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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.10.2024 – C-438/23

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2024:826

Zitiert 5 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 4. Oktober 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – Information der Verbraucher über Lebensmittel – Art. 2 Abs. 2 Buchst. n bis p und Art. 7, 9 und 17 – Lauterkeit der Informationspraxis in Bezug auf die Bezeichnung von Lebensmitteln – Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, verkehrsübliche Bezeichnungen und beschreibende Bezeichnungen – Ersetzung von Bestandteilen oder Zutaten eines Lebensmittels – Art. 38 Abs. 1 – Speziell harmonisierte Aspekte – Einzelstaatliche Vorschriften, die die Verwendung von Fleischbezeichnungen zur Benennung eines Erzeugnisses verbieten, das pflanzliche Eiweiße enthält“ In der Rechtssache C‑438/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 12. Juli 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juli 2023, in dem Verfahren Protéines France, Union végétarienne européenne (EVU), Association végétarienne de France (AVF), Beyond Meat Inc. gegen Ministre de l’Économie, des Finances et de la Souveraineté industrielle et numérique, Beteiligte: 77 Foods SAS, Les Nouveaux Fermiers SAS, Umiami SAS, NxtFood SAS, Nutrition et santé SAS, Olga SAS, erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer), unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richter F. Biltgen, N. Wahl (Berichterstatter) und J. Passer sowie der Richterin M. L. Arastey Sahún, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von Protéines France, 77 Foods SAS, Les Nouveaux Fermiers SAS, Umiami SAS, NxtFood SAS, Nutrition et santé SAS sowie Olga SAS, vertreten durch G. Hannotin, Avocat, – der Union végétarienne européenne (EVU), vertreten durch A. Aubert, Avocate, – der Beyond Meat Inc., vertreten durch C. Dupeyron, Avocate, M. R. Oyarzabal Arigita, Abogada, und B. Van Vooren, Advocaat, – der griechischen Regierung, vertreten durch V. Karra, E. Leftheriotou und A. Vasilopoulou als Bevollmächtigte, – der französischen Regierung, vertreten durch G. Bain und B. Fodda als Bevollmächtigte, – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Cherubini und P. Gentili, Avvocati dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart und B. Rous Demiri als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 5. September 2024 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18), insbesondere die Auslegung der Art. 7, 17 und 38 sowie des Anhangs VI Teil A Nr. 4 dieser Verordnung.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Protéines France, der Union végétarienne européenne (Europäische Vegetarier-Union, im Folgenden: EVU), der Association végétarienne de France (französischer Vegetarierverband, im Folgenden: AVF) sowie der Beyond Meat Inc. (im Folgenden: Beyond Meat) und dem Ministre de l’Économie, des Finances et de la Souveraineté industrielle et numérique (Minister für Wirtschaft, Finanzen sowie industrielle und digitale Souveränität, Frankreich) über die Rechtmäßigkeit des Décret no 2022‑947 du 29 juin 2022 relatif à l’utilisation de certaines dénominations employées pour désigner des denrées comportant des protéines végétales (Dekret Nr. 2022‑947 vom 29. Juni 2022 über die Verwendung bestimmter Bezeichnungen zur Benennung von Lebensmitteln, die pflanzliche Proteine enthalten) (JORF vom 30. Juni 2022, Text Nr. 3). Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung (EG) Nr. 178/2002

3 Art. 2 („Definition von ‚Lebensmittel‘“) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1) bestimmt: „Im Sinne dieser Verordnung sind ‚Lebensmittel‘ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. …“

4 Art. 3 Nr. 1 dieser Verordnung definiert den Ausdruck „Lebensmittelrecht“ wie folgt: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Lebensmittelrecht‘ die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Lebensmittel im Allgemeinen und die Lebensmittelsicherheit im Besonderen, sei es auf gemeinschaftlicher oder auf einzelstaatlicher Ebene, …“

5 In Art. 8 dieser Verordnung heißt es: „… Das Lebensmittelrecht hat den Schutz der Verbraucherinteressen zum Ziel und muss den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, eine sachkundige Wahl zu treffen. Dabei müssen verhindert werden: a) Praktiken des Betrugs oder der Täuschung, b) die Verfälschung von Lebensmitteln und c) alle sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können.“

6 Art. 17 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt: „Die Mitgliedstaaten setzen das Lebensmittelrecht durch und überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts von den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern in allen Produktions‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden. … Außerdem legen sie Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht fest. Diese Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“ Verordnung (EG) Nr. 853/2004

7 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. 2004, L 139, S. 55) sieht vor: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. FLEISCH 1.1. ‚Fleisch‘ alle genießbaren Teile der … Tiere … … 1.14. ‚Separatorenfleisch‘ ein Erzeugnis, das durch Ablösung des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen bzw. an den Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches auf maschinelle Weise so gewonnen wird, dass die Struktur der Muskelfasern sich auflöst oder verändert wird; 1.15. ‚Fleischzubereitungen‘ frisches Fleisch, einschließlich Fleisch, das zerkleinert wurde, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern und so die Merkmale frischen Fleisches zu beseitigen; … 3. FISCHEREIERZEUGNISSE 3.1. ‚Fischereierzeugnisse‘ alle frei lebenden oder von Menschen gehaltenen Meerestiere oder Süßwassertiere (außer lebenden Muscheln, lebenden Stachelhäutern, lebenden Manteltieren und lebenden Meeresschnecken sowie allen Säugetieren, Reptilien und Fröschen) einschließlich aller essbaren Formen und Teile dieser Tiere sowie aller aus ihnen gewonnenen essbaren Erzeugnisse; … 7. VERARBEITUNGSERZEUGNISSE 7.1. ‚Fleischerzeugnisse‘ verarbeitete Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Fleisch oder der Weiterverarbeitung solcher verarbeiteter Erzeugnisse so gewonnen werden, dass bei einem Schnitt durch den Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind; …“ Verordnung Nr. 1169/2011

8 In den Erwägungsgründen 1 und 3 der Verordnung Nr. 1169/2011 heißt es: „(1) Nach Artikel 169 … [AEUV] leistet die (Europäische] Union durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 … [AEUV] erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus. … (3) Um auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes der Verbraucher ein hohes Niveau zu erreichen und das Recht der Verbraucher auf Information zu gewährleisten, sollte sichergestellt werden, dass die Verbraucher in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, in geeigneter Weise informiert werden. …“

9 Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Diese Verordnung bildet die Grundlage für die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Bezug auf Informationen über Lebensmittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher und ihrer unterschiedlichen Informationsbedürfnisse bei gleichzeitiger Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts.“

10 Art. 2 dieser Verordnung sieht vor: „(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) die Begriffsbestimmungen für ‚Lebensmittel‘ … in Artikel 2 … der Verordnung … Nr. 178/2002; … f) die Begriffsbestimmungen für ‚Fleisch‘, ‚Separatorenfleisch‘, ‚Fleischzubereitungen‘, ‚Fischereierzeugnisse‘ und ‚Fleischerzeugnisse‘ in Anhang I Nummern 1.1, 1.14, 1.15, 3.1 und 7.1 der Verordnung … Nr. 853/2004 …; … (2) Ferner bezeichnet der Ausdruck … f) ‚Zutat‘ jeden Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, sowie jeden Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt; … … n) ‚rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung‘ die Bezeichnung eines Lebensmittels, die durch die für dieses Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist, oder, wenn es keine derartigen Unionsvorschriften gibt, die Bezeichnung, welche in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem das Lebensmittel an die Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung verkauft wird; o) ‚verkehrsübliche Bezeichnung‘ eine Bezeichnung, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung dieses Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre; p) ‚beschreibende Bezeichnung‘ eine Bezeichnung, die das Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte; q) ‚primäre Zutat‘ diejenige Zutat oder diejenigen Zutaten eines Lebensmittels, die über 50 % dieses Lebensmittels ausmachen oder die die Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren und für die in den meisten Fällen eine mengenmäßige Angabe vorgeschrieben ist; …“

11 Art. 7 dieser Verordnung bestimmt: „(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung; … d) indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde; (2) Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein. … (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für a) die Werbung; b) die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere für ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung.“

12 In Art. 8 der Verordnung Nr. 1169/2011 heißt es: „(1) Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird … (2) Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel. …“

13 Art. 9 („Verzeichnis der verpflichtenden Angaben“) dieser Verordnung legt entsprechend seiner Überschrift die verpflichtenden Angaben fest, worunter nach Abs. 1 Buchst. a „die Bezeichnung des Lebensmittels“ und nach Abs. 1 Buchst. b „das Verzeichnis der Zutaten“ fallen.

14 In Art. 17 dieser Verordnung heißt es: „(1) Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet. (2) Die Verwendung der Bezeichnung des Lebensmittels, unter der das Erzeugnis im Herstellungsmitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und vermarktet wird, ist im Vermarktungsmitgliedstaat zulässig. Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere denjenigen des Artikels 9, es den Verbrauchern im Vermarktungsmitgliedstaat nicht ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte, ist die Bezeichnung des Lebensmittels durch weitere beschreibende Informationen zu ergänzen, die in der Nähe der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen sind. … (5) Anhang VI enthält spezielle Vorschriften für die Bezeichnung eines Lebensmittels und die Angaben, die dazu zu machen sind.“

15 Art. 38 dieser Verordnung bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf die speziell durch diese Verordnung harmonisierten Aspekte einzelstaatliche Vorschriften weder erlassen noch aufrechterhalten, es sei denn, dies ist nach dem Unionsrecht zulässig. Diese einzelstaatlichen Vorschriften dürfen nicht den freien Warenverkehr behindern, beispielsweise durch die Diskriminierung von Lebensmitteln aus anderen Mitgliedstaaten. (2) Unbeschadet des Artikels 39 dürfen die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften zu Aspekten erlassen, die nicht speziell durch diese Verordnung harmonisiert sind, sofern diese Vorschriften den freien Verkehr der Waren, die dieser Verordnung entsprechen, nicht unterbinden, behindern oder einschränken.“

16 Anhang VI („Bezeichnung des Lebensmittels und spezielle zusätzliche Angaben“) der Verordnung Nr. 1169/2011 sieht in Teil A („Verpflichtende Angaben zur Ergänzung der Bezeichnung des Lebensmittels“) Nr. 4 vor: „Im Falle von Lebensmitteln, bei denen ein Bestandteil oder eine Zutat, von dem/der die Verbraucher erwarten, dass er/sie normalerweise verwendet wird oder von Natur aus vorhanden ist, durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde, muss die Kennzeichnung – zusätzlich zum Zutatenverzeichnis – mit einer deutlichen Angabe des Bestandteils oder der Zutat versehen sein, der/die für die teilweise oder vollständige Ersetzung verwendet wurde, und zwar a) in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen und b) in einer Schriftgröße, deren x-Höhe mindestens 75 % der x-Höhe des Produktnamens beträgt und die nicht kleiner als die in Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestschriftgröße sein darf.“ Französisches Recht Code de la consommation (Verbrauchergesetzbuch)

17 Art. L. 412‑10 des Code de la consommation, der durch Art. 5 der Loi no 2020-699, du 10 juin 2020, relative à la transparence de l’information sur les produits agricoles et alimentaires (Gesetz Nr. 2020-699 vom 10. Juni 2020 betreffend die Transparenz der Information über Agrarerzeugnisse und Lebensmittel) (JORF vom 11. Juni 2020, Text Nr. 1) eingeführt worden ist, sieht vor: „… Die Bezeichnungen für Lebensmittel tierischen Ursprungs dürfen nicht zur Beschreibung, Vermarktung oder Bewerbung von Lebensmitteln, die pflanzliche Eiweiße enthalten, verwendet werden. Der Anteil pflanzlicher Eiweiße, bei dessen Überschreitung diese Bezeichnung nicht mehr möglich ist, wird in einem Dekret festgelegt. Dieses Dekret bestimmt außerdem die Modalitäten zur Anwendung des vorliegenden Artikels und die bei Zuwiderhandlung zu verhängenden Sanktionen.“ Dekret Nr. 2022‑947

18 Auf der Grundlage der in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Bestimmung haben die französischen Behörden das Dekret Nr. 2022‑947 erlassen.

19 Gemäß Art. 1 Abs. 1 gilt dieses Dekret für „im Inland hergestellte Lebensmittel, die pflanzliche Eiweiße enthalten“.

20 Art. 2 dieses Dekrets lautet: „Folgende Bezeichnungen für verarbeitete Erzeugnisse, die pflanzliche Eiweiße enthalten, sind untersagt: 1. rechtliche vorgeschriebene Bezeichnungen, für die die Vorschriften, die die Zusammensetzung des betreffenden Lebensmittels festlegen, keinen Zusatz pflanzlicher Eiweiße vorsehen; 2. Bezeichnungen, die sich auf die Namen von Spezies oder Speziesgruppen, die Morphologie oder Anatomie von Tieren beziehen; 3. Bezeichnungen, die die spezielle Terminologie von Fleisch‑, Wurst- oder Fischwaren verwenden; 4. eine für den Handelsbrauch repräsentative Bezeichnung eines Lebensmittels tierischen Ursprungs.“

21 Art. 3 dieses Dekrets sieht vor: „Abweichend von den Bestimmungen des Art. 2 kann die Bezeichnung eines Lebensmittels tierischen Ursprungs wie folgt verwendet werden: 1. für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die einen bestimmten Anteil pflanzlicher Eiweiße enthalten, sofern dies durch Rechtsvorschriften oder in der Liste im Anhang zu diesem Dekret vorgesehen ist; …“

22 Art. 5 des Dekrets Nr. 2022‑947 lautet: „Rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei hergestellte oder vermarktete Erzeugnisse sowie rechtmäßig in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3)] hergestellte Lebensmittel fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Dekrets.“

23 Art. 6 dieses Dekrets sieht vor: „Es ist verboten, Lebensmittel, die den in vorliegendem Dekret festgelegten Regelungen nicht entsprechen, zum Zweck des Verkaufs oder der unentgeltlichen Abgabe zu besitzen, feilzubieten, zu verkaufen oder unentgeltlich auszugeben.“

24 Art. 7 dieses Dekrets bestimmt: „Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen des Art. 6 des vorliegenden Dekrets kann mit einer Geldbuße bis zu 1500 Euro bei natürlichen Personen und bis zu 7500 Euro bei juristischen Personen geahndet werden. …“

25 Gemäß Art. 8 ist dieses Dekret am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten.

26 Der Anhang des Dekrets Nr. 2022‑947 enthält eine Liste der Bezeichnungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die pflanzliche Eiweiße enthalten können, und die Obergrenze des Anteils pflanzlicher Eiweiße, den die Lebensmittel, für die diese Bezeichnungen verwendet werden, aufweisen dürfen. Dekret Nr. 2024‑144

27 Art. 2 des Décret no 2024‑144 du 26 février 2024 relatif à l’utilisation de certaines dénominations employées pour désigner des denrées comportant des protéines végétales (Dekret Nr. 2024‑144 vom 26. Februar 2024 über die Verwendung bestimmter Bezeichnungen zur Benennung von Lebensmitteln, die pflanzliche Proteine enthalten) (JORF vom 27. Februar 2024, Text Nr. 15) sieht vor: „… ist es verboten, zur Beschreibung, Vermarktung oder Bewerbung verarbeiteter Erzeugnisse, die pflanzliche Eiweiße enthalten, folgende Bezeichnungen zu verwenden: 1. rechtliche vorgeschriebene Bezeichnungen, für die die Vorschriften, die die Zusammensetzung des betreffenden Lebensmittels festlegen, keinen Zusatz pflanzlicher Eiweiße vorsehen; 2. Bezeichnungen, die sich auf die Namen von Spezies oder Speziesgruppen, die Morphologie oder Anatomie von Tieren beziehen; 3. Bezeichnungen, die die in der Liste in Anhang I genannten Begriffe enthalten.“

28 Das Dekret Nr. 2024‑144 ist gemäß Art. 8 am 1. Mai 2024 in Kraft getreten.

29 Art. 9 dieses Dekrets sieht vor: „Das Dekret Nr. 2022‑947 … wird aufgehoben.“

30 Die Liste in Anhang I des Dekrets Nr. 2024‑144 enthält folgende Bezeichnungen: „– Filet; – Roastbeef; – Rumpsteak; – Hochrippe; – Bürgermeisterstück; – Lendenstück; – Nierenzapfen; – Saumfleisch; – Rindersteak; – Chuck; – Chuck Steak; – Bauchlappen; – Steak; – Schnitzel; – Flanke; – Gegrilltes; – Lenden; – Spare Ribs; – Schinken; – Metzger; – Hersteller von Fleischerzeugnissen“.

31 Anhang II dieses Dekrets enthält eine Liste zur Benennung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die pflanzliche Eiweiße enthalten können, zulässigen Bezeichnungen und den maximalen Gehalt an pflanzlichem Eiweiß, den Lebensmittel, für die diese Begriffe verwendet werden, aufweisen dürfen. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

32 Am 18. Juli 2022 erhob Protéines France, eine Interessenvertretung der auf dem französischen Markt der pflanzlichen Eiweiße tätigen Unternehmen, beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets Nr. 2022‑947.

33 Mit Beschluss vom 27. Juli 2022 setzte der Conseil d’État (Staatsrat) die Vollziehung dieses Dekrets im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus, soweit die in Art. 2 Abs. 3 und 4 dieses Dekrets vorgesehenen Maßnahmen betroffen sind.

34 Der Conseil d’État (Staatsrat) gab mehreren Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe zur Unterstützung der Anträge von Protéines France statt.

35 Am 30. August bzw. 21. Oktober 2022 klagten die EVU und die AVF, die den Vegetarismus fördern, und zwar Erstere in der Union und Zweitere in Frankreich, sowie Beyond Meat, die Produkte auf Basis pflanzlicher Eiweiße herstellt und vermarktet, ebenfalls beim Conseil d’État (Staatsrat) auf Nichtigerklärung des Dekrets Nr. 2022‑947.

36 Das vorlegende Gericht verband die drei Klagen auf Nichtigerklärung dieses Dekrets.

37 Ihre Klagen stützten die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens insbesondere auf das Vorbringen, dass dieses Dekret, das es verbiete, Bezeichnungen wie „Steak“ oder „Wurst“, gleich ob ohne oder auch mit Zusatzangaben wie „pflanzlich“ oder „Soja-“, zur Benennung verarbeiteter Erzeugnisse mit pflanzlichen Eiweißen zu verwenden, gegen mehrere Bestimmungen der Verordnung Nr. 1169/2011 verstoße.

38 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts werfen diese bei ihm vorgebrachten Klagegründe Fragen auf, von denen der Ausgang des von ihm zu entscheidenden Rechtsstreits abhängt, und sind mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet.

39 Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind die Bestimmungen von Art. 7 der Verordnung Nr. 1169/2011, die vorschreiben, dass den Verbrauchern Informationen erteilt werden, die sie hinsichtlich der Identität, der Art und der Eigenschaften von Lebensmitteln nicht irreführen, dahin auszulegen, dass sie den Aspekt der Verwendung von Bezeichnungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus dem Fleisch‑, Wurst- und Fischsektor zur Beschreibung, Vermarktung oder Bewerbung von Lebensmitteln mit pflanzlichen Eiweißen, die den Verbraucher irreführen können, im Sinne von und für die Anwendung von Art. 38 Abs. 1 der Verordnung speziell harmonisieren und somit verhindern, dass ein Mitgliedstaat diesen Aspekt durch den Erlass einzelstaatlicher Vorschriften regelt, die die Verwendung solcher Bezeichnungen reglementieren oder verbieten? 2. Sind die Bestimmungen von Art. 17 der Verordnung Nr. 1169/2011, wonach die Bezeichnung, die das Lebensmittel identifiziert, sofern eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung fehlt, seine verkehrsübliche Bezeichnung oder eine beschreibende Bezeichnung ist, in Verbindung mit den Bestimmungen von Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung dahin auszulegen, dass sie den Aspekt des Inhalts und der Verwendung von Bezeichnungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die keine rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen sind, zur Beschreibung, Vermarktung oder Bewerbung von Lebensmitteln mit pflanzlichen Eiweißen, auch in dem Fall, dass alle tierischen Bestandteile eines Lebensmittels durch pflanzliche ersetzt werden, im Sinne von und für die Anwendung von Art. 38 Abs. 1 der Verordnung speziell harmonisieren und somit verhindern, dass ein Mitgliedstaat diesen Aspekt durch den Erlass einzelstaatlicher Vorschriften regelt, die die Verwendung solcher Bezeichnungen reglementieren oder verbieten? 3. Falls die erste oder die zweite Frage bejaht wird, nimmt die spezielle Harmonisierung, die im Sinne von und für die Anwendung von Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 durch die Bestimmungen der Art. 7 und 17 dieser Verordnung in Verbindung mit den Bestimmungen von Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung bewirkt wird, einem Mitgliedstaat die Möglichkeit, a) einzelstaatliche Vorschriften zu erlassen, um im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften und Verbote, die sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung ergeben, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen; b) einzelstaatliche Vorschriften zu erlassen, die Grenzwerte für pflanzliches Eiweiß festlegen, unterhalb derer die Verwendung von Bezeichnungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die keine rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen sind, zur Beschreibung, Vermarktung oder Bewerbung von Lebensmitteln mit pflanzlichen Eiweißen zulässig ist? 4. Falls die erste oder die zweite Frage verneint wird, erlauben die Bestimmungen der Art. 9 und 17 der Verordnung Nr. 1169/2011 einem Mitgliedstaat, a) einzelstaatliche Vorschriften zu erlassen, die Grenzwerte für pflanzliches Eiweiß festlegen, unterhalb derer die Verwendung von Bezeichnungen für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die keine rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen sind, zur Beschreibung, Vermarktung oder Bewerbung von Lebensmitteln mit pflanzlichen Eiweißen zulässig ist; b) einzelstaatliche Vorschriften zu erlassen, die die Verwendung bestimmter verkehrsüblicher oder beschreibender Bezeichnungen untersagen, auch wenn sie mit zusätzlichen Angaben versehen sind, die eine faire Information des Verbrauchers gewährleisten; c) die unter Frage 4 Buchst. a und b genannten Vorschriften nur in Bezug auf im Inland hergestellte Erzeugnisse zu erlassen, ohne in diesem Fall gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dieser Vorschriften zu verstoßen? Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

40 Wie die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens Protéines France und Beyond Meat hervorheben, haben die französischen Behörden während des Verfahrens beim Gerichtshof das Dekret Nr. 2024‑144 erlassen, dessen Art. 9 die Aufhebung des Dekrets Nr. 2022‑947 vorsieht.

41 Daher wurde das vorlegende Gericht mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. März 2024 um Auskunft zu möglichen Folgen des Erlasses des Dekrets Nr. 2024‑144 für den Fortbestand des Gegenstands des Ausgangsverfahrens und die Behandlung des Vorabentscheidungsersuchens ersucht.

42 Das vorlegende Gericht hat am 15. März 2024 dieses Auskunftsersuchen beantwortet sowie am 7. Mai 2024 zu seiner Antwort eine Ergänzung eingereicht, die mit Entscheidung der Präsidentin der Zweiten Kammer vom 8. Mai 2024 zugelassen wurde.

43 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts sind die Vorlagefragen trotz des Erlasses des Dekrets Nr. 2024‑144 für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits weiterhin maßgebend. Insbesondere weist das vorlegende Gericht in seiner Antwort zum einen darauf hin, dass die Vollziehung des Dekrets Nr. 2022‑947 durch den in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannten Beschluss nur teilweise ausgesetzt worden sei. Folglich seien einige Bestimmungen des Dekrets Nr. 2022‑947 tatsächlich angewandt worden, und zwar zwischen dem 1. Oktober 2022 – dem Datum des Inkrafttretens gemäß Art. 8 dieses Dekrets – und dem 30. April 2024, dem Datum, zu dem nach Art. 9 des Dekrets Nr. 2024‑144, das gemäß seinem Art. 8 am 1. Mai 2024 in Kraft getreten sei, die Aufhebung des Dekrets Nr. 2022‑947 erfolgen sollte. Zum anderen teilt das vorlegende Gericht mit, dass mehrere Klägerinnen des Ausgangsverfahrens die Absicht geäußert hätten, auch gegen das Dekret Nr. 2024‑144 klagen und dabei die gleichen Klagegründe anführen zu wollen, die bereits gegen das Dekret Nr. 2022‑947 vorgebracht worden seien; denn mehrere Bestimmungen dieser beiden Dekrete seien identisch.

44 Ferner hat das vorlegende Gericht einen Beschluss vom 10. April 2024 vorgelegt, mit dem es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Antrag mehrerer französischer Unternehmen die Vollziehung des Dekrets Nr. 2024‑144 ausgesetzt hat. Das vorlegende Gericht gibt an, dass diese Aussetzung der Aufhebung des Dekrets Nr. 2022‑947 entgegenstehe.

45 Aus dem Vorbringen, mit dem das Auskunftsersuchen des Gerichtshofs beantwortet wurde, ergibt sich mithin, dass die Klagen, mit denen das vorlegende Gericht befasst ist, trotz des Erlasses des Dekrets Nr. 2024‑144 nicht gegenstandslos geworden sind.

46 Nach alledem ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht rechtlich hinreichend begründet hat, weshalb der Erlass des Dekrets Nr. 2024‑144 während der Anhängigkeit der Rechtssache nicht dazu geführt hat, dass das Vorabentscheidungsersuchen hypothetisch geworden wäre; es ist folglich für zulässig zu erklären. Zu den Vorlagefragen Zur ersten und zur zweiten Frage

47 Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen von Art. 17 und von Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 nach der Rechtsprechung diejenigen von Art. 7 dieser Verordnung durch besondere Kennzeichnungsvorschriften ergänzen, um den Verbraucher vor Täuschungen durch unrichtige Angaben zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2022, LSI – Germany, C‑595/21, EU:C:2022:949, Rn. 31).

48 Zum anderen sind bei der Auslegung dieser Bestimmungen die Definitionen der Ausdrücke „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“, „verkehrsübliche Bezeichnung“ und „beschreibende Bezeichnung“ in Art. 2 Abs. 2 Buchst. n, Art. 2 Abs. 2 Buchst. o und Art. 2 Abs. 2 Buchst. p dieser Verordnung zugrunde zu legen; ferner ist auch die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung vorgesehene Verpflichtung zu berücksichtigen, auf dem betroffenen Lebensmittel dessen Bezeichnung anzugeben.

49 Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten und mit seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob die Art. 7 und 17 sowie Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 im Licht ihres Art. 2 Abs. 2 Buchst. n bis p und ihres Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dahin auszulegen sind, dass sie im Sinne von Art. 38 Abs. 1 dieser Verordnung eine spezielle Harmonisierung des Schutzes der Verbraucher vor dem Risiko vorsehen, dadurch in die Irre geführt zu werden, dass Bezeichnungen, die keine rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen sind und aus Begriffen aus dem Fleisch‑, Wurst‑ und Fischsektor gebildet werden, verwendet werden, um Lebensmittel, die – auch zur Gänze – pflanzliche Eiweiße anstelle von Eiweißen tierischen Ursprungs enthalten, zu beschreiben, zu vermarkten und zu bewerben, und dass diese Bestimmungen somit dem Erlass einzelstaatlicher Vorschriften durch einen Mitgliedstaat entgegenstehen, die die Verwendung solcher Bezeichnungen reglementieren oder verbieten.

50 Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 „… dürfen [die Mitgliedstaaten] in Bezug auf die speziell durch diese Verordnung harmonisierten Aspekte einzelstaatliche Vorschriften weder erlassen noch aufrechterhalten, es sei denn, dies ist nach dem Unionsrecht zulässig“.

51 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1169/2011 die „speziell durch diese Verordnung harmonisierten Aspekte“ im Sinne von Art. 38 Abs. 1 dieser Verordnung auflistet und die Bestimmung dieser Aspekte unter strikter Beachtung des Wortlauts dieser Verordnung erfolgen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, Groupe Lactalis, C‑485/18, EU:C:2020:763, Rn. 25).

52 Vorliegend ist zu prüfen, ob die übrigen in Rn. 49 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 1169/2011 den Aspekt, den die französischen Behörden mit dem Erlass des Dekrets Nr. 2022‑947 regeln wollten, speziell harmonisieren.

53 Gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 dürfen Lebensmittelinformationen die Verbraucher nicht irreführen und müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.

54 In dieser Hinsicht ergibt sich insbesondere aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und d dieser Verordnung, dass die Irrtümer, vor denen die Verbraucher geschützt werden sollen, zum einen die Eigenschaften des jeweiligen Lebensmittels, insbesondere dessen Art und Zusammensetzung, und zum anderen die Möglichkeit betreffen, dass durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen „das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde“.

55 Außerdem ergibt sich aus Art. 7 Abs. 4 dieser Verordnung, dass die in diesem Artikel geregelten Verpflichtungen auch für die Werbung und die Aufmachung von Lebensmitteln gelten.

56 Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung ist die Angabe der „Bezeichnung“ des Lebensmittels verpflichtend.

57 Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 sieht vor, dass ein Lebensmittel mit seiner „rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung“ bezeichnet wird. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner „verkehrsüblichen Bezeichnung“ oder, falls es keine „verkehrsübliche Bezeichnung“ gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.

58 Die drei in der vorstehenden Randnummer genannten Begriffe werden in Art. 2 Abs. 2 Buchst. n bis p dieser Verordnung definiert. Danach ist erstens die „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ eines Lebensmittels „die Bezeichnung, die durch die für dieses Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist, oder, wenn es keine derartigen Unionsvorschriften gibt, die Bezeichnung, welche in den …. [V]orschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem das Lebensmittel an die Endverbraucher … verkauft wird“. Zweitens ist die „verkehrsübliche Bezeichnung“ eines Lebensmittels eine Bezeichnung, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre. Drittens ist die „beschreibende Bezeichnung“ eines Lebensmittels eine Bezeichnung, die das Lebensmittel beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.

59 Gemäß Art. 17 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1169/2011 enthält Anhang VI dieser Verordnung spezielle Vorschriften über die Bezeichnung eines Lebensmittels und die Angaben, die dazu zu machen sind.

60 Insoweit sieht Anhang VI Teil A Nr. 4 dieser Verordnung vor, dass im Fall von Lebensmitteln, bei denen ein Bestandteil oder eine Zutat, von dem/der die Verbraucher erwarten, dass er/sie normalerweise verwendet wird oder von Natur aus vorhanden ist, durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde, die Kennzeichnung‑– zusätzlich zum Zutatenverzeichnis – eine deutliche Angabe des Bestandteils oder der Zutat, der/die für die teilweise oder vollständige Ersetzung verwendet wurde, in unmittelbarer Nähe zum „Produktnamen“ und in einer im Verhältnis zu diesem hinreichenden Schriftgröße enthalten muss.

61 Folglich lassen sich Art. 7 Abs. 1, 2 und 4, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a, Art. 17 Abs. 1 und 5 sowie Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011, betrachtet man sie im Zusammenhang, wie folgt zusammenfassen.

62 Erstens müssen Lebensmittel eine Bezeichnung tragen. Zweitens muss diese Bezeichnung eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung oder, wenn eine solche fehlt, eine verkehrsübliche Bezeichnung oder, wenn es eine solche nicht gibt, eine beschreibende Bezeichnung sein. Drittens muss diese Bezeichnung zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein. Viertens darf die Bezeichnung, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des betreffenden Lebensmittels, wozu seine Art und Zusammensetzung gehören, und in Bezug auf die Ersetzung von Natur aus vorhandener Bestandteile oder normalerweise verwendeter Zutaten durch andere Bestandteile oder Zutaten, für die Verbraucher nicht irreführend sein. Fünftens müssen diese Anforderungen bei der Vermarktung und Bewerbung aller Lebensmittel eingehalten werden.

63 Die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen können nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. n Alt. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 durch Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben sein. So verweist beispielsweise Art. 2 Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung hinsichtlich der Begriffsbestimmungen für „Fleisch“, „Separatorenfleisch“, „Fleischzubereitungen“, „Fischereierzeugnisse“ und „Fleischerzeugnisse“ auf Anhang I der Verordnung Nr. 853/2004.

64 Da „Fleisch“ nach der Definition in Nr. 1.1 dieses Anhangs I „alle genießbaren Teile [von] Tiere[n]“ sind, ist die Verwendung der Bezeichnung „Fleisch“ für ein Lebensmittel, das keine solchen Teile enthält, unzulässig, selbst wenn dieser Bezeichnung Angaben über die Ersetzung von Bestandteilen oder Zutaten hinzugefügt werden.

65 Gibt es keine durch die Union vorgegebene rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, können die Mitgliedstaaten nach der zweiten in Art. 2 Abs. 2 Buchst. n der Verordnung Nr. 1169/2011 aufgeführten Fallgruppe einzelstaatliche Vorschriften erlassen, die eine solche Bezeichnung vorsehen.

66 Vorliegend gibt es zum einen keine Rechtsvorschriften der Union, die die Verwendung bestimmter rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen für Erzeugnisse auf Basis pflanzlicher Eiweiße verlangen oder für Erzeugnisse allein aus dem Grund rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen vorgeben würden, dass diese Erzeugnisse, ohne dass dies näher konkretisiert würde, als tierischen Ursprungs definiert wären.

67 Zum anderen ergibt sich aus dem in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannten Beschluss zwar, dass die französischen Behörden im Rahmen des Ausgangsverfahrens die Hypothese, dass das Dekret Nr. 2022‑-947 eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung anordnet, ausgeschlossen haben.

68 Allerdings ist, wie die Generalanwältin in Nr. 84 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, objektiv zu beurteilen, ob diese Behörden eine solche Bezeichnung eingeführt haben.

69 Zwar ist diese Beurteilung Sache des vorlegenden Gerichts, jedoch kann der Gerichtshof diesem Gericht gleichwohl die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die es dafür benötigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2019, Baltic Media Alliance, C‑622/17, EU:C:2019:566, Rn. 47).

70 Insoweit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Buchst. n der Verordnung Nr. 1169/2011, dass rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen zur Benennung eines Lebensmittels „vorgeschrieben“ oder „vorgesehen“, d. h. durch Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats festgelegt, sein müssen. Die Einführung einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung besteht somit darin, einem bestimmten Lebensmittel einen spezifischen Ausdruck zuzuordnen.

71 Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist das Vorbringen der italienischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen zu prüfen, wonach den Mitgliedstaaten, da sie in Ermangelung einer durch Bestimmungen des Unionsrechts rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung Vorschriften erlassen können, um rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen für bestimmte Lebensmittel vorzusehen, auch die Befugnis zuerkannt werden müsse, die Verwendung bestimmter Bezeichnungen für bestimmte Lebensmittel zu verbieten. Das Verbot der Verwendung einer bestimmten Bezeichnung für bestimmte Lebensmittel komme nämlich der Vorgabe einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung für die Lebensmittel gleich, die andere Eigenschaften aufwiesen als diejenigen, auf die das fragliche Verbot abstelle. Dieses Vorbringen stützt die italienische Regierung auf das Urteil vom 14. Juni 2017, TofuTown.com (C‑422/16, EU:C:2017:458), in dem der Gerichtshof die Möglichkeit, die Bezeichnungen „Milch“ und „Milcherzeugnisse“ zur Benennung von Lebensmitteln zu verwenden, die nicht Erzeugnisse der Eutersekretion seien, ausgeschlossen habe.

72 Für die Zwecke der Verordnung Nr. 1169/2011 jedoch kommt der Erlass von Vorschriften, wonach Lebensmittel bestimmte Bedingungen insbesondere in Bezug auf ihre Zusammensetzung erfüllen müssen, damit sie mit in diesen Vorschriften als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen festgelegten Begriffen bezeichnet werden dürfen, dem Erlass von Vorschriften nicht gleich, die die Verwendung bestimmter, durch diese Vorschriften nicht rechtlich definierter Begriffe zur Bezeichnung von Lebensmitteln mit bestimmten Eigenschaften, insbesondere in Bezug auf ihre Zusammensetzung, verbieten.

73 Die erstgenannten Vorschriften ermöglichen nämlich den Schutz der Verbraucher, die davon ausgehen können müssen, dass ein Lebensmittel, das mit spezifischen Begriffen bezeichnet ist, die eine spezifische rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung bilden, die Bedingungen, die speziell für deren Verwendung vorgesehen sind, erfüllt. Nach den zweitgenannten Vorschriften bleiben dagegen für die Benennung von Lebensmitteln, die bestimmte Eigenschaften aufweisen, nicht als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von einer Behörde genau definierte Begriffe vorbehalten.

74 Diese fehlende Gleichsetzbarkeit wird durch die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 14. Juni 2017, TofuTown.com (C‑422/16, EU:C:2017:458), nicht in Frage gestellt.

75 Aus den Rn. 5, 8, 20 bis 22, 25 und 28 bis 30 dieses Urteils ergibt sich nämlich, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 671), zu deren Auslegung der Gerichtshof in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, veranlasst war, die Anforderungen genau definieren, denen die Lebensmittel entsprechen müssen, um die Bezeichnung „Milch“ und die den „Milcherzeugnissen“ eigenen Bezeichnungen führen zu dürfen.

76 Nach diesen Bestimmungen ist zum einen die Bezeichnung „Milch“ ausschließlich dem Erzeugnis der normalen Eutersekretion vorbehalten. „Milcherzeugnisse“ sind zum anderen ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse, und nur für diese Erzeugnisse dürfen die in einer der Verordnung Nr. 1308/2013 als Anhang beigefügten Liste aufgeführten Bezeichnungen sowie die tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen im Sinne von Art. 17 der Verordnung Nr. 1169/2011 verwendet werden.

77 Vor dem Hintergrund dieser besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen hat der Gerichtshof im Tenor des Urteils vom 14. Juni 2017, TofuTown.com (C‑422/16, EU:C:2017:458), im Wesentlichen für Recht erkannt, dass diese Bestimmungen dem entgegenstehen, dass die Bezeichnung „Milch“ und die nach dieser Verordnung ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen bei der Vermarktung oder Werbung zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts verwendet werden, und zwar selbst dann, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweisen, es sei denn, es liegt eine unionsrechtlich vorgesehene Ausnahme vor.

78 Indessen ist festzustellen, dass das Unionsrecht keine Regelung vorsieht, die die Verwendung rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen, die Begriffe aus dem Fleisch‑, Wurst- und Fischsektor enthalten, auf die das Dekret Nr. 2022‑947 oder die in Anhang I des Dekrets Nr. 2024‑144 aufgezählten Begriffe abstellen, bestimmten Lebensmitteln vorbehielte, die gemäß spezieller Definition tierischen Ursprungs wären. Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte ergibt sich ferner nicht, dass im französischen Recht derartige Regelungen existieren.

79 Die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 14. Juni 2017, TofuTown.com (C‑422/16, EU:C:2017:458), lassen sich daher für die Zwecke der Prüfung der ersten und der zweiten Frage nicht übertragen.

80 Folglich ist vorbehaltlich der gemäß den Rn. 67 bis 69 des vorliegenden Urteils vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung davon auszugehen, dass das Dekret Nr. 2022‑947 keine „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ im Sinne der Verordnung Nr. 1169/2011 enthält, sondern die Frage betrifft, welche „verkehrsüblichen Bezeichnungen“ oder „beschreibenden Bezeichnungen“ nicht zur Bezeichnung von Lebensmitteln auf Basis pflanzlicher Eiweiße verwendet werden dürfen. Daher ist zu prüfen, ob diese Begriffe durch die Verordnung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 dieser Verordnung speziell harmonisiert werden.

81 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. o und p der Verordnung Nr. 1169/2011 nicht bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Regelung der verkehrsüblichen Bezeichnungen oder beschreibenden Bezeichnungen eines bestimmten Lebensmittels erlassen können, im Gegensatz zu Art. 2 Abs. 2 Buchst. n dieser Verordnung, der dies für rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen vorsieht.

82 Dieser Unterschied lässt sich damit erklären, dass der Begriffsinhalt der verkehrsüblichen und beschreibenden Bezeichnungen angesichts der Begriffsbestimmungen, die der Unionsgesetzgeber vorgenommen hat, von den nationalen Behörden nicht generell und abstrakt umschrieben werden kann. Wie von Protéines France und der EVU im Wesentlichen geltend gemacht, kann zum einen eine Bezeichnung nur als verkehrsübliche Bezeichnung eines Lebensmittels angesehen werden, wenn nach allgemeinem Sprachgebrauch, Verwendung, Gepflogenheit, Tradition und Brauch davon ausgegangen werden kann, dass die Verbraucher diese Bezeichnung als spezifisch das Erzeugnis kennzeichnend anerkennen, das mit ihr versehen wird. Zum anderen muss eine Bezeichnung, um als „beschreibende Bezeichnung“ eingeordnet zu werden, es, schon wenn sie gelesen wird, ermöglichen, zu verstehen, welche Haupteigenschaften das damit bezeichnete Lebensmittel aufweist.

83 Wird keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung eingeführt, folgt daher aus Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011, dass ein Mitgliedstaat die Hersteller von Lebensmitteln auf Basis pflanzlicher Eiweiße durch ein abstrakt-generelles Verbot nicht daran hindern kann, ihrer Verpflichtung zur Angabe der Bezeichnung dieser Lebensmittel durch die Verwendung verkehrsüblicher oder beschreibender Bezeichnungen nachzukommen.

84 Hinsichtlich der Frage, ob ein Mitgliedstaat abstrakt-generelle Maßnahmen erlassen kann, um dem Risiko zu begegnen, dass die Verwendung bestimmter verkehrsüblicher oder beschreibender Bezeichnungen die Verbraucher irreführt, weil sie nicht korrekt darüber informiert werden, dass in Lebensmitteln, die mit diesen Bezeichnungen versehen sind, die tierischen Eiweiße durch pflanzliche Eiweiße ersetzt wurden, so ergibt sich bereits aus den Rn. 54 und 60 des vorliegenden Urteils, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 speziell die Ersetzung von Lebensmittelbestandteilen oder ‑zutaten betreffen. Mithin ist dieser Aspekt ebenfalls durch diese Verordnung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 speziell harmonisiert.

85 Indes machen die Regierungen, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, sowie die Europäische Kommission im Wesentlichen geltend, diese Bestimmungen beträfen nicht den vorliegend gegebenen Fall, in dem die Zusammensetzung des betreffenden Lebensmittels vollkommen verändert werde.

86 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift jedoch nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland [Red Notice, Interpol], C‑505/19, EU:C:2021:376, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87 Nach grammatikalischer Auslegung bezieht sich der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 auf die Ersetzung eines Bestandteils oder einer Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat. Dass diese Bestimmungen von einem anderen Bestandteil oder einer anderen Zutat sprechen, genügt jedoch nicht, um sie als unanwendbar anzusehen, wenn der ersetzte Bestandteil oder die ersetzte Zutat der einzige Bestandteil oder die einzige Zutat eines Lebensmittels ist.

88 Im Rahmen der systematischen Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1169/2011 in Art. 2 Abs. 2 Buchst. f eine Definition des Ausdrucks „Zutat“ enthält, der „jeden Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, sowie jeden Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt“, bezeichnet. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. q dieser Verordnung ist bzw. sind unter einer „primäre[n] Zutat“„diejenige Zutat oder diejenigen Zutaten eines Lebensmittels [zu verstehen], die über 50 % dieses Lebensmittels ausmachen oder die die Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren und für die in den meisten Fällen eine mengenmäßige Angabe vorgeschrieben ist“.

89 Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Anhang VI Teil A Nr. 4 dieser Verordnung verwenden den Ausdruck „Zutat“ jedoch, ohne „primäre Zutaten“ auszuschließen. Folglich ist deren Ersetzung nach diesen Bestimmungen zulässig.

90 Bei teleologischer Auslegung ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 im Licht der Erwägungsgründe 1 und 3, dass mit dieser Verordnung durch grundlegende Bestimmungen das Ziel verfolgt wird, ein hohes Verbraucherschutzniveau in Bezug auf Informationen über Lebensmittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher und ihrer unterschiedlichen Informationsbedürfnisse bei gleichzeitiger Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts zu erreichen.

91 Dieses hohe Schutzniveau würde jedoch gefährdet, wenn die Vorschriften über die Ersetzung eines Bestandteils oder einer Zutat in einem Lebensmittel durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat nicht gelten würden, wenn diese Ersetzung einen Bestandteil oder eine Zutat betrifft, der bzw. die in einem Lebensmittel besonders wichtig ist oder sogar dessen einzigen Bestandteil oder dessen einzige Zutat darstellt. Dies hätte nämlich paradoxerweise zur Folge, dass nicht der Verkauf dieses Lebensmittels und die Werbung hierfür durch das Unionsrecht untersagt wären, sondern dass der Schutz der Verbraucher in solchen Fällen nicht harmonisiert und somit nicht gewährleistet wäre, während er dies wäre, wenn die Ersetzung einen weniger wichtigen Bestandteil oder eine weniger wichtige Zutat beträfe.

92 Folglich umfassen Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 auch den Aspekt, welche Informationen den Verbrauchern erteilt werden müssen, wenn die Zusammensetzung des betreffenden Lebensmittels vollkommen verändert wird.

93 Außerdem ergibt sich aus der u. a. zu diesen Bestimmungen ergangenen Rechtsprechung, dass die Angabe hinsichtlich der Ersetzung eines Bestandteils oder einer Zutat in unmittelbarer Nähe zur Bezeichnung des Lebensmittels ausreicht, um den Verbraucher vor Irreführung zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2022, LSI – Germany, C‑595/21, EU:C:2022:949, Rn. 32 und 34).

94 Somit stellen diese Bestimmungen, wie Beyond Meat im Wesentlichen ausführt, eine widerlegbare Vermutung auf, dass die Informationen, die in der von diesen Bestimmungen vorgegebenen Weise erteilt werden, die Verbraucher hinreichend schützen, und zwar auch dann, wenn der einzige Bestandteil oder die einzige Zutat vollständig ersetzt wird, den bzw. die die Verbraucher in einem Lebensmittel zu finden erwarten können, das mit einer bestimmte Begriffe enthaltenden verkehrsüblichen oder beschreibenden Bezeichnung bezeichnet wird.

95 Des ungeachtet kann eine nationale Behörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die konkreten Modalitäten des Verkaufs oder der Werbung für ein Lebensmittel für Verbraucher irreführend sind, gegen den betreffenden Lebensmittelunternehmer, der gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 für die Informationen über das Lebensmittel verantwortlich ist und das Vorhandensein und die Richtigkeit dieser Informationen zu gewährleisten hat, einschreiten und die oben genannte Vermutung widerlegen.

96 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, das die Art. 7 und 17 sowie Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 im Licht ihres Art. 2 Abs. 2 Buchst. o und p und ihres Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dahin auszulegen sind, dass sie im Sinne von Art. 38 Abs. 1 dieser Verordnung eine spezielle Harmonisierung des Schutzes der Verbraucher vor dem Risiko vorsehen, dadurch in die Irre geführt zu werden, dass Bezeichnungen, die keine rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen sind und aus Begriffen aus dem Fleisch- , Wurst- und Fischsektor gebildet werden, verwendet werden, um Lebensmittel, die – auch zur Gänze – pflanzliche Eiweiße anstelle von Eiweißen tierischen Ursprungs enthalten, zu beschreiben, zu vermarkten und zu bewerben, und dass diese Bestimmungen somit dem Erlass einzelstaatlicher Vorschriften durch einen Mitgliedstaat entgegenstehen, die die Verwendung solcher Bezeichnungen reglementieren oder verbieten. Zur dritten Frage

97 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011, falls die erste oder die zweite Frage bejaht wird, dahin auszulegen ist, dass die spezielle Harmonisierung, die durch die Bestimmungen, die Gegenstand dieser Fragen sind, vorgesehen wird, dem Erlass einer einzelstaatlichen Vorschrift durch einen Mitgliedstaat entgegenstehen, wonach zum einen im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften und Verbote, die sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung ergeben, verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden und zum anderen Grenzwerte für pflanzliches Eiweiß festgelegt werden, unterhalb deren zur Beschreibung, Vermarktung oder Bewerbung von Lebensmitteln mit pflanzlichen Eiweißen die Verwendung von Bezeichnungen, die keine rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen sind und aus Begriffen aus dem Fleisch- und Wurstsektor gebildet sind, zulässig ist.

98 Was den ersten Teil der dritten Frage anbelangt, der die Verbote und Sanktionen nach den Art. 6 und 7 des Dekrets Nr. 2022‑947 betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 178/2002 die Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht festlegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.

99 Gemäß Art. 3 Nr. 1 dieser Verordnung sind zum einen unter „Lebensmittelrecht“ die Rechts- und Verwaltungsvorschriften – im Unionsrecht oder im nationalen Recht – für Lebensmittel im Allgemeinen und die Lebensmittelsicherheit im Besonderen zu verstehen. Zum anderen umfasst das Lebensmittelrecht alle Produktions‑, Verarbeitungs‑ und Vertriebsstufen von Lebensmitteln.

100 Aus Art. 8 dieser Verordnung ergibt sich, dass das Lebensmittelrecht den Schutz der Verbraucherinteressen und die Verhinderung von Praktiken des Betrugs oder der Täuschung sowie aller sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können, zum Ziel hat.

101 Diese die Verordnung Nr. 178/2002 betreffenden Punkte sind auch für die Verordnung Nr. 1169/2011 einschlägig.

102 Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 gilt für die Zwecke dieser Verordnung die Begriffsbestimmung für „Lebensmittelrecht“ in Art. 3 Nr. 1 der Verordnung Nr. 178/2002. Im vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1169/2011 heißt es, dass es nach der Verordnung Nr. 178/2002 ein allgemeiner Grundsatz des Lebensmittelrechts ist, den Verbrauchern die Möglichkeit zu bieten, in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, eine fundierte Wahl zu treffen, und alle Praktiken, die die Verbraucher irreführen können, zu verhindern.

103 Da das Lebensmittelrecht die Verordnung Nr. 1169/2011 einschließt und diese Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen den Erlass einzelstaatlicher Vorschriften erlaubt, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung oder diese einzelstaatlichen Vorschriften festzulegen.

104 Folglich nimmt die spezielle Harmonisierung, die in den Bestimmungen vorgesehen ist, auf die sich die erste und die zweite Frage beziehen, einem Mitgliedstaat nicht die Möglichkeit, im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften und Verbote, die sich aus diesen Bestimmungen oder aus den mit diesen Bestimmungen in Einklang stehenden einzelstaatlichen Vorschriften ergeben, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen.

105 Zum zweiten Teil der dritten Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung von Obergrenzen, wie sie sich aus Art. 3 Abs. 1 des Dekrets Nr. 2022‑947 ergibt, zur Benennung von Lebensmitteln mit bestimmten verkehrsüblichen oder beschreibenden Bezeichnungen, die sich auf den zulässigen Gehalt an pflanzlichen Eiweißen beziehen, einer Reglementierung der Verwendung dieser Namen gleichkommt, ohne dass jedoch eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung eingeführt wird. Da aber die Bestimmungen, die Gegenstand der ersten und der zweiten Frage sind, die Verwendung dieser Namen speziell harmonisieren, kann ein Mitgliedstaat keine Vorschriften hierüber erlassen, ohne die Einheitlichkeit des Unionsrechts zu gefährden.

106 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 dahin auszulegen ist, dass die spezielle Harmonisierung, die in der Antwort auf die erste und die zweite Frage festgestellt wurde, einem Mitgliedstaat nicht die Möglichkeit nimmt, im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften und Verbote, die sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung und aus den mit dieser in Einklang stehenden einzelstaatlichen Vorschriften ergeben, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen. Dagegen hindert diese spezielle Harmonisierung einen Mitgliedstaat am Erlass einzelstaatlicher Vorschriften, die Grenzwerte für pflanzliches Eiweiß festlegen, unterhalb deren zur Beschreibung, Vermarktung oder Bewerbung von Lebensmitteln mit pflanzlichen Eiweißen die Verwendung von Bezeichnungen, die keine rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen sind und aus Begriffen aus dem Fleisch- und Wurstsektor gebildet sind, erlaubt bliebe. Zur vierten Frage

107 Da das vorlegende Gericht die vierte Frage nur für den Fall gestellt hat, dass die erste und die zweite Frage verneint werden, erübrigt sich eine Beantwortung der vierten Frage. Kosten

108 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: 1. Die Art. 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission sowie Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 sind im Licht von Art. 2 Abs. 2 Buchst. o und p und von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung dahin auszulegen, dass sie im Sinne von Art. 38 Abs. 1 dieser Verordnung eine spezielle Harmonisierung des Schutzes der Verbraucher vor dem Risiko vorsehen, dadurch in die Irre geführt zu werden, dass Bezeichnungen, die keine rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen sind und aus Begriffen aus dem Fleisch‑, Wurst- und Fischsektor gebildet werden, verwendet werden, um Lebensmittel, die – auch zur Gänze – pflanzliche Eiweiße anstelle von Eiweißen tierischen Ursprungs enthalten, zu beschreiben, zu vermarkten und zu bewerben, und dass diese Bestimmungen somit dem Erlass einzelstaatlicher Vorschriften durch einen Mitgliedstaat entgegenstehen, die die Verwendung solcher Bezeichnungen reglementieren oder verbieten. 1. Die Art. 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission sowie Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 sind im Licht von Art. 2 Abs. 2 Buchst. o und p und von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung dahin auszulegen, dass sie im Sinne von Art. 38 Abs. 1 dieser Verordnung eine spezielle Harmonisierung des Schutzes der Verbraucher vor dem Risiko vorsehen, dadurch in die Irre geführt zu werden, dass Bezeichnungen, die keine rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen sind und aus Begriffen aus dem Fleisch‑, Wurst- und Fischsektor gebildet werden, verwendet werden, um Lebensmittel, die – auch zur Gänze – pflanzliche Eiweiße anstelle von Eiweißen tierischen Ursprungs enthalten, zu beschreiben, zu vermarkten und zu bewerben, und dass diese Bestimmungen somit dem Erlass einzelstaatlicher Vorschriften durch einen Mitgliedstaat entgegenstehen, die die Verwendung solcher Bezeichnungen reglementieren oder verbieten. 2. Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 ist dahin auszulegen, dass die spezielle Harmonisierung, die unter Nr. 1 des Tenors festgestellt wurde, einem Mitgliedstaat nicht die Möglichkeit nimmt, im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften und Verbote, die sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung und aus den mit dieser in Einklang stehenden einzelstaatlichen Vorschriften ergeben, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen. Dagegen hindert diese spezielle Harmonisierung einen Mitgliedstaat am Erlass einzelstaatlicher Vorschriften, die Grenzwerte für pflanzliches Eiweiß festlegen, unterhalb deren zur Beschreibung, Vermarktung oder Bewerbung von Lebensmitteln mit pflanzlichen Eiweißen die Verwendung von Bezeichnungen, die keine rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen sind und aus Begriffen aus dem Fleisch- und Wurstsektor gebildet sind, erlaubt bliebe. 2. Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 ist dahin auszulegen, dass die spezielle Harmonisierung, die unter Nr. 1 des Tenors festgestellt wurde, einem Mitgliedstaat nicht die Möglichkeit nimmt, im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften und Verbote, die sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung und aus den mit dieser in Einklang stehenden einzelstaatlichen Vorschriften ergeben, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen. Dagegen hindert diese spezielle Harmonisierung einen Mitgliedstaat am Erlass einzelstaatlicher Vorschriften, die Grenzwerte für pflanzliches Eiweiß festlegen, unterhalb deren zur Beschreibung, Vermarktung oder Bewerbung von Lebensmitteln mit pflanzlichen Eiweißen die Verwendung von Bezeichnungen, die keine rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen sind und aus Begriffen aus dem Fleisch- und Wurstsektor gebildet sind, erlaubt bliebe. Unterschriften