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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.11.2024 – C-643/23

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2024:959

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 14. November 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2011/7/EU – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Art. 2 Nr. 3 – Begriff ‚Unternehmen‘ – Ausübung einer unabhängigen beruflichen Tätigkeit – Schauspielerin – Agenturvertrag – Mahnverfahren“ In der Rechtssache C‑643/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal da Relação de Lisboa (Berufungsgericht Lissabon, Portugal) mit Entscheidung vom 4. Juli 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Oktober 2023, in dem Verfahren Agenciart – Management Artístico Lda gegen CT erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, des Richters A. Kumin (Berichterstatter) und der Richterin I. Ziemele, Generalanwalt: P. Pikamäe, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von CT, vertreten durch P. Mendes Ferreira, Advogado, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Ioan und M. Narciso als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Agenciart – Management Artístico Lda (im Folgenden: Agenciart) und CT über die Zahlung einer von Agenciart auf der Grundlage eines Agenturvertrags verlangten Provision. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Die Erwägungsgründe 5 und 10 der Richtlinie 2011/7 lauten: „(5) Die Unternehmen sollten in der Lage sein, im gesamten Binnenmarkt unter Bedingungen Handel zu treiben, die gewährleisten, dass grenzüberschreitende Geschäfte nicht größere Risiken mit sich bringen als Inlandsverkäufe. Es käme zu Wettbewerbsverzerrungen, wenn es für den Binnen- und den grenzüberschreitenden Handel Regeln gäbe, die sich wesentlich voneinander unterscheiden. … (10) Die Tatsache, dass diese Richtlinie die freien Berufe einbezieht, sollte die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten, diese für nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Zwecke als Unternehmen oder Kaufleute zu behandeln.“

4 Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/7 bestimmt: „(1) Diese Richtlinie dient der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von [kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)] zu fördern. (2) Diese Richtlinie ist auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden.“

5 In Art. 2 der Richtlinie 2011/7 heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Geschäftsverkehr‘ Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen; … 3. ‚Unternehmen‘ jede im Rahmen ihrer unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit handelnde Organisation, ausgenommen öffentliche Stellen, auch wenn die Tätigkeit von einer einzelnen Person ausgeübt wird; …“ Portugiesisches Recht

6 Die Richtlinie 2011/7 wurde durch das Decreto-lei n.° 62/2013 (gesetzesvertretende Verordnung Nr. 62/2013) vom 10. Mai 2013 in portugiesisches Recht umgesetzt.

7 Art. 3 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 62/2013 bestimmt: „Im Sinne dieser gesetzesvertretenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck: … b) ‚Geschäftsverkehr‘ Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt zum Gegenstand haben; … d) ‚Unternehmen‘ jede im Rahmen ihrer unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit handelnde Einheit, ausgenommen öffentliche Stellen, einschließlich einzelner Personen. …“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8 Agenciart ist eine Handelsgesellschaft, die im Bereich der Künstlervermittlung und des Managements der künstlerischen Laufbahnen der von ihr vertretenen Schauspieler tätig ist. Sie war bis zum 30. Juni 2017 Agentin von CT, einer Schauspielerin.

9 Im Mai 2017 handelte Agenciart mit einer Fernsehgesellschaft und einer Produktionsgesellschaft die Beteiligung von CT an einer Telenovela aus und vereinbarte ihre Beschäftigungsbedingungen. Die Teilnahme begann im Juni 2017 und endete Ende Mai 2018.

10 Für die Leistungen des Laufbahnmanagements, die sie CT im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der Telenovela erbracht hatte, stellte Agenciart eine Rechnung vom 17. Juli 2019 über einen Betrag von 19188 Euro aus.

11 Da diese Rechnung nicht beglichen wurde, strengte Agenciart ein Mahnverfahren gegen CT an, die sich mit einer Einrede dagegen wandte.

12 Das in erster Instanz angerufene Gericht, das Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa – Juízo de Execução de Lisboa (Vollstreckungsrichter beim Bezirksgericht Lissabon, Portugal) gab der Vollstreckungseinrede u. a. mit der Begründung statt, Agenciart könne CT nicht im Mahnverfahren auf Erfüllung in Anspruch nehmen, da diese kein Handelsunternehmen sei.

13 Agenciart legte daraufhin beim Tribunal da Relação de Lisboa (Berufungsgericht Lissabon, Portugal), dem vorlegenden Gericht, ein Rechtsmittel ein.

14 Dieses Gericht legt dar, dass der Anwendungsbereich des Mahnverfahrens durch vorab festgelegte objektive und subjektive Voraussetzungen bestimmt sei. Im vorliegenden Fall bleibe zu prüfen, ob die subjektive Voraussetzung der Unternehmenseigenschaft nach Art. 3 Buchst. d der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 62/2013 erfüllt sei.

15 Diese Bestimmung definiere den Begriff „Unternehmen“ wie Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7 als „jede im Rahmen ihrer unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit handelnde Einheit, … einschließlich einzelner Personen“.

16 Während Agenciart eindeutig von diesem Begriff erfasst werde, bestünden Zweifel, ob auch CT darunter falle. Auf den ersten Blick spreche für die Einstufung von CT als „Unternehmen“ im Sinne von Art. 3 Buchst. d der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 62/2013, dass sie Berufsschauspielerin sei und ihr Agenturvertrag mit Agenciart auf Förderung ihrer beruflichen Tätigkeit als Freiberuflerin ausgerichtet sei.

17 Allerdings mache CT geltend, bei richtiger Auslegung des Gesetzes und des Begriffs „Unternehmen“ könne nicht angenommen werden, dass eine Person aufgrund der Ausübung einer unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit im gewerblichen Bereich tätig sei, nur weil sie bei der Unterzeichnung eines Vertrags über das Laufbahnmanagement Schauspielerin sei.

18 CT stütze sich dabei auf das Urteil vom 15. Dezember 2016, Nemec (C‑256/15, EU:C:2016:954), in dem sich der Gerichtshof in Bezug auf natürliche Personen mit der Auslegung des Begriffs „Unternehmen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2000, L 200, S. 35), jetzt Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7, befasst habe.

19 So habe der Gerichtshof in den Rn. 33 und 34 dieses Urteils festgestellt, dass die betreffende Person als Organisation im Rahmen einer unabhängigen wirtschaftlichen oder einer beruflichen Tätigkeit handeln müsse und dieses Erfordernis voraussetze, dass die Person unabhängig von ihrer Form und ihrer Rechtsstellung im nationalen Recht diese Tätigkeit strukturiert und dauerhaft ausübe.

20 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wirft der vom Gerichtshof verwendete Begriff „dauerhaft“ im vorliegenden Fall keine besonderen Schwierigkeiten auf. Dagegen sei nicht klar, was unter „als Organisation handeln“ und unter der „strukturierten“ Ausübung einer solchen Tätigkeit zu verstehen sei.

21 Das Urteil vom 15. Dezember 2016, Nemec (C‑256/15, EU:C:2016:954), habe eine Person betroffen, die eine Gewerbeerlaubnis für das Drehen von Maschinenteilen und das Schweißen besessen habe. Die Ausübung einer solchen Tätigkeit habe vorausgesetzt, dass diese Person zusätzlich zu ihrer Arbeitskraft und ihren technischen Kenntnissen über eigene Einrichtungen für die Ausübung ihrer handwerklichen Tätigkeit sowie über Rohstoffe und Werkzeuge, d. h. über eine strukturierte Gesamtheit von Produktionsmitteln, verfüge. Dies unterscheide die Situation eines solchen Handwerkers von der einer Schauspielerin wie CT.

22 Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal da Relação de Lisboa (Berufungsgericht Lissabon) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist eine einzelne Person, die in ständiger Weise als Freiberuflerin gegen Entgelt den Beruf der Schauspielerin ausübt, auch wenn sie nicht über eine organisierte Struktur von Mitteln verfügt (insofern, als sie sich auf die bloße Ausübung dieser Tätigkeit beschränkt und weder über eigene Räumlichkeiten noch über eigenes Personal oder für ihre berufliche Tätigkeit verwendete Geräte oder Ausrüstungen verfügt), gemäß und für die Zwecke des fünften Erwägungsgrundes und von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7 als „Unternehmen“ einzustufen? Zur Vorlagefrage

23 Mit seiner einzigen Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person, die in ständiger Weise als Freiberuflerin gegen Entgelt den Beruf der Schauspielerin ausübt, ohne jedoch über eigene Räumlichkeiten, Personal oder für ihre berufliche Tätigkeit verwendete Geräte oder Ausrüstungen zu verfügen, unter den Begriff „Unternehmen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

24 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 12. Oktober 2023, INTER CONSULTING, C‑726/21, EU:C:2023:764, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011/7 nach ihrem Art. 1 Abs. 2 auf alle Zahlungen, die als Entgelt im „Geschäftsverkehr“ zu leisten sind, anzuwenden ist, wobei der Begriff „Geschäftsverkehr“ in Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie definiert wird als „Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen“.

26 Entgegen dem Vorbringen von CT in ihren schriftlichen Erklärungen ist daher der Umstand, dass ein bestimmter Geschäftsvorgang keinen grenzüberschreitenden Charakter hat, für die Anwendung der Richtlinie 2011/7 unerheblich.

27 Sodann bezeichnet nach Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7 der Ausdruck „Unternehmen“ jede im Rahmen ihrer unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit handelnde Organisation, ausgenommen öffentliche Stellen, auch wenn die Tätigkeit von einer einzelnen Person ausgeübt wird.

28 Wie hierzu aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, genügt nicht, dass eine Person ein Rechtsgeschäft abschließt, das eine wirtschaftliche Tätigkeit betrifft, um unter den Begriff „Unternehmen“ zu fallen, und auch nicht für eine Einstufung dieses Rechtsgeschäfts als „Geschäftsverkehr“, sondern die betreffende Person muss als Organisation im Rahmen einer solchen Tätigkeit oder einer unabhängigen beruflichen Tätigkeit handeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, Nemec, C‑256/15, EU:C:2016:954, Rn. 33).

29 Dieses Erfordernis setzt voraus, dass die genannte Person diese Tätigkeit strukturiert und dauerhaft ausübt – die Tätigkeit kann sich daher nicht auf eine punktuelle und isolierte Leistung beschränken – und dass sich das betreffende Rechtsgeschäft in den Rahmen dieser Tätigkeit einfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, Nemec, C‑256/15, EU:C:2016:954, Rn. 34).

30 Im vorliegenden Fall steht entsprechend den Ausführungen des vorlegenden Gerichts fest, dass das Vertragsverhältnis zwischen Agenciart und CT zur Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt führte, und dass Agenciart als „Unternehmen“ einzustufen ist. Was hingegen die Frage betrifft, ob auch CT als „Unternehmen“ einzustufen ist, bezieht sich der Zweifel des vorlegenden Gerichts darauf, dass CT den Beruf der Schauspielerin zwar unabhängig und in ständiger Weise gegen Entgelt ausübt, aber nicht über eine organisierte Struktur von Mitteln verfügt, da sie sich auf die bloße Ausübung dieser Tätigkeit beschränkt und weder über eigene Räumlichkeiten noch über Personal oder für ihre berufliche Tätigkeit verwendete Geräte oder Ausrüstungen verfügt.

31 Insoweit ist zunächst – soweit Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7 für die Definition des Begriffs „Unternehmen“ auf „jede im Rahmen ihrer unabhängigen … beruflichen Tätigkeit handelnde Organisation“ verweist – festzustellen, dass eine natürliche Person, die unabhängig und in ständiger Weise gegen Entgelt den Beruf der Schauspielerin ausübt, eine „unabhängige berufliche Tätigkeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 ausübt. Außerdem geht aus dem Wortlaut von Art. 2 Nr. 3 auch hervor, dass der Umstand, dass die betreffende Tätigkeit von einer einzelnen Person ausgeübt wird, in diesem Zusammenhang unerheblich ist.

32 Was sodann das Erfordernis betrifft, als „Organisation“„im Rahmen“ einer unabhängigen beruflichen Tätigkeit zu handeln, muss die fragliche Tätigkeit nach der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung „strukturiert und dauerhaft“ ausgeübt werden.

33 Weder aus dem Wortlaut von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7 noch aus dieser Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass die Einstufung als „Unternehmen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 davon abhängt, dass die betreffende Person, von der feststeht, dass sie ihre Tätigkeit in ständiger Weise ausübt, über eine organisierte Struktur von Mitteln wie eigene Räumlichkeiten, Personal und für diese Tätigkeit verwendete Geräte oder Ausrüstungen verfügt. In bestimmten Wirtschaftszweigen treten materielle oder immaterielle Betriebsmittel nämlich nur in ihrer einfachsten Form in Erscheinung, und es kommt dort im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a., C‑127/96, C‑229/96 und C‑74/97, EU:C:1998:594, Rn. 27).

34 Soweit sich schließlich das Rechtsgeschäft „in den Rahmen“ der betreffenden Tätigkeit einfügen muss, kann der von CT vertretenen Auslegung nicht gefolgt werden, wonach eine Schauspielerin als Freiberuflerin zwar als „Unternehmen“ im Sinne der Richtlinie 2011/7 einzustufen sei, wenn sie einen Vertrag mit einem Fernsehsender abschließe, beim Abschluss eines Agenturvertrags wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden aber nicht als solches handele.

35 Der Abschluss eines Agenturvertrags durch eine Person, die den Beruf der Schauspielerin ausübt, gehört nämlich zur beruflichen Tätigkeit dieser Person und steht damit in engem Zusammenhang, da der Abschluss eines solchen Agenturvertrags, der gerade in der Förderung und im Management dieser Tätigkeit besteht, zwangsläufig gegenstandslos wäre, wenn die Person diesen Beruf nicht ausübte.

36 Diese Auslegung wird durch den Kontext, in den sich Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7 einfügt, sowie durch das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel bestätigt. Insoweit geht erstens u. a. aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie hervor, dass sie der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr dient, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von KMU zu fördern. Zweitens wird im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/7 hervorgehoben, dass diese die freien Berufe als „Unternehmen“ einbezieht.

37 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person, die in ständiger Weise als Freiberuflerin gegen Entgelt den Beruf der Schauspielerin ausübt, ohne jedoch über eigene Räumlichkeiten, Personal oder für ihre berufliche Tätigkeit verwendete Geräte oder Ausrüstungen zu verfügen, unter den Begriff „Unternehmen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt. Kosten

38 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die in ständiger Weise als Freiberuflerin gegen Entgelt den Beruf der Schauspielerin ausübt, ohne jedoch über eigene Räumlichkeiten, Personal oder für ihre berufliche Tätigkeit verwendete Geräte oder Ausrüstungen zu verfügen, unter den Begriff „Unternehmen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt. Unterschriften