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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.09.2024 – C-579/22

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2024:731

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 4 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 12. September 2024 ( „Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Richtlinie 2013/36/EU – Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten – Aufsicht über Kreditinstitute – Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Der Europäischen Zentralbank (EZB) übertragene besondere Aufsichtsaufgaben – Entzug der Zulassung – Zuständigkeitsbereich der EZB – Verordnung (EU) Nr. 468/2014 – Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der EZB und den nationalen Behörden – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Feststellungen des Gerichts der Europäischen Union zum nationalen Recht – Prüfung in Bezug auf eine mögliche Verfälschung des nationalen Rechts“ In der Rechtssache C‑579/22 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 1. September 2022, Anglo Austrian AAB AG in Abwicklung, vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends, Rechtsmittelführerin, andere Parteien des Verfahrens: Belegging-Maatschappij „Far-East“ BV mit Sitz in Velp (Niederlande), vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends, Klägerin im ersten Rechtszug, Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch V. Hümpfner, R. Tutsch und E. Yoo als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richter P. G. Xuereb und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. April 2024 folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Anglo Austrian AAB AG in Abwicklung (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. Juni 2022, Anglo Austrian AAB und Belegging-Maatschappij Far-East/EZB (T‑797/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:389), mit dem dieses ihre gemeinsam mit der Belegging-Maatschappij „Far East“ BV (im Folgenden: Aktionärin) erhobene Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses ECB-SSM-2019-AT 8 WHD-2019 0009 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 14. November 2019 abgewiesen hat, mit dem die EZB auf Vorschlag der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Österreich) (im Folgenden: FMA) der Rechtsmittelführerin die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts entzogen hat (im Folgenden: streitiger Beschluss). Rechtlicher Rahmen Unionsrecht CRD‑IV-Richtlinie

2 Art. 18 („Entzug der Zulassung“) der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338) (im Folgenden: CRD‑IV-Richtlinie) bestimmt: „Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut die erteilte Zulassung nur entziehen, wenn … f) das Institut einen Verstoß nach Artikel 67 Absatz 1 begeht.“

3 In Art. 67 („Sonstige Bestimmungen“) Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es: „Dieser Artikel findet zumindest Anwendung, wenn … d) ein Institut nicht über die Regelungen für die Unternehmensführung und ‑kontrolle verfügt, die die zuständigen Behörden gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 74 verlangen, … o) ein Institut eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die aufgrund der Richtlinie 2005/60/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. 2005, L 309, S. 15] erlassenen nationalen Bestimmungen für schuldig befunden wurde; …“

4 Art. 74 („Interne Unternehmensführung und Kontrolle und Sanierungs- und Abwicklungspläne“) Abs. 1 der Richtlinie lautet: „Die Institute verfügen über eine solide Unternehmensführungsregelung, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau festgelegten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen und potenziellen künftigen Risiken, angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Vergütungspolitik und ‑praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sind, zählen.“ SSM-Grundverordnung

5 In den Erwägungsgründen 28, 29 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63, im Folgenden: SSM-Grundverordnung) heißt es: „(28) Der EZB nicht übertragene Aufsichtsaufgaben sollten bei den nationalen Behörden verbleiben. Dazu zählen die Befugnis zur Entgegennahme von Mitteilungen der Kreditinstitute im Zusammenhang mit dem Niederlassungsrecht und der Dienstleistungsfreiheit, die Beaufsichtigung von Einrichtungen, die keine Kreditinstitute im Sinne des Unionsrechts sind, die aber nach nationalem Recht wie Kreditinstitute zu beaufsichtigen sind, die Beaufsichtigung von Kreditinstituten aus Drittländern, die in der Europäischen Union eine Zweigstelle errichten oder grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen, die Überwachung von Zahlungsdienstleistungen, die Durchführung der täglichen Überprüfung von Kreditinstituten, die Wahrnehmung der Funktionen der zuständigen Behörden in Bezug auf Kreditinstitute hinsichtlich der Märkte für Finanzinstrumente und die Bekämpfung des Missbrauchs des Finanzsystems für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Verbraucherschutz. (29) Die EZB sollte, soweit angemessen, uneingeschränkt mit den nationalen Behörden zusammenarbeiten, die dafür zuständig sind, ein hohes Verbraucherschutzniveau und die Bekämpfung der Geldwäsche sicherzustellen. … (34) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse sollte die EZB die materiellen Vorschriften für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten anwenden. Diese Vorschriften sind die des einschlägigen Unionsrechts, insbesondere unmittelbar geltende Verordnungen oder Richtlinien, wie diejenigen über die Eigenmittelausstattung von Kreditinstituten und über Finanzkonglomerate. Liegen die materiellen Vorschriften für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in Form von Richtlinien vor, so sollte die EZB die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden Richtlinien anwenden. Soweit das einschlägige Unionsrecht aus Verordnungen besteht, sollte die EZB in Bereichen, in denen diese Verordnungen den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausdrücklich Wahlrechte einräumen, auch die nationalen Rechtsvorschriften anwenden, durch die diese Wahlrechte ausgeübt werden. Diese Wahlrechte sollten dahin gehend ausgelegt werden, dass sie Wahlrechte ausschließen, die alleine den zuständigen oder benannten Behörden vorbehalten sind. Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts wird hierdurch nicht berührt. Daraus folgt, dass die EZB ihre Leitlinien oder Empfehlungen sowie ihre Beschlüsse auf das einschlägige bindende Unionsrecht stützen und im Einklang mit diesem erlassen sollte.“

6 Art. 4 („Der EZB übertragene Aufgaben“) dieser Verordnung bestimmt: „(1) Im Rahmen des Artikels 6 ist die EZB im Einklang mit Absatz 3 ausschließlich für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben zur Beaufsichtigung sämtlicher in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute zuständig: a) Zulassung von Kreditinstituten und Entzug der Zulassung von Kreditinstituten vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 14; … (3) Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und mit dem Ziel, hohe Aufsichtsstandards zu gewährleisten, wendet die EZB das einschlägige Unionsrecht an, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden. Wenn das einschlägige Unionsrecht aus Verordnungen besteht und den Mitgliedstaaten durch diese Verordnungen derzeit ausdrücklich Wahlrechte eingeräumt werden, wendet die EZB auch die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Wahlrechte ausgeübt werden. …“

7 Art. 9 („Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse“) Abs. 1 der Verordnung lautet: „Ausschließlich zum Zweck der Wahrnehmung der ihr nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 2 übertragenen Aufgaben gilt die EZB nach Maßgabe des einschlägigen Unionsrechts in den teilnehmenden Mitgliedstaaten je nach Sachlage als die zuständige oder die benannte Behörde. Ausschließlich zu demselben Zweck hat die EZB sämtliche in dieser Verordnung genannten Befugnisse und Pflichten. Ebenso hat sie sämtliche Befugnisse und Pflichten, die zuständige und benannte Behörden nach dem einschlägigen Unionsrecht haben, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht. Insbesondere hat die EZB die in den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels genannten Befugnisse. Soweit zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich, kann die EZB die nationalen Behörden durch Anweisung auffordern, gemäß und im Einklang mit ihrem jeweiligen nationalen Recht von ihren Befugnissen in den Fällen Gebrauch zu machen, in denen diese Verordnung der EZB die entsprechenden Befugnisse nicht übertragen hat. Die nationalen Behörden unterrichten die EZB in vollem Umfang über die Ausübung dieser Befugnisse.“

8 Art. 14 („Zulassung“) Abs. 5 und 6 der Verordnung sieht vor: „(5) Vorbehaltlich des Absatzes 6 kann die EZB die Zulassung von sich aus nach Konsultation der nationalen zuständigen Behörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut niedergelassen ist, oder auf Vorschlag einer solchen nationalen zuständigen Behörde in den im Unionsrecht festgelegten Fällen entziehen. Diese Konsultation stellt insbesondere sicher, dass die EZB vor einem Beschluss über den Entzug einer Zulassung den nationalen Behörden ausreichend Zeit einräumt, um über die notwendigen Korrekturmaßnahmen, einschließlich etwaiger Abwicklungsmaßnahmen, zu entscheiden, und diesen Rechnung trägt. Ist nach Auffassung der nationalen zuständigen Behörde, die die Zulassung gemäß Absatz 1 vorgeschlagen hat, die Zulassung nach dem einschlägigen nationalen Recht zu entziehen, so legt sie der EZB einen entsprechenden Vorschlag vor. In diesem Fall erlässt die EZB einen Beschluss zum vorgeschlagenen Entzug der Zulassung, wobei sie die von der nationalen zuständigen Behörde vorgelegte Begründung in vollem Umfang berücksichtigt. (6) Solange die nationalen Behörden für die Abwicklung von Kreditinstituten zuständig sind, teilen sie in den Fällen, in denen sie der Auffassung sind, dass die angemessene Durchführung der für eine Abwicklung oder die Aufrechterhaltung der Finanzmarktstabilität erforderlichen Maßnahmen durch den Entzug der Zulassung beeinträchtigt würde, der EZB ihre Bedenken rechtzeitig mit und erläutern im Einzelnen, welche nachteiligen Auswirkungen der Entzug mit sich bringen würde. In diesen Fällen sieht die EZB während eines gemeinsam mit den nationalen Behörden vereinbarten Zeitraums vom Entzug der Zulassung ab. Die EZB kann entscheiden, diesen Zeitraum zu verlängern, wenn sie der Ansicht ist, dass ausreichende Fortschritte gemacht wurden. Stellt die EZB in einem begründeten Beschluss fest, dass die nationalen Behörden keine angemessenen zur Aufrechterhaltung der Finanzmarktstabilität erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, so wird der Entzug der Zulassung unmittelbar wirksam.“ SSM-Rahmenverordnung

9 Art. 80 („Entzug der Zulassung auf Vorschlag von NCAs“) der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (ABl. 2014, L 141, S. 1) bestimmt: „(1) Ist die betreffende [nationale zuständige Behörde – National Competent Authority, im Folgenden:] NCA der Auffassung, dass einem Kreditinstitut die Zulassung ganz oder teilweise nach dem einschlägigen Unionsrecht oder nationalem Recht, einschließlich auf Antrag des Kreditinstituts, zu entziehen ist, übermittelt sie der EZB einen Entwurf eines Beschlusses, mit dem sie den Entzug der Zulassung vorschlägt (nachfolgend ‚Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung‘), zusammen mit allen relevanten zugehörigen Dokumenten. (2) Die NCA stimmt sich im Hinblick auf einen Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung, der für die mit der für die Abwicklung von Kreditinstituten zuständigen nationalen Behörde (nachfolgend die ‚nationale Abwicklungsbehörde‘) relevant ist, mit dieser Behörde ab.“

10 Art. 83 („Beschluss der EZB über den Entzug der Zulassung“) dieser Verordnung bestimmt: „(1) Die EZB fasst unverzüglich einen Beschluss über den Entzug der Zulassung. Dabei kann sie den betreffenden Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung annehmen oder ablehnen. (2) Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die EZB alle nachfolgend genannten Aspekte: a) ihre Beurteilung der Umstände, die ihrer Ansicht nach den Entzug der Zulassung rechtfertigen; b) gegebenenfalls den Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung der NCA; c) die Abstimmung mit der betreffenden NCA und, wenn die NCA nicht die nationale Abwicklungsbehörde ist, der nationalen Abwicklungsbehörde (zusammen mit der NCA nachfolgend die ‚nationalen Behörden‘); d) die vom Kreditinstitut gemäß Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 3 vorgetragenen Äußerungen. (3) Auch in den in Artikel 84 genannten Fällen fasst die EZB einen Beschluss, wenn die betreffende nationale Abwicklungsbehörde dem Entzug der Zulassung nicht widerspricht oder die EZB feststellt, dass die nationalen Behörden keine angemessenen, zur Aufrechterhaltung der Finanzmarktstabilität erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben.“ Österreichisches Recht

11 § 39 Abs. 2 und 2b des Bundesgesetzes über das Bankwesen (Bankwesengesetz) (BGBl. Nr. 532/1993) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: BWG) sieht vor: „(2) Die Kreditinstitute … haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken … sowie ihrer Vergütungspolitik und ‑praktiken über Verwaltungs‑, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Die Verwaltungs‑, Rechnungs- und Kontrollverfahren haben weitestgehend auch bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken sowie Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken zu erfassen, die sich möglicherweise ergeben können. … (2b) Die Verfahren gemäß Abs. 2 haben insbesondere zu berücksichtigen: … 11. das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, …“

12 Nach § 70 Abs. 4 Nr. 3 BWG hat die FMA, wenn ein Kreditinstitut u. a. Bestimmungen des BWG oder zu seiner Durchführung erlassene Rechtsakte verletzt, die Konzession des Kreditinstituts zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach dem BWG die Funktionsfähigkeit des Kreditinstituts nicht sicherstellen können.

13 § 31 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (BGBl. I 118/2016) (im Folgenden: FM-GwG) bestimmt: „Bei Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 kann die FMA: … 2. die von der FMA erteilte Konzession … widerrufen … …“.

14 Die in § 34 Abs. 2 und 3 FM-GwG enthaltenen Verpflichtungen dienen der Umsetzung der Bestimmungen zur Geldwäschebekämpfung der Richtlinie 2005/60, die durch die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73) aufgehoben und ersetzt wurde. Vorgeschichte des Rechtsstreits

15 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist vom Gericht in den Rn. 2 bis 9 des angefochtenen Urteils dargelegt worden und lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen.

16 Die Rechtsmittelführerin, ein weniger bedeutendes Kreditinstitut im Sinne der SSM-Grundverordnung, übte ihre Tätigkeit aufgrund einer nach dem BWG erteilten Konzession aus. Die Aktionärin, eine Finanzholding, hielt 99,99 % der Aktien der Rechtsmittelführerin.

17 Am 26. April 2019 übermittelte die FMA der EZB gemäß Art. 80 Abs. 1 der SSM-Rahmenverordnung einen Entwurf eines Beschlusses, mit dem der Rechtsmittelführerin die Zulassung als Kreditinstitut entzogen werden sollte.

18 Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 übermittelte die EZB der Rechtsmittelführerin einen Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung, zu dem diese am 23. Juli 2019 Stellung nahm.

19 Mit dem streitigen Beschluss entzog die EZB der Rechtsmittelführerin die Zulassung als Kreditinstitut mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses. Die EZB führte auf der Grundlage der von der FMA im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgabe getroffenen Feststellungen zur anhaltenden und wiederholten Missachtung der Anforderungen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der internen Unternehmensführung durch die AAB Bank im Wesentlichen aus, dass die Rechtsmittelführerin kein solides Risikomanagement gewährleisten könne. Die EZB befand somit, dass die in Art. 18 Buchst. f der CRD‑IV-Richtlinie vorgesehenen in das österreichische Recht umgesetzten Kriterien für den Entzug der Zulassung der Rechtsmittelführerin zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts erfüllt seien, da diese gegen Art. 67 Abs. 1 Buchst. d und o dieser Richtlinie in ihrer Umsetzung in das österreichische Recht verstoßen habe, und dass dieser Entzug verhältnismäßig sei.

20 Außerdem lehnte es die EZB ab, die Wirkungen des streitigen Beschlusses für einen Zeitraum von 30 Tagen auszusetzen, da die Stellungnahme der Rechtsmittelführerin nicht geeignet sei, die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses in Frage zu stellen, dieser keinen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen könne und weil das öffentliche Interesse am Schutz der Einleger, Anleger und Gegenparteien der Rechtsmittelführerin sowie die Stabilität des Finanzsystems die sofortige Anwendung des Beschlusses rechtfertigten. Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

21 Mit Schriftsatz, der am 19. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführerin und die Aktionärin Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

22 Sie stützten ihre Klage auf fünf Klagegründe und rügten im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14 Abs. 5 der SSM-Grundverordnung, da die Kriterien für den Entzug einer Zulassung nicht erfüllt seien (erster Klagegrund), einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (zweiter Klagegrund), einen Verstoß gegen Art. 34 der SSM-Rahmenverordnung in Verbindung mit dem sich aus der Weigerung der EZB, die Anwendung des streitigen Beschlusses auszusetzen, ergebenden Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (dritter Klagegrund), eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin (vierter Klagegrund) und eine Verletzung des Eigentumsrechts der Aktionärin (fünfter Klagegrund).

23 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage in vollem Umfang ab. Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

24 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären; – hilfsweise, soweit sich der Gerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache nicht in der Lage sieht, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; – dem EZB die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

25 Mit ihrer Rechtsmittelbeantwortung beantragt die Aktionärin, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären; – hilfsweise, soweit sich der Gerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache nicht in der Lage sieht, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; – der EZB die der Rechtsmittelführerin entstandenen Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

26 Die EZB beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen; – der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen. Zum Antrag auf Verweisung an die Große Kammer und auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

27 Mit Schriftsatz, der am 5. Juni 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin die Verweisung der vorliegenden Rechtssache an die Große Kammer des Gerichtshofs angeregt und beantragt, gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs das mündliche Verfahren wiederzueröffnen.

28 Zur Stützung ihres Antrags macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, dass die Schlussanträge der Generalanwältin eine für das Unionsrecht grundlegende Frage aufwürfen, nämlich die Befugnis der Unionsgerichte zur Anwendung nationalen Rechts. Im Übrigen beruft sich die Rechtsmittelführerin auf ihren Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

29 Insoweit ist erstens hinsichtlich des Antrags auf Zuweisung der Rechtssache an die Große Kammer des Gerichtshofs vorab darauf hinzuweisen, dass keine Bestimmung der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder seiner Verfahrensordnung die Behandlung eines Antrags dieser Art von einer anderen Partei des Verfahrens als einem Mitgliedstaat oder einem Unionsorgan im Rahmen eines Rechtsmittels vorsieht (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juli 2014, Leone, C‑173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 19).

30 Zwar kann nach Art. 60 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Spruchkörper, an den eine Rechtssache verwiesen worden ist, in jedem Verfahrensstadium beim Gerichtshof anregen, die Rechtssache an einen größeren Spruchkörper zu verweisen, aber es handelt sich dabei um eine Maßnahme, über die die Kammer, der die Rechtssache zugewiesen worden ist, grundsätzlich von Amts wegen und frei entscheidet (Urteil vom 17. Juli 2014, Leone, C‑173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 20).

31 Im vorliegenden Fall besteht nach Auffassung der Ersten Kammer des Gerichtshofs keine Veranlassung, beim Gerichtshof die Verweisung der vorliegenden Rechtssache an die Große Kammer anzuregen.

32 Zweitens ist in Bezug auf den Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung zum einen darauf hinzuweisen, dass weder in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch in seiner Verfahrensordnung eine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorgesehen ist, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 8. Februar 2024, Pilatus Bank/EZB, C‑750/21 P, EU:C:2024:124, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Zum anderen stellt der Generalanwalt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Es handelt sich somit nicht um eine an die Richter oder die Parteien gerichtete Stellungnahme, die von einer Behörde außerhalb des Gerichtshofs herrührt, sondern um die individuelle, begründete und öffentlich dargelegte Auffassung eines Mitglieds des Organs selbst. Die Schlussanträge des Generalanwalts können daher nicht Gegenstand einer Erörterung durch die Parteien sein. Ferner ist der Gerichtshof weder an diese Schlussanträge noch an deren Begründung gebunden. Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 8. Februar 2024, Pilatus Bank/EZB, C‑750/21 P, EU:C:2024:124, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Der Gerichtshof kann zwar gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist.

35 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof jedoch der Ansicht, dass er über alle für die Entscheidung erforderlichen Angaben verfügt und dass die Angaben, auf die die Rechtsmittelführerin ihren Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens stützt, keine neuen Gesichtspunkte darstellen, die für die vom Gerichtshof zu erlassende Entscheidung von Bedeutung wären. Die von der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen behandelte Frage nach der Auslegung des nationalen Rechts durch das Gericht gehört nämlich zu den Rügen der Rechtsmittelführerin im Rechtsmittelverfahren, zu denen auch die EZB Stellung genommen hat.

36 Der Gerichtshof gelangt deshalb nach Anhörung der Generalanwältin zu der Auffassung, dass das mündliche Verfahren nicht wiederzueröffnen ist. Zum Rechtsmittel

37 Die Rechtsmittelführerin, unterstützt durch die Aktionärin, stützt ihr Rechtsmittel auf sieben Gründe, mit denen sie im Wesentlichen erstens die Unzuständigkeit des Gerichts, eine Verletzung des Unionsrechts und gegebenenfalls eine Verfälschung von Tatsachen rügt, zweitens die Unzuständigkeit der EZB für die Bekämpfung der Geldwäsche, drittens eine fehlerhafte Beurteilung des nationalen Rechts und des Unionsrechts durch das Gericht und jedenfalls eine Verfälschung der Tatsachen sowie viertens Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 67 Buchst. d der CRD‑IV-Richtlinie und des nationalen Rechts, fünftens das Fehlen einer Prüfung der Rügen im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sechstens eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und siebtens mehrere Verfahrensfehler, die ihre Interessen beeinträchtigten. Zum zweiten Rechtsmittelgrund

38 Der zweite Rechtsmittelgrund, der zuerst zu prüfen ist, gliedert sich in vier Teile. Zum ersten Teil – Vorbringen der Parteien

39 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass aus dem 28. Erwägungsgrund der SSM-Grundverordnung ersichtlich sei, dass den nationalen Behörden wie der FMA eine ausschließliche Zuständigkeit für die Bekämpfung der Geldwäsche zukomme und dass die EZB insoweit unzuständig sei. Daher wirft sie dem Gericht vor, die Frage der Zuständigkeit der EZB nicht von Amts wegen geprüft und den Konzessionsentzug in zwei Teile aufgespalten zu haben, nämlich eine Feststellung des Verstoßes gegen geldwäscherechtliche Vorschriften und die Anordnung des Konzessionsentzugs als Rechtsfolge.

40 Die Aktionärin bringt die gleichen Argumente vor. Sie weist insbesondere darauf hin, dass die EZB selbst ihre Unzuständigkeit eingeräumt habe, und verweist insoweit auf eine Veröffentlichung mehrerer zum juristischen Dienst der EZB gehörender Autoren.

41 Die EZB tritt sowohl dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin als auch dem der Aktionärin entgegen. – Würdigung durch den Gerichtshof

42 Da sich die Rechtsmittelführerin mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes gegen die Definition der Befugnisse der EZB aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der SSM-Grundverordnung durch das Gericht wendet, ist davon auszugehen, dass sich die darin dargelegten Rügen gegen Rn. 29 des angefochtenen Urteils richten.

43 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit für den Entzug der Zulassung von Kreditinstituten nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der SSM-Grundverordnung ausschließlich der EZB vorbehalten ist (Urteil vom 7. September 2023, Versobank/EZB, C‑803/21 P, EU:C:2023:630, Rn. 91).

44 Darüber hinaus kann nach Art. 14 Abs. 5 dieser Verordnung die EZB die Zulassung von sich aus nach Konsultation der nationalen zuständigen Behörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut niedergelassen ist, oder auf Vorschlag einer solchen nationalen zuständigen Behörde in den im Unionsrecht festgelegten Fällen entziehen (Urteil vom 7. September 2023, Versobank/EZB, C‑803/21 P, EU:C:2023:630, Rn. 93).

45 Außerdem kommt die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden nach Art. 14 Abs. 5 der SSM-Grundverordnung zum einen in der Pflicht zur Anhörung dieser Behörden, falls die EZB die Zulassung von sich aus entzieht, und zum anderen in der Möglichkeit für diese Behörden zum Ausdruck, der EZB einen solchen Entzug vorzuschlagen (Urteil vom 7. September 2023, Versobank/EZB, C‑803/21 P, EU:C:2023:630, Rn. 95).

46 Art. 18 Buchst. f der CRD‑IV-Richtlinie nennt als einen der Gründe für den Entzug der Bankzulassung die Begehung eines Verstoßes nach Art. 67 Abs. 1 dieser Richtlinie. Insoweit ist entschieden worden, dass die Mitgliedstaaten zwar, wie im 28. Erwägungsgrund der SSM-Grundverordnung explizit vorgesehen, für die Durchführung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig bleiben, dass aber die EZB ausschließlich zuständig ist für den Entzug der Zulassung für alle Kreditinstitute unabhängig von ihrer Bedeutung, selbst wenn sich dieser, wie im vorliegenden Fall, auf die Gründe stützt, die in Art. 67 Abs. 1 Buchst. d und o der CRD‑IV-Richtlinie, auf den Art. 18 dieser Richtlinie verweist, genannt werden, da Art. 14 Abs. 5 dieser Verordnung als Voraussetzung für den Entzug der Zulassung das Vorliegen eines oder mehrerer Gründe vorsieht, die den Entzug nach Art. 18 der Richtlinie rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2023, Versobank/EZB, C‑803/21 P, EU:C:2023:630, Rn. 97).

47 Das Gericht hat daher rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die EZB für den Entzug der Zulassung der Rechtsmittelführerin aufgrund der von der FMA festgestellten Verstöße nach Art. 18 Buchst. f und Art. 67 Abs. 1 Buchst. d und o der CRD‑IV-Richtlinie zuständig war.

48 Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen. Zum zweiten Teil – Vorbringen der Parteien

49 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin, unterstützt durch die Aktionärin, dem Gericht vor, in Rn. 29 des angefochtenen Urteils die Unterscheidung zwischen „Aufgaben“ und „Befugnissen“ der EZB außer Acht gelassen zu haben, und betont, dass dieses Organ nicht befugt sei, die nationalen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche anzuwenden, mit denen die einschlägigen Richtlinien umgesetzt würden.

50 Aus Art. 4 Abs. 3 der SSM-Grundverordnung ergebe sich, dass eine Anwendung des einschlägigen nationalen Rechts durch die EZB nur im Rahmen der der EZB übertragenen „Aufgaben“ möglich sei. Da die EZB insoweit nicht über die erforderlichen „Befugnisse“ verfüge, sei sie folglich darauf angewiesen, dass die nationale Behörde, unter der Kontrolle der nationalen Gerichte, aufgrund einer ihr von der EZB gemäß Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 3 dieser Verordnung und Art. 22 der SSM-Rahmenverordnung erteilten Weisung nach außen handele. Eine andere Auslegung von Art. 4 Abs. 3 der SSM-Grundverordnung würde diese Vorschrift rechtswidrig machen, weil sie dazu führen würde, dass die Anwendung nationalen Rechts der Kontrolle der nationalen Gerichte entzogen würde.

51 Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen. – Würdigung durch den Gerichtshof

52 Aus Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der SSM-Grundverordnung geht hervor, dass die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und mit dem Ziel, hohe Aufsichtsstandards zu gewährleisten, das einschlägige Unionsrecht und, wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, die nationalen Rechtsvorschriften anwendet, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden. Zu den Aufgaben, auf die in dieser Bestimmung Bezug genommen wird, gehört auch der Entzug der Zulassung von Kreditinstituten.

53 Im Übrigen ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung, dass die EZB ausschließlich zum Zweck der Wahrnehmung u. a. der ihr nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung übertragenen Aufgaben sämtliche in dieser Verordnung genannten Befugnisse und Pflichten hat.

54 Daher verfügt die EZB über sämtliche in der SSM-Grundverordnung genannten Befugnisse, insbesondere zum Zweck der ihr obliegenden Wahrnehmung der Aufgabe des Entzugs der Zulassung von Kreditinstituten, ohne dass die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Unterscheidung zwischen „Aufgaben“ und „Befugnissen“ insoweit relevant wäre.

55 Zur Rüge, dass Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der SSM-Grundverordnung rechtswidrig sei, weil diese Bestimmung in dieser Auslegung zur Folge hätte, die Anwendung des nationalen Rechts der Kontrolle durch die nationalen Gerichte zu entziehen, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin sie zur Stützung ihrer Klage im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht hat. Nach Art. 127 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß ihrem Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist das Vorbringen neuer Angriffsmittel im Lauf des Verfahrens jedoch unzulässig, es sei denn, dass diese Angriffsmittel auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, was im vorliegenden Fall weder nachgewiesen noch auch nur behauptet worden ist.

56 Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin und der Aktionärin, wonach die EZB darauf angewiesen sei, dass die nationale Behörde unter der Kontrolle der nationalen Gerichte nach außen handele, ist festzustellen, dass nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 3 der SSM-Grundverordnung, auf den sich die Rechtsmittelführerin bezieht, die EZB die nationalen Behörden nur dann durch Anweisung auffordern muss, gemäß und im Einklang mit ihrem jeweiligen nationalen Recht von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen, wenn diese Verordnung der EZB die entsprechenden Befugnisse gerade nicht übertragen hat.

57 Unter diesen Umständen hat das Gericht in Rn. 29 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der SSM-Grundverordnung und vorbehaltlich der Bestimmungen ihres Art. 14 ausschließlich die EZB im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben für die Zulassung von Kreditinstituten mit Sitz in den am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten und für den Entzug der Zulassungen dieser Institute zuständig ist.

58 Folglich ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als teils unbegründet und teils unzulässig zurückzuweisen. Zum dritten Teil – Vorbringen der Parteien

59 Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die EZB nach Art. 18 und dem 36. Erwägungsgrund der SSM-Grundverordnung Sanktionen nur zur Durchführung des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts verhängen könne, nicht aber zur Durchführung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der einschlägigen Richtlinien.

60 Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen. – Würdigung durch den Gerichtshof

61 Zunächst ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nicht genau angibt, welche Punkte der Begründung des angefochtenen Urteils im Rahmen dieses dritten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes gerügt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aber aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (Urteil vom 24. März 2022, GVN/Kommission, C‑666/20 P, EU:C:2022:225, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62 Der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Zum vierten Teil – Vorbringen der Parteien

63 Mit dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin, unterstützt durch die Aktionärin, dem Gericht vor, in Rn. 29 des angefochtenen Urteils verkannt zu haben, dass die Zuständigkeit der EZB auf die besonderen Aufgaben im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung der Bankgeschäfte im strengen Sinne des Unionsrechts, d. h. das zugleich betriebene Einlagen- und Kreditgeschäft, beschränkt sei. Die große Mehrheit der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten liege aber außerhalb des Anwendungsbereichs der SSM-Grundverordnung und daher im alleinigen Zuständigkeitsbereich der nationalen Behörden.

64 Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen. Würdigung durch den Gerichtshof

65 Es ist festzustellen, dass die Argumentation in Bezug auf eine angebliche Beschränkung der Zuständigkeit der EZB, die, wie die Rechtsmittelführerin im Rahmen des vierten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes geltend macht, vom Gericht verkannt worden sei, erst im Stadium des Rechtsmittels vorgebracht worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist jedoch die Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels auf die Beurteilung der rechtlichen Bewertung des im ersten Rechtszug erörterten Vorbringens beschränkt und kann eine Partei deshalb nicht zum ersten Mal vor dem Gerichtshof ein Vorbringen geltend machen, das sie nicht vor dem Gericht geltend gemacht hat. Dürften Rechtsmittelführer nämlich vor dem Gerichtshof erstmals Argumente vorbringen, die sie vor dem Gericht nicht vorgebracht haben, würde ihnen damit letztlich gestattet, den Gerichtshof, dessen Befugnisse bei Rechtsmitteln begrenzt sind, mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (Urteil vom 7. September 2023, Versobank/EZB, C‑803/21 P, EU:C:2023:630, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66 Der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

67 Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. Zum ersten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

68 Die Rechtsmittelführerin macht mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund unter Bezugnahme auf Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union geltend, dass das Gericht seine Zuständigkeit überschritten und somit gegen Art. 263 AEUV verstoßen habe, da es sich mit Fragen der Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zur Bekämpfung der Geldwäsche befasst habe. Außerdem führe dieser Verstoß gegen die Zuständigkeitsabgrenzung zu einer widersprüchlichen Begründung des Gerichts, da es einerseits davon ausgegangen sei, dass die Frage, ob die wesentliche Voraussetzung für den streitigen Entzug der Zulassung erfüllt sei, nämlich das Vorliegen eines ausreichend schwerwiegenden und nach wie vor relevanten Verstoßes gegen Geldwäschebestimmungen, auf nationaler Ebene zu entscheiden sei, andererseits aber diese Frage zumindest teilweise selbst entschieden habe.

69 Hilfsweise macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe das nationale Recht verfälscht. Insbesondere habe das Gericht in den Rn. 45 bis 47 des angefochtenen Urteils einen fließenden Übergang zwischen nationalem Recht und Unionsrecht erzeugt, indem es beispielsweise Prinzipien des europäischen Verwaltungsrechts analog angewandt habe, um die Reichweite österreichischer behördlicher Entscheidungen zu bestimmen.

70 Die Aktionärin macht im Wesentlichen geltend, das Gericht habe sich Zuständigkeiten der nationalen Gerichte angeeignet, und der Gerichtshof könne somit im Rahmen der Rechtsstreitigkeiten, die die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Materien beträfen, nicht im Wege der Vorabentscheidung angerufen werden. Wie sich aus dem Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158), ergebe, wäre eine solche Verlagerung aber mit der dem Gerichtshof übertragenen Zuständigkeit gemäß Art. 267 AEUV und damit mit einem Kernelement der Unionsrechtsordnung unvereinbar.

71 Die Aktionärin führt im Wesentlichen weiter aus, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es aus der CRD‑IV-Richtlinie hervorgegangene Bestimmungen des Unionsrechts unmittelbar angewandt und das österreichische Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie durch die unmittelbar anwendbare Rechtsprechung der Unionsgerichte ersetzt habe.

72 Die EZB ist der Auffassung, dass dieser Rechtsmittelgrund unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Würdigung durch den Gerichtshof

73 Da die EZB, wie sich aus Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der SSM-Grundverordnung ergibt, zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben das einschlägige Unionsrecht und, wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, die nationalen Rechtsvorschriften anwendet, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden, kann die Rechtsmittelführerin die Zuständigkeit des Gerichts in dieser Hinsicht nicht wirksam in Frage stellen. (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2023, Versobank/EZB, C‑803/21 P, EU:C:2023:630, Rn. 138 bis 142).

74 Außerdem hat die Rechtsmittelführerin nicht dargetan, dass die Begründung des angefochtenen Urteils widersprüchlich ist, da sie nicht die Radnummern des Urteils bezeichnet, in denen das Gericht die ihr vorgeworfenen Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche festgestellt haben soll.

75 Zu dem von der Rechtsmittelführerin hilfsweise vorgebrachten Argument einer fehlerhaften Anwendung des nationalen Rechts ist, wie die Generalanwältin in Nr. 73 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nicht darlegt, inwiefern sich die vom Gericht angewandten Grundsätze von den österreichischen Verwaltungsvorschriften unterscheiden, insbesondere inwiefern die Anwendung des nationalen Rechts andere Folgen haben soll als die vom Gericht genannten, und welche Fehler dem Gericht daher insoweit unterlaufen sein sollen.

76 Zu dem von der Aktionärin angeführten Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158), ist festzustellen, dass der Gerichtshof in diesem Urteil entschieden hat, dass die Ad‑hoc-Schiedsgerichte keine ausreichende Verbindung mit den Gerichtssystemen der Mitgliedstaaten aufweisen und daher nicht befugt sind, den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV mit einem Vorabentscheidungsersuchen anzurufen. Es ist daher im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht einschlägig.

77 Zum Vorbringen der Aktionärin, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es aus der CRD‑IV-Richtlinie hervorgegangene Bestimmungen des Unionsrechts unmittelbar angewandt und das österreichische Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie durch die unmittelbar anwendbare Rechtsprechung der Unionsgerichte ersetzt habe, genügt der Hinweis, dass die Rechtsmittelführerin entgegen den von der in Rn. 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils, auf die sich dieses Vorbringen bezieht, nicht genau bezeichnet. Dieses Vorbringen ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

78 Somit ist der erste Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. Zum dritten Rechtsmittelgrund Zum ersten Teil – Vorbringen der Parteien

79 Im ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin, unterstützt durch die Aktionärin, geltend, dass das Gericht § 31 Abs. 3 Nr. 2 FM-GwG falsch ausgelegt und angewandt habe, indem es in Rn. 44 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass es nicht notwendig sei, die Rechtskraft der entsprechenden nationalen Entscheidungen abzuwarten, um festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Entzug einer Zulassung erfüllt seien.

80 Außerdem wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe eine „radikale“ Auslegung des nationalen Rechts vorgenommen, da es kein Problem darin gesehen habe, dass zwei getrennte Entscheidungen denselben Verstoß behandelt hätten, nämlich eine nationale Entscheidung, die diesen Verstoß festgestellt, und eine Entscheidung der EZB, die ihn durch den Entzug der Zulassung sanktioniert habe. Der Entzug der Zulassung könne nämlich nur das Ergebnis einer einzigen Entscheidung sein, die von der FMA zu erlassen sei.

81 Darüber hinaus macht die Rechtsmittelführerin, unterstützt durch die Aktionärin, geltend, das Gericht habe in Rn. 61 des angefochtenen Urteils § 70 Abs. 4 BWG falsch ausgelegt, der von § 31 Abs. 3 Nr. 2 FM-GwG ausdrücklich für anwendbar erklärt werde.

82 Die EZB tritt diesem gesamten Vorbringen entgegen. – Würdigung durch den Gerichtshof

83 Die Rüge, das Gericht habe in Rn. 44 des angefochtenen Urteils § 31 Abs. 3 Nr. 2 FM-GwG falsch ausgelegt und angewandt, beruht auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils. In dieser Randnummer ist das Gericht nämlich nur auf das Argument der Rechtsmittelführerin eingegangen, wonach ein Kreditinstitut in einer neueren und rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung eines Verstoßes für schuldig befunden worden sein müsse. In diesem Zusammenhang hat das Gericht festgestellt, dass in dem Fall, dass die Feststellung und Ahndung eines Verstoßes gegen die fraglichen Bestimmungen in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt, die Auffassung der Rechtsmittelführerin darauf hinausliefe, die Anwendung von § 31 Abs. 3 Nr. 2 und § 34 Abs. 2 und 3 FM‑GwG von der Entscheidung des betroffenen Instituts abhängig zu machen, ob es gegen die Entscheidungen dieser Behörde Klage erhebe oder nicht. Demnach ist die von der Rechtsmittelführerin erhobene Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

84 Was den gegen Rn. 61 des angefochtenen Urteils gerichteten Vorwurf betrifft, das Gericht habe sich unter Verstoß gegen § 70 Abs. 4 BWG auf frühere Verstöße gestützt und entschieden, dass nicht nachgewiesen werden müsse, dass ein neuer Verstoß begangen worden sei, obwohl nach dieser Bestimmung auf jeder Stufe der Behandlung ein Verstoß festzustellen sei, ist zu prüfen, ob das Gericht diese Bestimmung des nationalen Rechts verfälscht hat.

85 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nämlich im Rahmen eines Rechtsmittels, soweit es um eine Auslegung des nationalen Rechts durch das Gericht geht, nur zu der Nachprüfung befugt, ob eine Verfälschung dieses Rechts stattgefunden hat. Eine solche muss sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben (Urteil vom 15. September 2022, PNB Banka/EZB, C‑326/21 P, EU:C:2022:693, Rn. 71).

86 Insbesondere ist, was die Überprüfung der vom Gericht zu diesen nationalen Rechtsvorschriften getroffenen Feststellungen im Rechtsmittelverfahren anbelangt, der Gerichtshof dafür zuständig, zunächst zu prüfen, ob das Gericht auf der Grundlage der ihm vorgelegten Schriftstücke und anderen Aktenstücke nicht den Wortlaut der in Frage stehenden nationalen Vorschriften oder der sich auf sie beziehenden nationalen Rechtsprechung oder auch der sie betreffenden Stellungnahmen der juristischen Literatur verfälscht hat, des Weiteren, ob das Gericht in Anbetracht dieser Angaben nicht Feststellungen getroffen hat, die ihrem Inhalt offensichtlich zuwiderlaufen, und schließlich, ob das Gericht bei seiner Prüfung der Gesamtheit dieser Angaben zur Ermittlung des Inhalts der fraglichen nationalen Rechtsvorschriften nicht einer dieser Angaben eine Tragweite beigemessen hat, die ihr im Verhältnis zu den anderen nicht zukommt, soweit sich dies offensichtlich aus den zu den Akten genommenen Unterlagen ergibt (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 53).

87 Die Rechtsmittelführerin und die Aktionärin behaupten zwar, das Gericht habe § 70 Abs. 4 BWG falsch ausgelegt, legen aber nicht dar, inwiefern diese Bestimmung verfälscht worden sein soll.

88 Folglich hat das Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils, ohne eine solche Verfälschung zu begehen, entschieden, dass der Standpunkt der Rechtsmittelführerin, wonach bestimmte festgestellte Verstöße behoben worden seien und einen Entzug der Zulassung nicht mehr rechtfertigen könnten, das Ziel der Sicherung des europäischen Bankensystems in Frage stellen würde, da er es Kreditinstituten, die schwerwiegende Verstöße begangen hätten, erlauben würde, ihre Tätigkeit fortzusetzen, solange die zuständigen Behörden ihnen nicht wieder neue Verstöße nachwiesen.

89 Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Teil – Vorbringen der Parteien

90 Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin, unterstützt durch die Aktionärin, dem Gericht vor, bei seiner Beurteilung der nationalen Entscheidungen einen Rechtsfehler begangen zu haben.

91 Insoweit habe das Gericht angenommen, dass eine den schuldhaften Pflichtverstoß feststellende, gerichtlich überprüfbare Entscheidung auf nationaler Ebene erforderlich sei, beziehe sich jedoch auf keine einzige Entscheidung dieser Art; solche Entscheidungen kämen im österreichischen Recht ohnehin nicht vor.

92 Die elf in Rn. 26 des angefochtenen Urteils aufgezählten Maßnahmen könnten nicht als Grundlage für einen Entzug der Zulassung dienen, sei es, weil sie unverbindlich oder vorläufig und gerichtlich nicht nachprüfbar seien, sei es, weil es bereits eine Entscheidung eines nationalen Verwaltungsgerichts gegeben habe, was dem Erlass einer weiter gehenden Maßnahme als der in dieser Entscheidung vorgesehenen entgegenstehe.

93 Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen. – Würdigung durch den Gerichtshof

94 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, eine den schuldhaften Pflichtverstoß feststellende gerichtlich überprüfbare Entscheidung auf nationaler Ebene für erforderlich gehalten zu haben. Die in Rn. 26 des angefochtenen Urteils aufgeführten Handlungen hätten keinen Entscheidungscharakter. Das Gericht hat jedoch diese Handlungen, wie sie von der EZB zur Stützung ihrer Schlussfolgerungen angeführt wurden, nur aufgezählt, ohne eine Beurteilung ihrer Natur vorzunehmen. Damit hat die Rechtsmittelführerin nicht angegeben, welchen Rechtsfehler das Gericht insoweit begangen haben soll.

95 Folglich ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen. Zum dritten Teil – Vorbringen der Parteien

96 Mit dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vor, in Rn. 46 des angefochtenen Urteils der Rechtsprechung zu Handlungen der Organe der Union entnommen zu haben, dass Entscheidungen, die von ihrem Adressaten nicht fristgerecht angefochten würden, diesem gegenüber bestandskräftig würden, und diese Rechtsprechung in Rn. 47 dieses Urteils als auf Entscheidungen von nationalen Verwaltungsbehörden entsprechend anwendbar angesehen zu haben.

97 Die EZB beantragt, diesen Teil des Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. – Würdigung durch den Gerichtshof

98 In Rn. 46 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach der Beweis der Schuld einer Person, der eine Zuwiderhandlung zur Last gelegt wird, als endgültig erbracht angesehen werden kann, wenn die Entscheidung, in der diese Zuwiderhandlung festgestellt wird, bestandskräftig geworden ist. Wie die Generalanwältin in Nr. 100 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, legt die Rechtsmittelführerin jedoch nicht dar, inwiefern dieser Grundsatz im Widerspruch zum maßgeblichen österreichischen Recht stehen soll.

99 Folglich ist der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. Zum vierten Teil – Vorbringen der Parteien

100 Mit dem vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 149 und 150 des angefochtenen Urteils einen Fehler begangen, indem es österreichischen behördlichen Entscheidungen eine Reihe von Wirkungen unterstellt habe, die weder nach österreichischem Recht noch nach Unionsrecht vorgesehen seien. Sie verweist auf die folgenden behaupteten Wirkungen: In der Begründung von Entscheidungen erwähnte Pflichtverstöße sollten als verbindlich festgestellt gelten, die Erwägungen in den Begründungen sollten verbindlich festlegen, dass die angeblichen Verstöße auch für einen späteren Konzessionsentzug hinreichend schwerwiegend seien, obwohl sie gerade im Gegenteil allenfalls eine mildere Rechtsfolge festlegten, die Relevanz der angeblichen Verstöße für einen späteren Konzessionsentzug werde verbindlich im Voraus festgelegt, und der Gegenbeweis, dass die Verstöße nicht stattgefunden hätten, solle ausgeschlossen sein.

101 Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen. – Würdigung durch den Gerichtshof

102 Zunächst ist festzustellen, dass der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes, der sich ausdrücklich nur gegen die Rn. 149 und 150 des angefochtenen Urteils richtet, durch kein substantiiertes Vorbringen zu allen im Rahmen dieses Teils geltend gemachten Gesichtspunkten gestützt wird.

103 Soweit die Rechtsmittelführerin unter Bezugnahme auf die Rn. 149 und 150 des angefochtenen Urteils geltend macht, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den nationalen Entscheidungen die Wirkung unterstellt habe, den Beweis des Gegenteils auszuschließen, ist mit der EZB davon auszugehen, dass diese Rüge auf einer Verfälschung des angefochtenen Urteils beruht.

104 In diesen Randnummern hat das Gericht nämlich im Rahmen seiner Beweiswürdigung festgestellt, dass interne Prüfberichte einer Bank keinen ausreichenden Gegenbeweis darstellen könnten, um in bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen enthaltene Feststellungen in Frage zu stellen.

105 Auch insoweit hat die Rechtsmittelführerin eine Verfälschung der Beweiswürdigung durch das Gericht weder behauptet noch nachgewiesen.

106 Folglich ist der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. Zum fünften Teil – Vorbringen der Parteien

107 Mit dem fünften Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, weder berücksichtigt zu haben, dass bestimmte Verstöße im Sinne von § 31 Abs. 3 Nr. 2 FM-GwG vorliegen müssten, noch, dass diese Verstöße schuldhaft sein müssten. Bloße Feststellungen von Mängeln und Aufforderungen, diese zu beheben, besagten nämlich nichts darüber, ob ihnen schuldhafte Verstöße vorangegangen seien.

108 Außerdem trägt die Rechtsmittelführerin vor, sie sei zwar unter Androhung von Geldstrafen zu Abhilfe aufgefordert worden, diese Geldstrafen seien aber nicht verhängt worden. Dies belege, dass im Hinblick auf die auf nationaler Ebene durchgeführten Verfahren keine weiteren Sanktionen, wie etwa ein Entzug der Zulassung, zu verhängen gewesen seien.

109 Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen. – Würdigung durch den Gerichtshof

110 Es ist festzustellen, dass sich den Rügen der Rechtsmittelführerin im Rahmen des fünften Teils des dritten Rechtsmittelgrundes nicht entnehmen lässt, welche Gründe des angefochtenen Urteils sie beanstandet. Folglich ist dieser Teil in Anbetracht der in Rn. 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen. Zum sechsten Teil – Vorbringen der Parteien

111 Mit dem sechsten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin, unterstützt durch die Aktionärin, dem Gericht vor, Entscheidungen, die die Situation umfassend würdigten, nicht berücksichtigt zu haben. Insbesondere hätte das Gericht die Gesamtheit der behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen auf nationaler Ebene berücksichtigen und inhaltlich gewichten müssen. Hierzu gehörten u. a. die Entscheidungen, mit denen das Bundesverwaltungsgericht (Österreich) den Versuch der FMA, die Geschäftsleitung der Rechtsmittelführerin teilweise auszuwechseln, wiederholt zurückgewiesen habe. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Versuche durch dieses Gericht impliziere aber, dass eine ebenso begründete weiter gehende Maßnahme, im vorliegenden Fall ein Entzug der Zulassung, ebenfalls rechtswidrig sei. Die vom Gericht erwähnten Entscheidungen beschäftigten sich demgegenüber mit sehr spezifischen und historischen Themen.

112 Die EZB beantragt, diesen Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. – Würdigung durch den Gerichtshof

113 Zunächst ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nicht angibt, gegen welche Punkte der Begründung des angefochtenen Urteils ihre Rügen gerichtet sind. Dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin und der Aktionärin lässt sich auch nicht entnehmen, welcher Rechtsfehler genau dem Gericht vorgeworfen wird.

114 Soweit im Übrigen die Rechtsmittelführerin und die Aktionärin mit diesem Teil des Rechtsmittelgrundes die Feststellung beantragen, dass das Gericht bestimmten Tatsachen nicht dieselbe Bedeutung beigemessen habe wie sie, ersuchen sie den Gerichtshof in Wirklichkeit, ohne eine Verfälschung von Beweisen geltend zu machen, um eine neue Würdigung dieser Tatsachen im Stadium des Rechtsmittels. Der Gerichtshof ist jedoch nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und nicht befugt, Beweise zu prüfen, es sei denn, der Rechtsmittelführer macht geltend, dass das Gericht die Tatsachen verfälscht habe und dass sich diese Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergebe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C‑399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 63 und 64). Außerdem muss die Partei, die eine Verfälschung behauptet, genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht ihres Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2022, Kommission/Valencia Club de Fútbol, C‑211/20 P, EU:C:2022:862, Rn. 55).

115 Daher ist der sechste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als insgesamt unzulässig zurückzuweisen. Zum siebten Teil – Vorbringen der Parteien

116 Mit dem siebten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin zunächst geltend, das Gericht habe verkannt, dass Art. 67 Abs. 1 Buchst. o der CRD‑IV-Richtlinie schwerwiegende Straftaten voraussetze. § 31 Abs. 3 Nr. 2 FM-GwG sei in demselben Sinne auszulegen. Eine solche Straftat sei aber nicht begangen worden.

117 Sodann macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe mit seiner Annahme, dass im Zusammenhang mit der Einhaltung des Geldwäscherechts durch Banken strengere Anforderungen als bei Veranstaltern von Glücksspielen gestellt werden müssten, die von ihm selbst in Rn. 49 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung, nämlich das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone (C‑72/10 und C‑77/10, EU:C:2012:80, Rn. 81), verkannt. Denn die Annahme des Gerichts liefe darauf hinaus, dass die Veranstaltung von Glücksspielen einen höheren Stellenwert einnähme als das Betreiben einer Bank.

118 Schließlich trägt die Rechtsmittelführerin vor, es gebe keinen Grund, warum sich die Auslegung des österreichischen materiellen Rechts nach dem Unionsrecht richten sollte.

119 Die EZB entgegnet, dass dieser Teil teils unzulässig und teils unbegründet sei. – Würdigung durch den Gerichtshof

120 Was zunächst die Rüge betrifft, das Gericht habe gegen Art. 67 Abs. 1 Buchst. o der CRD‑IV-Richtlinie verstoßen, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin weder die relevanten Passagen des angefochtenen Urteils bezeichnet noch ihre Rüge begründet. Jedenfalls ersucht die Rechtsmittelführerin den Gerichtshof um eine neue Tatsachenwürdigung, obwohl Vorbringen, das sich auf Tatsachen bezieht, als unzulässig anzusehen ist, es sei denn, der Rechtsmittelführer beruft sich auf eine Verfälschung von Tatsachen, was hier nicht der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission, C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60, Rn. 98).

121 Was sodann das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betrifft, wonach die Würdigung des Gerichts in Rn. 49 des angefochtenen Urteils darauf hinausliefe, dass die Veranstaltung von Glücksspielen einen höheren Stellenwert einnähme als das Betreiben einer Bank, ist dieses Vorbringen zu ungenau, als dass der Gerichtshof erkennen könnte, worin der Rechtsfehler bestehen soll, den das Gericht insoweit nach Ansicht der Rechtsmittelführerin begangen haben soll. Folglich ist auch dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

122 Soweit die Rechtsmittelführerin schließlich geltend macht, es gebe keinen Grund, warum sich die Auslegung des österreichischen materiellen Rechts nach dem Unionsrecht richten sollte, lässt sich auch diesem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht entnehmen, worin der Rechtsfehler bestehen soll, den das Gericht begangen haben soll.

123 Folglich ist der siebte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen. Zum achten Teil – Vorbringen der Parteien

124 Mit dem achten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin, unterstützt durch die Aktionärin, dem Gericht unter Bezugnahme auf Rn. 158 des angefochtenen Urteils vor, den Klagegrund der fehlenden Berücksichtigung der Anwendbarkeit von § 70 Abs. 4 BWG unzureichend geprüft zu haben.

125 Das Gericht verkenne, dass selbst bei einem hinreichend schwerwiegenden Verstoß die Voraussetzungen dieser nationalen Bestimmung erfüllt sein müssten, zu denen die Verpflichtung gehöre, das Vorliegen eines eigenen Pflichtverstoßes zum Zeitpunkt der Entscheidung und auf jeder der drei Eskalationsstufen festzustellen. In diesem Zusammenhang weist die Rechtsmittelführerin darauf hin, dass diese Bestimmung auf der ersten Stufe der Behandlung ausdrücklich eine – hier nicht vorliegende – Abhilfeanordnung unter Androhung einer Zwangsstrafe, auf der zweiten Stufe die Auswechslung der Geschäftsleitung und auf der dritten Stufe, unter der Voraussetzung, dass andere Maßnahmen keinen Erfolg versprächen, die Anordnung eines Konzessionsentzugs verlange.

126 Das Gericht habe jedoch in den Rn. 61 und 62 des angefochtenen Urteils einen Ansatz gewählt, der dem von § 70 Abs. 4 BWG entgegengesetzt sei, da es sich bei der Begründung der streitigen Entscheidung auf frühere Verstöße gestützt habe, die keinen Entzug der Konzession erfordert hätten.

127 Außerdem macht die Rechtsmittelführerin, unterstützt durch die Aktionärin, geltend, das Gericht habe sich angemaßt, im Wege der Rechtsschöpfung eine „grundlegende Umgestaltung des österreichischen Rechts“ vorzunehmen, was der Achtung der Rechtsstaatlichkeit widerspreche. Die SSM-Grundverordnung ermächtige das Gericht nämlich nicht zur Änderung der nationalen Aufsichtsvorschriften; sie verstieße anderenfalls gegen Art. 127 Abs. 6 AEUV.

128 Die EZB hält diesen Teil des dritten Rechtsmittelgrundes für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof

129 Wie die Generalanwältin in den Nrn. 122 bis 125 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Rahmen des achten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes ersucht wird, eine neue Würdigung der Tatsachenfeststellungen vorzunehmen, insbesondere in Bezug auf die Bedeutung der von der Rechtsmittelführerin zur Behebung der Verstöße ergriffenen Maßnahmen und der verschiedenen von der FMA erlassenen Aufsichtsbeschlüsse.

130 Da keine Verfälschung von Tatsachen geltend gemacht wird, ist dieses Vorbringen somit unzulässig.

131 Was das übrige Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Rahmen dieses achten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes betrifft, so benennt die Rechtsmittelführerin nicht die konkret angegriffenen Randnummern des angefochtenen Urteils und führt auch nicht näher aus, worin der angeblich vom Gericht begangene Fehler bestehen soll, sondern beschränkt sich auf eine allgemeine Bezugnahme auf die Rechtspolitik und die Rechtsstaatlichkeit.

132 Folglich ist der achte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen. Zum neunten Teil – Vorbringen der Parteien

133 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, es habe in den Rn. 105 ff. des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler bei der Beurteilung des Verhältnisses zwischen § 31 Abs. 3 Nr. 2 FM-GwG und § 70 Abs. 4 BWG begangen. Konkret habe die EZB ihre Entscheidung auf § 70 Abs. 4 BWG gestützt, während die Befugnis zur Sanktionierung von Handlungen, die gegen die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verstießen, ausschließlich im FM-GwG geregelt sei, auf das § 70 Abs. 4 BWG gerade nicht verweise.

134 In diesem Zusammenhang trägt die Rechtsmittelführerin vor, der Umstand, dass das BWG geldwäscherechtliche Fragen ganz am Rande streife, ohne jede Bedeutung sei, was das Gericht in Rn. 106 des angefochtenen Urteils übersehen habe. Außerdem gehe der Verweis in Rn. 106 auf § 39 Abs. 2 und 2b BWG fehl, da diese Bestimmung nichts daran ändere, dass das FM-GwG in § 70 Abs. 4 BWG nicht erwähnt werde.

135 Die Rechtsmittelführerin fügt hinzu, das Gericht habe im angefochtenen Urteil den streitigen Beschluss dahin ausgelegt, dass er sich auf angebliche Verstöße gegen Pflichten im Sinne von § 31 Abs. 3 Nr. 2 FM-GWG in der Vergangenheit und nicht auf gegenwärtige Verstöße gegen Konzessionsvoraussetzungen stütze. Sie verweise auf diesen Fehler nur der Vollständigkeit halber.

136 Nach Ansicht der EZB ist dieser Teil als unbegründet zurückzuweisen. – Würdigung durch den Gerichtshof

137 Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die angeblich falsche Rechtsgrundlage für den streitigen Beschluss ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 105 bis 107 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen entschieden hat, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die einzigen Normen, die den Entzug der Zulassung bei Verstößen gegen die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im österreichischen Recht vorsähen, § 31 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3 FM-GwG seien. Es hat insoweit festgestellt, dass § 39 Abs. 2 und 2b BWG ausdrücklich auf das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verweise und dass sich aus § 70 Abs. 4 BWG ergebe, dass Verstöße gegen das BWG eine Rücknahme der Konzession rechtfertigen könnten.

138 In Rn. 108 des angefochtenen Urteils, die mit dem vorliegenden Rechtsmittel nicht angegriffen wird, hat das Gericht darauf hingewiesen, dass, selbst angenommen, dass sich die EZB auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt habe, die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung wegen einer falschen Rechtsgrundlage nicht gerechtfertigt sei, wenn dieser Fehler keinen entscheidenden Einfluss auf die von der Verwaltung vorgenommene Würdigung gehabt habe.

139 Im Übrigen hat, wie sich aus Rn. 109 des angefochtenen Urteils ergibt, die ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist, die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht nicht geltend gemacht, dass die Wahl einer anderen Rechtsgrundlage Einfluss auf die von der EZB vorgenommene Würdigung hätte haben können.

140 Somit reichen die Rn. 108 und 109 des angefochtenen Urteils aus, um die Schlussfolgerung, zu der das Gericht gelangt ist, selbst dann zu rechtfertigen, wenn sich die EZB auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt haben sollte.

141 Folglich sind die Rügen der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Rn. 105 bis 107 des angefochtenen Urteils als ins Leere gehend zurückzuweisen, da es nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen würde, wenn der Gerichtshof ihnen stattgeben sollte.

142 Unter diesen Umständen ist der neunte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen.

143 Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. Zum vierten Rechtsmittelgrund Zum ersten Teil – Vorbringen der Parteien

144 Mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, in den Rn. 132 ff. des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es entschieden habe, dass Verstöße, die drei oder fünf Jahre vor Erlass des streitigen Beschlusses begangen worden und die inzwischen behoben seien, ausreichten, um diesen Beschluss zu rechtfertigen.

145 Das Gericht hätte bestimmte Verstöße, wie beispielsweise Verstöße gegen Verpflichtungen in Bezug auf Rechnungslegung, Kontrolle und Vorlage der Jahresabschlüsse, Unternehmensführung, Risikomanagement, das interne Dokumentationssystem und die Vertragsdokumentation sowie die Kreditaktenführung, nicht berücksichtigen dürfen.

146 Die EZB hält diesen Teil des Rechtsmittelgrundes für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof

147 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und sie zu würdigen. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 25. April 2024, NS/Parlament, C‑218/23 P, EU:C:2024:358, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

148 Da die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall die Tatsachenwürdigung des Gerichts beanstandet und eine neue Würdigung der Tatsachen durch den Gerichtshof erreichen will, ohne dabei jedoch eine Verfälschung dieser Tatsachen durch das Gericht geltend zu machen, ist dieser Teil als unzulässig zurückzuweisen. Zum zweiten Teil – Vorbringen der Parteien

149 Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, in den Rn. 138 und 139 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt zu haben, dass die Verstöße nicht gravierend sein müssten, um einen Entzug der Zulassung zu rechtfertigen. Eine solche Feststellung verkenne die Natur einer solchen Maßnahme und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

150 Die EZB tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen. – Würdigung durch den Gerichtshof

151 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist darauf hinzuweisen, dass Art. 67 Abs. 1 Buchst. d der CRD‑IV-Richtlinie, auf den ihr den Entzug der Zulassung betreffender Art. 18 Buchst. f verweist und auf den in den Rn. 138 und 139 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird, bestimmt, dass Art. 67 der CRD‑IV-Richtlinie dann Anwendung findet, wenn beispielsweise ein Institut nicht über die Regelungen für die Unternehmensführung und ‑kontrolle verfügt, die die zuständigen Behörden gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Art. 74 dieser Richtlinie verlangen. Daraus ergibt sich, dass Art. 67 nicht speziell die Begehung „gravierender“ Verstöße erwähnt.

152 Folglich kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, entschieden zu haben, dass die EZB keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin gegen die Bestimmungen des BWG zur Umsetzung von Art. 74 der Richtlinie verstoßen habe, ohne nachzuweisen, dass diese Verstöße gravierend, grob oder systemisch gewesen seien.

153 Im Übrigen verkennen die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 138 und 139 des angefochtenen Urteils weder die Natur des Konzessionsentzugs noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Weder Art. 67 Abs. 1 Buchst. d der CRD‑IV-Richtlinie, auf den Art. 18 Buchst. f dieser Richtlinie verweist, noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen nämlich dem entgegen, dass eine große Zahl wiederholter Verstöße gegen die Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensführung und ‑kontrolle grundsätzlich dazu führen kann, dass der Entzug der Zulassung als geeignete Maßnahme angesehen wird.

154 Folglich ist der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen. Zum dritten Teil – Vorbringen der Parteien

155 Mit dem dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe dadurch, dass es abgelehnt habe, sich mit dem Einwand zu befassen, dass die interne Revision der Rechtsmittelführerin ausreichend gewesen sei, weil die FMA in der Vergangenheit das Gegenteil festgestellt habe und die Entscheidungen der FMA bestandskräftig geworden seien, in den Rn. 140 ff. des angefochtenen Urteils gegen die auf das Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C‑219/17, EU:C:2018:1023), zurückgehende Rechtsprechung verstoßen.

156 Die EZB tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen. – Würdigung durch den Gerichtshof

157 Der Gerichtshof hat in Rn. 59 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C‑219/17, EU:C:2018:1023), entschieden, dass Art. 263 AEUV dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass die nationalen Gerichte verfahrenseinleitende Handlungen, vorbereitende Handlungen oder nicht bindende Vorschläge, die die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen des Verfahrens nach den Art. 22 und 23 der CRD‑IV-Richtlinie, Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und Art. 15 der SSM-Grundverordnung sowie den Art. 85 bis 87 der SSM-Rahmenverordnung vorgenommen haben, auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen.

158 Da die Entscheidungen, mit denen die FMA die Unangemessenheit des Mechanismus der internen Revision der Rechtsmittelführerin festgestellt hat, keine solchen verfahrensleitenden oder vorbereitenden Handlungen im Hinblick auf einen Entzug der Zulassung darstellen und das Gericht in den Rn. 145 und 146 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Entscheidung der FMA mit der Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin nicht über die verlangten Regelungen für die Unternehmensführung und ‑kontrolle verfüge, bestandskräftig gewesen sei, ist die auf das Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C‑219/17, EU:C:2018:1023), zurückgehende Rechtsprechung nicht einschlägig.

159 Daher ist der dritte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. Zum vierten Teil – Vorbringen der Parteien

160 Mit dem vierten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe die in Rn. 122 des angefochtenen Urteils aufgezählten Dokumente hinsichtlich der Rechtsnatur, der Anfechtbarkeit oder der möglichen Bestandskraft der dort aufgeführten Maßnahmen falsch beurteilt und die drei in § 70 Abs. 4 BWG vorgeschriebenen Eskalationsstufen nicht geprüft. Es habe somit bei der Beurteilung der dort genannten Maßnahmen dieselben Fehler begangen wie in Rn. 26 des angefochtenen Urteils.

161 Die Aktionärin macht auch geltend, dass keine der in Rn. 122 des angefochtenen Urteils aufgeführten Maßnahmen geeignet gewesen sei, einen Konzessionsentzug zu rechtfertigen.

162 Nach Ansicht der EZB kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. – Würdigung durch den Gerichtshof

163 Es ist von vornherein darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht in Rn. 122 des angefochtenen Urteils darauf beschränkt hat, die verschiedenen von der FMA an die Rechtsmittelführerin gerichteten förmlichen Anordnungen aufzuführen, auf die sich die EZB bei der Feststellung eines Verstoßes gegen die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 74 der CRD‑IV-Richtlinie gestützt hat, ohne insoweit irgendeine Beurteilung vorzunehmen. Gleiches gilt für die in Rn. 26 dieses Urteils genannten Handlungen.

164 Folglich ist der vierte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

165 Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. Zum fünften Rechtsmittelgrund Zum ersten Teil – Vorbringen der Parteien

166 Mit dem ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin, unterstützt durch die Aktionärin, dem Gericht unter Bezugnahme auf die Rn. 163 ff. des angefochtenen Urteils eine fehlende Auseinandersetzung mit ihrem auf eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestützten Klagegrund und mit § 70 Abs. 4 BWG vor. Der Konzessionsentzug habe, so die Rechtsmittelführerin, zu einem Weniger an Geldwäscheprävention und deren Kontrolle geführt.

167 Die Aktionärin fügt hinzu, dass der fünfte, auf die fehlerhaften Ausführungen des Gerichts zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gestützte Rechtsmittelgrund eng mit der unzureichenden Behandlung von § 70 Abs. 4 BWG zusammenhänge, der diesen Grundsatz konkretisiere. Insoweit hätte es berücksichtigen müssen, dass die Versuche, eine mildere Maßnahme anzuordnen, von den nationalen Gerichten beanstandet worden seien.

168 Die EZB beantragt, diesen Teil des Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. – Würdigung durch den Gerichtshof

169 Die im Rahmen des ersten Teils des fünften Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente sind bereits im Rahmen des achten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes vorgebracht worden. Der erste Teil des fünften Rechtsmittelgrundes ist daher aus den gleichen Gründen wie in den Rn. 129 bis 131 des vorliegenden Urteils zurückzuweisen. Zum zweiten Teil – Vorbringen der Parteien

170 Mit dem zweiten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die EZB durch den Erlass des streitigen Beschlusses die Anwendbarkeit des FM-GwG aufgehoben habe, während dieses Gesetz weiter anwendbar geblieben wäre, wenn sie sich stattdessen für eine freiwillige Liquidation entschieden hätte.

171 Die EZB hält diesen zweiten Teil für unzulässig. – Würdigung durch den Gerichtshof

172 Es ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin den zur Stützung der Klage im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrund wiederholt, ohne einen Rechtsfehler zu benennen, den das Gericht im Rahmen seiner Würdigung begangen haben soll.

173 Im Übrigen rügt die Rechtsmittelführerin nicht die Rn. 189 bis 192 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht festgestellt hat, dass die Lösung der freiwilligen Liquidation keine geeignetere Maßnahme gewesen wäre als ein Entzug der Zulassung.

174 Unter diesen Umständen ist der zweite Teil des fünften Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.

175 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen. Zum sechsten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

176 Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, ihren vierten Klagegrund, mit dem sie eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend gemacht habe, zu Unrecht zurückgewiesen zu haben.

177 Sie bringt insoweit vor, das Gericht habe, insbesondere in Bezug auf die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht sowie die Verletzung der Pflicht zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts, Fehler begangen und die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Rechtsmittelführerin Gelegenheit gehabt habe, die Entscheidung, mit der Verstöße festgestellt worden seien, auf nationaler Ebene gerichtlich anzufechten, und diese Möglichkeit nicht genutzt habe.

178 Die Aktionärin fügt hinzu, dass dieser Rechtsmittelgrund eng mit anderen Fehlern des Gerichts zusammenhänge.

179 Die EZB beantragt die Zurückweisung dieses Rechtsmittelgrundes. Würdigung durch den Gerichtshof

180 Zunächst ist festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.

181 Das Gericht hat nämlich in den Rn. 245 bis 248 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die EZB nicht verpflichtet gewesen sei, den vertraulichen Teil der Akte gegenüber der Rechtsmittelführerin offenzulegen. Das Gericht hat dies in Rn. 241 des Urteils mit einem Verweis auf Art. 32 Abs. 1 und 5 der SSM-Rahmenverordnung begründet, wonach sich das Recht auf Akteneinsicht nicht auf vertrauliche Informationen wie die Korrespondenz zwischen der EZB und den zuständigen nationalen Behörden erstrecke.

182 Außerdem hat das Gericht in den Rn. 244 und 245 des angefochtenen Urteils die erhobenen Rügen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Entzug der Zulassung auf Entscheidungen der FMA und auf Urteile der österreichischen Gerichte gestützt werde, mit denen Rechtsverletzungen oder Verstöße festgestellt worden seien, und die Rechtsmittelführerin Adressatin dieser Verwaltungsentscheidungen oder Partei der betreffenden Gerichtsverfahren gewesen sei, so dass sie nicht geltend machen könne, es sei ihr unmöglich gewesen, die tatsächliche Relevanz der Dokumente oder die von der EZB und der FMA erhobenen Vorwürfe zu erkennen, die auf diesen Entscheidungen oder Urteilen beruhten.

183 Was die Ermittlung des Sachverhalts durch die EZB betrifft, hat das Gericht diese Verpflichtung in den Rn. 251 bis 273 des angefochtenen Urteils, die von der Rechtsmittelführerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht angegriffen werden, eingehend geprüft.

184 Dem Vorbringen der Aktionärin schließlich lässt sich aufgrund seiner Unbestimmtheit nicht entnehmen, welcher Rechtsfehler damit gerügt wird.

185 Folglich ist der sechste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Zum siebten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

186 Mit dem siebten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin, unterstützt durch die Aktionärin, Verfahrensfehler des Gerichts geltend.

187 Sie bringt zunächst vor, das Gericht hätte auf die Auffassung, die es dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt habe, nämlich dass die Begründungen der früheren behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen eine Bindungswirkung auch in Bezug auf den Konzessionsentzug entfalteten, vorher hinweisen müssen.

188 Sodann machen die Rechtsmittelführerin und die Aktionärin geltend, das Gericht habe nie mitgeteilt, dass es den im Rahmen der prozessleitenden Maßnahme vom 27. April 2021 zum Ausdruck gebrachten Ansatz geändert habe, wonach ein geldwäscherechtlicher Konzessionsentzug die Begehung schwerer Straftaten im Sinne von Art. 3 Nr. 4 Buchst. f der Richtlinie 2015/849 voraussetze.

189 Außerdem trägt die Rechtsmittelführerin vor, ihrem am 8. April 2021 gestellten Antrag auf eine prozessleitende Maßnahme sei deshalb nicht stattgegeben worden, weil nach damaliger Ansicht des Gerichts die Voraussetzungen für einen Konzessionsentzug mangels schwerer Straftaten nicht vorgelegen hätten. Der Standpunkt des Gerichts liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass die Parteien beliebig weitere Schriftsätze und Dokumente vorlegen dürften.

190 Schließlich macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe den Sachverhalt nicht gründlich ermittelt, obwohl es sich auf konkrete, hinreichend schwerwiegende Pflichtverstöße hätte berufen müssen, und diese Unterlassung schlage sich auch in einem Begründungsmangel des angefochtenen Urteils nieder.

191 Die EZB beantragt die Zurückweisung des siebten Rechtsmittelgrundes. Würdigung durch den Gerichtshof

192 Was zunächst das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betrifft, ihr hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, zu dem vom Gericht gewählten Ansatz Stellung zu nehmen, wonach die Begründungen der behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen eine Bindungswirkung auch in Bezug auf den Konzessionsentzug entfalteten, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nicht angibt und sich anhand ihres Vorbringens nicht feststellen lässt, welche Randnummern des angefochtenen Urteils von diesem Vorbringen betroffen sind, so dass ihre Rüge, deren Tragweite im Übrigen schwer zu erfassen ist, als unzulässig zurückzuweisen ist.

193 Auch das von der Aktionärin unterstützte Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe ihr nicht mitgeteilt, dass es seine ursprünglich in den im Rahmen der prozessleitenden Maßnahme vom 27. April 2021 gestellten Fragen zum Ausdruck gebrachte Auffassung geändert habe, kann keinen Erfolg haben, da das Gericht in diesen Fragen keine Auffassung geäußert hat.

194 Was das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme vom 8. April 2021 betrifft, so wird darin nicht angegeben, welche Art von Fehler das Gericht begangen haben soll. Daher ist dieses Vorbringen unzulässig.

195 Soweit die Rechtsmittelführerin schließlich geltend macht, das angefochtene Urteil leide an einem Begründungsmangel, da sich ihm nicht entnehmen lasse, wegen welcher angeblich schwerwiegenden Verstöße die Konzession entzogen worden sei, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine pauschale Rüge handelt, die insbesondere nicht erkennen lässt, auf welche Randnummern des angefochtenen Urteils sie sich bezieht.

196 Jedenfalls hat das Gericht in Rn. 26 des angefochtenen Urteils eine Reihe von Maßnahmen und gerichtlichen Entscheidungen, die an die Rechtsmittelführerin gerichtet waren und auf die sich die EZB bei der Feststellung des Vorliegens schwerwiegender Verstöße gestützt hat, detailliert aufgezählt.

197 Auch dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

198 Folglich ist der siebte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

199 Da keiner der Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Kosten

200 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

201 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

202 Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der EZB ihre eigenen Kosten und die Kosten der EZB aufzuerlegen.

203 Da keine der Parteien beantragt hat, einer anderen Partei die Kosten der Aktionärin aufzuerlegen, ist zu entscheiden, dass diese ihre eigenen Kosten trägt. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Anglo Austrian AAB AG trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Zentralbank (EZB) entstandenen Kosten. 2. Die Anglo Austrian AAB AG trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Zentralbank (EZB) entstandenen Kosten. 3. Die Belegging-Maatschappij „Far-East “ BV trägt ihre eigenen Kosten. 3. Die Belegging-Maatschappij „Far-East “ BV trägt ihre eigenen Kosten. Arabadjiev Bay Larsen Xuereb Kumin Ziemele Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. September 2024. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Kammerpräsident A. Arabadjiev