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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.09.2024 – C-512/22
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2024:774
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 19. September 2024 ( „Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Richtlinie 2013/36/EU – Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Der Europäischen Zentralbank (EZB) übertragene besondere Aufsichtsaufgaben – Beurteilung des Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen – Ablehnung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung“ In den verbundenen Rechtssachen C‑512/22 P und C‑513/22 P betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. und am 27. Juli 2022, Finanziaria d’investimento Fininvest SpA (Fininvest) mit Sitz in Rom (Italien), vertreten durch A. Baldaccini, M. Carpinelli, A. Saccucci und R. Vaccarella, Avvocati, Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑512/22 P, andere Verfahrensbeteiligte: Silvio Berlusconi, Kläger im ersten Rechtszug, Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch G. Buono und C. Hernández Saseta als Bevollmächtigte im Beistand von M. Lamandini, Avvocato, Beklagte im ersten Rechtszug, Europäische Kommission, zunächst vertreten durch V. Di Bucci, A. Nijenhuis, A. Steiblytė und D. Triantafyllou, dann durch P. A. Messina, A. Nijenhuis, A. Steiblytė und D. Triantafyllou und schließlich durch P. A. Messina, A. Steiblytė und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte, Streithelferin im ersten Rechtszug, und Marina Elvira Berlusconi, Pier Silvio Berlusconi, Barbara Berlusconi, Eleonora Berlusconi Luigi Berlusconi als Rechtsnachfolger von Herrn Silvio Berlusconi, ursprünglich vertreten durch A. Di Porto, N. Ghedini, B. Nascimbene und G. Perroni, Avvocati, dann durch A. Di Porto, B. Nascimbene und G. Perroni, Avvocati, Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑513/22 P, andere Verfahrensbeteiligte: Finanziaria d’investimento Fininvest SpA (Fininvest) mit Sitz in Rom, Klägerin im ersten Rechtszug, Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch G. Buono und C. Hernández Saseta als Bevollmächtigte im Beistand von M. Lamandini, Avvocato, Beklagte im ersten Rechtszug, Europäische Kommission, zunächst vertreten durch V. Di Bucci, A. Nijenhuis, A. Steiblytė und D. Triantafyllou, dann durch P. A. Messina, A. Nijenhuis, A. Steiblytė und D. Triantafyllou und schließlich durch P. A. Messina, A. Steiblytė und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte, Streithelferin im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei, der Richter J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) und S. Rodin sowie der Richterin L. S. Rossi, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Mai 2024 folgendes Urteil
1 Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen zum einen die Finanziaria d’investimento Fininvest SpA (Fininvest) und zum anderen Frau Marina Elvira Berlusconi, Herr Pier Silvio Berlusconi, Frau Barbara Berlusconi, Frau Eleonora Berlusconi und Herr Luigi Berlusconi als Rechtsnachfolger von Herrn Silvio Berlusconi, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Mai 2022, Fininvest und Berlusconi/EZB (T‑913/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:279) aufzuheben, mit dem die Klage von Fininvest und Herrn S. Berlusconi auf Nichtigerklärung des Beschlusses ECB/SSM/2016 – 7LVZJ6XRIE7VNZ4UBX81/4 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 25. Oktober 2016 abgewiesen wurde, mit dem die EZB den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an der Banca Mediolanum SpA durch Fininvest und Herrn S. Berlusconi ablehnte (im Folgenden: streitiger Beschluss). I. Rechtlicher Rahmen A. CRD‑IV-Richtlinie
2 Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338, im Folgenden: CRD‑IV-Richtlinie) sieht vor: „(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … 33. ‚qualifizierte Beteiligung‘ eine qualifizierte Beteiligung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, berichtigt u. a. in ABl. 2013, L 321, S. 6, und in ABl. 2023, L 92, S. 29)]“.
3 Art. 22 („Anzeige und Beurteilung eines geplanten Erwerbs“) dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen (im Folgenden ‚interessierter Erwerber‘), die beschlossen hat bzw. haben, an einem Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut ihr Tochterunternehmen würde (im Folgenden ‚beabsichtigter Erwerb‘), den für das Kreditinstitut, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zuständigen Behörden diese Tatsache vor dem Erwerb schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den einschlägigen Informationen nach Artikel 23 Absatz 4 anzuzeigen hat bzw. haben. … … (6) Erheben die zuständigen Behörden innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen schriftlichen Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb, so gilt dieser als genehmigt. … (8) Die Mitgliedstaaten stellen an die Anzeige eines direkten oder indirekten Erwerbs von Stimmrechten oder Kapital an die zuständigen Behörden und die Genehmigung eines derartigen Erwerbs durch diese Behörden keine strengeren Anforderungen, als in dieser Richtlinie vorgesehen ist. …“
4 Art. 23 („Beurteilungskriterien“) der CRD‑IV-Richtlinie sieht vor: „(1) Bei der Beurteilung der Anzeige nach Artikel 22 Absatz 1 und der Informationen nach Artikel 22 Absatz 3 haben die zuständigen Behörden im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf jenes Kreditinstitut die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs anhand folgender Kriterien zu prüfen: a) Leumund des interessierten Erwerbers, b) Leumund, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung gemäß Artikel 91 Absatz 1 aller Mitglieder des Leitungsorgans und aller Mitglieder der Geschäftsleitung, die die Geschäfte des Kreditinstituts infolge des beabsichtigten Erwerbs führen werden, c) finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, … (2) Die zuständigen Behörden können gegen den beabsichtigten Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es dafür berechtigte Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. …“ B. Verordnung Nr. 575/2013
5 Im fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 575/2013 heißt es: „Diese Verordnung und die Richtlinie 2013/36… sollten zusammen den Rechtsrahmen für den Zugang zur Tätigkeit, den Aufsichtsrahmen und die Aufsichtsvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen … bilden. Daher sollte diese Verordnung zusammen mit jener Richtlinie gelesen werden.“
6 Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung sieht vor: „(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … 36. ‚qualifizierte Beteiligung‘ das direkte oder indirekte Halten von Anteilen an einem Unternehmen, das mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieses Unternehmens repräsentiert oder das anderweitig die Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens ermöglicht; …“ C. SSM-Verordnung
7 Im elften Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63, sogenannte Verordnung über den einheitlichen Aufsichtsmechanismus [Single Supervisory Mechanism], im Folgenden: SSM-Verordnung) heißt es: „Es sollte … eine Bankenunion in der [Europäischen] Union geschaffen werden, die sich auf ein umfassendes und detailliertes einheitliches Regelwerk für Finanzdienstleistungen im Binnenmarkt als Ganzes stützt und einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus sowie neue Rahmenbedingungen für die Einlagensicherung und die Abwicklung von Kreditinstituten umfasst. …“
8 Der 22. Erwägungsgrund dieser Verordnung lautet: „Die Beurteilung der Eignung eines neuen Eigentümers im Vorfeld des Erwerbs einer erheblichen Beteiligung an einem Kreditinstitut ist ein unverzichtbares Mittel, um die Eignung und finanzielle Solidität der Eigentümer von Kreditinstituten kontinuierlich sicherzustellen. Als Organ der Union verfügt die EZB über gute Voraussetzungen für die Durchführung einer solchen Beurteilung, ohne dass dies den Binnenmarkt unangemessen einschränkt. Die EZB sollte daher beauftragt werden, den Erwerb und die Veräußerung erheblicher Anteile an Kreditinstituten, außer im Rahmen einer Bankenabwicklung, zu beurteilen.“
9 Art. 1 („Gegenstand und Geltungsbereich“) der SSM-Verordnung bestimmt: „Durch diese Verordnung werden der EZB mit voller Rücksichtnahme auf und unter Wahrung der Sorgfaltspflicht für die Einheit und Integrität des Binnenmarkts auf der Grundlage der Gleichbehandlung der Kreditinstitute mit dem Ziel, Aufsichtsarbitrage zu verhindern, besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen, um einen Beitrag zur Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten sowie zur Stabilität des Finanzsystems in der Union und jedem einzelnen Mitgliedstaat zu leisten. …“
10 In Art. 4 der SSM-Verordnung heißt es: „(1) Im Rahmen des Artikels 6 ist die EZB im Einklang mit Absatz 3 ausschließlich für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben zur Beaufsichtigung sämtlicher in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute zuständig: … c) Beurteilung der Anzeige über den Erwerb oder die Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten, außer im Fall einer Bankenabwicklung und vorbehaltlich des Artikels 15; … (3) Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und mit dem Ziel, hohe Aufsichtsstandards zu gewährleisten, wendet die EZB das einschlägige Unionsrecht an, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden. Wenn das einschlägige Unionsrecht aus Verordnungen besteht und den Mitgliedstaaten durch diese Verordnungen derzeit ausdrücklich Wahlrechte eingeräumt werden, wendet die EZB auch die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Wahlrechte ausgeübt werden. …“
11 Art. 15 („Beurteilung des Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen“) der SSM-Verordnung bestimmt: „(1) Ungeachtet der Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c werden alle Anzeigen über den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitut und alle damit zusammenhängenden Informationen im Einklang mit dem einschlägigen, auf die Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 gestützten nationalen Recht an die nationalen zuständigen Behörden gerichtet, in dem das Kreditinstitut niedergelassen ist. (2) Die nationale zuständige Behörde prüft den geplanten Erwerb und leitet die Anzeige gemeinsam mit einem Vorschlag für einen Beschluss, mit dem der Erwerb auf Grundlage der in den Rechtsakten nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 festgelegten Kriterien abgelehnt oder nicht abgelehnt wird, der EZB … zu und unterstützt die EZB nach Maßgabe des Artikels 6. (3) Die EZB beschließt auf Grundlage der Beurteilungskriterien des Unionsrechts und im Einklang mit den darin geregelten Verfahren und innerhalb des darin festgelegten Beurteilungszeitraums, ob der Erwerb abzulehnen ist.“ II. Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss
12 Fininvest ist eine Holdinggesellschaft italienischen Rechts, die zu 61,21 % von Herrn S. Berlusconi gehalten wurde. Fininvest hielt 30,1 % des Gesellschaftskapitals von Mediolanum, einer börsennotierten gemischten Finanzholdinggesellschaft. Fin. Prog. Italia hielt 26,5 % des Kapitals dieser Gesellschaft. Bis zum 30. Dezember 2015 hielt Mediolanum 100 % des Kapitals der Banca Mediolanum, eines Kreditinstituts.
13 Infolge des Urteils Nr. 35729/13 der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien), das am 1. August 2013 rechtskräftig wurde und mit dem Herr S. Berlusconi wegen Steuerbetrugs verurteilt wurde, stellte die Banca d’Italia (italienische Zentralbank) mit Beschluss vom 7. Oktober 2014 (im Folgenden: Beschluss der Banca d’Italia vom 7. Oktober 2014) fest, dass Herr Berlusconi die in den Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Art. 23 Abs. 1 Buchst. a der CRD‑IV-Richtlinie vorgesehene Leumundsanforderung nicht mehr erfülle. Mit diesem Beschluss ordnete die Banca d’Italia daher die Veräußerung der 9,99 % übersteigenden Beteiligung von Fininvest an Mediolanum innerhalb von 30 Monaten nach Gründung einer mit dem Verkauf der Aktien betrauten Treuhandgesellschaft an und setzte die den zu veräußernden Anteilen entsprechenden Stimmrechte von Fininvest für die Dauer der Durchführung dieser Veräußerung aus.
14 Der von Herrn S. Berlusconi und Fininvest angerufene Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) setzte am 4. Dezember 2015 den Vollzug dieses Beschlusses aus und hob ihn anschließend mit Urteil vom 3. März 2016 (im Folgenden: Urteil des Consiglio di Stato [Staatsrat] vom 3. März 2016) auf.
15 In der Zwischenzeit wurde Mediolanum am 30. Dezember 2015 von ihrer Tochtergesellschaft Banca Mediolanum übernommen.
16 Die Banca d’Italia und die EZB vertraten die Auffassung, dass Fininvest und Herr S. Berlusconi infolge dieser Verschmelzung und des Urteils des Consiglio di Stato (Staatsrat) vom 3. März 2016 eine qualifizierte Beteiligung am Kapital der Banca Mediolanum erworben hätten, und forderten sie auf, diesen Erwerb gemäß den nationalen Vorschriften, mit denen die Art. 22 ff. der CRD‑IV-Richtlinie umgesetzt wurden, anzuzeigen.
17 Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde, leitete die Banca d’Italia am 3. August 2016 von Amts wegen ein Verfahren zur Beurteilung dieses Erwerbs ein.
18 Am 15. Oktober 2016 legte die Banca d’Italia der EZB gemäß Art. 15 Abs. 2 der SSM-Verordnung einen Vorschlag für einen Beschluss vor, in dem der Leumund der Erwerber der in Rede stehenden qualifizierten Beteiligung negativ beurteilt und die EZB aufgefordert wurde, den Erwerb abzulehnen.
19 Mit dem streitigen Beschluss lehnte die EZB den Erwerb dieser qualifizierten Beteiligung am Kapital der Banca Mediolanum durch Fininvest und Herrn S. Berlusconi ab. III. Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
20 Mit am 23. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift beantragten Fininvest und Herr S. Berlusconi die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.
21 Das Gericht hat ihre Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens
22 Mit ihren nahezu gleichlautenden Rechtsmitteln haben Fininvest (Rechtssache C‑512/22 P) und Herr S. Berlusconi (Rechtssache C‑513/22 P) beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – in weiterer Folge den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären; – hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des Gerichts zurückzuverweisen; – der EZB die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des ersten Rechtszugs aufzuerlegen; – soweit der Gerichtshof dies für erforderlich hält, zu Ermittlungszwecken das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vom 16. September 2021 und die Tonaufzeichnung der mündlichen Verhandlung in der vom Gerichtshof für geeignet erachteten Form zu den Akten zu nehmen.
23 Mit Entscheidung vom 29. August 2022 sind die Rechtssachen C‑512/22 P und C‑513/22 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
24 Nach dem Tod von Herrn S. Berlusconi haben Frau M. Elvira Berlusconi, Herr P. S. Berlusconi, Frau B. Berlusconi, Frau E. Berlusconi und Herr L. Berlusconi mit Schreiben vom 6. November 2023 erklärt, als Rechtsnachfolger des Verstorbenen das Verfahren C‑513/22 P fortzuführen. V. Zu den Anträgen auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens
25 Mit Schreiben, das am 13. Juni 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die EZB die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt.
26 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (Urteil vom 6. März 2018, Achmea,C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Die EZB begründet ihren Antrag damit, dass sich der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen auf ein neues Element gestützt habe, das zwischen den Parteien nicht erörtert worden sei, nämlich die Existenz einer indirekten qualifizierten Beteiligung als autonomer Begriff des Unionsrechts.
28 Im vorliegenden Fall ist kein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich. Die Parteien hatten sowohl im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Gericht als auch im Rahmen ihres jeweils ersten Rechtsmittelgrundes Gelegenheit, sich zum Begriff der „qualifizierten Beteiligung“ im Sinne des Unionsrechts sowie zur Art der Beteiligung (direkt oder indirekt) von Fininvest und Herrn S. Berlusconi an der Banca Mediolanum zu äußern.
29 Nach Anhörung des Generalanwalts ist der Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens daher zurückzuweisen.
30 Mit Schreiben, das am 15. Juli 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, haben die Rechtsnachfolger von Herrn S. Berlusconi und Fininvest ebenfalls die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt, um zum Antrag der EZB auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens und zum neuen Vorbringen der EZB, auf das diese ihren Antrag stützt, Stellung nehmen zu können.
31 Da der Antrag der EZB auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens jedoch zurückgewiesen wurde, ist der Antrag der Rechtsnachfolger von Herrn S. Berlusconi und von Fininvest auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nach Anhörung des Generalanwalts ebenfalls zurückzuweisen. VI. Zu den Rechtsmitteln A. Zur Zulässigkeit der Rechtsmittel 1. Vorbringen der Parteien
32 Die EZB macht als Erstes geltend, dass Herr S. Berlusconi aufgrund seiner 2018 erfolgten Rehabilitierung einen neuen Antrag auf Genehmigung des Haltens einer qualifizierten Beteiligung am Kapital der Banca Mediolanum stellen und in diesem Rahmen eine Neubeurteilung seines guten Leumunds verlangen könne. Aufgrund dieser Rehabilitierung hätten die Rechtsmittelführer demnach nicht länger ein Interesse an der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und der Aufhebung des angefochtenen Urteils, so dass ihre Rechtsmittel nicht mehr zulässig seien.
33 Als Zweites vertritt die EZB die Auffassung, dass die Rechtsmittel, in denen sich die Rechtsmittelführer darauf beschränkten, ihre bereits vor dem Gericht vorgebrachten Argumente zu wiederholen, auch aus diesem Grund unzulässig seien.
34 Die Rechtsmittelführer beantragen, diese Einreden der Unzulässigkeit zurückzuweisen. 2. Würdigung durch den Gerichtshof
35 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse eines Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein muss und anderenfalls die Klage unzulässig ist. Ebenso wie das Rechtsschutzinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – anderenfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, oder gegebenenfalls das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 7. September 2023, Versobank/EZB, C‑803/21 P, EU:C:2023:630, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Hierzu macht die EZB geltend, dass die Rechtsmittelführer aufgrund der 2018 erfolgten Rehabilitierung von Herrn S. Berlusconi einen neuen Antrag auf Genehmigung des Haltens einer qualifizierten Beteiligung am Kapital der Banca Mediolanum stellen und in diesem Rahmen eine Neubeurteilung des guten Leumunds von Herrn Berlusconi verlangen könnten, weshalb sie nicht länger ein Interesse an der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses hätten. Da die Rehabilitierung vor der Einlegung der Rechtsmittel erfolgt sei, seien diese gemäß der in der vorstehenden Randnummer zitierten Rechtsprechung unzulässig.
37 Entgegen dem Vorbringen der EZB werden die Rechtsmittelführer indessen durch die Rehabilitierung von Herrn S. Berlusconi nicht in eine ebenso vorteilhafte Lage versetzt wie durch die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.
38 Selbst unter der Annahme, dass durch die Rehabilitierung von Herrn S. Berlusconi der Grund, aus dem die EZB mit dem streitigen Beschluss den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung am Kapital der Banca Mediolanum durch die Rechtsmittelführer abgelehnt hatte, nicht mehr existiert, führt diese Rehabilitierung nämlich nicht zum Wegfall des Beschlusses, wie es bei dessen Nichtigerklärung durch den Gerichtshof der Fall wäre.
39 Außerdem würde der streitige Beschluss im Fall seiner Nichtigerklärung als niemals ergangen gelten, wohingegen die Rehabilitierung von Herrn S. Berlusconi erst ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Entscheidung, also im Lauf des Jahres 2018, Wirkung entfaltet.
40 Daraus ergibt sich, dass die Einrede der Unzulässigkeit, mit der geltend gemacht wird, dass die Rechtsmittelführer aufgrund der Rehabilitierung von Herrn S. Berlusconi im Hinblick auf den streitigen Beschluss kein Rechtsschutzinteresse mehr hätten, zurückzuweisen ist.
41 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel, das in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage abzielt, gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom,C‑221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Jedoch können die im ersten Rechtszug geprüften Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen. Außerdem kann ein Rechtsmittelführer ein Rechtsmittel einlegen, mit dem er Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil ergeben und mit denen dessen Begründetheit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom,C‑221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Im vorliegenden Fall bezeichnen die Rechtsmittelführer entgegen dem im Übrigen nicht näher begründeten Vorbringen der EZB klar die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die Gründe, weshalb dieses ihrer Ansicht nach rechtsfehlerhaft ist, und beschränken sich damit nicht auf eine bloße Wiederholung der Argumente, die sie bereits vor dem Gericht geltend gemacht haben.
44 Daher ist auch die zweite von der EZB erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen. B. Zur Begründetheit
45 Die Rechtsmittelführer stützen ihre nahezu gleichlautenden Rechtsmittel auf elf Rechtsmittelgründe. Mit den ersten sechs Rechtsmittelgründen werden jeweils Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung des streitigen Beschlusses geltend gemacht, mit dem siebten und dem achten Rechtsmittelgrund Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens zum Erlass dieses Beschlusses und mit dem neunten, dem zehnten und dem elften Rechtsmittelgrund Rechtsfehler des Gerichts, die darin bestünden, dass es bestimmte Klagegründe und einen Teil der ihm vorgelegten Dokumente für unzulässig erklärt habe. 1. Zum jeweils ersten Rechtsmittelgrund a) Zur Zulässigkeit
46 Die EZB trägt vor, der jeweils erste Rechtsmittelgrund, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht werde, dass das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Rechtsmittelführer im Jahr 2016 eine qualifizierte Beteiligung am Kapital der Banca Mediolanum erworben hätten, sei unzulässig, da damit die Würdigung einer Tatsache durch das Gericht sowie ihre Subsumtion unter das anwendbare nationale Recht in Frage gestellt würden.
47 Nach ständiger Rechtsprechung ist zwar die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 28. September 2023, Changmao Biochemical Engineering/Kommission,C‑123/21 P, EU:C:2023:708, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ebenso steht fest, dass der Gerichtshof – unter demselben Vorbehalt – nicht für die Subsumtion des Sachverhalts unter nationales Recht, die eine Auslegung dieses Rechts impliziert, zuständig ist (Urteil vom 18. Januar 2024, Jenkinson/Rat u. a.,C‑46/22 P, EU:C:2024:50, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Wie vom Gericht in Rn. 49 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, handelt es sich beim Begriff des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut aber um einen autonomen Begriff des Unionsrechts. Das ergibt sich daraus, dass weder die in Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung Nr. 575/2013 enthaltene Definition des Begriffs „qualifizierte Beteiligung“ noch Art. 15 der SSM-Verordnung oder Art. 22 der CRD‑IV-Richtlinie, die die Modalitäten der Kontrolle des Erwerbs einer solchen Beteiligung festlegen, auf das nationale Recht verweisen. Dies lässt sich außerdem dem vom Unionsgesetzgeber verfolgten, insbesondere im elften Erwägungsgrund und in Art. 1 der SSM-Verordnung zum Ausdruck kommenden Ziel der Einführung einer harmonisierten Aufsicht über das Finanzsystem, insbesondere – wie im 22. Erwägungsgrund dieser Verordnung vorgesehen – über den Erwerb erheblicher, sogenannter „qualifizierter“ Beteiligungen an Kreditinstituten, entnehmen.
49 Die Feststellung des Gerichts, wonach die Rechtsmittelführer 2016 eine qualifizierte Beteiligung an der Banca Mediolanum erworben hätten, stellt daher weder eine Subsumtion des entsprechenden Sachverhalts unter das anwendbare nationale Recht dar noch eine Würdigung dieses Sachverhalts, sondern seine Subsumtion unter einen Begriff des Unionsrechts, wie er vom Gericht ausgelegt wurde.
50 Im Rahmen eines Rechtsmittels ist es nicht nur Sache des Gerichtshofs, die vom Gericht vorgenommene Auslegung eines Begriffs des Unionsrechts, wie des Begriffs „qualifizierte Beteiligung“ im Sinne der CRD‑IV-Richtlinie, und die von ihm vorgenommene Subsumtion eines Vorgangs unter diesen Begriff zu kontrollieren, sondern er hat angesichts der oben in Rn. 47 wiedergegebenen Rechtsprechung auch zu prüfen, ob das Gericht die dieser Subsumtion zugrunde liegenden Tatsachen und Beweise verfälscht hat, wie die Rechtsmittelführer im Übrigen im Rahmen des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes ihrer Rechtsmittel mehrfach geltend machen.
51 Die von der EZB erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen. b) Zur Begründetheit 1) Vorbringen der Parteien
52 Mit dem ersten Teil ihres jeweils ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht hätte zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass das Genehmigungsverfahren nicht hätte eingeleitet werden dürfen, da es in Rn. 81 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass Fininvest und – vermittels dieser Gesellschaft – Herr S. Berlusconi im Wege einer Aktionärsvereinbarung mit Fin. Prog. Italia eine gemeinsame Kontrolle über die Banca Mediolanum ausgeübt hätten.
53 Mit dem zweiten Teil ihres jeweils ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht dadurch, dass es im angefochtenen Urteil angenommen habe, dass die Beteiligung von 30,16 % von Fininvest an der Banca Mediolanum durch den Beschluss der Banca d’Italia vom 7. Oktober 2014 auf 9,99 % reduziert worden sei und infolge des Urteils des Consiglio di Stato (Staatsrat) vom 3. März 2016 wieder eine qualifizierte Beteiligung entstanden sei, Tatsachen verfälscht und mehrere Rechtsfehler begangen habe.
54 Erstens sei das Gericht in Rn. 72 des angefochtenen Urteils fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschluss der Banca d’Italia vom 7. Oktober 2014 die 30,16 % betragende qualifizierte Beteiligung von Fininvest an der Banca Mediolanum auf 9,99 % reduziert habe. Zwar sei vorübergehend die Veräußerung dieser qualifizierten Beteiligung von 30,16 % angeordnet und gleichzeitig die Ausübung der Stimmrechte untersagt worden, jedoch habe die qualifizierte Beteiligung fortbestanden.
55 Was die Veräußerungsanordnung betreffe, sei offensichtlich, dass diese nichts an der Höhe der von Fininvest gehaltenen qualifizierten Beteiligung geändert habe, solange keine tatsächliche Veräußerung stattgefunden habe. Zu einer Veräußerung sei es jedoch nie gekommen.
56 Auch die Einschränkung der Stimmrechte habe sich nicht darauf ausgewirkt, dass die Rechtsmittelführer eine qualifizierte Beteiligung an der Banca Mediolanum gehalten hätten.
57 Zweitens habe dieser Fehler des Gerichts in Rn. 73 des angefochtenen Urteils zu einem weiteren Fehler geführt. Wenn Fininvest nämlich nach dem Beschluss der Banca d’Italia vom 7. Oktober 2014 bis zum Zeitpunkt der Verschmelzung durch die Aufnahme von Mediolanum in die Banca Mediolanum eine qualifizierte Beteiligung von 30,16 % an Mediolanum gehalten habe, sei es nicht möglich, dass Fininvest nach dieser Verschmelzung direkte Inhaberin von nur 9,99 % der Aktien der Banca Mediolanum geworden sei. Fininvest habe vielmehr weiterhin die gleiche qualifizierte Beteiligung von 30,16 % gehalten wie zuvor und diese nie veräußert.
58 Drittens habe sich das Gericht, da der Beschluss der Banca d’Italia vom 7. Oktober 2014 die qualifizierte Beteiligung von Fininvest von 30,16 % nicht in eine nicht qualifizierte Beteiligung von 9,99 % umgewandelt habe und sich die Verschmelzung nicht auf diese qualifizierte Beteiligung ausgewirkt habe, auch in Rn. 76 des angefochtenen Urteils geirrt, als es davon ausgegangen sei, dass Fininvest durch das Urteil des Consiglio di Stato (Staatsrat) vom 3. März 2016 eine qualifizierte Beteiligung von 30,16 % an der Banca Mediolanum wiedererlangt habe. Dieses Urteil habe sich nicht auf die Höhe der Beteiligung ausgewirkt. Ein Urteil, mit dem ein rechtswidriger Beschluss für nichtig erklärt werde, könne jedenfalls nicht wie ein Erwerb wirken. Das Urteil des Consiglio di Stato (Staatsrat) vom 3. März 2016 habe somit kein Recht begründet, sondern lediglich die Veräußerungsanordnung aufgehoben.
59 Mit dem dritten Teil ihres jeweils ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe die Begründung des Urhebers des streitigen Beschlusses unzulässigerweise durch seine eigene ersetzt, wie nachfolgend dargelegt.
60 Mit dem vierten Teil ihres jeweils ersten Rechtsmittelgrundes führen die Rechtsmittelführer aus, das Gericht habe, indem es die Existenz eines „ausdrücklichen Verweises“ auf das Recht der Mitgliedstaaten und demzufolge die Anwendung des italienischen Rechts für die Auslegung des Begriffs „Erwerb einer qualifizierten Beteiligung“ ausgeschlossen habe, gegen Art. 4 Abs. 3 der SSM-Verordnung, Art. 19 des Decreto legislativo n. 385 – Testo unico delle leggi in materia bancaria e creditizia (Gesetzvertretendes Dekret Nr. 385 – Testo unico der Gesetze über das Bank- und Kreditwesen) vom 1. September 1993 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 230 vom 30. September 1993) in der durch das Decreto legislativo n. 72 (Gesetzvertretendes Dekret Nr. 72) vom 12. Mai 2015 geänderten Fassung (im Folgenden: TUB) sowie gegen den in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen.
61 Aus diesem Grund sei das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet; hätte das Gericht nämlich italienisches Recht angewandt, hätte es die „Veränderung der rechtlichen Struktur“ einer Beteiligung nicht als einen Erwerb betrachten können.
62 Da die EZB im streitigen Beschluss ausdrücklich festgehalten habe, dass das italienische Recht als rechtliche Grundlage für die Definition des Begriffs „Erwerb einer qualifizierten Beteiligung“ diene, habe das Gericht die Begründung des Urhebers des streitigen Beschlusses außerdem durch seine eigene Begründung ersetzt und in dieser Hinsicht gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen.
63 Mit dem fünften Teil des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes wird geltend gemacht, die Auslegung des Begriffs „Erwerb einer qualifizierten Beteiligung“ dahin, dass er die „Veränderung der rechtlichen Struktur einer Beteiligung“ umfasse, finde weder im Text der CRD‑IV-Richtlinie eine Stütze noch in jenem der SSM-Verordnung, im gewöhnlichen Sprachgebrauch oder in den Zielen, die mit den in Rede stehenden Rechtsvorschriften verfolgt würden. Die CRD‑IV-Richtlinie und die SSM-Verordnung hätten nämlich eine Beurteilung der Eignung eines neuen Eigentümers im Vorfeld des Erwerbs einer Beteiligung an einem Kreditinstitut eingeführt. Potenzielle „Veränderungen der rechtlichen Struktur“ einer bereits bestehenden Beteiligung führten aber, wie im vorliegenden Fall, nicht zu einer Änderung des Eigentümers dieser Beteiligung.
64 Außerdem sei der neue, vom Gericht geschaffene Begriff der „Veränderung der rechtlichen Struktur“ einer Beteiligung nicht mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar, da seine Bedeutung im Unionsrecht nicht definiert sei und dem Gericht zufolge für die Auslegung nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten zurückgegriffen werden dürfe.
65 Da sich der vom Gericht verwendete Begriff des „Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung“ nicht mit jenem im streitigen Beschluss decke, hätten die Parteien schließlich keine Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äußern.
66 Mit dem sechsten Teil ihres jeweils ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe durch die Annahme, dass Fininvest eine genehmigungspflichtige qualifizierte Beteiligung erworben habe, weil ihre indirekte qualifizierte Beteiligung an der Banca Mediolanum zu einer direkten qualifizierten Beteiligung geworden sei, gegen Art. 22 der CRD‑IV-Richtlinie und Art. 22 TUB verstoßen.
67 Weder die unionsrechtliche Regelung zur Bankenaufsicht gemäß Art. 22 Abs. 1 der CRD‑IV-Richtlinie noch die entsprechende nationale Regelung gemäß Art. 22 TUB mäßen der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Unterscheidung zwischen einer direkten qualifizierten Beteiligung und einer indirekten qualifizierten Beteiligung irgendeine Bedeutung zu, da auf den tatsächlichen Inhaber einer qualifizierten Beteiligung abgestellt werde, unabhängig von der Existenz potenzieller Mittelsmänner.
68 Außerdem sei die vom Gericht vorgenommene Unterscheidung zwischen direkter Beteiligung und indirekter Beteiligung in Bezug auf Herrn S. Berlusconi völlig unerheblich. Dieser habe nämlich sowohl vor als auch nach der Verschmelzung und dem Urteil des Consiglio di Stato (Staatsrat) vom 3. März 2016 eine indirekte Beteiligung an der Banca Mediolanum gehalten.
69 Die EZB vertritt die Ansicht, dass der erste Teil des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet sei. Das Gericht habe in Rn. 81 des angefochtenen Urteils lediglich auf einen Aspekt des Kontexts Bezug genommen.
70 Zum zweiten Teil des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes bringt die EZB vor, dass die Rechtsmittelführer infolge des Beschlusses der Banca d’Italia vom 7. Oktober 2014 jedenfalls keine qualifizierte Beteiligung gehalten hätten und dass sie diese qualifizierte Beteiligung durch die Verschmelzung und das Urteil des Consiglio di Stato (Staatsrat) vom 3. März 2016 erworben hätten. Im Übrigen habe die Beteiligung der Rechtsmittelführer an Mediolanum nach dem anwendbaren nationalen Recht keine indirekte qualifizierte Beteiligung an der Banca Mediolanum dargestellt, da Mediolanum nicht unter der alleinigen Kontrolle der Rechtsmittelführer gestanden habe.
71 Was den dritten Teil des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes betreffe, habe das Gericht die Begründung des Urhebers des streitigen Beschlusses nicht durch seine eigene ersetzt. Der einzige Unterschied zwischen dem Standpunkt der EZB und jenem des Gerichts betreffe die Darstellung des Kontexts, was ohne Auswirkung auf die ratio decidendi bleibe.
72 Der vierte Teil des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes sei ebenfalls unbegründet. Auf der Grundlage einer Auslegung sowohl anhand des Wortlauts als auch des Kontexts habe der Begriff „Erwerb“ im Unionsrecht notwendigerweise eine autonome Bedeutung, ebenso wie der zusammengesetzte Begriff „Erwerb qualifizierter Beteiligungen“. Jedenfalls hätte das Gericht auch bei einer Anwendung italienischen Rechts den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung durch die Rechtsmittelführer festgestellt.
73 Auf den fünften Teil des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes entgegnet die EZB, dass das Gericht erläutert habe, dass Mediolanum nach der Verschmelzung nicht mehr zwischen den Rechtsmittelführern und der Banca Mediolanum stehe und dass sich „der Grad der indirekten Kontrolle dieser qualifizierten Beteiligung“ somit geändert habe. Folglich habe das Gericht durch den Verweis auf die Änderung der „rechtlichen Struktur“ der Beteiligung zwischen dem Verhältnis der Rechtsmittelführer und der Banca Mediolanum mit Mediolanum als Zwischenglied auf der einen Seite und ihrem Verhältnis nach der Aufnahme von Mediolanum in die Banca Mediolanum auf der anderen Seite unterscheiden wollen.
74 Der sechste Teil des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes sei ebenfalls zurückzuweisen, da er auf der falschen Prämisse beruhe, dass Herr S. Berlusconi durchgehend eine indirekte qualifizierte Beteiligung an der Banca Mediolanum gehalten habe.
75 Die Europäische Kommission vertritt die Auffassung, dass der erste Teil des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem die Rechtsmittelführer geltend machten, dass das Gericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass Herr S. Berlusconi und Fininvest dank einer Aktionärsvereinbarung bereits vor der Verschmelzung eine gemeinsame Kontrolle über die Banca Mediolanum ausgeübt hätten, zurückzuweisen sei, da es sich nicht um eine Kritik am angefochtenen Urteil handele. Dieser Umstand sei für die Entscheidung der Frage, ob die Verschmelzung zu einer neuen, anzeigepflichtigen Beteiligung geführt habe, jedenfalls nicht erheblich. Wichtig sei, dass die Beteiligung von Fininvest und Herrn S. Berlusconi an der Banca Mediolanum zu keinem vorherigen Zeitpunkt von der Aufsichtsbehörde geprüft worden sei, wie es Anhang 5 des streitigen Beschlusses entnommen werden könne.
76 Die im Rahmen des zweiten Teils des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes erhobenen Rügen gingen ins Leere, da sie Gründe beträfen, die dem Tenor des angefochtenen Urteils nicht zugrunde lägen. Außerdem seien sie nicht maßgeblich. Hilfsweise könne der Gerichtshof, sollte er eine Verfälschung des Sachverhalts feststellen, das angefochtene Urteil insoweit aufheben, als das Gericht davon ausgegangen sei, dass es sich infolge des Beschlusses der Banca d’Italia vom 7. Oktober 2014 bei der indirekten Beteiligung der Rechtsmittelführer an der Banca Mediolanum nicht mehr um eine qualifizierte Beteiligung gehandelt habe, und er könne im Rahmen einer Entscheidung über die Klage deren ersten Klagegrund zurückweisen, in dem er feststelle, dass Fininvest und Herr S. Berlusconi infolge der Verschmelzung und des Urteils des Consiglio di Stato (Staatsrat) vom 3. März 2016 zum ersten Mal Eigentümer einer direkten Beteiligung an der Banca Mediolanum geworden seien.
77 Der dritte Teil des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem geltend gemacht werde, dass das Gericht die Begründung des streitigen Beschlusses in Bezug auf die Auslegung des Begriffs „Erwerb einer qualifizierten Beteiligung“ durch seine eigene ersetzt habe, sei sachlich unzutreffend.
78 Der vierte Teil des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes vermische zwei eigenständige Fragen: erstens die Frage, welches Recht von der EZB anzuwenden gewesen sei, und zwar gemäß Art. 4 Abs. 3 der SSM-Verordnung „das einschlägige Unionsrecht …, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, … die nationalen Rechtsvorschriften …, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden“, und zweitens die Frage der Auslegung des Begriffs „Erwerb einer qualifizierten Beteiligung“ im Sinne von Art. 15 der SSM-Verordnung.
79 Gemäß der in Rn. 44 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung müssten Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweise, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten. Die bloße Lektüre der genannten Vorschriften der SSM-Verordnung und der CRD‑IV-Richtlinie bestätige, was in Rn. 45 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt worden sei, nämlich, dass diese Bestimmungen nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen. Daraus folge, dass der Begriff „Erwerb einer qualifizierten Beteiligung“ einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstelle, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sei.
80 Was die angeblich falsche Auslegung des Begriffs „Erwerb einer qualifizierten Beteiligung“ durch das Gericht betreffe, konzentrierten sich die Rügen der Rechtsmittelführer irreführenderweise auf die Verwendung des Ausdrucks „Veränderung der rechtlichen Struktur“ durch das Gericht. Die Argumentation des Gerichts, die strukturierter und präziser sei, beziehe sich konkret auf die Umwandlung einer indirekten qualifizierten Beteiligung in eine direkte qualifizierte Beteiligung, wie es sich aus einer objektiven Lektüre der Rn. 78 bis 81 des angefochtenen Urteils ergebe. Die Rüge, wonach die vom Gericht vorgenommene Auslegung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße, sei daher unbegründet.
81 Bestenfalls könne eingeräumt werden, dass im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gruppeninterne Transaktionen innerhalb der Gruppe eines bestehenden Anteilseigners, die nicht zu tatsächlichen oder wesentlichen Änderungen bei den direkten oder endgültigen Anteilseignern des Finanzinstituts führten, von der Anzeigepflicht und der Kontrolle der Aufsichtsbehörde ausgenommen seien, aber nur sofern bereits mindestens eine Beurteilung stattgefunden habe. Die gemeinsamen Leitlinien der europäischen Aufsichtsbehörden von 2008 (CEBS/2008/214, CEIOPS 3L 3 19/08, CESR/08 543b) seien entsprechend verfasst worden. Im vorliegenden Fall sei die Beteiligung von Fininvest und Herrn S. Berlusconi an der Banca Mediolanum noch nie Gegenstand einer Beurteilung gewesen.
82 Mit dem sechsten Teil des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes kritisierten die Rechtsmittelführer die Unterscheidung zwischen direkter Beteiligung und indirekter Beteiligung und führten dazu aus, dass diese Unterscheidung keine Auswirkungen auf das Vorliegen einer qualifizierten Beteiligung habe.
83 Die europäischen und italienischen Rechtsvorschriften sähen zwar die Kontrolle des Erwerbs sowohl direkter als auch indirekter qualifizierter Beteiligungen vor. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Art und die Modalitäten der Beteiligung unerheblich seien. Gemäß Art. 23 Abs. 1 der CRD‑IV-Richtlinie seien bei der Beurteilung insbesondere der voraussichtliche Einfluss des interessierten Erwerbers und die Solidität des beabsichtigten Erwerbs zu berücksichtigen, wobei sich die Art und die rechtliche Struktur der Beteiligung auf diese Kriterien auswirken könnten.
84 Der Umstand, dass die Beteiligung von Herrn S. Berlusconi indirekt geblieben sei, sei ebenfalls nicht von Bedeutung. Ihre Art und rechtliche Struktur hätten sich ebenfalls dadurch geändert, dass die Beteiligung von Fininvest zu einer direkten Beteiligung geworden sei. 2) Würdigung durch den Gerichtshof
85 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die CRD‑IV-Richtlinie, in der die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen geregelt wird, insbesondere die Kontrolle des Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten vorsieht.
86 In Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung Nr. 575/2013, auf den Art. 3 Abs. 1 Nr. 33 der CRD‑IV-Richtlinie verweist, wird eine qualifizierte Beteiligung definiert als „das direkte oder indirekte Halten von Anteilen an einem Unternehmen, das mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieses Unternehmens repräsentiert oder das anderweitig die Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens ermöglicht“.
87 Art. 22 Abs. 1 der CRD‑IV-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, vorzuschreiben, dass „eine natürliche oder juristische Person …, die beschlossen hat …, an einem Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen, … den … zuständigen Behörden diese Tatsache vor dem Erwerb schriftlich … anzuzeigen hat“.
88 Art. 15 Abs. 2 der SSM-Verordnung sieht vor, dass die zuständige nationale Behörde den Antrag auf Erwerb einer qualifizierten Beteiligung prüft und einen Vorschlag für einen Beschluss an die EZB übermittelt. Ob der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung abgelehnt wird, entscheidet gemäß Art. 15 Abs. 3 dieser Verordnung die EZB.
89 Gemäß Art. 23 Abs. 1 der CRD‑IV-Richtlinie sind bei der Beurteilung der Eignung des interessierten Erwerbers und der finanziellen Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts mehrere Kriterien zu berücksichtigen, darunter der „Leumund des interessierten Erwerbers“.
90 Die von der Banca d’Italia eingeschaltete EZB lehnte mit dem streitigen Beschluss den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an der Banca Mediolanum durch Fininvest und Herrn S. Berlusconi ab, da Herr S. Berlusconi das Leumundskriterium nicht erfülle.
91 Mit dem ersten Klagegrund im erstinstanzlichen Verfahren bestritten die Rechtsmittelführer, 2016 eine qualifizierte Beteiligung an der Banca Mediolanum erworben zu haben. Das Gericht hat diesen Klagegrund mit einer Begründung zurückgewiesen, die von den Rechtsmittelführern in ihrem jeweils ersten Rechtsmittelgrund beanstandet wird.
92 Sie machen darin geltend, dass die Feststellung des Gerichts, dass sie 2016 eine qualifizierte Beteiligung an der Banca Mediolanum erworben hätten, falsch sei.
93 Im zweiten Teil dieses jeweils ersten Rechtsmittelgrundes, der zuerst zu prüfen ist, führen die Rechtsmittelführer aus, dass das Gericht, indem es in den Rn. 72, 73 und 76 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen sei, dass sich ihre Beteiligung an der Banca Mediolanum 2016 erhöht habe, den Sachverhalt des Rechtsstreits verfälscht und Rechtsfehler begangen habe.
94 Wie in Rn. 47 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist es allein Sache des Gerichts, den Sachverhalt festzustellen und zu würdigen. Diese Würdigung ist, sofern die Tatsachen nicht verfälscht wurden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt. Eine Verfälschung muss sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachenwürdigung bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C‑14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 104 und 105 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
95 Das Gericht ist in Rn. 72 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass infolge des Beschlusses der Banca d’Italia vom 7. Oktober 2014, mit dem diese den Rechtsmittelführern die Veräußerung ihrer 9,99 % übersteigenden Anteile an Mediolanum auferlegt und ihre mit diesen Anteilen verbundenen Stimmrechte ausgesetzt habe, die indirekte Beteiligung der Rechtsmittelführer an der Banca Mediolanum auf 9,99 % reduziert worden sei, so dass die Rechtsmittelführer ihre bisherige qualifizierte Beteiligung an diesem Kreditinstitut verloren hätten. In Rn. 73 des angefochtenen Urteils ist das Gericht demzufolge davon ausgegangen, dass Fininvest infolge der Aufnahme von Mediolanum in die Banca Mediolanum am 30. Dezember 2015 direkte Inhaberin von lediglich 9,99 % der Anteile an der Banca Mediolanum geworden sei. Daraus hat das Gericht in Rn. 76 des angefochtenen Urteils abgeleitet, dass Fininvest infolge der Aufhebung des Beschlusses der Banca d’Italia vom 7. Oktober 2014 durch das Urteil des Consiglio di Stato (Staatsrat) vom 3. März 2016 zur direkten Inhaberin von 30,16 % der Anteile an der Banca Mediolanum geworden sei und damit eine qualifizierte Beteiligung erworben habe.
96 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschluss der Banca d’Italia vom 7. Oktober 2014, mit dem den Rechtsmittelführern die Veräußerung ihrer 9,99 % übersteigenden Anteile an Mediolanum auferlegt wurde, für sich allein keine Reduzierung dieser Beteiligung bewirkt hat. Dieser Beschluss sah nämlich vor, dass die Veräußerung innerhalb von 30 Monaten über eine mit dem Verkauf der Aktien betraute Treuhandgesellschaft erfolgt. Wie vom Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge ausgeführt, befanden sich die die Beteiligung von Fininvest an der Banca Mediolanum in Höhe von 30,16 % verbriefenden Aktien zum Zeitpunkt der Aufhebung des Beschlusses der Banca d’Italia vom 7. Oktober 2014 durch das Urteil des Consiglio di Stato (Staatsrat) vom 3. März 2016 nach wie vor in den Händen von Fininvest und waren noch nicht auf einen Erwerber übertragen worden. Der Beschluss der Banca d’Italia vom 7. Oktober 2014 bewirkte, wie vom Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge dargelegt, bis zu seiner Aufhebung nur, dass die Stimmrechte aus den der Pflicht zur Veräußerung unterliegenden Aktien ausgesetzt wurden.
97 Demnach hat das Gericht die Tragweite des Beschlusses der Banca d’Italia vom 7. Oktober 2014 verfälscht.
98 Es hat die Tragweite dieses Beschlusses nämlich offensichtlich verkannt, in dem es die den Rechtsmittelführern darin auferlegte Veräußerung ihrer 9,99 % übersteigenden Anteile an Mediolanum mit der tatsächlichen Veräußerung dieser Anteile – die einzige Möglichkeit, die Beteiligung der Rechtsmittelführer zu verringern – verwechselt hat, obwohl der Veräußerungsanordnung zum Zeitpunkt der Aufhebung des Beschlusses durch den Consiglio di Stato (Staatsrat) noch nicht nachgekommen worden war.
99 Daraus folgt, dass das Gericht – wie von den Rechtsmittelführern vorgebracht – bei der in Rn. 72 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Tatsachenwürdigung, wonach durch den Beschluss der Banca d’Italia vom 7. Oktober 2014 die Beteiligung der Rechtsmittelführer an Mediolanum auf 9,99 % reduziert worden sei, die Tatsachen verfälscht hat.
100 In weiterer Folge beruhen auch die Schlüsse, die das Gericht in den Rn. 73, 76 und 77 des angefochtenen Urteils aus dieser Würdigung gezogen hat, nämlich zum einen, dass Fininvest infolge der Aufnahme von Mediolanum in die Banca Mediolanum direkte Inhaberin von nur 9,99 % der Aktien der Banca Mediolanum geworden sei, und zum anderen, dass die Aufhebung des Beschlusses der Banca d’Italia vom 7. Oktober 2014 durch das Urteil des Consiglio di Stato (Staatsrat) vom 3. März 2016 einen erneuten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung in Höhe von 30,16 % an der Banca Mediolanum durch Fininvest darstelle, auf einer Verfälschung.
101 Die Beurteilung der Bedeutung des Urteils des Consiglio di Stato (Staatsrat) vom 3. März 2016 durch das Gericht in Rn. 76 des angefochtenen Urteils ist außerdem mit einem Rechtsfehler behaftet. Unabhängig von der Tragweite des Beschlusses der Banca d’Italia vom 7. Oktober 2014 führte seine Aufhebung durch das Urteil des Consiglio di Stato (Staatsrat) vom 3. März 2016 – wie von den Rechtsmittelführern geltend gemacht – dazu, dass die Rechtsmittelführer wieder in die gleiche Lage versetzt wurden wie vor dem Erlass des in Rede stehenden Beschlusses, und zwar, wie vom Gericht in Rn. 71 des angefochtenen Urteils selbst eingeräumt, in die Lage eines Inhabers einer qualifizierten Beteiligung an der Banca Mediolanum; es bewirkte hingegen keinen Erwerb dieser Beteiligung durch die Rechtsmittelführer.
102 Daraus folgt, dass die Rechtsmittelführer zu Recht geltend machen, dass das Gericht den Sachverhalt des Rechtsstreits verfälscht und einen Rechtsfehler begangen hat, als es davon ausging, dass sich ihre Beteiligung an der Banca Mediolanum im Anschluss an das Urteil des Consiglio di Stato (Staatsrat) vom 3. März 2016 erhöht habe.
103 Dem zweiten Teil des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes ist daher stattzugeben.
104 Mit dem fünften und dem sechsten Teil des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes, die gemeinsam zu prüfen sind, machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht den Begriff „Erwerb einer qualifizierten Beteiligung“ in den Rn. 75 bis 81 des angefochtenen Urteils falsch ausgelegt habe, als es festgehalten habe, dass sich ein solcher Erwerb bereits aus der Veränderung der rechtlichen Struktur einer qualifizierten Beteiligung ergeben könne, insbesondere aus der Umwandlung einer indirekten qualifizierten Beteiligung in eine direkte qualifizierte Beteiligung.
105 Zunächst ist, wie vom Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass die in der vorstehenden Randnummer wiedergegebene Auslegung des Gerichts weder im Text der CRD‑IV-Richtlinie noch in jenem der SSM-Verordnung eine Stütze findet.
106 Was insbesondere die Art der qualifizierten Beteiligung (direkt oder indirekt) betrifft, die erworben werden soll, ergibt sich im Gegenteil aus Art. 22 Abs. 1 der CRD‑IV-Richtlinie, dass es unerheblich ist, ob diese Beteiligung „direkt oder indirekt“ erworben wird.
107 Die Unerheblichkeit der rechtlichen Struktur der qualifizierten Beteiligung ergibt sich allgemein aus Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung Nr. 575/2013, in dem die qualifizierte Beteiligung alternativ als „das direkte oder indirekte Halten von Anteilen an einem Unternehmen, das mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieses Unternehmens repräsentiert oder das anderweitig die Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens ermöglicht“, definiert wird.
108 Ob eine qualifizierte Beteiligung vorliegt, richtet sich also nicht nach der rechtlichen Struktur einer Beteiligung, insbesondere danach, ob sie direkt oder indirekt ist, sondern, wie vom Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 73 seiner Schlussanträge ausgeführt, danach, ob durch diese Beteiligung ein gewisser Grad an Kontrolle über oder Einfluss auf ein Kreditinstitut erreicht wird.
109 Diese Auslegung wird durch das Ziel bestätigt, das der Unionsgesetzgeber mit der Einführung einer Beaufsichtigung des Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten verfolgt. Gemäß Art. 23 Abs. 1 der CRD‑IV-Richtlinie erfolgt diese Beaufsichtigung „im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, … unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf jenes Kreditinstitut“.
110 Indem das Gericht in Rn. 80 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Veränderung der rechtlichen Struktur der qualifizierten Beteiligung als Erwerb einer solchen Beteiligung betrachtet werden könne, auch wenn das Ausmaß dieser Beteiligung unverändert bleibe, hat es einen Rechtsfehler begangen.
111 In weiterer Folge hat sich das Gericht auch geirrt, als es in den Rn. 75 bis 81 des angefochtenen Urteils angenommen hat, dass aufgrund der Umstände, dass zum einen die zuvor indirekte Beteiligung von Fininvest an der Banca Mediolanum durch die Aufnahme von Mediolanum in die Banca Mediolanum zu einer direkten Beteiligung geworden sei und zum anderen die zuvor über Fininvest und Mediolanum gehaltene indirekte Beteiligung von Herrn Berlusconi an der Banca Mediolanum nunmehr zu einer indirekten Beteiligung nur noch über Fininvest geworden sei, vom Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an der Banca Mediolanum durch die Rechtsmittelführer ausgegangen werden könne.
112 Dem fünften und dem sechsten Teil des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes ist daher stattzugeben.
113 Folglich ist dem jeweils ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben, ohne dass über seine anderen Teile entschieden zu werden braucht. 2. Zum jeweils zweiten Rechtsmittelgrund a) Vorbringen der Parteien
114 Die Rechtsmittelführer bringen vor, das Gericht habe in den Rn. 95 bis 99 des angefochtenen Urteils zwar eingeräumt, dass die CRD‑IV-Richtlinie nicht rückwirkend wirke, habe sie in Rn. 100 dieses Urteils aber nichtsdestoweniger rückwirkend angewandt, da es sie auf eine qualifizierte Beteiligung angewandt habe, die Fininvest und Herr S. Berlusconi seit 1996 hielten.
115 Die EZB und die Kommission vertreten die Auffassung, dass das Gericht die CRD‑IV-Richtlinie nicht rückwirkend angewandt habe, da es festgestellt habe, dass Herr S. Berlusconi gemäß dem Beschluss der Banca d’Italia vom 7. Oktober 2014 zum Zeitpunkt der Einführung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus durch die SSM-Verordnung nicht mehr Inhaber einer indirekten qualifizierten Beteiligung gewesen sei und dass er erst infolge der Aufnahme von Mediolanum in die Banca Mediolanum im Jahr 2015 und des Erlasses des Urteils des Consiglio di Stato (Staatsrat) vom 3. März 2016 Inhaber einer solchen Beteiligung geworden sei. b) Würdigung durch den Gerichtshof
116 Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 22 der CRD‑IV-Richtlinie vorsieht, dass die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, an einem Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben, den zuständigen Behörden diese Tatsache vor dem Erwerb schriftlich anzuzeigen hat, und dass dieser Erwerb gemäß Art. 23 dieser Richtlinie nur zulässig ist, wenn diese Person die in dieser Bestimmung vorgesehenen Kriterien erfüllt.
117 Daraus ergibt sich, wie im Wesentlichen vom Gericht in Rn. 98 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Art. 22 und 23 der CRD‑IV-Richtlinie nur auf Erwerbe qualifizierter Beteiligungen anwendbar sind, die nach Inkrafttreten der Bestimmungen stattgefunden haben, die die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Artikel erlassen mussten, was gemäß Art. 162 dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2013 zu erfolgen hatte.
118 Im vorliegenden Fall machen die Rechtsmittelführer geltend, 1996 eine Beteiligung von 30,16 % an der Banca Mediolanum und somit eine qualifizierte Beteiligung im Sinne der CRD‑IV-Richtlinie erworben zu haben. Dies wird auch von niemandem bestritten. Den Rn. 71 und 72 des angefochtenen Urteils kann entnommen werden, dass das Gericht außerdem anerkannt hat, dass die Rechtsmittelführer diese Beteiligung zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses der Banca d’Italia vom 7. Oktober 2014 nach wie vor innehatten.
119 Zum einen ergibt sich jedoch aus Rn. 102 des vorliegenden Urteils, dass dieser Beschluss entgegen der Rechtsansicht des Gerichts nicht zu einer Veränderung des Ausmaßes der Beteiligung der Rechtsmittelführer an der Banca Mediolanum geführt hat.
120 Zum anderen ergibt sich aus den Rn. 108 und 110 des vorliegenden Urteils, dass sich die Veränderung der rechtlichen Struktur dieser Beteiligung infolge der Aufnahme von Mediolanum in die Banca Mediolanum in keiner Weise darauf ausgewirkt hat, dass die Rechtsmittelführer eine qualifizierte Beteiligung an der Banca Mediolanum hielten.
121 Die Rechtsmittelführer haben demnach nach Inkrafttreten der Bestimmungen zur Umsetzung der CRD‑IV-Richtlinie keine qualifizierte Beteiligung an der Banca Mediolanum erworben, sondern lediglich eine bereits vorher bestehende Beteiligung behalten.
122 Aus Rn. 117 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die Art. 22 und 23 dieser Richtlinie, die nicht rückwirkend gelten, auf vor diesem Zeitpunkt erworbene Beteiligungen nicht anwendbar sind. Die Rechtsmittelführer machen somit zu Recht geltend, dass die EZB diese Bestimmungen mit ihrer Ablehnung einer qualifizierten Beteiligung der Rechtsmittelführer an der Banca Mediolanum rechtswidrig rückwirkend angewandt hat.
123 Folglich hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden hat, dass die EZB diese Bestimmungen bei der Ablehnung der qualifizierten Beteiligung der Rechtsmittelführer an der Banca Mediolanum im streitigen Beschluss nicht rückwirkend angewandt habe.
124 Nach alledem ist neben dem jeweils ersten Rechtsmittelgrund auch dem jeweils zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben.
125 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, ohne dass die weiteren Rechtsmittelgründe geprüft zu werden brauchen. VII. Zur Klage vor dem Gericht
126 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen oder den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.
127 Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist, vom Gerichtshof endgültig zu entscheiden.
128 Mit dem ersten Klagegrund ihrer Klage im erstinstanzlichen Verfahren haben die Rechtsmittelführer bestritten, 2016 eine qualifizierte Beteiligung an der Banca Mediolanum erworben zu haben.
129 Aus Rn. 121 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die Rechtsmittelführer 2016 keine derartige Beteiligung an der Banca Mediolanum erworben haben.
130 Folglich konnte die EZB einen angeblichen Erwerb einer qualifizierten Beteiligung der Rechtsmittelführer an der Banca Mediolanum im Jahr 2016 durch den streitigen Beschluss nicht rechtmäßig ablehnen.
131 Dem ersten Klagegrund ist somit stattzugeben und der streitige Beschluss für nichtig zu erklären, ohne dass die anderen Klagegründe geprüft zu werden brauchen. VIII. Kosten
132 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit endgültig entscheidet.
133 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
134 Da die EZB mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Rechtsmittelführer neben ihren eigenen Kosten die Kosten aufzuerlegen, die den Rechtsmittelführern durch das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
135 Nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung können einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, wenn sie das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat, im Rechtsmittelverfahren Kosten nur dann auferlegt werden, wenn sie am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat. Nimmt eine solche Partei am Verfahren teil, so kann der Gerichtshof ihr ihre eigenen Kosten auferlegen.
136 Im vorliegenden Fall hat die Kommission als erstinstanzliche Streithilfepartei das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt, aber zur Unterstützung der EZB am Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen, weshalb ihr ihre eigenen Kosten aufzuerlegen sind. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Mai 2022, Fininvest und Berlusconi/EZB (T‑913/16, EU:T:2022:279), wird aufgehoben. 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Mai 2022, Fininvest und Berlusconi/EZB (T‑913/16, EU:T:2022:279), wird aufgehoben. 2. Der Beschluss ECB/SSM/2016 – 7LVZJ6XRIE7VNZ4UBX81/4 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 25. Oktober 2016 wird für nichtig erklärt. 2. Der Beschluss ECB/SSM/2016 – 7LVZJ6XRIE7VNZ4UBX81/4 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 25. Oktober 2016 wird für nichtig erklärt. 3. Die Europäische Zentralbank (EZB) trägt neben ihren eigenen Kosten die der Finanziaria d’investimento Fininvest SpA (Fininvest) und Herrn Silvio Berlusconi sowie Frau Marina Elvira Berlusconi, Herrn Pier Silvio Berlusconi, Frau Barbara Berlusconi, Frau Eleonora Berlusconi und Herrn Luigi Berlusconi als Rechtsnachfolgern von Herrn Silvio Berlusconi entstandenen Kosten sowohl für das Verfahren im ersten Rechtszug als auch für das Rechtsmittelverfahren. 3. Die Europäische Zentralbank (EZB) trägt neben ihren eigenen Kosten die der Finanziaria d’investimento Fininvest SpA (Fininvest) und Herrn Silvio Berlusconi sowie Frau Marina Elvira Berlusconi, Herrn Pier Silvio Berlusconi, Frau Barbara Berlusconi, Frau Eleonora Berlusconi und Herrn Luigi Berlusconi als Rechtsnachfolgern von Herrn Silvio Berlusconi entstandenen Kosten sowohl für das Verfahren im ersten Rechtszug als auch für das Rechtsmittelverfahren. 4. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. 4. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. Unterschriften