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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.11.2024 – C-432/22

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2024:987

Zitiert von 9 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 28. November 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Straftaten und Sanktionen in den Bereichen des illegalen Drogenhandels und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität – Möglichkeit einer Herabsetzung der einschlägigen Strafen – Tragweite – Rahmenbeschluss 2004/757/JI – Art. 4 und 5 – Rahmenbeschluss 2008/841/JI – Art. 3 und 4 – Nationale Regelung, mit der das Unionsrecht nicht durchgeführt wird – Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Strafverfahren gegen mehrere Personen – Im nationalen Recht vorgesehene Verständigung – Genehmigung durch einen Ad-hoc-Spruchkörper – Zustimmung der Mitangeklagten“ In der Rechtssache C-432/22 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) mit Entscheidung vom 28. Juni 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juni 2022, in dem Strafverfahren gegen PT, Beteiligte: Spetsializirana prokuratura, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer K. Jürimäe in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter N. Jääskinen und N. Piçarra (Berichterstatter), Generalanwalt: P. Pikamäe, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Grünheid, M. Wasmeier und I. Zaloguin als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Dezember 2023 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. 2004, L 335, S. 8), von Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. 2008, L 300, S. 42), von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie der Art. 47 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen PT und weitere Personen, die wegen Führung einer und/oder Beteiligung an einer organisierten kriminellen Vereinigung verfolgt werden. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht EU-Vertrag

3 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bestimmt: „Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.“ Rahmenbeschluss 2004/757

4 In Art. 4 („Strafen“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2004/757 heißt es: „Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 und 3 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens einem bis drei Jahren bedroht sind.“

5 Art. 5 („Besondere Umstände“) des Rahmenbeschlusses 2004/757 sieht vor: „Ungeachtet des Artikels 4 kann jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 4 vorgesehenen Strafen gemildert werden können, wenn der Straftäter a) sich von seinen kriminellen Aktivitäten im Bereich des illegalen Handels mit Drogen und Grundstoffen lossagt und b) den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen liefert, die sie nicht auf andere Weise erhalten könnten, und ihnen auf diese Weise hilft, i) die Auswirkungen der Straftat zu verhindern oder abzumildern, ii) andere Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu bringen, iii) Beweise zu sammeln oder iv) weitere Straftaten im Sinne der Artikel 2 und 3 zu verhindern.“ Rahmenbeschluss 2008/841

6 In Art. 3 („Sanktionen“) Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/841 heißt es: „Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass a) die in Artikel 2 Buchstabe a genannte Straftat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei bis fünf Jahren bedroht wird…“

7 Art. 4 („Besondere Umstände“) des Rahmenbeschlusses 2008/841 sieht vor: „Jeder Mitgliedstaat kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 vorgesehenen Strafen gemildert werden können oder dass der Straftäter straffrei bleibt, wenn er beispielsweise a) sich von seinen kriminellen Tätigkeiten lossagt und b) den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen liefert, die sie nicht auf andere Weise hätten erhalten können, und ihnen auf diese Weise hilft, i) die Auswirkungen der Straftat zu verhindern, zu beenden oder abzuschwächen, ii) die anderen Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu bringen, iii) Beweise zu sammeln, iv) der kriminellen Vereinigung ihre Mittel oder die Erträge aus ihren Straftaten zu entziehen oder v) die Begehung weiterer Straftaten nach Artikel 2 zu verhindern.“ Bulgarisches Recht NK

8 Art. 55 Abs. 1 des Nakazatelen kodeks (Strafgesetzbuch) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: NK) bestimmt: „Wenn außergewöhnliche oder zahlreiche mildernde Umstände vorliegen und sich die mildeste gesetzlich vorgesehene Strafe als unverhältnismäßig erweist, 1. verhängt das Gericht eine Strafe unterhalb des Mindestmaßes; …“

9 Art. 321 NK sieht vor: „… (2) Die Beteiligung an einer [organisierten kriminellen Vereinigung] wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu sechs Jahren bestraft. (3) Ist die [organisierte kriminelle] Vereinigung bewaffnet oder ist sie in Bereicherungsabsicht oder mit dem Ziel gebildet worden, die in... Art. 354a Abs. 1 und 2... genannten Straftaten zu begehen, werden folgende Strafen verhängt: … 2. Für Straftaten nach Abs. 2: Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu zehn Jahren. …“

10 Art. 354a Abs. 1 NK bestimmt: „Die Herstellung, die Verarbeitung, der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln oder deren Äquivalenten ohne gesetzliche Erlaubnis zum Zweck der Verbreitung sowie die Verbreitung von Betäubungsmitteln oder entsprechenden Stoffen werden im Fall hoch gefährlicher Betäubungsmittel oder entsprechender Stoffe mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu acht Jahren und mit Geldstrafe von fünftausend bis zwanzigtausend [bulgarischen Leva (BGN) (etwa 2260 bis 10230 Euro)] und im Fall gefährlicher Betäubungsmittel oder entsprechender Stoffe mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu sechs Jahren und mit Geldstrafe von zweitausend bis zehntausend BGN (etwa 1020 bis 5115 Euro) bestraft....“ NPK

11 Art. 381 („Verständigung über die Sache in der vorgerichtlichen Phase“) des Nakazatelno protsesualen kodeks (Strafprozessordnung) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: NPK) bestimmt: „(1) Nach Abschluss der Ermittlungen kann auf Vorschlag des Staatsanwalts oder des Verteidigers zwischen ihnen eine Vereinbarung geschlossen werden, um die Sache beizulegen.... … (4) In der Verständigung kann die Strafe auch dann gemäß den Art. 55 NK genannten Voraussetzungen festgesetzt werden, wenn keine außergewöhnlichen oder zahlreichen mildernden Umstände vorliegen. (5) Die Verständigung wird schriftlich ausgefertigt und enthält das Einvernehmen zu folgenden Fragen: 1. Wurde eine Tat begangen, wurde sie von dem Beschuldigten begangen und wurde sie schuldhaft begangen, stellt die Tat eine Straftat dar und wie ist sie rechtlich einzuordnen? 2. Welcher Art muss die Strafe sein, und wie hoch muss sie sein? … (6) Die Verständigung wird vom Staatsanwalt und vom Verteidiger unterzeichnet. Der Beschuldigte unterzeichnet die Verständigung, wenn er ihr zustimmt, nachdem er erklärt hat, dass er auf eine Entscheidung seiner Sache im ordentlichen Verfahren verzichtet. (7) Wird das Verfahren gegen mehrere Personen oder wegen mehrerer Straftaten geführt, kann die Verständigung von einigen dieser Personen oder in Bezug auf einige dieser Straftaten geschlossen werden. …“

12 Art. 383 („Folgen der Verständigung über die Sache“) Abs. 1 NPK sieht vor: „Eine vom Gericht genehmigte Verständigung entfaltet die Wirkungen einer rechtskräftigen Verurteilung.“

13 In Art. 384 („Verständigung über die Sache im Gerichtsverfahren“) NPK heißt es: „(1) Unter den Voraussetzungen und gemäß den Modalitäten dieses Kapitels kann das erstinstanzliche Gericht eine nach Einleitung des Gerichtsverfahrens, aber vor Abschluss der gerichtlichen Untersuchungsphase eingegangene Verständigung genehmigen. … (3) In diesem Fall wird die Verständigung [über die Sache] nur genehmigt, nachdem alle Beteiligten [des Verfahrens] zugestimmt haben.“

14 Art. 384a („Entscheidung über eine Verständigung mit einem der Angeklagten oder in Bezug auf eine der Straftaten“) NPK bestimmt: „(1) Ist nach Einleitung des Gerichtsverfahrens, aber vor Abschluss der gerichtlichen Untersuchungsphase eine Verständigung mit einem der Angeklagten oder in Bezug auf eine der Straftaten erfolgt, setzt das Gericht das Verfahren aus. (2) Ein anderer Spruchkörper entscheidet... über die eingegangene Verständigung. (3) Der Spruchkörper nach Abs. 1 setzt die Prüfung der Sache fort, nachdem über die Verständigung entschieden worden ist.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15 Am 25. März 2020 erhob die Spetsializirana prokuratura (Spezialisierte Staatsanwaltschaft, Bulgarien) beim Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, Anklage gegen 41 Personen, darunter SD und PT, wegen Führung einer und/oder Beteiligung an einer organisierten kriminellen Vereinigung, die sich in Bereicherungsabsicht das Ziel gesetzt hatte, Drogen zu verbreiten. PT wird wegen Beteiligung an dieser kriminellen Vereinigung und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zum Zweck der Verbreitung gemäß Art. 321 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 sowie Art. 354a Abs. 1 NK verfolgt.

16 Am 19. August 2020 wurde die Rechtssache zur Behebung von Verfahrensfehlern in der Anklageschrift an die Spetsializirana prokuratura (Spezialisierte Staatsanwaltschaft) zurückverwiesen.

17 In der vorgerichtlichen Phase gingen der Staatsanwalt und der Verteidiger von SD am 26. August 2020 eine Verständigung über die Sache ein, wonach gegen SD eine mildere als die gesetzlich vorgesehene Strafe verhängt werden sollte, da dieser sich im Hinblick auf die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe für schuldig bekannt hatte. In dieser Verständigung waren die vollständigen Namen und nationalen Identifikationsnummern der 40 übrigen Beschuldigten aufgeführt, deren Zustimmung zur Genehmigung der Verständigung nicht eingeholt worden war. Die Verständigung wurde am 1. September 2020 von einem anderen als dem ursprünglich mit der Rechtssache befassten Spruchkörper genehmigt.

18 Am 28. August 2020 reichte die Spetsializirana prokuratura (Spezialisierte Staatsanwaltschaft) eine berichtigte Fassung der Anklageschrift ein, und das Gerichtsverfahren wurde eingeleitet.

19 Am 17. November 2020 gingen der Staatsanwalt und der Verteidiger von PT eine Verständigung über die Sache ein, wonach gegen PT, nachdem er sich im Hinblick auf alle ihn betreffenden Tatvorwürfe für schuldig bekannt hatte, eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt würde, deren Vollstreckung für fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt würde. Um dem Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. (Unschuldsvermutung) (C-377/18, EU:C:2019:670), Rechnung zu tragen, wurde diese Verständigung dahin abgeändert, dass die Namen und die nationalen Identifikationsnummern der Mitangeklagten weggelassen wurden. Die berichtigte Fassung dieser Verständigung datiert weiterhin vom 17. November 2020.

20 Am 18. Januar 2021 legte das vorlegende Gericht die in der vorstehenden Randnummer genannte Verständigung gemäß Art. 384a NPK seinem Präsidenten zu dem Zweck vor, einen anderen Spruchkörper zur Entscheidung über die Verständigung zu bestimmen. Am 21. Januar 2021 verweigerte der auf diese Weise bestimmte Spruchkörper die Genehmigung der Verständigung mit der Begründung, dass einige Angeklagte ihre nach Art. 384 Abs. 3 NPK erforderliche Zustimmung nicht erteilt hätten.

21 Am 10. Mai 2022 gingen der Staatsanwalt und der Verteidiger von PT eine neue, inhaltsgleiche Verständigung über die Sache ein und ersuchten das vorlegende Gericht, über diese Verständigung zu entscheiden, ohne die Zustimmung der Mitangeklagten einzuholen.

22 Am 18. Mai 2022 verweigerte der gemäß Art. 384a NPK bestimmte Spruchkörper die Genehmigung der in der vorstehenden Randnummer genannten Verständigung mit der Begründung, dass für diese Genehmigung gemäß Art. 384 Abs. 3 NPK die Zustimmung der 39 Mitangeklagten erforderlich sei.

23 Infolge dieser Weigerung bestätigten der Staatsanwalt, PT und sein Verteidiger am selben Tag, dass sie eine Verständigung eingehen wollten und dass das vorlegende Gericht, vor dem alle Beweise erhoben worden seien, diese Verständigung genehmigen solle, ohne die Zustimmung der Mitangeklagten einzuholen. Der Staatsanwalt äußerte jedoch Zweifel an der Unparteilichkeit des vorlegenden Gerichts in Bezug auf die Fortsetzung des Verfahrens gegen die Mitangeklagten, falls es die Verständigung genehmigen sollte. PT wiederum machte geltend, dass es eine Verletzung seiner Rechte aus der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) darstelle, wenn es ihm unmöglich sei, eine solche Verständigung einzugehen.

24 Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die bei ihm anhängige Rechtssache Straftaten, die in den Anwendungsbereich der Rahmenbeschlüsse 2004/757 und 2008/841 fielen, und damit „vom Unionsrecht [erfasste] Bereiche“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV betreffe. Da diese Straftaten u. a. nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 des Rahmenbeschlusses 2004/757 Gegenstand wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen sein müssten, unterliege das Strafverfahren, in dem diese Bestimmungen angewandt würden, den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta. Außerdem stellten die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten für Verständigungen eine „Durchführung des Rechts der Union“ – im vorliegenden Fall von Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2004/757 und Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/841 – im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta dar.

25 Unter diesen Umständen fragt sich das vorlegende Gericht erstens, ob Art. 384a NPK mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta vereinbar ist, da diese Bestimmung des bulgarischen Rechts im Rahmen eines gegen mehrere Personen eingeleiteten Strafverfahrens verlange, dass ein anderer Spruchkörper als der mit der Rechtssache befasste bestimmt werde, um über die von einem der Angeklagten in der gerichtlichen Phase dieses Verfahrens eingegangene Verständigung zu entscheiden. Art. 384a NPK solle es dem in der Sache befassten Spruchkörper ermöglichen, das Verfahren gegen die Mitangeklagten fortzusetzen, ohne Gefahr zu laufen, seine Objektivität und Unparteilichkeit zu verlieren. Das vorlegende Gericht geht jedoch davon aus, dass das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt würde, wenn die vor dem ursprünglich mit der Rechtssache befassten Spruchkörper gesammelten Beweise von einem anderen Spruchkörper gewürdigt werden müssten.

26 Das vorlegende Gericht fragt sich zweitens, ob Art. 384 Abs. 3 NPK mit Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2004/757, Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/841, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie den Art. 47 und 52 der Charta vereinbar ist, da nach Art. 384 Abs. 3 NPK in dem Fall, dass einer der Angeklagten in einem Strafverfahren gegen mehrere Personen in der gerichtlichen Phase dieses Verfahrens eine Verständigung eingegangen ist, für die Genehmigung der Verständigung die einstimmige Zustimmung der Mitangeklagten erforderlich ist, was in der vorgerichtlichen Phase eines Strafverfahrens nicht der Fall ist.

27 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts erreicht der Angeklagte durch die Verständigung und deren gerichtliche Genehmigung das von ihm angestrebte Endergebnis, nämlich die Verhängung einer milderen Sanktion als derjenigen, die gegen ihn verhängt worden wäre, wenn die Sache im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens behandelt worden wäre. Unter diesen Umständen würde das Erfordernis der einstimmigen Zustimmung der Mitangeklagten die Fairness des Verfahrens im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta beeinträchtigen und zudem unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 52 der Charta den Zugang zu einem „Rechtsbehelf“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV beschränken.

28 Drittens fragt sich das vorlegende Gericht, ob es, falls es die PT betreffende Verständigung genehmigen würde, gemäß dem Beschluss vom 28. Mai 2020, UL und VM (C-709/18, EU:C:2020:411), verpflichtet wäre, sich für die Prüfung des gegen die Mitangeklagten erhobenen Tatvorwurfs für unzuständig zu erklären, um ihnen das in Art. 47 Abs. 2 der Charta vorgesehene Recht auf ein unparteiisches Gericht zu gewährleisten.

29 Das vorlegende Gericht führt aus, die Antworten, die der Gerichtshof auf seine Fragen geben werde, würden es im Wesentlichen in die Lage versetzen, festzustellen, ob es selbst, wie von PT beantragt, die von PT eingegangene Verständigung genehmigen könne oder sogar müsse, und zwar ohne Zustimmung der Mitangeklagten.

30 Unter diesen Umständen hat der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Wenn es sich um ein Strafverfahren handelt, das die Anklage wegen Taten betrifft, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, ist dann mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta ein nationales Gesetz vereinbar, das die Anforderung aufstellt, dass nicht das mit dem Fall befasste Gericht, vor dem alle Beweise erhoben worden sind, sondern ein anderes Gericht eine zwischen dem Staatsanwalt und einem Angeklagten eingegangene Verständigung inhaltlich zu prüfen hat, wenn der Grund für diese Anforderung darin besteht, dass es Mitangeklagte gibt, die keine Verständigung eingegangen sind? 2. Ist mit Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2004/757, Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/841, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 52 in Verbindung mit Art. 47 der Charta ein nationales Gesetz vereinbar, wonach eine das Strafverfahren beendende Verständigung nur dann genehmigt wird, wenn alle Mitangeklagten und deren Verteidiger dieser zugestimmt haben? 3. Ist es nach Art. 47 Abs. 2 der Charta erforderlich, dass ein Gericht, nachdem es eine Verständigung geprüft und genehmigt hat, die Prüfung des Tatvorwurfs gegen die Mitangeklagten ablehnt, sofern es über diese Verständigung in einer Weise entschieden hat, die weder eine Aussage über deren Beteiligung trifft noch einen Schuldausspruch ihnen gegenüber darstellt?

31 Mit Schreiben vom 5. August 2022 hat der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) infolge einer am 27. Juli 2022 in Kraft getretenen Gesetzesänderung aufgelöst worden sei und bestimmte bei diesem Gericht anhängig gemachte Rechtssachen, darunter das Ausgangsverfahren, ihm ab diesem Zeitpunkt übertragen worden seien. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

32 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Gerichtshofs selbst ist, die Umstände, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wurde, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des ihm vorgelegten Ersuchens zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 42, und vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 29). Zur Anwendbarkeit der Charta

33 Nach Art. 51 Abs. 1 der Charta gelten deren Bestimmungen für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Nach Art. 51 Abs. 2 dehnen die Bestimmungen der Charta die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise aus.

34 Diese Bestimmungen bestätigen die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden. Folglich kann der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV das Unionsrecht nur in den Grenzen der ihm übertragenen Zuständigkeiten prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Der Begriff „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta setzt das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen einem Unionsrechtsakt und der betreffenden nationalen Maßnahme voraus, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2014, Siragusa, C-206/13, EU:C:2014:126, Rn. 24, und vom 29. Juli 2024, protectus, C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 42).

36 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Grundrechte der Union im Verhältnis zu einer nationalen Regelung unanwendbar sind, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich keine bestimmten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt schaffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2014, Siragusa, C-206/13, EU:C:2014:126, Rn. 26, und vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C-198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 35).

37 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist zu bestimmen, ob, wie das vorlegende Gericht ausführt, mit den bulgarischen Rechtsvorschriften, die die Verständigung zur Beilegung einer Sache regeln, im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta das Recht der Union durchgeführt wird und ob demnach der Gerichtshof für die Auslegung der vom vorlegenden Gericht angeführten Bestimmungen der Charta zuständig ist.

38 Soweit das vorlegende Gericht der Auffassung ist, dass mit diesen nationalen Rechtsvorschriften Art. 5 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2004/757 sowie Art. 4 in Verbindung mit Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/841 durchgeführt würden, ist erstens festzustellen, dass diese unionsrechtlichen Bestimmungen in Rechtsakten enthalten sind, die auf der Grundlage von Art. 31 Abs. 1 EU erlassen wurden, dessen Regelung in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV übernommen wurde. Der genannte Art. 4 Abs. 1 und der genannte Art. 3 enthalten Mindestvorschriften über die Sanktionen für Straftaten in den Kriminalitätsbereichen, die in den jeweiligen Anwendungsbereich der beiden Rahmenbeschlüsse fallen, nämlich illegaler Drogenhandel und organisierte Kriminalität.

39 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 32 und 33 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, setzt deren Durchführung voraus, dass die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften des materiellen Strafrechts wie Art. 321 und Art. 354a Abs. 1 NK erlassen. Im Bereich des Strafverfahrensrechts, zu dem die Bestimmungen des bulgarischen Rechts über Verständigungen, d. h. Art. 384 Abs. 3 und Art. 384a NPK, im Wesentlichen gehören, wurde hingegen auf der Grundlage von Art. 31 EU oder Art. 82 AEUV, der die Zuständigkeit der Union im Bereich des Strafverfahrensrechts definiert, kein Rechtsakt der Union über Verständigungen erlassen.

40 Daraus folgt, dass das Verhältnis zwischen den in Rn. 38 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen des materiellen Strafrechts der Union und den Bestimmungen des bulgarischen Strafverfahrensrechts, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verständigung regeln, nicht darüber hinausgeht, dass diese benachbart sind oder die erstgenannten Bestimmungen Auswirkungen auf die zweitgenannten haben können. Unter diesen Umständen kann zwischen ihnen kein Zusammenhang im Sinne der in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung festgestellt werden.

41 Zweitens sehen Art. 5 („Besondere Umstände“) des Rahmenbeschlusses 2004/757 und Art. 4 (ebenfalls „Besondere Umstände“) des Rahmenbeschlusses 2008/841 lediglich vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, um sicherzustellen, dass die Strafen im Sinne dieser Rahmenbeschlüsse gemildert werden können, wenn sich der Täter in den von diesen Rahmenbeschlüssen erfassten Bereichen von seinen kriminellen Tätigkeiten lossagt und den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen liefert, die sie nicht auf andere Weise hätten erhalten können, und ihnen auf diese Weise u. a. hilft, die anderen Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu bringen oder Beweise zu sammeln. Diese unionsrechtlichen Bestimmungen legen weder die Modalitäten noch die Voraussetzungen für Verständigungen fest und verpflichten die Mitgliedstaaten auch nicht, in diesem Bereich Rechtsvorschriften zu erlassen. Dies ist indessen nach der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung erforderlich, damit ein Zusammenhang zwischen ihnen und den Bestimmungen des bulgarischen Rechts über Verständigungen festgestellt werden kann.

42 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Bestimmungen des NPK über Verständigungen und deren Genehmigung, insbesondere Art. 384 Abs. 3 und Art. 384a NPK, keine „Durchführung“ der Bestimmungen der Rahmenbeschlüsse 2004/757 und 2008/841 im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellen.

43 Daher ist der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts nicht zuständig, soweit sie Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2004/757, Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/841, Art. 47 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 der Charta betreffen. Zur Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV

44 Nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV schaffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Sie müssen daher ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 34, und vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

45 Was den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV angeht, so betrifft diese Bestimmung die „vom Unionsrecht erfassten Bereiche“, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht durchführen (Urteile vom27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 29, und vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

46 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist daher u. a. auf jede nationale Einrichtung anwendbar, die als Gericht über Fragen der Auslegung oder der Anwendung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 40, und vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

47 Dies trifft auf das vorlegende Gericht zu, das im vorliegenden Fall über Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung der Rahmenbeschlüsse 2004/757 und 2008/841 zu entscheiden hat, die durch Bestimmungen des NK in bulgarisches Recht umgesetzt wurden, so dass das vorlegende Gericht den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz genügen muss.

48 Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof für die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in der vorliegenden Rechtssache zuständig. Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

49 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, nach der die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine in einem Strafverfahren in der gerichtlichen Phase dieses Verfahrens erfolgte Verständigung zwischen einem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft einem Ad-hoc-Spruchkörper und nicht dem mit der Sache befassten Spruchkörper zugewiesen wird, wenn es in diesem Strafverfahren Mitangeklagte gibt.

50 Zwar fällt die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, u. a. die Errichtung, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der nationalen Gerichte, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch haben diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 EUV, ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a, C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

51 Der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV genannte Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der u. a. in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankert ist. Diese Bestimmung ist daher bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 gebührend zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

52 Zudem haben die Rechte, die die Charta enthält, nach deren Art. 52 Abs. 3 Satz 1 die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die entsprechenden durch die EMRK gewährten Rechte. Dies steht nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 der Charta nicht dem entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt. Nach den Erläuterungen zur Charta (ABl. 2007, C 303, S. 17) entspricht Art. 47 Abs. 2 der Charta Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in der vorliegenden Rechtssache ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

53 Jeder Mitgliedstaat hat nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als „Gerichte“ im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 220 und 224, sowie vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47).

54 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, der den Mitgliedstaaten eine klare und präzise und an keine Bedingung geknüpfte Ergebnispflicht auferlegt, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufenen Gerichte, eine unmittelbare Wirkung hat, die bedeutet, dass jede nationale Bestimmung, Rechtsprechung oder Praxis, die mit diesen unionsrechtlichen Bestimmungen in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof unvereinbar ist, unangewendet bleiben muss (Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55 Dieses Unabhängigkeitserfordernis umfasst zwei Aspekte. Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten. Der zweite, das Innenverhältnis betreffende Aspekt steht mit dem Begriff der Unparteilichkeit in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass den Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen am Streitgegenstand mit dem gleichen Abstand begegnet wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a, C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

56 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass der Staatsanwalt dem vorlegenden Gericht seine Zweifel an der Unparteilichkeit des für das Ausgangsverfahren zuständigen Spruchkörpers bei der Fortsetzung des Verfahrens gegen die Mitangeklagten übermittelt hat, falls dieser die Verständigung in Bezug auf PT genehmigen sollte.

57 Wie der Generalanwalt in Nr. 66 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, stellt, wenn wie im vorliegenden Fall mehrere Personen wegen ihrer Beteiligung an derselben kriminellen Vereinigung verfolgt werden und eine von ihnen in der gerichtlichen Phase dieses Verfahrens eine Verständigung eingeht, in der sie sich für schuldig bekennt, die Bestimmung einesAd-hoc-Spruchkörpers zur Entscheidung über diese Verständigung eine Maßnahme der Rechtspflege dar, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, um die Einhaltung der Anforderungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Spruchkörpers, der über die Mitangeklagten zu entscheiden hat, die sich nicht für schuldig bekannt haben, sicherzustellen bzw. zu stärken.

58 So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 25. November 2021, Mucha/Slowakei (CE:ECHR:2021:1125JUD006370319, §§ 62 bis 64 und 66), eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK in Bezug auf den Grundsatz der Unparteilichkeit und den Grundsatz der Unschuldsvermutung in einer Fallgestaltung festgestellt, in der derselbe Spruchkörper in einem ersten Schritt über die Vereinbarungen, sich für schuldig zu bekennen, die acht Personen betrafen, die wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verfolgt wurden, und in einem zweiten Schritt in der Sache über die Anklage gegen eine weitere Person, die wegen Beteiligung an derselben kriminellen Vereinigung verfolgt wurde, geurteilt hatte, da die Urteile, mit denen die Vereinbarungen genehmigt wurden, einen spezifischen und individuellen Hinweis auf die der letztgenannten Person vorgeworfenen Taten enthielten und durch sie somit das Recht dieser Person, bis zum rechtmäßigen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig zu gelten, verletzt wurde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass die Zweifel an der Unparteilichkeit dieses Spruchkörpers objektiv berechtigt gewesen seien.

59 Im Übrigen ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass im Rahmen eines Strafverfahrens, in dem mehrere Personen verfolgt würden, die Bestimmung eines Ad-hoc-Spruchkörpers zur Entscheidung über eine Verständigung gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Strafverfahrens verstoßen könne.

60 Dieser Grundsatz bedeutet, dass die für eine Entscheidung über Schuld oder Unschuld des Angeklagten verantwortlichen Personen die Zeugen grundsätzlich persönlich zu hören und ihre Glaubwürdigkeit zu beurteilen haben, da die Möglichkeit für den Angeklagten, im Beisein desjenigen Richters, der letztendlich entscheiden wird, den Zeugen gegenüberzutreten, ein wichtiges Merkmal eines fairen Verfahrens ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Gambino und Hyka, C-38/18, EU:C:2019:628, Rn. 42 und 43).

61 Im vorliegenden Fall kann, wie der Generalanwalt in Nr. 73 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, die Bestimmung eines Ad-hoc-Spruchkörpers für die Entscheidung über eine Verständigung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Strafverfahrens nicht verletzen. Der Angeklagte, der sich dafür entschieden hat, sich freiwillig und in voller Kenntnis der ihm zur Last gelegten Taten und der Rechtswirkungen dieser Entscheidung für schuldig zu bekennen, verzichtet nämlich, wie sich aus Art. 381 Abs. 6 NPK ergibt, auf „eine Entscheidung seiner Sache im ordentlichen Verfahren“ und auf bestimmte sich daraus ergebende Rechte.

62 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts, nach der die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine in einem Strafverfahren in der gerichtlichen Phase erfolgte Verständigung zwischen einem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft einem Ad-hoc-Spruchkörper und nicht dem mit der Sache befassten Spruchkörper zugewiesen wird, wenn es in diesem Strafverfahren Mitangeklagte gibt, nicht entgegensteht. Zur zweiten Frage Zur Zulässigkeit

63 Die Europäische Kommission macht in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, dass die Begründung des Vorabentscheidungsersuchens zur zweiten Frage, soweit sich Letztere auf die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV beziehe, „sehr knapp“ sei und nicht den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genüge.

64 Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 61, und vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C-704/20 und C‑39/21, EU:C:2022:858, Rn. 61).

65 Da das Vorabentscheidungsersuchen als Grundlage des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV dient, ist es jedoch unerlässlich, dass das nationale Gericht darin den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens darlegt und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt. Diese kumulativen Anforderungen sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung angeführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2020, C. F. [Steuerprüfung], C-430/19, EU:C:2020:429, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66 Im vorliegenden Fall legt das vorlegende Gericht die Umstände des Ausgangsverfahrens hinreichend dar und führt die anwendbaren nationalen Vorschriften im Einzelnen an. Es gibt auch die Gründe an, aus denen es insbesondere Zweifel an der Vereinbarkeit von Art. 384 Abs. 3 NPK mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV hat. Das vorlegende Gericht ist nämlich der Ansicht, dass das Erfordernis der Zustimmung aller Mitangeklagten zur Genehmigung einer Verständigung, die von einem Angeklagten in der gerichtlichen Phase eines gegen mehrere Personen eingeleiteten Strafverfahrens eingegangen worden sei, „in unlauterer Weise“ den „Rechtsbehelf“ einschränke, den eine solche Verständigung seiner Auffassung nach für diesen Angeklagten darstellt, da der Angeklagte durch eine solche Verständigung und deren Genehmigung „das von ihm angestrebte Endergebnis [erreicht], nämlich die Verhängung einer milderen Sanktion als derjenigen, die gegen ihn verhängt worden wäre, wenn die Sache im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens behandelt worden wäre“. Eine solche Einschränkung könne „ein faires Verfahren“ beeinträchtigen.

67 Daraus folgt, dass das Vorabentscheidungsersuchen entgegen dem Vorbringen der Kommission den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung genügt und daher zulässig ist, soweit es die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV betrifft. Zur Beantwortung der Frage

68 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die in einem Strafverfahren, das gegen mehrere Personen wegen ihrer Beteiligung an derselben kriminellen Vereinigung eingeleitet wurde, die gerichtliche Genehmigung einer in der gerichtlichen Phase dieses Verfahrens erfolgten Verständigung zwischen einem der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft von der Zustimmung aller Mitangeklagten abhängig macht.

69 Wie das vorlegende Gericht ausführt, dient dieses Erfordernis im Ausgangsverfahren „dem Interesse einiger der [Mitangeklagten], gegen die PT nach der Genehmigung der ihn betreffenden Verständigung als Zeuge aussagen könnte“. Im Übrigen hat das vorlegende Gericht in Beantwortung eines Ersuchens des Gerichtshofs um Klarstellung gemäß Art. 101 Abs. 1 der Verfahrensordnung ausgeführt, dass das Gericht, das über die Mitangeklagten zu urteilen habe, an den Inhalt des von einem der Angeklagten eingegangenen Vergleichs „gebunden ist“.

70 Unter diesem Blickwinkel gehört das Erfordernis der Zustimmung der Mitangeklagten zum Recht auf ein faires Verfahren und zu deren Verteidigungsrechten. Die Wahrung dieser Rechte stellt aber ebenso wie der Begriff „faires Verfahren“ in Art. 6 EMRK einen integralen Bestandteil des in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV genannten tragenden Grundsatzes des wirksamen Rechtsschutzes dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 203).

71 Gegen diesen tragenden Grundsatz des Unionsrechts würde es verstoßen, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke gegründet würde, von denen die Parteien selbst – oder eine von ihnen – keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde, 42/59 und 49/59, EU:C:1961:5, S. 169, und vom 17. November 2022, Harman International Industries, C-175/21, EU:C:2022:895, Rn. 63). Darüber hinaus gebietet es der Anspruch auf ein faires Verfahren, in geeigneten Fällen die Interessen der Verteidigung gegen die der zu einer Aussage berufenen Zeugen oder Opfer abzuwägen (Urteil vom 29. Juli 2019, Gambino und Hyka, C-38/18, EU:C:2019:628, Rn. 41).

72 Angesichts des Vorstehenden kann der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte nicht dahin ausgelegt werden, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts wie Art. 384 Abs. 3 NPK entgegensteht, deren Zweck darin besteht, die Verteidigungsrechte der Angeklagten zu gewährleisten, die, da sie sich nicht für schuldig bekannt haben, in einem späteren Strafverfahren abgeurteilt werden müssen, und zwar nicht nur unter Berücksichtigung der sie betreffenden Informationen, die in der Verständigung des Angeklagten, der sich für schuldig bekannt hat, enthalten sein können, sondern auch der Aussagen, die dieser als Zeuge vor dem Spruchkörper machen könnte, der über die strafrechtliche Verantwortung der Mitangeklagten zu entscheiden hat.

73 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts, die in einem Strafverfahren, das gegen mehrere Personen wegen ihrer Beteiligung an derselben kriminellen Vereinigung eingeleitet wurde, die gerichtliche Genehmigung einer in der gerichtlichen Phase dieses Verfahrens erfolgten Verständigung zwischen einem der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft von der Zustimmung aller Mitangeklagten abhängig macht, nicht entgegensteht. Zur dritten Frage

74 Wie sich aus Rn. 42 des vorliegenden Urteils ergibt, ist der Gerichtshof für die Beantwortung der dritten Frage nicht zuständig, da diese ausschließlich die Auslegung von Art. 47 der Charta betrifft. Kosten

75 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts, nach der die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine in der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens erfolgte Verständigung zwischen einem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft einem Ad-hoc -Spruchkörper und nicht dem mit der Sache befassten Spruchkörper zugewiesen wird, wenn es in diesem Strafverfahren Mitangeklagte gibt, nicht entgegensteht. 1. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts, nach der die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine in der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens erfolgte Verständigung zwischen einem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft einem Ad-hoc -Spruchkörper und nicht dem mit der Sache befassten Spruchkörper zugewiesen wird, wenn es in diesem Strafverfahren Mitangeklagte gibt, nicht entgegensteht. 2. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts, die in einem Strafverfahren, das gegen mehrere Personen wegen ihrer Beteiligung an derselben kriminellen Vereinigung eingeleitet wurde, die gerichtliche Genehmigung einer in der gerichtlichen Phase dieses Verfahrens erfolgten Verständigung zwischen einem der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft von der Zustimmung aller Mitangeklagten abhängig macht, nicht entgegensteht. 2. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts, die in einem Strafverfahren, das gegen mehrere Personen wegen ihrer Beteiligung an derselben kriminellen Vereinigung eingeleitet wurde, die gerichtliche Genehmigung einer in der gerichtlichen Phase dieses Verfahrens erfolgten Verständigung zwischen einem der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft von der Zustimmung aller Mitangeklagten abhängig macht, nicht entgegensteht. Unterschriften