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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 20.09.2024 – C-504/24

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2024:779

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BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 20. September 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 1 Abs. 3 – Art. 4a – Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann – Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Verteidigungsrechte – Richtlinie 2012/13/EU – Art. 6 – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren – Richtlinie 2013/48/EU – Art. 3 – Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren – Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die beschuldigte Person weder erschienen ist noch durch einen Rechtsbeistand vertreten war – Nationale Vorschrift, die es nicht erlaubt, die Übergabe der betreffenden Person zu verweigern – Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht“ In der Rechtssache C‑504/24 PPU [Anacco] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte d’appello di Roma (Berufungsgericht Rom, Italien) mit Entscheidung vom 18. Juli 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juli 2024, in dem Strafverfahren gegen RT, Beteiligte: Procura Generale della Repubblica presso la Corte d’appello di Roma, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Richter T. von Danwitz, P. G. Xuereb und A. Kumin (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Ziemele, Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 EUV, von Art. 48 Abs. 2 sowie von Art. 52 Abs. 3 und 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), von Art. 6 Abs. 3 Buchst. c der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), von Art. 1 Abs. 3 und Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584), von Art. 6 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. 2012, L 142, S. 1) sowie von Art. 3 der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. 2013, L 294, S. 1).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens wegen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in Italien, der am 29. April 2024 vom Parquet du procureur du Roi de Bruxelles (Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs in Brüssel, Belgien) erlassen wurde, um eine vom Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht erster Instanz von Brüssel, Belgien) gegen RT verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Rahmenbeschluss 2002/584

3 In den Erwägungsgründen 6 und 12 des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es: „(6) Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als ‚Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar. … (12) Der vorliegende Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 [EUV] anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta …, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. …“

4 Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) Abs. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses bestimmt: „(2) Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses. (3) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EUV] niedergelegt sind, zu achten.“

5 Art. 4a („Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die Person nicht persönlich erschienen ist“) des Rahmenbeschlusses sieht vor: „(1) Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls auch verweigern, wenn die Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die Person im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats, a) rechtzeitig, i) entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und ii) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint, oder b) in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist; oder c) nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann: i) ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht; oder ii) innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat; oder d) die Entscheidung nicht persönlich zugestellt erhalten hat, aber i) sie unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt erhalten wird und ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden wird, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann; und ii) von der Frist in Kenntnis gesetzt werden wird, über die sie gemäß dem einschlägigen Europäischen Haftbefehl verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren zu beantragen. (2) Wird der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstabe d ausgestellt und ist die betroffene Person zuvor nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wurde, so kann die Person, wenn sie von dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls in Kenntnis gesetzt wird, beantragen, dass sie vor ihrer Übergabe eine Abschrift des Urteils erhält. Die Ausstellungsbehörde leitet der gesuchten Person die Abschrift des Urteils unverzüglich über die Vollstreckungsbehörde zu, sobald sie Kenntnis von dem Antrag erhalten hat. Der Antrag der gesuchten Person darf weder das Übergabeverfahren noch die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verzögern. Das Urteil wird der betroffenen Person ausschließlich informationshalber zur Verfügung gestellt; die Zurverfügungstellung gilt weder als förmliche Zustellung des Urteils noch wirkt sie sich auf Fristen aus, die für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder für ein Berufungsverfahren gelten. (3) Wird eine Person nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstabe d übergeben und hat diese Person eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren beantragt, so wird die Haft der auf das entsprechende Verfahren wartenden Person bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss im Einklang mit dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaates entweder regelmäßig oder auf Antrag der betroffenen Person einer Überprüfung unterzogen. Eine solche Überprüfung umfasst insbesondere die Prüfung der Frage, ob die Haft aufgehoben oder ausgesetzt werden kann. Das Wiederaufnahmeverfahren oder Berufungsverfahren beginnt ohne unnötige Verzögerung nach der Übergabe.“ Rahmenbeschluss 2009/299

6 Die Erwägungsgründe 1, 14 und 15 des Rahmenbeschlusses 2009/299 lauten: „(1) Das Recht eines Angeklagten, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, ist Teil des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 [EMRK] in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der Gerichtshof hat aber auch darauf hingewiesen, dass das Recht des Angeklagten, persönlich zu der Verhandlung zu erscheinen, nicht absolut ist und dass der Angeklagte unter bestimmten Bedingungen aus freiem Willen ausdrücklich oder stillschweigend aber eindeutig auf das besagte Recht verzichten kann. … (14) Dieser Rahmenbeschluss beschränkt sich auf die Präzisierung der Definition der Gründe für die Nichtanerkennung in Rechtsakten zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung. Dementsprechend haben Bestimmungen wie jene betreffend das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens einen Anwendungsbereich, der auf die Definition dieser Gründe für die Nichtanerkennung beschränkt ist. Sie sind nicht zu einer Vereinheitlichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gedacht. Dieser Rahmenbeschluss lässt künftige Rechtsakte der Europäischen Union, die auf eine Angleichung der strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten abzielen, unberührt. (15) Bei den Gründen für eine Nichtanerkennung von Entscheidungen handelt es sich um fakultative Gründe. Im Rahmen ihres Ermessensspielraums bei der Umsetzung dieser Gründe in einzelstaatliches Recht lassen sich die Mitgliedstaaten jedoch insbesondere von dem Recht auf ein faires Verfahren leiten und berücksichtigen dabei das Gesamtziel dieses Rahmenbeschlusses, d. h. die Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und die Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen“.

7 Art. 1 („Ziele und Anwendungsbereich“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses sieht vor: „Die Ziele dieses Rahmenbeschlusses bestehen darin, die Verfahrensrechte von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist, zu stärken, zugleich die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zu erleichtern und insbesondere die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern.“ Richtlinie 2012/13

8 Art. 6 („Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf“) der Richtlinie 2012/13 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen über die strafbare Handlung unterrichtet werden, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden. Diese Unterrichtung erfolgt umgehend und so detailliert, dass ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet werden. … (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spätestens wenn einem Gericht die Anklageschrift vorgelegt wird, detaillierte Informationen über den Tatvorwurf, einschließlich der Art und der rechtlichen Beurteilung der Straftat sowie der Art der Beteiligung der beschuldigten Person, erteilt werden. …“ Richtlinie 2013/48

9 In Art. 3 („Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Strafverfahren“) der Richtlinie 2013/48 heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise zukommt, dass die betroffenen Personen ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen können. … (4) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen, um es Verdächtigen oder beschuldigten Personen zu erleichtern, einen Rechtsbeistand zu erhalten. Unbeschadet der Bestimmungen des nationalen Rechts über die zwingend vorgeschriebene Anwesenheit eines Rechtsbeistands treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, denen die Freiheit entzogen ist, in der Lage sind, ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wirksam auszuüben, es sei denn, sie haben gemäß Artikel 9 auf dieses Recht verzichtet. …“ Richtlinie (EU) 2016/343

10 Art. 8 („Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung“) der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1) sieht vor: „… (2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Verhandlung, die zu einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person führen kann, in seiner bzw. ihrer Abwesenheit durchgeführt werden kann, sofern a) der Verdächtige oder die beschuldigte Person rechtzeitig über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde oder b) der Verdächtige oder die beschuldigte Person, nachdem er bzw. sie über die Verhandlung unterrichtet wurde, von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird, der entweder von dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person oder vom Staat bestellt wurde. … (4) Wenn Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, Verhandlungen in Abwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person zu führen, es jedoch nicht möglich ist, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Voraussetzungen zu erfüllen, weil der Verdächtige oder die beschuldigte Person trotz angemessener Bemühungen nicht aufgefunden werden kann, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass gleichwohl eine Entscheidung ergehen und vollstreckt werden kann. In einem solchen Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, wenn sie über die Entscheidung unterrichtet werden, insbesondere wenn sie festgenommen werden, auch über die Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten, sowie über das Recht, gemäß Artikel 9 eine neue Verhandlung zu verlangen oder einen sonstigen Rechtsbehelf einzulegen, unterrichtet werden. …“

11 Art. 9 („Recht auf eine neue Verhandlung“) der Richtlinie lautet: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, wenn sie bei der sie betreffenden Verhandlung nicht anwesend waren und die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, das Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs haben, die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts, einschließlich neuer Beweismittel, ermöglicht und zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führen kann. In diesem Zusammenhang stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht haben, anwesend zu sein, im Einklang mit den Verfahren des nationalen Rechts effektiv mitzuwirken und ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.“ Nationales Recht Italienisches Recht

12 Art. 24 der italienischen Verfassung bestimmt: „Jedermann darf zum Schutz der eigenen Rechte und der rechtmäßigen Interessen vor einem Gericht Klage erheben. Die Verteidigung ist in jedem Stand und in jeder Stufe des Verfahrens ein unverletzliches Recht. Den Mittellosen werden durch eigene Einrichtungen die Mittel zur Klage und Verteidigung bei jedem Gerichtsverfahren zugesichert. …“

13 Art. 2 („Wahrung der Grundrechte und verfassungsrechtlichen Garantien“) der Legge n. 69 – Disposizioni per conformare il diritto interno alla decisione quadro 2002/584/GAI del Consiglio, del 13 giugno 2002, relativa al mandato d’arresto europeo e alle procedure di consegna tra Stati membri (Gesetz Nr. 69 – Bestimmungen zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts an den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten) vom 22. April 2005 (GURI Nr. 98 vom 29. April 2005, S. 6, im Folgenden: Gesetz Nr. 69/2005) bestimmt: „Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls darf unter keinen Umständen zu einer Verletzung der obersten Grundsätze der verfassungsmäßigen Ordnung des Staates oder der von der Verfassung anerkannten unveräußerlichen Rechte des Einzelnen, der in Art. 6 [EUV] niedergelegten Grundrechte und wesentlichen Rechtsgrundsätze oder der in der [EMRK] und ihren Zusatzprotokollen gewährleisteten Grundrechte führen“.

14 Art. 6 („Inhalt des Europäischen Haftbefehls im Übernahmeverfahren“) Abs. 1, 1bis und 2 des Gesetzes Nr. 69/2005 lautet: „(1) Der Europäische Haftbefehl muss die folgenden Angaben enthalten: a) die Identität und die Staatsangehörigkeit der gesuchten Person; b) Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E‑Mail-Adresse der ausstellenden Justizbehörde; c) die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, eine Sicherungsmaßnahme oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung nach den Art. 7 und 8 dieses Gesetzes vorliegt; d) die Art und rechtliche Würdigung der Straftat; e) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person; f) im Fall eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe oder der für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen; g) soweit möglich, die anderen Folgen der Straftat. (1bis) Wurde der Europäische Haftbefehl zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung nach Abschluss eines Verfahrens ausgestellt, zu dem die betreffende Person nicht persönlich erschienen ist, so muss er außerdem mindestens eine der folgenden Angaben enthalten: a) die betroffene Person wurde rechtzeitig persönlich oder auf eine Weise vorgeladen, die ohne Zweifel garantiert, dass sie vom Ort und Termin der Verhandlung, die zu der in ihrer Abwesenheit ergangenen Entscheidung geführt hat, sowie von der Tatsache Kenntnis hatte, dass diese Entscheidung auch in ihrer Abwesenheit würde ergehen können; b) die betroffene Person wurde, nachdem sie über das gegen sie eingeleitete Verfahren unterrichtet worden ist, in der Verhandlung, die zu der genannten Entscheidung geführt hat, von einem von ihr oder einem von Amts wegen bestellten Rechtsbeistand vertreten; c) die betroffene Person hat, nachdem ihr die Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird, zugestellt und sie über das Recht auf ein neues Verfahren oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und das eine erneute Prüfung der Entscheidung in der Sache und – auch mittels der Vorlage neuer Beweismittel – eine Abänderung dieser Entscheidung ermöglicht, in Kenntnis gesetzt worden ist, ausdrücklich erklärt, dass sie die Entscheidung nicht anficht, und innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt; d) der betroffenen Person wurde die Entscheidung nicht persönlich zugestellt, wird ihr aber unverzüglich nach ihrer Übergabe im Ausstellungsmitgliedstaat persönlich zugestellt werden, und sie wird ausdrücklich über ihr Recht auf ein neues Verfahren oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und das eine erneute Prüfung der Entscheidung in der Sache und – auch mittels der Vorlage neuer Beweismittel – eine Abänderung dieser Entscheidung ermöglicht, sowie von der Frist in Kenntnis gesetzt, innerhalb deren sie eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren beantragen kann. (2) Enthält der Europäische Haftbefehl nicht die in Abs. 1 Buchst. a, c, d, e und f genannten Informationen oder die Angabe über das Vorliegen mindestens einer der in Abs. 1bis genannten Voraussetzungen, so handelt die Justizbehörde gemäß Art. 16. Das Gleiche gilt, wenn sie es für erforderlich erachtet, weitere Informationen zu beschaffen, um zu prüfen, ob einer der in den Art. 18, 18bis 18ter und 19 vorgesehenen Fälle vorliegt.“

15 Art. 18ter („In Abwesenheit der beschuldigten Person ergangene Entscheidungen“) dieses Gesetzes sieht vor: „(1) Wurde der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Strafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung erlassen, die im Anschluss an eine Verhandlung verhängt wurde, zu der die betreffende Person nicht persönlich erschienen ist, kann das Berufungsgericht die Übergabe auch dann ablehnen, wenn der Europäische Haftbefehl keine der in Art. 6 Abs. 1bis genannten Angaben enthält und der Ausstellungsstaat auch nach einem Ersuchen nach Art. 16 keine Informationen über diese Angaben erteilt hat. (2) In den Fällen des Abs. 1 kann das Berufungsgericht die Übergabe jedoch vornehmen, wenn mit Sicherheit nachgewiesen ist, dass die betroffene Person von dem Verfahren Kenntnis hatte oder sich der Kenntnis des Verfahrens bewusst entzogen hat. (3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1bis Buchst. d kann die Person, um deren Übergabe ersucht wird und die zuvor nicht über das gegen sie durchgeführte Strafverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, einen Antrag auf Übermittlung einer Abschrift des dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Urteils stellen. Ein solcher Antrag stellt in keinem Fall einen Grund für eine Aussetzung des Übergabeverfahrens oder der Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls dar. Das Berufungsgericht leitet den Antrag unverzüglich an die ausstellende Behörde weiter.“ Belgisches Recht

16 Art. 186 des Code d’instruction criminelle belge (belgisches Strafprozessgesetzbuch) lautet: „Wenn die geladene Person oder der Rechtsanwalt, der sie vertritt, nicht an dem in der Ladung festgelegten Tag und zu der in der Ladung festgelegten Uhrzeit erscheint, ergeht gegen sie ein Urteil im Versäumniswege.“

17 Art. 187 § 1 des Strafprozessgesetzbuchs bestimmt: „Der im Versäumniswege Verurteilte kann binnen fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem das Urteil zugestellt wurde, gegen dieses Urteil Einspruch einlegen. Wenn das Urteil dem im Versäumniswege Verurteilten nicht persönlich zugestellt worden ist, kann dieser, was die strafrechtlichen Verurteilungen betrifft, binnen fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem er von der Zustellung Kenntnis erlangt hat, Einspruch einlegen. Wenn er durch die Zustellung eines europäischen Haftbefehls oder eines Auslieferungsersuchens davon Kenntnis erlangt hat oder wenn die laufende Frist von fünfzehn Tagen zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Ausland noch nicht abgelaufen ist, kann er binnen fünfzehn Tagen nach dem Tag seiner Übergabe oder seiner im Ausland erfolgten Freilassung Einspruch einlegen. Wenn nicht erwiesen ist, dass der im Versäumniswege Verurteilte Kenntnis von der Zustellung erlangt hat, kann er bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Fristen für die Verjährung der Strafe abgelaufen sind, Einspruch einlegen. Was die zivilrechtlichen Verurteilungen betrifft, kann der im Versäumniswege Verurteilte bis zur Vollstreckung des Urteils Einspruch einlegen. …“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

18 Am 29. April 2024 stellte der Parquet du procureur du Roi de Bruxelles (Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs in Brüssel) einen Europäischen Haftbefehl gegen RT (im Folgenden: in Rede stehender Europäischer Haftbefehl), die die französische und malische Staatsangehörigkeit besitzt und Inhaberin eines malischen Diplomatenpasses ist, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus, zu der RT vom Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht erster Instanz von Brüssel) mit Urteil vom 18. Oktober 2023 verurteilt worden war. Die Verurteilung war auf Art. 100ter, Art. 432 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 sowie Abs. 3 und auf Art. 432 Abs. 2 Unterabs. 1 des Code pénal belge (belgisches Strafgesetzbuch) wegen Entziehung eines minderjährigen Kindes und Festhaltens im Ausland während mehr als fünf Tagen gestützt (im Folgenden: Urteil vom 18. Oktober 2023).

19 Ausweislich des Vorabentscheidungsersuchens erging das Urteil vom 18. Oktober 2023 im Versäumniswege im Anschluss an eine Verhandlung, die ablief, ohne dass RT die Anklageschrift tatsächlich zugestellt worden war, und mithin, ohne dass ein von RT beauftragter oder ein von Amts wegen bestellter Rechtsbeistand in der Sitzung, die im Rahmen dieses Verfahrens stattfand, anwesend war.

20 Der Sachverhalt, zu dem das Urteil vom 18. Oktober 2023 ergangen ist, lässt sich, wie er sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, wie folgt zusammenfassen. RT soll nach Auflösung ihrer Beziehung mit JG im Jahr 2018 mit ihrer am 3. November 2015 in Brüssel geborenen Tochter UMTG nach Mali umgezogen sein. Dadurch soll RT Urteilen des Tribunal de première instance de Bruxelles, tribunal de la famille (Gericht erster Instanz von Brüssel, Familiengericht, Belgien) vom 26. Juni und 24. September 2019 zuwidergehandelt haben, denen u. a. zu entnehmen ist, dass UMTG in erster Linie von JG in Belgien unterzubringen sei.

21 Am 20. Juni 2024 wurde RT bei ihrer Ankunft in Italien festgenommen und zur Vollstreckung des in Rede stehenden Europäischen Haftbefehls in Untersuchungshaft genommen. Am 22. Juni 2024 nahm die Corte d’appello di Roma (Berufungsgericht Rom, Italien), das vorlegende Gericht, die Anhörung von RT vor, die ihrer Übergabe an die belgischen Behörden nicht zustimmte. Sie machte insbesondere geltend, dass ihr die malischen Gerichte das Sorgerecht für UMTG zugesprochen hätten und dass JG sein Einverständnis mit deren Verbringung nach Mali erklärt habe. In einer Sitzung vom 2. Juli 2024 beantragte RT u. a., die Vollstreckung dieses Haftbefehls abzulehnen und die Aufhebung ihrer Untersuchungshaft anzuordnen.

22 Auf ein Ersuchen des vorlegenden Gerichts hin teilte das Ministère de la Justice (Justizministerium, Belgien) mit Schreiben vom 8. Juli 2024 mit, dass RT mit Einschreiben zum Erscheinen in der Sitzung des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht erster Instanz von Brüssel) vom 4. Oktober 2023 im Rahmen des Verfahrens, in dem das Urteil vom 18. Oktober 2023 ergangen sei, geladen worden sei. Da sie zu dieser Sitzung weder erschienen noch dort durch einen Rechtsbeistand vertreten worden sei, sei dieses Urteil im Anschluss an ein nicht kontradiktorisches Verfahren im Versäumniswege ergangen. Ferner geht nach Angaben des vorlegenden Gerichts sowohl aus diesem Schreiben als auch aus dem in Rede stehenden Europäischen Haftbefehl hervor, dass RT im Fall ihrer Übergabe an die belgischen Behörden binnen 15 Tagen nach dem Tag, an dem das Urteil zugestellt wurde, beim Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht erster Instanz von Brüssel) gegen das Urteil vom 18. Oktober 2023 Einspruch einlegen könnte und dass dieser Einspruch, sollte er für zulässig erklärt werden, sowohl zur Aufhebung dieses Urteils als auch zur Anberaumung einer neuen Verhandlung führen könnte, in der ihr dieselben Rechte zustünden wie die, die ihr in der Verhandlung, die zu diesem Urteil geführt habe, zugestanden hätten. Außerdem habe RT binnen 30 Tagen nach dem Tag, an dem das Urteil zugestellt wurde, die Möglichkeit, bei der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht Brüssel, Belgien) gegen das Urteil vom 18. Oktober 2023 Berufung einzulegen. In beiden Fällen erhielte RT zwingend Beistand durch einen von ihr bestellten oder einen vom Amt für Prozesskostenhilfe benannten Rechtsanwalt, sie verfügte über eine angemessene Frist zur Vorbereitung ihrer Verteidigung und könnte ihre Freilassung beantragen.

23 Mit Beschluss vom 11. Juli 2024 wies das vorlegende Gericht zum einen den Antrag von RT auf Aufhebung ihrer Untersuchungshaft zurück und teilte zum anderen mit, dass es für den 24. September 2024 eine Sitzung anberaumt habe, um eine Sachentscheidung über die Vollstreckung des in Rede stehenden Europäischen Haftbefehls zu fällen.

24 Da das Gesetz Nr. 69/2005, mit dem der Rahmenbeschluss 2002/584 umgesetzt werde, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nicht die Möglichkeit vorsehe, die Übergabe von RT zu verweigern, hegt das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit dieses Gesetzes sowohl mit dem italienischen Verfassungsrecht als auch mit dem Unionsrecht. Nach der Rechtsprechung der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) und der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) könne in Italien nämlich keine Verhandlung in Strafsachen stattfinden, ohne dass der Angeklagte durch einen Rechtsbeistand vertreten werde, und zwar auch dann nicht, wenn der Angeklagte nicht persönlich erscheine. Dabei handle es sich um einen verfassungsrechtlichen Grundsatz, der nach Auffassung des vorlegenden Gerichts durch Art. 48 der Charta und durch Art. 6 EMRK bestätigt wird und der im Licht von Art. 6 EUV und von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 der Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls entgegenstehe, die ohne Vertretung des Angeklagten durch einen Rechtsbeistand und damit unter Verletzung seiner Verteidigungsrechte verhängt worden sei.

25 Das vorlegende Gericht erwähnt in diesem Zusammenhang das von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) mit Entscheidung vom 19. Dezember 2023 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen in der anhängigen Rechtssache C‑40/24, Derterti, das namentlich dasselbe Problem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende betrifft.

26 Vor diesem Hintergrund hat die Corte d’appello di Roma (Berufungsgericht Rom) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind a) Art. 6 EUV, Art. 48 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 3 und 4 der Charta, b) Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK, c) Art. 1 Abs. 3 und Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584, d) Art. 6 der Richtlinie 2012/13 und e) Art. 3 der Richtlinie 2013/48 in ihrer Gesamtheit dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der italienischen Regelung entgegenstehen, die in den Art. 2, 6 und 18ter des Gesetzes Nr. 69/2005 vorgesehen ist und es der Corte d’appello (Berufungsgericht, Italien) als zuständiger Justizbehörde des ersuchten Staates nicht erlaubt, die Übergabe einer Person an den Ausstellungsstaat in Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu verweigern, der auf der Grundlage einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ausgestellt wurde, die im Ausstellungsmitgliedstaat nach Abschluss eines Strafverfahrens verhängt wurde, das in Abwesenheit eines vom Angeklagten ausgewählten oder eines vom Gericht von Amts wegen bestellten Rechtsbeistands und in jedem Fall ohne wirksame Verteidigung stattgefunden hat, und zwar auch dann, wenn die verurteilte Person nach Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls Anspruch auf die Zustellung des Urteils hat und gegen dieses Urteil Einspruch oder Berufung einlegen kann? Zum Antrag auf Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens

27 Das vorlegende Gericht hat beantragt, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 23a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.

28 Es stützt seinen Antrag darauf, dass sich RT seit dem 20. Juni 2024 in Untersuchungshaft befinde.

29 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung u. a. des Rahmenbeschlusses 2002/584, der Richtlinie 2012/13 und der Richtlinie 2013/48 betrifft, die unter Titel V („Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“) des Dritten Teils des AEU-Vertrags fallen. Es kommt daher für ein Eilvorabentscheidungsverfahren in Betracht.

30 Was zweitens die Voraussetzung der Dringlichkeit anbelangt, so ist diese insbesondere dann erfüllt, wenn der im Ausgangsverfahren betroffenen Person gegenwärtig ihre Freiheit entzogen ist und ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsverfahrens abhängt, wobei hinsichtlich der Lage dieser Person auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags, die Vorlage zur Vorabentscheidung dem Eilverfahren zu unterwerfen, abzustellen ist (Urteil vom 14. Mai 2024, Stachev, C‑15/24 PPU, EU:C:2024:399, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Vorliegend ergibt sich aus der Vorlageentscheidung zum einen, dass RT in der Tat seit dem 20. Juni 2024 die Freiheit entzogen ist und dass sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Antrags, die Vorlage zur Vorabentscheidung dem Eilverfahren zu unterwerfen, in dieser Lage befand.

32 Zum anderen hat das vorlegende Gericht sinngemäß angegeben, dass es nach Maßgabe der Antwort, die der Gerichtshof auf die Vorlagefrage geben werde, veranlasst sein könnte, die Vollstreckung des betreffenden Europäischen Haftbefehls abzulehnen und mithin die Freilassung von RT anordnen zu müssen.

33 Unter diesen Umständen hat die Erste Kammer des Gerichtshofs am 1. August 2024 auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, stattzugeben. Zur Vorlagefrage

34 Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung einer solchen Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

35 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

36 Mit seiner einzigen Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Licht von Art. 6 EUV, Art. 48 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 3 und 4 der Charta, Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK, Art. 1 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses, Art. 6 der Richtlinie 2012/13 und Art. 3 der Richtlinie 2013/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es der vollstreckenden Justizbehörde nicht erlaubt, die Übergabe einer Person aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zu verweigern, der zur Vollstreckung einer im Ausstellungsmitgliedstaat gegen diese Person verhängten Freiheitsstrafe ausgestellt wurde, wenn die Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, ohne dass sie durch einen von ihr ausgewählten oder einen von Amts wegen bestellten Rechtsbeistand vertreten war und in jedem Fall ohne dass eine wirksame Verteidigung stattgefunden hat, in einer Situation, in der dieser Person nach dieser Übergabe das im Versäumniswege ergangene Urteil zugestellt wird und sie gegen dieses Urteil Einspruch oder Berufung einlegen kann.

37 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht, im Unionsrecht fundamentale Bedeutung haben, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteile vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C‑158/21, EU:C:2023:57, Rn. 93, und vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C‑261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38 Bei der Durchführung des Unionsrechts sind die Mitgliedstaaten somit verpflichtet, die Beachtung der Grundrechte durch die übrigen Mitgliedstaaten zu unterstellen, so dass sie weder von einem anderen Mitgliedstaat ein höheres nationales Schutzniveau der Grundrechte als das durch das Unionsrecht gewährleistete verlangen können noch – von Ausnahmefällen abgesehen – prüfen können, ob dieser andere Mitgliedstaat in einem konkreten Fall die durch die Union gewährleisteten Grundrechte tatsächlich beachtet hat (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 192, sowie Urteil vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C‑261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39 In diesem Zusammenhang zielt der Rahmenbeschluss 2002/584 darauf ab, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksamen Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (Urteil vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C‑261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40 Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der nach dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 seine erste konkrete Verwirklichung im Europäischen Haftbefehl im Sinne dieses Rahmenbeschlusses findet, stellt den „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen dar. Dieser Grundsatz kommt in Art. 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl auf der Grundlage dieses Grundsatzes und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteile vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C‑261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Dezember 2023, G. K. u. a. [Europäische Staatsanwaltschaft], C‑281/22, EU:C:2023:1018, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41 Zum einen können die vollstreckenden Justizbehörden die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls demnach nur aus den Gründen verweigern, die im Rahmenbeschluss 2002/584, wie er vom Gerichtshof ausgelegt wird, genannt sind. Zum anderen stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C‑261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42 Insbesondere Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 stellt eine Ausnahme von der Regel dar, wonach die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet ist, die gesuchte Person an den Ausstellungsmitgliedstaat zu übergeben, und ist daher eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 55).

43 Erstens geht aber schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervor, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern kann, wenn der Betroffene nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44 Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 schränkt damit die Möglichkeit, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu verweigern, ein, indem er in genauer und einheitlicher Weise aufzählt, unter welchen Voraussetzungen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der der Betroffene nicht persönlich erschienen war, nicht verweigert werden dürfen (Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45 Folglich ist die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet, einen Europäischen Haftbefehl ungeachtet der Abwesenheit des Betroffenen in der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, zu vollstrecken, wenn nachweislich einer der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a, b, c oder d des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Fälle vorliegt (Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, C‑416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 41).

46 Im vorliegenden Fall ist Art. 4a Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2002/584 einschlägig, da dem Vorabentscheidungsersuchen zu entnehmen ist, dass RT zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung, nämlich dem Urteil vom 18. Oktober 2023, geführt hat, weder persönlich erschienen ist noch ihr dieses Urteil persönlich zugestellt wurde und dass in dem in Rede stehenden Europäischen Haftbefehl angegeben ist, dass sie binnen 15 bzw. 30 Tagen nach dem Tag, an dem das Urteil zugestellt wurde, die Möglichkeit habe, gegen dieses Urteil Einspruch bzw. Berufung einzulegen. In dieser Bestimmung ist keine Rede vom Beistand durch einen Rechtsanwalt in dieser Verhandlung.

47 Aus dem Wortlaut von Art. 4a Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2002/584 geht insbesondere nicht hervor, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls dann, wenn er im Anschluss an eine Verhandlung ausgestellt wurde, zu der die von diesem Haftbefehl betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, deshalb verweigern könnte, weil diese Person nicht durch einen von ihr ausgewählten oder einen von Amts wegen bestellten Rechtsbeistand vertreten war. Ein anderes Verständnis liefe somit darauf hinaus, eine zusätzliche Voraussetzung für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in den Rahmenbeschluss 2002/584 aufzunehmen, die der Unionsgesetzgeber nicht vorgesehen hat.

48 Zweitens hat der Gerichtshof, was die Entstehungsgeschichte und die Ziele von Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 betrifft, bereits festgestellt, dass diese Bestimmung darauf abzielt, ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und es der vollstreckenden Behörde zu ermöglichen, den Betroffenen trotz seiner Abwesenheit bei der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, unter uneingeschränkter Achtung seiner Verteidigungsrechte zu übergeben. Wie insbesondere aus Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2009/299 im Licht seiner Erwägungsgründe 1 und 15 ausdrücklich hervorgeht, wurde Art. 4a in den Rahmenbeschluss 2002/584 eingefügt, um das Recht des Angeklagten zu schützen, persönlich zu dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren zu erscheinen, und zugleich die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern (Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49 Parallel dazu wurde durch den Rahmenbeschluss 2009/299 Art. 5 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufgehoben, der es der vollstreckenden Justizbehörde erlaubte, dann, wenn ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ausgestellt worden war und die betroffene Person vom Termin und vom Ort der Verhandlung, die zum Abwesenheitsurteil geführt hat, nicht unterrichtet worden war, die Übergabe an die Bedingung zu knüpfen, dass die ausstellende Justizbehörde eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, wonach diese Person die Möglichkeit haben werde, im Ausstellungsmitgliedstaat eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen und bei der Gerichtsverhandlung anwesend zu sein.

50 Es dient daher der Gewährleistung des Schutzes der Verteidigungsrechte und des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, dass Art. 4a Abs. 1 Buchst. d Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584 verlangt, dass die im Versäumniswege verurteilte Person das Recht „auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren [hat], an dem [sie] teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann“.

51 Im Übrigen ist zum einen festzustellen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 ein auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gegründetes System der gegenseitigen Anerkennung einführt und dass er dabei, wie es im 14. Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/299 heißt, nicht zu einer Vereinheitlichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gedacht ist.

52 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass dieses Erfordernis eines Rechts auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, bei dem der Sachverhalt erneut geprüft werden kann, dem in Art. 8 Abs. 4 und in Art. 9 der Richtlinie 2016/343 enthaltenen Erfordernis in dem Fall entspricht, in dem die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, Verhandlungen in Abwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person zu führen, es jedoch nicht möglich ist, die in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere die, dass die beschuldigte Person über die Verhandlung unterrichtet wurde, weil sie trotz angemessener Bemühungen nicht aufgefunden werden kann.

53 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 4a Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2002/584 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aus dem Grund ablehnen könnte, dass die betreffende Person in der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht durch einen von ihr ausgewählten oder einen von Amts wegen bestellten Rechtsbeistand vertreten war, und erst recht nicht dahin, dass diese Bestimmung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden italienischen Regelung entgegensteht, soweit sie eine solche Ablehnung nicht zulässt, und das, obwohl nach dieser Regelung in Italien ein Urteil im Versäumniswege nicht ergehen darf, wenn es an der Bestellung eines Rechtsbeistands von Amts wegen fehlt.

54 Drittens wird diese Auslegung weder durch die Richtlinie 2012/13 noch durch die Richtlinie 2013/48 entkräftet, die das vorlegende Gericht ebenfalls anführt, ohne jedoch zu erläutern, welche Zweifel es insoweit hegt. Soweit es die Frage aufwirft, ob diese Richtlinien die Mitgliedstaaten verpflichten, sich zu vergewissern, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen in einer Verhandlung, die zu ihrer Verurteilung im Versäumniswege führen kann, den Beistand eines von Amts wegen bestellten Rechtsanwalts haben, ist diese Frage für die Feststellung, in welchen Fällen die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nach Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 zulässig ist, nicht von Belang.

55 Es genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine etwaige Unvereinbarkeit des nationalen Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats mit den Bestimmungen einer Richtlinie keinen Grund für die Verweigerung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls darstellen kann. Die Berufung auf die Bestimmungen einer Richtlinie, um die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu verhindern, würde es nämlich ermöglichen, das durch den Rahmenbeschluss 2002/584, in dem die Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung abschließend aufgezählt werden, geschaffene System zu umgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, C‑416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 46 und 47).

56 Viertens ist Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 zudem im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 und 3 sowie Art. 48 der Charta auszulegen und anzuwenden, die nach den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) Art. 6 EMRK entsprechen. Der Gerichtshof hat daher darauf zu achten, dass seine Auslegung von Art. 47 Abs. 2 und 3 sowie von Art. 48 der Charta ein Schutzniveau gewährleistet, das nicht hinter dem durch Art. 6 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierten Niveau zurückbleibt (Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57 Im Einklang mit dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof aber bereits entschieden, dass in allen in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Fällen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls weder die Verteidigungsrechte der betroffenen Person noch ihre in Art. 47 und in Art. 48 Abs. 2 der Charta verankerten Rechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Melloni, C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 47 bis 54, sowie vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

58 Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass mit dem Erlass des Rahmenbeschlusses 2009/299, durch den diese Bestimmung in den Rahmenbeschluss 2002/584 eingefügt wurde, die Schwierigkeiten bei der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, bei der die betroffene Person nicht anwesend war, beseitigt werden sollten, die sich daraus ergeben, dass in den Mitgliedstaaten Unterschiede im Grundrechtsschutz bestehen. Zu diesem Zweck wird in diesem Rahmenbeschluss eine Harmonisierung der Voraussetzungen für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls bei einer Verurteilung in Abwesenheit bewirkt, die den Konsens widerspiegelt, zu dem alle Mitgliedstaaten gemeinsam in Bezug auf die Tragweite gelangt sind, die nach dem Unionsrecht den Verfahrensrechten der in Abwesenheit verurteilten Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, zuzumessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 62).

59 Daher ist das Argument des vorlegenden Gerichts zurückzuweisen, wonach die Pflicht zur Beachtung der Grundrechte, wie sie in Art. 6 EUV niedergelegt seien, die vollstreckenden Justizbehörden berechtige, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls auch in dem in Art. 4a Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2002/584 angesprochenen Fall zu verweigern, wenn die betroffene Person in der Verhandlung, die zu dem Versäumnisurteil geführt habe, nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten gewesen sei. Dieses Argument läuft in Wirklichkeit darauf hinaus, die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit den in der Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten in Frage zu stellen.

60 Schließlich ist, soweit das vorlegende Gericht der Auffassung zu sein scheint, das italienische Recht gewährleiste einen höheren Standard für den Schutz der Verteidigungsrechte, und insbesondere des Rechts, sich durch einen Rechtsbeistand unterstützen zu lassen, als denjenigen, der sich aus den unionsrechtlich definierten Grundrechten, insbesondere Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 der Charta, ergibt, darauf hinzuweisen, dass eine vollstreckende Justizbehörde die Übergabe der von einem Europäischen Haftbefehl betroffenen Person an die ausstellende Justizbehörde nur von der Erfüllung der sich aus diesen letztgenannten Bestimmungen ergebenden Anforderungen abhängig machen darf und nicht von der Erfüllung der Anforderungen, die sich aus ihrem nationalen Recht ergeben. Die gegenteilige Herangehensweise würde nämlich, indem die Einheitlichkeit des Standards für den Schutz der unionsrechtlich definierten Grundrechte in Frage gestellt wird, zu einer Verletzung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung führen, die der Rahmenbeschluss 2002/584 stärken soll, und daher dessen Wirksamkeit beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Melloni, C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 63, und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C‑128/18, EU:C:2019:857, Rn. 79).

61 Nach alledem ist auf die gestellte Frage zu antworten, dass Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Licht von Art. 6 EUV sowie von Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es der vollstreckenden Justizbehörde nicht erlaubt, die Übergabe einer Person aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zu verweigern, der zur Vollstreckung einer im Ausstellungsmitgliedstaat gegen diese Person verhängten Freiheitsstrafe ausgestellt wurde, wenn die Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist und nicht durch einen von ihr ausgewählten oder einen von Amts wegen bestellten Rechtsbeistand vertreten war und wenn die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. d vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Kosten

62 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist im Licht von Art. 6 EUV sowie von Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es der vollstreckenden Justizbehörde nicht erlaubt, die Übergabe einer Person aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zu verweigern, der zur Vollstreckung einer im Ausstellungsmitgliedstaat gegen diese Person verhängten Freiheitsstrafe ausgestellt wurde, wenn die Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist und nicht durch einen von ihr ausgewählten oder einen von Amts wegen bestellten Rechtsbeistand vertreten war und wenn die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. d vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Unterschriften