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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.11.2025 – C-197/24

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2025:876

Zitiert 8+ Entscheidungen 2 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 13. November 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2011/7/EU – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Anwendungsbereich – Art. 2 Nrn. 1 und 3 – Begriff des Unternehmens – Begriff des Geschäftsverkehrs – Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Rahmen der Gründung einer Handelsgesellschaft – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 2 Buchst. b – Begriff des Verbrauchers – Natürliche Person, die die Dienste eines Rechtsanwalts für die Gründung einer Handelsgesellschaft in Anspruch genommen hat“ In der Rechtssache C‑197/24 [Šiľarský] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Mestský súd Bratislava IV (Stadtgericht Bratislava IV, Slowakische Republik) mit Entscheidung vom 13. Februar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 12. März 2024, in dem Verfahren AK gegen RU erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Condinanzi und N. Jääskinen sowie der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin), Generalanwalt: D. Spielmann, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der slowakischen Regierung, vertreten durch E. V. Larišová und A. Lukáčik als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Kienapfel, R. Lindenthal und D. Milanowska als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Nrn. 1 und 3 sowie Art. 6 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1) sowie von Art. 2 Buchst. b und Art. 8 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen AK, einer Gesellschaft, die Rechtsdienstleistungen erbringt, und RU, einer natürlichen Person, über die Zahlung von Honoraren für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2011/7

3 Im achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/7 heißt es: „Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen beschränkt sein. Diese Richtlinie sollte [keine] Geschäfte mit Verbrauchern … umfassen.“

4 Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) Abs. 2 der Richtlinie 2011/7 bestimmt: „Diese Richtlinie ist auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden.“

5 In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Geschäftsverkehr‘ Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen; … 3. ‚Unternehmen‘ jede im Rahmen ihrer unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit handelnde Organisation, ausgenommen öffentliche Stellen, auch wenn die Tätigkeit von einer einzelnen Person ausgeübt wird; …“

6 Art. 6 („Entschädigung für Beitreibungskosten“) Abs. 1 der Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen gemäß Artikel 3 oder Artikel 4 im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen sind, der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 [Euro] hat.“ Richtlinie 93/13

7 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt: „Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.“

8 In Art. 2 Buchst. b dieser Richtlinie heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten: … b) Verbraucher: eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“.

9 Art. 8 der Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.“ Slowakisches Recht Handelsgesetzbuch

10 § 369c des Zákon č. 513/1991 Zb. Obchodný zákonník (Gesetz Nr. 513/1991, Handelsgesetzbuch) in der im Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Handelsgesetzbuch) bestimmt in den Abs. 1 und 2: „(1) Im Fall des Schuldnerverzugs steht dem Gläubiger … das Recht auf eine pauschale Entschädigung für die Kosten der Beitreibung der Forderung zu, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Die Höhe der pauschalen Entschädigung für die Beitreibungskosten wird von der Regierung der Slowakischen Republik durch Verordnung festgelegt. (2) Abs. 1 kommt nicht zur Anwendung, wenn sich der Anspruch aus einem Verbrauchervertrag ergibt und der Schuldner Verbraucher ist.“ Bürgerliches Gesetzbuch

11 § 52 des Zákon č. 40/1964 Zb. Občiansky zákonník (Gesetz Nr. 40/1964, Bürgerliches Gesetzbuch) vom 26. Februar 1964 in der im Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt: „(1) Als Verbrauchervertrag gilt jeder Vertrag, der zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossen wird, unabhängig von seiner Rechtsform. (2) Die Vorschriften über Verbraucherverträge sowie alle sonstigen Vorschriften über Rechtsverhältnisse, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, finden stets Anwendung, wenn dies für die Vertragspartei, die Verbraucher ist, günstig ist. Abweichende Vertragsbestimmungen oder Vereinbarungen, die nach ihrem Inhalt oder Zweck darauf abzielen, diese Bestimmung zu umgehen, sind nichtig. Auf alle Rechtsverhältnisse, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, finden stets vorrangig die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, auch wenn andernfalls die Vorschriften des Handelsrechts anzuwenden wären. (3) Gewerbetreibender ist, wer bei Abschluss und Erfüllung eines Verbrauchervertrags im Rahmen seiner gewerblichen oder anderen unternehmerischen Tätigkeit handelt. (4) Verbraucher ist eine natürliche Person, die bei Abschluss und Erfüllung eines Verbrauchervertrags nicht im Rahmen ihrer gewerblichen oder anderen unternehmerischen Tätigkeit handelt.“ Gesetz über die Rechtsanwaltschaft

12 § 18 Abs. 4 des Zákon č. 586/2003 Z. z. o advokácii a o zmene a doplnení zákona č. 455/1991 Zb. o živnostenskom podnikaní (živnostenský zákon) v znení neskorších predpisov (Gesetz Nr. 586/2003 über die Rechtsanwaltschaft und zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 455/1991 über die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit [Gesetz über gewerbliche Tätigkeit]) in der im Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz über die Rechtsanwaltschaft) sieht vor: „Bei der Erbringung einer Rechtsdienstleistung ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Mandanten, der die Rechtsdienstleistung als Verbraucher in Anspruch nimmt, über die Höhe der Vergütung für die Vornahme der Rechtsdienstleistung vor dem Beginn ihrer Ausführung zu informieren. Andernfalls steht ihm keine Vergütung zu. …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

13 AK, eine Gesellschaft, die Rechtsdienstleistungen erbringt, erhob beim Mestský súd Bratislava IV (Stadtgericht Bratislava IV, Slowakische Republik), dem vorlegenden Gericht, Klage gegen RU, eine natürliche Person, auf Zahlung von Honoraren für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen zuzüglich eines Pauschalbetrags von 40 Euro zum Ersatz der Kosten der Beitreibung der Forderung gemäß § 369c des Handelsgesetzbuchs, mit dem Art. 6 der Richtlinie 2011/7 umgesetzt wurde.

14 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass RU, der eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach slowakischem Recht gründen wollte, deren Mitgründer, Gesellschafter und Geschäftsführer er werden sollte, im Jahr 2022 Kontakt zu einer Rechtsanwältin aufnahm, die in der Folge Gesellschafterin der Klägerin des Ausgangsverfahrens wurde. Ein Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gegen eine Pauschalvergütung soll mündlich geschlossen worden sein.

15 Das vorlegende Gericht führt aus, der Entwurf eines Gesellschaftsvertrags und weitere Unterlagen seien erstellt und RU zugesandt worden, ebenso eine Rechnung, die bis zum Ablauf der Zahlungsfrist (17. Januar 2023) nicht beglichen worden sei.

16 RU stellt im Rahmen des Ausgangsverfahrens in Abrede, einen Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen geschlossen zu haben; es bestehe auch keine Vereinbarung über die Vergütung solcher Dienstleistungen. Der Gesellschaftsvertrag und die weiteren Unterlagen seien ihm ohne einen entsprechenden Auftrag übersandt worden. RU meint, der Rechtsstreit müsse aufgrund seiner Verbrauchereigenschaft bürgerlichem Recht unterliegen, wohingegen AK geltend macht, es liege eine handelsrechtliche Streitigkeit vor, die den Vorschriften des Handelsrechts unterliege.

17 Unter diesen Umständen hat der Mestský súd Bratislava IV (Stadtgericht Bratislava IV) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/7 in Verbindung mit deren Art. 2 Nrn. 1 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1 dahin auszulegen, dass (i) als „Unternehmen“ auch eine natürliche Person anzusehen ist, die in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die Dienste eines Rechtsanwalts zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft in Anspruch nimmt, in der sie deren Geschäftsführer und einer der beiden Gründer und Gesellschafter werden soll, und (ii) als „Geschäftsverkehr“ ein Geschäftsvorgang anzusehen ist, bei dem in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens ein Rechtsanwalt eine Dienstleistung an diese natürliche Person zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft erbringt? 2. Falls die erste Frage verneint wird: Ist der in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 verwendete Begriff „Verbraucher“ in Verbindung mit Art. 8 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass er in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens auch eine natürliche Person umfasst, gegen die eine Forderung aus einem Rechtsdienstleistungsvertrag geltend gemacht wird, wenn Gegenstand dieses Vertrags Dienstleistungen zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft waren und diese natürliche Person ihr Geschäftsführer sowie einer der beiden Gründer und Gesellschafter dieser Gesellschaft werden sollte? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

18 Die von AK erhobene Klage stützt sich u. a. auf § 369c des Handelsgesetzbuchs, mit dem Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 in slowakisches Recht umgesetzt wurde, auf den die erste Frage Bezug nimmt. Letztere Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen sind, der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 Euro hat.

19 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht allerdings hervor, dass sich die Zweifel des vorlegenden Gerichts konkret auf die Begriffe „Geschäftsverkehr“ und „Unternehmen“ im Sinne dieser Richtlinie beziehen.

20 Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/7 in Verbindung mit deren Art. 2 Nrn. 1 und 3 dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass eine natürliche Person die Dienste eines Rechtsanwalts zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft in Anspruch genommen hat, deren Mitgründer, Gesellschafter und Geschäftsführer sie werden sollte, für sich genommen ausreicht, um diese Person als „Unternehmen“ und folglich das mit dem Rechtsanwalt abgeschlossene Rechtsgeschäft als „Geschäftsverkehr“ im Sinne dieser Bestimmungen einzustufen.

21 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011/7 nach ihrem Art. 1 Abs. 2 auf alle Zahlungen, die als Entgelt im „Geschäftsverkehr“ zu leisten sind, anzuwenden ist. Dieser Ausdruck wird in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie als „Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen“, definiert. Letztere Bestimmung ist unter Berücksichtigung des achten Erwägungsgrundes der Richtlinie zu verstehen, wonach Geschäfte mit Verbrauchern von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2016, Nemec, C‑256/15, EU:C:2016:954, Rn. 30, und vom 13. Januar 2022, New Media Development & Hotel Services, C‑327/20, EU:C:2022:23, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22 Nach Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7 ist ein „Unternehmen“ im Sinne der Richtlinie jede im Rahmen ihrer unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit handelnde Organisation, ausgenommen öffentliche Stellen, auch wenn die Tätigkeit von einer einzelnen Person ausgeübt wird.

23 Die Richtlinie 2011/7 hat die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2000, L 200, S. 35) ersetzt. Der Gerichtshof hat zu den Bestimmungen dieser Richtlinie, die den in den Rn. 21 und 22 des vorliegenden Urteils genannten entsprechen, bereits entschieden, dass das Erfordernis, dass eine Person im Rahmen einer unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit als Organisation handelt, voraussetzt, dass diese Person, unabhängig von ihrer Form und ihrer Rechtsstellung im nationalen Recht, diese Tätigkeit strukturiert und dauerhaft ausübt. Die Tätigkeit darf sich daher nicht auf eine punktuelle und isolierte Leistung beschränken, und das betreffende Rechtsgeschäft muss sich in den Rahmen der Tätigkeit einfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, Nemec, C‑256/15, EU:C:2016:954, Rn. 33 und 34).

24 Ob dies der Fall ist, ist anhand aller Umstände zu beurteilen, die das betreffende Rechtsgeschäft begleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, Nemec, C‑256/15, EU:C:2016:954, Rn. 41).

25 Im vorliegenden Fall lässt sich der Vorlageentscheidung nicht entnehmen, dass RU, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, strukturiert und dauerhaft eine unabhängige wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit ausübte, in deren Rahmen sich das Rechtsgeschäft einfügen würde, mit dem er die Dienste einer Rechtsanwältin in Anspruch nahm.

26 Dies steht auch der Überlegung des vorlegenden Gerichts entgegen, RU könnte deshalb als Unternehmen eingestuft werden, weil er im Hinblick auf eine zukünftige berufliche Tätigkeit Rechtsdienstleistungen in Anspruch genommen habe. Für die Prüfung des Erfordernisses, wonach das betreffende Rechtsgeschäft sich in den Rahmen der unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit der in Rede stehenden Person einfügen muss, kommt es nämlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses dieses Rechtsgeschäfts an (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2024, Agenciart – Management Artístico, C‑643/23, EU:C:2024:959, Rn. 35). Insoweit kann die Möglichkeit, dass sich die Eigenschaft dieser Person – insbesondere aufgrund des vollzogenen Rechtsgeschäfts – weiterentwickelt, nichts daran ändern, welche Eigenschaft sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts besaß (vgl. in diesem Sinne, zur Richtlinie 93/13, Urteil vom 20. März 2025, Arce, C‑365/23, EU:C:2025:192, Rn. 51).

27 Außerdem ergibt sich zwar aus der in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass der Zusammenhang zwischen dem in Rede stehenden Rechtsgeschäft und dem Ziel, das die Person, die es abschließt, verfolgt, einer der Gesichtspunkte sein kann, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Richtlinie 2011/7 in einem bestimmten Fall Anwendung findet. Für sich genommen reicht dieser Zusammenhang jedoch nicht für die Annahme aus, dass RU beim Abschluss des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsgeschäfts als „Unternehmen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7 gehandelt hat.

28 Das vorlegende Gericht wirft insoweit die Frage auf, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil vom 3. Juli 1997, Benincasa (C‑269/95, EU:C:1997:337), und im Urteil vom 14. März 2013, Česká spořitelna (C‑419/11, EU:C:2013:165), für die vorliegende Rechtssache möglicherweise einschlägig ist, soweit in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen sind, bestimmte tatsächliche Umstände berücksichtigt worden seien, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die betreffende Person eine gewerbliche Tätigkeit ausübte.

29 Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass diese beiden Rechtssachen die Auslegung von Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit in Verbrauchersachen betrafen und dass der Gerichtshof darin den Begriff „Verbraucher“ im Sinne dieser Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit ausgelegt hat. Zum einen ist die Anwendbarkeit der Richtlinie 2011/7 aber, auch wenn in deren achtem Erwägungsgrund klargestellt wird, dass Geschäfte mit Verbrauchern nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, in ihrem Art. 1 positiv unter Bezugnahme auf den „Geschäftsverkehr“ zwischen „Unternehmen“ definiert.

30 Zum anderen soll die Richtlinie 2011/7, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 40 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, von Zahlungsverzug abschrecken und den Gläubiger wirksam davor schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2024, Tusnia, C‑725/23, EU:C:2024:1015, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Ziele unterscheiden sich somit von demjenigen, das mit den Zuständigkeitsvorschriften verfolgt wird, die in den in Rn. 28 des vorliegenden Urteils angeführten Urteilen ausgelegt wurden.

31 Folglich sind die Erwägungen des Gerichtshofs in diesen Urteilen nicht auf die Auslegung des Begriffs „Unternehmen“ im Sinne der Richtlinie 2011/7 übertragbar.

32 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/7 in Verbindung mit deren Art. 2 Nrn. 1 und 3 dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass eine natürliche Person die Dienste eines Rechtsanwalts zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft in Anspruch genommen hat, deren Mitgründer, Gesellschafter und Geschäftsführer sie werden sollte, für sich genommen nicht ausreicht, um diese Person als „Unternehmen“ und folglich das mit dem Rechtsanwalt abgeschlossene Rechtsgeschäft als „Geschäftsverkehr“ im Sinne dieser Bestimmungen einzustufen. Zur zweiten Frage

33 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 8 dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person, gegen die eine Forderung aus einem Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen für die Gründung einer Handelsgesellschaft, deren Mitgründer, Gesellschafter und Geschäftsführer sie werden sollte, geltend gemacht wird, unter den Begriff „Verbraucher“ im Sinne dieser Richtlinie fällt. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

34 Das vorlegende Gericht führt aus, dass sich das Ausgangsverfahren nicht auf die Problematik missbräuchlicher Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern beziehe. Allerdings sei die erbetene Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 93/13 für den Fall erforderlich, dass die im Ausgangsverfahren beklagte natürliche Person nicht unter den Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7 falle, da der Begriff „Verbraucher“, der in § 52 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – mit dem Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 in slowakisches Recht umgesetzt worden sei – verwendet werde, in den im Ausgangsrechtsstreit relevanten § 18 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsanwaltschaft übernommen worden sei.

35 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zuständig ist, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betreffen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, aber die betreffenden Vorschriften durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden sind (Urteile vom 7. November 2018, K und B, C‑380/17, EU:C:2018:877, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. November 2022, Cafpi und Aviva assurances, C‑691/21, EU:C:2022:926, Rn. 30).

36 In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Europäischen Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (Urteile vom 7. November 2018, K und B, C‑380/17, EU:C:2018:877, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. November 2022, Cafpi und Aviva assurances, C‑691/21, EU:C:2022:926, Rn. 31).

37 Somit ist eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof in Sachverhalten, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen, gerechtfertigt, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch diese Vorschriften geregelten Sachverhalte gleich behandelt werden (Urteile vom 7. November 2018, K und B, C‑380/17, EU:C:2018:877, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. November 2022, Cafpi und Aviva assurances, C‑691/21, EU:C:2022:926, Rn. 32).

38 Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht, das im Rahmen des Systems der gerichtlichen Zusammenarbeit nach Art. 267 AEUV allein für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, aus, dass sich der slowakische Gesetzgeber dafür entschieden habe, den in § 52 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwendeten Begriff „Verbraucher“ mittels § 18 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsanwaltschaft unmittelbar und ohne Einschränkung auch im Bereich der Anwaltshonorare anzuwenden. Aus diesem Grund sei die Auslegung dieses Begriffs für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erforderlich.

39 Das vorlegende Gericht führt außerdem aus, dass zum einen § 52 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wie die Richtlinie 93/13 auf „jeden Vertrag, der zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossen wird, unabhängig von seiner Rechtsform“ Anwendung finde. Zum anderen werde mit § 52 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13, deren Wortlaut er im Wesentlichen übernehme, in slowakisches Recht umgesetzt.

40 Unter diesen Umständen besteht ein klares Interesse der Union daran, dass der Gerichtshof über die erbetene Auslegung entscheidet.

41 Folglich ist der Gerichtshof für die Beantwortung der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts zuständig. Zur Beantwortung der Frage

42 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass den Mitgliedstaaten mit Art. 8 der Richtlinie 93/13 freigestellt werden soll, dem betreffenden Verbraucher unter Beachtung des AEU-Vertrags einen besseren Schutz durch strengere einzelstaatliche Vorschriften als die in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C‑139/22, EU:C:2023:692, Rn. 39). Im vorliegenden Fall bezieht sich die zweite Frage des vorlegenden Gerichts jedoch auf die Definition des Begriffs „Verbraucher“ und nicht auf die Beurteilung der Frage, ob die betreffenden nationalen Vorschriften möglicherweise strenger sind.

43 Daraus folgt, dass Art. 8 der Richtlinie für eine sachdienliche Beantwortung der zweiten Frage nicht einschlägig ist.

44 Art. 2 Buchst. b der Richtlinie definiert den „Verbraucher“ als eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

45 Die Verbrauchereigenschaft ist somit anhand eines funktionellen Kriteriums zu beurteilen, nämlich, ob die in Rede stehende Vertragsbeziehung außerhalb der Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt. Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass der Begriff des Verbrauchers im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 objektiven Charakter hat und von den konkreten Kenntnissen, die die betreffende Person haben mag, oder den Informationen, über die sie tatsächlich verfügt, unabhängig ist (Urteil vom 8. Juni 2023, YYY. [Begriff des Verbrauchers], C‑570/21, EU:C:2023:456, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46 Die Richtlinie 93/13 definiert somit die Verträge, auf die sie anwendbar ist, unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragspartner, d. h. darauf, ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln oder nicht (Urteil vom 21. März 2019, Pouvin und Dijoux, C‑590/17, EU:C:2019:232, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47 Im vorliegenden Fall weist, wie in Rn. 25 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in den Angaben des vorlegenden Gerichts – vorbehaltlich der ihm obliegenden Überprüfungen – nichts darauf hin, dass die im Ausgangsverfahren beklagte natürliche Person beim Abschluss des Vertrags über Rechtsdienstleistungen eine unabhängige wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit ausgeübt hätte, in deren Rahmen sich dieser Vertrag hätte einfügen können.

48 Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass RU die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit beabsichtigte.

49 Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass bei der Prüfung, ob eine Person die Eigenschaft eines „Verbrauchers“ im Sinne der Richtlinie 93/13 hat, auf den Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2025, Arce, C‑365/23, EU:C:2025:192, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50 Insoweit kann der Umstand, dass sich die Situation der im Ausgangsverfahren beklagten natürlichen Person noch weiterentwickeln konnte, nichts an der Eigenschaft ändern, die sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags besaß (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2025, Arce, C‑365/23, EU:C:2025:192, Rn. 51).

51 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person, die einen Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen für die Gründung einer Handelsgesellschaft geschlossen hat, deren Mitgründer, Gesellschafter und Geschäftsführer sie werden sollte, unter den Begriff „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine unabhängige wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit ausübte, in deren Rahmen sich der Vertrag hätte einfügen können. Kosten

52 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist in Verbindung mit deren Art. 2 Nrn. 1 und 3 dahin auszulegen, dass der Umstand, dass eine natürliche Person die Dienste eines Rechtsanwalts zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft in Anspruch genommen hat, deren Mitgründer, Gesellschafter und Geschäftsführer sie werden sollte, für sich genommen nicht ausreicht, um diese Person als „Unternehmen“ und folglich das mit dem Rechtsanwalt abgeschlossene Rechtsgeschäft als „Geschäftsverkehr“ im Sinne dieser Bestimmungen einzustufen. 1. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist in Verbindung mit deren Art. 2 Nrn. 1 und 3 dahin auszulegen, dass der Umstand, dass eine natürliche Person die Dienste eines Rechtsanwalts zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft in Anspruch genommen hat, deren Mitgründer, Gesellschafter und Geschäftsführer sie werden sollte, für sich genommen nicht ausreicht, um diese Person als „Unternehmen“ und folglich das mit dem Rechtsanwalt abgeschlossene Rechtsgeschäft als „Geschäftsverkehr“ im Sinne dieser Bestimmungen einzustufen. 2. Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die einen Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen für die Gründung einer Handelsgesellschaft geschlossen hat, deren Mitgründer, Gesellschafter und Geschäftsführer sie werden sollte, unter den Begriff „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine unabhängige wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit ausübte, in deren Rahmen sich der Vertrag hätte einfügen können. 2. Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die einen Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen für die Gründung einer Handelsgesellschaft geschlossen hat, deren Mitgründer, Gesellschafter und Geschäftsführer sie werden sollte, unter den Begriff „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine unabhängige wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit ausübte, in deren Rahmen sich der Vertrag hätte einfügen können. Unterschriften