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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.09.2024 – C-160/22
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2024:799
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 5 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 26. September 2024 ( „Rechtsmittel – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags – Rückforderungsbeschluss der Europäischen Kommission, der nach Unterzeichnung des Vertrags erlassen wurde – Rechtsnatur – Beschluss, der nicht ausschließlich Wirkungen im Rahmen dieses Vertrags erzeugt – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Verwaltungsrechtliche Maßnahmen – Ausübung hoheitlicher Befugnisse – Nichtigkeitsklage – Art. 263 AEUV – Zuständigkeit der Unionsgerichte“ In den verbundenen Rechtssachen C‑160/22 P und C‑161/22 P betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 3. März 2022, Europäische Kommission, zunächst vertreten durch B. Araujo Arce, J. Baquero Cruz und J. Estrada de Solà als Bevollmächtigte, dann durch J. Baquero Cruz, F. Blanc, J. Estrada de Solà und P. Ortega Sánchez de Lerín als Bevollmächtigte, Rechtsmittelführerin, andere Partei des Verfahrens: HB, vertreten durch L. Levi, Avocate, Klägerin im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter N. Piçarra (Berichterstatter), N. Jääskinen und M. Gavalec, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2023, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 25. Januar 2024 folgendes Urteil
1 Mit ihren Rechtsmitteln begehrt die Europäische Kommission die teilweise Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Dezember 2021, HB/Kommission (T‑795/19, im Folgenden: erstes angefochtenes Urteil, EU:T:2021:917), und vom 21. Dezember 2021, HB/Kommission (T‑796/19, im Folgenden: zweites angefochtenes Urteil, EU:T:2021:918) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht die Nichtigkeitsklagen von HB gegen den Beschluss C(2019) 7319 final der Kommission vom 15. Oktober 2019 über die Kürzung der im Rahmen des Auftrags CARDS/2008/166‑429 geschuldeten Beträge und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge (im Folgenden: CARDS-Rückforderungsbeschluss) bzw. den Beschluss C(2019) 7318 final der Kommission vom 15. Oktober 2019 über die Herabsetzung der im Rahmen des Auftrags TACIS/2006/101‑510 geschuldeten Beträge und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge (im Folgenden: TACIS-Rückforderungsbeschluss) (im Folgenden zusammen: streitige Beschlüsse) als unzulässig abgewiesen hat. Rechtlicher Rahmen Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95
2 Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1) bestimmt: „Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.“
3 Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor: „Kontrollen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen werden eingeführt, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten.“
4 In Art. 4 Abs. 1 der Verordnung heißt es: „Jede Unregelmäßigkeit bewirkt in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils – durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags; – durch vollständigen oder teilweisen Verlust der Sicherheit, die für einen Antrag auf Gewährung eines Vorteils oder bei Zahlung eines Vorschusses geleistet wurde.“ Haushaltsordnung von 2002
5 Art. 103 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 390, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Haushaltsordnung von 2002), die mit Wirkung vom 31. Dezember 2012 aufgehoben wurde, sah vor: „Stellt sich heraus, dass das Vergabeverfahren mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder Betrug vorliegt, setzen die Organe es aus und können alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens, ergreifen. Stellt sich nach der Vergabe des Auftrags heraus, dass das Vergabeverfahren oder die Ausführung des Vertrags mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet [ist] oder dass Betrug vorliegt, so können die Organe je nach Verfahrensphase beschließen, den Vertrag nicht zu schließen, die Ausführung des Vertrags auszusetzen oder gegebenenfalls den Vertrag zu beenden. Sind diese Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder der Betrug dem Auftragnehmer anzulasten, können die Organe außerdem im Verhältnis zur Schwere der Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder des Betrugs die Zahlung ablehnen, bereits gezahlte Beträge einziehen oder sämtliche mit diesem Auftragnehmer geschlossenen Verträge kündigen.“ Haushaltsordnung von 2018
6 Art. 21 („Zweckgebundene Einnahmen“) Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) (im Folgenden: Haushaltsordnung von 2018) bestimmt: „Interne zweckgebundene Einnahmen umfassen … b) Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden, gemäß Artikel 101“.
7 Art. 131 („Aussetzung, Kündigung und Kürzung“) Abs. 2 und 4 der Haushaltsordnung von 2018 sieht vor: „(2) Stellt sich nach der Vergabe heraus, dass das Gewährungsverfahren mit Unregelmäßigkeiten behaftet war oder Betrug vorlag, so kann der zuständige Anweisungsbefugte a) den Eingang der rechtlichen Verpflichtung verweigern oder die Preisvergabe einstellen; b) Zahlungen aussetzen; c) die Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung aussetzen; d) gegebenenfalls die rechtliche Verpflichtung als Ganzes oder hinsichtlich eines oder mehrerer Empfänger kündigen. … (4) Über die in den Absätzen 2 oder 3 genannten Maßnahmen hinaus kann der zuständige Anweisungsbefugte die Finanzhilfe, das Preisgeld, den im Rahmen der Beitragsvereinbarung gewährten Beitrag oder den im Rahmen eines Vertrags vereinbarten Preis im Verhältnis zur Schwere der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder der Verletzung von Pflichten kürzen, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Tätigkeiten nicht oder schlecht, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wurden. …“ Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten
8 Die Vorgeschichte der beiden in Rede stehenden Rechtsstreitigkeiten ist vom Gericht in den Rn. 1 bis 29 des ersten angefochtenen Urteils bzw. in den Rn. 1 bis 24 des zweiten angefochtenen Urteils dargestellt worden und lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen.
9 In der Rechtssache, in der das zweite angefochtene Urteil ergangen ist, schrieb die Europäische Union, vertreten durch ihre Delegation in der Ukraine, am 25. Januar 2006 einen Dienstleistungsauftrag über die Bereitstellung technischer Hilfe für die ukrainischen Behörden im Hinblick auf die Angleichung des ukrainischen Rechts an das Unionsrecht aus. Dieser Auftrag war Teil des Programms der technischen Unterstützung für die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (TACIS), das darauf abzielte, den Übergang zur Marktwirtschaft und die Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in den Partnerstaaten in Osteuropa und Zentralasien zu fördern.
10 Am 17. Juli 2006 wurde der Auftrag TACIS/2006/101‑510 (im Folgenden: TACIS-Auftrag) an das von HB koordinierte Konsortium – einen der acht Bieter, die Angebote eingereicht hatten – vergeben. Der entsprechende Vertrag (im Folgenden: TACIS-Vertrag) mit einem Auftragswert von bis zu 4410000 Euro wurde am selben Tag unterzeichnet.
11 In der Rechtssache, in der das erste angefochtene Urteil ergangen ist, schrieb die Union, vertreten durch die Europäische Agentur für Wiederaufbau (EAR), am 24. Oktober 2007 einen Dienstleistungsauftrag über die Bereitstellung technischer Hilfe für den Hohen Justizrat in Serbien aus. Dieser Auftrag war Teil der Gemeinschaftshilfe für Wiederaufbau, Entwicklung und Stabilisierung (CARDS), die den südosteuropäischen Ländern im Hinblick auf ihre Einbindung in den Prozess der Stabilisierung und der Assoziierung mit der Union zur Verfügung gestellt werden sollte.
12 Am 10. Juni 2008 wurde der Auftrag CARDS/2008/166‑429 (im Folgenden: CARDS-Auftrag) an das von HB koordinierte Konsortium – einen der fünf Bieter, die Angebote eingereicht hatten – vergeben. Der entsprechende Vertrag (im Folgenden: CARDS-Vertrag) mit einem Auftragswert von bis zu 1999125 Euro wurde am 30. Juli 2008 unterzeichnet.
13 Sowohl der CARDS-Vertrag als auch der TACIS-Vertrag (im Folgenden zusammen: streitige Verträge) sahen u. a. vor, dass für alle Fragen, die nicht unter den jeweiligen Vertrag fielen, belgisches Recht gelten sollte und alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag, die nicht gütlich beigelegt werden könnten, in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte von Brüssel (Belgien) fallen sollten. Für den Fall, dass der Vertragspartner der Union bei der Vergabe des Auftrags Fehler, Unregelmäßigkeiten oder betrügerische Handlungen begehen würde, sahen diese Verträge vor, dass die Union zum einen die fälligen Zahlungen ablehnen und/oder die bereits gezahlten Beträge anteilig zurückfordern könne, sowie zum anderen, insbesondere für den Fall eines schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens ihres Vertragspartners, den Vertrag kündigen könne.
14 Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) stellte im Anschluss an eine von ihm durchgeführte Untersuchungsmission in einem Bericht vom 7. April 2009 fest, dass bei der Teilnahme von HB an den Ausschreibungen sowohl für den CARDS- als auch für den TACIS-Auftrag gravierende Unregelmäßigkeiten und Anzeichen für Korruption aufgetreten seien. In abschließenden Untersuchungsberichten, die der Kommission am 19. April 2010 bzw. am 28. November 2011 übermittelt wurden, bestätigte das OLAF das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten und Korruption und empfahl die Kündigung der streitigen Verträge, deren Durchführung in der Zwischenzeit ausgesetzt worden war, sowie die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Beträge.
15 Am 19. März 2013 informierte die Delegation der Union in der Ukraine HB, dass der TACIS-Vertrag infolge der Genehmigung des Abschlussberichts, der Zahlung der Schlussrechnung und der Rückgabe der Bankgarantie als durchgeführt betrachtet werden könne. Am 24. Mai 2018 teilte diese Delegation HB förmlich mit, dass sie die Absicht habe, alle aufgrund dieses Vertrags gezahlten Beträge, die sich auf 4241507 Euro beliefen, einzuziehen. Auf den Widerspruch von HB hin bekräftigte die Delegation diese Absicht mit Schreiben vom 5. Dezember 2018.
16 Am 15. Oktober 2019 erließ die Kommission den TACIS-Rückforderungsbeschluss.
17 Am 11. Juli 2014 informierte die Delegation der Union in Serbien, auf die der CARDS-Vertrag nach der Auflösung der EAR übertragen worden war, HB darüber, dass sie die Absicht habe, den Vertrag wegen gravierender Vorwürfe in Bezug auf die rechtswidrige Vergabe des CARDS-Auftrags zu kündigen, und bekräftigte diese Absicht mit Schreiben vom 8. Mai 2015. Am 9. November 2015 übermittelte sie HB eine Einziehungsanordnung über 1197055,86 Euro.
18 Am 15. Oktober 2019 erließ die Kommission den CARDS-Rückforderungsbeschluss.
19 Mit den streitigen Beschlüssen, die u. a. Sichtvermerke von Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002, Art. 131 der Haushaltsordnung von 2018 und Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 trugen, stellte die Kommission fest, dass die Verfahren zur Vergabe des CARDS- und des TACIS-Auftrags Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002 bzw. Art. 131 der Haushaltsordnung von 2018 aufgewiesen hätten, die den jeweiligen von HB koordinierten Konsortien anzulasten seien (Art. 1). Infolgedessen wurden die Werte dieser Aufträge auf null Euro herabgesetzt (Art. 2) und alle in ihrem Rahmen geleisteten Zahlungen als zu Unrecht getätigt eingestuft und zurückgefordert (Art. 3). In Art. 5 dieser Beschlüsse hieß es, dass gegen sie gemäß Art. 263 AEUV „binnen zwei Monaten eine Nichtigkeitsklage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden“ könne. Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile Rechtssache T‑795/19
20 Mit Klageschrift, die am 19. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob HB eine Klage nach Art. 263 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV, mit der sie beantragte, – den CARDS-Rückforderungsbeschluss für nichtig zu erklären, – die Erstattung aller etwaigen von der Kommission auf der Grundlage des CARDS-Rückforderungsbeschlusses eingezogenen Beträge nebst Verzugszinsen auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank (EZB) angewandten Zinssatzes zuzüglich sieben Prozentpunkten anzuordnen, – die Kommission zur Zahlung der letzten gestellten Rechnung in Höhe von 437649,39 Euro nebst Verzugszinsen auf der Grundlage des von der EZB angewandten Zinssatzes zuzüglich sieben Prozentpunkten zu verurteilen, – die Freigabe der Bankgarantie und den Ersatz des durch deren verspätete Freigabe entstandenen materiellen Schadens anzuordnen, – die Kommission zur Zahlung eines symbolischen Euro als Schadensersatz „vorbehaltlich weiteren Vortrags“ zu verurteilen und – der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.
21 Die Kommission beantragte, – den Antrag auf Nichtigerklärung des CARDS-Rückforderungsbeschlusses als unbegründet zurückzuweisen, – die übrigen Anträge als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen und – HB die Kosten aufzuerlegen.
22 Mit dem ersten angefochtenen Urteil stellte das Gericht von Amts wegen die Unzulässigkeit der Klage fest, soweit sie auf die Nichtigerklärung des CARDS-Rückforderungsbeschlusses gerichtet war. Nach einer Prüfung des Inhalts dieses Beschlusses in den Rn. 67 bis 88 seines Urteils entschied das Gericht in dessen Rn. 89, dass der Beschluss nur Wirkungen im Rahmen des CARDS-Vertrags erzeugen könne und mit ihm in einem untrennbaren Zusammenhang stehe. Das Gericht schloss daraus in Rn. 90 des Urteils, dass der CARDS-Rückforderungsbeschluss in Anbetracht seines Wesens keine Handlung sei, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein könne. Es wies daher den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses als unzulässig zurück. Soweit die Klage auf die außervertragliche Haftung der Union gerichtet war, wies das Gericht sie in den Rn. 97 bis 103 des ersten angefochtenen Urteils als unbegründet ab. Schließlich stellte das Gericht in den Rn. 107 und 108 des Urteils fest, dass im vorliegenden Fall Art. 5 des Beschlusses den Rechtsstreit ausgelöst habe, und verurteilte daher die Kommission, auch die Kosten von HB zu tragen, obwohl HB mit ihren Anträgen unterlegen war. Rechtssache T‑796/19
23 Mit Klageschrift, die am 19. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob HB eine Klage nach Art. 263 und Art. 340 Abs. 2 AEUV, mit der sie beantragte, – den TACIS-Rückforderungsbeschluss für nichtig zu erklären, – die Erstattung aller etwaigen von der Kommission auf der Grundlage des TACIS-Rückforderungsbeschlusses eingezogenen Beträge nebst Verzugszinsen auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank (EZB) angewandten Zinssatzes zuzüglich sieben Prozentpunkten anzuordnen, – die Kommission zur Zahlung eines symbolischen Euro als Schadensersatz „vorbehaltlich weiteren Vortrags“ zu verurteilen und – der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.
24 Die Kommission beantragte, – die Klage auf Nichtigerklärung des TACIS-Rückforderungsbeschlusses als unbegründet abzuweisen, – den Antrag auf Schadensersatz insgesamt als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen und – HB die Kosten aufzuerlegen.
25 Mit dem zweiten angefochtenen Urteil stellte das Gericht von Amts wegen die Unzulässigkeit der Klage fest, soweit sie auf die Nichtigerklärung des TACIS- Rückforderungsbeschlusses gerichtet war. Nach einer Prüfung des Inhalts dieses Beschlusses in den Rn. 62 bis 85 seines Urteils entschied es in dessen Rn. 86, dass der Beschluss nur Wirkungen im Rahmen des TACIS-Vertrags erzeugen könne und mit ihm in einem untrennbaren Zusammenhang stehe. Das Gericht schloss daraus in Rn. 87 des Urteils, dass der TACIS-Rückforderungsbeschluss in Anbetracht seines Wesens keine Handlung sei, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein könne. Es wies daher den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses als unzulässig zurück. Soweit die Klage auf die außervertragliche Haftung der Union gerichtet war, wies das Gericht sie in den Rn. 93 bis 99 des zweiten angefochtenen Urteils als unbegründet ab. Schließlich stellte das Gericht in den Rn. 103 und 104 des Urteils fest, dass im vorliegenden Fall Art. 5 des Beschlusses den Rechtsstreit ausgelöst habe, und verurteilte daher die Kommission, auch die Kosten von HB zu tragen, obwohl HB mit ihren Anträgen unterlegen war. Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof
26 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑160/22 P beantragt die Kommission, – das erste angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit die Nichtigkeitsklage von HB gegen den CARDS-Rückforderungsbeschluss als unzulässig abgewiesen wurde und ihr die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten auferlegt wurden, – die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit der Nichtigkeitsklage sowie über die Kosten an das Gericht zurückzuverweisen und – HB die Kosten aufzuerlegen.
27 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑161/22 P beantragt die Kommission, – das zweite angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit die Nichtigkeitsklage von HB gegen den TACIS-Rückforderungsbeschluss als unzulässig abgewiesen wurde und ihr die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten auferlegt wurden, – die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit der Nichtigkeitsklage sowie über die Kosten an das Gericht zurückzuverweisen und – HB die Kosten aufzuerlegen.
28 HB beantragt in ihrer Rechtsmittelbeantwortung zu beiden Rechtsmitteln, – die beiden Rechtsmittel zurückzuweisen und – der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.
29 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Mai 2022 sind die Rechtssachen C‑160/22 P und C‑161/22 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden. Zu den Rechtsmitteln
30 Die Kommission stützt ihre Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑160/22 P und C‑161/22 P auf drei Rechtsmittelgründe, die sie als „eng miteinander verbunden“ bezeichnet, da die in den streitigen Beschlüssen enthaltenen Artikel eine untrennbare Einheit bildeten, die, wenn irgendeiner dieser Artikel fehle, keinen rechtlichen Sinn ergebe. Zur Zulässigkeit Vorbringen der Parteien
31 HB bringt vor, da die Klagen gegen die streitigen Beschlüsse vom Gericht als unzulässig abgewiesen worden seien, seien die von der Kommission eingelegten Rechtsmittel ihrerseits unzulässig, weil sie mit ihren Anträgen im ersten Rechtszug nicht – auch nicht teilweise – unterlegen sei, wie es Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlange.
32 Die Kommission entgegnet, da das Gericht die gegen die streitigen Beschlüsse gerichteten Nichtigkeitsklagen als unzulässig abgewiesen habe, sei sie mit ihrem – die Zuständigkeit des Gerichts und damit die Zulässigkeit der Klagen voraussetzenden – Antrag, die Klagen für unbegründet zu erklären, unterlegen. Würdigung durch den Gerichtshof
33 Gemäß Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann ein Rechtsmittel von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist.
34 Im vorliegenden Fall hat die Kommission, wie in den Rn. 21 und 24 des vorliegenden Urteils dargelegt wird, im ersten Rechtszug beantragt, die gegen die streitigen Beschlüsse gerichteten Nichtigkeitsklagen als unbegründet abzuweisen.
35 Durch die Abweisung dieser Klagen als unzulässig hat das Gericht die der Argumentation der Kommission zugrunde liegende Prämisse, dass es für die Entscheidung über diese Klagen zuständig ist, verworfen. Infolgedessen ist die Kommission mit ihren Anträgen im ersten Rechtszug unterlegen.
36 Daher sind die Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑160/22 P und C‑161/22 P zulässig. Zur Begründetheit Vorbringen der Parteien
37 Mit den drei Rechtsmittelgründen in den Rechtssachen C‑160/22 P und C‑161/22 P, die sich auf die Rn. 67 bis 90 des ersten angefochtenen Urteils und die Rn. 62 bis 87 des zweiten angefochtenen Urteils beziehen und die wegen des Zusammenhangs zwischen ihnen zusammen zu prüfen sind, wirft die Kommission dem Gericht vor, es habe die ihr insbesondere durch Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002 übertragenen hoheitlichen Befugnisse, wonach sie Unregelmäßigkeiten, mit denen ein öffentlicher Auftrag behaftet sei, feststellen und sodann den Preis dieses Auftrags kürzen und die zu Unrecht gezahlten Beträge zurückfordern könne, fälschlich „vertraglicht“.
38 Die Kommission macht erstens geltend, dass das Gericht mit seiner Feststellung in den Rn. 75 und 76 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 70 und 71 des zweiten angefochtenen Urteils, wonach die auf der Grundlage von Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 erlassenen hoheitlichen Maßnahmen in den Art. 1 bis 3 der streitigen Beschlüsse durch die streitigen Verträge „absorbiert“ würden, so dass diese Maßnahmen der Kontrolle durch das vertraglich bestimmte Gericht unterlägen, „das Rechtssystem der Union umwälzt“. Das Gericht habe die Rechtsnatur dieser Beschlüsse außer Acht gelassen und sich allein darauf gestützt, dass vor ihrem Erlass ein Vertrag unterzeichnet worden sei; damit habe es das Urteil vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission (C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 69 bis 72), verkannt.
39 Da den streitigen Beschlüssen in den Rn. 76 und 77 des ersten angefochtenen Urteils sowie den Rn. 71 und 72 des zweiten angefochtenen Urteils eine „vertragliche“ Natur attestiert werde, obwohl sie Ausdruck hoheitlicher Befugnisse seien, habe das Gericht außerdem gegen „den Geist und den Buchstaben“ der Verordnung Nr. 2988/95 sowie der Haushaltsordnungen von 2002 und 2018 verstoßen und das Wesen der der Kommission vom Unionsgesetzgeber übertragenen Befugnisse verändert.
40 Ferner verfälsche das Gericht diese Befugnisse, indem es in Rn. 77 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 72 des zweiten angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Kommission sie vor dem vertraglich bestimmten Gericht geltend machen müsse. Eine Verwaltung, die sich wegen der Aussetzung eines Vertragsverhältnisses, bei dem sie einen Betrugsverdacht hege, an das vertraglich bestimmte Gericht wenden und dessen Urteil abwarten müsse, könne Betrug und Unregelmäßigkeiten nämlich nicht effizient bekämpfen. Dies liefe außerdem Art. 325 Abs. 1 AEUV zuwider.
41 Zweitens habe das Gericht in den Rn. 78 und 86 des ersten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 73 und 83 des zweiten angefochtenen Urteils Rechtsfehler begangen, indem es die Art. 1 bis 3 der streitigen Beschlüsse als „vertragliche“ Maßnahmen oder Handlungen eingestuft habe. Damit habe es die Zuständigkeit der Kommission verkannt, einseitig zu bestimmen, was eine Unregelmäßigkeit darstelle, und zwar auch dann, wenn diese im Verwaltungsstadium vor dem Vertragsschluss begangen worden sei. Im Übrigen zielten die Maßnahmen, die die Kommission bei dieser Gelegenheit oder später u. a. nach Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002 oder Art. 131 der Haushaltsordnung von 2018 erlassen könne, nicht auf den Ersatz eines vertraglichen Schadens ab. Außerdem sei die in Art. 131 vorgesehene Rückforderung gezahlter Beträge nach Maßgabe der Schwere der Unregelmäßigkeit eine Maßnahme, die nicht im vertraglichen Kontext stehe. Ferner könnten die Kürzung der Auftragssumme auf null Euro und die vollständige Rückforderung des gezahlten Betrags nicht als unmittelbare Folgen der Feststellung von Unregelmäßigkeiten angesehen werden, die HB als Vertragspartnerin begangen habe und die die Vergabe des TACIS- und des CARDS-Auftrags und damit den Abschluss der streitigen Verträge berührt hätten.
42 Darüber hinaus wirft die Kommission dem Gericht vor, in Rn. 73 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 68 des zweiten angefochtenen Urteils entschieden zu haben, dass sie „im Wesentlichen einen Mangel feststellen wollte, der den Abschluss des Vertrags betraf“, obwohl aus dem Inhalt der streitigen Beschlüsse hervorgehe, dass sie in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union habe erlassen wollen.
43 Da HB, als die Unregelmäßigkeiten begangen worden seien, allenfalls Bieterin gewesen sei, habe das Gericht zudem in Rn. 79 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 74 des zweiten angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es darauf abgestellt habe, dass HB „als Vertragspartnerin“ gravierende Unregelmäßigkeiten begangen habe.
44 Schließlich habe das Gericht in den Rn. 80 und 81 des ersten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 77 und 78 des zweiten angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass die Rückforderungsmaßnahmen von der Kommission als Maßnahmen zur Durchführung der streitigen Verträge erlassen werden könnten und dass die in den Art. 2 und 3 der streitigen Beschlüsse genannten Maßnahmen in einer „Feststellung der Kündigung des Vertrags und infolgedessen seiner Aufhebung“ bestünden. Das Gericht habe dabei die Begriffe der Kündigung und der Aufhebung ex tunc von Verträgen sowie deren Wirkungen verwechselt. Jedenfalls sehe die Verordnung Nr. 2988/95 in Art. 4 weder die Unwirksamkeit noch die Kündigung des Vertrags als Voraussetzung für die Anwendung von Verwaltungsmaßnahmen zur Rückforderung vor. Art. 131 Abs. 4 der Haushaltsordnung von 2018 mache die Kürzung des Preises ebenfalls nicht von einer Kündigung oder einer sonstigen vertraglichen Maßnahme abhängig.
45 HB hält dem entgegen, dass die Kommission den angefochtenen Urteilen eine Bedeutung beimesse, die ihnen nicht zukomme. Die Argumentation des Gerichts in Rn. 72 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 67 des zweiten angefochtenen Urteils, wonach sich die der Kommission durch die Haushaltsordnung von 2002 oder andere Bestimmungen des abgeleiteten Rechts übertragenen Befugnisse ab der Unterzeichnung des Vertrags in den Rahmen vertraglicher Beziehungen einfügten, sei nämlich weder neuartig noch wälze sie das Rechtssystem der Union um. Aus dem Urteil vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission (C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 67), ergebe sich zum einen, dass die Haushaltsordnungen und die Verordnung Nr. 2988/95 der Kommission zwar die Befugnis übertrügen, einen Vertragspartner zur Erfüllung seiner Zahlungspflichten zu zwingen, doch hindere das Bestehen eines Vertrags die Kommission daran, die ihr durch diese Verordnungen übertragenen Befugnisse einseitig auszuüben. Zum anderen ergebe sich aus Rn. 73 dieses Urteils, dass zwar der Erlass eines Beschlusses, der ein vollstreckbarer Titel sei, zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse der Kommission gehöre; sie überschreite aber mit dem Erlass eines solchen Beschlusses ihre Befugnis, wenn vertragliche Beziehungen bestünden und die Unionsgerichte nicht die vertraglich bestimmten Gerichte seien.
46 Außerdem ergebe sich aus dem Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission (C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 21), dass die Kommission, wenn sie sich dafür entscheide, finanzielle Mittel auf vertraglichem Weg gemäß Art. 272 AEUV bereitzustellen, verpflichtet sei, die dabei bestehenden Grenzen einzuhalten. Dass die Kommission ihre Befugnisse habe ausüben wollen, bedeute daher nicht, dass sie dazu berechtigt sei oder dass sie diese außerhalb der vertraglichen Sphäre ausübe.
47 Schließlich habe das Gericht HB zu Recht als Vertragspartei eingestuft und sei aus den in den Rn. 67 bis 78 des ersten angefochtenen Urteils und den Rn. 62 bis 73 des zweiten angefochtenen Urteils dargelegten Gründen davon ausgegangen, dass die Unregelmäßigkeiten im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu beurteilen seien, da die streitigen Beschlüsse nach Abschluss der streitigen Verträge erlassen worden seien. Das Gleiche gelte für die Einstufung der Kürzung der Auftragssumme auf null Euro als rückwirkende Aufhebung des Vertrags und für die Feststellung, dass die Kündigung dazu führe, dass die verbindlichen Wirkungen des Vertrags ex tunc wegfielen. Aus Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002 ergebe sich, dass die Kündigung des geschlossenen Vertrags mit oder ohne Rückforderung der bereits gezahlten Beträge erfolgen könne. Im vorliegenden Fall habe die Kommission beschlossen, sämtliche bereits gezahlten Beträge zurückzufordern, was einer Kündigung des Vertrags gleichkomme. Würdigung durch den Gerichtshof
48 Die Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV ist allgemein gegen alle Handlungen der Unionsorgane, unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form, statthaft, die dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren. Die Unionsgerichte sind jedoch nicht für die Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage zuständig, wenn die Rechtsstellung des Klägers ausschließlich durch vertragliche Beziehungen bestimmt wird, für die das von den Vertragsparteien gewählte nationale Recht gilt (Urteile vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 16 und 18, vom 16. Juli 2020, Inclusion Alliance for Europe/Kommission, C‑378/16 P, EU:C:2020:575, Rn. 71 und 72, sowie vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission, C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 62 und 63).
49 Zum einen sind nämlich nach Art. 274 AEUV Streitsachen, bei denen die Union Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen. Zum anderen geht aus Art. 272 AEUV hervor, dass der Gerichtshof für Streitsachen, die sich aus einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag ergeben, nur dann zuständig ist, wenn dieser Vertrag eine dahin gehende Schiedsklausel enthält.
50 Würden die Unionsgerichte, wenn es keine Schiedsklausel gibt, ihre Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über die Nichtigerklärung von Handlungen, die in einem rein vertraglichen Rahmen stehen, bejahen, bestünde folglich die Gefahr, dass sie sowohl Art. 272 AEUV jede praktische Wirksamkeit nehmen als auch ihre gerichtliche Zuständigkeit über die in Art. 274 AEUV gezogenen Grenzen hinaus ausdehnen würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 19, vom 16. Juli 2020, Inclusion Alliance for Europe/Kommission, C‑378/16 P, EU:C:2020:575, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission, C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 63 und 64).
51 Daraus folgt, dass bei Vorliegen eines Vertrags, der den Kläger an ein Unionsorgan bindet, nur dann eine Klage nach Art. 263 AEUV bei den Unionsgerichten anhängig gemacht werden kann, wenn die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die außerhalb der die Parteien bindenden vertraglichen Beziehung angesiedelt sind und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse voraussetzen, die dem vertragschließenden Organ als Verwaltungsbehörde übertragen wurden (Urteile vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 20, und vom 16. Juli 2020, Inclusion Alliance for Europe/Kommission, C‑378/16 P, EU:C:2020:575, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Wenn sich ein Organ dafür entscheidet, finanzielle Mittel auf vertraglichem Weg im Rahmen von Art. 272 AEUV bereitzustellen, ist es verpflichtet, innerhalb dieses Rahmens zu bleiben. Es hat somit u. a. darauf zu achten, im Rahmen der Beziehungen mit seinen Vertragspartnern die Verwendung mehrdeutiger Formulierungen zu vermeiden, die von den Vertragspartnern als Hinweis auf einseitige Entscheidungsbefugnisse, die über die vertraglichen Festlegungen hinausgehen, verstanden werden könnten (Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 21).
53 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 71 und 72 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 66 und 67 des zweiten angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich die dem öffentlichen Auftraggeber durch Vorschriften des abgeleiteten Rechts übertragenen Befugnisse – unbeschadet der verwaltungsrechtlichen Natur der Ausschreibungsverfahren – ab der Unterzeichnung des Vertrags in den Rahmen vertraglicher Beziehungen einfügten.
54 In den Rn. 75 und 76 des ersten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 70 und 71 des zweiten angefochtenen Urteils hat das Gericht unter Berufung auf die in Rn. 51 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen, wonach die streitigen Beschlüsse allein deshalb, weil sie u. a. die Sichtvermerke von Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002, Art. 131 der Haushaltsordnung von 2018 und Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 trügen, ganz oder teilweise in die verwaltungsrechtliche Sphäre fielen. Es hat ausgeführt, selbst wenn man annähme, dass diese Bestimmungen die Kommission unter bestimmten Voraussetzungen zum Erlass von Maßnahmen ermächtigten, mit denen die Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sei, würde dies nicht ausreichen, um diese Maßnahmen von vornherein dem vertraglichen Rahmen zu entziehen, da die genannten Bestimmungen infolge der Pflichtverletzungen angewandt worden seien, die einer in einem Vertragsverhältnis mit der Union stehenden Partei zur Last gelegt würden.
55 Unter diesen Umständen hat das Gericht im Anschluss an die Feststellung in Rn. 80 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 75 des zweiten angefochtenen Urteils, dass die streitigen Beschlüsse zu einem Zeitpunkt erlassen worden seien, zu dem für die Parteien aufgrund der streitigen Verträge gegenseitige Verpflichtungen bestanden hätten, von denen sie bereits einen wesentlichen Teil oder sogar alle erfüllt hätten, in den Rn. 89 und 90 des ersten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 86 und 87 des zweiten angefochtenen Urteils entschieden, dass die Beschlüsse lediglich Wirkungen für diese Verträge zu entfalten vermocht hätten, untrennbar mit ihnen verbunden gewesen seien und daher nicht zu der Kategorie von Handlungen gehörten, um deren Nichtigerklärung die Unionsgerichte nach Art. 263 AEUV ersucht werden könnten.
56 Wie die Kommission zu Recht geltend macht, hat das Gericht damit die in den Rn. 48 bis 52 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt.
57 Wie sich nämlich insbesondere aus der in den Rn. 48 und 51 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, kann ein Kläger, dessen Rechtsstellung ausschließlich durch vertragliche Beziehungen bestimmt wird, für die das von den Vertragsparteien gewählte nationale Recht gilt, keine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV erheben. Folglich kann eine solche Klage im Fall eines Vertrags, der den Kläger an ein Unionsorgan bindet, nur unter der zweifachen Voraussetzung bei den Unionsgerichten anhängig gemacht werden, dass die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die zum einen außerhalb der die Parteien bindenden vertraglichen Beziehungen angesiedelt sind und zum anderen die Ausübung hoheitlicher, dem vertragschließenden Organ als Verwaltungsbehörde übertragener Befugnisse voraussetzen.
58 Im vorliegenden Fall setzen die streitigen Beschlüsse die Ausübung hoheitlicher Befugnisse voraus und fügen sich nicht ausschließlich in den Rahmen vertraglicher Beziehungen ein.
59 Erstens wollte die Kommission mit diesen Beschlüssen, die u. a. auf der Grundlage von Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002, Art. 131 der Haushaltsordnung von 2018 und Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 erlassen wurden, nämlich Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 abstellen, die den Ablauf der Verfahren zur Vergabe des TACIS- und des CARDS-Auftrags berührten und somit vor dem Abschluss der streitigen Verträge begangen wurden.
60 Zweitens sollte mit den genannten Beschlüssen keine Schlechterfüllung der streitigen Verträge geahndet werden, sondern aus der Nichtbeachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung durch HB während der Verfahren zur Vergabe des TACIS- und des CARDS-Auftrags sollten Konsequenzen gezogen werden, deren verwaltungsrechtliche Natur das Gericht in Rn. 71 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 66 des zweiten angefochtenen Urteils zutreffend hervorgehoben hat.
61 Drittens ergibt sich aus dem Wortlaut der streitigen Beschlüsse, dass die Kommission von HB Beträge zurückfordern wollte, die HB ihrer Ansicht nach zu Unrecht gezahlt worden waren. Die Kommission begründete die Rückforderung dieser Beträge nicht mit der Schwere des entstandenen Schadens, sondern mit der Schwere der von HB während des Verfahrens zur Vergabe des TACIS- und des CARDS-Auftrags begangenen Unregelmäßigkeiten; damit brachte sie zum Ausdruck, dass sie HB im Einklang mit Art. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der finanziellen Interessen der Union eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Maßnahme auferlegen wollte.
62 Hierzu hat die Kommission in ihren Rechtsmittelschriften im Übrigen klargestellt, dass die zu Unrecht an HB gezahlten Beträge für die ursprünglich vorgesehene Maßnahme oder das ursprünglich vorgesehene Programm wiederverwendet werden sollten, da sie zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Buchst. b der Haushaltsordnung von 2018 darstellten und als solche in die ursprüngliche Haushaltslinie zurückflössen, um wiederverwendet werden zu können.
63 Viertens kann entgegen den Feststellungen des Gerichts in Rn. 80 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 75 des zweiten angefochtenen Urteils der zeitliche Aspekt der von der Kommission erlassenen Maßnahmen, d. h. der Umstand, ob sie vor oder nach der Vergabe eines Auftrags und infolgedessen vor oder nach dem Abschluss der in Rede stehenden Verträge getroffen werden, nicht der entscheidende Faktor sein, der zu berücksichtigen ist, um zu klären, ob ein Rechtsstreit vertraglicher oder außervertraglicher Natur ist.
64 Entscheidend ist vielmehr, dass mit den streitigen Beschlüssen eine Unregelmäßigkeit geahndet wird, die vor dem Abschluss der streitigen Verträge begangen wurde, und dass sie sich nicht auf die Erfüllung dieser Verträge beziehen. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob die Vertragsparteien von ihren jeweiligen Verpflichtungen bereits einen wesentlichen Teil oder sogar alle erfüllt haben und ob die Beschlüsse Auswirkungen auf die Erfüllung der streitigen Verträge haben. Insbesondere kann sich der Umstand, dass bereits ein wesentlicher Teil des Vertrags erfüllt wurde, zwar auf die materielle Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Beschlusses auswirken, mit dem die Einziehung sämtlicher Beträge angeordnet wird, die nach Ansicht der Kommission ihrem Vertragspartner zu Unrecht gewährt worden waren. Dagegen hat dieser Umstand keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob der Beschluss verwaltungsrechtlicher oder vertraglicher Natur ist.
65 Vielmehr sind die in Rn. 57 des vorliegenden Urteils genannte zweifache Voraussetzung und infolgedessen die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Rechtsstreit zwischen der Kommission und ihrem Vertragspartner anhand des von der Kommission verfolgten Ziels zu prüfen. Will die Kommission die Erfüllung des Vertrags erreichen, ist die Klage vor dem vertraglich bestimmten Gericht zu erheben. Geht es der Kommission hingegen darum, den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, und übt sie hierbei die ihr sowohl durch die Verordnung Nr. 2988/95 als auch durch die in zeitlicher Hinsicht anwendbare Haushaltsordnung übertragenen Befugnisse aus, sind die Unionsgerichte mit dem Rechtsstreit zu befassen.
66 Unter diesen Umständen sind die streitigen Beschlüsse als „anfechtbare Handlung“ im Sinne von Art. 263 AEUV einzustufen, so dass eine auf ihre Nichtigerklärung gerichtete Klage vor den Unionsgerichten zu erheben ist.
67 Folglich hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in den angefochtenen Urteilen festgestellt hat, dass sich die streitigen Beschlüsse in den Rahmen vertraglicher Beziehungen einfügten.
68 Nach alledem ist den Rechtsmitteln stattzugeben, und die angefochtenen Urteile sind aufzuheben. Zu den Klagen vor dem Gericht
69 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
70 Da die Rechtsstreitigkeiten nicht zur Entscheidung reif sind, sind die Sachen an das Gericht zurückzuverweisen. Kosten
71 Da die Sachen an das Gericht zurückverwiesen werden, ist die Entscheidung über die durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten vorzubehalten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Dezember 2021, HB/Kommission (T‑795/19, EU:T:2021:917), und das Urteil vom 21. Dezember 2021, HB/Kommission (T‑796/19, EU:T:2021:918), werden aufgehoben. 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Dezember 2021, HB/Kommission (T‑795/19, EU:T:2021:917), und das Urteil vom 21. Dezember 2021, HB/Kommission (T‑796/19, EU:T:2021:918), werden aufgehoben. 2. Die Sachen werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 2. Die Sachen werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Unterschriften