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BVerwG Urteil vom 08.06.2026 – 1 C 26.25

1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:080626U1C26.25.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 10 zitierte Normen

Tenor§

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Mai 2025 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand§

1

Der Kläger, eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung subsidiären Schutzes.

2

Der Kläger hält sich seit Oktober 2015 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Bereits im Juni 2017 hatte das Regierungspräsidium F. ihn aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und das seinerzeitige gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von acht Jahren befristet. Das Amtsgericht A. hatte ihn am 9. Februar 2017 wegen zweier Vergehen der Hehlerei, vier Vergehen des Diebstahls, zweier Vergehen der Sachbeschädigung und eines Vergehens der Bedrohung zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt. Das Amtsgericht O. erkannte am 8. Juni 2018 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen, des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung, der Beleidigung in vier Fällen, des Diebstahls in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, des versuchten Diebstahls, der vorsätzlichen Körperverletzung, der Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf eine Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Das Amtsgericht M. hat mit Urteil vom 15. Januar 2019 wegen Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts O. eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren gegen den Kläger verhängt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts O. vom 26. Mai 2020 ist der Kläger wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden. Das Amtsgericht O. hat mit Urteil vom 24. Juli 2020 wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 65 Tagessätzen gegen ihn verhängt. Am 26. November 2020 hat das Amtsgericht K. wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung in zwei tateinheitlichen Fällen, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten erkannt. Mit Beschluss vom 2. März 2021 hat das Amtsgericht O. nachträglich unter Einbeziehung des Strafbefehls vom 26. Mai 2020 und des Urteils vom 24. Juli 2020 eine Gesamtstrafe von 85 Tagessätzen gebildet. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 2. Februar 2022 ist der Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden. Das Amtsgericht O. hat am 26. Juli 2023 wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Beleidigung sowie Diebstahls mit Waffen und Diebstahls in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt. Ausweislich des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts O. vom 9. Dezember 2025 hat das Amtsgericht W. mit Strafbefehl vom 25. September 2024 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen gegen den Kläger verhängt. Das Amtsgericht O. hat ihn am 22. April 2025 wegen Diebstahls in sechs Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, in Tatmehrheit mit Hausfriedensbruch, in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl, in Tatmehrheit mit Beleidigung in sieben Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

3

Mit Bescheid vom 31. Oktober 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und des subsidiären Schutzstatus ab (Ziff. 2), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziff. 3), drohte ihm die Abschiebung in den Libanon oder in einen anderen Staat mit Ausnahme Syriens an (Ziff. 4) und setzte das seinerzeitige gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 96 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest (Ziff. 5). Zur Begründung führte es unter Verweis auf die bereits seinerzeit von dem Kläger begangenen Straftaten unter anderem aus, subsidiärer Schutz sei nicht zuzuerkennen, da der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG vorliege. Im Rahmen des insoweit betriebenen Klageverfahrens hat das Bundesamt mit Teilabhilfebescheid vom 12. April 2021 festgestellt, dass hinsichtlich Syriens ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Ziff. 1), und die Ziffern 3 bis 5 des Bescheides vom 31. Oktober 2018 aufgehoben (Ziff. 2). Daraufhin haben der Kläger und die Beklagte das Verfahren hinsichtlich der Ziffern 3 bis 5 des Bescheides von 31. Oktober 2018 für erledigt erklärt und der Kläger seine Klage in Bezug auf Ziffer 1 des vorgenannten Bescheides zurückgenommen. Mit Urteil vom 26. Januar 2022 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit eingestellt; im Übrigen hat es die Beklagte verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, und den Bescheid vom 31. Oktober 2018 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

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Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 7. Mai 2025 das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Zuerkennung subsidiären Schutzes hinsichtlich der Arabischen Republik Syrien (noch) vorlägen. Denn einem Erfolg der Klage stehe entgegen, dass der Kläger den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG verwirkliche. Eine zum Ausschluss des subsidiären Schutzes führende Gefahr für die Allgemeinheit erfordere nicht zwingend bestimmte Straftaten eines besonderen Gewichts, sondern könne sich auch in einer besonderen Häufigkeit von Rechtsverstößen zeigen. Danach gehe von dem Kläger eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit aus, obwohl keine der von ihm begangenen Straftaten für sich genommen eine besondere Schwere aufweise und er insbesondere bislang "nur" wegen einfacher Körperverletzung verurteilt worden sei. Der Kläger sei durch eine deutlich zweistellige Zahl an Straftaten aufgefallen, von deren Begehung ihn auch die wiederholte Verbüßung von Freiheitsstrafen nicht abgehalten habe. Es sei nicht bekannt, dass der Kläger seine Betäubungsmittelabhängigkeit überwunden habe. Eine Änderung im Verhalten sei nicht absehbar. Ausweislich eines von der Beklagten im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegten Vermerks der Clearingstelle MIT-BW weise sein Verhalten vielmehr eine steigende Tendenz zu schwerer Kriminalität auf.

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Der Kläger rügt mit seiner Revision einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG. Der Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs, eine Gefahr für die Allgemeinheit könne auch durch eine besondere Häufigkeit von Rechtsverstößen begründet werden, werde der Binnensystematik des § 4 Abs. 2 AsylG nicht gerecht.

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Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.

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Mit Urteil des Amtsgerichts O. vom 9. Dezember 2025 ist der Kläger unter Einbeziehung und Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts O. vom 22. April 2025 und unter Einbeziehung der Einzelstrafen wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen sowie Abgabe von Cannabis an Minderjährige in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden.

Entscheidungsgründe§

8

Die zulässige Revision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i. V. m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Im Einklang mit § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt (2.), dass der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, die den Ausschluss von der Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigt (1.).

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1. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

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a) Der Ausschluss von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG erfordert eine auf schwerwiegende Gründe gestützte Prognose des Fortbestehens einer Gefahr für die Allgemeinheit.

11

Eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG muss für das gesellschaftliche Zusammenleben in Sicherheit und Freiheit bestehen und im Falle ihrer Realisierung eine Beeinträchtigung grundlegender gesellschaftlicher Interessen oder eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens ernsthaft besorgen lassen, deren Hinnahme dem Staat nicht zuzumuten ist.

12

Die Gefahr muss von dem persönlichen Verhalten des Ausländers ausgehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185 <189>) und in dem in tatsächlicher Hinsicht maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder, falls im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne eine solche entschieden wird, der letzten Entscheidung des Tatsachengerichts fortbestehen. Die gefahrbegründenden Umstände müssen hinreichend gewichtig sein, um das Interesse des Ausländers an einer Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2021:​161221U1C60.20.0] - Buchholz 402.261 § 6 FreizügG/EU Nr. 4 Rn. 44). Einer strafrechtlichen Verurteilung des Ausländers wegen dieser Verstöße bedarf es nicht.

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Die Gefahrenprognose ist auf der Grundlage einer Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu stellen.

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b) Im Einklang mit dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs setzt die für die Feststellung einer solchen Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG erforderliche Schwere der gefahrbegründenden Umstände nicht zwingend die Begehung bestimmter Straftaten von besonderem Gewicht voraus. Sie kann vielmehr auch bei einer besonderen Häufung erheblicher Rechtsverstöße anzunehmen sein, die jeder für sich das Gewicht einer solchen Straftat nicht erreichen, in ihrer Gesamtheit jedoch eine Beeinträchtigung grundlegender gesellschaftlicher Interessen oder eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens ernsthaft besorgen lassen, deren Hinnahme dem Staat nicht zuzumuten ist.

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aa) Der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG verhält sich zu den gefahrbegründenden Umständen nicht. Er knüpft weder an die Begehung von Straftaten noch an eine strafrechtliche Verurteilung an. Erforderlich ist allein, dass schwerwiegende Gründe die Prognose rechtfertigen, der Ausländer stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Nicht eine Straftat oder eine strafrechtliche Verurteilung, sondern die von dem Aufenthalt des Ausländers ausgehende Gefahr muss dessen Ausschluss von der Zuerkennung subsidiären Schutzes gebieten.

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bb) Binnensystematisch unterscheidet sich § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG insoweit von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG, der an die Begehung von Verbrechen gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit anknüpft, und von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, der den Ausschluss von der Begehung einer Straftat abhängig macht und diese Straftat zugleich als besonders schwerwiegend einstuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2010 - 10 C 7.09 - BVerwGE 136, 89 Rn. 47). Während § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG - wie im Übrigen auch § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG, der auf Handlungen des Ausländers abhebt, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Art. 1 und 2 UN-Charta verankert sind, zuwiderlaufen, – als Unwürdigkeitstatbestände ausgestaltet sind, deren Ziel es ist, aus Akzeptanzgründen den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Misskredit zu bringen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 - BVerwGE 135, 252 Rn. 41 und vom 25. März 2015 - 1 C 16.14 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2015:​250315U1C16.14.0] - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 22 Rn. 29), ist § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG der Abwehr einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu dienen bestimmt. Der systematische Zusammenhang von einerseits § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 und 2 AsylG und andererseits den Ausschlussgründen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AsylG lässt deutlich werden, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG allein die hinreichende Schwere der die Gefahr für die Allgemeinheit begründenden Umstände voraussetzt.

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cc) § 3 Abs. 2 AsylG und § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG stehen diesem Befund nicht entgegen.

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Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er 1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, 2. vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder 3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Dass § 3 Abs. 2 AsylG im Gegensatz zu § 4 Abs. 2 AsylG allein Unwürdigkeitstatbestände, aber keinen gefahrenabwehrrechtlichen Ausschlussgrund normiert, gründet in dem stärkeren Gewicht, das der Gesetzgeber der Flüchtlingseigenschaft im Vergleich zu dem subsidiären Schutz beimisst (vgl. BT-Drs. 19/10047 S. 34 f.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 - Buchholz 402.261 § 6 FreizügG/EU Nr. 4 Rn. 39).

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Nach § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG ist von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abzusehen, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG knüpft an Art. 33 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) an. Er trägt der hohen Bedeutung des in Art. 33 Abs. 1 GFK statuierten Refoulement-Verbots Rechnung. Der Gesetzgeber war nicht gehindert, den Ausschluss nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG an niedrigere Voraussetzungen zu knüpfen.

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dd) Teleologisch ist § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG wegen seiner Funktion als Ausschlusstatbestand und als Ausnahme von der in § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG statuierten allgemeinen Regel, der zufolge ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt ist, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, restriktiv auszulegen. Der Eingriffscharakter des Ausschlusses der Schutzzuerkennung gebietet eine einzelfallbezogene Würdigung, bei der der Grad der Gefährdung der Allgemeinheit in das Verhältnis zu dem privaten Interesse des Ausländers an der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu setzen ist. In diese Betrachtung sind im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sämtliche für die Beurteilung relevanten Faktoren einzustellen. Hierbei kann sich das erforderliche hinreichende Gewicht der Gefahr nicht nur in der Schwere der von dem Ausländer begangenen Rechtsverstöße, sondern auch in deren Häufigkeit abbilden.

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ee) Ohne Belang sind in diesem Kontext die Erwägungen des nationalen Gesetzgebers zu dem Begriff der Gefahr für die Allgemeinheit insbesondere in § 14 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 AuslG 1965 (vgl. Kanein, Ausländergesetz, 1966, § 14 AuslG Anm. C. 3.), § 51 Abs. 4 Alt. 2 AuslG 1990 in der bis zum 30. Juni 1992 gültigen Fassung (BT-Drs. 11/6321 S. 74 f.) und § 51 Abs. 3 Alt. 2 AuslG 1990 in der bis zum 31. Oktober 1997 gültigen Fassung (BT-Drs. 13/4948 S. 9). Ziel der Schaffung des § 4 AsylVfG war es, die grundlegenden Tatbestandsvoraussetzungen des internationalen subsidiären Schutzes in das Asylverfahrensgesetz zu übernehmen. Die Vorschrift dient der Umsetzung der Art. 15 und 17 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9) (BT-Drs. 17/13063 S. 19). § 4 Abs. 2 AsylG knüpft insoweit an Art. 17 Abs. 1 und 2 RL 2011/95/EU an (BT-Drs. 17/13063 S. 20).

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c) Die vorstehende Auslegung des Begriffs der Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG steht zudem im Einklang mit Unionsrecht. Weder Art. 17 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU (aa)) noch Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 2024/1347, 2025/90926, 2026/90016) (bb)) gebieten eine abweichende Betrachtung.

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aa) Gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Art. 17 Abs. 1 Buchst. d Alt. 1 RL 2011/95/EU lassen sich keine von dem vorstehenden Verständnis des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG abweichenden Anforderungen an die Feststellung einer von dem persönlichen Verhalten des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausgehenden, die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausschließenden Gefahr für die Allgemeinheit entnehmen.

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(1) Dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 Buchst. d Alt. 1 RL 2011/95/EU zufolge erfordert der Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass von dem persönlichen Verhalten des Ausländers eine Gefahr nicht nur für eine Einzelperson, sondern für das gesellschaftliche Zusammenleben in Sicherheit und Freiheit bzw. für den Bestand des Mitgliedstaats oder die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtungen und Infrastrukturen ausgehen muss.

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Art. 17 Abs. 1 Buchst. d Alt. 1 RL 2011/95/EU hebt nicht auf die Begehung einer oder mehrerer Straftat(en) in der Vergangenheit, sondern auf die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Allgemeinheit ab. Wie das Wort "darstellt" belegt, muss es sich um eine im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich (fort-)bestehende Gefahr handeln (EuGH, Urteile vom 6. Juli 2023 - C-8/22 [ECLI:​EU:​C:​2023:​542] - Rn. 52 f. und vom 27. Februar 2025 - C-454/23 [ECLI:​EU:​C:​2025:​114] - Rn. 52). Er stellt insoweit die Gefahr für die Allgemeinheit der Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchst. d Alt. 2 RL 2011/95/EU gleich. Schwerwiegende, das heißt, nicht lediglich "berechtigte", aber auch nicht "zwingende" Gründe für die Annahme des Vorliegens einer Gefahr für die Allgemeinheit liegen vor, wenn für eine solche Gefahr übereinstimmende, objektive und eindeutige Indizien sprechen und - in Abgrenzung zu den "berechtigten Gründen" - überdies eine hohe, wenn auch keine besonders hohe Wahrscheinlichkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - C-715/17, C-718/17 und C-719/17 [ECLI:​EU:​C:​2020:​257] - Rn. 154 ff., insbesondere Rn. 156, 159) streitet. Dass derartige Indizien allein Straftaten von besonderem Gewicht, nicht jedoch auch eine besondere Häufigkeit erheblicher Rechtsverstöße zu verkörpern vermöchten, lässt sich dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 Buchst. d Alt. 1 RL 2011/95/EG nicht entnehmen.

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(2) Nichts anderes folgt aus einer binnen- ((a)) wie auch außensystematischen ((b)) Einordnung der Norm.

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(a) Während im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 Buchst. d Alt. 1 RL 2011/95/EU die Begehung von Straftaten keine Erwähnung findet, hebt Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und b RL 2011/95/EU ausdrücklich auf ein solches strafrechtliches Verhalten des Ausländers ab. Danach ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, oder er eine schwere Straftat begangen hat.

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(b) Hinzu kommt, dass die Richtlinie 2011/95/EU in ihren Art. 12, 14, 17 und 21 eine nach Schweregraden differenzierende Einstufung von Straftaten vornimmt (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-402/22 [ECLI:​EU:​C:​2023:​543] - Rn. 33 ff.).

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Während Art. 17 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU, wie vorstehend aufgezeigt, auf eine schwere Straftat abhebt, ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und b RL 2011/95/EU von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, oder eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde. Gemäß Art. 14 Abs. 4 Buchst. b RL 2011/95/EU können die Mitgliedstaaten einem Flüchtling die ihm zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. insoweit auch EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025 - C-454/23 - Rn. 42, der hervorhebt, dass es sich insoweit um zwei kumulative Kriterien handelt). Die Schwere der Straftat, aufgrund deren einer Person die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden darf, beurteilt sich anhand einer Vielzahl von Kriterien, darunter die Art der Straftat, die verursachten Schäden, die Art und Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-402/22 - Rn. 44), die Art der Strafmaßnahme (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-402/22 - Rn. 41) und auch danach, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-402/22 - Rn. 32). Besondere Bedeutung bei der Beurteilung kommt den Weichenstellungen, die im Rahmen des Strafrechtssystems des betreffenden Mitgliedstaats in Bezug auf die Bestimmung derjenigen Straftaten erfolgt sind, (vgl. EuGH, Urteile vom 13. September 2018 - C-369/17 [ECLI:​EU:​C:​2018:​713] - Rn. 55 und vom 6. Juli 2023 - C-402/22 - Rn. 38) und dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes (vgl. EuGH, Urteile vom 13. September 2018 - C-369/17 - Rn. 55 und vom 6. Juli 2023 - C-402/22 - Rn. 31 und 41) zu. Nach Art. 21 Abs. 2 Buchst. b RL 2011/95/EU kann ein Mitgliedstaat, sofern dies nicht aufgrund der in Art. 21 Abs. 1 RL 2011/95/EU genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, einen Flüchtling unabhängig davon, ob er als solcher förmlich anerkannt ist oder nicht, zurückweisen, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

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Differenziert die Richtlinie in den vorbezeichneten Normen zwischen völkerstrafrechtlichen Delikten, besonders schweren Straftaten und schweren Straftaten und verknüpft sie in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b RL 2011/95/EU den Begriff der Gefahr für die Allgemeinheit mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-402/22 - Rn. 50; hierauf nicht eingehend Verfassungsgerichtshof Wien, Entscheidung vom 13. Dezember 2011 - U1907/10 [ECLI:​AT:​VFGH:​2011:​U1907.2010] - III. Nr. 2.5), so drängt es sich auf, dass eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchst. d Alt. 1 RL 2011/95/EU auch durch die Begehung von die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft weniger schwer beeinträchtigenden (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-402/22 - Rn. 37) Straftaten begründet zu werden vermag, sofern diesen eine gewisse Erheblichkeit und nicht lediglich Bagatellcharakter beizumessen ist. Dass der Ausschluss von der Zuerkennung subsidiären Schutzes insoweit geringeren Anforderungen als der Ausschluss von oder der Entzug der Anerkennung als Flüchtling unterliegt, stützt den vorstehenden Befund (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-8/22 - Rn. 37).

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(c) Der Begriff "Gefahr für die Allgemeinheit" weist enge Bezüge zu dem Begriff "Gefahr für die öffentliche Ordnung" auf, wie er der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 S. 77) zugrunde liegt (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-8/22 - Rn. 48 f. und 56). Da der Begriff der Gefahr in der Richtlinie 2011/95/EU keine eigenständige Definition erfährt, liegt es nahe, insoweit an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu dem individuellen Verhalten von Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, und ihren Familienangehörigen anzuknüpfen. Ein solches Verhalten ist im Kontext von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2004/38/EG als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung einzustufen, wenn es eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung begründet, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats berührt, wobei nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass jedwede Bezugnahme auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung auch tatsächlich eine solche und zugleich eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt (vgl. EuGH, Urteile vom 29. April 2004 - C-482/01 und C-493/01 [ECLI:​EU:​C:​2004:​262] - Rn. 66 und 67, vom 5. Juni 2018 - C-673/16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​385] - Rn. 44, vom 12. Dezember 2019 - C-381/18 und C-382/18 [ECLI:​EU:​C:​2019:​1072] - Rn. 53 und vom 6. Juli 2023 - C-8/22 - Rn. 48 f.).

32

(3) In teleologischer Hinsicht sind die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 RL 2011/95/EU als Ausnahme von der in Art. 18 RL 2011/95/EU statuierten allgemeinen Regel, der zufolge die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die die Voraussetzungen der Kapitel II und V der Richtlinie 2011/95/EU erfüllen, den subsidiären Schutzstatus zuerkennen, restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, Urteile vom 13. September 2018 - C-369/17 - Rn. 52 und vom 6. Juli 2023 - C-8/22 - Rn. 32 und - C-402/22 - Rn. 27).

33

Art. 17 Abs. 1 Buchst. a bis c RL 2011/95/EU soll Personen ausschließen, die als des sich aus Art. 18 RL 2011/95/EU ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems erhalten, das sowohl die Annäherung der Bestimmungen über die Zuerkennung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft als auch die Maßnahmen über die Formen des subsidiären Schutzes umfasst, die einer Person, die eines solchen Schutzes bedarf, einen angemessenen Status verleihen (EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-369/17 - Rn. 51). Demgegenüber ist Art. 17 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU der Abwehr einer von dem Verhalten des Ausländers ausgehenden Gefahr für die bezeichneten Rechtsgüter zu dienen bestimmt.

34

Die Grundentscheidung der Richtliniengeber für die Zuerkennung subsidiären Schutzes und der Ausnahmecharakter des Art. 17 Abs. 1 Buchst. d Alt. 1 RL 2011/95/EU bedingen, dass der Feststellung schwerwiegender Gründe, die die Prognose einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit rechtfertigen, stets eine einzelfallbezogene Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände vorauszugehen hat (vgl. EuGH, Urteile vom 2. April 2020 - C-715/17, C-718/17 und C-719/17 - Rn. 154, vom 22. September 2022 - C-159/21 [ECLI:​EU:​C:​2022:​708] - Rn. 92 und vom 6. Juli 2023 - C-8/22 - Rn. 55, 59 und 61 f. und - C-402/22 - Rn. 30 und 54; vgl. ferner Urteil vom 27. Februar 2025 - C-454/23 - Rn. 53). Eine solche Würdigung gebietet auch das wesentliche Ziel der Richtlinie 2011/95/EU, wie es aus ihrem Art. 1 und ihrem zwölften Erwägungsgrund hervorgeht, nämlich zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich Schutz benötigen (EuGH, Urteile vom 6. Juli 2023 - C-8/22 - Rn. 42 und - C-402/22 - Rn. 36).

35

Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen, ist die Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, ins Verhältnis zu den Rechten zu setzen, die gemäß der Richtlinie 2011/95/EU den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. f RL 2011/95/EU erfüllen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Juli 2023 - C-8/22 - Rn. 67 f. und - C-402/22 - Rn. 55). Dass das erforderliche Gewicht der von dem Verhalten des Ausländers ausgehenden Gefahr die Begehung schwerwiegender Straftaten voraussetzt und nicht auch im Falle einer besonderen Häufigkeit erheblicher Rechtsverstöße erreicht zu werden vermag, lässt sich Art. 17 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU nicht entnehmen.

36

bb) Art. 17 Abs. 1 Buchst. d VO (EU) 2024/1347, dem zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen wird, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die nationale Sicherheit darstellt, entspricht Art. 17 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU und gibt keine Veranlassung zu abweichenden Erwägungen.

37

cc) Angesichts dieses klaren Befundes besteht für den Senat keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV einzuleiten. Eine Vorlagepflicht eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts besteht nur, wenn sich in dem Verfahren entscheidungserheblich eine Frage des Unionsrechts stellt, die sich nicht bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs beantwortet oder deren Beantwortung nicht so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 [ECLI:​EU:​C:​1982:​335], Cilfit - Rn. 13 ff. und 21, vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799] - Rn. 39 ff. und 51 und vom 24. März 2026 - C-767/23 [ECLI:​EU:​C:​2026:​243], Remling - Rn. 23). Diese Voraussetzungen einer Vorlagepflicht sind hier im Hinblick auf die Auslegung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. d Alt. 1 RL 2011/95/EU nicht erfüllt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (acte clair).

38

2. Mit diesen Vorgaben im Einklang steht die auf schwerwiegende Gründe gestützte und die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls einbeziehende Prognose des Verwaltungsgerichtshofs, die Gesamtheit der von dem Kläger begangenen Rechtsverstöße rechtfertige im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Feststellung einer Gefahr für das gesellschaftliche Zusammenleben in Sicherheit und Freiheit, die seinen Ausschluss von der Zuerkennung subsidiären Schutzes geböten.

39

Die Würdigung, von dem Kläger gehe im Zeitpunkt des Ergehens des Berufungsurteils eine solche tatsächliche, gegenwärtige, erhebliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit aus, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Wesentlichen festgestellt, der Kläger sei durch eine deutlich zweistellige Anzahl an - im Tatbestand des Berufungsurteils aufgeführten - Straftaten aufgefallen, von deren Begehung ihn auch die wiederholte Verbüßung von Jugend- und Freiheitsstrafen nicht abgehalten habe, die Clearingstelle MIT-BW führe ihn als Mehrfach- und Intensivtäter, die von ihm verübten Straftaten wiesen ein breites Spektrum und eine Tendenz zu schwerer Kriminalität auf, bei seinen Taten seien auch Waffen zum Einsatz gebracht worden, es sei zudem nicht bekannt, dass der Kläger seine Betäubungsmittelabhängigkeit überwunden habe. An diese einzelfallbezogenen Feststellungen ist der Senat in Ermangelung zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

40

Diese Feststellungen werden durch das Vorbringen der Revisionsbegründung, die Annahmen des Verwaltungsgerichtshofs, "der Kläger scheine sich regelmäßig in keinem positiven Umfeld zu bewegen" oder "er konsumiere Betäubungsmittel", reichten für die Gewichtung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG nicht aus, nicht infrage gestellt. Ebenso wenig genügt das diesbezügliche Vorbringen den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO an die Darlegung eines Verfahrensmangels.

41

Die von dem Kläger begangenen Straftaten berühren nicht lediglich die Rechtsgüter der Geschädigten, sondern rechtfertigen die Annahme, dass von dem Verhalten des Klägers eine Gefahr für das gesellschaftliche Zusammenleben in Sicherheit und Freiheit ausgeht. Die fortgesetzte Begehung einer Vielzahl von Straftaten genügt den Anforderungen an eine auf schwerwiegende Gründe gestützte Prognose. Straftaten wie Hehlerei, Diebstahl, Bedrohung, Körperverletzung, unerlaubtes Führen einer Schusswaffe und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte sind nicht den Bagatelldelikten zuzurechnen. In seine Prognoseentscheidung durfte der Verwaltungsgerichtshof sowohl den hinreichenden Schweregrad der gefahrbegründenden Umstände als auch die dem Kläger attestierte Tendenz zu schwerer Kriminalität einbeziehen. Dass sich der jedenfalls in der Vergangenheit betäubungsmittelabhängige Kläger, der gegenwärtig abermals in Strafhaft einsitzt, auch durch die wiederholte Verbüßung von Jugend- und Freiheitsstrafen nicht von der weiteren Begehung von Straftaten hat abhalten lassen, dass er es in den zurückliegenden Jahren nicht vermocht hat, seinen unzweifelhaft bestehenden schädlichen Neigungen Einhalt zu bieten, und dass er nicht zu erkennen gegeben hat, die geltenden Gesetze zu respektieren oder über Bindungen zu verfügen, die sicherzustellen vermöchten, dass er sich in Zukunft straffrei verhält, durfte dem Verwaltungsgerichtshof Veranlassung geben, dem Schutz der Allgemeinheit Vorrang vor dem Interesse an der Zuerkennung subsidiären Schutzes einzuräumen.

42

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es dem Kläger auch während des Revisionsverfahrens nicht gelungen ist, die von der Beklagten und dem Berufungsgericht gestellte Prognose zu widerlegen, wie sich aus seiner nach dem Ergehen der Berufungsentscheidung erfolgten Verurteilung wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen sowie Abgabe von Cannabis an Minderjährige in drei Fällen ergibt.

43

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.