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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.09.2024 – C-63/23

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2024:739

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 2 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 12. September 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Einwanderungspolitik – Recht auf Familienzusammenführung – Richtlinie 2003/86/EG – Art. 16 Abs. 3 – Verweigerung der Verlängerung des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden – Folgen – Verweigerung der Verlängerung des Aufenthaltstitels von Familienangehörigen – Von ihnen nicht zu vertretender Grund – Vorhandensein minderjähriger Kinder – Art. 15 Abs. 3 – Voraussetzungen für die Gewährung eines eigenen Aufenthaltstitels – Ausdruck ‚besonders schwierige Umstände‘ – Bedeutung – Art. 17 – Individualisierte Prüfung – Anspruch auf rechtliches Gehör“ In der Rechtssache C‑63/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n.o 5 de Barcelona (Verwaltungsgericht Nr. 5 Barcelona, Spanien) mit Entscheidung vom 9. Januar 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Februar 2023, in dem Verfahren Sagrario, Joaquín, Prudencio gegen Subdelegación del Gobierno en Barcelona erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter) sowie der Richter I. Jarukaitis und D. Gratsias, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2024, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von Frau Sagrario und ihren beiden minderjährigen Kindern, vertreten durch E. Leiva Vojkovic, Abogado, – der spanischen Regierung, vertreten durch I. Herranz Elizalde als Bevollmächtigten, – der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Galindo Martín und J. Hottiaux als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. März 2024 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, S. 12) sowie von Art. 7, Art. 24, Art. 33 Abs. 1 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Mutter nebst ihren beiden minderjährigen Kindern, sämtlich Drittstaatsangehörige, und der Subdelegación del Gobierno en Barcelona (Unterdelegation der Regierung in Barcelona, Spanien) (im Folgenden: zuständige nationale Behörde) wegen der Verweigerung der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2003/86

3 In den Erwägungsgründen 2, 4, 6 und 15 der Richtlinie 2003/86 heißt es: „(2) Maßnahmen zur Familienzusammenführung sollten in Übereinstimmung mit der Verpflichtung zum Schutz der Familie und zur Achtung des Familienlebens getroffen werden, die in zahlreichen Instrumenten des Völkerrechts verankert ist. Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und berücksichtigt die Grundsätze, die insbesondere in Artikel 8 der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten] Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [(im Folgenden: EMRK)] und der Charta … anerkannt wurden. … (4) Die Familienzusammenführung ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Familienleben möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedstaat erleichtert; dadurch wird auch der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt gefördert, der als grundlegendes Ziel der [Europäischen] Gemeinschaft im Vertrag aufgeführt wird. … (6) Zum Schutz der Familie und zur Wahrung oder Herstellung des Familienlebens sollten die materiellen Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Rechts auf Familienzusammenführung nach gemeinsamen Kriterien bestimmt werden. … (15) Die Integration von Familienangehörigen sollte gefördert werden. Dazu sollte ihnen eine von dem Zusammenführenden unabhängige Rechtsstellung zuerkannt werden, insbesondere in Fällen, in denen Ehen und Partnerschaften zerbrechen, sowie gleichermaßen wie dem Zusammenführenden Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Beschäftigung nach den einschlägigen Bedingungen gewährt werden.“

4 Art. 1 in Kapitel I („Allgemeine Bestimmungen“) dieser Richtlinie lautet: „Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.“

5 In diesem Kapitel bestimmt Art. 2 der Richtlinie: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … c) ‚Zusammenführender‘ den sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen, der oder dessen Familienangehörige einen Antrag auf Familienzusammenführung mit ihm stellt bzw. stellen; d) ‚Familienzusammenführung‘ die Einreise und den Aufenthalt von Familienangehörigen eines sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen in diesem Mitgliedstaat, mit dem Ziel, die Familiengemeinschaft aufrechtzuerhalten, unabhängig davon, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammenführenden entstanden sind; …“

6 Art. 15 in Kapitel VI („Einreise und Aufenthalt der Familienangehörigen“) der Richtlinie lautet: „(1) Spätestens nach fünfjährigem Aufenthalt und unter der Voraussetzung, dass dem Familienangehörigen kein Aufenthaltstitel aus anderen Gründen als denen der Familienzusammenführung erteilt wurde, haben der Ehegatte oder der nicht eheliche Lebenspartner und das volljährig gewordene Kind – falls erforderlich auf Antrag – das Recht auf einen eigenen Aufenthaltstitel, der unabhängig von jenem des Zusammenführenden ist. Die Mitgliedstaaten können bei Ehegatten oder nicht ehelichen Lebenspartnern die Erteilung des in Unterabsatz 1 genannten Aufenthaltstitels auf Fälle, in denen die familiären Bindungen zerbrechen, beschränken. (2) Die Mitgliedstaaten können volljährigen Kindern und Verwandten in gerader aufsteigender Linie, auf die Artikel 4 Absatz 2 Anwendung findet, einen eigenen Aufenthaltstitel gewähren. (3) Im Falle des Todes des Ehepartners, der Scheidung, der Trennung und des Todes von Verwandten ersten Grades in gerader aufsteigender oder absteigender Linie kann Personen, die zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist sind – falls erforderlich auf Antrag – ein eigener Aufenthaltstitel gewährt werden. Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, nach denen die Ausstellung eines eigenen Aufenthaltstitels gewährleistet ist, wenn besonders schwierige Umstände vorliegen. (4) Die Bedingungen für die Erteilung und die Dauer eines eigenen Aufenthaltstitels sind im nationalen Recht festgelegt.“

7 In Kapitel VII („Sanktionen und Rechtsmittel“) sieht Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie vor: „Die Mitgliedstaaten können den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen entziehen oder dessen Verlängerung verweigern, wenn der Aufenthalt des Zusammenführenden endet und der Familienangehörige noch nicht über ein eigenes Aufenthaltsrecht gemäß Artikel 15 verfügt.“

8 In diesem Kapitel bestimmt Art. 17 der Richtlinie: „Im Fall der Ablehnung eines Antrags, dem Entzug oder der Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels sowie der Rückführung des Zusammenführenden oder seiner Familienangehörigen berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland.“ Richtlinie 2004/38/EG

9 Art. 13 („Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Beendigung der eingetragenen Partnerschaft“) Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt in ABl. 2004, L 229, S. 35) sieht vor: „Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn … c) es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, … …“ Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2003/86

10 In Nr. 5.3 („Zugang zu einem eigenen Aufenthaltstitel“) der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (COM[2014] 210 final) heißt es: „Gemäß Artikel 15 Absatz 1 haben der Ehegatte oder der nicht eheliche Lebenspartner und das volljährig gewordene Kind spätestens nach fünfjährigem Aufenthalt und unter der Voraussetzung, dass dem Familienangehörigen kein Aufenthaltstitel aus anderen Gründen als denen der Familienzusammenführung erteilt wurde, – falls erforderlich auf Antrag – das Recht auf einen eigenen Aufenthaltstitel. Unter ‚Aufenthalt‘ ist der rechtmäßige Aufenthalt zu verstehen; die [Europäische] Kommission betont, dass die Mitgliedstaaten den Aufenthaltstitel zu einem früheren Zeitpunkt erteilen dürfen. Kommt es zum Abbruch der Beziehung, hat der Ehegatte oder nicht verheiratete Partner nach wie vor das Recht auf einen eigenen Aufenthaltstitel; allerdings dürfen die Mitgliedstaaten volljährige Kinder ausschließen. Während in Artikel 15 Absatz 4 festgelegt ist, dass die Bedingungen im nationalen Recht festgelegt werden müssen, ist in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehen, dass ein Beziehungsabbruch Witwenstand, Trennung, Scheidung, Tod usw. umfassen kann. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 (Satz 1) können die Mitgliedstaaten volljährigen Kindern und Verwandten in gerader aufsteigender Linie, auf die Artikel 4 Absatz 2 Anwendung findet, einen eigenen Aufenthaltstitel gewähren sowie, auf Antrag, allen Personen, die im Falle des Todes des Ehepartners, der Scheidung, der Trennung und des Todes von Verwandten ersten Grades in gerader aufsteigender oder absteigender Linie zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist sind. Nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 müssen die Mitgliedstaaten einen eigenen Aufenthaltstitel ausstellen, wenn bei Familienangehörigen, die zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist sind, besonders schwierige Umstände vorliegen. Die Mitgliedstaaten müssen die entsprechenden Bedingungen im nationalen Recht festlegen. Die besonders schwierigen Umstände müssen durch die familiäre Situation oder den Abbruch der familiären Bindungen verursacht worden und nicht auf Schwierigkeiten mit anderen Ursachen zurückzuführen sein. Für besonders schwierige Umstände können folgende Situationen beispielhaft genannt werden: häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder, Zwangsehen, Gefahr einer Genitalverstümmelung oder Fälle, in denen die betreffende Person in einer besonders schwierigen familiären Situation wäre, wenn sie zur Rückkehr in ihr Herkunftsland gezwungen würde.“ Spanisches Recht

11 Art. 19 der Ley Orgánica 4/2000 sobre derechos y libertades de los extranjeros en España y su integración social (Organgesetz 4/2000 über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre gesellschaftliche Integration) (BOE Nr. 10 vom 12. Januar 2000, S. 1139) vom 11. Januar 2000 sieht in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung vor: „1. Die Aufenthaltsgenehmigung wegen Familienzusammenführung, die zusammengeführten Ehegatten und Kindern, sobald Letztere ein arbeitsfähiges Alter erreichen, erteilt wird, gibt ihnen das Recht zu arbeiten, ohne dass weitere administrative Schritte erforderlich sind. 2. Ein Ehegatte, dem Familienzusammenführung gewährt wurde, kann eine eigene Aufenthaltsgenehmigung erhalten, wenn er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ist eine Ehefrau, der Familienzusammenführung gewährt wurde, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, so kann sie eine eigene Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung erhalten, ohne dass die vorerwähnte Bedingung erfüllt sein muss, wenn eine Schutzanordnung zu ihren Gunsten ergangen ist oder – in Ermangelung einer solchen – wenn aus einem Bericht des Ministerio Fiscal [Staatsanwaltschaft, Spanien] hervorgeht, dass es Anzeichen gibt, die auf geschlechtsspezifische Gewalt hindeuten. 3. Kinder, denen Familienzusammenführung gewährt wurde, können eine eigene Aufenthaltsgenehmigung erhalten, sobald sie volljährig sind und über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. 4. Form und Höhe der finanziellen Mittel, die für ausreichend erachtet werden, damit die zusammengeführten Familienangehörigen eine eigene Aufenthaltsgenehmigung erhalten können, werden durch Verordnung festgelegt. 5. Im Fall des Todes des Zusammenführenden können die zusammengeführten Familienangehörigen unter noch festzulegenden Bedingungen eine eigene Aufenthaltsgenehmigung erhalten.“

12 Art. 59 des Real Decreto 557/2011 por el que se aprueba el Reglamento de la Ley Orgánica 4/2000, tras su reforma por Ley Orgánica 2/2009 (Königliches Dekret 557/2011 zur Annahme der Durchführungsverordnung zum Organgesetz 4/2000 nach dessen Reform durch das Organgesetz 2/2009) vom 20. April 2011 (BOE Nr. 103 vom 30. April 2011, S. 43821) (im Folgenden: Königliches Dekret 557/2011) sieht unter der Überschrift „Aufenthalt zusammengeführter Familienangehöriger unabhängig vom Aufenthalt des Zusammenführenden“ vor: „1. Ein Ehegatte oder Lebenspartner, dem Familienzusammenführung gewährt wurde, kann eine eigene Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung erhalten, wenn er eine der folgenden Bedingungen erfüllt und keine Schulden bei den Steuer- oder Sozialversicherungsbehörden hat: a) Er verfügt über ausreichende finanzielle Mittel für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit. b) Er verfügt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung über einen oder mehrere Arbeitsverträge mit einer Vergütung, die nicht unter dem auf die gesetzliche Arbeitszeit bezogenen branchenübergreifenden monatlichen Mindestlohn oder dem geltenden Tariflohn liegt. c) Er erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung einer eigenen Genehmigung für einen befristeten Aufenthalt und die Aufnahme einer Arbeit. … 2. Ein Ehegatte oder Lebenspartner kann eine eigene Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung auch in den folgenden Fällen erhalten: a) bei einer Auflösung der dem Aufenthalt zugrunde liegenden Paarbeziehung aufgrund einer gesetzlichen Trennung, einer Scheidung, der Aufhebung der Registrierung oder der Beendigung der Lebensgemeinschaft, sofern nachweislich mindestens zwei Jahre lang in Spanien ein gemeinsamer Haushalt mit dem zusammenführenden Ehegatten oder Lebenspartner geführt wurde; b) bei geschlechtsspezifischer Gewalt gegen eine Frau, sobald eine gerichtliche Schutzanordnung zu ihren Gunsten ergangen ist oder – in Ermangelung einer solchen – wenn aus einem Bericht der Staatsanwaltschaft hervorgeht, dass es Anzeichen gibt, die auf geschlechtsspezifische Gewalt hindeuten. Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner Opfer einer Straftat geworden ist, die auf häusliche Gewalt zurückzuführen ist, sobald eine gerichtliche Schutzanordnung zugunsten des Opfers oder – in Ermangelung einer solchen – ein Bericht der Staatsanwaltschaft mit Hinweisen auf häusliche Gewalt vorliegt. Anträge nach diesem Absatz werden vorrangig bearbeitet; die Dauer der eigenen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung beträgt fünf Jahre; c) im Fall des Todes des Zusammenführenden. 3. Wurde in den im vorstehenden Absatz genannten Fällen außer dem Ehegatten oder Lebenspartner auch anderen Familienangehörigen die Familienzusammenführung gewährt, behalten sie die erteilte Aufenthaltsgenehmigung und hängen für eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung wegen Familienzusammenführung von dem Familienangehörigen ab, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben. 4. Kinder und Minderjährige, deren gesetzlicher Vertreter der Zusammenführende ist, erhalten eine eigene Aufenthaltsgenehmigung, sobald sie volljährig sind und nachweisen können, dass sie sich in einer der in Abs. 1 dieses Artikels beschriebenen Situationen befinden, oder sobald sie volljährig sind und sich fünf Jahre lang in Spanien aufgehalten haben. …“

13 Art. 61 („Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen wegen Familienzusammenführung“) Abs. 3 des Königlichen Dekrets 557/2011 bestimmt: „Eine Aufenthaltsgenehmigung wegen Familienzusammenführung wird verlängert, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Bei dem durch die Familienzusammenführung Begünstigten: 1. Er muss eine gültige Aufenthaltsgenehmigung wegen Familienzusammenführung besitzen oder nach Ablauf dieser Genehmigung eine Frist von 90 Kalendertagen wahren. 2. Die familiäre Bindung oder das Verwandtschaftsverhältnis oder die faktische Lebensgemeinschaft, auf deren Grundlage die Genehmigung zur Verlängerung erteilt wurde, muss fortbestehen. … b) Bei dem Zusammenführenden: 1. Er muss eine gültige Aufenthaltsgenehmigung besitzen oder nach Ablauf der Genehmigung eine Frist von 90 Kalendertagen wahren. …“

14 Abs. 4 der ersten Zusatzbestimmung des Königlichen Dekrets 557/2011 sieht vor: „Auf Vorschlag des Leiters der Secretaría de Estado de Inmigración y Emigración [Staatssekretariat für Ein- und Auswanderung, Spanien] und auf Bericht des Leiters der Secretaría de Estado de Seguridad [Staatssekretariat für Sicherheit, Spanien] sowie gegebenenfalls der Leiter der Subsecretarías de Asuntos Exteriores y de Cooperación y de Política Territorial y Administración Pública [Untersekretariate für Auswärtige Angelegenheiten und für Zusammenarbeit und für Raumordnungspolitik und öffentliche Verwaltung, Spanien] kann der Consejo de Ministros [Ministerrat, Spanien], wenn Umstände wirtschaftlicher, sozialer oder beschäftigungspolitischer Art dafürsprechen, sowie in nicht geregelten Fällen von besonderer Bedeutung nach Unterrichtung und Konsultation der Comisión Laboral Tripartita de Inmigración [Dreiseitige Arbeitskommission für Einwanderung, Spanien] Anweisungen zur Gewährung von Genehmigungen für einen befristeten Aufenthalt und/oder die Aufnahme einer Arbeit, die nach Maßgabe dieser Anweisungen zeit‑, beschäftigungs- oder ortsgebunden sein können, oder von Aufenthaltserlaubnissen erteilen … Der Leiter des Staatssekretariats für Ein- und Auswanderung kann auf Bericht des Leiters des Staatssekretariats für Sicherheit auch einzelne befristete Aufenthaltsgenehmigungen erteilen, wenn in dieser Regelung nicht vorgesehene außergewöhnliche Umstände vorliegen.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

15 Die drei Kläger des Ausgangsverfahrens, eine Mutter und ihre zwei minderjährigen Kinder, sind im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung wegen Familienzusammenführung, wobei der Zusammenführende Ehemann der Mutter und Vater der beiden Kinder ist.

16 Am 22. April 2021 beantragten die vier Familienmitglieder eine langfristige Aufenthaltsberechtigung.

17 Mit Entscheidung vom 27. Mai 2021 lehnte die zuständige nationale Behörde den Antrag des Zusammenführenden wegen einer Vorstrafe ab.

18 Mit Entscheidung vom 22. Juni 2021 lehnte diese nationale Behörde auch die Anträge ab, die die Kläger des Ausgangsverfahrens auf Familienzusammenführung gestellt hatten, und zwar mit der Begründung, dass der Zusammenführende entgegen der in Art. 61 Abs. 3 Buchst. b Nr. 1 des Königlichen Dekrets 557/2011 vorgesehenen Bedingung nicht im Besitz einer Aufenthalts- und/oder Arbeitsgenehmigung sei.

19 Die Kläger des Ausgangsverfahrens erhoben daraufhin eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung beim Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n.o 5 de Barcelona (Verwaltungsgericht Nr. 5 Barcelona, Spanien), dem vorlegenden Gericht. Dieses weist darauf hin, dass die zuständige nationale Behörde ihre Entscheidung erlassen habe, ohne gemäß Art. 17 der Richtlinie 2003/86 Art und Stärke der familiären Bindungen der betroffenen Personen, die Dauer ihres Aufenthalts und das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Beziehungen zu ihrem Aufenthalts- und zu ihrem Herkunftsland zu berücksichtigen.

20 Da in Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 die „besonders schwierige[n] Umstände“ nicht näher bestimmt seien, die es rechtfertigten, den Familienangehörigen eines Zusammenführenden einen eigenen Aufenthaltstitel zu erteilen, sei nicht auszuschließen, dass diese Wendung eine Situation umfasse, die sich daraus ergebe, dass Familienangehörige aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen ihre wegen Familienzusammenführung erteilte Aufenthaltsgenehmigung verlören, vor allem, wenn es sich um minderjährige Kinder und Personen handle, die sich in ihrem Herkunftsland in einer Situation struktureller Diskriminierung befänden, was bei Frauen aus bestimmten Drittländern der Fall sei, in denen Personen weiblichen Geschlechts völlig schutzlos seien.

21 Allerdings sähen zum einen die spanischen Rechtsvorschriften weder ein Verfahren, in dem die Betroffenen persönliche Umstände geltend machen könnten, noch eine vorherige Anhörung Minderjähriger vor, so dass die zuständigen nationalen Behörden ihre Entscheidungen träfen, ohne die persönliche Situation der Familienangehörigen berücksichtigt zu haben, denen Familienzusammenführung gewährt worden sei. Daher gerieten Letztere unvermittelt in eine Situation unerlaubten Aufenthalts. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach den Urteilen vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat (C‑540/03, EU:C:2006:429, Rn. 62 bis 64), und vom 14. März 2019, Y. Z. u. a. (Täuschung bei der Familienzusammenführung) (C‑557/17, EU:C:2019:203, Rn. 51 bis 55), ergebe sich aber, dass die Behörden vor Erlass einer die Familienzusammenführung betreffenden Entscheidung alle besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen müssten und dass automatische Entscheidungen ausgeschlossen seien.

22 Zum anderen gehe Art. 59 des Königlichen Dekrets 557/2011 trotz des zwingenden Charakters des Wortlauts von Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 nicht auf die dort genannten „besonders schwierige[n] Umstände“ ein. Zwar lasse Abs. 4 der ersten Zusatzbestimmung dieses Königlichen Dekrets die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmig in außergewöhnlichen, in der Regelung nicht vorgesehenen Fällen zu; dieser Absatz scheine aber nicht im Einklang mit der Richtlinie 2003/86 zu stehen. Denn die Zuständigkeit für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsgenehmigung sei nicht den – für die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen zuständigen – unteren Verwaltungsbehörden, sondern der zentralstaatlichen Verwaltung zugewiesen, und bei dieser Erteilung handle es sich um eine Ermessensentscheidung, was automatische Entscheidungen über Aufenthaltsgenehmigungen nicht ausschließe.

23 Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n.o 5 de Barcelona (Verwaltungsgericht Nr. 5 Barcelona) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Müssen Art. 15 Abs. 3 Satz 2 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86, wenn sie von „besonders schwierige[n] Umständen“ sprechen, automatisch alle Umstände erfassen, bei denen ein Minderjähriger betroffen ist und/oder die den in Art. 15 genannten Umständen entsprechen? 2. Ist eine staatliche Regelung, die bei Vorliegen solcher besonders schwierigen Umstände nicht die Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitels vorsieht, der gewährleistet, dass zusammengeführte Familienangehörige nicht in eine Situation unerlaubten Aufenthalts geraten, mit Art. 15 Abs. 3 Satz 2 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86 vereinbar? 3. Können Art. 15 Abs. 3 Satz 2 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86 dahin ausgelegt werden, dass das betreffende Recht auf einen eigenen Aufenthaltstitel besteht, wenn die zusammengeführte Familie aus Gründen, die sich ihrem Willen entziehen, über keine Aufenthaltsgenehmigung mehr verfügt? 4. Ist eine staatliche Regelung, die keine notwendige und verpflichtende Würdigung der in Art. 17 der Richtlinie 2003/86 angeführten Umstände vorsieht, bevor zusammengeführten Familienangehörigen die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung verweigert wird, mit Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86 vereinbar? 5. Ist eine nationale Regelung, die vor der Verweigerung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung für einen Zusammengeführten keinen besonderen Verfahrensabschnitt zur Anhörung Minderjähriger vorsieht, wenn dem Zusammenführenden die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung verweigert wurde, mit Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86 sowie mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK und den Art. 7, 24, 47 und 33 Abs. 1 der Charta vereinbar? 6. Ist eine nationale Regelung, die für den Fall, dass dem Zusammenführenden die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung verweigert wurde, vor der Verweigerung der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung für den zusammengeführten Ehegatten keinen Verfahrensabschnitt vorsieht, in dem dieser die in Art. 17 der Richtlinie 2003/86 genannten Umstände vortragen und aus diesen Gründen beantragen kann, dass ihm eine Möglichkeit gegeben wird, seinen Aufenthalt ohne Unterbrechung gegenüber seiner vorherigen aufenthaltsrechtlichen Situation fortzusetzen, mit Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86, Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK und den Art. 7, 24, 47 und 33 Abs. 1 der Charta vereinbar? Zu den Vorlagefragen Zu den Fragen 1 bis 3

24 Mit seinen Fragen 1 bis 3, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, in der nicht vorgesehen ist, dass die zuständige nationale Behörde, gestützt auf das Vorliegen „besonders schwierige[r] Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung, Familienangehörigen eines Zusammenführenden einen eigenen Aufenthaltstitel gewähren muss, wenn sie ihren Aufenthaltstitel aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen verloren haben oder sich minderjährige Kinder unter ihnen befinden.

25 Für die Prüfung dieser Fragen ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 16 Abs. 3 dieser Richtlinie den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen eines Zusammenführenden entziehen oder dessen Verlängerung verweigern können, wenn der Aufenthalt des Zusammenführenden endet und der betreffende Familienangehörige noch nicht über ein Recht auf einen eigenen Aufenthaltstitel nach Art. 15 der Richtlinie verfügt.

26 Hierzu lässt sich zunächst Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86 entnehmen, dass der Ehegatte oder der nicht eheliche Lebenspartner und das volljährig gewordene Kind eines Zusammenführenden spätestens nach fünfjährigem Aufenthalt und unter der Voraussetzung, dass ihnen kein Aufenthaltstitel aus anderen Gründen als denen der Familienzusammenführung erteilt wurde, das Recht auf einen eigenen Aufenthaltstitel haben. Die Mitgliedstaaten können die Erteilung eines solchen eigenen Unterhaltstitels allerdings nach Unterabs. 2 dieser Bestimmung bei Ehegatten oder nicht ehelichen Lebenspartnern auf Fälle beschränken, in denen die familiären Bindungen zerbrechen. Nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten auch volljährigen Kindern und Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Zusammenführenden einen eigenen Aufenthaltstitel gewähren.

27 Sodann kann gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie im Fall des Todes des Ehepartners, der Scheidung, der Trennung und des Todes von Verwandten ersten Grades in gerader aufsteigender oder absteigender Linie Personen, die zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist sind, auch vor Ablauf des in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Aufenthaltszeitraums von fünf Jahren ein eigener Aufenthaltstitel gewährt werden. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen, nach denen die Ausstellung eines eigenen Aufenthaltstitels gewährleistet ist, wenn „besonders schwierige Umstände“ vorliegen.

28 Schließlich sind gemäß Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie die Bedingungen für die Erteilung und die Dauer eines eigenen Aufenthaltstitels im nationalen Recht festgelegt.

29 Anhand dieser einleitenden Erwägungen ist die Tragweite von Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/86, die Gegenstand der ersten drei Fragen ist, zu klären.

30 Vorab ist festzustellen, dass weder in dieser noch in irgendeiner anderen Bestimmung der Richtlinie der Ausdruck „besonders schwierige Umstände“ definiert oder ein Beispiel für solche Umstände angeführt wird.

31 Daraus ergibt sich allerdings entgegen dem Vortrag der spanischen Regierung in der mündlichen Verhandlung nicht, dass die Bedeutung dieses Ausdrucks in der Weise einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden könnte, dass sie bei seiner Definition in ihrem innerstaatlichen Recht über einen unbegrenzten Spielraum verfügen würden.

32 In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 40 seiner Schlussanträge ist nämlich festzustellen, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/86 den in dieser Bestimmung genannten Familienangehörigen ein Recht zuerkennt, indem er die Mitgliedstaaten zum Erlass von Bestimmungen verpflichtet, nach denen die Ausstellung eines eigenen Aufenthaltstitels gewährleistet ist, wenn „besonders schwierige Umstände“ vorliegen, und insoweit eine wesentliche materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung eines solchen Aufenthaltstitels vorsieht, ohne in irgendeiner Weise auf das Recht der Mitgliedstaaten zu verweisen.

33 Vor dem Hintergrund, dass Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie bestimmt, dass die Bedingungen für die Erteilung und die Dauer dieses eigenen Aufenthaltstitels im nationalen Recht festgelegt sind, hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass das den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie eingeräumte Ermessen, was die Bedingungen betrifft, unter denen einem Drittstaatsangehörigen, der im Wege der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist ist, auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie ein eigener Aufenthaltstitel erteilt werden kann, wenn „besonders schwierige Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung vorliegen, als weit zu verstehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, État belge [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C‑930/19, EU:C:2021:657, Rn. 85 und 86).

34 Mit seinem Verweis auf das nationale Recht in Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2003/86 wollte es der Unionsgesetzgeber also in das Ermessen der Mitgliedstaaten stellen, unter welchen Bedingungen einem Drittstaatsangehörigen, der im Rahmen einer Familienzusammenführung eingereist ist, ein eigener Aufenthaltstitel zu erteilen ist, wenn solche Umstände vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, État belge [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C‑930/19, EU:C:2021:657, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten den ihnen zuerkannten Handlungsspielraum allerdings nicht in einer Weise nutzen, die die praktische Wirksamkeit oder das Ziel dieser Richtlinie beeinträchtigen oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, État belge [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C‑930/19, EU:C:2021:657, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ein Mitgliedstaat darf somit keine Voraussetzungen aufstellen, die so weit gehen, dass sie ein kaum überwindbares Hindernis darstellen, durch das in der Praxis die Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitels verhindert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2018, C und A, C‑257/17, EU:C:2018:876, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36 Daraus ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten, wenn es darum geht, zu definieren, wann „besonders schwierige Umstände“ vorliegen, über kein unbegrenztes Ermessen verfügen können, da anderenfalls die praktische Wirksamkeit oder das Ziel der ihnen nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/86 obliegenden Verpflichtung, Bestimmungen zu erlassen, die gewährleisten, dass der betreffende Familienangehörige bei Vorliegen solcher Umstände einen Anspruch auf Ausstellung eines eigenen Aufenthaltstitels hat, beeinträchtigt würde.

37 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts ihr Wortlaut, der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 18. April 2024, Girelli Alcool, C‑509/22, EU:C:2024:341, Rn. 77). Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Natur des Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV], C‑624/20, EU:C:2022:639, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38 Erstens ist zum Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/86 festzustellen, dass der Ausdruck „besonders schwierige Umstände“ angesichts seiner Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch, wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, voraussetzt, dass Umstände vorliegen, die ihrer Natur nach für den betroffenen Familienangehörigen einen hohen Grad an Schwere oder Härte aufweisen oder ihn einer großen Unsicherheit oder Verletzlichkeit aussetzen und über die üblichen Unwägbarkeiten eines normalen Familienlebens hinausgehen.

39 Zweitens steht diese Auslegung im Einklang mit dem Ziel, das mit dieser Vorschrift und der Unionsregelung, zu der sie gehört, verfolgt wird.

40 Die Richtlinie 2003/86 soll nämlich, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 2, 4 und 6 ergibt, allgemein den Schutz der Familie gewährleisten und die Integration Drittstaatsangehöriger in den Mitgliedstaaten erleichtern, indem im Wege der Familienzusammenführung ein Familienleben ermöglicht und zur Schaffung soziokultureller Stabilität beigetragen wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. April 2016, Khachab, C‑558/14, EU:C:2016:285, Rn. 26, vom 2. September 2021, État belge [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C‑930/19, EU:C:2021:657, Rn. 83, und vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland [Familienzusammenführung mit einem minderjährigen Flüchtling], C‑273/20 und C‑355/20, EU:C:2022:617, Rn. 58).

41 Im Übrigen sind nach ständiger Rechtsprechung bei Maßnahmen, die die Familienzusammenführung betreffen, die Grundrechte zu beachten, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das durch Art. 7 sowie durch Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta garantiert wird, wonach die Mitgliedstaaten die Anträge auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung des Wohls der betroffenen Kinder und in dem Bestreben, das Familienleben zu fördern, prüfen müssen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. März 2019, E., C‑635/17, EU:C:2019:192, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland [Familienzusammenführung mit einem minderjährigen Flüchtling], C‑273/20 und C‑355/20, EU:C:2022:617, Rn. 59).

42 Art. 15 der Richtlinie 2003/86 entspricht, wie sich aus deren 15. Erwägungsgrund ergibt, insoweit voll und ganz diesem Ziel des Schutzes der Familie, als er Familienangehörigen eines Zusammenführenden, die einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung erhalten haben, ermöglicht, einen vom Zusammenführenden unabhängigen Status zu erlangen, um ihre Integration zu fördern, indem ihr Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Beschäftigung erleichtert wird.

43 In diesem Zusammenhang verfolgt Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie das spezifische Ziel, die Familienangehörigen eines Zusammenführenden dadurch zu schützen, dass ihnen noch vor Ablauf der Frist eines fünfjährigen Aufenthalts, mit dem gemäß Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie ein Rechtsanspruch auf einen vom Zusammenführenden unabhängigen Status entsteht, dieser Status verliehen wird, indem ihnen ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat gewährt wird, das sich nicht aus ihrer Abhängigkeit im Verhältnis zum Zusammenführenden ableitet, wenn aus dieser Abhängigkeit besondere Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der familiären Situation erwachsen, so dass diese Familienangehörigen, wie der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, tatsächlich Schutz durch die Ausstellung eines eigenen Aufenthaltstitels benötigen.

44 Aus diesem Blickwinkel ist festzustellen, dass es entgegen dem Vorbringen der spanischen Regierung unerheblich ist, dass die Gewährung eines eigenen Aufenthaltstitels nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie an die betroffenen Familienangehörigen insoweit zu einer Trennung der Familie führen könnte, als der Zusammenführende infolge des Verlusts seines Aufenthaltstitels im Aufnahmemitgliedstaat verpflichtet sein könnte, in das Drittland, aus dem er stammt, zurückzukehren, während sich seine Familienangehörigen weiterhin im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten dürften.

45 Wie sich aus den Rn. 40 bis 42 des vorliegenden Urteils ergibt, ist das in Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/86 verfolgte Ziel nämlich nicht zwangsläufig deckungsgleich mit dem allgemeineren, mit dieser Richtlinie verfolgten Ziel. Während die Richtlinie insgesamt darauf abzielt, die Familie zu schützen, indem sie zusammengeführt wird, soll Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie die Familie dadurch schützen, dass im Zusammenhang mit einer bereits erfolgten Familienzusammenführung den betroffenen Familienangehörigen ein unabhängiger Status gewährt wird, der in bestimmten Fällen eine räumliche Trennung vom Zusammenführenden befördern und damit zur Trennung bestimmter Familienangehöriger von der Familie führen kann.

46 So hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/86 namentlich durch die Gewährung eines eigenen Aufenthaltstitels einen Drittstaatsangehörigen schützen soll, der im Wege der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist ist und während der Ehe Opfer von Gewalthandlungen im häuslichen Bereich seitens des Zusammenführenden wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, État belge [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C‑930/19, EU:C:2021:657, Rn. 69, 70, 85 und 89).

47 Diese Auslegung des Ausdrucks „besonders schwierige Umstände“ im Sinne vom Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/86 wird durch die Begründung des von der Kommission am 1. Dezember 1999 vorgelegten Vorschlags für eine Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (KOM[1999] 638 endgültig, S. 22) bestätigt, wonach mit dieser Bestimmung insbesondere Frauen geschützt werden sollen, die Opfer von Gewalt in der Familie geworden sind und die, wenn sie die eheliche Lebensgemeinschaft verlassen möchten, nicht durch den Entzug ihres Aufenthaltstitels bestraft werden dürfen, sowie Frauen, Witwen, Geschiedene oder Verstoßene, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden würden, wenn sie gezwungen wären, in ihre Herkunftsländer zurückzukehren.

48 Diese Beispiele decken sich im Übrigen mit den in Nr. 5.3 der Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2003/86 aufgeführten. In diesen Leitlinien sind als Beispiele für „besonders schwierige Umstände“ im Sinne von Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/86 nicht nur Fälle häuslicher Gewalt gegen Frauen und Kinder sowie Fälle genannt, in denen die betreffende Person in einer besonders schwierigen familiären Situation wäre, wenn sie zur Rückkehr in ihr Herkunftsland gezwungen würde, sondern auch Zwangsehen oder die Gefahr einer Genitalverstümmelung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, État belge [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C‑930/19, EU:C:2021:657, Rn. 64).

49 Drittens wird die vorstehende Auslegung durch den Zusammenhang, in den sich Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 einfügt, bestätigt, wie er sich zunächst aus einer Gesamtbetrachtung der beiden Sätze dieser Bestimmung ergibt.

50 Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/86 verfügen die zuständigen nationalen Behörden nämlich – wie sich aus dem Wort „kann“ ergibt – lediglich über die Möglichkeit, im Fall des Todes des Ehepartners, der Scheidung, der Trennung und des Todes von Verwandten ersten Grades in gerader aufsteigender oder absteigender Linie, unter Ausübung ihres insoweit bestehenden Ermessens einen eigenen Aufenthaltstitel an Personen zu gewähren, die zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist sind, obgleich solche Situationen bereits aus sich heraus als Situationen angesehen werden können, die für die betroffenen Personen mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden sind.

51 Dagegen verpflichtet Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie, wie in den Rn. 32 und 36 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Mitgliedstaaten, Bestimmungen zu erlassen, nach denen die Ausstellung eines solchen eigenen Aufenthaltstitels gewährleistet ist, wenn „besonders schwierige Umstände“ vorliegen.

52 Eine solche Abstufung in der Systematik von Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie zeigt, dass Satz 2 auf familiäre Situationen abzielt, die gegenüber den bereits von Satz 1 abgedeckten, was die Schwere oder Härte für den betroffenen Familienangehörigen betrifft, noch gravierender sind, so dass sie über die üblichen Unwägbarkeiten eines normalen Familienlebens hinausgehen müssen.

53 Daraus kann aber entgegen dem Vorbringen der spanischen Regierung nicht abgeleitet werden, dass zwischen den beiden Sätzen von Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie ein Zusammenhang in dem Sinne bestünde, dass die unter Satz 2 dieser Bestimmung fallenden „besonders schwierige[n] Umstände“ zwingend auf ein Zerbrechen der Paarbeziehung zurückzuführen sein müssten, wie es sich aus dem Tod, der Scheidung oder der Trennung ergibt, auf die sich Satz 1 der Bestimmung bezieht.

54 Um nicht Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/86 jede praktische Wirksamkeit zu nehmen und das mit ihm verfolgte Ziel zu beeinträchtigen, das darin besteht, betroffenen Familienangehörigen einen vom Zusammenführenden unabhängigen Status zuzuerkennen, dürfen die von dieser Bestimmung erfassten Umstände nicht auf Schwierigkeiten reduziert werden, die sich aus dem Zerbrechen der Paarbeziehung ergeben. Dass der Familienangehörige eines Zusammenführenden solch gravierenden Schwierigkeiten ausgesetzt ist, hat nämlich möglicherweise nichts mit dem Zerbrechen der Paarbeziehung zu tun, sondern vielmehr mit deren Fortbestehen, insbesondere im Fall von häuslicher Gewalt, von Zwangsehen oder der Gefahr einer Genitalverstümmelung, und zwar gerade dann, wenn der Zusammenführende im Fall des Verlusts seines Aufenthaltsrechts verpflichtet sein könnte, in sein Herkunftsland zurückzukehren.

55 Daraus folgt, dass sich die in Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/86 genannten „besonders schwierige[n] Umstände“, wie die Kommission zu Recht geltend macht, aus einer familiären Situation der betroffenen Drittstaatsangehörigen in einem weiten Sinn ergeben müssen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Umstände in einem Zusammenhang mit dem Zerbrechen der Paarbeziehung stehen.

56 Sodann wird diese Auslegung durch Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 gestützt, der für Familienangehörige von Unionsbürgern ebenso wie Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/86 den Zweck verfolgt, den Schutz von Familienangehörigen, die Opfer von Gewalt im häuslichen Bereich wurden, zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, État belge [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C‑930/19, EU:C:2021:657, Rn. 70 und 89).

57 Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 sieht nämlich ebenfalls vor, dass die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft für Familienangehörige von Unionsbürgern nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, wenn es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wobei als Beispiel für solche Umstände ausdrücklich der Umstand angeführt wird, Opfer von Gewalt im häuslichen Bereich „während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft“ geworden zu sein. Damit wird ausdrücklich klargestellt, dass solche Umstände ohne das Zerbrechen der Paarbeziehung entstehen können.

58 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass „besonders schwierige Umstände“ im Sinne von Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/86 nur dann vorliegen, wenn der Drittstaatsangehörige, der sich zum Zweck der Familienzusammenführung im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, mit Umständen im Zusammenhang mit seiner familiären Situation konfrontiert ist, die ihrer Natur nach einen hohen Grad an Schwere oder Härte aufweisen oder ihn einer großen Unsicherheit oder Verletzlichkeit aussetzen, so dass er tatsächlich Schutz benötigt, der durch die Ausstellung eines eigenen Aufenthaltstitels gewährleistet wird, ohne dass es darauf ankäme, ob die Paarbeziehung zerbrochen ist.

59 Folglich kann die Gewährung eines eigenen Aufenthaltstitels wegen „besonders schwierige[r] Umstände“ im Sinne von Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/86 nicht schon damit gerechtfertigt werden, dass zu den Familienangehörigen des Zusammenführenden minderjährige Kinder zählen oder dass diese ihren Aufenthaltstitel aufgrund von Umständen verlieren, die in der Person des Zusammenführenden gründen, wie etwa, dass dieser eine Straftat begangen hat.

60 Hinsichtlich dieser letztgenannten Situation ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Verlust des Aufenthaltstitels von Familienangehörigen aufgrund von Umständen, auf die sie keinen Einfluss haben, den Grundsatz widerspiegelt, nach dem das Aufenthaltsrecht der betreffenden Familienangehörigen im Einklang mit den in den Rn. 40 und 41 des vorliegenden Urteils angeführten Zielen der Richtlinie 2003/86 – solange die betreffenden Familienmitglieder keinen eigenen Aufenthaltstitel auf der Grundlage von Art. 15 der Richtlinie erlangt haben – ein Recht ist, das sich von dem des Zusammenführenden ableitet und dessen Integration fördern soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Y. Z. u. a. [Täuschung bei der Familienzusammenführung], C‑557/17, EU:C:2019:203, Rn. 47).

61 In Anbetracht der zentralen Bedeutung des Zusammenführenden in dem mit der Richtlinie 2003/86 geschaffenen System entspricht es den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen und der ihr zugrunde liegenden Logik, dass es grundsätzlich Auswirkungen auf das Verfahren der Familienzusammenführung und insbesondere auf die seinen Familienangehörigen erteilten Aufenthaltstitel haben kann, wenn der Zusammenführende seinen Aufenthaltstitel verliert oder dieser nicht verlängert wird (vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, Y. Z. u. a. [Täuschung bei der Familienzusammenführung], C‑557/17, EU:C:2019:203, Rn. 46).

62 Da die Richtlinie 2003/86 nach ihrem Art. 1 die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, zum Ziel hat, ist dieses Recht solchen Staatsangehörigen vorbehalten, was durch die Definition der Begriffe „Zusammenführender“ und „Familienzusammenführung“ in Art. 2 Buchst. c und d der Richtlinie bestätigt wird. Ein Drittstaatsangehöriger, dem der Aufenthaltstitel entzogen wurde, kann indes nicht mehr als jemand angesehen werden, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält. Es ist somit a priori gerechtfertigt, dass die seinen Familienangehörigen auf Grundlage der Richtlinie 2003/86 erteilten Aufenthaltstitel ebenfalls entzogen werden können bzw. deren Verlängerung abgelehnt werden kann, ohne dass sich diese Familienangehörigen auf „besonders schwierige Umstände“ im Sinne von Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie berufen könnten, nur weil sie den Grund für die Entziehung nicht zu vertreten haben (vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, Y. Z. u. a. [Täuschung bei der Familienzusammenführung], C‑557/17, EU:C:2019:203, Rn. 48).

63 Folglich ist auf die Fragen 1 bis 3 zu antworten, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, in der nicht vorgesehen ist, dass die zuständige nationale Behörde, gestützt auf das Vorliegen „besonders schwierige[r] Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung, Familienangehörigen eines Zusammenführenden einen eigenen Aufenthaltstitel gewähren muss, wenn sie ihren Aufenthaltstitel aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen verloren haben oder sich minderjährige Kinder unter ihnen befinden. Zu den Fragen 4 bis 6 Zur Zulässigkeit

64 Die spanische Regierung macht geltend, die fünfte Frage sei unzulässig, da sie nicht die Auslegung des Unionsrechts betreffe. Weder in Art. 15 Abs. 3 noch in Art. 17 der Richtlinie 2003/86 sei nämlich geregelt, dass andere Personen als der um Familienzusammenführung Ersuchende anzuhören seien, und das Unionsrecht enthalte keine Bestimmung über die Beteiligungsfähigkeit minderjähriger Kinder in einem Verwaltungsverfahren.

65 Überdies erscheine die Frage hypothetisch, da sich in der Vorlageentscheidung zum einen keinerlei Angaben über das Alter der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden minderjährigen Kinder fänden und dort zum anderen ausgeführt werde, dass alle betroffenen Familienangehörigen einen Antrag auf langfristige Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung gestellt hätten, was zeige, dass sich alle Familienangehörigen gemeinsam an dem Verwaltungsverfahren beteiligt hätten. Die Frage beruhe außerdem auf der „unrealistischen Prämisse“, dass sich minderjährige Kinder auf ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Familienverbands berufen könnten. In jedem Fall ergebe sich aus der Vorlageentscheidung nicht, dass die Mutter der Kinder einen Antrag auf deren Anhörung gestellt hätte, und es gebe keinerlei Hinweis auf einen Interessenkonflikt zwischen ihnen.

66 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 11. April 2024, Sozialministeriumservice, C‑116/23, EU:C:2024:292, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67 Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die Frage, ob die minderjährigen Kinder nach dem Unionsrecht ein Recht darauf haben, vor Erlass einer Entscheidung, mit der die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung verweigert wird, angehört zu werden, den Inhalt der Vorlagefrage und nicht deren Zulässigkeit betrifft.

68 Zweitens kann diese Frage nicht als hypothetisch angesehen werden, da es im Ausgangsverfahren nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorlageentscheidung um die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung geht, mit der die zuständige nationale Behörde den beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden minderjährigen Kindern, die über einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung verfügten, die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels verweigert hat, nachdem der Zusammenführende seinen Aufenthaltstitel verloren hatte.

69 Insofern ist es ohne Belang, dass das genaue Alter der beiden minderjährigen Kinder in der Vorlageentscheidung nicht angegeben ist. Das Fehlen einer solchen Angabe, die den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens betrifft, dessen Feststellung in die alleinige Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt, berührt nämlich in keiner Weise die Zulässigkeit der Vorlagefrage, da es den Gerichtshof nicht daran hindert, dem vorlegenden Gericht im Wege der erbetenen Auslegung des Unionsrechts eine sachdienliche Antwort auf diese Frage zu geben.

70 In gleicher Weise ist zu den von der spanischen Regierung angeführten Umständen, wonach die beiden minderjährigen Kinder im vorliegenden Fall einen Antrag gemeinsam mit den anderen Familienangehörigen gestellt hätten, ihre Mutter nicht beantragt habe, sie anzuhören, und nichts zu einem Interessenkonflikt vorgetragen worden sei, festzustellen, dass sie sich ebenfalls auf Sachverhaltselemente beziehen, deren Würdigung für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits in die alleinige Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt. Diese Umstände sind daher für die Zulässigkeit der fünften Frage ohne Belang.

71 Folglich ist die Frage zulässig. Zur Beantwortung der Fragen

72 Mit seinen Fragen 4 bis 6, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 17 der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, die es der zuständigen nationalen Behörde gestattet, eine Entscheidung zu erlassen, mit der die Verlängerung des Aufenthaltstitels, der Familienangehörigen eines Zusammenführenden erteilt wurde, verweigert wird, ohne zuvor eine individualisierte Prüfung ihrer Situation und eine Anhörung vorgenommen zu haben. Sollte dies der Fall sein, möchte es, falls die Entscheidung ein minderjähriges Kind betrifft, wissen, ob dieses Kind ebenfalls angehört werden muss.

73 Was erstens den Umfang der der zuständigen nationalen Behörde obliegenden Prüfung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 17 der Richtlinie 2003/86 im Fall der Ablehnung eines Antrags, dem Entzug oder der Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Person und die Dauer ihres Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland zu berücksichtigen haben.

74 Daher hat die zuständige nationale Behörde bei der Durchführung der Richtlinie 2003/86 eine individualisierte Beurteilung der Situation des betroffenen Familienangehörigen vorzunehmen, die allen relevanten Punkten des einzelnen Falles Rechnung tragen muss und die gegebenenfalls ein besonderes Augenmerk auf das Wohl der betroffenen Kinder und das Bestreben, das Familienleben zu fördern, richtet. Insbesondere können Umstände wie das Alter der betroffenen Kinder, ihre Situation in ihrem Herkunftsland und der Grad ihrer Abhängigkeit von Verwandten den Umfang und die Intensität der erforderlichen Prüfung beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, E., C‑635/17, EU:C:2019:192, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

75 Diese Beurteilung ist anhand der von der Richtlinie 2003/86 verfolgten Ziele vorzunehmen (Urteil vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland [Familienzusammenführung mit einem minderjährigen Flüchtling], C‑273/20 und C‑355/20, EU:C:2022:617, Rn. 61), indem alle zu berücksichtigenden Interessen ausgewogen und sachgerecht bewertet werden (Urteil vom 21. April 2016, Khachab, C‑558/14, EU:C:2016:285, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76 Folglich darf die Versagung eines Aufenthaltstitels nicht automatisch erfolgen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. März 2019, Y. Z. u. a. [Täuschung bei der Familienzusammenführung], C‑557/17, EU:C:2019:203, Rn. 51, und vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C‑381/18 und C‑382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 65).

77 Daraus ergibt sich, dass eine Entscheidung, mit der die Verlängerung eines Aufenthaltstitels, der Familienangehörigen eines Zusammenführenden gewährt wurde, verweigert wird, nur nach einer individualisierten Prüfung getroffen werden kann, die allen für die Situation dieser Familienangehörigen relevanten Punkten Rechnung trägt und der zuständigen nationalen Behörde die Beurteilung ermöglicht, ob bei ihnen Gründe vorliegen, die die Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitels nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/86 aufgrund „besonders schwierige[r] Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung rechtfertigen.

78 Insoweit kann zwar, wie sich aus den Rn. 59 bis 63 des vorliegenden Urteils ergibt, der Verlust des Aufenthaltstitels der betroffenen Familienangehörigen aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen oder der Umstand, dass zu ihnen minderjährige Kinder zählen, für sich genommen nicht ausreichen, um solche „besonders schwierige[n] Umstände“ festzustellen. Es lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass diese Gesichtspunkte in Zusammenschau mit weiteren Umständen im Zusammenhang mit dem Familienleben der betroffenen Personen – welche im Ausgangsverfahren aber wohl nicht geltend gemacht wurden – dazu beitragen können, die Gewährung eines eigenen Aufenthaltstitels nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie zu rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, Y. Z. u. a. [Täuschung bei der Familienzusammenführung], C‑557/17, EU:C:2019:203, Rn. 54 und 55).

79 Was zweitens den Anspruch auf rechtliches Gehör betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Grundrecht, das auch dann zu wahren ist, wenn die anwendbare Regelung dieses Recht nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. u. a. Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C‑249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), nach ständiger Rechtsprechung jeder Person die Möglichkeit garantiert, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2022, Boshab/Rat, C‑242/21 P, EU:C:2022:375, Rn. 57 und 58, sowie vom 29. September 2022,HIM/Kommission, C‑500/21 P, EU:C:2022:741, Rn. 42 und 43), wobei dieses Recht nicht zwingend die Verpflichtung einschließt, dieser Person Gelegenheit zu geben, sich mündlich zu äußern (Beschluss vom 21. Mai 2019, Le Pen/Parlament, C‑525/18 P, EU:C:2019:435, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80 Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör auch voraussetzt, dass die zuständige nationale Behörde mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet; die Pflicht, eine Entscheidung so hinreichend spezifisch und konkret zu begründen, dass es dem Betroffenen ermöglicht wird, die Gründe für die Ablehnung seines Antrags zu verstehen, ergibt sich somit aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte (Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C‑249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81 Im vorliegenden Fall ist in Übereinstimmung mit der Kommission festzustellen, dass eine Entscheidung, mit der die Verlängerung eines Aufenthaltstitels verweigert wird, der Familienangehörigen eines Zusammenführenden gewährt wurde, fraglos geeignet ist, deren Interessen nachteilig zu beeinflussen, so dass sie von der zuständigen nationalen Behörde vor dem Erlass einer solchen Entscheidung anzuhören sind.

82 Zur Frage, ob minderjährige Kinder ebenfalls von der Behörde angehört werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 24 Abs. 1 der Charta verlangt, dass Kinder ihre Meinung frei äußern können und dass ihre Meinung in Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt wird.

83 Art. 24 Abs. 2 der Charta verpflichtet die zuständige nationale Behörde außerdem, bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl zu berücksichtigen.

84 Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet diese Bestimmung, dass das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Richtlinie 2003/86 treffen, eine vorrangige Erwägung sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland [Familienzusammenführung mit einem minderjährigen Flüchtling], C‑273/20 und C‑355/20, EU:C:2022:617, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85 Die Zweckmäßigkeit einer Anhörung, die nicht zwingend durch das Wohl des Kindes geboten ist, muss also Gegenstand einer Beurteilung jedes Einzelfalls anhand der mit dem Kindeswohl zusammenhängenden Erfordernisse sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Aguirre Zarraga, C‑491/10 PPU, EU:C:2010:828, Rn. 63 und 64).

86 Daraus ergibt sich, dass die Bestimmungen von Art. 24 der Charta nicht die Anhörung des Kindes als solche verlangen, sondern eine Möglichkeit für das Kind, gehört zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Aguirre Zarraga, C‑491/10 PPU, EU:C:2010:828, Rn. 62).

87 Das Recht des Kindes, gehört zu werden, verlangt somit nicht zwingend die Durchführung einer Anhörung, sondern gebietet es, dass dem Kind die rechtlichen Verfahren und Bedingungen zur Verfügung gestellt werden, die es ihm ermöglichen, seine Meinung frei zu äußern, und dass diese Meinung eingeholt wird.

88 Demnach müssen die Mitgliedstaaten, wenn die Entscheidung, mit der die Verlängerung eines Aufenthaltstitels verweigert wird, ein minderjähriges Kind betrifft, alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, damit dieses Kind eine seinem Alter oder seiner Reife entsprechende echte und wirksame Möglichkeit hat, gehört zu werden.

89 Folglich ist auf die Fragen 4 bis 6 zu antworten, dass Art. 17 der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, die es der zuständigen nationalen Behörde gestattet, eine Entscheidung zu erlassen, mit der die Verlängerung des Aufenthaltstitels, der Familienangehörigen eines Zusammenführenden erteilt wurde, verweigert wird, ohne zuvor eine individualisierte Prüfung ihrer Situation und eine Anhörung vorgenommen zu haben. Betrifft diese Entscheidung ein minderjähriges Kind, müssen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, damit dieses Kind eine seinem Alter oder seiner Reife entsprechende echte und wirksame Möglichkeit hat, gehört zu werden. Kosten

90 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, in der nicht vorgesehen ist, dass die zuständige nationale Behörde, gestützt auf das Vorliegen „besonders schwierige[r] Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung, Familienangehörigen eines Zusammenführenden einen eigenen Aufenthaltstitel gewähren muss, wenn sie ihren Aufenthaltstitel aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen verloren haben oder sich minderjährige Kinder unter ihnen befinden. 1. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, in der nicht vorgesehen ist, dass die zuständige nationale Behörde, gestützt auf das Vorliegen „besonders schwierige[r] Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung, Familienangehörigen eines Zusammenführenden einen eigenen Aufenthaltstitel gewähren muss, wenn sie ihren Aufenthaltstitel aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen verloren haben oder sich minderjährige Kinder unter ihnen befinden. 2. Art. 17 der Richtlinie 2003/86 ist dahin auszulegen, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, die es der zuständigen nationalen Behörde gestattet, eine Entscheidung zu erlassen, mit der die Verlängerung des Aufenthaltstitels, der Familienangehörigen eines Zusammenführenden erteilt wurde, verweigert wird, ohne zuvor eine individualisierte Prüfung ihrer Situation und eine Anhörung vorgenommen zu haben. Betrifft diese Entscheidung ein minderjähriges Kind, müssen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, damit dieses Kind eine seinem Alter oder seiner Reife entsprechende echte und wirksame Möglichkeit hat, gehört zu werden. 2. Art. 17 der Richtlinie 2003/86 ist dahin auszulegen, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, die es der zuständigen nationalen Behörde gestattet, eine Entscheidung zu erlassen, mit der die Verlängerung des Aufenthaltstitels, der Familienangehörigen eines Zusammenführenden erteilt wurde, verweigert wird, ohne zuvor eine individualisierte Prüfung ihrer Situation und eine Anhörung vorgenommen zu haben. Betrifft diese Entscheidung ein minderjähriges Kind, müssen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, damit dieses Kind eine seinem Alter oder seiner Reife entsprechende echte und wirksame Möglichkeit hat, gehört zu werden. Unterschriften