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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.12.2024 – C-3/24
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2024:999
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 5. Dezember 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Richtlinie (EU) 2015/849 – Anwendungsbereich – Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a – Verpflichteter – Begriff ‚externe Buchprüfer‘ – Buchhaltungsdienstleistungen, die als Nebenleistung für mit dem Dienstleister verbundene Unternehmen erbracht werden“ In der Rechtssache C‑3/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht, Lettland) mit Entscheidung vom 4. Januar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Januar 2024, in dem Verfahren „MISTRAL TRANS“ SIA gegen Valsts ieņēmumu dienests erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, des Richters A. Kumin (Berichterstatter), der Richterin I. Ziemele und des Richters S. Gervasoni, Generalanwalt: P. Pikamäe, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der lettischen Regierung, vertreten durch E. Bārdiņš, J. Davidoviča und K. Pommere als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Auvret, G. von Rintelen und I. Rubene als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Art. 58 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „MISTRAL TRANS“ SIA (im Folgenden: Mistral Trans) und dem Valsts ieņēmumu dienests (Staatliche Finanzverwaltung, Lettland) (im Folgenden: VID) wegen einer Geldbuße, die gegen Mistral Trans für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften über die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhängt worden war. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Der erste Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/849 lautet: „Ströme von illegalem Geld können die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und eine Bedrohung für den Binnenmarkt der [Europäischen] Union sowie die internationale Entwicklung darstellen. Geldwäsche, die Finanzierung des Terrorismus und organisierte Kriminalität sind nach wie vor bedeutende Probleme, die auf Ebene der Union angegangen werden sollten. Ergänzend zur Weiterentwicklung strafrechtlicher Maßnahmen auf Unionsebene sind zielgerichtete und verhältnismäßige Maßnahmen, die verhindern, dass das Finanzsystem zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung genutzt wird, unverzichtbar und können hier zu zusätzlichen Ergebnissen führen.“
4 Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2015/849 sieht vor: „(1) Ziel dieser Richtlinie ist die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung untersagt werden.“
5 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 bestimmt in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung: „Diese Richtlinie gilt für die folgenden Verpflichteten[:] 1. Kreditinstitute, 2. Finanzinstitute, 3. die folgenden natürlichen oder juristischen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit: a) Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater, …“
6 Art. 58 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichteten für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie gemäß diesem Artikel und den Artikeln 59 bis 61 verantwortlich gemacht werden können. Jede sich daraus ergebende Sanktion oder Maßnahme muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“ Lettisches Recht
7 Das Noziedzīgi iegūtu līdzekļu legalizācijas un terorisma un proliferācijas finansēšanas novēršanas likums (Gesetz zur Verhinderung der Geldwäsche sowie der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation) vom 17. Juli 2008 (Latvijas Vēstnesis, 2008, Nr. 116) wurde u. a. geändert, um die Richtlinie 2015/849 in lettisches Recht umzusetzen.
8 Dieses Gesetz in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Präventionsgesetz) sieht in Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 vor, dass zu den von ihm Verpflichteten externe Buchprüfer gehören.
9 Art. 77 Abs. 3 dieses Gesetzes bestimmt: „Die Aufsichts- und Kontrollbehörde berücksichtigt bei der Festlegung von Art und Umfang der Sanktionen oder der Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 dieses Artikels alle maßgeblichen Umstände, darunter: 1. die Schwere, die Dauer und den systematischen Charakter des Verstoßes; 2. den Verschuldensgrad der natürlichen oder juristischen Person; 3. die finanzielle Situation der natürlichen oder juristischen Person (Jahreseinkünfte der verantwortlich gemachten natürlichen Person oder Jahresumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person und andere Faktoren, die die finanzielle Situation beeinflussen); 4. der von der natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielte Gewinn, sofern sich dieser berechnen lässt; 5. die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen; 6. die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der Aufsichts- und Kontrollbehörde zusammenzuarbeiten; 7. frühere Verstöße der natürlichen oder juristischen Person im Bereich der Verhinderung der Geldwäsche sowie der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation sowie im Bereich internationaler oder nationaler Sanktionen.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
10 Am 8. Oktober 2013 teilte Mistral Trans, ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Gütertransport besteht, dem VID mit, dass sie mit der Erbringung ausgelagerter Buchhaltungsdienstleistungen begonnen habe.
11 Am 10. April 2018 führte der VID eine Prüfung durch, um die Einhaltung der Vorschriften im Bereich der Geldwäschebekämpfung durch Mistral Trans zu beurteilen, und gab daraufhin Empfehlungen zur Behebung der festgestellten Mängel ab.
12 Am 16. Mai 2019 führte der VID eine erneute Prüfung durch und stellte Mängel im internen Kontrollsystem von Mistral Trans fest, die u. a. die Risikobewertung, die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, das Fehlen einer regelmäßigen Überprüfung der Strategien und Verfahren sowie das Fehlen eines Verfahrens zur Vernichtung von Unterlagen betrafen.
13 Infolgedessen verhängte der VID mit Entscheidung vom 12. Juni 2019, die mit Entscheidung vom 15. August 2019 bestätigt wurde, gegen Mistral Trans eine Geldbuße in Höhe von 5000 Euro, wobei er die Art, den Gegenstand und die Dauer der festgestellten Verstöße, die finanzielle Situation der Gesellschaft sowie den Umstand berücksichtigte, dass Mistral Trans nicht versucht habe, den Empfehlungen des VID nach seiner Prüfung vom 10. April 2018 nachzukommen.
14 Mistral Trans erhob gegen die Entscheidung des VID vom 15. August 2019 Klage bei der Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht, Lettland). In ihrer Klageschrift machte sie u. a. geltend, dass die ausgelagerten Buchhaltungsdienstleistungen nur an drei verbundene Gesellschaften erbracht worden seien, wobei Mistral Trans und diese verbundenen Gesellschaften identische Vorstandsmitglieder, Aktionäre und wirtschaftliche Eigentümer hätten. Die Art der Buchhaltung sei nur gewählt worden, um Ressourcen zu sparen und zu vermeiden, dass für jede der Gesellschaften eine Lizenz für die Buchführungssoftware erworben werden müsse. Außerdem sei im Anschluss an die Entscheidung des VID vom 12. Juni 2019 die Buchführung umstrukturiert worden, so dass seit dem 2. Juli 2019 die Bücher aller verbundenen Unternehmen eigenständig geführt würden.
15 Mit Urteil vom 29. Oktober 2020 wies die Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht) die Klage von Mistral Trans ab. Sie war der Ansicht, dass die Richtlinie 2015/849 nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a für externe Buchprüfer gelte, ohne dass es darauf ankomme, an wen die ausgelagerte Buchhaltungsdienstleistung erbracht werde. Das lettische Antigeldwäscherecht sehe auch keine günstigere Bestimmung für verbundene Personen vor. Daher habe der VID zu Recht festgestellt, dass Mistral Trans gegen die Vorschriften über Geldwäsche verstoßen habe.
16 Die Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht) stellte außerdem fest, dass der VID bei der Festsetzung der Sanktion die in Art. 77 Abs. 3 des Präventionsgesetzes vorgesehenen Umstände berücksichtigt habe, insbesondere die Schwere und Dauer des Verstoßes, den Verschuldensgrad und die finanzielle Situation von Mistral Trans sowie die Zusammenarbeit mit der Aufsichts- und Kontrollbehörde. Die gegen Mistral Trans verhängte Geldbuße von 5000 Euro sei daher dem Charakter der Verstöße angemessen und stehe in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Situation dieser Gesellschaft und zur verursachten Gefährdung volkswirtschaftlicher Interessen.
17 Mistral Trans legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde bei der Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht, Lettland), dem vorlegenden Gericht, ein und machte geltend, dass die verhängte Geldbuße unverhältnismäßig sei.
18 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass erstens zu klären sei, ob Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Richtlinie 2015/849 auch in den Fällen gelte, in denen die Buchhaltungsdienstleistungen ausschließlich an mit dem Dienstleistungserbringer verbundene Gesellschaften erbracht würden.
19 Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass externe Buchprüfer in der Regel als Personen anzusehen seien, deren Tätigkeiten mit einem relativ hohen Geldwäscherisiko verbunden seien. Außerdem leitet es aus einer wörtlichen Auslegung des Begriffs „externer Buchprüfer“ in Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Richtlinie 2015/849 ab, dass diese Richtlinie nicht für alle Buchprüfer gelte, sondern nur für diejenigen, deren berufliche Tätigkeit außerhalb des Unternehmens organisiert sei, an das Buchhaltungsdienstleistungen erbracht würden.
20 Im vorliegenden Fall habe es der VID als unerheblich erachtet, dass die Haupttätigkeit von Mistral Trans zu keiner Zeit mit der Erbringung von Buchhaltungsdienstleistungen im Zusammenhang gestanden habe und dass dieses besondere Buchhaltungsmodell zwischen verbundenen Personen mit dem Ziel konzipiert worden sei, Ressourcen zu sparen. Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung des VID.
21 Sowohl im Wettbewerbsrecht als auch im Beihilferecht könnten nämlich verbundene Unternehmen als ein einziges Unternehmen angesehen werden. Es erscheine zweifelhaft, ob die Erbringung von Buchhaltungsdienstleistungen innerhalb solcher verbundener Unternehmen einem höheren Geldwäscherisiko ausgesetzt sei als die Buchhaltung, die innerhalb des Unternehmens („in house“) organisiert sei und bei der angestellte Buchprüfer eingesetzt würden.
22 Auch die Erwägungen zur praktischen Wirksamkeit der Richtlinie 2015/849 würfen Zweifel an der Anwendbarkeit der Richtlinie auf diesen Sachverhalt auf, da sowohl Mistral Trans als auch die Gesellschaften, an die sie Buchhaltungsdienstleistungen erbringe, von denselben Personen kontrolliert würden. Unter diesen Umständen erscheine es zweifelhaft, ob ein Erbringer von Buchhaltungsdienstleistungen die ihm auferlegten Verpflichtungen selbständig und in vollem Umfang erfüllen könne und ob damit die Ziele der genannten Richtlinie erreicht werden könnten.
23 Zweitens weist das vorlegende Gericht für den Fall, dass Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Richtlinie 2015/849 auch in den Fällen gelte, in denen die Buchhaltungsdienstleistungen an mit dem Dienstleistungserbringer verbundene Personen erbracht würden, darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 58 Abs. 1 dieser Richtlinie sicherstellen müssten, dass die Verpflichteten für Verstöße gegen die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie verantwortlich gemacht werden könnten, wobei jede sich daraus ergebende Sanktion oder Maßnahme wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müsse. In diesem Zusammenhang sei zu klären, ob der Umstand, dass die Buchhaltungsdienstleistungen nur an verbundene Personen erbracht würden, bei der Festsetzung der angemessenen Sanktion zu berücksichtigen sei.
24 Unter diesen Umständen hat die Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist der Begriff „externer Buchprüfer“ in Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen, dass er auch auf Fälle Anwendung findet, in denen die Buchhaltungsdienstleistungen nur an Personen erbracht werden, die mit dem externen Buchprüfer verbunden sind? 2. Falls die erste Frage bejaht wird, ist Art. 58 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen, dass es im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der verhängten Sanktion von Bedeutung ist, dass a) Buchhaltungsdienstleistungen nur an mit dem Dienstleistungserbringer verbundene Personen erbracht werden; b) die Entscheidung, die Buchhaltung durch einen externen Buchprüfer durchführen zu lassen, auf Effizienzerwägungen innerhalb einer Gruppe verbundener Unternehmen beruht und nicht durch Kriterien bestimmt wird, die sich aus den Rechtsvorschriften ergeben oder auf wirtschaftlichen Gegebenheiten beruhen? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
25 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Hauptzweck der Richtlinie 2015/849, wie aus ihrem Titel und aus ihrem Art. 1 Abs. 1 und 2 hervorgeht, in der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht (Urteil vom 18. April 2024, Citadeles nekustamie īpašumi, C‑22/23, EU:C:2024:327, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Konkret zielen die Bestimmungen der Richtlinie 2015/849, die einen präventiven Charakter aufweisen, gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf ab, eine Gesamtheit von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen, um, wie aus dem ersten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, zu verhindern, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für deren Binnenmarkt sowie die internationale Entwicklung darstellen können (Urteil vom 18. April 2024, Citadeles nekustamie īpašumi, C‑22/23, EU:C:2024:327, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 In Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 sind die Verpflichteten aufgeführt, auf die diese Richtlinie aufgrund ihrer Beteiligung an der Durchführung einer Transaktion oder einer Tätigkeit finanzieller Art anwendbar ist. Zu diesen Verpflichteten gehören, wie in Nr. 3 Buchst. a dieser Bestimmung vorgesehen, externe Buchprüfer bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit.
28 Außerdem müssen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 58 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 sicherstellen, dass die Verpflichteten für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie verantwortlich gemacht werden können.
29 Im vorliegenden Fall geht es im Ausgangsverfahren um die Prüfung, ob ein Verstoß von Mistral Trans gegen die Bestimmungen des Präventionsgesetzes vorliegt, der zur Verhängung einer Sanktion führen kann.
30 Unter diesen Umständen ist die erste Frage so zu verstehen, dass mit ihr geklärt werden soll, ob eine Gesellschaft wie Mistral Trans in Anbetracht der Art ihrer Tätigkeiten als „Verpflichteter“ und insbesondere als unter den Begriff „externer Buchprüfer“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Richtlinie 2015/849 fallend anzusehen ist.
31 Da der Begriff „externer Buchprüfer“ in der Richtlinie 2015/849 nicht definiert wird, sind seine Bedeutung und seine Tragweite entsprechend seinem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden, zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2020, Entoma, C‑526/19, EU:C:2020:769, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Was zum einen den Begriff „Buchprüfer“ betrifft, beziehen sich die verwendeten Begriffe in bestimmten Sprachfassungen von Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Richtlinie 2015/849, wie der deutschen („Buchprüfer“), der französischen („experts-comptables“), der rumänischen („experți contabili“) oder der schwedischen („revisorer“) Fassung, offenbar auf Personen, die zu einem reglementierten Beruf gehören, dessen Tätigkeit insbesondere darin besteht, die Buchführung zu organisieren, zu prüfen, zu beurteilen oder zu berichtigen. Dagegen ist die Bedeutung der in anderen Sprachfassungen wie der lettischen („grāmatveži“), der spanischen („contables“), der englischen („accountants“) oder der niederländischen („accountants“) verwendeten Begriffe weiter, da sie sich allgemeiner auf Personen beziehen, deren Tätigkeit in der Erstellung, der Führung und der Prüfung von Büchern, insbesondere von Unternehmensbüchern, besteht.
33 Was zum anderen die Verwendung des Begriffs „externe“ in Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Richtlinie 2015/849 betrifft, ist davon auszugehen, dass dieser darauf abzielt, „interne“ Buchprüfer ausdrücklich von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen auszuschließen, d. h. Personen wie angestellte Buchprüfer, die nicht selbständig Buchhaltungsdienstleistungen gegenüber Dritten erbringen. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts spiegelt die Bedeutung des in der lettischen Fassung von Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a verwendeten Begriffs („ārštata“) im Wesentlichen diese Auslegung wider.
34 Daraus folgt, dass der Begriff „externe Buchprüfer“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Richtlinie 2015/849 natürliche oder juristische Personen erfasst, deren berufliche Tätigkeit darin besteht, gegenüber Dritten selbständig Buchhaltungsdienstleistungen wie die Erstellung, die Führung oder die Prüfung von Büchern zu erbringen.
35 Diese Auslegung wird durch den Regelungszusammenhang dieser Bestimmung bestätigt. Wie in Rn. 27 des vorliegenden Urteils ausgeführt, werden in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 nämlich in den Nrn. 1 bis 3 die Rechtssubjekte aufgezählt, auf die diese Richtlinie Anwendung findet und die als „Verpflichtete“ bezeichnet werden. Bei diesen Verpflichteten handelt es sich nach Nr. 1 um Kreditinstitute, nach Nr. 2 um Finanzinstitute und nach Nr. 3 um die dort genannten natürlichen oder juristischen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit.
36 Im Einzelnen gilt die Richtlinie 2015/849 gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a für Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater.
37 Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche auf die zuletzt genannten Personen geht auf die Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. 2001, L 344, S. 76) zurück, in deren 15. Erwägungsgrund es heißt: „Die Verpflichtungen … zur Feststellung der Identität des Kunden, zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und zur Meldung verdächtiger Transaktionen sollte[n] auf eine begrenzte Anzahl von Tätigkeiten und Berufen ausgedehnt werden, bei denen erkennbar ein Geldwäscherisiko besteht.“
38 Der Umstand, dass Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Richtlinie 2015/849 neben externen Buchprüfern auch Abschlussprüfer und Steuerberater erfasst, legt jedoch nahe, dass diese Bestimmung Angehörige bestimmter Berufe betrifft, d. h. Personen, deren berufliche Tätigkeit darin besteht, gegenüber Dritten selbständig Dienstleistungen der Buchführung, der Abschlussprüfung bzw. der steuerrechtlichen Beratung zu erbringen.
39 Im Licht dieser Erwägungen bezieht sich der Begriff „externe Buchprüfer“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Richtlinie 2015/849 auf natürliche oder juristische Personen, deren berufliche Tätigkeit darin besteht, gegenüber Dritten selbständig Buchhaltungsdienstleistungen wie die Erstellung, die Führung oder die Prüfung von Büchern zu erbringen. Dagegen fällt eine juristische Person, die die Buchführung von mit ihr verbundenen Gesellschaften im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung von Ressourcen übernimmt, nicht unter diesen Begriff.
40 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass Mistral Trans, die im Gütertransport tätig ist, Buchhaltungsdienstleistungen für verbundene Gesellschaften erbracht hat, deren Vorstandsmitglieder, Aktionäre und wirtschaftliche Eigentümer mit ihren eigenen identisch sind, und zwar nur, um Ressourcen zu sparen und zu vermeiden, dass für jede der Gesellschaften eine Lizenz für die Buchführungssoftware erworben werden musste. In Anbetracht der in Rn. 39 des vorliegenden Urteils dargelegten Auslegung und vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen scheint ein solches Unternehmen nicht unter die Bezeichnung „externer Buchprüfer“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Richtlinie 2015/849 zu fallen.
41 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „externe Buchprüfer“ im Sinne dieser Bestimmung natürliche oder juristische Personen erfasst, deren berufliche Tätigkeit darin besteht, gegenüber Dritten selbständig Buchhaltungsdienstleistungen wie die Erstellung, die Führung oder die Prüfung von Büchern zu erbringen. Dagegen fällt eine juristische Person, die die Buchführung von mit ihr verbundenen Gesellschaften im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung von Ressourcen übernimmt, nicht unter diesen Begriff. Zur zweiten Frage
42 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu prüfen. Kosten
43 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission ist dahin auszulegen, dass der Begriff „externe Buchprüfer“ im Sinne dieser Bestimmung natürliche oder juristische Personen erfasst, deren berufliche Tätigkeit darin besteht, gegenüber Dritten selbständig Buchhaltungsdienstleistungen wie die Erstellung, die Führung oder die Prüfung von Büchern zu erbringen. Dagegen fällt eine juristische Person, die die Buchführung von mit ihr verbundenen Gesellschaften im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung von Ressourcen übernimmt, nicht unter diesen Begriff. Unterschriften