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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.2026 – C-888/24
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2026:560
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 9. Juli 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 82 – Verfahren in Bezug auf einen Wettbewerb – Unterlassen der vorherigen Anhörung der Bewerber – Schutz der Anonymität – Recht auf Anhörung“ In der Rechtssache C‑888/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) mit Entscheidung vom 28. November 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Dezember 2024, in dem Verfahren Adão da Fonseca-Engenheiros Consultores, Lda gegen Metro do Porto, S.A., Betar Consultores, Lda erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter), der Richterin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra und N. Fenger, Generalanwalt: A. Biondi, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Adão da Fonseca-Engenheiros Consultores, Lda, vertreten durch F. Vellozo Ferreira, Advogado, – der Metro do Porto, S.A., vertreten durch D. Castro Neves, P. Fernández Sánchez, M. Gorjão-Henriques und A. Saavedra, Advogados, – der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa und F. Batista als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Biolan, I. Melo Sampaio und G. Wils als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. März 2026 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 80 und 82 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1828 der Kommission vom 30. Oktober 2019 (ABl. 2019, L 279, S. 25) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2014/24).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Adão da Fonseca-Engenheiros Consultores, Lda (im Folgenden: Klägerin des Ausgangsverfahrens) auf der einen und der Metro do Porto S.A. (im Folgenden: öffentlicher Auftraggeber) sowie der Betar Consultores, Lda, auf der anderen Seite über die Ordnungsmäßigkeit eines Wettbewerbsverfahrens, zu dessen Abschluss das Vorhaben der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht berücksichtigt wurde. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2014/24
3 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 bestimmt: „Mit dieser Richtlinie werden Regeln für die Verfahren öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Durchführung von Wettbewerben festgelegt, deren geschätzter Wert nicht unter den in Artikel 4 genannten Schwellenwerten liegt.“
4 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor: „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … 21. ‚Wettbewerbe‘ Verfahren, die dazu dienen, dem öffentlichen Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Vergabe von Preisen erfolgt; …“
5 Art. 4 der Richtlinie sieht vor: „Diese Richtlinie gilt für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet: … b) 139000 [Euro] bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, und bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben; … c) 214000 [Euro] bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von subzentralen öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, und bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben; … …“
6 Art. 7 der Richtlinie bestimmt: „Diese Richtlinie gilt [nicht] für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die gemäß der Richtlinie 2014/25/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. 2014, L 94, S. 243)] von öffentlichen Auftraggebern, die eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß den Artikeln 8 bis 14 der genannten Richtlinie ausüben, vergeben oder durchgeführt werden und der Durchführung dieser Tätigkeiten dienen, …“
7 Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 sieht vor: „Die öffentlichen Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln transparent und verhältnismäßig. …“
8 Art. 36 Abs. 5 der Richtlinie sieht vor: „Nehmen die öffentlichen Auftraggeber gemäß Absatz 4 Buchstabe b einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb für bestimmte Aufträge vor, so teilen sie den Bietern Tag und Zeitpunkt mit, zu denen sie die Informationen erheben werden, die zur Erstellung der Angebote, die den Anforderungen des genannten konkreten Auftrags entsprechen, notwendig sind, und geben den Bietern die Möglichkeit, eine derartige Informationserhebung abzulehnen. Die öffentlichen Auftraggeber sehen einen angemessenen Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vor. Vor der Erteilung des Zuschlags legen die öffentlichen Auftraggeber dem jeweiligen Bieter die gesammelten Informationen vor, so dass … diesem die Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestätigung geboten wird, dass das dergestalt erstellte Angebot keine materiellen Fehler enthält.“
9 Art. 41 dieser Richtlinie bestimmt: „Hat ein Bewerber oder Bieter oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber – ob im Zusammenhang mit Artikel 40 oder nicht – beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, so ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bewerbers oder Bieters nicht verzerrt wird. Diese Maßnahmen umfassen die Unterrichtung anderer Bewerber oder Bieter in Bezug auf einschlägige Informationen, die im Zusammenhang mit der Einbeziehung des Bewerbers oder Bieters in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder daraus resultieren und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Angebote. Der betreffende Bewerber oder Bieter wird vom Verfahren nur dann ausgeschlossen, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Einhaltung der Pflicht zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewährleisten. Vor einem solchen Ausschluss wird den Bewerbern oder Bietern die Möglichkeit gegeben, nachzuweisen, dass ihre Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann. Die ergriffenen Maßnahmen werden im nach Artikel 84 geforderten Vergabevermerk dokumentiert.“
10 In Art. 69 Abs. 1 und 4 der Richtlinie heißt es: „(1) Die öffentlichen Auftraggeber schreiben den Wirtschaftsteilnehmern vor, die im Angebot vorgeschlagenen Preise oder Kosten zu erläutern, wenn diese im Verhältnis zu den angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheinen. … (4) Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne des Artikels 107 AEUV vereinbar war. Lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der [Europäischen] Kommission mit.“
11 Die Art. 78 bis 82 der Richtlinie 2014/24 bilden das Kapitel II („Vorschriften für Wettbewerbe“) von Titel III („Besondere Beschaffungsregelungen“) dieser Richtlinie.
12 Art. 78 dieser Richtlinie sieht vor: „Dieses Kapitel gilt für a) Wettbewerbe, die im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durchgeführt werden; b) Wettbewerbe mit Preisgeldern oder Zahlungen an die Teilnehmer. …“
13 Art. 80 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Bei der Durchführung von Wettbewerben wenden die öffentlichen Auftraggeber Verfahren an, welche Titel I und diesem Kapitel entsprechen.“
14 Art. 82 der Richtlinie 2014/24 sieht vor: „(1) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. (2) Die von den Bewerbern vorgelegten Pläne und Entwürfe werden vom Preisgericht unter Wahrung der Anonymität und nur aufgrund der Kriterien, die in der Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind, geprüft. (3) Das Preisgericht erstellt über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht, in dem auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingegangen wird und die Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen aufgeführt sind. (4) Die Anonymität ist bis zur Stellungnahme oder zur Entscheidung des Preisgerichts zu wahren. (5) Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Fragen zu beantworten, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat. (6) Über den Dialog zwischen den Preisrichtern und den Bewerbern ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen.“
15 Nach Anhang V Teil E der Richtlinie 2014/24 müssen die in Art. 79 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Wettbewerbsbekanntmachungen u. a. die Kriterien für die Bewertung der Projekte anführen sowie angeben, ob die Entscheidung des Preisgerichts für den betreffenden öffentlichen Auftraggeber bindend ist und ob Aufträge im Anschluss an den Wettbewerb an den/die Gewinner dieses Wettbewerbs vergeben werden können. Richtlinie 2014/25
16 Art. 2 der Richtlinie 2014/25 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1829 der Kommission vom 30. Oktober 2019 (ABl. 2019, L 279, S. 27) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2014/25) sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … 17. ‚Wettbewerbe‘ Verfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch eine Jury aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Vergabe von Preisen erfolgt; …“
17 Art. 11 der Richtlinie sieht vor: „Unter diese Richtlinie fallen die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn. Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.“
18 Art. 15 dieser Richtlinie bestimmt: „Mit Ausnahme von Aufträgen, für die die Ausnahmen der Artikel 18 bis 23 gelten oder die gemäß Artikel 34 ausgeschlossen sind, gilt diese Richtlinie in Bezug auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet: a) 428000 [Euro] bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Wettbewerben; …“
19 In Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie heißt es: „Die Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln transparent und verhältnismäßig. …“
20 Die Art. 95 bis 98 der Richtlinie 2014/25 bilden das Kapitel II („Vorschriften für Wettbewerbe“) von Titel III („Besondere Beschaffungsregelungen“) dieser Richtlinie.
21 Art. 95 der Richtlinie sieht vor: „(1) Dieses Kapitel bezieht sich auf Wettbewerbe, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens für einen Dienstleistungsauftrag organisiert werden, sofern der Netto-Auftragswert ohne Mehrwertsteuer und einschließlich aller Preisgelder oder Zahlungen an Teilnehmer dem in Artikel 15 Buchstabe a genannten Betrag entspricht oder darüber liegt. (2) Dieses Kapitel gilt für alle Wettbewerbe, bei denen die Gesamthöhe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer, einschließlich des veranschlagten Werts des Dienstleistungsauftrags ohne Mehrwertsteuer, der möglicherweise gemäß Artikel 50 Buchstabe j in der Folge erteilt wird, sofern der Auftraggeber diesen Zuschlag in der Bekanntmachung nicht ausschließt, dem in Artikel 15 Buchstabe a genannten Betrag entspricht oder darüber liegt.“
22 Art. 97 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Bei der Durchführung von Wettbewerben wenden die Auftraggeber Verfahren an, die Titel I und diesem Kapitel entsprechen.“
23 Art. 98 der Richtlinie 2014/25 sieht vor: „(1) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. (2) Die von den Bewerbern vorgelegten Pläne und Entwürfe werden vom Preisgericht unter Wahrung der Anonymität und nur aufgrund der Kriterien, die in der Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind, geprüft. (3) Das Preisgericht erstellt über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht, in dem auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingegangen wird und die Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen aufgeführt sind. (4) Die Anonymität ist bis zur Stellungnahme oder zur Entscheidung des Preisgerichts zu wahren. (5) Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Fragen zu beantworten, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat. (6) Über den Dialog zwischen den Preisrichtern und den Bewerbern ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen.“ Portugiesisches Recht Verwaltungsverfahrensordnung
24 Art. 121 („Recht auf vorherige Anhörung“) des Código do Procedimento Administrativo (Verwaltungsverfahrensordnung) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt: „1. Unbeschadet der Bestimmungen von Art. 124 haben die Beteiligten das Recht, im Verfahren angehört zu werden, bevor die endgültige Entscheidung getroffen wird; sie sind insbesondere über den voraussichtlichen Inhalt dieser Entscheidung zu unterrichten. 2. Bei der Wahrnehmung des Anhörungsrechts können die Beteiligten zu allen für die Entscheidung relevanten Sach- und Rechtsfragen Stellung nehmen sowie ergänzende Maßnahmen beantragen und Unterlagen beifügen. 3. Die zuständige Stelle darf nur eine vorherige Anhörung durchführen, die alle Sach- und Rechtsfragen umfassen muss, die den voraussichtlichen Inhalt der Entscheidung stützen. …“
25 Art. 124 („Freistellung von der Anhörung der Beteiligten“) der Verwaltungsverfahrensordnung in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt: „1. Der für die Verfahrensleitung Verantwortliche kann von der Anhörung der Beteiligten absehen, wenn: a) die Entscheidung dringlich ist; b) die Beteiligten die in Abs. 2 des vorstehenden Artikels genannte Verschiebung beantragt haben und es aus einem ihnen zuzurechnenden Grund nicht möglich war, einen neuen Termin gemäß Abs. 3 desselben Artikels festzusetzen; c) vernünftigerweise zu erwarten ist, dass das Vorgehen die Vollstreckung oder die Zweckmäßigkeit der Entscheidung beeinträchtigen könnte; d) die Zahl der anzuhörenden Beteiligten so hoch ist, dass die Anhörung undurchführbar wird; in diesem Fall ist, soweit möglich, eine öffentliche Anhörung in der am besten geeigneten Form durchzuführen; e) sich die Beteiligten im Verfahren bereits zu den für die Entscheidung maßgeblichen Fragen und zu den vorgelegten Beweisen geäußert haben; f) die im Verfahren vorliegenden Gesichtspunkte zu einer die Beteiligten ausschließlich begünstigenden Entscheidung führen. 2. In den im vorstehenden Absatz genannten Fällen muss die endgültige Entscheidung die Gründe angeben, aus denen von der Anhörung abgesehen wurde.“ Gesetzbuch über das öffentliche Auftragswesen
26 Art. 219-A des Código dos Contratos Públicos (Gesetzbuch über das öffentliche Auftragswesen) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: CCP) bestimmt: „1. Der Planungswettbewerb dient der Auswahl eines oder mehrerer Entwürfe auf der Ebene eines Basisprogramms oder einer vergleichbaren Ebene, insbesondere in den Bereichen Kunst, Raumordnung, Stadtplanung, Architektur, Ingenieurwesen oder Datenverarbeitung. … 6. Die für die Durchführung offener Wettbewerbe, nicht offener Wettbewerbe mit Vorauswahl und vereinfachter Planungswettbewerbe geltenden Formalitäten sind in diesem Kapitel festgelegt; die übrigen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuchs über den Abschluss von Verträgen gelten subsidiär.“
27 Art. 219-B Abs. 2 CCP sieht vor: „Unabhängig von der gewählten Art des Verfahrens darf die Identität der Bewerber, die Urheber der eingereichten Entwürfe sind, erst nach Erstellung des in Art. 219‑I Abs. 1 genannten Berichts bekannt und offengelegt werden.“
28 Art. 219-F CCP bestimmt: „1. Die Unterlagen, die die Entwürfe konkretisieren, müssen so erstellt und eingereicht werden, dass die vollständige und absolute Anonymität der Bewerber gewährleistet ist; sie dürfen keinerlei Bestandteil enthalten, der unmittelbar oder mittelbar die Identifizierung ihres Urhebers oder ihrer Urheber ermöglicht. 2. Das Preisgericht bewertet die Entwürfe und erstellt einen von allen ihren Mitgliedern unterzeichneten Bericht, in dem sie unter Angabe von Gründen Folgendes darlegt: a) die Rangfolge der eingereichten Entwürfe gemäß den in den Leistungsbeschreibung festgelegten Auswahlkriterien; b) den Ausschluss eingereichter Entwürfe, die gegen die Vorschriften zur Einreichung von Entwürfen verstoßen. 3. Das Preisgericht darf die Identität der Bewerber erst dann zur Kenntnis nehmen, wenn die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes vollständig erfüllt sind. 4. Sofern dies in der Leistungsbeschreibung vorgesehen ist, kann das Preisgericht von den Teilnehmern Klarstellungen zu ihren Entwürfen einholen oder eine Phase mit Vorführungen oder Versuchen der Entwürfe durchführen, um die Einhaltung der Leistungsbeschreibung sowie die Eignung oder Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Lösungen zu prüfen. 5. Werden die im vorstehenden Absatz genannten Maßnahmen durchgeführt, erstellt das Preisgericht einen neuen Bericht, in dem es die Ergebnisse dieser Maßnahmen darlegt und die endgültige Rangfolge der Bewerber vorschlägt.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
29 Am 10. März 2021 beschloss der öffentliche Auftraggeber, eine Wettbewerbsbekanntmachung zu veröffentlichen, damit ein Preisgericht (im Folgenden: Preisgericht) drei Entwurfsvorschläge für eine Brücke über den Douro auswähle; anschließend sollte der öffentliche Auftrag zur Ausarbeitung der Ausführungsplanung dieser Brücke direkt an eines der Unternehmen vergeben werden, das einen dieser drei Entwürfe eingereicht hatte.
30 Aus den Spezifikationen des Wettbewerbs ergibt sich, dass die Entscheidungen des Preisgerichts über die Rangfolge der so eingereichten Entwürfe oder über ihren Ausschluss für den öffentlichen Auftraggeber bindend sind und nicht geändert werden dürfen, sobald die Identität der Bewerber bekannt ist, es sei denn, der Wettbewerb wird aufgehoben. Das Preisgericht kann von den Bewerbern alle von ihm für notwendig erachteten Klarstellungen zu den von ihnen eingereichten Entwürfen verlangen. Diese Klarstellungen sind von den Bewerbern unter uneingeschränkter Beachtung ihrer Anonymität vorzulegen. Im Abschlussbericht des Preisgerichts wird aus diesen Entwürfen entsprechend den in den Spezifikationen des Wettbewerbs vorgesehenen Auswahlkriterien unter Angabe von Gründen und unter Ausschluss derjenigen Entwürfe, die von einem der in diesen Spezifikationen vorgesehenen Ausschlussgründe betroffen sind, eine Rangfolge erstellt. Die Bewerber, deren Entwürfe auf den ersten drei Plätzen eingeordnet wurden, erhalten ein Preisgeld in Höhe von 150000 Euro, 100000 Euro bzw. 50000 Euro und werden für die Teilnahme an einem Verfahren zur Direktvergabe ausgewählt, in dem sie aufgefordert werden, ein Angebot gemäß den Spezifikationen für dieses Verfahren einzureichen.
31 Am 18. Oktober 2021 beschloss der öffentliche Auftraggeber, die Entwürfe von drei Bewerbern gemäß dem vom Preisgericht vorgelegten Bericht auszuwählen. Der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens eingereichte Entwurf gehörte nicht zu diesen drei Entwürfen. Der öffentliche Auftraggeber legte zudem den Grundpreis für das Verfahren zur Direktvergabe des Dienstleistungsauftrags zur Ausarbeitung der Ausführungsplanung der Brücke über den Douro auf 2800000 Euro fest.
32 Am 25. und am 27. Oktober 2021 beanstandete die Klägerin des Ausgangsverfahrens den Bericht des Preisgerichts bei dessen Vorsitzenden und beantragte im Rahmen ihres Rechts auf eine vorherige Anhörung, die Bewertung des von ihr eingereichten Entwurfs zu überprüfen und die ihr erteilten Bewertungen zu ändern, wobei sie auch technische Änderungen an diesem Entwurf beantragte.
33 Am 2. November 2021 vertrat der öffentliche Auftraggeber zum einen die Auffassung, dass er die Entscheidung des Preisgerichts nur aufheben könne, wenn diese Entscheidung Rechtsfehler oder offensichtliche Beurteilungsfehler enthalte, was hier nicht der Fall sei. Zum anderen könne ein Projekt, das vom Preisgericht vor der Aufhebung der Anonymität der Bewerber nicht ausgewählt worden sei, nicht mehr ausgewählt werden, so dass es rechtswidrig wäre, eine Neubewertung dieses Entwurfs zu verlangen.
34 Am 21. März 2022 schloss der öffentliche Auftraggeber mit einem Konsortium, das sich aus Gesellschaften zusammensetzte, zu denen die Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht gehörte, den Vertrag über die Ausarbeitung der Ausführungsplanung der Brücke über den Douro.
35 Mit Urteil vom 21. September 2023 wies das Tribunal Administrativo e Fiscal do Porto – Juízo de Contratos Públicos (Verwaltungs- und Finanzgericht Porto – Kammer für öffentliches Auftragswesen, Portugal) die Klage der Klägerin des Ausgangsverfahrens ab, mit der diese u. a. die Nichtigerklärung des Berichts des Preisgerichts, der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers und des mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrags über die Ausarbeitung der Ausführungsplanung der Brücke über den Douro beantragte.
36 Mit Urteil vom 15. Dezember 2023 wies das Tribunal Central Administrativo Norte (Zentrales Verwaltungsgericht Nord, Portugal) die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurück.
37 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legte gegen dieses Urteil Revision beim Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal), dem vorlegenden Gericht, ein.
38 Als Erstes ist dieses Gericht zum einen der Auffassung, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verfahren ein Wettbewerbsverfahren im Sinne der Richtlinie 2014/24 und kein gemischtes Verfahren sei, bei dem auf die erste Phase der Auswahl der Angebote zwangsläufig eine zweite Phase folge, in der eines dieser Angebote ausgewählt werde. Hauptzweck dieses Wettbewerbsverfahrens sei nicht der Abschluss eines Vertrags, sondern nur die Auswahl eines oder mehrerer Pläne oder Entwürfe in den Bereichen Architektur oder Ingenieurwesen.
39 Zum anderen führt das vorlegende Gericht aus, dass der Ausgangsrechtsstreit nicht das anschließende Verfahren zur Vergabe des betreffenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags betreffe, das am Ende eines ordnungsgemäßen Verfahrens durchgeführt worden sei.
40 Als Zweites wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob die Bewerber eines Wettbewerbs Anspruch darauf hätten, vom Preisgericht dieses Wettbewerbs vor dessen Entscheidung angehört zu werden.
41 In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht erstens darauf hin, dass die Anhörung der Beteiligten nach portugiesischem Recht zwar ein wesentlicher Schritt des Verwaltungsverfahrens sei, das Fehlen einer vorherigen Anhörung in bestimmten, hinreichend begründeten Fällen jedoch als mit diesem Recht vereinbar angesehen werden könne.
42 Zweitens müsse die vorherige Anhörung der Teilnehmer an einem Wettbewerbsverfahren möglicherweise mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass sie gegen den fundamentalen Grundsatz der Anonymität dieser Teilnehmer verstoße, da deren Identität erst nach Erstellung des Berichts des Preisgerichts für diesen Wettbewerb bekannt werden dürfe.
43 Allerdings könne ein Preisgericht nach Art. 82 Abs. 3 bis 6 der Richtlinie 2014/24 im Rahmen eines Dialogs, der der Erstellung seines Berichts vorausgehe und in einem Protokoll festgehalten werde, Klarstellungen zu den Entwürfen der Bewerber einholen, sofern die Anonymität dieser Bewerber gewahrt werde. Diese Befugnis sei in Art. 219-F CCP umgesetzt worden, der es einem Preisgericht auch ermögliche, nach den bei ihm eingegangenen Klarstellungen einen neuen Bericht zu erstellen.
44 Im Übrigen sehe im portugiesischen Recht zwar keine spezielle Vorschrift des Wettbewerbsverfahrens das Recht auf eine vorherige Anhörung der Bewerber vor, doch sei diese Anhörung in der allgemeinen Regelung der offenen Verfahren vorgesehen, auf die Art. 219-A Abs. 6 CCP hilfsweise verweise, wobei auch Art. 80 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 eine solche Verweisung enthalte.
45 Vor diesem Hintergrund sei zu prüfen, ob die Teilnehmer an einem Wettbewerbsverfahren das Recht haben müssten, angehört zu werden, bevor das Preisgericht für diesen Wettbewerb seine Rangfolge der ihm vorgelegten Pläne oder Entwürfe erstelle.
46 Unter diesen Umständen hat das Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist die in Art. 82 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 vorgesehene Regelung über die Anonymität der Bewerber in Verbindung mit der in den Abs. 5 und 6 dieses Artikels vorgesehenen Möglichkeit eines Dialogs zwischen dem Preisgericht und den Bewerbern zum Erhalt von Klarstellungen zu den eingereichten Wettbewerbsarbeiten und der Verweisung in Art. 80 Abs. 1 der Richtlinie auf die Bestimmungen von Titel I dahin auszulegen, dass sie der Durchführung einer vorherigen Anhörung der Interessenten als zwingendem Verfahrensbestandteil entgegensteht? Zur Vorlagefrage Zur Zulässigkeit
47 Als Erstes macht der öffentliche Auftraggeber die Unzulässigkeit der Vorlagefrage aus drei Gründen geltend. Zunächst müsse die Bewertung durch ein Preisgericht unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Anonymität erfolgen, während im vorliegenden Fall die Anonymität der Teilnehmer des Wettbewerbs aufgehoben worden sei, so dass in der Praxis die Bejahung eines Anspruchs der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Anhörung durch das Preisgericht keine Folgen mehr zeitigen könnte. Sodann wäre, selbst wenn die Klägerin des Ausgangsverfahrens angehört worden wäre, das Ergebnis des Wettbewerbs identisch gewesen, da die portugiesischen Gerichte keinen Fehler in der Beurteilung des Preisgerichts festgestellt hätten. Schließlich ziele der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend gemachte Anspruch auf Anhörung durch das Preisgericht nur auf die Gelegenheit ab, den Inhalt ihres Entwurfs zu ändern, was nach dem Unionsrecht verboten sei.
48 Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 17. März 2026, Županijsko državno odvjetništvo, C‑8/24, EU:C:2026:210, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass im Fall der Nichtigerklärung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidung nicht auszuschließen ist, dass ein neues Preisgericht gebildet werden kann, um die von den Bewerbern eingereichten Entwürfe unter strikter Wahrung ihrer Anonymität erneut zu bewerten.
50 Zweitens ist es, selbst wenn die Verletzung des Rechts auf Anhörung nur dann zur Nichtigerklärung der betreffenden Entscheidung führt, wenn diese Entscheidung ohne diese Regelwidrigkeit einen anderen Inhalt hätte haben können, nicht Sache des Gerichtshofs, die Beurteilung des vorlegenden Gerichts insoweit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.
51 Drittens ist, selbst wenn das von der Klägerin des Ausgangsverfahrens verfolgte Ziel lediglich darin besteht, eine Gelegenheit zu erhalten, um den Inhalt ihres Entwurfs zu ändern, was sich aus der Vorlageentscheidung nicht ergibt, die Frage, ob das Unionsrecht einer Anhörung der ein solches Ziel verfolgenden Bewerber entgegensteht, gleichwohl eine Frage der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und betrifft daher die inhaltliche Prüfung der Vorlagefrage.
52 Daraus folgt, dass den vom öffentlichen Auftraggeber erhobenen Einreden der Unzulässigkeit nicht stattgegeben werden kann.
53 Als Zweites betrifft die Vorlagefrage, wie der Generalanwalt in Nr. 11 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Auslegung der Art. 80 und 82 der Richtlinie 2014/24, während der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Wettbewerb darauf abzielte, auf Antrag der für den Betrieb der Infrastruktur der U-Bahn von Porto verantwortlichen Gesellschaft den Plan für eine Brücke über den Douro auszuarbeiten.
54 Daher ist nicht ausgeschlossen, dass dieser Wettbewerb nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24, sondern in den der Richtlinie 2014/25 fällt.
55 Aus Art. 7 der Richtlinie 2014/24 ergibt sich nämlich, dass sie nicht für öffentliche Aufträge im Bereich der Verkehrsleistungen im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2014/25 gilt (Urteil vom 1. August 2022, Roma Multiservizi und Rekeep, C‑332/20, EU:C:2022:610, Rn. 64).
56 Nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2014/25 fallen unter diese Richtlinie „die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn“. Nach Art. 11 Abs. 2 ist ein Netz vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Bedingungen zur Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten und der Fahrpläne.
57 Da in der Vorlageentscheidung nicht angegeben wird, für welchen Zweck die Brücke über den Douro bestimmt ist, deren Planung Gegenstand des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Wettbewerbs ist, lässt sich anhand der Vorlageentscheidung nicht feststellen, ob die Richtlinie 2014/24 auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist oder ob vielmehr die Richtlinie 2014/25 anzuwenden ist.
58 Es ist jedoch festzustellen, dass die Art. 97 und 98 der Richtlinie 2014/25 im Wesentlichen den Art. 80 und 82 der Richtlinie 2014/24 entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, Rudigier, C‑518/17, EU:C:2018:757, Rn. 44, und vom 10. November 2022, Taxi Horn Tours, C‑631/21, EU:C:2022:869, Rn. 39).
59 Unter diesen Umständen bleibt die Vorlagefrage auch dann für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erheblich, wenn der in diesem Rechtsstreit in Rede stehende Wettbewerb unter die Richtlinie 2014/25 fiele.
60 Als Drittes geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Wettbewerbsverfahren einen Betrag betrifft, der die in Art. 4 der Richtlinie 2014/24 bzw. in den Art. 15 und 95 der Richtlinie 2014/25 festgelegten Schwellenwerte überschreitet.
61 Daher ist die Vorlagefrage zulässig. Zur Vorlagefrage
62 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 80 und 82 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass die Teilnehmer an einem Wettbewerb verlangen können, vom Preisgericht dieses Wettbewerbs angehört zu werden, bevor es die endgültige Rangfolge der von den Teilnehmern eingereichten Pläne oder Entwürfe erstellt.
63 Zunächst wird, wie oben in Rn. 48 ausgeführt, der rechtliche und sachliche Rahmen vom vorlegenden Gericht in eigener Verantwortung festgelegt. Es ist daher nicht, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens meint, Sache des Gerichtshofs, die Feststellung dieses Gerichts in Frage zu stellen, wonach das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verfahren ein Wettbewerbsverfahren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/24 sei.
64 Nach dieser einleitenden Klarstellung ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass keine der Bestimmungen in Titel III Kapitel II der Richtlinie 2014/24, das speziell dem Wettbewerb gewidmet ist, dem Bewerber eines Wettbewerbs das Recht gewährt, vom Preisgericht dieses Wettbewerbs angehört zu werden, bevor dieses seine Rangfolge erstellt.
65 Zwar bestimmt Art. 82 Abs. 5 dieser Richtlinie, dass ein Preisgericht einen Bewerber bei Bedarf auffordern kann, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeit dieses Bewerbers Fragen zu beantworten, die dieses Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat, doch kann eine solche Klärungsaufforderung nur vom Preisgericht formuliert werden, wenn es sie für erforderlich hält. Diese Bestimmung gewährt somit den Bewerbern eines Wettbewerbs kein Recht, vom Preisgericht angehört zu werden.
66 Als Zweites ergibt sich aus Art. 80 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24, dass die öffentlichen Auftraggeber verpflichtet sind, Wettbewerbe unter Anwendung von Verfahren durchzuführen, die nicht nur den Bestimmungen von Titel III Kapitel II dieser Richtlinie, sondern auch den Bestimmungen ihres Titels I betreffend Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze im Bereich öffentlicher Aufträge und Wettbewerb entsprechen.
67 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass dieser Titel I keine Bestimmung enthält, wonach die Bewerber eines Wettbewerbs oder die Bieter in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags vom Preisgericht dieses Wettbewerbs oder vom betreffenden öffentlichen Auftraggeber angehört werden müssten, bevor dieses Preisgericht oder dieser öffentliche Auftraggeber seine Entscheidung trifft.
68 Zum anderen sind in Art. 18 der Richtlinie 2014/24, der zu Titel I gehört, die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz in den Vergabeverfahren verankert.
69 Aus diesen Grundsätzen ergibt sich jedoch, dass die Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in der Auftragsbekanntmachung oder den Spezifikationen klar, genau und eindeutig formuliert sein müssen und dass zwischen dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber und einem Bieter grundsätzlich keine Verhandlungen stattfinden dürfen, so dass ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden kann und der öffentliche Auftraggeber von einem Bieter, dessen Angebot seiner Auffassung nach ungenau ist oder nicht den Spezifikationen entspricht, keine Erläuterungen verlangen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2017, Casertana Costruzioni, C‑223/16, EU:C:2017:685, Rn. 35, vom 17. Juni 2021, Simonsen & Weel, C‑23/20, EU:C:2021:490, Rn. 61, und vom 13. Juni 2024, BibMedia, C‑737/22, EU:C:2024:495, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
70 Insofern als Art. 80 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 die Beachtung dieser Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung bei Wettbewerbsverfahren vorschreibt, ohne dass eine andere Bestimmung über diese Verfahren ein Recht der Bewerber auf Anhörung vorsieht, kann es einem Bewerber nicht gestattet sein, die Anhörung durch das betreffende Preisgericht zu verlangen, bevor es die Rangfolge der ihm vorgelegten Pläne oder Entwürfe erstellt.
71 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 23 und 37 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, wird diese Auslegung durch die Notwendigkeit, die Unabhängigkeit des Preisgerichts zu wahren, und durch eine ausschließlich auf der Grundlage der objektiven Vorzüge der eingereichten Pläne und Entwürfe erstellten Rangfolge, die das in Art. 82 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2014/24 vorgesehene Erfordernis der Anonymität sicherstellen soll, bestätigt. Trotz der Vorsichtsmaßnahmen, die ergriffen werden können, birgt ein Verfahren der vorherigen Anhörung durch dieses Preisgericht nämlich stets die Gefahr, dass während dieser Anhörung Umstände offengelegt werden, die es ermöglichen, einen Bewerber, sei es auch nur mittelbar, zu identifizieren.
72 Wie im Übrigen u. a. Art. 36 Abs. 5 letzter Unterabsatz, Art. 41 Abs. 3 oder auch Art. 69 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2014/24 in deren Titel II veranschaulichen, erkennt der Unionsgesetzgeber, wenn er den Bewerbern oder Bietern das Recht einräumen will, mit dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber in Kontakt zu treten oder mit ihm zu verhandeln, ausdrücklich eine entsprechende Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers an.
73 Hinzuzufügen ist, dass das vorlegende Gericht, sollte es zu dem Schluss kommen, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Wettbewerb nicht unter die Richtlinie 2014/24, sondern unter die Richtlinie 2014/25 fällt, aus ähnlichen Gründen wie den in den Rn. 64 bis 72 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen davon ausgehen müsste, dass die Art. 97 und 98 der Richtlinie 2014/25 nicht dahin ausgelegt werden können, dass ein Bewerber verlangen kann, vom Preisgericht angehört zu werden, bevor dieses die Rangfolge der bei ihm eingereichten Pläne oder Entwürfe erstellt.
74 Als Drittes ändert, wie der Generalanwalt in den Nrn. 46 bis 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz des Rechts auf Anhörung, der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist, nichts an diesem Ergebnis.
75 Nach ständiger Rechtsprechung garantiert dieses Recht im Geltungsbereich des Unionsrechts jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine sie beschwerende oder für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, auch wenn eine solche Förmlichkeit in der anwendbaren Regelung nicht vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a., C‑32/95 P, EU:C:1996:402, Rn. 21, vom 14. Januar 2021, RTS infra und Aannemingsbedrijf Norré-Behaegel, C‑387/19, EU:C:2021:13, Rn. 34, vom 12. September 2024, Sagrario, C‑63/23, EU:C:2024:739, Rn. 79, sowie vom 6. März 2025, Obshtina Veliko Tarnovo und Obshtina Belovo, C‑471/23 und C‑477/23, EU:C:2025:155, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
76 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Entscheidung des Preisgerichts, mit der die Klägerin des Ausgangsverfahrens jede Chance verloren hat, die mit dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Wettbewerb verbundenen Preisgelder und den anschließend zu vergebenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu erhalten, eine diese Klägerin beschwerende Maßnahme ist.
77 Allerdings ist das Recht auf Anhörung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes Einzelfalls, insbesondere anhand der Natur des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu prüfen, da ein solches Recht die Einzelnen in die Lage versetzen soll, ihren Standpunkt zu den Gesichtspunkten, auf die die Verwaltung sich zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega, C‑166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 54, vom 6. Oktober 2021, Prokuratura Rejonowa Łódò-Bałuty, C‑338/20, EU:C:2021:805, Rn. 42, sowie vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C‑420/22 und C‑528/22, EU:C:2024:344, Rn. 89).
78 Das Wettbewerbsverfahren, wie es in der Richtlinie 2014/24 geregelt ist, soll jedoch einem Preisgericht ermöglichen, die Pläne oder Entwürfe jedes Bewerbers anonym, objektiv und transparent zu vergleichen und sich dabei ausschließlich auf die in der Wettbewerbsbekanntmachung angegebenen Kriterien zu stützen. So sind die Teilnehmer an einem solchen Wettbewerb dazu aufgefordert, auf der Grundlage der genauen Angaben in den Spezifikationen einen Plan oder einen Entwurf dazu vorzulegen, wie den in diesen Spezifikationen detailliert dargestellten Erwartungen des betreffenden öffentlichen Auftraggebers am besten entsprochen werden soll.
79 Zudem obliegt es diesen Teilnehmern, bei der Ausarbeitung ihrer Pläne oder Entwürfe Sorgfalt walten zu lassen, da der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet ist, mit ihnen Kontakt aufzunehmen, um Unklarheiten in diesem Zusammenhang zu beseitigen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2012, SAG ELV Slovensko u. a., C‑599/10, EU:C:2012:191, Rn. 38).
80 Daraus folgt, dass das Recht des Bewerbers, vor dem Preisgericht des betreffenden Wettbewerbs angehört zu werden, bevor sein Plan oder Entwurf gegebenenfalls vom Wettbewerbsverfahren ausgeschlossen wird, unter Berücksichtigung der in den Rn. 78 und 79 des vorliegenden Urteils genannten besonderen Umstände des Wettbewerbsverfahrens, insbesondere der Notwendigkeit, die Anonymität der Bewerber ebenso wie die Gleichheit zwischen ihnen zu wahren, und der Verpflichtung der Bewerber, bei der Ausarbeitung ihrer Pläne oder Entwürfe Sorgfalt walten zu lassen, nicht das Recht umfasst, vor dem betreffenden Preisgericht seinen Standpunkt zu den Gesichtspunkten geltend zu machen, auf die dieses Preisgericht seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sondern dass dieses Recht nur durch die ihm eingeräumte Möglichkeit konkretisiert wird, einen Plan oder einen Entwurf einzureichen, der den Erwartungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht. Daher ist für einen solchen Bewerber nach dem Einreichen und vor der Erstellung der endgültigen Rangfolge der beim Preisgericht eingereichten Pläne oder Entwürfe durch das Preisgericht kein Anspruch darauf zu bejahen, von diesem angehört zu werden.
81 Nach alledem sind die Art. 80 und 82 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Teilnehmer an einem Wettbewerb verlangen können, vom Preisgericht dieses Wettbewerbs angehört zu werden, bevor es die endgültige Rangfolge der von den Teilnehmern eingereichten Pläne oder Entwürfe erstellt. Kosten
82 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: Die Art. 80 und 82 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1828 der Kommission vom 30. Oktober 2019 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Teilnehmer an einem Wettbewerb verlangen können, vom Preisgericht dieses Wettbewerbs angehört zu werden, bevor es die endgültige Rangfolge der von den Teilnehmern eingereichten Pläne oder Entwürfe erstellt. Unterschriften