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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.09.2024 – C-794/21

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2024:796

Zitiert 8+ Entscheidungen 8 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 26. September 2024 ( „Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung der Bundesrepublik Deutschland zugunsten bestimmter stromintensiver Unternehmen – Netzentgeltbefreiung für den Zeitraum 2012‑2013 – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Zulässigkeit – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriff der staatlichen Beihilfe – Staatliche Mittel – Parafiskalische Abgabe oder andere Zwangsabgaben“ In den verbundenen Rechtssachen C‑794/21 P und C‑800/21 P betreffend zwei Rechtsmittel gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingereicht am 16. Dezember bzw. 17. Dezember 2021, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte, Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑794/21 P, andere Parteien des Verfahrens: Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG mit Sitz in Dresden (Deutschland), Infineon Technologies AG mit Sitz in Neubiberg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte L. Assmann und M. Peiffer, Klägerinnen im ersten Rechtszug, Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann, C. Kovács und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, und Infineon Technologies AG mit Sitz in Neubiberg, Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG mit Sitz in Dresden, vertreten durch Rechtsanwälte L. Assmann und M. Peiffer, Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C‑800/21 P, andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann, C. Kovács und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H. Heinrich, Beklagte im ersten Rechtszug, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte, Streithelferin im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter N. Piçarra, N. Jääskinen und M. Gavalec, Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2023, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 9. November 2023 folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑794/21 P beantragt die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2021, Infineon Technologies Dresden und Infineon Technologies/Kommission (T‑233/19 und T‑234/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:647), mit dem das Gericht die von der Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG und von der Infineon Technologies AG (im Folgenden zusammen: Infineon-Gesellschaften) erhobene Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2019/56 der Kommission vom 28. Mai 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 StromNEV (ABl. 2019, L 14, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

2 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑800/21 P beantragen die Infineon-Gesellschaften die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

3 Mit ihren Anschlussrechtsmitteln in den Rechtssachen C‑794/21 P und C‑800/21 P beantragt die Europäische Kommission ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Rechtlicher Rahmen

4 Der 39. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) lautet: „Im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit sollten die Beschlüsse der Kommission der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; gleichzeitig gilt weiterhin der Grundsatz, dass Beschlüsse über staatliche Beihilfen an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet werden. Deswegen ist es zweckmäßig, alle Beschlüsse, die die Interessen der Beteiligten beeinträchtigen könnten, in vollständiger oder zusammengefasster Form zu veröffentlichen oder für die Beteiligten Kopien derjenigen Beschlüsse bereitzuhalten, die nicht veröffentlicht oder nicht in vollständiger Form veröffentlicht wurden.“

5 Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 bestimmt: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … h) ‚Beteiligte‘ Mitgliedstaaten [und] Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere de[n] Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände.“

6 Art. 32 („Veröffentlichung der Beschlüsse“) Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 sieht vor: „Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ihre Beschlüsse nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 9.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

7 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie in den Rn. 1 bis 22 des angefochtenen Urteils dargestellt ist, lässt sich wie folgt zusammenfassen. Zu den in Rede stehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Zum Netzentgeltsystem vor Einführung der streitigen Maßnahmen

8 § 21 des Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. 2011 I S. 1554) sah in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderungen durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes vom 26. Juli 2016 (BGBl. 2016 I S. 1786) (im Folgenden: EnWG 2011) u. a. vor, dass die Netzentgelte angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein müssen und auf der Grundlage der Kosten eines effizienten Netzbetriebs zu berechnen sind.

9 § 24 EnWG 2011 ermächtigte die deutsche Bundesregierung, durch Rechtsverordnung detaillierte Vorschriften über die allgemeine Methode zur Bestimmung der Netzentgelte festzulegen und zu regeln, in welchen Sonderfällen der Netznutzung und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde individuelle Netzentgelte genehmigen oder untersagen kann.

10 In § 17 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. 2005 I S. 2225, im Folgenden: StromNEV 2005) ist die Berechnungsmethode festgelegt, anhand deren die Netzbetreiber die allgemeinen Netzentgelte bestimmen müssen. Es handelt sich um eine Methode in zwei Schritten, die zunächst aus der Ermittlung der einzelnen jährlichen Kostenelemente sämtlicher Netze und anschließend in der Bestimmung der allgemeinen Netzentgelte anhand der jährlichen Gesamtkosten des Netzes bestehen.

11 Bei der Bestimmung der allgemeinen Netzentgelte werden die beiden folgenden Faktoren berücksichtigt: die „Gleichzeitigkeitsfunktion“, die die Wahrscheinlichkeit wiedergibt, dass die Einzelentnahme eines Nutzers einen Beitrag zur Jahreshöchstlast der jeweiligen Netzebene leistet, und die Erlösobergrenze eines Netzbetreibers, die von der Bundesnetzagentur (im Folgenden: BNetzA) (Deutschland) durch ein Benchmarking mit anderen Netzbetreibern festgelegt wird und durch die verhindert werden soll, dass aus Ineffizienzen resultierende Kosten über die Netzentgelte ausgeglichen werden.

12 § 19 StromNEV 2005 sieht für Gruppen von Netznutzern, deren Abnahme- und Lastprofil sich stark von dem der anderen Nutzer unterscheidet (im Folgenden: atypische Netznutzer), individuelle Netzentgelte vor. Bei diesen Netzentgelten wird nach dem Grundsatz, dass die Netzentgelte die Netzkosten widerspiegeln, berücksichtigt, welchen Beitrag diese Nutzer zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten leisten.

13 In diesem Zusammenhang sieht § 19 Abs. 2 StromNEV 2005 individuelle Netzentgelte für die folgenden beiden Gruppen atypischer Netznutzer vor: – Nutzer, deren Höchstlastbeitrag vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller anderen an dieselbe Netzebene angeschlossenen Netznutzer abweicht, d. h. Nutzer, die systematisch Strom außerhalb der Spitzenlastzeiten verbrauchen (im Folgenden: antizyklische Verbraucher), und – Nutzer mit einer jährlichen Stromabnahme von mindestens 7000 Benutzungsstunden und mehr als 10 Gigawattstunden (im Folgenden: Bandlastverbraucher).

14 Bis zu ihrer Änderung durch das EnWG 2011 sah die StromNEV 2005 vor, dass die antizyklischen Verbraucher und die Bandlastverbraucher individuelle Netzentgelte zu zahlen hatten, die nach der von der BNetzA erarbeiteten „Methode des physikalischen Pfades“ berechnet wurden. Diese Methode stellte auf die von den antizyklischen Verbrauchern und den Bandlastverbrauchern verursachten Netzkosten ab, mit einem Mindestentgelt von 20 % des veröffentlichten allgemeinen Netzentgelts (im Folgenden: Mindestentgelt). Dieses Entgelt garantierte eine Abgeltung für den Betrieb des Netzes, an das diese Verbraucher angeschlossen waren, falls die nach der Methode des physikalischen Pfades berechneten individuellen Netzentgelte unter dem Mindestentgelt lagen oder gar gegen null gehen sollten. Zu den streitigen Maßnahmen

15 Nach § 19 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StromNEV 2005 in der durch das EnWG 2011 geänderten Fassung (im Folgenden: StromNEV 2011) wurden die individuellen Netzentgelte für Bandlastverbraucher ab dem 1. Januar 2011 (dem ersten Tag der rückwirkenden Anwendung dieser Bestimmung) abgeschafft und durch eine von der zuständigen Regulierungsbehörde (BNetzA oder Landesregulierungsbehörde) zu genehmigende vollständige Netzentgeltbefreiung (im Folgenden: streitige Befreiung) ersetzt. Die Kosten dieser Befreiung gingen je nachdem, an welche Netzebene die Begünstigten angeschlossen waren, zulasten der Übertragungsnetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiber.

16 Nach § 19 Abs. 2 Sätze 6 und 7 StromNEV 2011 waren die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, den Verteilernetzbetreibern die aus der streitigen Befreiung resultierenden Mindererlöse zu erstatten, wobei sie die durch diese Befreiung verursachten Kosten durch eine Ausgleichszahlung gemäß § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. 2002 I S. 1092) untereinander kompensieren mussten, so dass jeder Übertragungsnetzbetreiber gemessen an der Strommenge, die er den an sein Netz angeschlossenen Letztverbrauchern lieferte, die gleiche finanzielle Last trug.

17 Mit Beschluss der BNetzA vom 14. Dezember 2011 (BK8-11-024, im Folgenden: Beschluss der BNetzA von 2011) wurde 2012 ein Finanzierungsmechanismus eingeführt. Nach diesem Mechanismus erhoben die Verteilernetzbetreiber von den Letztverbrauchern oder den Stromversorgern eine Umlage (im Folgenden: streitige Umlage), deren Erlöse zum Ausgleich für die Mindereinnahmen wegen der streitigen Befreiung an die Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet wurden.

18 Die Höhe der Umlage wurde jedes Jahr von den Übertragungsnetzbetreibern im Voraus anhand einer von der BNetzA festgelegten Methode ermittelt. Den Betrag für das Jahr 2012, in dem der Mechanismus erstmals angewandt wurde, setzte die BNetzA unmittelbar fest.

19 Diese Vorschriften galten nicht für die aus der streitigen Befreiung für das Jahr 2011 resultierenden Kosten, weshalb alle Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber die mit der Befreiung in diesem Jahr verbundenen Verluste selbst tragen mussten. Zum Netzentgeltsystem nach Erlass der streitigen Maßnahmen

20 Während des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des streitigen Beschlusses führte, wurde die streitige Befreiung zunächst durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) vom 8. Mai 2013 und des Bundesgerichtshofs (Deutschland) vom 6. Oktober 2015 für nichtig erklärt. Diese Befreiung wurde sodann durch die StromNEV 2005 in der Fassung der Verordnung vom 14. August 2013 zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts (BGBl. 2013 I S. 3250) (im Folgenden: StromNEV 2013) mit Wirkung vom 1. Januar 2014 abgeschafft. Mit der StromNEV 2013 wurden die nach der Methode des physikalischen Pfades berechneten individuellen Netzentgelte für die Zukunft wiedereingeführt, wobei anstelle des Mindestentgelts pauschalierte Netzentgelte in Höhe von 10 %, 15 % und 20 % der allgemeinen Netzentgelte je nach Stromabnahme (7000, 7500 bzw. 8000 Stunden Netznutzung pro Jahr) angewandt wurden.

21 Mit der StromNEV 2013 wurde eine Übergangsregelung eingeführt, die am 22. August 2013 in Kraft trat und rückwirkend für Bandlastverbraucher galt, die die streitige Befreiung für die Jahre 2012 und 2013 noch nicht in Anspruch genommen hatten. Diese Regelung sah anstelle der nach der Methode des physikalischen Pfades berechneten individuellen Netzentgelte und des Mindestentgelts allein die Anwendung dieser pauschalierten Netzentgelte auf diese Verbraucher vor. Zu dem Verwaltungsverfahren und dem streitigen Beschluss

22 Infolge mehrerer Beschwerden veröffentlichte die Kommission am 4. Mai 2013 ihren Beschluss, in Bezug auf die auf den streitigen Maßnahmen beruhende Beihilferegelung das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten (ABl. 2013, C 128, S. 43).

23 Im Anschluss an ein Verfahren, in dem die Bundesrepublik Deutschland und andere Beteiligte Stellung genommen hatten, erließ die Kommission am 28. Mai 2018 den streitigen Beschluss.

24 Mit dem Beschluss stellte die Kommission fest, dass die Bundesrepublik Deutschland vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 staatliche Beihilfen in Form der streitigen Befreiung rechtswidrig gewährt habe.

25 Im Einzelnen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Betrag der staatlichen Beihilfen den von den befreiten Bandlastverbrauchern in den Jahren 2012 und 2013 verursachten Netzkosten oder, wenn diese Kosten das Mindestentgelt unterschritten hätten, diesem Mindestentgelt entspreche.

26 Ferner stellte die Kommission fest, dass die fraglichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien, da sie unter keine der in Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmen fielen und auch nicht aus anderen Gründen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden könnten.

27 Daher entschied die Kommission wie folgt: – Die streitige Befreiung sei insofern eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, als die Bandlastverbraucher von den Netzentgelten, die den von ihnen verursachten Netzkosten entsprochen hätten, oder, wenn die Netzkosten unter dem Mindestentgelt gelegen hätten, von diesem Mindestentgelt befreit worden seien. – Die fragliche Beihilfe sei von Deutschland unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführt worden und sei nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. – Einzelbeihilfen, die aufgrund der fraglichen Regelung gewährt worden seien, stellten keine staatlichen Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllten, die in einer nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der [Art. 107 und 108 AEUV] auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. 1998, L 142, S. 1) erlassenen Verordnung über De-minimis-Beihilfen vorgesehen seien. – Die Bundesrepublik Deutschland müsse die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die aufgrund der fraglichen Beihilferegelung gewährt worden seien, zuzüglich Zinsen von den Empfängern zurückfordern und mit dem Tag des Erlasses des streitigen Beschlusses alle aufgrund dieser Regelung ausstehenden Zahlungen einstellen. Klagen vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

28 Mit am 9. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften erhoben die Infineon-Gesellschaften jeweils Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

29 Mit Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer vom 15. Mai 2019 sind die Rechtssachen T‑233/19 und T‑234/19 verbunden worden.

30 Mit Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichts vom 30. August 2019 wurde die Bundesrepublik Deutschland entsprechend ihrem Antrag als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Infineon-Gesellschaften zugelassen.

31 Die Infineon-Gesellschaften stützten ihre Klagen auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie geltend machten, dass keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliege, da die streitige Befreiung nicht aus staatlichen Mitteln finanziert worden sei.

32 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht zunächst die Klagen für zulässig erklärt und sodann diesen Klagegrund zurückgewiesen, weshalb es die Nichtigkeitsklagen insgesamt abgewiesen hat. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

33 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑794/21 P beantragt die Bundesrepublik Deutschland, – das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Nichtigkeitsklage als unbegründet abgewiesen hat, – den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären und – die Kommission zur Tragung der Kosten vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu verurteilen.

34 Die Infineon-Gesellschaften beantragen, dem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑794/21 P stattzugeben.

35 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑794/21 P zurückzuweisen und der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

36 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑800/21 P beantragen die Infineon-Gesellschaften, – das angefochtene Urteil aufzuheben, – den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und – der Kommission die Kosten vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

37 Die Bundesrepublik Deutschland beantragt, dem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑800/21 P stattzugeben und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

38 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑800/21 P zurückzuweisen und den Infineon-Gesellschaften die Kosten aufzuerlegen.

39 Mit ihren Anschlussrechtsmitteln in den Rechtssachen C‑794/21 P und C‑800/21 P beantragt die Kommission, – das angefochtene Urteil aufzuheben, – die Nichtigkeitsklagen in den verbundenen Rechtssachen T‑233/19 und T‑234/19 für unzulässig zu erklären, – in der Rechtssache C‑794/21 P zum einen der Bundesrepublik Deutschland die Kosten vor dem Gerichtshof und zum anderen den Infineon-Gesellschaften die Kosten vor dem Gericht aufzuerlegen und – in der Rechtssache C‑800/21 P den Infineon-Gesellschaften die Kosten vor dem Gerichtshof und dem Gericht aufzuerlegen.

40 Die Infineon-Gesellschaften und die Bundesrepublik Deutschland beantragen, die Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

41 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. April 2023 sind die Rechtssachen C‑794/21 P und C‑800/21 P zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. Zu den Anschlussrechtsmitteln

42 Mit den Anschlussrechtsmitteln der Kommission wird die Zulässigkeit der Klage bestritten, was eine Vorfrage zu den mit den Rechtsmitteln aufgeworfenen Fragen zur Begründetheit darstellt. Daher sind zunächst die Anschlussrechtsmittel zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., C‑461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 43).

43 Die Kommission stützt ihre Anschlussrechtsmittel auf zwei Gründe. Zum ersten Grund der Anschlussrechtsmittel Vorbringen der Parteien

44 Die Kommission rügt mit dem ersten Grund, den sie zur Stützung ihrer Anschlussrechtsmittel vorträgt, dass das Gericht in den Rn. 37 bis 44 des angefochtenen Urteils den Begriff der Bekanntgabe im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV rechtsfehlerhaft weit ausgelegt habe. So habe das Gericht unzutreffenderweise befunden, dass dieser Begriff jede Veröffentlichung im Amtsblatt erfasse, unabhängig davon, ob diese Veröffentlichung eine Voraussetzung für das Inkrafttreten des fraglichen Rechtsakts gemäß Art. 297 AEUV sei und im Vertrag selbst vorgesehen sei.

45 Als Erstes trägt die Kommission vor, dass die Auslegung des Gerichts im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs stehe, wie sie sich aus dem Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission (C‑339/16 P, EU:C:2017:384, Rn. 34 bis 40), sowie den Beschlüssen vom 31. Januar 2019, Iordăchescu/Parlament u. a. (C‑426/18 P, EU:C:2019:89, Rn. 22), und vom 5. September 2019, Fryč/Kommission (C‑230/19 P, EU:C:2019:685, Rn. 15), ergebe. Mit dieser Rechtsprechung habe der Gerichtshof eine Parallele zwischen Art. 263 Abs. 6 AEUV und Art. 297 AEUV in dem Sinne gezogen, dass die Veröffentlichung des fraglichen Rechtsakts nur dann den Beginn der Klagefrist darstelle, wenn sie Voraussetzung für das Inkrafttreten dieses Rechtsakts sei und im Vertrag selbst vorgesehen sei.

46 Dieser Ansatz werde durch eine wörtliche, systematische und teleologische Auslegung von Art. 263 Abs. 6 AEUV bestätigt.

47 Was zum einen den Wortlaut dieser Bestimmung anbelangt, macht die Kommission geltend, dass in allen Sprachfassungen außer der deutschen die Begriffe „Bekanntgabe“ und „Mitteilung“ sowohl in Art. 263 Abs. 6 AEUV als auch in Art. 297 AEUV stünden, was belege, dass zwischen diesen beiden Bestimmungen eine Parallele bestehe.

48 Was zum anderen Sinn und Zweck von Art. 263 Abs. 6 AEUV anbelange, dienten die in dieser Bestimmung festgelegten Klagefristen dem Ziel der Rechtssicherheit. Wenn ein Rechtsunterworfener einen Rechtsakt anfechten wolle, müsse er dies grundsätzlich binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt tun, zu dem ihm die endgültige Fassung des Inhalts des Rechtsakts kundgetan worden sei. Dagegen sei bei Rechtsakten mit allgemeiner Geltung und ohne Adressaten dieser Zeitpunkt das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt. Bei Rechtsakten mit einem Adressaten sei dieser Zeitpunkt das Datum der Mitteilung an diesen Adressaten. Nur in Ausnahmefällen und subsidiär könne bei einem Rechtsakt, der weder veröffentlicht noch mitgeteilt werden müsse, die Kenntnisnahme ein Ereignis darstellen, das die Klagefrist in Gang setze. Somit werde durch den Gleichlauf von Art. 263 Abs. 6 AEUV und Art. 297 AEUV gewährleistet, dass eine später zu Informationszwecken erfolgende Veröffentlichung im Amtsblatt nicht zu einer Verlängerung der Klagefristen und damit zu Rechtsunsicherheit führe.

49 Als Zweites trägt die Kommission vor, dass die Veröffentlichung eines das förmliche Prüfverfahren abschließenden Beschlusses der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union nicht einer „Veröffentlichung“ im Sinne von Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV gleichgestellt werden könne. Sie löse daher nicht den Beginn der Klagefrist aus.

50 Zum einen sei ein solcher Beschluss an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet und werde nur ihm bekannt gegeben. Gemäß Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV werde er durch diese Bekanntgabe wirksam und nicht durch seine Veröffentlichung im Amtsblatt, die nur dazu diene, die Öffentlichkeit zu informieren, einschließlich der Beihilfeempfänger, von denen der betreffende Mitgliedstaat diese Beihilfe bereits vor der Veröffentlichung des Beschlusses zurückfordern müsse. Zum anderen leite sich diese Veröffentlichung nicht aus dem AEU-Vertrag ab, sondern aus Art. 32 der Verordnung 2015/1589 in Verbindung mit ihrem 39. Erwägungsgrund. Zur Bestimmung des Beginns der Klagefrist, über die ein begünstigtes Unternehmen zur Anfechtung eines das förmliche Prüfverfahren abschließenden Beschlusses verfüge, sei daher auf die tatsächliche Kenntnisnahme von diesem Beschluss abzustellen. Wenn keine nachweisbare vorherige Kenntnisnahme vorliege, gelte aufgrund einer Legalfiktion der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt als der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme.

51 Als Drittes trägt die Kommission eine Reihe von Argumenten vor, die ihrer Ansicht nach ihre Auslegung von Art. 263 Abs. 6 AEUV bestätigen.

52 Die Kommission stützt sich erstens auf die Systematik dieser Bestimmung, um geltend zu machen, dass die Veröffentlichung und die Mitteilung eines Rechtsakts gleich zu behandeln seien und demgegenüber die Kenntnisnahme ein subsidiäres Ereignis sei. Dieses Subsidiaritätsverhältnis werde durch die Auslegung des Gerichts gestört, denn wenn die Veröffentlichung gemäß Art. 32 der Verordnung 2015/1589 einer Veröffentlichung gemäß Art. 297 Abs. 1 AEUV gleichstünde, dann müsste die Klagefrist – einschließlich gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat und trotz der Mitteilung – ab dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung zu laufen beginnen.

53 Zweitens ist die Kommission der Ansicht, dass die vom Gericht gewählte Auslegung zu einer Waffenungleichheit zwischen den Unternehmen, von denen eine Beihilfe zurückgefordert werde, und ihren Konkurrenten, die keine Beihilfe erhalten hätten, führe. Während Erstere in der Praxis eine Abschrift des Beschlusses vom betreffenden Mitgliedstaat erhielten, müssten Letztere die Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt gemäß Art. 32 der Verordnung 2015/1589 abwarten, so dass für diese Unternehmen die tatsächlichen Klagefristen verschieden seien. Diese Auslegung führe auch zu einer Ungleichheit zwischen der Kommission und den Unternehmen, von denen die Beihilfe zurückzufordern sei. Denn die Kommission verfüge über einen Zeitraum von zwei Monaten zur Erwiderung auf eine Klage eines begünstigten Unternehmens, während diese Unternehmen aufgrund dieser Auslegung über einen längeren Zeitraum zur Vorbereitung ihrer Klage verfügten.

54 Drittens trägt die Kommission vor, dass sich das Gericht auf ein falsches Verständnis des Urteils vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C‑122/95, EU:C:1998:94), stütze. Denn anders als der streitige Beschluss habe der Beschluss, der in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache in Rede gestanden habe, keinen Adressaten genannt.

55 Viertens rügt die Kommission, dass Rn. 39 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht darauf hingewiesen habe, dass die Infineon-Gesellschaften darauf hätten vertrauen dürfen, dass der streitige Beschluss im Amtsblatt veröffentlicht werde, verkenne, dass die Klagefristen zwingendes Recht seien.

56 Die Bundesrepublik Deutschland und die Infineon-Gesellschaften entgegnen, dass der erste Grund der Anschlussrechtsmittel unbegründet sei. Würdigung durch den Gerichtshof

57 Die Kommission stellt mit dem ersten Grund, den sie zur Stützung ihrer Anschlussrechtsmittel vorträgt, die Richtigkeit der in den Rn. 37 bis 44 des angefochtenen Urteils enthaltenen Würdigung des Gerichts in Frage. Sie vertritt die Ansicht, dass entgegen der in diesen Randnummern enthaltenen Ausführungen des Gerichts die Frist für die Erhebung der Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses für die Infineon-Gesellschaften nicht ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt, sondern ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme dieser Gesellschaften von dem Beschluss zu laufen begonnen habe.

58 Insoweit ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 37 bis 44 des angefochtenen Urteils die Unzulässigkeitseinrede der Kommission, mit der die angeblich verspätete Erhebung der Klage der Infineon-Gesellschaften auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses gerügt wurde, zurückgewiesen hat.

59 Aus einer Gesamtschau der Rn. 37 bis 39 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass das Gericht befunden hat, dass im vorliegenden Fall die Klagefrist ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitigen Beschlusses im Amtsblatt, die am 16. Januar 2019 erfolgte, zu laufen begonnen habe, und dass diese Frist eingehalten worden sei.

60 Zur Stützung dieses Befunds hat das Gericht in Rn. 38 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Handlung als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. der Mitteilung in Betracht komme. Das Gericht hat in Rn. 39 des Urteils hervorgehoben, dass die Bekanntgabe des streitigen Beschlusses keine Voraussetzung für sein Wirksamwerden sei, und zugleich festgestellt, dass der Beschluss gemäß Art. 32 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 im Amtsblatt zu veröffentlichen sei, so dass die Infineon-Gesellschaften darauf hätten vertrauen dürfen, dass der Beschluss veröffentlicht werde.

61 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 263 Abs. 6 AEUV „[d]ie in diesem Artikel vorgesehenen Klagen … binnen zwei Monaten zu erheben [sind]; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat“.

62 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung – insbesondere den Wendungen „je nach Lage des Falles“ und „in Ermangelung dessen“ – ergibt sich eindeutig, dass der Beginn der Klagefrist anhand der fraglichen Situation bestimmt wird und die drei Kriterien, die diese Frist in Gang setzen können, hierarchisch gestaffelt sind.

63 Die Frist für die Nichtigkeitsklage läuft somit in erster Linie ab der Bekanntgabe der Handlung oder ihrer Mitteilung an den Kläger. Diese beiden erstrangigen Kriterien sind in der Systematik dieser Bestimmung insofern gleichgestellt, als keins dieser Kriterien gegenüber dem anderen subsidiär ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C‑339/16 P, EU:C:2017:384, Rn. 38).

64 Wie das Gericht in Rn. 38 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, kommt der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der angefochtenen Handlung als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. der Mitteilung der Handlung in Betracht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C‑122/95, EU:C:1998:94, Rn. 35), was hier im Übrigen nicht bestritten wird.

65 Im vorliegenden Fall nannte der streitige Beschluss, der ein förmliches Verfahren zur Prüfung einer staatlichen Beihilfe abschließt, als Adressaten den betreffenden Mitgliedstaat, d. h. die Bundesrepublik Deutschland, und wurde ihm gemäß Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV mitgeteilt. Dementsprechend wurde dieser Beschluss gemäß Art. 32 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 im Amtsblatt veröffentlicht.

66 Für solche Fälle ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass für den Adressaten des Rechtsakts, dem dieser mitzuteilen ist, die Frist für die Nichtigkeitsklage ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung läuft, und zwar selbst dann, wenn der Rechtsakt auch im Amtsblatt veröffentlicht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C‑339/16 P, EU:C:2017:384, Rn. 37).

67 Dagegen ergibt sich aus einer wörtlichen, teleologischen und systematischen Auslegung von Art. 263 Abs. 6 AEUV im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass für die anderen Beteiligten – wie die Infineon-Gesellschaften – die Frist für die Nichtigkeitsklage ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt läuft, und zwar auch dann, wenn diese Veröffentlichung nicht auf Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV zurückgeht, sondern auf eine Bestimmung des abgeleiteten Rechts wie Art. 32 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589.

68 Denn erstens ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 263 Abs. 6 AEUV allgemein von der „Bekanntgabe“ von Handlungen spricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA, C‑625/11 P, EU:C:2013:594, Rn. 31). Somit ist dieser Begriff nach diesem Wortlaut an keine bestimmten Voraussetzungen geknüpft, insbesondere hinsichtlich der Rechtsgrundlage der Bekanntgabepflicht.

69 Insoweit trifft es – wie die Kommission vorträgt – zu, dass der Gerichtshof insbesondere entschieden hat, dass der Begriff der Bekanntgabe im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV eine Veröffentlichung im Amtsblatt umfasst, die eine Voraussetzung für das Inkrafttreten des Rechtsakts darstellt und im AEU‑Vertrag vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C‑339/16 P, EU:C:2017:384, Rn. 36, sowie Beschlüsse vom 31. Januar 2019, Iordăchescu/Parlament u. a., C‑426/18 P, EU:C:2019:89, Rn. 22, und vom 5. September 2019, Fryč/Kommission, C‑230/19 P, EU:C:2019:685, Rn. 15).

70 Gleichwohl lässt sich – entgegen dem von der Kommission vertretenen Standpunkt – daraus nicht ableiten, dass der Begriff der Bekanntgabe im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV auf diesen Fall beschränkt ist.

71 Die in Rn. 69 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung darf nämlich nicht isoliert betrachtet werden, sondern fügt sich in eine Rechtsprechung des Gerichtshofs ein, mit der der Begriff der Bekanntgabe im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV weit ausgelegt worden ist. So fällt – abgesehen von dem in Rn. 69 genannten Fall – unter diesen Begriff eine Veröffentlichung der angefochtenen Handlung im Amtsblatt, die nicht auf eine im Vertrag vorgesehene Pflicht zurückgeht, sondern auf eine ständige Praxis der Organe der Europäischen Union (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C‑122/95, EU:C:1998:94, Rn. 36 und 39) oder auf eine Bestimmung des abgeleiteten Rechts wie Art. 32 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. November 2008, S.A.B.A.R./Kommission, C‑501/07 P, EU:C:2008:652, Rn. 23) oder eine Veröffentlichung auf der Website eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, wenn diese im abgeleiteten Recht vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA, C‑625/11 P, EU:C:2013:594, Rn. 30 bis 32).

72 Zweitens ist in Bezug auf die Ziele von Art. 263 Abs. 6 AEUV darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Klagefristen nach dieser Bestimmung zwingendes Recht sind und nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts stehen. Sie wurden eingeführt, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem sie verhindern, dass Handlungen der Union, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden können, und um jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1967, Muller-Collignon/Kommission, 4/67, EU:C:1967:51, S. 479, und vom 23. Januar 1997, Coen, C‑246/95, EU:C:1997:33, Rn. 21, sowie Beschlüsse vom 16. November 2010, Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Kommission, C‑73/10 P, EU:C:2010:684, Rn. 52, und vom 31. Januar 2019, Iordăchescu/Parlament u. a., C‑426/18 P, EU:C:2019:89, Rn. 21).

73 Jedoch ist zum einen festzustellen, dass bei einer Entscheidung wie dem streitigen Beschluss, der ein förmliches Verfahren zur Prüfung einer staatlichen Beihilfe abschließt, im Interesse der Rechtssicherheit der Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Rechtsakts im Amtsblatt anders als der Zeitpunkt der Kenntnisnahme sich in Bezug auf alle Beteiligten, denen der Beschluss nicht mitgeteilt wurde, objektiv und mit Gewissheit ermitteln lässt. Insoweit ist es unerheblich, dass Letztere von diesem Rechtsakt Kenntnis erlangen konnten, bevor er veröffentlicht worden ist.

74 Dies erklärt im Übrigen, dass in der allgemeinen Systematik von Art. 263 Abs. 6 AEUV und im Interesse der Rechtssicherheit der Zeitpunkt der Veröffentlichung Vorrang hat vor dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, der – wie in Rn. 64 des vorliegenden Urteils ausgeführt – für den Beginn der Klagefrist ein subsidiäres Kriterium ist. Daher kann der Anregung der Kommission, das zwischen diesen beiden in Art. 263 Abs. 6 AEUV genannten Kriterien bestehende Verhältnis in Wirklichkeit umzukehren, nicht gefolgt werden.

75 Zum anderen ist entgegen dem Vorbringen der Kommission festzustellen, dass sich durch die in den Rn. 67 und 71 des vorliegenden Urteils gewählte Auslegung auch jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege vermeiden und dadurch eine Waffengleichheit zwischen den Empfängern der staatlichen Beihilfe und den Wettbewerbern sicherstellen lässt. Denn die Klagefrist beginnt für all diese Beteiligten zum selben Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt. Zudem kann sich die Kommission als Urheberin dieses Beschlusses und Verantwortliche für seine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht mit Erfolg auf eine angeblich zu ihren Ungunsten bestehende Waffenungleichheit berufen.

76 Drittens ist in Bezug auf die Systematik festzustellen, dass auch die Struktur der Verträge gegen den von der Kommission angeregten strikten Gleichlauf zwischen dem in Art. 263 Abs. 6 AEUV gebrauchten Begriff der Bekanntmachung und dem in Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV gebrauchten Begriff der Veröffentlichung spricht. Insoweit genügt nämlich die Feststellung, dass diese beiden Bestimmungen zwar zu Titel 1 des Sechsten Teils des AEU-Vertrags gehören, aber nicht denselben Gegenstand regeln. Während die erste Bestimmung in seinem den Organen gewidmeten Kapitel 1 steht, und zwar genauer gesagt in dessen Abschnitt 5, der den Gerichtshof der Europäischen Union betrifft, steht die zweite Bestimmung in seinem Kapitel 2, das den Rechtsakten der Union und ihren Annahmeverfahren gewidmet ist.

77 Aus all diesen Gründen ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 37 bis 44 des angefochtenen Urteils zu Recht befunden hat, dass die Klagefrist für die Infineon-Gesellschaften zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitigen Beschlusses im Amtsblatt zu laufen begann.

78 Folglich ist der zur Stützung der Anschlussrechtsmittel vorgetragene erste Grund als unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Grund der Anschlussrechtsmittel Vorbringen der Parteien

79 Die Kommission rügt mit dem zweiten Grund, den sie zur Stützung ihrer Anschlussrechtsmittel vorträgt, dass das Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen habe.

80 Das Gericht habe mit seinen Ausführungen in Rn. 42 des angefochtenen Urteils, dass „nicht dargetan worden [ist], dass [die Infineon-Gesellschaften] von dem [streitigen] Beschluss ‚nachweisbar‘ Kenntnis hatten“, bevor er veröffentlicht worden sei, Tatsachen und Beweise verfälscht. Denn in Anbetracht des Vorbringens der Kommission vor dem Gericht sei offensichtlich, dass diesen Gesellschaften die Existenz des streitigen Beschlusses vor seiner Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt gewesen sei, und zwar spätestens am 26. September 2018.

81 Die Bundesrepublik Deutschland vertritt die Ansicht, dass in Anbetracht dessen, dass der erste Grund der Anschlussrechtsmittel unbegründet sei, deren zweiter Grund für den Ausgang der vorliegenden Rechtsmittelverfahren irrelevant sei. Die Infineon-Gesellschaften halten den zweiten Grund für unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof

82 In Rn. 42 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, dass „[j]edenfalls … nicht dargetan worden [ist], dass [die Infineon-Gesellschaften] im vorliegenden Fall von dem [streitigen] Beschluss ‚nachweisbar‘ Kenntnis hatten“.

83 Insoweit zeigt der Ausdruck „jedenfalls“, dass dieser Teil der Begründung einen nicht tragenden Grund des angefochtenen Urteils darstellt. Es ist jedoch ständige Rechtsprechung, dass Vorbringen, das gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet ist, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen kann und daher ins Leere geht (Urteil vom 21. Dezember 2023, United Parcel Service/Kommission, C‑297/22 P, EU:C:2023:1027, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84 Daher ist der zur Stützung der Anschlussrechtsmittel vorgetragene zweite Grund als ins Leere gehend zurückzuweisen.

85 Folglich sind die Anschlussrechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Zu den Rechtsmitteln

86 Die Bundesrepublik Deutschland, unterstützt von den Infineon-Gesellschaften, stützt ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C‑794/21 P auf einen einzigen Grund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gerügt wird.

87 Die Infineon-Gesellschaften stützen ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C‑800/21 P auf zwei Gründe, mit denen erstens ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und zweitens Verfälschungen des nationalen Rechts und des Sachverhalts gerügt werden. Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt den ersten Rechtsmittelgrund der Infineon-Gesellschaften. Zum einzigen Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑794/21 P und zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑800/21 P

88 Mit dem einzigen Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑794/21 P und dem ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑800/21 P werfen die Bundesrepublik Deutschland und die Infineon-Gesellschaften dem Gericht vor, Art. 107 Abs. 1 AEUV verkannt zu haben, da es zu Unrecht befunden habe, dass die streitige Befreiung eine aus „staatlichen Mitteln“ im Sinne dieser Bestimmung gewährte Beihilfe sei.

89 Der einzige Rechtsmittelgrund der Bundesrepublik Deutschland ist in drei Teile gegliedert, die erstens das rechtliche Kriterium zur Beurteilung des Vorliegens einer aus „staatlichen Mitteln“ gewährten Maßnahme, zweitens das Vorliegen einer Zwangsabgabe und drittens die staatliche Kontrolle betreffen.

90 Der erste Rechtsmittelgrund der Infineon-Gesellschaften lässt sich in vier Rügen gliedern, von denen die ersten drei im Wesentlichen das in der vorangegangenen Randnummer genannte rechtliche Kriterium und das vierte das Vorliegen einer Zwangsabgabe betreffen. Zum rechtlichen Kriterium zur Beurteilung des Vorliegens einer aus „staatlichen Mitteln“ gewährten Maßnahme – Vorbringen der Parteien

91 Die Bundesrepublik Deutschland, mit dem ersten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes, und die Infineon-Gesellschaften, mit den ersten drei Rügen ihres ersten Rechtsmittelgrundes, werfen dem Gericht im Wesentlichen vor, zur Beurteilung der staatlichen Natur der fraglichen Mittel ein unzutreffendes rechtliches Kriterium angewandt zu haben.

92 Als Erstes ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer beim Gerichtshof eingereichten Schriftstücke die Rn. 63 bis 65 und 77 des angefochtenen Urteils mit der Begründung beanstandet hat, dass das Gericht unzutreffenderweise befunden habe, dass zur Ermittlung der staatlichen oder nicht staatlichen Natur der Mittel das Vorliegen einer Zwangsabgabe der Letztverbraucher oder Endkunden und die staatliche Kontrolle über die Gelder oder über die Verwalter dieser Gelder zwei Merkmale seien, die „Teile einer Alternative sind“, so dass es nur zu prüfen brauche, ob die streitige Umlage eine Zwangsabgabe darstelle, die einer parafiskalischen Abgabe gleichzustellen sei. Vielmehr handele es sich um kumulative Kriterien, wie sich aus der Rechtsprechung ergebe, die u. a. durch die Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 66, 69, 70, 72 und 75), vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C‑405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 72), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C‑706/17, EU:C:2019:407), sowie vom 16. September 2021, FVE Holýšov I u. a./Kommission (C‑850/19 P, EU:C:2021:740), begründet worden sei.

93 Ferner meint die Bundesrepublik Deutschland, dass diese auf alternative Kriterien gestützte Auslegung des Gerichts im Widerspruch zu den Rn. 98 bis 110 des angefochtenen Urteils stehe, in denen das Gericht das Vorliegen einer staatlichen Kontrolle geprüft habe, obwohl es das Vorliegen einer Zwangsabgabe bereits bejaht habe.

94 Als Zweites ist festzustellen, dass nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland dieser Ansatz des Gerichts auch nicht durch die Art. 30 und 110 AEUV bestätigt wird, die im Wesentlichen auf den Abbau und das Verbot protektionistischer Maßnahmen zielten.

95 Als Drittes ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland vorträgt, dass die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, wonach anzunehmen sei, dass jede Abgabe staatlichen Ursprungs sei, ohne dass es auf die mit dieser Bestimmung verfolgten Ziele ankomme, rechtsfehlerhaft sei. Diese Auslegung führe zu einer von den Verträgen nicht vorgesehenen Folge, nämlich, dass jede Regulierung der Marktpreise zu einer Verwendung staatlicher Mittel führe und daher nach Art. 108 AEUV mitgeteilt werden müsse. Eine solche Regulierung gehöre jedoch zum Anwendungsbereich des freien Warenverkehrs und nicht der Vorschriften über staatliche Beihilfen.

96 Die Infineon-Gesellschaften werfen dem Gericht vor, in Rn. 63 des angefochtenen Urteils zur Beurteilung des staatlichen Charakters der Mittel unzutreffenderweise zwei Hauptgesichtspunkte zugrunde gelegt zu haben, nämlich zum einen das Vorliegen einer Zwangsabgabe zulasten der Letztverbraucher oder Endkunden und zum anderen die staatliche Kontrolle über die Verwaltung des Systems.

97 Zur Stützung dieses Vorbringens heben die Infineon-Gesellschaften als Erstes hervor, dass es ständige Rechtsprechung sei, dass nur eine Beihilfe, deren Finanzierung „auf Kosten des Staates“ erfolge, eine aus „staatlichen Mitteln“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährte Beihilfe sei. Daher genüge es nicht, dass eine staatliche Maßnahme zwangsweise den Einsatz privater Mittel vorschreibe.

98 Als Zweites machen die Infineon-Gesellschaften geltend, dass das zur Unterscheidung staatlicher Mittel von privaten Mitteln maßgebliche Kriterium ein hinreichend enger Zusammenhang zum Staatshaushalt sei. Ohne einen solchen Zusammenhang könne eine durch staatliche Maßnahmen vorgeschriebene zwangsweise Umverteilung privater Mittel nicht unter den Begriff „staatliche Mittel“ fallen.

99 Als Drittes machen die Infineon-Gesellschaften geltend, dass das Vorliegen dieses Zusammenhangs im Einzelfall anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs festzustellen sei, die das Gericht verkannt habe. Nach dieser Rechtsprechung bestehe der genannte Zusammenhang, wenn der Staat die Zwangsabgabe unter Einsatz von Hoheitsrechten erhebe, und zwar zum Beispiel, wenn er die Höhe dieser Abgabe unmittelbar durch Gesetz gegenüber den Abgabenschuldnern festlege oder Verwaltungssanktionen für den Fall vorsehe, dass die Abgabepflicht nicht erfüllt werde. Ein Zusammenhang ließe sich ferner feststellen, wenn ein eventueller Überschussbetrag in den Staatshaushalt abzuführen sei, wenn der Staat eine Ausfallhaftung übernehme oder die Gesellschaft, die die Gelder verwalte, im Staatsbesitz stehe. Demgegenüber fehle es an einem hinreichend engen Zusammenhang zwischen der Zwangsabgabe und dem Staatshaushalt, wenn der Staat auf keine Einnahmen verzichte oder die Zwangsabgaben auf ihrem gesamten Weg ihren privatrechtlichen Charakter behielten. Daher sei ein zwingend durch Gesetz vorgeschriebenes System entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 77 des angefochtenen Urteils nicht ausreichend, um von „staatlichen Mitteln“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sprechen zu können.

100 Nach Ansicht der Kommission ist der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes der Bundesrepublik Deutschland für sich genommen wirkungslos. Sie trägt vor, dass die ersten drei Rügen des ersten Rechtsmittelgrundes der Infineon-Gesellschaften nur zur Darlegung ihrer – im Übrigen falschen – Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs dienten und zusammen mit der vierten Rüge dieses Rechtsmittelgrundes zu prüfen seien. – Würdigung durch den Gerichtshof

101 Die Bundesrepublik Deutschland und die Infineon-Gesellschaften werfen dem Gericht im Wesentlichen vor, ein unzutreffendes rechtliches Kriterium angewandt zu haben, um festzustellen, ob die sich aus der streitigen Umlage ergebenden Beträge aus „staatlichen Mitteln“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV stammen.

102 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Einstufung als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil verschafft werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

103 In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass eine Maßnahme als staatliche Maßnahme oder als eine „aus staatlichen Mitteln“ gewährte Beihilfe eingestuft werden kann, wenn die Maßnahme zum einen unmittelbar oder mittelbar unter Inanspruchnahme dieser Mittel umgesetzt wird und zum anderen einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104 Speziell in Bezug auf die Voraussetzung, dass der Vorteil „aus staatlichen Mitteln“ gewährt wird, hat der Gerichtshof im Laufe seiner Rechtsprechung zwei Kriterien herausgearbeitet, mit denen sich feststellen fest, ob die Gelder, mit denen nach den nationalen Rechtsvorschriften ein Tarifvorteil gewährt wird, „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 34, 38, 39 und 42).

105 Daher ist als Erstes festzustellen, dass Gelder, die nach den nationalen Rechtsvorschriften aus einer Steuer oder anderen obligatorischen Abgaben stammen und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 38).

106 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, mit der dieses Kriterium präzisiert wurde, kommen Beträge, die aus einem den Stromkäufern vom Staat auferlegten Zuschlag zum Tarif resultieren, einer Abgabe auf Strom gleich und gehen auf „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zurück. Damit Gelder als solche Mittel anzusehen sind, müssen sie nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats durch obligatorische Beiträge aufgebracht und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, und zwar unabhängig davon, ob der Finanzierungsmechanismus nach nationalem Recht zur Kategorie der Abgaben steuerlicher Art im engeren Sinne gehört. Dagegen genügt es nicht, dass die Netzbetreiber die Mehrkosten, die ihnen durch ihre Verpflichtung entstehen, Strom aus bestimmten Energiequellen zu gesetzlich festgelegten Tarifen abzunehmen, in den Preis für den Verkauf von Strom an ihre Endkunden einbeziehen, sofern dieser Ausgleich nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht, sondern nur auf einer Praxis. Denn in einem solchen Fall könnte die Abgabe nicht als obligatorisch angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 34 bis 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

107 Als Zweites ist festzustellen, dass es genügt, dass Beträge stets unter staatlicher Kontrolle bleiben und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108 Die in den Rn. 105 und 107 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien stellen alternative Kriterien dar, mit denen sich feststellen lässt, ob eine Maßnahme „aus staatlichen Mitteln“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 42), wie die Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs zur Tragweite des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1), anerkannt hat.

109 Daraus folgt erstens, dass das Gericht in den Rn. 63 bis 65 und 77 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei befunden hat, dass der staatliche Charakter der Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anhand zweier alternativer Voraussetzungen festgestellt werden kann, von denen die eine das Vorliegen einer Zwangsabgabe der Letztverbraucher oder Endkunden und die andere die staatliche Kontrolle über die Verwaltung des Systems und insbesondere über die Gelder oder die Verwalter dieser Gelder betrifft. In Anbetracht der von der Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung gegebenen Antworten ist ihr gesamtes Vorbringen, mit dem diese Würdigung beanstandet werden soll, zurückzuweisen.

110 Ferner ist insoweit, als die Infineon-Gesellschaften im Wesentlichen vortragen, dass das Gericht ein auf das Vorliegen eines hinreichend engen Zusammenhangs zwischen dem Staatshaushalt und der streitigen Umlage ausgerichtetes Kriterium hätte anwenden müssen, festzustellen, dass nach der in den Rn. 105 bis 107 des vorliegenden Urteils dargelegten Rechtsprechung des Gerichtshofs keine der vom Gericht zu Recht zugrunde gelegten Alternativen auf ein solches Kriterium abstellt. Im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittelverfahren bestreiten diese Gesellschaften nur das Vorliegen einer Zwangsabgabe im Sinne der in Rn. 105 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung, die unter Berücksichtigung der in Rn. 106 des vorliegenden Urteils genannten Gesichtspunkte zu beurteilen ist. Diese Gesichtspunkte sind in der Rechtsprechung festgelegt worden, die in den Rn. 55 bis 62 des angefochtenen Urteils wiedergegeben wurde und in den Rn. 34 bis 37 des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1), zusammengefasst worden war, ohne dass dies im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittelverfahren speziell beanstandet worden ist. Die Infineon-Gesellschaften weisen jedoch weder nach noch behaupten sie auch nur, dass das Gericht diese Gesichtspunkte nicht gebührend berücksichtigt hat. Ferner ist jedenfalls festzustellen, dass das Gericht – wie aus den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils hervorgeht – auf der Grundlage dieser Rechtsprechung sehr wohl geprüft hat, ob die streitige Umlage vom Staat vorgeschrieben und durch eine gesetzliche Verpflichtung vollständig auf die Endschuldner dieser Umlage abgewälzt wurde.

111 Zweitens kann dem Gericht entgegen dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgeworfen werden, dass es in den Rn. 98 bis 110 des angefochtenen Urteils es für zweckmäßig gehalten hat, das Vorliegen einer staatlichen Kontrolle über die mit der streitigen Umlage eingenommenen Gelder oder über die Netzbetreiber zu prüfen, nachdem es in Rn. 97 des Urteils festgestellt hat, dass eine parafiskalische Abgabe oder Zwangsabgabe vorliege, die die Verwendung staatlicher Mittel impliziere.

112 Zwar wäre diese vom Gericht vorgenommene Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Kontrolle in Anbetracht der Alternativität der von ihm geprüften beiden Kriterien nicht notwendig gewesen. Gleichwohl steht nichts dem entgegen, dass das Gericht insbesondere aus Gründen einer geordneten Rechtspflege seine Argumentation anhand nicht tragender Erwägungen wie im vorliegenden Fall die zum Vorliegen einer staatlichen Kontrolle fortsetzt, so wie es der Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1), getan hat.

113 Drittens ist insoweit, als die Bundesrepublik Deutschland argumentiert, dass die Annahme, dass jede Abgabe staatlichen Ursprungs sei, den Zielen von Art. 107 Abs. 1 AEUV zuwiderliefe, festzustellen, dass ihre Argumentation auf einer falschen Prämisse und einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.

114 Denn zum einen ist – wie sich aus Rn. 105 des vorliegenden Urteils ergibt – festzustellen, dass nicht aus jeglicher Steuer stammende Gelder, sondern nur Gelder, die aus einer nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zwangsabgabe stammen und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sein können. Zum anderen hat das Gericht – wie sich aus den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils ergibt und in Rn. 110 des vorliegenden Urteils ausgeführt wird – gerade geprüft, ob die streitige Umlage vom Staat vorgeschrieben und durch eine gesetzliche Verpflichtung vollständig auf die Endschuldner dieser Umlage abgewälzt wurde.

115 Viertens ist hinsichtlich des Vorbringens der Bundesrepublik Deutschland zu den Art. 30 und 110 AEUV festzustellen, dass das Gericht in Rn. 86 des angefochtenen Urteils die zu diesen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung in einem nicht tragenden Grund, den es mit dem Adverb „[z]udem“ eingeleitet hat, berücksichtigt hat. Aus dieser Rechtsprechung hat es abgeleitet, dass für die Anwendung dieser Bestimmungen die Eigenschaft des Abgabenschuldners unerheblich sei, soweit sich die Abgabe auf das fragliche Erzeugnis oder eine im Zusammenhang mit dem fraglichen Erzeugnis erforderliche Tätigkeit beziehe. Ferner hat es ausgeführt, dass entscheidend sei, dass die die Abgabe erhebenden Organe vom Staat nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet seien, sondern mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt.

116 Da in dieser Randnummer ein nicht tragender Grund zum Ausdruck kommt, geht das ihn beanstandende Vorbringen ins Leere.

117 Jedenfalls ist festzustellen, dass die Bezugnahme des Gerichts auf die zu Art. 30 und 110 AEUV ergangene Rechtsprechung nicht zu dem Zweck erfolgte, die streitige Umlage anhand dieser Bestimmungen zu prüfen, sondern zur Bestätigung seiner Prüfung dieser Umlage anhand von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Folglich kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, die beiden verschiedenen rechtlichen Regelungen verwechselt zu haben, die sich aus den beiden zuerst genannten Bestimmungen des AEU-Vertrags bzw. aus der dritten von ihnen ergeben.

118 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes der Bundesrepublik Deutschland und die ersten drei Rügen des ersten Rechtsmittelgrundes der Infineon-Gesellschaften als teils ins Leere gehend und teils unbegründet zurückzuweisen sind. Zum Vorliegen einer Zwangsabgabe – Vorbringen der Parteien

119 Die Bundesrepublik Deutschland, mit dem zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes, und die Infineon-Gesellschaften, mit der vierten Rüge ihres ersten Rechtsmittelgrundes, machen im Wesentlichen geltend, dass das Gericht in den Rn. 78 bis 97 des angefochtenen Urteils Art. 107 Abs. 1 AEUV dadurch falsch angewendet habe, dass es die streitige Umlage als parafiskalische Abgabe oder Zwangsabgabe, die die Verwendung „staatlicher Mittel“ im Sinne dieser Bestimmung impliziere, eingestuft habe.

120 Die Bundesrepublik Deutschland macht zum einen geltend, dass das Gericht u. a. in den Rn. 78, 83, 84 und 86 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt habe, dass es auf das Verhältnis zwischen Stromlieferant und Stromletztverbraucher nicht ankomme, um das Vorliegen einer Zwangsabgabe zu bejahen, und zwar mit der unzutreffenden Begründung, dass die streitige Umlage nicht infolge des Stromverbrauchs, sondern infolge der Nutzung des Netzes erhoben werde. Zum anderen habe das Gericht in den Rn. 85 und 87 bis 90 des angefochtenen Urteils unzutreffenderweise und ohne Angabe einer Begründung auf die Verpflichtung zur Erhebung Bezug genommen und daraus unzutreffenderweise eine im nationalen Recht vorgesehene Pflicht zur Zahlung der streitigen Umlage gefolgert. Ohne eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung dieser Umlage habe deren Erhebung nur auf der Grundlage zivilrechtlicher Vorschriften erfolgen können. Die zu dieser Feststellung und zu dieser Ableitung führende Argumentation des Gerichts stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs.

121 Die Infineon-Gesellschaften meinen, dass das Gericht die streitige Umlage unzutreffenderweise als staatliches Mittel angesehen habe, obwohl sie keinen hinreichend engen Zusammenhang zum Staatshaushalt aufweise und damit ein privates Mittel bleibe.

122 So gebe es erstens keine durch einen Hoheitsakt auferlegte Zwangsabgabe und keine gesetzliche Zahlungspflicht des Abgabenschuldners. Bis zum Jahr 2012 seien die Netzbetreiber nicht verpflichtet gewesen, diese Umlage zu erheben, sondern lediglich zu deren Erhebung berechtigt gewesen. Ab 2012 sei die Erhebung dieser Umlage ausschließlich durch den Beschluss der BNetzA von 2011 geregelt worden, der keine gesetzliche Zahlungspflicht begründe. Durch den Beschluss habe der Staat nur mittelbar in das Zivilrechtsverhältnis zwischen Netzbetreibern und Netznutzern eingegriffen. Zudem seien die Netznutzer durch den Beschluss nicht gebunden, da sie nicht dessen Adressaten seien. Im Übrigen seien die Netznutzer nicht mit den Stromendverbrauchern gleichzusetzen. Daher sei die streitige Umlage, die auf einer Zwischenstufe erhoben werde, keine Zwangsabgabe für den Stromendverbraucher. In Rn. 84 des angefochtenen Urteils habe das Gericht die Bedeutung der Weitergabe dieser Umlage an den Stromendverbraucher verkannt.

123 Zweitens habe das Gericht in Rn. 75 des angefochtenen Urteils unzutreffenderweise geschlossen, dass es auf die Unwirksamkeit des Beschlusses der BNetzA von 2011 nicht ankomme, weil er tatsächlich angewandt worden sei. Da es im deutschen Recht keine Rechtsgrundlage für den Beschluss gegeben habe, sei er nie wirksam gewesen, denn der Bundesgerichtshof habe ihn ab dem Zeitpunkt seines Erlasses für unwirksam erklärt. Aber nur rechtlich wirksame staatliche Maßnahmen könnten einen Zusammenhang zum Staatshaushalt herstellen. Allein auf der Grundlage der Wirkungen des Beschlusses der BNetzA von 2011 könne ein solcher Zusammenhang nicht hergestellt werden. Im Übrigen habe das Gericht zu Unrecht befunden, dass das Argument der Infineon-Gesellschaften, das die Unwirksamkeit des Beschlusses betroffen habe und in ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichts vorgetragen worden sei, verspätet sei.

124 Drittens sei die Höhe der streitigen Umlage nicht vom Staat vorgegeben, sondern von den privaten Netzbetreibern im eigenen Risiko zu berechnen. Wie vom Gericht in Rn. 95 des angefochtenen Urteils festgestellt, habe die Kommission eingeräumt, dass im Fall der Insolvenz des Netznutzers Verluste aus Forderungsausfällen von den Netzbetreibern getragen würden. Das Gericht habe aber rechtsfehlerhaft befunden, dass dieser Gesichtspunkt für die Frage, ob staatliche Mittel eingesetzt würden, nicht erheblich sei.

125 Viertens behalte die streitige Umlage auf ihrem gesamten Weg ihren privatrechtlichen Charakter. Die Netzbetreiber erhöben sie auf der Grundlage des Netznutzungsvertrags, der eine privatrechtliche Beziehung sei. Für den Fall der Nichtzahlung dieser Umlage seien keine Verwaltungssanktionen vorgesehen. Der Staat übernehme keine Ausfallhaftung für den Fall der Nichtzahlung oder für den Fall, dass die Mittel nicht ausreichten, um die Netzentgeltbefreiungen zu bezahlen. Der Staat habe keine direkte oder indirekte Verfügungsgewalt über die erhobenen Beträge, sondern beschränke sich darauf, die ordnungsgemäße Verwendung der streitigen Umlage zu überwachen.

126 Die Kommission entgegnet, dass die von der Bundesrepublik Deutschland vorgetragenen Argumente auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils und der Rechtsprechung des Gerichtshofs beruhten und jedenfalls ins Leere gingen. Sie hält die vierte Rüge des ersten Rechtsmittelgrundes der Infineon-Gesellschaften für teilweise ins Leere gehend und jedenfalls unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof

127 Einleitend ist festzustellen, dass die vierte Rüge des ersten Rechtsmittelgrundes der Infineon-Gesellschaften ins Leere geht. Denn mit dieser Rüge beanstanden die Infineon-Gesellschaften im Wesentlichen die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Frage, ob eine Steuer oder andere obligatorische Abgaben im Sinne der in Rn. 105 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung vorliegen. Dagegen beanstanden die Infineon-Gesellschaften im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑800/21 P nicht die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Frage, ob eine staatliche Kontrolle im Sinne der in Rn. 107 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung vorliegt. In Anbetracht des in Rn. 108 des vorliegenden Urteils festgestellten alternativen Charakters dieser beiden Kriterien lässt sich der Schluss, dass die streitige Umlage die Verwendung staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV impliziert, jedoch bereits damit rechtfertigen, dass eine staatliche Kontrolle vorliegt.

128 Dies vorausgeschickt, ist festzustellen, dass die Infineon-Gesellschaften in ihrer in der Rechtssache C‑794/21 P eingereichten Rechtsmittelbeantwortung im Wesentlichen die Argumente wiederholt haben, die ihrer vierten Rüge zugrunde lagen, die sie zur Stützung des ersten Grundes ihres Rechtsmittels in der Rechtssache C‑800/21 P geltend gemacht haben. In der Rechtssache C‑794/21 P kann der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes der Bundesrepublik Deutschland, der das Vorliegen einer Steuer oder anderer obligatorischer Abgaben betrifft, jedoch nicht von vornherein als ins Leere gehend zurückgewiesen werden, da die Bundesrepublik Deutschland mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes ebenfalls die Würdigung des Vorliegens einer staatlichen Kontrolle beanstandet. Unter diesen Umständen sind die von den Infineon-Gesellschaften in der Rechtssache C‑794/21 P vorgebrachten Argumente zu berücksichtigen.

129 In erster Linie ist darauf hinzuweisen, dass – wie sich aus der in Rn. 105 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt – Gelder, die nach den nationalen Rechtsvorschriften aus einer Steuer oder anderen obligatorischen Abgaben stammen und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen.

130 Im vorliegenden Fall hat das Gericht zunächst in den Rn. 78 bis 96 des angefochtenen Urteils die streitige Umlage geprüft und sodann in Rn. 97 des Urteils geschlossen, dass diese Umlage die Verwendung staatlicher Mittel impliziere. Zur Begründung dieses Schlusses hat es ausgeführt, dass der Beschluss der BNetzA von 2011 die Verteilernetzbetreiber verpflichtet habe, die streitige Umlage von den Netznutzern zu erheben und die entsprechenden Einnahmen an die Übertragungsnetzbetreiber weiterzuleiten. Desgleichen hat das Gericht befunden, dass dieser Umlagemechanismus den Netzbetreibern Gewähr für den vollständigen Ausgleich der ihnen aufgrund der streitigen Befreiung entstandenen Mindererlöse geboten habe, da die Höhe der Umlage an die Höhe der aufgrund der Befreiung benötigten Mittel angepasst gewesen sei. Ferner hat es hervorgehoben, dass die Höhe der Umlage anhand einer im Beschluss der BNetzA von 2011 festgelegten Methode bestimmt worden sei, wobei dieser Beschluss den ursprünglichen Betrag der Umlage für das Jahr 2012 festgelegt habe.

131 Die Bundesrepublik Deutschland und die Infineon-Gesellschaften beanstanden diese Beurteilungen mit vier Reihen von Argumenten.

132 Als Erstes ist das Argument zu prüfen, mit dem die Infineon-Gesellschaften dem Gericht vorwerfen, die Verpflichtung zur Erhebung der streitigen Umlage aus dem Beschluss der BNetzA von 2011 abgeleitet zu haben, obgleich der Beschluss von deutschen Gerichten für nichtig erklärt worden sei.

133 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 75 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass das aus den fehlenden Auswirkungen des Beschlusses der BNetzA von 2011 hergeleitete Argument verspätet vor ihm vorgetragen worden sei.

134 Diese Feststellung ist frei von Rechtsfehlern.

135 Es steht nämlich fest, dass die Infineon-Gesellschaften dieses Vorbringen erst im Stadium der Beantwortung der Fragen des Gerichts geltend gemacht haben. Ferner kann dieses Vorbringen nicht als eine Erweiterung des in der Klageschrift vorgetragenen ersten Klagegrundes, mit dem das Nichtvorliegen einer „staatlichen Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend gemacht wurde, angesehen werden, da mit diesem Klagegrund nicht das Vorliegen der Auswirkungen des Beschlusses der BNetzA von 2011 als solches in Frage gestellt wurde, sondern die Beurteilungen gerügt wurden, die die Kommission in Bezug auf diesen Beschluss vorgenommen hatte. Demzufolge hat das Gericht unter zutreffender Anwendung von Art. 84 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung festgestellt, dass dieses Vorbringen aufgrund seiner Verspätung unzulässig ist.

136 Zweitens ist jedenfalls festzustellen, dass dem in Rn. 132 des vorliegenden Urteils genannten Vorbringen nicht gefolgt werden kann.

137 Denn weder die etwaige Rechtswidrigkeit einer Beihilferegelung insbesondere im Hinblick auf das nationale Recht noch ihre Nichtigerklärung nehmen ihr den Charakter der „staatlichen Beihilfe“, soweit eine solche Regelung trotz einer solchen Rechtswidrigkeit oder Nichtigerklärung in der Praxis Wirkungen entfaltet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2005, Heiser, C‑172/03, EU:C:2005:130, Rn. 38, sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C‑164/15 P und C‑165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 69), wie das Gericht in Rn. 75 des angefochtenen Urteils zu Recht im Wesentlichen befunden hat. Im Übrigen wäre – wie auch das Gericht in dieser Randnummer zu Recht festgestellt hat – die Wirksamkeit der Vorschriften im Bereich staatlicher Beihilfen deutlich abgeschwächt, wenn deren Anwendung schon deshalb ausgeschlossen werden könnte, weil eine Beihilfemaßnahme, die in der Praxis angewendet worden ist, später für von Anfang an nichtig erklärt worden ist. Daher ist es insoweit unerheblich, dass die etwaige Nichtigerklärung der Beihilferegelung rückwirkend gilt, sofern die Regelung während eines bestimmten Zeitraums in der Praxis sehr wohl angewendet worden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C‑286/12, EU:C:2012:687, Rn. 44 und 45).

138 Als Zweites tragen die Bundesrepublik Deutschland und die Infineon-Gesellschaften vor, dass das Gericht zu Unrecht festgestellt habe, dass die Letztverbraucher zur Zahlung der streitigen Umlage verpflichtet seien, die zudem unzutreffenderweise unter Einschluss der Netznutzer definiert worden seien.

139 Was erstens die Ermittlung der Endschuldner der streitigen Umlage anbelangt, hat das Gericht in Rn. 83 des angefochtenen Urteils befunden, dass diese Umlage nur das Verhältnis zwischen den Netzbetreibern und den Netznutzern betreffe, da die Umlage nicht infolge des Stromverbrauchs erhoben werde, sondern infolge der Nutzung des Netzes. Daraus hat es in Rn. 84 des Urteils abgeleitet, dass die Frage, ob die Stromversorger ihrerseits verpflichtet gewesen seien, die fragliche Umlage auf die Stromletztverbraucher abzuwälzen, nicht erheblich sei. Denn Endschuldner dieser Umlage seien die Netznutzer, d. h. die Stromversorger selbst und die unmittelbar an das Netz angeschlossenen Letztverbraucher, nicht aber die übrigen Letztverbraucher.

140 Insoweit ist festzustellen, dass die Beurteilung, wonach die streitige Umlage infolge der Nutzung des Netzes erhoben werde, und die Beurteilung, wonach die Netznutzer als die Letztverbraucher anzusehen seien, Tatsachenwürdigungen sind. Der Gerichtshof hat eine solche Beurteilung in Ermangelung der Geltendmachung einer Verfälschung jedoch nicht zu überprüfen.

141 Gemäß Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Rechtsmittel nämlich auf Rechtsfragen beschränkt. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Die Würdigung dieser Tatsachen und Beweismittel ist somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C‑362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

142 Was zweitens das Vorliegen einer Zahlungspflicht der Netznutzer anbelangt, geht aus den Rn. 85 und 87 bis 89 des angefochtenen Urteils hervor, dass sich das Gericht die Beurteilungen der Kommission zu eigen gemacht hat, wonach der Beschluss der BNetzA von 2011 die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet habe, die streitige Umlage zu erheben und abzuwälzen, und dass dieser Beschluss vorsehe, dass die Einnahmen aus dieser Umlage monatlich an die verschiedenen Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet würden. Daraus hat es geschlossen, dass die von einer Verwaltungsbehörde im Wege einer Regulierungsmaßnahme eingeführte streitige Umlage für die Netznutzer verbindlich sei.

143 Aus den vom Gerichtshof nicht zu überprüfenden Tatsachenfeststellungen des Gerichts ergibt sich, dass der Beschluss der BNetzA von 2011 die Netzbetreiber verpflichtet hat, die streitige Umlage bei den Netznutzern zu erheben. Desgleichen steht in Anbetracht der vom Gerichtshof nicht zu überprüfenden Tatsachenfeststellungen des Gerichts in den Rn. 12, 67 und 94 des angefochtenen Urteils fest, dass dieser Beschluss die Methode vorsah, nach der die Höhe der streitigen Umlage jedes Jahr durch die Übertragungsnetzbetreiber zu bestimmen war.

144 Unter Berücksichtigung der in Rn. 106 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist jedoch festzustellen, dass Beträge, die sich aus einer Zwangsabgabe ergeben, die wie die streitige Umlage durch eine Regulierungsmaßnahme vorgeschrieben wird, in der die – gegebenenfalls privaten – Organe identifiziert werden, die mit der Erhebung der Abgabe bei den ebenfalls durch diese Maßnahme identifizierten Schuldnern betraut sind, und in der die Methode zur Bestimmung der Höhe der Abgabe und ihre jährliche Anpassung festgelegt sind, aus „staatlichen Mitteln“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV stammen. Insbesondere kann in Anbetracht dessen, dass diese Abgabe auf eine Regulierungsmaßnahme zurückgeht, die die Netzbetreiber zu ihrer Erhebung verpflichtet, nicht geltend gemacht werden, dass die Abgabe bloß auf eine Praxis zurückzuführen ist.

145 Insoweit ist unerheblich, dass die Regulierungsmaßnahme nur eine Verpflichtung der Netzbetreiber zur Erhebung der streitigen Umlage vorsieht, ohne ausdrücklich eine Verpflichtung der Netznutzer zur Zahlung der Umlage vorzusehen. Die praktische Wirksamkeit der gesetzlichen Verpflichtung zur Erhebung der Umlage setzt nämlich zwingend eine spiegelbildliche Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe durch ihre Schuldner voraus.

146 Desgleichen folgt aus dem Vorstehenden, dass der Umstand, dass eine Abgabe wie die streitige Umlage auf einer „zwischengeschalteten Ebene“ erhoben wird, ohne von den Stromversorgern zwingend auf die Letztverbraucher abgewälzt zu werden, für die Einstufung dieser Umlage als Steuer oder andere obligatorische Abgaben im Sinne der in Rn. 105 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht entscheidend ist.

147 Ferner genügt insoweit, als die Infineon-Gesellschaften argumentieren, dass vor dem Jahr 2012 keine Pflicht zur Erhebung der streitigen Umlage bestanden habe, die Feststellung, dass der streitige Beschluss nur den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2013 betrifft, wie aus Rn. 24 des vorliegenden Urteils hervorgeht.

148 Als Drittes ist zum einen hinsichtlich des Ausgleichs der durch die streitige Befreiung verursachten Kosten festzustellen, dass sich das Gericht in den Rn. 91, 92 und 95 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf den Beschluss der BNetzA von 2011 die von der Kommission im streitigen Beschluss vorgenommene Feststellung zu eigen gemacht hat, dass der Mechanismus der streitigen Umlage den Netzbetreibern Gewähr für den vollständigen Ausgleich der ihnen aufgrund der streitigen Befreiung entstandenen Mindererlöse geboten habe, da die Höhe der Umlage an die Höhe der aufgrund der Befreiung benötigten Mittel angepasst gewesen sei.

149 Die Beurteilung, dass die im Beschluss der BNetzA von 2011 vorgesehene Methode zur Bestimmung der Höhe der streitigen Umlage die Deckung aller Kosten, die mit der streitigen Befreiung verbunden waren, ermöglichen sollte, ist jedoch eine Tatsachenwürdigung, die der Gerichtshof entsprechend der in Rn. 141 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung im Stadium des Rechtsmittels in Ermangelung der Geltendmachung einer Verfälschung nicht zu überprüfen hat.

150 Zum anderen ist hinsichtlich der durch eine Insolvenz verursachten Erlösausfälle, die wirtschaftlich von den Verteilernetzbetreibern getragen werden, festzustellen, dass das Gericht in Rn. 95 des angefochtenen Urteils befunden hat, dass solche Ausfälle keine entgangenen Erlöse im Sinne der fraglichen Regelung darstellten und sich dadurch rechtfertigten, dass die Beziehungen zwischen Netzbetreibern und Endschuldnern der streitigen Umlage privatrechtliche Beziehungen seien.

151 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass Mittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden, selbst wenn ihre Verwaltung nicht staatlichen Organen anvertraut ist (Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25, sowie vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C‑706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54).

152 Infolgedessen ist insofern, als solche Organe wie die Netzbetreiber zur Erhebung der in Rede stehenden Abgaben verpflichtet sind, festzustellen, dass der Umstand, dass die Beziehungen zwischen diesen Betreibern und den Endschuldnern der streitigen Umlage privatrechtliche Beziehungen sind, dem Schluss nicht entgegensteht, dass die mit dieser Umlage gespeisten Gelder als staatliche Mittel anzusehen sind. Gleiches gilt für den Umstand, dass bei einer Insolvenz die Erlösausfälle – einschließlich ausstehender Beträge der streitigen Umlage – von den Netzbetreibern getragen werden. Jedenfalls haben die Infineon-Gesellschaften kein Argument vorgetragen, mit dem speziell dargetan werden soll, dass die Feststellung des Gerichts, dass solche Ausfälle keine entgangenen Erlöse im Sinne der fraglichen Regelung darstellen, einen Rechtsfehler aufweist.

153 Was als Viertes die Argumentation der Infineon-Gesellschaften anbelangt, dass es bei Nichtzahlung der streitigen Umlage keine Sanktionen bzw. keine staatliche Ausfallhaftung gebe und ebenso wenig eine direkte Verfügungsgewalt des Staates über die erhobenen Beträge vorliege, genügt die Feststellung, dass diese Gesichtspunkte in Anbetracht der in Rn. 106 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung für die Feststellung des Vorliegens einer die Verwendung staatlicher Mittel implizierender Steuer oder anderer obligatorischer Abgaben im Sinne der in Rn. 105 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht unbedingt unerlässlich sind.

154 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes der durch die Infineon-Gesellschaften unterstützten Bundesrepublik Deutschland als unbegründet zurückzuweisen. Die vierte Rüge des ersten Rechtsmittelgrundes der Infineon-Gesellschaften geht ins Leere, so dass dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen ist. Zur staatlichen Kontrolle – Vorbringen der Parteien

155 Mit dem dritten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes wirft die Bundesrepublik Deutschland dem Gericht im Wesentlichen vor, rechtsfehlerhaft befunden zu haben, dass die mit der streitigen Umlage erwirtschafteten Gelder einer staatlichen Kontrolle unterlägen.

156 Die Kommission vertritt die Ansicht, dass dieser Teil unbegründet sei bzw. jedenfalls ins Leere gehe. – Würdigung durch den Gerichtshof

157 Wie aus der in den Rn. 104 bis 108 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, stellen das Vorliegen einer Steuer oder anderer obligatorischer Abgaben nach den nationalen Rechtsvorschriften, die im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, zwei alternative Kriterien dar, mit denen sich feststellen lässt, ob eine Maßnahme aus „staatlichen Mitteln“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt wird.

158 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 97 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die streitige Umlage eine die Verwendung „staatlicher Mittel“ implizierende parafiskalische Abgabe oder Zwangsabgabe im Sinne der genannten Rechtsprechung darstelle. Wie aus den Rn. 127 bis 154 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist der Bundesrepublik Deutschland nicht der Nachweis gelungen, dass diese Feststellung des Gerichts rechtsfehlerhaft ist.

159 Schon diese Feststellung allein bietet eine hinreichende Grundlage für den Befund, dass die fragliche Maßnahme aus „staatlichen Mitteln“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt wird, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die fraglichen Summen einer staatlichen Kontrolle unterlagen.

160 Folglich geht der dritte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes der Bundesrepublik Deutschland ins Leere.

161 Nach alledem ist der einzige Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑794/21 P insgesamt als teils ins Leere gehend und teils unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑800/21 P Vorbringen der Parteien

162 Die Infineon-Gesellschaften machen geltend, das Gericht habe mehrfach den Sachverhalt und das nationale Recht verfälscht.

163 Erstens habe die BNetzA entgegen den Ausführungen in den Rn. 12, 66, 93 und 99 des angefochtenen Urteils nicht die Höhe der streitigen Umlage festgesetzt. Richtig sei vielmehr, dass die Umlage durch die Netzbetreiber bestimmt werde, wie sich aus den Erwägungsgründen 61, 75 und 123 des streitigen Beschlusses ergebe.

164 Zweitens habe die BNetzA – anders als das Gericht in Rn. 92 des angefochtenen Urteils festgestellt habe – den Übertragungsnetzbetreibern für die Berechnung der streitigen Umlage keine sehr detaillierte Methode vorgegeben. Der Beschluss der BNetzA von 2011 enthalte hierzu lediglich sehr allgemeine Vorgaben, wie sich aus den Erwägungsgründen 61, 75 und 123 des streitigen Beschlusses ergebe.

165 Drittens würden die durch die Netzentgeltbefreiungen entstehenden Einnahmeverluste der Netzbetreiber entgegen den Feststellungen in den Rn. 93, 99 und 106 ff. des angefochtenen Urteils nicht vollständig über die streitige Umlage finanziert. Insoweit habe das Gericht verkannt, dass in dem Beschluss der BNetzA von 2011 lediglich die Rückforderungen gegen insolvente Netznutzer adressiert seien, die die Voraussetzungen der Netzentgeltbefreiung nicht erfüllten. Dagegen gingen die Folgen der Nichtzahlung der streitigen Umlage durch die Netznutzer zulasten der Netzbetreiber.

166 Viertens seien die Netzbetreiber – anders als das Gericht in Rn. 85 des angefochtenen Urteils behauptet habe – nach nationalem Recht nicht verpflichtet gewesen, die streitige Umlage zu erheben. Zum einen sei der Beschluss der BNetzA von 2011 für nichtig erklärt worden und habe daher keinerlei Rechtswirkungen entfalten können. Zum anderen könne der Beschluss nach nationalem Recht keinerlei Rechtswirkungen gegenüber Netznutzern entfalten.

167 Nach Ansicht der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof

168 Wie in Rn. 141 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Da allein das Gericht für die Feststellung und Würdigung der relevanten Tatsachen sowie die Würdigung der Beweise zuständig ist, ist die Würdigung dieser Tatsachen und Beweise – vorbehaltlich ihrer Verfälschung – keine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt.

169 Daher kann der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, die im Bereich des Beihilferechts Tatsachenwürdigungen darstellen, grundsätzlich nur prüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde (Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 79, und vom 14. Dezember 2023, Kommission/Amazon.com u. a., C‑457/21 P, EU:C:2023:985, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Eine Verfälschung muss sich jedoch in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 80).

170 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittelführer, wenn er eine Verfälschung von Tatsachen oder Beweismitteln durch das Gericht behauptet, nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben muss, welche Tatsachen oder Beweismittel das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteile vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C‑486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 99, sowie vom 28. April 2022Yieh United Steel/Kommission, C‑79/20 P, EU:C:2022:305, Rn. 53).

171 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Infineon-Gesellschaften mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund dem Gericht in der Tat mehrere Verfälschungen des nationalen Rechts und des Sachverhalts vorwerfen, doch beschränken sie sich auf das in den Rn. 163 bis 166 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen. Somit tragen sie – ohne jegliche Erklärung oder Darlegung – angebliche Widersprüche zwischen den Ausführungen des Gerichts und den Ausführungen im streitigen Beschluss bzw. dem Inhalt des Beschlusses der BNetzA von 2011 vor. Ein derart unbestimmtes Vorbringen reicht nicht zum Nachweis des Vorliegens einer Verfälschung.

172 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑800/21 P als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

173 Infolgedessen sind die Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑794/21 P und C‑800/21 P in Anbetracht dessen, dass alle Gründe, die zu ihrer Stützung vorgetragen werden, zurückgewiesen worden sind, insgesamt zurückzuweisen. Kosten

174 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und entscheidet der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten, wenn mehrere Parteien unterliegen.

175 Im vorliegenden Fall sind die Bundesrepublik Deutschland und die Infineon-Gesellschaften mit ihrem gesamten Vorbringen betreffend das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑794/21 P bzw. das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑800/21 P unterlegen, während die Kommission mit ihrem gesamten Vorbringen betreffend die Anschlussrechtsmittel in diesen Rechtssachen unterlegen ist.

176 Unter diesen Umständen sind bei angemessener Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Rechtsmittel und die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. 1. Die Rechtsmittel und die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. 2. Die Bundesrepublik Deutschland, die Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG, die Infineon Technologies AG und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. 2. Die Bundesrepublik Deutschland, die Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG, die Infineon Technologies AG und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. Jürimäe Lenaerts Piçarra Jääskinen Gavalec Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. September 2024. Der Kanzler A. Calot Escobar Die Kammerpräsidentin K. Jürimäe