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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.12.2024 – C-369/23

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2024:1043

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 19. Dezember 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen – Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht – Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind – Verstoß eines auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer letztinstanzlich entscheidenden nationalen Gerichts – Zuständigkeit eines Gerichts, das letztinstanzlich entscheidet und dabei die Eigenschaft des Beklagten des Rechtsstreits hat – Besetzung des Spruchkörpers“ In der Rechtssache C‑369/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) mit Entscheidung vom 9. Juni 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juni 2023, in dem Verfahren „Vivacom Bulgaria“ EAD gegen Varhoven administrativen sad, Natsionalna agentsia za prihodite erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, des Präsidenten der Dritten Kammer C. Lycourgos (Berichterstatter), der Richter S. Rodin und J. Passer sowie der Richterin O. Spineanu-Matei, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der „Vivacom Bulgaria“ EAD, vertreten durch S. Kostov und S. Yordanova, Advokati, – des Varhoven administrativen sad, vertreten durch A. Adamova-Petkova, T. Kutsarova-Hristova und M. Semov, – der bulgarischen Regierung, vertreten durch T. Mitova und R. Stoyanov als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Herrmann, E. Rousseva und P. J. O. Van Nuffel als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. Juli 2024 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Vivacom Bulgaria“ EAD auf der einen Seite und dem Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) und der Natsionalna agentsia za prihodite (Nationale Agentur für Einnahmen, Bulgarien) (im Folgenden: NAP) auf der anderen Seite über den Ersatz des Schadens, der der Balgarska telekomunikatsionna kompania EAD (im Folgenden: BTK), nunmehr Vivacom Bulgaria, durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sein soll. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bestimmt: „Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.“

4 Art. 47 der Charta sieht vor: „Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.“ Bulgarisches Recht Verwaltungsprozessordnung

5 Art. 1 Nr. 3 des Administrativnoprotsesualen kodeks (Verwaltungsprozessordnung) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (DV Nr. 94 vom 29. November 2019) (im Folgenden: Verwaltungsprozessordnung) lautet: „Diese Verwaltungsprozessordnung regelt das Verfahren zum Ersatz von Schäden, die durch rechtswidrige Rechtsakte, Handlungen oder Unterlassungen von Verwaltungsbehörden und Bediensteten verursacht wurden, sowie von Schäden, die sich aus der Rechtsprechungstätigkeit der Verwaltungsgerichte und des Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) ergeben.“

6 Art. 128 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsprozessordnung sieht vor: „In die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen alle Rechtssachen im Zusammenhang mit Anträgen auf … Ersatz von Schäden, die sich aus der Rechtsprechungstätigkeit der Verwaltungsgerichte und des Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) ergeben.“

7 Art. 203 der Verwaltungsprozessordnung bestimmt: „(1) Klagen auf Ersatz von Schäden, die Bürgern oder juristischen Personen aufgrund von rechtswidrigen Rechtsakten, Handlungen oder Unterlassungen von Verwaltungsbehörden und deren Bediensteten entstanden sind, werden nach dem in diesem Kapitel vorgesehenen Verfahren geprüft. (2) Die in dieser Verwaltungsprozessordnung nicht geregelten Fragen betreffend die finanzielle Haftung nach Abs. 1 werden durch die Bestimmungen des Zakon za otgovornostta na darzhavata i obshtinite za vredi [(Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden für Schäden (DV Nr. 60 vom 5. August 1988)] oder des Zakon za izpalnenie na nakazaniyata i zadarzhaneto pod strazha [(Gesetz über die Strafvollstreckung und die Untersuchungshaft (DV Nr. 25 vom 3. April 2009)] geregelt. (3) Dieses Kapitel betrifft auch Klagen auf Ersatz von Schäden, die durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht verursacht wurden, wobei sich die finanzielle Haftung und die Zulässigkeit der Klage nach den Vorschriften über die außervertragliche Haftung des Staates wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht richten.“ Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden für Schäden

8 Art. 2c des Zakon za otgovornostta na darzhavata i obshtinite za vredi (Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden für Schäden) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (DV Nr. 94 vom 29. November 2019) (im Folgenden: Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden für Schäden) sieht vor: „(1) Ist der Schaden auf einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht zurückzuführen, so prüfen die Gerichte die Klagen nach den Modalitäten 1. der Verwaltungsprozessordnung in Bezug auf Schäden …, die durch die Rechtsprechungstätigkeit der Verwaltungsgerichte und des Varhoven administrativen sad [(Oberstes Verwaltungsgericht)] verursacht wurden; 2. der Zivilprozessordnung in anderen als den in Nr. 1 genannten Fällen … (2) Richtet sich eine Klage nach Abs. 1 gegen mehrere Beklagte, so wird sie, wenn Partei des Verfahrens ein Verwaltungsgericht, der Varhoven administrativen sad [(Oberstes Verwaltungsgericht)] oder eine juristische Person ist, für Schäden, die bei oder aufgrund einer Verwaltungstätigkeit verursacht wurden, nach den Modalitäten der Verwaltungsprozessordnung geprüft.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

9 Von 2007 bis 2008 stellte die BTK Mobile EOOD, deren Rechtsnachfolgerin BTK ist, zwei rumänischen Gesellschaften Rechnungen über die Lieferung von Prepaid-Karten und Gutscheinen für Telekommunikationsdienstleistungen aus. In den Rechnungen wurden diese Umsätze als Dienstleistungen angesehen, deren Ort der Lieferung in Rumänien liege und die folglich in Bulgarien nicht mehrwertsteuerpflichtig seien.

10 Am 20. Juni 2012 erließ die NAP gegenüber BTK einen Steuerprüfungsbescheid, mit dem Mehrwertsteuerschulden für diese Rechnungen festgestellt wurden. Nach Ansicht der NAP waren die in Rede stehenden Umsätze nämlich als Dienstleistungen einzustufen, deren Ort der Lieferung in Bulgarien liege, so dass sie in diesem Mitgliedstaat steuerpflichtig seien.

11 Mit Urteil vom 22. November 2013, ergänzt durch Urteil vom 28. Januar 2014, bestätigte der Administrativen sad Sofia grad (Verwaltungsgericht der Stadt Sofia, Bulgarien) diesen Steuerprüfungsbescheid hinsichtlich der Steuerzeiträume von Dezember 2007 bis Juni 2008, wobei er annahm, dass es sich bei den in Rede stehenden Umsätzen um Lieferungen von Gegenständen handele, deren Ort der Lieferung in Bulgarien liege. Mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Dezember 2014 bestätigte der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang.

12 Mit einer am 12. Dezember 2019 beim Administrativen sad Sofia grad (Verwaltungsgericht der Stadt Sofia) gegen die NAP und den Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) erhobenen Klage beantragte BTK auf der Grundlage von Art. 2c des Gesetzes über die Haftung des Staates und der Gemeinden für Schäden in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV die Zuerkennung von Schadensersatz in Höhe des gemäß dem Steuerprüfungsbescheid entrichteten Betrags zuzüglich gesetzlicher Zinsen, d. h. eines Betrags von insgesamt 1808638,32 bulgarischen Lewa (BGN) (ca. 925000 Euro). Außerdem beantragte BTK die Zuerkennung gesetzlicher Zinsen auf einen Teil dieses Betrags für den Zeitraum von der Klageerhebung bis zu seiner endgültigen Zahlung.

13 Diese Beträge entsprächen dem Schaden, der sich aus einem hinreichend qualifizierten Verstoß der NAP und des Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) gegen bestimmte Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in ihrer zwischen Dezember 2007 und Juni 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 3. Mai 2012, Lebara (C‑520/10, EU:C:2012:264), ergebe.

14 Mit Urteil vom 18. April 2022 wies der Administrativen sad Sofia grad (Verwaltungsgericht der Stadt Sofia) die Klage von BTK u. a. mit der Begründung ab, dass weder die NAP noch der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) in qualifizierter Weise gegen das Unionsrecht verstoßen hätten. Die NAP habe die in Rede stehenden Umsätze zu Recht als Dienstleistungen eingestuft und dadurch, dass sie davon ausgegangen sei, dass eine der Voraussetzungen für die Festlegung des Ortes der Lieferung dieser Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Bulgarien – nämlich der Erhalt der Prepaid-Karten und Gutscheine durch in diesem Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige – nicht erfüllt sei, nicht gegen das Unionsrecht verstoßen.

15 Der Administrativen sad Sofia grad (Verwaltungsgericht der Stadt Sofia) war ferner der Auffassung, dass die Einstufung der in Rede stehenden Umsätze durch den Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) als Lieferungen von Gegenständen und nicht als Erbringung von Dienstleistungen gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie und das Urteil vom 3. Mai 2012, Lebara (C‑520/10, EU:C:2012:264), verstoße. Unabhängig von diesem Fehler habe die Klage gegen den Steuerprüfungsbescheid jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis führen können, da nicht bewiesen sei, dass die Empfänger der Lieferungen der Prepaid-Karten und Gutscheine tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige seien. Im Übrigen habe der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) zu Recht festgestellt, dass die Umstände der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. Mai 2012, Lebara (C‑520/10, EU:C:2012:264), ergangen sei, nicht mit denen identisch seien, die dem Erlass des in Rede stehenden Steuerprüfungsbescheids zugrunde gelegen hätten.

16 BTK legte beim Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) Kassationsbeschwerde ein, mit der sie die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 18. April 2022 begehrte, das eine Verletzung materiellen Rechts, einen wesentlichen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften und einen Begründungsmangel aufweise. BTK macht u. a. geltend, der Verstoß gegen das Unionsrecht, der sich aus der fehlerhaften Einstufung der in Rede stehenden Umsätze durch den Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) ergebe, folge aus dem von der Europäischen Kommission gegen die Republik Bulgarien eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens EU Pilot 8498/1/TAXU. Dieser Verstoß, der auf einer offensichtlichen Verkennung der Rechtsprechung des Gerichtshofs beruhe, sei im Hinblick auf die in Rn. 43 des Urteils vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (C‑173/03, EU:C:2006:391), genannten Kriterien hinreichend qualifiziert.

17 In diesem Zusammenhang beantragte BTK beim Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht), dem vorlegenden Gericht, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen. Sie räumt ein, dass sich der Spruchkörper dieses Gerichts, bei dem der Ausgangsrechtsstreit anhängig sei, von dem Spruchkörper unterscheide, der – das in Rn. 11 des vorliegenden Urteils genannte – Urteil vom 16. Dezember 2014 erlassen habe. Es bestünden jedoch berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit aller Spruchkörper dieses Gerichts, da es Beklagter im ersten Rechtszug gewesen sei und bereits die Auffassung vertreten habe, dass die gegen das Gericht erhobene Klage unzulässig oder jedenfalls unbegründet sei.

18 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass BTK keine konkreten Argumente zur subjektiven oder objektiven Unparteilichkeit des Spruchkörpers vorgebracht habe, ist jedoch der Ansicht, dass es Klarstellungen zu seiner Zuständigkeit für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits benötige, bevor es in der Sache entscheiden könne.

19 Es führt aus, der bulgarische Gesetzgeber habe in Anbetracht der Besonderheiten von Verwaltungsstreitsachen vorgesehen, dass Klagen auf Ersatz von Schäden, die sich aus der Rechtsprechungstätigkeit der Verwaltungsgerichte und des Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) ergäben, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fielen, deren letztinstanzlich entscheidendes Gericht das vorlegende Gericht sei. Es wirft die Frage auf, ob diese Rechtsvorschriften den Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, in dem der wirksame Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen verankert sei, und Art. 47 Abs. 2 der Charta in Bezug auf das Erfordernis eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts genügten.

20 Die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Beschwerden gegen die Republik Bulgarien lasse keine abschließende Feststellung darüber zu, ob ein Gericht über eine Klage, in deren Rahmen es Beklagter sei, entscheiden könne, ohne dass dies zu einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) führe.

21 So weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in den Urteilen vom 10. April 2008, Mihalkov/Bulgarien (CE:ECHR:2008:0410JUD006771901), und vom 5. April 2018, Boyan Gospodinov/Bulgarien (CE:ECHR:2018:0405JUD002841707), im Zusammenhang mit Haftungsklagen gegen den Staat in Bezug auf die Tätigkeit eines Gerichts eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt habe, da die Richter mit diesem Gericht, das Partei des Rechtsstreits sei, beruflich verbunden seien und da die Entschädigungen, die zuerkannt werden könnten, aus dem Haushalt des betreffenden Gerichts gezahlt werden müssten.

22 Dagegen habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinen Urteilen vom 18. Juni 2013, Valcheva und Abrashev/Bulgarien (CE:ECHR:2013:0618DEC000619411), sowie vom 18. Juni 2013, Balakchiev u. a./Bulgarien (CE:ECHR:2013:0618DEC006518710), festgestellt, dass keine Verletzung der EMRK vorliege, da die Entschädigung für die durch die Tätigkeit der Gerichte verursachten Schäden aus einem gesonderten Posten des Haushalts des jeweiligen Gerichts stamme.

23 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Haushaltsvorschriften, die für die Zahlung eines etwaigen Schadensersatzes infolge der Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit gälten, denen entsprächen, die in den – in der vorstehenden Randnummer – angeführten Rechtssachen beschrieben worden seien, und dass gegebenenfalls die zur Entschädigung bestimmten Haushaltsposten der Gerichte auf Antrag des betreffenden Gerichts vom Obersten Justizrat erhöht werden könnten. Somit hingen die Vergütung der Richter und ihre Arbeitsbedingungen bei einem Gericht nicht von dem Schadensersatz ab, den dieses möglicherweise schulde.

24 Vor diesem Hintergrund hat der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Stehen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta einer nationalen Regelung wie Art. 2c Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und der Gemeinden für Schäden in Verbindung mit Art. 203 Abs. 3 und Art. 128 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsprozessordnung entgegen, wonach eine Klage auf Ersatz des durch einen Verstoß des Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) gegen das Unionsrecht verursachten Schadens, bei der dieses Gericht Beklagter ist, von diesem Gericht in letzter Instanz zu prüfen ist? Zur Vorlagefrage

25 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Gericht im Rahmen einer Kassationsbeschwerde letztinstanzlich über eine Rechtssache entscheidet, die die Haftung des Staates wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das Unionsrecht durch ein von diesem Gericht erlassenes Urteil betrifft und in der dieses Gericht die Eigenschaft des Beklagten hat.

26 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die erforderlichen Rechtsbehelfe schaffen, damit den Einzelnen die Wahrung ihres Rechts auf wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen, zu denen der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bereich der Mehrwertsteuer gehört, gewährleistet wird.

27 Zum anderen ist festzustellen, dass Art. 47 Abs. 2 der Charta, in dem u. a. das Grundrecht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht niedergelegt ist, gemäß Art. 51 Abs. 1 der Charta für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union gilt. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend, da der Ausgangsrechtsstreit die Haftung des Staates für einen behaupteten Verstoß gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie betrifft.

28 Da die in der Charta enthaltenen Rechte den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, soll mit Art. 52 Abs. 3 der Charta die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta enthaltenen Rechten und den durch die EMRK gewährleisteten entsprechenden Rechten geschaffen werden, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts berührt wird. Nach den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) entspricht Art. 47 Abs. 2 der Charta Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in der vorliegenden Rechtssache ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

29 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehört, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst dieses Erfordernis der Unabhängigkeit zwei Aspekte. Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Der zweite, das Innenverhältnis betreffende Aspekt steht mit dem Begriff der Unparteilichkeit in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass den Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen am Streitgegenstand mit dem gleichen Abstand begegnet wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Somit setzen die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Neutralität der betreffenden Einrichtung in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2024, AsociaţiaForumul Judecătorilor din România [Verbände von Richtern bzw. Staatsanwälten], C‑53/23, EU:C:2024:388, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Was die Voraussetzung der „Unparteilichkeit“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK betrifft, besteht ihre objektive Beurteilung – die im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Fragestellungen des vorlegenden Gerichts allein relevant ist – darin, festzustellen, ob diese Einrichtung u. a. durch ihre Zusammensetzung hinreichende Gewähr für den Ausschluss berechtigter Zweifel an ihrer Unparteilichkeit bietet. Somit ist zu fragen, ob unabhängig vom persönlichen Verhalten der Richter bestimmte nachprüfbare Umstände Zweifel an ihrer Unparteilichkeit aufkommen lassen können. Hierbei kann auch ein Eindruck von Bedeutung sein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird bei der Entscheidung, ob Anlass zu der Befürchtung besteht, dass die Erfordernisse der Unabhängigkeit oder objektiven Unparteilichkeit in einem bestimmten Fall nicht erfüllt sind, der Standpunkt einer Partei zwar berücksichtigt, spielt aber keine entscheidende Rolle. Entscheidend ist, ob die Befürchtungen als objektiv gerechtfertigt angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 128 und 129 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Im Licht dieser Rechtsprechung ist der besondere Fall zu prüfen, der Gegenstand der dem Gerichtshof vorgelegten Frage ist, nämlich der eines Gerichts, das im Rahmen einer Kassationsbeschwerde letztinstanzlich über eine Rechtssache entscheidet, die die Haftung des Staates wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das Unionsrecht durch ein von diesem Gericht erlassenes Urteil betrifft und in der dieses Gericht die Eigenschaft des Beklagten hat.

35 Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass es bei dem Grundsatz dieser Haftung nicht um die persönliche Haftung des Richters, sondern um die des Staates geht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Unabhängigkeit eines letztinstanzlichen Gerichts durch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Haftung des Staates für unionsrechtswidrige Gerichtsentscheidungen feststellen zu lassen, gefährdet würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C‑224/01, EU:C:2003:513, Rn. 42).

36 Der Gerichtshof hat außerdem darauf hingewiesen, dass es mangels einer einschlägigen unionsrechtlichen Regelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ist, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Unter dem Vorbehalt, dass die Mitgliedstaaten für den wirksamen Schutz der individuellen, aus der Unionsrechtsordnung hergeleiteten Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind, ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, bei der Lösung von Zuständigkeitsfragen mitzuwirken, die die Qualifizierung einer bestimmten, auf dem Unionsrecht beruhenden Rechtslage im Bereich der nationalen Gerichtsbarkeit aufwirft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C‑224/01, EU:C:2003:513, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Daher ist es einem Mitgliedstaat nicht grundsätzlich verwehrt, ein Gericht für zuständig zu erklären, im Rahmen einer Kassationsbeschwerde über die Haftung des Staates für dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstandene Schäden, die sich gegebenenfalls aus einem der Urteile dieses Gerichts ergeben, letztinstanzlich zu entscheiden, sofern im Sinne der in den Rn. 30 bis 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Gerichts zu gewährleisten.

38 Was als Zweites den Umstand betrifft, dass in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens das letztinstanzliche Gericht als Beklagter im ersten Rechtszug möglicherweise zu den Sach- und Rechtsfragen, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, Stellung genommen hat, ist festzustellen, dass diese verfahrensrechtliche Stellung nicht geeignet ist, die Unparteilichkeit dieses Gerichts in Frage zu stellen, vorausgesetzt, die Mitglieder des mit dem Rechtsstreit in letzter Instanz befassten Spruchkörpers waren in keiner Weise an der Verteidigung dieses Gerichts im ersten Rechtszug beteiligt.

39 Hierzu ist festzustellen, dass der Umstand, dass der Gerichtshof der Europäischen Union als Organ Beklagter in einem Verfahren ist, der Entscheidung eines Rechtsstreits durch den Gerichtshof nicht entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Mai 2000, Kögler/Gerichtshof, C‑82/98 P, EU:C:2000:282, und vom 4. Mai 2023, KY/Gerichtshof der Europäischen Union, C‑100/22 P, EU:C:2023:377). Ebenso wenig wird das in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt, wenn der Gerichtshof das Gericht ist, bei dem ein von der Europäischen Union, vertreten durch das Organ Gerichtshof der Europäischen Union, eingelegtes Rechtsmittel anhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C‑150/17 P, EU:C:2018:1014, Rn. 36).

40 Andererseits wird, wenn der Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Union als Präsident dieses Organs die Entscheidung getroffen hat, ein Rechtsmittel gegen ein dieses Organ betreffendes Urteil des Gerichts einzulegen, das Grundrecht der anderen Partei auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nur dann als gewährleistet angesehen, wenn der Präsident des Gerichtshofs als Gericht nicht an der gerichtlichen Behandlung der Rechtssache beteiligt ist und seine Aufgaben durch den Vizepräsidenten wahrgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C‑150/17 P, EU:C:2018:1014, Rn. 38).

41 Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die in Rn. 38 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung im Ausgangsrechtsstreit erfüllt ist, doch kann der Gerichtshof das Unionsrecht im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten Zusammenarbeit zwischen den Gerichten unter Berücksichtigung der Akten auslegen, soweit dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen einer unionsrechtlichen Bestimmung dienlich sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

42 Im vorliegenden Fall wurde, wie Vivacom Bulgaria ausgeführt hat und wie sich aus den Erklärungen des Beklagten des Ausgangsverfahrens ergibt, der Standpunkt des Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) als Beklagter im ersten Rechtszug von einem von dessen Präsidenten beauftragten Beamten dieses Gerichts vertreten. Dagegen geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervor, dass die Mitglieder des mit dem Ausgangsverfahren befassten Spruchkörpers irgendeine Rolle bei der Verteidigung des Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) gespielt hätten. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, diese Angaben zu überprüfen.

43 Unter diesen Umständen – sollten sie bestätigt werden – stünde die von Vivacom Bulgaria angeführte Rechtsprechung, wonach der Begriff der Unabhängigkeit bedeutet, dass die betreffende Einrichtung gegenüber der Stelle, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C‑274/14, EU:C:2020:17, Rn. 62, und vom 7. Mai 2024, NADA u. a., C‑115/22, EU:C:2024:384, Rn. 46), der Zuständigkeit eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts für die Entscheidung über eine Kassationsbeschwerde in einer Rechtssache, in der es die Eigenschaft des Beklagten hat, nicht entgegen.

44 Was als Drittes das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die für ihren Status und die Ausübung ihres Richteramts geltenden Vorschriften es ermöglichen müssen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen auszuschließen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, und damit auszuschließen, dass diese Richter den Eindruck vermitteln, nicht unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtsuchenden schaffen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

45 Insoweit geht zunächst aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervor, dass den Richtern des Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) nach der bulgarischen Regelung keine Garantien zugutekämen, die geeignet wären, ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu gewährleisten. Dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.

46 Sodann heißt es in der Vorlageentscheidung, dass die Vergütung und die Arbeitsbedingungen dieser Richter nicht von der Zahlung eines etwaigen Schadensersatzes durch dieses Gericht abhingen. Unter diesen Umständen sind die Haushaltsvorschriften, die die Zahlung eines etwaigen Schadensersatzes infolge der Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit regeln, nicht geeignet, bei den Rechtsuchenden einen berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit dieser Richter aufkommen zu lassen.

47 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der bloße Umstand, dass mehrere Spruchkörper eines Gerichts nacheinander mit Rechtssachen befasst sind, die unterschiedliche, sich aus derselben Situation ergebende Rechtsfragen betreffen, nicht ausreichen kann, um bei den Rechtsuchenden berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit dieses Gerichts in jeder dieser Rechtssache aufkommen zu lassen.

48 Wie die Generalanwältin in Nr. 39 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich vielmehr aus den Urteilen des EGMR vom 29. Juli 2004, San Leonard Band Club/Malta (CE:ECHR:2004:0729JUD007756201), und vom 7. Juli 2020, Scerri/Malta (CE:ECHR:2020:0707JUD003631818), dass, wenn dieselben Richter in einem bestimmten Verfahren darüber zu entscheiden haben, ob sie in einer früheren Entscheidung Fehler bei der Rechtsauslegung oder ‑anwendung gemacht haben, eine Verletzung von Art. 6 EMRK festgestellt werden müsste.

49 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass das Grundrecht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta gewahrt ist, wenn das Gericht der Europäischen Union, das mit einer Schadensersatzklage befasst wird, die auf Ersatz des angeblich auf einer Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens beruhenden Schadens gerichtet ist, darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen entscheidet, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C‑40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 96, und vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion,C‑150/17 P, EU:C:2018:1014, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

50 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Vorlageentscheidung sowie aus den schriftlichen Erklärungen von Vivacom Bulgaria, dass keiner der Richter, die den mit dem Ausgangsverfahren befassten Spruchkörper bildeten, dem Spruchkörper angehörte, der das diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Urteil erlassen hat. Ohne dass sich der Gerichtshof zu der Frage äußern müsste, ob es mit den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung er ersucht wird, vereinbar wäre, wenn die beiden Spruchkörper, sei es auch nur teilweise, mit denselben Richtern besetzt wären, genügt daher die Feststellung, dass sich unter den Umständen des Ausgangsverfahrens bei den Rechtsuchenden kein berechtigter Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) aus der jeweiligen Zusammensetzung dieser beiden Spruchkörper ergeben kann.

51 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, nach der ein Gericht im Rahmen einer Kassationsbeschwerde letztinstanzlich über eine Rechtssache entscheidet, die die Haftung des Staates wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das Unionsrecht durch ein von diesem Gericht erlassenes Urteil betrifft und in der dieses Gericht die Eigenschaft des Beklagten hat, nicht entgegenstehen, sofern diese nationale Regelung und die zur Behandlung dieser Rechtssache getroffenen Maßnahmen es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betreffenden Gerichts auszuräumen. Kosten

52 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der ein Gericht im Rahmen einer Kassationsbeschwerde letztinstanzlich über eine Rechtssache entscheidet, die die Haftung des Staates wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das Unionsrecht durch ein von diesem Gericht erlassenes Urteil betrifft und in der dieses Gericht die Eigenschaft des Beklagten hat, nicht entgegenstehen, sofern diese nationale Regelung und die zur Behandlung dieser Rechtssache getroffenen Maßnahmen es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betreffenden Gerichts auszuräumen. Unterschriften