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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.12.2024 – C-419/23

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2024:1016

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 4 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 12. Dezember 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 63 AEUV – Freier Kapitalverkehr – Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Eigentumsrecht – Nießbrauchsrecht an landwirtschaftlichen Flächen – Nationale Regelung, nach der das Nießbrauchsrecht ex lege und ohne Entschädigung erlischt – Urteil über die Feststellung einer Vertragsverletzung – Wiedereintragung eines zuvor gelöschten Nießbrauchsrechts in das Grundbuch ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Eintragung – Bestandskraft der ursprünglichen Eintragung“ In der Rechtssache C‑419/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Győri Törvényszék (Stuhlgericht Győr, Ungarn) mit Entscheidung vom 21. Juni 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juli 2023, in dem Verfahren CN gegen Nemzeti Földügyi Központ, Beteiligter: GW, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, des Präsidenten der Dritten Kammer C. Lycourgos (Berichterstatter), der Richter S. Rodin und N. Jääskinen sowie der Richterin O. Spineanu-Matei, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der ungarischen Regierung, vertreten durch Zs. Biró-Tóth, M. Z. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Mataija, A. Tokár und G. von Rintelen als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. Juli 2024 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 63 AEUV und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen CN und dem Nemzeti Földügyi Központ (Nationales Zentrum für Bodenangelegenheiten, Ungarn) über die Rechtmäßigkeit des Bescheids, mit dem diese Behörde das Nießbrauchsrecht von GW an einer CN gehörenden landwirtschaftlichen Parzelle wieder in das Grundbuch eingetragen hat. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Art. 63 Abs. 1 AEUV lautet: „Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.“

4 Art. 17 Abs. 1 der Charta bestimmt: „Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.“ Ungarisches Recht Bürgerliches Gesetzbuch

5 Nach § 5:147 Abs. 1 des Polgári Törvénykönyvről szóló 2013. évi V. törvény (Gesetz Nr. V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch) berechtigt das Nießbrauchsrecht den Rechteinhaber, die im Eigentum einer anderen Person befindliche Sache zu besitzen, zu nutzen, zu verwerten und ihre Früchte zu ziehen. Regierungsverordnung 171/1991

6 Mit § 1 Abs. 5 der 171/1991 Korm. rendelet (Regierungsverordnung 171/1991) vom 27. Dezember 1991, die am 1. Januar 1992 in Kraft trat, wurde für Personen, die nicht die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen, die Möglichkeit eines Erwerbs von Anbauflächen ausgeschlossen; dies galt nicht für Personen mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder für Personen mit Flüchtlingsstatus. Gesetz von 1994 über Anbauflächen

7 Das Termőföldről szóló 1994. évi LV. törvény (Gesetz Nr. LV von 1994 über Anbauflächen) (im Folgenden: Gesetz von 1994 über Anbauflächen) behielt das in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführte Erwerbsverbot aufrecht und erstreckte es auf juristische Personen, unabhängig davon, ob sie ihren Sitz in Ungarn haben oder nicht.

8 Dieses Gesetz wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Termőföldről szóló 1994. évi LV. törvény módosításáról szóló 2001. évi CXVII. törvény (Gesetz Nr. CXVII von 2001 zur Änderung des Gesetzes Nr. LV von 1994 über Anbauflächen) geändert, um auch die Möglichkeit auszuschließen, vertraglich ein Nießbrauchsrecht an Anbauflächen zugunsten von natürlichen Personen ohne ungarische Staatsangehörigkeit oder juristischen Personen zu bestellen.

9 § 11 Abs. 1 des Gesetzes von 1994 über Anbauflächen bestimmte nach diesen Änderungen: „Für die vertragliche Bestellung eines Nießbrauchs- oder Nutzungsrechts gelten die Bestimmungen des Kapitels II über die Beschränkung des Eigentumserwerbs. …“

10 § 11 Abs. 1 des Gesetzes von 1994 über Anbauflächen wurde in der Folge durch das Egyes agrár tárgyú törvények módosításáról szóló 2012. évi CCXIII. törvény (Gesetz Nr. CCXIII von 2012 zur Änderung bestimmter Gesetze über die Landwirtschaft) geändert. In der geänderten Fassung, die am 1. Januar 2013 in Kraft trat, bestimmte dieser § 11 Abs. 1: „Das vertraglich bestellte Nießbrauchsrecht ist nichtig, es sei denn, die Bestellung erfolgte zugunsten eines nahen Verwandten.“

11 Durch das Gesetz Nr. CCXIII von 2012 zur Änderung bestimmter Gesetze über die Landwirtschaft wurde in das Gesetz von 1994 über Anbauflächen auch ein neuer § 91 Abs. 1 eingefügt, wonach „[a]m 1. Januar 2033 … kraft Gesetzes alle am 1. Januar 2013 bestehenden unbefristeten oder über den 30. Dezember 2032 hinaus befristeten Nießbrauchsrechte [erlöschen], die durch einen Vertrag zwischen Personen begründet worden sind, die keine nahen Angehörigen sind“. Gesetz Nr. CXXII von 2013 über den Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Flächen

12 Das Mező- és erdőgazdasági földek forgalmáról szóló 2013. évi CXXII. törvény (Gesetz Nr. CXXII von 2013 über den Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Flächen) wurde am 21. Juni 2013 erlassen und trat am 15. Dezember 2013 in Kraft.

13 § 37 Abs. 1 dieses Gesetzes beließ es bei der Regelung, dass ein vertraglich bestelltes Nießbrauchs- oder Nutzungsrecht an landwirtschaftlichen Flächen nichtig ist, es sei denn, die Bestellung erfolgte zugunsten eines nahen Angehörigen. Gesetz von 2013 über Übergangsregelungen

14 Das Mező- és erdőgazdasági földek forgalmáról szóló 2013. évi CXXII. törvénnyel összefüggő egyes rendelkezésekről és átmeneti szabályokról szóló 2013. évi CCXII. törvény (Gesetz Nr. CCXII von 2013 über bestimmte Vorschriften und Übergangsregelungen betreffend das Gesetz Nr. CXXII von 2013 über den Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Flächen) (im Folgenden: Gesetz von 2013 über Übergangsregelungen) wurde am 12. Dezember 2013 erlassen und trat am 15. Dezember 2013 in Kraft.

15 In seiner für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung bestimmte § 108 Abs. 1 dieses Gesetzes: „Am 1. Mai 2014 erlöschen kraft Gesetzes alle am 30. April 2014 bestehenden unbefristeten oder über den 30. April 2014 hinaus befristeten Nießbrauchsrechte, die durch einen Vertrag zwischen Personen begründet worden sind, die keine nahen Angehörigen sind.“

16 Mit dem Gesetz Nr. CL von 2021 zur Änderung bestimmter Gesetze über die Landwirtschaft wurde in das Gesetz von 2013 über Übergangsregelungen ein Kapitel 20/F eingefügt. Dieses Kapitel, das die neuen §§ 108/B und 108/F enthält, trägt die Überschrift „Besondere Regeln zur Umsetzung des [Urteils vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (C‑235/17, EU:C:2019:432)] betreffend das ex lege eintretende Erlöschen von Nießbrauchsrechten an landwirtschaftlichen Flächen“. Es trat am 1. Januar 2022 in Kraft.

17 § 108/B Abs. 1 des Gesetzes von 2013 über Übergangsregelungen in der Fassung des Gesetzes Nr. CL von 2021 zur Änderung bestimmter Gesetze über die Landwirtschaft bestimmt: „Eine natürliche oder juristische Person, deren Nießbrauchsrecht gemäß der am 30. April 2014 geltenden Bestimmung des § 108 Abs. 1 im Grundbuch gelöscht wurde …, oder ihr Rechtsnachfolger kann die Wiedereintragung des gelöschten Nießbrauchsrechts in das Grundbuch und eine Entschädigung gemäß diesem Kapitel verlangen.“

18 § 108/F Abs. 6 bis 8 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. CL von 2021 zur Änderung bestimmter Gesetze über die Landwirtschaft sieht vor: „(6) Auf die Möglichkeit der Wiedereintragung des gelöschten Nießbrauchsrechts ist zu entscheiden, wenn a) eine Person im Sinne des Abs. 7 nicht gutgläubig ist und b) kein rechtliches Hindernis im Sinne des Abs. 8 besteht. (7) Unter den Geschäftspartnern gilt nicht als gutgläubig: a) der Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks, wenn sein Eigentumsrecht auch zum Zeitpunkt der Löschung des Nießbrauchsrechts bestand, b) der Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks, wenn sein Eigentumsrecht aufgrund eines nach dem 6. März 2018 geschlossenen Vertrags oder aufgrund eines Vertrags, der vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde, aber im Rahmen eines Verfahrens nach dem [Gesetz Nr. CXXII von 2013 über den Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Flächen], einschließlich des Grundbuchverfahrens, bei der zuständigen Behörde nach dem 6. März 2018 eingereicht wurde, oder durch eine nach dem 6. März 2018 errichtete Verfügung von Todes wegen entstanden ist, c) der Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks, wenn sein Eigentumsrecht nach dem 6. März 2018 entstanden ist (außer durch Vertrag oder Erbschaft), d) der Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks, wenn er zwar gemäß Buchst. b oder c als gutgläubig gilt, aber nach dem 6. März 2018 ein Nießbrauchsrecht an dem Grundstück bestellt hat, e) der Nießbrauchsberechtigte des in Rede stehenden Grundstücks, wenn dieses Recht durch einen Vertrag oder eine Verfügung von Todes wegen nach dem 6. März 2018 bestellt wurde oder gleichzeitig mit der Eigentumsübertragung zu seinen Gunsten erhalten blieb, f) der Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks, wenn er sein Eigentumsrecht von einem Eigentümer im Sinne der Buchst. a bis d im Wege der Erbfolge erworben hat. (8) Ein rechtliches Hindernis für die Wiedereintragung liegt vor, wenn das in Rede stehende Grundstück enteignet oder durch einen enteignungsersetzenden Kaufvertrag übertragen worden ist.“ Grundbuchgesetz

19 § 94 des Ingatlan-nyilvántartásról szóló 1997. évi CXLI. törvény (Gesetz Nr. CXLI von 1997 über das Grundbuch) in seiner im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Grundbuchgesetz) bestimmte: „(1) Im Hinblick auf die Löschung eines aufgrund der Bestimmungen von § 108 Abs. 1 [des Gesetzes von 2013 über Übergangsregelungen] erlöschenden Nießbrauchs- oder Nutzungsrechts (in diesem Paragrafen im Folgenden zusammen: Nießbrauchsrecht) im Grundbuch muss eine nießbrauchsberechtigte natürliche Person auf die durch die Grundbuchbehörde spätestens bis zum 31. Oktober 2014 versandte Aufforderung hin binnen 15 Tagen nach deren Zustellung auf einem durch den Minister eingeführten Formular eine Erklärung über das Bestehen des nahen Angehörigenverhältnisses zwischen ihr und dem Grundstückseigentümer, der gemäß der für die Eintragung als Grundlage dienenden Urkunde das Nießbrauchsrecht bestellt hat, abgeben. Bei einem Versäumen dieser Frist ist nach dem 31. Dezember 2014 kein Antrag auf Wiedereinsetzung zulässig. … (3) Wenn aufgrund der Erklärung kein nahes Angehörigenverhältnis besteht oder der Berechtigte innerhalb der Frist keine Erklärung abgibt, löscht die Grundbuchbehörde das eingetragene Nießbrauchsrecht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Erklärung, spätestens bis zum 31. Juli 2015, von Amts wegen im Grundbuch. …“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

20 Am 30. Dezember 2001 schlossen die Gesellschaft Readiness Kft. und GW einen Nießbrauchsvertrag über eine landwirtschaftliche Parzelle, die dieser Gesellschaft gehörte und im Gebiet der Gemeinde Kőszeg (Ungarn) lag. Das Nießbrauchsrecht von GW wurde mit Beschluss vom 29. Januar 2002, gegen den kein Rechtsbehelf eingelegt wurde, in das Grundbuch eingetragen.

21 Am 18. Mai 2012 wurde CN als Eigentümerin dieser Parzelle in das Grundbuch eingetragen.

22 Am 27. Juli 2015 löschte die Vas Megyei Kormányhivatal Szombathelyi Járási Hivatal (Regierungsbehörde für das Komitat Vas, Behörde für den Stuhlbezirk Szombathely, Ungarn) gemäß § 108 Abs. 1 des Gesetzes von 2013 über Übergangsregelungen und § 94 Abs. 1 und 3 des Grundbuchgesetzes das Nießbrauchsrecht von GW im Grundbuch, da GW kein naher Angehöriger der Eigentümerin der betreffenden landwirtschaftlichen Parzelle sei.

23 Mit Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C‑52/16 und C‑113/16, EU:C:2018:157), hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 63 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach in der Vergangenheit bestellte Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen, deren Inhaber keine nahen Angehörigen des Eigentümers dieser Flächen sind, kraft Gesetzes erlöschen und infolgedessen im Grundbuch gelöscht werden.

24 Mit Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (C‑235/17, EU:C:2019:432), hat der Gerichtshof entschieden, dass Ungarn durch den Erlass von § 108 Abs. 1 des Gesetzes von 2013 über Übergangsregelungen und das damit ex lege eintretende Erlöschen der Nießbrauchsrechte, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar an land- und forstwirtschaftlichen Flächen in Ungarn innehatten, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV und Art. 17 der Charta verstoßen hat.

25 Am 30. November 2022 ordnete das Nationale Zentrum für Bodenangelegenheiten gemäß den §§ 108/B und 108/F des Gesetzes von 2013 über Übergangsregelungen, wie sie in dieses Gesetz durch das Gesetz Nr. CL von 2021 zur Änderung bestimmter Gesetze über die Landwirtschaft eingefügt wurden, die Wiedereintragung des Nießbrauchsrechts von GW in das Grundbuch an und führte aus, dass CN nicht als gutgläubig im Sinne von § 108/F Abs. 7 des Gesetzes von 2013 über Übergangsregelungen angesehen werden könne, da sie zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Nießbrauchsrecht im Grundbuch gelöscht worden sei, Eigentümerin der fraglichen landwirtschaftlichen Parzelle gewesen sei.

26 CN erhob beim vorlegenden Gericht eine Klage auf Aufhebung dieses Wiedereintragungsbescheids, die sie damit begründete, dass die Eintragung des Nießbrauchsrechts von GW ins Grundbuch am 29. Januar 2002 rechtswidrig erfolgt sei. § 11 Abs. 1 des Gesetzes von 1994 über Anbauflächen in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung habe es nämlich nicht erlaubt, ein Nießbrauchsrecht an einer landwirtschaftlichen Parzelle nach dem 1. Januar 2002 in das Grundbuch einzutragen, wenn es zugunsten einer natürlichen Person bestellt worden sei, die keine ungarische Staatsangehörige sei.

27 Das Nationale Zentrum für Bodenangelegenheiten und GW beantragten die Abweisung dieser Klage mit der Begründung, dass der Wiedereintragung des fraglichen Nießbrauchsrechts in das Grundbuch kein rechtliches Hindernis entgegenstehe und das Gesetz von 2013 über Übergangsregelungen in der Fassung des Gesetzes Nr. CL von 2021 zur Änderung bestimmter Gesetze über die Landwirtschaft diese Wiedereintragung nicht von der Prüfung der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Eintragung dieses Nießbrauchsrechts in ein Grundbuch abhängig mache.

28 Das vorlegende Gericht weist zunächst darauf hin, dass CN in Deutschland ansässig sei und Investitionen in Immobilien, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Personen getätigt würden, unter Art. 63 AEUV fielen. Des Weiteren sei das Nießbrauchsrecht von GW an der im Ausgangsverfahren fraglichen landwirtschaftlichen Parzelle nicht von CN, sondern von der früheren Eigentümerin dieser Parzelle bestellt worden, so dass CN nicht als bösgläubig anzusehen sei. Schließlich habe CN aufgrund der Löschung des Nießbrauchsrechts von GW im Grundbuch bis zu dessen Wiedereintragung ein uneingeschränktes Eigentumsrecht an dieser Parzelle gehabt. Daher habe CN nach der Löschung des Nießbrauchsrechts von GW im Grundbuch berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass sie das Recht hatte, die fragliche Parzelle frei zu nutzen, und sie habe mit einer Wertsteigerung des Grundstücks rechnen dürfen.

29 In Anbetracht dieser Klarstellungen weist das vorlegende Gericht als Erstes darauf hin, dass gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes von 1994 über Anbauflächen ab dem 1. Januar 2002 die Bestellung eines Nießbrauchsrechts an Anbauflächen zugunsten von Personen, die keine ungarischen Staatsangehörigen seien, verboten gewesen sei. Außerdem stehe nach der nationalen Rechtsprechung diese Bestimmung auch dem entgegen, dass nach diesem Zeitpunkt ein solches Nießbrauchsrecht in das Grundbuch eingetragen werde, selbst wenn der Nießbrauchsvertrag vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sei.

30 Vorliegend sei das Nießbrauchsrecht von GW an der im Ausgangsverfahren fraglichen landwirtschaftlichen Parzelle aufgrund eines am 30. Dezember 2001 geschlossenen Vertrags bestellt, aber erst am 29. Januar 2002 eingetragen worden. Daher sei die Eintragung dieses Nießbrauchsrechts in das Grundbuch rechtswidrig gewesen. Der Eintragungsbeschluss sei jedoch mangels Einlegung eines Rechtsbehelfs bestandskräftig geworden.

31 Als Zweites führt das vorlegende Gericht aus, dass der Bescheid über die Wiedereintragung des Nießbrauchrechts zugunsten von GW in das Grundbuch gemäß den §§ 108/B und 108/F des Gesetzes von 2013 über Übergangsregelungen in der Fassung des Gesetzes Nr. CL von 2021 zur Änderung bestimmter Gesetze über die Landwirtschaft ergangen sei und diese Paragrafen zur Durchführung des Urteils vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (C‑235/17, EU:C:2019:432), erlassen worden seien.

32 Nach § 108/F Abs. 6 des Gesetzes von 2013 über Übergangsregelungen könne ein zuvor gelöschtes Nießbrauchsrecht wieder in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der Eigentümer oder Nießbrauchsberechtigte nicht als gutgläubig im Sinne dieses § 108/F Abs. 7 gelte.

33 Gemäß der letztgenannten Bestimmung gelte der Nießbrauchsberechtigte eines Grundstücks nur dann als bösgläubig, wenn das Nießbrauchsrecht durch einen Vertrag oder eine Verfügung von Todes wegen nach dem 6. März 2018 bestellt worden sei oder gleichzeitig mit der Eigentumsübertragung zu seinen Gunsten erhalten geblieben sei. Dagegen gelte der Nießbrauchsberechtigte nicht als bösgläubig, wenn sein Nießbrauchsrecht unter Verstoß gegen die zum Eintragungszeitpunkt geltenden nationalen Rechtsvorschriften in das Grundbuch eingetragen worden sei.

34 Jedoch habe der Gerichtshof in den Rn. 112, 117 und 122 des Urteils vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C‑52/16 und C‑113/16, EU:C:2018:157), die Einrichtung eines nationalen Verfahrens verlangt, in dem eine Einzelfallprüfung der Rechtmäßigkeit der Eintragung von Nießbrauchsrechten erfolge.

35 Als Drittes ergebe sich aus dem Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C‑177/20, EU:C:2022:175), dass eine bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidung wie die Eintragung des Nießbrauchsrechts von GW in das Grundbuch das zuständige nationale Gericht nicht daran hindern könne, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn die gebotene Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit die Grundsätze der Effektivität des Unionsrechts und der loyalen Zusammenarbeit gefährde.

36 Vorliegend ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass es angesichts des Grundsatzes, wonach die Löschung des Nießbrauchsrechts nur erfolgen dürfe, wenn die zuständigen nationalen Gerichte in der Lage seien, eine Einzelfallprüfung der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Eintragung vorzunehmen, die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Eintragung des Nießbrauchsrechts von GW in das Grundbuch und folglich die Rechtswidrigkeit der Wiedereintragung dieses Nießbrauchsrechts feststellen müsse. Jedoch verbiete ihm § 108/F Abs. 7 des Gesetzes von 2013 über Übergangsregelungen in der Fassung des Gesetzes Nr. CL von 2021 zur Änderung bestimmter Gesetze über die Landwirtschaft eine solche Prüfung.

37 Unter diesen Umständen hat das Győri Törvényszék (Stuhlgericht Győr, Ungarn) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind Art. 63 AEUV und Art. 17 der Charta dahin auszulegen, dass die Regelung eines Mitgliedstaats mit diesen Bestimmungen vereinbar ist, die nach der Löschung eines rechtswidrig, aber rechtskräftig eingetragenen Nießbrauchsrechts bei dessen infolge eines Vertragsverletzungsverfahrens vorgeschriebener Wiedereintragung nicht als zwingend zu prüfende Voraussetzung vorsieht, dass die Eintragung des Nießbrauchsrechts rechtmäßig erfolgte? Zur Vorlagefrage Zur Zulässigkeit

38 Die ungarische Regierung bestreitet die Zulässigkeit der Vorlagefrage, da die Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersuche, in keinem Zusammenhang mit dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit stünden. So sei zum einen die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung unterschiedslos anwendbar und halte Gebietsfremde nicht davon ab, in Ungarn zu investieren oder ihre Investitionen dort aufrechtzuerhalten. Zum anderen habe die Klägerin des Ausgangsverfahrens bösgläubig gehandelt, wobei das Unionsrecht aber nicht herangezogen werden könne, um eine missbräuchliche Praxis zu rechtfertigen.

39 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich der Einwand der Unanwendbarkeit einer Bestimmung des Unionsrechts auf das Ausgangsverfahren, wenn ihre Auslegung nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, nicht auf die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens auswirkt, sondern den Inhalt der Fragen betrifft (Urteil vom 24. Juli 2023, Lin, C‑107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40 Es ist jedoch nicht offensichtlich, dass Art. 63 AEUV und Art. 17 der Charta auf den Ausgangsrechtsstreit unanwendbar sind. So geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die im Ausgangsverfahren fragliche landwirtschaftliche Parzelle im Eigentum von CN steht, die in einem anderen Mitgliedstaat als Ungarn wohnt. Die Umstände des Ausgangsrechtsstreits weisen daher über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinaus.

41 Außerdem betrifft der Umstand – sein Vorliegen unterstellt –, dass sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens in Wirklichkeit auf das Unionsrecht berufen möchte, um eine missbräuchliche Rechtspraxis zu rechtfertigen, einen materiell-rechtlichen Gesichtspunkt der Rechtssache. Dieser Umstand kann sich nicht auf die Zulässigkeit der gestellten Vorlagefrage auswirken.

42 Folglich ist die Vorlagefrage zulässig. Zur Beantwortung der Frage

43 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 63 AEUV und Art. 17 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach das Nießbrauchsrecht an einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats belegenen landwirtschaftlichen Parzelle, das nach seiner bestandskräftigen Eintragung in das Grundbuch aufgrund der Wirkung einer gegen diese Artikel verstoßenden Regelung dieses Mitgliedstaats erloschen ist und im Grundbuch gelöscht wurde, auf Antrag der Person, der dieses Recht entzogen wurde, selbst dann wieder in das Grundbuch einzutragen ist, wenn seine ursprüngliche Eintragung gegen die zum Zeitpunkt dieser Eintragung geltenden nationalen Rechtsvorschriften verstieß. Vorbemerkungen

44 Als Erstes schloss, wie in Rn. 20 des vorliegenden Urteils ausgeführt, GW am 30. Dezember 2001 einen Nießbrauchsvertrag mit einer Gesellschaft ungarischen Rechts, die Eigentümerin der landwirtschaftlichen Parzelle war, bevor dieses Eigentum auf CN überging. Dieses Nießbrauchsrecht wurde am 29. Januar 2002 in das Grundbuch eingetragen.

45 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass der von GW geschlossene Nießbrauchsvertrag zwar zum Zeitpunkt seines Abschlusses rechtmäßig gewesen sei, seine Eintragung in das Grundbuch aber rechtswidrig gewesen sei, weil sie nach dem 1. Januar 2002 erfolgt sei.

46 Die Bestellung eines Nießbrauchsrechts an landwirtschaftlichen Flächen zugunsten ausländischer Staatsangehöriger sei ab dem 1. Januar 2002 aufgrund einer – in Rn. 8 des vorliegenden Urteils genannten – Änderung von § 11 Abs. 1 des Gesetzes von 1994 über Anbauflächen durch das Gesetz Nr. CXVII von 2001 verboten gewesen. Die ungarischen Gerichte hätten diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass ein Nießbrauchsrecht an diesen Flächen zugunsten eines ausländischen Staatsangehörigen ab dem 1. Januar 2002 nicht mehr in das Grundbuch eingetragen werden dürfe, selbst wenn es vor diesem Zeitpunkt bestellt worden sei.

47 Als Zweites ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Nießbrauchsrecht von GW am 27. Juli 2015 gemäß § 108 Abs. 1 des Gesetzes von 2013 über Übergangsregelungen im Grundbuch gelöscht wurde, weil GW kein naher Angehöriger der Eigentümerin der landwirtschaftlichen Parzelle war.

48 Mit seinem Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (C‑235/17, EU:C:2019:432), hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass Ungarn durch den Erlass von § 108 Abs. 1 des Gesetzes von 2013 über Übergangsregelungen gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV in Verbindung mit Art. 17 der Charta verstoßen hat.

49 Im Anschluss an dieses Urteil änderte der ungarische Gesetzgeber das Gesetz von 2013 über Übergangsregelungen, um unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedereintragung von gemäß § 108 Abs. 1 dieses Gesetzes gelöschten Nießbrauchsrechten in das Grundbuch zu ermöglichen.

50 Nach diesen neuen Rechtsvorschriften erwirkte GW am 30. November 2022 die Wiedereintragung seines Nießbrauchsrechts in das Grundbuch.

51 Zum anderen scheint sich der Vorlageentscheidung entnehmen zu lassen, dass das Nießbrauchsrecht von GW unter Art. 63 AEUV fällt, da GW Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als Ungarn ist. Daher ist die Vorlagefrage auf der Grundlage dieser Annahme zu beantworten, die jedoch vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.

52 Als Drittes hat der Gerichtshof entschieden, dass die Wiedereintragung von unter Verstoß gegen Art. 63 AEUV gelöschten Nießbrauchsrechten in das Grundbuch das Mittel ist, das am ehesten geeignet ist, zumindest mit Wirkung für die Zukunft die rechtliche und tatsächliche Lage wiederherzustellen, in der sich der Betroffene ohne die rechtswidrige Aufhebung seiner Rechte befunden hätte. Jedoch können in bestimmten Fällen objektive und legitime Hindernisse, insbesondere rechtlicher Art, einer solchen Maßnahme entgegenstehen, beispielsweise wenn nach der Aufhebung der Nießbrauchsrechte ein neuer Eigentümer die Flächen, auf denen die betreffenden Rechte lasteten, gutgläubig erworben hat oder wenn diese Flächen Gegenstand einer Umstrukturierung waren. Nur wenn sich eine solche Wiedereintragung tatsächlich als unmöglich erweist, wäre es zur Behebung der rechtswidrigen Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht erforderlich, den ehemaligen Inhabern der aufgehobenen Nießbrauchsrechte einen Anspruch auf eine finanzielle oder sonstige Entschädigung zu gewähren, deren Wert geeignet wäre, den durch die Aufhebung dieser Rechte entstandenen wirtschaftlichen Verlust finanziell auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Grossmania, C‑177/20, EU:C:2022:175, Rn. 66 und 68).

53 Unter Berücksichtigung dieser Klarstellungen ist zu prüfen, ob Art. 63 AEUV und Art. 17 der Charta dem entgegenstehen, dass ein Nießbrauchsrecht an einer in Ungarn belegenen landwirtschaftlichen Parzelle auf Antrag der Person, der dieses Recht entzogen wurde, wieder in das Grundbuch eingetragen werden kann, obwohl der Eigentümer dieser Parzelle nicht in Ungarn ansässig ist und dieses Nießbrauchsrecht ursprünglich unter Verstoß gegen die zum Zeitpunkt der Eintragung geltenden nationalen Rechtsvorschriften in das Grundbuch eingetragen worden war. Zum Vorliegen einer Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit

54 Art. 63 Abs. 1 AEUV verbietet ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C‑52/16 und C‑113/16, EU:C:2018:157, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55 Vorgänge, durch die Personen im Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, Investitionen in Immobilien tätigen, fallen unter den Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV. Dies ist u. a. bei Immobilieninvestitionen der Fall, die, wie vorliegend, den Erwerb von Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C‑52/16 und C‑113/16, EU:C:2018:157, Rn. 56 und 57, sowie vom 18. Januar 2024, JD [Wohnsitzerfordernis], C‑562/22, EU:C:2024:55, Rn. 30 und 31).

56 Des Weiteren kann eine unterschiedslos anwendbare nationale Maßnahme eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen, wenn sie geeignet ist, die Situation eines Anlegers zu berühren, insbesondere wenn sie dazu führen kann, Anleger aus anderen Mitgliedstaaten davon abzuhalten, Investitionen in dem betreffenden Mitgliedstaat zu tätigen oder aufrechtzuerhalten (vgl. insoweit u. a. Urteile vom 4. Juni 2002, Kommission/Frankreich, C‑483/99, EU:C:2002:327, Rn. 38 bis 42, vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, C‑463/00, EU:C:2003:272, Rn. 54 bis 62, vom 10. November 2011, Kommission/Portugal, C‑212/09, EU:C:2011:717, Rn. 65, sowie vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C‑197/11 und C‑203/11, EU:C:2013:288, Rn. 64 bis 66).

57 Vorliegend geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass CN in Deutschland ansässig ist und die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung zugunsten Dritter die Wiederherstellung eines Nießbrauchsrechts an landwirtschaftlichen Parzellen in Ungarn, darunter die CN gehörende, vorschreibt. Dies mindert den Wert dieser Flächen und beschränkt die Fähigkeit ihrer Eigentümer, einschließlich der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen, über ihre Vermögensgegenstände, für deren Erwerb sie Kapital investiert haben, zu verfügen.

58 Eine solche Regelung stellt folglich eine Beschränkung der in Art. 63 AEUV garantierten Grundfreiheit dar (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C‑52/16 und C‑113/16, EU:C:2018:157, Rn. 64). Zum Vorliegen einer Rechtfertigung

59 Eine Maßnahme, die den freien Kapitalverkehr beschränkt, ist nur dann zulässig, wenn sie zum einen aus den in Art. 65 AEUV genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und zum anderen verhältnismäßig ist, was bedeutet, dass sie geeignet sein muss, die Erreichung der legitimerweise verfolgten Zielsetzung zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen darf, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C‑235/17, EU:C:2019:432, Rn. 59 und 60).

60 Außerdem finden die durch die Charta garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung und sind daher u. a. dann zu beachten, wenn, wie vorliegend, eine nationale Regelung geeignet ist, eine oder mehrere durch den AEU-Vertrag garantierte Grundfreiheiten zu beeinträchtigen, und der betreffende Mitgliedstaat sich auf unter Art. 65 AEUV fallende Gründe oder auf unionsrechtlich anerkannte zwingende Gründe des Allgemeininteresses beruft, um eine solche Beeinträchtigung zu rechtfertigen. Unter diesen Umständen können nach ständiger Rechtsprechung die insoweit vorgesehenen Ausnahmen für die betreffende nationale Regelung nur dann gelten, wenn sie im Einklang mit den Grundrechten steht, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C‑235/17, EU:C:2019:432, Rn. 63 und 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

61 Vorliegend geht als Erstes aus der Vorlageentscheidung hervor, dass mit der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung das Ziel verfolgt wird, das Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (C‑235/17, EU:C:2019:432), mit dem die frühere ungarische Rechtsvorschrift für mit Art. 63 AEUV und Art. 17 der Charta unvereinbar erklärt wurde, durchzuführen, indem die Rechte von Nießbrauchern wie GW, deren Nießbrauchsrechte in einer mit diesen Artikeln unvereinbaren Weise entzogen wurden, wiederhergestellt werden.

62 Ein derartiges Ziel stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar.

63 Nach Art. 260 Abs. 1 AEUV hat, wenn der Gerichtshof feststellt, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus den Verträgen verstoßen hat, dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, dessen Rechtskraft sich auf Tatsachen- und Rechtsfragen erstreckt, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren. Somit war der ungarische Gesetzgeber verpflichtet, die Bestimmungen des nationalen Rechts zu ändern, die durch ein solches Urteil für unionsrechtswidrig befunden wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Grossmania, C‑177/20, EU:C:2022:175, Rn. 35 und 36).

64 Was als Zweites die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit betrifft, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des angeführten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C‑235/17, EU:C:2019:432, Rn. 61). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung nicht geeignet wäre, die den betreffenden Nießbrauchern aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte wiederherzustellen.

65 Zum anderen scheint eine solche Regelung nicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung eines solchen Ziels erforderlich ist; dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.

66 Wie in Rn. 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann daher nur bei Vorliegen objektiver und legitimer Hindernisse für die Wiedereintragung des Nießbrauchsrechts in das Grundbuch die Gewährung einer Entschädigung an den ehemaligen Rechteinhaber anstelle dieser Wiedereintragung als Wiederherstellung der dem Betroffenen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte angesehen werden. Jedoch stellt der Umstand, dass die ursprüngliche Eintragung des Nießbrauchsrechts von GW in das Grundbuch nach Ansicht des vorlegenden Gerichts unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 des Gesetzes von 1994 über Anbauflächen in seiner zum Zeitpunkt dieser Eintragung geltenden Fassung erfolgte, kein solches objektives und legitimes Hindernis dar.

67 Insoweit ergibt sich zunächst aus der Vorlageentscheidung selbst, dass der im Ausgangsverfahren fragliche Nießbrauchsvertrag unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Rechtsvorschriften geschlossen wurde, was zu berücksichtigen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C‑235/17, EU:C:2019:432, Rn. 73 bis 75). Nur die Eintragung dieses Nießbrauchsrechts in das Grundbuch könnte auf der Grundlage einer gerichtlichen Auslegung von § 11 Abs. 1 des Gesetzes von 1994 über Anbauflächen in der zum Zeitpunkt der Eintragung des Nießbrauchsrechts von GW in das Grundbuch geltenden Fassung als rechtswidrig angesehen werden. Einem Mitgliedstaat steht es aber frei, Rechtsvorschriften zu erlassen, nach denen er entscheidet, dass sich eine solche Unregelmäßigkeit, die sich aus seinem nationalen Recht ergibt, nicht mehr geahndet werden kann.

68 Sodann wurde das im Ausgangsverfahren fragliche Nießbrauchsrecht am 29. Januar 2002 in das Grundbuch eingetragen, und diese Eintragung ist bestandskräftig geworden. Nach ungarischem Recht hatte diese Eintragung zur Folge, dass das betreffende Nießbrauchsrecht bis zum Beweis des Gegenteils bestand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C‑235/17, EU:C:2019:432, Rn. 79). Ebenso steht fest, dass GW dieses Recht ohne Störung bis zum 27. Juli 2015 ausüben konnte. Daher spricht auch der Grundsatz der Rechtssicherheit für die Wiederherstellung des Nießbrauchsrechts von GW, auch wenn seine ursprüngliche Eintragung in das Grundbuch als rechtswidrig angesehen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C‑235/17, EU:C:2019:432, Rn. 80).

69 Ferner hätte eine solche bei der ursprünglichen Eintragung des Nießbrauchsrechts in das Grundbuch begangene Rechtswidrigkeit mit Sanktionen geahndet werden können, die weniger stark in die Rechte des Nießbrauchers eingegriffen hätten, wenn die ungarischen Behörden höhere Sorgfalt hätten walten lassen, indem sie diese Rechtswidrigkeit ab initio geahndet hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C‑235/17, EU:C:2019:432, Rn. 108).

70 Im Übrigen wurde, wie die Generalanwältin in den Nrn. 66 bis 68 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, das Eigentumsrecht von CN durch die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Diese Regelung hat nämlich nur zur Folge, dass CN in die Rechte wiedereingesetzt wird, die sie von der früheren Eigentümerin der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden landwirtschaftlichen Parzelle erworben hatte, da das zugunsten von GW bestellte Nießbrauchsrecht an dieser Parzelle vor dem Zeitpunkt, zu dem CN Eigentümerin dieser Parzelle wurde, bestandskräftig in das Grundbuch eingetragen worden war.

71 Schließlich hat der Gerichtshof zwar, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, entschieden, dass eine Einzelfallprüfung der Bedingungen, unter denen die Nießbrauchsrechte bestellt wurden, eine Maßnahme gewesen wäre, die im Hinblick auf das Ziel, missbräuchliche Praktiken im Bereich des Erwerbs und der Nutzung landwirtschaftlicher Grundstücke zu bekämpfen, verhältnismäßiger gewesen wäre als die Entscheidung des ungarischen Gesetzgebers, Nießbrauchsrechte, deren Inhaber andere Personen als die nahen Angehörigen des Eigentümers der betreffenden landwirtschaftlichen Parzelle waren, ex lege erlöschen zu lassen (Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C‑235/17, EU:C:2019:432, Rn. 115 bis 119). Allerdings ergibt sich aus dieser Beurteilung keineswegs, dass sie auf den Fall übertragbar ist, dass der Gesetzgeber entscheidet, solche Rechte wieder in das Grundbuch einzutragen, und zwar nicht, um diese missbräuchlichen Praktiken zu bekämpfen, sondern um dafür zu sorgen, dass die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewahrt werden.

72 Als Drittes ist noch zu prüfen, ob, wie in Rn. 60 des vorliegenden Urteils ausgeführt, das in Art. 17 der Charta garantierte Eigentumsrecht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen kann.

73 Gemäß Art. 17 Abs. 1 der Charta hat jede Person das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums.

74 Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist. Außerdem können nach Art. 52 Abs. 1 der Charta Einschränkungen der Ausübung der in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten wie des Eigentumsrechts vorgenommen werden, sofern sie gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

75 Zwar deutet nichts darauf hin, dass das mit dem Nießbrauch belastete Eigentum von CN an der im Ausgangsverfahren fraglichen landwirtschaftlichen Parzelle nicht rechtmäßig im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Charta erworben wurde, doch dies gilt nicht für den Vorgang, mit dem CN aufgrund der Löschung der Eintragung des Nießbrauchsrechts von GW an dieser Parzelle im Grundbuch das volle Eigentum an dieser erwarb. Wie sich nämlich aus Rn. 61 des vorliegenden Urteils ergibt, erfolgte dieser Vorgang unter Verstoß gegen Art. 63 AEUV und Art. 17 der Charta.

76 Daraus folgt, dass das volle Eigentum an der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden landwirtschaftlichen Parzelle, das CN nach der Löschung des Nießbrauchsrechts von GW gemäß § 108 Abs. 1 des Gesetzes von 2013 über Übergangsregelungen und § 94 Abs. 1 und 3 des Grundbuchgesetzes in der zum Zeitpunkt dieser Löschung geltenden Fassung erworben hat, nicht als „rechtmäßig erworben“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Charta angesehen werden kann. Folglich kann die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung, mit der dieses Nießbrauchsrecht wieder in das Grundbuch eingetragen wurde, nicht als eine Beschränkung der Rechte angesehen werden, die CN aus Art. 17 der Charta herleiten kann.

77 Nach alledem sind Art. 63 AEUV und Art. 17 der Charta dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, wonach das an einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats belegenen landwirtschaftlichen Parzelle bestellte Nießbrauchsrecht, das nach seiner bestandskräftigen Eintragung in das Grundbuch aufgrund der Wirkung einer gegen diese Artikel verstoßenden Regelung dieses Mitgliedstaats erloschen ist und im Grundbuch gelöscht wurde, auf Antrag der Person, der dieses Recht entzogen wurde, selbst dann wieder in das Grundbuch einzutragen ist, wenn seine ursprüngliche Eintragung gegen die zum Zeitpunkt dieser Eintragung geltenden nationalen Rechtsvorschriften verstieß. Kosten

78 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: Art. 63 AEUV und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, wonach das an einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats belegenen landwirtschaftlichen Parzelle bestellte Nießbrauchsrecht, das nach seiner bestandskräftigen Eintragung in das Grundbuch aufgrund der Wirkung einer gegen diese Artikel verstoßenden Regelung dieses Mitgliedstaats erloschen ist und im Grundbuch gelöscht wurde, auf Antrag der Person, der dieses Recht entzogen wurde, selbst dann wieder in das Grundbuch einzutragen ist, wenn seine ursprüngliche Eintragung gegen die zum Zeitpunkt dieser Eintragung geltenden nationalen Rechtsvorschriften verstieß. Unterschriften