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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.04.2025 – C-686/23
Achte Kammer · ECLI:EU:C:2025:240
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 3. April 2025 ( „Rechtsmittel – Spezifisches Programm für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich lebender Ressourcen – Seapura-Projekt – Fördervereinbarung – Prüfbericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) – Aufdeckung eines Betrugs oder finanzieller Unregelmäßigkeiten – Rückforderung des Beitrags der Europäischen Union – Zahlungsaufforderung – Forderung der Union – Verjährung – Vertrag nach belgischem Recht – Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner in Frankreich – Forderungsanmeldung durch die Europäische Kommission – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Unmittelbare Anwendung – Unterbrechung der Verjährungsfrist nach belgischem Recht“ In der Rechtssache C‑686/23 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. November 2023, Centre d’étude et de valorisation des algues SA (CEVA) mit Sitz in Pleubian (Frankreich), vertreten durch A. Raccah, Avocat, Rechtsmittelführer, andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, vertreten durch J. Estrada de Solà und M. Ilkova als Bevollmächtigte im Beistand von E. Bouttier, Avocat, Klägerin im ersten Rechtszug, SELARL AJIRE mit Sitz in Rennes (Frankreich), SELARL TCA mit Sitz in Saint-Brieuc (Frankreich), Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin (Berichterstatter), des Richters N. Piçarra und der Richterin O. Spineanu-Matei, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Centre d’étude et de valorisation des algues SA (CEVA) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. September 2023, Kommission/CEVA u. a. (T‑748/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:521), mit dem das Gericht die Höhe der Forderung der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit der Erstattung von Förderbeträgen, die im Rahmen des mit dem CEVA geschlossenen Finanzierungsvertrags für die Umsetzung eines Projekts im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung und Entwicklung mit dem Titel „Lebensqualität und Management lebender Ressourcen“ gezahlt wurden (im Folgenden: streitige Forderung), auf 168220,16 Euro nebst Verzugszinsen festgesetzt hat. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
2 Art. 71 („Feststellung der Forderungen“) Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1) in der auf den Sachverhalt des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens anwendbaren Fassung sah vor: „(1) Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte a) das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft; b) das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft; c) die Fälligkeit der Schuld prüft. (2) Die der Kommission zur Verfügung gestellten Eigenmittel und jede einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung sind durch den zuständigen Anweisungsbefugten dadurch festzustellen, dass er dem Rechnungsführer eine Einziehungsanordnung erteilt und anschließend dem Schuldner eine Belastungsanzeige übermittelt. (3) Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.“
3 Art. 3 („Internationale Zuständigkeit“) Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1) in der auf den Sachverhalt anwendbaren Fassung sah vor: „(1) Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist. (2) Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses letzteren Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt.“
4 Art. 4 („Anwendbares Recht“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 sah vor: „Das Recht des Staates der [Eröffnung des Insolvenzverfahrens] regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere: … f) wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten; …“
5 Art. 16 („Grundsatz“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 bestimmte: „Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist.“
6 Art. 17 („Wirkungen der Anerkennung“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 bestimmte: „Die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 entfaltet in jedem anderen Mitgliedstaat, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt und solange in diesem anderen Mitgliedstaat kein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 eröffnet ist.“ Belgisches Recht
7 Art. 1134 des Code civil belge (belgisches Zivilgesetzbuch) in seiner auf den Sachverhalt des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: belgisches Zivilgesetzbuch) bestimmte: „Vereinbarungen, die gesetzlich geschlossen worden sind, gelten als Gesetz für diejenigen, die sie getroffen haben. … Sie müssen gutgläubig erfüllt werden.“
8 Art. 2257 des belgischen Zivilgesetzbuchs lautete: „Die Verjährung läuft nicht: in Bezug auf eine Schuldforderung, die von einer Bedingung abhängt, solange die Bedingung nicht erfüllt ist, …“
9 Art. 2262bis § 1 Abs. 1 des belgischen Zivilgesetzbuchs lautete: „Alle persönlichen Klagen verjähren in zehn Jahren.“ Französisches Recht
10 Art. L. 622‑21‑I des französischen Code de commerce (Handelsgesetzbuch) in seiner auf den Sachverhalt des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: französisches Handelsgesetzbuch) bestimmte: „Die Entscheidung über die Eröffnung unterbricht oder verbietet jede Klage aller Gläubiger, deren Forderung in Art. L. 622‑17 Abs. I nicht genannt ist, die darauf gerichtet ist, 1° den Schuldner zur Zahlung eines Geldbetrags zu verurteilen; 2° einen Vertrag wegen Nichtzahlung eines Geldbetrags aufzulösen.“
11 Art. L. 622‑24 des französischen Handelsgesetzbuchs lautete: „Nach der Veröffentlichung der Entscheidung melden alle Gläubiger, deren Forderungen vor der Entscheidung über die Eröffnung entstanden sind, mit Ausnahme der Arbeitnehmer, ihre Forderungen beim Sanierungsverwalter innerhalb der durch Dekret nach Anhörung des Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) festgelegten Fristen an. Wurde dem Gläubiger gemäß Art. L. 622‑26 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, beginnen die Fristen erst mit der Zustellung dieser Entscheidung zu laufen; sie werden dann um die Hälfte herabgesetzt. Gläubiger, die Inhaber einer veröffentlichten Sicherheit sind oder durch einen veröffentlichten Vertrag mit dem Schuldner verbunden sind, werden persönlich oder gegebenenfalls an der Zustellungsanschrift benachrichtigt. Die Meldefrist beginnt in Bezug auf diese Personen ab der Zustellung dieser Benachrichtigung zu laufen. …“
12 Art. L. 622-25‑I des französischen Handelsgesetzbuchs sah vor: „Die Anmeldung einer Forderung unterbricht die Verjährung bis zum Abschluss des Verfahrens; sie befreit von jeder Mahnung und gilt als Handlung zur Rechtsverfolgung.“ Der Seapura-Vertrag
13 Art. 2 Abs. 1 des am 17. Januar 2001 zwischen der Kommission und dem CEVA geschlossenen Vertrags, der die Umsetzung eines Projekts im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung und Entwicklung mit dem Titel „Lebensqualität und Management lebender Ressourcen“ (im Folgenden: Seapura-Projekt) zum Gegenstand hatte und die Zahlung eines Förderbetrags in Höhe von 123735 Euro vorsah (im Folgenden: Seapura-Vertrag), sieht vor: „Die Laufzeit des Projekts beträgt 36 Monate ab dem 1. Februar 2001.“
14 Art. 5 Abs. 1 und 2 des Seapura-Vertrags lautet: „1. Der vorliegende Vertrag unterliegt belgischem Recht. 2. Für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen der [Europäischen Union] und den Vertragspartnern hinsichtlich der Gültigkeit, der Anwendung oder der Auslegung des vorliegenden Vertrags sind ausschließlich das [Gericht] und, im Fall eines Rechtsmittels, der [Gerichtshof] zuständig.“
15 Art. 3 Abs. 5 von Anhang II des Vertrags bestimmt: „Nach der Erfüllung des Vertrags, der Beendigung des Vertrags oder dem Ausscheiden eines Vertragspartners kann oder wird, je nach Fall, die Kommission, wenn im Zuge einer Finanzprüfung Betrug oder schwerwiegende finanzielle Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, von dem Vertragspartner die Erstattung des gesamten ihm gezahlten finanziellen Beitrags der Gemeinschaft verlangen. …“ Vorgeschichte des Rechtsstreits
16 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist im angefochten Urteil in den Rn. 2 bis 22 dargestellt.
17 Am 17. Januar 2001 schloss die Kommission mit dem CEVA den Seapura-Vertrag, der die Zahlung eines Förderbetrags in Höhe von 123735 Euro vorsah.
18 Im Laufe des Jahres 2006 leitete das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) eine Untersuchung ein, nachdem bei mehreren vom CEVA umgesetzten Projekten, darunter bei dem Seapura-Projekt, ein Betrugsverdacht aufgekommen war.
19 Am 11. Dezember 2007 erstattete das OLAF seinen Abschlussbericht zu dieser Untersuchung (im Folgenden: Bericht des OLAF), in dem es feststellte, dass im Rahmen der Erfüllung des Seapura-Vertrags Unregelmäßigkeiten, u. a. in Form von Manipulationen bei den Arbeitszeitaufstellungen der Mitarbeiter des CEVA, aufgetreten seien.
20 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 unterrichtete die Kommission das CEVA, dass sie aufgrund der im Bericht des OLAF festgestellten schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten Zahlungsaufforderungen in Höhe von 123735 Euro zuzüglich Zinsen erlassen werde, um die Rückerstattung der gemäß dem Seapura-Vertrag gezahlten Förderbeträge zu erwirken.
21 Am 13. März 2009 richtete die Kommission vier Zahlungsaufforderungen in Höhe von insgesamt 168220,16 Euro (im Folgenden: Zahlungsaufforderungen) an das CEVA.
22 Da das CEVA weder den Zahlungsaufforderungen noch vier Erinnerungsschreiben vom 11. Mai 2009 nachkam, übersandte ihm die Kommission am 12. Juni 2009 vier Mahnschreiben.
23 Am 17. Juli 2009 erhob das CEVA beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Erinnerungsschreiben.
24 Mit Urteil vom 15. September 2011, CEVA/Kommission (T‑285/09, EU:T:2011:479), wies das Gericht diese Klage als unzulässig ab.
25 Mit Urteil des Tribunal correctionnel de Rennes (Strafgericht Rennes, Frankreich) vom 26. April 2011 wurden das CEVA und dessen ehemaliger Direktor des Betrugs und der Veruntreuung öffentlicher Gelder für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe in Höhe von 80000 Euro bzw. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf Bewährung verurteilt. Auf eine Zivilklage der Kommission hin verurteilte dieses Gericht die Angeklagten, zum Teil als Gesamtschuldner, der Kommission einen Betrag in Höhe von 303631 Euro als Ersatz für den ihr u. a. durch die finanziellen Unregelmäßigkeiten bei der Umsetzung des Seapura-Vertrags entstandenen materiellen Schaden zu zahlen.
26 Mit Urteil vom 1. April 2014 sprach die Cour d’appel de Rennes (Berufungsgericht Rennes, Frankreich) das CEVA und dessen ehemaligen Direktor von allen Anklagepunkten frei und wies die Zivilklage der Kommission ab.
27 Mit Urteil vom 12. November 2015 hob die Strafkammer der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) dieses Urteil vom 1. April 2014 nur hinsichtlich des Freispruchs der Angeklagten vom Vorwurf der Veruntreuung öffentlicher Gelder auf und verwies die Rechtssache insofern an die Cour d’appel de Caen (Berufungsgericht Caen, Frankreich).
28 Mit Urteil vom 22. Juni 2016 eröffnete das Tribunal de commerce de Saint-Brieuc (Handelsgericht Saint-Brieuc, Frankreich) ein Insolvenzverfahren zur Sanierung des CEVA (im Folgenden: Sanierungsverfahren) und bestellte die SELARL TCA zur Sanierungsverwalterin.
29 Am 15. September 2016 meldete die Kommission im Rahmen des Sanierungsverfahrens eine dem Gesamtbetrag der ergangenen Zahlungsaufforderungen entsprechende Forderung an, um die Erstattung u. a. der gemäß dem Seapura-Vertrag gezahlten Förderbeträge zu erwirken. Der Hauptbetrag ihrer Forderung belief sich auf 289012,95 Euro zuzüglich Verzugszinsen, was eine Gesamtsumme von 431002,18 Euro ergab.
30 Am 6. Dezember 2016 bestritt TCA die Forderung der Kommission.
31 Mit Urteil vom 21. Juli 2017 erließ das Tribunal de commerce de Saint-Brieuc (Handelsgericht Saint-Brieuc) einen Sanierungsplan für das CEVA und setzte die SELARL AJIRE als Überwacherin dieses Plans ein.
32 Mit Urteil vom 23. August 2017, das Rechtskraft erlangt hat, sprach die nach der Aufhebung und Verweisung mit der Rechtssache befasste Cour d’appel de Caen (Berufungsgericht Caen) das CEVA vom Vorwurf der Veruntreuung öffentlicher Gelder frei und verurteilte dessen ehemaligen Direktor wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung sowie einer Geldstrafe von 20000 Euro.
33 Mit Beschluss vom 11. September 2017 wies der mit der Abwicklung des Sanierungsverfahrens betraute Richter die Forderungsanmeldung der Kommission in vollem Umfang zurück.
34 Die Kommission legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein.
35 Mit Urteil vom 24. November 2020 hob die Cour d’appel de Rennes (Berufungsgericht Rennes) den Beschluss auf und stellte fest, dass es zwei ernsthafte, die Verjährung und die Begründetheit der Zahlungsaufforderungen betreffende Beanstandungen der Forderungsanmeldung der Kommission gebe, über die das von der Kommission anzurufende zuständige Gericht zu entscheiden habe. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
36 Am 19. Dezember 2020 erhob die Kommission gemäß der im Seapura-Vertrag enthaltenen Schiedsklausel eine auf Art. 272 AEUV gestützte Klage gegen das CEVA, die TCA und die AJIRE wegen Festsetzung der Höhe ihrer Forderung im Zusammenhang mit der Erstattung von Förderbeträgen, die dem CEVA im Rahmen dieses Vertrags gewährt wurden.
37 In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vom 11. November 2022 erklärte die Kommission, ihre Klage richte sich nicht gegen TCA und AJIRE und sie begehre vom Gericht nicht die Feststellung, dass Letztere verpflichtet seien, die im Rahmen der Erfüllung des Seapura-Vertrags gezahlten Beträge zu erstatten, was das Gericht in Rn. 97 des angefochtenen Urteils zur Kenntnis genommen hat.
38 Zu seiner Verteidigung machte das CEVA erstens geltend, dass die Forderung der Kommission verjährt sei, zweitens, dass sich die Untersuchung des OLAF nicht auf das Seapura-Projekt erstreckt habe und im Bericht des OLAF nicht nachgewiesen worden sei, dass die von ihm festgestellten Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Erfüllung des Seapura-Vertrags begangen worden seien, drittens, dass die französischen Strafgerichte das CEVA hinsichtlich der Anklagepunkte des Betrugs oder der Veruntreuung öffentlicher Gelder freigesprochen hätten, und viertens, dass sich die Kommission nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie nicht auf Verfahren berufen könne, die in Frankreich auf der Grundlage des französischen Rechts angestrengt worden seien, während der Seapura-Vertrag dem belgischen Recht unterliege.
39 Insoweit hat das Gericht als Erstes in den Rn. 30 bis 59 des angefochtenen Urteils die vom CEVA erhobene Einrede der Verjährung zurückgewiesen.
40 Nach der Feststellung, dass sich die Frage der etwaigen Verjährung der Forderung der Kommission nach belgischem Recht richte, wonach die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall zehn Jahre betrage, hat das Gericht in den Rn. 40 und 41 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Fälligkeit der Forderung der Union von einem vorherigen Erstattungsverlangen der Kommission gemäß Art. 3 Abs. 5 von Anhang II des Seapura-Vertrags abhänge. Es war der Ansicht, dass die Kommission im vorliegenden Fall die Erstattung zu dem Zeitpunkt verlangt habe, zu dem sie die Zahlungsaufforderungen an das CEVA übersandt habe, d. h. am 13. März 2009, ohne dass das CEVA ein konkretes Argument dafür vorgebracht hätte, das den Schluss zuließe, dass die Forderung vor dem 13. März 2009 fällig geworden wäre. Das Gericht hat daraus in Rn. 46 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass die Verjährungsfrist für die Forderung der Union nach belgischem Recht grundsätzlich am 14. März 2019 abgelaufen sei.
41 Im Übrigen hat das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die von der Kommission am 15. September 2016 im Rahmen des Sanierungsverfahrens eingereichte Forderungsanmeldung die Verjährung unterbrochen habe.
42 Hierzu hat das Gericht zum einen festgestellt, dass nach französischem Recht die Forderungsanmeldung die Verjährung bis zum Abschluss des Verfahrens unterbreche. Zum anderen hat es festgestellt, dass nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 das Recht des Mitgliedstaats der Eröffnung des Insolvenzverfahrens regele, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet werde und wie es durchzuführen und zu beenden sei und wie sich dieses Verfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirke. Im Übrigen hat das Gericht festgestellt, dass nach Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in allen Mitgliedstaaten anerkannt werde und ihre Wirkungen entfalte, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass die Eröffnung des Verfahrens zur Sanierung des CEVA in Frankreich und die Forderungsanmeldung durch die Kommission im Rahmen dieses Sanierungsverfahrens nach französischem Recht und insbesondere nach Art. L. 622‑25‑1 des französischen Handelsgesetzbuchs Wirkungen im belgischen Recht entfalte und dass, genauer gesagt, diese Forderungsanmeldung die Verjährungsfrist für die Klage der Kommission unterbrochen habe, so dass diese zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt gewesen sei.
43 Als Zweites hat das Gericht in den Rn. 66 bis 80 des angefochtenen Urteils im Rahmen der Entscheidung über die Begründetheit geprüft, ob sich die Kommission auf den Bericht des OLAF berufen konnte, um vom CEVA die Erstattung aller ihm im Rahmen der Erfüllung des Seapura-Vertrags gezahlten Beträge zu verlangen.
44 Insoweit hat das Gericht zum einen in den Rn. 70 und 71 dieses Urteils festgestellt, dass sich die das CEVA betreffende Untersuchung des OLAF auf zwei Aspekte, zum einen auf die direkten Ausgaben und zum anderen auf die Strukturfonds, und auf zwei verdächtige Verhaltensweisen erstreckt habe, und zwar erstens auf eine Manipulation bei den Arbeitszeitaufstellungen der Mitarbeiter und zweitens auf Plagiate wissenschaftlicher Dokumente bei den verschiedenen Projekten des CEVA.
45 Zum anderen hat das Gericht in den Rn. 72 bis 74 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass im Bericht des OLAF kein Plagiat nachgewiesen worden sei, da die angeblich plagiierten Dokumente nicht hätten ermittelt werden können. Dagegen hat das Gericht hervorgehoben, dass der Bericht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass bei allen dem CEVA übertragenen Projekten, einschließlich des Seapura-Projekts, schwerwiegende finanzielle Unregelmäßigkeiten aufgetreten seien. Daraus gehe erstens hervor, dass das OLAF schwerwiegende finanzielle Unregelmäßigkeiten bei den Arbeitszeitaufstellungen der Mitarbeiter des CEVA nachgewiesen habe, und zweitens, dass diese Aufstellungen bei all diesen Projekten bewusst und systematisch manipuliert worden seien. Folglich hat das Gericht in Rn. 79 des angefochtenen Urteils das Vorbringen des CEVA zurückgewiesen, dass die im Bericht des OLAF festgestellten Unregelmäßigkeiten keine Verbindung zum Seapura-Projekt aufwiesen.
46 Als Drittes hat das Gericht in den Rn. 81 bis 88 des angefochtenen Urteils die Auswirkungen der Strafverfahren vor den französischen Gerichten geprüft, soweit das CEVA zu seiner Verteidigung geltend gemacht hatte, die Kommission könne ihr Begehren nicht auf den angeblich betrügerischen Charakter der Verwaltung der ihm gewährten Förderung stützen, da es letztlich in den Anklagepunkten des Betrugs und der Veruntreuung öffentlicher Gelder freigesprochen worden sei. Hierzu hat das Gericht in Rn. 87 des Urteils ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 5 von Anhang II des Seapura-Vertrags die Erstattung des Unionsbeitrags zum Seapura-Projekt allein von der im Rahmen einer Finanzprüfung erfolgten Feststellung eines Betrugs oder schwerwiegender finanzieller Unregelmäßigkeiten abhängig mache, nicht aber davon, dass der in Rede stehende Sachverhalt zu einer Verurteilung oder einer Einstufung als Straftat geführt habe. Es hat daraus in Rn. 88 des Urteils gefolgert, dass der Freispruch des CEVA für die Anwendung dieser Vertragsbestimmung irrelevant sei.
47 Als Viertes hat das Gericht in den Rn. 89 bis 95 des angefochtenen Urteils das Vorbringen des CEVA geprüft und zurückgewiesen, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verfahrensautonomie mit der Begründung geltend gemacht wurde, dass die Wirkungen eines in Frankreich eröffneten Insolvenzverfahrens im belgischen Recht keine Wirkungen entfalten könnten. Hierzu hat das Gericht in Rn. 93 des Urteils entschieden, dass es im Rahmen einer Schiedsklausel auf der Grundlage von Art. 272 AEUV angerufen worden sei und dass es den Rechtsstreit anhand des auf den Vertrag anwendbaren materiellen Rechts zu entscheiden habe, insbesondere der Verordnung Nr. 1346/2000, wonach bestimmte Vorschriften des französischen Handelsgesetzbuchs Wirkungen im belgischen Recht entfalteten. Das Gericht hat daher festgestellt, dass die Kommission befugt gewesen sei, sich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1346/2000 auf die Wirkungen des in Frankreich angestrengten Insolvenzverfahrens im belgischen Recht zu berufen.
48 Aus all diesen Gründen gab das Gericht dem Antrag der Kommission statt und setzte die Höhe der streitigen Forderung auf 168220,16 Euro nebst Zinsen fest. Anträge der Parteien im Rechtsmittelverfahren
49 Das CEVA beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben und – der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
50 Die Kommission beantragt, – das angefochtene Urteil zu bestätigen und – dem CEVA die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel
51 Das CEVA stützt sein Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen es im Wesentlichen erstens einen Rechtsfehler rügt, da das Gericht die Verjährungsfrist für die Klage der Kommission fehlerhaft bestimmt habe, und zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der geordneten Rechtspflege. Zum ersten Rechtsmittelgrund
52 Der erste Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Rn. 42 bis 59 des angefochtenen Urteils und besteht aus vier Teilen. Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien
53 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht das CEVA geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Zeitpunkt des Versands der Zahlungsaufforderungen als Beginn der Verjährungsfrist zugrunde gelegt habe.
54 Als Erstes macht das CEVA geltend, das Gericht habe sich insoweit zu Unrecht auf Art. 3 Abs. 5 von Anhang II des Seapura-Vertrags gestützt, obwohl diese Vertragsbestimmung lediglich auf die Möglichkeit der Durchführung einer Finanzprüfung abziele.
55 Als Zweites ist das CEVA zum einen der Ansicht, dass der Seapura-Vertrag in Anbetracht seines Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 seines Anhangs II am 12. Oktober 2004 geendet habe. Zum anderen beginne die Verjährungsfrist nach belgischem Recht an dem Tag zu laufen, an dem das Klagerecht entstehe, das dieser Frist unterliege, wobei dieser Tag dem Tag entspreche, an dem die Verpflichtung, die Gegenstand der Klage sei, erfüllt werden müsse.
56 Eine zutreffende Auslegung des Seapura-Vertrags und des belgischen Rechts müsse daher zu der Annahme führen, dass die streitige Forderung mit der Vorlage der in diesem Vertrag genannten Forschungen fällig geworden sei. Die Kommission habe nach Art. 7 Abs. 6 von Anhang II des Seapura-Vertrags die Erstattung des Finanzbeitrags unter Berücksichtigung der Art und des Ergebnisses der durchgeführten Arbeiten verlangen können. Auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte müsse der Beginn der zehnjährigen Verjährungsfrist nach belgischem Recht auf den 13. Oktober 2004 festgesetzt werden, so dass diese Frist am 13. Oktober 2014 abgelaufen sei.
57 Das CEVA macht geltend, dieser Teil stelle kein neues Vorbringen dar, so dass er zulässig sei, da es ähnliche Argumente vor dem Gericht vorgebracht habe, wie sich aus seiner Klagebeantwortung und den Rn. 48 bis 58 seiner Gegenerwiderung im ersten Rechtszug ergebe.
58 Die Kommission macht geltend, der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sei unzulässig, da das CEVA zum einen vor dem Gericht nicht geltend gemacht habe, dass der Beginn der Verjährungsfrist auf das Ende des Seapura-Vertrags festzusetzen sei. Zum anderen habe das CEVA vor dem Gericht eingeräumt, dass der Zeitpunkt, zu dem ihm die Kommission die Zahlungsaufforderungen übersandt habe, dem Zeitpunkt entspreche, zu dem die streitige Forderung fällig geworden sei, wobei die Verjährungsfrist am Tag darauf zu laufen begonnen habe. In diesem Zusammenhang habe das Gericht in Rn. 44 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „das CEVA kein konkretes Argument vorgebracht [hat], das den Schluss zuließe, dass die Forderung vor dem 13. März 2009 fällig geworden wäre“.
59 Für den Fall, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für zulässig erklärt werden sollte, macht die Kommission geltend, dass er jedenfalls unbegründet sei. – Würdigung durch den Gerichtshof
60 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern kann. So sind nach gefestigter Rechtsprechung die Befugnisse des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. Eine Partei kann daher vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, da ihr damit letztlich gestattet würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse bei Rechtsmitteln begrenzt sind, mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (Urteil vom 16. März 2023, Kommission/Jiangsu Seraphim Solar System und Rat/Jiangsu Seraphim Solar System und Kommission, C‑439/20 P und C‑441/20 P, EU:C:2023:211, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
61 Im vorliegenden Fall macht das CEVA geltend, dass es „die Problematik des Beginns der Verjährungsfrist“ in seiner Klagebeantwortung aufgeworfen und seine Argumentation in den Rn. 48 bis 58 seines „Antragsschriftsatzes“„detailliert“ habe, so dass es vor dem Gericht einen Verteidigungsgrund in Bezug auf die Verjährung des Begehrens der Kommission geltend gemacht habe.
62 Hierzu ist festzustellen, dass sich ein Vorbringen wie das im Rahmen des vorliegenden Teils vorgebrachte aus keinem der Schriftsätze des CEVA vor dem Gericht ergibt.
63 In den Rn. 48 bis 56 seiner Klagebeantwortung sowie in den Rn. 48 bis 58 seiner Gegenerwiderung machte das CEVA nämlich geltend, dass die streitige Forderung verjährt sei, weil entgegen dem Vorbringen der Kommission keine Unterbrechung der Verjährungsfrist angenommen werden könne. Dagegen bestritt das CEVA nicht, dass der Beginn dieser Frist dem Zeitpunkt des Versands der Zahlungsaufforderungen entsprach.
64 Vielmehr hat das CEVA in Rn. 56 seiner Klagebeantwortung und in Rn. 58 seiner Gegenerwiderung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „die Zahlungsaufforderungen vom 12. März 2009 [letztlich] als Beginn der zehnjährigen Verjährungsfrist nach belgischem Recht anzusehen [sind]“.
65 Daraus folgt, dass der Rechtsmittelgrund in diesem ersten Teil, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es sich für die Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt des Versands der Zahlungsaufforderungen und nicht auf den Zeitpunkt des Endes des Vertrags gestützt habe, einen neuen Grund darstellt.
66 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unzulässig ist. Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien
67 Das CEVA macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 39 bis 44 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass aus einer Zahlungsaufforderung eine vertragliche Forderung entstehen könne.
68 Nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte seien zum einen Zahlungsaufforderungen weder anfechtbare Verwaltungsentscheidungen noch vollstreckbare Titel und sei zum anderen die Kommission im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen nicht befugt, gegenüber ihren Vertragspartnern einseitige Handlungen mit Entscheidungscharakter zu erlassen. Daher habe die Kommission keine einseitige Handlung zur Beitreibung einer vertraglichen Forderung erlassen dürfen, ohne zuvor das Bestehen einer solchen Forderung durch das zuständige Gericht feststellen zu lassen.
69 Die Kommission entgegnet, dass der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes des CEVA als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen sei. – Würdigung durch den Gerichtshof
70 Es ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer mit diesem Teil des Rechtsmittelgrundes geltend macht, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es als Beginn der Verjährungsfrist für die streitige Forderung einen Zeitpunkt nach dem 13. Oktober 2004 zugrunde gelegt habe.
71 Wie in den Rn. 63 und 64 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat das CEVA jedoch vor dem Gericht nicht bestritten, sondern vielmehr dort eingeräumt, dass der Beginn dieser Frist dem Zeitpunkt des Versands der Zahlungsaufforderungen, d. h. dem 12. März 2009, entsprochen habe.
72 Folglich stellt der Rechtsmittelgrund, soweit in diesem zweiten Teil geltend gemacht wird, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht festgestellt habe, dass die genannte Frist vor dem letztgenannten Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, einen neuen Grund dar.
73 Folglich ist auch der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen. Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien
74 Das CEVA macht zunächst geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Verjährungsfrist für die streitige Forderung durch die Forderungsanmeldung im Rahmen des Sanierungsverfahrens unterbrochen worden sei.
75 Insoweit bestreitet das CEVA das Bestehen der streitigen Forderung, die die Kommission nicht durch die bloße Vorlage von Zahlungsaufforderungen oder der Forderungsanmeldung nachweisen könne. Diese Forderung sei mit dem in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannten Beschluss des betrauten Richters vom 11. September 2017 zurückgewiesen worden, und die Kommission habe ihre Forderung nicht vor dem zuständigen Gericht nachgewiesen. Außerdem habe die Forderungsanmeldung im Rahmen eines in Frankreich eröffneten Sanierungsverfahrens keine Auswirkung auf die Verjährung der zivilrechtlichen Klage nach belgischem Recht. Mit der Annahme, dass die Verordnung Nr. 1346/2000 die Unterbrechung der Verjährungsfrist für eine Forderung zulasse, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Sanierungsverfahrens nicht fällig gewesen sei, habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen.
76 Darüber hinaus macht das CEVA in seiner Erwiderung geltend, selbst wenn anerkannt würde, dass die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens die Verjährungsfrist unterbrechen könne, müsse die Unterbrechungshandlung das Ergebnis einer förmlichen Aufforderung des Gläubigers sein, die nicht – wie im vorliegenden Fall – in den Zahlungsaufforderungen bestehen könne.
77 Im Übrigen sei das Sanierungsverfahren erst am 22. Juni 2016 eröffnet worden, während die Forderung der Kommission im Laufe des Jahres 2014 verjährt sei. Daraus folge, dass die von der Kommission im Rahmen dieses Verfahrens eingereichte Forderungsanmeldung die Verjährungsfrist nicht habe unterbrechen können, da diese zum Zeitpunkt der Anmeldung abgelaufen gewesen sei.
78 Ferner habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es feststellt habe, dass die Verjährung durch seine Ladung vor die französischen Strafgerichte unterbrochen worden sei, da „das belgische Recht weder eine Unterbrechung der Verjährungsfristen noch die Anwendung der belgischen Fristen für die öffentliche Klage auf in einem anderen Staat eingeleitete Verfahren vorsieht“.
79 Aus der Rechtsprechung der Cour de cassation (Kassationshof, Belgien) ergebe sich nämlich, dass eine Unterbrechung durch eine gerichtliche Ladung nur demjenigen zugutekomme, der die unterbrechende Handlung veranlasst habe. Im vorliegenden Fall habe nicht die Kommission, sondern die französische Staatsanwaltschaft das französische Strafgericht angerufen. Außerdem gehe aus dieser Rechtsprechung auch hervor, dass eine Ladung die Verjährungsfrist „für den damit anhängig gemachten Anspruch und für den Anspruch, dessen Gegenstand praktisch in die Ladung einbezogen ist“, unterbreche, was eine Berücksichtigung des Klagegegenstands erfordere. Im vorliegenden Fall sei indessen Gegenstand der öffentlichen Klage in Frankreich der Vorwurf des Betrugs und der Veruntreuung öffentlicher Gelder gewesen, während die Forderung der Kommission die Erstattung von dem CEVA gewährten Förderbeträgen betroffen habe.
80 Schließlich trägt das CEVA vor, dass nach belgischem Recht die Unterbrechung der Verjährungsfrist jedenfalls dann als nicht erfolgt angesehen werde, wenn der Antrag des Klägers zurückgewiesen werde. Die Zivilklage der Kommission vor den französischen Strafgerichten sei jedoch abgewiesen worden.
81 Die Kommission hält den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.
82 In diesem Zusammenhang beanstandet sie die Auslegung von Art. L. 622‑25‑1 des französischen Handelsgesetzbuchs durch das CEVA.
83 Die Kommission macht geltend, das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass die im Rahmen des Sanierungsverfahrens vorgenommene Forderungsanmeldung gemäß Art. 16 der Verordnung Nr. 1346/2000 in allen Mitgliedstaaten eine Unterbrechungswirkung entfaltet habe. Jedenfalls räume das belgische Recht einer Forderungsanmeldung die betreffende Unterbrechungswirkung ein.
84 Das Vorbringen des CEVA, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die ihm zugestellte Ladung vor die französischen Strafgerichte die Verjährungsfrist unterbrochen habe, sei unzulässig, da das Gericht nicht über diese Frage entschieden habe.
85 Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass die Verjährung der streitigen Forderung durch den Beitritt der Europäischen Union als Zivilklägerin vor dem französischen Strafgericht im Jahr 2011 unterbrochen und bis zum 23. August 2017, dem Tag des Abschlusses des Strafverfahrens, gehemmt worden sei. – Würdigung durch den Gerichtshof
86 Was als Erstes das Vorbringen des CEVA betrifft, das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Verjährungsfrist durch seine Ladung vor die französischen Strafgerichte unterbrochen worden sei, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen auf einer unzutreffenden Lesart des angefochtenen Urteils beruht.
87 Nachdem das Gericht in den Rn. 52 bis 59 des angefochtenen Urteils festgestellt hatte, dass die Forderungsanmeldung der Kommission im Rahmen des Sanierungsverfahrens die Verjährung der betreffenden Forderung unterbrochen habe, hat es sich nämlich nicht zu der Frage geäußert, ob auch die Ladung des CEVA vor die französischen Gerichte die Verjährung unterbrochen hat.
88 Was als Zweites das Vorbringen des CEVA zur Unterbrechung der Verjährungsfrist durch die Forderungsanmeldung der Kommission im Rahmen des Sanierungsverfahrens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht zunächst in Rn. 52 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass das Tribunal de commerce de Saint-Brieuc (Handelsgericht Saint-Brieuc) am 22. Juni 2016 ein Verfahren zur Sanierung des CEVA eröffnet und die Kommission ihre Forderung im Rahmen dieses Verfahrens am 15. September 2016 angemeldet habe.
89 Sodann hat das Gericht zum einen in Rn. 53 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich aus Art. L. 622‑24 des französischen Handelsgesetzbuchs ergebe, dass nach der Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung des Sanierungsverfahrens alle Gläubiger, deren Forderungen vor dieser Entscheidung entstanden seien, mit Ausnahme der Arbeitnehmer, ihre Forderungen beim Sanierungsverwalter anmelden müssten. Zum anderen hat es in Rn. 54 dieses Urteils darauf hingewiesen, dass nach Art. L. 622‑25‑1 des französischen Handelsgesetzbuchs die Anmeldung einer Forderung die Verjährung bis zum Abschluss des Verfahrens unterbreche, von jeder Mahnung befreie und als Handlung zur Rechtsverfolgung gelte.
90 Schließlich hat das Gericht zum einen in Rn. 55 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Verordnung Nr. 1346/2000 unmittelbar anwendbar sei. Zum anderen hat es in Rn. 56 dieses Urteils im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dieser Verordnung erstens das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regele, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet werde und wie es durchzuführen und zu beenden sei, zweitens die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein Gericht eines Mitgliedstaats in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt werde, sobald die Entscheidung im Mitgliedstaat der Verfahrenseröffnung wirksam sei, und drittens eine Eröffnungsentscheidung in jedem anderen Mitgliedstaat, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen entfalte, die das Recht des Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilege.
91 Das Gericht hat daraus in Rn. 57 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass die Eröffnung des Sanierungsverfahrens und die Forderungsanmeldung durch die Kommission nach französischem Recht Wirkungen im belgischen Recht entfalte und, genauer gesagt, die Verjährung dieser Forderung unterbrochen habe.
92 Damit hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen.
93 Zum einen findet nämlich das Vorbringen des CEVA, wonach die Forderung der Kommission von einem Gericht festgestellt werden müsse, um die Verjährung zu unterbrechen, keine Stütze im Wortlaut von Art. L. 622‑25‑1 des französischen Handelsgesetzbuchs, wonach eine bloße Forderungsanmeldung im Rahmen eines Sanierungsverfahrens ausreicht, um die Verjährung zu unterbrechen.
94 Zum anderen kann dem Vorbringen des CEVA, dass die Verordnung Nr. 1346/2000 im belgischen Recht keine Wirkung entfalten könne, nicht gefolgt werden.
95 Insoweit genügt der Hinweis, dass nach Art. 288 AEUV eine Verordnung allgemeine Geltung hat. Sie ist somit in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
96 Als Drittes und Letztes ergibt sich, soweit der Rechtsmittelführer geltend macht, dass die Forderungsanmeldung im Rahmen des Sanierungsverfahrens im Jahr 2016 erfolgt sei, nachdem die Forderung der Union am 13. Oktober 2014 verjährt sei, aus der Antwort auf die ersten beiden Teile des vorliegenden Rechtsmittelgrundes, dass diese Rüge unzulässig ist.
97 Folglich ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. Zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien
98 Das CEVA macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es das Bestehen einer Forderung der Kommission festgestellt und deren Höhe bestimmt habe. Das französische Recht verbiete allen Gläubigern des vom Sanierungsverfahren betroffenen Unternehmens, nach Eröffnung dieses Verfahrens individuell die gerichtliche Beitreibung ihrer Forderungen zu verfolgen. Das CEVA schließt daraus, dass „nach französischem Insolvenzrecht das [angefochtene Urteil] vom französischen Gericht nicht berücksichtigt werden kann, da die geltend gemachte Forderung später entstanden ist“.
99 Die Kommission hält diesen Teil für unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof
100 Es genügt die Feststellung, dass das Gericht das CEVA nicht in diesem Sinne verurteilt hat.
101 Aus Rn. 95 des angefochtenen Urteils und Nr. 1 seines Tenors geht nämlich hervor, dass sich das Gericht darauf beschränkt hat, das Bestehen der streitigen Forderung festzustellen, und deren Höhe auf 168220,16 Euro nebst Verzugszinsen festgesetzt hat, ohne das CEVA zur Zahlung dieser Forderung zu verurteilen. Dessen Vorbringen beruht daher auf einer unzutreffenden Lesart des angefochtenen Urteils.
102 Unter diesen Umständen ist der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und damit der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund
103 Der zweite Rechtsmittelgrund ist in vier Teile gegliedert. Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien
104 Das CEVA macht geltend, das Gericht habe in den Rn. 70 bis 80 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass es bei der Erfüllung des Seapura-Vertrags finanzielle Unregelmäßigkeiten begangen habe. Insoweit trägt es unter Bezugnahme auf eine bestimmte Passage des Berichts des OLAF vor, aus diesem Bericht gehe hervor, dass der Vorwurf finanzieller Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Seapura-Projekt ihm gegenüber nicht nachgewiesen worden sei. Die Schlussfolgerungen dieses Berichts zu solchen Unregelmäßigkeiten hätten nicht den Seapura-Vertrag betroffen, sondern zwei weitere Verträge, wobei die auf dieser Grundlage gewährten Förderbeträge an die Kommission zurückgezahlt worden seien.
105 In seiner Erwiderung fügt das CEVA zum einen hinzu, dass sich aus den Akten kein Nachweis für eine Manipulation bei den Arbeitszeitaufstellungen der Mitarbeiter in Bezug auf das Seapura-Projekt ergebe. Zum anderen gehe aus diesem Bericht auch hervor, dass das CEVA im Rahmen der Erfüllung des Seapura-Vertrags entgegen dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf der Kommission keine wissenschaftlichen Dokumente plagiiert habe.
106 Die Kommission hält den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes für unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof
107 Wie das Gericht in Rn. 71 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, erstreckte sich der Bericht des OLAF auf zwei Aspekte, zum einen auf die direkten Ausgaben und zum anderen auf die Strukturfonds, und auf zwei Verhaltensweisen, zum einen auf eine Manipulation bei den Arbeitszeitaufstellungen der Mitarbeiter und zum anderen auf Plagiate wissenschaftlicher Dokumente.
108 Das Gericht hat in den Rn. 74 und 75 des angefochtenen Urteils ausgeführt, im Bericht des OLAF habe sich zwar der Vorwurf des Plagiats wissenschaftlicher Dokumente im Rahmen des Seapura-Projekts nicht erhärten lassen, doch sei dieser Bericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das CEVA, „insbesondere bei den europäischen Projekten“ Manipulationen bei den Arbeitszeitaufstellungen seiner Mitarbeiter vorgenommen habe, „die darauf abzielten, dass die den einzelnen Projekten zugeordneten Mittel in größtmöglichem Umfang freigegeben wurden“.
109 Auf der Grundlage der Analyse verschiedener Passagen des Berichts des OLAF kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass bei allen dem CEVA übertragenen Projekten, einschließlich des Seapura-Projekts, schwerwiegende finanzielle Unregelmäßigkeiten aufgetreten seien.
110 Insoweit ist festzustellen, dass das Vorbringen des CEVA im Rahmen des vorliegenden Teils, soweit es auf der angeführten Passage des Berichts des OLAF beruht, in Bezug auf den Seapura-Vertrag die Entlastung im Hinblick auf den Plagiatsvorwurf mit einer angeblichen generellen Freistellung von jeglichen Unregelmäßigkeiten verwechselt. Jedenfalls begehrt das CEVA mit diesem Vorbringen in Wirklichkeit, dass der Gerichtshof seine eigene Beurteilung der Tatsachen an die Stelle derjenigen des Gerichts setzt.
111 Nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Rechtsmittel aber auf Rechtsfragen beschränkt. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
112 Da eine Verfälschung von Tatsachen weder geltend gemacht noch nachgewiesen worden ist, ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen. Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
113 Mit dem zweiten Teil seines zweiten Rechtsmittelgrundes macht das CEVA geltend, das Gericht habe gegen den in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der geordneten Rechtspflege verstoßen, da es in Rn. 72 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass „der bereichsübergreifende Charakter der Untersuchung des OLAF den Seapura-Vertrag zwangsläufig mit [einschloss]“, obwohl es im Übrigen anerkannt habe, dass sich aus dem Bericht des OLAF ergebe, dass der Vorwurf des Plagiats wissenschaftlicher Dokumente sich für diesen Vertrag nicht habe erhärten lassen.
114 Das Gericht habe sich somit bei seiner Kontrolle der Beurteilung des Berichts des OLAF durch die Kommission auf eine allgemeine Lesart dieses Berichts beschränkt, so dass es gegen den Grundsatz der geordneten Rechtspflege verstoßen habe, der es verpflichtet habe, sorgfältig alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, während eine angemessene Lesart dieses Berichts erkennen lasse, dass die festgestellten Unregelmäßigkeiten keine Verbindung zum Seapura-Projekt aufwiesen.
115 Die Kommission hält diesen Teil für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof
116 Mit diesem Teil wirft das CEVA dem Gericht vor, dass es in den Rn. 70 bis 80 des angefochtenen Urteils eine allgemeine und daher unzutreffende Lesart des Berichts des OLAF vorgenommen und es versäumt habe, sorgfältig alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen. Mit diesem Vorbringen begehrt das CEVA in Wirklichkeit, dass der Gerichtshof seine eigene Beurteilung der Tatsachen, wie sie sich aus der Prüfung dieses Berichts ergeben würde, an die Stelle derjenigen des Gerichts setzt.
117 Wie in Rn. 111 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, die im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht und jedenfalls nicht nachgewiesen worden ist, jedoch keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge.
118 Folglich ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen. Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien
119 Das CEVA macht geltend, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Kommission Gläubigerin eines Betrags in Höhe von 168220,16 Euro sei, ohne zu berücksichtigen, dass die französischen Strafgerichte es letztlich von den Anklagepunkten des Betrugs und der Veruntreuung öffentlicher Gelder freigesprochen und die Anträge der Kommission als Zivilklägerin endgültig abgewiesen hätten. Die entsprechenden Entscheidungen seien auf nationaler Ebene rechtskräftig, so dass die Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und der Rechtssicherheit dem entgegenstünden, dass solche Entscheidungen auf der Grundlage des Unionsrechts in Frage gestellt würden.
120 Die Kommission hält diesen Teil für unzulässig, da das CEVA die Punkte des angefochtenen Urteils, auf die es sich beziehe, nicht bezeichne. Jedenfalls sei dieser Teil unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof
121 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die geltend gemachten Rechtsgründe und ‑argumente die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts genau bezeichnen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung muss demnach ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 28. September 2023, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C‑123/21 P, EU:C:2023:708, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
122 Obwohl das CEVA die von ihm beanstandeten Punkte des angefochtenen Urteils nicht bezeichnet, ist, da dieses Urteil einen Teil mit dem Titel „Zu den Strafverfahren vor den französischen Gerichten“ enthält, offensichtlich, dass sich das betreffende Vorbringen gegen die Rn. 85 bis 88 dieses Urteils richtet.
123 Insoweit hat das Gericht zunächst in Rn. 85 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Vertrags wie des Seapura-Vertrags die bloße Feststellung von Betrug oder schwerwiegender finanzieller Unregelmäßigkeiten im Rahmen einer Finanzprüfung ausreiche, um der Kommission das Recht zu verschaffen, die Erstattung der von ihr ausgezahlten Beträge zu verlangen. Sodann hat es im Rahmen seiner freien Würdigung des Sachverhalts in Rn. 86 dieses Urteils festgestellt, dass die Manipulation bei den Arbeitszeitaufstellungen der Mitarbeiter, wie sie im Bericht des OLAF festgestellt worden sei, zumindest eine schwerwiegende finanzielle Unregelmäßigkeit darstelle. Im Übrigen hat es in Rn. 87 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen entschieden, dass Art. 3 Abs. 5 von Anhang II des Seapura-Vertrags der Kommission das Recht verleihe, die Erstattung des fraglichen Unionsbeitrags allein auf der Grundlage der Feststellung eines Betrugs oder schwerwiegender finanzieller Unregelmäßigkeiten zu verlangen, ohne dass dieses Recht von der Voraussetzung abhänge, dass ein solches Verhalten darüber hinaus zu einer Verurteilung oder einer Einstufung als Straftat geführt hätte.
124 Schließlich hat das Gericht in Rn. 88 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage dieser Erwägungen entschieden, dass der Freispruch des CEVA durch ein nationales Strafgericht von den Anklagepunkten des Betrugs und der Veruntreuung öffentlicher Gelder keine Auswirkung auf das Recht der Kommission habe, die Erstattung der betreffenden Förderbeträge auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 5 von Anhang II des Seapura-Vertrags zu verlangen.
125 Diese Schlussfolgerung ist mit keinem Rechtsfehler behaftet. Insbesondere haben sich die französischen Strafgerichte entgegen dem impliziten Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht zum Vorliegen „schwerwiegender finanzieller Unregelmäßigkeiten“ im Sinne dieser Bestimmung geäußert, da dieser vertragliche Begriff von den Einstufungen als Betrug oder Veruntreuung öffentlicher Gelder zu trennen ist, denen die Anklagepunkte entsprachen, von denen das CEVA freigesprochen wurde.
126 Folglich ist der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. Zum vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien
127 Das CEVA macht geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Verfahrensautonomie verstoßen, da sich beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts Rechtsuchende vor den Gerichten eines Mitgliedstaats nicht auf das Recht eines anderen Mitgliedstaats berufen könnten. Es habe daher zu Unrecht das Vorbringen des CEVA zurückgewiesen, dass sich die Kommission nicht auf die in Frankreich auf der Grundlage des französischen Rechts angestrengten Verfahren berufen könne, da der Seapura-Vertrag belgischem Recht unterliege und die Anwendung des belgischen Rechts sowie die ausschließliche Zuständigkeit der Unionsgerichte vorsehe.
128 Die Kommission ist der Ansicht, dass das CEVA nicht angebe, inwiefern das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet sein solle, so dass dieser Teil als unzulässig zurückzuweisen sei.
129 Jedenfalls sei der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof
130 Zunächst ist festzustellen, dass das CEVA zwar nicht die von ihm beanstandeten Punkte des angefochtenen Urteils bezeichnet. Da dieses Urteil aber einen Teil mit dem Titel „Zum Grundsatz der Verfahrensautonomie“ enthält, ist es offensichtlich, dass sich dieses Vorbringen gegen die Rn. 92 bis 95 dieses Urteils richtet.
131 In der Sache ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1346/2000, wie in den Rn. 94 und 95 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nach Art. 288 AEUV allgemeine Geltung hat, in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt.
132 Zum anderen setzt die Anwendung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie voraus, dass es keine einschlägige unionsrechtliche Regelung gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C‑501/18, EU:C:2021:249, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen diesen Grundsatz geltend gemacht werden kann.
133 Daher hat das Gericht mit seiner Feststellung in Rn. 93 des angefochtenen Urteils, dass zwar belgisches Recht auf den Seapura-Vertrag anwendbar sei, aber unbeschadet der unmittelbaren Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1346/2000, wonach bestimmte Vorschriften des französischen Handelsgesetzbuchs Wirkungen im belgischen Recht entfalteten, nicht gegen den Grundsatz der Verfahrensautonomie verstoßen.
134 Folglich ist der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen, und daher ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.
135 Da keiner der vom CEVA zur Stützung seines Rechtsmittels vorgetragenen Gründe durchgreifen kann, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Kosten
136 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.
137 Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
138 Da die Kommission die Verurteilung des CEVA beantragt hat und dieses mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm neben seinen eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren die Kosten der Kommission aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Das Centre d’étude et de valorisation des algues SA (CEVA) trägt neben seinen eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind. 2. Das Centre d’étude et de valorisation des algues SA (CEVA) trägt neben seinen eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind. Unterschriften