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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.06.2025 – C-509/23

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2025:466

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 19. Juni 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Richtlinie (EU) 2015/849 – Art. 3 Nr. 11 Buchst. a – Einer politisch exponierten Person nahestehende Person – Definition – Art. 45 Abs. 1 und 8 – Einer Gruppe angehörende Verpflichtete – Informationsaustausch innerhalb dieser Gruppe – Anwendung der von einem anderen Verpflichteten dieser Gruppe getroffenen Entscheidungen – Art. 14 Abs. 1 und 8 – Dem Verpflichteten obliegende kontinuierliche Überwachung in Bezug auf den Kunden – Art. 11 Buchst. d – Maßnahmen der Anbieter von Glücksspieldiensten in Bezug auf verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden“ In der Rechtssache C‑509/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht, Lettland) mit Entscheidung vom 7. August 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 8. August 2023, in dem Verfahren „Laimz“ SIA gegen Izložu un azartspēļu uzraudzības inspekcija erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, des Richters A. Kumin (Berichterstatter) und der Richterin I. Ziemele, Generalanwalt: P. Pikamäe, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der „Laimz“ SIA, vertreten durch E. Jonins, Zvērināta advokāta palīgs, – der lettischen Regierung, vertreten durch J. Davidoviča, K. Pommere und I. Romanovska als Bevollmächtigte, – der finnischen Regierung, vertreten durch A. Laine und M. Pere als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Goddin, I. Naglis und G. von Rintelen als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1, von Art. 3 Nrn. 9, 11 Buchst. a, 12 und 15, von Art. 8 Abs. 2, von Art. 11 Buchst. d, von Art. 14 Abs. 5 und von Art. 45 Abs. 1 und 8 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. 2018, L 156, S. 43) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2015/849).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Laimz“ SIA, einem Anbieter von Glücksspieldiensten, und dem Izložu un azartspēļu uzraudzības inspekcija (Aufsichtsamt für Lotterie und Glücksspiel, Lettland) (im Folgenden: Aufsichtsamt) wegen einer gegen diese Gesellschaft aufgrund von Verstößen gegen die nationalen Vorschriften über die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhängten finanziellen Sanktion. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 1, 4, 21, 22, 30 bis 33 und 35 der Richtlinie 2015/849 heißt es: „(1) … Geldwäsche, die Finanzierung des Terrorismus und organisierte Kriminalität sind nach wie vor bedeutende Probleme, die auf Ebene der [Europäischen] Union angegangen werden sollten. Ergänzend zur Weiterentwicklung strafrechtlicher Maßnahmen auf Unionsebene sind zielgerichtete und verhältnismäßige Maßnahmen, die verhindern, dass das Finanzsystem zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung genutzt wird, unverzichtbar und können hier zu zusätzlichen Ergebnissen führen. … (4) Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung finden häufig in internationalem Kontext statt. Maßnahmen, die nur auf nationaler oder selbst auf Unionsebene erlassen würden, ohne grenzübergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit einzubeziehen, hätten nur sehr begrenzte Wirkung. Aus diesem Grund sollten die von der Union auf diesem Gebiet erlassenen Maßnahmen mit den im Rahmen der internationalen Gremien ergriffenen Maßnahmen vereinbar und mindestens so streng sein wie diese. Insbesondere sollten sie auch weiterhin den Empfehlungen der [Financial Action Task Force, FATF (Arbeitsgruppe ‚Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche‘)] und den Instrumenten anderer internationaler Gremien, die im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktiv sind, Rechnung tragen. Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer bekämpfen zu können, sollten die einschlägigen Rechtsakte der Union gegebenenfalls an die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung der FATF vom Februar 2012 (im Folgenden ‚überarbeitete FATF‑Empfehlungen‘) angepasst werden. … (21) Die Nutzung der Dienstleistungen des Glücksspielsektors zum Waschen von Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten gibt Anlass zur Sorge. Um die mit Glücksspieldienstleistungen verbundenen Risiken zu mindern, sollte diese Richtlinie eine Verpflichtung für Anbieter von Glücksspieldiensten, bei denen höhere Risiken bestehen, vorsehen, bei Transaktionen von 2000 [Euro] oder mehr die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verpflichteten denselben Schwellenwert auf Gewinne, auf Einsätze, einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Spielmarken, oder beides anwenden. Anbieter von Glücksspieldienstleistungen mit physischen Räumlichkeiten wie Kasinos und Spielbanken sollten sicherstellen, dass zwischen den Kundendaten, die in Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei Betreten der Räumlichkeiten erhoben wurden, und den von diesen Kunden in diesen Räumlichkeiten vollzogenen Transaktionen eine Zuordnung möglich ist. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten unter gewissen Umständen, in denen erwiesenermaßen ein geringes Risiko besteht, bestimmte Glücksspieldienste von einigen oder allen in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen ausnehmen können. Sie sollten eine Ausnahmeregelung nur in ganz bestimmten und begründeten Fällen ins Auge fassen, wenn das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gering ist. Die Ausnahmen sollten einer konkreten Risikobewertung unterzogen werden, bei der auch der Anfälligkeitsgrad der betreffenden Transaktionen berücksichtigt wird. Die Ausnahmen sollten der [Europäischen] Kommission mitgeteilt werden. Bei der Risikobewertung sollten die Mitgliedstaaten angeben, wie sie relevante Feststellungen in den von der Kommission im Rahmen der supranationalen Risikobewertung erstellten Berichten berücksichtigt haben. (22) Das Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist nicht in allen Fällen gleich hoch. Aus diesem Grund sollte nach einem ganzheitlichen, risikobasierten Ansatz verfahren werden. Dieser stellt nicht die Möglichkeit einer ungebührlich ausufernden Freistellung für Mitgliedstaaten und Verpflichtete dar. Er setzt eine faktengestützte Entscheidungsfindung voraus, die es ermöglicht, gezielter auf die für die Union und die dort tätigen natürlichen und juristischen Personen bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzugehen. … (30) Risiken sind naturgemäß veränderlich, und die Variablen können das potenzielle Risiko für sich genommen oder in Kombination mit anderen erhöhen oder verringern und damit den als angemessen anzusehenden Umfang der Präventivmaßnahmen, zum Beispiel der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, beeinflussen. Es gibt daher Umstände, unter denen verstärkte Sorgfaltspflichten gelten sollten, und andere, unter denen vereinfachte Sorgfaltspflichten ausreichen können. (31) Es sollte anerkannt werden, dass in bestimmten Situationen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Wenngleich die Identität und das Geschäftsprofil sämtlicher Kunden festgestellt werden sollte, gibt es Fälle, in denen eine besonders gründliche Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität erforderlich ist. (32) Dies gilt insbesondere für Beziehungen zu Einzelpersonen, die innerhalb der Union oder international wichtige öffentliche Ämter bekleiden oder bekleidet haben … Für den Finanzsektor können derartige Geschäftsbeziehungen vor allem ein großes Reputations- und Rechtsrisiko bedeuten. Auch in Anbetracht der internationalen Bemühungen um Korruptionsbekämpfung ist es notwendig, diesen Personen besondere Aufmerksamkeit zu widmen und in Bezug auf Personen, die im In- oder Ausland mit wichtigen öffentlichen Funktionen betraut wurden oder die in internationalen Organisationen hohe Posten bekleiden, angemessene verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden. (33) Die Anforderungen betreffend politisch exponierter Personen [(im Folgenden: PEP)] sind präventiver, nicht strafrechtlicher, Art und sollten nicht als Stigmatisierung [von PEP] in dem Sinne ausgelegt werden, als wären diese als solche an strafbaren Handlungen beteiligt. Die Ablehnung einer Geschäftsbeziehung zu einer Person, die sich lediglich auf die Feststellung stützt, dass es sich um eine [PEP] handelt, läuft den Buchstaben und dem Geist dieser Richtlinie und der überarbeiteten FATF‑Empfehlungen zuwider. … (35) Um eine wiederholte Feststellung der Identität von Kunden zu vermeiden, die zu Verzögerungen und Ineffizienz bei Geschäften führen würde, sollte es vorbehaltlich geeigneter Sicherungsmaßnahmen erlaubt sein, dass Kunden, deren Identität bereits andernorts festgestellt wurde, bei den Verpflichteten eingeführt werden. Wenn ein Verpflichteter auf einen Dritten zurückgreift, sollte die endgültige Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden bei dem Verpflichteten verbleiben, bei dem der Kunde eingeführt wird. Auch der Dritte oder die Person, die den Kunden eingeführt hat, sollte – soweit er eine unter diese Richtlinie fallende Kundenbeziehung unterhält – weiterhin selbst für die Einhaltung dieser Richtlinie verantwortlich sein, wozu auch die Meldung verdächtiger Transaktionen und die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen zählen.“

4 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 lautet: „Ziel dieser Richtlinie ist die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.“

5 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 bestimmt: „Diese Richtlinie gilt für die folgenden Verpflichteten[:] … 3. die folgenden natürlichen oder juristischen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit: … f) Anbieter von Glücksspieldiensten. …“

6 In Art. 3 der Richtlinie 2015/849 heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … 9. ‚[PEP]‘ eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat; hierzu zählen unter anderem: a) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre; b) Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane; c) Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien; d) Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann; e) Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken; f) Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte; g) Mitglieder der Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen; h) Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation. Keine der unter den Buchstaben a bis h genannten öffentlichen Funktionen umfasst Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges; … 11. ‚bekanntermaßen nahestehende Personen‘ a) natürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer [PEP] wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer [PEP] unterhalten; b) natürliche Personen, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung sind, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer [PEP] errichtet wurde; 12. ‚Führungsebene‘ Führungskräfte oder Mitarbeiter mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichendem Dienstalter, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können, wobei es sich nicht in jedem Fall um ein Mitglied des Leitungsorgans handeln muss; 13. ‚Geschäftsbeziehung‘ jede geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den beruflichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird; 14. ‚Glücksspieldienste‘ einen Dienst, der einen geldwerten Einsatz bei Glücksspielen erfordert, wozu auch Spiele zählen, die eine gewisse Geschicklichkeit voraussetzen, wie Lotterien, Kasinospiele, Pokerspiele und Wetten, die an einem physischen Ort oder auf beliebigem Wege aus der Ferne, auf elektronischem Wege oder über eine andere kommunikationserleichternde Technologie und auf individuelle Anfrage eines Diensteempfängers angeboten werden; 15. ‚Gruppe‘ eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. 2013, L 182, S. 19)] verbunden sind; …“

7 Art. 8 der Richtlinie 2015/849 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten angemessene Schritte unternehmen, um die für sie bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung von Risikofaktoren, einschließlich in Bezug auf ihre Kunden, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu ermitteln und zu bewerten. Diese Schritte stehen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe der Verpflichteten. (2) Die in Absatz 1 genannten Risikobewertungen werden aufgezeichnet, auf aktuellem Stand gehalten und den jeweiligen zuständigen Behörden und den betroffenen Selbstverwaltungseinrichtungen zur Verfügung gestellt. Die zuständigen Behörden können beschließen, dass einzelne aufgezeichnete Risikobewertungen nicht erforderlich sind, wenn die in dem Sektor bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden werden. (3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten über Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf mitgliedstaatlicher Ebene und bei sich selbst ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen. Die Strategien, Kontrollen und Verfahren stehen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe dieser Verpflichteten. (4) Die in Absatz 3 genannten Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen a) die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der einschlägigen Vorschriften einschließlich der Benennung eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Leitungsebene, wenn dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist und Mitarbeiterüberprüfung; b) eine unabhängige Prüfung, die die unter Buchstabe a genannten internen Strategien, Kontrollen und Verfahren testet, sollte dies mit Blick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessen sein. (5) Die Mitgliedstaaten schreiben den Verpflichteten vor, bei ihrer Führungsebene eine Genehmigung für die von ihnen eingerichteten Strategien und Verfahren einzuholen, und die getroffenen Maßnahmen bei Bedarf zu überwachen und zu verbessern.“

8 In Art. 11 der Richtlinie 2015/849 heißt es: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichteten unter den folgenden Umständen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden: a) bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, … d) im Falle von Anbietern von Glücksspieldiensten im Zusammenhang mit Gewinnen oder Einsätzen bei Glücksspielen oder mit beidem bei Ausführung von Transaktionen in Höhe von 2000 [Euro] oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird, … f) bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Eignung zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.“

9 Art. 13 Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie 2015/849 bestimmt: „(1) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen: a) Feststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Kundenidentität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich soweit verfügbar elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. 2014, L 257, S. 73)] oder mittels anderer von den zuständigen nationalen Behörden regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg eingeholt wurden; b) Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, so dass die Verpflichteten davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen. …; c) Bewertung und gegebenenfalls Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung; d) kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Verpflichteten über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen, und Gewährleistung, dass die betreffenden Dokumente, Daten oder Informationen auf aktuellem Stand gehalten werden. … (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten alle in Absatz 1 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erfüllen. Die Verpflichteten können den Umfang dieser Sorgfaltspflichten jedoch auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. … (4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten gegenüber zuständigen Behörden oder Selbstverwaltungseinrichtungen nachweisen können, dass die Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.“

10 Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2015/849 lautet: „Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten ihre Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht nur in Bezug auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch in Bezug auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage erfüllen, oder auch dann, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern oder wenn der Verpflichtete rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder wenn der Verpflichtete gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates [vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. 2011, L 64, S. 1)] dazu verpflichtet ist.“

11 Art. 20 der Richtlinie 2015/849 bestimmt: „Bei Transaktionen mit oder Geschäftsbeziehungen zu [PEP] schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zusätzlich zu den in Artikel 13 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vor, dass sie a) über angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren, verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine [PEP] handelt, b) im Falle von Geschäftsbeziehungen zu [PEP] i) die Zustimmung ihrer Führungsebene einholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnehmen oder fortführen, ii) angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, zu bestimmen, iii) die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung unterziehen.“

12 Art. 23 der Richtlinie 2015/849 sieht vor, dass die in den Art. 20 und 21 der Richtlinie genannten Maßnahmen auch für Familienmitglieder der PEP oder für „Personen, die [PEP] bekanntermaßen nahestehen“, gelten.

13 In Art. 45 Abs. 1 und 8 der Richtlinie 2015/849 heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten, die Teil einer Gruppe sind, gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren einrichten, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diese Strategien und Verfahren müssen auf Ebene der Zweigstellen und mehrheitlich im Besitz der Verpflichteten befindlichen Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umgesetzt werden. … (8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass innerhalb der Gruppe ein Informationsaustausch zugelassen ist. Der zentralen Meldestelle übermittelte Informationen über einen Verdacht, dass Gelder aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, werden innerhalb der Gruppe weitergegeben, es sei denn, die zentrale Meldestelle erteilt andere Anweisungen.“ Lettisches Recht

14 Das Noziedzīgi iegūtu līdzekļu legalizācijas un terorisma un proliferācijas finansēšanas novēršanas likums (Gesetz zur Verhinderung der Geldwäsche sowie der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation) vom 17. Juli 2008 (Latvijas Vēstnesis, 2008, Nr. 116) wurde geändert, um die Richtlinie 2015/849 in lettisches Recht umzusetzen.

15 Art. 1 dieses Gesetzes in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung bestimmt: „In diesem Gesetz werden folgende Begriffe verwendet: … 21) Gruppe – eine Gruppe von juristischen Personen oder von Rechtsvereinbarungen, a) die aus einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft sowie aus Rechtsvereinbarungen besteht, an denen die Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft beteiligt ist, … 81) Führungsebene – der Verwaltungsrat, sofern ein solcher bestellt worden ist, oder ein vom Verwaltungsrat eigens benanntes Mitglied des Verwaltungsrats, eine Führungskraft oder ein Mitarbeiter mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für den Verpflichteten in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und Proliferation bestehen, und ausreichendem Dienstalter, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf diese Risikolage treffen zu können, … 18) [PEP] – eine Person, die in der Republik Lettland, einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland ein wichtiges öffentliches Amt bekleidet oder bekleidet hat, einschließlich der höchsten Staatsbeamten, der Leiter einer Verwaltungseinheit des Staates (oder der Kommune), der Regierungschefs, der Minister (delegierte Minister oder stellvertretende delegierte Minister, falls ein solches Amt in dem betreffenden Land besteht), Staatssekretäre oder andere hohe Beamte der Regierung oder einer Verwaltungseinheit des Staates (oder der Kommune), Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane, Mitglieder der Führungsgremien (Vorstand) politischer Parteien, Richter der Verfassungsgerichte, der obersten Gerichte oder anderer Gerichtsebenen (Mitglieder von Justizorganen), Mitglieder der Verwaltungs- oder Leitungsorgane der obersten Rechnungskontrollbehörden (Audit), Mitglieder der Leitungsorgane der Zentralbanken, Botschafter, Geschäftsträger, hochrangige Offiziere der Streitkräfte, Mitglieder der Verwaltungs- oder Leitungsorgane staatseigener Unternehmen, Leiter (Direktoren, stellvertretende Direktoren) und Mitglieder des Leitungsorgans einer internationalen Organisation oder Personen, die in dieser Organisation eine vergleichbare Position innehaben, … 182) einer [PEP] nahestehende Person – eine natürliche Person, die bekanntermaßen eine Geschäftsbeziehung oder eine sonstige enge Beziehung zu einer der in Nr. 18 dieses Artikels genannten Personen unterhält …“

16 Art. 3 („Geltungsbereich des Gesetzes“) Abs. 1 bis 21 des genannten Gesetzes bestimmt: „(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben: … 7) Veranstalter von Lotterien und Glücksspielen; … (2) Die Verpflichteten, die Teil einer Gruppe sind, richten gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren ein, darunter Strategien für die Verarbeitung der Daten natürlicher Personen, sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und Proliferation. Diese gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren müssen auch auf der Ebene der Zweigstellen und mehrheitlich im Besitz der Verpflichteten befindlichen Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umgesetzt werden. (21) Die Verpflichteten, die Teil einer Gruppe sind, stellen auf Gruppenebene sicher, dass die Stellen, die für die Compliancefunktionen, für die Rechnungsprüfung oder für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und Proliferation zuständig sind, Zugang zu den für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Informationen von Zweigstellen und Tochterunternehmen haben, einschließlich der Informationen über Kunden, Konten und Zahlungen.“

17 Art. 10 („Benennung der für die Einhaltung des genannten Gesetzes zuständigen Bediensteten“) Abs. 1 des Präventionsgesetzes sieht vor: „Verpflichtete, die juristische Personen sind, benennen – auch aus der Führungsebene – einen oder mehrere Bedienstete (Personen, die für die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und Proliferation zuständig sind), die befugt sind, Entscheidungen zu treffen, und die unmittelbar dafür verantwortlich sind, dass die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden und der Informationsaustausch mit dem zuständigen Aufsichts- und Kontrollorgan gewährleistet ist …“

18 Art. 11 („Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden“) Abs. 1 des Präventionsgesetzes bestimmt: „Der Verpflichtete ergreift Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber den Kunden 1) vor Begründung einer Geschäftsbeziehung, … 4) wenn der Verpflichtete – ein Veranstalter von Lotterien und Glücksspielen – und ein Kunde eine Transaktion über einen Betrag von 2000 Euro oder mehr durchführen, einschließlich des Falles, dass der Kunde gewinnt, Spielscheine oder Lotterielose kauft oder zu diesem Zweck Devisen umtauscht, unabhängig davon, ob die Transaktion als ein einziger Vorgang oder als eine Reihe von zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird, …“

19 Art. 111 („Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Risikofaktoren“) Abs. 1, 2, 6 und 7 des Präventionsgesetzes bestimmt: „(1) Bei den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden handelt es sich um eine Reihe von Maßnahmen, die auf einer Risikobewertung beruhen und in deren Rahmen der Verpflichtete 1) die Identität des Kunden feststellt und die erhaltenen Identifikationsdaten überprüft, … 5) gewährleistet, dass die aus der Anwendung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden stammenden Dokumente, personenbezogenen Daten und Informationen aufbewahrt, regelmäßig bewertet und entsprechend den inhärenten Risiken, mindestens jedoch alle fünf Jahre, aktualisiert werden. (2) Zur Bestimmung des Umfangs und der Verfahren der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden sowie der Ordnungsmäßigkeit der Prüfung der Dokumente, der personenbezogenen Daten und der Informationen, die im Rahmen der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erlangt werden, berücksichtigt der Verpflichtete das Risiko von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferation, das mit dem Kunden, dem Land seines Wohnsitzes (Sitzes), der geschäftlichen oder persönlichen Tätigkeit des Kunden, den in Anspruch genommenen Diensten und Produkten und deren Lieferketten sowie den durchgeführten Transaktionen verbunden ist. … (6) Bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung hat der Verpflichtete auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und der Proliferation Informationen über den Zweck und die beabsichtigte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen und zu belegen, einschließlich der Dienste, die der Kunde in Anspruch nehmen will, der Anzahl und des Umfangs der geplanten Transaktionen, der Art der geschäftlichen oder persönlichen Tätigkeit des Kunden, in deren Rahmen die Dienste in Anspruch genommen werden, und gegebenenfalls der Herkunft der Gelder und des Vermögens des Kunden, das die finanzielle Lage des Kunden kennzeichnet. (7) Der Verpflichtete wendet Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht nur bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung, sondern auch im Laufe der Geschäftsbeziehung (auch in Bezug auf die bestehende Kundschaft) an, wobei er einen risikobasierten Ansatz verfolgt …“

20 Art. 25 („Geschäftsbeziehungen mit einer [PEP], einem Familienmitglied einer [PEP] oder einer Person, die einer [PEP] nahesteht“) Abs. 2 des Präventionsgesetzes sieht vor: „Das auf einer Risikobewertung beruhende interne Kontrollsystem des Verpflichteten ermöglicht die Feststellung, dass ein Kunde, der zum Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung weder eine [PEP] noch ein Familienmitglied einer [PEP] noch eine einer [PEP] nahestehende Person ist, nach Begründung der Geschäftsbeziehung zu einer solchen wird.“

21 Art. 29 („Anerkennung und Akzeptanz der Ergebnisse einer Kundenuntersuchung“) Abs. 1 des Präventionsgesetzes bestimmt: „Kredit- und Finanzinstitute können die Ergebnisse einer Kundenuntersuchung, die Kredit- und Finanzinstitute in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern hinsichtlich der Einhaltung der in Art. 11.1 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 dieses Gesetzes genannten Maßnahmen durchgeführt hat, anerkennen und akzeptieren, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

22 Laimz ist eine Gesellschaft mit Sitz in Lettland, deren Geschäftstätigkeit in der Veranstaltung von Glücksspielen besteht. Das Gesellschaftskapital dieser Gesellschaft wird zu 100 % von „Optibet“ SIA gehalten, die ebenfalls eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Lettland ist und deren Geschäftstätigkeit auch in der Veranstaltung von Glücksspielen besteht. Beide Gesellschaften sind Teil der Gruppe Enlabs AB mit Sitz in Schweden. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Laimz die Eigenschaft eines Verpflichteten im Sinne des Präventionsgesetzes hat, mit dem die Richtlinie 2015/849 umgesetzt werden sollte.

23 Am 2. März 2020 traf Optibet, die mit einer Gesellschaft vertraglich vereinbart hatte, dass diese Gesellschaft ihr veröffentlichte und öffentlich zugängliche Daten übermittelt, die die Risikobewertung und das Risikomanagement entsprechend den Anforderungen des Präventionsgesetzes betreffen, mit Laimz eine Übereinkunft, wonach Optibet sich verpflichtete, Laimz diese Daten zur Verfügung zu stellen, um innerhalb dieser Gesellschaften der Unternehmensgruppe eine möglichst effiziente Nutzung der Ressourcen und eine einheitliche Einhaltung der Anforderungen des Präventionsgesetzes zu gewährleisten.

24 Am 23. August 2021 begann Laimz mit der Erbringung interaktiver Glücksspieldienste an einen Kunden, der zuvor Kunde von Optibet war (im Folgenden: im Ausgangsverfahren in Rede stehender Kunde).

25 Am 31. Januar 2022 ergriff Laimz verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber diesem Kunden, indem sie ihn um zusätzliche Informationen ersuchte und sich dabei auf seine Spielgewohnheiten, auf die Höhe seiner Wetten sowie auf die ihn betreffenden Daten stützte, die Optibet übermittelt hatte, als er bei ihr Kunde war. Hierbei wandte Laimz auch eine Entscheidung der Führungsebene von Optibet vom 27. März 2020 über die Aufrechterhaltung der Beziehung zu dem Kunden an.

26 Im Februar und März 2022 führte das Aufsichtsamt bei Laimz eine Kontrolle durch. In dem nach Abschluss dieser Kontrolle erstellten Bericht wies das Aufsichtsamt darauf hin, dass Laimz in den Jahren 2020, 2021 und 2022 keine Geschäftsbeziehungen zu einer PEP nahestehenden Personen festgestellt habe und Laimz nach Erreichen des Schwellenwerts von 2000 Euro am 26. August 2021 keine Untersuchung hinsichtlich des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kunden durchgeführt habe, um ihn um Informationen über seine Einkommensquelle, seine Einkommenshöhe und das vorgesehene Spielbudget zu ersuchen, um seinen Status als einer PEP nahestehende Person festzustellen und um im Hinblick auf die Ermittlung weiterer Risikofaktoren die Informationen in öffentlich zugänglichen Datenbanken zu überprüfen.

27 Mit Entscheidung vom 15. Juni 2022 verhängte das Aufsichtsamt gegen Laimz eine Geldbuße in Höhe von 52263,90 Euro, was 5 % des im Jahr 2020 erzielten Nettoumsatzes entspricht, mit der Begründung, dass diese Gesellschaft weder das System zur internen Kontrolle der Kunden ordnungsgemäß umgesetzt noch eine Kundenuntersuchung durchgeführt habe. Es war der Ansicht, dass diese Gesellschaft eine selbständige und unabhängige Bewertung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kunden hätte vornehmen müssen und sich nicht auf eine von einer anderen Gesellschaft, nämlich Optibet, erstellte Bewertung hätte stützen dürfen. Ferner sei dieser Kunde als eine einer PEP nahestehende Person anzusehen, da er zur selben Zeit wie diese PEP die Aufgaben eines Mitglieds des Exekutivorgans einer Vereinigung wahrgenommen habe.

28 Am 18. Juli 2022 erhob Laimz gegen diese Entscheidung bei der Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht, Lettland), dem vorlegenden Gericht, Klage. Zur Stützung dieser Klage machte Laimz geltend, sie habe die von Optibet gemäß der in Rn. 23 des vorliegenden Urteils angeführten Übereinkunft vom 2. März 2020 erhaltenen Informationen sowie die auf deren Führungsebene getroffenen Entscheidungen heranziehen und sie auf ihre eigene Geschäftsbeziehung mit dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kunden anwenden dürfen.

29 Ferner rügte Laimz, das Aufsichtsamt habe seinen Schluss, dass der Kunde einer PEP nahestehe, nur darauf gestützt, dass sie beide derselben Vereinigung angehörten, ohne eine individuelle und eingehende Beurteilung vorzunehmen.

30 Demgegenüber trug das Aufsichtsamt vor, dass das Präventionsgesetz keine Weitergabe von Kundendaten an eine andere Gesellschaft vorsehe, die den Empfänger der betreffenden Informationen von der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten entbinden würde. Zudem sei die Geschäftsbeziehung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kunden zu Optibet beendet gewesen, als er eine Geschäftsbeziehung mit Laimz eingegangen sei, so dass Laimz die von Optibet erhaltenen Informationen nicht mehr habe verwenden können.

31 Vor diesem Hintergrund möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Tragweite die Wendung „bekanntermaßen nahestehende Person“ in Art. 3 Nr. 11 der Richtlinie 2015/849 in dem Fall hat, dass eine Person und eine PEP dem Exekutivorgan derselben Vereinigung angehören. Außerdem hält das vorlegende Gericht eine Klärung der Fragen für erforderlich, ob Gesellschaften derselben Gruppe bei der Ausübung ihrer Sorgfaltspflichten Informationen austauschen dürfen und ob Art. 45 Abs. 1 und 8 in Verbindung mit Art. 3 Nrn. 12 und 15 der Richtlinie 2015/849 es erlaubt, Informationen bzw. Entscheidungen, die von einer anderen Gesellschaft dieser Gruppe stammen und die ein Mitglied der Führungsebene einer anderen Gesellschaft dieser Gruppe eingeholt bzw. getroffen hat, zu verwenden und auf mehrere Gesellschaften dieser Gruppe anzuwenden. Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Verpflichtete gegenüber der bestehenden Kundschaft Sorgfaltspflichten in den Fällen anzuwenden hat, in denen bei dieser Kundschaft – anders als im Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner (C‑562/20, EU:C:2022:883), ergangen ist – keine Änderung der maßgeblichen Umstände festgestellt werden kann.

32 Vor diesem Hintergrund hat die Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 3 Nr. 11 Buchst. a der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen, dass eine Privatperson allein deshalb als einer PEP nahestehend angesehen werden kann, weil diese Personen derselben Vereinigung angehören, ohne dass dabei weitere Umstände berücksichtigt werden? 2. Ist Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen, dass zur Feststellung, ob eine Person den Status einer PEP hat, festgestellt werden muss, ob diese Person einen der in diesem Artikel genannten Posten innehat, und dass darüber hinaus eine Untersuchung durchgeführt und geprüft werden muss, ob es sich um einen hochrangigen Posten und nicht um einen Posten mittleren oder niedrigeren Ranges handelt? 3. Ist Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 8 der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten den in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 genannten Verpflichteten, die als Gesellschaften derselben Gruppe gelten, gestatten müssen, untereinander Informationen auszutauschen, insbesondere durch den Abschluss von Vereinbarungen über den Informationsaustausch sowie die Gewährleistung des gegenseitigen Informationsflusses und der Möglichkeit, sich gegenseitig auf diese Informationen zu berufen, um die Ziele der Richtlinie 2015/849 zu erreichen? 4. Erlaubt Art. 45 Abs. 1 und 8 der Richtlinie 2015/849 in Verbindung mit Art. 3 Nrn. 12 und 15 der Richtlinie außerdem, dass solche Informationen oder Entscheidungen in mehreren Unternehmen, die derselben Gruppe angehören, verwendet und für diese herangezogen werden, wobei die Entscheidungen innerhalb der Gruppe von der Führungsebene eines der Gruppe angehörenden Unternehmens getroffen wurden? 5. Ist Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2015/849 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Verpflichteten nicht verpflichtet sind, Sorgfaltspflichten gegenüber bestehenden Geschäftskunden zu erfüllen, wenn weder die im nationalen Recht festgelegte Frist noch die durch die Verfahren des internen Kontrollsystems festgelegte Frist für die Erfüllung neuer Sorgfaltspflichten abgelaufen ist und dem Verpflichteten keine neuen Umstände bekannt sind, die die in Bezug auf den betreffenden Kunden durchgeführte Risikobewertung beeinflussen könnten? 6. Muss die den Verpflichteten in Art. 11 Buchst. d der Richtlinie 2015/849 auferlegte Verpflichtung zur Anwendung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden im Zusammenhang mit Gewinnen oder Einsätzen bei Glücksspielen oder mit beidem im Fall einer Transaktion in Höhe von 2000 Euro oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird, dahin ausgelegt werden, dass diese Sorgfaltspflichten jedes Mal anzuwenden sind, wenn der Gesamtbetrag der Transaktion 2000 Euro erreicht, unabhängig von der Zeitspanne, in der der in dieser Bestimmung festgelegte Betrag von 2000 Euro erneut erreicht wird? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

33 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Nr. 11 Buchst. a der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person allein deswegen als eine einer PEP nahestehende Person angesehen werden kann, weil beide Personen Mitglieder derselben Vereinigung sind.

34 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Hauptzweck der Richtlinie 2015/849, wie aus ihrem Titel und aus ihrem Art. 1 Abs. 1 und 2 hervorgeht, in der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht (Urteil vom 5. Dezember 2024, MISTRAL TRANS,C‑3/24, EU:C:2024:999, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Konkret zielen die Bestimmungen der Richtlinie 2015/849, die einen präventiven Charakter aufweisen, gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf ab, eine Gesamtheit von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen, um, wie aus dem ersten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, zu verhindern, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für deren Binnenmarkt sowie die internationale Entwicklung darstellen können (Urteil vom 5. Dezember 2024, MISTRAL TRANS,C‑3/24, EU:C:2024:999, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36 Wie sich aus den Art. 6 bis 8 der Richtlinie 2015/849 ergibt, setzt der risikobasierte Ansatz eine Bewertung dieses Risikos voraus, die im Rahmen des durch diese Richtlinie geschaffenen Systems auf drei Ebenen vorgenommen wird, nämlich in erster Linie auf Unionsebene durch die Kommission, sodann auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten und schließlich auf der Ebene der Verpflichteten. Wie aus dem 30. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, ist diese Risikobewertung u. a. Voraussetzung dafür, dass die Verpflichteten angemessene Sorgfaltspflichten gegenüber dem betreffenden Kunden anwenden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nämlich, wenn es an einer solchen Bewertung fehlt, weder dem betreffenden Mitgliedstaat noch gegebenenfalls den Verpflichteten möglich, im Einzelfall zu entscheiden, welche Sorgfaltspflichten anzuwenden sind (Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C‑562/20, EU:C:2022:883, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Insoweit legt Art. 20 der Richtlinie 2015/849 in Bezug auf Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit PEP die Pflichten fest, denen die Verpflichteten zusätzlich zu den Sorgfaltspflichten nachkommen müssen, die sie nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie gegenüber Kunden anzuwenden haben. Konkret schreibt diese Bestimmung den Verpflichteten vor, die Identität des Kunden festzustellen, seine Identität zu überprüfen, die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen, die angestrebte Geschäftsbeziehung zu bewerten, Informationen über ihren Zweck und ihre Art einzuholen und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich zu überwachen. Art. 20 verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Verpflichteten u. a. vorzuschreiben, dass sie über angemessene Risikomanagement-Systeme, einschließlich risikobasierter Verfahren, verfügen, um feststellen zu können, ob der Kunde oder der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden als PEP eingestuft werden kann. Insoweit ist daran zu erinnern, dass es in den Erwägungsgründen 31 und 32 der Richtlinie heißt, dass in bestimmten Situationen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, insbesondere bei Beziehungen zu Einzelpersonen, die wichtige öffentliche Ämter bekleiden oder bekleidet haben.

38 Außerdem müssen die Verpflichteten nach Art. 23 der Richtlinie 2015/849 diese Risikomanagementsysteme auf die Identifizierung der Familienmitglieder der PEP und der Personen erstrecken, die PEP bekanntermaßen „nahestehen“.

39 Insoweit definiert Art. 3 Nr. 11 Buchst. a der Richtlinie 2015/849 „bekanntermaßen nahestehende Personen“ als „natürliche Personen, die „bekanntermaßen gemeinsam mit einer [PEP] wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen sind“ oder „sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer [PEP]“ unterhalten.

40 Bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts ist nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern sind auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (Urteil vom 9. Januar 2025, Österreichische Datenschutzbehörde [Exzessive Anfragen], C‑416/23, EU:C:2025:3, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41 Was erstens den Wortlaut von Art. 3 Nr. 11 Buchst. a der Richtlinie 2015/849 betrifft, geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass sich dem vorlegenden Gericht insbesondere Fragen in Bezug auf den Begriff „enge Geschäftsbeziehungen“ stellen, da ein Kunde und eine PEP dem Exekutivorgan derselben Vereinigung angehören.

42 Insoweit ist festzustellen, dass Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2015/849 den Begriff „Geschäftsbeziehung“ im Fall seiner Anwendung auf einen Verpflichteten als jede geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung definiert, die mit den beruflichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird. Ferner definiert die Richtlinie zwar nicht, wie zu beurteilen ist, ob eine Beziehung eng ist, doch zeigt diese Angabe, dass die bloße Feststellung einer Geschäftsbeziehung nicht ausreicht und dass festzustellen ist, dass ihr auch eine besondere Bedeutung zukommt.

43 Gehören eine Person und eine PEP dem Exekutivorgan derselben Vereinigung an, unterhalten sie a priori eine Geschäftsbeziehung in einem geschäftlichen Rahmen, so dass weder ausgeschlossen werden kann, dass diese Aufgaben eine „enge Geschäftsbeziehung“ dieser Person zu dieser PEP im Sinne von Art. 3 Nr. 11 Buchst. a der Richtlinie 2015/849 darstellen können, noch im Übrigen, dass sie die Begründung einer solchen Beziehung ermöglichen. Zudem kann in einer solchen Situation ebenso wenig ausgeschlossen werden, dass diese Person gemeinsam mit einer PEP als wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder Rechtsvereinbarung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann. Derartige Feststellungen können jedoch nicht allein davon abhängen, dass diese beiden Personen dem Exekutivorgan derselben Vereinigung angehören, sondern müssen sich auf eine Analyse der Gegebenheiten des jeweiligen Falles stützen.

44 Daher lässt sich aus dem Wortlaut von Art. 3 Nr. 11 Buchst. a der Richtlinie 2015/849 ableiten, dass ein Sachverhalt wie der des Ausgangsverfahrens, in dem eine Person und die PEP dem Exekutivorgan derselben Vereinigung angehören, nicht a priori ausschließt, dass diese Person als eine dieser PEP im Sinne dieser Bestimmung nahestehende Person angesehen wird.

45 Diese Analyse des Wortlauts wird durch den Kontext, in den sich diese Bestimmung einfügt, sowie durch die mit der Richtlinie 2015/849 verfolgten Ziele bestätigt.

46 Wie in Rn. 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sieht Art. 23 der Richtlinie 2015/849 nämlich u. a. vor, dass die in Art. 20 der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen für Personen gelten, die der PEP bekanntermaßen nahestehen, aber auch für die Familienmitglieder der PEP. Daraus ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber den Geltungsbereich der Richtlinie 2015/849 auf möglichst viele Personen im Umfeld der PEP ausdehnen wollte.

47 Gleichwohl sind nach dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/849 ergänzend zur Weiterentwicklung strafrechtlicher Maßnahmen auf Unionsebene zielgerichtete und verhältnismäßige Maßnahmen, die verhindern, dass das Finanzsystem zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung genutzt wird, unverzichtbar und können hier zu zusätzlichen Ergebnissen führen.

48 In diesem Zusammenhang müssen nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2015/849, der vorsieht, dass die Strategien, Kontrollen und Verfahren der Verpflichteten zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe der Verpflichteten stehen müssen, die auf den in Art. 20 der Richtlinie angeführten Risikofaktoren beruhenden Verfahren in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe der Verpflichteten stehen, was den Verpflichteten bei der Gestaltung von Verfahren, die auf die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken zugeschnitten sind, einen gewissen Beurteilungsspielraum einräumt. Ein risikobasierter Ansatz ermöglicht somit zwar eine gewisse Flexibilität, stellt jedoch, wie es im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt, nicht die Möglichkeit einer ungebührlich ausufernden Freistellung für Mitgliedstaaten und Verpflichtete dar und setzt eine faktengestützte Entscheidungsfindung voraus.

49 Außerdem geht aus dem 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/849 hervor, dass die Anforderungen betreffend PEP präventiver, nicht strafrechtlicher, Art sind und nicht als Stigmatisierung von PEP in dem Sinne ausgelegt werden sollten, als wären diese als solche an strafbaren Handlungen beteiligt. Nach diesem Erwägungsgrund läuft die Ablehnung einer Geschäftsbeziehung zu einer Person, die sich lediglich auf die Feststellung stützt, dass es sich um eine PEP handelt, den Buchstaben und dem Geist dieser Richtlinie und der überarbeiteten FATF‑Empfehlungen zuwider.

50 Folglich müssen die Verpflichteten bei der Anwendung eines risikobasierten Ansatzes und der Beurteilung der Frage, ob eine Person eine enge Geschäftsbeziehung zu einer PEP unterhält, nicht nur die Art der Beziehung zwischen dem betreffenden Kunden und der PEP berücksichtigen, um festzustellen, ob ein Risiko besteht, dass diese Beziehung für Zwecke der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus und der Proliferation genutzt wird, sondern auch die verfolgten Ziele, so dass eine Einzelfallprüfung erforderlich ist, um den Anforderungen der Richtlinie 2015/849 zu genügen.

51 Die gegenteilige Auslegung hätte zur Folge, dass die in der Richtlinie 2015/849 vorgesehenen zusätzlichen Pflichten für sehr viele Fälle gelten müssten, in denen ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele, wie sie in ihrem Art. 1 Abs. 1 vorgesehen sind, nämlich die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, gefährdet wäre, und würde darüber hinaus praktische Probleme in Bezug auf den Zugang zu den Daten der betroffenen Personen aufwerfen.

52 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Nr. 11 Buchst. a der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person nicht allein deshalb als eine einer PEP nahestehende Person angesehen werden kann, weil beide Personen dem Exekutivorgan derselben Vereinigung angehören, dass aber diese Situation gleichwohl einen relevanten Umstand darstellt, der im Rahmen dieser Beurteilung zu berücksichtigen ist. Zur zweiten Frage

53 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, dass es sich bei einer natürlichen Person um eine PEP handelt, der Nachweis genügt, dass die Person eines der in Art. 3 Nr. 9 Buchst. a bis h aufgeführten Ämter bekleidet, oder ob auf der Grundlage einer Tatsachenwürdigung darüber hinaus zu prüfen ist, ob das bekleidete Amt einem hochrangigen Posten und nicht einem Posten mittleren oder niedrigeren Ranges entspricht.

54 Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen, und dass die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 7. November 2024, Adusbef [Pont Morandi], C‑683/22, EU:C:2024:936, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55 Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung „erforderlich“ sein, um dem vorlegenden Gericht den „Erlass seines Urteils“ in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 7. November 2024, Adusbef [Pont Morandi], C‑683/22, EU:C:2024:936, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56 Im vorliegenden Fall macht das vorlegende Gericht keine Angaben zur genauen Art der Aufgaben, die die Person, von der im Ausgangsverfahren angenommen wird, dass sie eine PEP ist, im Berufsleben wahrnimmt. Ferner sieht das Aufsichtsamt den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kunden als eine dieser PEP nahestehende Person an und nicht selbst als eine PEP.

57 Schließlich geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervor, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens bestreiten, dass es sich bei der Person, der der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kunde nahestehen könnte, um eine PEP handelt. Die Rüge von Laimz betrifft die Auslegung des Begriffs „einer PEP nahestehende Person“, die das Aufsichtsamt vorgenommen hat und die den Gegenstand der ersten Frage bildet.

58 Daher ist die zweite Frage gemäß der in den Rn. 54 und 55 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung für unzulässig zu erklären. Zur dritten Frage

59 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 45 Abs. 1 und 8 der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten gegenüber den in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie genannten Verpflichteten, die im Sinne von Art. 3 Nr. 15 der Richtlinie Teil derselben Gruppe sind, verpflichtet sind, innerhalb der Gruppe einen Informationsaustausch zuzulassen, einschließlich dadurch, dass sie Vereinbarungen über den Informationsaustausch treffen und den gegenseitigen Informationsfluss gewährleisten, um die Ziele der Richtlinie 2015/849 zu erreichen.

60 Nach Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 müssen die Mitgliedstaaten den Verpflichteten, die Teil einer Gruppe sind, vorschreiben, gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren einzurichten, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Nach dieser Bestimmung müssen diese Strategien und Verfahren auf Ebene der Zweigstellen und mehrheitlich im Besitz der Verpflichteten befindlichen Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umgesetzt werden. Somit verfolgt diese Bestimmung das im 35. Erwägungsgrund der Richtlinie genannte Ziel, eine wiederholte Feststellung der Identität von Kunden zu vermeiden.

61 Ferner heißt es in Art. 45 Abs. 8 der Richtlinie 2015/849, dass die Mitgliedstaaten „[sicherstellen], dass innerhalb der Gruppe ein Informationsaustausch zugelassen ist“, und dass der zentralen Meldestelle übermittelte Informationen über einen Verdacht, dass Gelder aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, innerhalb der Gruppe weitergegeben werden, es sei denn, die zentrale Meldestelle erteilt andere Anweisungen.

62 Im vorliegenden Fall steht zum einen fest, dass Laimz und Optibet als Anbieter von Glücksspieldiensten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f der Richtlinie 2015/849 Verpflichtete sind. Zum anderen sind Laimz und Optibet – von der Laimz Informationen erhalten hat – Teil einer Gruppe im Sinne von Art. 3 Nr. 15 der Richtlinie. Folglich fällt die zwischen diesen beiden Gesellschaften bestehende Beziehung, zu der auch die zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie erfolgende Zusammenarbeit gehört, in den Geltungsbereich von Art. 45 Abs. 1 und 8 der Richtlinie.

63 Daher ist in Anbetracht dessen, dass der Wortlaut von Art. 45 Abs. 1 und 8 der Richtlinie 2015/849 eindeutig ist, festzustellen, dass die Mitgliedstaaten den Verpflichteten, die Teil derselben Gruppe sind, einen Informationsaustausch ermöglichen müssen, um die mit der Richtlinie verfolgten Ziele zu erreichen. Dagegen verlangt diese Bestimmung nicht, dass ein solcher Austausch Gegenstand von Vereinbarungen über den Informationsaustausch ist, um die gegenseitige Kommunikation innerhalb der Gruppe und den Zugang zu diesen Informationen zu gewährleisten.

64 Wie auch die Kommission vorträgt, ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Verfolgung der Ziele der Richtlinie 2015/849 grundsätzlich einen individualisierten Ansatz erfordert, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Wenn sich also zeigt, dass die innerhalb der Gruppe weitergegebenen Informationen nicht ausreichen, um dem Verpflichteten die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Kunden zu ermöglichen, insbesondere, weil sich die von ihm angebotenen Dienste und Produkte von denen unterscheiden, die von einem anderen Unternehmen derselben Gruppe angeboten werden, muss der betreffende Verpflichtete eine individuelle Prüfung vornehmen. Selbst in dem Fall, dass die betreffenden Dienste und Produkte identisch sind und ausreichende Informationen vorliegen, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 45 Abs. 1 und 8 der Richtlinie nicht die Maßnahmen regelt, die die Verpflichteten auf der Grundlage der innerhalb der Gruppe weitergegebenen Informationen ergreifen müssen, und daher sind die Verpflichteten nicht von der Einhaltung der in der Richtlinie vorgesehenen Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung befreit. Diese Auslegung wird durch Art. 13 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2015/849 bestätigt, wonach die Verpflichteten den Umfang der Sorgfaltspflichten, die sie gegenüber ihren Kunden erfüllen, auf risikoorientierter Grundlage bestimmen.

65 Desgleichen ist festzustellen, dass Art. 45 der Richtlinie 2015/849 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er dem Verpflichteten die automatische Verwendung der Informationen über die Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden erlaubt, ohne dass der Verpflichtete eine eigene Bewertung der Risiken und der in Bezug auf die Sorgfaltspflichten anzuwendenden Maßnahmen vorgenommen hat. Dagegen ist es in Anbetracht der einem Verpflichteten nach der Richtlinie obliegenden Sorgfaltspflichten geboten, dass er dann, wenn er Informationen erhält, die auf den ersten Blick die Einführung von Maßnahmen in Bezug auf die Sorgfaltspflichten rechtfertigen können, unverzüglich die erforderlichen Überprüfungen vornimmt.

66 Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 45 Abs. 1 und 8 der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten gegenüber den in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie genannten Verpflichteten, die im Sinne von Art. 3 Nr. 15 der Richtlinie Teil derselben Gruppe sind, verpflichtet sind, innerhalb der Gruppe einen Informationsaustausch zuzulassen. Ein derartiger Informationsaustausch entbindet den betreffenden Verpflichteten jedoch nicht von der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden. Zur vierten Frage

67 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 45 Abs. 1 und 8 in Verbindung mit Art. 3 Nrn. 12 und 15 der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen ist, dass er es einem Unternehmen, das Teil einer Gruppe ist, gestattet, eine Entscheidung, die von einer Person, die in der Führungsebene eines anderen Unternehmens derselben Gruppe einen hochrangigen Posten bekleidet, getroffen wurde und die die Maßnahmen in Bezug auf die gegenüber einem Kunden des zuletzt genannten Unternehmens bestehenden Sorgfaltspflichten betrifft, automatisch anzuwenden, ohne dass er eine eigene Bewertung der Risiken und der in Bezug auf die Sorgfaltspflichten zu ergreifenden Maßnahmen vornimmt.

68 Einleitend ist festzustellen, dass Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 die Art der Informationen, die weitergegeben und von empfangenden Verpflichteten anschließend verwendet werden dürfen, nicht genauer angibt. In Anbetracht des Geltungsbereichs der fraglichen Unionsvorschriften und des Verweises auf die Ziele im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung kann es sich dabei nur um Informationen handeln, die für die Erfüllung der durch die Richtlinie an den Verpflichteten gestellten Anforderungen relevant sind.

69 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die fragliche Entscheidung im Rahmen der gegenüber einem bestimmten Kunden bestehenden Sorgfaltspflicht eines Unternehmens, das Teil einer Gruppe ist, getroffen wurde. Sie dürfte daher in den Geltungsbereich von Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2015/489 fallen.

70 Zur Frage, ob diese Entscheidung von einem anderen Unternehmen dieser Gruppe angewendet werden darf, ist darauf hinzuweisen, dass der Informationsaustausch zwischen den Verpflichteten einer Gruppe, wie sich aus der Antwort auf die dritte Frage ergibt, zwar die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2015/849 in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erleichtert, doch befreit Art. 45 Abs. 1 und 8 der Richtlinie nicht jeden Verpflichteten von seiner individuellen Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen. Diese Auslegung muss auch dann gelten, wenn es sich bei den übermittelten Informationen um eine Entscheidung handelt, die eine Person, die in der Führungsebene eines anderen Unternehmens derselben Gruppe einen hochrangigen Posten bekleidet, gegenüber einem Kunden dieses Unternehmens trifft. Diese Auslegung wird durch Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 2015/849 bestätigt, wonach die Mitgliedstaaten den Verpflichteten vorzuschreiben haben, bei ihrer Führungsebene eine Genehmigung für die von ihnen eingerichteten Strategien, Kontrollen und Verfahren einzuholen.

71 Daher ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 45 Abs. 1 und 8 in Verbindung mit Art. 3 Nrn. 12 und 15 der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Verpflichteter, der Teil einer Gruppe ist, eine Entscheidung, die von einer Person, die in der Führungsebene eines anderen Unternehmens derselben Gruppe einen hochrangigen Posten bekleidet, getroffen wurde und die die Maßnahmen in Bezug auf die gegenüber einem Kunden des zuletzt genannten Unternehmens bestehenden Sorgfaltspflichten betrifft, automatisch anwendet, ohne dass er eine eigene Bewertung der Risiken und der in Bezug auf die Sorgfaltspflichten zu ergreifenden Maßnahmen vornimmt. Zur fünften Frage

72 Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen ist, dass ein Verpflichteter gegenüber der bestehenden Kundschaft keine Sorgfaltspflichten anzuwenden hat, solange die in den nationalen Rechtsvorschriften und in den internen Kontrollverfahren jeweils vorgesehene Frist für die Durchführung neuer Kontrollmaßnahmen nicht abgelaufen ist und dem betreffenden Verpflichteten keine anderen neuen Umstände bekannt sind, die sich auf die Bewertung der mit dem betreffenden Kunden verbundenen Risiken auswirken könnten.

73 Aus dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2015/849 ergibt sich, dass die Verpflichteten auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes nicht nur gegenüber ihren neuen Kunden Sorgfaltspflichten anwenden müssen, sondern zu geeigneter Zeit auch gegenüber ihrer bestehenden Kundschaft. In dieser Bestimmung wird konkretisiert, dass ein möglicher geeigneter Zeitpunkt derjenige ist, zu dem sich maßgebliche Umstände des betreffenden Kunden ändern. Ferner beschränkt diese Bestimmung diese den Verpflichteten auferlegte Pflicht nicht auf Kunden, denen ein hohes Risikoniveau zugeschrieben wurde (Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C‑562/20, EU:C:2022:883, Rn. 83).

74 Außerdem müssen die Verpflichteten nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2015/849 insbesondere die Bewertungen der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, denen sie ausgesetzt sind, auf aktuellem Stand halten (Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C‑562/20, EU:C:2022:883, Rn. 84).

75 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Art. 14 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen ist, dass die Verpflichteten auf der Grundlage einer auf aktuellem Stand gehaltenen Risikobewertung bei einem Bestandskunden – gegebenenfalls verstärkte – Sorgfaltspflichten anwenden müssen, wenn dies angemessen erscheint, insbesondere, wenn bei diesem Kunden eine Änderung der maßgeblichen Umstände vorliegt (Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C‑562/20, EU:C:2022:883, Rn. 91).

76 Ferner ist festzustellen, dass durch Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2015/849 die Verwirklichung des Hauptziels der Richtlinie gewährleistet wird, nämlich die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Daher sollen dadurch, dass Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf die bestehende Kundschaft angewendet werden, neue oder andere Risiken verringert werden, die mit dem betreffenden Kunden und der betreffenden Geschäftsbeziehung verbunden sind. Wenn der Verpflichtete keine Kenntnis davon hat, dass sich die maßgeblichen Umstände bei dem betreffenden Kunden geändert haben, und die Fristen für die Durchführung neuer Maßnahmen in Bezug auf die Sorgfaltspflichten noch nicht abgelaufen sind, gibt es daher weder eine Pflicht noch Gründe für die Anwendung derartiger Maßnahmen. Anders verhält es sich, wenn die unterbliebene Feststellung derartiger Änderungen auf Mängel bei der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2015/849 vorgesehenen kontinuierlichen Überwachung zurückzuführen ist, die der Verpflichtete vorzunehmen hat.

77 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auf die fünfte Frage zu antworten ist, dass Art. 14 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen ist, dass ein Verpflichteter gegenüber der bestehenden Kundschaft keine Sorgfaltspflichten anzuwenden hat, solange die in den nationalen Rechtsvorschriften und in den internen Kontrollverfahren jeweils vorgesehene Frist für die Durchführung neuer Kontrollmaßnahmen nicht abgelaufen ist, sofern die unterbliebene Feststellung neuer Umstände, die sich auf die Bewertung der mit einem bestimmten Kunden verbundenen Risiken auswirken können, nicht auf Mängel bei der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2015/849 vorgesehenen kontinuierlichen Überwachung zurückzuführen ist, die der Verpflichtete vorzunehmen hat. Zur sechsten Frage

78 Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 11 Buchst. d der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen ist, dass die den Verpflichteten als Anbietern von Glücksspieldiensten obliegende Pflicht, Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anzuwenden, wenn sich im Zusammenhang mit Gewinnen oder Einsätzen bei Glücksspielen oder mit beidem der Transaktionsbetrag auf 2000 Euro oder mehr beläuft, und zwar unabhängig davon, ob diese Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen ausgeführt wird, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, immer dann gelten muss, wenn der Gesamtbetrag des betreffenden Vorgangs 2000 Euro erreicht.

79 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2015/849 bei Begründung einer Geschäftsbeziehung Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden sind, wobei eine Geschäftsbeziehung im Sinne der Richtlinie gemäß ihrem Art. 3 Nr. 13 „von gewisser Dauer“ sein soll.

80 Zu Art. 11 Buchst. d der Richtlinie 2015/849, der den Sonderfall der Anbieter von Glücksspieldiensten betrifft, ist festzustellen, dass er diesen Anbietern vorschreibt, Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anzuwenden, wenn im Zusammenhang mit Gewinnen oder Einsätzen bei Glücksspielen oder mit beidem Transaktionen in Höhe von 2000 Euro oder mehr ausgeführt werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird.

81 Somit macht der Wortlaut dieser Bestimmung die Anwendung dieser Verpflichtung nicht davon abhängig, dass die betreffende Transaktion innerhalb eines bestimmten Zeitraums gegenüber einer früheren Transaktion getätigt wird, die diese Voraussetzungen ebenfalls erfüllte.

82 Zudem ist die genannte Bestimmung im Licht des 21. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2015/849 zu verstehen, in dem es heißt, dass die Nutzung der Dienstleistungen des Glücksspielsektors zum Waschen von Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten Anlass zur Sorge gibt, und dass diese Richtlinie, um die mit Glücksspieldienstleistungen verbundenen Risiken zu mindern, eine Verpflichtung für Anbieter von Glücksspieldiensten, bei denen höhere Risiken bestehen, vorsehen sollte, bei Transaktionen von 2000 Euro oder mehr die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden.

83 Folglich ist Art. 11 Buchst. d der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen, dass die den Verpflichteten als Anbietern von Glücksspieldiensten obliegende Pflicht, Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anzuwenden, wenn sich im Zusammenhang mit Gewinnen oder Einsätzen bei Glücksspielen oder mit beidem der Transaktionsbetrag auf 2000 Euro oder mehr beläuft, und zwar unabhängig davon, ob diese Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen ausgeführt wird, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, immer dann gelten muss, wenn der Gesamtbetrag des betreffenden Vorgangs 2000 Euro erreicht.

84 Nach alledem ist auf die sechste Frage zu antworten, dass Art. 11 Buchst. d der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen ist, dass er den Verpflichteten im Zusammenhang mit Gewinnen oder Einsätzen bei Glücksspielen oder mit beidem vorschreibt, Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden immer dann anzuwenden, wenn sich der Gesamtbetrag der betreffenden Transaktion auf 2000 Euro oder mehr beläuft, und zwar unabhängig davon, ob diese Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen ausgeführt wird, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint. Kosten

85 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 3 Nr. 11 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission in der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person nicht allein deshalb als eine einer politisch exponierten Person nahestehende Person angesehen werden kann, weil beide Personen dem Exekutivorgan derselben Vereinigung angehören, dass aber diese Situation gleichwohl einen relevanten Umstand darstellt, der im Rahmen dieser Beurteilung zu berücksichtigen ist. 1. Art. 3 Nr. 11 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission in der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person nicht allein deshalb als eine einer politisch exponierten Person nahestehende Person angesehen werden kann, weil beide Personen dem Exekutivorgan derselben Vereinigung angehören, dass aber diese Situation gleichwohl einen relevanten Umstand darstellt, der im Rahmen dieser Beurteilung zu berücksichtigen ist. 2. Art. 45 Abs. 1 und 8 der Richtlinie 2015/849 in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten gegenüber den in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 in der geänderten Fassung genannten Verpflichteten, die im Sinne von Art. 3 Nr. 15 der Richtlinie 2015/849 in der geänderten Fassung Teil derselben Gruppe sind, verpflichtet sind, innerhalb der Gruppe einen Informationsaustausch zuzulassen. Ein derartiger Informationsaustausch entbindet den betreffenden Verpflichteten jedoch nicht von der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden. 2. Art. 45 Abs. 1 und 8 der Richtlinie 2015/849 in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten gegenüber den in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 in der geänderten Fassung genannten Verpflichteten, die im Sinne von Art. 3 Nr. 15 der Richtlinie 2015/849 in der geänderten Fassung Teil derselben Gruppe sind, verpflichtet sind, innerhalb der Gruppe einen Informationsaustausch zuzulassen. Ein derartiger Informationsaustausch entbindet den betreffenden Verpflichteten jedoch nicht von der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden. 3. Art. 45 Abs. 1 und 8 der Richtlinie 2015/849 in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung ist in Verbindung mit Art. 3 Nrn. 12 und 15 der Richtlinie 2015/849 in der geänderten Fassung dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Verpflichteter, der Teil einer Gruppe ist, eine Entscheidung, die von einer Person, die in der Führungsebene eines anderen Unternehmens derselben Gruppe einen hochrangigen Posten bekleidet, getroffen wurde und die die Maßnahmen in Bezug auf die gegenüber einem Kunden des zuletzt genannten Unternehmens bestehenden Sorgfaltspflichten betrifft, automatisch anwendet, ohne dass er eine eigene Bewertung der Risiken und der in Bezug auf die Sorgfaltspflichten zu ergreifenden Maßnahmen vornimmt. 3. Art. 45 Abs. 1 und 8 der Richtlinie 2015/849 in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung ist in Verbindung mit Art. 3 Nrn. 12 und 15 der Richtlinie 2015/849 in der geänderten Fassung dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Verpflichteter, der Teil einer Gruppe ist, eine Entscheidung, die von einer Person, die in der Führungsebene eines anderen Unternehmens derselben Gruppe einen hochrangigen Posten bekleidet, getroffen wurde und die die Maßnahmen in Bezug auf die gegenüber einem Kunden des zuletzt genannten Unternehmens bestehenden Sorgfaltspflichten betrifft, automatisch anwendet, ohne dass er eine eigene Bewertung der Risiken und der in Bezug auf die Sorgfaltspflichten zu ergreifenden Maßnahmen vornimmt. 4. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2015/849 in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung ist in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2015/849 in der geänderten Fassung dahin auszulegen, dass ein Verpflichteter gegenüber der bestehenden Kundschaft keine Sorgfaltspflichten anzuwenden hat, solange die in den nationalen Rechtsvorschriften und in den internen Kontrollverfahren jeweils vorgesehene Frist für die Durchführung neuer Kontrollmaßnahmen nicht abgelaufen ist, sofern die unterbliebene Feststellung neuer Umstände, die sich auf die Bewertung der mit einem bestimmten Kunden verbundenen Risiken auswirken können, nicht auf Mängel bei der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2015/849 in der geänderten Fassung vorgesehenen kontinuierlichen Überwachung zurückzuführen ist, die der Verpflichtete vorzunehmen hat. 4. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2015/849 in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung ist in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2015/849 in der geänderten Fassung dahin auszulegen, dass ein Verpflichteter gegenüber der bestehenden Kundschaft keine Sorgfaltspflichten anzuwenden hat, solange die in den nationalen Rechtsvorschriften und in den internen Kontrollverfahren jeweils vorgesehene Frist für die Durchführung neuer Kontrollmaßnahmen nicht abgelaufen ist, sofern die unterbliebene Feststellung neuer Umstände, die sich auf die Bewertung der mit einem bestimmten Kunden verbundenen Risiken auswirken können, nicht auf Mängel bei der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2015/849 in der geänderten Fassung vorgesehenen kontinuierlichen Überwachung zurückzuführen ist, die der Verpflichtete vorzunehmen hat. 5. Art. 11 Buchst. d der Richtlinie 2015/849 in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er den Verpflichteten im Zusammenhang mit Gewinnen oder Einsätzen bei Glücksspielen oder mit beidem vorschreibt, Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden immer dann anzuwenden, wenn sich der Gesamtbetrag der betreffenden Transaktion auf 2000 Euro oder mehr beläuft, und zwar unabhängig davon, ob diese Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen ausgeführt wird, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint. 5. Art. 11 Buchst. d der Richtlinie 2015/849 in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er den Verpflichteten im Zusammenhang mit Gewinnen oder Einsätzen bei Glücksspielen oder mit beidem vorschreibt, Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden immer dann anzuwenden, wenn sich der Gesamtbetrag der betreffenden Transaktion auf 2000 Euro oder mehr beläuft, und zwar unabhängig davon, ob diese Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen ausgeführt wird, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint. Unterschriften