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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.10.2024 – C-461/23
Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2024:902
Zitiert von 7 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 13 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 17. Oktober 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2001/42/EG – Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Art. 3 Abs. 2 Buchst. b – Richtlinie 92/43/EWG – Art. 6 Abs. 3 – Handlungen, die eine Prüfung erfordern – Nationaler Rechtsakt, mit dem ein Gebiet als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wird – Aufzählung der menschlichen Tätigkeiten, die in diesem Gebiet vorbehaltlich einer Freistellung verboten sind“ In der Rechtssache C‑461/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Deutschland) mit Beschluss vom 4. Juli 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juli 2023, in dem Verfahren Umweltforum Osnabrücker Land e. V. gegen Landkreis Osnabrück erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer F. Biltgen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Siebten Kammer, der Präsidentin der Fünften Kammer M. L. Arastey Sahún und des Richters J. Passer (Berichterstatter), Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – des Umweltforums Osnabrücker Land e. V., vertreten durch Rechtsanwältin F. Heß, – des Landkreises Osnabrück, vertreten durch Rechtsanwälte A. Blume und R. Wiemann, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und A. Hoesch als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin K. Dingemann sowie der Rechtsanwälte F. Fellenberg, K. Reiter und D. Römling, – von Irland, vertreten durch M. Browne, Chief State Solicitor, sowie A. Joyce und M. Tierney als Bevollmächtigte im Beistand von B. Kennedy, SC, und A. Caroll, BL, – der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Hermes und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, L 197, S. 30).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Umweltforum Osnabrücker Land e. V. und dem Landkreis Osnabrück (Deutschland) über die Rechtmäßigkeit einer Verordnung des Landkreises Osnabrück betreffend die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets, das wesentlicher Bestandteil eines Natura‑2000-Gebiets ist. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2001/42
3 Art. 1 („Ziele“) der Richtlinie 2001/42 lautet: „Ziel dieser Richtlinie ist es, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden.“
4 In Art. 2 dieser Richtlinie heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) ‚Pläne und Programme‘ Pläne und Programme, einschließlich der von der Europäischen Gemeinschaft mitfinanzierten, sowie deren Änderungen, – die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und – die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen; …“
5 Art. 3 („Geltungsbereich“) der Richtlinie 2001/42 bestimmt: „(1) Die unter die Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, werden einer Umweltprüfung nach den Artikeln 4 bis 9 unterzogen. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen, a) die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG [des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 1985, L 175, S. 40)] aufgeführten Projekte gesetzt wird oder b) bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Artikel 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG [des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7)] für erforderlich erachtet wird. (3) Die unter Absatz 2 fallenden Pläne und Programme, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie geringfügige Änderungen der unter Absatz 2 fallenden Pläne und Programme bedürfen nur dann einer Umweltprüfung, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. (4) Die Mitgliedstaaten befinden darüber, ob nicht unter Absatz 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. (5) Die Mitgliedstaaten bestimmen entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von dieser Richtlinie erfasst werden. …“
6 Die Richtlinie 85/337 wurde durch die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1), die am 17. Februar 2012 in Kraft getreten ist, aufgehoben und ersetzt. Gemäß Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 „[gelten] Bezugnahmen auf die [Richtlinie 85/337] … als Bezugnahmen auf die [Richtlinie 2011/92]“. Richtlinie 92/43
7 Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 sieht vor: „Ist ein Gebiet aufgrund des in Absatz 2 genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet so schnell wie möglich – spätestens aber binnen sechs Jahren – als besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach fest, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind.“
8 In Art. 6 dieser Richtlinie heißt es: „(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen. (2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten. (3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben. …“
9 Art. 7 der Richtlinie 92/43 lautet: „Was die nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG [des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 1979, L 103, S. 1)] zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Richtlinie als solche anerkannten Gebiete anbelangt, so treten die Verpflichtungen nach Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie ab dem Datum für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Richtlinie [79/409] zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten, die sich aus Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie [79/409] ergeben.“
10 Die Richtlinie 79/409 wurde durch die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7), die am 15. Februar 2010 in Kraft getreten ist, aufgehoben und ersetzt. Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147 „[gelten] Verweisungen auf die [Richtlinie 79/409] … als Verweisungen auf die [Richtlinie 2009/147]“. Deutsches Recht UVPG
11 § 35 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. 1990 I S. 205) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: UVPG) bestimmt: „(1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die 1. in der Anlage 5 Nummer 1 aufgeführt sind oder 2. in der Anlage 5 Nummer 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen. (2) Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von Absatz 4 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. … …“
12 § 36 UVPG lautet: „Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 36 Satz 1 Nummer 2 des [Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. 2009 I S. 2542) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: BNatSchG)] unterliegen.“
13 § 37 UVPG sieht vor: „Werden Pläne und Programme nach § 35 Absatz 1 und § 36 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 35 Absatz 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. …“ BNatSchG
14 § 20 Abs. 2 BNatSchG bestimmt: „Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden … 4. nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet, …“
15 § 22 BNatSchG sieht vor: „(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. … … (2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die 1. durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und 2. mit Vorgaben der Richtlinie [2001/42] unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde, gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie [2001/42] erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. … …“
16 In § 26 Abs. 1 BNatSchG heißt es: „Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, …“
17 § 32 BNatSchG bestimmt: „… (2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie [92/43] aufgenommenen Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 dieser Richtlinie … entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu erklären. (3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie [92/43] entsprochen wird. … …“
18 In § 33 Abs. 1 BNatSchG heißt es: „Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. …“
19 § 34 BNatSchG sieht vor: „(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. … … (6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. … (7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 … sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. … …“
20 In § 36 BNatSchG heißt es: „Auf … 2. Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind ist § 34 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. …“ Niedersächsisches Naturschutzgesetz
21 § 19 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 19. Februar 2010 in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung lautet: „Die Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 26 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung als Landschaftsschutzgebiet festsetzen.“ In Rede stehende Verordnung
22 § 1 („Landschaftsschutzgebiet“) der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bäche im Artland“ in den Städten Quakenbrück, Fürstenau und Bersenbrück sowie den Gemeinden Menslage, Nortrup, Badbergen, Berge, Bippen, Eggermühlen, Kettenkamp, Ankum und Merzen, Landkreis Osnabrück vom 30. September 2019 (im Folgenden: in Rede stehende Verordnung) sieht vor: „(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet (LSG) ‚Bäche im Artland‘ erklärt. … (4) Das LSG ist ein wesentlicher Bestandteil des Fauna-Flora-Habitat-(FFH‑)Gebietes ‚Bäche im Artland‘ … gemäß der Richtlinie [92/43] (FFH-Richtlinie) … Die Unterschutzstellung dient gemäß § 32 Abs. 2 BNatSchG der Erhaltung des Gebietes als FFH-Gebiet und der Kohärenz des europäischen ökologischen Netzes ‚Natura 2000‘. (5) Das LSG hat eine Größe von rd. 1.095 ha. …“
23 In § 2 („Gebietscharakter“) der in Rede stehenden Verordnung heißt es: „1. Naturraum und Geländecharakteristik Das LSG ‚Bäche im Artland‘ befindet sich in der naturräumlichen Region ‚Ems-Hunte-Geest und Dümmer-Geestniederung‘. Die Bäche gelten als für den Naturraum repräsentative Fließgewässer mit flutender Unterwasservegetation und insbesondere als bedeutender Lebensraum von Fisch- und Rundmaularten des Anhang II der FFH-[Richtlinie]. Die Erlen-(Eschen)-Quellwälder entlang der Bachläufe sowie die mit diesen in räumlichem Zusammenhang stehenden Birkenbruchwälder sind im Sinne der FFH-[Richtlinie] Lebensraumtypen von prioritärer Bedeutung. Weiterhin sind die Vorkommen anderer, nicht prioritärer FFH-Lebensraumtypen (FFH-LRT) wie Feuchte Hochstaudenfluren, kleinflächige Übergangs- und Schwingrasenmoore, bodensaure Buchen- und Eichenmischwälder sowie der Anhang II-Arten Kammmolch (Triturus cristatus) und Hirschkäfer (Lucanus cervus) wertgebend. …“
24 § 3 („Besonderer Schutzzweck“) Abs. 4 der in Rede stehenden Verordnung bestimmt: „Besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziele gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 9 BNatSchG) des FFH-Gebietes im LSG ist über § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung hinaus die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG der im Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichen Interesse gemäß Anhang I und der Tierart gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie als die für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile, 1. insbesondere der prioritären Lebensraumtypen (Anhang I der FFH-Richtlinie): … 2. insbesondere der übrigen Lebensraumtypen (Anhang I der FFH-Richtlinie): … 3. insbesondere der Tierarten (Anhang II der FFH-Richtlinie): …“
25 § 4 („Verbote“) der in Rede stehenden Verordnung bestimmt: „Gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG sind im LSG alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes gemäß § 2 dieser Verordnung verändern oder dem allgemeinen und besonderen Schutzzweck gemäß § 3 dieser Verordnung zuwiderlaufen. Gemäß § 33 Abs. 1 BNatSchG sind alle Handlungen unzulässig, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck dieser Verordnung maßgeblichen Bestandteile führen können. Im Landschaftsschutzgebiet sind daher folgende Handlungen untersagt: … 10. Erstaufforstungen anzulegen, 11. Wald in eine andere Nutzungsart umzuwandeln, …“
26 In § 5 („Freistellungen“) der in Rede stehenden Verordnung heißt es: „(1) Die in den Abs. 2 bis 7 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Verboten des § 4 freigestellt. … (3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung nach den Grundsätzen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) und des BNatSchG sowie nach folgenden aus dem Schutzzweck hergeleiteten Vorgaben: 1. Soweit der Unterhaltungspflichtige dem zuständigen Landkreis bis zum 31.01. eines jeden Jahres für die Gewässer II. Ordnung einen Unterhaltungsplan über alle im Unterhaltungsjahr und im Geltungsbereich dieser Verordnung geplanten Unterhaltungsmaßnahmen vorlegt, entfallen mit dessen Zustimmung durch den zuständigen Landkreis die Vorgaben unter § 5 Abs. 3 Nr. 2 b) bis c), e) und h) dieser Verordnung, 2. Sofern gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 dieser Verordnung kein Unterhaltungsplan vorliegt, gilt bei der Unterhaltung an und in den unter § 2 genannten Gewässern II. Ordnung: … b) die Sohlkrautung als Stromlinienmahd ist ganzjährig zulässig. Sofern die Sohlbreite des Gewässers eine Stromlinienmahd nicht zulässt, erfolgt die Mahd halbseitig oder inselartig; Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde, … (4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung gemäß dem Niedersächsischen Fischereigesetz und der Binnenfischereiordnung (BiFischO) unter größtmöglicher Schonung der natürlichen Standortbedingungen und der natürlichen Lebensgemeinschaften, insbesondere der vorkommenden Wasser- und Schwimmblattvegetation sowie des Uferbewuchses, sowie nach folgenden aus dem Schutzzweck hergeleiteten Vorgaben: 1. Fischbesatzmaßnahmen sind nur mit an das jeweilige unter § 2 genannte Fließgewässer entsprechenden regionalen natürlichen Artenspektrum zulässig, die zudem in der jeweils aktuellen Fassung der BiFischO als genehmigungsfrei aufgeführt sind und wenn sichergestellt ist, dass dadurch die unter § 3 genannten prioritären Arten bzw. lebensraumtypische Arten nicht beeinträchtigt oder verdrängt werden. … (5) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5 Abs. 2 und nach folgenden aus dem Schutzzweck hergeleiteten Vorgaben: … (6) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Wald gemäß § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) sowie § 5 Abs. 3 BNatSchG und nach folgenden aus dem Schutzzweck hergeleiteten Vorgaben: … 7. Eine Neubegründung von Waldflächen durch Aufforstung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig. … (8) Die zuständige Naturschutzbehörde erteilt bei den in den Absätzen 2, 3, 5 und 6 genannten Fällen die erforderliche Zustimmung …, wenn und soweit keine Beeinträchtigungen oder nachhaltige Störungen des LSG oder seiner für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieser Verordnung maßgeblichen Bestandteile zu erwarten sind. … (9) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in den Absätzen 2, 4, 6 und 7 genannten Fällen der Anzeigepflicht die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung des Schutzzweckes dieser Verordnung sicher zu stellen. … Im Einzelfall kann die zuständige Naturschutzbehörde die Durchführung der angezeigten Handlungen bzw. Maßnahmen untersagen, wenn der Schutzzweck dieser Verordnung beeinträchtigt wird. …“
27 § 7 („Anordnungsbefugnis“) Abs. 1 der in Rede stehenden Verordnung bestimmt: „… [D]ie zuständige Naturschutzbehörde [kann] die Wiederherstellung des bisherigen Zustands anordnen, wenn gegen die Verbote des § 4 oder die Zustimmungs- bzw. Anzeigepflichten des § 5 dieser Verordnung verstoßen wurde und Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden sind.“
28 § 9 („Umsetzung von Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen“) Abs. 1 der in Rede stehenden Verordnung sieht vor: „Die in den §§ 4 und 5 dieser Verordnung enthaltenen Regelungen entsprechen in der Regel Maßnahmen zur Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der im LSG vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Anhang I und Tierarten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie.“
29 § 10 („Ordnungswidrigkeiten“) Abs. 1 der in Rede stehenden Verordnung bestimmt: „Ordnungswidrig handelt …, wer, ohne dass eine Freistellung gemäß § 5 vorliegt oder eine Befreiung gemäß § 6 erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
30 Am 30. September 2019 beschloss der Landkreis Osnabrück die in Rede stehende Verordnung, mit der das Landschaftsschutzgebiet „Bäche im Artland“ ausgewiesen wurde, das wesentlicher Bestandteil des gleichnamigen Natura-2000-Gebiets ist (im Folgenden: betroffenes Gebiet).
31 Im Verfahren zur Aufstellung dieser Verordnung hatte der Landkreis Osnabrück eine Beteiligung der Öffentlichkeit – darunter des Klägers des Ausgangsverfahrens – mit Auslegung des Verordnungsentwurfs und der dazugehörigen Karten sowie einer Begründung vorgenommen. Eine Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42 hatte der Landkreis Osnabrück vor dem Erlass der in Rede stehenden Verordnung hingegen nicht durchgeführt, ebenso wenig wie eine entsprechende Vorprüfung hinsichtlich der Notwendigkeit einer solchen Prüfung.
32 Am 13. Oktober 2020 stellte der Kläger des Ausgangsverfahrens einen Normenkontrollantrag gegen die in Rede stehende Verordnung und machte die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften, insbesondere solcher, die der Umsetzung des Unionsrechts dienten, geltend.
33 Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Deutschland), das vorlegende Gericht in dieser Sache, vertritt die Auffassung, dass im Licht des Urteils vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern (C‑300/20, EU:C:2022:102, Rn. 60 bis 69), keine Verpflichtung bestanden habe, gemäß § 35 UVPG, der auf Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 beruhe, vor dem Erlass der in Rede stehenden Verordnung eine Umweltprüfung durchzuführen.
34 Es sei jedoch möglich, dass vor dem Erlass dieser Verordnung gemäß § 36 UVPG in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nr. 2 und § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, die auf Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 beruhten, eine Umweltprüfung durchzuführen gewesen wäre.
35 In diesem Zusammenhang stellt sich das vorlegende Gericht im Licht insbesondere des Urteils vom 12. Juni 2019, CFE (C‑43/18, EU:C:2019:483, Rn. 49 und 50), als Erstes die Frage, ob ein Rechtsakt wie die in Rede stehende Verordnung, mit dem ein Mitgliedstaat ein Gebiet als besonderes Schutzgebiet gemäß der Richtlinie 92/43 ausweist, ungeachtet seines Regelungsinhalts in jedem Fall als unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehend oder hierfür notwendig anzusehen ist.
36 Da aus der Sicht des vorlegenden Gerichts mehrere Gesichtspunkte gegen diese Auslegung sprechen, möchte es als Zweites wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen Regelungen wie die Freistellungen gemäß § 5 Abs. 3 bis 6 der in Rede stehenden Verordnung als unmittelbar mit der Verwaltung des betroffenen Gebiets in Verbindung stehend oder hierfür notwendig anzusehen sind.
37 Als Drittes stellt sich das vorlegende Gericht für den Fall, dass diese Freistellungen dahin zu verstehen seien, dass sie nicht nur dazu dienten, den Umfang der in § 4 der in Rede stehenden Verordnung festgelegten Verbote zu präzisieren, sondern dahin, dass sie eigenständige Regelungen darstellten, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betroffenen Gebiets in Verbindung stünden oder hierfür notwendig seien, die Frage, wie sich erstens der Umstand, dass unter diese Freistellungen fallende Tätigkeiten vor ihrer Durchführung keiner einzelfallbezogenen Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 mehr unterzogen würden und, auch wenn sie einer solchen Prüfung unterzogen würden, sich die Maßstäbe für die Prüfung nach den durch diese Freistellungen konkret festgelegten Kriterien und Modalitäten richteten, zweitens der Umstand, dass aufgrund dieser Freistellungen zulässige Tätigkeiten bereits seit langer Zeit in dem betroffenen Gebiet durchgeführt würden, und drittens der Umstand, dass die in Rede stehende Verordnung je nach Fall als Plan anzusehen sei, der im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42 die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlege, auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42 auswirkten.
38 Als Viertes möchte das vorlegende Gericht schließlich wissen, welche Modalitäten im Rahmen einer Umweltprüfung gegebenenfalls beachtet werden müssten.
39 Vor diesem Hintergrund hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 dahin gehend auszulegen, dass alle Vorschriften in einem Rechtsakt, mit welchem ein Mitgliedstaat ein Gebiet als besonderes Schutzgebiet gemäß der Richtlinie 92/43 ausweist, ungeachtet ihres jeweiligen Regelungsinhalts als unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehend oder hierfür notwendig anzusehen sind, mit der Folge, dass der Rechtsakt als Plan keiner Umweltprüfung gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 unterliegt, oder kann je nach dem Inhalt der einzelnen Vorschriften eine getrennte Betrachtungsweise angezeigt sein, so dass einzelne Bestimmungen eines solchen Rechtsakts als Plan(teil) als unmittelbar mit der Gebietsverwaltung in Zusammenhang stehend oder hierfür notwendig anzusehen wären und andere Bestimmungen dieses Rechtsakts als Plan(teil) nicht? 2. Wenn Frage 1 im zweiten Sinne beantwortet wird: Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 dahin gehend auszulegen, dass eine in einem Rechtsakt eines Mitgliedstaats, mit welchem ein Gebiet als besonderes Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43 ausgewiesen, Erhaltungsziele festgelegt und Gebote und Verbote aufgestellt werden, enthaltene einzelne Regelung als nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehender oder hierfür nicht notwendiger Plan(teil) anzusehen ist, wenn diese Regelung unter Festlegung konkreter Kriterien und Modalitäten Tätigkeiten in dem Gebiet vom Anwendungsbereich der aufgestellten Gebote und Verbote ausnimmt und diese Tätigkeiten nicht unmittelbar der Erfüllung der Erhaltungsziele dienen, sondern als anderen Zwecken dienende Bewirtschaftungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen mit Projektqualität im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 anzusehen sind? 3. Wenn Frage 2 bejaht wird: Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 dahin gehend auszulegen, dass der Eintritt einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets aufgrund einer in einem Rechtsakt zur Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43 enthaltenen Regelung wie in Frage 2 beschrieben, die hinreichend konkret die Kriterien und Modalitäten für die Ausübung der von ihr erfassten Tätigkeiten mit Projektqualität im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 festlegt, dann nicht als ausgeschlossen angesehen werden kann, wenn das nationale Recht für diese Tätigkeiten kein Genehmigungserfordernis vorsieht und die zuständige Behörde wegen der genannten Regelung in dem Rechtsakt für diese Tätigkeiten auch auf eine vorherige Anzeige und auf die Durchführung einer projektbezogenen Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 im Einzelfall verzichtet oder aber eine projektbezogene Verträglichkeitsprüfung im Einzelfall durchführt und hierbei als Maßstab für die Verträglichkeit des Projekts zugrunde legt, ob die in der Regelung wie in Frage 2 beschrieben enthaltenen Kriterien und Modalitäten erfüllt sind? 4. Wenn Frage 2 bejaht wird: Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 dahin gehend auszulegen, dass der Eintritt einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets aufgrund einer in einem Rechtsakt zur Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43 enthaltenen Regelung wie in Frage 2 beschrieben nicht zu befürchten ist, wenn die von einer solchen Regelung erfassten Tätigkeiten in aller Regel bereits seit langer Zeit ausgeübt werden und aufgrund der mit der Regelung festgelegten Kriterien und Modalitäten für ihre Ausübung jedenfalls keine Intensivierung oder Ausweitung dieser Tätigkeiten in dem Gebiet ermöglicht wird? 5. Wenn aufgrund der Beantwortung der vorstehenden Fragen vom Bestehen einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 wegen des Inhalts einzelner Vorschriften eines Rechtsakts zur Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43 auszugehen ist: Ist Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42 dahin gehend auszulegen, dass dann, wenn die Gebietsausweisung als Festlegung der Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene anzusehen ist, eine mitgliedstaatliche Behörde aufgrund der bereits zuvor bestehenden Einstufung des Gebiets als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43 im Regelfall anzunehmen hat, dass die Schutzgebietsausweisung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat? 6. Wenn nach der Beantwortung der vorstehenden Fragen vom Bestehen einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung wegen des Inhalts einzelner Vorschriften eines Rechtsakts zur Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43 auszugehen ist: Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 dahin gehend auszulegen, dass lediglich diese einzelnen Vorschriften zum Gegenstand der Umweltprüfung zu machen sind oder hätte sich eine solche Umweltprüfung auf den gesamten Inhalt des Rechtsakts zu beziehen? 7. Wenn nach der Beantwortung der vorstehenden Fragen vom Bestehen einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung wegen des Inhalts einzelner Vorschriften eines Rechtsakts zur Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43 auszugehen ist: Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42, wonach die Umweltprüfung nach Art. 3 der Richtlinie während der Ausarbeitung und vor der Annahme eines Plans oder Programms durchgeführt wird, dahin gehend auszulegen, dass eine unterbliebene Umweltprüfung eines Plans oder von Bestandteilen eines Plans nicht durch ein ergänzendes Verfahren nach der erfolgten Annahme des Plans oder von Bestandteilen des Plans nachgeholt und dadurch der Verfahrensfehler einer unterbliebenen Umweltprüfung nachträglich geheilt werden kann? Zu den Vorlagefragen Zur ersten und zur zweiten Vorlagefrage
40 Mit seiner ersten und seiner zweiten Vorlagefrage, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 dahin auszulegen ist, dass ein Rechtsakt, mit dem der betreffende Mitgliedstaat ein Gebiet gemäß der Richtlinie 92/43 als besonderes Schutzgebiet ausweist und in dem die menschlichen Tätigkeiten aufgezählt werden, die in diesem Gebiet vorbehaltlich der in diesem Rechtsakt ebenfalls vorgesehenen Freistellungen verboten sind, unter den Begriff der „Pläne und Programme“ im Sinne der Richtlinie 2001/42 fällt, für die zwingend eine Umweltprüfung durchzuführen ist.
41 Ob für einen bestimmten Plan oder ein bestimmtes Programm nach der Richtlinie 2001/42 eine Umweltprüfung durchzuführen ist, hängt gemäß ihrem Art. 3 Abs. 2 Buchst. b davon ab, ob eine Prüfung nach Art. 6 oder 7 der Richtlinie 92/43 erforderlich ist.
42 Nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 erfordern Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Verträglichkeitsprüfung.
43 Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass der Rechtsakt, mit dem ein Mitgliedstaat ein Gebiet gemäß der Richtlinie 92/43 als besonderes Schutzgebiet ausweist, naturgemäß unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung steht oder hierfür notwendig ist. Zur Umsetzung der Richtlinie 92/43 ist nämlich nach deren Art. 4 Abs. 4 eine solche Ausweisung erforderlich (Urteil vom 12. Juni 2019, CFE, C‑43/18, EU:C:2019:483, Rn. 49).
44 Zwar kann diese Beurteilung nicht automatisch auf alle Bestimmungen eines solchen Rechtsakts erstreckt werden, ohne ihren Inhalt zu prüfen. Insbesondere kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Rechtsakt auch Bestimmungen enthält, die nichts mit der Erfüllung der in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 vorgesehenen Verpflichtung durch den betreffenden Mitgliedstaat zu tun haben und die nicht anderweitig unmittelbar mit der Verwaltung des in Rede stehenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind.
45 Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen scheint die in Rede stehende Verordnung jedoch keine solchen Bestimmungen zu enthalten.
46 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der betreffende Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 ein Gebiet, das als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden ist, so schnell wie möglich – spätestens aber binnen sechs Jahren – als besonderes Schutzgebiet ausweisen und dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps oder einer Art und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 festlegen muss. Dieser Mitgliedstaat muss außerdem zum einen gemäß derselben Bestimmung der Richtlinie 92/43 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof innerhalb derselben Fristen und vor der Festlegung dieser Prioritäten die Erhaltungsziele festlegen, die spezifisch sein müssen, und zum anderen gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie die Erhaltungsmaßnahmen festlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C‑444/21, EU:C:2023:524, Rn. 45, 53, 65 und 66).
47 Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43 umfassen die Erhaltungsmaßnahmen gegebenenfalls „geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art“.
48 Die Erhaltungsmaßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 6 Abs. 1 festzulegen hat, können also insbesondere darin bestehen, einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, mit dem innerhalb des betreffenden Gebiets unter Berücksichtigung der festgelegten Erhaltungsziele menschliche Tätigkeiten im Vergleich zu dem, was bisher in diesem Gebiet erlaubt war, eingeschränkt werden.
49 Bestimmungen eines Rechtsakts zur Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet, mit denen der betreffende Mitgliedstaat einen solchen rechtlichen Rahmen schaffen will, sind daher als „unmittelbar mit der Verwaltung des [betreffenden] Gebietes in Verbindung stehen[d] oder hierfür … notwendig“ zu betrachten.
50 Da die Richtlinie 92/43 hierzu keine Präzisierungen enthält, steht es den Mitgliedstaaten im Übrigen frei, in ihrer Rechtsordnung festzulegen, welche Art von Normen sie für die Schaffung eines solchen rechtlichen Rahmens als am geeignetsten erachten.
51 Im vorliegenden Fall besteht der durch die in Rede stehende Verordnung geschaffene rechtliche Rahmen aus einer Reihe von Bestimmungen, darunter § 4 der Verordnung, der Verbote vorsieht, und ihr § 5, der die „Handlungen oder Nutzungen“ aufzählt, die nicht unter diese Verbote fallen.
52 Hierzu weist das vorlegende Gericht insbesondere darauf hin, dass seiner Ansicht nach die in § 5 der in Rede stehenden Verordnung vorgesehenen Freistellungen dazu dienten, in einem bestimmten Rahmen Nutzungen insbesondere zu kommerziellen Zwecken, wie etwa Fischerei, Land- und Forstwirtschaft, die in dem betroffenen Gebiet bereits vorgenommen worden seien und bis heute vorgenommen würden, sowie gewisse Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung weiter zu ermöglichen, mit dem Ziel, dass die von der Unterschutzstellung dieses Gebiets betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig in ihren Rechten eingeschränkt würden.
53 Vorbehaltlich der dem vorlegenden Gericht obliegenden Überprüfungen gehört § 5 der in Rede stehenden Verordnung allerdings zu den Bestimmungen, die gemeinsam der Schaffung des rechtlichen Rahmens dienen, der u. a. für den Schutz des ausgewiesenen besonderen Schutzgebiets – das ist im vorliegenden Fall das betroffene Gebiet – als notwendig erachtet wird.
54 Sowohl § 9 der in Rede stehenden Verordnung, dessen Abs. 1 vorsieht, dass die in den §§ 4 und 5 dieser Verordnung enthaltenen Regelungen „in der Regel Maßnahmen zur Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der im [betroffenen Gebiet] vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Anhang I und Tierarten gemäß Anhang II der [Richtlinie 92/43] [entsprechen]“, als auch der Wortlaut von § 7 Abs. 1 und von § 10 Abs. 1 der in Rede stehenden Verordnung scheinen dies zu bestätigen.
55 Daraus folgt, ebenfalls vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen, dass die in Rede stehende Verordnung insgesamt als unmittelbar mit der Verwaltung des betroffenen Gebiets in Verbindung stehend oder hierfür notwendig zu erachten ist.
56 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 dahin auszulegen ist, dass ein Rechtsakt, mit dem der betreffende Mitgliedstaat ein Gebiet gemäß der Richtlinie 92/43 als besonderes Schutzgebiet ausweist und in dem die menschlichen Tätigkeiten aufgezählt werden, die in diesem Gebiet vorbehaltlich der in diesem Rechtsakt ebenfalls vorgesehenen Freistellungen verboten sind, nicht unter den Begriff der „Pläne und Programme“ im Sinne der Richtlinie 2001/42 fällt, für die zwingend eine Umweltprüfung durchzuführen ist. Zu den Vorlagefragen 3 bis 7
57 Angesichts der Antwort auf die erste und die zweite Vorlagefrage sind die Fragen 3 bis 7 nicht zu beantworten. Kosten
58 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsakt, mit dem der betreffende Mitgliedstaat ein Gebiet gemäß der Richtlinie 92/43 als besonderes Schutzgebiet ausweist und in dem die menschlichen Tätigkeiten aufgezählt werden, die in diesem Gebiet vorbehaltlich der in diesem Rechtsakt ebenfalls vorgesehenen Freistellungen verboten sind, nicht unter den Begriff der „Pläne und Programme “ im Sinne der Richtlinie 2001/42 fällt, für die zwingend eine Umweltprüfung durchzuführen ist. Biltgen Arastey Sahún Passer Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Oktober 2024. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Präsident K. Lenaerts