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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.02.2025 – C-753/23
Zehnte Kammer · ECLI:EU:C:2025:133
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer) 27. Februar 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Vorübergehender Schutz im Fall eines Massenzustroms von Vertriebenen – Richtlinie 2001/55/EG – Art. 8 und 11 – Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 – Nacheinander gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Gewährung vorübergehenden Schutzes in mehreren Mitgliedstaaten – Prüfung des späteren Antrags – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“ In der Rechtssache C‑753/23 [Krasiliva] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 30. November 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Dezember 2023, in dem Verfahren A. N. gegen Ministerstvo vnitra erlässt DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Gratsias, des Präsidenten der Vierten Kammer I. Jarukaitis und des Richters Z. Csehi (Berichterstatter), Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, A. Edelmannová und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der griechischen Regierung, vertreten durch G. Karipsiadis und T. Papadopoulou als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Azéma, A. Katsimerou und M. Salyková als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 und Art. 11 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. 2001, L 212, S. 12) sowie von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A. N., einer ukrainischen Staatsangehörigen, und dem Ministerstvo vnitra (Innenministerium, Tschechische Republik) über die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen des in der Richtlinie 2001/55 vorgesehenen vorübergehenden Schutzes. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2001/55
3 Art. 1 der Richtlinie 2001/55 lautet: „Ziel dieser Richtlinie ist es, Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, festzulegen und eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zu fördern.“
4 Art. 5 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2001/55 sieht vor: „(1) Das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen wird durch einen Beschluss des Rates [der Europäischen Union] festgestellt. Dieser Beschluss ergeht mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der [Europäischen] Kommission, die außerdem jeden Antrag eines Mitgliedstaats prüft, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll. (2) Der Vorschlag der Kommission enthält mindestens Folgendes: a) Beschreibung der spezifischen Personengruppen, denen vorübergehender Schutz gewährt wird; b) Zeitpunkt, zu dem der vorübergehende Schutz wirksam wird; c) eine Schätzung des Umfangs der Wanderbewegungen von Vertriebenen. (3) Aufgrund des Beschlusses des Rates wird in allen Mitgliedstaaten der vorübergehende Schutz gemäß dieser Richtlinie zugunsten der Vertriebenen, die Gegenstand des Beschlusses sind, eingeführt. Der Beschluss enthält mindestens Folgendes: a) Beschreibung der spezifischen Personengruppen, denen vorübergehender Schutz gewährt wird; b) Zeitpunkt des Wirksamwerdens des vorübergehenden Schutzes; c) Informationen der Mitgliedstaaten über ihre Aufnahmekapazität; d) Informationen der Kommission, des [Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)] und anderer einschlägiger internationaler Organisationen.“
5 Art. 8 der Richtlinie 2001/55 lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, für die gesamte Dauer des Schutzes über einen Aufenthaltstitel verfügen. Sie stellen entsprechende Dokumente oder andere gleichwertige Nachweise aus. (2) Ungeachtet der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel gemäß Absatz 1 muss die Behandlung, die die Mitgliedstaaten Personen gewähren, die vorübergehenden Schutz genießen, zumindest der in den Artikeln 9 bis 16 festgelegten Behandlung entsprechen. (3) Die Mitgliedstaaten gewähren Personen, die zum Zwecke des vorübergehenden Schutzes zugelassen werden sollen, erforderlichenfalls jede Hilfe zur Erlangung der erforderlichen Visa, einschließlich Transitvisa. Die Förmlichkeiten sind angesichts der Dringlichkeit der Lage auf das Mindestmaß zu begrenzen. Die Gebühren für die Visa sollten entfallen oder auf einen Mindestbetrag herabgesetzt werden.“
6 Art. 11 der Richtlinie 2001/55 sieht vor: „Ein Mitgliedstaat muss eine Person, die in seinem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genießt, rückübernehmen, wenn diese sich während des von dem Beschluss des Rates nach Artikel 5 erfassten Zeitraums unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder versucht, unrechtmäßig in dieses einzureisen. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung beschließen, dass dieser Artikel keine Anwendung findet.“
7 Art. 28 der Richtlinie 2001/55 sieht die Fälle vor, in denen die Mitgliedstaaten die von der Richtlinie erfassten Personen vom vorübergehenden Schutz im Sinne dieser Richtlinie ausschließen können.
8 Art. 29 der Richtlinie 2001/55 lautet: „Die Personen, die von einem Mitgliedstaat vom vorübergehenden Schutz oder von der Familienzusammenführung ausgeschlossen worden sind, sind berechtigt, in dem betreffenden Mitgliedstaat Rechtsbehelfe einzulegen.“ Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382
9 In den Erwägungsgründen 15 und 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und der Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. 2022, L 71, S. 1) heißt es: „(15) Es wird darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten in einer Erklärung übereingekommen sind, dass sie Artikel 11 der Richtlinie [2001/55] nicht anwenden werden. (16) Der vorübergehende Schutz ist in der derzeitigen Situation das am besten geeignete Instrument. Angesichts der außerordentlichen Ausnahmesituation, einschließlich der militärischen Invasion der Ukraine durch die Russische Föderation, und in Anbetracht des Ausmaßes des Massenzustroms von Vertriebenen sollte der vorübergehende Schutz es ihnen ermöglichen, in der gesamten Union harmonisierte Rechte in Anspruch zu nehmen, die ein angemessenes Schutzniveau bieten. Die Einführung des vorübergehenden Schutzes wird voraussichtlich auch den Mitgliedstaaten zugutekommen, da die Vertriebenen infolge der mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht unverzüglich internationalen Schutz beantragen müssen und sich folglich die Gefahr einer Überlastung ihrer Asylsysteme verringert, weil die Förmlichkeiten aufgrund der Dringlichkeit der Lage auf ein Minimum reduziert würden. Darüber hinaus haben ukrainische Staatsangehörige als von der Visumpflicht befreite Reisende das Recht, sich innerhalb der Union frei zu bewegen, nachdem ihnen die Einreise in deren Gebiet für einen Zeitraum von 90 Tagen gestattet wurde. Auf dieser Grundlage können sie den Mitgliedstaat wählen, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen, und ihrer Familie und ihren Freunden in den derzeit in der Union bestehenden beachtlichen Diaspora-Netzwerken nachziehen. Dies wird in der Praxis eine ausgewogene Verteilung der Belastungen zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern und so den Druck auf die nationalen Aufnahmesysteme verringern. Sobald ein Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel nach der Richtlinie [2001/55] erteilt hat, hat die Person, die vorübergehenden Schutz genießt, zwar das Recht, 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in der Union zu reisen, sollte aber die Rechte, die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergeben, nur in dem Mitgliedstaat geltend machen können, der den Aufenthaltstitel erteilt hat. Dies sollte einem Mitgliedstaat nicht die Möglichkeit nehmen zu beschließen, Personen, die nach diesem Beschluss vorübergehenden Schutz genießen, jederzeit einen Aufenthaltstitel zu erteilen.“
10 Art. 1 dieses Durchführungsbeschlusses bestimmt: „Hiermit wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten.“
11 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses sieht vor: „Dieser Beschluss gilt für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden: a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten“. Tschechisches Recht Gesetz Nr. 221/2003 über den vorübergehenden Schutz von Ausländern
12 Die Richtlinie 2001/55 wurde durch den Zákon č. 221/2003 Sb., o dočasné ochraně cizinců (Gesetz Nr. 221/2003 über den vorübergehenden Schutz von Ausländern) in tschechisches Recht umgesetzt.
13 § 1 („Gegenstand“) dieses Gesetzes sieht vor: „(1) Dieses Gesetz regelt a) die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das bzw. in dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik (im Folgenden: Hoheitsgebiet) zum Zweck der Gewährung vorübergehenden Schutzes sowie für ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet; b) das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug eines Aufenthaltsrechts zum Zweck der Gewährung vorübergehenden Schutzes im Hoheitsgebiet (im Folgenden: Aufenthaltsrecht zum Zweck des vorübergehenden Schutzes); …“ Das Ukraine-Gesetz
14 Der Zákon č. 65/2022 Sb., o některých opatřeních v souvislosti s ozbrojeným konfliktem na území Ukrajiny vyvolaným invazi vojsk Ruské federace (Gesetz Nr. 65/2022 über bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt im Hoheitsgebiet der Ukraine infolge der Invasion der Truppen der Russischen Föderation) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Ukraine-Gesetz) bestimmt in § 2, dass „‚vorübergehender Schutz‘ … das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik nach dem Gesetz [Nr. 221/2003] über den vorübergehenden Schutz von Ausländern [bedeutet]“.
15 § 4 („Verfahren im Bereich des vorübergehenden Schutzes“) Abs. 3 des Ukraine-Gesetzes sieht vor: „Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die Gewährung vorübergehenden Schutzes nach diesem Gesetz dem Gesetz [Nr. 221/2003] über den vorübergehenden Schutz von Ausländern.“
16 § 5 Abs. 1 und 2 des Ukraine-Gesetzes bestimmt: „(1) Ein Antrag auf vorübergehenden Schutz ist unzulässig, wenn er a) nicht persönlich gestellt wird; b) von einem Ausländer gestellt wird, der nicht in § 3 aufgeführt ist; c) von einem Ausländer gestellt wird, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorübergehenden oder internationalen Schutz beantragt hat; d) von einem Ausländer gestellt wird, dem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorübergehender oder internationaler Schutz gewährt wurde; e) von einem Ausländer gestellt wird, der Unionsbürger ist oder Bürger eines Staates, der durch einen völkerrechtlichen Vertrag mit der Union, der ihm ein dem Recht eines Unionsbürgers gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit gewährt, gebunden ist, oder Bürger eines Staates, der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum [vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3)] gebunden ist. (2) Im Fall der Unzulässigkeit lehnt das Innenministerium oder die Polizei der Tschechischen Republik den Antrag des Ausländers ab und informiert diesen über den Grund für die Unzulässigkeit; eine gerichtliche Überprüfung ist ausgeschlossen.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
17 Am 15. Juli 2022 reiste A. N., eine ukrainische Staatsangehörige, in das Gebiet der Union ein. Am 19. Juli 2022 stellte sie in Deutschland einen Antrag auf Gewährung vorübergehenden Schutzes. Zwei Monate später, am 20. September 2022, stellte sie in der Tschechischen Republik einen entsprechenden Antrag. Dieser Antrag wurde vom Innenministerium u. a. mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, dass A. N. in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz beantragt oder erhalten habe.
18 Gegen diese Ablehnung erhob A. N. Klage beim Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag, Tschechische Republik). Dieser war erstens der Auffassung, dass er zur Entscheidung über die Klage befugt sei, unabhängig davon, dass die einschlägige nationale Regelung die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung ausschließe, mit der ein Antrag auf Gewährung vorübergehenden Schutzes als unzulässig abgelehnt werde. Das Recht auf einen solchen Rechtsbehelf ergebe sich aus Art. 29 der Richtlinie 2001/55 im Licht von Art. 47 der Charta.
19 Zweitens stellte dieses Gericht zum einen fest, dass A. N. in Deutschland einen Antrag auf Gewährung vorübergehenden Schutzes gestellt habe, dieser aber bisher nicht gewährt worden sei, und zum anderen, dass nach der Richtlinie 2001/55 ein solcher Antrag nicht mit der Begründung abgelehnt werden könne, dass zuvor in einem anderen Mitgliedstaat ein Antrag auf Gewährung vorübergehenden Schutzes gestellt worden sei. Die Gründe für den Ausschluss einer Person von der Gewährung vorübergehenden Schutzes seien nämlich in Art. 28 der Richtlinie 2001/55 abschließend geregelt, mit der Folge, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Aus diesen Gründen gab der Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag) der Klage von A. N. statt, hob die Entscheidung des Innenministeriums auf und verwies die Sache an das Innenministerium zurück.
20 Das Innenministerium legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik), dem vorlegenden Gericht, ein. Es machte geltend, dass es, wenn eine Person in einem Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz beantragt habe, Sache dieses Mitgliedstaats sei, über den Antrag zu entscheiden. Es sei nämlich nicht möglich, diesen Schutz in mehreren Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen. Nach Ansicht des Innenministeriums fällt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation nicht unter Art. 28 der Richtlinie 2001/55. Die Bestimmung des nationalen Rechts, die die Unzulässigkeit eines Antrags wie des von A. N. gestellten vorsehe, gelte für Situationen, die nicht von dieser Richtlinie erfasst würden.
21 Unter diesen Umständen hat der Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Steht Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 auch unter Berücksichtigung der Vereinbarung der Mitgliedstaaten, Art. 11 dieser Richtlinie nicht anzuwenden, einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Gewährung vorübergehenden Schutzes unzulässig ist, wenn der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel beantragt hat oder ihm in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein solcher erteilt wurde? 2. Hat eine Person, die nach der Richtlinie 2001/55 vorübergehenden Schutz genießt, nach Art. 47 der Charta das Recht, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Mitgliedstaat im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
22 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach einer Person, die vorübergehenden Schutz nach dem Durchführungsbeschluss 2022/382 genießt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne dieser Bestimmung verweigert wird, wenn diese Person einen solchen Aufenthaltstitel bereits in einem anderen Mitgliedstaat beantragt hat. Außerdem stellt es sich in diesem Zusammenhang die Frage nach der Tragweite der im Rahmen des Erlasses des Durchführungsbeschlusses 2022/382 getroffenen Vereinbarung der Mitgliedstaaten, Art. 11 der Richtlinie 2001/55 nicht anzuwenden.
23 Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, für die gesamte Dauer des Schutzes über einen Aufenthaltstitel verfügen. Außerdem sieht diese Bestimmung vor, dass entsprechende Dokumente oder andere gleichwertige Nachweise ausgestellt werden.
24 Wie in Art. 1 der Richtlinie 2001/55 angegeben, ist es Ziel dieser Richtlinie, Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Fall eines Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, festzulegen und eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zu fördern (Urteil vom 19. Dezember 2024, Kaduna, C‑244/24 und C‑290/24, EU:C:2024:1038, Rn. 81).
25 Gemäß Art. 5 der Richtlinie 2001/55 wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen durch einen Beschluss des Rates festgestellt, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ergeht. Dieser Beschluss wird u. a. auf die Prüfung der Lage und des Umfangs der Wanderbewegungen von Vertriebenen sowie die Bewertung der Zweckmäßigkeit der Einleitung des vorübergehenden Schutzes unter Berücksichtigung der Möglichkeiten zur Gewährung von Soforthilfe und für vor Ort zu treffende Maßnahmen oder der Unzulänglichkeit solcher Maßnahmen gestützt. Aufgrund dieses Beschlusses wird der vorübergehende Schutz in allen Mitgliedstaaten ab dem in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt zugunsten der in ihm beschriebenen spezifischen Personengruppen durchgeführt (Urteil vom 19. Dezember 2024, Kaduna, C‑244/24 und C‑290/24, EU:C:2024:1038, Rn. 83).
26 Auf der Grundlage von Art. 5 der Richtlinie 2001/55 erließ der Rat am 4. März 2022 den Durchführungsbeschluss 2022/382 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine. Das Inkrafttreten dieses Durchführungsbeschlusses am selben Tag führte somit dazu, dass ab diesem Zeitpunkt der obligatorische vorübergehende Schutz zugunsten der in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses genannten Gruppen von Personen, insbesondere ukrainischer Staatsangehöriger, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, durchgeführt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2024, Kaduna, C‑244/24 und C‑290/24, EU:C:2024:1038, Rn. 84).
27 Außerdem geht aus dem 16. Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses 2022/382 hervor, dass ukrainische Staatsangehörige als von der Visumpflicht befreite Reisende das Recht haben, sich innerhalb der Union frei zu bewegen, nachdem ihnen die Einreise in deren Gebiet für einen Zeitraum von 90 Tagen gestattet wurde, und dass sie den Mitgliedstaat wählen können, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen.
28 Nach alledem ist festzustellen, dass Personen, die zu den in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 genannten Gruppen gehören, das Recht haben, sich an die Behörden des Mitgliedstaats ihrer Wahl zu wenden, um einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 zu erhalten.
29 Daraus folgt, dass, wenn eine Person, die vorübergehenden Schutz genießt, in einem ersten Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 einen Aufenthaltstitel beantragt, aber noch nicht erhalten hat und sich anschließend in einen zweiten Mitgliedstaat begibt und dort einen entsprechenden Antrag stellt, der zweite Mitgliedstaat diesen Antrag nicht allein deshalb als unzulässig ablehnen kann, weil im ersten Mitgliedstaat bereits ein Antrag gestellt wurde. Der zweite Mitgliedstaat hat daher die Begründetheit des bei ihm gestellten Antrags zu prüfen.
30 Es steht den Behörden eines Mitgliedstaats jedoch frei, im Rahmen der Prüfung eines solchen Antrags zu prüfen, ob die Personen, die einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 beantragen, zu den in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 genannten Personengruppen gehören und vorübergehenden Schutz genießen und ob sie bereits einen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat erhalten haben.
31 Da das vorlegende Gericht auch wissen möchte, welche Bedeutung der im 15. Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses 2022/382 erwähnten Erklärung der Mitgliedstaaten, Art. 11 der Richtlinie 2001/55 nicht anzuwenden, für die Beantwortung der ersten Frage zukommt, ist weiter darauf hinzuweisen, dass nach diesem Artikel ein Mitgliedstaat eine Person, die in seinem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genießt, rückübernehmen muss, wenn diese sich während des Zeitraums, für den der vorübergehende Schutz gilt, unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder versucht, unrechtmäßig in dieses einzureisen.
32 Wie sich aus der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Erklärung der Mitgliedstaaten ergibt, ist dieser Artikel jedoch nicht auf Personen anwendbar, die vorübergehenden Schutz genießen und in den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses 2022/382 fallen. Außerdem geht aus dem 16. Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses 2022/382 hervor, dass ukrainische Staatsangehörige als von der Visumpflicht befreite Reisende das Recht haben, sich innerhalb der Union frei zu bewegen, nachdem ihnen die Einreise in deren Gebiet für einen Zeitraum von 90 Tagen gestattet wurde, um u. a. den Mitgliedstaat zu wählen, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen. Dieser Artikel ist daher für die Beantwortung der ersten Frage nicht relevant.
33 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach einer Person, die vorübergehenden Schutz nach dem Durchführungsbeschluss 2022/382 genießt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels verweigert wird, wenn diese Person einen solchen Aufenthaltstitel bereits in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, aber noch nicht erhalten hat. Zur zweiten Frage
34 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass eine Person, die vorübergehenden Schutz nach dieser Richtlinie genießt, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einzulegen, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne dieses Art. 8 als unzulässig abgelehnt wird.
35 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Anerkennung des in Art. 47 der Charta vorgesehenen Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf in einem bestimmten Einzelfall voraus, dass sich die Person, die es geltend macht, auf durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten beruft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, protectus, C‑185/23, EU:C:2024:657, Rn. 71).
36 Wie sich im Wesentlichen aus den Rn. 23 bis 26 des vorliegenden Urteils ergibt, führt der nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55 erlassene Beschluss des Rates zur Durchführung des vorübergehenden Schutzes in allen Mitgliedstaaten zugunsten der in dem Beschluss beschriebenen spezifischen Personengruppen. Nach Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Personen für die gesamte Dauer des Schutzes über einen Aufenthaltstitel verfügen, und ihnen entsprechende Dokumente oder andere gleichwertige Nachweise auszustellen. Das Recht dieser Personen, einen Aufenthaltstitel und entsprechende Belege zu erhalten, stellt daher ein durch die Rechtsordnung der Union garantiertes Recht dar.
37 Folglich verlangt Art. 47 der Charta, dass gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55, den eine Person, die vorübergehenden Schutz im Sinne dieser Richtlinie genießt, gestellt hat, als unzulässig abgelehnt wird, ein wirksamer Rechtsbehelf bei einem Gericht eingelegt werden kann.
38 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 47 der Charta den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt. Dieser Artikel entfaltet aus sich heraus Wirkung und muss nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann. Daher kann für Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 nichts anderes gelten (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C‑406/22, EU:C:2024:841, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Diese Auslegung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Art. 29 der Richtlinie 2001/55 nur für Personen, die von einem Mitgliedstaat vom vorübergehenden Schutz oder von der Familienzusammenführung ausgeschlossen worden sind, ausdrücklich vorsieht, dass sie berechtigt sind, in dem betreffenden Mitgliedstaat Rechtsbehelfe einzulegen. Wie sich aus den Erwägungen in den Rn. 35 bis 38 des vorliegenden Urteils ergibt, kann aus diesem Artikel nämlich nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass nur diese Personen berechtigt sein sollten, solche Rechtsbehelfe einzulegen.
40 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass eine Person, die vorübergehenden Schutz nach dieser Richtlinie genießt, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einzulegen, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne dieses Art. 8 als unzulässig abgelehnt wird. Kosten
41 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach einer Person, die vorübergehenden Schutz nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und der Einführung eines vorübergehenden Schutzes genießt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels verweigert wird, wenn diese Person einen solchen Aufenthaltstitel bereits in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, aber noch nicht erhalten hat. 1. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach einer Person, die vorübergehenden Schutz nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und der Einführung eines vorübergehenden Schutzes genießt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels verweigert wird, wenn diese Person einen solchen Aufenthaltstitel bereits in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, aber noch nicht erhalten hat. 2. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Person, die vorübergehenden Schutz nach dieser Richtlinie genießt, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einzulegen, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne dieses Art. 8 als unzulässig abgelehnt wird. 2. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Person, die vorübergehenden Schutz nach dieser Richtlinie genießt, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einzulegen, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne dieses Art. 8 als unzulässig abgelehnt wird. Unterschriften