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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.10.2024 – C-408/23

Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2024:901

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 5 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 17. Oktober 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Richtlinie 2000/78/EG – Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 – Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters – Höchstaltersgrenze von 60 Jahren für die erstmalige Bestellung zum Anwaltsnotar – Unbesetzte Stellen aufgrund des Fehlens jüngerer Bewerber – Rechtfertigungsgründe – Angemessenheit und Erforderlichkeit“ In der Rechtssache C‑408/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. Juni 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juli 2023, in dem Verfahren Rechtsanwältin und Notarin gegen Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer F. Biltgen (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Siebten Kammer, der Präsidentin der Fünften Kammer M. L. Arastey Sahún und des Richters J. Passer, Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Rechtsanwältin und Notarin, vertreten durch Rechtsanwalt J.‑J. Menge, – der Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm, vertreten durch Rechtsanwalt U. Karpenstein und Rechtsanwältin R. Sangi, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, M. Hellmann und J. Simon als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart und E. Schmidt als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16) und von Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Rechtsanwältin und Notarin und der Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm (Deutschland) wegen deren Ablehnung der Bewerbung der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf eine Stelle als Anwaltsnotarin. Rechtlicher Rahmen Richtlinie 2000/78

3 Art. 1 der Richtlinie 2000/78 lautet: „Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.“

4 Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf. (2) Im Sinne des Absatzes 1 a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde; …“

5 Art. 3 („Geltungsbereich“) der Richtlinie sieht vor: „(1) Im Rahmen der auf die [Europäische Union] übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf a) die Bedingungen – einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen – für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, einschließlich des beruflichen Aufstiegs; …“

6 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen: a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen; b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile; c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.“ Deutsches Recht

7 § 3 der Bundesnotarordnung in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: BNotO) bestimmt: „(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare). (2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).“

8 § 4 BNotO sieht vor: „Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.“

9 In § 5 BNotO heißt es: „(1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist. … … (4) Wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht erstmals zum Notar bestellt werden. (5) Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erworben wurde. …“

10 In der Gesetzesbegründung der BNotO (Bundestagsdrucksache 11/6007, S. 10) heißt es zu § 5 Abs. 4 BNotO: „Die Einführung der Höchstaltersgrenze von 60 Jahren dient – auch mit Rücksicht auf die altersbedingt größeren Schwierigkeiten bei der Einarbeitung in den Notarberuf – dazu, im Interesse einer Kontinuität einem häufigen Wechsel der Amtsträger entgegenzuwirken. Zugleich wird der Gefahr einer Überalterung des Notarberufs begegnet. Da der Aspekt der Einarbeitung entfällt, wenn ein ehemaliger Notar erneut, oder ein Notar an einem anderen Ort bestellt werden möchte, soll die Höchstaltersgrenze nur für die erstmalige Bestellung gelten.“

11 § 5b Abs. 1 BNotO bestimmt: „Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist 1. mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber rechtsanwaltlich tätig war, 2. die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorgesehenen Amtsbereich ausübt, 3. die notarielle Fachprüfung … bestanden hat und 4. ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr im Umfang von jährlich mindestens 15 Zeitstunden an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen teilgenommen hat.“

12 § 48a BNotO sieht vor: „Die Notare erreichen mit dem Ende des Monats, in dem sie das siebzigste Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bewarb sich auf eine Stelle als Anwaltsnotarin in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem sie seit mehr als drei Jahren als Rechtsanwältin tätig ist. Die Bewerbung wurde abgelehnt, weil sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist älter als 60 Jahre war.

14 Gegen diese ablehnende Entscheidung erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens Klage beim Oberlandesgericht Köln (Deutschland), dem vorlegenden Gericht.

15 Dieses Gericht erläutert, dass das Amt des Anwaltsnotars, anders als dies bei hauptberuflichen Notaren der Fall sei, von Rechtsanwälten neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit ausgeübt werde. Diese könnten sich grundsätzlich nur in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem sie seit mehr als drei Jahren als Rechtsanwalt tätig seien, um eine Stelle als Anwaltsnotar bewerben. Dem Vorlagebeschluss ist ferner zu entnehmen, dass das Amt eines Anwaltsnotars nach § 48a BNotO mit Vollendung des 70. Lebensjahrs endet.

16 Die Zahl der Notarstellen in einem bestimmten Amtsgerichtsbezirk richte sich nach dem Bedarf an notariellen Dienstleistungen unter Wahrung einer geordneten Altersstruktur. Im Jahr 2022 seien in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem die Klägerin des Ausgangsverfahrens als Rechtsanwältin tätig gewesen sei, vier Notarstellen ausgeschrieben worden. Nur eine Stelle sei besetzt worden; die übrigen Stellen seien mangels Bewerbern, die alle Voraussetzungen für den Zugang zum Amt erfüllten, unbesetzt geblieben.

17 Das vorlegende Gericht führt aus, dass im fraglichen Amtsgerichtsbezirk auch in Zukunft wahrscheinlich nicht alle Anwaltsnotarstellen besetzt werden könnten, weil es nicht genügend Bewerber gebe, die die Voraussetzungen zur Bestellung in dieses Amt erfüllten. So seien im Jahr 2023 in diesem Bezirk fünf Notarstellen ausgeschrieben worden, von denen wahrscheinlich nur zwei besetzt würden. Bezogen auf alle Amtsgerichtsbezirke im Zuständigkeitsbereich der Beklagten des Ausgangsverfahrens, für die Anwaltsnotare zu bestellen seien, stünden den im Jahr 2023 ausgeschriebenen 69 Stellen voraussichtlich nur 39 Bewerber gegenüber. Im gesamten Bundesgebiet – abgesehen von Ballungszentren – sei die Zahl der Notarstellen, die nicht besetzt werden könnten, vergleichbar. Die Nichtbesetzung ausgeschriebener Notarstellen habe allerdings noch nicht dazu geführt, dass Beurkundungen nicht oder nur mit deutlicher Verzögerung hätten erfolgen können.

18 Zwar würden mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschrift, nämlich § 5 Abs. 4 BNotO, legitime Ziele im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2000/78 verfolgt; gleichwohl sei angesichts des Urteils vom 3. Juni 2021, Ministero della Giustizia (Notare) (C‑914/19, EU:C:2021:430), fraglich, ob nicht anzunehmen sei, dass diese Vorschrift insofern über das hinausgehe, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich sei, als sie selbst dann keine Abweichung von der dort vorgesehenen Höchstaltersgrenze zulasse, wenn mehrere Stellen nicht mit jüngeren Bewerbern besetzt werden könnten.

19 Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht Köln beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 21 der Charta und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zwingend anordnet, dass nicht erstmals zum Anwaltsnotar bestellt werden kann, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat, selbst wenn mehrere Stellen unbesetzt bleiben müssen, weil in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem das Bewerbungsverfahren stattgefunden hat, keine geeigneten jüngeren Bewerber vorhanden sind und sich Bewerber aus anderen Amtsgerichtsbezirken nicht bewerben dürfen? 2. Ist die Frage nach Ziffer 1 dann zu bejahen, wenn zu erwarten ist, dass im folgenden Jahr erneut im selben Amtsgerichtsbezirk mehrere ausgeschriebene Stellen als Anwaltsnotar nicht mit geeigneten Bewerbern unter 60 Jahren besetzt werden können? 3. Ist die Frage nach Ziffer 1 jedenfalls deshalb zu bejahen, weil außerdem zu erwarten ist, dass auch in anderen Amtsgerichtsbezirken außerhalb von Ballungszentren wiederholt nicht alle ausgeschriebenen Stellen als Anwaltsnotar mit geeigneten Bewerbern unter 60 Jahren besetzt werden können? 4. Liegt kein Verstoß gegen Art. 21 der Charta und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 vor, wenn in einem Amtsgerichtsbezirk die Versorgung mit notariellen Leistungen sichergestellt ist, obwohl ein über 60 Jahre alter Bewerber allein wegen seines Alters nicht zum Anwaltsnotar bestellt worden ist und mehrere Stellen unbesetzt geblieben sind? Zu den Vorlagefragen Zur ersten und zur vierten Frage

20 Mit seiner ersten und seiner vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 im Licht von Art. 21 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für die erstmalige Bestellung zum Anwaltsnotar eine Höchstaltersgrenze von 60 Jahren vorsieht.

21 Eingangs ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Verbot von Diskriminierungen insbesondere wegen des Alters in Art. 21 der Charta verankert ist und dass dieses Verbot durch die Richtlinie 2000/78 im Bereich von Beschäftigung und Beruf konkretisiert wurde (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero della Giustizia [Notare], C‑914/19, EU:C:2021:430, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich ist zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fällt.

22 Indem § 5 Abs. 4 BNotO vorsieht, dass Personen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet haben, nicht erstmals zum Anwaltsnotar bestellt werden können, berührt er die Auswahlkriterien für diese Personen. Folglich ist diese Vorschrift als eine Regelung des Zugangs zu selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 zu erachten und davon auszugehen, dass sie demnach in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2014, Vital Pérez,C‑416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 30, und vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C‑670/18, EU:C:2020:272, Rn. 22 bis 24).

23 Zum anderen ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass die in der fraglichen nationalen Vorschrift (§ 5 Abs. 4 BNotO) vorgesehene Altersgrenze zur Folge hat, dass bestimmte Personen allein deshalb, weil sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, eine weniger günstige Behandlung erfahren als andere Personen in vergleichbaren Situationen. Diese Vorschrift begründet also eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez, C‑416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 33, und Beschluss vom 17. November 2022, PF [Altersgrenze für die Einstellung von Psychologen im Polizeidienst], C‑569/21, EU:C:2022:910, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24 Was die Frage betrifft, ob diese Ungleichbehandlung nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 gerechtfertigt werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass nach Unterabs. 1 dieser Bestimmung Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel insbesondere im Zusammenhang mit der Beschäftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie können derartige Ungleichbehandlungen insbesondere „die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand“ einschließen.

25 Im vorliegenden Fall geht aus der Gesetzesbegründung der BNotO sowie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Deutschland) hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung Folgendes bezweckt: erstens die Garantie der kontinuierlichen Ausübung des Notarberufs während eines längeren Zeitraums vor dem Eintritt in den Ruhestand, um eine effektive und unabhängige Rechtspflege zu gewährleisten, zweitens die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Notariats durch Juristinnen und Juristen, die sich nicht erst in ihren letzten Berufsjahren in einen von ihnen zuvor noch nie ausgeübten Beruf einarbeiten müssen, und drittens die Wahrung einer geordneten Altersstruktur mit dem Ziel, den Generationenwechsel im Notarberuf zu erleichtern.

26 Insoweit ist sogleich darauf hinzuweisen, dass ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 auch dann gegeben sein kann, wenn eine Berufung auf mehrere Ziele zugleich erfolgt, die zusammenhängen oder hierarchisch geordnet sind (Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C‑670/18, EU:C:2020:272, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27 Was zunächst das Ziel betrifft, die kontinuierliche Ausübung des Notarberufs während eines längeren Zeitraums vor dem Eintritt in den Ruhestand zu garantieren, um eine effektive und unabhängige Rechtspflege zu gewährleisten, so ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Wesentlichen bereits entschieden hat, dass ein solches Ziel unter Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 fällt, der die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand erlaubt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero della Giustizia [Notare], C‑914/19, EU:C:2021:430, Rn. 33).

28 Was sodann das Ziel betrifft, ein qualitativ hochwertiges Notariat zu gewährleisten und damit die ordnungsgemäße Ausübung der notariellen Befugnisse sicherzustellen, so ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein solches Ziel ebenfalls als ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 betrachtet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero della Giustizia [Notare], C‑914/19, EU:C:2021:430, Rn. 34 und 40).

29 Was schließlich das Ziel anbelangt, eine geordnete Altersstruktur zu wahren, um den Generationenwechsel im Notarberuf zu erleichtern, so hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Rechtmäßigkeit eines solchen im Allgemeininteresse liegenden Ziels mit Bezug zur Beschäftigungspolitik nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden kann, da es zu den Zielen gehört, die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 ausdrücklich genannt werden, und nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus eines der Ziele darstellt, die von der Union verfolgt werden (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero della Giustizia [Notare], C‑914/19, EU:C:2021:430, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Zudem stellt die Förderung von Einstellungen und des Zugangs zu einem Beruf unbestreitbar ein legitimes Ziel der Sozial- oder Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten dar, zumal, wenn es darum geht, den Zugang jüngerer Menschen zur Ausübung dieses Berufs zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero della Giustizia [Notare], C‑914/19, EU:C:2021:430, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Insbesondere kann das Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Notaren zu schaffen, um die Bestellung und Förderung jüngerer Notare zu begünstigen, die Planung solcher Bestellungen zu optimieren und damit etwaigen Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit von Notaren, ihre Tätigkeit über eine bestimmte Altersgrenze hinaus auszuüben, vorzubeugen und zugleich eine hochwertige Dienstleistung im Notarwesen bereitzustellen, ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero della Giustizia [Notare], C‑914/19, EU:C:2021:430, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Folglich ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die im vorliegenden Fall mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung verfolgten Ziele eine Ungleichbehandlung unmittelbar aufgrund des Alters objektiv und angemessen rechtfertigen können.

33 Nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist allerdings noch zu prüfen, ob die zur Erreichung dieser Ziele herangezogenen Mittel „angemessen und erforderlich“ sind.

34 Was erstens die Frage betrifft, ob eine nationale Regelung wie diejenige, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Höchstaltersgrenze vorsieht, „angemessen“ ist, so ist zum einen festzustellen, dass mit dieser Regelung fraglos gewährleistet werden kann, dass Bewerber für das Notariat dieses Amt mindestens zehn Jahre lang ausüben können, bevor sie das obligatorische Ruhestandsalter (hier 70 Jahre) erreichen, und dass die Notare die für das Anbieten einer qualitativ hochwertigen Dienstleistung erforderliche Erfahrung erwerben. Daraus folgt, dass die Regelung als zur Erreichung sowohl des Ziels, die kontinuierliche Ausübung des Notarberufs während eines längeren Zeitraums vor dem Eintritt in den Ruhestand zu garantieren, um eine effektive und unabhängige Rechtspflege zu gewährleisten, als auch des Ziels, die ordnungsgemäße Ausübung der notariellen Befugnisse sicherzustellen, angemessen anzusehen ist.

35 Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Altersgrenze von 50 Jahren für die Zulassung zum Auswahlverfahren für den Zugang zum Notarberuf angemessen ist, um das Ziel der Erleichterung des Generationenwechsels und der Verjüngung dieses Berufsstands zu erreichen (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero della Giustizia [Notare], C‑914/19, EU:C:2021:430, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die gleiche Schlussfolgerung ist erst recht im Hinblick auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung geboten, wonach eine Person, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat, nicht erstmals zum Anwaltsnotar bestellt werden kann.

36 Was zweitens die „Erforderlichkeit“ der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ist, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden, wobei auf die Teilnahme älterer Arbeitnehmer am Berufsleben und damit am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben besonderes Augenmerk zu richten ist. Ihr Verbleiben im Berufsleben fördert insbesondere die Vielfalt im Bereich der Beschäftigung. Der Belang des Verbleibens dieser Personen im Berufsleben ist jedoch unter Wahrung anderer, gegebenenfalls gegenläufiger Belange zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi,C‑670/18, EU:C:2020:272, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich muss ein nationales Gericht, wenn es zu prüfen hat, ob eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, nicht nur die Eignung der Betroffenen zur Ausübung eines Berufs berücksichtigen, sondern auch die Nachteile, die diese Regelung für die Betroffenen bewirken kann.

37 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung im Unterschied zu der in den Rn. 45 und 46 des Urteils vom 3. Juni 2021, Ministero della Giustizia (Notare) (C‑914/19, EU:C:2021:430), geprüften Regelung keine Mindestdauer für die Ausübung der Notarstätigkeit vorsieht, um ein Ruhegehalt beanspruchen zu können. Außerdem ist die Altersgrenze für die erstmalige Bestellung zum Notar im vorliegenden Fall auf 60 Jahre festgesetzt, während in der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, diese Höchstaltersgrenze bei 50 Jahren lag. Folglich ist die Auswirkung der auf 60 Jahre festgesetzten Altersgrenze auf die Laufbahn der betroffenen Personen insgesamt deutlich geringer. Daher geht die fragliche Regelung auf den ersten Blick nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Ziele zu erreichen, die darin bestehen, die kontinuierliche Ausübung des Notarberufs während eines längeren Zeitraums vor dem Eintritt in den Ruhestand zu garantieren, um die ordnungsgemäße Ausübung der notariellen Befugnisse sicherzustellen.

38 Insoweit wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben, ob, wie die deutsche Regierung geltend gemacht hat, die nachteiligen Auswirkungen, die sich aus der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung ergeben, de facto fast ausschließlich Fälle betreffen, in denen das Notariat ergänzend zu einer bereits gefestigten anwaltlichen Tätigkeit übernommen werden soll, und den Aufbau der beruflichen Existenz der Betroffenen und ihre Ruhegehaltsansprüche nur geringfügig berühren.

39 Was sodann die Frage betrifft, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Dauer produktiver und wirtschaftlich sinnvoller Arbeitsleistung im Amt als Anwaltsnotar in angemessenem Verhältnis zu den Aufwendungen steht, die für die Gründung und Einrichtung eines Notariats erforderlich sind, so ist festzustellen, dass der Gerichtshof nicht über ausreichende Informationen verfügt, um sich hierzu zu äußern. Jedenfalls ist es letztlich Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts, zu ermitteln, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung erforderlich ist, um eines der verfolgten Ziele zu erreichen.

40 Was schließlich die Frage betrifft, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung erforderlich ist, um u. a. den Generationenwechsel und die Verjüngung des Notarberufs zu gewährleisten, so ist festzustellen, dass sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens deutlich von dem unterscheidet, der dem Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero della Giustizia (Notare) (C‑914/19, EU:C:2021:430), zugrunde lag. Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass es auf nationaler Ebene zwei Kategorien von Notaren gibt, nämlich zum einen die hauptberuflichen Notare und zum anderen die Anwaltsnotare, während es in der Rechtssache, in der das soeben genannte Urteil ergangen ist, um eine einzige Kategorie von Notaren ging, nämlich um hauptberufliche Notare.

41 Im vorliegenden Fall ist offenbar – was jedoch vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist – unstreitig, wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens und die deutsche Regierung geltend gemacht haben, dass sich aus den von der deutschen Bundesnotarkammer veröffentlichten Statistiken ergibt, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber auf Stellen als „hauptberufliche Notare“ deutlich höher ist als die Zahl der ausgeschriebenen Stellen, während bei den Anwaltsnotaren die Zahl der angebotenen Stellen die Zahl der Bewerber, die unter der in § 5 Abs. 4 BNotO vorgesehenen Höchstaltersgrenze liegen, übersteigt.

42 Da § 5 Abs. 4 BNotO sowohl für „hauptberufliche Notare“ als auch für Anwaltsnotare gilt, ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Höchstaltersgrenze über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels, den Generationenwechsel und die Verjüngung des betreffenden Berufsstands zu gewährleisten, erforderlich ist.

43 Im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der Erforderlichkeit dieser Regelung wird das vorlegende Gericht zum einen die Kriterien zu berücksichtigen haben, auf denen die prognostische Beurteilung der Notwendigkeit, Stellen für „hauptberufliche Notare“ und Anwaltsnotarstellen zu schaffen, beruht, sowie festzustellen haben, ob der Stellenbedarf dementsprechend einen „einfachen“ oder einen „zwingenden“ Bedarf widerspiegelt. Zum anderen wird es zu prüfen haben, ob der Mangel an Bewerbern für Anwaltsnotarstellen, die das in § 5 Abs. 4 BNotO vorgesehene Höchstalterserfordernis erfüllen, allein durch demografische Gründe zu erklären ist, was die Erforderlichkeit der betreffenden Regelung zur Erreichung des angestrebten Ziels in Frage stellen würde, oder auch durch finanzielle oder wirtschaftliche Erwägungen dahin gehend, dass die Gefahr besteht, dass die für Einrichtung und Unterhalt eines Notariats entstehenden Zusatzkosten, die die betreffenden Bewerber neben den bereits für die Führung ihrer Anwaltskanzlei anfallenden Kosten tragen müssen, nicht amortisiert werden oder nur schwer amortisierbar sind, wenn berücksichtigt wird, dass andere Notare, die sich früher niedergelassen haben, in dem oder den angrenzenden Amtsgerichtsbezirken tätig sind und dass „hauptberufliche Notare“ in den meisten Fällen das Notariat eines ausscheidenden „hauptberuflichen Notars“ übernehmen.

44 Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – unstreitig ist, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung Teil eines gesetzlichen Rahmens ist, der unterschiedslos im gesamten nationalen Hoheitsgebiet gilt, und dass es auf nationaler Ebene einen Überschuss an Bewerbern für Stellen als „hauptberufliche Notare“ gibt, was die These in Frage zu stellen scheint, dass der Mangel an Bewerbern für das Amt des Anwaltsnotars auf demografischen Gründen beruht.

45 Nach alledem ist auf die erste und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 im Licht von Art. 21 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, die für die erstmalige Bestellung zum Anwaltsnotar eine Höchstaltersgrenze von 60 Jahren vorsieht, nicht entgegensteht, sofern mit dieser Regelung ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik verfolgt wird und die Regelung in dem legislativen Kontext, in den sie sich einfügt, und in Anbetracht aller Sachverhalte, auf die sie anwendbar ist, zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Zur zweiten und zur dritten Frage

46 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 im Licht von Art. 21 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, die für die erstmalige Bestellung zum Anwaltsnotar eine Höchstaltersgrenze von 60 Jahren vorsieht, auch dann entgegensteht, wenn festgestellt wird, dass in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren Anwaltsnotarstellen nicht besetzt werden, weil es auf entsprechende Stellenausschreibungen im Bezirk des betreffenden Gerichts oder in den Bezirken anderer Gerichte nicht genügend Bewerber gibt, die die Voraussetzung des Höchstalters für die Zulassung zum Notarberuf erfüllen.

47 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 20. Dezember 2017, Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse, C‑516/16, EU:C:2017:1011, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht jedoch nicht hervor, dass das Ausgangsverfahren tatsächlich in einem sachlichen Rahmen steht, wie er vom vorlegenden Gericht in seiner zweiten und seiner dritten Frage beschrieben wird. Diese Fragen beruhen nämlich auf einer Hypothese, deren zukünftiger Eintritt vom vorlegenden Gericht zwar für möglich gehalten wird, aber letztlich ungewiss ist. Auch enthält der Vorlagebeschluss keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Situation wie die in diesen beiden Fragen angenommene in der Vergangenheit bereits eingetreten ist.

49 Würden die zweite und die dritte Frage unter diesen Umständen beantwortet, liefe dies daher offensichtlich darauf hinaus, dass unter Missachtung der dem Gerichtshof im Rahmen der mit Art. 267 AEUV eingeführten Zusammenarbeit der Gerichte zugewiesenen Aufgabe ein Gutachten zu einer hypothetischen Frage abgegeben würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse, C‑516/16, EU:C:2017:1011, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50 Folglich sind die zweite und die dritte Frage unzulässig. Kosten

51 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist im Licht von Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die für die erstmalige Bestellung zum Anwaltsnotar eine Höchstaltersgrenze von 60 Jahren vorsieht, nicht entgegensteht, sofern mit dieser Regelung ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik verfolgt wird und die Regelung in dem legislativen Kontext, in den sie sich einfügt, und in Anbetracht aller Sachverhalte, auf die sie anwendbar ist, zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Biltgen Arastey Sahún Passer Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Oktober 2024. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Präsident K. Lenaerts