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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.09.2024 – C-86/23
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2024:689
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 5. September 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Für außervertragliche Schuldverhältnisse maßgebendes Recht – Verordnung (EG) Nr. 864/2007 – Art. 16 – Eingriffsnormen – Verkehrsunfall – Schadensersatzansprüche, die den Familienangehörigen des Verstorbenen zuerkannt werden – Grundsatz der Billigkeit bei der Entschädigung für den immateriellen Schaden – Beurteilungskriterien“ In der Rechtssache C‑86/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) mit Entscheidung vom 7. Februar 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Februar 2023, in dem Verfahren E. N. I., Y. K. I. gegen HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin), der Richter J.‑C. Bonichot und S. Rodin sowie der Richterin L. S. Rossi, Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch G. I. Ilieva und L. I. Todev, Advokati, – der tschechischen Regierung, vertreten durch A. Edelmannová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, P. Busche und M. Hellmann als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Georgieva und W. Wils als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. März 2024 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. 2007, L 199, S. 40).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den bulgarischen Staatsangehörigen E. N. I. und Y. K. I. auf der einen Seite und der HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG (im Folgenden: HUK-COBURG) auf der anderen Seite über die Entschädigung für den immateriellen Schaden, den E. N. I. und Y. K. I. aufgrund des in Deutschland eingetretenen Verkehrsunfalltods ihrer Tochter erlitten haben, im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflicht. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Rom‑II-Verordnung
3 In den Erwägungsgründen 6, 7, 14, 16 und 32 der Rom‑II-Verordnung heißt es: „(6) Um den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten vorhersehbarer zu machen und die Sicherheit in Bezug auf das anzuwendende Recht sowie den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen zu fördern, müssen die in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts unabhängig von dem Staat, in dem sich das Gericht befindet, bei dem der Anspruch geltend gemacht wird, dieselben Verweisungen zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts vorsehen. (7) Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [(ABl. 2001, L 12, S. 1)] … und den Instrumenten, die das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zum Gegenstand haben, in Einklang stehen. … (14) Das Erfordernis der Rechtssicherheit und die Notwendigkeit, in jedem Einzelfall Recht zu sprechen, sind wesentliche Anforderungen an einen Rechtsraum. Diese Verordnung bestimmt die Anknüpfungskriterien, die zur Erreichung dieser Ziele am besten geeignet sind. Deshalb sieht diese Verordnung neben einer allgemeinen Regel Sonderregeln und, in bestimmten Fällen, eine ‚Ausweichklausel‘ vor, die ein Abweichen von diesen Regeln erlaubt, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist. Diese Gesamtregelung schafft einen flexiblen Rahmen kollisionsrechtlicher Regelungen. Sie ermöglicht es dem angerufenen Gericht gleichfalls, Einzelfälle in einer angemessenen Weise zu behandeln. … (16) Einheitliche Bestimmungen sollten die Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen verbessern und einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Personen, deren Haftung geltend gemacht wird, und Geschädigten gewährleisten. Die Anknüpfung an den Staat, in dem der Schaden selbst eingetreten ist (lex loci damni), schafft einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und der Person, die geschädigt wurde, und entspricht der modernen Konzeption der zivilrechtlichen Haftung und der Entwicklung der Gefährdungshaftung. … (32) Gründe des öffentlichen Interesses rechtfertigen es, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten unter außergewöhnlichen Umständen die Vorbehaltsklausel (ordre public) und Eingriffsnormen anwenden können. Insbesondere kann die Anwendung einer Norm des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts, die zur Folge haben würde, dass ein unangemessener, über den Ausgleich des entstandenen Schadens hinausgehender Schadensersatz mit abschreckender Wirkung oder Strafschadensersatz zugesprochen werden könnte, je nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts als mit der öffentlichen Ordnung (‚ordre public‘) dieses Staates unvereinbar angesehen werden.“
4 Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.“
5 Art. 15 Buchst. c dieser Verordnung sieht vor: „Das nach dieser Verordnung auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für … c) das Vorliegen, die Art und die Bemessung des Schadens oder der geforderten Wiedergutmachung; …“
6 Art. 16 („Eingriffsnormen“) der Verordnung lautet: „Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts geltenden Vorschriften, die ohne Rücksicht auf das für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.“ Rom‑I-Verordnung
7 Art. 9 („Eingriffsnormen“) der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6) sieht in den Abs. 1 und 2 vor: „(1) Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen. (2) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts.“ Bulgarisches Recht
8 Im bulgarischen Recht ist die Haftung wegen unerlaubter Handlung in den Art. 45 bis 54 des Zakon za zadalzheniyata i dogovorite (Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge, DV Nr. 275 vom 22. November 1950) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: ZZD) geregelt.
9 Art. 45 ZZD sieht vor: „(1) Wer einem anderen schuldhaft Schaden zufügt, ist zu dessen Ersatz bzw. Wiedergutmachung verpflichtet. (2) In allen Fällen einer unerlaubten Handlung wird ein schuldhaftes Verhalten bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.“
10 Art. 52 ZZD bestimmt: „Die Entschädigung für immaterielle Schäden wird vom Gericht nach Billigkeit festgesetzt.“ Deutsches Recht BGB
11 § 253 („Immaterieller Schaden“) des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: BGB) lautet: „(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“
12 § 823 („Schadensersatzpflicht“) BGB sieht in Abs. 1 vor: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Straßenverkehrsgesetz
13 § 7 („Haftung des Halters, Schwarzfahrt“) des Straßenverkehrsgesetzes in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht in Abs. 1 vor: „Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
14 § 11 des Straßenverkehrsgesetzes in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung trägt die Überschrift „Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung“. Diese Vorschrift bestimmt: „Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“ Gesetz über den Versicherungsvertrag
15 § 115 („Direktanspruch“) des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 23. November 2007 (BGBl. 2007 I S. 2631) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt in Abs. 1: „Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt … … Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
16 Am 27. Juli 2014 kam die Tochter von E. N. I. und von Y. K. I., den Klägern des Ausgangsverfahrens, bei einem Verkehrsunfall in Deutschland ums Leben. Der Unfallverursacher war bei HUK-COBURG, einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Deutschland, haftpflichtversichert.
17 Am 25. Juli 2017 erhoben die Kläger des Ausgangsverfahrens beim Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) Klage gegen HUK-COBURG auf Zahlung von 250000 bulgarischen Leva (BGN) (ca. 125000 Euro) für jeden Elternteil als Entschädigung für den durch den Tod ihrer Tochter verursachten immateriellen Schaden.
18 Am 27. September 2017 zahlte HUK-COBURG jedem Elternteil 2500 Euro als Entschädigung für den durch diesen Todesfall verursachten Schaden.
19 Mit seinem Urteil vom 23. Dezember 2019 gab der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) der Klage teilweise statt und sprach jedem Kläger des Ausgangsverfahrens eine Entschädigung in Höhe von 100000 BGN (ca. 50000 Euro) zu, wovon der vom Versicherer bereits gezahlte Betrag von 2500 Euro abgezogen wurde.
20 Dieses Urteil wurde vom Apelativen sad – Sofia (Berufungsgericht Sofia, Bulgarien) abgeändert. Es wies die Klage in vollem Umfang ab, da die Kläger des Ausgangsverfahrens nicht nachgewiesen hätten, dass der Schmerz und die seelischen Leiden zu einer pathologischen Schädigung geführt hätten, was nach dem gemäß Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung maßgebenden deutschen Recht Voraussetzung für den Ersatz eines immateriellen Schadens sei. Dieses Gericht wies ihr Vorbringen zurück, dass nach Art. 16 der Rom‑II-Verordnung nicht das deutsche Recht, sondern das Recht des Staates des angerufenen Gerichts, d. h. Art. 52 ZZD, maßgebend sei. Die von HUK-COBURG bereits gezahlten Beträge stellten keine Anerkennung der Begründetheit der Ansprüche der Kläger des Ausgangsverfahrens durch den Versicherer dar und entsprächen der „billigen Entschädigung“ für immateriellen Schaden nach § 253 Abs. 2 BGB.
21 Die Kläger des Ausgangsverfahrens legten gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, ein.
22 Das vorlegende Gericht weist zunächst darauf hin, dass die in der vorliegenden Rechtssache nach Art. 4 der Rom‑II-Verordnung maßgebende deutsche Regelung mit jener identisch sei, um die es sich in der Rechtssache gehandelt habe, die dem Urteil vom 15. Dezember 2022, HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung (C‑577/21, EU:C:2022:992), zugrunde gelegen und denselben Verkehrsunfall wie in der vorliegenden Rechtssache betroffen habe.
23 Sodann weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt habe, dass diese deutsche Regelung unter das materielle nationale Haftpflichtrecht falle, auf das die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11) verweise. Die genannte deutsche Regelung sehe ein objektives Kriterium vor, anhand dessen der entschädigungsfähige immaterielle Schaden eines nahen Familienangehörigen des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten ermittelt werden könne. Der Gerichtshof habe entschieden, dass die Richtlinie 2009/103 einer nationalen Regelung, die für die Ermittlung der entschädigungsfähigen immateriellen Schäden zwingende Kriterien festlege, nicht entgegenstehe.
24 Schließlich erklärt das vorlegende Gericht, im Unterschied zu eben dieser deutschen Regelung, die den Anspruch auf Entschädigung für den immateriellen Schaden an drei Voraussetzungen knüpfe – nämlich dass der Geschädigte selbst eine Schädigung der eigenen Gesundheit erlitten habe, dass er ein naher Familienangehöriger des unmittelbar Geschädigten sei und dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des Unfallverursachers und dieser Schädigung bestehe –, sehe die bulgarische Regelung, d. h. Art. 52 ZZD vor, dass das Gericht die Entschädigung für immaterielle Schäden nach Billigkeit festsetze. Aus der verbindlichen Rechtsprechung des Varhoven sad (Oberstes Gericht, Bulgarien) und des Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) ergebe sich, dass nach bulgarischem Recht alle Schmerzen und seelischen Leiden der Eltern aufgrund des Todes ihres Kindes infolge eines durch ein Delikt verursachten Verkehrsunfalls entschädigungsfähig seien, wobei nicht verlangt werde, dass der Schaden zu einer pathologischen Schädigung der Eltern geführt habe. Die Höhe des Schadensersatzes hänge von den für den jeweiligen Einzelfall charakteristischen Umständen ab, wobei einem Elternteil für den immateriellen Schaden durch den Tod eines Kindes bei einem Verkehrsunfall üblicherweise eine Entschädigung in Höhe von ca. 120000 BGN (rund 61000 Euro) gewährt werde. Selbst wenn der Klage stattzugeben wäre und die Kläger des Ausgangsverfahrens den Beweis einer pathologischen Schädigung erbracht hätten, beliefe sich der Entschädigungshöchstbetrag, den sie nach dem deutschen Recht erlangen könnten, auf 5000 Euro.
25 Unter diesen Umständen hat der Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 16 der Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen, dass eine nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Anwendung eines fundamentalen Grundsatzes des Rechts des Mitgliedstaats, wie des Grundsatzes der Billigkeit, bei der Festsetzung der Entschädigung für immateriellen Schaden in den Fällen vorsieht, in denen der Tod nahestehender Personen durch ein Delikt eingetreten ist, als Eingriffsnorm im Sinne dieses Artikels angesehen werden kann? Zur Vorlagefrage
26 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 16 der Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine nationale Bestimmung, die vorsieht, dass die Entschädigung für den immateriellen Schaden, den die nahen Familienangehörigen einer bei einem Verkehrsunfall verstorbenen Person erlitten haben, vom Richter nach Billigkeit festgesetzt wird, als „Eingriffsnorm“ im Sinne dieses Artikels angesehen werden kann.
27 Nach Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Art. 15 Buchst. c dieser Verordnung bestimmt, dass das nach dieser Verordnung auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht insbesondere maßgebend ist für das Vorliegen, die Art und die Bemessung des Schadens oder der geforderten Wiedergutmachung.
28 Nach Art. 16 der Rom‑II-Verordnung berührt diese Verordnung jedoch nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts geltenden Vorschriften, die ohne Rücksicht auf das für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.
29 Erstens ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 16 der Rom‑II-Verordnung zum einen, dass er ein Abweichen von dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis anwendbaren Recht, das nach den mit dieser Verordnung eingeführten Kollisionsnormen, wie etwa Art. 4 und Art. 15 Buchst. c dieser Verordnung, maßgebend ist, vorsieht, da dieser Art. 16 die Anwendung der Bestimmungen des Rechts des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts zulässt.
30 Daher ist dieser Art. 16 eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2019, Da Silva Martins, C‑149/18, EU:C:2019:84, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Zudem besteht das mit der Rom‑II-Verordnung verfolgte Ziel, wie aus ihren Erwägungsgründen 6, 14 und 16 hervorgeht, u. a. darin, die Sicherheit in Bezug auf das anzuwendende Recht zu gewährleisten, unabhängig von dem Staat, in dem sich das Gericht befindet, bei dem der Anspruch geltend gemacht wird, sowie die Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen zu verbessern und einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Personen, deren Haftung geltend gemacht wird, und Geschädigten zu gewährleisten (Urteil vom 17. Mai 2023, Fonds de Garantie des Victimes des Actes de Terrorisme et d’Autres Infractions [FGTI], C‑264/22, EU:C:2023:417, Rn. 30). Daher würde eine weite Auslegung von Art. 16 der Rom‑Il-Verordnung diesem Ziel zuwiderlaufen.
32 Zum anderen ergibt sich aus dem Wortlaut dieses Art. 16, dass die von ihm vorgesehene Ausnahme zur Anwendung kommt, wenn die Vorschriften des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts „den Sachverhalt zwingend regeln“.
33 Damit solche Bestimmungen Anwendung finden können und den Rückgriff auf diesen Art. 16 rechtfertigen können, ist es jedoch erforderlich, dass der dem nationalen Gericht zur Prüfung vorgelegte Rechtsfall eine hinreichend enge Verbindung mit dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist.
34 Die Abweichung von dem nach Art. 4 der Rom‑II-Verordnung maßgeblichen ausländischen Recht setzt somit, wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, voraus, dass dieses Gericht zunächst prüft, ob dieser Rechtsfall eine solche enge Verbindung mit diesem Mitgliedstaat aufweist.
35 Weist der betreffende Rechtsfall Verbindungen mit mehreren Mitgliedstaaten auf, so kann es geschehen, dass das nationale Gericht insbesondere im Licht der Anknüpfungspunkte dieses Rechtsfalls zu dem Mitgliedstaat, dessen Recht nach den Kollisionsnormen maßgebend ist, das Fehlen einer hinreichend engen Verbindung mit dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts feststellen muss.
36 Im vorliegenden Fall haben die Kläger des Ausgangsverfahrens, die bulgarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bulgarien sind, ein Gericht dieses Mitgliedstaats angerufen. Der Verkehrsunfall, aufgrund dessen die Tochter der Kläger des Ausgangsverfahrens verstorben ist, ereignete sich jedoch in Deutschland. Der Unfallverursacher war bei einer in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherungsgesellschaft versichert. Im Übrigen waren sowohl das Opfer als auch der Unfallverursacher bulgarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, wie sich aus den Rn. 15 bis 17 des Urteils vom 15. Dezember 2022, HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung (C‑577/21, EU:C:2022:992), ergibt, das, wie in Rn. 22 des vorliegenden Urteils ausgeführt, denselben Verkehrsunfall betrifft. Insbesondere diese Tatsachen hat das vorlegende Gericht zugrunde zu legen, wenn es die ihm obliegende Prüfung vornimmt, ob im Ausgangsverfahren eine hinreichend enge Verbindung mit Bulgarien besteht.
37 Was zweitens die Einstufung einer nationalen Norm als „Eingriffsnorm“ im Sinne von Art. 16 der Rom‑II-Verordnung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff identisch ist mit jenem der „Eingriffsnorm“ im Sinne von Art. 9 der Rom‑I-Verordnung, so dass die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung des letzteren Begriffs im Hinblick auf das Erfordernis der Kohärenz bei der Anwendung der Verordnungen Rom I und Rom II auch für den ersten Begriff gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2019, Da Silva Martins, C‑149/18, EU:C:2019:84, Rn. 28).
38 Art. 9 der Rom‑I-Verordnung definiert eine „Eingriffsnorm“ als eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.
39 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Art. 9 muss das nationale Gericht in diesem Zusammenhang im Rahmen seiner Prüfung des „zwingenden“ Charakters der nationalen Vorschriften nicht nur den genauen Wortlaut dieser Vorschriften, sondern auch deren allgemeine Systematik sowie sämtliche Umstände, unter denen diese Vorschriften erlassen wurden, berücksichtigen, um zu dem Schluss gelangen zu können, dass es sich insoweit um zwingende Vorschriften handelt, als der nationale Gesetzgeber sie offenbar erlassen hat, um ein von dem betroffenen Mitgliedstaat als wesentlich angesehenes Interesse zu schützen (Urteil vom 31. Januar 2019, Da Silva Martins, C‑149/18, EU:C:2019:84, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Entsprechend hat das innerstaatliche Gericht für die Bestimmung, ob eine „Eingriffsnorm“ im Sinne von Art. 16 der Rom‑II-Verordnung vorliegt, auf der Grundlage einer ausführlichen Analyse des Wortlauts, der allgemeinen Systematik, des Telos sowie des Entstehungszusammenhangs der betreffenden nationalen Vorschrift festzustellen, ob ihr in der innerstaatlichen Rechtsordnung eine derartige Bedeutung zukommt, dass ein Abweichen von dem gemäß Art. 4 dieser Verordnung anwendbaren Recht als gerechtfertigt erscheint (Urteil vom 31. Januar 2019, Da Silva Martins, C‑149/18, EU:C:2019:84, Rn. 31). Aus den Rn. 30 und 34 dieses Urteils geht hervor, dass die Anwendung einer Eingriffsnorm verlangt, dass dieses Gericht besonders wichtige Gründe benennt, die ihre Anwendung rechtfertigen.
41 Die Anwendung einer solchen Bestimmung erfordert daher, dass das nationale Gericht zum einen neben dem Wortlaut und der allgemeinen Systematik der vermeintlich zwingenden nationalen Bestimmung die Gründe und Ziele prüft, die zu ihrem Erlass geführt haben, um festzustellen, ob der nationale Gesetzgeber die Absicht hatte, der Bestimmung zwingenden Charakter zu verleihen. Das vorlegende Gericht hat daher zu prüfen, ob diese Bestimmung zum Schutz eines oder mehrerer Interessen erlassen wurde, die der Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts als wesentlich ansieht, und ob die Einhaltung dieser Bestimmung von diesem Mitgliedstaat als entscheidend für die Wahrung dieser Interessen angesehen wird.
42 Zum anderen muss sich aus einer Beurteilung des Rechtsfalls durch das innerstaatliche Gericht, das mit ihm befasst ist, ergeben, dass sich die Anwendung dieser Bestimmung als unbedingt erforderlich erweist, um das wesentliche Interesse zu schützen, das im Zusammenhang mit dem konkreten Fall betroffen ist.
43 Daher kann das nationale Gericht nicht auf die in Art. 16 der Rom‑II-Verordnung vorgesehene Ausnahme zurückgreifen, wenn das mit der betreffenden Bestimmung der lex fori verfolgte Ziel, das in Rede stehende Interesse zu schützen, auch durch die Anwendung des nach den Kollisionsnormen dieser Verordnung maßgebenden Rechts erreicht werden kann.
44 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass es den Gerichten der Mitgliedstaaten nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich ist, auf die Eingriffsnormen zurückzugreifen, nämlich wenn, wie es im 32. Erwägungsgrund der Rom‑II-Verordnung heißt, „Gründe des öffentlichen Interesses“ dies rechtfertigen. Insoweit ergibt sich aus der in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführten Definition des Begriffs „Eingriffsnorm“, der in Anbetracht der in Rn. 37 in Erinnerung gerufenen Rechtsprechung die gleiche Bedeutung hat wie der Begriff „Eingriffsnorm“ im Sinne von Art. 16 dieser Verordnung, dass eine solche Norm oder Bestimmung zwangsläufig den Schutz besonders wichtiger öffentlicher Interessen bezwecken muss, wie etwa die politische, soziale oder wirtschaftliche Organisation des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts. Wie sich aus der in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, handelt es sich dabei um Interessen, die von diesem Mitgliedstaat als wesentlich angesehen werden.
45 Zwar ergibt sich aus dem Verweis im 32. Erwägungsgrund der Rom‑II-Verordnung auf Regeln für die Bemessung des Schadensersatzes, dass der Unionsgesetzgeber die Möglichkeit, dass Normen, die Individualinteressen schützen, gegebenenfalls als Eingriffsnormen angesehen werden können, nicht grundsätzlich ausgeschlossen hat. Aus dem zweiten Teil dieses Erwägungsgrundes ergibt sich nämlich, dass die Vorstellungen, auf denen die in einem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften über den Ersatz außervertraglicher Schäden beruhen, die Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts nach Art. 16 dieser Verordnung rechtfertigen können.
46 Im Hinblick auf die Definition des Begriffs „Eingriffsnorm“ dürfen jedoch nationale Bestimmungen, mit denen Individualinteressen geschützt werden sollten, nur dann von einem nationalen Gericht als „Eingriffsnormen“ angewandt werden, wenn die eingehende Prüfung, die es vornehmen muss, eindeutig ergibt, dass der mit diesen Bestimmungen bezweckte Schutz der Individualinteressen einer Kategorie von Personen einem wesentlichen öffentlichen Interesse entspricht, dessen Wahrung sie sicherstellen. Wie der Generalanwalt in Nr. 62 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, muss nachweislich eine hinreichende Verbindung mit einem solchen, in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts als wesentlich angesehenen öffentlichen Interesse bestehen.
47 Im vorliegenden Fall könnte, wie sich aus Rn. 40 des vorliegenden Urteils ergibt, Art. 52 ZZD nur dann anstelle des nach Art. 4 der Rom‑II-Verordnung maßgebenden deutschen Rechts auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsfall angewandt werden, wenn seine Anwendung aus besonders wichtigen Gründen gerechtfertigt wäre, die öffentliche Interessen zum Ausdruck bringen, die in der bulgarischen Rechtsordnung als wesentlich angesehen werden. Insoweit hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass der in Art. 52 ZZD festgelegte Grundsatz der Billigkeit ein Grundprinzip des bulgarischen Rechts und Teil der bulgarischen öffentlichen Ordnung (ordre public) sei. Soweit diese Bestimmung dem Schutz der Individualinteressen einer Gruppe natürlicher Personen dient, ist darauf hinzuweisen, dass aus der eingehenden Prüfung, die das nationale Gericht vorzunehmen hat, außerdem klar hervorgehen muss, dass dieser Schutz einem wesentlichen öffentlichen Interesse entspricht, dessen Wahrung diese Bestimmung sicherstellt, so dass seine Beachtung von dem betreffenden Mitgliedstaat als entscheidend angesehen wird.
48 Im Übrigen ist es zwar nicht Sache des Gerichtshofs, eine nationale Vorschrift anhand der in Rn. 40 des vorliegenden Urteils angeführten Kriterien zu beurteilen, doch ergibt sich aus Rn. 43 des vorliegenden Urteils, dass der Rückgriff auf die in Art. 16 der Rom‑II-Verordnung vorgesehene Ausnahme ausgeschlossen ist, wenn das Ziel, das wesentliche öffentliche Interesse zu schützen, das die betreffende Vorschrift der lex fori wahren soll, auch mit der Anwendung des nach dieser Verordnung maßgebenden Rechts erreicht werden kann.
49 Hier ist dem Vorabentscheidungsersuchen zu entnehmen, dass zwar der Richter nach Art. 52 ZZD die Entschädigung für den immateriellen Schaden „nach Billigkeit“ festzusetzen hat, dass aber das deutsche Recht seinerseits die Möglichkeit „einer billigen Entschädigung“ für denselben Schaden vorsieht, so dass die nationalen Regelungen beide dem Anschein nach auf dem Grundsatz der Billigkeit beruhen.
50 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht jedoch auch hervor, dass sich zum einen der Entschädigungshöchstbetrag, der nach dem deutschen Recht gewährt werden kann, auf ungefähr 5000 Euro beläuft, während nach Art. 52 ZZD üblicherweise ein Betrag von ungefähr 120000 BGN (ca. 61000 Euro) gewährt wird. Wie jedoch der Generalanwalt in Nr. 32 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, lässt die bloße Tatsache, dass die Anwendung der lex fori zu einer anderen Lösung hinsichtlich der Höhe der Entschädigung führt als derjenigen, die sich aus der Anwendung des nach der Kollisionsnorm maßgebenden Rechts ergeben hätte, nicht den Schluss zu, dass die Anwendung des letztgenannten Rechts das Ziel nicht erreichen könnte, das wesentliche öffentliche Interesse zu schützen, das durch die betreffende Vorschrift des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts gegebenenfalls gewahrt werden soll.
51 Zum anderen ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass nach Art. 52 ZZD für seelische Leiden und Schmerzen systematisch eine Entschädigung in Geld gewährt werden könnte, während das nach Art. 4 der Rom‑II-Verordnung maßgebende deutsche Recht eine Entschädigung aus diesem Grund nur zuließe, wenn das schädigende Ereignis zu einer pathologischen Schädigung geführt hat. Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen scheinen das deutsche Recht und das bulgarische Recht unter diesen beiden Aspekten auf völlig unterschiedlichen Vorstellungen hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs zu beruhen.
52 Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die geschädigte Person in gleichen Fällen für die von ihr erlittenen seelischen Leiden und Schmerzen, die zu keiner pathologischen Schädigung geführt haben, nach bulgarischem Recht eine Entschädigung in Höhe von bis zu ungefähr 120000 BGN (ca. 61000 Euro) erhalten könnte, während sie nach deutschem Recht keinerlei Anspruch auf Entschädigung hätte.
53 Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob durch die Anwendung des deutschen Rechts, das keine Entschädigung für seelische Leiden und Schmerzen vorsieht, die keine pathologische Schädigung zur Folge haben, das Ziel erreicht werden kann, das wesentliche öffentliche Interesse zu schützen, das gegebenenfalls durch Art. 52 ZZD gewahrt werden soll.
54 Schließlich ist viertens darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Recht eines Mitgliedstaats, das den durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Mindestschutz gewährt, zugunsten der lex fori wegen deren zwingenden Charakters unangewendet gelassen werden kann, wenn das angerufene Gericht nach eingehender Prüfung feststellt, dass der Gesetzgeber des Mitgliedstaats dieses Gerichts es im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie für entscheidend erachtet hat, der betroffenen Person in seiner Rechtsordnung einen Schutz zu gewähren, der über den hinausgeht, der in der genannten Richtlinie vorgesehen ist, und dabei die Natur und den Gegenstand solcher zwingenden Vorschriften berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Unamar, C‑184/12, EU:C:2013:663, Rn. 50 bis 52).
55 In den Rn. 34 bis 37, 42 und 48 des Urteils vom 15. Dezember 2022, HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung (C‑577/21, EU:C:2022:992), hat der Gerichtshof jedoch im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar Sache der Mitgliedstaaten ist, dafür zu sorgen, dass die Entschädigung für den immateriellen Schaden, den Angehörige von Verkehrsunfallopfern erlitten haben, durch eine Pflichtversicherung in Höhe mindestens der in der Richtlinie 2009/103 vorgesehenen Mindestdeckungssummen gedeckt ist, diese Richtlinie aber keine spezifischen Vorgaben aufstellt, wenn es darum geht, nach welcher Haftpflichtregelung der Umfang der Entschädigung, die auf der Grundlage der zivilrechtlichen Haftung des Versicherten zu gewähren ist, zu bestimmen ist, der im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelt ist.
56 Da diese Richtlinie nicht darauf abzielt, den Umfang der Entschädigung zu harmonisieren, die ein mittelbar durch einen Verkehrsunfall Geschädigter erhält, und da Art. 52 ZZD, der den Umfang der Entschädigung für den von einem solchen Geschädigten erlittenen immateriellen Schaden festlegen soll, somit nicht als im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie erlassen angesehen werden kann, fällt dieser Art. 52 folglich nicht unter den Fall, der von der in Rn. 54 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung erfasst wird.
57 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 16 der Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine nationale Bestimmung, die vorsieht, dass die Entschädigung für den immateriellen Schaden, den die nahen Familienangehörigen einer bei einem Verkehrsunfall verstorbenen Person erlitten haben, vom Richter nach Billigkeit festgesetzt wird, nicht als „Eingriffsnorm“ im Sinne dieses Artikels angesehen werden kann, es sei denn, der in Rede stehende Rechtsfall weist eine hinreichend enge Verbindung mit dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts auf und das angerufene Gericht stellt auf der Grundlage einer eingehenden Prüfung des Wortlauts, der allgemeinen Systematik, des Telos sowie des Entstehungszusammenhangs dieser nationalen Vorschrift fest, dass ihre Einhaltung in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats als entscheidend angesehen wird, weil sie das Ziel verfolgt, ein wesentliches öffentliches Interesse zu schützen, das durch die Anwendung des nach Art. 4 dieser Verordnung maßgebenden Rechts nicht erreicht werden kann. Kosten
58 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) ist dahin auszulegen, dass eine nationale Bestimmung, die vorsieht, dass die Entschädigung für den immateriellen Schaden, den die nahen Familienangehörigen einer bei einem Verkehrsunfall verstorbenen Person erlitten haben, vom Richter nach Billigkeit festgesetzt wird, nicht als „Eingriffsnorm“ im Sinne dieses Artikels angesehen werden kann, es sei denn, der in Rede stehende Rechtsfall weist eine hinreichend enge Verbindung mit dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts auf und das angerufene Gericht stellt auf der Grundlage einer eingehenden Prüfung des Wortlauts, der allgemeinen Systematik, des Telos sowie des Entstehungszusammenhangs dieser nationalen Vorschrift fest, dass ihre Einhaltung in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats als entscheidend angesehen wird, weil sie das Ziel verfolgt, ein wesentliches öffentliches Interesse zu schützen, das durch die Anwendung des nach Art. 4 dieser Verordnung maßgebenden Rechts nicht erreicht werden kann. Unterschriften