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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.01.2026 – C-311/24

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2026:50

Zitiert 6 Entscheidungen 4 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 29. Januar 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Unlauterer Wettbewerb – Unlautere Handelspraktiken – Richtlinie (EU) 2019/633 – Verbot – Art. 3 Abs. 1 Buchst. d – Zahlungsaufforderung, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen des Lieferanten steht – Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e – Befugnis zur Verhängung von Geldbußen – Qualifizierung als ‚einheitliche Zuwiderhandlung‘ für mehrere verbotene unlautere Handelspraktiken, die zu einer einzigen Geldbuße führen – Grundsatz ne bis in idem – Nationale Rechtsvorschriften, die eine Obergrenze für die Geldbuße vorsehen“ In der Rechtssache C‑311/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Wien (Österreich) mit Beschluss vom 26. April 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 2024, in dem Verfahren Bundeswettbewerbsbehörde gegen M. GmbH erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin, M. Gavalec und Z. Csehi, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Bundeswettbewerbsbehörde, vertreten durch C. F. Winkler, – der M. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt S. Albiez, – der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und P. Thalmann als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Dawes, M. ter Haar und M. Zerwes als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. September 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e der Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (ABl. 2019, L 111, S. 59).

2 Es ergeht im Rahmen von vier verbundenen Rechtsstreiten zwischen der Bundeswettbewerbsbehörde (Österreich, im Folgenden: BWB) und der M. GmbH über die Wirksamkeit von Zahlungsaufforderungen dieser Gesellschaft an ihre Lieferanten. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht AEU-Vertrag

3 Art. 39 Abs. 1 AEUV lautet: „Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es, a) die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern; b) auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten; c) die Märkte zu stabilisieren; d) die Versorgung sicherzustellen; e) für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.“

4 Art. 43 Abs. 2 AEUV sieht vor: „Das Europäische Parlament und der Rat [der Europäischen Union] legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des [Europäischen] Wirtschafts- und Sozialausschusses die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nach Artikel 40 Absatz 1 sowie die anderen Bestimmungen fest, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik notwendig sind.“ Richtlinie 2019/633

5 In den Erwägungsgründen 1, 6 bis 9, 14, 16, 24, 34 und 39 der Richtlinie 2019/633 heißt es: „(1) In der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette bestehen oft erhebliche Ungleichgewichte in Bezug auf die Verhandlungsmacht von Lieferanten und Käufern von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen. Diese Ungleichgewichte bei der Verhandlungsmacht haben mit hoher Wahrscheinlichkeit unlautere Handelspraktiken zur Folge, wenn bei einem Verkauf größere und mächtigere Handelspartner versuchen, bestimmte für sie vorteilhafte Praktiken oder vertragliche Vereinbarungen durchzusetzen. Solche Praktiken können beispielsweise gröblich von der guten Handelspraxis abweichen, gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs verstoßen und einem Handelspartner einseitig von einem anderen aufgezwungen werden; oder das wirtschaftliche Risiko auf unbegründete und unverhältnismäßige Art und Weise von einem Handelspartner auf einen anderen abwälzen; oder einem Handelspartner in einem erheblichen Missverhältnis zueinander stehende Rechte und Pflichten auferlegen. Bestimmte Praktiken könnten offensichtlich unlauter sein, selbst wenn beide Parteien zustimmen. Es sollte ein unionsweiter Mindeststandard zum Schutz vor unlauteren Handelspraktiken eingeführt werden, um solche Praktiken einzudämmen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf den Lebensstandard der landwirtschaftlichen Bevölkerung haben. Gemäß dem mit dieser Richtlinie verfolgten Konzept der Mindestharmonisierung können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften für unlautere Handelspraktiken erlassen oder beibehalten, die über die in dieser Richtlinie aufgeführten Praktiken hinausgehen. … (6) Während Geschäftsrisiken bei allen wirtschaftlichen Tätigkeiten auftreten, kommen Unsicherheitsfaktoren in der landwirtschaftlichen Erzeugung aufgrund ihrer Abhängigkeit von biologischen Prozessen und wegen ihrer Anfälligkeit für Witterungsverhältnisse besonders stark zum Tragen. Diese Unsicherheit wird noch dadurch verschärft, dass Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse mehr oder weniger leicht verderblich und saisonabhängig sind. In einem agrarpolitischen Umfeld, das deutlich stärker marktorientiert ist als in der Vergangenheit, kommt dem Schutz vor unlauteren Handelspraktiken für Marktteilnehmer, die in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette tätig sind, größere Bedeutung zu. (7) Insbesondere haben solche unlauteren Handelspraktiken mit hoher Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf den Lebensstandard der landwirtschaftlichen Bevölkerung. Diese Auswirkungen können entweder direkt sein, wenn sie landwirtschaftliche Erzeuger und ihre Organisationen als Lieferanten betreffen, oder indirekt, durch ‚Kaskadeneffekte‘ der unlauteren Handelspraktiken, die in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette in einer Weise auftreten, die sich negativ auf die Primärerzeuger in dieser Kette auswirkt. (8) In den meisten, jedoch nicht in allen Mitgliedstaaten gibt es spezifische nationale Vorschriften zum Schutz von Lieferanten vor unlauteren Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette. Dort, wo es Vertragsrecht oder Selbstregulierungsinitiativen gibt, ist der praktische Wert dieser Formen von Rechtsschutz aufgrund der Angst der Beschwerdeführer vor Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art und der damit verbundenen finanziellen Risiken, gegen solche Praktiken vorzugehen, jedoch eingeschränkt. Einige Mitgliedstaaten, die über besondere Vorschriften zu unlauteren Handelspraktiken verfügen, betrauen daher Verwaltungsbehörden mit deren Durchsetzung. Die Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken sind jedoch – soweit vorhanden – sehr unterschiedlich. (9) Die Anzahl und Größe der Marktteilnehmer sind je nach Stufe der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette unterschiedlich. Unterschiede in der Verhandlungsmacht, die der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Lieferanten vom Käufer entsprechen, führen mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu, dass größere Marktteilnehmer kleineren Marktteilnehmern unlautere Handelspraktiken aufzwingen. Ein dynamisches Konzept, das die am Umsatz gemessene relative Größe des Lieferanten und des Käufers zum Ausgangspunkt nimmt, dürfte einen besseren Schutz vor unlauteren Handelspraktiken für diejenigen Marktteilnehmer bieten, die diesen Schutz am dringendsten benötigen. Unlautere Handelspraktiken sind für kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden ‚KMU‘) der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette besonders schädlich. Unternehmen, die größer als KMU sind, deren Jahresumsatz jedoch 350000000 [Euro] nicht übersteigt, sollten ebenfalls vor unlauteren Handelspraktiken geschützt werden, um zu vermeiden, dass die Kosten solcher Praktiken an landwirtschaftliche Erzeuger weitergegeben werden. Die Kaskadeneffekte für landwirtschaftliche Erzeuger erscheinen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 350000000 [Euro] am größten. Durch den Schutz von Zwischenhändlern von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, einschließlich verarbeiteten Agrarerzeugnissen, kann auch vermieden werden, dass sich der Handel von landwirtschaftlichen Erzeugern und ihren Vereinigungen, die verarbeitete Erzeugnisse herstellen, auf nicht geschützte Lieferanten verlagert. … (14) Diese Richtlinie sollte für das Geschäftsgebaren größerer Marktteilnehmer gegenüber Marktteilnehmern mit geringerer Verhandlungsmacht gelten. Die relative Verhandlungsmacht lässt sich in angemessener Art und Weise anhand des Jahresumsatzes der verschiedenen Marktteilnehmer abschätzen. Es handelt sich zwar um eine Schätzung, doch können die Marktteilnehmer anhand dieses Kriteriums ihre Rechte und Pflichten nach dieser Richtlinie vorhersehen. Durch eine Obergrenze sollte vermieden werden, dass Marktteilnehmern, die nicht oder wesentlich weniger gefährdet sind als ihre kleineren Partner und Wettbewerber, Schutz gewährt wird. Mit dieser Richtlinie werden daher auf dem Umsatz basierende Kategorien von Marktteilnehmern festgelegt, anhand deren Schutz gewährt wird. … (16) Bei der Entscheidung, ob eine bestimmte Handelspraktik als unlauter anzusehen ist, ist darauf zu achten, dass die Nutzung fairer und effizienzsteigernder Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht eingeschränkt wird. Daher sollte zwischen Praktiken unterschieden werden, die in Liefervereinbarungen oder in Folgevereinbarungen zwischen den Parteien klar und eindeutig festgelegt sind, und Praktiken, die nach Beginn des Geschäfts ohne vorherige Vereinbarung auftreten, sodass nur einseitige und rückwirkende Änderungen der klar und eindeutig festgelegten Bedingungen einer Liefervereinbarung verboten sind. Bestimmte Handelspraktiken werden jedoch aufgrund ihrer Art als unlauter angesehen und sollten nicht Gegenstand der Vertragsfreiheit der Parteien sein. … (24) Diese Richtlinie harmonisiert nicht die Vorschriften über die Beweislast in den Verfahren vor den nationalen Durchsetzungsbehörden und auch nicht die Definition von Liefervereinbarungen. Daher sind die Regeln für die Beweislast und die Definition von Liefervereinbarungen die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegten. … (34) Abschreckende Maßnahmen, wie die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und anderen ebenso wirksamen Sanktionen oder zur Einleitung von Verfahren z. B. gerichtlichen Verfahren zur Verhängung solcher Geldbußen und ebenso wirksamer Sanktionen, und zur Veröffentlichung von Untersuchungsergebnissen, einschließlich der Veröffentlichung von Angaben zu Käufern, die Verstöße begangen haben, können eine Änderung von Verhaltensmustern sowie vorgerichtliche Lösungen zwischen den Parteien begünstigen und sollten daher Teil der Befugnisse der Durchsetzungsbehörden sein. Geldbußen können besonders wirksam und abschreckend sein. Jedoch sollte die Durchsetzungsbehörde bei jeder Ermittlung entscheiden können, welche ihrer Befugnisse sie ausüben wird und ob sie eine Geldbuße oder eine andere ebenso wirksamen Sanktion verhängen bzw. ein Verfahren zu deren Verhängung einleiten wird. … (39) Da die meisten Mitgliedstaaten bereits über eigene – wenn auch sehr unterschiedliche – Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken verfügen, sollte für die Einführung eines Mindestschutzstandards nach Unionsrecht eine Richtlinie verwendet werden. Auf diese Weise sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die einschlägigen Vorschriften in ihre nationale Rechtsordnung zu integrieren, um die Festlegung kohärenter Regelwerke zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, vorbehaltlich der Grenzen des für das Funktionieren des Binnenmarkts geltenden Unionsrechts in ihrem Hoheitsgebiet strengere nationale Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, die ein höheres Maß an Schutz vor unlauteren Handelspraktiken bieten, die in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette auftreten, sofern diese Vorschriften verhältnismäßig sind.“

6 Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie sieht vor: „(1) Zur Bekämpfung von Praktiken, die gröblich von der guten Handelspraxis abweichen, gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs verstoßen und einem Handelspartner einseitig von einem anderen aufgezwungen werden, wird in dieser Richtlinie eine Mindestliste verbotener unlauterer Handelspraktiken in Beziehungen zwischen Käufern und Lieferanten in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette festgelegt, und es werden Mindestvorschriften für die Durchsetzung der Verbote und Regelungen für die Koordinierung zwischen den Durchsetzungsbehörden festgelegt. (2) Diese Richtlinie gilt für bestimmte unlautere Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen durch a) Lieferanten, die einen Jahresumsatz von höchstens 2000000 [Euro] haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 2000000 [Euro] haben; b) Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 2000000 [Euro] und höchstens 10000000 [Euro] haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 10000000 [Euro] haben; c) Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 10000000 [Euro] und höchstens 50000000 [Euro] haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 50000000 [Euro] haben; d) Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 50000000 [Euro] und höchstens 150000000 [Euro] haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 150000000 [Euro] haben; e) Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 150000000 [Euro] und höchstens 350000000 [Euro] haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 350000000 [Euro] haben. …“

7 Art. 3 („Verbot unlauterer Handelspraktiken“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens alle folgenden unlauteren Handelspraktiken verboten sind: … d) Der Käufer verlangt vom Lieferanten Zahlungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen des Lieferanten stehen. …“

8 Art. 6 („Befugnisse der Durchsetzungsbehörden“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede ihrer Durchsetzungsbehörden über die Ressourcen und das Fachwissen verfügt, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und übertragen ihr folgende Befugnisse: … d) die Befugnis, Entscheidungen zu treffen, mit denen festgestellt wird, dass ein Verstoß gegen die in Artikel 3 festgelegten Verbote vorliegt, und vom Käufer verlangt wird, die verbotene Handelspraktik einzustellen; die Behörde kann von einer solchen Entscheidung absehen, wenn dadurch die Identität eines Beschwerdeführers oder sonstige Informationen bekannt werden könnten, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers seinen Interessen schadet, und sofern der Beschwerdeführer diese Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 3 angegeben hat; e) die Befugnis, im Einklang mit den nationalen Vorschriften und Verfahren gegen den Urheber des Verstoßes Maßnahmen zur Verhängung von Geldbußen und anderen ebenso wirksamen Sanktionen, einschließlich einstweiliger Verfügungen, zu verhängen oder diesbezügliche Verfahren zu veranlassen; … Die Sanktionen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e müssen unter Berücksichtigung von Art, Dauer, wiederholtem Auftreten und Schwere des Verstoßes wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

9 Art. 9 der Richtlinie 2019/633 lautet: „(1) Zur Sicherstellung eines höheren Schutzniveaus können die Mitgliedstaaten strengere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken beibehalten oder einführen, sofern diese nationalen Vorschriften mit den Regeln für das Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind. (2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der nationalen Vorschriften zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sofern diese Vorschriften mit den Vorschriften über das Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind.“ Österreichisches Recht

10 § 5a des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen (Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz) (BGBl. 392/1977) in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert wird (BGBl. I 239/2021) (im Folgenden: FWBG) bestimmt: „(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen. Sie dienen der Umsetzung der [Richtlinie 2019/633]. Der erste Abschnitt und das [Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)] bleiben unberührt. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen durch 1. Lieferanten, die einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro haben; 2. Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro und höchstens zehn Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als zehn Millionen Euro haben; 3. Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als zehn Millionen Euro und höchstens 50 Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro haben; 4. Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro und höchstens 150 Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 150 Millionen Euro haben; 5. Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 150 Millionen Euro und höchstens 350 Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 350 Millionen Euro haben, … (3) Dieser Abschnitt gilt für Verkäufe, bei denen entweder der Lieferant oder der Käufer oder beide in der Europäischen Union niedergelassen sind. …“

11 In § 5b FWBG heißt es: „… 2. ‚Käufer‘: jede natürliche oder juristische Person, sofern sie kein Verbraucher ist, unabhängig vom Niederlassungsort dieser Person, oder jede Behörde in der Europäischen Union, die Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse erwirbt; der Begriff ‚Käufer‘ kann auch eine Gruppe solcher natürlicher und juristischer Personen bezeichnen; 3. ‚Lieferant‘: jeder landwirtschaftliche Erzeuger oder jede natürliche oder juristische Person, unabhängig von seinem bzw. ihrem Niederlassungsort, der bzw. die Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse verkauft; der Begriff ‚Lieferant‘ kann auch eine Gruppe solcher landwirtschaftlicher Erzeuger oder eine Gruppe solcher natürlicher und juristischer Personen, wie Erzeugerorganisationen, Lieferantenorganisationen und Vereinigungen solcher Organisationen umfassen“.

12 § 5c Abs. 1 FWBG sieht vor: „Die im Anhang I angeführten Handelspraktiken sind verboten. …“

13 § 6 Abs. 2 FWBG bestimmt: „Auf Antrag der Ermittlungsbehörde nach dem 2. Abschnitt kann das Kartellgericht gegen einen Käufer im Sinne des § 5b Z 2, der gegen die Vorschriften des § 5c verstößt, eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 500000 Euro verhängen. Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. § 33 KartG 2005 gilt sinngemäß.“

14 Anhang I („Handelspraktiken, die unter allen Umständen verboten sind“) Z 4 FWBG bestimmt: „Der Käufer verlangt vom Lieferanten Zahlungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen des Lieferanten stehen.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15 M., die Beklagte des Ausgangsverfahrens, betreibt in Österreich Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel.

16 Im Mai 2023 richtete M. an ihre Lieferanten von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen Zahlungsaufforderungen, die nach Ansicht der BWB nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf dieser Erzeugnisse standen und somit gegen § 5c Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Z 4 FWBG verstießen, wodurch Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2019/633 umgesetzt worden war.

17 Zur Begründung dieser Zahlungsaufforderungen machte M. geltend, dass sie wirtschaftlich stark von den Auswirkungen der COVID‑19-Pandemie auf den Tourismus getroffen sei, was zu fehlenden Kunden im Lebensmitteleinzelhandel und zu massiven Kostensteigerungen geführt habe. Sie startete daher einen Restrukturierungsprozess über ihr gesamtes Unternehmen, zu dem auch ein Transformationsprozess des Einkaufs zählte. Im Rahmen der Transformation des Einkaufs beauftragte sie einen externen Berater, der ihr riet, die hohen Kosten, die mit dem Transformationsprozess einhergingen, durch einen Aufruf gegenüber den Lieferanten zur Leistung eines Beitrags zum Teil zu kompensieren.

18 Am 16. Mai 2023 organisierte M. zu diesem Zweck eine online veranstaltete „Supplier-Day-Konferenz“, in deren Rahmen sie ihren Lieferanten einen Überblick über die aktuelle Lage auf dem Markt für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, die Probleme, mit denen sie dort konfrontiert sei, sowie die Einbußen, die sie damals erlitten habe, vermittelte. Sie erläuterte den Transformationsprozess, in dem sie sich befunden habe. Als Ziele des Transformationsprozesses wurden die Professionalisierung des Category Managements und die Optimierung interner Prozesse definiert. M. erklärte ihren Lieferanten die Notwendigkeit von Investitionen auch damit, dass in klimaschonende Wasserstoffanlagen und eine CO2-neutrale LKW-Flotte investiert werden müsse.

19 Am 17. Mai 2023 verschickte M. an alle ihre Lieferanten eine von zwei E‑Mail-Varianten – je nachdem, ob der jeweilige Lieferant an der Supplier-Day-Konferenz teilgenommen hatte oder nicht. In dieser E‑Mail forderte sie die Lieferanten auf, einen betragsmäßig festgelegten Beitrag zur Finanzierung des von ihr eingeleiteten Transformationsprozesses zu zahlen. Den E‑Mails waren Proforma-Rechnungen über unterschiedlich hohe Pauschalbeträge beigefügt. Die E‑Mails wurden gleichzeitig versendet. Sie waren – mit Ausnahme der Höhe des Proformarechnungsbetrags sowie der Unterscheidung danach, ob der jeweilige Lieferant an der Konferenz am 16. Mai 2023 teilgenommen hatte oder nicht – allen Lieferanten gegenüber gleichlautend.

20 Dem Vorlagebeschluss zufolge beschloss M. aus eigener Initiative, die Investitionsbitten an die Lieferanten zu widerrufen, die den E‑Mails beigefügten Proforma-Rechnungen zu stornieren und die bereits gezahlten Beträge sofort zurückzuzahlen. Insgesamt beschlossen nur zwei der 16 Lieferanten, der Investitionsbitte Folge zu leisten und die in den den E‑Mails beigefügten Proforma-Rechnungen angegebenen Beträge zu zahlen.

21 Die BWB stellte fest, dass M. als Käuferin von 16 Lieferanten Zahlungen verlangt habe, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gestanden hätten. Sie war mithin der Ansicht, dass jede dieser Zahlungsaufforderungen gegen § 5c Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Z 4 FWBG verstoßen habe. Daher stellte sie am 10. November 2023 beim Oberlandesgericht Wien (Österreich), dem vorlegenden Gericht, 16 Anträge auf Verhängung einer Geldbuße gemäß § 6 Abs. 2 FWBG gegen M.

22 Vier dieser Anträge wurden der Senatsabteilung 25 zugeteilt. Sie wurden verbunden und betreffen folgende vier Lieferanten: – P. GmbH – Zahlungsaufforderung in Höhe von 12000 Euro, – L. GmbH – Zahlungsaufforderung in Höhe von 10000 Euro, – R. GmbH – Zahlungsaufforderung in Höhe von 12000 Euro, – S. GmbH – Zahlungsaufforderung in Höhe von 18000 Euro.

23 Nach Ansicht der BWB stellt jede Zahlungsaufforderung eine selbständige Zuwiderhandlung dar.

24 M. bestreitet, dass es sich um unterschiedliche Anträge handele, da den 16 von der BWB getrennt eingebrachten Anträgen derselbe Sachverhalt zugrunde liege. Die künstliche Aufspaltung in 16 getrennte Anträge verstoße daher gegen den Grundsatz ne bis in idem. Hilfsweise macht M. geltend, dass ihr in Wirklichkeit eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung vorgeworfen werde. Diese im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschaffene Rechtsfigur, die sich aus dem Kartell- und Wettbewerbsrecht ergebe, sei auch auf die Bestimmungen des FWBG anwendbar, mit denen die Richtlinie 2019/633 umgesetzt worden sei.

25 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts sieht § 6 Abs. 2 FWBG eine Sanktion mit strafrechtlichem Charakter vor. Nach österreichischem Strafrecht sei ein Verhalten wie das M. vorgeworfene jedoch als „einheitliche Zuwiderhandlung“ in dem Sinne zu qualifizieren, dass es eine „tatbestandliche Handlungseinheit“ darstelle. Damit wäre, auch wenn 16 Lieferbeziehungen betroffen waren, nach § 6 Abs. 2 FWBG eine einzige Geldbuße in Höhe von bis zu 500000 Euro zu verhängen.

26 Das vorlegende Gericht äußert jedoch Zweifel, ob mit diesem Ergebnis das in der Richtlinie 2019/633 festgelegte Ziel, nämlich ein gewisser Ausgleich zwischen der Verhandlungsmacht der Käufer und der der Lieferanten in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, erreicht werden kann. Dieser Ausgleich könne immer nur anhand der einzelnen Beziehung zwischen dem Käufer und dem Lieferanten erfolgen. Sollte hingegen das Verhalten von M. als eine Mehrzahl von Zuwiderhandlungen qualifiziert werden, die zur Verhängung mehrerer Geldbußen nebeneinander führen, wäre auch zu fragen, ob eine solche Lösung mit dieser Richtlinie vereinbar ist.

27 Daher hat das Oberlandesgericht Wien beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. a. Ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2019/633 dahin auszulegen, dass diese Bestimmung in einem Fall, in dem ein Käufer aufgrund eines einheitlich motivierten Willensentschlusses am selben Tag verschiedene Lieferanten, die dem Schutz der genannten Richtlinie nach deren Art. 1 unterliegen, entgegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der genannten Richtlinie je separat zu einer Zahlung auffordert, einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach diese Zahlungsaufforderungen in ihrer Gesamtheit als eine einzige einheitliche Zuwiderhandlung (Tateinheit) mit nur einmaliger Sanktionierungsbefugnis gewertet werden? b. Spielt es für die Beantwortung der Frage 1. a. in Hinblick auf die Vorgabe in Art. 6 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie 2019/633, nach dem die Sanktion unter Berücksichtigung von Art und Dauer, wiederholtem Auftreten und Schwere des Verstoßes wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss, eine Rolle, dass nach der nationalen österreichischen Sanktionsnorm (§ 6 Abs. 2 FBWG) dafür eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von (nur) 500000 Euro verhängt werden kann? 2. Für den Fall, dass Frage 1. a. mit „ja“ beantwortet wird: Ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2019/633 dahin auszulegen, dass jede Zahlungsaufforderung an je einen Lieferanten – sofern sie gegen das Verbot von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2019/633 verstößt – als selbständig zu sanktionierende Handelspraktik zu werten ist, für die nach dem Kumulationsprinzip je eine eigene Sanktion (Geldbuße) auszusprechen ist, somit eine Mehrzahl von Geldbußen zu verhängen ist, dies unter Berücksichtigung, dass die nationale österreichische Sanktionsnorm (§ 6 Abs. 2 FBWG) die Verhängung einer Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 500000 Euro vorsieht? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

28 Mit der gesamten ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2019/633 dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die vorsehen, dass mehrere Zahlungsaufforderungen, die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen stehen und die ein Käufer aufgrund eines einheitlich motivierten Willensentschlusses gleichzeitig an verschiedene Lieferanten richtet, zusammen als einheitliche Zuwiderhandlung zu qualifizieren sind, die zur Verhängung einer einzigen Geldbuße führt, die auf einen festen Betrag begrenzt ist.

29 Zunächst geht aus den Erwägungsgründen 1, 7 und 39 der Richtlinie 2019/633 hervor, dass mit ihr ein unionsweiter Mindeststandard zum Schutz der Lieferanten von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen vor unlauteren Handelspraktiken von Käufern in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette eingeführt werden soll, um solche Praktiken einzudämmen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf den Lebensstandard der landwirtschaftlichen Bevölkerung haben. Diese Auswirkungen können entweder direkt sein, wenn sie landwirtschaftliche Erzeuger und ihre Organisationen als Lieferanten betreffen, oder indirekt, durch „Kaskadeneffekte“ der unlauteren Handelspraktiken, die in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette in einer Weise auftreten, die sich letztlich negativ auf die Primärerzeuger in dieser Kette auswirkt.

30 Unter diesem Blickwinkel sieht zum einen Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass mindestens alle in dieser Bestimmung aufgezählten unlauteren Handelspraktiken verboten sind. Zu diesen Praktiken gehört nach Buchst. d dieser Bestimmung diejenige, die darin besteht, dass der Käufer vom Lieferanten Zahlungen verlangt, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen des Lieferanten stehen.

31 Zum anderen benennt jeder Mitgliedstaat, wie sich aus Art. 4 der Richtlinie 2019/633 ergibt, eine oder mehrere Behörden zur Durchsetzung der in Art. 3 dieser Richtlinie festgelegten Verbote auf nationaler Ebene. Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie muss jede dieser Behörden über die Ressourcen, das Fachwissen und die Befugnisse verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

32 Vor diesem Hintergrund ist die erste Frage zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie zu beantworten.

33 Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten diesen Behörden die Befugnis übertragen müssen, im Einklang mit den nationalen Vorschriften und Verfahren gegen den Urheber des Verstoßes Maßnahmen zur Verhängung von Geldbußen und anderen ebenso wirksamen Sanktionen, einschließlich einstweiliger Verfügungen, zu verhängen oder diesbezügliche Verfahren zu veranlassen. Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 müssen diese Sanktionen unter Berücksichtigung von Art, Dauer, wiederholtem Auftreten und Schwere des Verstoßes wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

34 Daher ist, wie der Generalanwalt in Nr. 26 seiner Schlussanträge anregt, nacheinander auf die beiden Aspekte der vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Frage einzugehen, die zum einen eine gemeinsame Qualifizierung mehrerer unlauterer Handelspraktiken in ihrer Gesamtheit als „einheitliche Zuwiderhandlung“, die zur Verhängung einer einzigen Geldbuße für die Gesamtheit dieser Praktiken führt, und zum anderen die Obergrenze dieser Geldbuße betrifft.

35 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 8. Mai 2025, Pielatak, C‑410/23, EU:C:2025:325, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

36 Was als Erstes die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2019/633 betrifft, die vorsehen, dass mehrere identische, vom selben Käufer gleichzeitig begangene, nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie verbotene unlautere Handelspraktiken zusammen als „einheitliche Zuwiderhandlung“ zu qualifizieren sind, die nur zur Verhängung einer einzigen Geldbuße führen kann, ist zunächst festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e sich darauf beschränkt, allgemein auf die nationalen Vorschriften und Verfahren zu verweisen, ohne konkrete Hinweise darauf zu geben, ob mehrere verbotene Verhaltensweisen als einheitliche Zuwiderhandlung qualifiziert werden können. Diese Bestimmung überlässt es somit grundsätzlich den Mitgliedstaaten, sich für oder gegen eine solche Qualifizierung zu entscheiden, sofern die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 verhängte Sanktion unter Berücksichtigung von Art, Dauer, wiederholtem Auftreten und Schwere des Verstoßes wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.

37 Was sodann den Zusammenhang anbelangt, in dem diese Bestimmung steht, ist festzustellen, dass aus den Erwägungsgründen 1 und 39 der Richtlinie 2019/633 hervorgeht, dass sich der Unionsgesetzgeber für ein Konzept der Mindestharmonisierung der Vorschriften über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette entschied.

38 Dieser Ansatz der Mindestharmonisierung kommt in zahlreichen Verweisen im Text dieser Richtlinie auf das Recht der Mitgliedstaaten zum Ausdruck, denen es obliegt, die Durchführung oder den Anwendungsbereich bestimmter darin enthaltener Vorschriften zu konkretisieren. Im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es etwa, dass diese Richtlinie nicht die Vorschriften über die Beweislast in den Verfahren vor den nationalen Durchsetzungsbehörden und auch nicht die Definition von Liefervereinbarungen harmonisiert. Ebenso bestimmt Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie, dass diese Behörden befugt sein müssen, im Rahmen ihrer Untersuchungen im Einklang mit den nationalen Vorschriften und Verfahren unangekündigte Nachprüfungen vor Ort durchzuführen.

39 Darüber hinaus lässt die Richtlinie 2019/633 den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Freiheit, das System zum Schutz der Lieferanten von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen durch nationale Vorschriften mit einem höherem Schutzniveau zu ergänzen. In diesem Sinne bestimmt Art. 9 dieser Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten zur Sicherstellung eines höheren Schutzniveaus strengere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken beibehalten oder einführen können, sofern diese nationalen Vorschriften mit den Regeln für das Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind.

40 In Ermangelung einer hierzu in der Richtlinie 2019/633 getroffenen Regelung folgt daraus, dass der Ansatz der Mindestharmonisierung bedeutet, dass Vorschriften über die Gesamtstrafe oder über die Modalitäten der Qualifizierung mehrerer unlauterer Handelspraktiken grundsätzlich im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen, denen die Richtlinie 2019/633 weder vorschreibt noch verbietet, sich für solche Vorschriften zu entscheiden.

41 Schließlich wird die Auslegung, die sich aus den Rn. 36 bis 40 des vorliegenden Urteils ergibt, durch die mit der fraglichen Richtlinie verfolgten Ziele bestätigt. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Richtlinie 2019/633 auf den Schutz jedes Lieferanten von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen in seiner besonderen Beziehung zu einem Käufer konzentriert, was die Qualifizierung mehrerer Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit unterschiedlichen Lieferanten als einheitliche Zuwiderhandlung oder die Bildung einer Gesamtstrafe aus für solche Zuwiderhandlungen angedrohten Strafen verbieten würde. Wie der Generalanwalt in Nr. 37 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel, nämlich der Schutz des Lebensstandards der landwirtschaftlichen Bevölkerung, über den bloßen Schutz der individuellen Beziehungen zwischen Käufern und Lieferanten hinaus. Unter diesem Blickwinkel beeinträchtigt die Möglichkeit, mehrere rechtswidrige Verhaltensweisen zusammen zu qualifizieren, grundsätzlich nicht die Wirksamkeit des Verbots dieser Praktiken und gefährdet nicht dieses Ziel der Richtlinie.

42 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche und vollständige Antwort zu geben, ist überdies erstens hinzuzufügen, dass der Begriff „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“, wie er sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 101 AEUV ergibt, im Rahmen der Richtlinie 2019/633 nicht relevant ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsgrundlage dieser Richtlinie, nämlich Art. 43 Abs. 2 AEUV, gemäß Art. 39 Abs. 1 AEUV der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik dient. Es handelt sich also nicht um die Bestimmungen dieses Vertrags über die Wettbewerbsregeln. Dies bedeutet, dass der im Kontext des Wettbewerbsrechts entwickelte Begriff „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ einer anderen Logik als der im Rahmen dieser Richtlinie folgt.

43 Jedenfalls kann sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 101 AEUV ein Verstoß gegen diesen Artikel nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten ergeben. Fügen sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zweckes der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen „Gesamtplan“ ein, so ist die Europäische Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 258). So wird der Begriff „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ im Rahmen der Regeln über die Beweisführung im Bereich des Wettbewerbs verwendet, um die Zurechnung bestimmter Verhaltensweisen an Unternehmen zu erleichtern. Dieser Begriff hat also keine Relevanz, wenn die Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf die Anwendung einer milderen Sanktion mehrere Verhaltensweisen, die derselben Logik folgen, zusammen qualifizieren und davon ausgehen können, dass sie eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen.

44 Zweitens kann, wie der Generalanwalt in den Nrn. 35 und 36 seiner Schlussanträge zutreffend ausgeführt hat, auch nicht der Grundsatz ne bis in idem herangezogen werden, um die Mitgliedstaaten zu verpflichten, keine Regeln zu erlassen, nach denen mehrere unlautere Handelspraktiken in ihrer Gesamtheit als einheitliche Zuwiderhandlung qualifiziert werden können.

45 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dass der Grundsatz ne bis in idem eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen gegenüber derselben Person wegen derselben Tat verbietet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C‑537/16, EU:C:2018:193, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. März 2018, Menci, C‑524/15, EU:C:2018:197, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Da die Voraussetzung „idem“ somit eine identische materielle Tat erfordert, findet dieser Grundsatz keine Anwendung, wenn der fragliche Sachverhalt nicht identisch, sondern lediglich ähnlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2025, Engie România, C‑205/23, EU:C:2025:43, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung, ob dieselbe Straftat vorliegt, ist das Kriterium der Identität der materiellen Tat maßgebend, verstanden als das Vorliegen einer Gesamtheit konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände, die zum Freispruch oder zur rechtskräftigen Verurteilung des Betroffenen geführt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2025, Engie România, C‑205/23, EU:C:2025:43, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46 Wird eine Gesamtheit unlauterer Handelspraktiken gegenüber verschiedenen Lieferanten als einzige Zuwiderhandlung qualifiziert, fehlt es aber grundsätzlich an der Voraussetzung „idem“.

47 Der Umstand, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verhaltensweisen nach nationalem Recht als „einheitliche Zuwiderhandlung“ qualifiziert werden können, ändert daran nichts. Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht für die Feststellung, ob dieselbe Straftat vorliegt, nicht erheblich ist, da die Reichweite des in Art. 50 der Charta der Grundrechte gewährten Schutzes nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C‑537/16, EU:C:2018:193, Rn. 38, und vom 20. März 2018, Menci, C‑524/15, EU:C:2018:197, Rn. 36).

48 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2019/633 dahin auszulegen ist, dass er grundsätzlich nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die vorsehen, dass mehrere nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie verbotene unlautere Handelspraktiken zusammen als eine einheitliche Zuwiderhandlung qualifiziert werden, die nur zu einer einzigen Geldbuße führen kann.

49 Als Zweites ist zu prüfen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2019/633 dahin auszulegen ist, dass er gleichwohl solchen nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wenn sie eine Obergrenze für die Geldbuße zur Ahndung dieser Gesamtheit von Verhaltensweisen, die zusammen als einheitliche Zuwiderhandlung qualifiziert werden, vorsehen.

50 Insoweit bestimmt Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie, dass die Sanktionen gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e unter Berücksichtigung von Art, Dauer, wiederholtem Auftreten und Schwere des Verstoßes wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.

51 Was insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft, hat der Gerichtshof klargestellt, dass dieser Grundsatz verlangt, dass die individuellen Umstände des Einzelfalls sowohl bei der Bestimmung der Sanktion als auch bei der Festlegung der Höhe der Geldstrafe berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2023, G. ST. T. [Verhältnismäßigkeit der Strafe bei Markenfälschung], C‑655/21, EU:C:2023:791, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch dürfen die repressiven Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der mit den betreffenden Rechtsvorschriften verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2023, J. P. Mali, C‑653/22, EU:C:2023:912, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Verhältnismäßigkeit ist daher konkret im Hinblick auf die mit der betreffenden repressiven Maßnahme verfolgten Ziele zu beurteilen.

52 Diese Anforderung setzt wie die Anforderungen, die sich aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie ergeben, voraus, dass die nationale Durchsetzungsbehörde, die für die Ahndung der sich aus Art. 3 der Richtlinie ergebenden Verbote zuständig ist, oder das dafür zuständige nationale Gericht über das erforderliche Ermessen verfügt, um eine Sanktion festzulegen, die allen diesen Anforderungen entspricht.

53 Werden jedoch mehrere nach Art. 3 der Richtlinie 2019/633 verbotene unlautere Handelspraktiken zusammen als einheitliche Zuwiderhandlung qualifiziert, so dass sie nur zur Verhängung einer einzigen, in der Höhe begrenzten Geldbuße führen können, ist es möglich, dass der für die Festsetzung der Höhe dieser Geldbuße zuständigen Durchsetzungsbehörde oder dem dafür zuständigen Gericht in bestimmten Fällen das Ermessen fehlt, das erforderlich ist, um diesen Anforderungen zu entsprechen.

54 Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Höchstbetrag der Geldbuße deutlich niedriger ist als die Aussicht auf einen finanziellen Gewinn, den der Käufer zu erzielen beabsichtigte, als er von einer Reihe seiner Lieferanten Zahlungen verlangte, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen dieser Lieferanten standen. Wenn nämlich der kumulierte Gesamtbetrag dieser Zahlungen die Obergrenze der Geldbuße deutlich überschreitet, reicht die einzige Höchststrafe für die Gesamtheit dieser rechtswidrigen Verhaltensweisen nicht aus, um die angestrebte abschreckende Wirkung zu gewährleisten oder wirksam und verhältnismäßig zu sein.

55 Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob es im Rahmen des Ausgangsverfahrens über das erforderliche Ermessen verfügt, um die Höhe der Geldbuße im Einklang mit den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2019/633 festzusetzen. Dabei hat es insbesondere die Höhe des finanziellen Gewinns, den der Käufer zu erzielen beabsichtigte, als er von einer Reihe seiner Lieferanten Zahlungen verlangte, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf ihrer Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen standen, zu berücksichtigen, und zwar gemessen an der für die Geldbuße zur Ahndung der Gesamtheit dieser rechtswidrigen Zahlungen festgelegten Obergrenze.

56 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2019/633 dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften, die vorsehen, dass mehrere Zahlungsaufforderungen, die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen stehen und die ein Käufer aufgrund eines einheitlich motivierten Willensentschlusses gleichzeitig an verschiedene Lieferanten richtet, zusammen als einheitliche Zuwiderhandlung zu qualifizieren sind, die zur Verhängung einer einzigen Geldbuße führt, die auf einen festen Betrag begrenzt ist, nicht entgegensteht, sofern die für die Ahndung dieser Zuwiderhandlung zuständige nationale Durchsetzungsbehörde oder das dafür zuständige Gericht über das erforderliche Ermessen verfügt, um eine Geldbuße festzusetzen, die unter Berücksichtigung von Art, Dauer, wiederholtem Auftreten und Schwere des Verstoßes wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. Zur zweiten Frage

57 In Anbetracht der Antwort auf die erste Vorlagefrage ist die zweite Frage des vorlegenden Gerichts nicht zu beantworten. Kosten

58 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften, die vorsehen, dass mehrere Zahlungsaufforderungen, die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen stehen und die ein Käufer aufgrund eines einheitlich motivierten Willensentschlusses gleichzeitig an verschiedene Lieferanten richtet, zusammen als einheitliche Zuwiderhandlung zu qualifizieren sind, die zur Verhängung einer einzigen Geldbuße führt, die auf einen festen Betrag begrenzt ist, nicht entgegensteht, sofern die für die Ahndung dieser Zuwiderhandlung zuständige nationale Durchsetzungsbehörde oder das dafür zuständige Gericht über das erforderliche Ermessen verfügt, um eine Geldbuße festzusetzen, die unter Berücksichtigung von Art, Dauer, wiederholtem Auftreten und Schwere des Verstoßes wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. Jürimäe Lenaerts Schalin Gavalec Csehi Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. Januar 2026. Der Kanzler A. Calot Escobar Die Kammerpräsidentin K. Jürimäe