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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.09.2024 – C-792/21

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2024:793

Zitiert 8+ Entscheidungen 9 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 26. September 2024 ( „Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung Deutschlands zugunsten bestimmter stromintensiver Unternehmen – Netzentgeltbefreiung für den Zeitraum 2012‑2013 – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Zulässigkeit – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriff der ‚staatlichen Beihilfe‘ – Staatliche Mittel – Parafiskalische Abgabe oder andere Zwangsabgaben“ In den verbundenen Rechtssachen C‑792/21 P und C‑793/21 P betreffend zwei Rechtsmittel gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingereicht am 16. Dezember 2021, AZ, vertreten durch Rechtsanwältin D. Fouquet, Rechtsanwälte T. Hartmann, M. Kachel und J. Panknin sowie Rechtsanwältin R. Wilde, Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑792/21 P, andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann, C. Kovács und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte, Streithelferin im ersten Rechtszug, und Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte, Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑793/21 P, andere Parteien des Verfahrens: AZ, vertreten durch Rechtsanwältin D. Fouquet, Rechtsanwälte T. Hartmann, M. Kachel und J. Panknin sowie Rechtsanwältin R. Wilde, Klägerin im ersten Rechtszug, Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann, C. Kovács und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter N. Piçarra, N. Jääskinen und M. Gavalec, Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2023, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 9. November 2023 folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑792/21 P beantragt AZ die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2021, AZ/Kommission (T‑196/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:646), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2019/56 der Kommission vom 28. Mai 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 StromNEV (ABl. 2019, L 14, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

2 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑793/21 P beantragt die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

3 Mit ihren Anschlussrechtsmitteln in den Rechtssachen C‑792/21 P und C‑793/21 P beantragt die Kommission ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Rechtlicher Rahmen

4 Der 39. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) lautet: „Im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit sollten die Beschlüsse der Kommission der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; gleichzeitig gilt weiterhin der Grundsatz, dass Beschlüsse über staatliche Beihilfen an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet werden. Deswegen ist es zweckmäßig, alle Beschlüsse, die die Interessen der Beteiligten beeinträchtigen könnten, in vollständiger oder zusammengefasster Form zu veröffentlichen oder für die Beteiligten Kopien derjenigen Beschlüsse bereitzuhalten, die nicht veröffentlicht oder nicht in vollständiger Form veröffentlicht wurden.“

5 Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 bestimmt: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … h) ‚Beteiligte‘ Mitgliedstaaten [und] Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere de[n] Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände.“

6 Art. 32 („Sicherheit der Verarbeitung“) Abs. 3 der Verordnung sieht vor: „Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ihre Beschlüsse nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 9.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

7 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 22 des angefochtenen Urteils dargestellt. Zu den in Rede stehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Zum Netzentgeltsystem vor Einführung der streitigen Maßnahmen

8 § 21 des Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. 2011 I S. 1554) sah in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderungen durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes vom 26. Juli 2016 (BGBl. 2016 I S. 1786) (im Folgenden: EnWG 2011) u. a. vor, dass die Netzentgelte angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein müssen und auf der Grundlage der Kosten eines effizienten Netzbetriebs zu berechnen sind.

9 § 24 EnWG 2011 ermächtigte die deutsche Bundesregierung, durch Rechtsverordnung detaillierte Vorschriften über die allgemeine Methode zur Bestimmung der Netzentgelte festzulegen und zu regeln, in welchen Sonderfällen der Netznutzung und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde individuelle Netzentgelte genehmigen oder untersagen kann.

10 In § 17 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. 2005 I S. 2225, im Folgenden: StromNEV 2005) ist die Berechnungsmethode festgelegt, anhand deren die Netzbetreiber die allgemeinen Netzentgelte bestimmen müssen. Die Anwendung dieser Methode erfolgt in zwei Schritten: Zunächst werden die einzelnen jährlichen Kostenelemente sämtlicher Netze ermittelt; anschließend werden die allgemeinen Netzentgelte anhand der jährlichen Gesamtkosten des Netzes bestimmt.

11 Bei der Bestimmung der allgemeinen Netzentgelte werden die beiden folgenden Faktoren berücksichtigt: die „Gleichzeitigkeitsfunktion“, die die Wahrscheinlichkeit wiedergibt, dass die Einzelentnahme eines Nutzers einen Beitrag zur Jahreshöchstlast der jeweiligen Netzebene leistet, und die Erlösobergrenze eines Netzbetreibers, die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) (Deutschland) durch ein Benchmarking mit anderen Netzbetreibern festgelegt wird und durch die verhindert werden soll, dass aus Ineffizienzen resultierende Kosten über die Netzentgelte ausgeglichen werden.

12 § 19 StromNEV 2005 sieht für Gruppen von Netznutzern, deren Abnahme- und Lastprofil sich stark von dem der anderen Nutzer unterscheidet (im Folgenden: atypische Netznutzer), individuelle Netzentgelte vor, bei denen nach dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit berücksichtigt wird, welchen Beitrag diese Nutzer zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten leisten.

13 In diesem Zusammenhang sieht § 19 Abs. 2 StromNEV 2005 individuelle Netzentgelte für die folgenden beiden Gruppen atypischer Netznutzer vor: – Nutzer, deren Höchstlastbeitrag vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller anderen an dieselbe Netzebene angeschlossenen Netznutzer abweicht, d. h. Nutzer, die systematisch Strom außerhalb der Spitzenlastzeiten verbrauchen (im Folgenden: antizyklische Verbraucher), und – Nutzer mit einer jährlichen Stromabnahme von mindestens 7000 Benutzungsstunden und mehr als 10 Gigawattstunden (im Folgenden: Bandlastverbraucher).

14 Bis zu ihrer Änderung durch das EnWG 2011 sah die StromNEV 2005 vor, dass hatten die antizyklischen Verbraucher und die Bandlastverbraucher individuelle Netzentgelte zu zahlen hatten, die nach der von der BNetzA erarbeiteten „Methode des physikalischen Pfades“ berechnet wurden. Diese Methode stellte auf die von diesen Verbrauchern verursachten Netzkosten ab, mit einem Mindestentgelt von 20 % des veröffentlichten allgemeinen Netzentgelts (im Folgenden: Mindestentgelt). Dieses Entgelt garantierte eine Abgeltung für den Betrieb des Netzes, an das diese Verbraucher angeschlossen waren, falls die nach der Methode des physikalischen Pfades berechneten individuellen Netzentgelte darunterliegen oder gegen null gehen sollten. Zu den streitigen Maßnahmen

15 Nach § 19 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StromNEV in der durch das EnWG 2011 geänderten Fassung (im Folgenden: StromNEV 2011) wurden die individuellen Netzentgelte für Bandlastverbraucher ab dem 1. Januar 2011 (dem ersten Tag der rückwirkenden Anwendung dieser Bestimmung) abgeschafft und durch eine von der zuständigen Regulierungsbehörde (BNetzA oder Landesregulierungsbehörde) zu genehmigende vollständige Netzentgeltbefreiung (im Folgenden: streitige Befreiung) ersetzt. Diese Befreiung ging je nachdem, an welche Netzebene die Begünstigten angeschlossen waren, zulasten der Übertragungsnetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiber.

16 Nach § 19 Abs. 2 Sätze 6 und 7 StromNEV 2011 waren die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, den Verteilernetzbetreibern die aus der streitigen Befreiung resultierenden Mindererlöse zu erstatten, wobei sie die durch die Befreiung verursachten Kosten durch eine Ausgleichszahlung gemäß § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. 2002 I S. 1092) untereinander kompensieren mussten, so dass jeder Übertragungsnetzbetreiber gemessen an der Strommenge, die er den an sein Netz angeschlossenen Letztverbrauchern lieferte, die gleiche finanzielle Last trug.

17 Mit Beschluss der BNetzA vom 14. Dezember 2011 (BK8-11-024, im Folgenden: Beschluss der BNetzA von 2011) wurde 2012 ein Finanzierungsmechanismus eingeführt. Nach diesem Mechanismus erhoben die Verteilernetzbetreiber von den Letztverbrauchern oder den Stromversorgern eine Umlage (im Folgenden: streitige Umlage), deren Erlöse zum Ausgleich für die Mindereinnahmen wegen der streitigen Befreiung an die Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet wurden.

18 Die Höhe der Umlage wurde jedes Jahr von den Übertragungsnetzbetreibern im Voraus anhand einer von der BNetzA festgelegten Methode ermittelt. Den Betrag für das Jahr 2012, in dem das System erstmals angewandt wurde, setzte die BNetzA unmittelbar fest.

19 Diese Vorschriften galten nicht für die aus der Befreiung für das Jahr 2011 resultierenden Kosten, weshalb alle Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber die mit der Befreiung in diesem Jahr verbundenen Verluste selbst tragen mussten. Zum Netzentgeltsystem nach Erlass der streitigen Maßnahmen

20 Während des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des streitigen Beschlusses führte, wurde die streitige Befreiung zunächst durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) vom 8. Mai 2013 und des Bundesgerichtshofs (Deutschland) vom 6. Oktober 2015 für nichtig erklärt. Diese Befreiung wurde sodann durch die StromNEV in der Fassung der Verordnung vom 14. August 2013 zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts (BGBl. 2013 I S. 3250) (im Folgenden: StromNEV 2013) mit Wirkung vom 1. Januar 2014 abgeschafft. Mit der letztgenannten Verordnung wurden die nach der Methode des physikalischen Pfades berechneten individuellen Netzentgelte für die Zukunft wiedereingeführt, wobei anstelle des Mindestentgelts pauschalierte Netzentgelte in Höhe von 10 %, 15 % und 20 % der allgemeinen Netzentgelte je nach Stromabnahme (7000, 7500 bzw. 8000 Stunden Netznutzung pro Jahr) (im Folgenden: pauschalierte Netzentgelte) angewandt wurden.

21 Mit der StromNEV 2013 wurde eine Übergangsregelung eingeführt, die am 22. August 2013 in Kraft trat und rückwirkend für Bandlastverbraucher galt, denen die streitige Befreiung für die Jahre 2012 und 2013 noch nicht gewährt worden war (im Folgenden: Übergangsregelung). Diese Regelung sah anstelle der nach der Methode des physikalischen Pfades berechneten individuellen Netzentgelte und des Mindestentgelts allein die Anwendung der pauschalierten Netzentgelte vor. Zu dem Verwaltungsverfahren und dem streitigen Beschluss

22 Infolge mehrerer Beschwerden veröffentlichte die Kommission am 4. Mai 2013 ihren Beschluss, in Bezug auf die auf den streitigen Maßnahmen beruhende Beihilferegelung das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten (ABl. 2013, C 128, S. 43, im Folgenden: Einleitungsbeschluss).

23 Im Anschluss an ein Verfahren, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Beteiligten Stellung genommen hatten, erließ die Kommission am 28. Mai 2018 den streitigen Beschluss.

24 Mit dem Beschluss stellte die Kommission fest, dass die Bundesrepublik Deutschland vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 staatliche Beihilfen in Form der streitigen Befreiung rechtswidrig gewährt habe.

25 Im Einzelnen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Betrag der staatlichen Beihilfen den von den befreiten Bandlastverbrauchern in den Jahren 2012 und 2013 verursachten Netzkosten oder, wenn diese Kosten das Mindestentgelt unterschritten hätten, diesem Mindestentgelt entspreche.

26 Ferner stellte die Kommission fest, dass die fraglichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien, da sie unter keine der in Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmen fielen und auch nicht aus anderen Gründen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden könnten.

27 Daher entschied die Kommission wie folgt: – Die streitige Befreiung sei insofern eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, als die Bandlastverbraucher von Netzentgelten, die den von ihnen verursachten Netzkosten entsprochen hätten, oder, wenn die Netzkosten unter dem Mindestentgelt gelegen hätten, von diesem Mindestentgelt befreit worden seien. – Die fragliche Beihilfe sei von Deutschland unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführt worden und sei nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. – Einzelbeihilfen, die aufgrund der fraglichen Regelung gewährt worden seien, stellten keine staatlichen Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllten, die in einer nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der [Art. 107 und 108 AEUV] auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. 1998, L 142, S. 1) erlassenen Verordnung über De-minimis-Beihilfen vorgesehen seien. – Die Bundesrepublik Deutschland müsse die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die aufgrund der fraglichen Beihilferegelung gewährt worden seien, zuzüglich Zinsen von den Empfängern zurückfordern und mit dem Tag des Erlasses des streitigen Beschlusses alle aufgrund dieser Regelung ausstehenden Zahlungen einstellen. Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

28 Mit am 4. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob AZ Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

29 Mit Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichts vom 20. September 2019 wurde die Bundesrepublik Deutschland entsprechend ihrem Antrag als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von AZ zugelassen.

30 AZ stützte ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens das Fehlen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes rügte.

31 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht zunächst die Klage für zulässig erklärt, dann diese Klagegründe zurückgewiesen und infolgedessen die Nichtigkeitsklage insgesamt abgewiesen. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

32 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑792/21 P beantragt AZ, – das angefochtene Urteil aufzuheben und den streitigen Beschluss für die Jahre 2012 und 2013 insgesamt für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, den streitigen Beschluss gegenüber AZ für nichtig zu erklären, – weiter hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 %, für Bandlastverbraucher mit mindestens 7500 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 15 % und für Bandlastverbraucher mit mindestens 8000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 10 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet, und im Übrigen die Sache an das Gericht zurückzuverweisen oder, hilfsweise dazu, den streitigen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären oder, weiter hilfsweise, den streitigen Beschluss gegenüber AZ für nichtig zu erklären, – äußerst hilfsweise, das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; – der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

33 Die Bundesrepublik Deutschland beantragt, dem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑792/21 P stattzugeben und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

34 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑792/21 P zurückzuweisen und AZ die Kosten aufzuerlegen.

35 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑793/21 P beantragt die Bundesrepublik Deutschland, – das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Nichtigkeitsklage als unbegründet abweist; – den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären; – die Kommission zur Tragung der Kosten vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu verurteilen.

36 AZ beantragt, dem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑793/21 P stattzugeben und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

37 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑793/21 P zurückzuweisen und der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

38 Mit ihren Anschlussrechtsmitteln in den Rechtssachen C‑792/21 P und C‑793/21 P beantragt die Kommission, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T‑196/19 für unzulässig zu erklären; – AZ die Kosten vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

39 AZ und die Bundesrepublik Deutschland beantragen, die Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

40 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. April 2023 sind die Rechtssachen C‑792/21 P und C‑793/21 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache C‑792/21 P

41 Mit am 1. Februar 2024 bei der Kanzlei eingegangenem Schriftsatz hat AZ gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt.

42 Zur Begründung dieses Antrags macht AZ als Erstes geltend, dass die Generalanwältin in ihren Schlussfolgerungen ein entscheidendes Argument nicht gebührend berücksichtigt habe, das AZ vorgebracht habe, um nachzuweisen, dass es im vorliegenden Fall an einer Zwangsabgabe fehle.

43 Als Zweites vertritt AZ die Ansicht, dass Rn. 61 des Urteils des Gerichts vom 24. Januar 2024, Deutschland/Kommission (T‑409/21, EU:T:2024:34), worin das Gericht ausgeführt habe, dass „die Netzbetreiber nicht gesetzlich verpflichtet sind, die Zahlung der [in der zu diesem Urteil führenden Rechtssache fraglichen Abgabe] von ihren Kunden zu verlangen, so dass diese Abgabe nicht als eine obligatorische Abgabe … qualifiziert werden kann“, im vorliegenden Rechtszug eine neue Tatsache von entscheidender Bedeutung darstelle.

44 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

45 Als Erstes ist in Bezug auf die gerügte Nichtberücksichtigung eines entscheidenden Vorbringens durch die Generalanwältin darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs keine Möglichkeit für die Parteien vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen. Der Generalanwalt stellt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen, in denen seine Mitwirkung erforderlich ist. Der Gerichtshof ist weder an diese Schlussanträge noch an ihre Begründung durch den Generalanwalt gebunden. Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2023, Grupa Azoty u. a./Kommission,C‑73/22 P und C‑77/22 P, EU:C:2023:570, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Februar 2024, Pilatus Bank/EZB, C‑256/22 P, EU:C:2024:125, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

46 Als Zweites ist in Bezug auf die Berufung auf das Urteil des Gerichts vom 24. Januar 2024, Deutschland/Kommission (T‑409/21, EU:T:2024:34), festzustellen, dass ein Urteil des Gerichts den Gerichtshof nicht binden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2019, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission, C‑342/18 P, EU:C:2019:1043, Rn. 60).

47 Unter diesen Umständen hält es der Gerichtshof – nach Anhörung der Generalanwältin – nicht für geboten, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens anzuordnen. Zu den Anschlussrechtsmitteln

48 Mit den Anschlussrechtsmitteln der Kommission wird die Zulässigkeit der Klage bestritten, was eine Vorfrage zu den mit den Rechtsmitteln aufgeworfenen Fragen zur Begründetheit darstellt. Daher sind zunächst die Anschlussrechtsmittel zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., C‑461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 43).

49 Die Kommission stützt ihre Anschlussrechtsmittel auf zwei Gründe. Zum ersten Grund der Anschlussrechtsmittel Vorbringen der Parteien

50 Die Kommission rügt mit dem ersten Grund, den sie zur Stützung ihrer Anschlussrechtsmittel vorträgt, dass das Gericht in den Rn. 36 bis 43 des angefochtenen Urteils den Begriff der Bekanntgabe im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV rechtsfehlerhaft weit ausgelegt habe. So habe das Gericht unzutreffenderweise befunden, dass dieser Begriff jede Veröffentlichung im Amtsblatt erfasse, unabhängig davon, ob diese Veröffentlichung eine Voraussetzung für das Inkrafttreten des fraglichen Rechtsakts gemäß Art. 297 AEUV sei und im Vertrag selbst vorgesehen sei.

51 Als Erstes trägt die Kommission vor, dass die Auslegung des Gerichts im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs stehe, wie sie sich aus dem Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission (C‑339/16 P, EU:C:2017:384, Rn. 34 bis 40), sowie den Beschlüssen vom 31. Januar 2019, Iordăchescu/Parlament u. a. (C‑426/18 P, EU:C:2019:89, Rn. 22), und vom 5. September 2019, Fryč/Kommission (C‑230/19 P, EU:C:2019:685, Rn. 15), ergebe. Mit dieser Rechtsprechung habe der Gerichtshof eine Parallele zwischen Art. 263 Abs. 6 AEUV und Art. 297 AEUV in dem Sinne gezogen, dass die Veröffentlichung des fraglichen Rechtsakts nur dann den Beginn der Klagefrist darstelle, wenn sie Voraussetzung für das Inkrafttreten dieses Rechtsakts sei und im Vertrag selbst vorgesehen sei.

52 Dieser Ansatz werde durch eine wörtliche, systematische und teleologische Auslegung von Art. 263 Abs. 6 AEUV bestätigt.

53 Was zum einen den Wortlaut dieser Bestimmung anbelangt, macht die Kommission geltend, dass in allen Sprachfassungen außer der deutschen die Begriffe „Bekanntgabe“ und „Mitteilung“ sowohl in Art. 263 Abs. 6 AEUV als auch in Art. 297 AEUV stünden, was belege, dass zwischen diesen beiden Bestimmungen eine Parallele bestehe.

54 Was zum anderen Sinn und Zweck von Art. 263 Abs. 6 AEUV anbelange, dienten die in dieser Bestimmung festgelegten Klagefristen dem Ziel der Rechtssicherheit. Wenn ein Rechtsunterworfener einen Rechtsakt anfechten wolle, müsse er dies grundsätzlich binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt tun, zu dem ihm die endgültige Fassung des Inhalts des Rechtsakts kundgetan worden sei. Dagegen sei bei Rechtsakten mit allgemeiner Geltung und ohne Adressaten dieser Zeitpunkt das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt. Bei Rechtsakten mit einem Adressaten sei dieser Zeitpunkt das Datum der Mitteilung an diesen Adressaten. Nur in Ausnahmefällen und subsidiär könne bei einem Rechtsakt, der weder veröffentlicht noch mitgeteilt werden müsse, die Kenntnisnahme ein Ereignis darstellen, das die Klagefrist in Gang setze. Somit werde durch den Gleichlauf von Art. 263 Abs. 6 AEUV und Art. 297 AEUV gewährleistet, dass eine später zu Informationszwecken erfolgende Veröffentlichung im Amtsblatt nicht zu einer Verlängerung der Klagefristen und damit zu Rechtsunsicherheit führe.

55 Als Zweites trägt die Kommission vor, dass die Veröffentlichung eines das förmliche Prüfverfahren abschließenden Beschlusses der Kommission im Amtsblatt nicht einer „Veröffentlichung“ im Sinne von Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV gleichgestellt werden könne. Sie löse daher nicht den Beginn der Klagefrist aus.

56 Zum einen sei ein solcher Beschluss an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet und werde nur ihm bekannt gegeben. Gemäß Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV werde er durch diese Bekanntgabe wirksam und nicht durch seine Veröffentlichung im Amtsblatt, die nur dazu diene, die Öffentlichkeit zu informieren, einschließlich der Beihilfeempfänger, von denen der betreffende Mitgliedstaat diese Beihilfe bereits vor der Veröffentlichung des Beschlusses zurückfordern müsse. Zum anderen leite sich diese Veröffentlichung nicht aus dem AEU-Vertrag ab, sondern aus Art. 32 der Verordnung 2015/1589 in Verbindung mit ihrem 39. Erwägungsgrund. Zur Bestimmung des Beginns der Klagefrist, über die ein begünstigtes Unternehmen zur Anfechtung eines das förmliche Prüfverfahren abschließenden Beschlusses verfüge, sei daher auf die tatsächliche Kenntnisnahme von diesem Beschluss abzustellen. Nur dann, wenn es vor der Veröffentlichung im Amtsblatt an solch einer tatsächlichen Kenntnisnahme fehle, gelte der Zeitpunkt dieser Veröffentlichung aufgrund einer Legalfiktion als der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme.

57 Als Drittes trägt die Kommission eine Reihe von Argumenten vor, die ihrer Ansicht nach ihre Auslegung von Art. 263 Abs. 6 AEUV bestätigen.

58 Die Kommission stützt sich erstens auf die Systematik dieser Bestimmung, um geltend zu machen, dass die Veröffentlichung und die Mitteilung eines Rechtsaktes gleich zu behandeln seien und demgegenüber die Kenntnisnahme ein subsidiäres Ereignis sei. Dieses Subsidiaritätsverhältnis werde durch die Auslegung des Gerichts gestört, denn wenn die Veröffentlichung gemäß Art. 32 der Verordnung 2015/1589 einer Veröffentlichung gemäß Art. 297 Abs. 1 AEUV gleichstünde, dann müsste die Klagefrist – einschließlich gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat und trotz der Mitteilung – ab dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung zu laufen beginnen.

59 Zweitens ist die Kommission der Ansicht, dass die vom Gericht gewählte Auslegung zu einer Waffenungleichheit zwischen den Unternehmen, von denen eine Beihilfe zurückgefordert werde, und ihren Konkurrenten, die keine Beihilfe erhalten hätten, führe. Während Erstere in der Praxis eine Abschrift des Beschlusses vom betreffenden Mitgliedstaat erhielten, müssten Letztere die Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt gemäß Art. 32 der Verordnung 2015/1589 abwarten, so dass für diese Unternehmen die tatsächlichen Klagefristen verschieden seien. Diese Auslegung führe auch zu einer Ungleichheit zwischen der Kommission und den Unternehmen, von denen die Beihilfe zurückzufordern sei. Denn die Kommission verfüge über einen Zeitraum von zwei Monaten zur Erwiderung auf eine Klage eines begünstigten Unternehmens, während diese Unternehmen aufgrund dieser Auslegung über einen längeren Zeitraum zur Vorbereitung ihrer Klage verfügten.

60 Drittens trägt die Kommission vor, dass sich das Gericht auf ein falsches Verständnis des Urteils vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C‑122/95, EU:C:1998:94), stütze. Denn anders als der streitige Beschluss habe der Beschluss, der in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache in Rede gestanden habe, keinen Adressaten genannt.

61 Viertens rügt die Kommission, dass Rn. 37 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht darauf hingewiesen habe, dass AZ darauf habe vertrauen dürfen, dass der streitige Beschluss im Amtsblatt veröffentlicht werde, verkenne, dass die Klagefristen zwingendes Recht seien.

62 Die Bundesrepublik Deutschland entgegnet, dass der erste Grund der Anschlussrechtsmittel unbegründet sei. AZ beantragt, diesen Grund als teils unzulässig und teils als unbegründet zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof – Zur Zulässigkeit des ersten Grundes der Anschlussrechtsmittel

63 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, zwar nicht mit einem Rechtsstreit befasst werden, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte (Urteil vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 59), doch ist es zulässig, dass ein Rechtsmittelführer ein Rechtsmittel einlegt, mit dem er vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Begründetheit aus rechtlichen Erwägungen gerügt wird (Urteile vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C‑176/06 P, EU:C:2007:730, Rn. 17, sowie vom 26. Februar 2020, EAD/Alba Aguilera u. a., C‑427/18 P, EU:C:2020:109, Rn. 54).

64 Mit dem ersten Grund ihrer Anschlussrechtsmittel beanstandet die Kommission die vom Gericht vorgenommene Würdigung ihrer vor dem Gericht erhobenen Einrede der Unzulässigkeit der Klage von AZ wegen deren verspäteter Erhebung. Die in diesem Rahmen erfolgte Geltendmachung einer Rechtsprechung, die die Kommission vor dem Gericht nicht geltend gemacht hatte, stellt somit eine bloße Erweiterung ihres Vorbringens dar und ist daher als zulässig anzusehen (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Mai 1983, Verros/Parlament, 306/81, EU:C:1983:143, Rn. 9, vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 40, sowie vom 5. März 2024, Kočner/Europol, C‑755/21 P, EU:C:2024:202, Rn. 41).

65 Folglich ist dieser Grund der Anschlussrechtsmittel entgegen dem Vorbringen von AZ insgesamt zulässig. – Zur Begründetheit des ersten Grundes der Anschlussrechtsmittel

66 Die Kommission stellt mit dem ersten Grund, den sie zur Stützung ihrer Anschlussrechtsmittel vorträgt, die Richtigkeit der in den Rn. 36 bis 43 des angefochtenen Urteils enthaltenen Würdigung des Gerichts in Frage. Sie vertritt die Ansicht, dass entgegen der in diesen Randnummern enthaltenen Ausführungen des Gerichts die Frist für die Erhebung der Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses für AZ nicht ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt, sondern ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme dieser Gesellschaft von dem Beschluss zu laufen begonnen habe.

67 Insoweit ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 36 bis 43 des angefochtenen Urteils die Unzulässigkeitseinrede der Kommission, mit der die angeblich verspätete Erhebung der Klage von AZ auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses gerügt wurde, zurückgewiesen hat.

68 Aus einer Gesamtschau der Rn. 36 bis 38 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass das Gericht befunden hat, dass im vorliegenden Fall die Klagefrist ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitigen Beschlusses im Amtsblatt, die am 16. Januar 2019 erfolgte, zu laufen begonnen habe, und dass diese Frist eingehalten worden sei.

69 Zur Stützung dieses Befunds hat das Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Handlung als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. der Mitteilung in Betracht kommt. Das Gericht hat in Rn. 38 des Urteils hervorgehoben, dass die Bekanntgabe des streitigen Beschlusses keine Voraussetzung für sein Wirksamwerden sei, und zugleich festgestellt, dass der Beschluss gemäß Art. 32 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 im Amtsblatt zu veröffentlichen sei, so dass AZ darauf habe vertrauen dürfen, dass der Beschluss veröffentlicht werde.

70 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 263 Abs. 6 AEUV „[d]ie in diesem Artikel vorgesehenen Klagen … binnen zwei Monaten zu erheben [sind]; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat“.

71 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung – insbesondere den Wendungen „je nach Lage des Falles“ und „in Ermangelung dessen“ – ergibt sich eindeutig, dass der Beginn der Klagefrist anhand der fraglichen Situation bestimmt wird und die drei Kriterien, die diese Frist in Gang setzen können, hierarchisch gestaffelt sind.

72 Die Frist für die Nichtigkeitsklage läuft somit in erster Linie ab der Bekanntgabe der Handlung oder ihrer Mitteilung an den Kläger. Diese beiden erstrangigen Kriterien sind in der Systematik dieser Bestimmung insofern gleichgestellt, als keins dieser Kriterien gegenüber dem anderen subsidiär ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C‑339/16 P, EU:C:2017:384, Rn. 38).

73 Wie das Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, kommt der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der angefochtenen Handlung als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. der Mitteilung der Handlung in Betracht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C‑122/95, EU:C:1998:94, Rn. 35), was hier im Übrigen nicht bestritten wird.

74 Im vorliegenden Fall nannte der streitige Beschluss, der ein förmliches Verfahren zur Prüfung einer staatlichen Beihilfe abschließt, als Adressanten den betreffenden Mitgliedstaat, d. h. die Bundesrepublik Deutschland, und wurde ihm gemäß Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV mitgeteilt. Dementsprechend wurde dieser Beschluss gemäß Art. 32 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 im Amtsblatt veröffentlicht.

75 Für solche Fälle ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass für den Adressaten des Rechtsakts, dem dieser mitzuteilen ist, die Frist für die Nichtigkeitsklage ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung läuft, und zwar selbst dann, wenn der Rechtsakt auch im Amtsblatt veröffentlicht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C‑339/16 P, EU:C:2017:384, Rn. 37).

76 Dagegen ergibt sich aus einer wörtlichen, teleologischen und systematischen Auslegung von Art. 263 Abs. 6 AEUV im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass für die Beteiligten – wie AZ – die Frist für die Nichtigkeitsklage ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt läuft, und zwar auch dann, wenn diese Veröffentlichung nicht auf Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV zurückgeht, sondern auf eine Bestimmung des abgeleiteten Rechts wie Art. 32 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589.

77 Denn erstens ist unter Berücksichtigung des Wortlauts von Art. 263 Abs. 6 AEUV festzustellen, dass diese Bestimmung allgemein von der „Bekanntgabe“ von Handlungen spricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA, C‑625/11 P, EU:C:2013:594, Rn. 31). Somit ist dieser Begriff nach diesem Wortlaut an keine bestimmten Voraussetzungen geknüpft, insbesondere hinsichtlich der Rechtsgrundlage dieser Bekanntgabepflicht.

78 Insoweit trifft es – wie die Kommission vorträgt – zu, dass der Gerichtshof insbesondere entschieden hat, dass der Begriff der Bekanntgabe im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV eine Veröffentlichung im Amtsblatt umfasst, die eine Voraussetzung für das Inkrafttreten des Rechtsakts darstellt und im AEU‑Vertrag vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C‑339/16 P, EU:C:2017:384, Rn. 36, sowie Beschlüsse vom 31. Januar 2019, Iordăchescu/Parlament u. a., C‑426/18 P, EU:C:2019:89, Rn. 22, und vom 5. September 2019, Fryč/Kommission, C‑230/19 P, EU:C:2019:685, Rn. 15).

79 Gleichwohl lässt sich – entgegen dem von der Kommission vertretenen Standpunkt – daraus nicht ableiten, dass der Begriff der Bekanntgabe im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV auf diesen Fall beschränkt ist.

80 Die in Rn. 78 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung darf nämlich nicht isoliert betrachtet werden, sondern fügt sich in eine Rechtsprechung des Gerichtshofs ein, mit der der Begriff der Bekanntgabe im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV weit ausgelegt worden ist. So fällt – abgesehen von dem in Rn. 78 genannten Fall – unter diesen Begriff eine Veröffentlichung der angefochtenen Handlung im Amtsblatt, die nicht auf eine im Vertrag vorgesehene Pflicht zurückgeht, sondern auf eine ständige Praxis der Organe der Union (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C‑122/95, EU:C:1998:94, Rn. 36 und 39) oder auf eine Bestimmung des abgeleiteten Rechts wie Art. 32 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. November 2008, S.A.BA.R./Kommission, C‑501/07 P, EU:C:2008:652, Rn. 23) oder eine Veröffentlichung auf der Website eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, wenn diese im abgeleiteten Recht vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA, C‑625/11 P, EU:C:2013:594, Rn. 30 bis 32).

81 Zweitens ist in Bezug auf die Ziele von Art. 263 AEUV darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Klagefristen nach dieser Bestimmung zwingendes Recht sind und nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts stehen. Sie wurden eingeführt, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem sie verhindern, dass Handlungen der Union, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden können, und um jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1967, Muller-Collignon/Kommission, 4/67, EU:C:1967:51, S. 479, und vom 23. Januar 1997, Coen, C‑246/95, EU:C:1997:33, Rn. 21, sowie Beschlüsse vom 16. November 2010, Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Kommission, C‑73/10 P, EU:C:2010:684, Rn. 52, und vom 31. Januar 2019, Iordăchescu/Parlament u. a., C‑426/18 P, EU:C:2019:89, Rn. 21).

82 Jedoch ist zum einen festzustellen, dass bei einer Entscheidung wie dem streitigen Beschluss, der ein förmliches Verfahren zur Prüfung einer staatlichen Beihilfe abschließt, im Interesse der Rechtssicherheit der Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Rechtsakts im Amtsblatt anders als der Zeitpunkt der Kenntnisnahme sich in Bezug auf alle Beteiligten, denen er nicht mitgeteilt wurde, objektiv und mit Gewissheit ermitteln lässt. Insoweit ist es unerheblich, dass Letztere von diesem Rechtsakt Kenntnis erlangen konnten, bevor er veröffentlicht worden ist.

83 Dies erklärt im Übrigen, dass in der allgemeinen Systematik von Art. 263 Abs. 6 AEUV und im Interesse der Rechtssicherheit der Zeitpunkt der Veröffentlichung dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme vorgeht, der – wie in Rn. 73 des vorliegenden Urteils ausgeführt – für den Beginn der Klagefrist ein subsidiäres Kriterium ist. Daher kann der Anregung der Kommission, das zwischen diesen beiden in Art. 263 Abs. 6 AEUV genannten Kriterien bestehende Verhältnis in Wirklichkeit umzukehren, nicht gefolgt werden.

84 Zum anderen ist entgegen dem Vorbringen der Kommission festzustellen, dass sich durch die in den Rn. 76 und 80 des vorliegenden Urteils gewählte Auslegung auch jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege vermeiden und dadurch eine Waffengleichheit zwischen den Empfängern der staatlichen Beihilfe und den Wettbewerbern sicherstellen lässt. Denn die Klagefrist beginnt für all diese Beteiligten zum selben Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt. Zudem kann sich die Kommission als Urheberin dieses Beschlusses und Verantwortliche für seine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht mit Erfolg auf eine angeblich zu ihren Ungunsten bestehende Waffenungleichheit berufen.

85 Drittens ist in Bezug auf die Systematik festzustellen, dass auch die Struktur der Verträge gegen den von der Kommission angeregten strikten Gleichlauf zwischen dem in Art. 263 Abs. 6 AEUV gebrauchten Begriff der Bekanntmachung und dem in Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV gebrauchten Begriff der Veröffentlichung spricht. Insoweit genügt nämlich die Feststellung, dass diese beiden Bestimmungen zwar zu Titel 1 des Sechsten Teils des AEU-Vertrags gehören, aber nicht denselben Gegenstand regeln. Während die erste Bestimmung in seinem den Organen gewidmeten Kapitel 1 steht, und zwar genauer gesagt in dessen Abschnitt 5, der den Gerichtshof der Europäischen Union betrifft, steht die zweite Bestimmung in seinem Kapitel 2, das den Rechtsakten der Union und ihren Annahmeverfahren gewidmet ist.

86 Aus all diesen Gründen ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 36 bis 43 des angefochtenen Urteils zu Recht befunden hat, dass die Klagefrist für AZ zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitigen Beschlusses im Amtsblatt zu laufen begann.

87 Folglich ist der zur Stützung der Anschlussrechtsmittel vorgetragene erste Grund als unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Grund der Anschlussrechtsmittel Vorbringen der Parteien

88 Die Kommission rügt mit dem zweiten Grund, den sie zur Stützung ihrer Anschlussrechtsmittel vorträgt, dass das Gericht in Rn. 41 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen habe.

89 Das Gericht habe mit seinen Ausführungen in der genannten Randnummer, dass „nicht dargetan worden [ist], dass [AZ] von dem [streitigen] Beschluss ‚nachweisbar‘ Kenntnis hatte“, bevor er veröffentlicht worden sei, Tatsachen und Beweise verfälscht. Denn in Anbetracht des Vorbringens der Kommission vor dem Gericht sei offensichtlich, dass AZ die Existenz des streitigen Beschlusses vor seiner Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt gewesen sei, und zwar spätestens am 21. September 2018.

90 Die Bundesrepublik Deutschland vertritt die Ansicht, dass in Anbetracht dessen, dass der erste Grund der Anschlussrechtsmittel unbegründet sei, deren zweiter Grund für den Ausgang der vorliegenden Rechtsmittelverfahren irrelevant sei. AZ hält diesen Grund für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof

91 In Rn. 41 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, dass „[j]edenfalls nicht dargetan worden [ist], dass [AZ] im vorliegenden Fall von dem [streitigen] Beschluss ‚nachweisbar‘ Kenntnis hatte“.

92 Insoweit zeigt der Ausdruck „jedenfalls“, dass dieser Teil der Begründung einen nicht tragenden Grund des angefochtenen Urteils darstellt. Es ist jedoch ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Vorbringen, das gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet ist, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen kann und daher ins Leere geht (Urteil vom 21. Dezember 2023, United Parcel Service/Kommission, C‑297/22 P, EU:C:2023:1027, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

93 Daher ist der zur Stützung der Anschlussrechtsmittel vorgetragene zweite Grund als ins Leere gehend zurückzuweisen, ohne dass über seine Zulässigkeit entschieden zu werden braucht.

94 Folglich sind die Anschlussrechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Zu den Rechtsmitteln

95 AZ stützt ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C‑792/21 P formal auf vier Gründe. Allerdings geht sie auf die von ihr als die ersten beiden bezeichneten Gründe zusammen ein, ohne zwischen ihnen zu unterscheiden. Daher ist davon auszugehen, dass AZ im Wesentlichen drei Gründe vorträgt. Mit dem ersten Grund, der in vier Teile gegliedert ist, wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht gerügt. Mit dem zweiten Grund, der sich in vier Teile gliedern lässt, wird eine Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV gerügt. Mit dem dritten Grund wird ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gerügt.

96 Die Bundesrepublik Deutschland, unterstützt von AZ, stützt ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C‑793/21 P auf einen einzigen Grund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gerügt wird. Dieser Grund deckt sich im Wesentlichen mit den ersten drei Teilen des zweiten Grundes, den AZ, unterstützt von der Bundesrepublik Deutschland, zur Stützung ihres Rechtsmittels in der Rechtssache C‑792/21 P vorträgt. Zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑792/21 P Vorbringen der Parteien

97 AZ macht mit dem ersten Grund, den sie zur Stützung ihres Rechtsmittels vorträgt, geltend, dass das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, die Pflicht, das angefochtene Urteil zu begründen, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt habe.

98 Dieser Rechtsmittelgrund ist in vier Teile gegliedert.

99 Mit dem ersten Teil wirft AZ dem Gericht vor, gegen seine Begründungspflicht verstoßen und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem es in Rn. 8 des angefochtenen Urteils offensichtlich unzutreffenderweise befunden habe, dass das für antizyklische Verbraucher geltende Netzentgelt nach der Methode des physikalischen Pfades berechnet werde. Entgegen den in dieser Randnummer enthaltenen Ausführungen des Gerichts und entsprechend dem Vorbringen von AZ im ersten Rechtszug habe die StromNEV für antizyklische Letztverbraucher nie eine Berechnung des Entgelts nach der Methode der Kosten des physikalischen Pfades vorgesehen. Insoweit habe das Gericht in den Rn. 117 und 127 des angefochtenen Urteils den Vortrag von AZ missverstanden. Hätte das Gericht den Vortrag der Klägerin so berücksichtigt, wie er gemeint gewesen sei, hätte es bei der Bestimmung des heranzuziehenden Rechtsrahmens nicht allein das individuelle Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV herangezogen.

100 Mit dem zweiten Teil wirft AZ dem Gericht vor, in den Rn. 12, 68 und 101 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen zur Ermittlung der Höhe der streitigen Umlage nicht berücksichtigt zu haben. Das Gericht sei unzutreffenderweise von dem Grundsatz ausgegangen, dass die Höhe der Umlage im Jahr 2012 durch den Beschluss der BNetzA von 2011 ermittelt und festgelegt worden sei, woraus es in Rn. 100 des Urteils unzutreffenderweise geschlossen habe, dass diese Umlage einer staatlichen Kontrolle unterliege. Die Übertragungsnetzbetreiber hätten bei der Ermittlung und Festlegung der Umlage jedoch Beurteilungsspielräume, die keiner staatlichen Kontrolle und Vorgabe unterlägen.

101 Mit dem dritten Teil wirft AZ dem Gericht vor, in den Rn. 95 und 96 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen nicht berücksichtigt zu haben, dass es keine Erstattung der durch die streitige Befreiung entgangenen Erlöse und entstandenen Kosten gebe. Damit habe das Gericht gegen seine Begründungspflicht verstoßen und den Anspruch von AZ auf rechtliches Gehör verletzt. Hätte das Gericht dieses Vorbringen berücksichtigt, hätte es erkennen müssen, dass es sich bei der streitigen Umlage um keine Abgabe handele.

102 Mit dem vierten Teil rügt AZ, dass das Gericht in Rn. 76 des angefochtenen Urteils ihr auf die Unwirksamkeit des Beschlusses der BNetzA von 2011 gestütztes Vorbringen nicht berücksichtigt habe. Indem das Gericht befunden habe, dass dieser Beschluss tatsächlich angewandt worden sei und er so lange Auswirkungen habe haben können, wie er nicht aufgehoben oder seine Rechtswidrigkeit nicht festgestellt worden sei, habe es sich auf ein falsches Verständnis des nationalen Rechts gestützt. Denn der Beschluss sei von Anfang nichtig gewesen, da er rückwirkend zum 1. Januar 2012 für unwirksam erklärt worden sei.

103 Die Kommission beantragt, den ersten Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof

104 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft AZ dem Gericht im Wesentlichen vor, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und gegen seine Pflicht, das angefochtene Urteil zu begründen, verstoßen zu haben, da es versäumt habe, mehreren ihrer vorgebrachten Argumente gebührend Rechnung zu tragen. Zudem hätten diese Versäumnisse zu einer unzutreffenden Würdigung des deutschen Rechts und der streitigen Umlage geführt.

105 Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht, die dem Gericht gemäß Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs obliegt, von ihm verlangt, dass es die von ihm angestellten Überlegungen klar und eindeutig mitteilt, so dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 135 und 136 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

106 Diese Pflicht verlangt jedoch nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandeln muss. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann (Urteil vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C‑486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

107 Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf den ersten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes zum einen festzustellen, dass Rn. 8 des angefochtenen Urteils zur Darlegung des Sachverhalts des Rechtsstreits und nicht zur Begründung gehört, mit der das Gericht über das Vorbringen der Parteien entschieden hat. Zum anderen ist in Bezug auf die Rn. 117 und 127 des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Randnummern eine Zusammenfassung bestimmter von AZ vor dem Gericht vorgetragener Argumente enthalten, die das Gericht unter Angabe von Gründen in den Rn. 128 bis 132 des Urteils im Licht der von ihm in den Rn. 122 bis 125 des Urteils angeführten Rechtsprechung geprüft hat. Somit ist die Rüge einer insoweit vorliegenden Verletzung der Begründungspflicht teils ins Leere gehend und teils unbegründet.

108 In Bezug auf die Teile 2 bis 4 des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 53 bis 115 des angefochtenen Urteils den ersten Teil des ersten Klagegrundes von AZ, der auf das Fehlen einer aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe gestützt war, geprüft und unter Angabe von Gründen zurückgewiesen hat. In diesem Zusammenhang hat es über mehrere Argumente von AZ ausdrücklich entschieden und u. a. in den Rn. 76 und 90 des Urteils ihr auf die Unwirksamkeit des Beschlusses der BNetzA von 2011 gestütztes Argument, in den Rn. 95 und 96 des Urteils ihr auf den fehlenden vollständigen Ausgleich der Verluste gestütztes Argument und in Rn. 101 des Urteils ihr auf die Ermittlung der Höhe der streitigen Umlage gestütztes Argument zurückgewiesen.

109 Daraus folgt, dass das Gericht seine Begründungspflicht entgegen dem Vorbringen von AZ nicht durch eine nicht gebührende Berücksichtigung der genannten Argumente verletzt hat. Da die von AZ vorgetragene Rüge einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auf der Prämisse fußt, dass ihr Vorbringen vom Gericht nicht berücksichtigt worden sei, ist auch sie zurückzuweisen.

110 Im Übrigen ist insoweit, als AZ unter dem Deckmantel einer Geltendmachung einer Verletzung der Begründungspflicht vorzutragen scheint, dass das Gericht dem genannten Vorbringen hätte folgen müssen, festzustellen, dass es sich dabei um eine Frage handelt, die von der Verletzung der Begründungspflicht zu unterscheiden ist und die zur Richtigkeit der Begründung gehört (vgl. entsprechend Urteil vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C‑486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 79).

111 Als Zweites ist in Bezug auf das Vorbringen, mit dem Fehler des Gerichts bei der Prüfung des deutschen Rechts gerügt werden, darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Die Würdigung dieser Tatsachen und Beweismittel ist somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C‑362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

112 Daher kann der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, die im Bereich des Beihilferechts Tatsachenwürdigungen darstellen, grundsätzlich nur prüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde (Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 79, und vom 14. Dezember 2023, Kommission/Amazon.com u. a., C‑457/21 P, EU:C:2023:985, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Eine Verfälschung muss sich jedoch in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 80).

113 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittelführer, wenn er eine Verfälschung von Tatsachen oder Beweismitteln durch das Gericht behauptet, nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben muss, welche Tatsachen oder Beweismittel das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteile vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C‑486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 99, sowie vom 28. April 2022, Yieh United Steel/Kommission, C‑79/20 P, EU:C:2022:305, Rn. 53).

114 Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die Darstellung des deutschen Rechts durch das Gericht in Rn. 8 des angefochtenen Urteils in der Tat eine Ungenauigkeit aufweist. Anders als diese Randnummer möglicherweise nahelegt, wurden nur die individuellen Netzentgelte der Bandlastverbraucher und nicht die der antizyklischen Verbraucher vor Einführung der streitigen Befreiung nach der Methode des physikalischen Pfades berechnet. Allerdings hat AZ im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes nicht dargetan, dass sich diese Ungenauigkeit im Stadium der Darlegung des Sachverhalts des Rechtsstreits auf die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Begründetheit der Klage ausgewirkt hat.

115 Zweitens ist im Übrigen festzustellen, dass AZ keine Verfälschung des nationalen Rechts, der Tatsachen und ihres Vorbringens vor dem Gericht vorgetragen hat. Denn sie hat im Wesentlichen lediglich bloße Behauptungen vorgetragen, die bestimmte Würdigungen des Gerichts allgemein in Frage stellen sollen.

116 Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass sich das Vorbringen zu den fehlenden Auswirkungen des Beschlusses der BNetzA von 2011 mit Vorbringen von AZ im Rahmen des zweiten Teils ihres zweiten Rechtsmittelgrundes überschneidet. Deshalb wird es in jenem Rahmen geprüft.

117 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und unter dem in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Vorbehalt ist der erste Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑792/21 P teils als ins Leere gehend, teils als unbegründet zurückzuweisen. Zu den ersten drei Teilen des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑792/21 P und zum einzigen Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑793/21 P

118 AZ und die Bundesrepublik Deutschland werfen dem Gericht vor, dadurch gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen zu haben, dass es zu Unrecht befunden habe, dass die streitige Befreiung eine aus „staatlichen Mitteln“ im Sinne dieser Bestimmung gewährte Beihilfe sei.

119 Ihr Vorbringen bezieht sich im Wesentlichen auf drei Fragen, von denen die erste das rechtliche Kriterium zur Beurteilung des Vorliegens einer aus „staatlichen Mitteln“ gewährten Maßnahme, die zweite das Vorliegen einer Pflichtabgabe und die dritte die staatliche Kontrolle betrifft. Zum rechtlichen Kriterium zur Beurteilung des Vorliegens einer aus „staatlichen Mitteln“ gewährten Maßnahme – Vorbringen der Parteien

120 Mit dem ersten Teil ihrer jeweiligen Rechtsmittelgründe werfen AZ und die Bundesrepublik Deutschland dem Gericht im Wesentlichen vor, zur Beurteilung der staatlichen Natur der fraglichen Mittel ein unzutreffendes rechtliches Kriterium angewandt zu haben.

121 Als Erstes ist festzustellen, dass AZ bzw. die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer beim Gerichtshof eingereichten Schriftstücke Rn. 77 sowie die Rn. 64 bis 66 und 77 des angefochtenen Urteils mit der Begründung beanstandet haben, dass das Gericht unzutreffenderweise befunden habe, dass zur Ermittlung der staatlichen oder nicht staatlichen Natur der Mittel das Vorliegen einer Zwangsabgabe der Letztverbraucher oder Endkunden und die staatliche Kontrolle über die Gelder oder über die Verwalter dieser Gelder zwei Merkmale seien, die „Teile einer Alternative sind“, so dass es nur zu prüfen brauche, ob die streitige Umlage eine Zwangsabgabe darstelle, die einer parafiskalischen Abgabe gleichzustellen sei. Vielmehr handele es sich um kumulative Kriterien, wie sich aus der Rechtsprechung ergebe, die u. a. durch die Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 66, 69, 70, 72 und 75), vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C‑405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 72), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C‑706/17, EU:C:2019:407), sowie vom 16. September 2021, FVE Holýšov I u. a./Kommission (C‑850/19 P, EU:C:2021:740) begründet worden sei.

122 Ferner meint die Bundesrepublik Deutschland, dass diese auf alternative Kriterien gestützte Auslegung des Gerichts im Widerspruch zu den Rn. 99 ff. des angefochtenen Urteils stehe, in denen das Gericht das Vorliegen einer staatlichen Kontrolle geprüft habe, obwohl es das Vorliegen einer Zwangsabgabe bereits bejaht habe.

123 Als Zweites ist festzustellen, dass nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland dieser Ansatz des Gerichts auch nicht durch die Art. 30 und 110 AEUV bestätigt wird, die im Wesentlichen auf den Abbau und das Verbot protektionistischer Maßnahmen zielten.

124 Insoweit trägt AZ vor, dass das Gericht in den Rn. 83 und 86 des angefochtenen Urteils zu Unrecht das Vorliegen einer Zahlungspflicht des Netznutzers statt des Stromletztverbrauchers geprüft und hierzu auf den Abgabenbegriff im Sinne der Art. 30 und 110 AEUV verwiesen habe. Die streitige Umlage erfülle nicht die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Bezug auf diesen Begriff aufgestellten Kriterien. Diese Umlage unterscheide sich von den Abgaben, die in den Rechtssachen in Rede gestanden hätten, die dieser Rechtsprechung zugrunde lägen.

125 Als Drittes ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland vorträgt, dass die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, wonach anzunehmen sei, dass jede Abgabe staatlichen Ursprungs sei, ohne dass es auf die mit dieser Bestimmung verfolgten Ziele ankomme, rechtsfehlerhaft sei. Diese Auslegung führe zu einer von den Verträgen nicht vorgesehenen Folge, nämlich, dass jede Regulierung der Marktpreise zu einer Verwendung staatlicher Mittel führe und daher nach Art. 108 AEUV mitgeteilt werden müsse. Eine solche Regulierung gehöre jedoch zum Anwendungsbereich des freien Warenverkehrs und nicht der Vorschriften über staatliche Beihilfen.

126 Als Viertes ist festzustellen, dass AZ vorträgt, dass das Gericht in den Rn. 101, 104 und 110 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden habe, dass die vom Staat vorgeschriebene Zweckbindung der Mittel hier das Vorliegen einer staatlichen Kontrolle belege.

127 Die Kommission entgegnet, dass der erste Teil des von AZ vorgetragenen zweiten Rechtsmittelgrundes teils unzulässig und teils unbegründet sei. Ihrer Ansicht nach geht der erste Teil des von der Bundesrepublik Deutschland vorgetragenen einzigen Rechtsmittelgrundes ins Leere. – Würdigung durch den Gerichtshof

128 AZ und die Bundesrepublik Deutschland werfen dem Gericht im Wesentlichen vor, ein unzutreffendes rechtliches Kriterium angewandt zu haben, um festzustellen, ob die sich aus der streitigen Umlage ergebenden Beträge aus „staatlichen Mitteln“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV stammen.

129 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die Einstufung als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil verschafft werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

130 In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass eine Maßnahme als staatliche Maßnahme oder als eine „aus staatlichen Mitteln“ gewährte Beihilfe eingestuft werden kann, wenn die Maßnahme zum einen unmittelbar oder mittelbar unter Inanspruchnahme dieser Mittel umgesetzt wird und zum anderen einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

131 Speziell in Bezug auf die Voraussetzung, dass der Vorteil „aus staatlichen Mitteln“ gewährt wird, hat der Gerichtshof im Laufe seiner Rechtsprechung zwei Kriterien herausgearbeitet, mit denen sich feststellen lässt, ob die Gelder, mit denen nach den nationalen Rechtsvorschriften ein Tarifvorteil gewährt wird, staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 34, 38, 39 und 42).

132 Daher ist als Erstes festzustellen, dass Gelder, die nach den nationalen Rechtsvorschriften aus einer Steuer oder anderen obligatorischen Abgaben stammen und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 38).

133 Als Zweites ist festzustellen, dass es genügt, dass Beträge stets unter staatlicher Kontrolle bleiben und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

134 Die in den Rn. 132 und 133 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien stellen alternative Kriterien dar, mit denen sich feststellen lässt, ob eine Maßnahme aus „staatlichen Mitteln“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt wird (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 42), wie AZ und die Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs zur Tragweite des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1), anerkannt haben.

135 Daraus folgt erstens, dass das Gericht in den Rn. 64 bis 66 und 77 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei befunden hat, dass der staatliche Charakter der Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anhand zweier alternativer Voraussetzungen festgestellt werden kann, von denen die eine das Vorliegen einer Zwangsabgabe der Letztverbraucher oder Endkunden und die andere die staatliche Kontrolle über die Verwaltung des Systems und insbesondere über die Gelder oder die Verwalter dieser Gelder betrifft. In Anbetracht der von AZ und der Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung gegebenen Antworten ist das gesamte Vorbringen, mit dem diese Würdigung beanstandet werden soll, zurückzuweisen.

136 Zweitens kann dem Gericht entgegen dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgeworfen werden, dass es in den Rn. 99 bis 112 des angefochtenen Urteils es für zweckmäßig gehalten hat, das Vorliegen einer staatlichen Kontrolle über die mit der Umlage eingenommenen Gelder oder über die Netzbetreiber zu prüfen, nachdem es in Rn. 98 dieses Urteils festgestellt hat, dass eine parafiskalische Abgabe oder Zwangsabgabe vorliege, die die Verwendung staatlicher Mittel impliziere.

137 Zwar wäre diese vom Gericht vorgenommene Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Kontrolle in Anbetracht der Alternativität der von ihm geprüften beiden Kriterien nicht notwendig gewesen. Gleichwohl steht nichts dem entgegen, dass das Gericht insbesondere aus Gründen einer geordneten Rechtspflege seine Argumentation anhand nicht tragender Erwägungen wie im vorliegenden Fall die zum Vorliegen einer staatlichen Kontrolle fortsetzt, so wie es der Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1), getan hat.

138 Drittens ist insoweit, als die Bundesrepublik Deutschland argumentiert, dass die Annahme, dass jede Abgabe staatlichen Ursprungs sei, den Zielen von Art. 107 Abs. 1 AEUV zuwiderliefe, festzustellen, dass ihre Argumentation auf einer falschen Prämisse und einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.

139 Denn zum einen ist – wie sich aus Rn. 132 des vorliegenden Urteils ergibt – festzustellen, dass nicht aus jeglicher Steuer stammende Gelder, sondern nur Gelder, die aus einer nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Pflichtabgabe stammen und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sein können. Zum anderen hat das Gericht – wie sich aus den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils ergibt – gerade geprüft, ob die streitige Umlage vom Staat vorgeschrieben und durch eine gesetzliche Verpflichtung vollständig auf die Endschuldner dieser Umlage abgewälzt wurde.

140 Viertens ist hinsichtlich des Vorbringens von AZ und der Bundesrepublik Deutschland zu den Art. 30 und 110 AEUV festzustellen, dass das Gericht in Rn. 86 des angefochtenen Urteils die zu diesen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung in einem nicht tragenden Grund, den es mit dem Adverb „[z]udem“ eingeleitet hat, berücksichtigt hat. Aus dieser Rechtsprechung hat es abgeleitet, dass für die Anwendung dieser Bestimmungen die Eigenschaft des Abgabenschuldners unerheblich sei, soweit sich die Abgabe auf das Erzeugnis oder eine im Zusammenhang mit dem fraglichen Erzeugnis erforderliche Tätigkeit beziehe. Ferner hat es ausgeführt, dass entscheidend sei, dass die die Abgabe erhebenden Organe vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet seien.

141 Da in dieser Randnummer ein nicht tragender Grund zum Ausdruck kommt, geht das ihn beanstandende Vorbringen ins Leere.

142 Jedenfalls ist festzustellen, dass die Bezugnahme des Gerichts auf die zu Art. 30 und 110 AEUV ergangene Rechtsprechung nicht zu dem Zweck erfolgte, die streitige Umlage anhand dieser Bestimmungen zu prüfen, sondern zur Bestätigung seiner Prüfung dieser Umlage anhand von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Folglich kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, die beiden verschiedenen rechtlichen Regelungen verwechselt zu haben, die sich aus den beiden zuerst genannten Bestimmungen des AEU-Vertrags bzw. aus der dritten von ihnen ergeben.

143 Fünftens ist in Bezug auf das Vorbringen von AZ, das im Wesentlichen dahin geht, dass eine Abgabe nur dann vorliege, wenn der Schuldner der Umlage der Letztverbraucher sei, festzustellen, dass dieses Vorbringen speziell die Beurteilung des Vorliegens einer Zwangsabgabe betrifft. Da diese Beurteilung Gegenstand des zweiten Teils des von AZ vorgetragenen zweiten Rechtsmittelgrundes ist, wird sie im Rahmen jenes zweiten Teils geprüft.

144 Sechstens ist in Bezug auf das Vorbringen von AZ, mit dem die Rn. 101, 104 und 110 des angefochtenen Urteils beanstandet werden, festzustellen, dass dieses Vorbringen die vom Gericht vorgenommene Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Kontrolle betrifft. Da diese Beurteilung Gegenstand des dritten Teils des von AZ vorgetragenen zweiten Rechtsmittelgrundes ist, ist auf die nachstehende Prüfung jenes Teils zu verweisen.

145 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass unter dem in den Rn. 143 und 144 des vorliegenden Urteils genannten Vorbehalt der erste Teil des von AZ vorgetragenen zweiten Rechtsmittelgrundes und der erste Teil des von der Bundesrepublik Deutschland vorgetragenen einzigen Rechtsmittelgrundes als teils ins Leere gehend und teils unbegründet zurückzuweisen sind. Zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils – Vorbringen der Parteien

146 AZ und die Bundesrepublik Deutschland machen jeweils mit ihrem zweiten Teil im Wesentlichen geltend, dass das Gericht in den Rn. 68 und 75 bis 115 des angefochtenen Urteils Art. 107 Abs. 1 AEUV dadurch falsch angewendet habe, dass es die streitige Umlage als parafiskalische Abgabe oder als Zwangsabgabe eingestuft habe.

147 AZ trägt erstens vor, dass das Gericht unter Verkennung des nationalen Rechts das Vorliegen einer Pflicht der Netzbetreiber zur Zahlung der streitigen Umlage bejaht habe. Dazu habe sich das Gericht unzutreffenderweise nur auf den Beschluss der BNetzA von 2011 gestützt. Dieser Beschluss sei von deutschen Gerichten jedoch nicht nur für rechtswidrig, sondern für nichtig erklärt worden, so dass er entgegen dem Befund des Gerichts in Rn. 76 des angefochtenen Urteils keine Wirkungen habe entfalten können. Das Gericht habe das von AZ in ihrer Antwort auf dessen Fragen vorgetragene Vorbringen zu Unrecht für verspätet befunden. Die Funktionsweise des Mechanismus der streitigen Umlage sei anhand der StromNEV 2013 zu beurteilen, die infolge der Nichtigerklärung von § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 2011 rückwirkend zum 1. Januar 2012 anwendbar sei. Diese Verordnungen hätten jedoch weder für Netzbetreiber eine Verpflichtung zur Erhebung der Umlage noch für die BNetzA eine Ermächtigung, den Netzbetreibern eine solche Verpflichtung aufzuerlegen, vorgesehen. Ferner sehe das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2015, auf das sich das Gericht in Rn. 85 des angefochtenen Urteils gestützt habe, keine derartige Verpflichtung vor.

148 Zweitens trägt AZ vor, dass das nationale Recht weder für die Netznutzer, die das Gericht unzutreffenderweise als „Letztverbraucher“ bezeichnet habe, noch für die eigentlichen Letztverbraucher eine Verpflichtung zur Zahlung der streitigen Umlage enthalte. Selbst unter der Annahme, dass der Beschluss der BNetzA von 2011 die Netzbetreiber zur Erhebung dieser Umlage verpflichtet hätte, könne eine solche Pflicht entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 85, 88 und 90 des angefochtenen Urteils nicht genügen, um spiegelbildlich die Netznutzer zur Zahlung der Umlage zu verpflichten. Eine Zahlungspflicht könne nur durch eine einzelvertragliche Vereinbarung vorgesehen werden, da es für die Jahre 2012 und 2013 an einer gesetzlichen Vorgabe zum Abschluss und Inhalt einer vertraglichen Regelung zur Weiterleitung der streitigen Umlage an die Netznutzer gefehlt habe. AZ meint, dass es in Wirklichkeit den Stromlieferanten als Netznutzer überlassen gewesen sei, die streitige Umlage an den Letztverbraucher weiterzuleiten, was das Gericht nicht geprüft habe. Selbst wenn jeder Stromlieferant diese Umlage immer an den Letztverbraucher weitergeleitet hätte, würde eine derartige Praxis nicht für die Annahme des Vorliegens einer rechtlichen Pflicht ausreichen.

149 Drittens meint AZ, dass Netzbetreiber entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 91 bis 96 des angefochtenen Urteils keinen vollständigen Ausgleich der durch die streitige Befreiung entgangenen Erlöse und angefallenen Kosten erhielten. Insbesondere hätten im Fall der Insolvenz des Bandlastverbrauchers, dem diese Befreiung zugutegekommen sei, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten, sowohl der Beschluss der BNetzA von 2011 als auch der geltende rechtliche Rahmen den Ausgleich von Forderungsausfällen des Netzbetreibers gegenüber diesem Verbraucher ausgeschlossen. Ferner habe das Gericht die nationale Rechtslage verfälscht, indem es in Rn. 96 des Urteils das Vorbringen von AZ zurückgewiesen habe, dass Betreiber geschlossener Verteilernetze entgangene Erlöse aus den streitigen Befreiungen gehabt hätten.

150 Analog dazu macht die Bundesrepublik Deutschland zum einen geltend, dass das Gericht u. a. in den Rn. 78, 83, 84 und 86 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt habe, dass es auf das Verhältnis zwischen Stromlieferant und Stromletztverbraucher nicht ankomme, um das Vorliegen einer Zwangsabgabe zu bejahen, und zwar mit der unzutreffenden Begründung, dass die streitige Umlage nicht infolge des Stromverbrauchs, sondern infolge der Nutzung des Netzes erhoben werde. Zum anderen habe das Gericht in den Rn. 85 und 87 bis 90 des angefochtenen Urteils unzutreffenderweise und ohne Angabe einer Begründung auf die Verpflichtung zur Erhebung Bezug genommen und daraus unzutreffenderweise eine im nationalen Recht vorgesehene Pflicht zur Zahlung der streitigen Umlage gefolgert. Ohne eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung dieser Umlage habe deren Erhebung nur auf der Grundlage zivilrechtlicher Vorschriften erfolgen können. Bezüglich dieser beiden Gesichtspunkte stehe die Argumentation des Gerichts in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs.

151 Die Kommission entgegnet, dass das Vorbringen von AZ je nach Fall unzulässig, ins Leere gehend oder unbegründet sei. Sie meint, dass das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils und der Rechtsprechung des Gerichtshofs beruhe und jedenfalls ins Leere gehe. – Würdigung durch den Gerichtshof

152 Wie sich aus der in Rn. 132 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, stellen Gelder, die nach den nationalen Rechtsvorschriften aus einer Steuer oder anderen Zwangsabgaben stammen und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.

153 Im vorliegenden Fall hat das Gericht zunächst in den Rn. 78 bis 97 des angefochtenen Urteils die streitige Umlage geprüft und sodann in Rn. 98 des Urteils geschlossen, dass diese Umlage die Verwendung staatlicher Mittel impliziere. Zur Begründung dieses Schlusses hat es ausgeführt, dass der Beschluss der BNetzA von 2011 die Verteilernetzbetreiber verpflichtet habe, die streitige Umlage von den Netznutzern zu erheben und die dadurch erzielten Einnahmen an die Übertragungsnetzbetreiber weiterzuleiten. Desgleichen hat das Gericht befunden, dass dieser Umlagemechanismus den Netzbetreibern Gewähr für den vollständigen Ausgleich der ihnen aufgrund der streitigen Befreiung entstandenen Mindererlöse geboten habe, da die Höhe der Umlage an die Höhe der aufgrund der Befreiung benötigten Mittel angepasst gewesen sei. Ferner hat es hervorgehoben, dass die Höhe der Umlage anhand einer im Beschluss der BNetzA von 2011 festgelegten Methode bestimmt worden sei, wobei dieser Beschluss den ursprünglichen Betrag der Umlage für das Jahr 2012 festgelegt habe.

154 AZ und die Bundesrepublik Deutschland beanstanden diese Beurteilungen mit drei Reihen von Argumenten.

155 Als Erstes wirft AZ dem Gericht vor, die Verpflichtung zur Erhebung der streitigen Umlage aus dem Beschluss der BNetzA von 2011 abgeleitet zu haben, obgleich der Beschluss von deutschen Gerichten für nichtig erklärt worden sei und der rechtliche Rahmen der BNetzA nicht gestatte, eine solche Verpflichtung aufzuerlegen.

156 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 76 und 90 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass das Nichtvorliegen von Auswirkungen des Beschlusses der BNetzA von 2011 verspätet vor ihm geltend gemacht worden sei.

157 Dieser Schluss ist frei von Rechtsfehlern.

158 Es steht nämlich fest, dass AZ dieses Vorbringen erst im Stadium der Beantwortung der Fragen des Gerichts geltend gemacht hat. Ferner kann dieses Vorbringen nicht als eine Erweiterung des in der Klageschrift vorgetragenen ersten Klagegrundes, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend gemacht wurde, angesehen werden, da mit diesem Klagegrund nicht das Vorliegen der Auswirkungen des Beschlusses der BNetzA von 2011 als solches in Frage gestellt wurde, sondern die Beurteilungen gerügt wurden, die die Kommission in Bezug auf diesen Beschluss vorgenommen hatte. Demzufolge hat das Gericht unter zutreffender Anwendung von Art. 84 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung festgestellt, dass dieses Vorbringen aufgrund seiner Verspätung unzulässig ist.

159 Zweitens ist jedenfalls festzustellen, dass dem in Rn. 155 des vorliegenden Urteils genannten Vorbringen nicht gefolgt werden kann.

160 Denn weder die etwaige Rechtswidrigkeit einer Beihilferegelung insbesondere im Hinblick auf das nationale Recht noch ihre Nichtigerklärung nehmen ihr den Charakter der „staatlichen Beihilfe“, soweit eine solche Regelung trotz einer solchen Rechtswidrigkeit oder Nichtigerklärung in der Praxis Wirkungen entfaltet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2005, Heiser, C‑172/03, EU:C:2005:130, Rn. 38, sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C‑164/15 P und C‑165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 69), wie das Gericht in den Rn. 76 und 90 des angefochtenen Urteils zu Recht im Wesentlichen befunden hat. Im Übrigen wäre – wie auch das Gericht in Rn. 76 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat – die Wirksamkeit der Vorschriften im Bereich staatlicher Beihilfen deutlich abgeschwächt, wenn deren Anwendung schon deshalb ausgeschlossen werden könnte, weil eine Beihilfemaßnahme, die in der Praxis angewendet worden ist, später für von Anfang an nichtig erklärt worden ist. Daher ist es insoweit unerheblich, dass die etwaige Nichtigerklärung der Beihilferegelung rückwirkend gilt, sofern die Regelung während eines bestimmten Zeitraums in der Praxis sehr wohl angewendet worden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C‑286/12, EU:C:2012:687, Rn. 44 und 45).

161 In Bezug auf das in Rn. 85 des angefochtenen Urteils angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2015 ist hervorzuheben, dass das Gericht lediglich festgestellt hat, dass dieser befunden habe, dass die streitige Umlage eine Abgabe sei, mit der die Mindererlöse der Netzbetreiber gedeckt werden sollten. Folglich ist insoweit, als AZ dem Gericht vorwirft, aus diesem Urteil unzutreffenderweise die Feststellung einer Verpflichtung zur Erhebung der streitigen Umlage abgeleitet zu haben, festzustellen, dass ihr Vorbringen auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.

162 Als Zweites tragen AZ und die Bundesrepublik Deutschland vor, dass das Gericht zu Unrecht festgestellt habe, dass die Letztverbraucher zur Zahlung der streitigen Umlage verpflichtet seien, die zudem unzutreffenderweise unter Einschluss der Netznutzer definiert worden seien.

163 Was erstens die Ermittlung der Endschuldner der streitigen Umlage anbelangt, hat das Gericht in Rn. 83 des angefochtenen Urteils befunden, dass diese Umlage nur das Verhältnis zwischen den Netzbetreibern und den Netznutzern betreffe, da die Umlage infolge der Nutzung des Netzes und nicht infolge des Stromverbrauchs erhoben werde. Daraus hat es in Rn. 84 des Urteils abgeleitet, dass die Frage, ob die Stromversorger ihrerseits verpflichtet gewesen seien, die fragliche Umlage auf die Stromletztverbraucher abzuwälzen, nicht erheblich sei. Denn Endschuldner dieser Umlage seien die Netznutzer, d. h. die Stromversorger selbst und die unmittelbar an das Netz angeschlossenen Letztverbraucher, nicht aber die übrigen Letztverbraucher.

164 Insoweit ist festzustellen, dass die Beurteilung, wonach die streitige Umlage infolge der Nutzung des Netzes erhoben werde, und die Beurteilung, wonach die Netznutzer als die Letztverbraucher anzusehen seien, Tatsachenwürdigungen sind. Wie sich aus der in Rn. 111 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, hat der Gerichtshof eine solche Beurteilung in Ermangelung der Geltendmachung einer Verfälschung jedoch nicht zu überprüfen.

165 Was zweitens die Feststellung einer Zahlungspflicht der Netznutzer anbelangt, geht aus den Rn. 85 und 87 bis 89 des angefochtenen Urteils hervor, dass sich das Gericht die Beurteilungen der Kommission zu eigen gemacht hat, wonach der Beschluss der BNetzA von 2011 die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet habe, die streitige Umlage zu erheben und abzuwälzen, und dass dieser Beschluss auch vorsehe, dass die mit dieser Umlage erzielten Einnahmen monatlich an die verschiedenen Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet würden. Daraus hat es geschlossen, dass die von einer Verwaltungsbehörde im Wege einer Regulierungsmaßnahme eingeführte streitige Umlage für die Netznutzer verbindlich sei.

166 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, mit der das in den Rn. 132 und 152 des vorliegenden Urteils genannte Kriterium präzisiert wurde, kommen Beträge, die aus einem den Stromkäufern vom Staat auferlegten Zuschlag zum Tarif resultieren, einer Abgabe auf Strom gleich und gehen auf „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zurück. Damit Gelder so einzustufen sind, müssen sie nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge aufgebracht und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, und zwar unabhängig davon, ob der Finanzierungsmechanismus nach nationalem Recht zur Kategorie der Abgaben steuerlicher Art im engeren Sinne gehört. Dagegen genügt es nicht, wenn die Netzbetreiber die Mehrkosten, die ihnen durch ihre Verpflichtung entstehen, Strom aus bestimmten Energiequellen zu gesetzlich festgelegten Tarifen abzunehmen, in den Preis für den Verkauf von Strom an ihre Endkunden einbeziehen, sofern dieser Ausgleich nur auf einer Praxis und nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht. Denn in einem solchen Fall könnte die Abgabe nicht als obligatorisch angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 34 bis 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

167 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vom Gerichtshof nicht zu überprüfenden Tatsachenfeststellungen des Gerichts, dass der Beschluss der BNetzA von 2011 sehr wohl den Netzbetreibern vorgeschrieben hat, die streitige Umlage bei den Netznutzern zu erheben. Desgleichen steht in Anbetracht der vom Gerichtshof nicht zu überprüfenden Tatsachenfeststellungen des Gerichts in den Rn. 12, 68 und 94 des angefochtenen Urteils fest, dass dieser Beschluss die Methode vorsah, nach der die Höhe der streitigen Umlage jedes Jahr durch die Übertragungsnetzbetreiber zu bestimmen war.

168 Unter Berücksichtigung der in Rn. 166 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist jedoch festzustellen, dass Beträge, die sich aus einer Zwangsabgabe ergeben, die wie die streitige Umlage durch eine Regulierungsmaßnahme vorgeschrieben wird, in der die – gegebenenfalls privaten – Organe identifiziert werden, die mit der Erhebung der Abgabe bei den ebenfalls durch diese Maßnahme identifizierten Schuldnern betraut sind, und in der die Methode zur Bestimmung der Höhe der Abgabe und ihre jährliche Anpassung festgelegt sind, aus „staatlichen Mitteln“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV stammen. Insbesondere kann in Anbetracht dessen, dass diese Abgabe auf eine Regulierungsmaßnahme zurückgeht, die die Netzbetreiber zu ihrer Erhebung verpflichtet, nicht geltend gemacht werden, dass die Abgabe bloß auf eine Praxis zurückzuführen ist.

169 Insoweit ist unerheblich, dass die Regulierungsmaßnahme nur eine Verpflichtung der Netzbetreiber zur Erhebung der streitigen Umlage vorsieht, ohne ausdrücklich eine Verpflichtung der Netznutzer zur Zahlung der Umlage vorzusehen. Die praktische Wirksamkeit der gesetzlichen Verpflichtung zur Erhebung der Umlage setzt nämlich zwingend eine spiegelbildliche Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe durch ihre Schuldner voraus.

170 Als Drittes ist zum einen hinsichtlich des Ausgleichs der durch die streitige Befreiung verursachten Kosten festzustellen, dass sich das Gericht in den Rn. 91, 92 und 95 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf den Beschluss der BNetzA von 2011 die von der Kommission im streitigen Beschluss vorgenommene Feststellung zu eigen gemacht hat, dass der Mechanismus der streitigen Umlage den Netzbetreibern Gewähr für den vollständigen Ausgleich der ihnen aufgrund der streitigen Befreiung entstandenen Mindererlöse geboten habe, da die Höhe der Umlage an die Höhe der aufgrund der Befreiung benötigten Mittel angepasst gewesen sei.

171 Die Beurteilung, dass die im Beschluss der BNetzA von 2011 vorgesehene Methode zur Bestimmung der Höhe der streitigen Umlage die Deckung der gesamten Kosten, die mit der streitigen Befreiung verbunden waren, ermöglichen sollte, ist jedoch eine Tatsachenwürdigung, die der Gerichtshof entsprechend der in Rn. 111 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung im Stadium des Rechtsmittels in Ermangelung der Geltendmachung einer Verfälschung nicht zu überprüfen hat.

172 Zweitens ist hinsichtlich der durch eine Insolvenz verursachten Erlösausfälle, die wirtschaftlich von den Verteilernetzbetreibern getragen werden, festzustellen, dass das Gericht in Rn. 95 des angefochtenen Urteils befunden hat, dass solche Ausfälle keine entgangenen Erlöse im Sinne der fraglichen Regelung darstellten und sich dadurch rechtfertigten, dass die Beziehungen zwischen Netzbetreibern und Endschuldnern der streitigen Umlage privatrechtliche Beziehungen seien.

173 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass Mittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden, selbst wenn ihre Verwaltung nicht staatlichen Organen anvertraut ist (Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/17, EU:C:2013:851, Rn. 25, sowie vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C‑706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54).

174 Infolgedessen ist insofern, als solche Organe wie die Netzbetreiber zur Erhebung der in Rede stehenden Abgaben verpflichtet sind, festzustellen, dass der Umstand, dass die Beziehungen zwischen diesen Betreibern und den Endschuldnern der streitigen Umlage privatrechtliche Beziehungen sind, nicht dem Schluss entgegensteht, dass diese Umlage staatliche Mittel impliziert. Gleiches gilt für den Umstand, dass bei einer Insolvenz die Erlösausfälle – einschließlich ausstehender Beträge der streitigen Umlage – von den Netzbetreibern getragen werden.

175 Insoweit macht AZ zutreffend geltend, dass ihr Vorbringen vor dem Gericht nicht Forderungen aufgrund nicht gezahlter Beträge der streitigen Umlage betraf, sondern Forderungen aufgrund nicht gezahlter Netzentgeltbeträge durch einen Nutzer, der in einem bestimmten Jahr unberechtigt in den Genuss der streitigen Befreiung gekommen ist und nachträglich nicht imstande ist, das geschuldete Netzentgelt zu zahlen. Wie die Kommission vorträgt, sind solche Forderungen jedoch im Wesentlichen Handelsforderungen aufgrund privatrechtlicher Beziehungen entsprechend den Forderungen aufgrund nicht gezahlter Beträge der streitigen Umlage. Somit konnte das Vorbringen von AZ wegen der in den Rn. 173 und 174 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründe jedenfalls nicht durchgreifen, so dass dieser Fehler des Gerichts unerheblich ist.

176 Drittens ist in Bezug auf geschlossene Verteilernetze festzustellen, dass das Gericht in Rn. 96 des angefochtenen Urteils befunden hat, dass Betreiber geschlossener Verteilernetze keine Netzbetreiber im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes waren und wie Stromendverbraucher der streitigen Umlage unterlagen.

177 Es ist jedoch festzustellen, dass AZ keinen dieser beiden Gründe in der Sache bestreitet und – ohne eine Verfälschung von Tatsachen oder des nationalen Rechts durch das Gericht nachzuweisen – lediglich geltend macht, dass Betreibern geschlossener Verteilernetze durch die streitige Umlage Verluste entstünden. Ein solches Vorbringen ist im Stadium des Rechtsmittelverfahrens somit als unzulässig zurückzuweisen.

178 Viertens genügt insoweit, als AZ im Rahmen des dritten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes geltend macht, dass in diesem Stadium zu prüfen sei, ob das Gericht ihr Vorbringen in Bezug auf die Nichterstattung „sonstiger Kosten“ im Zusammenhang mit der streitigen Befreiung nicht berücksichtigt habe, festzustellen, dass die Klageschrift kein entsprechendes Vorbringen von AZ enthält. Infolgedessen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dies nicht gebührend berücksichtigt zu haben.

179 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist der zweite Teil des von AZ vorgetragenen zweiten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig, teils ins Leere gehend und teils unbegründet zurückzuweisen. Der zweite Teil des von der Bundesrepublik Deutschland vorgetragenen einzigen Rechtsmittelgrundes ist als unbegründet zurückzuweisen. Zur staatlichen Kontrolle – Vorbringen der Parteien

180 Mit ihrem jeweiligen dritten Teil werfen AZ und die Bundesrepublik Deutschland dem Gericht im Wesentlichen vor, rechtsfehlerhaft befunden zu haben, dass die mit der streitigen Umlage erwirtschafteten Gelder einer staatlichen Kontrolle unterlägen.

181 Die Kommission entgegnet, dass das Vorbringen von AZ je nach Fall unzulässig, ins Leere gehend oder unbegründet sei. Sie meint, dass der dritte Teil des von der Bundesrepublik Deutschland vorgetragenen einzigen Rechtsmittelgrundes unbegründet sei bzw. jedenfalls ins Leere gehe. – Würdigung durch den Gerichtshof

182 Wie aus der in den Rn. 131 bis 134 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, stellen das Vorliegen einer Steuer oder anderer Zwangsabgaben nach den nationalen Rechtsvorschriften, die im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, zwei alternative Kriterien dar, mit denen sich feststellen lässt, ob eine Maßnahme aus „staatlichen Mitteln“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt wird.

183 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 98 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die streitige Umlage eine die Verwendung staatlicher Mittel implizierende parafiskalische Abgabe oder Zwangsabgabe im Sinne der genannten Rechtsprechung darstelle. Wie aus den Rn. 152 bis 179 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist AZ und der Bundesrepublik Deutschland nicht der Nachweis gelungen, dass diese Feststellung des Gerichts rechtsfehlerhaft ist.

184 Schon diese Feststellung allein bietet eine hinreichende Grundlage für den Befund, dass die fragliche Maßnahme aus staatlichen Mitteln im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt wurde, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die fraglichen Summen einer staatlichen Kontrolle unterlagen.

185 Folglich gehen der dritte Teil des von AZ vorgetragenen zweiten Rechtsmittelgrundes und der dritte Teil des von der Bundesrepublik Deutschland vorgetragenen einzigen Rechtsmittelgrundes ins Leere.

186 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass unter dem in Rn. 145 des vorliegenden Urteils genannten Vorbehalt die ersten drei Teile des zur Stützung des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑792/21 P vorgetragenen zweiten Grundes und der zur Stützung des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑793/21 P vorgetragene einzige Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen sind. Zum vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑792/21 P Vorbringen der Parteien

187 AZ trägt vor, dass das Gericht in den Rn. 8 und 128 bis 131 des angefochtenen Urteils den von der Kommission zur Prüfung der Selektivität der streitigen Maßnahme gewählten Referenzrahmen rechtsfehlerhaft bestimmt habe.

188 Erstens habe das Gericht zu Unrecht befunden, dass die Kommission nicht nur auf das Sondernetzentgelt nach § 19 Abs. 2 StromNEV 2011 abgestellt habe. Das Gericht hätte berücksichtigen müssen, dass die Kommission sämtliche Netzentgelte, d. h. die aus § 19 Abs. 1 und 3 StromNEV 2011, hätte prüfen müssen, was es jedoch nicht getan habe.

189 Zweitens gehe das Gericht von einem falschen Verständnis des nationalen Rechts aus, indem es bei der Bestimmung des Referenzrahmens die Vergleichbarkeit der Netzentgelte zu Unrecht bejaht habe. Entgegen seiner Annahme werde für antizyklische Verbraucher das Entgelt nicht nach der Methode des physikalischen Pfades berechnet.

190 Nach Ansicht der Kommission ist dieser Teil teils unzulässig und im Ganzen unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof

191 Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus Art. 256 AEUV, aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und aus Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiedergibt, aber keinerlei Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, genügt diesem Erfordernis nicht. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C‑594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

192 Mit ihrem zur Stützung des vorliegenden Rechtsmittelgrundes vorgetragenen ersten Argument beschränkt sich AZ jedoch im Wesentlichen darauf, ihre vor dem Gericht vorgetragene Rüge zu wiederholen, ohne die konkreten Gründe darzulegen, aus denen dem Gericht in den Rn. 128 bis 131 des angefochtenen Urteils ein Rechtsfehler unterlaufen sein soll. Daher ist dieses Argument unzulässig.

193 In Bezug auf das zur Stützung des vorliegenden Rechtsmittelgrundes vorgetragene zweite Argument ist festzustellen, dass Rn. 8 des angefochtenen Urteils in der Tat eine Ungenauigkeit aufweist, wie in Rn. 114 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist. Gleichwohl lässt sich der in den Rn. 128 bis 131 des angefochtenen Urteils enthaltenen Begründung nichts entnehmen, was den Schluss zuließe, dass die zur Festlegung des Referenzrahmens vorgenommene Beurteilung der Vergleichbarkeit der Netzentgelte von dieser Ungenauigkeit beeinflusst worden wäre. Zwar behauptet AZ das Gegenteil, doch ist sie den Beweis dafür schuldig geblieben. Ihr Argument ist daher unbegründet.

194 Aus all diesen Gründen ist der vierte Teil des zur Stützung des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑792/21 P vorgetragenen zweiten Grundes als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

195 Folglich ist der zur Stützung dieses Rechtsmittels vorgetragene zweite Grund insgesamt zurückzuweisen. Zum dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑792/21 P Vorbringen der Parteien

196 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑792/21 P rügt AZ einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot durch das Gericht in Rn. 141 des angefochtenen Urteils. Das Gericht habe die sich aus der Anordnung der Rückforderung der Beihilfe ergebende Ungleichbehandlung gegenüber der Übergangsregelung verkannt. Die Erwägung, wonach diese Regel im vorliegenden Fall irrelevant sei, werde durch Verweis auf Rn. 132 des Urteils begründet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Gericht die bei Erlass des streitigen Beschlusses bestehende Rechtslage im Hinblick auf die Übergangsregelung nicht geprüft habe. Der Umstand, dass die Übergangsregelung der Kommission nicht gemeldet gewesen sei, sei keine überzeugende Rechtfertigung dafür, sie nicht zu beachten. Hätte das Gericht die Übergangsregelung als relevant angesehen und das Vorbringen von AZ geprüft, wäre es in Bezug auf das Vorliegen einer Diskriminierung zu einem anderen Schluss gekommen.

197 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund nicht nur für unzulässig, sondern auch für ins Leere gehend und jedenfalls für unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof

198 Vorab ist festzustellen, dass der vorliegende Rechtsmittelgrund entgegen dem Vorbringen der Kommission zulässig ist. Denn mit ihm wirft AZ dem Gericht im Wesentlichen vor, dadurch gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen zu haben, dass es in Rn. 141 des angefochtenen Urteils in Verbindung mit Rn. 132 des Urteils ihr Vorbringen in Bezug auf den diskriminierenden Charakter der Anordnung der Rückforderung der Beihilfe zurückgewiesen habe. Zwar wiederholt AZ im Rahmen ihres Vorbringens bestimmte der bereits vor dem Gericht vorgetragenen Argumente, doch rügt sie speziell die Begründung, mit der das Gericht die Relevanz dieser Argumente verneint hat.

199 Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht die genannten Argumente von AZ in Rn. 141 des angefochtenen Urteils in Verbindung mit dessen Rn. 132 zurückgewiesen hat. Hierzu hat es ausgeführt, dass jeder Verweis auf die Übergangsregelung, die nicht Gegenstand des streitigen Beschlusses gewesen sei und keine Anwendung auf die Bandlastverbraucher, auf die sich der Beschluss bezogen habe, gefunden habe, in Bezug auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der auf den streitigen Maßnahmen beruhenden Regelung ins Leere gehe. Im Übrigen sei die Übergangsregelung der Kommission nicht gemeldet worden.

200 Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern.

201 Denn nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und impliziert die Wiederherstellung der Lage vor der Gewährung der Beihilfe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C‑148/04, EU:C:2005:774, Rn. 113, sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C‑164/15 P und C‑165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 116). In Bezug auf die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe ist daher auf die vor der Gewährung der Beihilfe geltende gesetzliche Regelung abzustellen und nicht – entgegen dem Vorbringen von AZ – auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses geltende Regelung.

202 Insoweit ist festzustellen, dass die von AZ angeführte Rechtsprechung, wonach der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen hat, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte (Urteil vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, EU:C:1979:29, Rn. 7), nicht einschlägig ist. Diese Rechtsprechung betrifft nämlich eine andere Frage als diejenige, die durch den vorliegenden Rechtsmittelgrund aufgeworfen worden ist, da es bei ihr darum geht, anhand welcher tatsächlichen Gesichtspunkte sich die Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Handlung prüfen lässt.

203 Ferner ist festzustellen, dass sich die Begünstigten einer illegalen Beihilfe, die sie zurückzuzahlen haben, offensichtlich nicht in derselben Situation wie die Personen befinden, denen die Beihilfe nicht gewährt wurde und die nicht von der Rückzahlung betroffen sind, so dass von einer gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßenden unterschiedlichen Behandlung gleichartiger Sachverhalte keine Rede sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C‑164/15 P und C‑165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 117).

204 Daraus folgt, dass unbeschadet der im vorliegenden Fall irrelevanten Frage, ob die Übergangsregelung als solche mit dem Unionsrecht vereinbar ist, der von AZ zur Stützung ihres Rechtsmittels in der Rechtssache C‑792/21 P vorgetragene dritte Grund als unbegründet zurückzuweisen ist.

205 Infolgedessen sind die Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑792/21 P und C‑793/21 P in Anbetracht dessen, dass alle Gründe, die zu ihrer Stützung vorgetragen werden, zurückgewiesen worden sind, insgesamt zurückzuweisen. Kosten

206 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen und entscheidet der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten, wenn mehrere Parteien unterliegen.

207 Im vorliegenden Fall sind AZ und die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem gesamten Vorbringen betreffend das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑792/21 P bzw. das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑793/21 P unterlegen, während die Kommission mit ihrem gesamten Vorbringen betreffend die Anschlussrechtsmittel in diesen Rechtssachen unterlegen ist.

208 Unter diesen Umständen sind bei angemessener Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Rechtsmittel und die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. 1. Die Rechtsmittel und die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. 2. AZ, die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. 2. AZ, die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. Jürimäe Lenaerts Piçarra Jääskinen Gavalec Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. September 2024. Der Kanzler A. Calot Escobar Die Kammerpräsidentin K. Jürimäe