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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.12.2024 – C-244/24
Große Kammer · ECLI:EU:C:2024:1038
Zitiert von 8 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 4 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 19. Dezember 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Vorübergehender Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen – Richtlinie 2001/55/EG – Art. 4 und 7 – Invasion der Ukraine durch russische Streitkräfte – Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 – Art. 2 Abs. 3 – Befugnis eines Mitgliedstaats, den vorübergehenden Schutz auf Vertriebene anzuwenden, die von diesem Beschluss nicht erfasst werden – Zeitpunkt, zu dem ein Mitgliedstaat, der solchen Personen vorübergehenden Schutz gewährt hat, diesen Schutz beenden kann – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Richtlinie 2008/115/EG – Art. 6 – Rückkehrentscheidung – Zeitpunkt, zu dem ein Mitgliedstaat eine Rückkehrentscheidung erlassen kann – Illegaler Aufenthalt“ In den verbundenen Rechtssachen C‑244/24 und C‑290/24 [Kaduna] ( betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Amsterdam, Niederlande) (C‑244/24), und vom Raad van State (Staatsrat, Niederlande) (C‑290/24) mit Entscheidungen vom 29. März 2024 und vom 25. April 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 4. April 2024 bzw. am 25. April 2024, in den Verfahren P (C‑244/24), AI, ZY, BG (C‑290/24) gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter), I. Jarukaitis, S. Rodin, A. Kumin, N. Jääskinen, D. Gratsias und M. Gavalec, der Richter E. Regan, J. Passer und Z. Csehi sowie der Richterin O. Spineanu-Matei, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: N. Mundhenke, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2024, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von P, vertreten durch C. E. van Diepen, Advocate, – von AI, vertreten durch P. Krämer-Ograjensek, Advocate, – von ZY, vertreten durch R. H. T. van Boxmeer, Advocaat, – von BG, vertreten durch T. E. van Houwelingen-Boer, Advocaat, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman, A. Hanje und J. Langer als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Baeckelmans, F. Blanc–Simonetti, M. Debieuvre und A. Katsimerou als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Oktober 2024 folgendes Urteil
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von – Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. 2001, L 212, S. 12), Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. 2022, L 71, S. 1) sowie Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2409 des Rates vom 19. Oktober 2023 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes (ABl. L, 2023/2409); – Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).
2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen den Drittstaatsangehörigen P (C‑244/24) sowie AI, ZY und BG (C‑290/24) und dem Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Staatssekretär für Justiz und Sicherheit, Niederlande) (im Folgenden: Staatssekretär) über die Beendigung des diesen Staatsangehörigen gewährten vorübergehenden Schutzes und die Rechtmäßigkeit der gegen sie ergangenen Rückkehrentscheidungen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Bestimmungen über den vorübergehenden Schutz – Richtlinie 2001/55
3 Die Erwägungsgründe 2, 8 und 13 der Richtlinie 2001/55 lauten: „(2) In den vergangenen Jahren sind die Fälle von Massenzuströmen von Vertriebenen, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, in Europa bedeutsamer geworden. In diesen Fällen kann es erforderlich sein, eine Sonderregelung zu schaffen, die den betreffenden Personen sofort einen vorübergehenden Schutz bietet. … (8) Daher ist es erforderlich, Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen festzulegen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbundenen Belastungen auf die Mitgliedstaaten vorzusehen. … (13) Angesichts des besonderen Charakters der in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen zur Bewältigung eines Massenzustroms oder eines nahe bevorstehenden Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in der Lage sind, in ihr Herkunftsland zurückzukehren, sollte der gewährte Schutz von beschränkter Dauer sein.“
4 Art. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Ziel dieser Richtlinie ist es, Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, festzulegen und eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zu fördern.“
5 In Art. 2 der genannten Richtlinie heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) ‚vorübergehender Schutz‘ ein ausnahmehalber durchzuführendes Verfahren, das im Falle eines Massenzustroms oder eines bevorstehenden Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, diesen Personen sofortigen, vorübergehenden Schutz garantiert, insbesondere wenn auch die Gefahr besteht, dass das Asylsystem diesen Zustrom nicht ohne Beeinträchtigung seiner Funktionsweise und ohne Nachteile für die betroffenen Personen oder andere um Schutz nachsuchende Personen auffangen kann; … g) ‚Aufenthaltstitel‘ die von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte und entsprechend den Rechtsvorschriften ausgestellte Aufenthaltserlaubnis oder ‑genehmigung, die dem Staatsangehörigen eines Drittlandes oder dem Staatenlosen den Aufenthalt in seinem Gebiet gestattet[;] …“
6 Art. 3 Abs. 1 derselben Richtlinie lautet: „Der vorübergehende Schutz berührt nicht die Anerkennung des Flüchtlingsstatus im Sinne [des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545, 1954) in der durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzten Fassung].“
7 Art. 4 der Richtlinie 2001/55 sieht vor: „(1) Unbeschadet des Artikels 6 beträgt die Dauer des vorübergehenden Schutzes ein Jahr. Wird der vorübergehende Schutz nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) beendet, so verlängert er sich automatisch um jeweils sechs Monate, höchstens jedoch um ein Jahr. (2) Bei Fortbestehen von Gründen für den vorübergehenden Schutz kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, die außerdem jeden Antrag eines Mitgliedstaats prüft, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll, beschließen, diesen vorübergehenden Schutz um bis zu einem Jahr zu verlängern.“
8 In Art. 5 dieser Richtlinie heißt es: „(1) Das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen wird durch einen Beschluss des Rates festgestellt. Dieser Beschluss ergeht mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, die außerdem jeden Antrag eines Mitgliedstaats prüft, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll. … (3) Aufgrund des Beschlusses des Rates wird in allen Mitgliedstaaten der vorübergehende Schutz gemäß dieser Richtlinie zugunsten der Vertriebenen, die Gegenstand des Beschlusses sind, eingeführt. Der Beschluss enthält mindestens Folgendes: a) Beschreibung der spezifischen Personengruppen, denen vorübergehender Schutz gewährt wird; b) Zeitpunkt des Wirksamwerdens des vorübergehenden Schutzes; … (4) Der Beschluss des Rates wird auf Folgendes gestützt: a) Prüfung der Lage und des Umfangs der Wanderbewegungen von Vertriebenen; b) Bewertung der Zweckmäßigkeit der Einleitung des vorübergehenden Schutzes unter Berücksichtigung der Möglichkeiten zur Gewährung von Soforthilfe und für vor Ort zu treffende Maßnahmen oder der Unzulänglichkeit solcher Maßnahmen; c) Angaben der Mitgliedstaaten, der Kommission, des [Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)] und anderer einschlägiger internationaler Organisationen. …“
9 Art. 6 der genannten Richtlinie lautet: „(1) Der vorübergehende Schutz wird beendet: a) bei Erreichen der Höchstdauer oder b) jederzeit aufgrund eines Beschlusses des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ergeht, die außerdem jeden Antrag eines Mitgliedstaats prüft, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll. (2) Der Beschluss des Rates gründet auf der Feststellung, dass die Lage im Herkunftsland eine sichere, dauerhafte Rückkehr der Personen, denen der vorübergehende Schutz gewährt wurde, unter Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Nichtzurückweisung zulässt. Das Europäische Parlament wird über den Beschluss des Rates informiert.“
10 Art. 7 derselben Richtlinie bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten können den vorübergehenden Schutz gemäß dieser Richtlinie weiteren – von dem Beschluss des Rates nach Artikel 5 nicht erfassten – Gruppen von Vertriebenen gewähren, sofern sie aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion kommen. Die Mitgliedstaaten unterrichten davon umgehend den Rat und die Kommission. (2) Wird auf die Möglichkeit nach Absatz 1 zurückgegriffen, finden die Artikel 24, 25 und 26 keine Anwendung; dies gilt nicht für die strukturelle Unterstützung, die im Rahmen des mit der Entscheidung 2000/596/EG [des Rates vom 28. September 2000 über die Errichtung eines Europäischen Flüchtlingsfonds (ABl. 2000, L 252, S. 12)] errichteten Europäischen Flüchtlingsfonds nach den in jener Entscheidung festgelegten Bedingungen gewährt wird.“
11 Kapitel III („Pflichten der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die vorübergehenden Schutz genießen“) der Richtlinie 2001/55 enthält die Art. 8 bis 16 dieser Richtlinie.
12 Art. 8 Abs. 1 der genannten Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, für die gesamte Dauer des Schutzes über einen Aufenthaltstitel verfügen. Sie stellen entsprechende Dokumente oder andere gleichwertige Nachweise aus.“
13 Kapitel IV („Zugang zum Asylverfahren im Rahmen des vorübergehenden Schutzes“) der Richtlinie 2001/55 enthält die Art. 17 bis 19 dieser Richtlinie.
14 Art. 17 der genannten Richtlinie lautet: „(1) Es ist zu gewährleisten, dass Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, jederzeit einen Asylantrag stellen können. (2) Die Prüfung etwaiger bei Ablauf des vorübergehenden Schutzes noch nicht bearbeiteter Asylanträge dieser Personen ist nach Ablauf des vorübergehenden Schutzes zum Abschluss zu bringen.“
15 Kapitel V („Rückkehr und Maßnahmen nach Ablauf des vorübergehenden Schutzes“) der Richtlinie 2001/55 enthält die Art. 20 bis 23 dieser Richtlinie.
16 In Art. 20 der genannten Richtlinie heißt es: „Nach Ablauf des vorübergehenden Schutzes finden die allgemeinen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz und über Ausländer unbeschadet der Artikel 21, 22 und 23 Anwendung.“
17 Art. 21 derselben Richtlinie hat folgenden Wortlaut: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die freiwillige Rückkehr von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen oder deren vorübergehender Schutz abgelaufen ist, zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bestimmungen hinsichtlich der freiwilligen Rückkehr von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, die Rückkehr unter Achtung der Menschenwürde ermöglichen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass diese Personen ihre Entscheidung zur Rückkehr in voller Kenntnis der Sachlage treffen. Sie können die Möglichkeit der Durchführung von Sondierungsbesuchen vorsehen. (2) Solange der vorübergehende Schutz weiter besteht, prüfen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Lage im Herkunftsland wohlwollend die Anträge von Personen, die vorübergehenden Schutz genossen und ihr Recht auf freiwillige Rückkehr wahrgenommen haben, auf Rückkehr in den Aufnahmemitgliedstaat. (3) Bei Ablauf des vorübergehenden Schutzes können die Mitgliedstaaten die Verpflichtungen nach Kapitel III bis zum Zeitpunkt der Rückkehr auf solche Personen ausdehnen, die vom vorübergehenden Schutz erfasst waren und an einem Programm zur freiwilligen Rückkehr teilnehmen. Diese Ausdehnung gilt bis zum Zeitpunkt der Rückkehr.“
18 Art. 22 der Richtlinie 2001/55 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zwangsrückführung von Personen, deren vorübergehender Schutz abgelaufen ist und die für eine Aufnahme nicht in Frage kommen, unter Wahrung der menschlichen Würde erfolgt. (2) Im Falle einer Zwangsrückführung prüfen die Mitgliedstaaten, ob etwaige zwingende humanitäre Gründe vorliegen, die die Rückkehr in besonderen Fällen als unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen.“
19 Art. 23 dieser Richtlinie lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen betreffend die Aufenthaltsbedingungen von Personen, die vorübergehenden Schutz genossen haben und denen eine Reise angesichts ihres Gesundheitszustands vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann, beispielsweise wenn eine Unterbrechung ihrer Behandlung schwerwiegende Konsequenzen für sie hätte. Solange diese Situation andauert, werden sie nicht abgeschoben. (2) Die Mitgliedstaaten können Familien mit minderjährigen Kindern, die eine Schulausbildung in einem Mitgliedstaat absolvieren, Aufenthaltsbedingungen gewähren, die es den betreffenden Kindern ermöglichen, den laufenden Schulabschnitt zu beenden.“ – Durchführungsbeschluss 2022/382
20 Die Erwägungsgründe 7, 11 bis 14 und 21 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 lauten: „(7) Diese Zahlen zeigen, dass die Union wahrscheinlich mit einer Situation konfrontiert sein wird, die durch einen Massenzustrom von Vertriebenen aus der Ukraine gekennzeichnet ist, die aufgrund der militärischen Aggression Russlands nicht in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Aufgrund des voraussichtlichen Ausmaßes des Zustroms besteht auch eindeutig die Gefahr, dass die Asylsysteme der Mitgliedstaaten die Einreisen nicht ohne Beeinträchtigung ihrer Funktionsweise und ohne Nachteile für die betroffenen Personen oder andere um Schutz nachsuchende Personen bearbeiten können. … (11) Gegenstand dieses Beschlusses ist es, einen vorübergehenden Schutz für ukrainische Staatsangehörige einzuführen, die ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion russischer Streitkräfte, die an diesem Tag begann, vertrieben wurden. Zudem sollte ein vorübergehender Schutz für Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine eingeführt werden, die am oder nach dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden und die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine den Flüchtlingsstatus oder einen gleichwertigen Schutz genossen haben. Ferner ist es wichtig, den Familienverband zu wahren und zu vermeiden, dass für einzelne Mitglieder derselben Familie ein unterschiedlicher Status gilt. Daher muss auch ein vorübergehender Schutz für Familienangehörige dieser Personen eingeführt werden, wenn deren Familie zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände bereits in der Ukraine anwesend und aufhältig war. (12) Ferner ist es angezeigt, für den Schutz von Staatenlosen und Staatsangehörigen anderer Drittländer als der Ukraine zu sorgen, die nachweisen können, dass sie vor dem 24. Februar 2022 aufgrund eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Ukraine hatten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Dieser Schutz sollte darin bestehen, dass entweder dieser Beschluss auf sie angewandt wird oder ihnen ein anderer angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird, über den jeder Mitgliedstaat selbst zu entscheiden hat. Personen, die um Schutz nachsuchen, sollten nachweisen können, dass sie die Zulassungskriterien erfüllen, indem sie den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die entsprechenden Dokumente vorlegen. Wenn sie die entsprechenden Dokumente nicht vorlegen können, sollten die Mitgliedstaaten sie auf das geeignete Verfahren hinweisen. (13) Gemäß der Richtlinie [2001/55] können die Mitgliedstaaten den vorübergehenden Schutz auf alle anderen Staatenlosen oder nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen ausweiten, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Ukraine hatten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Zu diesen Personen könnten Drittstaatsangehörige gehören, die zum Zeitpunkt der Ereignisse, die zu dem Massenzustrom von Vertriebenen geführt haben, kurzfristig in der Ukraine studiert oder gearbeitet haben. Diesen Personen sollte die Einreise in die Union in jedem Fall aus humanitären Gründen gestattet werden, ohne dass von ihnen verlangt wird, insbesondere im Besitz eines gültigen Visums oder ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder gültiger Reisedokumente zu sein, um eine sichere Durchreise im Hinblick auf die Rückkehr in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zu gewährleisten. (14) Die Mitgliedstaaten können den vorübergehenden Schutz auch weiteren Gruppen von Vertriebenen, auf die dieser Beschluss keine Anwendung findet, gewähren, sofern diese Personen aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion, wie in diesem Beschluss angegeben, kommen. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten den Rat und die Kommission umgehend davon unterrichten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, die Ausdehnung des vorübergehenden Schutzes auf Personen in Erwägung zu ziehen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der Union befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können. … (21) Gemäß der Richtlinie [2001/55] sollte die Dauer des vorübergehenden Schutzes zunächst ein Jahr betragen. Wird der vorübergehende Schutz nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie beendet, so verlängert sich dieser Zeitraum automatisch um jeweils sechs Monate, höchstens jedoch um ein Jahr. Die Kommission wird die Lage ständig beobachten und überprüfen. Sie kann dem Rat jederzeit vorschlagen, den vorübergehenden Schutz zu beenden, da die Lage in der Ukraine die sichere und dauerhafte Rückkehr der Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde, ermöglicht, oder dem Rat vorschlagen, den vorübergehenden Schutz um höchstens ein Jahr zu verlängern.“
21 Art. 1 dieses Durchführungsbeschlusses sieht vor: „Hiermit wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten.“
22 Art. 2 Abs. 1 bis 3 des genannten Durchführungsbeschlusses bestimmt: „(1) Dieser Beschluss gilt für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden: a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen. (2) Die Mitgliedstaaten wenden entweder diesen Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. (3) Nach Artikel 7 der Richtlinie [2001/55] können die Mitgliedstaaten diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.“
23 Nach seinem Art. 4 ist der Durchführungsbeschlusses 2022/382 am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, d. h. am 4. März 2022, in Kraft getreten. – Durchführungsbeschluss 2023/2409
24 Die Erwägungsgründe 3 und 7 des Durchführungsbeschlusses 2023/2409 lauten: „(3) Gemäß der Richtlinie [2001/55] galt der vorübergehende Schutz zunächst ein Jahr lang bis zum 4. März 2023; anschließend verlängerte er sich automatisch um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2024. … (7) Die hohe Zahl der Vertriebenen, die vorübergehenden Schutz in der Union genießen, wird voraussichtlich nicht sinken, solange der Krieg gegen die Ukraine anhält. Eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes ist daher erforderlich, um die Lage der Menschen anzugehen, die derzeit vorübergehenden Schutz in der Union genießen oder ab dem 4. März 2024 benötigen werden, da er sofortigen Schutz und einheitliche Rechte gewährt und zugleich die Formalitäten im Falle eines Massenzustroms in die Union auf ein Minimum reduziert. Die Verlängerung des vorübergehenden Schutzes wird auch dazu beitragen, dass die Asylsysteme der Mitgliedstaaten nicht durch einen erheblichen Anstieg der Anträge auf internationalen Schutz überlastet werden, die von den Personen, die bis zum 4. März 2024 vorübergehenden Schutz genießen, oder danach von Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen und vor dem 4. März 2025 in der Union ankommen, gestellt werden könnten, wenn der vorübergehende Schutz an diesem Tag enden würde.“
25 Art. 1 dieses Durchführungsbeschlusses sieht vor: „Der vorübergehende Schutz wird für Vertriebene aus der Ukraine nach Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses [2022/382] um ein Jahr bis zum 4. März 2025 verlängert.“ – Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836
26 Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1836 des Rates vom 25. Juni 2024 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes (ABl. L, 2024/1836) bestimmt: „Der Vertriebenen aus der Ukraine nach Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses … 2022/382 gewährte … vorübergehende Schutz wird um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2026 verlängert.“ Andere relevante Vorschriften – Richtlinie 2008/115
27 In Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 heißt es: „Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
28 Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie lautet: „Von dieser Richtlinie unberührt bleibt jede im gemeinschaftlichen Besitzstand auf dem Gebiet Asyl und Einwanderung festgelegte Bestimmung, die für Drittstaatsangehörige günstiger sein kann.“
29 Art. 5 der genannten Richtlinie sieht vor: „Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise: a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen, c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen, und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.“
30 Art. 6 derselben Richtlinie bestimmt: „(1) Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung. … (6) Durch diese Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Kapitel III und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen.“ – Richtlinie 2013/32/EU
31 Art. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … q) ‚Folgeantrag‘ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Artikel 28 Absatz 1 abgelehnt hat.“
32 Art. 33 Abs. 2 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn … d) es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9)] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, oder …“ – Verordnung (EU) 2016/399
33 Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2016, L 77, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 (ABl. 2018, L 236, S. 1) geänderten Fassung legt die Voraussetzungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Gebiet der Union für einen geplanten Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen fest. Zu diesen Verpflichtungen gehört auch, dass Staatsangehörige bestimmter Drittländer im Besitz eines gültigen Visums sein müssen. – Verordnung (EU) 2018/1860
34 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2018, L 312, S. 1) sieht vor: „Die Mitgliedstaaten geben Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in das [Schengener Informationssystem (SIS)] ein, um überprüfen zu können, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen zu unterstützen. Nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben.“ Niederländisches Recht Ausländergesetz 2000
35 Art. 8 der Wet tot algehele herziening van de Vreemdelingenwet (Vreemdelingenwet 2000) (Gesetz über die vollständige Reform des Ausländergesetzes [Ausländergesetz 2000]) vom 23. November 2000 (Stb. 2000, Nr. 495) in der auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung (im Folgenden: Ausländergesetz 2000) bestimmt: „Ein Ausländer hält sich nur dann rechtmäßig in den Niederlanden auf, … f) wenn in Erwartung einer Entscheidung über einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis … im Sinne der Artikel 14 und 28 die Abschiebung des Antragstellers nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes oder einer gerichtlichen Entscheidung unterbleiben muss, bis über seinen Antrag entschieden ist; … h) wenn in Erwartung der Entscheidung über einen Widerspruch oder eine Klage die Abschiebung des Antragstellers nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes oder einer gerichtlichen Entscheidung unterbleiben muss, bis über den Widerspruch oder die Klage entschieden wurde; …“ Ausländerverordnung 2000
36 Art. 3.1a Abs. 1 des Besluit tot uitvoering van de Vreemdelingenwet 2000 (Vreemdelingenbesluit 2000) (Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes 2000 [Ausländerverordnung 2000]) vom 23. November 2000 (Stb. 2000, Nr. 497) in der auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung (im Folgenden: Ausländerverordnung 2000) bestimmt: „Die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis wegen Asyls hat zur Folge, dass die Abschiebung nicht erfolgt, solange eine Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie [2001/55] in Kraft ist, wenn der Ausländer a) zu der spezifischen Gruppe von Ausländern gehört, die in einem Beschluss des Rates der Europäischen Union nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie [2001/55] definiert ist; … e) zu der durch Ministerialverordnung zu bezeichnenden Gruppe von Ausländern gehört, die aus demselben Land oder derselben Region wie der unter Buchstabe a genannte Ausländer kommen, aus dem gleichen Grund vertrieben wurden und nicht bereits in einem anderen Land Schutz genießen, das Vertragspartei des [AEU‑]Vertrags oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3)] ist.“ Ausländerrunderlass 2000 sowie Runderlasse 2022 und 2023
37 In Art. 3.9a der Voorschrift Vreemdelingen 2000 (Ausländerrunderlass 2000) sind die Gruppen von Ausländern im Sinne von Art. 3.1a Abs. 1 Buchst. e der Ausländerverordnung 2000 aufgeführt.
38 Dieser Art. 3.9a wurde durch Art. 1 der Regeling van de Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid nummer 4123685, houdende wijziging van het Voorschrift Vreemdelingen 2000, in verband met het aanpassen van de doelgroep ontheemden uit Oekraïne, waaraan tijdelijke bescherming wordt verleend (Verordnung des Staatssekretärs für Justiz und Sicherheit Nr. 4123685 über die Änderung des Ausländerrunderlasses 2000 im Zusammenhang mit der Anpassung der Zielgruppe der Vertriebenen aus der Ukraine, denen vorübergehender Schutz gewährt wird) vom 17. August 2022 (Stcrt. 2022, Nr. 22623, im Folgenden: Runderlass 2022), der für den besagten Art. 3.9a zwei Fassungen vorsieht, wobei die erste für den Zeitraum vom 4. März 2022 bis zum 18. Juli 2022 und die zweite ab dem 19. Juli 2022 gilt, rückwirkend in den Ausländerrunderlass 2000 eingefügt.
39 In der zwischen dem 4. März 2022 und dem 18. Juli 2022 geltenden Fassung bestimmte Art. 3.9a Abs. 1 Buchst. c des Ausländerrunderlasses 2000: „Als Ausländer im Sinne von Artikel 3.1a Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe e der [Ausländerverordnung 2000] werden Ausländer bezeichnet, die … c) im Besitz einer am 23. Februar 2022 gültigen ukrainischen Aufenthaltserlaubnis sind und die Ukraine wahrscheinlich nach dem 26. November 2021 verlassen haben“.
40 In der ab dem 19. Juli 2022 geltenden Fassung hat Art. 3.9a Abs. 1 des Ausländerrunderlasses 2000 folgenden Wortlaut: „Als Ausländer im Sinne von Artikel 3.1a Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe e der [Ausländerverordnung 2000] werden Ausländer bezeichnet, die c) im Besitz einer am 23. Februar 2022 gültigen unbefristeten ukrainischen Aufenthaltserlaubnis sind, 1. die Ukraine wahrscheinlich nach dem 26. November 2021 verlassen haben und 2. nach dem 23. Februar 2022 nicht nachweislich in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind.“
41 Art. 2 des Runderlasses 2022 sieht eine Übergangsregelung vor und lautet: „Artikel 3.9a Absatz 1 Buchstabe c [des Ausländerrunderlasses 2000] in der bis zum 19. Juli 2022 geltenden Fassung findet bis zum 4. März 2023 weiterhin Anwendung auf Ausländer, die a) nicht im Besitz einer am 23. Februar 2022 gültigen unbefristeten ukrainischen Aufenthaltserlaubnis und b) vor dem 19. Juli 2022 im [Melderegister] eingetragen worden sind.“
42 Diese Übergangsregelung wurde durch Art. 2 der Regeling van de Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, nummer 4507236, in verband met de verlenging van de duur van tijdelijke bescherming aan een groep ontheemden uit Oekraïne (Verordnung des Staatssekretärs für Justiz und Sicherheit Nr. 4507236 im Zusammenhang mit der Verlängerung der Dauer des vorübergehenden Schutzes für eine Gruppe von Vertriebenen aus der Ukraine) vom 1. März 2023 (Stcrt. 2023, Nr. 7194, im Folgenden: Runderlass 2023) verlängert, der bestimmt: „Artikel 3.9a Absatz 1 Buchstabe c des Ausländerrunderlasses 2000 in der bis zum 19. Juli 2022 geltenden Fassung findet bis zum 4. September 2023 weiterhin Anwendung auf Ausländer, die a) nicht im Besitz einer am 23. Februar 2022 gültigen unbefristeten ukrainischen Aufenthaltserlaubnis und b) vor dem 19. Juli 2022 im [Melderegister] eingetragen worden sind.“ Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen Rechtssache C‑244/24
43 P ist ein nigerianischer Staatsangehöriger, der bis zum 31. Januar 2023 im Besitz eines befristeten Aufenthaltsrechts für die Ukraine war. Nach der Invasion des ukrainischen Hoheitsgebiets durch die russischen Streitkräfte floh er in die Niederlande und wurde am 1. Juni 2022 in das Melderegister dieses Mitgliedstaats eingetragen. Damals erkannten die niederländischen Behörden den vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55 u. a. Drittstaatsangehörigen zu, die sich in einer Situation wie der von P befanden, ohne dass die Möglichkeit einer Rückkehr in ihr Herkunftsland beurteilt wurde. Der Staatssekretär gewährte P somit einen solchen Schutz.
44 Am 9. August 2022 stellte P einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 24. August 2023 beschloss der Staatssekretär, seinen Antrag nicht weiter zu prüfen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsbehelf eingelegt.
45 Noch am selben Tag beendete der Staatssekretär den vorübergehenden Schutz von P mit Wirkung vom 4. September 2023. Dieser Bescheid wurde später mit der Begründung zurückgenommen, dass die niederländischen Behörden, wie der Raad van State (Staatsrat, Niederlande) mit Urteil vom 17. Januar 2024 entschieden habe, den vorübergehenden Schutz von Drittstaatsangehörigen, die sich in einer Situation wie der von P befänden, nicht bereits am 4. September 2023 beenden dürften und der diesen Staatsangehörigen zuerkannte vorübergehende Schutz von Rechts wegen am 4. März 2024 ende, worüber der Staatssekretär P mit Schreiben vom 24. Januar 2024 in Kenntnis setzte.
46 Am 7. Februar 2024 erließ der Staatssekretär eine Rückkehrentscheidung gegen P, die damit begründet wurde, dass sein rechtmäßiger Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande von Rechts wegen am 4. März 2024 ende. Mit dieser Entscheidung wurde P aufgefordert, das Gebiet der Union innerhalb von vier Wochen ab dem letztgenannten Datum zu verlassen.
47 P erhob bei der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Amsterdam, Niederlande), bei der es sich um das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑244/24 handelt, eine Klage, mit der er die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung anfocht. Zur Begründung seiner Klage machte er u. a. geltend, dass die Entscheidung nicht nur verfrüht, sondern auch rechtswidrig sei, da ihm nach dem Unionsrecht aufgrund der im Durchführungsbeschluss 2023/2409 vorgesehenen Verlängerung des vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2025 ein solcher Schutz zuerkannt werden müsse. Außerdem sei er vor Erlass der Rückkehrentscheidung nicht angehört worden, insbesondere nicht zu deren Vereinbarkeit mit den Art. 3 und 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
48 Einleitend stellt das vorlegende Gericht erstens fest, dass ein Vertriebener nach den niederländischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2001/55 einen Asylantrag stellen müsse, um gemäß Art. 8 Buchst. f oder h des Ausländergesetzes 2000 ein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden zu erlangen. Darüber hinaus werde mit Art. 3.1a Abs. 1 der Ausländerverordnung 2000 Art. 7 der Richtlinie 2001/55 umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten den vorübergehenden Schutz auf andere Personen ausdehnen könnten (im Folgenden: fakultativer vorübergehender Schutz).
49 Zweitens habe der Staatssekretär mit einem Schreiben an den Vorsitzenden der Tweede Kamer der Staten-Generaal (Zweite Kammer des Parlaments, Niederlande) vom 30. März 2022 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 anzuwenden und den vorübergehenden Schutz auf Staatenlose und Drittstaatsangehörige auszuweiten, die im Besitz einer am 23. Februar 2022 gültigen befristeten Aufenthaltserlaubnis für die Ukraine seien, ohne den Nachweis zu verlangen, dass diese Personen nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren könnten. Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 teilte der Staatssekretär jedoch mit, dass er diesen fakultativen vorübergehenden Schutz mit Wirkung vom 19. Juli 2022 abschaffen und eine Übergangsregelung für Personen vorsehen wolle, die bis dahin einen solchen Schutz genössen. Die Abschaffung sei durch einen möglichen Missbrauch und Sekundärbewegungen in die Niederlande gerechtfertigt.
50 Das vorlegende Gericht legt dar, dass der Staatssekretär am 17. August 2022 mit dem Runderlass 2022 einen Art. 3.9a in den Ausländerrunderlass 2000 eingefügt habe, der zum einen vorsehe, dass der fakultative vorübergehende Schutz ab dem 19. Juli 2022 nicht mehr gewährt werde, und zum anderen, dass er für Personen, denen er zu diesem Zeitpunkt bereits gewährt worden sei, am 4. März 2023 ende.
51 Mit dem Runderlass 2023 wurde diese Übergangsregelung bis zum 4. September 2023 verlängert. Die Verlängerung wurde mit der Erwartung begründet, dass ein nicht unerheblicher Teil der betroffenen Personen ein Asylverfahren einleiten werde, was die Gefahr eines Mangels an Aufnahmeplätzen mit sich bringe.
52 Mit seinem Urteil vom 17. Januar 2024 vertrat der Raad van State (Staatsrat) jedoch die Auffassung, dass die Übergangsregelung zugunsten von Personen, die bereits fakultativen vorübergehenden Schutz genössen, bis zum 4. März 2024 fortbestehen müsse, wie sich u. a. aus den Art. 4 und 7 der Richtlinie 2001/55 ergebe. Habe ein Mitgliedstaat einen solchen fakultativen vorübergehenden Schutz erst einmal gewährt, könne er ihn während des in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 genannten Zeitraums nämlich nicht entziehen, es sei denn, der Rat beschließe in der Zwischenzeit, den vorübergehenden Schutz gemäß Art. 6 dieser Richtlinie vorzeitig zu beenden. Personen, die den vom betreffenden Mitgliedstaat gewährten fakultativen vorübergehenden Schutz genössen, seien von der vom Rat gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55 beschlossenen Verlängerung des vorübergehenden Schutzes jedoch nur dann betroffen, wenn dieser Mitgliedstaat der fraglichen Personengruppe zum Zeitpunkt der Annahme des Ratsbeschlusses noch einen solchen fakultativen vorübergehenden Schutz gewähre. Im vorliegenden Fall habe der Staatssekretär aber am 19. Juli 2022, d. h. vor Annahme des Durchführungsbeschlusses 2023/2409 durch den Rat, beschlossen, Staatenlosen und Drittstaatsangehörigen mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für die Ukraine keinen vorübergehenden Schutz mehr zu gewähren.
53 Was als Erstes das Argument angehe, wonach die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rückkehrentscheidung verfrüht sei, so scheine aus Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 1 und 6 der Richtlinie 2008/115 hervorzugehen, dass, solange ein Drittstaatsangehöriger nicht illegal aufhältig sei, keine ihn betreffende Rückkehrentscheidung ergehen dürfe.
54 Der Raad van State (Staatsrat) habe in seinem Urteil vom 17. Januar 2024 jedoch festgestellt, dass es Sache des Staatssekretärs sei, festzulegen, in welcher Form er Personen, die fakultativen vorübergehenden Schutz genössen, mitteile, dass ihr Aufenthaltsrecht am 4. März 2024 ende. Zur Gewährleistung ihres Rechtsschutzes hätten diese Personen ein Schreiben erhalten, in dem sie über die weiteren Verfahrensschritte informiert worden seien. Schließlich sei beschlossen worden, sämtliche Rückkehrentscheidungen gegen sie am 7. und 23. Februar 2024 zu erlassen, damit sie frühzeitig über die Folgen der Beendigung ihres rechtmäßigen Aufenthalts hätten informiert werden können. Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise habe es den niederländischen Behörden auch ermöglicht, die genannten Personen leichter und so schnell wie möglich abzuschieben. Außerdem ergebe sich aus der Rückkehrentscheidung selbst, dass diese vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts nicht wirksam werde, da es darin eindeutig heiße, dass der Aufenthalt von P in den Niederlanden erst mit Wirkung vom 5. März 2024 rechtswidrig werde und die Frist für eine freiwillige Rückkehr ihm gegenüber erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginne. Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Rückkehrentscheidung beginne jedoch mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses.
55 Daher fragt sich das vorlegende Gericht, ob der Staatssekretär bereits am 7. Februar 2024 eine Rückkehrentscheidung gegen den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kläger erlassen durfte, obwohl sich dieser zum damaligen Zeitpunkt noch rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande aufhielt.
56 Als Zweites hegt das vorlegende Gericht in Bezug auf das Argument, wonach die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei, Zweifel daran, ob der vorübergehende Schutz, der dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kläger gemäß Art. 7 der Richtlinie 2001/55 zuerkannt worden war, von Rechts wegen am 4. März 2024 ausgelaufen ist, wie sich aus dem Urteil des Raad van State (Staatsrat) vom 17. Januar 2024 ergibt.
57 Das vorlegende Gericht hebt erstens hervor, dass die Mitgliedstaaten im Falle einer geteilten Zuständigkeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten in einem bestimmten Bereich – wie im Bereich Asyl und Einwanderung der Fall – ihre Zuständigkeit nicht mehr ausüben dürften, sobald die Union die ihrige ausgeübt habe.
58 Da das Königreich der Niederlande von der ihm in Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 zuerkannten Befugnis Gebrauch gemacht und bestimmten Personen fakultativen vorübergehenden Schutz gewährt habe, fielen diese Personen gemäß Art. 7 der Richtlinie 2001/55 uneingeschränkt in deren Anwendungsbereich. Der so von einem Mitgliedstaat gewährte fakultative vorübergehende Schutz müsse u. a. mit den Art. 4 und 6 dieser Richtlinie im Einklang stehen, in denen Dauer und Möglichkeiten einer Beendigung des vorübergehenden Schutzes zwingend und erschöpfend geregelt seien.
59 Daher könne der fakultative vorübergehende Schutz nur enden, wenn die Höchstdauer des vorübergehenden Schutzes erreicht sei oder der Rat beschließe, diesen Schutz vorzeitig zu beenden. Der Unionsgesetzgeber habe seine Zuständigkeit in Bezug auf die Dauer des vorübergehenden Schutzes und die Regelung für dessen Beendigung nämlich für alle durch die Richtlinie 2001/55 Begünstigten ausgeübt.
60 Zweitens unterscheide der Durchführungsbeschluss 2023/2409 nicht zwischen den verschiedenen Gruppen von Personen, die vorübergehenden Schutz genössen. Außerdem werde in dem Vorschlag, der zu diesem Durchführungsbeschluss geführt habe, klargestellt, dass die Richtlinie 2001/55 die Anwendung derselben Normen und eines harmonisierten Bündels von Rechten in der gesamten Union auf die Personen gewährleisten solle, die dort zum Zeitpunkt der Verlängerung des vorübergehenden Schutzes aufgenommen seien, was auch im siebten Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses bestätigt werde.
61 Drittens lasse der Umstand, dass der Rat gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55 über eine solche Verlängerung entscheide, nicht den Schluss zu, dass die Mitgliedstaaten den Kreis der durch diesen Schutz begünstigten Personen bei dieser Gelegenheit erneut bewerten müssten, da die Situation von Personen mit fakultativem vorübergehenden Schutz nicht stärker verändert worden sei als die von Personen, die unmittelbar unter die Richtlinie fielen.
62 Daher gibt es nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hinreichende Gründe für die Annahme, dass Personen, die nach Art. 7 der Richtlinie 2001/55 in deren Anwendungsbereich fallen, auch vom Durchführungsbeschluss 2023/2409 erfasst werden, so dass sie bis zum 4. März 2025 Anspruch auf vorübergehenden Schutz gemäß dieser Richtlinie haben.
63 Unter den gegebenen Umständen beschloss die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Amsterdam), das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 6 der [Richtlinie 2008/115] dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung zu einem Zeitpunkt entgegensteht, zu dem sich ein Ausländer noch rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält? 2. Spielt es für die Beantwortung der vorstehenden Frage eine Rolle, ob in der Rückkehrentscheidung ein Datum enthalten ist, an dem der rechtmäßige Aufenthalt endet, dieses Datum in naher Zukunft liegt und die Rechtsfolgen der Rückkehrentscheidung außerdem erst zu diesem späteren Zeitpunkt eintreten? 3. Ist Art. 1 des [Durchführungsbeschlusses 2023/2409] dahin auszulegen, dass sich die Verlängerung [des darin vorgesehenen vorübergehendes Schutzes] auch auf eine Gruppe von Drittstaatsangehörigen bezieht, die von einem Mitgliedstaat bereits durch die fakultative Bestimmung von Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses [2022/382] in den Anwendungsbereich der Richtlinie [2001/55] einbezogen worden sind, auch wenn sich der Mitgliedstaat zu einem späteren Zeitpunkt dafür entschieden hat, dieser Gruppe von Drittstaatsangehörigen keinen vorübergehenden Schutz mehr zu gewähren? Rechtssache C‑290/24
64 AI, ZY und BG sind Drittstaatsangehörige, die über eine am 24. Februar 2022 gültige befristete Aufenthaltserlaubnis für die Ukraine verfügten. Nach ihrer Ausreise aus der Ukraine infolge der Invasion des Hoheitsgebiets dieses Landes durch die russischen Streitkräfte ließen sie sich in den Niederlanden im Melderegister eintragen und stellten zu einem Zeitpunkt einen Asylantrag, zu dem die niederländischen Behörden Drittstaatsangehörigen mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für die Ukraine vorübergehenden Schutz gewährten, ohne zu prüfen, ob diese in der Lage waren, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Der Staatssekretär gewährte den betreffenden Staatsangehörigen daher vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55.
65 Mit drei Entscheidungen vom 7. Februar 2024 forderte der Staatssekretär AI, ZY und BG auf, das Gebiet der Union innerhalb von vier Wochen ab dem 4. März 2024 zu verlassen.
66 Mit Urteilen vom 19. März 2024 und vom 27. März 2024 wurde den Klagen von AI und BG gegen die sie betreffenden Entscheidungen stattgegeben, woraufhin diese Entscheidungen aufgehoben wurden. Der Staatssekretär legte gegen die Urteile Rechtsmittel beim Raad van State (Staatsrat), bei dem es sich um das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑290/24 handelt, ein.
67 Mit Urteil vom 27. März 2024 wurde die Klage von ZY gegen die ihn betreffende Entscheidung als unbegründet abgewiesen. ZY legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein.
68 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die in Rn. 65 des vorliegenden Urteils erwähnten Entscheidungen des Staatssekretärs vom 7. Februar 2024 als Rückkehrentscheidungen im Sinne der Richtlinie 2008/115 anzusehen seien.
69 Es stellt ferner fest, dass die Entscheidung über die bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten die Bestimmung des Zeitpunkts voraussetze, zu dem der von den niederländischen Behörden gewährte fakultative vorübergehende Schutz ende.
70 In diesem Zusammenhang hebt das vorlegende Gericht als Erstes hervor, dass der vorübergehende Schutz nach den niederländischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2001/55 auf der Grundlage des Ausländergesetzes 2000 und der Stellung eines Asylantrags durch die betroffene Person gewährt werde, wobei die Frist für die Entscheidung über diesen Antrag ausgesetzt werde, solange der vorübergehende Schutz andauere.
71 Als Zweites habe der Staatssekretär seine Entscheidung, den fakultativen vorübergehenden Schutz zu beenden, mit einem möglichen Missbrauch, Sekundärbewegungen in Richtung der Niederlande und der Tatsache begründet, dass Personen, die diesen Schutz genössen, meist sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren könnten.
72 Als Drittes habe es in seinem Urteil vom 17. Januar 2024 aus den in Rn. 52 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen die Auffassung vertreten, dass der Staatssekretär Personen, denen bereits fakultativer vorübergehender Schutz zuerkannt worden sei, diesen nicht bereits am 4. September 2023 habe entziehen dürfen; der Schutz ende vielmehr von Rechts wegen am 4. März 2024 – dem Tag, an dem der vom Rat gewährte vorübergehende Schutz ohne den Durchführungsbeschluss 2023/2409 ausgelaufen wäre.
73 Die beiden Absätze von Art. 4 der Richtlinie 2001/55 bezögen sich insoweit auf unterschiedliche Sachverhalte, da Abs. 1 die anfängliche Dauer des vorübergehenden Schutzes und seine automatische Verlängerung vorsehe, während Abs. 2 auf einen neuen Sachverhalt abziele, in dem der Rat neu bewerte, ob es noch Gründe für die Beibehaltung des vorübergehenden Schutzes gebe.
74 Da ein Mitgliedstaat die fakultative Anwendung einer Bestimmung des Unionsrechts beenden können müsse, gelte die Verlängerung des vorübergehenden Schutzes, die sich aus einem auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55 angenommenen Ratsbeschluss wie beispielsweise dem Durchführungsbeschluss 2023/2409 ergebe, für Personen, die fakultativen vorübergehenden Schutz genössen, nur dann, wenn der betreffende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses noch von der ihm durch Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie und Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 eingeräumten Befugnis Gebrauch mache. Das sei beim Königreich der Niederlande aber nicht der Fall.
75 Als Viertes gebe es ungeachtet der Verkündung seines Urteils vom 17. Januar 2024 in den Niederlanden weiterhin divergierende Rechtsprechung zu der Frage, wie Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/55 auszulegen sei, wenn ein Mitgliedstaat den fakultativen vorübergehenden Schutz, den er gemäß Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie gewährt habe, beende. In diesem Zusammenhang hält das vorlegende Gericht die Beantwortung seiner dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C‑244/24 durch den Gerichtshof im Hinblick auf die Wiederherstellung der Rechtseinheit für wichtig. Die Beantwortung der beiden ersten im Rahmen dieser Rechtssache gestellten Fragen könne die Prüfung der dritten Frage aber überflüssig machen.
76 Unter den gegebenen Umständen beschloss der Raad van State (Staatsrat), das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 4 der Richtlinie [2001/55] dahin auszulegen, dass, wenn ein Mitgliedstaat von der in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit, auch weiteren Gruppen von Vertriebenen (im Folgenden: fakultative Gruppe) vorübergehenden Schutz nach [der genannten] Richtlinie zu gewähren, Gebrauch gemacht hat, der vorübergehende Schutz dieser fakultativen Gruppe nicht nur bei einer automatischen Verlängerung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 für die in dieser Bestimmung genannte Dauer, sondern auch bei einem Verlängerungsbeschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 2 für die in dieser Bestimmung genannte Dauer fortbesteht? 2. Macht es für die Antwort auf die Frage, ob der vorübergehende Schutz der fakultativen Gruppe bei einem Verlängerungsbeschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 2 fortbesteht, einen Unterschied, dass ein Mitgliedstaat entschieden hat, den vorübergehenden Schutz der fakultativen Gruppe vor dem Zeitpunkt zu beenden, zu dem der Rat beschlossen hat, den vorübergehenden Schutz gemäß Art. 4 Abs. 2 um ein Jahr zu verlängern? Verfahren vor dem Gerichtshof Zur Verbindung der Rechtssachen C‑244/24 und C‑290/24
77 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Mai 2024 sind die Rechtssachen C‑244/24 und C‑290/24 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. Zu den Anträgen auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens
78 Die vorlegenden Gerichte haben beantragt, die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.
79 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Juni 2024, Kaduna (C‑244/24 und C‑290/24, EU:C:2024:491), ist diesen Anträgen stattgegeben worden. Zu den Vorlagefragen Zur dritten Frage in der Rechtssache C‑244/24 und zu den Fragen in der Rechtssache C‑290/24
80 Mit der dritten Frage in der Rechtssache C‑244/24 und den beiden Fragen in der Rechtssache C‑290/24, die zusammen zu prüfen sind, fragen die vorlegenden Gerichte den Gerichtshof im Wesentlichen, ob die Art. 4 und 7 der Richtlinie 2001/55 dahin auszulegen sind, dass sie einen Mitgliedstaat, der anderen als den in Art. 2 Abs. 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 genannten Personengruppen vorübergehenden Schutz gewährt hat, daran hindern, diesen Personengruppen den vorübergehenden Schutz während seiner vom Rat gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie beschlossenen Dauer zu entziehen.
81 Wie in ihrem Art. 1 angegeben, ist es Ziel der Richtlinie 2001/55, Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, festzulegen und eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zu fördern. Wie aus Art. 2 Buchst. a der Richtlinie hervorgeht, soll die Umsetzung dieses Schutzes u. a. verhindern, dass das System zur Gewährung internationalen Schutzes durch die massive und gleichzeitige Einreichung von Anträgen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft überlastet wird, was sowohl im Interesse der Vertriebenen als auch anderer um internationalen Schutz nachsuchender Personen liegt.
82 Diese Regelung für vorübergehenden und sofortigen Schutz, die eine Ausprägung des in Art. 80 AEUV genannten Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Asylpolitik darstellt, hat jedoch, wie in den Erwägungsgründen 2 und 13 sowie in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie hervorgehoben wird, besonderen Charakter und muss den Fällen von Massenzuströmen von Vertriebenen vorbehalten sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865, Rn. 93). Darüber hinaus verleiht sie ihren Begünstigten begrenztere Rechte als diejenigen, die sich aus der Gewährung internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95 ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C‑643/15 und C‑647/15, EU:C:2017:631, Rn. 257).
83 Gemäß Art. 5 der Richtlinie 2001/55 wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen durch einen Beschluss des Rates festgestellt, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ergeht. Dieser Beschluss wird u. a. auf die Prüfung der Lage und des Umfangs der Wanderbewegungen von Vertriebenen sowie auf die Bewertung der Zweckmäßigkeit der Einleitung des vorübergehenden Schutzes unter Berücksichtigung der Möglichkeiten zur Gewährung von Soforthilfe und für vor Ort zu treffende Maßnahmen oder der Unzulänglichkeit solcher Maßnahmen gestützt. Er führt zur Anwendung des vorübergehenden Schutzes in allen durch die Richtlinie 2001/55 gebundenen Mitgliedstaaten auf die in ihm beschriebenen spezifischen Personengruppen, und zwar ab dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt (im Folgenden: obligatorischer vorübergehender Schutz).
84 Auf der Grundlage von Art. 5 der Richtlinie 2001/55 hat der Rat am 4. März 2022 den Durchführungsbeschluss 2022/382 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine angenommen. Das Inkrafttreten dieses Durchführungsbeschlusses am selben Tag hat zur Anwendung des obligatorischen vorübergehenden Schutzes auf die in Art. 2 Abs. 1 des erwähnten Durchführungsbeschlusses identifizierten Personengruppen sowie auf die in Art. 2 Abs. 2 desselben Durchführungsbeschlusses genannten Personengruppen geführt, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben den letztgenannten Personengruppen nach ihrem nationalen Recht einen angemessenen Schutz gewährt.
85 Insbesondere ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses 2022/382, dass dieser für drei Gruppen von Personen gilt, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der russischen militärischen Invasion aus der Ukraine vertrieben wurden, nämlich erstens ukrainische Staatsangehörige, die vor dem genannten Zeitpunkt ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, zweitens Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor ebendiesem Zeitpunkt in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und drittens Familienangehörige der Personen, die unter diese beiden ersten Gruppen fallen.
86 Außerdem wenden die Mitgliedstaaten gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Durchführungsbeschlusses entweder den Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
87 Aus den Vorlageentscheidungen geht allerdings hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Drittstaatsangehörigen zu keiner der in Art. 2 Abs. 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 genannten Personengruppen gehören. Sie sind nämlich weder ukrainische Staatsangehörige noch Personen, die in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen Schutz genossen haben, noch Familienangehörige dieser Staatsangehörigen oder Personen. Außerdem verfügten sie lediglich über eine befristete Aufenthaltserlaubnis für die Ukraine.
88 Es ist jedoch hervorzuheben, dass die Mitgliedstaaten den vorübergehenden Schutz gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 jeder vom Beschluss des Rates zur Einführung dieses Schutzes nicht erfassten Gruppe von Personen gewähren können, sofern diese Personen aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion kommen. In Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 wird auf eine solche den Mitgliedstaaten zuerkannte Befugnis hingewiesen und betont, dass die Mitgliedstaaten den Durchführungsbeschluss nach diesem Art. 7 auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden können, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.
89 Wie aus den Rn. 37 bis 42, 49 und 50 des vorliegenden Urteils hervorgeht, beabsichtigten die niederländischen Behörden zunächst, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen und den vorübergehenden Schutz auf eine Gruppe von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen auszudehnen, die nicht vollständig von Art. 2 Abs. 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 erfasst wurde, nämlich sämtliche Inhaber einer am 23. Februar 2022 gültigen – auch befristeten – ukrainischen Aufenthaltserlaubnis, die die Ukraine wahrscheinlich nach dem 26. November 2021 verlassen hatten, ohne dass geprüft wurde, ob sie sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren konnten.
90 Diese Behörden beschlossen jedoch später gemäß Art. 3.9a Abs. 1 Buchst. c des Ausländerrunderlasses 2000 in der ab dem 19. Juli 2022 geltenden Fassung, einen solchen Schutz auf einen engeren Personenkreis zu beschränken, nämlich auf Inhaber einer am 23. Februar 2022 gültigen unbefristeten ukrainischen Aufenthaltserlaubnis, die zum einen die Ukraine wahrscheinlich nach dem 26. November 2021 verlassen hatten und zum anderen nach dem 23. Februar 2022 nicht nachweislich in ihr Herkunftsland zurückgekehrt waren.
91 Für Personen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die nicht über eine solche unbefristete ukrainische Aufenthaltserlaubnis verfügen, denen aber bereits vor dem 19. Juli 2022 fakultativer vorübergehender Schutz gewährt worden war, wurde eine Übergangsregelung eingeführt, die vorsah, dass der Schutz für diese Personen am 4. März 2023 enden würde. Die Übergangsregelung wurde durch den Runderlass 2023 bis zum 4. September 2023 verlängert. Außerdem entschied der Raad van State (Staatsrat), wie aus den Rn. 45, 52 und 72 des vorliegenden Urteils hervorgeht, mit seinem Urteil vom 17. Januar 2024, dass der Staatssekretär Personen, denen bereits fakultativer vorübergehender Schutz zuerkannt worden war, diesen nicht schon am 4. September 2023 habe entziehen dürfen; der Schutz ende vielmehr von Rechts wegen am 4. März 2024 – dem Tag, an dem der obligatorische vorübergehende Schutz ohne den Durchführungsbeschluss 2023/2409 ausgelaufen wäre.
92 Um den vorlegenden Gerichten eine sachdienliche Antwort zu geben, ist daher zunächst festzustellen, ob dieser Personengruppe auf der Grundlage von Art. 7 der Richtlinie 2001/55 fakultativer vorübergehender Schutz zuerkannt werden durfte, und anschließend zu prüfen, ob es den niederländischen Behörden nach der Richtlinie in Verbindung mit den Durchführungsbeschlüssen 2022/382 und 2023/2409 freistand, diesen Schutz zu entziehen, obwohl der mit dem Durchführungsbeschluss 2022/382 eingeführte obligatorische vorübergehende Schutz noch nicht ausgelaufen war. Zu den Personen, die fakultativen vorübergehenden Schutz in Anspruch nehmen können
93 Als Erstes ermächtigt Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55, worauf in Rn. 88 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, die Mitgliedstaaten, den in dieser Richtlinie vorgesehenen vorübergehenden Schutz auf andere als die vom Rat bezeichneten Gruppen von Personen auszudehnen, sofern diese Personen aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion kommen.
94 Folglich führt ein Mitgliedstaat, der von der durch diese Bestimmung eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, das Recht der Union durch, so dass er Personen, die nicht aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion kommen wie Personen mit obligatorischem vorübergehenden Schutz, keinen fakultativen vorübergehenden Schutz gewähren kann. Diese Feststellung hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, allein auf der Grundlage ihres nationalen Rechts, insbesondere aus humanitären Gründen, Personengruppen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Bestimmung fallen würden (vgl. entsprechend Urteile vom 9. November 2010, B und D, C‑57/09 und C‑101/09, EU:C:2010:661, Rn. 116 bis 118, sowie vom 12. September 2024, Changu, C‑352/23, EU:C:2024:748, Rn. 48).
95 Als Zweites ergibt sich aus Art. 3.9a Abs. 1 Buchst. c des Ausländerrunderlasses 2000 in der zwischen dem 4. März 2022 und dem 18. Juli 2022 geltenden Fassung, dass die niederländischen Behörden sämtlichen Inhabern einer am 23. Februar 2022 gültigen – auch befristeten – ukrainischen Aufenthaltserlaubnis, die die Ukraine wahrscheinlich nach dem 26. November 2021 verlassen hatten, d. h. 90 Tage vor dem im Durchführungsbeschluss 2022/382 genannten Datum des Beginns der Invasion der Ukraine durch die russischen Streitkräfte, vorübergehenden Schutz gewährt haben. Außerdem verpflichtete die Bestimmung nicht zu einer Beurteilung der Frage, ob diese Personen sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren konnten. Daher ist zu prüfen, ob die niederländischen Behörden nach dem Unionsrecht ermächtigt waren, all diesen Personen einen solchen vorübergehenden Schutz zu gewähren.
96 Insoweit geht zum einen aus Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 hervor, dass dieser für die in der Bestimmung aufgeführten Gruppen von Personen gilt, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden. Folglich ist der vom Rat in diesem Durchführungsbeschluss ermittelte Grund für die Anwendung des obligatorischen vorübergehenden Schutzes die am 24. Februar 2022 begonnene Invasion der Ukraine durch die russischen Streitkräfte.
97 Den dem Gerichtshof vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass der in Rn. 95 des vorliegenden Urteils erwähnte Zeitraum von 90 Tagen von den niederländischen Behörden so festgelegt worden ist, dass er der Dauer des Aufenthalts im Gebiet der Union entspricht, zu dem Drittstaatsangehörige oder Staatenlose unter den in Art. 6 der Verordnung 2016/399 in der durch die Verordnung 2018/1240 geänderten Fassung vorgesehenen Voraussetzungen Zugang erhalten.
98 Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die aufgrund der sehr begrenzten Dauer ihres Aufenthaltsrechts im Gebiet der Union kurz nach Beginn der Invasion dieses Drittstaats durch die russischen Streitkräfte zur Rückkehr in die Ukraine aufgefordert worden wären, können für die Zwecke von Art. 7 der Richtlinie 2001/55 und Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 aber mit Personen gleichgestellt werden, die aufgrund einer solchen Invasion vertrieben wurden.
99 Eine solche Auslegung wird im Übrigen durch den 14. Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses 2022/382 gestützt, in dem die Mitgliedstaaten ermutigt werden, die Ausdehnung des vorübergehenden Schutzes auf Personen in Erwägung zu ziehen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt im Gebiet der Union befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können.
100 Zum anderen wird die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 vorgesehene Voraussetzung, wonach Personen mit fakultativem vorübergehendem Schutz aus den gleichen Gründen vertrieben worden sein und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion kommen müssen wie Personen mit obligatorischem vorübergehendem Schutz, auch nicht durch die Entscheidung der niederländischen Behörden missachtet, Staatenlosen und Drittstaatsangehörigen, die über eine befristete Aufenthaltserlaubnis für die Ukraine verfügten, zunächst einen solchen fakultativen vorübergehenden Schutz zuzuerkennen, unabhängig davon, ob sie sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren konnten. Zum letztgenannten Punkt ist zu bemerken, dass Staatenlose und Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren, in Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 zwar ausdrücklich als potenzielle Begünstigte des fakultativen vorübergehenden Schutzes aufgeführt sind, dort aber nur beispielhaft erwähnt werden.
101 Folglich sind Art. 7 der Richtlinie 2001/55 und Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat gestatten, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die über einen am 23. Februar 2022 gültigen befristeten Aufenthaltstitel für die Ukraine verfügen und dieses Land wahrscheinlich nach dem 26. November 2021 verlassen haben, fakultativen vorübergehenden Schutz zu gewähren, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob sie sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Zur Dauer des fakultativen vorübergehenden Schutzes
102 Einleitend ist erstens hervorzuheben, dass die anfängliche Dauer des obligatorischen vorübergehenden Schutzes gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 grundsätzlich ein Jahr beträgt und dieser vorübergehende Schutz nach Ablauf des Jahres automatisch um jeweils sechs Monate, höchstens jedoch um ein Jahr verlängert werden kann.
103 Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55, dass der Rat bei Fortbestehen von Gründen für die Beibehaltung des obligatorischen vorübergehenden Schutzes über den in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Zeitraum von zwei Jahren hinaus mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission eine Verlängerung dieses vorübergehenden Schutzes um ein Jahr beschließen kann.
104 Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/55 kann der Rat jedoch jederzeit beschließen, den obligatorischen vorübergehenden Schutz zu beenden. Aus diesem Art. 6 folgt, dass ein solcher Beschluss des Rates zum einen mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ergeht und zum anderen auf der Feststellung gründet, dass die Lage im Herkunftsland eine sichere, dauerhafte Rückkehr der Personen, denen der vorübergehende Schutz gewährt wurde, unter Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Nichtzurückweisung zulässt.
105 Zweitens wurde der obligatorische vorübergehende Schutz, nachdem der Durchführungsbeschluss 2022/382 im Einklang mit dessen Art. 4 am 4. März 2022 in Kraft getreten war, gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 zunächst für einen anfänglichen Zeitraum von einem Jahr bis zum 4. März 2023 angewandt. Nach der letztgenannten Vorschrift wurde dieser Schutz automatisch um zwei aufeinanderfolgende Zeiträume von sechs Monaten, d. h. zunächst bis zum 4. September 2023 und dann bis zum 4. März 2024, verlängert. Schließlich wurde der Schutz gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55 vom Rat zweimal um jeweils ein Jahr verlängert, zunächst gemäß Art. 1 des Durchführungsbeschlusses 2023/2409 bis zum 4. März 2025 und anschließend gemäß Art. 1 des Durchführungsbeschlusses 2024/1836 bis zum 4. März 2026.
106 Drittens wurde, wie in Rn. 91 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, für Personen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, denen auf der Grundlage der zwischen dem 4. März 2022 und dem 18. Juli 2022 anwendbaren niederländischen Regelung fakultativer vorübergehender Schutz gewährt worden war, die die in Art. 3.9a Abs. 1 Buchst. c des Ausländerrunderlasses 2000 in der ab dem 19. Juli 2022 geltenden Fassung vorgesehenen Voraussetzungen aber nicht erfüllten, eine Übergangsregelung eingeführt. Diese Übergangsregelung sah in einem ersten Schritt vor, dass für die betreffenden Personen der bereits gewährte fakultative vorübergehende Schutz am 4. März 2023 und damit zu einem Zeitpunkt enden würde, der mit der anfänglichen Dauer der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 übereinstimmte. In einem zweiten Schritt wurde die Übergangsregelung bis zum 4. September 2023 und damit bis zu dem Zeitpunkt verlängert, zu dem die erste automatische Verlängerung dieses Beschlusses enden sollte. Mit Urteil vom 17. Januar 2024 entschied der Raad van State (Staatsrat) jedoch, dass der Staatssekretär den betreffenden Personen den fakultativen vorübergehenden Schutz nicht bereits zum letztgenannten Zeitpunkt habe entziehen dürfen und dieser Schutz vielmehr von Rechts wegen am 4. März 2024 ende, d. h. an dem sich aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 ergebenden Enddatum, an dem der vorübergehende Schutz ohne einen vom Rat nach Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie angenommenen Beschluss ausgelaufen wäre.
107 Der Drittstaatsangehörigen wie denen im Ausgangsverfahren in Rede stehenden von den niederländischen Behörden gewährte fakultative vorübergehende Schutz war somit bereits nicht mehr wirksam, als der obligatorische vorübergehende Schutz auslief.
108 Nach diesen einleitenden Ausführungen ist festzustellen, ob die Art. 4 und 7 der Richtlinie 2001/55 vorschreiben, dass der solchen Drittstaatsangehörigen von den niederländischen Behörden gewährte fakultative vorübergehende Schutz so lange fortbesteht, wie der vom Rat gemäß Art. 5 dieser Richtlinie angewandte obligatorische vorübergehende Schutz wirksam ist, oder zumindest bis zum Ende der in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie genannten automatischen Verlängerung der anfänglichen Dauer dieses obligatorischen vorübergehenden Schutzes.
109 Als Erstes ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55, dass dieser Artikel den einzelnen Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber überlässt, aus welchen – auch humanitären, karitativen oder organisatorischen – Gründen sie die Anwendung des fakultativen vorübergehenden Schutzes für angemessen halten. Außerdem belässt er den Mitgliedstaaten, wie aus den Rn. 93 bis 101 des vorliegenden Urteils hervorgeht, einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Gruppen von Personen, die für einen solchen Schutz in Frage kommen, vorausgesetzt, dass diese Personen aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion kommen.
110 In Ermangelung weiterer diesbezüglicher Klarstellungen belässt Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 den Mitgliedstaaten gleichermaßen die Freiheit, den Zeitpunkt festzulegen, ab dem sie den fakultativen vorübergehenden Schutz gewähren wollen, sofern dieser Zeitpunkt zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der obligatorische vorübergehende Schutz in Kraft tritt, und dem Zeitpunkt liegt, zu dem er unwirksam wird.
111 Als Zweites behalten die Mitgliedstaaten, wie der Generalanwalt in den Nrn. 118 bis 122 seiner Schlussanträge bemerkt hat, die Kontrolle über die Dauer des fakultativen vorübergehenden Schutzes, den sie gewähren wollen, sofern diese Dauer innerhalb des auf Unionsebene festgelegten Zeitrahmens für die Anwendung des vorübergehenden Schutzmechanismus liegt. Da sich der gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 gewährte vorübergehende Schutz nicht aus einer unionsrechtlich vorgesehenen Verpflichtung ergibt, sondern aus der eigenständigen Entscheidung eines Mitgliedstaats, den Kreis der Schutzbegünstigten zu erweitern, muss dieser Mitgliedstaat ihn nämlich auch eigenständig entziehen können.
112 Diese Feststellung wird durch die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten, wie Art. 7 der Richtlinie 2001/55 in seinem Abs. 1 klarstellt, den vorübergehenden Schutz „gemäß dieser Richtlinie“ anderen als den vom Beschluss des Rates erfassten Personengruppen gewähren können, nicht in Frage gestellt. Mit dieser Klarstellung will Art. 7 nämlich lediglich gewährleisten, dass die Rechte, die Personen mit obligatorischem vorübergehenden Schutz in den Kapiteln III und IV der Richtlinie zuerkannt werden, unbeschadet seines Abs. 2 auch Personen mit fakultativem vorübergehenden Schutz gewährt werden, solange dieser von dem Mitgliedstaat, der ihn gewährt hat, nicht beendet worden ist.
113 Als Drittes wird die in den Rn. 109 bis 112 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 sowohl durch das mit diesem Artikel verfolgte Ziel, das darin besteht, die Mitgliedstaaten zu ermutigen, die Gruppen von Vertriebenen, denen vorübergehender Schutz gewährt werden kann, auszuweiten, als auch durch das allgemeinere Ziel dieser Richtlinie, das, worauf in Rn. 81 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, darin besteht, eine Überlastung des Systems zur Gewährung internationalen Schutzes zu vermeiden, untermauert. Indem der betreffende Mitgliedstaat von der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 vorgesehenen Befugnis – wenn auch nur für begrenztere Gruppen von Vertriebenen oder für eine kürzere Dauer als beim obligatorischen vorübergehenden Schutz – Gebrauch macht, fördert er nämlich die Verwirklichung dieser Ziele.
114 Würde es einem Mitgliedstaat verboten, den fakultativen vorübergehenden Schutz aus ihm eigenen Gründen vor Ende des auf Unionsebene festgelegten obligatorischen vorübergehenden Schutzes zu entziehen, hielte dies, wie der Generalanwalt in Nr. 127 seiner Schlussanträge bemerkt hat, die Mitgliedstaaten von der Wahrnehmung der in Art. 7 der Richtlinie 2001/55 vorgesehenen Befugnis ab und liefe daher den Zielen sowohl dieses Artikels als auch der Richtlinie zuwider.
115 Folglich können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 frei entscheiden, den von ihnen gewährten fakultativen vorübergehenden Schutz vor Ende des auf Unionsebene festgelegten obligatorischen vorübergehenden Schutzes zu beenden. Sie sind somit weder verpflichtet, die Dauer dieses fakultativen vorübergehenden Schutzes an die anfängliche Dauer des obligatorischen vorübergehenden Schutzes oder dessen automatische Verlängerung gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie oder an die Dauer anzupassen, die gegebenenfalls aus seiner optionalen Verlängerung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie folgt.
116 Die Unterschiede, die sich daraus ergeben können, dass es jedem Mitgliedstaat somit freisteht, die Dauer des fakultativen vorübergehenden Schutzes festzulegen, den er weiteren Gruppen von Vertriebenen zuerkennen will, sind mit der Tragweite und dem Ziel von Art. 7 der Richtlinie 2001/55 absolut vereinbar. Wie aus den Rn. 109 bis 115 des vorliegenden Urteils hervorgeht, wurde dieser Artikel vom Unionsgesetzgeber nämlich als Kann-Bestimmung konzipiert, deren Anwendung den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum belässt, so dass sich die Unterschiede in den nationalen Regelungen, mit denen von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird, natürlich aus der so getroffenen Entscheidung des Unionsgesetzgebers ergeben (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Familienzusammenführung – Schwester des Flüchtlings], C‑519/18, EU:C:2019:1070, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
117 Als Viertes hat der Unionsgesetzgeber, auch wenn er mit dem Erlass der Richtlinie 2001/55 die ihm durch Art. 63 Nr. 2 Buchst. a und b EG (jetzt Art. 78 Abs. 2 Buchst. c AEUV) eingeräumte Befugnis – bei der es sich um eine geteilte Zuständigkeit handelt, wie Art. 4 Abs. 2 Buchst. j AEUV bestätigt – wahrgenommen hat, den Mitgliedstaaten durch Art. 7 dieser Richtlinie gleichwohl ausdrücklich die Möglichkeit belassen, Personen, die über die vom Rat benannten Personen hinaus die Rechte aus der Richtlinie in Anspruch nehmen können, zu benennen oder nicht zu benennen.
118 Wie der Generalanwalt in Nr. 132 seiner Schlussanträge bemerkt hat, kann aufgrund der bloßen Existenz einer solchen den Mitgliedstaaten vom Unionsgesetzgeber eingeräumten Befugnis das Argument zurückgewiesen werden, wonach in einem Bereich der geteilten Zuständigkeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten diese ihre Handlungsbefugnis verloren hätten, da die Union die ihrige ausgeübt habe. Folglich hat der Erlass der Richtlinie 2001/55 entgegen dem Vorbringen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Drittstaatsangehörigen nicht zur Folge gehabt, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit genommen worden ist, den Zeitraum zu begrenzen, in dem sie bestimmten Gruppen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen fakultativen vorübergehenden Schutz zuerkennen wollen.
119 Als Fünftes ist auch der Umstand irrelevant, dass die im Durchführungsbeschluss 2023/2409 vorgesehene Verlängerung des vorübergehenden Schutzes gemäß Art. 1 dieses Durchführungsbeschlusses sämtliche Vertriebenen aus der Ukraine, die unter Art. 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 fallen, und somit auch Personen mit fakultativem vorübergehenden Schutz nach Abs. 3 dieses Art. 2 erfasst.
120 Art. 1 des erstgenannten Durchführungsbeschlusses beschränkt sich nämlich auf die Durchführung der Richtlinie 2001/55, so dass er nicht im Widerspruch zu dem mit deren Art. 7 verfolgten Ziel stehen oder den Regelungsgehalt dieses Artikels verändern kann (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C‑695/20, EU:C:2023:127, Rn. 49 und 50). Folglich ist besagter Art. 1 nicht geeignet, den Ermessensspielraum, der den Mitgliedstaaten durch diesen Art. 7 eingeräumt wird, einzuschränken.
121 Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 erfasst Personen mit fakultativem vorübergehenden Schutz mithin nur insoweit, als der betreffende Mitgliedstaat diesen Schutz nicht beendet hat, und die in Art. 1 des Durchführungsbeschlusses 2023/2409 vorgesehene Verlängerung des vorübergehenden Schutzes gilt für die Mitgliedstaaten nur in Bezug auf Personen mit obligatorischem vorübergehenden Schutz.
122 Die Tatsache, dass sich Art. 1 des Durchführungsbeschlusses 2023/2409 auf sämtliche in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 genannten Personen bezieht, ohne diejenigen auszuschließen, die unter Abs. 3 des letztgenannten Artikels fallen, ist daher so zu verstehen, dass Personen, die den von einem Mitgliedstaat gewährten fakultativen vorübergehenden Schutz genießen, bis zum 4. März 2025 grundsätzlich sämtliche Rechte aus der Richtlinie 2001/55 haben, sofern dieser Mitgliedstaat davon absieht, den Schutz vorzeitig zu beenden.
123 Nach alledem ist es einem Mitgliedstaat nach dem Unionsrecht grundsätzlich gestattet, den von ihm gewährten fakultativen vorübergehenden Schutz zu einem Zeitpunkt zu entziehen, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem der obligatorische vorübergehende Schutz unwirksam wird.
124 Es sei jedoch daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung der ihnen durch Art. 7 der Richtlinie 2001/55 eingeräumten Befugnis das Unionsrecht durchführen, und zwar auch dann, wenn sie beschließen, den fakultativen vorübergehenden Schutz, den sie zuvor bestimmten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gewährt haben, zurückzunehmen. Folglich darf eine solche Rücknahmeentscheidung weder die Ziele noch die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie beeinträchtigen und muss insbesondere die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts beachten, zu denen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2019, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Familienzusammenführung – Schwester des Flüchtlings], C‑519/18, EU:C:2019:1070, Rn. 62 und 64, sowie vom 17. November 2022, Avicarvil Farms, C‑443/21, EU:C:2022:899, Rn. 38).
125 Was erstens die Wahrung der Ziele und der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie 2001/55 betrifft, so geht aus deren Art. 2 Buchst. a insoweit hervor, dass es u. a. Ziel des vorübergehenden Schutzmechanismus ist, die Funktionsweise des Systems für internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten zu erhalten.
126 In Art. 3 dieser Richtlinie wird darüber hinaus klargestellt, dass der vorübergehende Schutz nicht die Anerkennung des Flüchtlingsstatus im Sinne des in Rn. 6 des vorliegenden Urteils erwähnten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge berührt, während Art. 17 der genannten Richtlinie vorsieht, dass Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, jederzeit einen Asylantrag stellen können müssen und die Prüfung etwaiger bei Ablauf des vorübergehenden Schutzes noch nicht bearbeiteter Anträge dieser Personen danach zum Abschluss zu bringen ist.
127 So stellt die Richtlinie 2001/55 u. a. sicher, dass Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die vorübergehenden Schutz genießen, nach einer angemessenen Prüfung ihrer individuellen Lage weiterhin tatsächlich die Möglichkeit haben, internationalen Schutz zu erlangen, obwohl ihnen, worauf in Rn. 82 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, kurzfristig ein geringerer Schutzumfang garantiert wird.
128 Daher liefe es diesem Ziel und der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie 2001/55 zuwider, wenn die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, den diese Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gegebenenfalls gestellt haben und über den noch nicht entschieden worden ist, nach Ablauf des fakultativen vorübergehenden Schutzes nicht unter strikter Einhaltung der sich aus der Richtlinie 2013/32 ergebenden Anforderungen zum Abschluss gebracht würde.
129 Außerdem dürfen die betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen nach Beendigung des fakultativen vorübergehenden Schutzes nicht daran gehindert werden, ihr Recht auf Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, das einen wesentlichen Schritt im Verfahren zur Zuerkennung dieses Schutzes ist, tatsächlich auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C‑808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 99).
130 Der bloße Umstand, dass eine Person, die vorübergehenden Schutz genießt, nicht positiv auf eine Anfrage der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats geantwortet hat, mit der festgestellt werden sollte, ob diese Person die weitere Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz begehrte, kann insoweit nicht zur Folge haben, dass ein etwaiger späterer Antrag auf internationalen Schutz als Folgeantrag im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 eingestuft wird, der nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie als unzulässig angesehen werden kann. Insbesondere kann das Fehlen einer solchen Antwort nicht mit einer ausdrücklichen Rücknahme dieses Antrags im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie gleichgesetzt werden.
131 Was zweitens den von der Kommission geltend gemachten Grundsatz des Vertrauensschutzes angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass sich jeder auf diesen Grundsatz berufen kann, bei dem eine nationale Verwaltungsbehörde aufgrund bestimmter Zusicherungen, die sie ihm gegeben hat, begründete Erwartungen geweckt hat. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann jedoch nicht gegen eine klare unionsrechtliche Bestimmung angeführt werden und das unionsrechtswidrige Verhalten einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten nationalen Behörde kein berechtigtes Vertrauen eines Einzelnen darauf begründen, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen. Eine gegen das Unionsrecht verstoßende Praxis eines Mitgliedstaats kann nämlich bei einem Einzelnen, dem die so geschaffene Lage zugutekommt, kein berechtigtes Vertrauen begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Association nationale d’assistance aux frontières pour les étrangers, C‑606/10, EU:C:2012:348, Rn. 81, und vom 17. November 2022, Avicarvil Farms, C‑443/21, EU:C:2022:899, Rn. 39 bis 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
132 Außerdem dürfen Einzelpersonen nach ständiger Rechtsprechung nicht berechtigterweise auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Unionsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Kapniki A. Michailidis, C‑99/22, EU:C:2023:382, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
133 Im vorliegenden Fall ergibt sich, wie in den Rn. 104 und 111 des vorliegenden Urteils hervorgehoben worden ist, zum einen aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/55, dass der Rat den obligatorischen vorübergehenden Schutz jederzeit beenden kann, und zum anderen aus Art. 7 dieser Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten den fakultativen vorübergehenden Schutz, den sie gegebenenfalls nach dem Zeitpunkt eingeführt haben, zu dem der obligatorische vorübergehende Schutz ausgelaufen ist, nicht fortbestehen lassen dürfen. Folglich hätten die niederländischen Behörden Personen mit fakultativem vorübergehenden Schutz im vorliegenden Fall keine anderen unionsrechtskonformen bestimmten Zusicherungen hinsichtlich der Mindestdauer dieses Schutzes geben können als die Zusicherung, dass sie sich verpflichtet hätten, den fakultativen vorübergehenden Schutz nicht zu beenden, bevor der obligatorische vorübergehende Schutz unwirksam wird.
134 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht jedoch nicht hervor, dass die niederländischen Behörden den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Drittstaatsangehörigen eine solche Zusicherung gegeben haben, was allerdings von den vorlegenden Gerichten zu prüfen ist.
135 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die Art. 4 und 7 der Richtlinie 2001/55 dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat, der anderen als den in Art. 2 Abs. 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 genannten Personengruppen vorübergehenden Schutz gewährt hat, nicht daran hindern, diesen Personengruppen den vorübergehenden Schutz während der vom Rat gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie beschlossenen Schutzdauer zu entziehen. Dieser Mitgliedstaat kann den vorübergehenden Schutz, den er den betreffenden Personengruppen gewährt hat, zu einem Zeitpunkt entziehen, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem der vom Rat beschlossene vorübergehende Schutz unwirksam wird, sofern er u. a. weder die Ziele noch die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2001/55 beeinträchtigt und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts beachtet. Zur ersten und zur zweiten Frage in der Rechtssache C‑244/24
136 Mit seinen beiden ersten Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑244/24 im Wesentlichen vom Gerichtshof wissen, ob Art. 6 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund der von einem Mitgliedstaat wahrgenommenen Befugnis, ihm fakultativen vorübergehenden Schutz zuzuerkennen, rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält, vor Beendigung dieses Schutzes keine Rückkehrentscheidung ergehen darf, und zwar auch dann nicht, wenn der Schutz in absehbarer Zeit nicht mehr wirksam sein wird und die Wirkungen der Entscheidung bis dahin ausgesetzt sind.
137 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/115 nach ihrem Art. 2 Abs. 1 auf alle illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen Anwendung findet. Daraus folgt, dass der Anwendungsbereich dieser Richtlinie allein unter Bezugnahme auf die Situation des illegalen Aufenthalts, in der sich der Drittstaatsangehörige befindet, definiert wird, unabhängig von den Gründen, die dieser Situation zugrunde liegen, oder den Maßnahmen, die gegen ihn getroffen werden können (Urteil vom 17. Oktober 2024, Ararat, C‑156/23, EU:C:2024:892, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
138 Demnach kann ein Mitgliedstaat eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2008/115 nur gegen einen Drittstaatsangehörigen erlassen, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2018, Gnandi, C‑181/16, EU:C:2018:465, Rn. 37, 38 und 59, sowie vom 9. November 2023, Odbor azylové a migrační politiky MV [Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie], C‑257/22, EU:C:2023:852, Rn. 39).
139 Art. 6 Abs. 6 dieser Richtlinie gestattet es höchstens, mit einer einzigen behördlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung des legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wobei diese Möglichkeit zur Zusammenfassung es den Mitgliedstaaten erlaubt, sowohl den Gleichlauf oder die Verbindung der zu den genannten Entscheidungen führenden Verwaltungsverfahren sowie der gegen sie eingelegten Rechtsbehelfe sicherzustellen als auch praktische Schwierigkeiten bei der Zustellung der Rückkehrentscheidungen zu überwinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C‑181/16, EU:C:2018:465, Rn. 49).
140 Folglich hindert die Richtlinie 2008/115 einen Mitgliedstaat daran, eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält.
141 Wie der Generalanwalt in Nr. 151 seiner Schlussanträge bemerkt hat, stellt der Umstand, dass die zuständige nationale Behörde in der Rückkehrentscheidung ausdrücklich feststellt, dass diese keine Wirkung entfaltet, solange der Aufenthalt des Betroffenen weiterhin legal ist, eine solche Schlussfolgerung nicht in Frage.
142 Denn zum einen ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2018/1860, dass nach dem Erlass einer Rückkehrentscheidung unverzüglich eine Ausschreibung im SIS durch den betreffenden Mitgliedstaat zu erfolgen hat, um „überprüfen zu können, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen zu unterstützen“, und zwar auch dann, wenn diese Entscheidung keine unmittelbare Wirkung entfaltet. Im letztgenannten Fall hält sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Ausschreibung aber noch rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats auf und hat möglicherweise das Recht, sich in andere Mitgliedstaaten zu begeben.
143 Zum anderen würde eine solche vorzeitige Rückkehrentscheidung von der zuständigen nationalen Behörde getroffen, ohne dass diese eine Änderung von Umständen berücksichtigen könnte, die möglicherweise zwischen dem Erlass der Entscheidung und der Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts der betreffenden Person eintritt und sich erheblich auf die Prüfung der Lage dieser Person anhand der Richtlinie 2008/115, insbesondere deren Art. 5, auswirken würde.
144 Schließlich ist klarzustellen, dass der Erlass einer Rückkehrentscheidung unter Missachtung des in Rn. 140 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufenen materiellen Erfordernisses entgegen dem Vorbringen der niederländischen Regierung nicht der Verletzung einer Verfahrenspflicht wie des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkommt, um den es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 10. September 2013, G. und R. (C‑383/13 PPU, EU:C:2013:533), ergangen ist. Die Missachtung eines solchen materiellen Erfordernisses ist somit zu ahnden, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die zuständige Behörde zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können, wenn sie diesen Fehler nicht begangen hätte.
145 Als Zweites ergibt sich zum einen aus Art. 8 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. g der Richtlinie 2001/55, dass einer Person, die vorübergehenden Schutz genießt, vom betreffenden Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss, der ihr den Aufenthalt im Gebiet dieses Mitgliedstaats gestattet.
146 Zum anderen müssen, wie in Rn. 112 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, Personen, die den von einem Mitgliedstaat angewandten fakultativen vorübergehenden Schutz genießen, gemäß Art. 7 dieser Richtlinie über sämtliche Rechte verfügen, die Personen mit obligatorischem vorübergehenden Schutz durch die Richtlinie zuerkannt werden. Daher ist dieser Mitgliedstaat verpflichtet, Personen mit fakultativem vorübergehenden Schutz einen Aufenthaltstitel zu erteilen, der ihnen den Aufenthalt in seinem Gebiet gestattet, solange ihnen dieser Schutz nicht entzogen wird.
147 Folglich halten sich die in Rede stehenden Personen, solange sie weiterhin fakultativen vorübergehenden Schutz genießen, rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats auf, so dass gegen sie keine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115 ergehen darf.
148 Die vorstehende Schlussfolgerung wird durch die Bestimmungen der Richtlinie 2001/55, die speziell der Rückkehr gewidmet sind, nicht entkräftet.
149 So sieht Art. 20 dieser Richtlinie bei Beendigung des vorübergehenden Schutzes die Anwendung der allgemeinen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz und über Ausländer „unbeschadet der Artikel 21, 22 und 23“ der Richtlinie vor. Die letztgenannten Artikel berühren aber nicht den Grundsatz, wonach eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115, mit der der betreffenden Person aufgegeben wird, das Gebiet der Union zu verlassen, nur gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ergehen darf.
150 Jedenfalls ist hervorzuheben, dass gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 von dieser jede im gemeinschaftlichen Besitzstand auf dem Gebiet Asyl und Einwanderung festgelegte Bestimmung, einschließlich der Bestimmungen der Richtlinie 2001/55, unberührt bleibt, sofern diese Bestimmungen für Drittstaatsangehörige günstiger sind. Das wäre aber bei einer Bestimmung, die den Mitgliedstaaten den vorzeitigen Erlass von Rückkehrentscheidungen gestattet, nicht der Fall.
151 Entgegen dem Vorbringen der niederländischen Regierung deutet daher nichts darauf hin, dass der vorzeitige Erlass einer Rückkehrentscheidung den betreffenden Personen einen besseren Rechtsschutz garantieren würde. Dies gilt umso mehr, als die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine solche Entscheidung, wie aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑244/24 hervorgeht, ab dem Tag ihres Erlasses und nicht ab dem Tag zu laufen beginnt, an dem sie wirksam wird.
152 Als Drittes und Letztes könnten die für den Erlass von Rückkehrentscheidungen zuständigen nationalen Behörden, wie die niederländische Regierung hervorhebt, nach Ablauf des fakultativen vorübergehenden Schutzes zwar mit einer großen Zahl gleichzeitig zu prüfender Einzelsituationen konfrontiert werden, was die Gefahr einer Desorganisation in der Arbeitsweise dieser Behörden mit sich brächte. Eine solche Gefahr reicht für sich genommen jedoch nicht aus, um eine Abweichung von dem in Rn. 147 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufenen Grundsatz zuzulassen.
153 Zunächst kann sich ein Mitgliedstaat nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nämlich nicht auf interne Schwierigkeiten berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteil vom 8. Juni 2023, UFC – Que choisir und CLCV, C‑407/21, EU:C:2023:449, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
154 Sodann wird der Aufenthalt sämtlicher Personen mit fakultativem vorübergehenden Schutz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht automatisch ab dem Zeitpunkt illegal, zu dem dieser Schutz beendet wird. So können einige Personen u. a. einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und als solche grundsätzlich ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats haben, das dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen sie zumindest bis zur Entscheidung über ihren Antrag entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2021, Kommission/Ungarn [Kriminalisierung der Hilfe für Asylbewerber], C‑821/19, EU:C:2021:930, Rn. 137).
155 Wenn es zutrifft, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Anspruch darauf hat, vor dem Erlass einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung seinen Standpunkt zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts, zur etwaigen Anwendung von Art. 5 und Art. 6 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2008/115 und zu den Modalitäten seiner Rückkehr vorzutragen, steht es dem betreffenden Mitgliedstaat außerdem frei, diese Person zu einem Zeitpunkt anzuhören, zu dem sie sich noch nicht illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, sofern nicht ihre Möglichkeit in Frage gestellt wird, ihren Standpunkt sachdienlich und wirksam vorzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega, C‑166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 69 bis 71, und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C‑249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 68).
156 Schließlich müssen die Mitgliedstaaten, auch wenn die Richtlinie 2008/115 die Festlegung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik zum Gegenstand hat, so dass die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger für sie grundsätzlich Priorität haben muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2013, G. und R., C‑383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 43), gleichwohl auch dafür Sorge tragen, dass die ihnen nach dem Unionsrecht obliegenden materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen eingehalten werden, damit diese Staatsangehörigen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C‑528/21, EU:C:2023:341, Rn. 72).
157 Mit anderen Worten: Sind die für den Erlass von Rückkehrentscheidungen zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats aufgrund des Ablaufs des von diesem Mitgliedstaat gewährten fakultativen vorübergehenden Schutzes mit einer sehr großen Zahl gleichzeitig zu prüfender Einzelfälle konfrontiert, hindert die Richtlinie 2008/115 die betreffenden Behörden lediglich daran, den Erlass zu treffender Rückkehrentscheidungen gegen Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die sich aufgrund des Endes des von ihnen in Anspruch genommenen fakultativen vorübergehenden Schutzes illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, über einen unter Berücksichtigung einer solchen Situation angemessenen Zeitraum hinaus aufzuschieben.
158 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist Art. 6 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund der von einem Mitgliedstaat wahrgenommenen Befugnis, ihm fakultativen vorübergehenden Schutz zuzuerkennen, rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält, vor Beendigung dieses Schutzes keine Rückkehrentscheidung ergehen darf, und zwar auch dann nicht, wenn der Schutz in absehbarer Zeit nicht mehr wirksam sein wird und die Wirkungen der Entscheidung bis dahin ausgesetzt sind. Kosten
159 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: 1. Die Art. 4 und 7 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten sind dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat, der anderen als den in Art. 2 Abs. 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes genannten Personengruppen vorübergehenden Schutz gewährt hat, nicht daran hindern, diesen Personengruppen den vorübergehenden Schutz während der vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie beschlossenen Schutzdauer zu entziehen. Dieser Mitgliedstaat kann den vorübergehenden Schutz, den er den betreffenden Personengruppen gewährt hat, zu einem Zeitpunkt entziehen, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem der vom Rat beschlossene vorübergehende Schutz unwirksam wird, sofern er u. a. weder die Ziele noch die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2001/55 beeinträchtigt und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts beachtet. 1. Die Art. 4 und 7 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten sind dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat, der anderen als den in Art. 2 Abs. 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes genannten Personengruppen vorübergehenden Schutz gewährt hat, nicht daran hindern, diesen Personengruppen den vorübergehenden Schutz während der vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie beschlossenen Schutzdauer zu entziehen. Dieser Mitgliedstaat kann den vorübergehenden Schutz, den er den betreffenden Personengruppen gewährt hat, zu einem Zeitpunkt entziehen, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem der vom Rat beschlossene vorübergehende Schutz unwirksam wird, sofern er u. a. weder die Ziele noch die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2001/55 beeinträchtigt und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts beachtet. 2. Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund der von einem Mitgliedstaat wahrgenommenen Befugnis, ihm fakultativen vorübergehenden Schutz gemäß Art. 7 der Richtlinie 2001/55 zuzuerkennen, rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält, vor Beendigung dieses Schutzes keine Rückkehrentscheidung ergehen darf, und zwar auch dann nicht, wenn der Schutz in absehbarer Zeit nicht mehr wirksam sein wird und die Wirkungen der Entscheidung bis dahin ausgesetzt sind. 2. Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund der von einem Mitgliedstaat wahrgenommenen Befugnis, ihm fakultativen vorübergehenden Schutz gemäß Art. 7 der Richtlinie 2001/55 zuzuerkennen, rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält, vor Beendigung dieses Schutzes keine Rückkehrentscheidung ergehen darf, und zwar auch dann nicht, wenn der Schutz in absehbarer Zeit nicht mehr wirksam sein wird und die Wirkungen der Entscheidung bis dahin ausgesetzt sind. Unterschriften