Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.02.2025 – C-42/24
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2025:56
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 6. Februar 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 – Unregelmäßigkeiten – Art. 3 – Verjährungsfrist – Dauer und Beginn dieser Frist – Nationale Regelung, die eine fünfjährige Verjährungsfrist ab Feststellung der Unregelmäßigkeit vorsieht“ In der Rechtssache C‑42/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland) mit Entscheidung vom 29. Dezember 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Januar 2024, in dem Verfahren Emporiki Serron AE – Emporias kai Diathesis Agrotikon Proionton gegen Ypourgos Anaptyxis kai Ependyseon, Ypourgos Agrotikis Anaptyxis kai Trofimon erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele und des Richters S. Gervasoni (Berichterstatter), Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – des Ypourgos Anaptyxis kai Ependyseon und des Ypourgos Agrotikis Anaptyxis kai Trofimon, vertreten durch E. Leftheriotou und A. Vasilopoulou als Bevollmächtigte, – der griechischen Regierung, vertreten durch E. Leftheriotou und A. Vasilopoulou als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch T. Adamopoulos, M. Konstantinidis und C. Valero als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1) und des Grundsatzes der Rechtssicherheit.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Emporiki Serron AE – Emporias kai Diathesis Agrotikon Proionton (im Folgenden: Emporiki Serron) auf der einen Seite und dem Ypourgos Anaptyxis kai Ependyseon (Minister für Entwicklung und Investitionen, Griechenland) und dem Ypourgos Agrotikis Anaptyxis kai Trofimon (Minister für ländliche Entwicklung und Ernährung, Griechenland) auf der anderen Seite über die Rückforderung einer finanziellen Beihilfe, die Emporiki Serron für den Kauf und die Entkörnung von nicht entkörnter Baumwolle erhalten hat. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Im dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2988/95 heißt es: „Es ist … wichtig, in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der [Europäischen Union] zu bekämpfen.“
4 Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 bestimmt: „(1) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen [Union] wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das [Union]srecht getroffen. (2) Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine [Union]sbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der [Union] oder die Haushalte, die von [der Union] verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der [Union] erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.“
5 Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 lautet: „(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist. (2) Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt. (3) Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, eine längere Frist als die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorgesehene Frist anzuwenden.“ Griechisches Recht
6 Art. 102 („Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge“) des Nómos 2362/1995 peri Dimosiou Logistikou, eleghou ton dapanon tou kratous kai alles diatakseis (Gesetz 2362/1995 über das staatliche Rechnungswesen, die Kontrolle der Staatsausgaben und weitere Bestimmungen) (FEK A᾽ 247/27.11.1995) lautet: „Finanzhilfen, Beihilfen und Subventionen, die natürlichen oder juristischen Personen und Einrichtungen im Rahmen der [Union]spolitiken aus nationalen Mitteln oder Mitteln der … Union gezahlt wurden, werden vom Staat zurückgefordert, wenn die jeweils zuständige Stelle feststellt, dass sie zu Unrecht oder rechtswidrig gezahlt wurden. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gezahlten Beträge fallen ebenfalls unter diese Bestimmungen. Die aus diesem Grund zurückgeforderten Beträge werden als Einnahmen des Staatshaushalts verbucht und gemäß dem Gesetz über die Einziehung öffentlicher Forderungen in seiner geltenden Fassung eingezogen. In diesem Fall finden auch die jeweils geltenden Vorschriften über den Erlass von Verwaltungsmaßnahmen, den Einsatz von Zwangsmitteln und den Erlass von gerichtlichen Maßnahmen zur Einziehung öffentlicher Forderungen Anwendung.“
7 Art. 103 dieses Gesetzes mit dem Titel „Verjährung staatlicher Forderungen“ lautet: „Sofern im [Union]srecht nichts anderes bestimmt ist, verjährt die Rückforderung der im vorstehenden Artikel genannten Geldbeträge innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Feststellung, dass diese Beträge zu Unrecht oder rechtswidrig gezahlt wurden. Für zweckgebundene Beträge gilt eine Verjährungsfrist von zwanzig Jahren, sofern das [Union]srecht nichts anderes bestimmt. Die im vorliegenden Gesetz enthaltenen Bestimmungen über die Hemmung, die Unterbrechung und die Rechtsfolgen der Verjährung, die für staatliche Forderungen gelten, sind auch auf die in diesem Artikel genannten Forderungen entsprechend anzuwenden, sofern im [Union]srecht nichts anderes bestimmt ist.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
8 Im Jahr 2001 erhielt Emporiki Serron finanzielle Beihilfen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) für den Ankauf und die Entkörnung von Saatbaumwolle im Zeitraum 2000 bis 2001. Die Gesellschaft stellte ihre Tätigkeit ein und wurde im Juni 2001 liquidiert.
9 Am 4. und 5. Juli 2006 sowie vom 31. Oktober bis zum 2. November 2006 fanden Kontrollen am Sitz von Emporiki Serron statt. Diese Kontrollen ergaben, dass die Gesellschaft für 3618 Ballen entkörnter Baumwolle, die mehr als 750000 kg entkörnter Baumwolle entsprachen, keinen Verkauf registriert hatte.
10 Am 14. Juli 2009 erließ der Minister für ländliche Entwicklung und Ernährung aufgrund der genannten 3618 Ballen entkörnter Baumwolle eine Entscheidung über die Rückforderung der an Emporiki Serron gezahlten Beihilfe in Höhe von 322568,90 Euro zuzüglich Zinsen.
11 Das Trimeles Dioikitiko Protodikeio Athinon (Verwaltungsgericht –Dreierkammer – Athen [Griechenland]), bei dem Emporiki Serron Klage gegen diese Entscheidung erhob, erklärte diese mit der Begründung für nichtig, dass die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist von vier Jahren nicht beachtet worden sei. Dieses Gericht stellte fest, dass Art. 103 des Gesetzes 2362/1995 insofern nicht mit Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 vereinbar sei, als für den Beginn der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt abgestellt werde, zu dem die Unregelmäßigkeit festgestellt worden sei, und nicht – wie in Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehen – auf den Zeitpunkt, zu dem die Unregelmäßigkeit begangen worden sei. Es schloss die Anwendung von Art. 103 des Gesetzes 2362/1995 daher aus.
12 Das Trimeles Dioikitiko Efeteio Athinon (Verwaltungsberufungsgericht – Dreierkammer – Athen [Griechenland]), bei dem der griechische Staat Berufung einlegte, hob das erstinstanzliche Urteil auf. Dieses Gericht nahm an, dass Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 den Erlass einer Bestimmung wie Art. 103 des Gesetzes 2362/1995 erlaube. Demnach habe die Verjährungsfrist unter Anwendung dieses Artikels am 29. November 2006, also an dem Tag, an dem der Inspektor des Ministeriums für ländliche Entwicklung und Ernährung seinen Bericht erstellt habe, zu laufen begonnen. Mithin sei die nach nationalem Recht geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die Rückforderung der Beihilfe, also am 14. Juli 2009, noch nicht abgelaufen gewesen. Die finanzielle Beihilfe sei somit zu Unrecht gewährt worden.
13 Gegen das Urteil des Dioikitiko Efeteio (Verwaltungsberufungsgericht) legte Emporiki Serron beim Symvoulio Tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland), dem vorlegenden Gericht, ein Rechtsmittel ein und machte geltend, dass der Elegktiko Synedrio (Rechnungshof, Griechenland) in einer anderen Rechtssache, in der die Rechtmäßigkeit einer finanziellen Berichtigung in Abrede gestellt worden sei, zu einem ganz anderen Ergebnis gekommen sei als im genannten Urteil.
14 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Elegktiko Synedrio (Rechnungshof) im Plenum entschieden habe, dass Art. 103 des Gesetzes 2362/1995 mit Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 sowie mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit vereinbar sei, solange sich die Zeit, die insgesamt zwischen dem Zeitpunkt der Begehung einer Unregelmäßigkeit und dem Abschluss des entsprechenden Verwaltungsverfahrens der Einziehung verstreiche, noch im Rahmen halte und die absolute Verjährungsfrist nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung nicht überschreite.
15 Die Unregelmäßigkeit, um die es in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit gehe, habe sich spätestens am 20. oder 30. Juni 2001 ereignet, so dass die vierjährige Verjährungsfrist nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95, wenn sie anwendbar wäre, zum Zeitpunkt der ersten Kontrolle, die im Juli 2006 durchgeführt worden sei, bereits abgelaufen gewesen sei.
16 Unter diesen Umständen hat der Symvoulio Tis Epikrateias (Staatsrat) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist eine nationale Bestimmung wie Art. 103 des Gesetzes 2362/95, der nicht nur eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für die Rückforderung von Leistungen, die Wirtschaftsteilnehmern infolge deren Handlung oder Unterlassung, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der [Union] oder die von dieser verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. haben könnte, zu Unrecht gezahlt wurden, vorsieht, sondern zudem für den Beginn dieser Frist auf den Zeitpunkt der Feststellung, dass die Beihilfe zu Unrecht oder rechtswidrig gezahlt wurde, statt auf den Zeitpunkt der Begehung der Unregelmäßigkeit abstellt, mit Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 und dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar? 2. Wenn eine nationale Regelung gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 eine längere Verjährungsfrist als die in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Frist von vier Jahren festlegt, sind die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung dahin auszulegen, dass für die Rückforderung zu Unrecht oder rechtswidrig gezahlter Beihilfen eine Verjährungsfrist von höchstens acht Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit gilt oder dass eine Verjährungsfrist festgelegt ist, die höchstens doppelt so lang ist wie die in der nationalen Regelung vorgesehene längere Frist? 3. Falls die erste Frage bejaht wird und die Antwort auf die zweite Frage lautet, dass die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen sind, dass eine Verjährungsfrist gilt, die höchstens doppelt so lang ist wie die in der nationalen Regelung vorgesehene längere Frist: Wenn eine nationale Regelung eine längere Verjährungsfrist als die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Frist festlegt und zugleich für den Beginn dieser Frist auf den Zeitpunkt der Feststellung der Unregelmäßigkeit abstellt, beginnt die für die Verjährung geltende Höchstfrist dann zum Zeitpunkt der Begehung oder zum Zeitpunkt der Feststellung der Unregelmäßigkeit zu laufen? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
17 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2988/95 im Licht des Grundsatzes der Rechtssicherheit dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht, die ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem die nationalen Behörden eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf diese Verordnung feststellen.
18 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist sowohl für Unregelmäßigkeiten gilt, die zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung führen, als auch für Unregelmäßigkeiten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die gemäß Art. 4 dieser Verordnung Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen, auf den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils gerichteten Maßnahme sind (Urteil vom 2. März 2017, Glencore Céréales, C‑584/15, EU:C:2017:160, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Bestimmung der Bedeutung von Vorschriften des Unionsrechts, wie hier von Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2988/95 im Licht des Grundsatzes der Rechtssicherheit, sowohl ihr Wortlaut als auch ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen (Urteil vom 6. Oktober 2015, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und ‑export, C‑59/14, EU:C:2015:660, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Zum Wortlaut von Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 ist festzustellen, dass in seinem Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 eine Verjährungsfrist für die Verfolgung von vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit bzw. im Fall einer andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeit ab dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird, vorgesehen ist, wobei gleichzeitig klarstellt wird, dass in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen werden kann, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
21 Ferner bezeichnet der Begriff „Unregelmäßigkeit“ nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 jeden Verstoß gegen eine Unionsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union oder die Haushalte, die von der Union verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde.
22 Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 bestimmt, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … die Möglichkeit [behalten], eine längere Frist als die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorgesehene Frist anzuwenden“. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass sich eine solche Frist aus der Anwendung nationaler Bestimmungen ergeben kann, die bereits vor dieser Verordnung in Kraft waren, oder aus neuen nationalen Bestimmungen, die nach der Verordnung erlassen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Glencore Céréales, C‑584/15, EU:C:2017:160, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 verfügen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Dauer längerer Verjährungsfristen, die sie gegebenenfalls anwenden möchten, über ein weites Ermessen, sofern sie die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, zu denen auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, einhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Glencore Céréales, C‑584/15, EU:C:2017:160, Rn. 64 und 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Die Einhaltung dieses Grundsatzes bedeutet konkret, dass die Anwendung einer längeren nationalen Verjährungsfrist auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 nicht offensichtlich über das hinausgehen darf, was zur Erreichung des Ziels, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Glencore Céréales, C‑584/15, EU:C:2017:160, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 So hat der Gerichtshof aus Gründen, die auf die vorliegende Rechtssache übertragbar sind, bereits festgestellt, dass eine Verjährungsfrist von fünf Jahren wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, offensichtlich nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um den nationalen Behörden die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten zu ermöglichen, die den Haushalt der Union belasten. Diese Frist ist nämlich nur um ein Jahr länger als die Frist nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95, woraus der Gerichtshof den Schluss gezogen hat, dass eine solche Frist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Glencore Céréales, C‑584/15, EU:C:2017:160, Rn. 74).
26 Der Gerichtshof hat sich jedoch bislang nicht zu der Frage geäußert, ob Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 die Mitgliedstaaten ermächtigt, von dem in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung vorgesehenen Beginn der Verjährungsfrist abzuweichen, indem sie vorsehen, dass diese Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem die nationalen Behörden einen Verstoß gegen die Verordnung feststellen.
27 Insoweit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2988/95 (siehe oben, Rn. 20 und 22), dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass dieser Bestimmung den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit geben wollte, die Dauer der Verjährungsfrist gegenüber der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen zu verlängern, wobei jede Änderung bezüglich des Beginns dieser Frist ausgeschlossen ist.
28 Diese Auslegung, die auf den Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen gestützt ist, steht im Einklang mit dem Zusammenhang, in den sich diese Bestimmungen einfügen, und den Zielen, die mit ihnen verfolgt werden.
29 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verordnung Nr. 2988/95 nach ihrem Art. 1 und ausweislich ihres dritten Erwägungsgrundes „eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das [Unionsrecht]“ eingeführt worden ist, um „in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen [der Union] zu bekämpfen“ (Urteil vom 2. März 2017, Glencore Céréales, C‑584/15, EU:C:2017:160, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass den nationalen Behörden eine allgemeine Sorgfaltspflicht bei der Prüfung obliegt, ob die von ihnen geleisteten, den Haushalt der Union belastenden Zahlungen ordnungsgemäß erfolgt sind; dies impliziert, dass sie Maßnahmen zur raschen Behebung etwaiger Unregelmäßigkeiten ergreifen müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2015, Pfeifer & Langen, C‑52/14, EU:C:2015:381, Rn. 67).
31 Es könnte aber einer gewissen Trägheit der nationalen Behörden bei der Verfolgung von Unregelmäßigkeiten Vorschub leisten und zugleich die Wirtschaftsteilnehmer zum einen einem langen Zeitraum der Rechtsunsicherheit und zum anderen der Gefahr aussetzen, nicht mehr beweisen zu können, dass die fraglichen Vorgänge rechtmäßig waren, wenn die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Frist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen begönne, zu dem die Behörden die Unregelmäßigkeiten festgestellt haben (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2015, Pfeifer & Langen, C‑52/14, EU:C:2015:381, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Ganz allgemein ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit es den Behörden prinzipiell verbietet, unbegrenzt von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen, um eine rechtswidrige Situation zu beenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2022, Kommission/Spanien [Informationspflicht in Steuersachen], C‑788/19, EU:C:2022:55, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Den Beginn der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die nationalen Behörden eine Unregelmäßigkeit feststellen, würde dem mit der Einführung eines Verjährungsmechanismus für Verstöße gegen die Verordnung Nr. 2988/95 verfolgten Ziel zuwiderlaufen. Dies würde es den nationalen Behörden nämlich ermöglichen, ohne zeitliche Begrenzung in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem die Unregelmäßigkeit begangen oder beendet wurde, tätig zu werden, was in der Praxis die Gefahr mit sich brächte, dass die Verjährung unterlaufen wird.
33 Dass das Unionsrecht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95, das Handeln der nationalen Behörden einer absoluten Verjährungsfrist unterwirft, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung, bedeutet nicht, dass sich die Mitgliedstaaten deshalb über Letztere hinwegsetzen könnten, indem sie als Beginn für den Lauf dieser Frist einen Zeitpunkt festsetzen, der darauf hinausliefe, sie völlig auszuhöhlen.
34 Daraus folgt, dass es den Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 im Licht des Grundsatzes der Rechtssicherheit verwehrt ist, vom Beginn der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung vorgesehenen Verjährungsfrist abzuweichen. Als Beginn gilt nach den letztgenannten Bestimmungen jedenfalls der Zeitpunkt der Begehung der Unregelmäßigkeit bzw. bei einer wiederholten oder andauernden Unregelmäßigkeit der Zeitpunkt, zu dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Der Zeitpunkt, zu dem die nationalen Behörden Kenntnis von einer Unregelmäßigkeit erlangen oder eine Unregelmäßigkeit feststellen, wirkt sich daher nicht auf den Beginn dieser Verjährungsfrist aus (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2015, Pfeifer & Langen, C‑52/14, EU:C:2015:381, Rn. 67).
35 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung des Wortlauts der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Bestimmungen zu ermitteln, ob die Einhaltung der in der vorherigen Randnummer genannten Anforderung im Rahmen einer unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts sichergestellt werden kann oder, falls eine solche Möglichkeit nicht bestehen sollte, ob sie dazu führt, dass diese Bestimmungen ganz oder teilweise außer Acht gelassen werden müssen.
36 Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst insoweit die Verpflichtung der nationalen Gerichte, einschließlich der letztinstanzlichen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Folglich darf ein nationales Gericht nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie von anderen Gerichten in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist oder von den zuständigen nationalen Behörden auf diese Weise angewandt wird (Urteil vom 7. April 2022, Avio Lucos, C‑116/20, EU:C:2022:273, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2988/95 im Licht des Grundsatzes der Rechtssicherheit dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, die eine längere Verjährungsfrist als die in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene festlegt, nicht entgegensteht, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Dagegen stehen diese Bestimmungen einer nationalen Regelung entgegen, die vorsieht, dass eine solche Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem die nationalen Behörden eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf diese Verordnung feststellen. Zur zweiten Frage
38 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass, wenn ein Mitgliedstaat von der in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine längere als die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung vorgesehene Verjährungsfrist vorzusehen, die absolute Verjährungsfrist nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung in Bezug auf diese längere Verjährungsfrist oder in Bezug auf die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung vorgesehene Verjährungsfrist zu berechnen ist.
39 Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 sieht eine absolute Grenze für die Verfolgungsverjährung einer Unregelmäßigkeit vor, die spätestens zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 vorgesehene Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat, wobei die Fälle ausgenommen sind, in denen das Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ausgesetzt worden ist (Urteil vom 11. Juni 2015, Pfeifer & Langen, C‑52/14, EU:C:2015:381, Rn. 63).
40 Diese absolute Verjährungsfrist trägt dazu bei, die Rechtssicherheit für die Wirtschaftsteilnehmer zu erhöhen, indem sie verhindert, dass die Verfolgungsverjährung einer Unregelmäßigkeit durch wiederholte Unterbrechungshandlungen unbegrenzt hinausgezögert werden kann. (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Pfeifer & Langen, C‑52/14, EU:C:2015:381, Rn. 64).
41 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass, wenn gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 eine längere nationale Verjährungsfrist zur Anwendung kommt, die absolute Verjährungsfrist nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung jedenfalls zu dem Zeitpunkt abläuft, zu dem eine Frist abläuft, die doppelt so lang wie diese längere Verjährungsfrist ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Glencore Céréales, C‑584/15, EU:C:2017:160, Rn. 71).
42 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass, wenn ein Mitgliedstaat von der in Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine längere als die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung vorgesehene Verjährungsfrist von vier Jahren vorzusehen, die absolute Verjährungsfrist nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung in Bezug auf diese längere Verjährungsfrist zu berechnen ist. Zur dritten Frage
43 Angesichts der Antworten auf die erste und die zweite Frage ist die dritte Frage nicht zu beantworten. Kosten
44 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist im Licht des Grundsatzes der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die eine längere Verjährungsfrist als die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vorgesehene festlegt, nicht entgegensteht, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Dagegen stehen diese Bestimmungen einer nationalen Regelung entgegen, die vorsieht, dass eine solche Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem die nationalen Behörden eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf diese Verordnung feststellen. 1. Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist im Licht des Grundsatzes der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die eine längere Verjährungsfrist als die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vorgesehene festlegt, nicht entgegensteht, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Dagegen stehen diese Bestimmungen einer nationalen Regelung entgegen, die vorsieht, dass eine solche Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem die nationalen Behörden eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf diese Verordnung feststellen. 2. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Mitgliedstaat von der in Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine längere als die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung vorgesehene Verjährungsfrist von vier Jahren vorzusehen, die absolute Verjährungsfrist nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung in Bezug auf diese längere Verjährungsfrist zu berechnen ist. 2. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Mitgliedstaat von der in Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine längere als die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung vorgesehene Verjährungsfrist von vier Jahren vorzusehen, die absolute Verjährungsfrist nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung in Bezug auf diese längere Verjährungsfrist zu berechnen ist. Unterschriften