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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.11.2024 – C-326/23
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2024:940
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 7. November 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Begriff ‚Gericht‘ – Richter der Zivilkammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) – Vom Präsidenten der Republik Polen auf der Grundlage einer Entschließung der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat, Polen) in ihrer neuen Zusammensetzung ernannter Richter – Vorabentscheidungsersuchen eines Spruchkörpers, der nicht die Eigenschaft eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts hat – Unzulässigkeit“ In der Rechtssache C-326/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) in Einzelrichterbesetzung mit Entscheidung vom 15. März 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Mai 2023, in dem Verfahren C.W. S.A., C.O. S.A., D. sp. z o.o., G. S.A., C. sp. z o.o., C.1 S.A. gegen Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów, Beteiligte: L. S.A., erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer I. Jarukaitis (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. Gratsias und E. Regan, Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der C. sp. z o.o., vertreten durch P. K. Rosiak, M. Sendrowicz und K. Szczepanowska-Kozłowska, Radcowie prawni, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und S. Żyrek als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Herrmann und P. J. O. Van Nuffel als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der C.W. S.A., der C.O. S.A., der D. sp. z o.o., der G. S.A., der C. sp. z o.o. (im Folgenden: Gesellschaft C) und der C.1 S.A. auf der einen Seite und dem Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów (Präsident des Amts für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz, Polen) auf der anderen Seite wegen einer Entscheidung, mit der gegen diese Unternehmen Geldbußen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht verhängt wurden. Polnisches Recht Verfassung der Republik Polen
3 In Art. 179 der Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej (Verfassung der Republik Polen) heißt es: „Die Richter werden vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag der Krajowa Rada Sądownictwa [(Landesjustizrat, Polen, im Folgenden: KRS)] auf unbestimmte Zeit ernannt.“
4 Art. 180 der Verfassung der Republik Polen bestimmt: „(1) Die Richter sind unabsetzbar. (2) Gegen seinen Willen darf ein Richter nur durch eine gerichtliche Entscheidung und nur in den gesetzlich bestimmten Fällen seines Amtes enthoben werden, von der Amtsausübung suspendiert oder an einen anderen Ort oder auf eine andere Stelle versetzt werden. …“ Gesetz über das Oberste Gericht
5 Art. 29 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 (Dz. U. 2018, Position 5) in der durch die Ustawa o zmianie ustawy o Sądzie Najwyższym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 9. Juni 2022 (Dz. U. 2022, Position 1259) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz über das Oberste Gericht) bestimmt: „… (2) Im Rahmen der Tätigkeit des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] oder seiner Organe ist es nicht zulässig, die Legitimität der [Gerichte], der Verfassungsorgane des Staates oder der Organe zur Kontrolle und zum Schutz des Rechts in Frage zu stellen. (3) Der [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] oder ein anderes Staatsorgan darf die Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Richters oder der sich aus dieser Ernennung ergebenden Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtspflege weder feststellen noch beurteilen. (4) Die Umstände der Ernennung eines Richters des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] können keinen ausschließlichen Grund dafür darstellen, eine Entscheidung anzufechten, die unter Beteiligung dieses Richters getroffen wurde, oder dafür, seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Frage zu stellen. (5) Es ist zulässig, die Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch einen Richter des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] oder einen an dieses Gericht abgeordneten Richter unter Berücksichtigung der Umstände seiner Ernennung und seines Verhaltens nach seiner Ernennung auf Antrag des in Abs. 7 genannten Rechtsuchenden zu prüfen, wenn dies unter den Umständen einer bestimmten Rechtssache unter Berücksichtigung der Situation des Rechtsuchenden und der Art der Rechtssache zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit führen kann, der den Ausgang der Rechtssache beeinträchtigt. (6) Ein Antrag auf Feststellung, dass die in Abs. 5 genannten Anforderungen erfüllt sind, kann gegen einen Richter des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] oder einen an dieses Gericht abgeordneten Richter eines Spruchkörpers gestellt werden, der Folgendes prüft: 1. eine Klage; … (7) Jede Partei des Verfahrens vor dem [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] hat in den in Abs. 6 genannten Fällen das Recht, einen solchen Antrag zu stellen. … (15) Der [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] prüft den Antrag unter Ausschluss der Öffentlichkeit in einem Spruchkörper mit fünf Richtern, die aus dem Kreis aller Mitglieder des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] ausgelost werden, nach Anhörung des Richters, gegen den sich der Antrag richtet, es sei denn, eine Anhörung ist unmöglich oder sehr schwierig. Der Richter kann sich schriftlich dazu äußern. Der betroffene Richter ist von der Auslosung ausgeschlossen. … (21) Gegen den nach der Prüfung des Antrags erlassenen Beschluss kann beim [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] in einem Spruchkörper mit sieben Richtern, die aus dem Kreis aller Mitglieder [des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] ausgelost werden, Beschwerde eingelegt werden. Der betroffene Richter und der Richter, der am Erlass des angefochtenen Beschlusses mitgewirkt hat, sind von der Auslosung ausgeschlossen.“ Zivilprozessordnung
6 Art. 49 Abs. 1 der Ustawa – Kodeks postępowania cywilnego (Gesetz über die Zivilprozessordnung) vom 17. November 1964 (Dz. U. 43, Position 296) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt: „… schließt das Gericht auf Antrag des Richters oder einer Partei einen Richter aus, wenn ein Umstand vorliegt, der berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit dieses Richters in der betreffenden Rechtssache aufkommen lassen könnte“. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
7 Mit Entscheidung vom 8. Dezember 2009 stellte der Präsident des Amts für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz fest, dass die von den betroffenen Unternehmen geschlossene Vereinbarung eine Verhaltensweise darstelle, die den Wettbewerb auf dem polnischen Markt für die Herstellung und den Verkauf von Grauzement beschränke. Folglich verhängte er gegen diese Unternehmen Geldbußen wegen Verstoßes gegen nationale und unionsrechtliche Wettbewerbsvorschriften.
8 Mit Urteil vom 13. Dezember 2013 änderte der Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) diese Entscheidung teilweise ab und setzte die gegen die betroffenen Unternehmen verhängten Geldbußen herab.
9 Auf die gegen dieses Urteil eingelegten Berufungen setzte der Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau, Polen) mit Urteil vom 27. März 2018 die oben in Rn. 7 genannten Geldbußen herab.
10 Gegen dieses Urteil wurden Kassationsbeschwerden eingelegt. Mit Urteil vom 29. Juli 2020 hob die Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) (im Folgenden: Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten) das Urteil vom 27. März 2018 teilweise auf und verwies die Sache an den Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau) zurück, der mit Urteil vom 21. Mai 2021 erneut entschied.
11 Die Gesellschaft C legte gegen das letztgenannte Urteil Rechtsmittel beim Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ein, wobei sie u. a. die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des Spruchkörpers des Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau), der dieses Urteil erlassen hatte, und der Besetzung des Spruchkörpers des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), der das Urteil vom 29. Juli 2020 erlassen hatte, in Abrede stellte.
12 Nach Unterrichtung über die Besetzung der für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten stellte die Gesellschaft C nach Art. 29 Abs. 5 des Gesetzes über das Oberste Gericht einen Antrag auf Feststellung, dass einer der Richter dieser Kammer angesichts der Umstände seiner Ernennung auf Vorschlag der KRS nicht die Voraussetzungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfüllt. Sie beantragte daher den Ausschluss dieses Richters.
13 Im Vorabentscheidungsersuchen weist der vorlegende Spruchkörper, bestehend aus einem Einzelrichter, dem Richter T. S., der Mitglied der Zivilkammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) (im Folgenden: Zivilkammer) ist, darauf hin, dass die Rechtssache „in der unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehaltenen mündlichen Verhandlung vor der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten“ am 15. März 2023 verhandelt worden sei. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen geht jedoch hervor, dass der vorlegende Richter dem aus fünf aus dem Kreis aller Mitglieder des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ausgelosten Richtern bestehenden Spruchkörper angehört, der gemäß Art. 29 Abs. 15 des Gesetzes über das Oberste Gericht für die Entscheidung über das auf Antrag der Gesellschaft C eingeleitete Zwischenverfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (im Folgenden: Prüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit) bestimmt wurde.
14 Der vorlegende Richter äußert Zweifel an der Vereinbarkeit der Prüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie des im polnischen Recht vorgesehenen Ausschlussverfahrens mit dem Unionsrecht.
15 Ausgehend davon, dass es Raum für einen „Rechtsprechungsdialog“ gebe, der es ermögliche, einen unauflösbaren Widerspruch zwischen dem Unionsrecht und dem polnischen Verfassungsrecht zu vermeiden, gelangt der vorlegende Richter zu der Ansicht, dass weder das erstgenannte noch das zweitgenannte Recht es erlaube, die Ernennung eines Richters in Frage zu stellen und die Eignung dieses Richters für Entscheidungen in Abrede zu stellen, wenn weder ein Zusammenhang zwischen den Umständen der Ernennung dieses Richters und den Umständen der bei ihm anhängigen Rechtssache noch ein anderer Grund für das Inabredestellen seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als der die Ordnungsmäßigkeit des Ernennungsverfahrens betreffende Grund bestehe.
16 Unter diesen Umständen hat der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) in Einzelrichterbesetzung beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen, dass das mit einer Rechtssache befasste Gericht verpflichtet ist, einen Antrag einer Partei, der darauf abzielt, die Ernennung eines Richters anzufechten (was nach dem Recht der Europäischen Union und der Verfassung des Mitgliedstaats unzulässig ist; die Ernennung unterliegt nach nationalem Recht und Unionsrecht keiner gerichtlichen Kontrolle), indem sie dessen Eignung für Entscheidungen in Frage stellt, in Anbetracht des fehlenden Zusammenhangs zwischen den Umständen des Ernennungsverfahrens dieses Richters und den Umständen der betreffenden Rechtssache sowie des Fehlens eines wirklichen Grundes für die Infragestellung seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit auf der Grundlage anderer Umstände als der von der Partei angezweifelten Ordnungsmäßigkeit des Ernennungsverfahrens des Richters, einschließlich seines Verhaltens nach der Ernennung und seiner Empfänglichkeit für Einflüsse der Legislative oder der Exekutive – weshalb eine solche Handlung der Partei nach nationalem Recht einer unzulässigen Popularklage gleichkommt und einen eklatanten und offensichtlichen Missbrauch des nationalen Verfahrensrechts darstellt –, unberücksichtigt zu lassen? 2. Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen, dass ein wirksamer und ausreichender Mechanismus zur Erfüllung der Kriterien für ein durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne des Unionsrechts gegeben ist, wenn den Parteien im nationalen Recht die Befugnis eingeräumt wird, im Rahmen der Prüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit oder eines Antrags auf Ausschluss des Richters die Überprüfung der Auswirkungen aller Umstände des Ernennungsverfahrens und des Verhaltens des Richters nach der Ernennung auf seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit in der betreffenden Rechtssache zu verlangen? Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
17 Die Gesellschaft C bezweifelt, dass die vorlegende Einrichtung, die allein aus dem Richter T. S. besteht, angesichts der Umstände, unter denen die Ernennung dieses Richters zum Richter der Zivilkammer erfolgte, ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta ist. Die Gesellschaft C betont insbesondere, dass dieser Richter einer der Richter sei, bezüglich deren der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Urteil vom 3. Februar 2022, Advance Pharma sp. z o.o./Polen (CE:ECHR:2022:0203JUD00146920) (im Folgenden: Urteil Advance Pharma/Polen), erlassen habe.
18 Die Europäische Kommission teilt die von der Gesellschaft C geäußerten Zweifel. Mit der Feststellung, dass das Vorabentscheidungsersuchen von einem Einzelrichter stamme, der unter denselben Umständen zum Richter der Zivilkammer ernannt worden sei wie denen, die zur Ernennung der Richter geführt hätten, die den Gerichtshof mit Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen befasst hätten, in denen das Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C‑718/21, im Folgenden: Urteil Krajowa Rada Sądownictwa, EU:C:2023:1015), der Beschluss vom 15. Mai 2024, Rzecznik Finansowy (C-390/23, EU:C:2024:419), sowie die Beschlüsse vom 29. Mai 2024, Rzecznik Praw Obywatelskich (Außerordentlicher polnischer Rechtsbehelf) (C‑720/21, EU:C:2024:489) und Prokurator Generalny (Außerordentlicher polnischer Rechtsbehelf II) (C-43/22, EU:C:2024:459), ergangen seien, gelangte sie zu der Ansicht, dass diese vorlegende Stelle nicht als ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta angesehen werden könne.
19 In Beantwortung einer prozessleitenden Maßnahme nach Art. 62 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hat die polnische Regierung bestätigt, dass der Einzelrichter, aus dem die vorlegende Einrichtung besteht, am 10. Oktober 2018 vom Präsidenten der Republik Polen auf der Grundlage eines Vorschlags der neu zusammengesetzten KRS, der in der Entschließung Nr. 330/2018 dieses Organs vom 28. August 2018 enthalten war, zum Richter der Zivilkammer ernannt wurde. Sie hat des Weiteren bestätigt, dass diese Ernennung erfolgte, als der Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen) mit Beschluss vom 27. September 2018 die Vollstreckbarkeit der Entschließung Nr. 330/2018 ausgesetzt habe, die dieses Gericht schließlich mit Urteil vom 6. Mai 2021 aufhob.
20 Insoweit geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass der Gerichtshof bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, und somit für die Frage, ob das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist, auf eine Reihe von Merkmalen abstellt, wie u. a. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die betreffende Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, Vaassen-Göbbels,61/65, EU:C:1966:39, S. 395, Krajowa Rada Sądownictwa, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Mai 2024, NADA u. a., C-115/22, EU:C:2024:384, Rn. 35).
21 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) als solcher diese Anforderungen erfüllt, und klargestellt, dass, sofern ein Vorabentscheidungsersuchen von einem nationalen Gericht stammt, davon auszugehen ist, dass dieses die Anforderungen unabhängig von seiner konkreten Zusammensetzung erfüllt (Urteile vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 68 und 69, sowie Krajowa Rada Sądownictwa, Rn. 41).
22 Er hat ferner darauf hingewiesen, dass er in einem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV nach der Verteilung der Aufgaben zwischen ihm und den nationalen Gerichten nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt ist, nachzuprüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren entspricht. Er ist an die von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Vorlageentscheidung gebunden, solange diese nicht aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist (Urteil Krajowa Rada Sądownictwa, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Auch wenn im vorliegenden Fall weder aus der Vorlageentscheidung noch aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte klar hervorgeht, dass die aus einem Einzelrichter bestehende vorlegende Stelle für die Entscheidung über die Anträge der Gesellschaft C auf Prüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie auf Ausschluss allein zuständig ist, kann das Vorabentscheidungsersuchen daher nicht als wegen Unzuständigkeit dieser Stelle unzulässig angesehen werden.
24 Der Gerichtshof hat jedoch auch klargestellt, dass die oben in Rn. 21 erwähnte Vermutung widerlegt werden kann, wenn eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats oder eines internationalen Gerichts zu der Annahme führen würde, dass der Richter, aus dem das vorlegende Gericht besteht, nicht die Eigenschaft eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta hat (Urteile vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 72, und Krajowa Rada Sądownictwa, Rn. 44).
25 Der Gerichtshof hat, als er von mit Richtern der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten besetzten Spruchkörpern angerufen wurde, jedoch entschieden, dass im Licht seiner eigenen Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta verschiedene Feststellungen und Beurteilungen, die zum einen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 8. November 2021, Dolińska-Ficek und Ozimek/Polen (CE:ECHR:2021:1108JUD004986819, im Folgenden: Urteil Dolińska-Ficek und Ozimek/Polen), und zum anderen vom Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) in einem Urteil vom 21. September 2021 vorgenommen wurden, zu der Annahme führten, dass ein solcher Spruchkörper aufgrund der Modalitäten, die der Ernennung der Richter zugrunde gelegen haben, aus denen er bestand, nicht die Eigenschaft eines unabhängigen und unparteiischen, zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne dieser Bestimmungen des Unionsrechts hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil Krajowa Rada Sądownictwa, Rn. 46 bis 58, Beschlüsse vom 29. Mai 2024, Rzecznik Praw Obywatelskich [polnisches außerordentliches Rechtsmittel], C‑720/21, EU:C:2024:489, Rn. 24, und vom 21. Juni 2024, Kancelaria B., C‑810/23, EU:C:2024:543, Rn. 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
26 In Rn. 77 des Urteils Krajowa Rada Sądownictwa hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich aus einer Gesamtbetrachtung sämtlicher systemischen und umstandsbezogenen Faktoren, die in den Rn. 47 bis 57 dieses Urteils einerseits und in den Rn. 62 bis 76 dieses Urteils andererseits erwähnt wurden und für die Ernennung der drei Richter, die im betreffenden Ausgangsverfahren die vorlegende Stelle bildeten, zu Richtern der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten kennzeichnend waren, ergeben hat, dass diese Stelle keine solche Eigenschaft hatte. Das Zusammenwirken all dieser Faktoren war nämlich geeignet, bei den Rechtsuchenden berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Richter und des Spruchkörpers, dem sie angehörten, für äußere Faktoren, insbesondere für unmittelbare oder mittelbare Einflussnahmen durch die nationale Legislative und Exekutive, und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen. Sie konnten daher dazu führen, dass weder die Richter noch der Spruchkörper den Eindruck vermittelten, unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das in einer demokratischen Gesellschaft und einem Rechtsstaat unerlässliche Vertrauen der Rechtsuchenden in die Justiz beeinträchtigt werden konnte (Urteil Krajowa Rada Sądownictwa, Rn. 77, Beschlüsse vom 29. Mai 2024, Rzecznik Praw Obywatelskich [polnisches außerordentliches Rechtsmittel], C-720/21, EU:C:2024:489, Rn. 25, und vom 21. Juni 2024, Kancelaria B., C-810/23, EU:C:2024:543, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Der Gerichtshof gelangte daher in Rn. 78 des Urteils Krajowa Rada Sądownictwa zu dem Ergebnis, dass die in Rn. 21 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufene Vermutung als widerlegt anzusehen war und folglich festzustellen war, dass der Spruchkörper der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, der ihn mit dem Vorabentscheidungsersuchen befasst hatte, kein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV darstellte, so dass das Ersuchen für unzulässig zu erklären war.
28 Es bleibt zu prüfen, ob die Erwägungen des Gerichtshofs in den Rn. 47 bis 57 und 62 bis 76 des Urteils Krajowa Rada Sądownictwa zu den Faktoren, die für die Ernennung der Richter, die die vorlegende Stelle bildeten, die den Gerichtshof in der Rechtssache, in der dieses Urteil erging, mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst hatte, zu Richtern der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten kennzeichnend waren, auf die Situation des Einzelrichters, der die vorlegende Stelle im Ausgangsverfahren bildet, übertragbar sind, obwohl dieser Richter nicht zum Richter der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, sondern zum Richter der Zivilkammer ernannt wurde.
29 Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass das Urteil Dolińska-Ficek und Ozimek/Polen sowie das Urteil des Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) vom 21. September 2021, die die Umstände betreffen, unter denen die Richter der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten auf der Grundlage der Entschließung Nr. 331/2018 ernannt wurden, für die sieben Richter der Zivilkammer, die auf der Grundlage der Entschließung Nr. 330/2018 ernannt wurden, im Urteil Advance Pharma/Polen bzw. im Urteil des Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) vom 6. Mai 2021, mit dem dieses Gericht die letztgenannte Entschließung aufgehoben hat, ihre Entsprechung finden.
30 Da diese sieben Richter der Zivilkammer, zu denen Richter T. S. gehört, am Ende eines Verfahrens ernannt wurden, das mit dem Verfahren zur Ernennung der Richter der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten identisch war, ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in den §§ 321 und 334 des Urteils Advance Pharma/Polen nämlich zu denselben Schlussfolgerungen gelangt wie in den §§ 320 und 338 des Urteils Dolińska-Ficek und Ozimek/Polen. So hat er festgestellt, dass diese Ernennungen, da sie auf der Grundlage von Vorschlägen der KRS in einer neuen Zusammensetzung erfolgten, die keine hinreichenden Garantien für Unabhängigkeit gegenüber der Legislative und der Exekutive bot, ungeachtet dessen, dass die Vollstreckbarkeit der Entschließungen der KRS vom Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) ausgesetzt wurde, offensichtlich gegen die grundlegenden nationalen Vorschriften über das Verfahren zur Ernennung von Richtern verstießen.
31 Was als Zweites das Urteil des Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) vom 6. Mai 2021 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Gericht mit diesem Urteil die Entschließung Nr. 330/2018 einschließlich des Teils, in dem die Ernennung der Richter vorgeschlagen wurde, aufgehoben und sich dabei u. a. auf Feststellungen und Beurteilungen gestützt hat, die in das in Rn. 54 des Urteils Krajowa Rada Sądownictwa erwähnte Urteil vom 21. September 2021 lediglich wortgleich übernommen wurden.
32 Dies gilt insbesondere für die Feststellungen in den Nrn. 7.1 bis 7.6 dieser beiden Urteile des Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht), wonach die Änderungen der nationalen Bestimmungen über den gegen die Entschließungen der KRS eröffneten gerichtlichen Rechtsbehelf in ihrem tatsächlichen und rechtlichen Kontext betrachtet offensichtlich darauf abgezielt hätten, zu verhindern, dass ein Gericht prüfen könne, inwieweit das Zusammenwirken verschiedener Faktoren zur Folge gehabt haben könnte, dass die kürzlich auf Vorschlag der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung zu Richtern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ernannten Richter nicht die sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergebenden Anforderungen erfüllten, und zu verhindern, dass der Gerichtshof dazu Stellung nehmen könne.
33 Zwar hat der Gerichtshof bei der Gesamtbeurteilung des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts, in dem die Änderungen der polnischen Rechtsvorschriften erfolgten, in den Rn. 52 und 66 des Urteils Krajowa Rada Sądownictwa auch auf spezifische Gesichtspunkte der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten hingewiesen. So hat sich der Gerichtshof in dieser Rn. 52 auf die §§ 331 bis 333 des Urteils Dolińska-Ficek und Ozimek/Polen bezogen, in denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hervorhob, dass der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten angesichts der grundlegenden Bedeutung und des sensiblen Charakters der Befugnisse, mit denen diese Kammer ausgestattet sei, umso schwerer wiege. In Rn. 66 des Urteils Krajowa Rada Sądownictwa wird erwähnt, dass die Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten ex nihilo geschaffen worden ist, dass diese Kammer ausschließlich aus Richtern besteht, die auf Vorschlag der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung ernannt worden sind, und dass dieser Kammer Zuständigkeiten in besonders sensiblen Bereichen zugewiesen worden sind.
34 Wenngleich im Vorabentscheidungsersuchen darauf hingewiesen wird, dass die Rechtssache in der mündlichen Verhandlung der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten geprüft wurde, steht doch fest, dass der die vorlegende Stelle bildende Richter, der ausgelost wurde, um dem besonderen Spruchkörper anzugehören, der mit der Entscheidung über die Prüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit betraut ist, zum Richter der Zivilkammer ernannt wurde.
35 Gleichwohl sind die oben in den Rn. 30 und 31 genannten Mängel des Verfahrens zur Ernennung des Richters T. S. mit denen identisch, die das Verfahren zur Ernennung der Richter der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten beeinträchtigt haben, und reichen für sich allein aus, um bei den Rechtsuchenden berechtigte und ernsthafte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Richters aufkommen zu lassen, ungeachtet seiner Ernennung zum Richter einer Kammer, die nicht die gleichen Merkmale aufweist wie die Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten.
36 Insoweit ist hervorzuheben, dass die Umstände, die solche systemischen Zweifel aufkommen lassen können, grundsätzlich die individuelle Situation des oder der Richter, die ein Ersuchen nach Art. 267 AEUV stellen, und insbesondere die bei ihrer Ernennung im betroffenen Justizsystem begangenen Regelwidrigkeiten betreffen und nicht die Zuweisung dieser Richter an einen bestimmten Spruchkörper (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 72, 73 und 75).
37 Unter diesen Umständen ist die oben in Rn. 21 in Erinnerung gerufene Vermutung im vorliegenden Fall als widerlegt anzusehen und folglich festzustellen, dass der Richter der Zivilkammer, der allein den Spruchkörper bildet, der den Gerichtshof mit dem Vorabentscheidungsersuchen befasst hat, kein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV darstellt, so dass das Ersuchen für unzulässig zu erklären ist. Kosten
38 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Das vom Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) in Einzelrichterbesetzung mit Entscheidung vom 15. März 2023 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig. Unterschriften