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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.12.2024 – C-725/23

Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2024:1015

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 12. Dezember 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2011/7/EU – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen – Gewerblicher Mietvertrag – Art. 2 Nr. 8 – Begriff ‚fälliger Betrag‘ – Weiterberechnung von Nebenkosten und mit der Miete zusammenhängenden Kosten“ In der Rechtssache C‑725/23 [Tusnia] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy Katowice – Wschód w Katowicach (Rayongericht Katowice-Wschód [Kattowitz-Ost], Katowice [Kattowitz], Polen) mit Entscheidung vom 9. Oktober 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 27. November 2023, in dem Verfahren M. sp. z o.o. I. S.K.A. gegen R. W. erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Jääskinen (Berichterstatter), des Richters M. Condinanzi und der Richterin R. Frendo, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der M. sp. z o.o. I. S.K.A., vertreten durch A. Kuleszyńska, Radca prawny, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Ioan, D. Milanowska und M. Owsiany-Hornung als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der M. sp. z o.o. I. S.K.A. (im Folgenden: M.) und R. W. betreffend die durch M. eingeleitete Beitreibung von Rechnungen über Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung einer gewerblichen Zwecken dienenden Anlage entstanden sind und von M. beglichen wurden, obwohl vertraglich ihre Tragung durch R. W. vereinbart war. Rechtlicher Rahmen

3 In den Erwägungsgründen 3, 8, 9 und 19 der Richtlinie 2011/7 heißt es: „(3) Viele Zahlungen im Geschäftsverkehr zwischen Wirtschaftsteilnehmern einerseits und zwischen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen andererseits werden später als zum vertraglich vereinbarten oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Zeitpunkt getätigt. Trotz Lieferung der Waren oder Erbringung der Leistungen werden viele Rechnungen erst lange nach Ablauf der Zahlungsfrist beglichen. Ein derartiger Zahlungsverzug wirkt sich negativ auf die Liquidität aus und erschwert die Finanzbuchhaltung von Unternehmen. Es beeinträchtigt außerdem die Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit von Unternehmen, wenn der Gläubiger aufgrund eines Zahlungsverzugs Fremdfinanzierung in Anspruch nehmen muss. Das Risiko solcher Beeinträchtigungen nimmt in Zeiten eines Wirtschaftsabschwungs, wenn der Zugang zu Finanzmitteln besonders schwierig ist, erheblich zu. … (8) Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen beschränkt sein. … (9) Diese Richtlinie sollte den gesamten Geschäftsverkehr unabhängig davon regeln, ob er zwischen privaten oder öffentlichen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen erfolgt … … (19) Eine gerechte Entschädigung der Gläubiger für die aufgrund eines Zahlungsverzugs des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten ist erforderlich, um von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken. In den Beitreibungskosten sollten zudem die aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Verwaltungskosten und die internen Kosten enthalten sein; für diese Kosten sollte durch diese Richtlinie ein pauschaler Mindestbetrag vorgesehen werden, der mit Verzugszinsen kumuliert werden kann. Die Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags sollte dazu dienen, die mit der Beitreibung verbundenen Verwaltungskosten und internen Kosten zu beschränken. Eine Entschädigung für die Beitreibungskosten sollte unbeschadet nationaler Bestimmungen, nach denen ein nationales Gericht dem Gläubiger eine Entschädigung für einen durch den Zahlungsverzug eines Schuldners entstandenen zusätzlichen Schaden zusprechen kann, festgelegt werden.“

4 Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/7 sieht vor: „(1) Diese Richtlinie dient der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von [kleinen und mittleren Unternehmen] zu fördern. (2) Diese Richtlinie ist auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden.“

5 In Art. 2 der Richtlinie heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Geschäftsverkehr‘ Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen; … 8. ‚fälliger Betrag‘ die Hauptforderung, die innerhalb der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist hätte gezahlt werden müssen, einschließlich der anfallenden Steuern, Gebühren, Abgaben oder Kosten, die in der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung aufgeführt werden; …“

6 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen der Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen hat, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der Gläubiger hat seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt, und b) der Gläubiger hat den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten, es sei denn, dass der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist.“

7 In Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 heißt es: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen gemäß Artikel 3 … im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen sind, der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 [Euro] hat.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

8 Am 3. Juli 2019 schlossen die Parteien des Ausgangsverfahrens einen unbefristeten Mietvertrag über ein Geschäftslokal in Polen ab. Gemäß diesem Vertrag war R. W. verpflichtet, M. folgende Zahlungen zu leisten: – die Miete zuzüglich Mehrwertsteuer; – die Gebühren für Versorgungsleistungen (Wärme, Gas, Strom etc.) sowie die anderen im Zusammenhang mit der Bereitstellung dieser Leistungen von der Vermieterin getragenen Kosten; – eine monatliche Pauschalgebühr zur Beteiligung an der Deckung aller Lasten, Ausgaben und Kosten im Zusammenhang mit der Anlage, insbesondere die gemeinsamen Kosten der Anlage und die Kommunalabgaben.

9 Am 13. September 2019 fügten die Parteien dem Vertrag einen Annex hinzu, mit dem der Vertragsgegenstand um ein weiteres Geschäftslokal erweitert wurde.

10 Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 kündigte M. das mit R. W. bestehende Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung.

11 Beim vorlegenden Gericht, dem Sąd Rejonowy Katowice-Wschód w Katowicach (Rayongericht Katowice-Wschód, Katowice, Polen), fordert M. von R. W. die Zahlung von 26 unbezahlten Rechnungen – acht Rechnungen über die Miete, elf Rechnungen betreffend Versorgungsleistungen und sieben Rechnungen über die Pauschalgebühr zur Beteiligung des Mieters an der Deckung aller Lasten, Ausgaben und Kosten im Zusammenhang mit der Anlage – sowie eines Pauschalbetrags von 40 Euro für jede nicht fristgerecht bezahlte Rechnung.

12 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/7 im Licht ihres achten Erwägungsgrundes der Anwendungsbereich dieser Richtlinie auf die „als Entgelt im Geschäftsverkehr“ zu leistenden Zahlungen beschränkt sei, der Begriff „Entgelt“ in der Richtlinie aber nicht definiert werde.

13 Wenn davon auszugehen sei, dass nur die „als Entgelt im Geschäftsverkehr“ zu leistenden Zahlungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/7 fielen, wäre allerdings daraus zu schließen, dass der Begriff „fälliger Betrag“ im Sinne von Art. 2 Nr. 8 dieser Richtlinie ausschließlich den Betrag für die Vergütung der eigenen Leistung des Gläubigers – also die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung – umfasse, nicht aber zu anderen Zwecken getätigte Zahlungen, wie etwa die Erstattung von Auslagen oder anderen vom Gläubiger im Rahmen der Vertragserfüllung getragenen Kosten, wenn diese Elemente im Vertrag getrennt seien.

14 Eine solche Auslegung hätte jedoch zur Folge, dass sich in Fällen, in denen der Schuldner vertraglich verpflichtet sei, dem Gläubiger solche Auslagen oder Kosten zu erstatten, ein Zahlungsverzug, der dazu führe, dass der Gläubiger diese Kosten zumindest zeitweise anstelle des Schuldners zu tragen habe, negativ auf die finanzielle Situation des Gläubigers auswirken könne, was dem mit der Richtlinie 2011/7 verfolgten Ziel zuwider laufe, derartigen Situationen, die die Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit von Unternehmen im Binnenmarkt beeinträchtigten, entgegenzuwirken.

15 Vor diesem Hintergrund hat der Sąd Rejonowy Katowice-Wschód w Katowicach (Rayongericht Katowice-Wschód, Katowice) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen, dass er neben der Hauptforderung für die charakteristische Leistung des betreffenden Vertragsverhältnisses, das zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung führt, auch die Erstattung von Kosten umfasst, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags anfallen und zu deren Zahlung sich der Schuldner vertraglich verpflichtet hat? Zur Vorlagefrage

16 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011/7 nach ihrem Art. 1 Abs. 2 auf alle Zahlungen anzuwenden ist, die als Entgelt im „Geschäftsverkehr“ zu leisten sind. Dieser Begriff wird in Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie definiert als „Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen“. Letztere Bestimmung ist im Licht der Erwägungsgründe 8 und 9 dieser Richtlinie zu lesen, aus denen sich ergibt, dass die Richtlinie alle als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen erfasst, einschließlich derer zwischen privaten Unternehmen, aber mit Ausnahme von Geschäften mit Verbrauchern und bestimmten anderen Arten von Zahlungen (Urteil vom 13. Januar 2022, New Media Development & Hotel Services, C‑327/20, EU:C:2022:23, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass ein Vertrag, dessen Hauptleistung in der entgeltlichen Überlassung einer Immobilie zur vorübergehenden Nutzung besteht, wie z. B. ein Mietvertrag über Geschäftsräume, einen Geschäftsvorgang, der zu einer Erbringung von Dienstleistungen führt, im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern dieser Geschäftsvorgang zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen erfolgt (Urteil vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C‑199/19, EU:C:2020:548, Rn. 41).

18 Im vorliegenden Fall ist dem Vorabentscheidungsersuchen zu entnehmen, dass M. und R. W. Unternehmen sind und im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit handelten. Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht stellt der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Mietvertrag folglich einen Geschäftsvorgang im Sinne der Richtlinie 2011/7 dar, so dass die als Entgelt für diesen Geschäftsvorgang zu leistenden Zahlungen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

19 Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass der darin definierte Begriff „fälliger Betrag“ neben dem Betrag, den der Schuldner für die vom Gläubiger in Erfüllung des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags erbrachte Hauptleistung zu entrichten hat, auch Beträge umfasst, zu deren Zahlung sich der Schuldner in diesem Vertrag verpflichtet hat und die darin bestehen, dem Gläubiger die von ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags getragenen Kosten zu erstatten.

20 Bei der Ermittlung der Bedeutung einer unionsrechtlichen Vorschrift sind deren Wortlaut, ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen (Urteil vom 29. September 2015, Gmina Wrocław, C‑276/14, EU:C:2015:635, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21 Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/7 definiert den Begriff „fälliger Betrag“ als „die Hauptforderung, die innerhalb der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist hätte gezahlt werden müssen, einschließlich der anfallenden Steuern, Gebühren, Abgaben oder Kosten, die in der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung aufgeführt werden“.

22 Zur wörtlichen Auslegung dieser Bestimmung ist festzustellen, dass der Begriff „fälliger Betrag“ durch den vom Unionsgesetzgeber gewählten Wortlaut weit gefasst wurde.

23 Zum einen deutet nämlich die Tatsache, dass der Unionsgesetzgeber das Wort „einschließlich“ verwendet hat, darauf hin, dass er auf diese Weise eine nicht erschöpfende Liste mit mehreren Elementen erstellen wollte, die unter den Begriff „fälliger Betrag“ subsumiert werden können. Zum anderen spricht der Umstand, dass insbesondere die „anfallenden Steuern, Gebühren, Abgaben oder Kosten“ Teil dieser Liste sind, dafür, dass der Unionsgesetzgeber auch Beträge erfassen wollte, die von der Hauptforderung für die charakteristische Leistung des Vertragsverhältnisses zu unterscheiden sind, die aber gleichwohl mit diesem Vertragsverhältnis zusammenhängen und zu deren Erstattung sich der Schuldner verpflichtet hat.

24 Die wörtliche Auslegung des in Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/7 definierten Begriffs „fälliger Betrag“ ergibt also, dass er nicht auf die Forderung für die Hauptleistung aus dem Vertragsverhältnis beschränkt ist.

25 Diese Auslegung wird sowohl durch den Kontext, in dem diese Bestimmung steht, als auch durch das Ziel der Richtlinie 2011/7 bestätigt.

26 Was zum einen den Kontext betrifft, sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/7 vor, dass sie auf alle Zahlungen anzuwenden ist, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, ohne zwischen Zahlungen zur Vergütung der Hauptleistung des Vertrags und anderen Zwecken dienenden Zahlungen (etwa Zahlungen zur Erstattung von Kosten, die der Gläubiger im Rahmen der Erfüllung des Vertrags getragen hat) zu unterscheiden.

27 Zum anderen ist zum Zweck der Richtlinie 2011/7 darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie nach ihrem Art. 1 Abs. 1 der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr dient, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern.

28 Ausweislich des dritten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2011/7 hat der Unionsgesetzgeber berücksichtigt, dass sich ein solcher Zahlungsverzug negativ auf die Liquidität der Unternehmen auswirkt, ihre Finanzbuchhaltung erschwert und außerdem ihre Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit beeinträchtigt, wenn sie aufgrund eines Zahlungsverzugs Fremdfinanzierung in Anspruch nehmen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C‑585/20, EU:C:2022:806, Rn. 35).

29 Aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 im Licht ihres dritten Erwägungsgrundes ergibt sich also, dass sie nicht nur Zahlungsverzug verhindern soll, indem vermieden wird, dass er für den Schuldner durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen in einer solchen Situation finanziell vorteilhaft ist, sondern auch den Gläubiger wirksam gegen Zahlungsverzug schützen soll, indem sichergestellt wird, dass er einen möglichst umfassenden Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten erhält. Hierzu heißt es im 19. Erwägungsgrund der Richtlinie, dass in den Beitreibungskosten auch die aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Verwaltungskosten und die internen Kosten enthalten sein sollten und dass die Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags dazu dienen sollte, die mit der Beitreibung verbundenen Verwaltungskosten und internen Kosten zu beschränken (Urteile vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C‑585/20, EU:C:2022:806, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 1. Dezember 2022, DOMUS-Software, C‑370/21, EU:C:2022:947, Rn. 27, und vom 1. Dezember 2022, X [Lieferungen von medizinischen Erzeugnissen], C‑419/21, EU:C:2022:948, Rn. 36).

30 Vor diesem Hintergrund würde eine Auslegung des in Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/7 definierten Begriffs „fälliger Betrag“ dahin, dass er nur den Betrag zur Vergütung der Hauptleistung des Vertrags umfasst, einer unzulässigen Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie gleichkommen und den Gläubiger den Beeinträchtigungen aussetzen, die durch einen Verzug bei der Zahlung anderer vom Schuldner aus diesem Vertrag geschuldeten Beträge entstehen können. Eine solche Auslegung liefe dem sich aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 im Licht ihres 19. Erwägungsgrundes ergebenden Ziel zuwider, Schuldner von verspäteten Zahlungen abzuschrecken.

31 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass der darin definierte Begriff „fälliger Betrag“ neben dem Betrag, den der Schuldner für die vom Gläubiger in Erfüllung des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags erbrachte Hauptleistung zu entrichten hat, auch Beträge umfasst, zu deren Zahlung sich der Schuldner in diesem Vertrag verpflichtet hat und die darin bestehen, dem Gläubiger die von ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags getragenen Kosten zu erstatten. Kosten

32 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass der darin definierte Begriff „fälliger Betrag“ neben dem Betrag, den der Schuldner für die vom Gläubiger in Erfüllung des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags erbrachte Hauptleistung zu entrichten hat, auch Beträge umfasst, zu deren Zahlung sich der Schuldner in diesem Vertrag verpflichtet hat und die darin bestehen, dem Gläubiger die von ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags getragenen Kosten zu erstatten. Unterschriften