Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.03.2025 – C-41/24
Zehnte Kammer · ECLI:EU:C:2025:140
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer) 6. März 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2011/92/EU – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 – Unter Anhang II fallende Projekte – Städtebauprojekte – Art. 4 Abs. 4 und 5 – Pflichten des Projektträgers und der zuständigen Behörde, wenn der betroffene Mitgliedstaat beschließt, für solche Projekte die in den Abs. 4 und 5 vorgesehene Feststellung zu verlangen – Berücksichtigung der Stellungnahme eines Dritten zu potenziellen Auswirkungen des betreffenden Projekts auf eine gemäß Art. 12 der Richtlinie 92/43/EWG streng geschützte Tierart“ In der Rechtssache C‑41/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court (Hohes Gericht, Irland) mit Entscheidung vom 1. Dezember 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Januar 2024, in dem Verfahren Waltham Abbey Residents Association gegen An Bord Pleanála, Ireland, The Attorney General, Beteiligte: O’Flynn Construction Co. Unlimited Company, erlässt DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Gratsias sowie der Richter J. Passer (Berichterstatter) und B. Smulders, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Waltham Abbey Residents Association, vertreten durch J. Devlin, SC, J. Kenny, BL, und D. Healy, Solicitor, – von An Bord Pleanála, vertreten durch B. Foley, SC, A. Carroll, BL, und P. Reilly, Solicitor, – von Irland, vertreten durch M. Browne, Chief State Solicitor, S. Finnegan, K. Hoare und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von D. McGrath, SC, F. Valentine, SC, und E. O’Callaghan, BL, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Noll-Ehlers und N. Ruiz García als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. 2014, L 124, S. 1) (im Folgenden: Richtlinie 2011/92).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Waltham Abbey Residents Association, einer Anwohnervereinigung, auf der einen Seite und An Bord Pleanála (Raumplanungsbehörde, Irland) (im Folgenden: Behörde), Ireland (Irland) und dem Attorney General (Generalstaatsanwalt, Irland) auf der anderen Seite über eine von der Behörde erteilte Genehmigung für ein strategisches Wohnbauprojekt. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2011/92
3 In den Erwägungsgründen 7 bis 9 der Richtlinie 2011/92 heißt es: „(7) Die Genehmigung für öffentliche und private Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sollte erst nach einer Prüfung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen dieser Projekte erteilt werden. … (8) Projekte bestimmter Klassen haben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und sollten grundsätzlich einer systematischen Prüfung unterzogen werden. (9) Projekte anderer Klassen haben nicht unter allen Umständen zwangsläufig erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt; sie sollten einer Prüfung unterzogen werden, wenn sie nach Auffassung der Mitgliedstaaten möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.“
4 Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.“
5 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren: … b) biologische Vielfalt, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG [des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7) in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. 2013, L 158, S. 193) (im Folgenden: Richtlinie 92/43)] und der Richtlinie 2009/147/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7)] geschützten Arten und Lebensräume; …“
6 Art. 4 der Richtlinie 2011/92 sieht vor: „(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen. (2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand a) einer Einzelfalluntersuchung oder b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden. (3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen. (4) Beschließen Mitgliedstaaten, eine Feststellung für in Anhang II aufgeführte Projekte zu verlangen, liefert der Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts und die damit verbundenen möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt. Anhang II.A enthält eine detaillierte Aufstellung der zu liefernden Informationen. Der Projektträger berücksichtigt gegebenenfalls verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt, die aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführt wurden. Der Projektträger kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Projekts und/oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen. (5) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung auf der Grundlage der vom Projektträger gemäß Absatz 4 gelieferten Informationen, wobei sie gegebenenfalls die Ergebnisse von vorgelagerten Prüfungen oder aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführten Prüfungen der Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Feststellung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und es werden darin a) unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, oder b) unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, und, sofern vom Projektträger vorgelegt, alle Aspekte des Projekts und/oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen. (6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde die Feststellung so bald als möglich und innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen ab dem Tag trifft, an dem der Projektträger alle gemäß Absatz 4 erforderlichen Informationen vorgelegt hat. In Ausnahmefällen, beispielsweise aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts und des Umfangs des Projekts, kann die zuständige Behörde die Frist für die Feststellung verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger schriftlich mit, aus welchen Gründen die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist.“
7 Anhang II.A der Richtlinie 2011/92 enthält die Liste der „vom Projektträger zu liefernden Angaben zu den in Anhang II aufgeführten Projekten“. Diese Liste umfasst: „1. Eine Beschreibung des Projekts, im Besonderen: a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts und, soweit relevant, der Abrissarbeiten; b) eine Beschreibung des Projektstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden. 2. Eine Beschreibung der Umweltaspekte, die von dem Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden. 3. Eine alle vorliegenden Informationen über mögliche erhebliche Auswirkungen erfassende Beschreibung dieser Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt infolge a) der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung; b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt. (4) Den in Anhang III aufgeführten Kriterien ist, soweit relevant, bei der Zusammenstellung der Informationen gemäß den Nummern 1 bis 3 Rechnung zu tragen.“
8 Anhang III der Richtlinie 2011/92 enthält die „Kriterien für die Entscheidung, ob für die in Anhang II aufgeführten Projekte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden sollte“. Richtlinie 2014/52
9 In den Erwägungsgründen 11 und 29 der Richtlinie 2014/52 heißt es: „(11) Die Maßnahmen zur Vermeidung, Prävention, Verringerung und zum weitestgehenden Ausgleich von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, insbesondere auf Arten und Lebensräume, die im Rahmen der [Richtlinie 92/43] und der Richtlinie [2009/147] geschützt sind, sollten dazu beitragen, gemäß den Verpflichtungen der [Europäischen] Union im Rahmen des Übereinkommens [der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt, unterzeichnet in Rio de Janeiro am 5. Juni 1992] und den Zielen und Maßnahmen der in der Mitteilung der Kommission [an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen] vom 3. Mai 2011 mit dem Titel ‚Biologische Vielfalt – Naturkapital und Lebensversicherung: EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020‘ [(COM(2011) 244 final)] niedergelegten Unionsstrategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020 eine Verschlechterung der Qualität der Umwelt und Nettoverluste an Biodiversität zu vermeiden. … (29) Um zu ermitteln, ob bei einem Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sollten die zuständigen Behörden feststellen, welches die wichtigsten zu berücksichtigenden Kriterien sind, und im Hinblick auf eine wirksame und transparente Anwendung des Screening-Verfahrens Informationen berücksichtigen, die möglicherweise aus anderen unionsrechtlich vorgeschriebenen Bewertungen zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, den Inhalt der Screening-Feststellung zu präzisieren, insbesondere wenn keine Umweltverträglichkeitsprüfung verlangt wird. Darüber hinaus entspricht es guter Verwaltungspraxis, dass auch unaufgefordert abgegebene Stellungnahmen, die möglicherweise von anderer Seite übermittelt wurden, beispielsweise von Mitgliedern der Öffentlichkeit oder Behörden, berücksichtigt werden, auch wenn während des Screening-Verfahrens keine förmliche öffentliche Beteiligung durchgeführt werden muss.“ Richtlinie 92/43
10 Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 sieht vor: „Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.“
11 Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet: a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten; b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs‑, Aufzucht‑, Überwinterungs- und Wanderungszeiten; c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur; d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.“
12 Anhang IV Buchst. a der Richtlinie umfasst „alle Arten“ von Fledermäusen der Unterordnung „Microchiroptera“. Irisches Recht Verordnung von 2001 über Raumordnung und Entwicklung
13 Art. 109 der Planning and Development Regulations 2001 (Verordnung von 2001 über Raumordnung und Entwicklung) in der für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung bestimmt: „… (2B) (a) Enthält ein Genehmigungsantrag für ein den Schwellenwert unterschreitendes Projekt keinen Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung, dafür aber die in Anhang 7A und Abs. (2A) genannten Informationen, oder übermittelt der Antragsteller der Behörde diese Informationen aufgrund einer Verpflichtung nach Abs. (2)(b)(ii), so prüft die Behörde für die Screening-Feststellung zumindest Art, Größe oder Standort des Projekts. (b) Die Behörde nimmt ein Screening vor; (i) kommt sie zu dem Schluss, dass keine tatsächliche Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen des beantragten Projekts auf die Umwelt besteht, stellt sie fest, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist; (ii) kommt sie zu dem Schluss, dass eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen des beantragten Projekts auf die Umwelt besteht, (I) stellt sie fest, dass dieses Projekt wahrscheinlich solche Auswirkungen hat, und (II) fordert den Antragsteller schriftlich auf, ihr einen Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzulegen und den in Art. 112 vorgesehenen Voraussetzungen zu entsprechen. … (4) (a) Um gemäß Abs. (2B) feststellen zu können, ob aufgrund des beantragten Projekts tatsächlich mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist oder nicht (Screening-Feststellung), berücksichtigt die Behörde (i) die Kriterien gemäß Anhang 7; (ii) die gemäß Anhang 7A übermittelten Informationen; (iii) gegebenenfalls die zusätzlichen Informationen nach Abs. (2A)(a) und die Beschreibung gemäß Abs. (2A)(b); (iv) gegebenenfalls die verfügbaren Ergebnisse von vorgelagerten Prüfungen oder aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als [der Richtlinie 2011/92] durchgeführten Prüfungen der Umweltauswirkungen, sofern sie einschlägig sind; (v) die wahrscheinlichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die nachfolgend genannten Standorte, Gebiete, Flächen, Orte oder Aspekte wie jeweils anwendbar, falls das Projekt dort gelegen ist oder sich möglicherweise darauf auswirkt: (I) europäische Gebiete; (II) von einer Mitteilung nach Section 16(2)(b) des Wildlife (Amendment) Act 2000 (No. 38 of 2000) [(Gesetz Nr. 38 aus dem Jahr 2000 über wildlebende Tiere und Pflanzen [Änderung])] betroffene Gebiete; (III) gemäß Section 18 des Gesetzes Nr. 38 aus dem Jahr 2000 über wildlebende Tiere und Pflanzen (Änderung) als Naturerbe ausgewiesene Gebiete; (IV) im Sinne von Section 15 oder 16 des Wildlife Act 1976 (No. 39 of 1976) [(Gesetz Nr. 39 aus dem Jahr 1976 über wildlebende Tiere und Pflanzen)] als Naturschutzgebiet ausgewiesene oder anerkannte Flächen; (V) gemäß Section 17 des Gesetzes Nr. 39 aus dem Jahr 1976 über wildlebende Tiere und Pflanzen als Refugium für wildlebende Tiere oder Pflanzen ausgewiesene Flächen; (VI) Orte, Gebiete oder Aspekte von ökologischem Interesse, deren Erhaltung oder Schutz Ziel eines Raumordnungs- oder örtlichen Flächennutzungsplans, eines sich in Ausarbeitung befindenden Raumordnungs- oder örtlichen Flächennutzungsplans oder einer vorgeschlagenen Variante eines Raumordnungsplans für das Gebiet ist, in dem sich das beantragte Projekt befindet; (VII) Orte oder Gebiete, die vom Minister für Kultur, Natur- und Kulturerbe und Angelegenheiten der gälischsprachigen Bevölkerung in eine Liste von vorgeschlagenen Naturerbegebieten aufgenommen wurden, die auf der Website des National Parks and Wildlife Service veröffentlicht wird. (b) Die Screening-Feststellung der Behörde nach Abs. (2B), ob tatsächlich mit erheblichen Auswirkungen des beantragten Projekts auf die Umwelt zu rechnen ist oder nicht, einschließlich der wichtigsten Gründe und Erwägungen hinsichtlich der maßgeblichen Kriterien gemäß Anhang 7, die dieser Feststellung zugrunde liegen, sowie jede Mitteilung gemäß Abs. (2C)(c) werden den Antragsunterlagen beigefügt und mit diesen gemeinsam aufbewahrt. (5) Ergibt die Screening-Feststellung nach Abs. (2B), dass aufgrund des beantragten Projekts nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, und hat der Antragsteller gemäß Abs. (2A)(b) gegebenenfalls eine Beschreibung der Aspekte des geplanten Projekts und der Maßnahmen übermittelt, mit denen mögliche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt verhindert oder vermieden werden sollen, werden diese Aspekte oder Maßnahmen von der Behörde gegebenenfalls im Rahmen ihrer Feststellung präzisiert. …“
14 Art. 299B (2) dieser Verordnung sieht vor: „(b) (i) Hat der Antragsteller die in Abs. (1)(b)(ii)(II) genannten Informationen übermittelt, prüft die Behörde für die Screening-Feststellung zumindest Art, Größe oder Standort des Projekts. (ii) Die Behörde nimmt ein Screening vor; (I) kommt sie zu dem Schluss, dass keine tatsächliche Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen des beantragten Projekts auf die Umwelt besteht, stellt sie fest, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist; (II) kommt sie zu dem Schluss, dass eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen des beantragten Projekts auf die Umwelt besteht, A) stellt sie fest, dass dieses Projekt wahrscheinlich solche Auswirkungen hat, und B) lehnt es gemäß Section 8(3)(a) des Planning and Development (Housing and Residential Tenancies) Act 2016 [(Gesetz über Raumplanung und Entwicklung [Wohnraum und Vermietung von Wohnraum] von 2016, im Folgenden: Gesetz von 2016)] ab, sich mit dem Antrag zu befassen.“ Gesetz von 2016
15 Section 8(3) des Gesetzes von 2016 sieht vor: „(a) Die Behörde kann die Bearbeitung eines nach Maßgabe von Section 4(1) gestellten Antrags ablehnen, wenn ihrer Ansicht nach der Genehmigungsantrag, der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder gegebenenfalls die Natura-Verträglichkeitserklärung unzureichend oder unvollständig ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Genehmigungsvorschriften, aller nach Maßgabe von Section 12 oder Section 177 des [Planning and Development Act 2000 (Gesetz über Raumplanung und ‑entwicklung von 2000)] erlassenen Vorschriften oder aller gemäß Section 6 durchgeführten Konsultationen. …“
16 Section 9(5) des Gesetzes von 2016 bestimmt: „Nimmt die Behörde ihre Befugnisse gemäß Section 8(3), die Bearbeitung des Antrags abzulehnen, nicht wahr, kann kein Element jener Vorschrift dahin verstanden werden, dass die Behörde in Bezug auf einen Antrag gemäß Section 4 daran gehindert wäre, die Genehmigung für ein strategisches Wohnbauprojekt, falls erforderlich, zu versagen, wenn ihrer Ansicht nach solche Projekte wegen Unzulänglichkeit oder Unvollständigkeit des mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder der mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Natura-Verträglichkeitserklärung verfrüht wären.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
17 Das Ausgangsverfahren betrifft ein strategisches Wohnbauprojekt für die Errichtung von 123 Wohnungen und die dafür erforderlichen Arbeiten in Ballincollig (Irland).
18 Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Genehmigung dieses Projekts wurde eine Baumuntersuchung durchgeführt und im Namen des Projektträgers wurden zwei Vorprüfungsberichte ausgearbeitet. Der erste Bericht diente der Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts im Sinne der Richtlinie 2011/92 (im Folgenden: UVP), der zweite der in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 vorgesehenen Verträglichkeitsprüfung des Projekts im Hinblick auf als besondere Schutzgebiete ausgewiesene Gebiete.
19 Der erste Bericht geht nicht speziell auf die Flora und Fauna ein und enthält keine Angaben zu den Auswirkungen des Projekts auf Fledermäuse; die biologische Vielfalt wird in der im Bericht enthaltenen Bewertungstabelle nicht genannt. Auch der zweite Bericht geht nicht konkret auf die nachteiligen Auswirkungen des Projekts auf Fledermäuse ein, sondern enthält nur einen allgemeinen Hinweis darauf, dass „Störungen der Fauna unmittelbar durch den Verlust von Lebensräumen (etwa Fledermaus-Nistplätzen) oder mittelbar durch Lärm, Erschütterungen oder verstärkte Aktivitäten im Zusammenhang mit Bau- und Betriebstätigkeiten verursacht werden können“. Die einzige Erwähnung der biologischen Vielfalt findet sich im zweiten Bericht, wobei dort lediglich auf Natura‑2000-Gebiete Bezug genommen wird, nicht auf das Ökosystem des Projektstandorts.
20 Die baumkundliche Untersuchung wurde an einem einzigen Tag durchgeführt und führte zur Identifizierung von 13 Bäumen, die zu fällen seien. Im Rahmen der Untersuchung wurde weder berücksichtigt, ob die Bäume tatsächlich oder möglicherweise von Fledermäusen genutzt werden, noch ob das betroffene Gebiet den Fledermäusen zur Nahrungssuche dient oder ob ihre Flugrouten durch dieses Gebiet führen. Obwohl im Vorprüfungsbericht zur UVP vorgeschlagen wird, die bestehende Vegetation des Gebiets „so weit wie möglich“ zu erhalten, und behauptet wird, dass sich das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Projekt dank einer Verbesserung der Vegetation durch neue Landschaftsgestaltungsmaßnahmen positiv auf die biologische Vielfalt auswirken würde, würden tatsächlich einige Bäume gefällt. Betroffen sind mehrere Zypressen und zwei der sechs Eichen am Projektstandort.
21 Am 7. Juli 2020 übermittelte die Klägerin des Ausgangsverfahrens der Behörde eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass sich der geplante Projektstandort in unmittelbarer Nähe eines Wildtierkorridors am Fluss Lee befinde. Sie teilte außerdem Sichtungen von Fledermäusen in diesem Gebiet mit und legte unter Bezugnahme auf eine Studie der Fledermausfauna aus dem Jahr 2016 u. a. dar, dass die „verfügbaren Daten zu Fledermäusen in der unmittelbaren Umgebung darauf hindeuten, dass eine Vielfalt von Fledermausarten den Flusskorridor nutzt, und [dass] die entscheidenden Auswirkungen auf die Fledermäuse im potenziellen Verlust von Nistplätzen, im Verlust von Futterflächen und der Störung von Flugrouten bestehen“.
22 Am 11. September 2020 empfahl der Prüfer, das Projekt zu genehmigen. Er ging davon aus, dass der betroffene Standort grundsätzlich kein geeigneter Lebensraum für Wildtiere oder erhaltenswerte Arten sei, führte aber aus, dass Bäume nur in Abstimmung mit einem entsprechend qualifizierten Ökologen gefällt werden dürften, um mögliche Auswirkungen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Projekts auf Fledermäuse zu verhindern. Der Prüfer führte keine UVP-Vorprüfung durch, da er eine UVP nach Durchführung einer Voruntersuchung für nicht erforderlich erachtete.
23 Mit Entscheidung vom 16. September 2020 genehmigte die Behörde das Projekt, ohne eine UVP vorgeschrieben oder weitere Informationen zum Fledermausvorkommen eingeholt zu haben. Basierend auf ihrer eigenen Vorprüfung betreffend die Erforderlichkeit, das Projekt einer UVP zu unterziehen, ging die Behörde nämlich davon aus, dass „die unmittelbaren, mittelbaren und kumulativen Auswirkungen des geplanten Projekts auf die Umwelt im hierzu vom Projektträger vorgelegten Bericht angemessen dargelegt und beschrieben“ seien, und kam zu dem Schluss, dass „das geplante Projekt aufgrund seiner Art, seiner Größe und seines Standorts wahrscheinlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben wird“. Vom Projektträger wurden im Anschluss an die Stellungnahme der Klägerin des Ausgangsverfahrens keine weiteren Informationen erbeten. Auf Empfehlung des Prüfers hin wurde jedoch folgende Auflage in die Genehmigung aufgenommen: „(21) Die im betroffenen Gebiet zu entfernenden Bäume sind im Spätsommer oder im Herbst zu fällen. Jede Störung der Fledermäuse im betroffenen Gebiet hat auf eine Art und Weise zu erfolgen, die unter Beiziehung eines qualifizierten Ökologen schriftlich mit der zuständigen Planungsbehörde abgestimmt wurde. Begründung: Im Interesse des Naturschutzes.“
24 Der High Court (Hohes Gericht, Irland), das vorlegende Gericht, vor dem die Klägerin des Ausgangsverfahrens die oben genannte Entscheidung anficht, stellt sich erstens die Frage, ob der Projektträger gemäß der Richtlinie 2011/92 u. a. alle relevanten Informationen zu den Arten und Lebensräumen zu beschaffen hat, die durch das betreffende Projekt beeinträchtigt werden könnten, indem er wissenschaftliche Untersuchungen durchführt oder einholt, die geeignet sind, jegliche Zweifel hinsichtlich erheblicher Auswirkungen des Projekts auf solche Arten oder Lebensräume auszuräumen. Ferner fragt sich das vorlegende Gericht, welche Pflichten gegebenenfalls den Projektträger und die zuständige Behörde treffen, wenn ein Dritter der Behörde zusätzliche Informationen übermittelt, die objektiv geeignet sind, in Bezug auf die Umweltauswirkungen dieses Projekts Zweifel hervorzurufen.
25 In diesem Zusammenhang stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, welcher Maßstab anzuwenden ist, und zwar, ob die Behörde jegliche vernünftigen Zweifel in Bezug auf erhebliche Umweltauswirkungen des Projekts ausräumen muss oder ob es ausreicht, wenn sie auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Dokumente eine „angemessene“ Entscheidung trifft. Setze die Verneinung der Erforderlichkeit einer UVP den Ausschluss jeden vernünftigen Zweifels voraus, wäre die Entscheidung, im vorliegenden Fall keine UVP durchzuführen, rechtswidrig. Müsse eine solche Entscheidung hingegen nur angemessen sein und bestehe der Prüfmaßstab nicht in der Ausräumung jeglicher Zweifel, so lägen mehrere Faktoren vor, die die Angemessenheit der Entscheidung der Behörde begründeten.
26 Zweitens fragt sich das vorlegende Gericht, wie sich der Umstand, dass die in der Stellungnahme der Klägerin des Ausgangsverfahrens vom 7. Juli 2020 ausgedrückten Zweifel gemäß Art. 12 der Richtlinie 92/43 streng geschützte Arten betreffen, auf die in den Rn. 24 und 25 des vorliegenden Urteils angeführten Aspekte auswirkt.
27 Unter diesen Umständen hat der High Court (Hohes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Haben Art. 4 Abs. 4 und/oder Anhang II.A Nr. 3 der Richtlinie 2011/92 bei einer Auslegung im Licht des Vorsorgeprinzips in einem Fall, in dem die in Anhang II.A der Richtlinie genannten Informationen zu liefern sind und der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Art oder ein Lebensraum von dem Projekt beeinträchtigt werden könnte, zur Folge, dass der betreffende Projektträger alle relevanten Informationen über die Arten oder Lebensräume, die von dem Projekt betroffen sein könnten, beschaffen muss, indem er wissenschaftliche Untersuchungen durchführt oder einholt, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der erheblichen Auswirkungen auf diese Arten oder Lebensräume auszuräumen, und dass die zuständige Behörde, wenn die Ergebnisse dieser Untersuchungen nicht vorliegen, darüber zu informieren ist, dass keine ausreichenden Informationen vorliegen, um Zweifel daran auszuräumen, ob das Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird, und dazu verpflichtet ist, entsprechend zu verfahren? 2. Haben Art. 4 Abs. 4 und/oder Anhang II.A Nr. 3 der Richtlinie 2011/92 bei einer Auslegung im Licht des Vorsorgeprinzips in einem Fall, in dem Informationen nach Anhang II.A der Richtlinie zu liefern sind, zur Folge, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, Zweifel an der Möglichkeit erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt auszuschließen, wenn sie vorschlägt, das Projekt nicht einer Prüfung nach den Art. 5 bis 10 der Richtlinie zu unterziehen, und dass daher das Projekt einer Prüfung nach den Art. 5 bis 10 der Richtlinie zu unterziehen ist, wenn eine zuständige Behörde im Rahmen einer Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie objektiv nicht über ausreichende Informationen verfügt, um Zweifel daran auszuräumen, dass das Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird? 3. Falls die erste Frage generell zu verneinen ist, ergeben sich solche Folgen, wenn die potenziellen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt Arten betreffen, die von dem Projekt betroffen sein könnten, wenn diese Arten nach Art. 12 der Richtlinie 92/43 streng geschützt sind, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Arten, wie sie in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/92 und dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/52 anerkannt ist? 4. Haben Art. 4 Abs. 4 und/oder Anhang II.A Nr. 3 der Richtlinie 2011/92 bei einer Auslegung im Licht des Vorsorgeprinzips zur Folge, dass dann, wenn ein Dritter, nachdem der Projektträger gemäß Anhang II.A dieser Richtlinie Informationen geliefert hat, der zuständigen Behörde zusätzliche Informationen liefert, die objektiv Zweifel an den Umweltauswirkungen des Projekts hervorrufen können, entweder der Projektträger verpflichtet ist, der zuständigen Behörde zusätzliche Informationen zu liefern, die diese Zweifel ausräumen, oder die zuständige Behörde über das Fehlen solcher Informationen zu unterrichten, oder aber die zuständige Behörde selbst verpflichtet ist, zusätzliche Informationen einzuholen, die diese Zweifel ausräumen, oder alternativ festzustellen, dass eine Prüfung nach den Art. 5 bis 10 der Richtlinie erforderlich ist, wenn keine ausreichenden Informationen vorliegen, um Zweifel daran auszuräumen, ob das Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird? 5. Falls die vierte Frage generell zu verneinen ist, ergeben sich solche Folgen insoweit, als die potenziellen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt Arten betreffen, die von dem Projekt betroffen sein könnten, wenn diese Arten nach Art. 12 der Richtlinie 92/43 streng geschützt sind, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Arten, wie sie in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/92 und dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/52 anerkannt ist? Zu den Vorlagefragen
28 Mit seinen Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen ist, dass, wenn im Rahmen eines gemäß dieser Bestimmung durchgeführten Screening-Verfahrens ein Dritter der zuständigen Behörde Informationen übermittelt, die objektiv geeignet sind, in Bezug auf die möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt, und zwar insbesondere auf eine gemäß der Richtlinie 92/43 geschützte Art, Zweifel hervorzurufen, der Projektträger oder gegebenenfalls die zuständige Behörde selbst alle relevanten Informationen beschaffen müssen, um jegliche Zweifel bezüglich dieser Auswirkungen auszuräumen, und diese Behörde die Erforderlichkeit einer UVP feststellen muss, wenn diese Zweifel nicht ausgeräumt werden können.
29 Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 müssen Projekte im Sinne von Art. 4 in Verbindung mit Anhang I oder II der Richtlinie, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer UVP unterzogen werden (Urteil vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino, C‑117/17, EU:C:2018:129, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 werden Projekte des Anhangs I vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 4 dieser Richtlinie einer Prüfung gemäß ihren Art. 5 bis 10 unterzogen. Bei diesen Projekten wird also davon ausgegangen, dass sie zwangsläufig eine Gefahr erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt begründen.
31 Für die in Anhang II der Richtlinie 2011/92 genannten Projekte sieht Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfalluntersuchung, anhand der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien oder gegebenenfalls anhand beider dieser Verfahren entscheiden, ob das betreffende Projekt einer UVP zu unterziehen ist. Aus Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit dem neunten Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt sich, dass diese Projekte nicht unter allen Umständen zwangsläufig erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben; sie sollten daher nur dann einer Prüfung unterzogen werden, wenn sie nach Auffassung der Mitgliedstaaten möglicherweise derartige Auswirkungen haben.
32 Insoweit bestimmt Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92, dass die Mitgliedstaaten Schwellenwerte oder Kriterien festlegen können, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Abs. 4 und 5 noch einer UVP unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer UVP ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Abs. 4 und 5 unterliegen.
33 Verlangen die Mitgliedstaaten eine solche Feststellung, ist in Art. 4 Abs. 4 und 5 ein Screening-Verfahren vorgesehen, das folgendermaßen abläuft.
34 Erstens liefert der Projektträger Informationen über die Merkmale des betreffenden Projekts und die damit verbundenen möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt. Anhang II.A der Richtlinie 2011/92 enthält eine detaillierte Aufstellung der zu liefernden Informationen. Diese Informationen müssen sowohl eine Beschreibung der Umweltaspekte umfassen, die von dem Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden, als auch eine alle vorliegenden Informationen über mögliche erhebliche Auswirkungen erfassende Beschreibung dieser Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt. Der Projektträger kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Projekts und/oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
35 Zweitens trifft die zuständige Behörde auf der Grundlage der vom Projektträger dementsprechend gelieferten Informationen ihre Feststellung, wobei sie die einschlägigen Auswahlkriterien des Anhangs III der Richtlinie 2011/92 berücksichtigt.
36 In diesem Zusammenhang werden gegebenenfalls auch vom Projektträger die verfügbaren Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Umweltauswirkungen des betreffenden Projekts, die aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als der Richtlinie 2011/92 durchgeführt wurden, und von der zuständigen Behörde die Ergebnisse von vorgelagerten Prüfungen oder aufgrund solcher Unionsgesetzgebung durchgeführten Prüfungen der Umweltauswirkungen berücksichtigt.
37 Drittens wird die Feststellung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, und unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III der Richtlinie 2011/92 werden u. a. die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, eine UVP vorzuschreiben oder nicht vorzuschreiben.
38 Die Richtlinie 2011/92 enthält hingegen keine ausdrückliche Verpflichtung zu einer Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen dieses Screening-Verfahrens. Im 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/52, in dem das mit Art. 4 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie 2011/92 verfolgte Ziel dargelegt wird, heißt es, dass „es guter Verwaltungspraxis [entspricht], dass auch unaufgefordert abgegebene Stellungnahmen, die möglicherweise von anderer Seite übermittelt wurden, beispielsweise von Mitgliedern der Öffentlichkeit oder Behörden, berücksichtigt werden“, wobei aber darauf hingewiesen wird, dass „während des Screening-Verfahrens keine förmliche öffentliche Beteiligung durchgeführt werden muss“.
39 Die Fälle, in denen die zuständige Behörde vom Projektträger zusätzliche Informationen einfordern kann oder muss, sind in der Richtlinie 2011/92 ebenso wenig definiert.
40 Folglich sieht die Richtlinie 2011/92 keine ausdrückliche Verpflichtung der zuständigen Behörde vor, im Anschluss an eine ihr von einem Dritten übermittelte Stellungnahme zu möglichen erheblichen Auswirkungen des betreffenden Projekts auf die Umwelt den Projektträger zur Übermittlung zusätzlicher Informationen aufzufordern oder diese selbst zu beschaffen.
41 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92, dass eine UVP durchzuführen ist, wenn die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass das betreffende Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat. Unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes, der eine der Grundlagen der Politik eines hohen Schutzniveaus ist, die die Union im Bereich der Umwelt verfolgt, und in dessen Licht die Richtlinie 2011/92 auszulegen ist, ist von einer solchen Gefahr auszugehen, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieses Projekt möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Polen, C‑526/16, EU:C:2018:356, Rn. 66 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Daraus ergibt sich, dass die zuständige Behörde im Rahmen des Screening-Verfahrens, mit dem die Erforderlichkeit einer UVP ermittelt werden soll, alle relevanten Informationen zu berücksichtigen hat, die ihr vorliegen, einschließlich der Informationen, die ihr unaufgefordert von einem Dritten übermittelt wurden, wenn sie objektive Umstände enthalten, die es der Behörde ermöglichen, abzuschätzen, ob die Gefahr besteht, dass das Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat.
43 Im Übrigen muss die zuständige Behörde, wenn sie auf der Grundlage der ihr von einem Dritten übermittelten Informationen davon ausgeht, dass erhebliche Auswirkungen des betreffenden Projekts auf die Umwelt nicht ausgeschlossen werden können, dem Projektträger die Möglichkeit einräumen, ihr zusätzliche Informationen zu übermitteln, bevor sie entscheidet, ob dieses Projekt einer UVP zu unterziehen ist. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2011/92 ergibt, kommt dem Projektträger nämlich eine Schlüsselrolle zu, wenn es um das Bereitstellen der Informationen geht, die der zuständigen Behörde eine Feststellung ermöglichen. Hierfür und insbesondere im Hinblick darauf, dass die Pflicht zur Durchführung einer UVP auf Projekte beschränkt bleibt, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, benötigt die zuständige Behörde möglichst umfassende Informationen.
44 Zudem kann die zuständige Behörde die Feststellung einer Gefahr, dass das Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, nicht darauf stützen, dass die ihr vom Projektträger zur Verfügung gestellten Informationen unvollständig seien, ohne ihn zuvor um die Übermittlung zusätzlicher Informationen ersucht zu haben.
45 Kann die zuständige Behörde hingegen trotz der von einem Dritten übermittelten Informationen auf der Grundlage objektiver Umstände ausschließen, dass das in Rede stehende Projekt möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, kann sie entscheiden, dass keine UVP erforderlich ist, ohne den Projektträger um die Übermittlung zusätzlicher Informationen zu ersuchen.
46 Zu ergänzen ist zum einen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei einem Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, wenn es wegen seiner Art und ungeachtet seiner Größe Umweltfaktoren wie Fauna und Flora, Boden oder Wasser grundlegend oder unumkehrbar zu verändern droht (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Polen, C‑526/16, EU:C:2018:356, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Zum anderen stimmt der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92, wie der Gerichtshof festgestellt hat, im Wesentlichen mit jenem von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 überein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C‑127/02, EU:C:2004:482, Rn. 42).
48 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat gemäß der in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 festgelegten Voraussetzung bei Zweifeln hinsichtlich des Fehlens erheblicher Auswirkungen eine entsprechende Prüfung zu erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2011, Kommission/Belgien, C‑538/09, EU:C:2011:349, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 dahin auszulegen ist, dass in dem Fall, dass eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats entscheidet, einen Plan oder ein Projekt, der bzw. das möglicherweise ein gemäß dieser Richtlinie geschütztes Gebiet beeinträchtigt, zu genehmigen, ohne eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne dieser Vorschrift zu verlangen, diese Behörde hinreichend darlegen muss, aus welchen Gründen sie vor der Erteilung dieser Genehmigung trotz gegenteiliger Stellungnahmen und darin gegebenenfalls geäußerter begründeter Bedenken die Gewissheit erlangen konnte, dass jeder vernünftige wissenschaftliche Zweifel hinsichtlich der Möglichkeit, dass dieses Projekt das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen würde, ausgeschlossen war (Urteil vom 15. Juni 2023, Eco Advocacy, C‑721/21, EU:C:2023:477, Rn. 43).
49 Daraus ist abzuleiten, dass im Rahmen eines gemäß der Richtlinie 2011/92 durchgeführten Screening-Verfahrens zwei Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der ihr von einem Dritten übermittelten Stellungnahme verpflichtet ist, den Projektträger um die Übermittlung zusätzlicher Informationen zu ersuchen. Zum einen muss diese Stellungnahme mögliche „erhebliche“ Auswirkungen des fraglichen Projekts auf die Umwelt betreffen. Zum anderen muss diese Stellungnahme tatsächlich geeignet sein, der Schlussfolgerung entgegenzustehen, dass jeder vernünftige wissenschaftliche Zweifel hinsichtlich möglicher erheblicher Auswirkungen dieses Projekts auf die Umwelt ausgeschlossen ist.
50 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, ob die Behörde angesichts der Informationen, über die sie beim Erlass der Entscheidung vom 16. September 2020 verfügte, einschließlich der Informationen, die ihr von der Klägerin des Ausgangsverfahrens im Rahmen der Stellungnahme vom 7. Juli 2020 übermittelt worden waren, trotz der in dieser Stellungnahme enthaltenen Informationen sicher sein konnte, dass jeder vernünftige wissenschaftliche Zweifel hinsichtlich möglicher erheblicher Auswirkungen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Projekts auf die Umwelt, insbesondere auf gemäß der Richtlinie 92/43 geschützte Arten, ausgeschlossen war.
51 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 4 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen ist, dass, wenn im Rahmen eines gemäß dieser Bestimmung durchgeführten Screening-Verfahrens ein Dritter der zuständigen Behörde objektive Umstände zu möglichen erheblichen Auswirkungen des betreffenden Projekts auf die Umwelt zur Kenntnis bringt, insbesondere auf eine gemäß der Richtlinie 92/43 geschützte Art, diese Behörde den Projektträger ersuchen muss, ihr zusätzliche Informationen zu übermitteln, die sie bei der Entscheidung, ob dieses Projekt einer UVP zu unterziehen ist, zu berücksichtigen hat. Kann hingegen trotz der von diesem Dritten an die zuständige Behörde übermittelten Stellungnahme auf der Grundlage objektiver Umstände ausgeschlossen werden, dass das Projekt möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, kann die zuständige Behörde entscheiden, dass keine UVP erforderlich ist, ohne den Projektträger um zusätzliche Informationen ersuchen zu müssen. Kosten
52 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: Art. 4 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 ist dahin auszulegen, dass, wenn im Rahmen eines gemäß dieser Bestimmung durchgeführten Screening-Verfahrens ein Dritter der zuständigen Behörde objektive Umstände zu möglichen erheblichen Auswirkungen des betreffenden Projekts auf die Umwelt zur Kenntnis bringt, insbesondere auf eine gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 geänderten Fassung geschützte Art, diese Behörde den Projektträger ersuchen muss, ihr zusätzliche Informationen zu übermitteln, die sie bei der Entscheidung, ob dieses Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, zu berücksichtigen hat. Kann hingegen trotz der von diesem Dritten an die zuständige Behörde übermittelten Stellungnahme auf der Grundlage objektiver Umstände ausgeschlossen werden, dass das Projekt möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, kann die zuständige Behörde entscheiden, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, ohne den Projektträger um zusätzliche Informationen ersuchen zu müssen. Unterschriften