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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.08.2025 – C-404/24
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2025:595
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 1. August 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie (EU) 2016/343 – Art. 6 – Beweislast für die Schuld der beschuldigten Person – Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht – Von der Staatsanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommener Tatvorwurf – Pflicht des Richters, über die in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhaltenen Elemente der Anklageschrift zu entscheiden“ In der Rechtssache C‑404/24 [Dimnev] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 10. Juni 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juni 2024, in dem Strafverfahren gegen KP, Beteiligte: Sofiyska gradska prokuratura, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter), der Richter S. Rodin und N. Piçarra, der Richterin O. Spineanu-Matei und des Richters N. Fenger, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von KP, vertreten durch D. L. Kamenova, Advokat, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und C. Schillemans als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wasmeier und I. Zaloguin als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1) sowie von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2 Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen KP, dem der Besitz und die Verbreitung von Betäubungsmitteln vorgeworfen wird. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 In den Erwägungsgründen 22 und 23 der Richtlinie 2016/343 heißt es: „(22) Die Beweislast für die Feststellung der Schuld von Verdächtigen und beschuldigten Personen liegt bei der Strafverfolgungsbehörde; Zweifel sollten dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person zugutekommen. Unbeschadet einer möglichen Befugnis des Gerichts zur Tatsachenfeststellung von Amts wegen, der Unabhängigkeit der Justiz bei der Prüfung der Schuld des Verdächtigen oder der beschuldigten Person und der Anwendung von Tatsachen- oder Rechtsvermutungen bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person, läge ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vor, wenn die Beweislast von der Strafverfolgungsbehörde auf die Verteidigung verlagert würde. Derartige Vermutungen sollten unter Berücksichtigung der Bedeutung der betroffenen Belange und unter Wahrung der Verteidigungsrechte auf ein vertretbares Maß beschränkt werden, und die eingesetzten Mittel sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten legitimen Ziel stehen. Diese Vermutungen sollten widerlegbar sein und sollten in jedem Fall nur angewendet werden, wenn die Verteidigungsrechte gewahrt sind. (23) In zahlreichen Mitgliedstaaten sind nicht nur die Staatsanwaltschaft, sondern auch Richter und zuständige Gerichte damit betraut, sowohl belastende als auch entlastende Beweise zu erheben. Mitgliedstaaten, die kein kontradiktorisches System haben, sollten ihr gegenwärtiges System beibehalten können, sofern dieses mit dieser Richtlinie und anderen einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und des internationalen Rechts im Einklang steht.“
4 Art. 3 („Unschuldsvermutung“) der Richtlinie 2016/343 lautet: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen als unschuldig gelten, bis ihre Schuld rechtsförmlich nachgewiesen wurde.“
5 Art. 6 („Beweislast“) der Richtlinie 2016/343 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beweislast für die Feststellung der Schuld von Verdächtigen und beschuldigten Personen bei der Strafverfolgungsbehörde liegt. Dies gilt unbeschadet einer Verpflichtung des Richters oder des zuständigen Gerichts, sowohl belastende als auch entlastende Beweise zu ermitteln, und unbeschadet des Rechts der Verteidigung, gemäß dem geltenden nationalen Recht Beweismittel vorzulegen. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeglicher Zweifel hinsichtlich der Frage der Schuld dem Verdächtigen oder der beschuldigten Personen zugutekommt, einschließlich in Fällen, wenn das Gericht prüft, ob die betreffende Person freigesprochen werden sollte.“ Bulgarisches Recht
6 In Art. 14 Abs. 1 des Nakazatelno-protsesualen kodeks (Strafprozessordnung) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: NPK) heißt es: „Das Gericht … entscheide[t] auf der Grundlage [seiner] persönlichen Überzeugung …“
7 Art. 27 Abs. 1 NPK sieht vor: „Nach Einreichung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt … leitet das Gericht das Verfahren und entscheidet in allen Fragen der Rechtssache.“
8 Art. 46 NPK bestimmt: „(1) Der Staatsanwalt erhebt und vertritt die Anklage bei Offizialdelikten. (2) In Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 …: … 3. nimmt [der Staatsanwalt] am Gerichtsverfahren als staatlicher Ankläger teil; …“
9 In Art. 246 NPK heißt es: „(1) Der Staatsanwalt verfasst eine Anklageschrift, wenn er überzeugt ist, dass die erforderlichen Beweise vorliegen … um Anklage bei Gericht zu erheben …. (2) Der Sachverhaltsteil der Anklageschrift enthält: die von der beschuldigten Person begangene Straftat … (3) Der Schlussteil der Anklageschrift enthält: … die rechtliche Einstufung der Tat … …“
10 Art. 293 NPK lautet: „Die Erklärung des Staatsanwalts, dass das Strafverfahren zu beenden oder dass ein freisprechendes Urteil zu erlassen ist, entbindet das Gericht nicht von seiner Verpflichtung, auf der Grundlage seiner persönlichen Überzeugung zu entscheiden.“
11 In Art. 301 Abs. 1 NPK heißt es: „Bei der Urteilsfindung prüft und entscheidet das Gericht folgende Fragen: 1. ob eine Tat vorliegt, ob sie vom Angeklagten begangen wurde und ob sie schuldhaft begangen wurde; 2. ob die Tat einen Straftatbestand erfüllt und wie sie rechtlich einzuordnen ist; …“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
12 Die Sofiyska gradska prokuratura (Staatsanwaltschaft der Stadt Sofia, Bulgarien) erhob Anklage gegen KP, weil dieser am 21. Mai 2022 ein Säckchen mit 0,67 g Marihuana an einen Dritten verkauft und an zwei verschiedenen Orten zwei weitere Säckchen mit 1,61 g bzw. 0,5 g Marihuana zum Zweck der Verbreitung besessen habe.
13 In der Anklageschrift stufte diese Staatsanwaltschaft diese drei Taten auf der Grundlage von Art. 354a Abs. 1 des Nakazatelen kodeks (Strafgesetzbuch) in Bezug auf die erste Tat als Verbreitung eines Betäubungsmittels und in Bezug auf die beiden anderen Taten als Besitz eines Betäubungsmittels zum Zweck der Verbreitung ein. Diese drei Straftaten wurden zu einer einzigen „fortgesetzten“ Straftat im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs zusammengefasst, die mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis acht Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 5000 bis 20000 Lewa (BGN) (etwa 2500 bis 10000 Euro) geahndet wird.
14 Der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien), der mit der Rechtssache befasst wurde und bei dem es sich um das vorlegende Gericht handelt, prüfte die Rechtssache und hörte die Parteien – seinen Angaben nach unter Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und der Verteidigungsrechte – in der mündlichen Verhandlung an. In diesem Rahmen gab KP an, die drei Säckchen mit Betäubungsmitteln für seinen persönlichen Gebrauch besessen und keine Betäubungsmittel verkauft zu haben.
15 In der mündlichen Verhandlung erklärte der Staatsanwalt nach der Beweisaufnahme, dass KP die drei Säckchen Marihuana für seinen persönlichen Gebrauch besessen habe. Er ließ daher einige Elemente des Tatvorwurfs fallen – nämlich, dass das erste Säckchen an einen Dritten verkauft werden sollte und dass die Absicht bestanden habe, die beiden anderen Säckchen zu verbreiten. Infolgedessen beantragte er, den Angeklagten hinsichtlich dieser Elemente freizusprechen und ihn wegen des Straftatbestands nach Art. 354a Abs. 3 des Strafgesetzbuchs, d. h. wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln, der mit einer Freiheitsstrafe von einem bis sechs Jahren und mit einer Geldstrafe von 2000 bis 10000 BGN (etwa 1000 bis 5000 Euro) geahndet wird, zu verurteilen. Die Verteidigung von KP beantragte dessen Freispruch wegen wesentlicher Verfahrensfehler, die bei der Beweisaufnahme in der vorgerichtlichen Phase des Strafverfahrens begangen worden seien.
16 Das vorlegende Gericht teilt die Auffassung des Staatsanwalts zum Verhalten des Angeklagten in Bezug auf das zweite und das dritte Säckchen Marihuana, geht jedoch auf der Grundlage seiner eigenen Würdigung der erhobenen Beweise davon aus, dass durch das Verhalten von KP in Bezug auf das erste Säckchen der Straftatbestand nach Art. 354a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs – d. h. die Verbreitung von Betäubungsmitteln – erfüllt sei, da KP dieses Säckchen einem Dritten übergeben habe, nachdem er es im Einvernehmen mit diesem zu geteilten Kosten gekauft habe. Folglich ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass eine Verurteilung wegen dieser Straftat auszusprechen sei.
17 Es weist darauf hin, dass das bulgarische Recht – konkret Art. 293 NPK – eine solche Verurteilung auch gegen den in der mündlichen Verhandlung geäußerten Standpunkt des Staatsanwalts zulasse. Der Staatsanwalt lege in der Anklageschrift, mit der er den Strafrichter befasse und die er nicht mehr zurückziehen könne, den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der Anklage dar, auf dessen Grundlage der Richter zu entscheiden habe, ohne diesen Rahmen – etwa durch Entscheidung über Tatsachen, die darin nicht enthalten seien – zu verlassen. So habe der Strafrichter aufgrund seiner persönlichen Überzeugung über die Begründetheit der Anklage zu entscheiden, ohne an die Argumente der Parteien gebunden zu sein, indem er gegebenenfalls von Amts wegen alle erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung der in der Anklageschrift dargelegten Tatsachen treffe.
18 In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht, ob Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2016/343, wonach „die Beweislast für die Feststellung der Schuld von Verdächtigen und beschuldigten Personen bei der Strafverfolgungsbehörde liegt“, den Staatsanwalt nicht nur dazu verpflichte, Beweise für den Tatvorwurf vorzulegen, sondern auch dazu, vor dem Richter vorzutragen, dass die Schuld erwiesen sei. Es sei nämlich zweifelhaft, ob der Staatsanwalt der ihm obliegenden Beweislast genügen könne, wenn er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend mache, dass die beschuldigte Person schuldig sei.
19 Unter solchen Umständen gehe der Nachweis der Schuld dieser Person zwangsläufig vom Richter aus. Daher fragt sich das vorlegende Gericht, ob der Richter im Rahmen der amtswegigen Würdigung der Beweise, auf die sich Art. 6 Abs. 1 Satz 2 sowie die Erwägungsgründe 22 und 23 der Richtlinie 2016/343 bezögen, von sich aus davon ausgehen dürfe, dass die Schuld erwiesen sei.
20 Im Übrigen ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts neben dieser Richtlinie auch der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. 2004, L 335, S. 8) auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar, so dass dieser in den Anwendungsbereich der Charta falle, der in deren Art. 51 Abs. 1 definiert sei.
21 Folglich fragt sich das vorlegende Gericht – da den Anforderungen an ein unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta entsprochen werden müsse –, ob ein Gericht als unparteiisch angesehen werden könne, das vom gemeinsamen Standpunkt des Staatsanwalts und der Verteidigung abweiche, die Schuld der beschuldigten Person selbst nachweise und somit im Hinblick auf bestimmte Elemente des Tatvorwurfs an die Stelle des Staatsanwalts trete.
22 In Bezug hierauf unterscheide sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation von derjenigen, die im Urteil vom 9. November 2023, BK (Neubeurteilung der Straftat) (C‑175/22, EU:C:2023:844, Rn. 55 bis 57), geprüft worden sei, in dem der Gerichtshof davon ausgegangen sei, dass ein unparteiisches Gericht vorliege. Das vorlegende Gericht weist erneut darauf hin, dass der Staatsanwalt im Ausgangsverfahren eindeutig erklärt habe, bestimmte Elemente des Tatvorwurfs – einschließlich bestimmter Elemente auf Tatsachenebene – nicht aufrechtzuerhalten, während es in der Rechtssache, in der das angeführte Urteil ergangen sei, ausschließlich um eine Neubeurteilung der Tat gegangen sei, zu der der Staatsanwalt keine Stellungnahme abgegeben habe.
23 Schließlich sei die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) sowohl als „internationales Recht“ im Sinne des 23. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2016/343 als auch gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta zu berücksichtigen.
24 In seinen Urteilen vom 20. September 2016, Karelin/Russland (CE:ECHR:2016:0920JUD000092608), und vom 8. Oktober 2019, Korneyeva/Russland (CE:ECHR:2019:1008JUD007205117), habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass einem Gericht die Unparteilichkeit fehle, wenn der Staatsanwalt bei der Erörterung neuer Beweise während der Verhandlung abwesend gewesen sei. Im erstgenannten Urteil sowie in demjenigen vom 6. März 2018, Mikhaylova/Ukraine (CE:ECHR:2018:0306JUD001064408), habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zudem entschieden, dass ein Gericht nicht unparteiisch sei, wenn es in Abwesenheit des Staatsanwalts eine Verurteilung ausspreche und somit die Beweislast für die Schuld der beschuldigten Person übernehme. Daraus folge, dass ein Gericht erst recht die Funktion der Vertretung der Anklage übernehme, wenn es diese Person verurteile, obwohl der in der mündlichen Verhandlung anwesende Staatsanwalt bestimmte Elemente des Tatvorwurfs fallen gelassen habe.
25 Unter diesen Umständen hat der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Steht Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 22 und 23 der Richtlinie 2016/343 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta einem nationalen Gesetz entgegen, wonach die Erklärung des Staatsanwalts, nicht am Tatvorwurf festzuhalten, das Gericht nicht von der Pflicht entbindet, in der Sache zu entscheiden, so dass es hinsichtlich eines Teils des nicht mehr vertretenen Tatvorwurfs zu einer Verurteilung gelangt? Zur Vorlagefrage
26 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 und Art. 47 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach ein Strafgericht auf der Grundlage seiner persönlichen Überzeugung über die Anklageschrift zu entscheiden hat, obwohl der Staatsanwalt – nachdem er in der mündlichen Verhandlung Beweise vorgelegt hat, die es nach Auffassung dieses Gerichts erlauben, die beschuldigte Person wegen der in der Anklageschrift angeführten Straftaten zu verurteilen – in Bezug auf einige in der Anklageschrift genannte Taten den Freispruch dieser Person oder ihre Verurteilung wegen einer weniger schwerwiegenden Straftat beantragt.
27 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2016/343 nur zum Ziel hat, gemeinsame Mindestvorschriften festzulegen, und daher keine abschließende Harmonisierung des Strafverfahrens vornimmt (Urteil vom 8. Juni 2023, VB [Information der in Abwesenheit verurteilten Person], C‑430/22 und C‑468/22, EU:C:2023:458, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Angesichts des begrenzten Umfangs der mit dieser Richtlinie vorgenommenen Harmonisierung sind Fragen, die nicht durch sie geregelt sind, Sache des nationalen Rechts (Urteil vom 4. Juli 2024, FP u. a. [Verhandlung per Videokonferenz], C‑760/22, EU:C:2024:574, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Art. 6 der Richtlinie 2016/343 soll die Verteilung der Beweislast beim Erlass gerichtlicher Entscheidungen regeln, die die Frage der Schuld betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, Spetsializirana prokuratura, C‑653/19 PPU, EU:C:2019:1024, Rn. 33).
29 Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2016/343 liegt die Beweislast für die Feststellung der Schuld von Verdächtigen und beschuldigten Personen bei der Strafverfolgungsbehörde. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie – wie sich aus dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 ergibt – der Verlagerung der Beweislast von der Strafverfolgungsbehörde auf die Verteidigung entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2022, HYA u. a. [Unmöglichkeit, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen], C‑348/21, EU:C:2022:965, Rn. 32).
30 Daraus folgt, dass nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2016/343 die Strafverfolgungsbehörde Beweise zur Stützung des Tatvorwurfs zu erheben und dem zuständigen Richter vorzulegen hat.
31 Wie sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2016/343 ergibt, gilt die aus dem ersten Satz dieses Absatzes hervorgehende Verpflichtung unbeschadet einer Verpflichtung des Richters oder des zuständigen Gerichts, sowohl belastende als auch entlastende Beweise zu ermitteln.
32 Dass ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vorläge, wenn die Beweislast von der Strafverfolgungsbehörde auf die Verteidigung verlagert würde, lässt außerdem, wie aus dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 hervorgeht, eine mögliche Befugnis des Gerichts zur Tatsachenfeststellung von Amts wegen, die Unabhängigkeit der Justiz bei der Prüfung der Schuld des Verdächtigen oder der beschuldigten Person und die Anwendung von Tatsachen- oder Rechtsvermutungen bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person unberührt.
33 Daraus ergibt sich, dass die der Anklage gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 obliegende Verpflichtung, den Nachweis für die Schuld der beschuldigten Person zu erbringen, einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen kann, die vorsieht, dass es Aufgabe des zuständigen Richters oder Gerichts ist, die Schuld der beschuldigten Person unabhängig zu beurteilen, nachdem gegebenenfalls selbständig sowohl belastende als auch entlastende Beweise erhoben wurden.
34 Dies gilt umso mehr, wenn der zuständige Richter oder das zuständige Gericht die Schuld der beschuldigten Person wie im vorliegenden Fall unabhängig von der vom Staatsanwalt hierzu geäußerten Beurteilung allein auf der Grundlage der vom Staatsanwalt und von der Verteidigung vorgelegten Beweise beurteilt.
35 Nach alledem steht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 einer solchen nationalen Regelung nicht entgegen, selbst wenn der Staatsanwalt – nachdem er in der mündlichen Verhandlung solche Beweise vorgelegt hat – in Bezug auf bestimmte in der Anklageschrift genannte Taten den Freispruch der beschuldigten Person oder ihre Verurteilung wegen einer weniger schwerwiegenden Straftat beantragt.
36 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union die durch die Charta garantierten Rechte gemäß deren Art. 51 Abs. 1 achten müssen.
37 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Unschuldsvermutung, von der im 22. Erwägungsgrund und in Art. 6 der Richtlinie 2016/343 die Rede ist, voraussetzt, dass der Richter unparteiisch und unvoreingenommen ist, wenn er die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten prüft. Die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Richter sind daher wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Unschuldsvermutung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonow a w Mínsku Mazowieckim u. a., C‑748/19 bis C‑754/19, EU:C:2021:931, Rn. 88).
38 Das Recht einer jeden Person, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht verhandelt wird, gehört zu den Anforderungen, die mit dem in Art. 47 Abs. 2 der Charta garantierten Grundrecht auf ein faires Verfahren untrennbar verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Breian, C‑318/24 PPU, EU:C:2024:658, Rn. 80).
39 Es ist daher zu prüfen, ob die in Art. 47 Abs. 2 der Charta vorgesehenen Anforderungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es einem Strafgericht am Ende eines Strafverfahrens erlaubt, eine beschuldigte Person wegen einer in der Anklageschrift angeführten Straftat zu verurteilen, selbst wenn der Staatsanwalt – nachdem er die erhobenen Beweise vorgelegt hat – den Freispruch dieser Person oder ihre Verurteilung wegen einer weniger schwerwiegenden Straftat beantragt.
40 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst dieses Erfordernis der Unabhängigkeit zwei Aspekte. Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (Urteil vom 19. Dezember 2024, Vivacom Bulgaria, C‑369/23, EU:C:2024:1043, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Der zweite, das Innenverhältnis betreffende Aspekt steht mit dem Begriff der Unparteilichkeit in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass den Verfahrensparteien und ihren jeweiligen Interessen am Verfahrensgegenstand mit dem gleichen Abstand begegnet wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 19. Dezember 2024, Vivacom Bulgaria, C‑369/23, EU:C:2024:1043, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Somit setzen die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Neutralität der betreffenden Einrichtung in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 19. Dezember 2024, Vivacom Bulgaria, C‑369/23, EU:C:2024:1043, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Anforderungen einer nationalen Regelung entgegenstehen, die ein Strafgericht dazu verpflichtet, nach seiner persönlichen Überzeugung über die Anklageschrift zu entscheiden, ohne an die vom Staatsanwalt in der mündlichen Verhandlung dargelegte Beurteilung der Schuld der beschuldigten Person gebunden zu sein. Eine solche Regelung, mit der die vollständige Anwendung des Strafrechts und die Bestrafung von Straftätern sichergestellt werden soll, kann nämlich weder in Frage stellen, dass dieses Gericht den Verfahrensparteien und ihren jeweiligen Interessen am Verfahrensgegenstand mit dem gleichen Abstand begegnet, noch insoweit berechtigte Zweifel bei den Rechtsuchenden hervorrufen.
44 Da ferner die in der Charta enthaltenen Rechte den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, soll mit Art. 52 Abs. 3 der Charta die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta enthaltenen Rechten und den durch die EMRK gewährleisteten entsprechenden Rechten geschaffen werden, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts berührt wird. Nach den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) entspricht Art. 47 Abs. 2 der Charta Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in der vorliegenden Rechtssache ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (Urteil vom 19. Dezember 2024, Vivacom Bulgaria, C‑369/23, EU:C:2024:1043, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Im Vorabentscheidungsersuchen wird auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verwiesen, wonach das aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Erfordernis der Unabhängigkeit dem entgegenstehe, dass einem Strafgericht die Aufgabe zukomme, die Anklage zu unterstützen, indem es – gegebenenfalls nachdem auf seine Initiative hin neue Beweise erhoben worden seien – eine Verurteilung ausspreche, obwohl der Staatsanwalt bei der mündlichen Verhandlung abwesend gewesen sei (EGMR, 20. September 2016, Karelin/Russland, CE:ECHR:2016:0920JUD000092608, §§ 73 und 76, sowie EGMR, 6. März 2018, Mikhaylova/Ukraine, CE:ECHR:2018:0306JUD001064408, § 64).
46 Diese Rechtsprechung ist in der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht einschlägig. Die Vorlagefrage bezieht sich nämlich weder auf die Erhebung neuer Beweise durch das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Staatsanwalts noch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in dessen Abwesenheit und somit nicht auf die Umstände, zu der diese Rechtsprechung ergangen ist; vielmehr geht es darin um die Verpflichtung des erkennenden Gerichts, in einer Situation, in der der Staatsanwalt an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, nach der persönlichen Überzeugung dieses Gerichts über die Anklageschrift zu entscheiden, wobei die einzige Besonderheit dieser Situation darin besteht, dass der Staatsanwalt nach der Erhebung sämtlicher Beweise in Bezug auf bestimmte in der Anklageschrift genannte Taten den Freispruch der beschuldigten Person oder ihre Verurteilung wegen einer weniger schwerwiegenden Straftat beantragt hat.
47 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 und Art. 47 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach ein Strafgericht auf der Grundlage seiner persönlichen Überzeugung über die Anklageschrift zu entscheiden hat, obwohl der Staatsanwalt – nachdem er in der mündlichen Verhandlung Beweise vorgelegt hat, die es nach Auffassung dieses Gerichts erlauben, die beschuldigte Person wegen der in der Anklageschrift angeführten Straftaten zu verurteilen – in Bezug auf einige in der Anklageschrift genannte Taten den Freispruch dieser Person oder ihre Verurteilung wegen einer weniger schwerwiegenden Straftat beantragt. Kosten
48 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren und Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach ein Strafgericht auf der Grundlage seiner persönlichen Überzeugung über die Anklageschrift zu entscheiden hat, obwohl der Staatsanwalt – nachdem er in der mündlichen Verhandlung Beweise vorgelegt hat, die es nach Auffassung dieses Gerichts erlauben, die beschuldigte Person wegen der in der Anklageschrift angeführten Straftaten zu verurteilen – in Bezug auf einige in der Anklageschrift genannte Taten den Freispruch dieser Person oder ihre Verurteilung wegen einer weniger schwerwiegenden Straftat beantragt. Unterschriften