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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.03.2025 – C-395/23
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2025:142
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 6. März 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) 2019/1111 – Anwendungsbereich – Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. e – Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens eines Kindes – Art. 7 – Zuständigkeit für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Art. 10 – Gerichtsstandsvereinbarung – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Anwendungsbereich – Art. 1 Abs. 2 Buchst. a – Die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen betreffender Ausschluss – Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit in einem vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union geschlossenen bilateralen Abkommen zwischen der Republik Bulgarien und der Russischen Föderation – Unterschied zwischen diesen Regeln und denen der Verordnung 2019/1111 – Art. 351 AEUV – Begriff ‚Unvereinbarkeit‘“ In der Rechtssache C‑395/23 [Anikovi] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski Rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 24. Juni 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 2023, und ergänzt durch einen Beschluss vom 6. Februar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren E. M. A., E. M. A., M. I. A. erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, des Präsidenten der Dritten Kammer C. Lycourgos, der Präsidentin der Fünften Kammer M. L. Arastey-Sahún, des Richters S. Rodin und der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin), Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2024, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von E. M. A., E. M. A. und M. I. A., vertreten durch L. S. Tsoncheva, Advokat, – der spanischen Regierung, vertreten durch I. Herranz Elizalde und P. Pérez Zapico als Bevollmächtigte, – der ungarischen Regierung, vertreten durch Zs. Biró-Tóth und M. Z. Fehér als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Noë, W. Wils und I. Zaloguin als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. November 2024 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6, im Folgenden: Rom-I-Verordnung), von Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1, im Folgenden: Brüssel-Ia-Verordnung) sowie von Art. 1 Abs. 2 Buchst. e und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. 2019, L 178, S. 1, im Folgenden: Brüssel-IIb-Verordnung).
2 Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das auf Antrag im Namen von E. M. A. und E. M. A., zwei minderjährigen Kindern, wegen Erteilung der Genehmigung für den Verkauf – mit Zustimmung ihrer Mutter M. I. A. – ihrer Miteigentumsanteile an drei in der Republik Bulgarien belegenen Immobilien eingeleitet wurde. Rechtlicher Rahmen Völkerrecht
3 Das Abkommen zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen, unterzeichnet in Moskau am 19. Februar 1975 (United Nations Treaty Series, Bd. 1015, Nr. 14855, S. 41, im Folgenden: russisch-bulgarisches Abkommen), wurde in Bulgarien mit dem Dekret Nr. 784 vom 15. April 1975 (DV Nr. 33/1975) ratifiziert und am 10. Februar 1976 veröffentlicht (DV Nr. 12/1976, berichtigt in DV Nr. 17/2014). Art. 25 des Abkommens sieht vor: „(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern bestimmen sich nach dem Recht der Partei des Abkommens, in deren Hoheitsgebiet sie ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. … (6) Für den Erlass von Entscheidungen über die in den Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 genannten Rechtsbeziehungen sind die Organe der Partei des Abkommens, deren Staatsangehörigkeit das Kind besitzt, oder des Hoheitsgebiets zuständig, in dem das Kind seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.“
4 Nach Art. 30 Abs. 2 des russisch-bulgarischen Abkommens bestimmt sich die Form eines Rechtsgeschäfts über eine unbewegliche Sache nach dem Recht der Partei des Abkommens, in deren Hoheitsgebiet sich die unbewegliche Sache befindet. Unionsrecht Rom-I-Verordnung
5 Art. 4 („Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht“) Abs. 1 Buchst. c der Rom-I-Verordnung sieht vor: „Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt: … c) Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. …“ Brüssel-Ia-Verordnung
6 Art. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung sieht vor: „(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt.... (2) Sie ist nicht anzuwenden auf: a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen,... …“
7 Art. 24 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung bestimmt: „Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig: 1. für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. …“ Brüssel‑IIb-Verordnung
8 In den Erwägungsgründen 10, 19, 20 und 91 der Brüssel-IIb-Verordnung heißt es: „(10) Bezüglich des Vermögens des Kindes sollte diese Verordnung nur für Maßnahmen zum Schutz des Kindes gelten, und zwar für die Bestimmung und den Aufgabenbereich einer Person oder Stelle, die damit betraut ist, das Vermögen des Kindes zu verwalten, das Kind zu vertreten und ihm beizustehen, und für Maßnahmen bezüglich der Verwaltung und Erhaltung des Vermögens des Kindes oder der Verfügung darüber. In diesem Zusammenhang sollte diese Verordnung beispielsweise für die Fälle gelten, in denen Gegenstand des Verfahrens die Bestimmung einer Person oder Stelle ist, die das Vermögen des Kindes verwaltet. Das Vermögen des Kindes betreffende Maßnahmen, die nicht den Schutz des Kindes betreffen, sollten weiterhin unter die [Brüssel‑Ia-Verordnung] fallen. Die Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über die Zuständigkeit in Vorfragen sollte in diesen Fällen jedoch möglich sein. … (19) Die Zuständigkeitsvorschriften in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung wurden dem Wohle des Kindes entsprechend ausgestaltet und sollten im Einklang damit angewandt werden.... (20) Zum Schutz des Kindeswohls sollte sich die Zuständigkeit in erster Linie nach dem Kriterium der räumlichen Nähe bestimmen. Die Zuständigkeit sollte folglich dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorbehalten sein, außer in bestimmten, in dieser Verordnung dargelegten Fällen, in denen sich beispielsweise der Aufenthaltsort des Kindes geändert hat oder die Träger der elterlichen Verantwortung etwas anderes vereinbart haben. … (91) Es sei darauf hingewiesen, dass für Abkommen mit einem oder mehreren Drittstaaten, die von einem Mitgliedstaat vor dem Zeitpunkt seines Beitritts zur Union geschlossen wurden, Artikel 351 AEUV Anwendung findet.“
9 Art. 1 („Anwendungsbereich“) der Brüssel‑IIb-Verordnung sieht vor: „(1) Diese Verordnung gilt für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand: a) die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung einer Ehe, b) die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zivilsachen umfassen insbesondere: … e) die Maßnahmen zum Schutz eines Kindes im Zusammenhang mit der Verwaltung und Erhaltung seines Vermögens oder der Verfügung darüber. …“
10 Art. 7 („Allgemeine Zuständigkeit“) dieser Verordnung bestimmt: „(1) Für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Absatz 1 dieses Artikels findet vorbehaltlich der Artikel 8 bis 10 Anwendung.“
11 Art. 10 („Gerichtsstandsvereinbarungen“) Abs. 1 der Brüssel-IIb-Verordnung bestimmt: „Die Gerichte eines Mitgliedstaats sind zuständig für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, wenn a) eine wesentliche Bindung des Kindes zu diesem Mitgliedstaat besteht, insbesondere weil i) mindestens einer der Träger der elterlichen Verantwortung in diesem Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ii) das Kind in diesem Mitgliedstaat früher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; oder iii) das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt; b) die Parteien sowie alle anderen Träger der elterlichen Verantwortung i) spätestens zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts die Zuständigkeit frei vereinbart haben; oder ii) die Zuständigkeit im Laufe des Verfahrens ausdrücklich anerkannt haben und das Gericht dafür Sorge getragen hat, dass alle Parteien von ihrem Recht, die Zuständigkeit des Gerichts anzufechten, in Kenntnis gesetzt wurden; und c) die Wahrnehmung der Zuständigkeit im Einklang mit dem Kindeswohl steht.“
12 Kapitel VIII der Brüssel-IIb-Verordnung, das die Art. 94 bis 99 umfasst, regelt das Verhältnis dieser Verordnung zu anderen Rechtsinstrumenten, zu denen auch bestimmte bilaterale Verträge zwischen Mitgliedstaaten und dem Heiligen Stuhl zählen. Bulgarisches Recht
13 Gemäß Art. 18 des Zakon za zadalzheniata i dogovorite (Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge) bedürfen Verträge über die Übertragung des Eigentums oder die Begründung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen der notariellen Beurkundung.
14 Nach Art. 130 Abs. 3 des Semeen kodeks (Familiengesetzbuch) können Handlungen, die eine Verfügung u. a. über unbewegliche Sachen, die einen Kind gehören, zum Gegenstand haben, nur mit Genehmigung des Rayonen sad (Rayongericht) am aktuellen Wohnort des Kindes und nur dann erfolgen, wenn die Verfügung dem Interesse des Kindes nicht zuwiderläuft. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
15 Im Jahr 2023 wurde beim Sofiyski Rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, im Namen zweier minderjähriger Kinder mit russischer Staatsangehörigkeit und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ein Antrag auf Genehmigung für den Verkauf ihrer nach dem Tod ihres Vaters geerbten Miteigentumsanteile an drei in Bulgarien belegenen Immobilien gestellt.
16 Gemäß Art. 130 Abs. 3 des Familiengesetzbuchs bedarf nämlich der Verkauf einer im Eigentum eines Kindes stehenden unbeweglichen Sache im Hinblick auf das Interesse des Kindes der Genehmigung des örtlich zuständigen Rayonen sad (Rayongericht), bevor er nach Art. 18 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge notariell beurkundet werden kann.
17 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die bulgarischen Gerichte in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zuständig sind. Zum einen stütze der Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) die Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte in einer solchen Situation auf Bestimmungen des nationalen Rechts wie Art. 30 Abs. 2 des russisch-bulgarischen Abkommens, während ein anderes nationales Gericht auch auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Rom-I-Verordnung verweise. Das vorlegende Gericht hält jedoch nicht diese Bestimmung, sondern vielmehr Art. 24 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung für einschlägig.
18 Zum anderen könne eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auch in den Anwendungsbereich der Brüssel-IIb-Verordnung fallen, es sei denn, ein völkerrechtliches Abkommen wie das zwischen Russland und Bulgarien weiche hiervon ab. Dann seien gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe; im vorliegenden Fall seien demnach die deutschen Gerichte zuständig.
19 Unter diesen Umständen hat der Sofiyski Rayonen sad (Rayongericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Erfasst der Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Brüssel-IIb-Verordnung auch Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung für Verfügungen, z. B. einen Verkauf, über unbewegliche Sachen oder Miteigentumsanteile an unbeweglichen Sachen, die einem Kind gehören? 2. Nach den Vorschriften welcher Verordnung bestimmt sich die internationale Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung für Verfügungen, z. B. einen Verkauf, über unbewegliche Sachen oder Miteigentumsanteile an unbeweglichen Sachen, die einem Kind gehören: nach Art. 7 Abs. 1 der Brüssel-IIb-Verordnung – das Gericht des Ortes, an dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – oder nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Rom-I-Verordnung bzw. Art. 24 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung – das Gericht des Ortes, an dem die unbewegliche Sache belegen ist? 3. Werden die Vorschriften der Brüssel-IIb-Verordnung über die internationale Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung durch ein bilaterales internationales Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat (der Republik Bulgarien) und einem Drittstaat (der Sowjetunion bzw. der Russischen Föderation) verdrängt, das vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Union geschlossen wurde, wenn dieses internationale Abkommen in Kapitel VIII dieser Verordnung nicht aufgeführt ist? Zu den Vorlagefragen Zur ersten und zur zweiten Frage
20 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass zwar in der zweiten Frage Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Rom-I-Verordnung genannt wird, das vorlegende Gericht aber erklärt, dass es nur, weil ein bulgarisches Gericht seine Zuständigkeit darauf gestützt habe, auf diese Vorschrift verwiesen habe, aber keinen Zweifel daran hege, dass nicht diese Vorschrift, die tatsächlich das anzuwendende Recht und nicht die gerichtliche Zuständigkeit betreffe, sondern vielmehr Art. 24 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung für die Beantwortung der zweiten Frage relevant sei.
21 Festzustellen ist weiter, dass – wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht und von der Rechtsanwältin der Mutter und der beiden betroffenen Kinder in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde -eines der Kinder im Laufe des Verfahrens volljährig wurde.
22 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten und seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob die für ein minderjähriges Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat beantragte gerichtliche Genehmigung für den Verkauf der Miteigentumsanteile dieses Kindes an in einem anderen Mitgliedstaat belegenen unbeweglichen Sachen in den Anwendungsbereich der Brüssel-IIb-Verordnung oder in den der Brüssel‑Ia-Verordnung fällt.
23 Die Brüssel-IIb-Verordnung gilt gemäß ihrem Art. 1 für Zivilsachen, die u. a. die Ausübung der elterlichen Verantwortung zum Gegenstand haben. Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e dieser Verordnung betreffen diese Zivilsachen insbesondere die „Maßnahmen zum Schutz eines Kindes im Zusammenhang mit der Verwaltung und Erhaltung seines Vermögens oder der Verfügung darüber“.
24 Die Brüssel-Ia-Verordnung regelt gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 Zivil- und Handelssachen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wobei u. a. ihrem Art. 24 Nr. 1 zu entnehmen ist, dass zu den Zivil- und Handelssachen auch „Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen... zum Gegenstand haben“, gehören. Die Brüssel-Ia-Verordnung ist gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. a nicht auf „den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen“ anzuwenden.
25 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, handelt es sich bei einer gerichtlichen Genehmigung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden um eine Maßnahme, die unter Berücksichtigung des Personenstands sowie der Rechts- und Handlungsfähigkeit des minderjährigen Kindes getroffen wird und dem Schutz des Kindeswohls dient. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Notwendigkeit, diese Genehmigung einzuholen, eine unmittelbare Folge dieses Personenstands sowie dieser Rechts- und Handlungsfähigkeit und stellt unabhängig davon, auf welchen Bereich sich der von ihr betroffene Rechtsakt bezieht, eine Maßnahme zum Schutz des Kindes dar, die im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Brüssel-IIb-Verordnung mit der Verwaltung und Erhaltung seines Vermögens oder der Verfügung darüber im Rahmen der Ausübung der elterlichen Verantwortung in Zusammenhang steht und im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Brüssel-Ia-Verordnung in direktem Zusammenhang mit der Rechts- und Handlungsfähigkeit der betreffenden natürlichen Person steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, Schneider, C‑386/12, EU:C:2013:633, Rn. 26, und vom 6. Oktober 2015, Matoušková, C‑404/14, EU:C:2015:653, Rn. 28 bis 31).
26 Angesichts dieser Aspekte und der im zehnten Erwägungsgrund der Brüssel‑IIb-Verordnung zum Ausdruck kommenden Absicht des Unionsgesetzgebers fällt eine gerichtliche Genehmigung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Anwendungsbereich der Brüssel-IIb-Verordnung und nicht in den der Brüssel-Ia-Verordnung.
27 Unter diesen Umständen sind gemäß Art. 7 Abs. 1 der Brüssel-IIb-Verordnung grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für die Erteilung einer solchen Genehmigung zuständig.
28 Aus den vorstehenden Gründen ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass die Brüssel-IIb-Verordnung dahin auszulegen ist, dass die für ein minderjähriges Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat beantragte gerichtliche Genehmigung für den Verkauf der Miteigentumsanteile dieses Kindes an in einem anderen Mitgliedstaat belegenen unbeweglichen Sachen unter die elterliche Verantwortung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung fällt, da sie die in Abs. 2 Buchst. e dieses Artikels genannten Schutzmaßnahmen betrifft, so dass gemäß Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für die Erteilung einer solchen Genehmigung zuständig sind. Zur dritten Frage
29 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein bilateraler Vertrag zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat, der vor dem Beitritt dieses Mitgliedstaats zur Union geschlossen wurde, von den Bestimmungen der Brüssel-IIb-Verordnung abweichen darf, obwohl er nicht in Kapitel VIII dieser Verordnung genannt ist. Zur Zulässigkeit
30 Die spanische Regierung äußert in ihren schriftlichen Erklärungen Bedenken in Bezug auf die Zulässigkeit der dritten Frage, da diese nicht mit dem Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens in Verbindung stehe und das vorlegende Gericht keine Verbindung zwischen dem russisch-bulgarischen Abkommen und einer Bestimmung des Unionsrechts dargetan habe.
31 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es ausschließlich Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte ist, in deren Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen. Infolgedessen spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 23. November 2021, IS [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C‑564/19, EU:C:2021:949, Rn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Nach ständiger Rechtsprechung, die in Art. 94 Buchst. a und b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Ausdruck gefunden hat, macht die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen die Fragen beruhen. Zudem ist es nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung unerlässlich, dass das Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang angibt, den das vorlegende Gericht zwischen diesen Vorschriften und der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Regelung herstellt (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Im vorliegenden Fall nennt das vorlegende Gericht, wie von der spanischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen ausgeführt, in seiner dritten Vorlagefrage nicht ausdrücklich die Vorschrift des russisch-bulgarischen Abkommens, die mit der Zuständigkeitsregel nach Art. 7 Abs. 1 der Brüssel-IIb-Verordnung – der einzigen von diesem Gericht für den Fall einer Anwendbarkeit der Verordnung erwähnten Regel – unvereinbar sein könnte.
34 In der Begründung der Vorlageentscheidung führt das vorlegende Gericht bei der Darstellung des rechtlichen Rahmens der Rechtssache jedoch die Art. 25 und 30 dieses Abkommens an. Zum einen ergebe sich aus der nationalen Rechtsprechung, dass nach innerstaatlichen Vorschriften sowie nach Art. 30 Abs. 2 dieses Abkommens die bulgarischen Gerichte sich als Gericht des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen sei, für zuständig erklärten, die Genehmigung im Sinne von Art. 130 Abs. 3 des Familiengesetzbuchs zu erteilen.
35 Zum anderen folge aus Art. 25 Abs. 6 des russisch-bulgarischen Abkommens, dass angesichts der Tatsache, dass im Ausgangsverfahren die Minderjährige ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat habe, der nicht Partei des russisch-bulgarischen Abkommens sei – nämlich in der Bundesrepublik Deutschland –, entsprechend den Ausführungen der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen auch die Justizorgane der Partei des Abkommens, deren Staatsangehörige dieses Kind sei, im vorliegenden Fall die russischen Justizorgane, nach dieser Bestimmung des Abkommens für die Erteilung der beantragten Genehmigung zuständig sein könnten.
36 Wie in Rn. 27 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sieht die Zuständigkeitsregel in Art. 7 Abs. 1 der Brüssel-IIb-Verordnung vor, dass grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, im vorliegenden Fall also die deutschen Gerichte.
37 Da diese Vorschrift eine andere gerichtliche Zuständigkeit als die vorsieht, die sich aus Art. 25 Abs. 6 des russisch-bulgarischen Abkommens ergeben könnte, und auch eine andere als die, die sich nach der im Vorabentscheidungsersuchen angeführten nationalen Rechtsprechung aus Art. 30 Abs. 2 dieses Abkommens ergäbe, ist der dritten Frage, deren Begründung und dem vom vorlegenden Gericht dargestellten rechtlichen Rahmen mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass diese Frage in Verbindung mit dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, da es Unterschiede zwischen den Zuständigkeitsregeln des Unionsrechts und denen des genannten Abkommens gibt, und dass das mit dieser Frage aufgeworfene Problem nicht rein hypothetischer Natur ist.
38 Unter diesen Umständen ist die dritte Frage als zulässig anzusehen. Zur Beantwortung der Vorlagefrage
39 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo, C‑742/19, EU:C:2021:597, Rn. 31).
40 Der Umstand, dass ein nationales Gericht eine Vorlagefrage ihrer Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, hindert den Gerichtshof nämlich nicht daran, diesem Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Rechtssache von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei der Formulierung seiner Fragen darauf Bezug genommen hat oder nicht. Der Gerichtshof hat insoweit aus allem, was das einzelstaatliche Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 22. Dezember 2022, Ministre de la Transition écologique und Premier ministre [Haftung des Staates für die Luftverschmutzung], C‑61/21, EU:C:2022:1015, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Das vorlegende Gericht hat seine dritte Frage im Wesentlichen damit begründet, dass zwar Kapitel VIII der Brüssel-IIb-Verordnung seiner Überschrift nach das Verhältnis dieser Verordnung „zu anderen Rechtsinstrumenten“ regelt, die in diesem Kapitel genannten Rechtsinstrumente jedoch – abgesehen von den im vorliegenden Fall nicht einschlägigen bilateralen Verträgen zwischen bestimmten Mitgliedstaaten und dem Heiligen Stuhl – keinen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossenen bilateralen Vertrag wie das russisch-bulgarische Abkommen betreffen.
42 Dem 91. Erwägungsgrund der Brüssel-IIb-Verordnung ist zu entnehmen, dass für Abkommen mit einem oder mehreren Drittstaaten, die von einem Mitgliedstaat vor dem Zeitpunkt seines Beitritts zur Union geschlossen wurden, Art. 351 AEUV Anwendung findet.
43 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner dritten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 351 AEUV dahin auszulegen ist, dass er das Verhältnis eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Union geschlossenen bilateralen Vertrags zur Brüssel‑IIb-Verordnung regelt, wenn ein solcher Vertrag in Kapitel VIII dieser Verordnung nicht genannt ist, und, falls ja, unter welchen Umständen dieser Vertrag von der Verordnung abweichen darf.
44 Nach Art. 351 Abs. 1 AEUV werden die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Fall später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, durch die Verträge nicht berührt. Nach Art. 351 Abs. 2 AEUV wenden der oder die betreffenden Mitgliedstaaten, soweit diese Übereinkünfte mit den Verträgen nicht vereinbar sind, alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben. Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einander Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine gemeinsame Haltung ein.
45 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 351 AEUV bezweckt diese Vorschrift, den Mitgliedstaaten die Beachtung der Rechte, die Drittstaaten nach dem Völkerrecht aus vor dem Beitritt dieser Mitgliedstaaten zur Union geschlossenen Übereinkünften herleiten, und die Erfüllung ihrer entsprechenden Verpflichtungen zu ermöglichen (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 2012, Luksan, C‑277/10, EU:C:2012:65, Rn. 61, vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C‑282/19, EU:C:2022:3, Rn. 55, sowie vom 14. März 2024, Kommission/Vereinigtes Königreich [Urteil des Obersten Gerichtshofs], C‑516/22, EU:C:2024:231, Rn. 60).
46 Zudem ist Art. 351 Abs. 1 AEUV eine Vorschrift, die, wenn ihr Tatbestand erfüllt ist, Abweichungen von jedweder primär- oder sekundärrechtlichen Bestimmung des Unionsrechts zulassen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem], C‑435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 119 und 121 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Der Gerichtshof hat allerdings klargestellt, dass eine Bestimmung des Unionsrechts gemäß Art. 351 Abs. 1 AEUV gegenüber einer internationalen Übereinkunft nur dann zurückzutreten hat, wenn diese zum einen geschlossen wurde, bevor die Unionsverträge in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten sind, und wenn zum anderen der fragliche Drittstaat daraus Rechte herleiten kann, deren Beachtung er von diesem Mitgliedstaat verlangen kann (Urteil vom 14. März 2024, Kommission/Vereinigtes Königreich [Urteil des Obersten Gerichtshofs], C‑516/22, EU:C:2024:231, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Weiter hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten zu prüfen haben, ob eine etwaige Unvereinbarkeit zwischen dem Unionsrecht und einer völkerrechtlichen Übereinkunft nach Art. 351 AEUV dadurch vermieden werden kann, dass die Übereinkunft im Rahmen des Möglichen unter Beachtung des Völkerrechts in einer mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden Weise ausgelegt wird. Sollte die Übereinkunft nicht in einer mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden Weise ausgelegt werden können, sind die Mitgliedstaaten nach Art. 351 Abs. 2 AEUV verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Unvereinbarkeit zwischen dieser Übereinkunft und dem Unionsrecht zu beheben, gegebenenfalls durch Kündigung der Übereinkunft. Bis die Unvereinbarkeit behoben ist, kann die Übereinkunft jedoch nach Art. 351 Abs. 1 AEUV weiter angewandt werden (Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C‑720/18 und C‑721/18, EU:C:2020:854, Rn. 68 und 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Aus den Rn. 44 bis 48 des vorliegenden Urteils folgt, dass, wenn ein zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten vor dem Zeitpunkt des Beitritts dieses Mitgliedstaats zur Union geschlossener Vertrag in einem Rechtsakt der Union nicht genannt wird, Art. 351 AEUV als allgemeine primärrechtliche Vorschrift das Verhältnis zwischen diesem Rechtsakt und dem betreffenden Vertrag regelt, wie für die Brüssel‑IIb-Verordnung deren 91. Erwägungsgrund betont. Sofern ein Drittstaat, der Partei eines solchen Vertrags ist, aus diesem Rechte herleitet, deren Beachtung durch diesen Mitgliedstaat er verlangen kann, erlaubt Art. 351 AEUV dem Mitgliedstaat, die Bestimmungen dieses Vertrags auch dann anzuwenden, wenn sie, weil sie nicht unionsrechtskonform ausgelegt werden können, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Im Fall der Unvereinbarkeit kann dieser Mitgliedstaat die Bestimmungen des betreffenden Vertrags anwenden, bis die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Unvereinbarkeit in Kraft treten.
50 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht als Erstes zu prüfen, ob das russisch-bulgarische Abkommen, das die Republik Bulgarien vor ihrem Beitritt zur Union geschlossen hat, Bestimmungen enthält, deren Beachtung durch diesen Mitgliedstaat die Russische Föderation verlangen kann.
51 Sollte dies der Fall sein, hat das vorlegende Gericht als Zweites zu prüfen, ob das russisch-bulgarische Abkommen insoweit mit der Brüssel‑IIb-Verordnung unvereinbar ist, als diese beiden Rechtsinstrumente im Fall des Ausgangsverfahrens nicht denselben Gerichtsstand vorsehen.
52 Im Rahmen dieser Prüfung ist nicht nur Art. 7 Abs. 1 der Brüssel‑IIb-Verordnung zu berücksichtigen, sondern auch ihr Art. 7 Abs. 2, wonach Abs. 1 dieses Artikels „vorbehaltlich der Artikel 8 bis 10 [dieser Verordnung] Anwendung [findet]“, wobei diese Formulierung widerspiegelt, dass der Unionsgesetzgeber gemäß dem 20. Erwägungsgrund dieser Verordnung in bestimmten Fällen die Zuständigkeit anderer als der nach dem Kriterium der räumlichen Nähe bestimmten Gerichte des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorsehen wollte.
53 Insoweit bestimmt Art. 10 Abs. 1 der Brüssel-IIb-Verordnung, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zuständig sind, wenn drei Voraussetzungen vorliegen.
54 Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung muss eine wesentliche Bindung des betroffenen Kindes zu diesem Mitgliedstaat bestehen, wobei der Ausdruck „insbesondere“ zeigt, dass die drei in Buchst. a aufgezählten Fälle nicht abschließend sind; eine wesentliche Bindung kann also auch auf der Grundlage eines anderen Umstands festgestellt werden, der im Rahmen des Verfahrens relevant ist, für das die in Art. 10 der Brüssel‑IIb-Verordnung vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung beabsichtigt wird, und der eine konkrete und wichtige Bindung zwischen diesem Mitgliedstaat und den persönlichen Interessen dieses Kindes herstellt.
55 Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Brüssel-IIb-Verordnung müssen die Parteien sowie alle anderen Träger der elterlichen Verantwortung entweder spätestens zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts die Zuständigkeit frei vereinbart haben (Buchst. b Ziff. i), oder sie müssen die Zuständigkeit im Laufe des Verfahrens ausdrücklich anerkannt und das Gericht muss dafür Sorge getragen haben, dass alle Parteien von ihrem Recht, die Zuständigkeit des Gerichts anzufechten, in Kenntnis gesetzt wurden (Buchst. b Ziff. ii).
56 Schließlich bestimmt Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Brüssel-IIb-Verordnung, dass die Wahrnehmung der Zuständigkeit des betreffenden Gerichts im Einklang mit dem Kindeswohl stehen muss. Dieser Buchstabe spiegelt den 19. Erwägungsgrund der Brüssel-IIb-Verordnung wider, in dem es u. a. heißt, dass die Zuständigkeitsvorschriften in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung dem Wohle des Kindes entsprechend ausgestaltet wurden. Folglich ist die gerichtliche Zuständigkeit in erster Linie im Einklang mit dem Kindeswohl zu bestimmen. Dies kann nur dadurch gewährleistet werden, dass in jedem Einzelfall die Frage geprüft wird, ob die beabsichtigte Gerichtsstandsvereinbarung, die auf Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung gestützt wird, mit dem Kindeswohl vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2014, E., C‑436/13, EU:C:2014:2246, Rn. 45 und 47).
57 Das vorlegende Gericht könnte sich folglich nach der Brüssel-IIb-Verordnung für zuständig erklären, sofern es sich vergewissert, dass erstens im Rahmen des bei ihm anhängigen Verfahrens eine konkrete und wichtige Bindung zwischen der Republik Bulgarien und den persönlichen Interessen des betroffenen Kindes besteht, wie dies der Fall sein könnte, wenn dieses Kind Miteigentumsanteile an in diesem Mitgliedstaat belegenen unbeweglichen Sachen hat, zweitens mangels einer beklagten Partei in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem des Ausgangsverfahrens die Mutter der Minderjährigen als einzige Inhaberin der elterlichen Verantwortung im Laufe des Verfahrens ausdrücklich die Zuständigkeit dieses Gerichts anerkennt, nachdem sie von ihrem Recht, die Zuständigkeit des Gerichts anzufechten, in Kenntnis gesetzt wurde, und drittens diese Zuständigkeit im Einklang mit dem Kindeswohl steht.
58 Sollte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass im Ausgangsverfahren das russisch-bulgarische Abkommen mit der Brüssel‑IIb-Verordnung unvereinbar ist, da es die Zuständigkeit auf andere Gerichte als die in den Art. 7 bis 10 dieser Verordnung vorgesehenen überträgt, muss es als Drittes gemäß der in Rn. 48 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung prüfen, ob diese Unvereinbarkeit durch eine Auslegung des Abkommens im Einklang mit der Verordnung vermieden werden kann. Sollte dies nicht möglich und das vorlegende Gericht nicht befugt sein, diese Unvereinbarkeit selbst zu beseitigen, so kann es als Viertes die Bestimmungen des Abkommens anwenden und die der Brüssel-IIb-Verordnung unangewandt lassen.
59 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten zwar prüfen müssen, ob eine etwaige Unvereinbarkeit zwischen dem Unionsrecht und einer früheren bilateralen Übereinkunft wie dem russisch-bulgarischen Abkommen vermieden werden kann, indem die Übereinkunft im Rahmen des Möglichen unter Beachtung des Völkerrechts im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt wird; sie sind aber nicht verpflichtet, zu prüfen, ob eine etwaige Unvereinbarkeit zwischen dem Unionsrecht und einer solchen Übereinkunft dadurch vermieden werden kann, dass das Unionsrecht in einer mit der Übereinkunft im Einklang stehenden Weise ausgelegt oder angewandt wird.
60 Das vorlegende Gericht darf somit nicht von der in Rn. 57 des vorliegenden Urteils genannten Möglichkeit Gebrauch machen, sich nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a, Buchst. b Ziff. ii und Buchst. c der Brüssel‑IIb-Verordnung für zuständig zu erklären, anstatt die allgemeine Zuständigkeitsregel nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung anzuwenden, um das Unionsrecht mit dem russisch-bulgarischen Abkommen in Einklang zu bringen und auf diesem Weg festzustellen, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens das Abkommen mit dem Unionsrecht vereinbar ist, da sowohl das eine als auch das andere im Rahmen dieses Verfahrens denselben Gerichtsstand vorsieht.
61 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 351 AEUV dahin auszulegen ist, dass er das Verhältnis eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten vor dem Zeitpunkt des Beitritts dieses Mitgliedstaats zur Union geschlossenen Vertrags zur Brüssel‑IIb-Verordnung regelt, wenn dieser Vertrag zwar nicht in Kapitel VIII dieser Verordnung genannt ist, aber Rechte verleiht, deren Beachtung durch den betreffenden Mitgliedstaat ein Drittstaat, der Partei dieses Vertrags ist, verlangen kann. Im Fall einer Unvereinbarkeit zwischen einem solchen Vertrag und der Brüssel‑IIb-Verordnung, die ein Gericht dieses Mitgliedstaats im Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens, das einen sowohl durch diesen Vertrag als auch durch die Verordnung geregelten Bereich betrifft, nicht vermeiden kann, darf dieses Gericht die Bestimmungen des genannten Vertrags statt die der Verordnung anwenden, bis die zur Beseitigung dieser Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen in Kraft getreten sind, wobei der Mitgliedstaat alle für den Erlass und die Durchführung solcher Maßnahmen geeigneten Mittel anzuwenden hat. Kosten
62 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: 1. Die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen ist dahin auszulegen, dass die für ein minderjähriges Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat beantragte gerichtliche Genehmigung für den Verkauf der Miteigentumsanteile dieses Kindes an in einem anderen Mitgliedstaat belegenen unbeweglichen Sachen unter die elterliche Verantwortung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung fällt, da sie die in Abs. 2 Buchst. e dieses Artikels genannten Schutzmaßnahmen betrifft, so dass gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für die Erteilung einer solchen Genehmigung zuständig sind. 1. Die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen ist dahin auszulegen, dass die für ein minderjähriges Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat beantragte gerichtliche Genehmigung für den Verkauf der Miteigentumsanteile dieses Kindes an in einem anderen Mitgliedstaat belegenen unbeweglichen Sachen unter die elterliche Verantwortung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung fällt, da sie die in Abs. 2 Buchst. e dieses Artikels genannten Schutzmaßnahmen betrifft, so dass gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für die Erteilung einer solchen Genehmigung zuständig sind. 2. Art. 351 AEUV ist dahin auszulegen, dass er das Verhältnis eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten vor dem Zeitpunkt des Beitritts dieses Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossenen Vertrags zur Verordnung 2019/1111 regelt, wenn dieser Vertrag zwar nicht in Kapitel VIII dieser Verordnung genannt ist, aber Rechte verleiht, deren Beachtung durch den betreffenden Mitgliedstaat ein Drittstaat, der Partei dieses Vertrags ist, verlangen kann. Im Fall einer Unvereinbarkeit zwischen einem solchen Vertrag und der Verordnung 2019/1111, die ein Gericht dieses Mitgliedstaats im Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens, das einen sowohl durch diesen Vertrag als auch durch die Verordnung geregelten Bereich betrifft, nicht vermeiden kann, darf dieses Gericht die Bestimmungen des genannten Vertrags statt die der Verordnung anwenden, bis die zur Beseitigung dieser Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen in Kraft getreten sind, wobei der Mitgliedstaat alle für den Erlass und die Durchführung solcher Maßnahmen geeigneten Mittel anzuwenden hat. 2. Art. 351 AEUV ist dahin auszulegen, dass er das Verhältnis eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten vor dem Zeitpunkt des Beitritts dieses Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossenen Vertrags zur Verordnung 2019/1111 regelt, wenn dieser Vertrag zwar nicht in Kapitel VIII dieser Verordnung genannt ist, aber Rechte verleiht, deren Beachtung durch den betreffenden Mitgliedstaat ein Drittstaat, der Partei dieses Vertrags ist, verlangen kann. Im Fall einer Unvereinbarkeit zwischen einem solchen Vertrag und der Verordnung 2019/1111, die ein Gericht dieses Mitgliedstaats im Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens, das einen sowohl durch diesen Vertrag als auch durch die Verordnung geregelten Bereich betrifft, nicht vermeiden kann, darf dieses Gericht die Bestimmungen des genannten Vertrags statt die der Verordnung anwenden, bis die zur Beseitigung dieser Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen in Kraft getreten sind, wobei der Mitgliedstaat alle für den Erlass und die Durchführung solcher Maßnahmen geeigneten Mittel anzuwenden hat. Unterschriften