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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.02.2026 – C-619/24
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2026:73
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 5. Februar 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen der Russischen Föderation, die die Lage in der Ukraine destabilisieren – Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – Art. 3i Abs. 1 und 3ad – Anhang XXI – Verbot der Einfuhr von Gütern in die Europäische Union, die der Russischen Föderation erhebliche Einnahmen erbringen – Einfuhr eines Fahrzeugs“ In der Rechtssache C‑619/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. September 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 23. September 2024, in dem Verfahren JG gegen Hauptzollamt Düsseldorf erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan, D. Gratsias (Berichterstatter) und B. Smulders, Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von JG, vertreten durch Rechtsanwalt H. Nehm, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und P. E. Wagner als Bevollmächtigte, – der tschechischen Regierung, vertreten durch K. Najmanová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und M. H. S. Gijzen als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Carpus-Carcea und M. Kellerbauer als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3i Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 1), in der durch die Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 (ABl. 2022, L 111, S. 1) geänderten Fassung und von Art. 3i Abs. 3ad der Verordnung Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 1), in der durch die Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 geänderten Fassung (ABl. L, 2023/2878).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen JG, einem in Düsseldorf (Deutschland) wohnhaften russischen Staatsangehörigen, und dem Hauptzollamt Düsseldorf (im Folgenden: Hauptzollamt) wegen der Sicherstellung eines von JG in Russland erworbenen und dann nach Deutschland eingeführten Gebrauchtfahrzeugs durch das Hauptzollamt. Rechtlicher Rahmen Beschluss 2014/512/GASP
3 Art. 4k Abs. 1 bis 6 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 13), in der durch den Beschluss (GASP) 2022/578 des Rates vom 8. April 2022 (ABl. 2022, L 111, S. 70) geänderten Fassung bestimmt: „(1) Es ist verboten, Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die [Europäische] Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. … (6) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden sollen.“ Beschluss 2022/578
4 Der sechste Erwägungsgrund des Beschlusses 2022/578 bestimmt: „Angesichts der ernsten Lage und als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine ist es angebracht, weitere restriktive Maßnahmen zu verhängen. … Ferner ist es angezeigt, die Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoff und anderen Gütern nach Russland zu beschränken und zusätzliche Einfuhrbeschränkungen für bestimmte von Russland ausgeführte oder aus Russland stammende Güter, einschließlich Kohle und andere feste fossile Brennstoffe, einzuführen. …“ Verordnung Nr. 833/2014
5 Im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 833/2014 heißt es: „Am 22. Juli 2014 gelangte der Rat [der Europäischen Union] zu dem Schluss, dass er bereit wäre, unverzüglich ein Bündel weiterer bedeutender restriktiver Maßnahmen einzuführen, sollte Russland den Forderungen gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27. Juni 2014 sowie den Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juli nicht nachkommen. Daher wird es als angemessen erachtet, weitere restriktive Maßnahmen zu ergreifen, um die Kosten für die Handlungen Russlands zu erhöhen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben, und um eine friedliche Beilegung der Krise zu unterstützen. Diese Maßnahmen werden fortlaufend überprüft und können im Lichte der Entwicklungen vor Ort ausgesetzt oder widerrufen oder durch andere restriktive Maßnahmen ergänzt werden.“
6 Art. 3i, der durch die Verordnung 2022/576 in diese Verordnung eingefügt wurde, bestimmt: „(1) Es ist verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.“
7 Abs. 3a, der diesem Art. 3 i der Verordnung Nr. 833/2014 durch die Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022 (ABl. 2022, L 259 I, S. 3) hinzugefügt wurde, sieht vor: „Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Käufe in Russland, die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder für den persönlichen Gebrauch von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihren unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.“
8 Die Abs. 3aa bis 3ad, die durch die Verordnung 2023/2878 diesem Art. 3i der Verordnung Nr. 833/2014 hinzugefügt wurden, bestimmen: „(3aa) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können die Einfuhr von Gütern für den ausschließlich persönlichen Gebrauch durch in die Union einreisende natürliche Personen oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen gestatten, beschränkt auf persönliche Gegenstände, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und offenkundig nicht zum Verkauf bestimmt sind. (3ab) Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Eingang eines Fahrzeugs des … Codes 8703 [der Kombinierten Nomenklatur, KN,] in die Union genehmigen, das nicht zum Verkauf bestimmt ist und sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines unmittelbaren Familienangehörigen befindet, der seinen Wohnsitz in Russland hat und das Fahrzeug ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in die Union führt. (3ac) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Eingang in die Union von Kraftfahrzeugen des KN-Codes 8703, sofern sie über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen – einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen – oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder für den persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind. (3ad) Das Verbot nach Absatz 1 schließt nicht aus, dass Fahrzeuge, die sich am 19. Dezember 2023 bereits im Gebiet der Union befanden, in einem Mitgliedstaat zugelassen werden. …“
9 Anhang XXI („Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3i“) der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2022/1904 geänderten Fassung enthielt in Teil B unter dem KN-Code 8703 folgende Beschreibung: „Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von [weniger als] 10 Personen bestimmt (ausg. Omnibusse der Pos. 8702), einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen“. Verordnung 2022/576
10 Im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung 2022/576 heißt es: „Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
11 Am 27. Januar 2023 erwarb der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein russischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Düsseldorf (Deutschland), in Russland ein Gebrauchtfahrzeug, das er auf seinen Namen in Russland zulassen ließ und mit dem er am 11. Mai 2023 nach Polen fuhr. Vom Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aus wurde das Fahrzeug ohne Kennzeichen auf einem Anhänger nach Düsseldorf befördert.
12 Am 28. August 2023 meldete der Kläger des Ausgangsverfahrens das in Rede stehende Fahrzeug beim Zollamt mit einem Zollwert von 50390,71 Euro zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Mit Verfügung vom selben Tag stellte das Zollamt das in Rede stehende Fahrzeug sicher und erklärte die Zollanmeldung für ungültig, weil seine Einfuhr nach Art. 3i Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2022/576 geänderten Fassung verboten sei.
13 Nachdem das Hauptzollamt den Einspruch des Klägers des Ausgangsverfahrens aus dem in der vorstehenden Randnummer genannten Grund zurückgewiesen hatte, erhob dieser beim Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Klage gegen die Sicherstellung des in Rede stehenden Fahrzeugs. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger des Ausgangsverfahrens geltend, dass sich das in Rede stehende Fahrzeug am 19. Dezember 2023 im Gebiet der Union befunden habe, so dass es nach Art. 3i Abs. 3ad der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2023/2878 geänderten Fassung in einem Mitgliedstaat zugelassen werden könne. Diese Regelung beziehe sich nicht nur auf Fahrzeuge, die die Voraussetzungen von Art. 3i Abs. 3ab und 3ac der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2023/2878 geänderten Fassung erfüllten. Jedenfalls erbringe die Einfuhr des in Rede stehenden Fahrzeugs der Russischen Föderation keine erheblichen Einnahmen, so dass diese Einfuhr nicht nach Art. 3i Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2022/576 geänderten Fassung verboten sei.
14 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hängt die Entscheidung über die Klage des Ausgangsverfahrens erstens von der Frage ab, ob Art. 3i Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2022/576 geänderten Fassung dahin auszulegen sei, dass das Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder des Verbringens der in Anhang XXI dieser Verordnung in der durch die Verordnung 2022/1904 geänderten Fassung aufgeführten Güter in die Union nur dann gelte, wenn festgestellt werden könne, dass die betreffende Ware der Russischen Föderation erhebliche Einnahmen erbringe und ihr dadurch Handlungen ermögliche, welche die Lage in der Ukraine destabilisierten.
15 Falls die erste Vorlagefrage zu verneinen sein sollte, ist nach Ansicht des vorlegenden Gerichts zweitens zu prüfen, ob Art. 3i Abs. 3ad der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2023/2878 geänderten Fassung dahin auszulegen sei, dass die Befugnis, ein Fahrzeug zuzulassen, das sich am 19. Dezember 2023 im Gebiet der Union befunden habe, auch für ein Fahrzeug gelte, das nicht unter Art. 3i Abs. 3ab oder 3ac dieser Verordnung falle und dessen Einfuhr oder Verbringen in die Union nach Art. 3i Abs. 1 dieser Verordnung in der durch die Verordnung 2022/576 geänderten Fassung verboten sei, so dass die zuständige Zollbehörde die Sicherstellung des betreffenden Fahrzeugs aufheben müsse.
16 Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Düsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 3i Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in der Fassung der Verordnung 2022/576 dahin gehend auszulegen, dass das Verbot der Einfuhr oder des Verbringens der in Anhang XXI der Verordnung Nr. 833/2014 aufgeführten Güter nur dann gilt, wenn festgestellt werden kann, dass die betreffende Ware der Russischen Föderation erhebliche Einnahmen erbringt und ihr dadurch Handlungen ermöglicht, welche die Lage in der Ukraine destabilisieren? 2. Für den Fall, dass die erste Vorlagefrage zu verneinen ist: Ist Art. 3i Abs. 3ad der Verordnung Nr. 833/2014 in der Fassung der Verordnung 2023/2878 dahin gehend auszulegen, dass die danach gestattete Zulassung eines Fahrzeugs, das sich am 19. Dezember 2023 im Gebiet der Union befunden hat, auch für ein Kraftfahrzeug gilt, das nicht unter Art. 3i Abs. 3ab oder 3ac der Verordnung Nr. 833/2014 fällt und dessen Einfuhr oder dessen Verbringen in die Union nach Art. 3i Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 verboten ist und die zuständige Zollbehörde trotz dieses Verbots die Sicherstellung des betreffenden Fahrzeugs aufheben muss? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
17 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3i Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2022/576 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder des Verbringens in die Union für alle Güter gilt, die unter die in Anhang XXI dieser Verordnung in der durch die Verordnung 2022/1904 geänderten Fassung genannten KN-Codes fallen, ohne dass für jeden einzelnen Vorgang geprüft zu werden braucht, ob der betreffende Kauf, die betreffende Einfuhr oder das betreffende Verbringen der Russischen Föderation erhebliche Einnahmen erbringt.
18 Was den Anwendungsbereich von Art. 3i Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2022/576 geänderten Fassung betrifft, sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang der Vorschrift und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der die Vorschrift gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983, Merck,292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 13. März 2025, PKK/Rat,C‑72/23 P, EU:C:2025:182, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Der Wortlaut dieser Vorschrift bestimmt, dass es verboten ist, die in Anhang XXI der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2022/1904 geänderten Fassung aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen der Russischen Föderation, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
20 Das vorlegende Gericht weist in seinem Vorabentscheidungsersuchen auf Unterschiede zwischen den verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung hin.
21 Insbesondere könnten, wie das vorlegende Gericht ausführt, die deutsche und die niederländische Fassung dieser Bestimmung dahin verstanden werden, dass ein Vorgang, der sich auf die im Anhang XXI der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2022/1904 geänderten Fassung aufgeführten Güter beziehe, darüber hinaus tatsächlich Einnahmen für die Russische Föderation erbringen müsse, um unter das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot zu fallen. Andere Sprachfassungen, wie die spanische, die englische und die französische, könnten hingegen nicht so verstanden werden.
22 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen kann. Die Vorschriften des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift somit nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 27. Oktober 1977, Bouchereau,30/77, EU:C:1977:172, Rn. 14, sowie vom 27. November 2025, Svema Trade,C‑567/24, EU:C:2025:920, Rn. 23).
23 Folglich hat der Gerichtshof in Bezug auf den Zusammenhang, in den sich Art. 3i Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2022/576 geänderten Fassung einfügt, bereits darauf hingewiesen, dass mit der Verordnung Nr. 833/2014 im Einklang mit Art. 215 AEUV die zur Umsetzung des Beschlusses 2014/512 erforderlichen Maßnahmen erlassen werden sollen (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft,C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 141). Dies geht auch aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung 2022/576 hervor. Insoweit sieht Art. 4k Abs. 1 des Beschlusses 2014/512 in der durch den Beschluss 2022/578 geänderten Fassung vor, dass es verboten ist, Güter, die der Russischen Föderation erhebliche Einnahmen erbringen und ihr dadurch die Handlungen, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Außerdem bestimmt Art. 4k Abs. 6: „Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden sollen.“
24 Aus Art. 4k ergibt sich, dass die Union im Rahmen des durch diesen Artikel eingeführten Systems befugt ist, die Güter zu bestimmen, deren Kauf, Einfuhr oder Verbringen der Russischen Föderation mutmaßlich erhebliche Einnahmen erbringt und die daher unter das Verbot von Art. 4k Abs. 1 des Beschlusses 2014/512 in der durch den Beschluss 2022/578 geänderten Fassung sowie unter Art3i Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2022/576 geänderten Fassung fallen müssen.
25 Folglich verbietet Art. 3i Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2022/576 geänderten Fassung den Kauf, die Einfuhr oder das Verbringen eines Gutes in die Union nicht nur dann, wenn ein solcher Vorgang für sich genommen der Russischen Föderation erhebliche Einnahmen erbringt. Diese Bestimmung verbietet alle Vorgänge, die sich auf ein in Anhang XXI der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2022/1904 geänderten Fassung aufgeführtes Gut beziehen.
26 Diese Auslegung wird durch die in Art. 3i Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2022/576 geänderten Fassung vorgesehenen Ausnahmen von dem Verbot bestätigt, die sich aus der Einfügung von Abs. 3a durch die Verordnung 2022/1904 und der Abs. 3aa und 3ab durch die Verordnung 2023/2878 in Art. 3i ergeben. Nach der ersten dieser Ausnahmen gilt das in Art. 3i Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2022/576 geänderten Fassung vorgesehene Verbot nämlich u. a. nicht für Käufe in Russland, die für den persönlichen Gebrauch von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihren unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind. Entsprechend ermöglichen es die anderen Ausnahmen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, zum einen die Einfuhr von Gütern für den ausschließlich persönlichen Gebrauch durch in die Union einreisende natürliche Personen oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und offenkundig nicht zum Verkauf bestimmt sind, zu gestatten und zum anderen den Eingang eines Fahrzeugs in die Union zu genehmigen, das nicht zum Verkauf bestimmt ist und sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines unmittelbaren Familienangehörigen befindet, der seinen Wohnsitz in Russland hat und das Fahrzeug ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in die Union führt.
27 Wenn das in Art. 3i Abs. 1 dieser Verordnung in der durch die Verordnung 2022/576 geänderten Fassung aufgestellte Verbot nur anwendbar wäre, wenn der betreffende Kauf, die betreffende Einfuhr oder das betreffende Verbringen für sich genommen in Anbetracht seiner bzw. ihrer besonderen Merkmale der Russischen Föderation erhebliche Einnahmen erbringen könnte, wäre es nicht erforderlich, diese Ausnahmen vorzusehen. Diese betreffen nämlich zum einen in Russland gekaufte Güter, die für den persönlichen Gebrauch der betreffenden natürlichen Personen erforderlich sind. Diese Anforderung verdeutlicht, dass es sich um Güter handelt, die in dieser Hinsicht als unerlässlich angesehen werden, so dass alle Luxusgüter oder überdurchschnittlich wertvollen Güter ausgeschlossen sind, die aufgrund dieser Eigenschaften solche Einnahmen erbringen können. Zum anderen müssen die von diesen Ausnahmen erfassten Güter sich im Eigentum der betroffenen natürlichen Personen befinden und ihre Einfuhr beschränkt sich auf persönliche Gegenstände, die offensichtlich nicht zum Verkauf bestimmt sind. Daraus folgt, dass sich diese Ausnahmen auf Vorgänge beziehen, die ihrer Natur nach nicht geeignet sind, solche Einnahmen zu erbringen.
28 Eine Auslegung, wonach das in Art. 3i Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2022/576 geänderten Fassung vorgesehene Verbot für alle in Anhang XXI dieser Verordnung in der durch die Verordnung 2022/1904 geänderten Fassung aufgeführten Güter gilt, ohne dass für jeden einzelnen Vorgang geprüft werden muss, ob der betreffende Kauf, die betreffende Einfuhr oder das betreffende Verbringen der Russischen Föderation erhebliche Einnahmen erbringt, wird auch durch den Zweck der Regelung bestätigt, zu der diese Vorschrift gehört.
29 Aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 833/2014 geht nämlich hervor, dass mit dieser Verordnung weitere restriktive Maßnahmen ergriffen werden sollen, „um die Kosten für die Handlungen Russlands zu erhöhen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben, und um eine friedliche Beilegung der Krise zu unterstützen“.
30 Im Übrigen sollen mit der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2022/576 geänderten Fassung, wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die zur Umsetzung des Beschlusses 2014/512 erforderlichen Maßnahmen erlassen werden. Insoweit sollten nach dem sechsten Erwägungsgrund des Beschlusses 2022/578, mit dem der Beschluss 2014/512 geändert wurde, angesichts der ernsten Lage und als Reaktion auf die militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine weitere restriktive Maßnahmen verhängt werden, die u. a. die Einführung „zusätzliche[r] Einfuhrbeschränkungen für bestimmte von Russland ausgeführte oder aus Russland stammende Güter“ betreffen.
31 Die Anwendung des in Art. 3i Abs. 1 dieser Verordnung in der durch die Verordnung 2022/576 geänderten Fassung vorgesehenen Verbots auf alle Waren, die unter die in Anhang XXI dieser Verordnung in der durch die Verordnung 2022/1904 geänderten Fassung genannten KN-Codes fallen, ist geeignet, solche Ziele wirksam zu verfolgen, während die Erreichung dieser Ziele hingegen beeinträchtigt würde, wenn diese Anwendung von der Feststellung abhinge, dass die betreffende Ware für sich genommen der Russischen Föderation erhebliche Einnahmen erbringt.
32 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3i Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2022/576 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder des Verbringens in die Union für alle Güter gilt, die unter die in Anhang XXI dieser Verordnung in der durch die Verordnung 2022/1904 geänderten Fassung genannten KN-Codes fallen, ohne dass für jeden einzelnen Vorgang geprüft zu werden braucht, ob der betreffende Kauf, die betreffende Einfuhr oder das betreffende Verbringen der Russischen Föderation erhebliche Einnahmen erbringt. Zur zweiten Frage
33 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3i Abs. 3ad der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2023/2878 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Befugnis, in einem Mitgliedstaat ein Fahrzeug zuzulassen, das sich am 19. Dezember 2023 bereits im Gebiet der Union befand, auch für Fahrzeuge gilt, die sich zu diesem Zeitpunkt unter Verstoß gegen das Verbot in Art. 3i Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2022/576 geänderten Fassung dort befanden.
34 Mit Art. 3i Abs. 3ad der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2023/2878 geänderten Fassung soll keine Ausnahme von dem in Art. 3i Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 vorgesehenen Verbot eingeführt werden. Schon aus dem Wortlaut dieses Abs. 3ad ergibt sich nämlich, dass er nur die Zulassung eines Fahrzeugs und nicht dessen Kauf, Einfuhr oder Verbringen in die Union betrifft.
35 Daraus folgt, dass die durch diesen Art. 3i Abs. 3ad eingeräumte Befugnis für die Zulassung von Fahrzeugen, die sich am 19. Dezember 2023 bereits im Gebiet der Union befanden, jedenfalls nur für Fahrzeuge gelten kann, deren Vorhandensein in diesem Gebiet nicht aus einem Verstoß gegen das in Art. 3i Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2022/576 geänderten Fassung vorgesehene Verbot resultiert.
36 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3i Abs. 3ad der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2023/2878 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Befugnis, in einem Mitgliedstaat ein Fahrzeug zuzulassen, das sich am 19. Dezember 2023 bereits im Gebiet der Union befand, nicht für Fahrzeuge gilt, die sich zu diesem Zeitpunkt unter Verstoß gegen das Verbot in Art. 3i Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2022/576 geänderten Fassung dort befanden. Kosten
37 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 3i Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in der durch die Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder des Verbringens in die Europäische Union für alle Güter gilt, die unter die in Anhang XXI dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom6. Oktober 2022 geänderten Fassung genannten Codes der Kombinierten Nomenklatur fallen, ohne dass für jeden einzelnen Vorgang geprüft zu werden braucht, ob der betreffende Kauf, die betreffende Einfuhr oder das betreffende Verbringen der Russischen Föderation erhebliche Einnahmen erbringt. 1. Art. 3i Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in der durch die Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder des Verbringens in die Europäische Union für alle Güter gilt, die unter die in Anhang XXI dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom6. Oktober 2022 geänderten Fassung genannten Codes der Kombinierten Nomenklatur fallen, ohne dass für jeden einzelnen Vorgang geprüft zu werden braucht, ob der betreffende Kauf, die betreffende Einfuhr oder das betreffende Verbringen der Russischen Föderation erhebliche Einnahmen erbringt. 2. Art. 3i Abs. 3ad der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Befugnis, in einem Mitgliedstaat ein Fahrzeug zuzulassen, das sich am 19. Dezember 2023 bereits im Gebiet der Union befand, nicht für Fahrzeuge gilt, die sich zu diesem Zeitpunkt unter Verstoß gegen das Verbot in Art. 3i Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2022/576 geänderten Fassung dort befanden. 2. Art. 3i Abs. 3ad der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Befugnis, in einem Mitgliedstaat ein Fahrzeug zuzulassen, das sich am 19. Dezember 2023 bereits im Gebiet der Union befand, nicht für Fahrzeuge gilt, die sich zu diesem Zeitpunkt unter Verstoß gegen das Verbot in Art. 3i Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2022/576 geänderten Fassung dort befanden. Arastey Sahún Passer Regan Gratsias Smulders Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Februar 2026. Der Kanzler A. Calot Escobar Die Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún