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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.03.2025 – C-72/23

Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2025:182

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 13. März 2025 ( „Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Bekämpfung des Terrorismus – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Körperschaften – Einfrieren von Geldern – Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP – Art. 1 Abs. 3, 4 und 6 – Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 – Art. 2 Abs. 3 – Belassung einer Organisation in der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind – Anwendbarkeit auf bewaffnete Konflikte – Terroristische Vereinigung – Art der begangenen Handlungen und Beweggründe – Zeitlicher Abstand – Fortbestehen der Gefahr der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht“ In der Rechtssache C‑72/23 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 10. Februar 2023, Kurdistan Workers’ Party (PKK), vertreten durch T. Buruma und A. M. van Eik, Advocaten, Rechtsmittelführerin, andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, vertreten durch M.‑C. Cadilhac, B. Driessen und S. Van Overmeire als Bevollmächtigte, Beklagter im ersten Rechtszug, unterstützt durch: Französische Republik, zunächst vertreten durch J.‑L. Carré, B. Fodda und W. Zemamta als Bevollmächtigte, dann durch J.‑L. Carré, B. Fodda und E. Timmermans als Bevollmächtigte und schließlich durch B. Fodda, E. Timmermans und B. Travard als Bevollmächtigte, Streithelferin im Rechtsmittelverfahren, erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer F. Biltgen (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Siebten Kammer, der Präsidentin der Fünften Kammer M. L. Arastey Sahún und des Richters J. Passer, Generalanwalt: P. Pikamäe, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Kurdistan Workers’ Party (PKK) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Dezember 2022, PKK/Rat (T‑182/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:807), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung – der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. 2021, L 43, S. 1), – der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1188 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 (ABl. 2021, L 258, S. 14), – der Durchführungsverordnung (EU) 2022/147 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1188 (ABl. 2022, L 25, S. 1), – des Beschlusses (GASP) 2021/142 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/1132 (ABl. 2021, L 43, S. 14), – des Beschlusses (GASP) 2021/1192 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/142 (ABl. 2021, L 258, S. 42) und – des Beschlusses (GASP) 2022/152 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/1192 (ABl. 2022, L 25, S. 13), soweit diese Verordnungen und Beschlüsse (im Folgenden zusammen: streitige Rechtsakte) sie betreffen, abgewiesen wurde. Rechtlicher Rahmen Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen

2 Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verabschiedete am 28. September 2001 die Resolution 1373 (2001), mit der Strategien zur Bekämpfung des Terrorismus mit allen Mitteln und insbesondere für den Kampf gegen die Finanzierung des Terrorismus festgelegt werden.

3 In der Präambel der Resolution 1373 (2001) wird „[die] Notwendigkeit [bekräftigt], durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln im Einklang mit der Charta zu bekämpfen“. Weiter heißt es dort, dass „die Staaten die internationale Zusammenarbeit durch zusätzliche Maßnahmen ergänzen müssen, um die Finanzierung und Vorbereitung terroristischer Handlungen in ihrem Hoheitsgebiet mit allen rechtlich zulässigen Mitteln zu verhüten und zu bekämpfen“.

4 Die Resolution 1373 (2001) sieht in Abschnitt 1 Buchst. c insbesondere vor, dass alle Staaten unverzüglich Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, sowie von Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen, und von Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung dieser Personen und Einrichtungen handeln, einfrieren werden.

5 Eine Liste der Personen, gegen die solche restriktiven Maßnahmen zu verhängen sind, enthält die Resolution 1373 (2001) nicht. Unionsrecht Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP

6 Zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nahm der Rat der Europäischen Union am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 93) an.

7 Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 bestimmt in den Abs. 1, 3, 4 und 6: „(1) Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt im Einklang mit den Bestimmungen der nachstehenden Artikel für die im Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind. … (3) Im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts bezeichnet der Ausdruck ‚terroristische Handlung‘ eine der nachstehend aufgeführten vorsätzlichen Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird, i) die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder ii) eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigterweise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder iii) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören: a) Anschläge auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können; b) Anschläge auf die körperliche Unversehrtheit einer Person; c) Entführung oder Geiselnahme; d) weit reichende Zerstörungen an einer Regierungseinrichtung oder einer öffentlichen Einrichtung, einem Verkehrssystem, einer Infrastruktur, einschließlich eines Informatiksystems, einer festen Plattform, die sich auf dem Festlandsockel befindet, einem allgemein zugänglichen Ort oder einem Privateigentum, die Menschenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen können; e) Kapern von Luft- und Wasserfahrzeugen oder von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Güterverkehrsmitteln; f) Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung oder Verwendung von Schusswaffen, Sprengstoffen, Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen sowie die Forschung und Entwicklung in Bezug auf biologische und chemische Waffen; g) Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Herbeiführen eines Brandes, einer Explosion oder einer Überschwemmung, wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gebracht wird; h) Manipulation oder Störung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen natürlichen Ressourcen, wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gebracht wird; i) Drohung mit der Begehung einer der unter den Buchstaben a) bis h) genannten Straftaten; j) Anführen einer terroristischen Vereinigung; k) Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Aktivitäten in dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den kriminellen Aktivitäten der Gruppe beiträgt. Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck ‚terroristische Vereinigung‘ einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die in Verabredung handeln, um terroristische Handlungen zu begehen. Der Ausdruck ‚organisierter Zusammenschluss‘ bezeichnet einen Zusammenschluss, der nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung einer terroristischen Handlung gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat. (4) Die Liste im Anhang wird auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde – gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien – gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt. Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als mit dem Terrorismus in Verbindung stehend bezeichnet worden sind oder gegen die er Sanktionen angeordnet hat, können in die Liste aufgenommen werden. Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck ‚zuständige Behörde‘ eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von diesem Absatz erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich. … (6) Die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind, werden mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.“

8 Art. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 bestimmt: „Die Europäische Gemeinschaft ordnet im Rahmen der ihr durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten das Einfrieren der Gelder und sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang aufgeführten Personen, Gruppen und Körperschaften an.“ Verordnung (EG) Nr. 2580/2001

9 Der Rat hielt es für erforderlich, eine Verordnung zu erlassen, um die Aspekte des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 auf der Ebene der Europäischen Union umzusetzen. Er erließ deshalb die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 70).

10 Art. 2 der Verordnung Nr. 2580/2001 bestimmt: „(1) Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt, a) werden alle Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die einer in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, eingefroren; b) werden weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten bereitgestellt. (2) Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt, ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten untersagt. (3) Der Rat erstellt, überprüft und ändert einstimmig und im Einklang mit Artikel 1 Absätze 4, 5 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP die Liste der dieser Verordnung unterfallenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften. In dieser Liste sind aufgeführt: i) natürliche Personen, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern; ii) juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern; iii) juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften stehen, oder iv) natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Namen oder auf Anweisung einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften handeln.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits

11 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 11 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die Prüfung des vorliegenden Rechtsmittels ist Folgendes relevant.

12 Die PKK, Rechtsmittelführerin und Klägerin im ersten Rechtszug, wurde 1978 gegründet. Sie nahm den bewaffneten Kampf gegen die türkische Regierung auf, um die Anerkennung des Rechts der Kurden auf Selbstbestimmung zu erreichen.

13 Die Rechtsmittelführerin war anfangs weder in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 noch in der Liste gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgeführt.

14 Am 2. Mai 2002 erließ der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2002/340/GASP betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2002, L 116, S. 75). Im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2002/340 wurde die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen gelten, aktualisiert und u. a. der Name der Rechtsmittelführerin („Kurdische Arbeiterpartei [PKK]“) eingefügt. Am 2. Mai 2002 erließ der Rat auch den Beschluss 2002/334/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/927/EG (ABl. 2002, L 116, S. 33). Mit dem Beschluss 2002/334 wurde der Name der Rechtsmittelführerin in derselben Form wie im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2002/340 in die in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 vorgesehene Liste aufgenommen.

15 Diese Rechtsakte wurden in der Folge regelmäßig gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aktualisiert. Der Name der Rechtsmittelführerin wurde, obwohl mehrere Beschlüsse und Verordnungen, denen die Listen der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die restriktiven Maßnahmen gelten (im Folgenden: streitige Listen), als Anhang beigefügt waren, vor dem Gericht angefochten bzw. durch das Gericht für nichtig erklärt wurden, stets auf diesen Listen belassen. Seit dem 2. April 2004 ist die Rechtsmittelführerin in den streitigen Listen als „Kurdische Arbeiterpartei – PKK (alias ‚KADEK‘, alias ‚KONGRA-GEL‘)“ aufgeführt.

16 In den Begründungen zu dem Beschluss 2021/142 und der Durchführungsverordnung 2021/138 (im Folgenden: erste streitige Rechtsakte) führte der Rat aus, dass der Verbleib des Namens der Rechtsmittelführerin auf den streitigen Listen erstens auf drei Beschlüssen der Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland beruhe, nämlich einem Beschluss des Innenministers des Vereinigten Königreichs vom 29. März 2001 (im Folgenden: Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001) gemäß dem UK Terrorism Act 2000 (Gesetz des Vereinigten Königreichs von 2000 über den Terrorismus), ergänzt durch eine Verfügung vom 14. Juli 2006, wonach „KADEK“ und „KONGRA-GEL“ andere Bezeichnungen für die PKK seien, einem Beschluss des Innenministers des Vereinigten Königreichs vom 3. Dezember 2014, mit dem das Verbot der PKK aufrechterhalten worden sei, und einen Beschluss des Innenministers des Vereinigten Königreichs von 2020, mit dem festgestellt worden sei, dass die „TAK“ nicht gesondert zu verbieten sei, sondern von dem Verbot der PKK umfasst sei.

17 Zweitens beruhe der Verbleib des Namens der Rechtsmittelführerin in den streitigen Listen auf einem Beschluss der französischen Behörden, nämlich dem von der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) mit Urteil vom 23. April 2013 und der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) mit Urteil vom 21. Mai 2014 bestätigten Urteil des Tribunal de grande instance de Paris (Großinstanzgericht Paris, Frankreich) vom 2. November 2011, mit dem das kurdische Ahmet-Kaya-Kulturzentrum wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung einer terroristischen Handlung und wegen Finanzierung einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden sei.

18 Drittens beruhe der Verbleib des Namens der Rechtsmittelführerin in den streitigen Listen auf zwei Beschlüssen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, nämlich einem am 5. Februar 2019 bestätigten Beschluss vom 8. Oktober 1997, mit dem die PKK gemäß Section 219 des US Immigration and Nationality Act (Gesetz der Vereinigten Staaten über Einwanderung und Staatsbürgerschaft) als „ausländische terroristische Organisation“ eingestuft worden sei, und einem Beschluss vom 31. Oktober 2001, mit dem die PKK gemäß der Executive Order Nr. 13224 (Präsidialerlass Nr. 13224) als „namentlich benannter internationaler Terrorist“ eingestuft worden sei (im Folgenden zusammen: Beschlüsse der Behörden der Vereinigten Staaten).

19 In den Begründungen zu dem Beschluss 2021/1192 und der Durchführungsverordnung 2021/1188 gab der Rat über die in den Begründungen zu den ersten streitigen Rechtsakten angegebenen Gründe hinaus an, dass er sich eingehend mit dem Vorfall vom 24. August 2014 (Anschlag auf ein Kraftwerk und Entführung von drei chinesischen Ingenieuren) befasst habe, auf dem bereits der Beschluss des Innenministers des Vereinigten Königreichs von 3. Dezember 2014 beruht hatte.

20 Mit dem Beschluss 2022/152 und der Durchführungsverordnung 2022/147 wurde der Name der Rechtsmittelführerin in den streitigen Listen belassen. In den Begründungen zu diesen Rechtsakten wurde neben den genannten Gründen ein am 20. August 2020 erfolgter Drohnenangriff der PKK auf einen türkischen Militärposten im Irak genannt, der als terroristische Handlung einzustufen sei, die zeige, dass die Gefahr der Beteiligung der PKK an terroristischen Aktivitäten fortbestehe. Klage und angefochtenes Urteil

21 Mit Klageschrift, die am 7. April 2021 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung der ersten streitigen Rechtsakte.

22 Mit in der Folge eingereichten Anpassungsschriftsätzen beantragte die Rechtsmittelführerin die Nichtigerklärung sämtlicher streitiger Rechtsakte, soweit diese sie betreffen.

23 Die Rechtsmittelführerin machte im Wesentlichen sieben Klagegründe geltend. Sie rügte einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen Art. 1 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 bzw. Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 (erster Klagegrund), einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 (zweiter Klagegrund), einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 (dritter Klagegrund), einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 (vierter Klagegrund), einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität (fünfter Klagegrund), eine Verletzung der Begründungspflicht (sechster Klagegrund) und eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (siebter Klagegrund).

24 Nach Prüfung und Zurückweisung des ersten Klagegrundes – auf den hier nicht weiter eingegangen werden wird – prüft das Gericht den dritten Klagegrund (Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931). Es führt hierzu aus, dass zwischen den Rechtsakten, mit denen eine Person oder Körperschaft erstmals in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, deren Gelder eingefroren würden, aufgenommen worden sei, die in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geregelt seien, und den Rechtsakten, mit denen eine solche Person oder Körperschaft in der Liste belassen werde, die in Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geregelt seien, zu unterscheiden sei, so dass nur die beiden Entscheidungen, auf denen die erstmalige Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die Liste im Jahr 2002 beruht habe, also der Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 und die Beschlüsse der Behörden der Vereinigten Staaten, berücksichtigt werden könnten.

25 Das Gericht stuft den Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 als Beschluss einer „zuständigen Behörde“ ein, der die Voraussetzungen „genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten …, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde … einen Beschluss gefasst hat“ (Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931) erfülle, und gibt den Inhalt der Stellen der Begründungen zu den streitigen Rechtsakten, in denen auf diesen Beschluss eingegangen wird, wieder (angefochtenes Urteil, Rn. 71). In diesem Zusammenhang stellt es zu dem „zeitlichen Abstand“ zwischen den bei dem Beschluss berücksichtigten Vorfällen und dem Erlass des Beschlusses fest, dass, auch wenn bestritten werde, dass die Drohungen mit Anschlägen gegen türkische touristische Einrichtungen in den Jahren von 1995 bis 1999 tatsächlich erfolgt seien, was der Rat nicht zu überprüfen habe, der zeitliche Abstand zwischen diesem Sachverhalt von 1999 und dem Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Vereinigten Königreichs von 2001 ungefähr zwei Jahre betrage und dass ein solcher zeitlicher Abstand von weniger als fünf Jahren nicht als übermäßig lang anzusehen sei (angefochtenes Urteil, Rn. 76 bis 81). Entsprechend weist das Gericht den dritten Klagegrund zurück, soweit die streitigen Rechtsakte auf dem Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 beruhen. Hingegen gibt es dem dritten Klagegrund, soweit die streitigen Rechtsakte auf den Beschlüssen der Behörden der Vereinigten Staaten beruhen, mit der Begründung statt, dass abgesehen davon, dass der Beschluss vom 31. Oktober 2001 nicht veröffentlicht worden sei und nicht nachgewiesen sei, dass dem Betroffenen seine Begründung mitgeteilt worden sei, bei dem Beschluss vom 8. Oktober 1997 lediglich der verfügende Teil im Federal Register der Vereinigten Staaten veröffentlicht gewesen sei, so dass die bloße Nennung dieser Veröffentlichung in der Begründung zu den streitigen Rechtsakten nicht ausgereicht habe, um feststellen zu können, dass der Rat ordnungsgemäß geprüft habe, ob in den Vereinigten Staaten von Amerika der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte beachtet worden sei.

26 Im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes (Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931) erkennt das Gericht an, dass es den gewohnheitsrechtlichen Grundsatz der Selbstbestimmung gebe. Ohne zu dessen Anwendung im vorliegenden Fall und zur Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Waffengewalt zur Durchsetzung der Selbstbestimmung Stellung zu nehmen, stellt es fest, dass dieser Grundsatz jedoch nicht den Rückgriff auf Mittel umfasse, die unter Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 fielen, da eine Ausnahme vom Verbot terroristischer Handlungen weder im Unionsrecht noch im Völkerrecht eine Grundlage finde (angefochtenes Urteil, Rn. 109 bis 111).

27 In den Rn. 115 bis 117 des angefochtenen Urteils weist das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Berücksichtigung der Legitimität des bewaffneten Konflikts um die Selbstbestimmung des kurdischen Volkes bei der Auslegung der Ziele gemäß Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zurück. Es führt hierzu Folgendes aus: „115 … [Es] ist zwischen den Zielen, die ein Volk oder die Einwohner eines Gebiets erreichen wollen, und den Handlungen zu deren Erreichung zu unterscheiden. Solchen Zielen, die als nachdrücklich oder grundlegend bezeichnet werden können, entsprechen die in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. i bis iii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten ‚Ziele‘ nicht. Wie sich aus den verwendeten Begriffen (Einschüchterung, Zwang, Destabilisierung oder Zerstörung) ergibt, beziehen sie sich auf das Wesen der durchgeführten Handlungen, was zu der Annahme führt, dass Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nur auf ‚Handlungen‘ Bezug nimmt und nicht auf ‚Ziele‘ … 116 Entgegen dem Vorbringen der [Rechtsmittelführerin] ist somit das mit Anschlägen auf Grundstrukturen des türkischen Staates verfolgte Ziel (Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. iii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931), das darin bestehen soll, diese Strukturen zu verändern, um sie demokratischer zu machen – sein Vorliegen unterstellt –, nicht zu berücksichtigen. Ebenso ist der Ausdruck ‚unberechtigterweise‘ (Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. ii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931) so zu verstehen, dass er die Rechtswidrigkeit des ausgeübten Zwangs, insbesondere durch die eingesetzten Zwangsmittel, betrifft und nicht im Licht des angeblich legitimen Charakters des mit der Ausübung dieses Zwangs verfolgten Ziels zu beurteilen ist. Was schließlich die Einschüchterung der Bevölkerung (Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. i des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931) betrifft, zu der die Rechtsmittelführerin geltend macht, im bewaffneten Konflikt um die Selbstbestimmung des kurdischen Volkes würden von ihr nur militärische Ziele angegriffen, ist festzustellen, dass dieses Argument in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend ist, da mehrere in den Begründungen genannte Handlungen, insbesondere die Anschläge auf touristische Einrichtungen, in erster Linie und nicht bloß kollateral auf die Zivilbevölkerung abzielten … 117 Schließlich ist hervorzuheben, dass aus dem Vorstehenden nicht abgeleitet werden kann, dass das Instrument der Terrorismusbekämpfung in Form des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und allgemeiner das gesamte System restriktiver Maßnahmen der Union ein Hindernis für die Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung der Bevölkerungen in repressiven Staaten wäre. Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 und seine Umsetzung durch den Rat sind auf die Bekämpfung des Terrorismus gerichtet und dienen nicht zur Klärung der Frage, wer in einem Konflikt zwischen einem Staat und einer Vereinigung recht oder unrecht hat … In einem solchen Fall ist es Sache des Rates, unter Ausübung des weiten Ermessens, das die Unionsorgane bei der Wahrnehmung der Außenbeziehungen der Union haben …, darüber zu entscheiden, gegen welche mit dem betreffenden Staat oder dem Volk, das sein Recht auf Selbstbestimmung ausüben möchte, verbundenen natürlichen und juristischen Personen restriktive Maßnahmen zu erlassen sind.“

28 Das Vorbringen, dass mit einigen Handlungen keine terroristischen Ziele verfolgt worden seien, weil es sich um gegen die türkische Armee gerichtete Vergeltungsakte gehandelt habe, weist das Gericht zurück (angefochtenes Urteil, Rn. 119).

29 Um darzulegen, dass einige der der PKK zugeschriebenen Handlungen die Tatbestandsmerkmale einer terroristischen Handlung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erfüllen, stellt das Gericht fest, dass die in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis k des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Arten von Handlungen allesamt terroristischen Charakter haben könnten. Deshalb sei es unerheblich, dass bestimmte Handlungen nicht zu Todesfällen geführt hätten (Buchst. a), dass bei ihnen keine Schusswaffen verwendet worden seien (Buchst. f), dass sie keine weitreichenden Zerstörungen verursacht hätten (Buchst. d) oder dass es bei ihnen zu keinen Entführungen gekommen sei (Buchst. c). Denn zum einen sei unstreitig, dass mit den betreffenden Handlungen andere der in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis k des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten terroristischen Ziele verfolgt worden seien, und zum anderen seien solche Ziele mit weiteren Handlungen, die festgestellt worden seien, verfolgt worden (angefochtenes Urteil, Rn. 122 bis 125).

30 Zu den Handlungen, auf denen der Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 beruhte, stellt das Gericht fest, dass, auch wenn durch den 1993/1994 ausgeübten Anschlag auf eine Raffinerie nicht das Leben von Menschen in Gefahr gebracht worden sei, die Rechtsmittelführerin die weitreichenden Zerstörungen und die dadurch bedingten erheblichen wirtschaftlichen Verluste mit der Gefährdung von Menschenleben nicht bestritten habe (angefochtenes Urteil, Rn. 127). Sodann weist das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass die Definition der terroristischen Handlung in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs von der im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 abweiche, mit der Begründung zurück, dass es nicht ins Gewicht falle, dass das Kriterium der Schwere in den nationalen Rechtsvorschriften mit den Mitteln und im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 mit den Zielen verknüpft sei (angefochtenes Urteil, Rn. 128). Was die Handlungen angeht, auf die die Behörden des Vereinigten Königreichs den Beschluss des Innenministers vom 3. Dezember 2014 gestützt haben, stellt das Gericht zu dem Anschlag auf das Kraftwerk vom 24. August 2014 fest, dass wegen der Verwendung des Ausdrucks „Manipulation“ mit einem terroristischen Ziel in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. h des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, der definiert sei als „Manipulation oder Störung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen natürlichen Ressourcen, wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gebracht wird“, anzunehmen sei, dass auch Anlagen, die noch nicht in Betrieb seien, betroffen sein können (angefochtenes Urteil, Rn. 129). Entsprechend weist das Gericht den zweiten Klagegrund (Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931) zurück.

31 Bei der Prüfung des vierten Klagegrundes (Verstoß gegen Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931) stellt das Gericht zunächst die einschlägige Rechtsprechung dar und geht dann in den Rn. 141 bis 157 des angefochtenen Urteils auf die streitigen Rechtsakte ein. Es stellt fest, dass sich von den berücksichtigten Vorfällen die jüngsten in den Jahren 2014, 2017 und 2020 ereignet hätten. Die Einstufung dieser Vorfälle als terroristische Handlungen sei auch nicht in Zweifel gezogen worden, so dass der Rat seine Beurteilung der Gefahr der Beteiligung der PKK an terroristischen Handlungen ordnungsgemäß aktualisiert habe. Wegen des „zeitlichen Abstands“ von weniger als fünf Jahren zwischen den Sachverhalten und den streitigen Rechtsakten sei er nicht verpflichtet gewesen, die Aktualisierung über die Berücksichtigung dieser Sachverhalte hinaus fortzusetzen. Die behaupteten veränderten Umstände, auf die sich die Rechtsmittelführerin berufe, wie der Friedensprozess und sein Scheitern, die Rolle der PKK im Kampf gegen den Islamischen Staat, die Umwandlung des türkischen Staates in einem totalitären Staat, der nicht nachlasse, das kurdische Volk zu unterdrücken, und der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union zeigten keine Entwicklung der PKK hin zu einer friedlichen Organisation (angefochtenes Urteil, Rn. 158 bis 162). Entsprechend weist das Gericht den vierten Klagegrund zurück.

32 Zum fünften Klagegrund stellt das Gericht fest, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliege, da der Rat das Fortbestehen der Gefahr einer Beteiligung der Rechtsmittelführerin an terroristischen Aktivitäten in den streitigen Rechtsakten ordnungsgemäß geprüft habe, insbesondere unter Berücksichtigung der von der Rechtsmittelführerin behaupteten geänderten Umstände. Daran ändere auch die behauptete Unwirksamkeit oder Ungeeignetheit der Maßnahmen nichts. Auch die behaupteten Auswirkungen auf die Kurden und auf jede andere Person, die die Kurden unterstützen wolle, seien insoweit unerheblich (angefochtenes Urteil, Rn. 170 bis 172).

33 Beim sechsten Klagegrund (Verletzung der Begründungspflicht) stellt das Gericht bei den ersten streitigen Rechtsakten von Amts wegen eine unzureichende Begründung fest, soweit in ihnen der Vorfall vom 24. August 2014 erwähnt werde, bei dem ein Anschlag auf ein Kraftwerk ausgeübt worden und drei chinesische Ingenieure entführt worden seien (angefochtenes Urteil, Rn. 179 und 180).

34 Im Übrigen weist das Gericht den sechsten Klagegrund zurück. Es weist auf das Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C‑46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 47), hin, wonach der Rat, um seiner in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht nachzukommen, hinreichend präzise und konkrete Gründe darlegen müsse, damit der betreffende Kläger die Gründe für die Belassung seines Namens auf den Listen der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, deren Gelder eingefroren würden, erkennen und das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen könne (angefochtenes Urteil, Rn. 175 bis 178), und geht dann auf die einzelnen Rügen ein, die die Rechtsmittelführerin insoweit erhoben hat (angefochtenes Urteil, Rn. 181 bis 195). Es stellt insbesondere fest, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handele, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden sei, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des betreffenden Rechtsakts gehöre. Im Rahmen eines Klagegrundes, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt werde, seien Rügen und Argumente, mit denen geltend gemacht werde, dass ein Rechtsakt unbegründet sei, daher unerheblich (angefochtenes Urteil, Rn. 182).

35 Dem siebten Klagegrund gibt das Gericht insoweit statt, als der Rat gegenüber der Rechtsmittelführerin keine brauchbaren Angaben zu der von ihm vorgenommenen Überprüfung der Beachtung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz durch die Behörden der Vereinigten Staaten gemacht habe (angefochtenes Urteil, Rn. 213).

36 Entsprechend weist das Gericht die Klage mit dem angefochtenen Urteil in vollem Umfang zurück. Es weist darauf hin, dass die Klagegründe, mit denen ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sowie eine Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerügt würden, zwar teilweise begründet seien, dies aber nicht zur Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte führen könne. Die entsprechenden Rechtsfehler, ob sie nun die Beschlüsse der Behörden der Vereinigten Staaten oder den der PKK zugeschriebenen Vorfall vom 24. August 2014 beträfen, erlaubten es nicht, die Beurteilung, die der Rat in den streitigen Rechtsakten hinsichtlich des Fortbestehens der Gefahr einer Beteiligung der PKK an terroristischen Aktivitäten vorgenommen habe, in Frage zu stellen, die weiterhin wirksam auf die Fortgeltung des Beschlusses des Vereinigten Königreichs von 2001 sowie auf weitere Vorfälle in den Jahren 2014, 2017 und 2020 gestützt sei (angefochtenes Urteil, Rn. 214). Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

37 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juni 2023 wurde die Französische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

38 Die Rechtsmittelführerin beantragt, – das vorliegende Rechtsmittel mit dem Rechtsmittel C‑44/23 P zu verbinden; – das angefochtene Urteil aufzuheben; – über die Fragen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels sind, endgültig zu entscheiden und die streitigen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie die PKK (alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“) betreffen; – dem Rat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens nebst Zinsen aufzuerlegen.

39 Der Rat beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen; – hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden sollte, die Klage auf Nichtigerklärung der im angefochtenen Urteil streitigen Rechtsakte abzuweisen; – der Rechtsmittelführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

40 Die Französische Republik beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Zum Rechtsmittel

41 Die Rechtsmittelführerin macht fünf Rechtsmittelgründe geltend. Sie rügt einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, insbesondere was den Ausdruck „Ziel“ und dessen Anwendung im vorliegenden Fall angehe (erster Rechtsmittelgrund), einen Rechtsfehler bei der unter Missachtung der Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erfolgten Annahme, dass sich der Rat auf den Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 habe stützen können (zweiter Rechtsmittelgrund), einen Fehler bei der Beurteilung der Überprüfung, die der Rat gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 vorgenommen habe (dritter Rechtsmittelgrund), einen Fehler bei der Auslegung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vierter Rechtsmittelgrund) und einen Fehler bei der Beurteilung der Frage, ob der Rat in den Begründungen der streitigen Rechtsakte eine ausreichende Begründung gegeben habe (fünfter Rechtsmittelgrund). Zum ersten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

42 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht in den Rn. 103 bis 130 des angefochtenen Urteils mit der Annahme, dass sich die in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. i bis iii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten „Ziele“ auf das Wesen der durchgeführten Handlungen bezögen, Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht richtig ausgelegt und auch nicht richtig auf den vorliegenden Fall angewandt habe.

43 In Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 werde unterschieden zwischen Handlungen, die wegen ihrer Schwere als „terroristische Handlungen“ eingestuft werden könnten (Buchst. a bis k), und den Zielen, mit denen solche Handlungen begangen werden müssten (Ziff. i bis iii). Diese Voraussetzungen seien kumulativ. Um eine „terroristische Handlung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 feststellen zu können, müsse der Rat deshalb zum einen nachweisen, dass eine Organisation eine oder mehrere der in den Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis k des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Handlungen begangen habe, und zum anderen, dass diese Handlung oder diese Handlungen mit einem terroristischen Ziel begangen worden seien. Diese beiden Voraussetzungen habe das Gericht, indem es in Rn. 115 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass sich die in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. i bis iii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten „Ziele“ auf „das Wesen der durchgeführten Handlungen“ bezögen, rechtsfehlerhaft ausgelegt. Es habe die selbständige Voraussetzung des terroristischen Ziels faktisch aufgehoben.

44 Zwar habe das Gericht, nachdem es in Rn. 115 des angefochtenen Urteils zwischen den Zielen, die ein Volk oder die Einwohner eines Gebiets erreichen wollten, und den entsprechenden Handlungen unterschieden habe, zu Recht angenommen, dass Ziele, die als übergeordnete oder eigentliche Ziele bezeichnet werden könnten, keine „Ziele“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 seien. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass das übergeordnete Ziel, dass mit einer Handlung verfolgt werde, für das Verständnis des Ziels, das unmittelbar mit der Handlung verfolgt werde, unerheblich wäre. Das Gericht habe in Rn. 116 des angefochtenen Urteils daher zu Unrecht angenommen, dass das übergeordnete Ziel, das mit einer Handlung verfolgt werde, nicht zu berücksichtigen sei.

45 Was Rn. 116 des angefochtenen Urteils angehe, so sei mit dem Ausdruck „unberechtigterweise“ in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. ii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht lediglich gemeint, dass der ausgeübte Zwang rechtswidrig sein müsse. Sonst wäre dieser Ausdruck überflüssig. Eine Handlung falle nämlich nur dann unter Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, wenn sie rechtswidrig sei. Der Ausdruck „unberechtigterweise“ sei mithin dahin zu verstehen, dass damit die Einstufung einer Handlung als terroristische Handlung erschwert werden solle.

46 Ebenso habe das Gericht in Rn. 115 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass sich die „verwendeten Begriff[e] (Einschüchterung, Zwang, Destabilisierung oder Zerstörung“ auf „das Wesen der durchgeführten Handlungen“ bezögen. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass eine Handlung die Grundstrukturen eines Landes destabilisiere oder zerstöre, ohne dabei zu berücksichtigen, welche Ziele die betreffende Organisation im Hinblick auf diese Grundstrukturen verfolge. So könne bei einer Handlung, mit der erreicht werden solle, dass die Grundstrukturen eines Landes die Grundsätze des Völkerrechts und die Menschenrechte mehr beachteten, nicht davon ausgegangen werden, dass mit ihr das Ziel verfolgt werde, diese Grundstrukturen zu stabilisieren oder zu zerstören. Da der Gerichtshof bereits entschieden habe, dass der gewohnheitsrechtliche Grundsatz der Selbstbestimmung „eine Erga-omnes-Verpflichtung und ein Grundprinzip des Völkerrechts“ sei (Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C‑104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 88), müsse der Rat diesen Grundsatz bei der Aufnahme einer Organisation in eine Sanktionsliste berücksichtigen. Das Gericht habe deshalb in Rn. 117 des angefochtenen Urteils auch zu Unrecht angenommen, dass die Anwendung der Vorschriften des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 kein Hindernis für den gewohnheitsrechtlichen Grundsatz der Selbstbestimmung sei.

47 Nach dem Ansatz des Gerichts fielen Handlungen eines Volkes, das, um von seinem Recht auf Selbstbestimmung Gebrauch zu machen, keine andere Wahl habe als bewaffnete Gewalt einzusetzen, unter den Begriff der terroristischen Handlung. Dadurch würde die Idee eines humanitären Völkerrechts voll und ganz geleugnet, nach dem zahlreiche militärische Handlungen, die in einem bewaffneten Konflikt begangen würden, rechtmäßig seien. Anstatt in Rn. 117 des angefochtenen Urteils auf das weite Ermessen, das dem Rat eingeräumt werde, zu verweisen, hätte das Gericht bei der Auslegung von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 den Grundsatz der Selbstbestimmung berücksichtigen müssen.

48 Schließlich macht die Rechtsmittelführerin unter Verweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen noch geltend, dass das Gericht es zu Unrecht abgelehnt habe, sich in Rn. 110 des angefochtenen Urteils zur Anwendung des Grundsatzes der Selbstbestimmung im vorliegenden Fall und zur Frage der Rechtmäßigkeit des Rückgriffs auf bewaffnete Gewalt zur Durchsetzung der Selbstbestimmung zu äußern.

49 Der Rat meint, der erste Rechtsmittelgrund sei zurückzuweisen. Die Französische Republik teilt diese Auffassung. Würdigung durch den Gerichtshof

50 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Auslegung von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts dahin, dass sich die dort genannten „Ziele“ auf das „Wesen der durchgeführten Handlungen“ bezögen und das etwaige Bestehen eines bewaffneten Konflikts zur Selbstbestimmung eines Volkes insoweit nicht berücksichtigt werden könne (angefochtenes Urteil, Rn. 103 bis 130).

51 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang der Vorschrift und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der die Vorschrift gehört, verfolgt werden (Urteil vom 2. Dezember 2021, Kommission und GMB Glasmanufaktur Brandenburg/Xinyi PV Products [Anhui] Holdings, C‑884/19 P und C‑888/19 P, EU:C:2021:973, Rn. 70).

52 Zum Wortlaut von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist festzustellen, dass eine Handlung als terroristische Handlung einzustufen ist, wenn sie zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt: Zum einen muss es sich um eine der in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis k des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Handlungen handeln, zum anderen muss mit ihr eines der in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. i bis iii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Ziele verfolgt werden.

53 Das Gericht hat in Rn. 128 des angefochtenen Urteils mithin zu Recht angenommen, dass terroristische Handlungen im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 sowohl anhand der mit ihnen verfolgten „Ziele“ als auch anhand der eingesetzten Mittel definiert werden. Das hat auch die Rechtsmittelführerin eingeräumt.

54 Hingegen ist die Annahme, dass ein politisches Ziel, das mit der betreffenden Handlung verfolgt wird, oder das Wesen der Forderungen der Organisation, die die Handlung vornimmt, für die Definition des Begriffs der terroristischen Handlung in irgendeiner Weise relevant wäre, entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht mit dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zu vereinbaren.

55 Dieses Verständnis von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 wird durch den Zusammenhang dieser Bestimmung und die Ziele, die der Rat mit dem Erlass des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verfolgt hat, bestätigt.

56 Denn, wie sich aus den Erwägungsgründen 5 bis 7 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und den Erwägungsgründen 3, 5 und 6 der Verordnung Nr. 2580/2001 ergibt, hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 – und dann gemäß diesem die Verordnung Nr. 2580/2001 – insbesondere erlassen, um auf der Ebene der Union die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umzusetzen, die „[die] Notwendigkeit [bekräftigte], durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln im Einklang mit der Charta zu bekämpfen“, und von den Staaten verlangte, „die internationale Zusammenarbeit durch zusätzliche Maßnahmen [zu] ergänzen, um die Finanzierung und Vorbereitung terroristischer Handlungen in ihrem Hoheitsgebiet mit allen rechtlich zulässigen Mitteln zu verhüten und zu bekämpfen“.

57 Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 wird im Wesentlichen das präventive Ziel verfolgt, den internationalen Terrorismus dadurch zu bekämpfen, dass dieser von seinen Finanzmitteln abgeschnitten wird, indem die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen oder Organisationen eingefroren werden, die im Verdacht stehen, in damit verbundene Aktivitäten verwickelt zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 67).

58 Entsprechend werden die in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis k des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten vorsätzlichen Handlungen als terroristische Handlungen angesehen, wenn sie mit dem Ziel begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigterweise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören. Es ist insoweit ohne Belang, welches politische oder andere Ziel mit der betreffenden terroristischen Handlung verfolgt wird.

59 Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 und die Verordnung Nr. 2580/2001 haben nicht die Bestrafung terroristischer Handlungen, sondern die Bekämpfung des Terrorismus durch die Verhinderung der Finanzierung terroristischer Handlungen zum Ziel (Urteil vom 14. März 2017, A u. a., C‑158/14, EU:C:2017:202, Rn. 96).

60 Keiner der genannten Erwägungsgründe und keines der genannten Ziele kann aber dahin verstanden werden, dass Handlungen, mit denen ein vermeintlich legitimes Ziel verfolgt wird, vom Anwendungsbereich des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 auszuschließen wären. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass bei der Prüfung der Frage, ob eine Handlung mit einem terroristischen Ziel begangen worden sei, das etwaige Vorliegen eines Ziels der Selbstbestimmung zu berücksichtigen sei, ist daher zurückzuweisen.

61 Das Gericht ist in den Rn. 106 und 107 des angefochtenen Urteils auf dieses Vorbringen eingegangen. Es hat festgestellt, dass das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts nicht ausschließe, dass unionsrechtliche Vorschriften über die Terrorismusprävention wie der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 auf etwaige in diesem Rahmen begangene terroristische Handlungen angewandt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2017, A u. a., C‑158/14, EU:C:2017:202, Rn. 97 und 98), was die Rechtsmittelführerin auch nicht bestreitet. Es hat ferner darauf hingewiesen, dass beim Geltungsbereich des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht danach unterschieden werde, ob die fragliche Handlung im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts begangen worden sei oder nicht.

62 Zwar hat das Gericht in Rn. 109 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der gewohnheitsrechtliche Grundsatz der Selbstbestimmung, auf den u. a. in Art. 1 der Charta der Vereinten Nationen hingewiesen werde, ein Grundsatz des Völkerrechts sei, der für alle Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung und für alle Völker, die noch nicht die Unabhängigkeit erlangt haben, gelte (Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C‑104/16 P,EU:C:2016:973, Rn. 88). Aus diesem Grundsatz lässt sich jedoch nicht ableiten, dass ein Volk oder die Einwohner eines Gebiets bei der Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung auf Mittel zurückgreifen dürften, die unter Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 fallen.

63 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, werden mit dem humanitären Völkerrecht und dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 nämlich verschiedene Ziele verfolgt und verschiedene Mechanismen eingesetzt, so dass die Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht von den Einstufungen abhängt, die sich aus dem humanitären Völkerrecht ergeben. Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 und die Verordnung Nr. 2580/2001 dahin auszulegen sind, dass Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des humanitären Völkerrechts „terroristische Handlungen“ im Sinne dieser Rechtsakte der Union darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2017, A u. a., C‑158/14, EU:C:2017:202, Rn. 89, 91 und 97).

64 Vor diesem Hintergrund hat das Gericht in Rn. 115 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass zwischen den Zielen, die ein Volk oder die Einwohner eines Gebiets erreichen wollen, und den entsprechenden Handlungen zu unterscheiden sei, weshalb Ziele, die als übergeordnete oder eigentliche Ziele bezeichnet werden können, keine „Ziele“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. i bis iii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 seien.

65 Die Rechtsmittelführerin räumt zwar ein, dass das Gericht zu Recht festgestellt habe, dass zwischen dem übergeordneten oder eigentlichen Ziel, wegen dessen die Organisation in einen bewaffneten Konflikt eintrete, und dem Ziel, mit dem im Rahmen eines solchen Konflikts einzelne Handlungen vorgenommen würden, zu unterscheiden sei. Sie hat aber rechtlich nicht dargetan, dass das übergeordnete oder eigentliche Ziel für die Beurteilung des Ziels, das mit diesen einzelnen Handlungen verfolgt wird, relevant wäre.

66 Handlungen, die mit einem der drei in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. i bis iii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Ziele begangen werden, können daher auch dann als terroristische Handlungen eingestuft werden, wenn ihr übergeordnetes oder eigentliches Ziel zum Beispiel darin besteht, die Grundstrukturen eines Landes demokratischer zu machen. Das Gericht hat in Rn. 116 des angefochtenen Urteils also zu Recht festgestellt, dass bei einer Handlung, die mit einem der drei in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. i bis iii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Ziele begangen wird, nicht zu prüfen ist, welche Ziele die betreffende Organisation mit ihr verfolgt. Sonst würde eine der beiden kumulativen Voraussetzungen für die Einstufung einer Handlung als terroristische Handlung untergraben. Die in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. i bis iii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Ziele, die der Qualifikation der dort in den Buchst. a bis k aufgeführten Handlungen dienen und daher rein funktioneller Art sind, haben nichts mit einem politischen Ziel oder Forderungen der Organisation, die eine Handlung begeht, gemein. Für die Einstufung der Handlung als „terroristische Handlung“ ist das übergeordnete oder eigentliche Ziel, das mit ihr verfolgt wird, daher nicht von Belang.

67 Deshalb ist auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen, mit dem sich diese gegen Rn. 110 des angefochtenen Urteils wendet, und zwar nicht nur, weil sie sich darauf beschränkt, die entsprechenden Ausführungen des Gerichts allgemein in Zweifel zu ziehen, sondern auch, weil sie diese Randnummer des angefochtenen Urteils nicht richtig aufgefasst hat. In Rn. 110 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich angenommen, dass es, um auf das Vorbringen zur Auslegung der in Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts genannten Ziele einzugehen, nicht erforderlich sei, sich zur Anwendung des Grundsatzes der Selbstbestimmung in der vorliegenden Rechtssache zu äußern. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin hat sich das Gericht nicht geweigert, über die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes zu befinden.

68 Der Ansatz der Rechtsmittelführerin, dass eine Einrichtung oder Organisation eine der in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis k des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Handlungen begehen dürfe, wenn sie mit einem Ziel der Selbstbestimmung begangen werde, würde im Übrigen zu einem Ergebnis führen, dass weder mit dem Wortlaut und dem Zusammenhang dieser Bestimmung noch mit den Zielen der Regelung, zu denen die Bestimmung gehört, zu vereinbaren wäre und im Widerspruch zu der oben in den Rn. 61 bis 63 angeführten Rechtsprechung stehen würde.

69 Deshalb hat das Gericht in Rn. 116 des angefochtenen Urteils auch nicht rechtsfehlerhaft entschieden, dass der Ausdruck „unberechtigterweise“ in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. ii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht im Licht des angeblich legitimen Charakters des mit der Ausübung des betreffenden Zwangs verfolgten Ziels zu beurteilen sei.

70 Der erste Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

71 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht zu Unrecht angenommen habe, dass der Rat den Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 als „Beschluss“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 habe heranziehen können. Die in der Begründung dieses Beschlusses enthaltenen Angaben zum Sachverhalt seien überholt gewesen und hätten die Annahme, dass sie terroristische Handlungen begangen habe, die ihre Einstufung als „terroristische Vereinigung“ gerechtfertigt hätten, daher nicht rechtfertigen können.

72 Das Gericht habe in Rn. 126 des angefochtenen Urteils die Tatsachen, die dem Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 zugrunde gelegen hätten, angeführt, nämlich die Entführung westlicher Touristen Anfang der 1990er Jahre, den Anschlag auf eine Raffinerie in den Jahren 1993/1994, eine Serie von Anschlägen auf touristische Einrichtungen in den Jahren 1993/1994 und die Androhung von Anschlägen auf touristische Einrichtungen in den Jahren 1995 bis 1999, habe diese Tatsachen geprüft und sei zu dem Schluss gelangt, dass der Rat sie als terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 habe einstufen können. Dem Gericht sei dabei ein Fehler unterlaufen. Denn, da das Gericht in den Rn. 76 bis 81 des angefochtenen Urteils lediglich die Tatsachen aus der Zeit von 1995 bis 1999 berücksichtigt habe, sei daraus zu schließen, dass andere, weiter zurückliegende Tatsachen nicht relevant seien. Letztere hätten mithin nicht die Schlussfolgerung stützen können, dass sie als terroristische Vereinigung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 einzustufen gewesen sei, zumal das Gericht in Rn. 71 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sie „… [ihre terroristische] Kampagne … offenbar aufgegeben [habe]“.

73 Jedenfalls habe das Gericht in den Rn. 78 bis 81 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass die Drohungen mit Anschlägen auf touristische Einrichtungen von 1995 bis 1999 in Anbetracht des zeitlichen Abstands berücksichtigt werden könnten. Selbst man davon ausgehe, dass der Rat nicht überprüfen müsse, ob die Tatsachenfeststellungen, die nationalen Verurteilungen zugrunde lägen, zuträfen, müsse der Rat aber überprüfen, ob die zuständige nationale Behörde angenommen habe, dass die betreffenden Tatsachen vorgelegen hätten, und seine Feststellung in der Begründung klar und nachvollziehbar rechtfertigen.

74 Daher habe das Gericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gerügt werde, insoweit zurückzuweisen sei, als sich die angefochtenen Rechtsakte auf den Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 stützten (angefochtenes Urteil, Rn. 95), und dass der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gerügt werde, zurückzuweisen sei (angefochtenes Urteil, Rn. 130).

75 Im Übrigen hätten weder der Rat noch das Gericht annehmen können, dass die behaupteten Drohungen den Kriterien von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 entsprächen. Da die Serie von Attentaten, bei denen Menschen ums Leben gekommen seien, beendet worden sei, hätten die behaupteten Drohungen nämlich nicht als terroristische Handlungen im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können.

76 Außerdem sei zu beachten, dass die Definition der terroristischen Handlung in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs von der im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 abweiche. Das Gericht habe deshalb in Rn. 128 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass es nicht ins Gewicht falle, dass das Kriterium der Schwere in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs an die „Mittel“ und im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 an die „Ziele“ anknüpfe. Dieser Unterschied sei nämlich durchaus erheblich, insbesondere bei Drohungen. Der Anschlag auf das Kraftwerk im August 2014, auf den das Gericht in Rn. 129 des angefochtenen Urteils eingegangen sei, könne daher nur dann als terroristische Handlung im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft werden, wenn durch die Störung der Versorgung mit Energie das Leben von Menschen in Gefahr gebracht werde. Das betreffende Kraftwerk sei zum Zeitpunkt des Anschlags aber noch nicht in Betrieb gewesen, so dass der Anschlag nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 „ein Land ernsthaft schädigen“ habe können. Ziel des Anschlags sei gewesen, die natürliche Umwelt von Kurdistan zu bewahren.

77 Der Rat meint, der zweite Rechtsmittelgrund sei zurückzuweisen. Die Französische Republik teilt diese Auffassung. Würdigung durch den Gerichtshof

78 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht in den Rn. 71, 76 bis 81, 95, 103 und 119 bis 130 des angefochtenen Urteils bei der Feststellung, dass der Rat seinen Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nachgekommen sei und die begangenen Handlungen terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellten, zu Unrecht den Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 herangezogen habe.

79 Bei Entscheidung über die Begründetheit des zweiten Rechtsmittelgrundes ist zunächst zwischen der Frage, ob der Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem sich die Vorfälle zugetragen haben, auf die sie gestützt ist, als Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 angesehen werden kann, und der Frage, ob diese Vorfälle in Anbetracht ihres Wesens als terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft werden können, zu unterscheiden.

80 Was als Erstes Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 angeht, so heißt es in dessen Unterabs. 1, dass die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, deren Gelder eingefroren werden, „… auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt [wird], aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde – gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien – gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt“.

81 Zu den Verpflichtungen des Rates bei der Aufnahme einer Person oder Körperschaft in die Liste ist festzustellen, dass sich daraus, dass in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 von einem nationalen Beschluss die Rede ist und die Ausdrücke „genau[e] Informationen“ und „ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien“ verwendet werden, ergibt, dass diese Bestimmung zum Ziel hat, die Betroffenen zu schützen, indem sichergestellt wird, dass sie nur gestützt auf eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, deren Gelder eingefroren werden, aufgenommen werden, und dass der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 diesem Ziel dadurch dienen soll, dass er einen von einer zuständigen Behörde gefassten Beschluss voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 68).

82 Da die Union nämlich über keine Mittel verfügt, um selbst Nachforschungen in Bezug auf die Verwicklung einer Person in terroristische Handlungen anzustellen, hat dieses Erfordernis den Zweck, zu bestimmen, ob es für die Verwicklung der betreffenden Person in terroristische Aktivitäten ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien gibt, die die nationalen Behörden für zuverlässig halten und die sie veranlasst haben, zumindest Ermittlungen durchzuführen, wobei der nationale Beschluss nicht in einer bestimmten Rechtsform erlassen, veröffentlicht oder zugestellt worden sein muss (Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 69).

83 Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass sich der Rat auf Entscheidungen gestützt habe, die er als Beschlüsse einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft habe, u. a. auf den Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 (angefochtenes Urteil, Rn. 71). Hierzu führt das Gericht zunächst die von den nationalen Behörden als zuverlässig eingestuften ernsthaften und schlüssigen Beweise und Indizien an, die der Rat herangezogen hat, u. a. terroristische Anschläge, die seit 1984 begangen worden seien und der PKK zugerechnet würden, eine terroristische Kampagne Anfang der 1990er Jahre, bei der westliche Touristen entführt worden seien, der Anschlag auf eine Raffinerie und Attentate auf touristische Einrichtungen in den Jahren 1993 und 1994, bei denen ausländische Touristen zu Tode gekommen seien. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin stellt das Gericht auch fest, dass der Rat ausgeführt habe, dass die PKK diese Kampagne in den Jahren von 1995 bis 1999 offenbar aufgegeben, aber in diesem Zeitraum weiterhin mit Anschlägen gegen türkische touristische Einrichtungen gedroht habe (angefochtenes Urteil, Rn. 71). Sodann weist das Gericht darauf hin, dass sich nach der Rechtsprechung aus den gemäß Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erforderlichen „genaue[n] Informationen bzw. … einschlägigen Akten“ ergeben müsse, dass eine zuständige nationale Behörde gegenüber den betreffenden Personen oder Körperschaften einen unter die Definition in dieser Vorschrift fallenden Beschluss gefasst habe, um es ihnen u. a. zu ermöglichen, diesen Beschluss zu identifizieren, sich die Informationen oder Akten aber nicht auf den Inhalt des Beschlusses beziehen müssten (angefochtenes Urteil, Rn. 72). Das Gericht gelangt zu dem Schluss, dass der Rat hinreichend genaue Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 über den Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 geliefert habe (angefochtenes Urteil, Rn. 73).

84 Demnach ist die Annahme des Gerichts, dass der Rat über genaue Informationen und einschlägige Akten aus einem Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamer Standpunkts 2001/931 verfügt habe (angefochtenes Urteil, Rn. 75), nicht zu beanstanden. Da die Rechtsmittelführerin diese Feststellung des Gerichts nicht angreift, jedenfalls aber auch nichts vorbringt, was geeignet wäre, sie zu entkräften, hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass sich der Rat auf den Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 habe stützen können.

85 Was das Vorbringen angeht, dass das Gericht in den Rn. 76 bis 81, 127, 128 und 130 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen habe, dass Handlungen, die vor 1995 begangen worden seien, bei der Prüfung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 berücksichtigt werden könnten, nicht jedoch im Rahmen von dessen Art. 1 Abs. 4, ist zwischen den – unter anderem den zeitlichen Abstand betreffenden – Voraussetzungen für eine erstmalige Aufnahme einer Person oder Körperschaft in die Liste (Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931) und den Tatbestandsmerkmalen einer „terroristischen Handlung“ (Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931) zu unterscheiden.

86 So setzt die gemäß Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erfolgende erstmalige Aufnahme einer Person oder Körperschaft in die Liste – insbesondere im Hinblick auf das Ziel dieser Bestimmung, mit der die betreffenden Personen oder Körperschaften geschützt werden sollen (siehe oben, Rn. 81) – voraus, dass die Handlungen, auf deren Grundlage eine solche Entscheidung erfolgt, hinreichend aktuell sind.

87 In Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 wird hingegen lediglich der Begriff der terroristischen Handlung im Sinne dieser Bestimmung definiert. In diesem Zusammenhang darf der Rat durchaus andere Tatsachen berücksichtigen, die länger zurückliegen und für die Beurteilung der Geschichte und des Umfangs der terroristischen Aktivitäten der betreffenden Person oder Körperschaft im Sinne dieser Bestimmung relevant sein können.

88 Demnach ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob die Ziele, die mit den der Rechtsmittelführerin zugeordneten Handlungen verfolgt wurden, terroristisch im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 waren, Handlungen berücksichtigt hat, die vor 1995 (1990, 1993 und 1994) begangen wurden, und angenommen hat, dass der „zeitliche Abstand“ von etwa zwei Jahren zwischen den letzten berücksichtigten Tatsachen (1999) und dem Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 nicht als übermäßig lang anzusehen sei. Letztere konnte daher als Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft werden.

89 Soweit in Rn. 79 des angefochtenen Urteils, weil das Gericht nur die letzten Tatsachen berücksichtigt habe, auf die der Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 gestützt gewesen sei, von einem zeitlichen Abstand von weniger als fünf Jahren die Rede ist, ist festzustellen, dass das Gericht auf einen solchen zeitlichen Abstand von fünf Jahren unter Berufung auf eine Rechtsprechung abgestellt hat, wonach ein zeitlicher Abstand von fünf Jahren nicht übermäßig lang ist. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich jedoch keineswegs, dass das Gericht, weil dort von einem solchen zeitlichen Abstand von fünf Jahren die Rede ist, angenommen hätte, dass die anderen Tatsachen, die in dem Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 angegeben waren, zu lange her wären, um berücksichtigt werden zu können. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin beruht auf einem unrichtigen Verständnis des angefochtenen Urteils und ist deshalb zurückzuweisen.

90 Als Zweites ist auch das Vorbringen, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Drohungen mit Anschlägen auf touristische Einrichtungen den Kriterien von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 entsprächen, zurückzuweisen.

91 In Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist in Buchst. i nämlich ausdrücklich die „Drohung mit der Begehung einer der unter den Buchstaben a) bis h) genannten Straftaten“ – wie Anschlägen auf das Leben einer Person oder weitreichenden Zerstörungen – genannt.

92 Demnach rechtfertigt die Drohung mit der Begehung einer der unter den Buchst. a bis h des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Straftaten bereits das Einfrieren von Geldern, und der Umstand, dass die PKK ihre Anschläge in den Jahren von 1995 bis 1999 aufgegeben haben soll, ist für die Einstufung der Drohung als terroristische Handlung ohne Belang.

93 Das Gericht hat mithin zu Recht angenommen, dass Drohungen mit Anschlägen, auch wenn während eines gewissen Zeitraums keine Anschläge erfolgt seien, fortbestehen könnten, so dass Letztere terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellten.

94 Zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass die Definition der terroristischen Handlung in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs von der in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 abweiche, ist festzustellen, dass das Gericht angenommen hat, dass der Umstand, dass das Kriterium der Schwere in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs an die „Mittel“ und im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 an die „Ziele“ anknüpfe, nicht ins Gewicht falle (angefochtenes Urteil, Rn. 128).

95 Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 66), sind die in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. i bis iii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Ziele, die der Qualifikation der in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis k des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Handlungen als terroristische Handlungen dienen, rein funktioneller Art. Da terroristische Handlungen sowohl im Unionsrecht als auch in dem Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 in zwei Stufen definiert werden, nämlich sowohl anhand der mit ihnen verfolgten Ziele als auch anhand der eingesetzten Mittel, sind die Ausführungen des Gerichts mithin nicht inkohärent.

96 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Zum dritten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

97 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht in den Rn. 141 bis 163 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen habe, dass die Überprüfung, die der Rat vorgenommen habe, den Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 entspreche.

98 Wie sie im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes dargelegt habe, entspreche der Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 nicht den Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931. Außerdem habe das Gericht in Rn. 143 in Verbindung mit Rn. 119 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass es nicht zu beanstanden sei, dass sich der Rat auf den Anschlag auf die Baustelle eines neuen türkischen vorgeschobenen Militärpostens im Mai 2014 gestützt und ihn als terroristische Handlung eingestuft habe. Eine solche Handlung stelle nämlich ein typisches Beispiel für eine Handlung dar, bei der man ihr nicht vorwerfen könne, mit einem terroristischen Ziel gehandelt zu haben. Es habe sich nämlich um eine unmittelbare Reaktion auf die Verletzung der Friedensverhandlungen durch die türkische Regierung gehandelt, die nach humanitärem Völkerrecht als legitime militärische Handlung anzusehen sei.

99 Für den Fall, dass der Gerichtshof zu dem Schluss gelangen sollte, dass dem Gericht bei der Auslegung von Art. 1 Abs. 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 in Bezug auf den Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 kein Fehler unterlaufen sei, macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der Anschlag, der im Mai 2014 verübt worden sei, völlig anderer Art gewesen sei als die Vorkommnisse, auf die in diesem Beschluss abgestellt worden sei, und deshalb das Fortbestehen einer Gefahr terroristischer Handlungen nicht ausreichend rechtfertige.

100 Ihre Lage habe sich nämlich in den 16 Jahren nach der Verhaftung von Abdullah Öcalan, dem Gründer und Anführer der PKK, im Jahr 1999 grundlegend gewandelt. Daher könne nicht angenommen werden, dass der ohne Rücksicht auf die Friedensverhandlungen erfolgte Anschlag auf die Baustelle eines türkischen vorgeschobenen Militärpostens der Drohung mit Anschlägen gegen türkische touristische Einrichtungen in den 1990er-Jahren entspreche.

101 Bei dem Anschlag auf ein Kraftwerk vom 24. August 2014 habe das Gericht in Rn. 151 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Rat diesen Anschlag zu Recht als terroristischen Anschlag eingestuft habe. Insoweit bestreitet die Rechtsmittelführerin wie in der Klageschrift, der Erwiderung und in der mündlichen Verhandlung noch einmal, dass chinesische Ingenieure entführt worden seien.

102 Zu dem Vorfall vom 23. Oktober 2017, bei dem ein Anschlag auf ein türkisches Militärfahrzeug ausgeübt wurde, und dem Vorfall vom 20. August 2020, bei dem ein türkischer vorgeschobener Militärposten mit einer Drohne angegriffen worden ist, macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht bei deren Einstufung als terroristische Handlung in Rn. 147 und 155 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen habe, dass der Umstand, dass sich diese Handlungen in den bewaffneten Konflikt zwischen der PKK und der Republik Türkei einfügten, irrelevant sei. Wie sich eindeutig aus ihren Ausführungen zum ersten Klagegrund ergebe, könne nicht angenommen werden, dass mit einer erforderlichen und verhältnismäßigen militärischen Operation ein terroristisches Ziel verfolgt werde.

103 Indem es in den Rn. 158 bis 162 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen angenommen habe, dass der Rat wegen der Fortsetzung des bewaffneten Konflikts habe davon ausgehen können, dass weiter eine Gefahr terroristischer Handlungen bestehe, habe das Gericht die Rolle, die die Republik Türkei gespielt habe, außer Acht gelassen, obwohl die PKK ihre Vorgehensweise erheblich geändert habe.

104 Der Rat meint, der dritte Rechtsmittelgrund sei zurückzuweisen. Die Französische Republik teilt diese Auffassung. Würdigung durch den Gerichtshof

105 Der Rat darf die betroffene Person oder Organisation gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 auf der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, deren Gelder eingefroren werden, belassen, wenn er zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten, die ihre erstmalige Aufnahme in die Liste gerechtfertigt hatte, fortbesteht (Urteil vom 10. September 2020, Hamas/Rat, C‑386/19 P, EU:C:2020:691, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

106 Bei der Beurteilung der Frage, ob der Verbleib der betroffenen Person in der Liste angezeigt ist, kommt es allein darauf an, ob sich seit der Aufnahme in die Liste oder seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die genannte Gefahr nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 46).

107 Das Fortbestehen der Gefahr der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten kann insbesondere durch einen Verweis auf den nationalen Beschluss nachgewiesen werden, der die erstmalige Aufnahme in die Liste gerechtfertigt hatte, wenn dieser Beschluss vor nicht allzu langer Zeit einer Überprüfung unterzogen worden ist, bei der festgestellt worden ist, dass der Verbleib in der Liste wegen Vorfällen aus jüngster Zeit, die zeigen, dass die betreffende Person bzw. die betreffende Körperschaft nach wie vor an terroristischen Aktivitäten beteiligt ist, gerechtfertigt ist. Mit einer solchen Überprüfung soll nämlich sichergestellt werden, dass die Entscheidung des Rates auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, die ihm die Feststellung einer solchen Gefahr ermöglicht (Urteil vom 10. September 2020, Hamas/Rat, C‑386/19 P, EU:C:2020:691, Rn. 39).

108 Bei der Prüfung der Frage, ob die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person, Vereinigung oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ist nicht nur zu berücksichtigen, was mit dem nationalen Beschluss, der der erstmaligen Aufnahme der Person, Vereinigung oder Körperschaft in die betreffende Liste zugrunde gelegt wurde, anschließend geschehen ist. Es sind insbesondere auch neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (Urteil vom 10. September 2020, Hamas/Rat, C‑122/19 P, EU:C:2020:690, Rn. 38).

109 Im vorliegenden Fall ist das Gericht nicht von dieser Rechtsprechung abgewichen.

110 Insoweit ist erstens festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass der Anschlag auf die Baustelle eines neuen türkischen vorgeschobenen Militärpostens im Mai 2014, der Anschlag auf ein Kraftwerk im August 2014, der Anschlag auf ein Militärfahrzeug am 23. Oktober 2017 und der Drohnenangriff auf einen türkischen vorgeschobenen Militärposten am 20. August 2020 zu Unrecht als terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft worden seien, im Zusammenhang mit der gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 durchgeführten Überprüfung ins Leere geht und nach der oben in Rn. 105 dargestellten Rechtsprechung zurückzuweisen ist. Um eine Person oder Körperschaft in der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, deren Gelder eingefroren werden, belassen zu können, muss der Rat nämlich nicht nachweisen, dass die betreffende Person oder Körperschaft eine terroristische Handlung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des gemeinsamen Standpunkts 2001/931 begangen hat, sondern nur, dass die Gefahr einer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbesteht.

111 Zweitens ist auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen, dass die Handlungen, auf die sich der Rat bei der Überprüfung des Fortbestehens der Gefahr der Beteiligung der PKK an terroristischen Aktivitäten gestützt habe, da sie von deutlich anderer Art gewesen seien und sich ihre Lage, weil sie sich nunmehr für friedliche Lösungen einsetze, grundlegend verändert habe, nicht für den Beweis einer solchen Gefahr genügten.

112 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass der Anschlag auf die Baustelle eines neuen türkischen vorgeschobenen Militärpostens im Mai 2014 gerechtfertigt gewesen sei, ist unzulässig. Indem sie lediglich darauf verweist, dass es einen bewaffneten Konflikt gebe, der die begangene Handlung rechtfertige, die deutlich anderer Art sei als die Vorfälle, die in dem Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 angeführt seien, und geltend macht, dass die begangene Handlung eine unmittelbare Reaktion auf die Verletzung der Friedensverhandlungen durch die türkische Regierung gewesen sei, rügt die Rechtsmittelführerin nämlich keinen Rechtsfehler, der dem Gericht unterlaufen sei, sondern ersucht den Gerichtshof darum, die Beweiswürdigung, die das Gericht insoweit vorgenommen hat, durch seine eigene zu ersetzen.

113 Aus Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich aber, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und dass daher allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung zuständig ist. Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Beschluss vom 27. Januar 2022, FT u. a./Kommission, C‑518/21 P, EU:C:2022:70, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

114 Deshalb ist auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu dem Anschlag auf ein Kraftwerk vom 24. August 2014 unzulässig. Die Rechtsmittelführerin wendet sich nämlich lediglich noch einmal gegen die Tatsachenfeststellung des Gerichts, dass chinesische Ingenieure entführt worden seien, ohne eine ganz bestimmte Beurteilung des Gerichts anzugreifen.

115 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass es sich bei den Vorfällen vom 23. Oktober 2017 und vom 20. August 2020 um militärische Operationen gehandelt habe, die ganz klar erforderlich und verhältnismäßig gewesen seien, ist als unbegründet zurückzuweisen.

116 Auch wenn in Rn. 146 des angefochtenen Urteils von einem Anschlag auf ein türkisches Militärfahrzeug die Rede ist, der im Juni 2017 erfolgt sei, während sich die Rechtsmittelführerin auf einen Vorfall vom 23. Oktober 2017 bezieht, ergibt sich aus den Rn. 147 und 154 des angefochtenen Urteils, dass die Rechtsmittelführerin weder bestreitet, dass diese militärischen Operationen stattgefunden haben, noch, dass sie ihr zuzurechnen sind. Sie macht nämlich geltend, dass sie wegen der von der Republik Türkei zu verantwortenden Verschärfung der Feindseligkeiten und dem zunehmenden Einsatz von Drohnen durch die Republik Türkei ganz klar erforderlich und verhältnismäßig gewesen seien.

117 Somit ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes nichts vorträgt, was geeignet wäre, die rechtliche Würdigung des Gerichts, dass der Rat seine Beurteilung der Gefahr der Beteiligung der Rechtsmittelführerin an terroristischen Aktivitäten anhand der genannten Handlungen, die nicht bestritten werden, habe ordnungsgemäß aktualisieren können, in Zweifel zu ziehen.

118 Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen. Zum vierten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

119 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht in den Rn. 103 und 164 bis 173 des angefochtenen Urteils den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht richtig ausgelegt habe.

120 Sie macht als Erstes geltend, dass das Gericht in den Rn. 170 bis 172 des angefochtenen Urteils den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet habe, nach dem die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürften, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sei, wobei zu beachten sei, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stünden, die am wenigsten belastende zu wählen sei und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürften (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 50).

121 Die Feststellungen des Gerichts seien auch widersprüchlich. Wenn mit den Maßnahmen, wie es ausdrücklich im angefochtenen Urteil heiße, das Ziel verfolgt werde, „den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken“, sei nämlich klar, dass die Auswirkungen der Maßnahmen auf den Friedensprozess eine wesentliche Voraussetzung von deren Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seien.

122 Außerdem stehe die Annahme des Gerichts, dass eine friedliche und demokratische Lösung des Konflikts nicht von Belang sei, im Widerspruch zu der in Rn. 162 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung, dass der Rat zu Recht angenommen habe, dass 2019 keine Änderung der Umstände erfolgt sei. Wenn das Anstreben einer friedlichen Lösung im Rahmen der Überprüfung gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 für relevant erachtet werde, müsse dasselbe für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit gelten, zumal mit dem bewaffneten Konflikt das übergeordnete Ziel der Selbstbestimmung eines Volkes verfolgt werde. Diesem Vorbringen mag im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes nicht gefolgt werden. Bei der Prüfung des vierten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt werde, müsse ihm gefolgt werden.

123 Wie sich aus Rn. 166 des angefochtenen Urteils ergebe, werde mit den streitigen Rechtsakten das dem Gemeinwohl dienende Ziel verfolgt, einen Beitrag zum internationalen Frieden und zur internationalen Sicherheit zu leisten. Durch ihren Verbleib in den streitigen Listen werde der Friedensprozess in Wirklichkeit aber beeinträchtigt, weshalb die restriktiven Maßnahmen, die in den streitigen Rechtsakten vorgesehen seien, im Hinblick auf die mit diesen verfolgten Ziele als ungeeignet anzusehen seien.

124 Als Zweites macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht in den Rn. 164 bis 173 des angefochtenen Urteils, indem es sich darauf beschränkt habe, restriktiv zu prüfen, welches Ziel mit den streitigen Rechtsakten verfolgt werde, nicht richtig geprüft habe, ob die verursachten Nachteile, zu denen auch die vorhersehbaren Folgen gehörten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C‑221/17, EU:C:2019:189, Rn. 40), nicht außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen stünden. Es könne nämlich nicht sein, dass bei der Prüfung der Frage, ob die durch einen Rechtsakt verursachten Nachteile außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen stünden, nur Letztere berücksichtigt würden, nicht aber die vorhersehbaren Folgen des Rechtsakts.

125 Zwar könne der Rat nicht jede denkbare Auswirkung eines Rechtsakts berücksichtigen. Er habe im vorliegenden Fall aber zumindest wegen der am 1. Mai 2014 in der Rechtssache PKK/Rat (T‑316/14) und am 7. März 2019 in der Rechtssache PKK/Rat (T‑148/19) erhobenen Nichtigkeitsklagen von den Auswirkungen der streitigen Rechtsakte auf die Kurden Kenntnis gehabt. Das Gericht habe deshalb in den Rn. 171 und 172 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass diese Auswirkungen unerheblich seien.

126 Der Rat meint, der vierte Rechtsmittelgrund sei zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof

127 Soweit sich die Rechtsmittelführerin darauf beschränkt, auf das übergeordnete Ziel der restriktiven Maßnahmen zu verweisen, nämlich, den Frieden zu erhalten und die internationale Sicherheit zu stärken (Art. 21 Abs. 2 Buchst. c EUV), und, ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholend, geltend macht, dass ihr Verbleib in den streitigen Listen den Friedensprozess behindere und Auswirkungen auf die Kurden habe, da mit dem bewaffneten Konflikt, an dem sie beteiligt sei, letztlich das Ziel der Selbstbestimmung des kurdischen Volkes verfolgt werde, ist der vierte Rechtsmittelgrund unzulässig. Insoweit geht es der Rechtsmittelführerin nämlich in Wirklichkeit darum, eine bloße Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage zu erreichen. Dafür ist der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren aber nicht zuständig.

128 Auch das Vorbringen zur Erheblichkeit des Grundsatzes der Selbstbestimmung bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der mit den streitigen Rechtsakten verhängten restriktiven Maßnahmen ist unzulässig. Es wird von der Rechtsmittelführerin nämlich in keiner Weise untermauert.

129 Zu dem Vorbringen, dass das Gericht das Ziel der verhängten restriktiven Maßnahmen nicht berücksichtigt habe und die vorhersehbaren Folgen außer Acht gelassen habe, weil es nicht geprüft habe, ob die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stünden, ist im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolle der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzustellen, dass eine Maßnahme nur dann rechtswidrig ist, wenn sie zur Erreichung des vom zuständigen Organ verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Vnesheconombank/Rat, C‑731/18 P, EU:C:2020:500, Rn. 84).

130 Außerdem ist zu beachten, dass restriktive Maßnahmen begriffsnotwendig negative Auswirkungen haben, insbesondere für die Körperschaften, gegen die sie gerichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Vnesheconombank/Rat, C‑731/18 P, EU:C:2020:500, Rn. 86).

131 Negative Auswirkungen können aber durch die Bedeutung der mit den streitigen Rechtsakten in Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union verfolgten Ziele, nämlich u. a. des Ziels der Bekämpfung des Terrorismus und des übergeordneten Ziels der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit, gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Vnesheconombank/Rat, C‑731/18 P, EU:C:2020:500, Rn. 87).

132 In Anbetracht der oben in den Rn. 129 bis 131 dargestellten Rechtsprechung hat das Gericht in Rn. 168 des angefochtenen Urteils zu Recht angenommen, dass die streitigen Rechtsakte, mit denen der Rat insbesondere das Ziel der Bekämpfung des Terrorismus verfolgt habe, diesem Ziel nachvollziehbar Rechnung trügen und im Hinblick auf dieses Ziel jedenfalls nicht als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden könnten.

133 Da die Rechtsmittelführerin zur Stützung ihrer Rüge kein rechtlich stichhaltiges Argument vorbringt, ist ihr Vorbringen zurückzuweisen.

134 Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen. Zum fünften Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

135 Mit dem fünften Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht in den Rn. 174 bis 196 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen habe, dass der Rat seiner Begründungspflicht nachgekommen sei. Wie sie im Rahmen der ersten vier Rechtsmittelgründe ausgeführt habe, gehe aus den Begründungen der streitigen Rechtsakte nicht eindeutig hervor, dass die Ereignisse von 1995 bis 1999, die in dem Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 herangezogen worden seien, Letztere tatsächlich stützten.

136 Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Rat seiner Begründungspflicht nachgekommen sei. Der Rat habe nämlich das Ziel der Selbstbestimmung und den Kontext des bewaffneten Konflikts nicht berücksichtigt. Er habe zu Unrecht auf die in dem Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 genannten Vorfälle abgestellt. Er habe die in den streitigen Rechtsakten genannten Vorfälle bei der Überprüfung zu Unrecht als terroristische Handlungen angesehen, ohne anzugeben, warum eine militärische Operation beweise, dass weiter eine Gefahr der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten bestehe. Er habe nicht hinreichend begründet, warum die streitigen Rechtsakte verhältnismäßig seien, obwohl er über die möglichen Auswirkungen der Aufnahme der PKK in die streitigen Listen auf den Frieden und die Situation der Kurden und ihrer Mitstreiter im Bilde gewesen sei.

137 Außerdem habe das Gericht in den Rn. 183 bis 186 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass das Vorbringen, mit dem sie dargetan habe, dass der Rat gegen seine Begründungspflicht verstoßen habe, zurückzuweisen sei, weil es die Stichhaltigkeit der Begründung betreffe, ohne geprüft zu haben, ob die von den nationalen Behörden geprüften Vorfälle als terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft werden könnten, und ohne nachgewiesen zu haben, dass die Beschlüsse des Vereinigten Königreichs im Hinblick auf Art. 1 Abs. 4 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 relevant seien. Diese Prüfung betreffe nicht nur die Gültigkeit der Begründung, sondern auch die Begründungspflicht selbst.

138 Der Rat meint, der fünfte Rechtsmittelgrund sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof

139 Zur Zulässigkeit des fünften Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin, die sich gegen die Rn. 174 bis 196 des angefochtenen Urteils wendet, weder eindeutig angibt, welche Stellen rechtsfehlerhaft sein sollen – mit Ausnahme der Rügen, die gegen die Rn. 183 bis 186 des angefochtenen Urteils gerichtet sind –, noch rechtliche Argumente zur Stützung ihrer Auffassung vorbringt. Insbesondere legt sie nicht dar, inwieweit die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die vom Gericht angeführt wird, unrichtig sein soll. Der Rechtsmittelführerin geht es mit ihrem Vorbringen also darum, eine bloße Überprüfung ihrer Klage zu erreichen. Ihr Vorbringen ist nicht gegen das angefochtene Urteil gerichtet und ermöglicht es dem Gerichtshof somit nicht, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 48).

140 Mit bestimmten Argumenten, die sie im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrundes vorbringt, geht es der Rechtsmittelführerin in Wirklichkeit nämlich darum, die Ausführungen des Gerichts zur Verhältnismäßigkeit der restriktiven Maßnahmen im Hinblick auf die Ziele der streitigen Rechtsakte und nicht zu deren Begründung anzugreifen. Dieses Vorbringen zum Ziel der Selbstbestimmung und zu dem Kontext des bewaffneten Konflikts, zu den Vorfällen, um die es in dem Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 geht, zu der Einstufung der in den streitigen Rechtsakten genannten Vorfälle als terroristische Handlungen und zu den Gründen, aus denen die streitigen Rechtsakte als verhältnismäßig anzusehen sind, gehört aber zu den übrigen Rechtsmittelgründen, auf die die Rechtsmittelführerin auch ausdrücklich Bezug nimmt, und wurde zurückgewiesen. Es ist im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrundes, mit dem eine unzureichende Begründung geltend gemacht wird, daher nicht von Belang.

141 Wie das Gericht in Rn. 175 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, muss der Rat bei einem Rechtsakt, mit dem eine restriktive Maßnahme verhängt wird, in der Begründung bezogen auf den Einzelfall konkret angeben, warum er in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C‑46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

142 Wie das Gericht in Rn. 176 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung aber der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem dieser erlassen worden ist, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Eine beschwerende Maßnahme ist demnach hinreichend begründet, wenn sie in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C‑46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

143 Speziell bei Rechtsakten, mit denen eine Person oder Körperschaft in einer Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften belassen wird, deren Gelder eingefroren werden, hat der Rat zu prüfen, ob sich die Sachlage seit der erstmaligen Aufnahme oder seit der letzten Überprüfung derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Beteiligung der Person oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C‑46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

144 Die Unionsgerichte müssen bei solchen Rechtsakten zum einen prüfen, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten wurde und somit, ob die angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret sind – worauf das Gericht in Rn. 177 des angefochtenen Urteils auch hingewiesen hat –, und zum anderen, ob diese Gründe belegt sind, was voraussetzt, dass sie sich, wenn sie die materielle Rechtmäßigkeit dieser Gründe prüfen, vergewissern, dass die Rechtsakte auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhen, und die Tatsachen überprüfen, die in der Begründung der Rechtsakte angeführt werden (Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C‑46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

145 Gleichwohl ist die Frage der Begründung, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt, eine andere als die Frage des Nachweises des vorgeworfenen Verhaltens, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts gehört und bei der zu prüfen ist, ob die in dem Rechtsakt angegebenen Tatsachen zutreffen und als Umstände einzustufen sind, die die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die betroffene Person rechtfertigen (Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C‑46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

146 Das Gericht hat in Rn. 185 des angefochtenen Urteils zu Recht angenommen, dass die Frage, ob der Rat seiner Verpflichtung nachgekommen sei, zu überprüfen, ob die von den nationalen Behörden festgestellten Handlungen zu Recht als terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft worden seien, im Rahmen des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen diese Bestimmung gerügt wurde, geprüft worden sei.

147 Das Vorbringen, mit dem die betreffenden Tatsachenfeststellungen angegriffen werden, ist im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrundes, mit dem eine unzureichende Begründung geltend gemacht wird, somit nicht von Belang. Dieser ist daher als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.

148 Nach alledem ist das Rechtsmittel, da keinem Rechtsmittelgrund stattgegeben wird, in vollem Umfang zurückzuweisen. Kosten

149 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

150 Da der Rat beantragt hat, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen, und diese mit allen ihren Rechtsmittelgründen unterlegen ist, sind der Rechtsmittelführerin neben ihren eigenen Kosten die des Rates aufzuerlegen.

151 Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Entsprechend trägt die Französische Republik, die sich an dem Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligt hat, ihre eigenen Kosten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Kurdistan Workers’ Party (PKK) trägt neben ihren eigenen Kosten die des Rates der Europäischen Union. 2. Die Kurdistan Workers’ Party (PKK) trägt neben ihren eigenen Kosten die des Rates der Europäischen Union. 3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten. 3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten. Unterschriften