Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.01.2025 – C-205/23

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2025:43

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 2 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 30. Januar 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Energie – Erdgasbinnenmarkt – Richtlinie 2009/73/EG – Art. 3 Abs. 1 – Pflichten der Mitgliedstaaten gegenüber Erdgasunternehmen – Verbraucherschutz – Art. 40 und 41 – Befugnisse der Regulierungsbehörde – Verstoß eines Erdgasunternehmens gegen seine Verpflichtung zur Transparenz gegenüber den Kunden – Kumulierung von Sanktionen für ein und denselben Verstoß – Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden – Ne bis in idem – Art. 52 Abs. 1 – Einschränkungen der Ausübung dieses Grundrechts – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ In der Rechtssache C‑205/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 24. Februar 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 28. März 2023, in dem Verfahren Engie România SA gegen Autoritatea Naţională de Reglementare în Domeniul Energiei erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer K. Jürimäe in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter N. Jääskinen, M. Gavalec und N. Piçarra (Berichterstatter), Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2024, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Engie România SA, vertreten durch L. Chiurtu, N.‑V. Dinu, R. Iancu, I. Katona und A. Radu, Avocați, – der Autoritatea Naţională de Reglementare în Domeniul Energiei, vertreten durch G.‑S. Niculescu, A.‑M. Riling, C. Vernea und A. Zorzoană als Bevollmächtigte, – der rumänischen Regierung, vertreten durch R. Antonie, E. Gane, R. I. Haţieganu und A. Rotăreanu als Bevollmächtigte, – der griechischen Regierung, vertreten durch K. Boskovits und C. Kokkosi als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Beynet, L. Nicolae und T. Scharf als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juli 2024 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. 2009, L 211, S. 94) sowie der Art. 50 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Engie România SA (im Folgenden: Engie), einem Erdgasunternehmen, und der Autoritatea Națională de Reglementare în Domeniul Energiei (Nationale Energieregulierungsbehörde, Rumänien) (im Folgenden: ANRE) über einen von Letzterer erstellten Bescheid, mit dem eine Engie zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit festgestellt und geahndet wurde. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Charta

3 Art. 50 („Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden“) der Charta bestimmt: „Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der [Europäischen] Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.“

4 Art. 52 („Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze“) Abs. 1 der Charta sieht vor: „Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.“ Richtlinie 2009/73

5 Der 48. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/73 lautet: „Im Mittelpunkt dieser Richtlinie sollten die Belange der Verbraucher stehen, und die Gewährleistung der Dienstleistungsqualität sollte zentraler Bestandteil der Aufgaben von Erdgasunternehmen sein. Die bestehenden Verbraucherrechte müssen gestärkt und abgesichert werden und sollten auch auf mehr Transparenz ausgerichtet sein. Durch den Verbraucherschutz sollte sichergestellt werden, dass allen Kunden im größeren Kontext der Gemeinschaft die Vorzüge eines Wettbewerbsmarktes zugutekommen. Die Rechte der Verbraucher sollten von den Mitgliedstaaten oder, sofern ein Mitgliedstaat dies vorgesehen hat, von den Regulierungsbehörden durchgesetzt werden.“

6 In Art. 2 der Richtlinie 2009/73 heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … 25. ‚Haushaltskunde‘ einen Kunde[n], der Erdgas für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft; … 27. ‚Endkunde‘ einen Kunde[n], der Erdgas für den Eigenbedarf kauft; …“

7 Art. 3 („Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden“) der Richtlinie 2009/73 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten entsprechend ihrem institutionellen Aufbau und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, dass Erdgasunternehmen unbeschadet des Absatzes 2 nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Erdgasmarkts betrieben werden und dass diese Unternehmen hinsichtlich der Rechte und Pflichten nicht diskriminiert werden. (2) Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des [Art. 106 AEUV], den im Gassektor tätigen Unternehmen im [a]llgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz, beziehen können. … (3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht. … Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. … Zumindest im Fall der Haushaltskunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang I aufgeführten Maßnahmen ein. …“

8 Art. 40 („Allgemeine Ziele der Regulierungsbehörde“) der Richtlinie 2009/73 bestimmt: „Bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie genannten Regulierungsaufgaben trifft die Regulierungsbehörde alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 41, gegebenenfalls in engem Benehmen mit anderen relevanten nationalen Behörden einschließlich der Wettbewerbsbehörden und unbeschadet deren Zuständigkeiten: … g) Gewährleistung von Vorteilen für die Kunden durch ein effizientes Funktionieren des nationalen Marktes, Förderung eines effektiven Wettbewerbs und Beiträge zur Sicherstellung des Verbraucherschutzes; …“

9 Art. 41 („Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde“) Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2009/73 sieht vor: „(1) Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben: … i) Sie überwacht den Grad der Transparenz – auch im Fall der Großhandelspreise – und gewährleistet, dass die Erdgasunternehmen die Transparenzanforderungen erfüllen. … o) Sie trägt zusammen mit anderen einschlägigen Behörden dazu bei, dass Maßnahmen zum Verbraucherschutz, einschließlich der in Anhang I festgelegten Maßnahmen, wirksam sind und durchgesetzt werden. … (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Regulierungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, die es ihnen ermöglichen, die in den Absätzen 1, 3 und 6 genannten Aufgaben effizient und rasch zu erfüllen. Hierzu muss die Regulierungsbehörde unter anderem über folgende Befugnisse verfügen …: a) Erlass von Entscheidungen, die für Gasunternehmen bindend sind; b) Durchführung von Untersuchungen zum Funktionieren der Erdgasmärkte und Entscheidung über und Verhängung von notwendigen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Marktes. … … d) Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen gegen Erdgasunternehmen, die ihren aus dieser Richtlinie oder allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Regulierungsbehörde oder der Agentur erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen, oder Vorschlag an ein zuständiges Gericht, derartige Sanktionen zu verhängen. … …“

10 Anhang I („Maßnahmen zum Schutz der Kunden“) Abs. 1 der Richtlinie 2009/73 sieht vor: „Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft … soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden … c) transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu Gasdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten; …“ Rumänisches Recht Gesetz Nr. 363/2007

11 Die Legea nr. 363/2007 privind combaterea practicilor incorecte ale comercianților în relația cu consumatorii și armonizarea reglementărilor cu legislația europeană privind protecția consumatorilor (Gesetz Nr. 363/2007 zur Bekämpfung unlauterer Praktiken von Gewerbetreibenden gegenüber Verbrauchern und zur Harmonisierung der Vorschriften mit dem europäischen Verbraucherschutzrecht) vom 21. Dezember 2007 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 899 vom 28. Dezember 2007) setzt die Richtlinie 2005/29/EG des Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22) in rumänisches Recht um. Gesetz Nr. 123/2012

12 Art. 143 Abs. 1 Buchst. k der Legea energiei electrice și a gazelor naturale nr. 123/2012 (Gesetz Nr. 123/2012 über elektrische Energie und Erdgas) vom 10. Juli 2012 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 485 vom 16. Juli 2012) sieht in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung vor: „Der Erdgasversorger hat unter anderem folgende Pflichten: … k) den Endkunden transparente Informationen über die Preise/Tarife, die er im Einzelnen anbietet, sowie über die allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu den von ihm angebotenen Dienstleistungen und deren Inanspruchnahme zu übermitteln.“

13 Art. 194 Nr. 241 dieses Gesetzes bestimmt: „Folgende Sachverhalte stellen Verstöße gegen die Vorschriften für Tätigkeiten im Erdgassektor dar: … die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus Art. 143 Abs. 1, Art. 1441 und Art. 145 Abs. 4 Buchst. g durch die Teilnehmer am Erdgasmarkt.“

14 Gemäß Art. 195 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des genannten Gesetzes können diese Verstöße mit einer Geldbuße zwischen 20000 und 400000 rumänischen Lei (RON) (ca. 4000 Euro bis ca. 80000 Euro) geahndet werden. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

15 Am 14. September 2021 warf die Autoritatea Națională pentru Protecția Consumatorilor (Nationale Verbraucherschutzbehörde, Rumänien) (im Folgenden: ANPC) Engie in einem Bescheid zur Feststellung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 363/2007 irreführende und aggressive Geschäftspraktiken bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit vor. In dem Bescheid stellte sie fest, dass Engie die Verbraucher in die Irre geführt habe, indem sie ihnen nach drei Monaten einseitig eine Änderung des im ursprünglichen Angebot genannten Preises verkündet habe, obwohl dieser Preis für einen Zeitraum von zwölf Monaten gültig gewesen sei.

16 Mit Bescheid vom selben Tag wies die Verbraucherschutzbehörde Engie an, diese Praktiken einzustellen, ihre Geschäftstätigkeit bis zur Beendigung dieser Praktiken auszusetzen und den Preis für an Haushaltskunden geliefertes Erdgas nicht zu verändern.

17 Am 11. Oktober 2021 erließ die ANRE einen Bescheid über die Feststellung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit (im Folgenden: Bescheid der ANRE). Darin stellte sie fest, dass Engie als zugelassener Erdgasversorger insbesondere gegen ihre Transparenzpflicht aus Art. 143 Abs. 1 Buchst. k des Gesetzes Nr. 123/2012, mit dem die Richtlinie 2009/73 in rumänisches Recht umgesetzt werde, verstoßen habe, und verhängte eine Reihe von Geldbußen in Höhe von insgesamt 800000 RON (ca. 160000 Euro). Die Behörde war der Ansicht, dass bei Engie zum einen Unregelmäßigkeiten betreffend den Inhalt bestimmter Erdgasangebote festzustellen seien und zum anderen von Engie nicht ausreichend darauf hingewiesen worden sei, dass das Unternehmen sich das Recht vorbehalte, den in den Kundenverträgen festgelegten Preis für die Lieferung von Erdgas zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern.

18 Die ANRE wies Engie daher an, den zwölf im Bescheid der ANRE aufgeführten Endkunden die Beibehaltung des Erdgasfestpreises, zu dem sie sich im vorvertraglichen Angebot verpflichtet habe, mitzuteilen und die diesen Kunden zugesandten Vertragsänderungen zu annullieren. Darüber hinaus verlangte sie von Engie, alle Endkunden, die Standardangebote für einen Festpreis, der für den in diesen Angeboten vorgesehenen Zeitraum gültig gewesen sei, angenommen hätten und denen später Mitteilungen und Vertragsänderungen, mit denen der Preis für das gelieferte Erdgas vor dem Ende dieses Zeitraums erhöht worden sei, zugesandt worden seien, zu ermitteln und auch diesen Kunden die Beibehaltung des in diesen Angeboten genannten Festpreises für Gas mitzuteilen sowie diese Vertragsänderungen zu annullieren.

19 Engie reichte bei der Judecătoria Sectorului 4 București (Gericht erster Instanz Stadtbezirk 4 Bukarest, Rumänien) eine Klage gegen den Bescheid der ANRE ein. Diese Klage wurde mit Urteil vom 14. März 2022 als unbegründet abgewiesen.

20 Engie legte gegen dieses Urteil Berufung beim Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest, Rumänien) ein, bei dem es sich um das vorlegende Gericht handelt.

21 Das vorlegende Gericht fragt sich erstens, ob die ANRE von einem Erdgasunternehmen, dem sie einen Verstoß gegen seine Verpflichtung zur Transparenz gegenüber den Verbrauchern vorwirft, verlangen kann, einen Preis anzuwenden, der sich von dem Marktpreis unterscheidet, der auf der Grundlage des Grundsatzes der freien Preisbildung, der sich nach Ansicht des vorlegenden Gerichts aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73 ergibt, bestimmt wird.

22 Zweitens weist das vorlegende Gericht zum einen darauf hin, dass sowohl die ANRE als auch die ANPC denselben Sachverhalt festgestellt hätten, wobei die erstgenannte Behörde ihn als „Verstoß gegen die Transparenzpflicht“ gemäß Art. 143 Abs. 1 Buchst. k des Gesetzes Nr. 123/2012 und die zweitgenannte als „irreführende und aggressive Geschäftspraxis gegenüber Verbrauchern“ im Sinne des Gesetzes Nr. 363/2007 bezeichnet hätten. Zum anderen stellt es fest, dass sowohl die ANRE als auch die ANPC Engie durch gesonderte Bescheide die gleiche Abhilfeverpflichtung auferlegt hätten, nämlich die Verpflichtung, den im Angebot „Standard im April 2021“ festgelegten Preis wiederherzustellen, der deutlich unter dem Einkaufspreis für Erdgas auf dem freien Markt gelegen habe.

23 Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof daher, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 und 3 der Charta im Kontext der Anwendung des Gesetzes Nr. 363/2007 und des Gesetzes Nr. 123/2012 auszulegen, um die Anwendbarkeit von Art. 50 „im Falle einer doppelten Strafe für denselben Sachverhalt auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen“ zu klären.

24 Unter diesen Umständen hat das Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Kann ein mutmaßlicher Verstoß gegen die in nationales Recht umgesetzte, den Erdgasversorgern gegenüber Haushaltskunden obliegende Transparenzpflicht, der in diesem Recht als Ordnungswidrigkeit behandelt wird, die zuständige nationale Behörde auch dazu veranlassen, einen Erdgasversorger zu verpflichten, gegenüber den Verbrauchern einen auf dem Verwaltungsweg festgelegten Preis anzuwenden, der den in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73 vorgesehenen Grundsatz der freien Preisbildung auf dem Erdgasmarkt nicht berücksichtigt? 2. Kann der Umstand, dass ein Erdgasversorger sowohl von der Verbraucherschutzbehörde als auch von der Energieregulierungsbehörde durch den Erlass zweier verschiedener Ordnungswidrigkeitenbescheide, mit denen dem Versorger dieselben Maßnahmen auferlegt werden (Verdoppelung von Verwaltungsakten, mit denen Maßnahmen auferlegt werden), sanktioniert wird, als gerechtfertigte Einschränkung des in Art. 50 der Charta verankerten Rechts, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, angesehen werden, oder stellt dies einen Verstoß gegen dieses Recht dar? Entspricht eine solche Kumulierung von Rechtsakten, mit denen dieselben Maßnahmen auf der Grundlage desselben Sachverhalts von verschiedenen Behörden auferlegt werden, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit? Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

25 Nach der Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts am 11. Juli 2024 hat Engie mit einem am 28. August 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenen Schriftsatz die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt, um zusätzliche rechtliche Argumente vorzutragen, die ihrer Ansicht nach geeignet sind, einen entscheidenden Einfluss auf die Auslegung von Art. 50 der Charta zu nehmen, und es somit erforderlich machen sollen, die in der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift entwickelten Beurteilungskriterien differenzierter zu gestalten.

26 Nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Eröffnung oder Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

27 Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts fest, dass Engie keine neuen Tatsachen vorträgt, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache sein könnten. Im Übrigen ist der Gerichtshof der Ansicht, dass er über alle für die Entscheidung erforderlichen Informationen verfügt und dass die genannte Rechtssache nicht auf der Grundlage eines Vorbringens entschieden werden darf, das vor dem Gerichtshof nicht erörtert worden ist.

28 Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zu beschließen. Zu den Vorlagefragen Zur ersten Vorlagefrage Zur Zulässigkeit

29 Die ANRE und die rumänische Regierung machen die Unzulässigkeit der ersten Frage mit der Begründung geltend, dass diese auf Sachverhaltsfeststellungen beruhe, die der im Ausgangsverfahren vorliegenden Situation nicht entsprächen. Der Bescheid der ANRE schreibe nämlich weder einen bestimmten Preis für die Lieferung von Erdgas an die Kunden von Engie vor noch bestrafe er Engie wegen des verlangten Preises. Er beschränke sich darauf, Engie anzuweisen, den Preis für die Gaslieferung wiederherzustellen, der vor dem behaupteten Verstoß gegen die Transparenzpflicht gegenüber ihren Kunden gegolten habe.

30 In einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, ist allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits zuständig. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs beschränkt sich darauf, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des einschlägigen Unionsrechts zu äußern, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben. Es ist daher nicht Sache des Gerichtshofs, die dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen in Zweifel zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes,C‑291/16, EU:C:2017:990, Rn. 21 und 22).

31 Darüber hinaus gilt für Vorlagefragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany,C‑567/18, EU:C:2020:267, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2009/73, um deren Auslegung ersucht wird, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausgangsrechtsstreit stehen, der Maßnahmen betrifft, die eine nationale Regulierungsbehörde einem Erdgasunternehmen in Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in das rumänische Recht auferlegt hat. Das vorliegende Ersuchen enthält außerdem genügend Angaben, um die Bedeutung der ersten Frage zu erfassen und eine zweckdienliche Antwort auf sie zu geben.

33 Daraus folgt, dass diese Frage zulässig ist. Zur Beantwortung der Vorlagefrage

34 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2009/73 dahin auszulegen ist, dass er es einer nationalen Energieregulierungsbehörde verwehrt, im Fall der Feststellung, dass ein Erdgasversorger bei einer Änderung des Preises für die Lieferung von Erdgas gegen seine Transparenzpflicht gegenüber seinen Kunden verstoßen hat, diesen Versorger zu verpflichten, den Preis beizubehalten, der in den ursprünglich mit diesen Kunden geschlossenen Verträgen festgelegt worden ist.

35 Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73 gewährleisten die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem institutionellen Aufbau und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, dass Erdgasunternehmen nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Erdgasmarkts betrieben werden und dass diese Unternehmen hinsichtlich der Rechte und Pflichten nicht diskriminiert werden.

36 Obschon sich aus keiner Bestimmung der Richtlinie 2009/73 ausdrücklich ergibt, dass der Preis für die Lieferung von Erdgas allein durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage festzulegen wäre, ergibt sich dieses Erfordernis aus der Zielsetzung und dem allgemeinen Aufbau dieser Richtlinie, die die Verwirklichung eines vollständig und tatsächlich offenen und wettbewerbsbestimmten Erdgasbinnenmarkts bezweckt, in dem alle Kunden ihre Lieferanten frei wählen können und in dem alle Anbieter ihre Kunden frei beliefern können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, ANODE,C‑121/15, EU:C:2016:637, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Art. 3 Abs. 2 der genannten Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten jedoch, den im Gassektor tätigen Unternehmen gemeinwirtschaftliche „Verpflichtungen“ u. a. in Bezug auf den „Preis der Versorgung“ aufzuerlegen. Derartige Maßnahmen müssen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse erlassen werden und klar festgelegt, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sein, um den Erdgasunternehmen der Union einen gleichberechtigten Zugang zu den nationalen Verbrauchern zu gewährleisten, wobei dies unter „uneingeschränkter Beachtung“ der einschlägigen Bestimmungen des AEUV und insbesondere von Art. 106 dieses Vertrags zu erfolgen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 20. April 2010, Federutility u. a.,C‑265/08, EU:C:2010:205, Rn. 21 und 22).

38 Darüber hinaus verpflichtet Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/73 die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden im Sinne von Art. 2 Nr. 27 dieser Richtlinie zu ergreifen und einen hohen Verbraucherschutz zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen und allgemeine Informationen. Zumindest im Fall der Haushaltskunden im Sinne von Art. 2 Nr. 25 der genannten Richtlinie müssen diese Maßnahmen die in Anhang I der genannten Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen einschließen.

39 Gemäß Nr. 1 Buchst. c dieses Anhangs müssen die in Art. 3 der Richtlinie 2009/73 genannten Maßnahmen sicherstellen, dass die Kunden transparente Informationen über die geltenden Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu Gasdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten, damit sie entsprechend dem Ziel des Verbraucherschutzes insbesondere das Recht zur Lösung vom Vertrag oder zum Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises ausüben können (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2020, Stadtwerke Neuwied,C‑765/18, EU:C:2020:270, Rn. 29).

40 Zu diesem Zweck hat die nationale Regulierungsbehörde gemäß Art. 41 Abs. 1 Buchst. i und o der Richtlinie 2009/73 die Aufgabe, zu gewährleisten, dass die Erdgasunternehmen die Transparenzanforderungen erfüllen, und zusammen mit anderen einschlägigen Behörden dazu beizutragen, dass Maßnahmen zum Verbraucherschutz, einschließlich der in Anhang I festgelegten Maßnahmen, wirksam sind und durchgesetzt werden.

41 Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 40 Buchst. g der Richtlinie 2009/73, dass die nationale Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß Art. 41 alle angemessenen Maßnahmen zu treffen hat, um Vorteile für die Kunden durch ein effizientes Funktionieren des nationalen Marktes zu gewährleisten und zur Sicherstellung des Schutzes der Verbraucher beizutragen, deren Interessen, wie aus dem 48. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, im Mittelpunkt dieser Richtlinie stehen.

42 Schließlich ergibt sich aus Art. 41 Abs. 4 der Richtlinie 2009/73, dass die Regulierungsbehörden insbesondere befugt sein müssen, Entscheidungen zu erlassen, die für Erdgasunternehmen bindend sind (Buchst. a), Untersuchungen zum Funktionieren der Gasmärkte durchzuführen, über notwendige und verhältnismäßige Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Marktes zu entscheiden und diese zu verhängen (Buchst. b) sowie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Erdgasunternehmen, die ihren aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen, zu verhängen (Buchst. d).

43 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die ANRE einen Verstoß von Engie gegen ihre in Art. 143 Abs. 1 Buchst. k des Gesetzes Nr. 123/2012 festgelegte Transparenzpflicht festgestellt hat, weil Engie ihre Kunden nicht ausreichend über die Befugnis informiert hat, den Preis für die Lieferung von Erdgas, der in den mit den Kunden auf der Grundlage eines „Standardangebots“ geschlossenen Verträgen angegeben war, während des anfänglichen Zeitraums von zwölf Monaten zu ändern. Die ANRE verhängte daher zum einen eine Geldbuße gegen Engie und verpflichtete Engie zum anderen als Abhilfemaßnahme, den Preis, der im April 2021 im Rahmen des ursprünglichen Vertrags vereinbart worden war, wiederherzustellen.

44 Es ist festzustellen, dass solche Maßnahmen, deren Anwendung, wie aus den Rn. 35 und 42 des vorliegenden Urteils hervorgeht, im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, Teil der Ausübung der den nationalen Regulierungsbehörden in den Art. 40 und 41 der Richtlinie 2009/73 übertragenen Vorrechte sind, die den Zweck verfolgen, die Transparenz der Vertragsbedingungen von Verbraucherverträgen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen zielen folglich darauf ab, die Wirksamkeit des Verbraucherschutzes sicherzustellen.

45 Darüber hinaus ist die Maßnahme zur Wiederherstellung des im ursprünglichen Liefervertrag festgelegten Preises nicht geeignet, einen Verstoß gegen das in Rn. 36 des vorliegenden Urteils erwähnte Erfordernis darzustellen, dass der Preis für die Lieferung von Erdgas durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Mit dieser Maßnahme hat die nationale Regulierungsbehörde nämlich nicht von ihren Vorrechten Gebrauch gemacht, um einen Preis in den Gaslieferverträgen festzulegen, sondern sie hat den Versorger verpflichtet, in diesen Verträgen einen Preis wiederherzustellen, der zwischen dem Versorger und dem betreffenden Kunden einvernehmlich vereinbart worden war.

46 Aus den vorstehenden Gründen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2009/73 dahin auszulegen ist, dass er es einer nationalen Energieregulierungsbehörde nicht verwehrt, im Fall der Feststellung, dass ein Erdgasversorger bei der Änderung des Preises für die Lieferung von Erdgas gegen seine Verpflichtung zur Transparenz gegenüber seinen Kunden verstoßen hat, diesen Versorger zu verpflichten, den Preis beizubehalten, der in den ursprünglich mit diesen Kunden geschlossenen Verträgen festgelegt worden ist. Zur zweiten Vorlagefrage

47 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 50 der Charta in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass einem Erdgasversorger auf der Grundlage unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/73 bzw. der Richtlinie 2005/29 zwei Sanktionen für denselben Sachverhalt auferlegt werden.

48 Nach Art. 50 der Charta „[darf] [n]iemand … wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden“. Dieses Grundrecht, das Ausdruck des Grundsatzes ne bis in idem ist, verbietet eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die strafrechtlicher Natur sind, gegenüber derselben Person wegen derselben Tat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 2018, Menci,C‑524/15, EU:C:2018:197, Rn. 25, und vom 22. März 2022, bpost,C‑117/20, EU:C:2022:202, Rn. 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

49 Als Erstes beschränkt sich Art. 50 der Charta nicht nur auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die nach nationalem Recht als „strafrechtlich“ eingestuft werden, sondern erstreckt sich – unabhängig von einer solchen Einordnung im nationalen Recht – auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die wegen der Art der Zuwiderhandlung selbst oder wegen des Schweregrads der dem Betroffenen drohenden Sanktion strafrechtlicher Natur sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, bpost,C‑117/20, EU:C:2022:202, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Schweregrad ist nach Maßgabe der in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Höchststrafe zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C‑27/22, EU:C:2023:663, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50 Das Kriterium, das sich auf die Art der Zuwiderhandlung bezieht, erfordert die Prüfung, ob mit der fraglichen Sanktion u. a. eine repressive Zielsetzung verfolgt wird, unbeschadet des Umstands, dass mit ihr auch eine präventive Zielsetzung verfolgt wird. Es liegt nämlich in der Natur strafrechtlicher Sanktionen, dass sie sowohl auf die Repression als auch auf die Prävention rechtswidriger Verhaltensweisen abzielen. Dagegen sind Maßnahmen, die nur den durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schaden ersetzen sollen, nicht strafrechtlicher Natur (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C‑27/22, EU:C:2023:663, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

51 Im vorliegenden Fall scheint zum einen unter den in den Rn. 16 und 43 des vorliegenden Urteils genannten Maßnahmen die Abhilfemaßnahme, mit der der Versorger verpflichtet wird, den im April 2021 im Rahmen des ursprünglichen Vertrags vereinbarten Preis wiederherzustellen, eine Maßnahme zu sein, die im Sinne der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung von vornherein nur den durch die in Rede stehende Zuwiderhandlung entstandenen Schaden ersetzen soll; dies zu prüfen, ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.

52 Was zum anderen die von der ANPC und der ANRE gegen Engie verhängten finanziellen Sanktionen betrifft, geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass nach Art. 194 Nr. 241 und Art. 195 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Gesetzes Nr. 123/2012 ein Verstoß gegen die in Art. 143 Abs. 1 Buchst. k dieses Gesetzes vorgesehene Transparenzpflicht mit einer Geldbuße zwischen 20000 und 400000 RON geahndet wird. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der verschiedenen Ordnungswidrigkeiten, die Engie vorgeworfen werden, hat die ANRE dem Unternehmen eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 800000 RON (ca. 160000 Euro) auferlegt. Des Weiteren haben die rumänische Regierung und Engie in ihren jeweiligen schriftlichen Erklärungen angegeben, dass die ANPC Engie eine Geldbuße in Höhe von 150000 RON (ca. 30000 Euro) auferlegt habe.

53 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Informationen sowie der Höchstbeträge, die in den einschlägigen nationalen Bestimmungen, die von der ANPC und der ANRE im Fall von Engie angewandt wurden, vorgesehen sind, zu prüfen, ob diese Sanktionen ausreichend schwerwiegend sind, um als „Sanktionen strafrechtlicher Art“ eingestuft zu werden.

54 Als Zweites setzt die Anwendung von Art. 50 der Charta zweierlei voraus, nämlich zum einen, dass es eine frühere endgültige Entscheidung gibt (Voraussetzung „bis“), und zum anderen, dass diese Entscheidung auf denselben Sachverhalt, der Gegenstand der späteren Verfolgungsmaßnahmen oder Entscheidungen ist, abstellt (Voraussetzung „idem“) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, bpost,C‑117/20, EU:C:2022:202, Rn. 28).

55 Was die Voraussetzung „bis“ anbelangt, ist es für die Annahme, dass eine gerichtliche Entscheidung über den einem zweiten Verfahren unterliegenden Sachverhalt endgültig entschieden hat, nicht nur erforderlich, dass diese Entscheidung nach den geltenden nationalen Vorschriften rechtskräftig geworden ist, sondern auch, dass sie nach einer Prüfung in der Sache ergangen ist (Urteil vom 22. März 2022, bpost,C‑117/20, EU:C:2022:202, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn eine solche Entscheidung vorliegt, schließt Art. 50 der Charta aus, dass eine Strafverfolgung wegen derselben Tat eingeleitet oder aufrechterhalten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C‑27/22, EU:C:2023:663, Rn. 59).

56 Im vorliegenden Fall enthält die dem Gerichtshof vorliegende Akte Informationen, aus denen hervorgeht, dass die von der ANPC gegen Engie verhängte Sanktion vor den rumänischen Gerichten angefochten und wegen der Unzuständigkeit dieser Behörde endgültig aufgehoben wurde. Sollte das vorlegende Gericht diese Informationen bestätigen, wäre die in der vorherigen Randnummer behandelte Voraussetzung „bis“ nicht erfüllt.

57 Für den Fall, dass das vorlegende Gericht hingegen feststellen sollte, dass die Voraussetzung „bis“ im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist im Hinblick auf die Voraussetzung „idem“ darauf hinzuweisen, dass sich schon aus dem Wortlaut von Art. 50 der Charta ergibt, dass dieser es verbietet, dieselbe Person mehr als einmal wegen derselben Straftat in einem Strafverfahren zu verfolgen oder zu bestrafen. Hierfür ist das Kriterium der Identität der materiellen Tat maßgebend, verstanden als das Vorliegen einer Gesamtheit konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände, die zum Freispruch oder zur rechtskräftigen Verurteilung des Betroffenen geführt haben. Die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht und das geschützte Rechtsgut sind für die Feststellung, ob dieselbe Straftat vorliegt, nicht erheblich, da die Reichweite des in Art. 50 der Charta gewährten Schutzes nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, bpost,C‑117/20, EU:C:2022:202, Rn. 31, 33 und 34).

58 Da die Voraussetzung „idem“ eine identische materielle Tat erfordert, findet Art. 50 der Charta keine Anwendung, wenn der fragliche Sachverhalt lediglich ähnlich ist. Die Identität der materiellen Tat ist nämlich als die Gesamtheit der konkreten Umstände zu verstehen, die sich aus Ereignissen ergeben, bei denen es sich im Wesentlichen um dieselben handelt, da dieselbe Person gehandelt hat und sie zeitlich sowie räumlich unlösbar miteinander verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, bpost,C‑117/20, EU:C:2022:202, Rn. 36 und 37).

59 Im vorliegenden Fall ist das vorlegende Gericht, wie aus Rn. 22 des vorliegenden Urteils hervorgeht, zum einen der Auffassung, dass sowohl die ANRE als auch die ANPC im Anschluss an die jeweiligen Verwaltungsverfahren denselben Sachverhalt festgestellt hätten, wobei die erstgenannte Behörde diesen als „Verstoß gegen die Transparenzpflicht“ gemäß Art. 143 Abs. 1 Buchst. k des Gesetzes Nr. 123/2012 und die zweitgenannte als „irreführende und aggressive Geschäftspraxis gegenüber den Verbrauchern“ im Sinne des Gesetzes Nr. 363/2007 bezeichnet hätten.

60 Als Drittes können eine Einschränkung der Ausübung des in Art. 50 der Charta garantierten Grundrechts, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, und damit eine Kumulierung von Strafverfolgungsmaßnahmen oder strafrechtlichen Sanktionen auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden. Nach Satz 1 dieses Absatzes muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Gemäß Satz 2 des genannten Absatzes dürfen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Einschränkungen dieser Rechte und Freiheiten nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

61 Was erstens die Achtung des Wesensgehalts des in Art. 50 der Charta garantierten Grundrechts betrifft, so ist dieser Gehalt grundsätzlich gewahrt, wenn sich das nationale Recht darauf beschränkt, lediglich die Möglichkeit einer Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen aufgrund unterschiedlicher Regelungen vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, bpost,C‑117/20, EU:C:2022:202, Rn. 43). Dies ist vorliegend der Fall, da die gegen Engie verhängten Sanktionen auf der Grundlage unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/73 bzw. der Richtlinie 2005/29 erlassen wurden.

62 Zweitens ist zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darauf hinzuweisen, dass nach diesem Grundsatz die in der nationalen Regelung vorgesehene Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung der mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen, wobei die durch sie bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil vom 20. März 2018, Menci,C‑524/15, EU:C:2018:197, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63 Eine Kumulierung von Sanktionen kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn die von zwei verschiedenen Behörden eingeleiteten Verfahren komplementäre Zwecke verfolgen, die verschiedene Aspekte desselben rechtswidrigen Verhaltens betreffen. Die Behörden sind nämlich berechtigt, auf bestimmte für die Gesellschaft schädliche Verhaltensweisen einander ergänzende rechtliche Antworten zu geben, indem in verschiedenen Verfahren in zusammenhängender Weise unterschiedliche Aspekte des betreffenden sozialen Problems behandelt werden, sofern diese kombinierten rechtlichen Antworten keine übermäßige Belastung für die betreffende Person darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, bpost,C‑117/20, EU:C:2022:202, Rn. 49 und 50).

64 Wie in den Rn. 38 bis 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sollen die Maßnahmen zur Transparenz der Vertragsbedingungen von Verbraucherverträgen, die die nationalen Regulierungsbehörden nach der Richtlinie 2009/73 erlassen können, die Wirksamkeit des Verbraucherschutzes gewährleisten. Wie in Rn. 36 des vorliegenden Urteils ausgeführt, gewährleisten diese Maßnahmen daher die Verwirklichung eines vollständig und tatsächlich offenen und wettbewerbsbestimmten Erdgasbinnenmarkts, in dem alle Kunden – dank dieser Transparenz – ihre Lieferanten frei wählen können.

65 Aus Anhang I Abs. 1 dieser Richtlinie ergibt sich jedoch, dass diese Maßnahmen die Verbraucherschutzvorschriften der Union unbeschadet lassen. Es steht einem Mitgliedstaat somit frei, Verstöße zum einen gegen die sektorspezifische Regelung zur Liberalisierung des Erdgasmarkts und zum anderen gegen die in der Richtlinie 2005/29 genannten Vorschriften über unlautere Geschäftspraktiken zu ahnden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau in diesem Bereich zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 2022, bpost,C‑117/20, EU:C:2022:202, Rn. 47).

66 Um die Erforderlichkeit einer solchen Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen zu bestimmen, ist zu prüfen, ob es klare und präzise Regeln gibt, anhand deren sich vorhersehen lässt, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen in Frage kommt, und die eine Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden ermöglichen; weiter ist zu prüfen, ob die beiden Verfahren in hinreichend koordinierter Weise und in einem engen zeitlichen Zusammenhang geführt wurden und ob die gegebenenfalls im Rahmen des chronologisch zuerst geführten Verfahrens verhängte Sanktion bei der Bestimmung der zweiten Sanktion berücksichtigt wurde, so dass die Belastungen, die sich aus einer solchen Kumulierung für die betroffene Person ergeben, auf das zwingend Erforderliche beschränkt bleiben und die Gesamtheit der verhängten Sanktionen der Schwere der begangenen Taten entspricht (Urteil vom 22. März 2022, bpost,C‑117/20, EU:C:2022:202, Rn. 51).

67 Wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Unternehmen, das auf dem Markt für Energieerzeugung oder ‑verteilung tätig ist, verschiedene sektorspezifische Regelungen mit unterschiedlichen oder komplementären Zielen einhalten muss und gegebenenfalls mit verschiedenen Sanktionen für ein und dasselbe Verhalten auf der Grundlage dieser sektorspezifischen Regelungen konfrontiert werden kann.

68 Im vorliegenden Fall enthält die dem Gerichtshof vorliegende Akte Hinweise auf einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verwaltungsverfahren und den am Ende dieser Verfahren erlassenen Entscheidungen, von denen die eine auf der Grundlage der sektorspezifischen Vorschriften im Bereich der Energie und die andere auf der Grundlage der Vorschriften zum Schutz der Verbraucher sowie aufgrund der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den beteiligten Behörden getroffen wurde; dies zu prüfen, ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.

69 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 50 der Charta in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass er nicht dem entgegensteht, dass einem Erdgasversorger auf der Grundlage unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/73 bzw. der Richtlinie 2005/29 zwei Sanktionen auferlegt werden, die als „Sanktionen strafrechtlicher Art für denselben Sachverhalt“ einzustufen sind, vorausgesetzt, dass – es klare und präzise Regeln gibt, anhand deren sich vorhersehen lässt, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen in Frage kommt, und die eine Koordinierung zwischen den beiden zuständigen Behörden gewährleisten, – die beiden betreffenden Verfahren in hinreichend koordinierter Weise und in einem engen zeitlichen Zusammenhang geführt wurden und – die Gesamtheit der verhängten Sanktionen der Schwere der Verstöße entspricht. Kosten

70 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Energieregulierungsbehörde nicht verwehrt ist, im Fall der Feststellung, dass ein Erdgasversorger bei der Änderung des Preises für die Lieferung von Erdgas gegen die Verpflichtung zur Transparenz gegenüber seinen Kunden verstoßen hat, diesen Versorger zu verpflichten, den Preis beizubehalten, der in den ursprünglich mit diesen Kunden geschlossenen Verträgen vereinbart worden ist. 1. Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Energieregulierungsbehörde nicht verwehrt ist, im Fall der Feststellung, dass ein Erdgasversorger bei der Änderung des Preises für die Lieferung von Erdgas gegen die Verpflichtung zur Transparenz gegenüber seinen Kunden verstoßen hat, diesen Versorger zu verpflichten, den Preis beizubehalten, der in den ursprünglich mit diesen Kunden geschlossenen Verträgen vereinbart worden ist. 2. Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 dieser Charta ist dahin auszulegen, dass er nicht dem entgegensteht, dass einem Erdgasversorger auf der Grundlage unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/73 bzw. der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) zwei Sanktionen auferlegt werden, die als „Sanktionen strafrechtlicher Art für denselben Sachverhalt“ einzustufen sind, vorausgesetzt, dass – es klare und präzise Regeln gibt, anhand deren sich vorhersehen lässt, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen in Frage kommt, und die eine Koordinierung zwischen den beiden zuständigen Behörden gewährleisten, – die beiden betreffenden Verfahren in hinreichend koordinierter Weise und in einem engen zeitlichen Zusammenhang geführt wurden und – die Gesamtheit der verhängten Sanktionen der Schwere der Verstöße entspricht. 2. Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 dieser Charta ist dahin auszulegen, dass er nicht dem entgegensteht, dass einem Erdgasversorger auf der Grundlage unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/73 bzw. der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) zwei Sanktionen auferlegt werden, die als „Sanktionen strafrechtlicher Art für denselben Sachverhalt“ einzustufen sind, vorausgesetzt, dass – es klare und präzise Regeln gibt, anhand deren sich vorhersehen lässt, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen in Frage kommt, und die eine Koordinierung zwischen den beiden zuständigen Behörden gewährleisten, – die beiden betreffenden Verfahren in hinreichend koordinierter Weise und in einem engen zeitlichen Zusammenhang geführt wurden und – die Gesamtheit der verhängten Sanktionen der Schwere der Verstöße entspricht. – es klare und präzise Regeln gibt, anhand deren sich vorhersehen lässt, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen in Frage kommt, und die eine Koordinierung zwischen den beiden zuständigen Behörden gewährleisten, – die beiden betreffenden Verfahren in hinreichend koordinierter Weise und in einem engen zeitlichen Zusammenhang geführt wurden und – die Gesamtheit der verhängten Sanktionen der Schwere der Verstöße entspricht. Unterschriften