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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.02.2025 – C-454/23
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2025:114
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 2 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 27. Februar 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Asylpolitik – Internationaler Schutz – Richtlinie 2011/95/EU – Flüchtlingseigenschaft – Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 – Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Ablehnung ihrer Zuerkennung im Fall einer Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats – Verhaltensweisen und Sachverhalte vor der Einreise des Antragstellers in den Aufnahmemitgliedstaat – Zulässigkeit – Gültigkeit – Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 78 Abs. 1 AEUV – Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (‚Genfer Abkommen‘)“ In der Rechtssache C‑454/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Dioikitiko Dikastirio Diethnous Prostasias (Verwaltungsgericht für Internationalen Schutz, Zypern) mit Entscheidung vom 19. Juni 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juli 2023, in dem Verfahren Κ. Α. Μ. gegen Republik Zypern erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter D. Gratsias (Berichterstatter), E. Regan, J. Passer und B. Smulders, Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von Κ. Α. Μ., vertreten durch N. Charalambidou, Dikigoros, – der Republik Zypern, vertreten durch F. Sotiriou und E. Symeonidou als Bevollmächtigte, – der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte, – des Europäischen Parlaments, vertreten durch I. Anagnostopoulou und R. van de Westelaken als Bevollmächtigte, – des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. Balta, M. Moore und K. Pleśniak als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch T. Adamopoulos, A. Azéma, F. Blanc, J. Hottiaux und A. Katsimerou als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Auslegung von Art. 12 und Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9) sowie von Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und zum anderen die Gültigkeit dieses Art. 14 Abs. 4 Buchst. a im Hinblick auf Art. 78 Abs. 1 AEUV und Art. 18 der Charta.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen K. A. M. und der durch die Ypiresia Asylou (Asyldienst, Zypern) vertretenen Republik Zypern über dessen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den der Asyldienst mit der Begründung abgelehnt hat, dass K. A. M. eine Gefahr für die Sicherheit Zyperns darstelle. Rechtlicher Rahmen Völkerrecht
3 In Art. 1 („Definition des Begriffs ‚Flüchtling‘“) des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]), das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnet wurde, am 22. April 1954 in Kraft trat und durch das am 31. Januar 1967 in New York geschlossene und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt wurde (im Folgenden: Genfer Abkommen), heißt es in Abschnitt F: „Die Bestimmungen [des Genfer Abkommens] finden keine Anwendung auf Personen, in Bezug auf die aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen; b) dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen wurden; c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.“
4 Art. 33 („Verbot der Ausweisung und Zurückweisung“) des Genfer Abkommens sieht vor: „1. Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. 2. Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.“ Unionsrecht
5 In den Erwägungsgründen 21, 31 und 37 der Richtlinie 2011/95 heißt es: „(21) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer Akt. … (31) Handlungen im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen sind in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt; sie sind unter anderem in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert, in denen erklärt wird, dass die ‚Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen‘ und dass die ‚wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen‘. … (37) Der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung gilt auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.“
6 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2011/95 bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … d) ‚Flüchtling‘ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet; …“
7 Kapitel II („Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz“) der Richtlinie 2011/95, das die Art. 4 bis 8 enthält, sieht die maßgeblichen Anhaltspunkte für die Feststellung vor, ob der Antragsteller internationalen Schutz benötigt. In Kapitel III („Anerkennung als Flüchtling“) der Richtlinie, das die Art. 9 bis 12 enthält, sind die Kriterien für die Eigenschaft als Flüchtling aufgeführt.
8 Art. 12 („Ausschluss“) der Richtlinie 2011/95 sieht in Abs. 2 vor: „Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen; b) eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden; c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.“
9 Art. 13 („Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“) der Richtlinie 2011/95 lautet: „Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.“
10 In Art. 14 („Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft“) Abs. 4 bis 6 der Richtlinie 2011/95 heißt es: „(4) Die Mitgliedstaaten können einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält; b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. (5) In den in Absatz 4 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist. (6) Personen, auf die die Absätze 4 oder 5 Anwendung finden, können die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 [des Genfer Abkommens] genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.“
11 Art. 21 („Schutz vor Zurückweisung“) der Richtlinie 2011/95 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten achten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. (2) Ein Mitgliedstaat kann, sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, einen Flüchtling unabhängig davon, ob er als solcher förmlich anerkannt ist oder nicht, zurückweisen, wenn a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, oder b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. (3) Die Mitgliedstaaten können den einem Flüchtling erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet.“
12 Art. 24 („Aufenthaltstitel“) Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 lautet: „So bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes und unbeschadet des Artikels 21 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.“ Zyprisches Recht
13 Art. 5 („Ausschluss des Antragstellers“) des Peri Prosfygon Nómos tou 2000 (Flüchtlingsgesetz von 2000) (EE, Anhang 6 [I], Nr. 3383, 28.1.2000, S. 1) in geänderter Fassung (im Folgenden: Flüchtlingsgesetz) bestimmt: „1) Der Antragsteller ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen … c) wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er i) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, oder ii) eine schwere nicht politische Straftat in einem anderen Land begangen hat, bevor ihm ein Aufenthaltstitel aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erteilt wurde; für die Zwecke dieser Ziffer schließt der Begriff der schweren nicht politischen Straftat besonders grausame Handlungen ein, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden, oder iii) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder iv) zu einer der in den Ziff. i bis iii bezeichneten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat. …“
14 Art. 6A des Flüchtlingsgesetzes sieht vor: „1) Die Eigenschaft als Flüchtling wird aberkannt, wenn der Leiter des [Asyldiensts] … c) aus stichhaltigen Gründen der Auffassung ist, dass die betroffene Person eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt, oder d) der Auffassung ist, dass die betroffene Person eine Gefahr für die zyprische Gesellschaft darstellt, da sie wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. 1A) Wird ein Antrag von einer Person gestellt, die unter eine der in Abs.1 Buchst. c und d genannten Kategorien fällt, weist der Leiter des [Asyldiensts] den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Bescheid zurück. 2) Stellt der Leiter des [Asyldiensts] nach Prüfung der Akte in entsprechender Anwendung des in Art. 13 vorgesehenen ordentlichen Verfahrens zur Antragsprüfung fest, dass eine der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, erkennt er der betroffenen Person die Eigenschaft als Flüchtling durch schriftlichen und mit Gründen versehenen Bescheid ab, in dem er die tatsächlichen und rechtlichen Gründe ausführt, auf die sich der Bescheid stützt; ferner setzt er die betroffene Person über ihr Recht in Kenntnis, einen Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid einzulegen … … 5) Personen, auf die die Bestimmungen von Abs. 1 Buchst. b oder von Abs. 1A Anwendung finden, stehen die in den Art. 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 [des Genfer Abkommens] vorgesehenen Rechte zu, solange sie sich im von der Regierung der Republik kontrollierten Gebiet aufhalten.“
15 In Art. 29 („Ausweisung von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde“) des Flüchtlingsgesetzes heißt es: „1) Der Leiter [des Tmima Archeiou Plithysmou kai Metanastefsis (Bevölkerungs- und Einwanderungsregisterdienst)] ist befugt, die Ausweisung einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, anzuordnen, a) wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene Person eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt; … … 4) Es ist verboten, eine Ausweisungsverfügung gegen einen Flüchtling … in ein Land zu erlassen, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht sein würde oder er Gefahr liefe, wegen seines Geschlechts, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gemeinschaft, seiner politischen Überzeugung, eines bewaffneten Konflikts oder einer Umweltkatastrophe der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder verfolgt zu werden. … 6) Personen, auf die die Bestimmungen von Abs. 1 Anwendung finden, stehen die in den Art. 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 [des Genfer Abkommens] vorgesehenen Rechte zu, solange sie sich im von der Regierung der Republik kontrollierten Gebiet aufhalten.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
16 Der Kläger des Ausgangsverfahrens, K. A. M., ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 29. Dezember 2018 illegal in das Hoheitsgebiet der Republik Zypern ein und stellte am 10. Januar 2019 beim Asyldienst einen Antrag auf internationalen Schutz.
17 Am 28. Januar 2019 berichtete das Grafeio Katapolemisis tis Tromokratias (Amt für Terrorismusbekämpfung, Zypern) dem Asyldienst mit einem vertraulichen Schreiben über die Gefährlichkeit des Klägers des Ausgangsverfahrens.
18 Nach den Angaben, von denen der Kläger des Ausgangsverfahrens Kenntnis erhalten habe und die er in seinen schriftlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof darstelle, werde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass erstens der Betroffene gemäß den von den Behörden der Republik Zypern erlangten Informationen als eine Person identifiziert worden sei, die eine operative Tätigkeit für eine terroristische Vereinigung ausgeübt habe, er zweitens widersprüchliche Angaben u. a. zu seinen Reisen vor der Einreise in das nationale Hoheitsgebiet gemacht habe und drittens wegen verschiedener Straftaten mit den belgischen, spanischen und französischen Polizeibehörden zu tun gehabt habe sowie mit einem Bombenanschlag auf die belgische Botschaft in Marokko gedroht habe.
19 Am 16. April 2019 stellte der Asyldienst dem Kläger des Ausgangsverfahrens ein Schreiben über die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz zu. Darin stellte der Asyldienst fest, „dass es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass [K. A. M.] im Fall der Rückkehr nach Marokko einer schwerwiegenden Verfolgung sowohl durch die Landesbehörden als auch durch die Gesellschaft ausgesetzt sein wird“, und zwar aufgrund seiner Anschauungen, und kam daher zu dem Ergebnis, dass „sich aus den oben angeführten Behauptungen von [K. A. M.] zu ergeben scheint, dass in Bezug auf ihn subjektive und objektive Umstände darauf hindeuten, dass er aus seinem Herkunftsland geflohen ist und aufgrund einer berechtigten Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 der Flüchtlingsgesetze von 2000 und 2018 genannten Gründe nicht dorthin zurückkehren möchte“. Der Asyldienst ging allerdings unter Hinweis darauf, dass die zuständigen Behörden den Betroffenen als eine Person einstuften, die für die zyprische Gesellschaft und die Sicherheit der Republik Zypern eine Gefahr darstelle, davon aus, dass die in Art. 6A Abs. 1 Buchst. c und Art. 6A Abs. 1A des Flüchtlingsgesetzes vorgesehenen Bedingungen erfüllt seien, und lehnte es daher ab, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
20 Der Kläger des Ausgangsverfahrens legte gegen diese Entscheidung am selben Tag einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf bei der Anatheoritiki Archi Prosfygon (Behörde für die Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft, Zypern) (im Folgenden: Überprüfungsbehörde) ein. Diese bestätigte die Entscheidung am 30. Juli 2019. Sie ging nämlich aus ähnlichen Gründen davon aus, dass „sein Flüchtlingsstatus nach Art. 6A Abs. 1 Buchst. c und Art. 6A Abs. 1A der Flüchtlingsgesetze von 2000 und 2018 abzuerkennen ist“.
21 Am 14. Oktober 2019 erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens beim Dioikitiko Dikastirio Diethnous Prostasias (Verwaltungsgericht für Internationalen Schutz, Zypern), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Überprüfungsbehörde vom 30. Juli 2019.
22 Der Kläger des Ausgangsverfahrens trägt im Rahmen dieser Klage in erster Linie vor, das vorlegende Gericht müsse den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu der Frage ersuchen, ob Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 dahin ausgelegt werden könne, dass er die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen früherer Verhaltensweisen oder Handlungen des Flüchtlings ermögliche, die vor dessen Einreise in den Schutz gewährenden Staat außerhalb dieses Staates stattgefunden haben sollten und die weder zu den Verhaltensweisen gehörten, die den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling rechtfertigten, noch – als frühere Verhaltensweisen, die vor seiner Einreise in den Schutz gewährenden Staat stattgefunden hätten – unter Art. 33 des Genfer Abkommens subsumiert werden könnten. Für den Fall, dass diese Frage bejaht werde, sei zu klären, ob eine solche Auslegung die abschließende Aufzählung der Fälle erweitere, in denen ein Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß des Genfer Abkommens zulässig sei.
23 Die Republik Zypern stellt vor dem vorlegenden Gericht die Erheblichkeit der vom Kläger des Ausgangsverfahrens vorgeschlagenen Vorlagefragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits in Frage und macht außerdem geltend, der Begriff „Gefahr für die Sicherheit des Staates“ sei bereits vom Gerichtshof ausgelegt worden und Fragen der nationalen Sicherheit fielen in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
24 Das vorlegende Gericht weist zunächst darauf hin, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens darin übereinstimmten, dass der Sachverhalt, auf dem die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger des Ausgangsverfahrens beruhe, mit seinen früheren Verhaltensweisen oder Handlungen vor seiner Einreise in das nationale Hoheitsgebiet in Verbindung stehe.
25 Das vorlegende Gericht merkt sodann an, dass der Gerichtshof zwar mit ähnlichen Fragen wie den im Rahmen der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen befasst gewesen sei, Letztere aber noch nicht konkret beantwortet habe.
26 Insofern führt das vorlegende Gericht zum einen aus, dass der Gerichtshof im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) (C‑391/16, C‑77/17 und C‑78/17, EU:C:2019:403), ergangen sei, mit der Frage befasst gewesen sei, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2011/95, insbesondere Art. 14 Abs. 4 bis 6, die es den Mitgliedstaaten erlaubten, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen oder ihre Zuerkennung abzulehnen, eine Erlöschens- bzw. Ausschlussklausel einführten, die nicht im Genfer Abkommen vorgesehen sei, und ob diese Bestimmungen im Hinblick auf die Vorschriften der Charta und des AEUV, nach denen die Asylpolitik der Europäischen Union das Genfer Abkommen achten müsse, gültig seien.
27 Der Gerichtshof habe in diesem Urteil entschieden, dass diese Bestimmungen gültig seien, und im Einzelnen darauf hingewiesen, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung ihrer Zuerkennung nicht zur Folge hätten, dass eine Person, die begründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland habe, die Eigenschaft als Flüchtling oder die durch das Genfer Abkommen an diese Eigenschaft geknüpften Rechte verliere. Damit habe der Gerichtshof zwischen dem Begriff „Eigenschaft als Flüchtling“ im Sinne des Genfer Abkommens und dem in der Richtlinie 2011/95 festgelegten Begriff „Flüchtlingseigenschaft“ unterschieden.
28 Zum anderen führt das vorlegende Gericht aus, dass der Gerichtshof in den Rn. 100 bis 105 des Urteils vom 9. November 2010, B und D (C‑57/09 und C‑101/09, EU:C:2010:661), entschieden habe, dass mit den in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der durch die Richtlinie 2011/95 neu gefassten Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2004, L 304, S. 12) aufgeführten Ausschlussgründen Handlungen geahndet werden sollten, die in der Vergangenheit begangen worden seien. Der Gerichtshof habe aber darauf hingewiesen, dass jede möglicherweise von einem Flüchtling für den betreffenden Mitgliedstaat ausgehende gegenwärtige Gefahr nicht im Rahmen dieser Bestimmung Berücksichtigung finde, sondern im Rahmen von Art. 14 Abs. 4 Buchst. a oder Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie.
29 Unter diesen Umständen hat das Dioikitiko Dikastirio Diethnous Prostasias (Verwaltungsgericht für Internationalen Schutz) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Kann Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/95, wonach die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden kann, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass der Flüchtling eine Gefahr für die Sicherheit des Schutz gewährenden Staates darstellt, im Licht von Art. 78 Abs. 1 AEUV, des Genfer Abkommens und von Art. 18 der Charta (über das Asylrecht) dahin ausgelegt werden, dass er die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen früherer Verhaltensweisen oder Handlungen des Flüchtlings ermöglicht, die vor dessen Einreise in den Schutz gewährenden Staat, und zwar außerhalb desselben, stattgefunden haben bzw. stattgefunden haben sollen und die nicht zu den Verhaltensweisen gehören, die den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß Art. 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens und Art. 12 der Richtlinie 2011/95 (Bestimmungen, die den Ausschluss betreffen und in denen ausdrücklich die Gründe festgelegt sind, aus denen eine Person von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden kann) rechtfertigen? 2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 in dieser Auslegung mit Art. 18 der Charta und Art. 78 Abs. 1 AEUV vereinbar, die u. a. vorsehen, dass das Sekundärrecht der Union das Genfer Abkommen achten muss, wobei deren Ausschlussklausel in Art. 1 Abschnitt F abschließend gefasst und eng auszulegen ist? 3. Wie ist der Begriff „Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats“ im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 auszulegen, wenn man die äußerst hohen Anforderungen, wie sie bezüglich dieses Begriffs in Art. 33 Abs. 2 des Genfer Abkommens vorgesehen sind, und die schwerwiegenden Folgen berücksichtigt, die die Aberkennung seiner Rechtsstellung für den Flüchtling hat, und kann Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 insbesondere eine Bewertung der Gefahr im Hinblick auf Handlungen oder Verhaltensweisen umfassen, die vor der Einreise in den Schutz gewährenden Staat stattgefunden haben sollen? Fallen unter den Begriff „Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats“ im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 Handlungen oder Verhaltensweisen des Flüchtlings, die nicht in diesem Staat stattgefunden haben? Zu den Vorlagefragen Vorbemerkungen
30 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben; hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 5. Dezember 2023, Nordic Info, C‑128/22, EU:C:2023:951, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die – wie Art. 14 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2011/95 – für die Ermittlung ihrer Bedeutung und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Juli 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Besonders schwere Straftat], C‑402/22, EU:C:2023:543, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Hierzu ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie eindeutig, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, dass diese Eigenschaft vorher „einem Flüchtling … von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannt…“ wurde. Die in Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, setzt hingegen voraus, dass „noch keine Entscheidung“ über die Zuerkennung dieser Eigenschaft „gefasst worden ist“.
33 Im vorliegenden Fall ersucht das vorlegende Gericht mit seinen Vorlagefragen lediglich um die Auslegung von Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
34 Der Vorlageentscheidung lässt sich aber entnehmen, dass der Asyldienst den vom Kläger des Ausgangsverfahrens am 10. Januar 2019 gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit seiner am 16. April 2019 zugestellten Entscheidung abgelehnt hat. Dieser Entscheidung ging, wie das vorlegende Gericht auf ein Auskunftsersuchen des Gerichtshofs hin bestätigt hat, keine Entscheidung voraus, mit der dem Kläger des Ausgangsverfahrens von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde der Republik Zypern im Sinne von Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden wäre.
35 In seiner Antwort auf das Auskunftsersuchen des Gerichtshofs macht das vorlegende Gericht zwar geltend, der Asyldienst habe den Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens auf internationalen Schutz letztlich abgelehnt, nachdem er zu dem Ergebnis gekommen sei, dass Umstände vorlägen, die eine berechtigte Furcht dieser Person vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland belegen könnten, und damit, nachdem er zu einer Entscheidung über die Anerkennung von deren Flüchtlingseigenschaft gelangt sei und folglich ihrem Antrag auf Zuerkennung dieser Eigenschaft stattgegeben habe. Daraus folge, dass die endgültige Ablehnung dieses Antrags als „Aberkennung“ einzustufen sei. Überdies sei die Flüchtlingseigenschaft durch die Entscheidung der Überprüfungsbehörde ausdrücklich aberkannt worden.
36 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Art. 14 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2011/95 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Ablehnung ihrer Zuerkennung im Kontext des durch diese Richtlinie geschaffenen Systems dazu führt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, der die in Art. 2 Buchst. d in Verbindung mit den Vorschriften des Kapitels III dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne dieses Art. 2 Buchst. d und von Art. 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens verliert. Der Umstand, dass die betreffende Person von einer der in Art. 14 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2011/95 genannten Fallgestaltungen erfasst wird, bedeutet nämlich nicht, dass sie die materiellen Voraussetzungen einer begründeten Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland, von denen die Eigenschaft als Flüchtling abhängt, nicht mehr erfüllt (Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C‑391/16, C‑77/17 und C‑78/17, EU:C:2019:403, Rn. 97 und 98).
37 Folglich bedeutet der Umstand, dass die zuständige Behörde in der Begründung einer Entscheidung, mit der die Zuerkennung der „Flüchtlingseigenschaft“ abgelehnt wird, festgestellt hat, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt, die materiellen Voraussetzungen der Richtlinie 2011/95 erfüllt, von denen die „Eigenschaft als Flüchtling“ abhängt, anders als das vorlegende Gericht zu meinen scheint, nicht zwangsläufig, dass diese Entscheidung als eine „Aberkennung“ der „Flüchtlingseigenschaft“ anzusehen wäre. Die Mitgliedstaaten haben nämlich, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft nicht bereits zuerkannt haben, ungeachtet einer solchen Feststellung eben gerade die Möglichkeit, auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie diese Eigenschaft nicht zuzuerkennen, insbesondere wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass der in Rede stehende Antragsteller im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält.
38 Somit ist davon auszugehen, dass sich das vorlegende Gericht mit seinen Fragen in einer Situation, wie sie in Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 beschrieben ist, sowohl auf die Fallgestaltung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch auf die Fallgestaltung der Ablehnung der Zuerkennung dieser Eigenschaft bezieht und damit nicht nur um die Auslegung dieser Bestimmung ersucht, sondern auch um die von Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, auf der Grundlage der Hinweise in den Rn. 32 bis 37 des vorliegenden Urteils zu prüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung des Asyldiensts und die Entscheidung der Überprüfungsbehörde, um die es im Ausgangsrechtsstreit geht, als Entscheidungen über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder als Entscheidungen über die Ablehnung der Zuerkennung dieser Eigenschaft einzustufen sind. Zur ersten und zur dritten Frage
39 Mit seiner ersten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit Art. 78 Abs. 1 AEUV und Art. 18 der Charta dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft aberkennen oder ihre Zuerkennung ablehnen darf, wenn sich die stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Flüchtling eine Gefahr für die Sicherheit dieses Mitgliedstaats darstellt, auf Handlungen oder Verhaltensweisen des Flüchtlings vor seiner Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats stützen, und zwar zum einen unter Berücksichtigung des Umstands, dass solche Handlungen oder Verhaltensweisen nicht zu den in Art. 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens und Art. 12 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Gründen für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gehören, und zum anderen in Anbetracht der in Art. 33 Abs. 2 des Genfer Abkommens genannten Bedingungen für die Anwendung des Ausdrucks „Gefahr für die Sicherheit des Landes“ und der schwerwiegenden Folgen, die sich daraus für den Flüchtling ergeben.
40 Erstens ist zu der Frage, ob sich der Ausdruck „stichhaltige Gründe … für die Annahme…, dass [der Flüchtling] eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält“ im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 auf Handlungen oder Verhaltensweisen dieses Flüchtlings stützen kann, die vor dessen Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats stattgefunden haben, darauf hinzuweisen, dass Bedeutung und Tragweite dieses Ausdrucks in der Richtlinie nicht definiert werden. Er ist daher entsprechend seinem üblichen Sinn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und der mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Juli 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Besonders schwere Straftat], C‑402/22, EU:C:2023:543, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Was zunächst den üblichen Sinn des Ausdrucks „stichhaltige Gründe … für die Annahme…, dass [der Flüchtling] eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch betrifft, ist festzustellen, dass dieser Ausdruck in Anbetracht seiner Unbestimmtheit nicht auf eine Beschränkung solcher „stichhaltigen Gründe“ zu verweisen scheint, und zwar weder in territorialer oder zeitlicher Hinsicht noch in Bezug auf die Art des Sachverhalts, auf dem diese Gründe beruhen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 22. September 2022, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C‑159/21, EU:C:2022:708, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Was sodann den Zusammenhang betrifft, in dem der Ausdruck verwendet wird, ist hervorzuheben, dass es Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 – im Unterschied zu Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie, der sich auf zwei kumulative Kriterien bezieht, nämlich zum einen auf die rechtskräftige Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat und zum anderen auf eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält – ermöglicht, einem Drittstaatsangehörigen, der eine Gefahr für die Sicherheit dieses Mitgliedstaats darstellt, die Flüchtlingseigenschaft unabhängig vom Vorliegen einer solchen Verurteilung abzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2023, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C‑8/22, EU:C:2023:542, Rn. 30 und 40).
43 Zum Ziel von Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 ist schließlich festzustellen, dass diese Bestimmung mit der Bezugnahme auf „eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats …, in dem er sich aufhält“ darauf gerichtet ist, das Risiko einer Beeinträchtigung dieser Sicherheit zu vermeiden, das aufgrund der Anwesenheit des Betroffenen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zum Zeitpunkt der Entscheidung der zuständigen Behörde oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen könnte.
44 Es trifft zwar außerdem zu, dass diese Bestimmung eine Ausnahme von der in Art. 13 der Richtlinie aufgestellten Regel bildet, wonach die Mitgliedstaaten jedem Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen, und folglich eng auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Juli 2023, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C‑8/22, EU:C:2023:542, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Dieser Person zuzurechnende frühere Sachverhalte oder Verhaltensweisen können jedoch für die Prüfung, ob eine Neigung besteht, ein solches Verhalten in Zukunft beizubehalten oder erneut solche Sachverhalte zu verwirklichen, unter Berücksichtigung u. a. der Schwere dieser Verhaltensweisen oder Sachverhalte, der seit deren Verwirklichung vergangenen Zeit und etwaiger späterer Entwicklungen relevante Umstände darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2023, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C‑8/22, EU:C:2023:542, Rn. 63 und 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Die zuständige Behörde kann daher nicht verpflichtet werden, dem Flüchtling zuzurechnende frühere Sachverhalte oder Verhaltensweisen allein deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil sie vor seiner Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, stattgefunden haben.
47 Die Notwendigkeit, solche Sachverhalte oder Verhaltensweisen zu berücksichtigen, erscheint, wie die deutsche Regierung ausführt, umso mehr geboten, wenn die zuständige Behörde zum ersten Mal über einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden hat, den eine internationalen Schutz beantragende Person gestellt hat, die kurz zuvor in das Hoheitsgebiet eingereist ist. Andernfalls könnte sich nämlich in diesem Fall die Bewertung der etwaigen Gefahr, die der Flüchtling für die Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats darstellt, in der Praxis als übermäßig schwierig erweisen. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95, der den Mitgliedstaaten gerade gestattet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem solchen Fall abzulehnen, würde so ein Teil seiner praktischen Wirksamkeit genommen.
48 Zweitens ist zur Art der vor der Einreise des Flüchtlings in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verwirklichten Handlungen oder Verhaltensweisen, die zur Bewertung der Gefahr für die Sicherheit dieses Mitgliedstaats berücksichtigt werden können, darauf hinzuweisen, dass sich Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 auf eine andere Art von Gefahr bezieht als Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie, der auf eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats abstellt (Urteil vom 6. Juli 2023, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C‑8/22, EU:C:2023:542, Rn. 41).
49 Genauer gesagt entspricht die Wendung „Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem … sich [der Flüchtling] aufhält“ in Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 dem Begriff der „nationalen Sicherheit“ in Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie. Insoweit ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, wonach der Begriff „öffentliche Sicherheit“ im Sinne von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt in ABl. 2004, L 229, S. 35) sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst und dass daher die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, T., C‑373/13, EU:C:2015:413, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Der Begriff „nationale Sicherheit“ gilt u. a., wie sich aus dem 37. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 ergibt, auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.
51 Die Feststellung, ob die vom Amt für Terrorismusbekämpfung an den Asyldienst übermittelten Informationen, die sich auf das Verhalten des Klägers des Ausgangsverfahrens und ihn betreffende Sachverhalte beziehen, die vor seiner Einreise in das nationale Hoheitsgebiet stattgefunden haben, geeignet sind, die Gefahr einer Beeinträchtigung der inneren oder äußeren Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats, wie sie von der in Rn. 49 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung definiert wird, befürchten zu lassen, ist daher Sache des vorlegenden Gerichts.
52 Überdies deutet der Umstand, dass Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 auf „stichhaltige Gründe für die Annahme“, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt, eine Gefahr für die Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats darstellt, Bezug nimmt, wohingegen Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie sich auf den Fall bezieht, dass der Antragsteller wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde und daher eine Gefahr für die Sicherheit dieses Mitgliedstaats „darstellt“, darauf hin, dass die zuerst genannte Bestimmung nicht nur eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr abdeckt, sondern auch eine potenzielle Gefahr (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C‑715/17, C‑718/17 und C‑719/17, EU:C:2020:257, Rn. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Juli 2023, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C‑8/22, EU:C:2023:542, Rn. 52 und 53).
53 Bei der Anwendung von Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 der Richtlinie 2011/95 hat die zuständige Behörde allerdings in jedem Einzelfall eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände dieses Falles vorzunehmen (Urteil vom 6. Juli 2023, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C‑8/22, EU:C:2023:542, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung), namentlich im Hinblick auf die in Rn. 45 des vorliegenden Urteils bezeichneten Gesichtspunkte.
54 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich nämlich, dass die zuständige Behörde über einen Beurteilungsspielraum verfügen muss, um zu entscheiden, ob Erwägungen, die die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats betreffen, zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder zur Ablehnung ihrer Zuerkennung führen müssen, was es ausschließt, dass die Feststellung einer Gefahr für die nationale Sicherheit automatisch eine solche Entscheidung nach sich zieht. Die Tragweite der Informationen, die von mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Fachbehörden erteilt werden, und ihre Relevanz für diese Entscheidung müssen überdies von der Behörde frei beurteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C‑159/21, EU:C:2022:708, Rn. 81 und 83).
55 Drittens kann die Berücksichtigung früherer Sachverhalte oder Verhaltensweisen, die dem Flüchtling oder der Person, die internationalen Schutz beantragt, zuzurechnen sind, nicht durch den Umstand eingeschränkt werden, dass diese Sachverhalte und Verhaltensweisen nicht zu den in Art. 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens und Art. 12 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Gründen für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gehören.
56 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Union, auch wenn sie nicht zu den Unterzeichnern des Genfer Abkommens gehört, durch Art. 78 Abs. 1 AEUV und Art. 18 der Charta gleichwohl die Einhaltung der Regeln dieses Abkommens auferlegt wird. Die Bestimmungen der Richtlinie 2011/95 sind daher unter Beachtung des Genfer Abkommens, der anderen in Art. 78 Abs. 1 AEUV angesprochenen einschlägigen Verträge und der in der Charta, insbesondere in deren Art. 18, anerkannten Rechte auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2016, Alo und Osso, C‑443/14 und C‑444/14, EU:C:2016:127, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C‑391/16, C‑77/17 und C‑78/17, EU:C:2019:403, Rn. 74).
57 Der Unterschied zwischen den Ausschlussgründen von Art. 12 Abs. 2 in Kapitel III der Richtlinie 2011/95, aufgrund deren ein Drittstaatsangehöriger „von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen“ ist, und den in Art. 14 Abs. 4 und 5 der Richtlinie vorgesehenen Gründen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Ablehnung ihrer Zuerkennung spiegelt im Wesentlichen den Unterschied zwischen Art. 1 Abschnitt F und Art. 33 Abs. 2 des Genfer Abkommens wider (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2023, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C‑8/22, EU:C:2023:542, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
58 Aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie ergibt sich insbesondere, dass – sofern die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind – die betreffende Person von der Anerkennung als Flüchtling „ausgeschlossen [ist]“. Außerdem macht im System der Richtlinie 2011/95 Art. 2 Buchst. d die Eigenschaft als „Flüchtling“ ausdrücklich davon abhängig, dass Art. 12 der Richtlinie auf den Betreffenden keine Anwendung findet (vgl. entsprechend zur Richtlinie 2004/83 Urteil vom 9. November 2010, B und D, C‑57/09 und C‑101/09, EU:C:2010:661, Rn. 107). Die Aberkennung oder Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 4 oder Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie bewirkt hingegen – wie in Rn. 36 des vorliegenden Urteils ausgeführt – nicht, dass der betreffende Drittstaatsangehörige die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 und Art. 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens verliert.
59 Viertens ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95 genannten Fälle, in denen die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft aberkennen oder – nach Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie – die Zuerkennung dieser Eigenschaft ablehnen können, zwar im Wesentlichen denen entsprechen, in denen die Mitgliedstaaten einen Flüchtling nach Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie und Art. 33 Abs. 2 des Genfer Abkommens zurückweisen können (Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C‑391/16, C‑77/17 und C‑78/17, EU:C:2019:403, Rn. 93).
60 Wenn die Zurückweisung eines Flüchtlings, der von einer der in Art. 14 Abs. 4 und 5 sowie Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 genannten Fallgruppen erfasst wird, ihn der Gefahr aussetzen würde, in seinen in Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechten verletzt zu werden – wonach Folter und unmenschliche oder erniedrigende Strafen und Behandlungen unabhängig vom Verhalten der betreffenden Person ebenso wie die Ausweisung in einen Staat, in dem einer Person das ernsthafte Risiko einer solchen Behandlung droht, uneingeschränkt verboten sind –, darf der betreffende Mitgliedstaat jedoch nicht gemäß Art. 33 Abs. 2 des Genfer Abkommens vom Grundsatz der Nichtzurückweisung abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C‑391/16, C‑77/17 und C‑78/17, EU:C:2019:403, Rn. 94 und 95).
61 Soweit Art. 14 Abs. 4 und 5 der Richtlinie in den darin genannten Fällen vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die „Flüchtlingseigenschaft“ aberkennen oder die Zuerkennung dieser Eigenschaft verweigern können, während Art. 33 Abs. 2 des Genfer Abkommens die Zurückweisung eines sich in einer solchen Situation befindlichen Flüchtlings in einen Staat, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht sind, zulässt, sieht das Unionsrecht somit einen weiter gehenden internationalen Schutz der betreffenden Flüchtlinge vor, als er durch das Abkommen gewährleistet wird (Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C‑391/16, C‑77/17 und C‑78/17, EU:C:2019:403, Rn. 96).
62 Somit impliziert die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Ablehnung der Zuerkennung nach Art. 14 Abs. 4 bzw. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95 keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C‑663/21, EU:C:2023:540, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
63 Daher ist im Rahmen der Abwägung zwischen der Beurteilung der Gefahr, die der Flüchtling für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält – einer Beurteilung, die erfolgt, um festzustellen, ob diese Gefahr die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Ablehnung ihrer Zuerkennung rechtfertigt – auf der einen Seite und den Folgen der Aberkennung oder Ablehnung der Zuerkennung für seine Situation auf der anderen Seite nicht auf einen so hohen Schweregrad der Gefahr abzustellen wie dem, mit dem eine Zurückweisung des Betroffenen in sein Herkunftsland unter den in Art. 33 Abs. 2 des Genfer Abkommens definierten Voraussetzungen gerechtfertigt werden könnte.
64 Insbesondere können bestimmte Umstände, die nicht den Schweregrad aufweisen, um eine Zurückweisung des Antragstellers zu rechtfertigen, dennoch als „stichhaltige Gründe“ angesehen werden, die es rechtfertigen können, ihm einen Aufenthaltstitel zu versagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, T., C‑373/13, EU:C:2015:413, Rn. 75).
65 Die Bezugnahme auf „stichhaltige Gründe“ für die Annahme, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt, oder der Flüchtling eine Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats darstellt, lässt diesem Staat nämlich eindeutig einen großen Beurteilungsspielraum (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C‑715/17, C‑718/17 und C‑719/17, EU:C:2020:257, Rn. 156).
66 Nach alledem ist auf die erste und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit Art. 78 Abs. 1 AEUV und Art. 18 der Charta dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft aberkennen oder ihre Zuerkennung ablehnen darf, wenn sich die stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Flüchtling eine Gefahr für die Sicherheit dieses Mitgliedstaats im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie darstellt, auf Handlungen oder Verhaltensweisen des Flüchtlings vor seiner Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats stützen. Es ist unerheblich, dass diese Handlungen und Verhaltensweisen nicht zu den in Art. 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens und Art. 12 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Gründen für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gehören. Um den Schweregrad der Gefahr, die eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder eine Ablehnung ihrer Zuerkennung rechtfertigt, und die Folgen dieser Aberkennung oder Ablehnung der Zuerkennung auf die Situation des Flüchtlings zu beurteilen, ist weder auf die in Art. 33 Abs. 2 des Genfer Abkommens genannten Bedingungen, die für die Wendung „Gefahr für die Sicherheit des Landes“ gelten, noch auf die schwerwiegenden Folgen, die sich daraus für den Flüchtling ergeben, abzustellen. Zur zweiten Frage
67 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass die erste und die dritte Frage bejaht werden, im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 der Richtlinie 2011/95 im Hinblick auf Art. 78 Abs. 1 AEUV und Art. 18 der Charta insoweit gültig ist, als diese Bestimmungen die Einhaltung des Genfer Abkommens und insbesondere seines Art. 1 Abschnitt F verlangen.
68 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011/95 nach Art. 78 Abs. 1 AEUV und Art. 18 der Charta die Regeln des Genfer Abkommens zu wahren hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C‑391/16, C‑77/17 und C‑78/17, EU:C:2019:403, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
69 Jedoch ist, wie in Rn. 57 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, dem Unterschied zwischen den in Art. 12 Abs. 2 in Kapitel III der Richtlinie bezeichneten Ausschlussgründen, wonach ein Drittstaatsangehöriger „von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen“ ist, und den in Art. 14 Abs. 4 und 5 der Richtlinie vorgesehenen Gründen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Ablehnung ihrer Zuerkennung Rechnung zu tragen, einem Unterschied, der im Wesentlichen den Unterschied zwischen Art. 1 Abschnitt F und Art. 33 Abs. 2 des Genfer Abkommens widerspiegelt.
70 Da der Gerichtshof, wie in Rn. 36 des vorliegenden Urteils ausgeführt, im Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) (C‑391/16, C‑77/17 und C‑78/17, EU:C:2019:403, Rn. 97), entschieden hat, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Ablehnung ihrer Zuerkennung auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 4 oder Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie nicht dazu führt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 und Art. 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens verliert, kann Art. 14 Abs. 4 und 5 der Richtlinie nicht dahin ausgelegt werden, dass mit ihm den in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie und Art. 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens aufgeführten Gründen neue Gründe für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling hinzugefügt würden.
71 Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im angeführten Urteil zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Prüfung von Art. 14 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie 2011/95 nichts ergeben hatte, was die Gültigkeit dieser Bestimmungen im Hinblick auf Art. 78 Abs. 1 AEUV und Art. 18 der Charta beeinträchtigen könnte (Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C‑391/16, C‑77/17 und C‑78/17, EU:C:2019:403, Rn. 112). Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Prüfung von Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 der Richtlinie im Rahmen der vorliegenden Rechtssache keine neuen Gesichtspunkte ergeben hat, die geeignet wären, dieses Ergebnis bezogen auf die zuletzt genannten Bestimmungen in Frage zu stellen.
72 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Prüfung von Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 der Richtlinie 2011/95 nichts ergeben hat, was die Gültigkeit dieser Bestimmung im Hinblick auf Art. 78 Abs. 1 AEUV und Art. 18 der Charta beeinträchtigen könnte. Kosten
73 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes in Verbindung mit Art. 78 Abs. 1 AEUV und Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft aberkennen oder ihre Zuerkennung ablehnen darf, wenn sich die stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Flüchtling eine Gefahr für die Sicherheit dieses Mitgliedstaats im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie darstellt, auf Handlungen oder Verhaltensweisen des Flüchtlings vor seiner Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats stützen. Es ist unerheblich, dass diese Handlungen und Verhaltensweisen nicht zu den in Art. 1 Abschnitt F des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnet wurde, am 22. April 1954 in Kraft trat und durch das am 31. Januar 1967 in New York geschlossene und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt wurde, und Art. 12 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Gründen für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gehören. Um den Schweregrad der Gefahr, die eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder eine Ablehnung ihrer Zuerkennung rechtfertigt, und die Folgen dieser Aberkennung oder Ablehnung der Zuerkennung auf die Situation des Flüchtlings zu beurteilen, ist weder auf die in Art. 33 Abs. 2 des Genfer Abkommens genannten Bedingungen, die für die Wendung „Gefahr für die Sicherheit des Landes“ gelten, noch auf die schwerwiegenden Folgen, die sich daraus für den Flüchtling ergeben, abzustellen. 1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes in Verbindung mit Art. 78 Abs. 1 AEUV und Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft aberkennen oder ihre Zuerkennung ablehnen darf, wenn sich die stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Flüchtling eine Gefahr für die Sicherheit dieses Mitgliedstaats im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie darstellt, auf Handlungen oder Verhaltensweisen des Flüchtlings vor seiner Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats stützen. Es ist unerheblich, dass diese Handlungen und Verhaltensweisen nicht zu den in Art. 1 Abschnitt F des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnet wurde, am 22. April 1954 in Kraft trat und durch das am 31. Januar 1967 in New York geschlossene und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt wurde, und Art. 12 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Gründen für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gehören. Um den Schweregrad der Gefahr, die eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder eine Ablehnung ihrer Zuerkennung rechtfertigt, und die Folgen dieser Aberkennung oder Ablehnung der Zuerkennung auf die Situation des Flüchtlings zu beurteilen, ist weder auf die in Art. 33 Abs. 2 des Genfer Abkommens genannten Bedingungen, die für die Wendung „Gefahr für die Sicherheit des Landes“ gelten, noch auf die schwerwiegenden Folgen, die sich daraus für den Flüchtling ergeben, abzustellen. 2. Die Prüfung von Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 der Richtlinie 2011/95 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Bestimmung im Hinblick auf Art. 78 Abs. 1 AEUV und Art. 18 der Charta der Grundrechte beeinträchtigen könnte. 2. Die Prüfung von Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 der Richtlinie 2011/95 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Bestimmung im Hinblick auf Art. 78 Abs. 1 AEUV und Art. 18 der Charta der Grundrechte beeinträchtigen könnte. Unterschriften