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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.12.2022 – C-595/21
Achte Kammer · ECLI:EU:C:2022:949
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 1. Dezember 2022 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Information der Verbraucher über Lebensmittel – Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – Art. 17 und Anhang VI Teil A Nr. 4 – ‚Bezeichnung des Lebensmittels‘ – ‚Produktname‘ – Verpflichtende Angaben bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln – Bestandteil oder Zutat, der bzw. die für die vollständige oder teilweise Ersetzung des Bestandteils oder der Zutat verwendet wird, von dem bzw. der die Verbraucher erwarten, dass er bzw. sie normalerweise in einem Lebensmittel verwendet wird oder vorhanden ist“ In der Rechtssache C‑595/21 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach (Deutschland) mit Entscheidung vom 22. September 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 27. September 2021, in dem Verfahren LSI – Germany GmbH gegen Freistaat Bayern erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung des Richters N. Piçarra (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter N. Jääskinen und M. Gavalec, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der LSI – Germany GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt G. Weyland, – des Freistaats Bayern, vertreten durch Landesanwältin J. Greim-Diroll, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und D. Klebs als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Hödlmayr und B. Rous Demiri als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 17 und Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der LSI – Germany GmbH (im Folgenden: LSI) und dem Freistaat Bayern (Deutschland) wegen eines Bescheids, mit dem LSI untersagt wurde, von ihr hergestellte Lebensmittel ohne Angabe bestimmter Bestandteile oder Zutaten in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung dieser Lebensmittel im Hauptsichtfeld in den Verkehr zu bringen. Rechtlicher Rahmen Verordnung Nr. 1169/2011
3 Nach ihrem Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) Abs. 1 bildet die Verordnung Nr. 1169/2011 „die Grundlage für die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Bezug auf Informationen über Lebensmittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher und ihrer unterschiedlichen Informationsbedürfnisse bei gleichzeitiger Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts“.
4 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung bestimmt: „(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) … ‚Lebensmittel‘ … in Artikel 2 … der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1)]; … (2) Ferner bezeichnet der Ausdruck … l) ‚Hauptsichtfeld‘ das Sichtfeld einer Verpackung, das vom Verbraucher beim Kauf höchstwahrscheinlich auf den ersten Blick wahrgenommen wird und ihm ermöglicht, die Beschaffenheit oder die Art und gegebenenfalls die Handelsmarke eines Produkts sofort zu erkennen. Hat eine Verpackung mehrere identische Hauptsichtfelder, gilt das vom Lebensmittelunternehmen ausgewählte Sichtfeld als Hauptsichtfeld; … n) ‚rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung‘ die Bezeichnung eines Lebensmittels, die durch die für dieses Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist, oder, wenn es keine derartigen Unionsvorschriften gibt, die Bezeichnung, welche in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem das Lebensmittel an die Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung verkauft wird; o) ‚verkehrsübliche Bezeichnung‘ eine Bezeichnung, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung dieses Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre; p) ‚beschreibende Bezeichnung‘ eine Bezeichnung, die das Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte; …“
5 Art. 3 („Allgemeine Ziele“) Abs. 1 der Verordnung lautet: „Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher, indem Endverbrauchern eine Grundlage für eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung von Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung von gesundheitlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten geboten wird.“
6 In Art. 7 („Lauterkeit der Informationspraxis“) der Verordnung Nr. 1169/2011 heißt es: „(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels … … d) indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde[.] (2) Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein. …“
7 Art. 9 („Verzeichnis der verpflichtenden Angaben“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor: „Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend: a) die Bezeichnung des Lebensmittels; b) das Verzeichnis der Zutaten; …“
8 In Art. 17 („Bezeichnung des Lebensmittels“) der Verordnung heißt es: „(1) Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet. … (4) Die Bezeichnung des Lebensmittels darf durch keine als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnung, Handelsmarke oder Fantasiebezeichnung ersetzt werden. (5) Anhang VI enthält spezielle Vorschriften für die Bezeichnung eines Lebensmittels und die Angaben, die dazu zu machen sind.“
9 Anhang VI der Verordnung trägt die Überschrift „Bezeichnung des Lebensmittels und spezielle zusätzliche Angaben“ und gliedert sich in drei Teile. Teil A („Verpflichtende Angaben zur Ergänzung der Bezeichnung des Lebensmittels“) bestimmt in Nr. 4: „Im Falle von Lebensmitteln, bei denen ein Bestandteil oder eine Zutat, von dem/der die Verbraucher erwarten, dass er/sie normalerweise verwendet wird oder von Natur aus vorhanden ist, durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde, muss die Kennzeichnung – zusätzlich zum Zutatenverzeichnis – mit einer deutlichen Angabe des Bestandteils oder der Zutat versehen sein, der/die für die teilweise oder vollständige Ersetzung verwendet wurde, und zwar a) in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen und b) in einer Schriftgröße, deren x-Höhe mindestens 75 % der x-Höhe des Produktnamens beträgt und die nicht kleiner als die in Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestschriftgröße sein darf.“ Verordnung Nr. 178/2002
10 Art. 2 der Verordnung Nr. 178/2002 definiert den Begriff „Lebensmittel“ als „alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden“. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
11 LSI stellt eine Geflügel-Minisalami her, die Palmfett und Rapsöl als Ersatz für tierisches Fett enthält und die sie als vorverpacktes Lebensmittel über den Einzelhandel unter der Bezeichnung „BiFi The Original Turkey“ (im Folgenden: in Rede stehendes Lebensmittel) in den Verkehr bringt. „BiFi The Original“ ist nach deutschem Recht eine Wort-/Bildmarke und nach Unionsrecht eine Bildmarke.
12 Mit Bescheid vom 7. Januar 2019 wurde es LSI von der zuständigen Kontrollbehörde untersagt, das in Rede stehende Lebensmittel ohne die Angabe der fraglichen Ersatzzutaten in unmittelbarer Nähe des auf der Vorderseite der Verpackung angebrachten Handelsnamens „BiFi The Original Turkey“ in einer Schriftgröße, deren x-Höhe mindestens 75 % dieses Namens beträgt und die nicht kleiner sein darf als die in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 vorgeschriebene Mindestschriftgröße, in den Verkehr zu bringen.
13 Diese Anforderung an die Kennzeichnung ergebe sich aus Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011, konkret aus dem Ausdruck „Produktname“ in dieser Bestimmung, der nicht gleichbedeutend sei mit dem Ausdruck „Bezeichnung des Lebensmittels“. Der erstgenannte Ausdruck umfasse u. a. auch die in Art. 17 Abs. 4 dieser Verordnung genannten Begriffe „Handelsmarke“ und „Fantasiebezeichnung“ und verlange im vorliegenden Fall, dass die auf der Vorderseite der Verpackung des in Rede stehenden Lebensmittels angebrachte und sich im Hauptsichtfeld dieser Verpackung befindende Angabe des Handelsnamens „BiFi The Original Turkey“ gemäß den Anforderungen von Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung mit dem Hinweis „mit Palmfett und Rapsöl“ versehen werde.
14 LSI erhob beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Aufhebung dieses Bescheids. Sie macht geltend, dass sie aufgrund dessen, dass der Ausdruck „Produktname“ gleichbedeutend sei mit dem Ausdruck „Bezeichnung des Lebensmittels“, die durch Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 aufgestellten Anforderungen an die Kennzeichnung vollständig erfüllt habe, da auf der Rückseite der Verpackung des in Rede stehenden Lebensmittels die Angabe „Geflügel-Minisalami mit Palmfett und Rapsöl“ aufgeführt sei. Diese Bestimmungen verlangten also nicht, dass die Vorderseite dieser Verpackung, auf der der Handelsname „BiFi The Original Turkey“ angebracht sei, durch die Angabe „mit Palmfett und Rapsöl“ ergänzt werde.
15 Das vorlegende Gericht weist zunächst darauf hin, dass die Art und Weise, in der die Kennzeichnung des in Rede stehenden Lebensmittels konkret erfolgen müsse, von der Auslegung des Ausdrucks „Produktname“ in Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 abhänge, dessen Definition weder in dieser Verordnung noch in irgendeiner Bestimmung des Lebensmittelrechts der Union enthalten sei und dessen genauer Inhalt weder anhand des Wortlauts noch anhand der Systematik dieser Verordnung bestimmt werden könne. Außerdem weist dieses Gericht darauf hin, dass sich aus Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011, die seiner Auffassung nach bezwecken, die allgemeine Verbraucherinformation zu gewährleisten, nicht ableiten lasse, dass diese Vorschriften dem Schutz der Verbraucher vor Irreführung dienten, wie dies bei anderen Bestimmungen dieser Verordnung, wie etwa Art. 7, der Fall sei.
16 Des Weiteren weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Verwendung einer als geistiges Eigentum geschützten Bezeichnung, Handelsmarke oder Fantasiebezeichnung im Sinne von Art. 17 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 durch Lebensmittelunternehmer die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung genannten Bezeichnung des Lebensmittels ablenken könne. Im vorliegenden Fall sei diese Bezeichnung weitaus kleiner auf der Verpackung des in Rede stehenden Lebensmittels zu sehen als die Handelsmarke dieses Lebensmittels und sei „damit auch weit weniger auffällig“.
17 Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 die Transparenz und die Information der Verbraucher gewährleisten soll, indem jedenfalls in den dort genannten Fällen sichergestellt wird, dass Informationen über die in dem Lebensmittel enthaltenen ausgetauschten Bestandteile oder Zutaten auf der Verpackung des Lebensmittels in unmittelbarer Nähe der in Art. 17 Abs. 4 der Verordnung genannten Bezeichnungen in einer Schriftgröße angebracht sind, die der für die betreffende Bezeichnung verwendeten Schriftgröße vergleichbar ist. Der Ausdruck „Produktname“ im Sinne von Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 sei nicht gleichbedeutend mit dem Ausdruck „Bezeichnung des Lebensmittels“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung und habe eine umfassendere Bedeutung als der letztgenannte Ausdruck, da er sich auch auf die „als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnung“, die „Handelsmarke“ oder die „Fantasiebezeichnung“ beziehe, die in diesem Art. 17 Abs. 4 genannt seien. Bestätige der Gerichtshof diese Auslegung, sei die Klage von LSI gegen den in Rn. 12 des vorliegenden Urteils angeführten Bescheid vom 7. Januar 2019 als unbegründet abzuweisen, da dann eine Kennzeichnung des in Rede stehenden Lebensmittels wie in diesem Bescheid angeordnet rechtmäßigerweise verlangt werden könne.
18 Unter diesen Umständen hat das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist der Begriff „Produktname“ in Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 so auszulegen, dass er gleichbedeutend mit der „Bezeichnung des Lebensmittels“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung ist? 2. Für den Fall, dass die Frage 1 mit „nein“ beantwortet wird: Ist „Produktname“ die Bezeichnung, unter der das Lebensmittel im Handel und in der Werbung angeboten wird und unter der es den Verbrauchern allgemein bekannt ist, auch wenn es sich dabei nicht um die Bezeichnung des Lebensmittels, sondern um die geschützte Bezeichnung, Handelsmarke oder Fantasiebezeichnung im Sinne von Art. 17 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 handelt? 3. Für den Fall, dass die Frage 2 mit „ja“ beantwortet wird: Kann der „Produktname“ auch aus zwei Bestandteilen bestehen, von denen der eine ein markenrechtlich geschützter, nicht auf das einzelne Lebensmittel bezogener Gattungsname bzw. Oberbegriff ist, der bezüglich der einzelnen Produkte durch einen dieses konkretisierenden Zusatz (als zweiter Teil des Produktnamens) ergänzt wird? 4. Für den Fall, dass die Frage 3 mit „ja“ beantwortet wird: Auf welchen der beiden Bestandteile des Produktnamens ist für die zusätzliche Angabe nach Anhang VI Teil A Nr. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 1169/2011 abzustellen, wenn die beiden Bestandteile des Produktnamens in unterschiedlicher Größe auf der Verpackung abgedruckt sind? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
19 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 17 Abs. 1, 4 und 5 in Verbindung mit Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 dahin auszulegen ist, dass der in diesem Anhang VI Teil A Nr. 4 enthaltene Ausdruck „Produktname“ eine eigenständige Bedeutung hat, die sich von derjenigen des Ausdrucks „Bezeichnung des Lebensmittels“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung unterscheidet, und daher nicht nur eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, eine verkehrsübliche Bezeichnung oder eine beschreibende Bezeichnung, sondern auch eine „als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnung“, „Handelsmarke“ oder „Fantasiebezeichnung“ im Sinne von Art. 17 Abs. 4 dieser Verordnung umfassen kann.
20 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 die „Bezeichnung des Lebensmittels“ dessen „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ oder, falls eine solche Bezeichnung fehlt, seine „verkehrsübliche Bezeichnung“ oder, falls es eine solche nicht gibt oder diese nicht verwendet wird, eine „beschreibende Bezeichnung“ ist, wobei diese drei Begriffe in Art. 2 Abs. 2 Buchst. n, o und p dieser Verordnung definiert werden. Art. 17 Abs. 4 der Verordnung stellt klar, dass die „Bezeichnung des Lebensmittels“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 durch keine „als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnung“, „Handelsmarke“ oder „Fantasiebezeichnung“ ersetzt werden darf.
21 Zweitens muss nach Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 dann, wenn ein Bestandteil oder eine Zutat, von dem bzw. der die Verbraucher erwarten, dass er bzw. sie in einem Lebensmittel normalerweise verwendet wird oder von Natur aus vorhanden ist, durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde, die Kennzeichnung – zusätzlich zum Zutatenverzeichnis – mit einer deutlichen Angabe des Bestandteils oder der Zutat versehen sein, der bzw. die für die teilweise oder vollständige Ersetzung verwendet wurde, und zwar in unmittelbarer Nähe zum „Produktnamen“ (Buchst. a) in einer Schriftgröße, deren x-Höhe mindestens 75 % der x-Höhe der den „Produktnamen“ bildenden Buchstaben beträgt (Buchst. b).
22 Drittens wird der Ausdruck „Produktname“, der ausschließlich in Anhang VI Teil A Nr. 4 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1169/2011 verwendet wird, in dieser Verordnung nicht definiert. In einigen Sprachfassungen, wie etwa in der deutschen („Produktname“) oder der französischen Sprachfassung („nom du produit“), weicht dieser Ausdruck stärker von dem in Art. 17 der Verordnung Nr. 1169/2011 enthaltenen Ausdruck „Bezeichnung des Lebensmittels“ bzw. „dénomination de la denrée alimentaire“ ab als in anderen Sprachfassungen, wie etwa in der spanischen („denominación del producto“ und „denominación del alimento“), der tschechischen („název produktu“ und „název potraviny“), der englischen („name of the product“ und „name of the food“), der kroatischen („naziv proizvoda“ und „naziv hrane“), der italienischen („denominazione del prodotto“ und „denominazione dell’alimento“), der niederländischen („benaming van het product“ und „benaming van het levensmiddel“), der polnischen („nazwa produktu“ und „nazwa środka spożywczego“), der portugiesischen („denominação do produto“ und „denominação do género alimentício“), der rumänischen („denumirea produsului“ und „denumirea produsului alimentar“), der slowakischen („názov výrobku“ und „názov potraviny“), der slowenischen („ime proizvoda“ und „ime živila“), der finnischen („tuotteen nimi“ und „elintarvikkeen nimi“) und der schwedischen Sprachfassung („produktens beteckning“ und „livsmedlets beteckning“).
23 Selbst wenn man also annimmt, dass die deutsche und die französische Sprachfassung aufgrund der Verwendung weniger ähnlicher Begriffe eine Auslegung der beiden in Rede stehenden Ausdrücke dahin ermöglichen, dass sie nicht dieselbe Bedeutung haben, so wird eine solche Auslegung durch die anderen in der vorstehenden Randnummer angeführten Sprachfassungen nicht bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung können die in einer der Sprachfassungen einer unionsrechtlichen Vorschrift verwendeten Begriffe aber nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 14, und vom 25. Februar 2021, Bartosch Airport Supply Services, C‑772/19, EU:C:2021:141, Rn. 26).
24 In jedem Fall genügt die Definition von „Lebensmittel“ – in Art. 2 der Verordnung Nr. 178/2002, auf den Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 verweist – als „alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden“, um daraus abzuleiten, dass der Unterschied zwischen dem in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 genannten Ausdruck „Bezeichnung des Lebensmittels“ und dem in Anhang VI Teil A Nr. 4 dieser Verordnung genannten Ausdruck „Produktname“ rein terminologischer Natur ist. Im Licht dieser Definition von „Lebensmittel“ kann der „Produktname“, auf den sich dieser Anhang VI Teil A Nr. 4 bezieht, nämlich nur „Name des Lebensmittels“ bedeuten.
25 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die beiden in Rede stehenden Ausdrücke – ungeachtet ihrer Abweichungen je nach den verschiedenen Sprachfassungen – so zu verstehen sind, dass sie denselben Inhalt haben, ohne dass davon ausgegangen werden kann, dass der Ausdruck „Produktname“ eine umfassendere Bedeutung hat als der Ausdruck „Bezeichnung des Lebensmittels“.
26 Diese Auslegung wird zum einen durch den Kontext bestätigt, in den sich Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 einfügt.
27 Insoweit ist erstens festzustellen, dass dieser Anhang die Überschrift „Bezeichnung des Lebensmittels und spezielle zusätzliche Angaben“ trägt und sein Teil A den Titel „Verpflichtende Angaben zur Ergänzung der Bezeichnung des Lebensmittels“. Sie enthalten spezielle Kennzeichnungsvorschriften in diesem Bereich.
28 Zweitens wird in Art. 17 („Bezeichnung des Lebensmittels“) Abs. 5 der Verordnung Nr. 1169/2011 klargestellt, dass „Anhang VI … spezielle Vorschriften für die Bezeichnung eines Lebensmittels und die Angaben [enthält], die dazu zu machen sind“. Das Wort „dazu“ bezieht sich jedoch offensichtlich auf die Bezeichnung des Lebensmittels, wobei nichts darauf hindeutet, dass sich diese Vorschriften auch auf die anderen in Art. 17 Abs. 4 der Verordnung aufgeführten Begriffe erstrecken können, d. h. auf die „als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnung“, „Handelsmarke“ oder „Fantasiebezeichnung“.
29 Zum anderen ist, was die mit der Verordnung Nr. 1169/2011 verfolgten Ziele anbelangt, darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 1 ergibt, u. a. darauf abzielt, ein hohes Verbraucherschutzniveau in Bezug auf Informationen über Lebensmittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher zu gewährleisten, indem ihnen eine Grundlage für eine fundierte Wahl geboten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, Upfield Hungary, C‑533/20, EU:C:2022:211, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung gehört die „Bezeichnung des Lebensmittels“ zu den Angaben, die bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln verpflichtend sind.
30 In engem Zusammenhang mit diesem Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau in Bezug auf das Recht der Verbraucher auf Information zu gewährleisten, soll die Verordnung Nr. 1169/2011 außerdem verhindern, dass die Verbraucher durch Informationen über Lebensmittel irregeführt werden. Zu diesem Zweck verbietet Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung in allen Fällen, in denen in einem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wird, dem Verbraucher durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat zu suggerieren.
31 Zwar verweist, wie das vorlegende Gericht ausführt, Art. 7 der Verordnung Nr. 1169/2011 im Gegensatz zu Art. 17 Abs. 5 dieser Verordnung nicht ausdrücklich auf die Bestimmungen von Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung, doch zielen diese Bestimmungen, ausgelegt im Licht u. a. von Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung, im Wesentlichen darauf ab, die Bestimmungen dieses Art. 7 durch besondere Kennzeichnungsvorschriften zu ergänzen, um den Verbraucher vor Täuschungen durch unrichtige Angaben zu schützen.
32 Entgegen dem Vorbringen des Freistaats Bayern kann das Ziel des Verbraucherschutzes, das dem in Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 vorgesehenen Verbot der Irreführung der Verbraucher zugrunde liegt, jedoch erreicht werden, ohne dass der Verbraucher auf den Unterschied zwischen der tatsächlichen Zusammensetzung eines Lebensmittels und derjenigen, die er grundsätzlich erwarten dürfte, durch Angaben, die im Hauptsichtfeld der Verpackung dieses Lebensmittels positioniert sind, das sich normalerweise auf der Vorderseite dieser Verpackung befindet, besonders aufmerksam gemacht werden muss. Um dieses Ziel zu erreichen genügt es nämlich, dass die Bezeichnung dieses Lebensmittels im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und 5 der genannten Verordnung sowie das Verzeichnis der Zutaten, aus denen es besteht, auf der Rückseite der Verpackung in zutreffenden, klaren und leicht verständlichen Worten, wie es Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung vorschreibt, aufgeführt werden.
33 Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher liest nämlich, wenn sich seine Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des betreffenden Lebensmittels richtet, zunächst das Verzeichnis der Zutaten dieses Lebensmittels, dessen Angabe nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1169/2011 verpflichtend ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1998, Gut Springenheide und Tusky, C‑210/96, EU:C:1998:369 Rn. 31, und vom 4. Juni 2015, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C‑195/14, EU:C:2015:361, Rn. 37).
34 Unter diesen Umständen ginge, wie die Kommission ausführt, eine Auslegung der besonderen Kennzeichnungsvorschriften in Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011, die darauf hinausliefe, zu verlangen, dass die als Ersatz dienenden Bestandteile oder Zutaten auf der Verpackung des betreffenden Lebensmittels in unmittelbarer Nähe der „als geistiges Eigentum geschützten Bezeichnung“, „Handelsmarke“ oder „Fantasiebezeichnung“ dieses Lebensmittels gemäß Art. 17 Abs. 4 dieser Verordnung – und nicht nur in unmittelbarer Nähe der „Bezeichnung des Lebensmittels“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung, die nicht durch solche Bezeichnungen oder eine solche Marke ersetzt werden darf – angegeben werden, über das hinaus, was zur Erreichung des in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannten Zwecks dieser besonderen Vorschriften erforderlich ist.
35 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 17 Abs. 1, 4 und 5 in Verbindung mit Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 dahin auszulegen ist, dass der in diesem Anhang VI Teil A Nr. 4 enthaltene Ausdruck „Produktname“ keine eigenständige Bedeutung hat, die sich von derjenigen des Ausdrucks „Bezeichnung des Lebensmittels“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung unterscheiden würde, so dass die in dem genannten Anhang VI Teil A Nr. 4 vorgesehenen besonderen Kennzeichnungsvorschriften nicht für die „als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnung“, „Handelsmarke“ oder „Fantasiebezeichnung“ im Sinne von Art. 17 Abs. 4 dieser Verordnung gelten. Zu den Fragen 2 bis 4
36 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage sind die Fragen 2 bis 4 nicht zu beantworten. Kosten
37 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: Art. 17 Abs. 1, 4 und 5 in Verbindung mit Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission ist dahin auszulegen, dass der in diesem Anhang VI Teil A Nr. 4 enthaltene Ausdruck „Produktname “ keine eigenständige Bedeutung hat, die sich von derjenigen des Ausdrucks „Bezeichnung des Lebensmittels “ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung unterscheiden würde, so dass die in dem genannten Anhang VI Teil A Nr. 4 vorgesehenen besonderen Kennzeichnungsvorschriften nicht für die „als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnung “, „Handelsmarke “ oder „Fantasiebezeichnung “ im Sinne von Art. 17 Abs. 4 dieser Verordnung gelten. Piçarra Jääskinen Gavalec Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Dezember 2022. Der Kanzler A. Calot Escobar Für den Kammerpräsidenten N. Piçarra