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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.09.2024 – C-439/23
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2024:773
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 19. September 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraf 4 – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Einstellung eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers als Dauerbeschäftigten – Bestimmung des Dienstalters – Keine Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten, die im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen zurückgelegt wurden, die vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 1999/70 geschlossen wurden – Unmittelbare Anwendung auf die künftigen Wirkungen einer unter dem alten Recht entstandenen Rechtsposition“ In der Rechtssache C‑439/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale civile di Padova (Zivilgericht Padua, Italien) mit Entscheidung vom 22. Juni 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juli 2023, in dem Verfahren KV gegen Consiglio Nazionale delle Ricerche (CNR) erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, des Präsidenten der Ersten Kammer A. Arabadjiev (Berichterstatter) und des Richters P. G. Xuereb, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von KV, vertreten durch F. Americo, Avvocato, – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von L. Fiandaca und M. T. Lubrano Lobianco, Avvocati dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Recchia und F. van Schaik als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Folgenden: Rahmenvereinbarung), die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43) enthalten ist.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen KV und dem Consiglio Nazionale delle Ricerche (CNR) (Nationaler Forschungsrat, Italien) über die Berechnung des Dienstalters von KV zum Zeitpunkt des Abschlusses eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit dem CNR. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70, die auf Art. 139 Abs. 2 EG gestützt ist, geht hervor, dass die Unterzeichnerparteien der Rahmenvereinbarung mit deren Abschluss die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung verbessern und einen Rahmen schaffen wollten, der den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse verhindert.
4 Nach Art. 1 der Richtlinie 1999/70 soll mit dieser „die zwischen den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen (EGB, UNICE und CEEP) geschlossene Rahmenvereinbarung …, die im Anhang enthalten ist, durchgeführt werden“.
5 Art. 2 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 10. Juli 2001 nachzukommen, oder vergewissern sich spätestens zu diesem Zeitpunkt, dass die Sozialpartner im Wege einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei haben die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch die Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. Sie setzen die [Europäische] Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. … Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder bei deren amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.“
6 Gemäß Art. 3 der Richtlinie 1999/70 ist diese am 10. Juli 1999, dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, in Kraft getreten.
7 Nach Paragraf 1 der Rahmenvereinbarung soll diese „a) durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessern; b) einen Rahmen schaffen, der den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse verhindert.“
8 Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung lautet: „Diese Vereinbarung gilt für befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition.“
9 Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung sieht vor: „1. Befristet beschäftig[t]e Arbeitnehmer dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. … 4. In Bezug auf bestimmte Beschäftigungsbedingungen gelten für befristet beschäftig[t]e Arbeitnehmer dieselben Betriebszugehörigkeitszeiten wie für Dauerbeschäftigte, es sei denn, unterschiedliche Betriebszugehörigkeitszeiten sind aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.“ Italienisches Recht
10 Art. 6 Abs. 1 des Decreto legislativo n. 368 – Attuazione della direttiva 1999/70/CE relativa all’accordo quadro sul lavoro a tempo determinato concluso dall’UNICE, dal CEEP e dal CES (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 368 zur Umsetzung der Richtlinie [1999/70] zu der EGB-UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge) vom 6. September 2001 (GURI Nr. 235 vom 9. Oktober 2001, S. 4), mit dem die Richtlinie 1999/70 in italienisches Recht umgesetzt wurde, bestimmt: „Einem Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag stehen im Verhältnis zur Dauer seiner Beschäftigung der bezahlte Urlaub und das Weihnachtsgeld oder das 13. Monatsgehalt sowie die Entschädigung bei Vertragsende und jede sonstige Leistung zu, die im Unternehmen für vergleichbare Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsvertrag vorgesehen sind, d. h. für solche, die gemäß den im Tarifvertrag festgelegten Einstufungskriterien auf der gleichen Ebene eingestuft sind, sofern dies nicht mit der Natur des befristeten Vertrags objektiv unvereinbar ist.“
11 Art. 36 der Legge n. 70 – Disposizioni sul riordinamento degli enti pubblici e del rapporto di lavoro del personale dipendente (Gesetz Nr. 70 mit Bestimmungen zur Umstrukturierung öffentlicher Einrichtungen und des Arbeitsverhältnisses der Beschäftigten) vom 20. März 1975 (GURI Nr. 87 vom 2. April 1975) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht vor: „Um besonderen Bedürfnissen der wissenschaftlichen Forschung gerecht zu werden, [hat] der [CNR] die Möglichkeit, Personal der Spitzenforschung einschließlich ausländischer Staatsangehöriger durch befristeten Vertrag mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren einzustellen. Im Rahmen einzelner Forschungsprogramme und für die gesamte Dauer des Programms ist auch die Einstellung von Forschungspersonal und hoch spezialisiertem Fachpersonal durch Vertrag zulässig.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
12 Der Kläger des Ausgangsverfahrens, KV, wurde vom CNR, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit drei befristeten Arbeitsverträgen in den Zeiträumen vom 2. November 1993 bis zum 31. März 1995, vom 1. August 1995 bis zum 1. August 2000 und vom 4. September 2000 bis zum 30. September 2001 zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Technologen und Forschers beschäftigt.
13 Nachdem der Kläger erfolgreich an einem öffentlichen Auswahlverfahren teilgenommen hatte, wurde er vom CNR zum 1. Oktober 2001 mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag eingestellt, um dieselben Aufgaben wahrzunehmen. Bei dieser Einstellung erkannte der CNR für die Festlegung des Dienstalters und der Vergütung des Klägers des Ausgangsverfahrens keine Dienstzeiten an, die dieser im Rahmen der unselbständigen Erwerbstätigkeit auf der Grundlage der befristeten Arbeitsverträge zurückgelegt hatte, die vor Ablauf der Frist für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70, d. h. gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie dem 10. Juli 2001, geschlossen worden waren.
14 Am 8. Februar 2022 erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens Klage beim Tribunale civile di Padova (Zivilgericht Padua, Italien), dem vorlegenden Gericht, mit der er u. a. beantragte, in Anwendung von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung seinen Anspruch auf Anerkennung des aufgrund dieser unselbständigen Erwerbstätigkeit erreichten Dienstalters und der entsprechend erworbenen Gehaltserhöhungen festzustellen.
15 Der CNR wiederum beantragte, die Klage abzuweisen, und begründete dies u. a. damit, dass die Richtlinie 1999/70 keine Rückwirkung entfalte.
16 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kommt es für die Zwecke des Vorabentscheidungsersuchens allein auf die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit dieser Richtlinie an.
17 Insoweit weist es erstens darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers des Ausgangsverfahrens, das vom 2. November 1993 bis zum 31. März 1995 bestanden habe, vollständig vor dem Inkrafttreten der Richtlinie durchgeführt worden sei, zweitens, dass das Arbeitsverhältnis dieses Klägers vom 1. August 1995 bis zum 1. August 2000 zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Richtlinie entstanden sei und zu einem Zeitpunkt nach ihrem Inkrafttreten, aber vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist geendet habe, und drittens, dass das Arbeitsverhältnis dieses Klägers, das am 4. September 2000 begonnen und wegen dessen erfolgreicher Teilnahme an einem öffentlichen Auswahlverfahren vorzeitig am30. September 2001 geendet habe, im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie 1999/70 und dem Ablauf der Umsetzungsfrist entstanden und fast vollständig in diesem Zeitraum durchgeführt worden sei. Die Italienische Republik habe diese Richtlinie einige Monate nach Ablauf der Frist, nämlich am 24. Oktober 2001, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 368 vom 6. September 2001, in das innerstaatliche Recht umgesetzt.
18 Bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden befristeten Arbeitsverträgen handele es sich nicht um Verlängerungen eines ursprünglichen befristeten Arbeitsverhältnisses, sondern um Handlungen, mit denen aufeinanderfolgende und voneinander unabhängige befristete Arbeitsverhältnisse neu begründet würden.
19 Das vorlegende Gericht führt aus, dass die in Rede stehenden Beschäftigungszeiten, wenn sie auf der Grundlage von unbefristeten Arbeitsverträgen zurückgelegt worden wären, bei der Berechnung des vom Kläger im Ausgangsverfahren erreichten Gesamtdienstalters berücksichtigt worden wären.
20 In der italienischen Rechtsordnung gebe es zwei unterschiedliche Rechtsprechungslinien bezüglich des Umfangs des zeitlichen Anwendungsbereichs von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung. Nach der einen Auffassung schließe das Verbot der Rückwirkung des Unionsrechts, wonach materiell-rechtliche Vorschriften nur auf nach ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte Anwendung fänden, die Anwendung dieses Paragrafen auf unbefristete Arbeitsverhältnisse aus, die vollständig vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 1999/70 durchgeführt worden seien. Nach der anderen Ansicht lasse der Grundsatz, dass eine neue Vorschrift, soweit nichts Abweichendes bestimmt sei, unmittelbar auf die künftigen Wirkungen eines unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalts Anwendung finde, es zu, für die Berechnung des Gesamtdienstalters des Dauerbeschäftigten auch die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie endgültig zurückgelegten Zeiten befristeter Beschäftigung zu berücksichtigen.
21 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass dieser letztere Grundsatz im Sinne der ersten Rechtsprechungslinie auszulegen sei. Er beziehe sich nämlich auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschrift entstanden seien und in der Zeit danach in wesentlicher Kontinuität andauerten, und nicht auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschrift entstanden und vollständig abgeschlossen seien.
22 Diese Auslegung stehe im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die eine rückwirkende Anwendung der materiell-rechtlichen Vorschriften des Unionsrechts auf vor ihrem Inkrafttreten entstandene Rechtsverhältnisse ausschlössen, es sei denn, aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau gehe eindeutig hervor, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen sei.
23 Unter Hinweis darauf, dass diese Auslegung auch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs gestützt werde, vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, dass Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung bei einer Auslegung im Licht dieser Rechtsprechung so zu verstehen sei, dass er befristete Arbeitsverhältnisse, wie sie zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens vom 2. November 1993 bis zum 31. März 1995 und vom 1. August 1995 bis zum 1. August 2000 bestanden hätten, nicht umfasse, da jedes dieser Arbeitsverhältnisse seine Wirkungen vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 1999/70 vollständig erschöpft habe.
24 Dagegen könne dieser Paragraf das befristete Arbeitsverhältnis vom 4. September 2000 bis zum 30. September 2001 erfassen, da dieses zum Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist bestanden habe.
25 Unter diesen Umständen hat das Tribunale civile di Padova (Zivilgericht Padua) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Muss Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung – in zeitlicher Hinsicht Anwendung finden auf befristete Arbeitsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 1999/70 (10. Juli 1999) begründet wurden und wegen Ablaufs der Vertragsdauer endeten; – in zeitlicher Hinsicht Anwendung finden auf befristete Arbeitsverhältnisse, die durch einen vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 1999/70 (10. Juli 1999) geschlossenen Einzelarbeitsvertrag begründet wurden und wegen Ablaufs der Vertragsdauer zu einem Zeitpunkt zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie und dem Ablauf der den Mitgliedstaaten für ihre Umsetzung gesetzten Frist (10. Juli 2001) endeten; – in zeitlicher Hinsicht Anwendung finden auf befristete Arbeitsverhältnisse, die durch einen in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie 1999/70 (10. Juli 1999) und dem Ablauf der den Mitgliedstaaten für ihre Umsetzung gesetzten Frist (10. Juli 2001) geschlossenen Einzelarbeitsvertrag begründet wurden und wegen Ablaufs der Vertragsdauer nach letzterem Datum endeten? Zur Vorlagefrage Zur Zulässigkeit
26 Die italienische Regierung macht geltend, die Vorlagefrage sei unzulässig, da die Auslegung von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung für die Beantwortung dieser Frage nicht sachdienlich sei. Die Frage betreffe nämlich nicht die Behandlung des Klägers des Ausgangsverfahrens während seiner befristeten Arbeitsverhältnisse, sondern die Anerkennung der von ihm im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse erbrachten Arbeit bei der Festlegung seiner Vergütung für die Zeit nach der Umwandlung seines Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Diese Problematik sei jedoch in Paragraf 4 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung und nicht in deren Paragraf 4 Nr. 1 geregelt.
27 Da sich dieses Argument auf die Bestimmung der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Vorschrift des Unionsrechts bezieht, betrifft es nicht die Zulässigkeit der Vorlagefrage, sondern deren Sachgehalt, so dass es im Rahmen der inhaltlichen Prüfung der Frage zu behandeln ist (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Januar 2024, Lietuvos notarų rūmai u. a., C‑128/21, EU:C:2024:49, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Daher ist die Vorlagefrage zulässig. Zur Beantwortung der Vorlagefrage
29 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass das Dienstalter, das ein Arbeitnehmer auf der Grundlage von befristeten Arbeitsverträgen erreicht hat, die ganz oder teilweise vor dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 1999/70 durchgeführt wurden, bei der Festlegung der Vergütung des Arbeitnehmers anlässlich seiner unbefristeten Einstellung nach diesem Zeitpunkt nicht berücksichtigt wird.
30 Im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof ist es dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den ihm von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Skarb Państwa [Deckung der Kfz‑Haftpflichtversicherung], C‑428/20, EU:C:2021:1043, Rn. 24).
31 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung es verbietet, befristet beschäftigte Arbeitnehmer hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten schlechter zu behandeln, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Paragraf 4 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung enthält dasselbe Verbot hinsichtlich der bestimmte Beschäftigungsbedingungen betreffenden Betriebszugehörigkeitszeiten (Urteile vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C‑302/11 bis C‑305/11, EU:C:2012:646, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. September 2018, Motter, C‑466/17, EU:C:2018:758, Rn. 26, sowie vom 30. November 2023, Ministero dell’Istruzione und INPS, C‑270/22, EU:C:2023:933, Rn. 52 und 53).
32 Es steht fest, dass der Ausgangsrechtsstreit, in dem es um die Berechnung des Dienstalters des Klägers des Ausgangsverfahrens zum Zeitpunkt des Abschlusses seines unbefristeten Arbeitsvertrags geht, solche Bedingungen betrifft.
33 Unter diesen Umständen ist, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, auch Paragraf 4 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung auszulegen.
34 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, die die Berücksichtigung von Dienstzeiten, die ein bei einer Behörde befristet beschäftigter Arbeitnehmer zurückgelegt hat, zur Festlegung seines Dienstalters bei seiner unbefristeten Einstellung durch diese Behörde vollständig ausschließt, entgegensteht, es sei denn, dieser Ausschluss ist durch „sachliche Gründe“ im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 und/oder Nr. 4 gerechtfertigt. Der bloße Umstand, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer diese Dienstzeiten auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags oder ‑verhältnisses zurückgelegt hat, stellt keinen solchen sachlichen Grund dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C‑302/11 bis C‑305/11, EU:C:2012:646, Rn. 71).
35 Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass sich der Kläger des Ausgangsverfahrens, als er seine Tätigkeit beim CNR im Rahmen befristeter Arbeitsverträge ausübte, in einer vergleichbaren Situation befand wie die vom CNR unbefristet eingestellten Arbeitnehmer, da er Aufgaben wahrnahm, die von Dauerbeschäftigten wahrgenommen werden konnten.
36 Zu der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden schlechteren Behandlung befristet beschäftigter Arbeitnehmer führt das vorlegende Gericht aus, dass die vom Kläger des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage seiner befristeten Arbeitsverträge erbrachte Arbeit bei der Berechnung seines Gesamtdienstalters berücksichtigt worden wäre, wenn sie im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags erbracht worden wäre.
37 Der Gerichtshof hat entschieden, dass Regelungen über die für die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe zurückzulegenden Dienstzeiten, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, unter den Begriff der Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung fallen (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell’Istruzione und INPS, C‑270/22, EU:C:2023:933, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Der bloße Umstand, dass ein Arbeitnehmer nunmehr unbefristet beschäftigt ist, verwehrt es ihm nicht, sich unter bestimmten Umständen auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in diesem Paragraf 4 zu berufen (Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C‑302/11 bis C‑305/11, EU:C:2012:646, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Was die zeitliche Anwendbarkeit dieses Paragrafen 4 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine neue Rechtsnorm grundsätzlich ab dem Inkrafttreten des Rechtsakts anwendbar ist, mit dem sie eingeführt wird. Sie ist zwar nicht auf unter dem alten Recht entstandene und endgültig erworbene Rechtspositionen anwendbar, findet jedoch auf künftige Wirkungen einer unter dem alten Recht entstandenen Rechtsposition sowie auf neue Rechtspositionen Anwendung. Etwas anderes gilt – vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten – nur dann, wenn zusammen mit der neuen Rechtsnorm besondere Vorschriften erlassen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C‑267/20, EU:C:2022:494, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Daher sind die Rechtsakte zur Umsetzung einer Richtlinie vom Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist an auf die künftigen Wirkungen von Rechtspositionen anzuwenden, die unter dem alten Recht entstanden sind, es sei denn, die Richtlinie sieht etwas anderes vor (Urteil vom 21. Dezember 2021, Skarb Państwa [Deckung der Kfz‑Haftpflichtversicherung], C‑428/20, EU:C:2021:1043, Rn. 32).
41 Weder die Richtlinie 1999/70 noch die Rahmenvereinbarung enthält besondere Vorschriften, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln.
42 Daher ist zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rechtsposition vor dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 1999/70 erworben wurde.
43 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsposition die Anerkennung des in Erfüllung befristeter Arbeitsverträge bis zum 1. Oktober 2001 erreichten Dienstalters des Klägers des Ausgangsverfahrens bei der Festlegung seiner Vergütung ab diesem Zeitpunkt betrifft.
44 Obwohl dieses Dienstalter hauptsächlich vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 1999/70 erworben wurde, betrifft die Rechtsposition die Bestimmung der Auswirkungen dieses Dienstalters auf die Vergütung, die der Kläger des Ausgangsverfahrens aufgrund seines nach diesem Zeitpunkt geschlossenen unbefristeten Arbeitsvertrags erhält, und somit die Anwendung von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung nach diesem Zeitpunkt.
45 Wie die Kommission im Wesentlichen ausgeführt hat, entspricht die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rechtsposition derjenigen der Berechnung des für den Erwerb eines Anspruchs auf Altersrente erforderlichen Dienstalters, um die es in den Rechtssachen ging, in denen die Urteile vom 10. Juni 2010, Bruno u. a. (C‑395/08 und C‑396/08, EU:C:2010:329), und vom 7. November 2018, O’Brien (C‑432/17, EU:C:2018:879), ergangen sind und die Frage der Berücksichtigung von vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9, berichtigt in ABl. 1998, L 128, S. 71) liegenden Zeiten aufgeworfen wurde.
46 In Rn. 35 des letzteren Urteils hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass der Umstand, dass ein Rentenanspruch endgültig am Ende der entsprechenden Beschäftigungszeit erworben wird, nicht den Schluss zulässt, dass die Rechtsposition des betroffenen Arbeitnehmers als endgültig erworben anzusehen ist, da sich dieser Arbeitnehmer erst später und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Dienstzeiten tatsächlich auf diesen Anspruch berufen kann, um die Zahlung seiner Altersrente zu erwirken. Der Gerichtshof ist in Rn. 36 dieses letzteren Urteils zu dem Schluss gelangt, dass in dem Fall, dass sich die Entstehung von Rentenansprüchen auf Zeiträume sowohl vor als auch nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 97/81 erstreckt, davon auszugehen ist, dass für die Ermittlung dieser Ansprüche auch hinsichtlich der vor dem Inkrafttreten der Richtlinie zurückgelegten Dienstzeiten die Bestimmungen der Richtlinie gelten.
47 Diese Erwägungen gelten entsprechend auch für die Richtlinie 1999/70 und den Anspruch auf die Vergütung, die der Kläger des Ausgangsverfahrens aufgrund des im Rahmen seiner befristeten Arbeitsverträge erreichten Dienstalters fordert, da sich dieser Kläger erst später und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Betriebszugehörigkeitszeiten tatsächlich auf diesen Anspruch berufen kann.
48 Der vom vorlegenden Gericht und der italienischen Regierung hervorgehobene Umstand, dass das Dienstalter des Klägers des Ausgangsverfahrens insbesondere auf der Grundlage von befristeten Arbeitsverträgen erreicht wurde, die vor dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 1999/70 endeten, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
49 Das Dienstalter wird von einem Arbeitnehmer nämlich schrittweise erworben, auch wenn dies auf der Grundlage von Arbeitsverträgen geschieht, die zu einem Ende gekommen sind, und kennzeichnet danach weiterhin die Situation des Arbeitnehmers. Somit sind die Dauer der einzelnen Arbeitsverhältnisse und der Zeitpunkt ihres jeweiligen Endes für die Berechnung des Dienstalters eines Arbeitnehmers, die grundsätzlich die Bestimmung der Gesamtdauer seiner Beschäftigungszeiten voraussetzt, unerheblich.
50 Außerdem geht es im Ausgangsrechtsstreit um die Anwendbarkeit von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 1999/70 im Rahmen der Berücksichtigung des Dienstalters, das sich aus diesen befristeten Arbeitsverträgen ergibt, und nicht um die Anwendbarkeit des Paragrafen vor diesem Zeitpunkt auf die Arbeitsverträge selbst. Wie die Kommission im Wesentlichen ausführt, zielt die Klage des Klägers des Ausgangsverfahrens nicht darauf ab, die Bedingungen für die Durchführung dieser Arbeitsverträge in Frage zu stellen, und hat daher nicht die rückwirkende Anwendung dieses Paragrafen zum Gegenstand.
51 Unter diesen Umständen kann die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rechtsposition nicht als zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 1999/70 endgültig erworben angesehen werden.
52 Dieses Ergebnis wird nicht durch die Rn. 99 bis 104 des vom vorlegenden Gericht und der italienischen Regierung angeführten Urteils vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C‑267/20, EU:C:2022:494), in Frage gestellt, in denen der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden hat, dass davon auszugehen ist, dass die in Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. 2014, L 349, S. 1) aufgestellte widerlegbare Vermutung, wonach Zuwiderhandlungen in Form von Kartellen einen Schaden verursachen, zeitlich nicht auf eine Schadensersatzklage anwendbar ist, die zwar nach dem Inkrafttreten der nationalen Vorschriften zur verspäteten Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht erhoben wurde, aber eine vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie beendete Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht betrifft.
53 Wie sich aus den Rn. 100 bis 102 dieses Urteils ergibt, war diese Entscheidung nämlich durch die besondere Natur und den besonderen Funktionsmechanismus dieser Bestimmung der Richtlinie 2014/104 gerechtfertigt, deren zeitliche Anwendung voraussetzt, dass aktuell ein Kartell besteht.
54 Diese Situation findet jedoch keine Entsprechung in Bezug auf Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung.
55 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Paragraf 4 Nrn. 1 und 4 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass das Dienstalter, das ein Arbeitnehmer auf der Grundlage von befristeten Arbeitsverträgen erreicht hat, die ganz oder teilweise vor dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 1999/70 durchgeführt wurden, bei der Festlegung der Vergütung des Arbeitnehmers anlässlich seiner unbefristeten Einstellung nach diesem Zeitpunkt nicht berücksichtigt wird, es sei denn, dieser Ausschluss ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Kosten
56 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: Paragraf 4 Nrn. 1 und 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB‑UNICE‑CEEP‑Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass das Dienstalter, das ein Arbeitnehmer auf der Grundlage von befristeten Arbeitsverträgen erreicht hat, die ganz oder teilweise vor dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie durchgeführt wurden, bei der Festlegung der Vergütung des Arbeitnehmers anlässlich seiner unbefristeten Einstellung nach diesem Zeitpunkt nicht berücksichtigt wird, es sei denn, dieser Ausschluss ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Unterschriften