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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.11.2024 – C-398/23
Achte Kammer · ECLI:EU:C:2024:996
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 28. November 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Straftaten und Sanktionen in den Bereichen des illegalen Drogenhandels und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität – Rahmenbeschluss 2004/757/JI – Art. 4 und 5 – Rahmenbeschluss 2008/841/JI – Art. 3 und 4 – Nationale Regelung, mit der das Unionsrecht nicht durchgeführt wird – Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren – Richtlinie 2012/13/EU – Art. 1 und 6 – Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Art. 47 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte – Strafverfahren gegen mehrere Personen – Verständigung zwischen einem der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft – Zustimmung der Mitangeklagten“ In der Rechtssache C‑398/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 29. Juni 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 2023, in dem Strafverfahren gegen PT, Beteiligte: Sofiyska gradska prokuratura, erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Neunten Kammer N. Jääskinen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Achten Kammer sowie der Richter M. Gavalec und N. Piçarra (Berichterstatter), Generalanwalt: P. Pikamäe, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wasmeier und I. Zaloguin als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. 2004, L 335, S. 8), von Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. 2008, L 300, S. 42), von Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. 2012, L 142, S. 1) sowie von Art. 20, Art. 47 Abs. 1, Art. 48 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2 Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen PT und weitere Personen, die wegen Führung einer und/oder Beteiligung an einer organisierten kriminellen Vereinigung verfolgt werden. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Charta
3 In Art. 47 Abs. 1 der Charta heißt es: „Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.“
4 Art. 52 Abs. 1 der Charta ist wie folgt gefasst: „Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.“ Rahmenbeschluss 2004/757
5 Art. 4 („Strafen“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2004/757 bestimmt: „Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 und 3 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens einem bis drei Jahren bedroht sind.“
6 Art. 5 („Besondere Umstände“) des Rahmenbeschlusses 2004/757 sieht vor: „Ungeachtet des Artikels 4 kann jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 4 vorgesehenen Strafen gemildert werden können, wenn der Straftäter a) sich von seinen kriminellen Aktivitäten im Bereich des illegalen Handels mit Drogen und Grundstoffen lossagt und b) den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen liefert, die sie nicht auf andere Weise erhalten könnten, und ihnen auf diese Weise hilft, i) die Auswirkungen der Straftat zu verhindern oder abzumildern, ii) andere Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu bringen, iii) Beweise zu sammeln oder iv) weitere Straftaten im Sinne der Artikel 2 und 3 zu verhindern.“ Rahmenbeschluss 2008/841
7 Art. 3 („Sanktionen“) Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/841 bestimmt: „Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass a) die in Artikel 2 Buchstabe a genannte Straftat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei bis fünf Jahren bedroht wird …“
8 Art. 4 („Besondere Umstände“) des Rahmenbeschlusses 2008/841 sieht vor: „Jeder Mitgliedstaat kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 vorgesehenen Strafen gemildert werden können oder dass der Straftäter straffrei bleibt, wenn er beispielsweise a) sich von seinen kriminellen Tätigkeiten lossagt und b) den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen liefert, die sie nicht auf andere Weise hätten erhalten können, und ihnen auf diese Weise hilft, i) die Auswirkungen der Straftat zu verhindern, zu beenden oder abzuschwächen, ii) die anderen Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu bringen, iii) Beweise zu sammeln, iv) der kriminellen Vereinigung ihre Mittel oder die Erträge aus ihren Straftaten zu entziehen oder v) die Begehung weiterer Straftaten nach Artikel 2 zu verhindern.“ Richtlinie 2012/13
9 In den Erwägungsgründen 14 und 41 der Richtlinie 2012/13 heißt es: „(14) Die vorliegende Richtlinie … legt gemeinsame Mindestnormen fest, die bei der Belehrung über die Rechte und bei der Unterrichtung über den Tatvorwurf gegenüber Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, anzuwenden sind, um das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken. Diese Richtlinie baut auf den in der Charta verankerten Rechten auf, insbesondere auf den Artikeln 6, 47 und 48 der Charta, und legt dabei die Artikel 5 und 6 der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK)] in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugrunde. … … (41) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta anerkannt wurden. Mit dieser Richtlinie sollen insbesondere das Recht auf Freiheit, das Recht auf ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte gefördert werden. Sie sollte entsprechend umgesetzt werden.“
10 Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2012/13 sieht vor: „Mit dieser Richtlinie werden Bestimmungen über das Recht von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen auf Belehrung über Rechte in Strafverfahren und auf Unterrichtung über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf festgelegt. …“
11 Art. 6 („Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf“) Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/13 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen über die strafbare Handlung unterrichtet werden, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden. Diese Unterrichtung erfolgt umgehend und so detailliert, dass ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet werden. … (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spätestens wenn einem Gericht die Anklageschrift vorgelegt wird, detaillierte Informationen über den Tatvorwurf, einschließlich der Art und der rechtlichen Beurteilung der Straftat sowie der Art der Beteiligung der beschuldigten Person, erteilt werden.“ Bulgarisches Recht
12 Art. 381 („Verständigung über die Sache in der vorgerichtlichen Phase“) des Nakazatelno protsesualen kodeks (Strafprozessordnung) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: NPK) bestimmt: „(1) Nach Abschluss der Ermittlungen kann auf Vorschlag des Staatsanwalts oder des Verteidigers zwischen ihnen eine Vereinbarung geschlossen werden, um die Sache beizulegen. … … (5) Die Verständigung wird schriftlich ausgefertigt und enthält das Einvernehmen zu folgenden Fragen: 1. Wurde eine Tat begangen, wurde sie von dem Beschuldigten begangen, und wurde sie schuldhaft begangen, stellt die Tat eine Straftat dar, und wie ist sie rechtlich einzuordnen? 2. Welcher Art muss die Strafe sein, und wie hoch muss sie sein? … (6) Die Verständigung wird vom Staatsanwalt und vom Verteidiger unterzeichnet. Der Beschuldigte unterzeichnet die Verständigung, wenn er ihr zustimmt, nachdem er erklärt hat, dass er auf eine Entscheidung seiner Sache im ordentlichen Verfahren verzichtet. (7) Wird das Verfahren gegen mehrere Personen oder wegen mehrerer Straftaten geführt, kann die Verständigung von einigen dieser Personen oder in Bezug auf einige dieser Straftaten geschlossen werden. …“
13 Art. 383 („Folgen der Verständigung über die Sache“) Abs. 1 NPK sieht vor: „Eine vom Gericht genehmigte Verständigung entfaltet die Wirkungen einer rechtskräftigen Verurteilung.“
14 In Art. 384 („Verständigung über die Sache im Gerichtsverfahren“) NPK heißt es: „(1) Unter den Voraussetzungen und gemäß den Modalitäten dieses Kapitels kann das erstinstanzliche Gericht eine nach Einleitung des Gerichtsverfahrens, aber vor Abschluss der gerichtlichen Untersuchungsphase eingegangene Verständigung genehmigen. … (3) In diesem Fall wird die Verständigung [über die Sache] nur genehmigt, nachdem alle Beteiligten [des Verfahrens] zugestimmt haben.“
15 Art. 384a („Entscheidung über eine Verständigung mit einem der Angeklagten oder in Bezug auf eine der Straftaten“) NPK bestimmt: „(1) Ist nach Einleitung des Gerichtsverfahrens, aber vor Abschluss der gerichtlichen Untersuchungsphase eine Verständigung mit einem der Angeklagten oder in Bezug auf eine der Straftaten erfolgt, setzt das Gericht das Verfahren aus. (2) Ein anderer Spruchkörper entscheidet … über die eingegangene Verständigung. (3) Der Spruchkörper nach Abs. 1 setzt die Prüfung der Sache fort, nachdem über die Verständigung entschieden worden ist.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
16 Am 25. März 2020 erhob die Spetsializirana prokuratura (Spezialisierte Staatsanwaltschaft, Bulgarien) beim Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) Anklage gegen 41 Personen, darunter SD und PT, wegen Führung einer und/oder Beteiligung an einer organisierten kriminellen Vereinigung, die sich in Bereicherungsabsicht das Ziel gesetzt hatte, Drogen zu verbreiten. PT wird wegen Beteiligung an dieser kriminellen Vereinigung und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zum Zweck der Verbreitung gemäß einschlägigen Bestimmungen des Nakazatelen kodeks (Strafgesetzbuch) verfolgt.
17 Am 19. August 2020 wurde die Rechtssache zur Behebung von Verfahrensfehlern in der Anklageschrift an die Spetsializirana prokuratura (Spezialisierte Staatsanwaltschaft) zurückverwiesen.
18 In der vorgerichtlichen Phase gingen der Staatsanwalt und der Verteidiger von SD am 26. August 2020 eine Verständigung über die Sache ein, wonach gegen SD eine mildere als die gesetzlich vorgesehene Strafe verhängt werden sollte, da dieser sich im Hinblick auf die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe für schuldig bekannt hatte. Die Verständigung wurde am 1. September 2020 von einem anderen als dem ursprünglich mit der Rechtssache befassten Spruchkörper genehmigt.
19 Am 28. August 2020 reichte die Spetsializirana prokuratura (Spezialisierte Staatsanwaltschaft) eine berichtigte Fassung der Anklageschrift ein, und das Gerichtsverfahren wurde eingeleitet.
20 Am 17. November 2020 gingen der Staatsanwalt und der Verteidiger von PT eine Verständigung über die Sache ein, wonach gegen PT, nachdem er sich im Hinblick auf alle ihn betreffenden Tatvorwürfe für schuldig bekannt hatte, eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt würde, deren Vollstreckung für fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt würde.
21 Am 21. Januar 2021 verweigerte der nach Art. 384a NPK zur Entscheidung über die Verständigung bestimmte Spruchkörper deren Genehmigung mit der Begründung, dass einige Angeklagte ihre nach Art. 384 Abs. 3 NPK erforderliche Zustimmung nicht erteilt hätten.
22 Am 10. Mai 2022 gingen der Staatsanwalt und der Verteidiger von PT eine neue, inhaltsgleiche Verständigung über die Sache ein und ersuchten das vorlegende Gericht, über diese Verständigung zu entscheiden, ohne die Zustimmung der Mitangeklagten einzuholen.
23 Am 18. Mai 2022 verweigerte der gemäß Art. 384a NPK bestimmte Spruchkörper die Genehmigung der in der vorstehenden Randnummer genannten Verständigung mit der Begründung, dass für diese Genehmigung gemäß Art. 384 Abs. 3 NPK die Zustimmung der 39 Mitangeklagten erforderlich sei.
24 Infolge dieser Weigerung bestätigten der Staatsanwalt, PT und sein Verteidiger am selben Tag, dass sie eine Verständigung eingehen wollten und dass das vorlegende Gericht, vor dem alle Beweise erhoben worden seien, diese Verständigung genehmigen solle, ohne die Zustimmung der Mitangeklagten einzuholen.
25 Mit Entscheidung vom 28. Juni 2022 legte der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) zur Klärung der Frage, ob mit dem Unionsrecht nicht nur Art. 384 Abs. 3 NPK, sondern auch Art. 384a NPK vereinbar sind, soweit nach dem letztgenannten Artikel eine Verständigung von einem Ad-hoc-Spruchkörper zu genehmigen ist, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vor, das Gegenstand des Urteils vom heutigen Tag, PT (Verständigung zwischen dem Staatsanwalt und dem Täter einer Straftat) (C‑432/22), ist.
26 Der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien), das vorlegende Gericht in der vorliegenden Rechtssache, stellt zunächst klar, dass es nicht nur klären wolle, ob Art. 384 Abs. 3 NPK mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2004/757 sowie mit Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/841 vereinbar sei, sondern auch nach dessen Vereinbarkeit mit Art. 20 der Charta in seiner Auslegung im Urteil vom 6. Juni 2023, O. G. (Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen) (C‑700/21, EU:C:2023:444), und mit Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 frage, soweit Art. 384 Abs. 3 NPK die Zustimmung der Mitangeklagten verlange, wenn eine Verständigung im gerichtlichen Verfahren eines gegen mehrere Personen eingeleiteten Strafverfahrens eingegangen werde, nicht aber, wenn dies in der vorgerichtlichen Phase eines solchen Verfahrens geschehe.
27 Außerdem ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass eine Verständigung über die Sache ein „Rechtsbehelf“ sei, der es nicht nur erlaube, eine Strafe zu verhängen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sei, sowie das kriminelle Handeln des Angeklagten, der eine solche Verständigung eingehe, abzustellen, sondern auch dem mit der Rechtssache befassten Gericht die Beweise über das kriminelle Handeln der Mitangeklagten zu liefern. Eine solche Verständigung führe daher, im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta, die Bestimmungen der – in der vorstehenden Randnummer genannten – Rahmenbeschlüsse 2004/757 und 2008/841 durch, so dass die Charta auf die Verständigung anwendbar sei.
28 Was erstens das Urteil vom 6. Juni 2023, O. G. (Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen) (C‑700/21, EU:C:2023:444), betrifft, ergibt sich aus dessen Rn. 43 nach Ansicht des vorlegenden Gerichts, dass die Stellung des Beschuldigten in der vorgerichtlichen Phase des Strafverfahrens derjenigen des Angeklagten in der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens entspreche, auch wenn der Tatvorwurf während dieser letztgenannten Phase detaillierter formuliert werde. Das vorlegende Gericht meint, dass die „ungünstige Behandlung des Angeklagten“, die sich aus dem Erfordernis der Zustimmung der Mitangeklagten zu der gerichtlichen Genehmigung der von diesem Angeklagten in der gerichtlichen Phase eingegangenen Verständigung ergebe, „nicht dem in Art. 20 der Charta aufgestellten Gleichheitsgebot genüg[e]“, da dieses Erfordernis für Verständigungen, die in der vorgerichtlichen Phase des Verfahrens eingegangen würden, nicht gelte.
29 Zweitens kann nach Auffassung des vorlegenden Gerichts „allein der Gerichtshof … beurteilen, ob die Verständigung, wie sie im bulgarischen Recht geregelt [sei]“, zu den Verteidigungsrechten nach Art. 48 Abs. 2 der Charta gehöre und, falls dies bejaht werde, ob Art. 384 Abs. 3 NPK die Wirksamkeit eines solchen Rechts einschränke und ob diese Einschränkung nach Art. 52 Abs. 1 der Charta „durch einen gültigen Grund gerechtfertigt [sei]“. Zudem beraube Art. 384 Abs. 3 NPK zum einen einen Angeklagten wie PT des Rechts darauf, dass die Verständigung, die er eingegangen sei, um eine mildere Strafe zu erhalten, inhaltlich geprüft werde, und zum anderen „dürf[e]“ die sich aus Art. 384 Abs. 3 NPK ergebende Beschränkung des Rechts, eine solche Verständigung einzugehen, „nicht durch die Erforderlichkeit gerechtfertigt werden“, die Interessen der Mitangeklagten zu schützen, sondern dürfe nur dann zugelassen werden, „wenn sie erforderlich [sei], um die Interessen des Opfers zu schützen“.
30 Drittens fragt sich das vorlegende Gericht, ob Art. 384 Abs. 3 NPK mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 vereinbar sei, da diese Bestimmung des nationalen Rechts „die praktische Wirksamkeit dieses Artikels der Richtlinie [2012/13] einschränk[e]“, indem der Angeklagte, der „sein Recht auf Zugang zum vollständigen Text der Anklageschrift nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie ausgeübt [habe]“, daran gehindert werde, eine Verständigung ohne die Zustimmung der Mitangeklagten einzugehen. Da der Zugang zu detaillierten Informationen über den erhobenen Tatvorwurf erst in der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens möglich sei, „unterwerfe“ Art. 384 Abs. 3 NPK den Angeklagten, der diese Informationen erhalten habe, „der Zustimmung der Mitangeklagten und ihrer Verteidiger, damit eine Verständigung inhaltlich geprüft … und gegebenenfalls genehmigt [werde]“. Das vorlegende Gericht leitet daraus ab, das diese Bestimmung PT im vorliegenden Fall daran hindere, „in den Genuss der praktischen Wirksamkeit der Mitteilung der detaillierten Informationen über den Tatvorwurf zu gelangen, eines Rechts, das ihm Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie [2012/13] ausdrücklich zuerkenne“.
31 Unter diesen Umständen hat der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist eine nationale Rechtsvorschrift, wonach für die Genehmigung einer das Strafverfahren gegen einen Angeklagten beendenden Verständigung die Zustimmung der Mitangeklagten und ihrer Verteidiger erforderlich ist, wenn sich das Verfahren in der gerichtlichen Phase befindet, während eine solche Zustimmung nicht erforderlich ist, wenn es sich in der vorgerichtlichen Phase befindet, mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2004/757 und Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/841 in Verbindung mit Art. 20 der Charta vereinbar? 2. Ist eine nationale Rechtsvorschrift, die die Möglichkeit eines Angeklagten, eine von ihm eingegangene Verständigung (mit der ihm eine mildere Strafe auferlegt wird) vom Gericht inhaltlich prüfen zu lassen, einschränkt, wobei die Einschränkung darin besteht, dass die Zustimmung der Mitangeklagten eingeholt werden muss, mit Art. 4 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2004/757 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 der Charta vereinbar? 3. Ist eine nationale Rechtsvorschrift, die diese Einschränkung auch als Folge dessen vorsieht, dass dem Angeklagten detaillierte Informationen über den Tatvorwurf erteilt werden, mit Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 und in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Charta vereinbar? Zu den Vorlagefragen Zur ersten und zur zweiten Frage
32 Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2004/757 sowie Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/841 in Verbindung mit Art. 20, Art. 48 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegenstehen, die in einem gegen mehrere Angeklagte eingeleiteten Strafverfahren die gerichtliche Genehmigung einer von einem der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft in der gerichtlichen Phase dieses Verfahrens eingegangene Verständigung von der Zustimmung der Mitangeklagten abhängig macht, die sich nicht schuldig bekannt haben, wohingegen eine solche Zustimmung für die Genehmigung einer identischen, in der vorgerichtlichen Phase dieses Verfahrens eingegangenen Verständigung nicht verlangt wird.
33 Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 des Rahmenbeschlusses 2004/757 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in den Art. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind, während Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 dieses Rahmenbeschlusses die Mitgliedstaaten spezifisch dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in Art. 2 dieses Rahmenbeschlusses genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens einem bis drei Jahren bedroht sind. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/841 enthält Bestimmungen, die denen in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 des Rahmenbeschlusses 2004/757 entsprechen.
34 Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2004/757 und Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/841 sehen im Wesentlichen vor, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, unter besonderen Umständen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die in Art. 4 des erstgenannten Rahmenbeschlusses bzw. in Art. 3 des zweitgenannten vorgesehenen Strafen gemildert werden können und im Fall des letztgenannten der Straftäter straffrei bleiben kann.
35 Zunächst ist zu bestimmen, ob, wie das vorlegende Gericht ausführt, mit den bulgarischen Rechtsvorschriften, die die Verständigung über die Beilegung einer Sache regeln, im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta das Recht der Union durchgeführt wird und ob demnach der Gerichtshof für die Auslegung der Bestimmungen der Charta zuständig ist, die Gegenstand der ersten und der zweiten Frage sind.
36 Nach Art. 51 Abs. 1 der Charta gelten deren Bestimmungen für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Nach Art. 51 Abs. 2 dehnen die Bestimmungen der Charta die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise aus.
37 Diese Bestimmungen bestätigen die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden. Folglich kann der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV das Unionsrecht nur in den Grenzen der ihm übertragenen Zuständigkeiten prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Der Begriff „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta setzt das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen einem Unionsrechtsakt und der betreffenden nationalen Maßnahme voraus, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2014, Siragusa, C‑206/13, EU:C:2014:126, Rn. 24, und vom 29. Juli 2024, protectus, C‑185/23, EU:C:2024:657, Rn. 42).
39 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Grundrechte der Union im Verhältnis zu einer nationalen Regelung unanwendbar sind, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich keine bestimmten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt schaffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2014, Siragusa, C‑206/13, EU:C:2014:126, Rn. 26, und vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C‑198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 35).
40 Im Hinblick auf diese Verweise auf die Rechtsprechung sind die Bestimmungen der Rechtsakte der Union zu prüfen, in deren Licht das vorlegende Gericht die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen des nationalen Rechts zu beurteilen beabsichtigt.
41 Erstens sind Art. 4 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2004/757 und Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/841 in Rechtsakten enthalten, die auf der Grundlage von Art. 31 Abs. 1 EU erlassen wurden, dessen Regelung in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV übernommen wurde. Sie enthalten Mindestvorschriften über die Sanktionen für Straftaten in Kriminalitätsbereichen, die in deren jeweilige Anwendungsbereiche fallen, nämlich illegaler Drogenhandel und organisierte Kriminalität.
42 Wie der Gerichtshof in Rn. 39 des Urteils vom heutigen Tage, PT (Verständigung zwischen dem Staatsanwalt und dem Täter einer Straftat) (C‑432/22), ausgeführt hat, setzt die Durchführung dieser Bestimmungen voraus, dass die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften des materiellen Strafrechts erlassen. Im Bereich des Strafverfahrensrechts, zu dem die Bestimmungen des bulgarischen Rechts über Verständigungen, d. h. Art. 384 Abs. 3 NPK, im Wesentlichen gehören, wurde hingegen auf der Grundlage von Art. 31 EU oder Art. 82 AEUV, der die Zuständigkeit der Union im Bereich des Strafverfahrensrechts definiert, nämlich illegaler Drogenhandel und organisierte Kriminalität, kein Rechtsakt der Union über Verständigungen erlassen.
43 Daraus folgt, dass das Verhältnis zwischen den in Rn. 41 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen des materiellen Strafrechts und den Bestimmungen des bulgarischen Strafverfahrensrechts über die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verständigung nicht darüber hinausgehen, dass diese benachbart sind oder die Erstgenannten Auswirkungen auf die Zweitgenannten haben können. Unter diesen Umständen kann zwischen ihnen kein Zusammenhang im Sinne der in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung festgestellt werden.
44 Zweitens sehen Art. 5 („Besondere Umstände“) des Rahmenbeschlusses 2004/757 und Art. 4 (ebenfalls „Besondere Umstände“) des Rahmenbeschlusses 2008/841 lediglich vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, um sicherzustellen, dass die Strafen im Sinne dieser Rahmenbeschlüsse gemildert werden können, wenn sich der Täter in den von diesen Rahmenbeschlüssen erfassten Bereichen von seinen kriminellen Tätigkeiten lossagt und den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen liefert, die sie nicht auf andere Weise hätten erhalten können, und ihnen auf diese Weise u. a. hilft, die anderen Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu bringen oder Beweise zu sammeln. Diese unionsrechtlichen Bestimmungen legen weder die Modalitäten noch die Voraussetzungen für Verständigungen fest und verpflichten die Mitgliedstaaten auch nicht, in diesem Bereich Rechtsvorschriften zu erlassen. Dies ist indessen nach der in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung erforderlich, damit ein Zusammenhang zwischen ihnen und den Bestimmungen des bulgarischen Rechts über Verständigungen festgestellt werden kann.
45 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Bestimmungen des NPK über Verständigungen und deren Genehmigung, insbesondere Art. 384 Abs. 3 NPK, keine „Durchführung“ der Bestimmungen der Rahmenbeschlüsse 2004/757 und 2008/841 im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellen.
46 Daher ist der Gerichtshof für die Beantwortung der ersten und der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts nicht zuständig. Zur dritten Frage
47 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/13, gelesen im Licht von Art. 47 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Charta, dahin auszulegen ist, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die in einem gegen mehrere Angeklagte eingeleiteten Strafverfahren die gerichtliche Genehmigung einer Verständigung zwischen der Staatsanwaltschaft und einem der Angeklagten von der Zustimmung der Mitangeklagten allein in dem Fall abhängig macht, in dem eine solche Verständigung in der gerichtlichen Phase dieses Verfahrens eingegangen worden ist.
48 Wie sich aus Art. 1 der Richtlinie 2012/13 ergibt, werden mit dieser auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 2 AEUV erlassenen Richtlinie gemeinsame Mindestnormen in Bezug auf die Belehrung über die Rechte in Strafverfahren und auf Unterrichtung über den Tatvorwurf für Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, festgelegt. Wie in den Erwägungsgründen 14 und 41 der Richtlinie 2012/13 angegeben, baut diese auf den u. a. in den Art. 47 und 48 der Charta genannten Rechten auf und soll diese Rechte fördern.
49 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen über die strafbare Handlung unterrichtet werden, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden. Art. 6 Abs. 3 stellt klar, dass, spätestens wenn einem Gericht die Anklageschrift vorgelegt wird, detaillierte Informationen über den Tatvorwurf, einschließlich der Art und der rechtlichen Beurteilung der Straftat sowie der Art der Beteiligung der beschuldigten Person, erteilt werden.
50 Jedenfalls muss der beschuldigten Person und ihrem Rechtsanwalt, wann immer die in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 genannten Informationen erteilt werden, im Einklang mit dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit u. a. ausreichend Zeit gewährt werden, diese Informationen zur Kenntnis zu nehmen, und müssen sie in die Lage versetzt werden, die Verteidigung wirksam vorzubereiten, etwaige Stellungnahmen einzureichen und gegebenenfalls alle Anträge insbesondere zur Sachverhaltsaufklärung zu stellen, die nach nationalem Recht statthaft sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 96, sowie vom 21. Oktober 2021, ZX [Berichtigung der Anklageschrift], C‑282/20, EU:C:2021:874, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Die rechtzeitige Mitteilung detaillierter Informationen über den Tatvorwurf, einschließlich der Art und der rechtlichen Beurteilung der Straftat, an die beschuldigte Person zu einem Zeitpunkt, der ihr erlaubt, ihre Verteidigung wirksam vorzubereiten, ist unerlässlich, um diese Person in die Lage zu versetzen, zu verstehen, was ihr vorgeworfen wird, ihre Verteidigung entsprechend zu organisieren und gegebenenfalls ihre Schuld zu bestreiten, indem sie beweist, dass eines oder mehrere Tatbestandsmerkmale der zugrunde gelegten Straftat nicht gegeben sind, oder aber sich dazu zu entschließen, sich freiwillig und in voller Kenntnis der ihr zur Last gelegten Taten und der an diesen Entschluss anknüpfenden Rechtswirkungen für schuldig zu bekennen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2023, BK [Neubeurteilung der Straftat], C‑175/22, EU:C:2023:844, Rn. 40).
52 Die Wirksamkeit des Rechts, über den gegen die eigene Person erhobenen Tatvorwurf hinreichend detailliert und rechtzeitig unterrichtet zu werden, wie dies durch Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/13 garantiert wird, wird nicht in Frage gestellt, wenn die Genehmigung einer zwischen einem der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erfolgten Verständigung durch das zuständige nationale Gericht von der Zustimmung der Mitangeklagten abhängig gemacht wird, die sich nicht schuldig bekannt haben.
53 Wenn nämlich, wie das vorlegende Gericht ausführt, das Erfordernis einer solchen Zustimmung in der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens eine vom nationalen Gesetzgeber gewollte Folge der Mitteilung detaillierter Informationen über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf an diesen Angeklagten in Anbetracht der Auswirkung ist, die diese gegenüber den in der vorgerichtlichen Phase dieses Verfahrens mitgeteilten detaillierteren Informationen auf die Ausübung ihres Rechts auf ein faires Verfahren und ihrer Verteidigungsrechte durch diejenigen Angeklagten haben können, die sich nicht für schuldig bekannt haben, dann ist dennoch nicht nachgewiesen, dass ein derartiges Zustimmungserfordernis diesen Angeklagten in der Ausübung seiner durch Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/13 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Charta garantierten Rechte beeinträchtigt oder ihn an deren Ausübung hindert.
54 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/13, gelesen im Licht von Art. 47 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Charta, dahin auszulegen ist, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die in einem gegen mehrere Angeklagte eingeleiteten Strafverfahren die gerichtliche Genehmigung einer Verständigung zwischen der Staatsanwaltschaft und einem der Angeklagten von der Zustimmung der Mitangeklagten allein in dem Fall abhängig macht, in dem eine solche Verständigung in der gerichtlichen Phase dieses Verfahrens eingegangen worden ist. Kosten
55 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, gelesen im Licht von Art. 47 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die in einem gegen mehrere Angeklagte eingeleiteten Strafverfahren die gerichtliche Genehmigung einer Verständigung zwischen der Staatsanwaltschaft und einem der Angeklagten von der Zustimmung der Mitangeklagten allein in dem Fall abhängig macht, in dem eine solche Verständigung in der gerichtlichen Phase dieses Verfahrens eingegangen worden ist. Unterschriften