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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.06.2026 – C-277/25

Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2026:525

Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 25. Juni 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinie 2009/103/EG – Art. 1 Nr. 2 sowie Art. 3, 18 und 28 – Begriff ‚Geschädigter‘ – Abtretung von Ansprüchen aus Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen durch Personen, die infolge von Verkehrsunfällen Sachschäden erlitten haben, an ein Unternehmen – Klagebefugnis des Zessionars zur Geltendmachung der Zahlung der abgetretenen Forderung gegenüber den betreffenden Versicherungsunternehmen“ In der Rechtssache C‑277/25 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy w Gdyni (Rayongericht Gdynia, Polen) mit Entscheidung vom 7. April 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 10. April 2025, in dem Verfahren Helpfind Funding SARL, GC, Nova DELTA XALTUM sp. z o.o. sp. k. gegen Towarzystwo Ubezpieczeń i Reasekuracji ALLIANZ Polska S.A., Powszechny Zakład Ubezpieczeń S.A., Towarzystwo Ubezpieczeń i Reasekuracji WARTA S.A., Generali Towarzystwo Ubezpieczeń S.A., Sopockie Towarzystwo Ubezpieczeń ERGO HESTIA S.A. erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Condinanzi sowie der Richter N. Jääskinen und A. Kornezov (Berichterstatter), Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Helpfind Funding SARL, vertreten durch Ł. Adamczyk, Adwokat, – von GC, vertreten durch K. Karczewski, Radca prawny, – der NOVA DELTA XALTUM sp. z o.o. sp. k., vertreten durch Ł. Gil, Radca prawny, – der Towarzystwo Ubezpieczeń i Reasekuracji ALLIANZ Polska S.A., vertreten durch C. Kosmus, Radca prawny, – der Powszechny Zakład Ubezpieczeń S.A., vertreten durch Ł. Kojara, Radca prawny, – der Sopockie Towarzystwo Ubezpieczeń ERGO HESTIA S.A., vertreten durch P. Stachwiuk, Radca prawny, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und D. Lutostańska als Bevollmächtigte, – der tschechischen Regierung, vertreten durch J. Očková, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Goddin, A. Manzaneque Valverde und J. Szczodrowski als Bevollmächtigte aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Nr. 2 sowie der Art. 3, 18 und 28 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11).

2 Es ergeht im Rahmen von fünf Rechtsstreitigkeiten zwischen der Helpfind Funding SARL, GC sowie der NOVA DELTA XALTUM sp. z o.o. sp. k. auf der einen Seite und den Versicherungsunternehmen Towarzystwo Ubezpieczeń i Reasekuracji ALLIANZ Polska S.A., Powszechny Zakład Ubezpieczeń S.A., Towarzystwo Ubezpieczeń i Reasekuracji WARTA S.A., Generali Towarzystwo Ubezpieczeń S.A. und Sopockie Towarzystwo Ubezpieczeń ERGO HESTIA S.A. auf der anderen Seite wegen des Ersatzes der durch Kraftfahrzeugunfälle verursachten Sachschäden. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 1, 2, 20 und 30 der Richtlinie 2009/103 heißt es: „(1) Die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht [(ABl. 1972, L 103, S. 1)], die Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung [(ABl. 1984, L 8, S. 17)], die Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung [(ABl. 1990, L 129, S. 33)] und die Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) [(ABl. 2000, L 181, S. 65)] wurden mehrfach und erheblich geändert … Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die vier genannten Richtlinien wie auch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung [(ABl. 2005, L 149, S. 14)] zu kodifizieren. (2) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kfz-Haftpflichtversicherung) ist für die europäischen Bürger – sowohl für die Versicherungsnehmer als auch für die Opfer von Verkehrsunfällen – von besonderer Bedeutung. Sie ist auch für die Versicherungsunternehmen von erheblichem Interesse, weil ein wesentlicher Teil des Schadenversicherungsgeschäfts in der [Europäischen] Gemeinschaft auf die Kfz-Haftpflichtversicherung entfällt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung wirkt sich auch auf den freien Personen- und Kraftfahrzeugverkehr aus. Die Stärkung und Konsolidierung des Binnenmarktes für Kfz-Haftpflichtversicherungen sollte daher ein Hauptziel der gemeinschaftlichen Maßnahmen im Finanzdienstleistungsbereich sein. … (20) Den bei Kraftfahrzeug-Verkehrsunfällen Geschädigten sollte unabhängig davon, in welchem Land der Gemeinschaft sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden. … (30) Das Recht, sich auf den Versicherungsvertrag berufen und seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen direkt geltend machen zu können, ist für den Schutz des Opfers eines Kraftfahrzeugunfalls von großer Bedeutung. Zur Erleichterung einer effizienten und raschen Regulierung von Schadensfällen und zur weitestmöglichen Vermeidung kostenaufwändiger Rechtsverfahren sollte ein Direktanspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt, für alle Opfer von Kraftfahrzeugunfällen vorgesehen werden.“

4 Art. 1 („Begriffsbestimmungen“) Nr. 2 der Richtlinie 2009/103 hat folgenden Wortlaut: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … 2. ‚Geschädigter‘ jede Person, die ein Recht auf Ersatz eines von einem Fahrzeug verursachten Schadens hat;“

5 Art. 3 („Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht“) Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 bestimmt: „Jeder Mitgliedstaat trifft vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 5 alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist.“

6 Art. 12 („Besondere Kategorien von Unfallopfern“) der Richtlinie 2009/103 sieht vor: „(1) Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 deckt die in Artikel 3 genannte Versicherung die Haftpflicht für aus der Nutzung eines Fahrzeugs resultierende Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers. (2) Familienmitglieder des Versicherungsnehmers, des Fahrers oder jeder anderen Person, die bei einem Unfall haftbar gemacht werden kann und durch die in Artikel 3 bezeichnete Versicherung geschützt ist, dürfen nicht aufgrund dieser familiären Beziehungen von der Personenschadenversicherung ausgeschlossen werden. (3) Die in Artikel 3 genannte Versicherung deckt Personen- und Sachschäden von Fußgängern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern, die nach einzelstaatlichem Zivilrecht einen Anspruch auf Schadenersatz aus einem Unfall haben, an dem ein Kraftfahrzeug beteiligt ist. Der vorliegende Artikel lässt die zivilrechtliche Haftung und die Höhe des Schadenersatzes unberührt.“

7 Art. 18 („Recht auf Auskunft“) der Richtlinie 2009/103 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geschädigte eines Unfalls, der durch ein durch die Versicherung nach Artikel 3 gedecktes Fahrzeug verursacht wurde, einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt.“

8 In Art. 28 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2009/103 heißt es wie folgt: „(1) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Vertrag Bestimmungen beibehalten oder einführen, die für den Geschädigten günstiger sind als die Bestimmungen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind. …“ Polnisches Recht

9 Art. 19 Abs. 1 der Ustawa o ubezpieczeniach obowiązkowych, Ubezpieczeniowym Funduszu Gwarancyjnym i Polskim Biurze Ubezpieczycieli Komunikacyjnych (Gesetz über Pflichtversicherungen, den Versicherungsgarantiefonds und das Polnische Büro der Kraftfahrzeugversicherer) vom 22. Mai 2003 (Dz. U. von 2003, Nr. 124, Position 1152) in geänderter Fassung (Dz. U. von 2023, Position 2500) bestimmt: „Der in Zusammenhang mit einem Ereignis, das von einem Vertrag über die obligatorische Haftpflichtversicherung erfasst wird, Geschädigte kann seine Ansprüche unmittelbar gegen das Versicherungsunternehmen geltend machen. Das Versicherungsunternehmen setzt den Versicherten unverzüglich über den geltend gemachten Anspruch in Kenntnis.“

10 Art. 58 § 1 der Ustawa – Kodeks cywilny (Gesetz über das Zivilgesetzbuch) in seiner auf die Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) bestimmt: „Ein Rechtsgeschäft, das dem Gesetz zuwiderläuft oder die Umgehung des Gesetzes zum Zweck hat, ist nichtig, es sei denn, dass eine einschlägige Vorschrift eine andere Rechtsfolge vorsieht, insbesondere die, dass an die Stelle der nichtigen Bestimmungen des Rechtsgeschäfts die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen treten.“

11 Art. 509 des Zivilgesetzbuchs bestimmt: „§ 1 Der Gläubiger kann ohne Zustimmung des Schuldners die Forderung auf einen Dritten übertragen (Abtretung), es sei denn, dass dies dem Gesetz, einem vertraglichen Vorbehalt oder der Natur der Verbindlichkeit widersprechen würde. § 2 Mit der Forderung gehen alle mit ihr verbundenen Rechte, insbesondere Ansprüche auf Verzugszinsen, auf den Erwerber über.“

12 Art. 822 §§ 1 und 4 des Zivilgesetzbuchs sieht vor: „§ 1 Mit dem Haftpflichtversicherungsvertrag verpflichtet sich der Versicherer zur Zahlung einer im Vertrag festgelegten Entschädigung für Dritten entstandene Schäden, denen gegenüber der Versicherungsnehmer oder der Versicherte für den Schaden haftet. … § 4 Der hinsichtlich eines sich aus einem von einem Haftpflichtversicherungsvertrag erfassten Ereignis ergebenden Schadensersatzanspruchs Berechtigte kann seinen Anspruch unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13 Infolge von Verkehrsunfällen, die Schäden an fünf Kraftfahrzeugen verursachten, erhielten die Personen, die aufgrund dieser Unfälle Sachschäden erlitten hatten, von den Versicherungsunternehmen, bei denen die für die Unfälle verantwortlichen Personen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen abgeschlossen hatten, Entschädigungen zum Ersatz der Schäden.

14 Da die Personen, die diese Schäden erlitten hatten, die Entschädigungen für unzureichend hielten, schlossen sie mit Unternehmen, deren Tätigkeit im Wesentlichen im Ankauf und der Einziehung von Forderungen besteht, Abtretungsverträge, mit denen diese Unternehmen gegen Entgelt die Forderungen erwarben, von denen diese Personen glaubten, dass sie ihnen noch gegen die betreffenden Versicherungsunternehmen zustünden. In jedem dieser Fälle entsprach die Forderung im Wesentlichen der Differenz zwischen dem geschätzten Wert des vollständigen Ersatzes des entstandenen Sachschadens einerseits und der Entschädigung, die der geschädigten Person bereits gezahlt worden war, andererseits.

15 Nachdem sie diese Verträge geschlossen hatten, erhoben die Zessionare beim Sąd Rejonowy w Gdyni (Rayongericht Gdynia, Polen), dem vorlegenden Gericht, Klagen gegen die betreffenden Versicherungsunternehmen auf Zahlung der auf Grundlage der Verträge von den Zedenten erworbenen Forderungen.

16 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass den Zedenten beim Abschluss dieser Verträge die Höhe der zusätzlichen Entschädigungsbeträge, die sie gegebenenfalls hätten beanspruchen können, nicht bekannt gewesen sei und diese Beträge auch nicht in den Abtretungsverträgen aufgeführt gewesen seien. Einer der Zedenten machte vor diesem Gericht geltend, dass er der Abtretung seiner Forderung nicht zugestimmt hätte, wenn er gewusst hätte, welchen zusätzlichen Betrag er hätte beanspruchen können, während ein anderer Zedent angab, dass er der Abtretung in jedem Fall zugestimmt hätte, um schnell eine Vergütung für den Verkauf seiner Forderung zu erhalten.

17 Das vorlegende Gericht weist außerdem darauf hin, dass die Beträge der von den Zessionaren auf der Grundlage der Abtretungsverträge geltend gemachten Forderungen die Vergütung, die die Zedenten aufgrund dieser Verträge erhalten hätten, manchmal erheblich überstiegen hätten.

18 Die Beklagten der Ausgangsverfahren, die Versicherungsunternehmen, die die Haftpflicht der für die den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Unfälle verantwortlichen Personen decken, machen geltend, dass die von ihnen bereits an die Zedenten geleisteten Zahlungen den diesen zustehenden Entschädigungen in voller Höhe entsprächen. Außerdem bestreiten sie die Klagebefugnis der Zessionare und machen geltend, dass die in Rede stehenden Abtretungsverträge nach dem anwendbaren nationalen Recht wegen des Missverhältnisses zwischen den von den Zessionaren auf der Grundlage dieser Verträge geltend gemachten Entschädigungsbeträgen einerseits und der Vergütung, die die Zedenten aufgrund dieser Verträge erhalten hätten, andererseits unwirksam seien.

19 Das vorlegende Gericht führt hierzu aus, dass nach dem nationalen Recht in seiner Auslegung durch eine gefestigte nationale Rechtsprechung Forderungen aus Sachschäden, die infolge von Verkehrsunfällen entstanden seien, keinen persönlichen Charakter hätten, so dass die Natur dieser Forderungen ihrer Abtretung nicht entgegenstehe und die vor ihm in Rede stehenden Abtretungsverträge daher nach nationalem Recht nicht als ungültig angesehen werden könnten.

20 Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob das nationale Recht in seiner Auslegung durch die nationale Rechtsprechung mit dem Hauptziel der Richtlinie 2009/103 vereinbar ist, nämlich dem Schutz der Opfer von Verkehrsunfällen. Denn die Vergütung der Zedenten, die im Rahmen der streitgegenständlichen Abtretungsverträge vereinbart worden sei, entspreche einem Teil der Entschädigungsbeträge, die die Zessionare auf der Grundlage dieser Verträge gegen die betreffenden Versicherungsunternehmen geltend machten. Insbesondere fragt das vorlegende Gericht sich, ob Art. 1 Nr. 2 sowie die Art. 3, 18 und 28 dieser Richtlinie dahin auszulegen seien, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstünden, die es einer Person, die infolge eines Verkehrsunfalls Sachschäden erlitten habe und die davon ausgehe, dass sie keinen vollständigen Ersatz für diese Schäden erhalten habe, erlaube, denjenigen Teil ihrer Forderung, den sie nach wie vor gegen das betreffende Versicherungsunternehmen zu haben meine und der im Wesentlichen dem Unterschied zwischen dem geschätzten Wert dieses vollständigen Ersatzes einerseits und der Entschädigung, die ihr von diesem Versicherungsunternehmen bereits gezahlt worden sei, andererseits entspreche, an einen Dritten abzutreten, so dass dieser Dritte im eigenen Namen und für eigene Rechnung gegen dieses Unternehmen auf Zahlung der Forderung klagen könne.

21 Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy w Gdyni (Bezirksgericht Gdynia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind die Art. 3, 18 und 28 der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass ein Vertrag mit einem Geschädigten, der, nachdem er zuvor nicht vollständig für einen durch einen Unfall erlittenen Schaden entschädigt worden ist, seinen Anspruch auf vollständige Entschädigung durch das Versicherungsunternehmen, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt, an einen Dritten abtritt, als gültig und erfüllbar anerkannt wird? 2. Sind diese Artikel dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass der in Frage 1 beschriebene Dritte als eine Person, die ein Recht auf Ersatz eines von einem Fahrzeug verursachten Schadens hat, im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2009/103 anerkannt wird? 3. Sind diese Artikel der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass der in Frage 1 beschriebene Dritte als eine Person anerkannt wird, die legitimiert ist, einen Direktanspruch gegen das dort genannte Versicherungsunternehmen geltend zu machen? Zu den Vorlagefragen Zur Zulässigkeit

22 Ein Teil der Kläger der Ausgangsverfahren macht im Wesentlichen geltend, dass es für die Entscheidung der Ausgangsverfahren nicht erforderlich sei, die Vorlagefragen zu beantworten, da keine Bestimmung der Richtlinie 2009/103 es Personen, die infolge eines Verkehrsunfalls Sachschäden erlitten hätten, verbiete, die zu ihren Gunsten aufgrund einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung entstandenen Ansprüche an einen Dritten abzutreten, so dass die Verträge über die Abtretung solcher Forderungen dem nationalen Recht unterlägen. Mithin würde das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht nur unnötig verzögern.

23 Insoweit genügt der Hinweis, dass diese Problematik, da das Vorbringen der Kläger der Ausgangsverfahren in Wirklichkeit die Frage aufwirft, ob die Richtlinie 2009/103 die Abtretung von aufgrund einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung entstandenen Forderungen an einen Dritten zulässt, so dass dieser als Zessionar im eigenen Namen und für eigene Rechnung Klage auf Zahlung der an ihn abgetretenen Forderungen erheben kann, die inhaltliche Beantwortung der Vorlagefragen und nicht deren Zulässigkeit betrifft. Folglich ist dieses Vorbringen im Rahmen der Antwort auf diese Fragen zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. September 2024Consiglio nazionale delle Ricerche, C‑439/23, EU:C:2024:773, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24 Die Vorlagefragen sind daher zulässig. Zur Beantwortung der Fragen

25 Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Nr. 2 sowie die Art. 3, 18 und 28 der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es einer Person, die infolge eines Verkehrsunfalls Sachschäden erlitten hat und die von dem die Kraftfahrzeug-Haftpflicht deckenden Versicherungsunternehmen eine Entschädigung erhalten hat, die jedoch der Ansicht ist, dass diese die Schäden nicht vollständig ersetzt, erlaubt, gegen Entgelt ihre Forderung, die der Differenz zwischen dem geschätzten Wert des vollständigen Ersatzes dieser Schäden einerseits und der ihr von diesem Unternehmen bereits gezahlten Entschädigung andererseits entspricht, an einen Dritten abzutreten, so dass dieser Dritte im eigenen Namen und für eigene Rechnung gegen dieses Unternehmen auf Zahlung der Forderung klagen kann.

26 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass keine Bestimmung der Richtlinie 2009/103 die Abtretung einer aufgrund einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung entstandenen Forderung durch Personen, die infolge von Verkehrsunfällen Sachschäden erlitten haben, auf einen Dritten regelt. Auch zur Klagebefugnis der Zessionare vor den nationalen Gerichten zur Geltendmachung solcher Forderungen findet sich dort keine Regelung.

27 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 verpflichtet die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Anwendung des Art. 5 der Richtlinie, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist.

28 Wie im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/103 ausgeführt, wurden mit dieser die Richtlinie 72/166, die Zweite Richtlinie 84/5, die Dritte Richtlinie 90/232, die Richtlinie 2000/26 und die Richtlinie 2005/14 kodifiziert. Diese Richtlinien hatten schrittweise die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Pflichtversicherung der Kraftfahrzeug-Haftpflicht präzisiert. Mit ihnen sollte zum einen der freie Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet hatte, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2024, Matmut, C‑236/23, EU:C:2024:761, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29 Darüber hinaus folgt aus den Erwägungsgründen 2 und 20 der Richtlinie 2009/103, dass diese Richtlinie die gleichen Ziele verfolgt wie die anderen oben in der vorstehenden Randnummer genannten Richtlinien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2024, Matmut, C‑236/23, EU:C:2024:761, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Der Entwicklung der Unionsregelung im Bereich der Haftpflichtversicherung ist zu entnehmen, dass das Ziel des Schutzes der Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, vom Unionsgesetzgeber beständig verfolgt und verstärkt wurde (Urteil vom 19. September 2024, Matmut, C‑236/23, EU:C:2024:761, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Die Richtlinie 2009/103 schreibt daher den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (Urteil vom 15. Dezember 2022, HUK‑COBURG-Allgemeine Versicherung, C‑577/21, EU:C:2022:992, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Jedoch ist zwischen der Pflicht zur Deckung von Schäden, die Dritten durch Kraftfahrzeuge entstehen, durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auf der einen und dem Umfang ihrer Entschädigung im Rahmen der Haftpflicht des Versicherten auf der anderen Seite zu unterscheiden. Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung festgelegt und garantiert, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelt (Urteil vom 15. Dezember 2022, HUK‑COBURG-Allgemeine Versicherung, C‑577/21, EU:C:2022:992, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Denn aus dem Zweck der Richtlinie 2009/103 und aus ihrem Wortlaut ergibt sich, dass sie – wie die von ihr kodifizierten Richtlinien – nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren soll und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteil vom 15. Dezember 2022, HUK‑COBURG-Allgemeine Versicherung, C‑577/21, EU:C:2022:992, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Demnach steht es den Mitgliedstaaten in Anbetracht u. a. von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2009/103 beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor grundsätzlich frei, insbesondere zu regeln, welche von Kraftfahrzeugen verursachten Schäden zwingend zu ersetzen sind, welchen Umfang der Entschädigungsanspruch hat und welche Personen Anspruch auf eine Entschädigung haben müssen (Urteil vom 15. Dezember 2022, HUK‑COBURG-Allgemeine Versicherung, C‑577/21, EU:C:2022:992, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Diese Freiheit wird allerdings durch diese Richtlinie insoweit beschränkt, als mit ihr erstens die Deckung bestimmter Schäden in einer von ihr bestimmten Mindesthöhe vorgeschrieben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2022, HUK‑COBURG-Allgemeine Versicherung, C‑577/21, EU:C:2022:992, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall deutet jedoch nichts in den dem Gerichtshof vorliegenden Akten darauf hin, dass die von den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsunternehmen an die Personen, die die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachschäden erlitten hatten, gezahlten Entschädigungen diese Mindesthöhe unterschritten hätten.

36 Zweitens wird diese Freiheit durch die Richtlinie 2009/103 auch dadurch eingeschränkt, dass sie in Bezug auf Personen, die Anspruch auf Schadensersatz nach dieser Richtlinie haben, zum einen in Art. 12 spezifische Kategorien von Unfallopfern aufführt, die als besonders schutzbedürftig gelten, und bestimmt, dass die Personenschäden der in Art. 12 Abs. 1 und 2 genannten Personen sowie die Personen- und Sachschäden der in Art. 12 Abs. 3 genannten Kategorien von Personen – wenn sie nach einzelstaatlichem Zivilrecht einen Anspruch auf Schadenersatz haben – gedeckt sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España, C‑923/19, EU:C:2021:475, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Insbesondere erfassen die Abs. 1 bis 3 von Art. 12 der Richtlinie 2009/103 erstens alle Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers des betreffenden Fahrzeugs, zweitens die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers, des Fahrers oder jeder anderen bei einem Unfall haftpflichtigen Person und drittens Fußgänger, Radfahrer und andere nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer. Außerdem sieht Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 2 vor, dass dieser Artikel weder die zivilrechtliche Haftung noch die Höhe der Entschädigung berührt. Daher regeln diese Bestimmungen offensichtlich nicht die Abtretung einer solchen Geschädigten zustehenden Forderung.

38 Insoweit erstreckt sich nach Art. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 der mit ihr sicherzustellende Schutz auf jede Person, die nach dem nationalen Haftpflichtrecht ein Recht auf Ersatz eines von einem Kraftfahrzeug verursachten Schadens hat. Diese Richtlinie enthält nichts, was den Schluss zuließe, dass der Unionsgesetzgeber den durch diese Richtlinie gewährten Schutz allein auf Personen beschränken wollte, die an einem schädigenden Ereignis unmittelbar beteiligt waren (Urteil vom 15. Dezember 2022, HUK‑COBURG-Allgemeine Versicherung, C‑577/21, EU:C:2022:992, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39 Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass die Zessionare ihre Ansprüche auf die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Forderungen nicht aus dem polnischen Deliktsrecht ableiten, sondern allein aus den Abtretungsverträgen, die sie auf der Grundlage des Zivilgesetzbuchs mit Personen geschlossen haben, die infolge eines Verkehrsunfalls einen Sachschaden erlitten haben.

40 Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des oben in Rn. 30 genannten Ziels des Schutzes der Opfer von Verkehrsunfällen, der Systematik der Richtlinie 2009/103 und des Umstandes, dass diese nicht die Abtretung von aufgrund der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung entstandenen Ansprüchen regelt, ist davon auszugehen, dass ein Zessionar, der eine solche Forderung erworben hat, nicht einem „Geschädigten“ im Sinne von Art. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie gleichgestellt werden kann.

41 Daher ist Art. 18 der Richtlinie 2009/103, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Personen, die durch einen Unfall geschädigt wurden, der durch ein durch die von Art. 3 dieser Richtlinie vorgesehene Versicherung gedecktes Fahrzeug verursacht wurde, einen Direktanspruch gegen das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckende Versicherungsunternehmen haben, nicht auf Klagen solcher Zessionare anwendbar.

42 Diese Auslegung wird außerdem durch den 30. Erwägungsgrund der Richtlinie bestätigt, wonach das Recht, sich auf den Versicherungsvertrag zu berufen und seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen direkt geltend machen zu können, für den Schutz des Opfers eines Kraftfahrzeugunfalls von großer Bedeutung ist. Hiervon ausgehend stellt der Erwägungsgrund klar, dass zur Erleichterung einer effizienten und raschen Regulierung von Schadensfällen und zur weitestmöglichen Vermeidung kostenaufwändiger Rechtsverfahren ein Direktanspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt, für alle Opfer von Kraftfahrzeugunfällen vorgesehen werden sollte. Die Zessionare sind jedoch keine Unfallopfer und können diesen nicht gleichgestellt werden.

43 Zu dem vom vorlegenden Gericht ebenfalls erwähnten Art. 28 der Richtlinie 2009/103, wonach die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vertrag Bestimmungen beibehalten oder einführen können, die für den Geschädigten günstiger sind als die Bestimmungen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind, genügt der Hinweis, dass auch dieser Artikel sich auf die Rechte des Geschädigten bezieht und daher nicht die Zessionare von Entschädigungsansprüchen betrifft.

44 Folglich hindert keine Bestimmung der Richtlinie 2009/103 die Mitgliedstaaten daran, eine Regelung für die Abtretung von Forderungen vorzusehen, die sich aus dem Eintritt eines durch einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag gedeckten Ereignisses ergeben, oder den Zessionar daran, im eigenen Namen und für eigene Rechnung Klage zu erheben, um die an ihn abgetretene Forderung geltend zu machen.

45 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 1 Nr. 2 sowie die Art. 3, 18 und 28 der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die es einer Person, die infolge eines Verkehrsunfalls Sachschäden erlitten hat und die von dem die Kraftfahrzeug-Haftpflicht deckenden Versicherungsunternehmen eine diesbezügliche Entschädigung erhalten hat, die jedoch der Ansicht ist, dass diese Entschädigung die Schäden nicht vollständig ersetzt, erlaubt, gegen Entgelt ihre Forderung, die der Differenz zwischen dem geschätzten Wert des vollständigen Ersatzes dieser Schäden einerseits und der ihr von diesem Unternehmen bereits gezahlten Entschädigung andererseits entspricht, an einen Dritten abzutreten, so dass dieser Dritte im eigenen Namen und für eigene Rechnung gegen dieses Unternehmen auf Zahlung der Forderung klagen kann. Kosten

46 Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: Art. 1 Nr. 2 sowie die Art. 3, 18 und 28 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die es einer Person, die infolge eines Verkehrsunfalls Sachschäden erlitten hat und die von dem die Kraftfahrzeug-Haftpflicht deckenden Versicherungsunternehmen eine diesbezügliche Entschädigung erhalten hat, die jedoch der Ansicht ist, dass diese Entschädigung die Schäden nicht vollständig ersetzt, erlaubt, gegen Entgelt ihre Forderung, die der Differenz zwischen dem geschätzten Wert des vollständigen Ersatzes dieser Schäden einerseits und der ihr von diesem Unternehmen bereits gezahlten Entschädigung andererseits entspricht, an einen Dritten abzutreten, so dass dieser Dritte im eigenen Namen und für eigene Rechnung gegen dieses Unternehmen auf Zahlung der Forderung klagen kann. Unterschriften