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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.04.2025 – C-657/23

Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2025:263

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 10. April 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) – Finanzierung, Verwaltung und Kontrollsystem der GAP – Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 – Finanzierung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) – Art. 54 – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 – Art. 3 – Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge einer Förderung – Verjährungsfrist – Ordnungsfrist“ In der Rechtssache C‑657/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 4. Oktober 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 7. November 2023, in dem Verfahren M. K. gegen Ministerstvo zemědělství erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Gavalec (Berichterstatter) sowie der Richter Z. Csehi und F. Schalin, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2024, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von M. K., vertreten durch F. Šimák, Advokát, – des Ministerstvo zemědělství, vertreten durch R. Pokorný als Bevollmächtigten, – der tschechischen Regierung, vertreten durch J. Benešová, J. Očková, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der bulgarischen Regierung, vertreten durch T. Mitova und R. Stoyanov als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Radu Bouyon und K. Walkerová als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen M. K. und dem Ministerstvo zemědělství (Landwirtschaftsministerium, Tschechische Republik) wegen eines Bescheids, mit dem zu Unrecht gezahlte Beträge einer Förderung von M. K. zurückgefordert wurden. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95

3 Im dritten Erwägungsgrund der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1) heißt es: „Es ist … wichtig, in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der [Europäischen] Gemeinschaften zu bekämpfen.“

4 Art. 1 dieser Verordnung lautet: „(1) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen. (2) Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.“

5 Art. 3 der Verordnung sieht vor: „(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist. (2) Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt. (3) Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, eine längere Frist als die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorgesehene Frist anzuwenden.“ Verordnung Nr. 1306/2013

6 Der 37. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1306/2013 lautete: „(37) Was den [Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)] betrifft, so sollten wieder eingezogene Beträge an diesen Fonds zurückfließen, wenn die Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden und kein Anspruch bestand. Damit genügend Zeit für alle erforderlichen Verwaltungsverfahren, einschließlich interner Kontrollen, eingeräumt wird, sollten die Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten, nachdem ein Kontrollbericht oder ein ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, angenommen wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist, die Beträge vom Begünstigten wieder einziehen. Es sollte geregelt werden, wer die finanzielle Verantwortung trägt, wenn Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind und wenn die betreffenden Beträge nicht vollständig wieder eingezogen wurden. In diesem Zusammenhang sollte ein Verfahren vorgesehen werden, nach dem die [Europäische] Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen des Haushalts der [Europäischen] Union beschließen kann, aufgrund von Unregelmäßigkeiten abgeflossene Beträge, die nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder eingezogen werden, teilweise dem betreffenden Mitgliedstaat anzulasten. Bei Versäumnissen des betreffenden Mitgliedstaats sollte diesem in bestimmten Fällen der gesamte Betrag angelastet werden können. Jedoch sind, vorbehaltlich der Pflichten, die den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer innerstaatlichen Verfahren obliegen, die finanziellen Lasten angemessen zwischen der Union und dem Mitgliedstaat zu verteilen. Dieselben Vorschriften sollten für den [Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER)] gelten, jedoch unter dem Vorbehalt des Erfordernisses, dass die aufgrund von Unregelmäßigkeiten wieder eingezogenen oder annullierten Beträge weiterhin für die genehmigten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehen, da diese Beträge dem Mitgliedstaat zugewiesen wurden. Es sollten auch Bestimmungen über die Berichterstattungspflicht der Mitgliedstaaten festgelegt werden.“

7 Art. 5 („Ausgaben des ELER“) der Verordnung Nr. 1306/2013 sah vor: „Der ELER wird in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union umgesetzt. Er finanziert die finanzielle Beteiligung der Union an den nach den Unionsvorschriften über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführten Entwicklungsprogrammen.“

8 Titel IV („Finanzielle Verwaltung der Fonds“) der Verordnung Nr. 1306/2013 enthielt ein Kapitel IV („Rechnungsabschluss“), dessen Abschnitt III „Unregelmäßigkeiten“ betraf.

9 In diesem Abschnitt III bestimmte Art. 54 („Gemeinsame Bestimmungen“) der Verordnung: „(1) Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, von dem Begünstigten innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt zurück, zu dem ein Kontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, gebilligt wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist. Die betreffenden Beträge werden zeitgleich mit dem Wiedereinziehungsbescheid im Debitorenbuch der Zahlstelle verzeichnet. (2) Ist die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung beziehungsweise, wenn sie Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, innerhalb einer Frist von acht Jahren erfolgt, so gehen 50 % der finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu Lasten des betreffenden Mitgliedstaats und 50 % zu Lasten des Haushalts der Union, unbeschadet der Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, die Wiedereinziehungsverfahren nach Artikel 58 fortzusetzen. Wird im Rahmen des Wiedereinziehungsverfahrens amtlich oder gerichtlich endgültig festgestellt, dass keine Unregelmäßigkeit vorliegt, so meldet der betreffende Mitgliedstaat die nach Unterabsatz 1 von ihm zu tragende finanzielle Belastung de[m] Fonds als Ausgabe. Konnte die Wiedereinziehung jedoch aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat nicht zuzurechnen sind, nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist erfolgen, so kann die Kommission, wenn der wieder einzuziehende Betrag 1 Mio. Euro überschreitet, auf Antrag des Mitgliedstaats die Frist um höchstens die Hälfte der ursprünglichen Frist verlängern. (3) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen. Dieser Beschluss kann nur in folgenden Fällen getroffen werden: a) wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wieder einzuziehenden Betrag überschreiten, … … b) wenn die Wiedereinziehung wegen nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 getroffen, bevor Absatz 2 auf die ausstehenden Beträge angewendet wurde, so gehen die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu Lasten des Haushalts der Union. (4) Die finanziellen Folgen zu Lasten des Mitgliedstaats, die sich aus der Anwendung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels ergeben, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat in den Jahresrechnungen vermerkt, die der Kommission nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv zu übermitteln sind. Die Kommission überprüft die ordnungsgemäße Anwendung und nimmt beim Erlass des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 51 Absatz 1 gegebenenfalls die erforderlichen Anpassungen vor. (5) Die Kommission kann unter der Voraussetzung, dass das Verfahren gemäß Artikel 52 Absatz 3 angewendet wurde, Durchführungsrechtsakte zum Ausschluss der zu Lasten des Haushalts der Union verbuchten Beträge von der Finanzierung durch die Union in folgenden Fällen erlassen: a) wenn der Mitgliedstaat die Fristen gemäß Absatz 1 nicht eingehalten hat; b) wenn sie der Auffassung ist, dass der gemäß Absatz 3 getroffene Beschluss des Mitgliedstaats, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen, nicht gerechtfertigt ist; c) wenn sie der Auffassung ist, dass die Unregelmäßigkeit oder die nicht erfolgte Wiedereinziehung auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse zurückzuführen ist, die den Verwaltungen oder anderen Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats zuzurechnen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.“

10 In ebendiesem Abschnitt III sah Art. 56 („Besondere Bestimmungen für den ELER“) der Verordnung vor: „Werden Unregelmäßigkeiten und Versäumnisse bei den Vorhaben oder den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgedeckt, so nehmen die Mitgliedstaaten die finanziellen Berichtigungen vor, indem sie die betreffende finanzielle Beteiligung der Union ganz oder teilweise streichen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Art und Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie die Höhe des finanziellen Verlustes für den ELER. Die gestrichenen Beträge der Unionsfinanzierung und die wieder eingezogenen Beträge einschließlich Zinsen werden wieder dem betreffenden Programm zugewiesen. Die gestrichenen oder wieder eingezogenen Unionsmittel können jedoch von dem Mitgliedstaat nur für ein Vorhaben im Rahmen desselben Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums und unter der Bedingung wieder verwendet werden, dass diese Mittel nicht zu Vorhaben zurückgeleitet werden, bei denen eine finanzielle Berichtigung vorgenommen wurde. Der Mitgliedstaat führt die wieder eingezogenen Beträge nach Abschluss des betreffenden Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums wieder dem Haushalt der Union zu.“

11 Titel V („Kontrollsysteme und Sanktionen“) der Verordnung Nr. 1306/2013 enthielt ein Kapitel I („Allgemeine Vorschriften“), zu dem die Art. 58 bis 66 der Verordnung gehörten.

12 Art. 58 („Schutz der finanziellen Interessen der Union“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmte: „(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der [Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)] alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um … e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.“ Tschechisches Recht

13 Das vorlegende Gericht führt aus, dass die tschechische Rechtsordnung zum Zeitpunkt der Zahlung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Förderung, d. h. am 7. Juli 2015, keine Verjährungsfrist für die Wiedereinziehung einer zu Unrecht gezahlten Förderung von deren Empfänger vorgesehen habe. Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

14 Am 28. Juni 2012 stellte M. K., eine tschechische natürliche Person, einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses aus dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums der Tschechischen Republik, Maßnahme III.1.2 „Unterstützung der Gründung und Entwicklung von Unternehmen“ (im Folgenden: PELR), für ein Projekt mit der Bezeichnung „Umbau eines Gebäudes für den Geschäftsbetrieb“.

15 Am 13. März 2013 unterzeichnete M. K. eine Vereinbarung über die Gewährung eines Zuschusses und verpflichtete sich dabei, die Vorschriften des PELR einzuhalten.

16 Am 7. Juli 2015 wurde M. K. für das betreffende Projekt ein Zuschuss in Höhe von 5239422 tschechischen Kronen (CZK) (etwa 210000 Euro) gezahlt.

17 Nach einer Kontrolle dieses Projekts, die am 29. April 2016 stattfand, stellte der Státní zemědělský intervenční fond (Interventionsfonds für die Landwirtschaft) in einem Bescheid vom 24. Mai 2016 fest, dass das in Rede stehende Gebäude nicht für den betreffenden Geschäftsbetrieb genutzt worden sei und dass der Verstoß von M. K. gegen die Vorschriften des PELR eine Kürzung des gezahlten Zuschusses in Höhe von 100 % seines Betrags zur Folge habe.

18 Am 12. September 2016 wurde dieser Bescheid von der Prüfungskommission des Landwirtschaftsministeriums bestätigt.

19 Am 11. Juni 2018 erließ der Interventionsfonds für die Landwirtschaft einen Bescheid, mit dem er die Wiedereinziehung der M. K. zu Unrecht ausgezahlten Mittel in vollem Umfang, also in Höhe von 5239422 CZK, anordnete.

20 Am 7. Mai 2020 wies das Landwirtschaftsministerium den von M. K. gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch zurück.

21 Der mit der Klage von M. K. gegen die Zurückweisung des Widerspruchs befasste Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag, Tschechische Republik) ist nach Prüfung der Rüge, dass das Recht des betreffenden Mitgliedstaats, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Förderung von M. K. zurückzufordern, erloschen sei, weil die zuständigen tschechischen Behörden die Rückforderung des Zuschusses nach Ablauf der in Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 vorgesehenen Frist von 18 Monaten beantragt hätten, der Ansicht, dass dieses Recht im vorliegenden Fall nicht erloschen sei, da es sich bei dieser Frist um eine Ordnungsfrist und nicht um eine Verjährungsfrist handele; nur die Nichteinhaltung einer Verjährungsfrist könne zum Erlöschen dieses Rechts führen.

22 Insoweit wich das Gericht mit seinem Urteil von der Rechtsprechung des Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik), dem vorlegenden Gericht, ab, die durch eine Entscheidung von dessen Neunter Kammer begründet wurde, wonach eine Frist wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Verjährungsfrist sei.

23 Gegen das Urteil des Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag) wurde Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht eingelegt, bei dem das Ausgangsverfahren der Fünften Kammer zugewiesen wurde.

24 Die Fünfte Kammer des vorlegenden Gerichts verwies die Rechtssache an die erweiterte Kammer dieses Gerichts, da sie der Ansicht war, dass es sich bei der in Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 vorgesehenen Frist von 18 Monaten um eine Ordnungsfrist handele und der betreffende Mitgliedstaat somit berechtigt sei, zu Unrecht gezahlte Beträge vom Begünstigten der in Rede stehenden Förderung auch nach Ablauf dieser Frist zurückzufordern, so dass es erforderlich sei, von der bestehenden nationalen Rechtsprechung abzuweichen.

25 Das vorlegende Gericht betont, dass es verpflichtet sei, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, da erstens seine eigene Rechtsprechung hinsichtlich der Einstufung der in Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 vorgesehenen Frist uneinheitlich sei, zweitens nicht eine der denkbaren Auslegungen als klar, plausibel und offensichtlich überzeugender angesehen werden könne als die anderen und drittens sich hierzu aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Antwort entnehmen lasse.

26 Zur Frage, wie Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 auszulegen sei, weist das vorlegende Gericht zum einen darauf hin, dass im Unterschied zu der in Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 vorgesehenen Frist die Frist in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 ausdrücklich als Verjährungsfrist eingestuft werde.

27 Zum anderen regele Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 das Verhältnis zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Union und nicht das Verhältnis zwischen dem Mitgliedstaat und dem Begünstigten der in Rede stehenden Förderung.

28 Dagegen weist das vorlegende Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev (C‑580/17, EU:C:2019:391), darauf hin, dass dessen Rn. 95 und 96 dahin ausgelegt werden könnten, dass sie einer Auslegung nicht entgegenstünden, wonach die in Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 vorgesehene Frist von 18 Monaten sowohl eine Ordnungsfrist – im Verhältnis zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Union – als auch eine Verjährungsfrist – im Verhältnis zwischen diesem Mitgliedstaat und dem Empfänger der fraglichen Förderung – sei.

29 Vor diesem Hintergrund hat der Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 dahin auszulegen, dass mit dem Ablauf der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist von 18 Monaten das Recht des Mitgliedstaats erlischt, vom Begünstigten die Rückzahlung zu Unrecht geleisteter Zahlungen zu verlangen? Zur Vorlagefrage

30 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorlagefrage zwar allein auf Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 bezieht, was das Erlöschen des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats betrifft, die zu Unrecht gezahlten Beträge einer Förderung aus dem ELER von deren Begünstigten zurückzufordern, doch geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass sich das vorlegende Gericht in Wirklichkeit die Frage stellt, ob diese Bestimmung eine Verjährungsfrist im Verhältnis zwischen dem Mitgliedstaat und dem Begünstigten einführt und die Anwendung der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Verjährungsfrist ausschließt.

31 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass das Verfahren zur Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen einer Förderung aus dem ELER vom Begünstigten dieser Förderung nach Ablauf von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt eingeleitet werden kann, zu dem ein Kontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, gebilligt wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist.

32 Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 wird mit dieser eine „Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das [Unionsrecht]“ eingeführt, um, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, „in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der [E]uropäischen [Union] zu bekämpfen“ (Urteile vom 24. Juni 2004, Handlbauer,C‑278/02, EU:C:2004:388, Rn. 31, und vom 22. Dezember 2010, Corman,C‑131/10, EU:C:2010:825, Rn. 36).

33 Wie aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 hervorgeht, können diese verwaltungsrechtlichen Maßnahmen im Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils bestehen, durch die Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge, ohne aber den Charakter einer Sanktion zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2014, Cruz & Companhia, C‑341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 45, und vom 7. April 2022, IFAP,C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265, Rn. 46).

34 Somit gilt die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist sowohl für Unregelmäßigkeiten, die zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung führen, als auch für Unregelmäßigkeiten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die gemäß Art. 4 dieser Verordnung Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen, auf die Rückforderung des rechtswidrig erlangten Vorteils gerichteten Maßnahme sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. März 2017, Glencore Céréales France,C‑584/15, EU:C:2017:160, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Februar 2025, Emporiki Serron-Emporias kai Diathesis Agrotikon Proionton,C‑42/24, EU:C:2025:56, Rn. 18).

35 Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 setzt für die Verfolgung eine Verjährungsfrist fest, die insbesondere im Zusammenhang mit derartigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gilt und die ab Begehung der Unregelmäßigkeit läuft, wobei der betreffende Tatbestand gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung „bei jedem Verstoß gegen eine [unionsrechtliche B]estimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben [ist], die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der [Union] … bewirkt hat bzw. haben würde“ (Urteile vom 29. Januar 2009, Josef Vosding Schlacht‑, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C‑278/07 bis C‑280/07, EU:C:2009:38, Rn. 21, sowie vom 7. April 2022, IFAP,C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265, Rn. 47).

36 Mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 und insbesondere ihres Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 hat der Unionsgesetzgeber beschlossen, eine allgemeine Verjährungsregelung einzuführen, in der zum einen eine in allen Mitgliedstaaten geltende Mindestfrist festgelegt und zum anderen die Möglichkeit der Verfolgung einer die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigenden Unregelmäßigkeit nach Ablauf von vier Jahren seit ihrer Begehung ausgeschlossen werden sollte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 2009, Josef Vosding Schlacht‑, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C‑278/07 bis C‑280/07, EU:C:2009:38, Rn. 27, und vom 7. April 2022, IFAP,C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265, Rn. 48).

37 In Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 heißt es, dass diese vierjährige Verjährungsfrist anwendbar ist, wenn es keine „sektorbezogenen Regelungen“ gibt, d. h. solche, die auf Unionsebene und nicht auf nationaler Ebene erlassen wurden und „eine kürzere Frist [vorsehen], die nicht weniger als drei Jahre betragen darf“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Corman,C‑131/10, EU:C:2010:825, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

38 Folglich kann seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 jede die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigende Unregelmäßigkeit grundsätzlich – und soweit es nicht ausnahmsweise um Sektoren geht, für die der Unionsgesetzgeber eine kürzere Frist vorgesehen hat – von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von vier Jahren verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar,C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39 Soweit sich der Unionsgesetzgeber hingegen entschieden hat, in einer anderen allgemeinen Regelung oder in einer sektorbezogenen Regelung eine Verpflichtung zu schaffen, nicht ordnungsgemäß verwendete oder rechtswidrig erhaltene Beträge zurückzufordern, stellt diese Regelung die für die Rückforderung der Beträge maßgebliche Rechtsgrundlage dar (Urteil vom 4. Oktober 2024, Kommission/PB,C‑721/22 P, EU:C:2024:836, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40 Erfolgt die Wiedereinziehung von Beträgen, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Rahmen eines für den Programmplanungszeitraum 2007‑2013 bewilligten und aus dem ELER kofinanzierten Beihilfeprogramms zu Unrecht gezahlt wurden, nach Ende dieses Programmplanungszeitraums, d. h. nach dem 1. Januar 2014, ist sie auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1306/2013 und insbesondere deren Art. 56 vorzunehmen (Urteil vom 29. Februar 2024, Eesti Vabariik [Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet], C‑437/22, EU:C:2024:176, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 54 der Verordnung Nr. 1306/2013, der in Titel IV („Finanzielle Verwaltung der Fonds“) dieser Verordnung und ganz konkret in Kapitel IV („Rechnungsabschluss“) steht, in seinem Abs. 1 allgemein bestimmt, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, von dem Begünstigten … [zurückfordern]“.

42 Art. 54 der Verordnung Nr. 1306/2013 regelt im Rahmen des Systems der finanziellen Verantwortung für Unregelmäßigkeiten, infolge derer zu Unrecht gezahlte Beträge einer Förderung von dem Begünstigten dieser Förderung wieder einzuziehen sind, wie die finanziellen Folgen zwischen dem Haushalt der Union und dem Haushalt des für die Wiedereinziehung dieser Beträge zuständigen Mitgliedstaats aufgeteilt werden.

43 In diesem Rahmen sieht Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 eine Frist von 18 Monaten ab der förmlichen Feststellung einer Unregelmäßigkeit vor, innerhalb deren die Mitgliedstaaten die Beträge von dem betreffenden Begünstigten wieder einziehen „sollten“; anderenfalls würden ihnen gemäß Art. 54 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung die Beträge der betreffenden Förderung angelastet.

44 Nach der letztgenannten Bestimmung kann die Kommission nämlich unter der Voraussetzung, dass das Verfahren gemäß Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1306/2013 angewendet wurde, Durchführungsrechtsakte zum Ausschluss der zulasten des Haushalts der Union verbuchten Beträge von der Finanzierung durch die Union erlassen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Frist von 18 Monaten gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung nicht eingehalten hat.

45 Außerdem heißt es im 37. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1306/2013, dass „[d]ie Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten, nachdem ein Kontrollbericht oder ein ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, angenommen wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist, die Beträge vom Begünstigten wieder einziehen [sollten]“. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass „geregelt werden [sollte], wer die finanzielle Verantwortung trägt, wenn Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind und wenn die betreffenden Beträge nicht vollständig wieder eingezogen wurden“ und dass „ein Verfahren vorgesehen werden [sollte], nach dem die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen des Haushalts der Union beschließen kann, aufgrund von Unregelmäßigkeiten abgeflossene Beträge, die nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder eingezogen werden, teilweise dem betreffenden Mitgliedstaat anzulasten“.

46 Ein Mitgliedstaat, der eine Unregelmäßigkeit feststellt, muss daher die zu Unrecht gezahlte Förderung zurückfordern; insbesondere muss er den Betrag von dem Begünstigten innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt zurückfordern, zu dem ein Kontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, gebilligt wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist. Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat berechtigt und im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung der Union verpflichtet ist, die Beträge so bald wie möglich wieder einzuziehen (Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev,C‑580/17, EU:C:2019:391, Rn. 95 und 96).

47 Hieraus ergibt sich, dass Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013, der die Wiedereinziehung aufgrund einer Unregelmäßigkeit zu Unrecht gezahlter Beträge vom Begünstigten betrifft, das finanzielle Verhältnis zwischen der Union und dem betreffenden Mitgliedstaat betrifft, so dass diese Bestimmung auf das Verhältnis zwischen dem Mitgliedstaat und dem Empfänger der zu Unrecht gezahlten Beträge keine Anwendung findet.

48 Mithin kann der Ablauf der Frist im Sinne dieser Bestimmung, nämlich der Frist von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Kontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, gebilligt wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist, nicht dazu führen, dass das Recht des Mitgliedstaats, die zu Unrecht gezahlten Beträge einer Förderung vom Begünstigten zurückzufordern, erlischt. Hingegen kann der Ablauf dieser Frist für den Mitgliedstaat Folgen haben für seine Pflichten im Bereich der finanziellen Verwaltung der aus dem Haushalt der Union stammenden Mittel.

49 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass das Verfahren zur Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen einer Förderung aus dem ELER vom Begünstigten dieser Förderung nach Ablauf von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt eingeleitet werden kann, zu dem ein Kontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, gebilligt wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist. Kosten

50 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass das Verfahren zur Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen einer Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) vom Begünstigten dieser Förderung nach Ablauf von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt eingeleitet werden kann, zu dem ein Kontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, gebilligt wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist. Unterschriften