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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.09.2024 – C-236/23

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2024:761

Zitiert von 7 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 19. September 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinie 2009/103/EG – Art. 3 und 13 – Versicherungsvertrag, der auf der Grundlage einer vorsätzlich falschen Angabe über den gewöhnlichen Fahrer geschlossen wurde – Nationale Regelung, nach der einem ‚geschädigten Fahrzeuginsassen‘, der zugleich Versicherungsnehmer ist, die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags entgegengehalten werden kann, die sich aus einer von diesem Fahrzeuginsassen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemachten falschen Angabe ergibt – Rechtsmissbrauch – Regress gegen den Versicherungsnehmer, um dessen Haftpflicht wegen seiner vorsätzlich falschen Angabe geltend zu machen“ In der Rechtssache C‑236/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) mit Entscheidung vom 30. März 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 7. April 2023, in dem Verfahren Mutuelle assurance des travailleurs mutualistes (Matmut) gegen TN, MAAF assurances SA, Fonds de garantie des assurances obligatoires de dommages (FGAO), PQ erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter), der Richter T. von Danwitz, P. G. Xuereb und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele, Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Mutuelle assurance des travailleurs mutualistes (Matmut), vertreten durch F. Rocheteau, Avocat, – des Fonds de garantie des assurances obligatoires de dommages (FGAO), vertreten durch E. Trichet, Avocate, – von TN, vertreten durch J.‑P. Caston, Avocat, – der französischen Regierung, vertreten durch J.‑L. Carré, B. Fodda und B. Herbaut als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Goddin und H. Tserepa-Lacombe als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Juni 2024 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 und 13 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Mutuelle assurance des travailleurs mutualistes (Matmut) auf der einen und TN, der MAAF assurances SA, dem Fonds de garantie des assurances obligatoires de dommages (Garantiefonds für obligatorische Schadensversicherungen) (FGAO) sowie PQ auf der anderen Seite über die Frage, ob PQ die Nichtigkeit eines zwischen ihm und der Matmut geschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags entgegengehalten werden kann. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 1, 2 und 20 der Richtlinie 2009/103 heißt es: „(1) Die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht [(ABl. 1972, L 103, S. 1)], die Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung [(ABl. 1984, L 8, S. 17)], die Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung [(ABl. 1990, L 129, S. 33)] und die Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) [(ABl. 2000, L 181, S. 65)] wurden mehrfach und erheblich geändert …. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die vier genannten Richtlinien wie auch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung [(ABl. 2005, L 149, S. 14)] zu kodifizieren. (2) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kfz-Haftpflichtversicherung) ist für die europäischen Bürger – sowohl für die Versicherungsnehmer als auch für die Opfer von Verkehrsunfällen – von besonderer Bedeutung. Sie ist auch für die Versicherungsunternehmen von erheblichem Interesse, weil ein wesentlicher Teil des Schadenversicherungsgeschäfts in der Gemeinschaft auf die Kfz-Haftpflichtversicherung entfällt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung wirkt sich auch auf den freien Personen- und Kraftfahrzeugverkehr aus. Die Stärkung und Konsolidierung des Binnenmarktes für Kfz-Haftpflichtversicherungen sollte daher ein Hauptziel der gemeinschaftlichen Maßnahmen im Finanzdienstleistungsbereich sein. … (20) Den bei Kraftfahrzeug-Verkehrsunfällen Geschädigten sollte unabhängig davon, in welchem Land der Gemeinschaft sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden.“

4 Art. 3 der Richtlinie 2009/103 bestimmt: „Jeder Mitgliedstaat trifft vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 5 alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist. Die Schadensdeckung sowie die Modalitäten dieser Versicherung werden im Rahmen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen bestimmt. … Die in Absatz 1 bezeichnete Versicherung hat sowohl Sachschäden als auch Personenschäden zu umfassen.“

5 Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor: „Jeder Mitgliedstaat schafft eine Stelle oder erkennt eine Stelle an, die für Sach- oder Personenschäden, welche durch ein nicht ermitteltes oder nicht im Sinne von Artikel 3 versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, zumindest in den Grenzen der Versicherungspflicht Ersatz zu leisten hat. Unterabsatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, der Einschaltung dieser Stelle subsidiären Charakter zu verleihen oder Bestimmungen zu erlassen, durch die der Rückgriff der Stelle auf den oder die für den Unfall Verantwortlichen sowie auf andere Versicherer oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit, die gegenüber dem Geschädigten zur Regulierung desselben Schadens verpflichtet sind, geregelt wird. Die Mitgliedstaaten dürfen es der Stelle jedoch nicht gestatten, die Zahlung von Schadenersatz davon abhängig zu machen, dass der Geschädigte in irgendeiner Form nachweist, dass der Haftpflichtige zur Schadenersatzleistung nicht in der Lage ist oder die Zahlung verweigert.“

6 In Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie heißt es: „Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 deckt die in Artikel 3 genannte Versicherung die Haftpflicht für aus der Nutzung eines Fahrzeugs resultierende Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers.“

7 Art. 13 der Richtlinie bestimmt: „(1) Jeder Mitgliedstaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, damit für die Zwecke der Anwendung von Artikel 3 bezüglich der Ansprüche von bei Unfällen geschädigten Dritten jede Rechtsvorschrift oder Vertragsklausel in einer nach Artikel 3 ausgestellten Versicherungspolice als wirkungslos gilt, mit der die Nutzung oder das Führen von Fahrzeugen durch folgende Personen von der Versicherung ausgeschlossen werden: a) hierzu weder ausdrücklich noch stillschweigend ermächtigte Personen; b) Personen, die keinen Führerschein für das betreffende Fahrzeug besitzen; c) Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Vorschrift oder Klausel kann jedoch gegenüber den Personen geltend gemacht werden, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, sofern der Versicherer nachweisen kann, dass sie wussten, dass das Fahrzeug gestohlen war. Den Mitgliedstaaten steht es frei, bei Unfällen auf ihrem Gebiet Unterabsatz 1 nicht anzuwenden, wenn und soweit das Unfallopfer Schadenersatz von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann. (2) In den Fällen gestohlener oder unter Anwendung von Gewalt erlangter Fahrzeuge können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die in Artikel 10 Absatz 1 bezeichnete Stelle nach Maßgabe von Absatz 1 des vorliegenden Artikels anstelle des Versicherers eintritt. Hat das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Mitgliedstaat, so hat diese Stelle keine Regressansprüche gegenüber irgendeiner Stelle in diesem Mitgliedstaat. Die Mitgliedstaaten, die im Falle gestohlener oder unter Anwendung von Gewalt erlangter Fahrzeuge das Eintreten der in Artikel 10 Absatz 1 genannte[n] Stelle vorsehen, können für Sachschäden eine Selbstbeteiligung des Geschädigten bis zu 250 [Euro] festsetzen. (3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jede gesetzliche Bestimmung oder Vertragsklausel in einer Versicherungspolice, mit der ein Fahrzeuginsasse vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wird, weil er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls unter dem Einfluss von Alkohol oder einem anderen Rauschmittel stand, bezüglich der Ansprüche eines solchen Fahrzeuginsassen als wirkungslos gilt.“ Französisches Recht

8 Art. L. 113-8 des Code des assurances (Versicherungsgesetzbuch) bestimmt, dass der Versicherungsvertrag im Fall vorsätzlich verschwiegener oder falscher Angaben des Versicherten nichtig ist, wenn dieses Verschweigen oder diese falschen Angaben den Gegenstand des Risikos verändern oder seine Einschätzung durch den Versicherer verringern, und zwar selbst dann, wenn das verschwiegene oder falsch dargestellte Risiko ohne Einfluss auf den Schadensfall war. Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

9 Am 5. Oktober 2012 schloss PQ bei der Matmut einen Kraftfahrzeugversicherungsvertrag ab und erklärte dabei, der einzige Fahrer des versicherten Fahrzeugs zu sein.

10 Am 28. September 2013 war dieses Fahrzeug, dessen Fahrer TN sich unter Alkoholeinfluss befand, an einem Verkehrsunfall mit einem anderen Fahrzeug beteiligt, das bei MAAF assurances versichert war. PQ war Insasse des erstgenannten Fahrzeugs und wurde bei diesem Unfall verletzt.

11 TN wurde vom Tribunal correctionnel (Strafgericht, Frankreich) u. a. wegen „als Führer eines motorgetriebenen Landfahrzeugs unter Alkoholeinfluss zu Lasten von [PQ] begangener fahrlässiger Körperverletzung mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten“ schuldig gesprochen.

12 In der Hauptverhandlung vor diesem Gericht, in der auch die zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche von PQ geprüft wurden, erhob die Matmut die Einrede der Nichtigkeit des Versicherungsvertrags wegen vorsätzlich falscher Angaben des Versicherten zur Person des gewöhnlichen Fahrers des betreffenden Fahrzeugs, beantragte, aus dem Verfahren entlassen zu werden, und beantragte die Übernahme der Entschädigung von PQ durch den FGAO als derjenigen Stelle, die nach dem Versicherungsgesetzbuch die Opfer von Verkehrsunfällen zu entschädigen hat, deren Verursacher nicht versichert sind.

13 Mit Urteil vom 17. Dezember 2018 erklärte das Tribunal correctionnel (Strafgericht) den zwischen der Matmut und PQ geschlossenen Versicherungsvertrag aufgrund vorsätzlich falscher Angaben von PQ für nichtig. Daraufhin wurde die Matmut aus dem Verfahren entlassen, TN wurde zum Ersatz der Schäden verurteilt, die den Geschädigten des betreffenden Verkehrsunfalls entstanden seien, und das Urteil wurde für dem FGAO gegenüber wirksam erklärt.

14 Der FGAO, MAAF assurances und TN legten gegen dieses Urteil Berufung bei der Cour d’appel de Lyon (Berufungsgericht Lyon, Frankreich) ein. Mit Urteil vom 21. Oktober 2020 bestätigte dieses Gericht das Urteil, soweit darin der Versicherungsvertrag zwischen PQ und der Matmut für nichtig erklärt wurde. Es stellte fest, dass TN zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags durch PQ Eigentümer des betreffenden Fahrzeugs sowie dessen gewöhnlicher Fahrer gewesen sei. Somit habe PQ vorsätzlich falsche Angaben zur Person des gewöhnlichen Fahrers gemacht, wodurch sich die Risikoeinschätzung des Versicherers geändert habe, insbesondere da TN zuvor wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss verurteilt worden sei.

15 Die Cour d’appel de Lyon (Berufungsgericht Lyon, Frankreich) entschied jedoch, dass die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags PQ nicht entgegengehalten werden könne, und lehnte es ab, die Matmut aus dem Verfahren zu entlassen, weil sich aus dem Vorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Recht ergebe, dass die in Art. L. 113-8 des Versicherungsgesetzbuchs vorgesehene Nichtigkeit des Versicherungsvertrags wegen vorsätzlicher Falschangaben des Versicherten den Geschädigten eines Verkehrsunfalls oder ihren Rechtsnachfolgern nicht entgegengehalten werden könne. Der Umstand, dass ein Geschädigter Insasse des unfallverursachenden Fahrzeugs, Versicherungsnehmer oder Eigentümer dieses Fahrzeugs gewesen sei, erlaube es nicht, ihm die Eigenschaft eines geschädigten Dritten abzusprechen.

16 Die Matmut legte gegen das Urteil der Cour d’appel de Lyon (Berufungsgericht Lyon) ein Rechtsmittel bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich), dem vorlegenden Gericht, ein und machte geltend, Erstere habe zu Unrecht festgestellt, dass die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags im Ausgangsverfahren PQ nicht entgegengehalten werden könne.

17 Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Versicherungsvertrag nach Art. L. 113-8 des Versicherungsgesetzbuchs im Fall vorsätzlich verschwiegener oder falscher Angaben des Versicherten nichtig sei, wenn dieses Verschweigen oder diese falschen Angaben den Gegenstand des Risikos veränderten oder seine Einschätzung durch den Versicherer verringerten, und zwar selbst dann, wenn das verschwiegene oder falsch dargestellte Risiko ohne Einfluss auf den Schadensfall gewesen sei.

18 Die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags trete nach der nationalen Rechtsprechung zum Zeitpunkt der vorsätzlich falschen Angaben ein. Erfolge eine solche Angabe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, werde demnach der Vertrag durch die Nichtigkeit rückwirkend beseitigt und gelte dann als niemals zustande gekommen.

19 Bis zu einem Urteil vom 29. August 2019, das eine Kehrtwende in seiner Rechtsprechung dargestellt habe, habe es entschieden, dass die Nichtigkeit eines Vertrags, die sich aus einer falschen Angabe des Versicherten ergebe, dem Geschädigten entgegengehalten werden könne. Seit diesem Urteil entscheide es im Wesentlichen, dass aus dem im Licht der Art. 3 und 13 der Richtlinie 2009/103 ausgelegten Art. L. 113-8 des Versicherungsgesetzbuchs abgeleitet werden könne, dass die in dieser Bestimmung angeordnete Nichtigkeit den Geschädigten eines Verkehrsunfalls oder ihren Rechtsnachfolgern nicht entgegengehalten werden könne und dass der FGAO in einem solchen Fall nicht zur Entschädigung des Geschädigten in Anspruch genommen werden könne.

20 Das vorlegende Gericht weist ferner darauf hin, dass der französische Gesetzgeber, um das Versicherungsgesetzbuch in Einklang mit dem Unionsrecht zu bringen, im Jahr 2019 Art. L. 211‑7‑1 in dieses Gesetzbuch eingefügt habe, wonach zum einen die Nichtigkeit eines Kraftfahrzeugversicherungsvertrags den durch einen Verkehrsunfall Geschädigten oder ihren Rechtsnachfolgern nicht entgegengehalten werden könne und in einem solchen Fall der Versicherer, der die Haftpflicht für das beteiligte Fahrzeug decke, verpflichtet sei, diese Personen zu entschädigen, und zum anderen die Ansprüche, die der Gläubiger der Entschädigung gegen den Unfallverursacher habe, auf den Versicherer bis zur Höhe der von ihm gezahlten Beträge übergingen.

21 Aus der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ergebe sich zwar im Wesentlichen, dass der Umstand, dass ein Fahrzeuginsasse, der Geschädigter eines Verkehrsunfalls sei, auch der Versicherte im Hinblick auf das an diesem Unfall beteiligte Fahrzeug sei, es nicht erlaube, ihm die Eigenschaft eines geschädigten Dritten abzusprechen, doch werfe das Ausgangsverfahren die Frage auf, ob die Nichtigkeit eines Versicherungsvertrags dem geschädigten Fahrzeuginsassen entgegengehalten werden könne, wenn er gleichzeitig Versicherungsnehmer und die Person sei, die die falsche Angabe gemacht habe, die zur Nichtigkeit dieses Vertrags geführt habe.

22 Das vorlegende Gericht fragt sich auch, für den Fall, dass die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags dem geschädigten Versicherungsnehmer nicht entgegengehalten werden könne, ob der Versicherer, ohne gegen das Unionsrecht zu verstoßen, den Geschädigten im Wege eines auf dessen vorsätzliches Fehlverhalten bei Abschluss des Versicherungsvertrags gestützten Rückgriffs auf Erstattung sämtlicher Beträge in Anspruch nehmen könnte, die er in Erfüllung des Vertrags an ihn gezahlt habe.

23 Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass der Versicherer nach der einschlägigen nationalen Rechtsprechung einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsnehmer in Anspruch nehmen könne, der vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe, und dass der Versicherungsnehmer im Fall der Nichtigerklärung dieses Vertrags wegen vorsätzlich falscher Angaben verpflichtet sei, dem Versicherer die Entschädigung zu erstatten, die dieser an den durch den Verkehrsunfall Geschädigten gezahlt habe.

24 Für den Fall, dass die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags dem geschädigten Versicherungsnehmer entgegengehalten werden könne, sehe die nationale Regelung hingegen vor, dass der FGAO die Entschädigung übernehme, die an den Geschädigten zu zahlen sei.

25 Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind die Art. 3 und 13 der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Nichtigkeit des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags dem geschädigten Mitfahrer entgegengehalten werden kann, wenn dieser zugleich der Versicherungsnehmer ist, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, die diese Nichtigkeit verursacht haben? Zur Vorlagefrage

26 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Der Umstand, dass ein nationales Gericht eine Vorlagefrage ihrer Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, hindert den Gerichtshof nämlich nicht daran, diesem Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Rechtssache von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei der Formulierung seiner Fragen darauf Bezug genommen hat oder nicht. Der Gerichtshof hat insoweit aus allem, was das einzelstaatliche Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 22. Februar 2024, Direcţia pentru Evidenţa Persoanelor şi Administrarea Bazelor de Date, C‑491/21, EU:C:2024:143, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27 Um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise zur Auslegung zu geben, ist im vorliegenden Fall angesichts aller seiner Angaben sowie der Erklärungen von TN, der Matmut, des FGAO, der französischen Regierung und der Europäischen Kommission die Vorlagefrage umzuformulieren.

28 Somit ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es zum einen erlaubt, dem Insassen eines an einem Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeugs, der Geschädigter dieses Verkehrsunfalls und zugleich Versicherungsnehmer ist, die Nichtigkeit des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags entgegenzuhalten, die sich aus von diesem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss gemachten falschen Angaben in Bezug auf den gewöhnlichen Fahrer des betreffenden Fahrzeugs ergibt, und die es zum anderen dem Versicherer in dem Fall, dass diese Nichtigkeit einem solchen geschädigten Fahrzeuginsassen nicht entgegengehalten werden kann, erlaubt, im Wege eines auf vorsätzliches Fehlverhalten des Fahrzeuginsassen bei Vertragsschluss gestützten Regresses gegen den Fahrzeuginsassen eine Erstattung sämtlicher Beträge zu erhalten, die der Versicherer in Erfüllung des Vertrags an ihn gezahlt hat.

29 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Richtlinie 2009/103 wie in deren erstem Erwägungsgrund ausgeführt die Richtlinie 72/166, die Zweite Richtlinie 84/5, die Dritte Richtlinie 90/232, die Richtlinie 2000/26 und die Richtlinie 2005/14 kodifiziert wurden. Diese Richtlinien haben nach und nach die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Pflichtversicherung präzisiert. Mit ihnen soll zum einen der freie Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Europäischen Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden (Beschluss vom 13. Oktober 2021, Liberty Seguros, C‑375/20, EU:C:2021:861, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Darüber hinaus folgt aus den Erwägungsgründen 2 und 20 der Richtlinie 2009/103, dass diese Richtlinie die gleichen Ziele verfolgt wie die genannten Richtlinien (Beschluss vom 13. Oktober 2021, Liberty Seguros, C‑375/20, EU:C:2021:861, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Der Entwicklung der Unionsregelung im Bereich der Haftpflichtversicherung ist zu entnehmen, dass das Ziel des Schutzes der Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, vom Unionsgesetzgeber beständig verfolgt und verstärkt wurde (Beschluss vom 13. Oktober 2021, Liberty Seguros, C‑375/20, EU:C:2021:861, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 verpflichtet die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Anwendung des Art. 5 der Richtlinie alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist.

33 Eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der genannten Richtlinie Dritten, die Geschädigte eines durch ein versichertes Fahrzeug verursachten Unfalls sind, eine Entschädigung nicht unter Berufung auf Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln in einer Versicherungspolice verweigern, nach denen Schäden von der Deckung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind, die den geschädigten Dritten entstanden sind, weil die Nutzung oder das Führen des Fahrzeugs durch Personen erfolgte, die hierzu nicht ermächtigt waren, die keinen Führerschein besitzen oder die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des Fahrzeugs nicht nachgekommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2021, Liberty Seguros, C‑375/20, EU:C:2021:861, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Abweichend von Unterabs. 1 sieht Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/103 vor, dass bestimmte Geschädigte unter Berücksichtigung der Situation, die sie selbst geschaffen haben, von der Entschädigung durch die Versicherungsgesellschaft ausgenommen werden können, nämlich dann, wenn das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, von Personen genutzt oder geführt wurde, die dazu weder ausdrücklich noch stillschweigend ermächtigt waren, und wenn die geschädigten Dritten das Fahrzeug freiwillig und in dem Wissen bestiegen haben, dass es gestohlen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2021, Liberty Seguros, C‑375/20, EU:C:2021:861, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie deckt die in Art. 3 der Richtlinie genannte Versicherung unbeschadet des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 die Haftpflicht für aus der Nutzung eines Fahrzeugs resultierende Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers.

36 Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Zweck des Opferschutzes es nicht zulässt, dass eine nationale Regelung den Begriff des unter den Schutz der obligatorischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung fallenden Fahrzeuginsassen ungerechtfertigt einschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C‑503/16, EU:C:2017:681, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Was den Umstand anbelangt, dass es sich bei dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls um den Versicherungsnehmer und Eigentümer des in den betreffenden Unfall verwickelten Fahrzeugs handelt, hat der Gerichtshof nämlich für Recht erkannt, dass dieser Zweck verlangt, dass der Fahrzeugeigentümer, der sich bei dem Unfall nicht als Fahrzeugführer, sondern als Fahrzeuginsasse im Fahrzeug befand, rechtlich allen anderen „unfallgeschädigten Fahrzeuginsassen“ gleichgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C‑503/16, EU:C:2017:681, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38 Der Gerichtshof hat zudem festgestellt, dass es der genannte Zweck gebietet, dass die Person, die für das Führen des Fahrzeugs versichert war, jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls Fahrzeuginsasse war, rechtlich allen anderen „unfallgeschädigten Fahrzeuginsassen“ gleichgestellt wird, und dass es folglich der Umstand, dass eine Person für das Führen des Fahrzeugs, das den Unfall verursacht hat, versichert war, nicht erlaubt, diese Person vom Begriff „geschädigter Dritter“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/103 auszuschließen, wenn diese Person Insasse und nicht Fahrer dieses Fahrzeugs war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C‑503/16, EU:C:2017:681, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39 Der Umstand, dass bei einem Straßenverkehrsunfall ein Fahrzeuginsasse der Versicherungsnehmer war, erlaubt es somit nicht, diese Person vom Begriff „geschädigter Dritter“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/103 auszuschließen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C‑503/16, EU:C:2017:681, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40 Der Umstand, dass der Fahrzeuginsasse auch der Versicherungsnehmer war, lässt im Hinblick auf denselben Schutzzweck dieser Richtlinie, wie er oben in Rn. 31 erwähnt wurde, keine unterschiedliche Behandlung zu (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C‑503/16, EU:C:2017:681, Rn. 45).

41 Dies gilt auch für den Umstand, dass der Versicherungsnehmer nicht der gewöhnliche Fahrer des in einen Straßenverkehrsunfall verwickelten Fahrzeugs ist (Urteil vom 20. Juli 2017, Fidelidade-Companhia de Seguros, C‑287/16, EU:C:2017:575, Rn. 28).

42 Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Versicherungsnehmer PQ zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls Insasse des betreffenden Fahrzeugs war, für dessen Eigenschaft als „geschädigter Dritter“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/103 unerheblich ist.

43 Was die Frage betrifft, ob PQ die Nichtigkeit des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags entgegengehalten werden kann, die sich aus den von ihm bei Abschluss dieses Vertrags gemachten falschen Angaben zur Person des gewöhnlichen Fahrers des betreffenden Fahrzeugs ergibt, ergibt sich aus der oben in Rn. 34 angeführten Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/103 eine einzige Ausnahme von der Verpflichtung der Versicherungsunternehmen zur Entschädigung Dritter, die Geschädigte eines Verkehrsunfalls sind, vorgesehen hat.

44 Aus der Rechtsprechung folgt ebenfalls, dass diese Ausnahme eng auszulegen ist (Beschluss vom 13. Oktober 2021, Liberty Seguros, C‑375/20, EU:C:2021:861, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45 Jede andere Auslegung würde es den Mitgliedstaaten gestatten, die Entschädigung von Dritten, die bei einem Verkehrsunfall geschädigt wurden, auf bestimmte Umstände zu beschränken, was die Richtlinie 2009/103 gerade verhindern soll (Beschluss vom 13. Oktober 2021, Liberty Seguros, C‑375/20, EU:C:2021:861, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46 Somit ist Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass eine Rechtsvorschrift oder eine Vertragsklausel in einer Versicherungspolice, mit der die Nutzung oder das Führen von Fahrzeugen durch Personen, die hierzu weder ausdrücklich noch stillschweigend ermächtigt sind, von der Versicherung ausgeschlossen wird, Dritten, die Geschädigte eines Verkehrsunfalls sind, nur dann entgegengehalten werden kann, wenn das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, von solchen Personen genutzt oder geführt wurde und die geschädigten Dritten das Fahrzeug freiwillig und in dem Wissen bestiegen haben, dass es gestohlen war (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Oktober 2021, Liberty Seguros, C‑375/20, EU:C:2021:861, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47 Daraus folgt, dass der Umstand, dass eine Versicherungsgesellschaft einen Versicherungsvertrag auf der Grundlage unterbliebener oder falscher Angaben seitens des Versicherungsnehmers geschlossen hat, es ihr nicht ermöglicht, sich auf Rechtsvorschriften oder eine Vertragsklausel zu berufen, nach denen der Vertrag nichtig ist, um die Nichtigkeit dem geschädigten Dritten entgegenzuhalten und sich so von ihrer Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 zum Ersatz des Schadens zu befreien, der aufgrund eines durch das versicherte Fahrzeug verursachten Unfalls entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Fidelidade-Companhia de Seguros, C‑287/16, EU:C:2017:575, Rn. 27).

48 Diese Auslegung wird nicht durch die Möglichkeit in Frage gestellt, dass der Geschädigte vom FGAO eine Entschädigung erhält. Die Einschaltung der in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 vorgesehenen nationalen Stelle ist nämlich als allerletzte Maßnahme gedacht und nur für den Fall vorgesehen, dass die Schäden durch ein Fahrzeug verursacht worden sind, das entgegen der Verpflichtung nach Art. 3 der Richtlinie nicht versichert wurde, d. h. ein Fahrzeug, für das kein Versicherungsvertrag besteht (Beschluss vom 13. Oktober 2021, Liberty Seguros, C‑375/20, EU:C:2021:861, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49 Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass PQ im Unterschied zu den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 20. Juli 2017, Fidelidade-Companhia de Seguros (C‑287/16, EU:C:2017:575), und der Beschluss vom 13. Oktober 2021, Liberty Seguros (C‑375/20, EU:C:2021:861), ergangen sind, in Bezug auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verkehrsunfall nicht nur „unfallgeschädigter Fahrzeuginsasse“ ist, der eine Entschädigung begehrt, sondern auch der Versicherungsnehmer, der die vorsätzlich falsche Angabe gemacht hat, die zur Nichtigkeit des Versicherungsvertrags geführt hat.

50 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2009/103 keine Bestimmungen enthält, die einen etwaigen vom Versicherungsnehmer begangenen Rechtsmissbrauch regeln.

51 Nach ständiger Rechtsprechung besteht jedoch im Unionsrecht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach sich Einzelne nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 281 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52 Die Beachtung dieses allgemeinen Rechtsgrundsatzes ist zwingend. Die Anwendung der Unionsregelung kann nämlich nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die dazu dienen, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss im Unionsrecht vorgesehener Vorteile zu gelangen (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 282 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53 Aus diesem Grundsatz folgt somit, dass ein Mitgliedstaat die Inanspruchnahme von Bestimmungen des Unionsrechts versagen muss – auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen –, falls sie von einer Person nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Bestimmungen zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die im Unionsrecht aufgestellten objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des angestrebten Vorteils lediglich formal erfüllt sind (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 283 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Nachweis einer missbräuchlichen Praxis zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 285 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55 Die Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Praxis verlangt, dass das vorlegende Gericht alle Tatsachen und Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, einschließlich derjenigen aus der Zeit nach dem Vorgang, dessen missbräuchlicher Charakter geltend gemacht wird (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 286 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56 Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, gemäß den im nationalen Recht vorgesehenen Beweisregeln – soweit dadurch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt wird – zu prüfen, ob die oben in Rn. 54 genannten Tatbestandsmerkmale einer missbräuchlichen Praxis im Ausgangsverfahren vorliegen. Der Gerichtshof kann jedoch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 287 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57 Was die Frage betrifft, ob im vorliegenden Fall das mit der Richtlinie 2009/103 verfolgte Ziel erreicht wird, scheint, wie der Generalanwalt in den Nrn. 67 und 68 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht das Ziel des Schutzes der Opfer von Verkehrsunfällen erreicht zu sein, da PQ Geschädigter des betreffenden Unfalls ist und eine Entschädigung begehrt.

58 Was das subjektive Element betrifft, das in der Absicht besteht, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils künstlich geschaffen werden, geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden falschen Angaben im Hinblick auf die frühere Verurteilung von TN wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss bezweckten, den Abschluss eines Versicherungsvertrags durch ihn zu vermeiden. PQ habe falsche Angaben gemacht, um das Fahrzeug von TN zu versichern und gleichzeitig in den Genuss einer günstigeren Versicherungsprämie zu kommen, als sie zu zahlen gewesen wäre, wenn dem Versicherer die Person des gewöhnlichen Fahrers dieses Fahrzeugs bekannt gewesen wäre.

59 Insoweit ist, wie der Generalanwalt in Nr. 77 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht nicht ersichtlich, dass PQ falsche Angaben zu dem wesentlichen Zweck gemacht hat, sich selbst auf die Art. 3 und 13 der Richtlinie 2009/103 zu berufen und eine nationale Bestimmung über die rechtlichen Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Versicherungsvertrags zu umgehen.

60 Unter diesen Umständen ist vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht nicht ersichtlich, dass die in Rn. 54 des vorliegenden Urteils genannten Tatbestandsmerkmale einer missbräuchlichen Praxis im vorliegenden Fall erfüllt sind.

61 Da PQ somit nicht gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs verstoßen hat, kann ihm die Nichtigkeit des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags, die sich aus den von ihm bei Abschluss dieses Vertrags gemachten falschen Angaben ergibt, nicht entgegengehalten werden.

62 Was zweitens die Möglichkeit des Versicherers betrifft, in einem solchen Fall im Wege eines auf vorsätzliches Fehlverhalten von PQ bei Vertragsschluss gestützten Regresses gegen PQ von diesem die Erstattung sämtlicher Beträge zu erhalten, die er an ihn in Erfüllung des Versicherungsvertrags gezahlt hat, ist darauf hinzuweisen, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Gültigkeit eines Versicherungsvertrags und der Haftung des Versicherungsnehmers wegen falscher Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags nicht dem Unionsrecht, sondern dem Recht der Mitgliedstaaten unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Fidelidade-Companhia de Seguros, C‑287/16, EU:C:2017:575, Rn. 31).

63 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht beachten müssen und dass die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden die Richtlinie 2009/103 nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben dürfen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Juli 2017, Fidelidade-Companhia de Seguros, C‑287/16, EU:C:2017:575, Rn. 32).

64 Der Gerichtshof hat mehrfach festgestellt, dass diese Bestimmungen, um die praktische Wirksamkeit der unionsrechtlichen Vorschriften über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sicherzustellen, dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Regelungen entgegenstehen, die diese praktische Wirksamkeit beeinträchtigen, indem sie das vom Unionsgesetzgeber beständig verfolgte und gestärkte Ziel, Verkehrsunfallopfer zu schützen, dadurch gefährden, dass sie den Anspruch des Opfers auf eine Entschädigung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von vornherein ausschließen oder unverhältnismäßig einschränken (Urteil vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España, C‑923/19, EU:C:2021:475, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65 Unter diesen Umständen ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 105 und 110 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, eine nationale Regelung, die es dem Versicherer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens gestattet, den „geschädigten Fahrzeuginsassen“, wenn dieser auch der Versicherungsnehmer und die Person ist, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags eine falsche Angabe gemacht hat, im Wege eines Regresses auf Erstattung „sämtlicher“ an diesen „geschädigten Fahrzeuginsassen“ in Erfüllung des Versicherungsvertrags gezahlten Beträge in Anspruch zu nehmen, geeignet, dieser Person den Schutz, den die Richtlinie 2009/103 den bei solchen Unfällen Geschädigten gewährt, endgültig und unverhältnismäßig zu entziehen und folglich den Anspruch der Person auf Entschädigung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu beeinträchtigen.

66 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen sind, dass sie – außer in dem Fall, dass das vorlegende Gericht einen Rechtsmissbrauch feststellt – einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es zum einen erlaubt, dem Insassen eines an einem Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeugs, der Geschädigter dieses Verkehrsunfalls und zugleich Versicherungsnehmer ist, die Nichtigkeit des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags entgegenzuhalten, die sich aus von diesem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss gemachten falschen Angaben in Bezug auf den gewöhnlichen Fahrer des betreffenden Fahrzeugs ergibt, und die es zum anderen dem Versicherer in dem Fall, dass diese Nichtigkeit einem solchen „geschädigten Fahrzeuginsassen“ nicht entgegengehalten werden kann, erlaubt, im Wege eines auf vorsätzliches Fehlverhalten des Fahrzeuginsassen bei Vertragsschluss gestützten Regresses gegen den Fahrzeuginsassen eine Erstattung sämtlicher Beträge zu erhalten, die der Versicherer in Erfüllung des Vertrags an ihn gezahlt hat, da eine solche Erstattung dazu führen würde, die Bestimmungen dieser Richtlinie jeglicher praktischen Wirksamkeit zu berauben, indem der Anspruch des Geschädigten auf Entschädigung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unverhältnismäßig eingeschränkt würde. Kosten

67 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht sind dahin auszulegen, dass sie – außer in dem Fall, dass das vorlegende Gericht einen Rechtsmissbrauch feststellt – einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es zum einen erlaubt, dem Insassen eines an einem Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeugs, der Geschädigter dieses Verkehrsunfalls und zugleich Versicherungsnehmer ist, die Nichtigkeit des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags entgegenzuhalten, die sich aus von diesem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss gemachten falschen Angaben in Bezug auf den gewöhnlichen Fahrer des betreffenden Fahrzeugs ergibt, und die es zum anderen dem Versicherer in dem Fall, dass diese Nichtigkeit einem solchen „geschädigten Fahrzeuginsassen“ nicht entgegengehalten werden kann, erlaubt, im Wege eines auf vorsätzliches Fehlverhalten des Fahrzeuginsassen bei Vertragsschluss gestützten Regresses gegen den Fahrzeuginsassen eine Erstattung sämtlicher Beträge zu erhalten, die der Versicherer in Erfüllung des Vertrags an ihn gezahlt hat, da eine solche Erstattung dazu führen würde, die Bestimmungen dieser Richtlinie jeglicher praktischen Wirksamkeit zu berauben, indem der Anspruch des Geschädigten auf Entschädigung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unverhältnismäßig eingeschränkt würde. Unterschriften