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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.10.2025 – C-321/24
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2025:836
Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 3 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 30. Oktober 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Kapitalverkehr – Art. 63 Abs. 1 AEUV – Nachlass – Zwingende Betrauung eines Notars mit der Erstellung der Nachlasserklärung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Nachlass eröffnet wird – Regelung dieses Mitgliedstaats, wonach die Gebühren dieses Notars auf der Grundlage des Gesamtbruttovermögens des Nachlasses berechnet werden – Parallele Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnis durch die Mitgliedstaaten – Keine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs“ In der Rechtssache C‑321/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal judiciaire de Paris (Gericht erster Instanz Paris, Frankreich) mit Entscheidung vom 4. April 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 30. April 2024, in dem Verfahren BC gegen SCP Attal et Associés erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin (Berichterstatter) und S. Gervasoni, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der SCP Attal et Associés, vertreten durch T. Ronzeau, Avocat, – der französischen Regierung, vertreten durch B. Fodda, M. Guiresse und T. Lechevallier als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Ferrand, M. Mataija und G. von Rintelen als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Mai 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 Buchst. a und b AEUV.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen BC und der SCP Attal et Associés wegen einer Bescheinigung über die Prüfung von deren Kosten. Rechtlicher Rahmen Völkerrecht
3 Art. 10 der am 20. Januar 1959 in Brüssel unterzeichneten Convention entre la France et la Belgique tendant à éviter les doubles impositions et à régler certaines autres questions en matière d’impôts sur les successions et de droits d’enregistrement (Abkommen zwischen Frankreich und Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Registersteuern, im Folgenden: französisch-belgisches Abkommen) sieht vor: „Ungeachtet der Bestimmungen der vorstehenden Artikel a) behält jeder Staat das Recht, die Steuer auf Vermögen, für das er das Besteuerungsrecht behält, nach dem Durchschnittssatz zu berechnen, der anwendbar wäre, wenn sämtliches Vermögen berücksichtigt würde, das nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften besteuert werden könnte; b) Der Staat, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte, kann im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch die in den Artikeln 4 bis 7 aufgezählten Vermögenswerte besteuern, die im anderen Mitgliedstaat belegen sind. In diesem Fall rechnet er auf seine Steuer – soweit sie auf diese Vermögenswerte erhoben wird – den im anderen Mitgliedstaat auf dieselben Vermögenswerte erhobenen Steuerbetrag an.“ Französisches Recht
4 Art. 750 ter des Code général des impôts in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Allgemeines Steuergesetzbuch) bestimmt: „Der Steuer auf unentgeltliche Vermögensübertragungen unterliegen: 1. In Frankreich oder außerhalb Frankreichs belegenes bewegliches und unbewegliches Vermögen, insbesondere Staatspapiere, Anteilsrechte, Vermögenswerte oder Rechte, aus denen sich ein Trust im Sinne von Artikel 792‑0 bis zusammensetzt, und darin kapitalisierte Erträge, Forderungen sowie allgemein französische oder ausländische Wertpapiere jeglicher Art, wenn der Schenker oder Erblasser im Sinne von Artikel 4 B in Frankreich steuerlich ansässig ist; 2. In Frankreich belegenes bewegliches und unbewegliches Vermögen, unabhängig davon ob direktes oder indirektes Eigentum daran besteht, insbesondere französische Staatspapiere, Anteilsrechte, Vermögenswerte oder Rechte, aus denen sich ein Fonds im Sinne von Artikel 792‑0 bis zusammensetzt, und darin kapitalisierte Erträge, Forderungen sowie französische Wertpapiere, wenn der Schenker oder Erblasser nicht im Sinne von Artikel 4 B in Frankreich steuerlich ansässig ist. … 3. In Frankreich oder außerhalb Frankreichs belegenes bewegliches und unbewegliches Vermögen, insbesondere Staatspapiere, Anteilrechte, Vermögenswerte oder Rechte, aus denen sich ein Fonds im Sinne von Artikel 792‑0 bis zusammensetzt, und darin kapitalisierte Erträge, Forderungen sowie allgemein französische oder ausländische Wertpapiere jeglicher Art, die ein Erbe, ein Schenkungsempfänger, ein Vermächtnisnehmer oder ein Begünstigter eines Trusts im Sinne dieses Artikels 792‑0 bis erhält, der im Sinne von Artikel 4 B in Frankreich steuerlich ansässig ist. …“
5 In Art. 800 des Allgemeinen Steuergesetzbuchs heißt es: „I. – Erben, Vermächtnisnehmer oder Schenkungsempfänger sowie ihre Vormunde oder Betreuer sind verpflichtet, eine ausführliche Erklärung einzureichen. …“
6 Die Leistungen, die insbesondere von Notaren erbracht werden und festgelegten Sätzen unterliegen, sind in Tabelle 5 des Art. annexe (Artikelanhang) 4‑7 zu Artikel R444‑3 1 des Code de commerce (Handelsgesetzbuch) aufgelistet. In der achten Zeile dieser Tabelle ist die „Nachlasserklärung“ genannt.
7 Der für diese Erklärung vorgesehene Kostensatz ist in Art. A444‑63 des Code de commerce (Handelsgesetzbuch) festgelegt, der vorsieht, dass die vom Notar erhobene Gebühr nach dem Gesamtbruttovermögen des Nachlasses anhand einer Skala berechnet wird, die auf vier Tarifstufen beruht. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
8 BC, eine französische Staatsangehörige, die in Frankreich wohnhaft ist, ist nach dem Tod ihrer Schwester, die französische Staatsangehörige und in Belgien wohnhaft war, Alleinerbin von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, das sowohl in Frankreich als auch in Belgien belegen ist.
9 Der Nachlass wurde von einem in Belgien niedergelassenen Notar eröffnet. Im Einklang mit belgischem Recht erstellte dieser Notar neben der Erburkunde eine Nachlasserklärung, die sich auf alle in Frankreich und Belgien belegenen Vermögenswerte bezog. Als Gegenleistung für diese Erklärung zahlte BC ihm eine auf der Grundlage des so festgestellten Bruttovermögens des Nachlasses berechnete Gebühr.
10 Da sie verpflichtet war, die Dienste eines in Frankreich niedergelassenen Notars in Anspruch zu nehmen, um für die Zwecke der Berechnung der Erbschaftsteuer die in Art. 800 des Allgemeinen Steuergesetzbuchs vorgesehene Nachlasserklärung einzureichen, beauftragte BC Attal et Associés als Notare. Als Gegenleistung für die Erstellung dieser Erklärung, die sowohl die in Frankreich als auch die im Ausland belegenen Vermögenswerte umfassen muss, zahlte BC Attal et Associés einen auf der Grundlage des geschätzten Bruttogesamtwerts des Nachlasses berechneten Vorschuss.
11 Anschließend entrichtete BC die Erbschaftsteuer in Frankreich, die allein auf der Grundlage des in Frankreich belegenen beweglichen und unbeweglichen Vermögens berechnet wurde. Außerdem zahlte sie die Erbschaftsteuer in Belgien, die auf der Grundlage des gesamten in Frankreich und Belgien belegenen beweglichen und unbeweglichen Vermögens berechnet wurde, jedoch gemäß Art. 10 Buchst. b des französisch-belgischen Abkommens abzüglich der in Frankreich entrichteten Steuern. So unterlag BC im Hinblick auf das Nachlassvermögen keiner Doppelbesteuerung.
12 Attal et Associés beantragten beim Rechtspfleger des Tribunal judiciaire de Paris (Gericht erster Instanz Paris, Frankreich) eine Kostenprüfungsbescheinigung zur Festsetzung u. a. der ihnen als Gegenleistung für die Erstellung der Nachlasserklärung geschuldeten Gebühr.
13 BC legte gegen die von diesem Rechtspfleger ausgestellte Kostenprüfungsbescheinigung Beschwerde beim Tribunal judiciaire de Paris (Gericht erster Instanz Paris), dem vorlegenden Gericht, ein. Vor diesem Gericht beantragt sie die Ausstellung einer neuen Bescheinigung, in der die Attal et Associés für die Nachlasserklärung geschuldete Gebühr allein auf der Grundlage des Anteils des in Frankreich belegenen Bruttovermögens und nicht auf der Grundlage des erklärten Gesamtbruttovermögens berechnet werde, sowie die Erstattung der Differenz zu dem von ihr gezahlten Vorschuss.
14 Da der Nachlass, den BC erhalten habe, Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter nach sich ziehe, der zwei Mitgliedstaaten – im vorliegenden Fall die Französische Republik und das Königreich Belgien – betreffe, und da BC nach französischem Recht verpflichtet gewesen sei, einen in Frankreich niedergelassenen Notar mit der Einreichung der Nachlasserklärung in diesem Mitgliedstaat zu betrauen, fragt sich das vorlegende Gericht, ob der Umstand, dass die Gebühr dieses Notars nach diesem Recht – ebenso wie die Gebühr des belgischen Notars – auf der Grundlage des Gesamtbruttovermögens des Nachlasses zu berechnen sei, eine durch Art. 63 Abs. 1 AEUV verbotene Beschränkung des Kapitalverkehrs darstellt, da dadurch der Wert des Nachlasses, den BC erhalten habe, gemindert werde.
15 Für den Fall, dass dies zu bejahen sein sollte, fragt sich das vorlegende Gericht ferner, ob in einer solchen Situation bestimmte der in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a und b AEUV vorgesehenen Ausnahmen anwendbar sind.
16 Unter diesen Umständen hat das Tribunal judiciaire de Paris (Gericht erster Instanz Paris) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 63 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass er einer doppelten Vergütung von Notaren aus zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die mit demselben Nachlass befasst sind, der Vermögenswerte in beiden Mitgliedstaaten umfasst, entgegensteht, deren Berechnung in beiden Fällen auf der Grundlage des Gesamtbruttovermögens des Nachlasses erfolgt, ohne die an den anderen Notar gezahlte Vergütung zu berücksichtigen, wenn man berücksichtigt, dass die Mitwirkung des Notars gesetzlich vorgeschrieben ist? 2. Ist Art. 63 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Berechnung der Vergütung eines Notars, dessen Mitwirkung im Rahmen eines Nachlasses, der Vermögenswerte in zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union umfasst, gesetzlich vorgeschrieben ist, entgegensteht, die auf der Grundlage des Gesamtbruttovermögens des Nachlasses und nicht nur auf der Grundlage des in seinem Mitgliedstaat belegenen Bruttovermögens erfolgt? 3. Sind Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV dahin auszulegen, dass die doppelte Vergütung zweier Notare, die mit demselben Nachlass befasst sind, die in beiden Fällen auf der Grundlage des in beiden Mitgliedstaaten belegenen Gesamtbruttovermögens des Nachlasses berechnet wird, eine „einschlägige Vorschrift ihres Steuerrechts“ darstellen kann und somit eine Ausnahme vom Verbot der Beschränkung des Kapitalverkehrs nach der erstgenannten Vorschrift, wenn man berücksichtigt, dass die Mitwirkung des Notars gesetzlich vorgeschrieben ist? 4. Sind Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 Buchst. b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die doppelte Vergütung zweier Notare, die mit demselben Nachlass befasst sind, die in beiden Fällen auf der Grundlage des in beiden Mitgliedstaaten belegenen Gesamtbruttovermögens des Nachlasses berechnet wird, eine Maßnahme darstellen kann, die unerlässlich ist, um Zuwiderhandlungen auf dem Gebiet des Steuerrechts zu verhindern, oder ein Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information und somit eine Ausnahme vom Verbot der Beschränkung des Kapitalverkehrs nach der erstgenannten Vorschrift, wenn man berücksichtigt, dass die Mitwirkung des Notars gesetzlich vorgeschrieben ist? Verfahren vor dem Gerichtshof
17 Am 24. Oktober 2024 hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht ein Auskunftsersuchen zum rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits übermittelt. Das vorlegende Gericht hat am 20. Dezember 2024 auf dieses Ersuchen geantwortet. Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
18 Die französische Regierung hält das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig. Das vorlegende Gericht habe in diesem Ersuchen nämlich unter Verstoß gegen Art. 94 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht die nationalen Vorschriften dargelegt, die die Verpflichtung zur Betrauung eines Notars mit der Erstellung einer Nachlasserklärung vorsähen; keine der vom vorlegenden Gericht in dem Ersuchen angeführten Vorschriften verpflichte eine Erbin wie BC dazu, für die Erstellung einer solchen Erklärung die Dienste eines Notars in Anspruch zu nehmen. Da die Vorlagefragen auf dieser angeblichen Verpflichtung beruhten, die sich in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht aus dem nationalen Recht ergebe, sei die erbetene Auslegung des Unionsrechts für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht objektiv erforderlich, sondern allgemeinen oder hypothetischen Charakters.
19 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es ausschließlich Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte ist, in deren Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die sie dem Gerichtshof vorlegen. Infolgedessen spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 13. Juli 2000, Idéal tourisme, C‑36/99, EU:C:2000:405, Rn. 20, und vom 6. März 2025, Anikovi, C‑395/23, EU:C:2025:142, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Nach ständiger Rechtsprechung, die in Art. 94 Buchst. b der Verfahrensordnung Ausdruck gefunden hat, macht die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es insbesondere erforderlich, dass dieses Gericht den rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt (Urteile vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C‑320/90 bis C‑322/90, EU:C:1993:26, Rn. 6, und vom 6. März 2025, Anikovi, C‑395/23, EU:C:2025:142, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht im Vorabentscheidungsersuchen aus, dass eine Erbin wie BC nach dem nationalen Recht unter Berücksichtigung der Umstände des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erbfalls verpflichtet sei, einen in Frankreich niedergelassenen Notar mit der Einreichung der Nachlasserklärung in diesem Mitgliedstaat zu betrauen. Auf das in Rn. 17 des vorliegenden Urteils genannte Auskunftsersuchen des Gerichtshofs hin hat es klargestellt, dass diese Verpflichtung in einer solchen Situation ungeachtet des Umstands gelte, dass sie nicht in einer konkreten Vorschrift des französischen Rechts vorgesehen sei.
22 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Vorabentscheidungsersuchen dem Erfordernis entspricht, dass gemäß Art. 94 Buchst. b der Verfahrensordnung der rechtliche Rahmen, in dem sich die Vorlagefragen stellen, darzulegen ist.
23 Da das vorlegende Gericht in seiner Antwort auf das Auskunftsersuchen des Gerichtshofs außerdem das Zutreffen der Prämisse bestätigt hat, auf der die Vorlagefragen beruhen, nämlich, dass eine Person in der Situation von BC verpflichtet ist, einen Notar in Frankreich mit der Erstellung der Nachlasserklärung zu betrauen, ist nicht offensichtlich, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht oder dass das aufgeworfene Problem hypothetischer Natur im Sinne der in Rn. 19 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist.
24 Im Übrigen weicht die von der französischen Regierung vertretene Auslegung des nationalen Rechts in Bezug auf die Verpflichtung zur Betrauung eines Notars zwar von dessen Auslegung durch das vorlegende Gericht ab, doch ist der Gerichtshof nicht befugt, im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV darüber zu entscheiden, wie das nationale Recht auszulegen ist oder ob dessen Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist, da im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, jede Beurteilung des Sachverhalts und des nationalen Rechts in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt (Urteil vom 11. Januar 2024, Nárokuj, C‑755/22, EU:C:2024:10, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig. Zu den Vorlagefragen Zur ersten und zur zweiten Frage
26 Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen vom Gerichtshof wissen, ob Art. 63 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die Gebühren eines Notars für Dienstleistungen, die ein Erbe unter bestimmten Umständen für die Erstellung der im nationalen Recht vorgesehenen Nachlasserklärung in Anspruch nehmen muss, auf der Grundlage des Gesamtbruttovermögens des Nachlasses berechnet werden, der in diesem Mitgliedstaat und in einem anderen Mitgliedstaat belegenes Vermögen umfasst, und nicht allein auf der Grundlage des im ersten Mitgliedstaat belegenen Bruttovermögens, ohne dass die vom Erben als Gegenleistung für die von einem Notar im zweiten Mitgliedstaat erstellte Nachlasserklärung gezahlten, ebenfalls auf der Grundlage des Gesamtbruttovermögens des Nachlasses berechneten Gebühren berücksichtigt werden.
27 Nach ständiger Rechtsprechung fällt die direkte Besteuerung zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese müssen diese Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Unionsrechts und insbesondere der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben (Urteil vom 12. Oktober 2023, BA [Erbschaft – Soziale Wohnungspolitik in der Union], C‑670/21, EU:C:2023:763, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Nach Art. 63 Abs. 1 AEUV sind Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und dritten Ländern grundsätzlich verboten.
29 Nach der Rechtsprechung fällt die steuerliche Behandlung von Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht, d. h. mit denen das Eigentum an verschiedenen Gegenständen, Rechten und sonstigen Vermögenswerten, aus denen dieses Vermögen besteht, auf die Erben übergeht, unter die Bestimmungen über den Kapitalverkehr des AEU‑Vertrags, insbesondere unter dessen Art. 63; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C‑513/03, EU:C:2006:131, Rn. 41, vom 21. Dezember 2021, Finanzamt V [Erbschaften – Teilfreibetrag und Abzug von Pflichtteilsansprüchen], C‑394/20, EU:C:2021:1044, Rn. 29, sowie vom 12. Oktober 2023, BA [Erbschaft – Soziale Wohnungspolitik in der Union], C‑670/21, EU:C:2023:763, Rn. 38).
30 Im vorliegenden Fall wird in der Vorlageentscheidung darauf hingewiesen, dass die französische Regelung über Notargebühren für Nachlasserklärungen im Ausgangsrechtsstreit in einer Situation zur Anwendung gelange, in der eine Person, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz in Belgien gehabt habe, einer Person mit Wohnsitz in Frankreich in diesen beiden Mitgliedstaaten belegenes Vermögen vererbt habe, das in jedem dieser Staaten einer Erbschaftsteuer unterliege. Unter diesen Umständen kann ein solcher Sachverhalt nicht als reiner Inlandsfall angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Januar 2008, Jäger, C‑256/06, EU:C:2008:20, Rn. 26).
31 Der grenzüberschreitende Charakter dieses Sachverhalts kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Gebühren des Notars, der in Frankreich mit der Erstellung der im nationalen Recht vorgesehenen Nachlasserklärung betraut ist, als solche nicht zum Nachlassvermögen gehören und keinen grenzüberschreitenden Kapitalverkehr nach sich ziehen, da dieser Notar unabhängig und getrennt von dem in Belgien niedergelassenen Notar vergütet wird.
32 Aus Art. 750 ter in Verbindung mit Art. 800 des Allgemeinen Steuergesetzbuchs geht nämlich hervor, dass die vom Notar in Frankreich erstellte Nachlasserklärung in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden sowohl in Frankreich als auch im Ausland belegenes bewegliches und unbewegliches Vermögen umfasst, so dass die Notargebühren nach der nationalen Regelung auf der Grundlage des Gesamtbruttovermögens des Nachlasses zu berechnen sind. Außerdem sieht Art. 10 Buchst. a des französisch-belgischen Abkommens für den Fall eines grenzüberschreitenden Nachlasses, der in Frankreich und in Belgien belegenes Vermögen umfasst, vor, dass jeder der betreffenden Staaten das Recht behält, die Steuer auf Vermögen, für das er das Besteuerungsrecht behält, nach dem Durchschnittssatz zu berechnen, der anwendbar wäre, wenn sämtliches Vermögen berücksichtigt würde, das nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften besteuert werden könnte.
33 Daher stellt die Mitwirkung eines Notars in Frankreich bei der Erstellung einer Nachlasserklärung einen Schritt dar, der notwendig ist, damit die französische Steuerverwaltung die Erbschaftsteuer berechnen kann, so dass die Modalitäten der Berechnung der Gebühren dieses Notars sowie der Umstand, dass ein Erbe wie BC in jedem der Mitgliedstaaten, in denen zum Nachlass gehörendes Vermögen belegen ist, Notargebühren entrichtet, untrennbar mit diesem Nachlass und dessen grenzüberschreitenden Charakter verbunden sind.
34 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107) in diesem Zusammenhang nicht einschlägig ist, da sie nach ihrem Art. 1 Abs. 1 nicht für Steuersachen gilt.
35 Eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist daher dem Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV zuzurechnen.
36 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV darstellt und, wenn ja, ob eine solche Beschränkung gerechtfertigt ist.
37 Der Begriff „Beschränkung“ im Sinne dieser Bestimmung umfasst staatliche Maßnahmen, die insofern diskriminierend sind, als sie unmittelbar oder mittelbar eine Ungleichbehandlung zwischen dem innerstaatlichen und dem grenzüberschreitenden Kapitalverkehr schaffen, die nicht einem objektiven Unterschied der Sachverhalte entspricht, und die daher geeignet sind, natürliche oder juristische Personen aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten von grenzüberschreitendem Kapitalverkehr abzuhalten (Urteil vom 30. April 2025, Finanzamt für Großbetriebe, C‑602/23, EU:C:2025:290, Rn. 45).
38 In Bezug auf Erbschaftsteuern hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, die eine solche Ungleichbehandlung schafft und dazu führt, dass Erwerbe von Todes wegen, an denen Gebietsfremde beteiligt oder von denen Vermögensgegenstände in einem anderen Mitgliedstaat erfasst sind, einer höheren Besteuerung unterliegen als Erwerbe, an denen nur Gebietsansässige beteiligt oder von denen nur Vermögensgegenstände im Mitgliedstaat der Besteuerung erfasst sind, und die daher eine Wertminderung des Nachlasses bewirkt, eine durch Art. 63 Abs. 1 AEUV verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Feilen, C‑123/15, EU:C:2016:496, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass selbst eine nationale Regelung, die unterschiedslos für innerstaatliche und grenzüberschreitende Sachverhalte gilt, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen kann, wenn sie de facto dazu führt, dass grenzüberschreitende Sachverhalte benachteiligt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2025, Finanzamt für Großbetriebe, C‑602/23, EU:C:2025:290, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Allerdings stellen die Nachteile, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene aus der parallelen Ausübung der Besteuerungsbefugnisse der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben können, keine Beschränkungen der Verkehrsfreiheiten dar, sofern eine solche Ausübung nicht diskriminierend ist. So hat der Gerichtshof u. a. klargestellt, dass Art. 63 Abs. 1 AEUV solche Maßnahmen nicht erfasst, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für den Kapitalverkehr zu verursachen, und die den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie jenen innerhalb eines Mitgliedstaats berühren (vgl. entsprechend Urteile vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile, C‑544/03 und C‑545/03, EU:C:2005:518, Rn. 31, sowie vom 22. September 2022, Admiral Gaming Network u. a., C‑475/20 bis C‑482/20, EU:C:2022:714, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Im vorliegenden Fall schafft die französische Regelung über Notargebühren für Nachlasserklärungen insofern keine Ungleichbehandlung zwischen rein innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Sachverhalten, als diese Gebühren in allen Fällen unabhängig davon, wo das betreffende Vermögen belegen ist, auf der Grundlage des Gesamtbruttovermögens des Nachlasses berechnet werden.
42 Wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, gehören außerdem die Notargebühren als solche nicht zum Nachlassvermögen, sondern es handelt sich dabei um die grundsätzlich als gerecht und angemessen angesehene Vergütung der vom Notar erbrachten Dienstleistung der Erstellung einer auf den Gesamtbruttowert des Nachlasses bezogenen Nachlasserklärung.
43 Zwar mag ein Erbe wie BC in einem grenzüberschreitenden Erbfall mit sowohl in Frankreich als auch in Belgien belegenem Vermögen eine höhere Belastung zu tragen haben als in einem rein innerstaatlichen Erbfall, da er für die Erstellung einer solchen Erklärung in Belgien auch die Gebühren eines in diesem Staat niedergelassenen Notars zahlen muss.
44 Wie in Rn. 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt, werden die Gebühren des Notars, dessen Dienste in Frankreich in Anspruch zu nehmen sind, jedoch aus dem Grund auf der Grundlage des Gesamtbruttovermögens des Nachlasses berechnet, dass dieses Vermögen nach dem französischen Steuerrecht in der von diesem Notar erstellten Nachlasserklärung zu erfassen ist, damit die Steuerverwaltung gemäß Art. 10 Buchst. a des französisch-belgischen Abkommens die auf den Nachlass entfallende Steuer berechnen kann.
45 Folglich sind die Gebühren, die ein Erbe wie BC über die von ihm an den belgischen Notar zu zahlenden Gebühren hinaus an einen in Frankreich niedergelassenen Notar zu entrichten hat, im Sinne der in Rn. 40 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als Nachteile in Form von zusätzlichen Kosten anzusehen, die sich aus der parallelen Ausübung der Besteuerungsbefugnisse der Französischen Republik und des Königreichs Belgien ergeben. Wie sich nämlich aus den Rn. 41 und 42 des vorliegenden Urteils ergibt, ist diese Ausübung nicht diskriminierend und diese zusätzlichen Kosten berühren den Kapitalverkehr zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie den Kapitalverkehr innerhalb Frankreichs.
46 Unter diesen Umständen kann die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht als eine durch Art. 63 Abs. 1 AEUV verbotene Beschränkung des Kapitalverkehrs angesehen werden.
47 Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 63 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach die Gebühren eines Notars für Dienstleistungen, die ein Erbe unter bestimmten Umständen für die Erstellung der im nationalen Recht vorgesehenen Nachlasserklärung in Anspruch nehmen muss, auf der Grundlage des Gesamtbruttovermögens des Nachlasses berechnet werden, der in diesem Mitgliedstaat und in einem anderen Mitgliedstaat belegenes Vermögen umfasst, und nicht allein auf der Grundlage des im ersten Mitgliedstaat belegenen Bruttovermögens, ohne dass die vom Erben als Gegenleistung für die von einem Notar im zweiten Mitgliedstaat erstellte Nachlasserklärung gezahlten, ebenfalls auf der Grundlage des Gesamtbruttovermögens des Nachlasses berechneten Gebühren berücksichtigt werden. Zur dritten und zur vierten Frage
48 In Anbetracht der Antwort auf die ersten beiden Fragen brauchen die dritte und die vierte Frage nicht beantwortet zu werden. Kosten
49 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 63 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach die Gebühren eines Notars für Dienstleistungen, die ein Erbe unter bestimmten Umständen für die Erstellung der im nationalen Recht vorgesehenen Nachlasserklärung in Anspruch nehmen muss, auf der Grundlage des Gesamtbruttovermögens des Nachlasses berechnet werden, der in diesem Mitgliedstaat und in einem anderen Mitgliedstaat belegenes Vermögen umfasst, und nicht allein auf der Grundlage des im ersten Mitgliedstaat belegenen Bruttovermögens, ohne dass die vom Erben als Gegenleistung für die von einem Notar im zweiten Mitgliedstaat erstellte Nachlasserklärung gezahlten, ebenfalls auf der Grundlage des Gesamtbruttovermögens des Nachlasses berechneten Gebühren berücksichtigt werden. Unterschriften