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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.06.2025 – C-219/25

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2025:456

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 19. Juni 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Art. 67 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 1 AEUV – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Auslieferungsersuchen eines Drittlandes – Unionsbürger – Art. 18 und 21 AEUV – Frühere Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats, die Auslieferung aufgrund des ernsthaften Risikos einer Verletzung von Grundrechten abzulehnen – Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht der gesuchten Person, nicht an einen Staat ausgeliefert zu werden, in dem für sie ein ernsthaftes Risiko der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht – Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte – Recht auf ein faires Verfahren – Gegenseitiges Vertrauen – Pflicht zur Berücksichtigung der Gründe, auf denen die frühere Entscheidung, die Auslieferung abzulehnen, beruht – Keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung dieser Entscheidung“ In der Rechtssache C‑219/25 PPU [Kamekris] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Chambre de l’instruction de la cour d’appel de Montpellier (Ermittlungskammer des Berufungsgerichts Montpellier, Frankreich) mit Entscheidung vom 18. März 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 20. März 2025, in dem Verfahren betreffend die Auslieferung von KN erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richter S. Rodin und N. Piçarra (Berichterstatter), der Richterin O. Spineanu-Matei und des Richters N. Fenger, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von KN, vertreten durch J.‑C. De Block und M. Poirot, Avocats, – der französischen Regierung, vertreten durch B. Dourthe und M. Guiresse als Bevollmächtigte, – der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, M. Hellmann und A. Sahner als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Blanc, J. Hottiaux, H. Leupold und J. Vondung als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. Mai 2025 folgendes Urteil

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 67 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 19 und Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Es ergeht im Rahmen eines Auslieferungsersuchens, das die georgischen Behörden in Bezug auf KN, der sowohl griechischer als auch georgischer Staatsangehöriger ist, zum Zweck der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Georgien an die französischen Behörden gerichtet haben. Rechtlicher Rahmen Europäisches Auslieferungsübereinkommen

3 Das am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichnete Europäische Auslieferungsübereinkommen (im Folgenden: Europäisches Auslieferungsübereinkommen), an dem u. a. die Französische Republik und Georgien beteiligt sind, bestimmt in seinem Art. 1 („Auslieferungsverpflichtung“): „Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung gesucht werden.“

4 Bei der Ratifizierung dieses Übereinkommens hat die Französische Republik u. a. die folgenden beiden Vorbehalte erklärt: „Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Auslieferung wahrscheinlich besonders schwerwiegende Folgen für die gesuchte Person haben würde, insbesondere aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustands. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die gesuchte Person im ersuchenden Staat von einem Gericht, das die grundlegenden Verfahrensgarantien und die Verteidigungsrechte nicht gewährleistet, oder von einem für ihren Einzelfall eingerichteten Gericht abgeurteilt würde, oder wenn um die Auslieferung zum Zweck der Vollstreckung einer von einem solchen Gericht verhängten Strafe oder Maßregel der Sicherung ersucht wird.“ Unionsrecht

5 Art. 18 Abs. 1 AEUV bestimmt: „Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.“

6 Art. 21 Abs. 1 AEUV sieht vor: „Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.“

7 Art. 67 Abs. 1 und 3 AEUV bestimmt: „(1) Die [Europäische] Union bildet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und ‑traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden. … (3) Die Union wirkt darauf hin, durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und erforderlichenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.“

8 In Art. 82 Abs. 1 AEUV heißt es: „Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und umfasst die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 und in Artikel 83 genannten Bereichen. Das Europäische Parlament und der Rat [der Europäischen Union] erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, um a) Regeln und Verfahren festzulegen, mit denen die Anerkennung aller Arten von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen in der gesamten Union sichergestellt wird; …“

9 Art. 19 („Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung“) Abs. 2 der Charta sieht vor: „Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.“

10 In Art. 47 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“) Abs. 2 der Charta heißt es: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.“ Französisches Recht

11 Art. 696‑4 des Code de procédure pénale (Strafprozessordnung) sieht vor: „Die Auslieferung wird nicht bewilligt, 1. wenn die gesuchte Person zum Zeitpunkt der Straftat, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, die französische Staatsangehörigkeit hatte; …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

12 Am 3. Dezember 2010 wurde KN, der sowohl griechischer als auch georgischer Staatsangehöriger ist, vom Stadtgericht Poti (Georgien) in Abwesenheit zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Strafe wurde am 3. Juni 2011 in Abwesenheit vom Berufungsgericht Koutaïssi (Georgien) bestätigt. Die zur Last gelegten Handlungen, die in den Jahren 2008 und 2009 in Georgien und der Türkei vorgenommen worden waren, betrafen die bandenmäßige internationale Durchfuhr von Kokain in besonders großen Mengen, die Vorbereitung eines Mordes in gemeinschaftlicher Begehungsweise und den illegalen Besitz von Feuerwaffen.

13 Am 2. Juli 2021 ersuchten die georgischen Behörden Interpol um Herausgabe einer „Red Notice“ gegen KN, die als Ersuchen um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung auf der Grundlage des Urteils des Berufungsgerichts Koutaïssi vom 3. Juni 2011 galt.

14 Am 4. Oktober 2021 wurde KN in Belgien, wo er seinen Wohnsitz hatte, auf der Grundlage dieser „Red Notice“ vorläufig festgenommen. Am 13. Oktober 2021 richtete die Staatsanwaltschaft Georgiens ein Auslieferungsersuchen an die belgischen Behörden. Nachdem sich KN zunächst in Auslieferungshaft befunden hatte, wurde er freigelassen, in Erwartung einer Entscheidung der belgischen Gerichte über das Auslieferungsersuchen jedoch ab dem 29. Oktober 2021 unter gerichtliche Aufsicht gestellt.

15 Am 20. Januar 2025 wurde KN auf der Grundlage der oben genannten „Red Notice“ in Frankreich festgenommen. Am Folgetag richteten die georgischen Behörden an die französischen Behörden ein Auslieferungsersuchen, das dem der belgischen Behörden entsprach, und KN wurde in Frankreich in Auslieferungshaft genommen.

16 Mit Urteil vom 19. Februar 2025 lehnte die Chambre des mises en accusation de la cour d’appel de Bruxelles (Anklagekammer des Appellationshofs Brüssel, Belgien) das Auslieferungsersuchen der georgischen Behörden auf der Grundlage der belgischen Auslieferungsvorschriften sowie Art. 3 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) ab, da ihrer Ansicht nach ernsthafte Gründe für die Befürchtung bestanden, dass KN im Fall seiner Auslieferung an Georgien eine Rechtsverweigerung drohte und er einer tatsächlichen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt würde.

17 Am 28. Februar 2025 erschien KN im Rahmen des in Frankreich eröffneten Auslieferungsverfahrens vor dem Procureur général de Montpellier (Generalstaatsanwalt Montpellier, Frankreich) und erklärte, dass er seiner Auslieferung nicht zustimme.

18 Infolge dieser Ablehnung wurde KN am 1. März 2025 an die Chambre de l’instruction de la cour d’appel de Montpellier (Ermittlungskammer des Berufungsgerichts Montpellier), das vorlegende Gericht, verwiesen. Dort trägt er vor, dass das Unionsrecht, insbesondere die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen der Mitgliedstaaten von den französischen Behörden verlangten, das Urteil der Chambre des mises en accusation de la cour d’appel de Bruxelles (Anklagekammer des Appellationshofs Brüssel) vom 19. Februar 2025 anzuerkennen und folglich seine Auslieferung an Georgien abzulehnen. Dieses strafrechtliche Urteil habe ihm ein von der Union garantiertes Recht zuerkannt – das Recht, nicht an ein Drittland ausgeliefert zu werden, wenn eine tatsächliche Gefahr bestehe, dass er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Rechtsverweigerung ausgesetzt werde.

19 Beim vorlegenden Gericht hat der Procureur général de Montpellier (Generalstaatsanwalt Montpellier) hervorgehoben, dass bei der Behandlung dieses Auslieferungsersuchens durch die französischen Behörden die Art. 3 und 6 EMRK zu beachten seien und dass KN, der sowohl griechischer als auch georgischer Staatsangehöriger sei, sich darauf berufen habe, dass ein ernsthaftes Risiko nicht nur der Rechtsverweigerung, sondern aufgrund der Haftbedingungen in Georgien auch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehe. Angesichts der politischen Instabilität in diesem Land seit November 2024 hat der Procureur général (Generalstaatsanwalt) das vorlegende Gericht ersucht, festzustellen, dass von Seiten der georgischen Behörden keine verlässlichen Garantien in Bezug auf die Wahrung der in diesen Artikeln vorgesehenen Rechte zu erlangen sind.

20 Das vorlegende Gericht erinnert daran, dass Art. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, an dem Georgien als Mitglied des Europarats beteiligt ist, unbeschadet der vorgesehenen Ausnahmen und der von den Parteien erklärten Vorbehalte die Auslieferung der gesuchten Person verlangt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieses Gericht betont, dass die Französische Republik Vorbehalte geäußert habe, wonach die Auslieferung nicht bewilligt werde, wenn die gesuchte Person von einem Gericht abgeurteilt würde, das die grundlegenden Verteidigungsrechte nicht gewährleiste, und abgelehnt werden könne, wenn sie für diese Person wahrscheinlich besonders schwerwiegende Folgen haben würde.

21 Das vorlegende Gericht fragt sich, ob das Urteil der Chambre des mises en accusation de la cour d’appel de Bruxelles (Anklagekammer des Appellationshofs Brüssel) vom 19. Februar 2025, mit dem diese entschieden habe, dass KN im Fall der Auslieferung an Georgien dem ernsthaften Risiko der Rechtsverweigerung und der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, gegenüber den französischen Gerichten aufgrund der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung keine Bindungswirkung entfalte. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts sind die Gerichte eines Mitgliedstaats nur dann nach diesen Grundsätzen verpflichtet, die von den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats erlassenen Entscheidungen als bindend anzuerkennen, wenn das Unionsrecht eine solche Anerkennung ausdrücklich vorsehe.

22 Unter diesen Umständen hat die Chambre de l’instruction de la cour d’appel de Montpellier (Ermittlungskammer des Berufungsgerichts Montpellier) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind Art. 67 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit den Art. 19 und 47 der Charta dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Vollstreckung eines Ersuchens um Auslieferung eines Unionsbürgers an ein Drittland abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Vollstreckung desselben Auslieferungsersuchens zuvor mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Übergabe der betroffenen Person das in Art. 19 der Charta verankerte Grundrecht, keiner Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, und das in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerte Recht auf ein faires Verfahren verletzen könnte? Zum Antrag auf Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens

23 Das vorlegende Gericht hat die Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens nach Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt.

24 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Anwendung dieses Verfahrens an zwei kumulative Voraussetzungen geknüpft ist. Zum einen muss die Vorlage zur Vorabentscheidung Auslegungsfragen aufwerfen, die den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der Gegenstand des Titels V des Dritten Teils des AEU-Vertrags ist, betreffen. Zum anderen müssen die Umstände des Ausgangsverfahrens nach der Darstellung des vorlegenden Gerichts durch das Vorliegen von Dringlichkeit gekennzeichnet sein.

25 Was die erste Voraussetzung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen insbesondere die Auslegung von Art. 67 Abs. 3 und von Art. 82 Abs. 1 AEUV und damit Bestimmungen, die unter Titel V („Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“) des Dritten Teils dieses Vertrags fallen, betrifft. Daher kommt dieses Ersuchen für ein Eilvorabentscheidungsverfahren in Betracht.

26 Was die zweite Voraussetzung anbelangt, so ist diese nach ständiger Rechtsprechung dann erfüllt, wenn der im Ausgangsverfahren betroffenen Person gegenwärtig ihre Freiheit entzogen ist und ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsverfahrens abhängt, wobei hinsichtlich der Lage dieser Person auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags auf Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens abzustellen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 29. Juli 2024, Breian, C‑318/24 PPU, EU:C:2024:658, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass sich KN seit dem 21. Januar 2025 in Auslieferungshaft befindet, so dass ihm gegenwärtig seine Freiheit entzogen ist. Zudem zielt die Frage des vorlegenden Gerichts darauf ab, ob es die Auslieferung dieser Person auf der Grundlage des Unionsrechts ablehnen muss. Sollte der Gerichtshof dies bejahen, müsste KN infolgedessen – grundsätzlich – freigelassen werden.

28 Daher hat die Dritte Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Generalanwältin am 3. April 2025 entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, stattzugeben. Zur Vorlagefrage

29 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 67 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Auslieferung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats an ein Drittland abzulehnen, wenn die Behörden eines dritten Mitgliedstaats ein Auslieferungsersuchen dieses Drittlandes, das der Vollstreckung derselben gegen diesen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats verhängten Strafe dient, zuvor mit der Begründung abgelehnt haben, dass das ernsthafte Risiko einer Verletzung der durch Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 2 der Charta garantierten Grundrechte besteht.

30 Vorab ist daran zu erinnern, dass mangels eines Auslieferungsabkommens zwischen der Union und dem betreffenden Drittland die Auslieferungsvorschriften in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 26, und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Auslieferung an die Ukraine], C‑398/19, EU:C:2020:1032, Rn. 28).

31 Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht und insbesondere das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV sowie das durch Art. 21 Abs. 1 AEUV gewährleistete Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Ersuchen um Auslieferung an Bosnien und Herzegowina], C‑237/21, EU:C:2022:1017, Rn. 29). Zur Auslegung der Art. 18 und 21 AEUV

32 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats bewegt oder aufhält, als Unionsbürger das Recht hat, sich auf Art. 21 Abs. 1 AEUV zu berufen, und in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne von Art. 18 AEUV fällt, der den Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2018, Raugevicius, C‑247/17, EU:C:2018:898, Rn. 27, und vom 22. Dezember 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Ersuchen um Auslieferung an Bosnien und Herzegowina], C‑237/21, EU:C:2022:1017, Rn. 30).

33 Der Umstand, dass ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als des um seine Auslieferung ersuchten Mitgliedstaats auch die Staatsangehörigkeit des ersuchenden Drittstaats besitzt, kann diesen Staatsangehörigen nicht an der Geltendmachung der durch den Unionsbürgerstatus verliehenen, insbesondere in den Art. 18 und 21 Abs. 1 AEUV garantierten Rechte und Freiheiten hindern. Der Umstand, dass die gesuchte Person gleichzeitig Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und eines Drittstaats ist, kann ihr diese Rechte und Freiheiten nicht nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Ersuchen um Auslieferung an Bosnien und Herzegowina], C‑237/21, EU:C:2022:1017, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass KN, der u. a. die griechische Staatsangehörigkeit besitzt, als Unionsbürger sein in Art. 21 Abs. 1 AEUV vorgesehenes Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen, ausgeübt hat, so dass seine Situation in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne von Art. 18 AEUV fällt, der jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, ungeachtet dessen, dass KN auch die Staatsangehörigkeit eines Drittlandes besitzt, das das Auslieferungsersuchen gegen ihn gestellt hat.

35 Ferner ändert der Umstand, dass KN zu dem Zeitpunkt, als die Behörden der Französischen Republik mit dem im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Auslieferungsersuchen befasst wurden, seinen ständigen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, sondern dem des Königreichs Belgien hatte, nichts an dieser Feststellung. Dass der Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats vorübergehender Natur ist, schließt die Situation eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der Gegenstand dieses Ersuchens ist, nicht von dem Anwendungsbereich der Verträge im Sinne von Art. 18 AEUV aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti, C‑191/16, EU:C:2018:222, Rn. 34).

36 Als Zweites hat die französische Regierung erklärt, dass die Französische Republik gemäß Art. 696‑4 Nr. 1 des Code de procédure pénale (Strafprozessordnung) ihre eigenen Staatsangehörigen nicht an ein Drittland ausliefere, wohingegen diese Bestimmung diesen Mitgliedstaat nicht daran hindere, Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten zur Vollstreckung einer in einem Drittland verhängten Strafe an dieses Land auszuliefern.

37 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird jedoch durch eine nationale Regelung, die nur die Auslieferung der Staatsangehörigen des betroffenen Mitgliedstaats verbietet, eine Ungleichbehandlung in Abhängigkeit davon begründet, ob die gesuchte Person Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats ist, und damit eine Ungleichbehandlung geschaffen, die geeignet ist, das Recht der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, sich innerhalb der Union frei zu bewegen und aufzuhalten, zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 32, und vom 13. November 2018, Raugevicius, C‑247/17, EU:C:2018:898, Rn. 28).

38 Folglich führt in einer Situation wie derjenigen im Ausgangsverfahren die Ungleichbehandlung, die darin besteht, dass ein Unionsbürger, der wie KN die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats hat, ausgeliefert werden kann, zu einer Beschränkung der Freizügigkeit im Sinne von Art. 21 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 33, und vom 13. November 2018, Raugevicius, C‑247/17, EU:C:2018:898, Rn. 30).

39 Vorliegend fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof zwar nicht nach der Rechtfertigung einer solchen Beschränkung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, doch möchte es wissen, ob bestimmte in der Charta vorgesehene Grundrechte einer Auslieferung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen können. Zur Prüfung des ernsthaften Risikos einer Grundrechtsverletzung

40 Wenn sich eine nationale Regelung als geeignet erweist, die Ausübung einer oder mehrerer durch die Verträge garantierter Grundfreiheiten, hier des in Art. 21 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu beschränken, lässt sich diese Regelung in Ansehung des Unionsrechts nur insoweit rechtfertigen, als den Grundrechten, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat, Genüge getan wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 1991, ERT, C‑260/89, EU:C:1991:254, Rn. 42 und 43). Ferner muss eine solche Regelung nach ständiger Rechtsprechung als „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2023, Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, C‑55/22, EU:C:2023:670, Rn. 29, und vom 12. Dezember 2024, Nemzeti Földügyi Központ, C‑419/23, EU:C:2024:1016, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41 Folglich muss der ersuchte Mitgliedstaat, der seine eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefert, vor der Entscheidung, einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats insbesondere nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen auszuliefern, prüfen, ob diese Entscheidung als Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta die durch diese und insbesondere deren Art. 47 Abs. 2, der das Grundrecht auf ein faires Verfahren verbürgt, und deren Art. 19 Abs. 2, wonach niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden darf, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht, verbürgten Rechte beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2018, Raugevicius, C‑247/17, EU:C:2018:898, Rn. 49, sowie vom 22. Dezember 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Ersuchen um Auslieferung an Bosnien und Herzegowina], C‑237/21, EU:C:2022:1017, Rn. 55).

42 Hierbei muss sich die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben stützen. Diese Angaben können sich u. a. aus Entscheidungen internationaler Gerichte wie Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, aus Entscheidungen von Gerichten des ersuchenden Drittstaats sowie aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken der Organe des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben. Die Existenz von Erklärungen und der Abschluss völkerrechtlicher Verträge, die grundsätzlich die Beachtung der Grundrechte gewährleisten, reichen für sich genommen nicht aus, um einen angemessenen Schutz der gesuchten Person vor der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sicherzustellen, wenn es vertrauenswürdige Quellen für Praktiken der Behörden dieses Drittlandes – oder von diesen tolerierte Praktiken – gibt, die den Grundsätzen der EMRK offensichtlich zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 57 und 59).

43 Vor diesem Hintergrund fragt sich das vorlegende Gericht, ob Art. 67 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 1 AEUV von ihm verlangen, das in Rn. 16 des vorliegenden Urteils in Bezug genommene Urteil der Chambre des mises en accusation de la cour d’appel de Bruxelles (Anklagekammer des Appellationshofs Brüssel) vom 19. Februar 2025 anzuerkennen, mit dem dieses Gericht die Auslieferung von KN mit der Begründung abgelehnt hat, dass eine solche Auslieferung ihn dem ernsthaften Risiko einer Verletzung des in Art. 19 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechts, keiner Folter oder unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung unterworfen zu werden, sowie des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 47 Abs. 2 der Charta aussetzen würde.

44 Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass weder Art. 67 Abs. 3 noch Art. 82 Abs. 1 AEUV eine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen der Mitgliedstaaten, ein Auslieferungsersuchen eines Drittlandes abzulehnen, begründen können.

45 Zum einen bestimmt nämlich Art. 67 Abs. 3 AEUV, dass „[d]ie Union … darauf hin[wirkt], durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“, u. a. „durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen“ und „erforderlichenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften“ der Mitgliedstaaten „ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten“. Zum anderen sieht Art. 82 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV vor, dass „[d]ie justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union … auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen [beruht] und … die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten [umfasst]“, insbesondere der in Art. 82 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a genannten, wonach „[d]as Europäische Parlament und der Rat … gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen [erlassen], um Regeln und Verfahren festzulegen, mit denen die Anerkennung aller Arten von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen in der gesamten Union sichergestellt wird“.

46 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich, dass diese für sich genommen keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung in den Mitgliedstaaten ergangener Urteile und gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen festlegen, sondern lediglich vorsehen, dass die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union auf dem Grundsatz einer solchen Anerkennung beruht. Art. 82 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a AEUV beschränkt sich somit darauf, vorzusehen, dass das Parlament und der Rat Maßnahmen erlassen, um Regeln und Verfahren festzulegen, mit denen die Anerkennung aller Arten von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen sichergestellt wird.

47 Zweitens umfasst das Unionsrecht zwar mehrere Rechtsakte des abgeleiteten Rechts, die eine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung bestimmter Urteile und gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen vorsehen, u. a. den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) und den Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27), indes ist festzustellen, dass kein Unionsrechtsakt eine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von den Mitgliedstaaten erlassener Entscheidungen in Bezug auf Auslieferungsersuchen eines Drittlandes vorsieht.

48 Mithin findet der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung keine Anwendung auf Entscheidungen, mit denen von den Mitgliedstaaten gestellte Auslieferungsersuchen abgelehnt werden.

49 Dagegen verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort garantierten Grundrechte beachten (Urteile vom 29. Juli 2024, Alchaster, C‑202/24, EU:C:2024:649, Rn. 57, und vom 29. Juli 2024, Breian, C‑318/24 PPU, EU:C:2024:658, Rn. 36).

50 Hinsichtlich des durch den Rahmenbeschluss 2002/584 geregelten Europäischen Haftbefehls hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Grundsatz, wenn eine mit einer bestehenden Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerten Rechts auf ein faires Verfahren begründete Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats vorliegt, die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls abzulehnen, erfordert, dass die vollstreckende Justizbehörde eines Mitgliedstaats, bei der ein neues Ersuchen um Übergabe der betroffenen Person gestellt wird, die Gründe, auf denen diese Ablehnungsentscheidung beruht, im Rahmen ihrer eigenen Prüfung, ob ein Ablehnungsgrund vorliegt, gebührend berücksichtigt (Urteil vom 29. Juli 2024, Breian, C‑318/24 PPU, EU:C:2024:658, Rn. 46).

51 Aus denselben Gründen erfordert der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, wenn eine Entscheidung eines Mitgliedstaats vorliegt, die Auslieferung der gesuchten Person an ein Drittland aufgrund des ernsthaften Risikos einer Verletzung deren in Art. 19 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechts, keiner Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, sowie des Grundrechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 47 Abs. 2 der Charta abzulehnen, dass die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, bei der dasselbe Drittland ein neues Auslieferungsersuchen in Bezug auf dieselbe Person stellt, die Gründe, auf denen diese Ablehnungsentscheidung beruht, im Rahmen ihrer eigenen Prüfung, ob das Risiko einer Verletzung der durch die Charta garantierten Grundrechte besteht, gebührend berücksichtigt.

52 Wie von der Generalanwältin in Nr. 49 ihrer Schlussanträge hervorgehoben, gehört eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene frühere Entscheidung über die Ablehnung der Auslieferung, die mit dem Vorliegen des ernsthaften Risikos einer Verletzung der in der Charta verankerten Grundrechte begründet wurde, zu den Angaben im Sinne der in Rn. 42 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung, die der Mitgliedstaat, bei dem ein neues Auslieferungsersuchen gestellt wird, im Rahmen seiner eigenen Prüfung berücksichtigen muss.

53 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 67 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, die Auslieferung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats an ein Drittland abzulehnen, wenn die Behörden eines dritten Mitgliedstaats ein Auslieferungsersuchen dieses Drittlandes, das der Vollstreckung derselben gegen diesen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats verhängten Strafe dient, zuvor mit der Begründung abgelehnt haben, dass das ernsthafte Risiko einer Verletzung der durch Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 2 der Charta garantierten Grundrechte besteht. Kosten

54 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: Art. 67 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 1 AEUV sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, die Auslieferung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats an ein Drittland abzulehnen, wenn die Behörden eines dritten Mitgliedstaats ein Auslieferungsersuchen dieses Drittlandes, das der Vollstreckung derselben gegen diesen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats verhängten Strafe dient, zuvor mit der Begründung abgelehnt haben, dass das ernsthafte Risiko einer Verletzung der durch Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechte besteht. Unterschriften