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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.04.2025 – C-743/24
Große Kammer · ECLI:EU:C:2025:230
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 3. April 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits – Übergabe einer Person an das Vereinigte Königreich zur Strafverfolgung – Gefahr der Verletzung eines Grundrechts – Art. 49 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen – Für die verurteilte Person nachteilige Änderung der für die vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen geltenden Regelung“ In der Rechtssache C‑743/24 [Alchaster II] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supreme Court (Oberstes Gericht, Irland) mit Entscheidung vom 22. Oktober 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Oktober 2024, in dem Verfahren wegen der Vollstreckung von Haftbefehlen gegen MA, Beteiligter: Minister for Justice and Equality, erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, der Kammerpräsidenten F. Biltgen und C. Lycourgos (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún, der Kammerpräsidenten D. Gratsias und M. Gavalec, des Richters A. Arabadjiev, der Richterin I. Ziemele, der Richter J. Passer und Z. Csehi, der Richterin O. Spineanu-Matei, der Richter B. Smulders und M. Condinanzi sowie der Richterin R. Frendo, Generalanwalt: D. Spielmann, Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von MA, vertreten durch M. Lynam, SC, S. Brittain, BL, und C. Mulholland, Solicitor, – des Minister for Justice and Equality und von Irland, vertreten durch M. Browne, Chief State Solicitor, D. Curley, S. Finnegan und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von J. Fitzgerald, SC, und A. Hanrahan, SC, – der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Fuller als Bevollmächtigten im Beistand von V. Ailes, J. Pobjoy, Barristers, und J. Eadie, KC, – der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Leupold, F. Ronkes Agerbeek und J. Vondung als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Februar 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 49 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2 Es ergeht im Rahmen der Vollstreckung von vier Haftbefehlen in Irland, die Gerichte des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gegen MA zum Zweck der Strafverfolgung erlassen haben. Rechtlicher Rahmen EMRK
3 Art. 7 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) bestimmt: „Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.“ Unionsrecht
4 Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. 2021, L 149, S. 10, im Folgenden: AHZ) enthält u. a. einen Teil Drei („Zusammenarbeit im Bereich der Polizei und Justiz in strafrechtlichen Angelegenheiten“), der die Art. 522 bis 702 AHZ umfasst.
5 Art. 524 AHZ sieht vor: „(1) Die in diesem Teil vorgesehene Zusammenarbeit beruht auf der langjährigen Achtung der Vertragsparteien und der Mitgliedstaaten der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte und ‑freiheiten des Einzelnen, wie sie unter anderem in der [von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verkündeten] Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in der [EMRK] niedergelegt sind, sowie auf der Bedeutung der internen Umsetzung der in dieser Konvention verankerten Rechte und Freiheiten. (2) Dieser Teil ändert nichts an der Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und Rechtsgrundsätze, wie sie insbesondere in der [EMRK] und – im Falle der [Europäischen] Union und ihrer Mitgliedstaaten – in der Charta … zum Ausdruck kommen.“
6 Art. 604 AHZ bestimmt: „Die Vollstreckung des Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde kann an folgende Bedingungen geknüpft werden: … c) Liegen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass eine tatsächliche Gefahr für den Schutz der Grundrechte der gesuchten Person besteht, kann die vollstreckende Justizbehörde gegebenenfalls zusätzliche Garantien für die Behandlung der gesuchten Person nach der Übergabe verlangen, bevor sie über die Vollstreckung des Haftbefehls entscheidet.“
7 In Art. 613 Abs. 2 AHZ heißt es: „Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen insbesondere hinsichtlich des Artikels … 604 …; sie kann … eine Frist für den Erhalt dieser zusätzlichen Informationen festsetzen.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
8 Am 26. November 2021 erließ der District Judge (Bezirksrichter) der Magistrates’ Courts of Northern Ireland (erstinstanzliches Gericht für Strafsachen, Nordirland, Vereinigtes Königreich) vier Haftbefehle gegen MA wegen terroristischer Straftaten, die zwischen dem 18. und dem 20. Juli 2020 in Nordirland (Vereinigtes Königreich) begangen worden sein sollen. Die erste dieser Straftaten ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bedroht, während wegen der drei anderen eine Freiheitsstrafe von bestimmter Dauer, eine verlängerte Freiheitsstrafe, eine Freiheitsstrafe von unbestimmter Dauer oder eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden können.
9 Mit Urteil vom 24. Oktober 2022 und Beschlüssen vom selben Tag und vom 7. November 2022 ordnete der High Court (Hohes Gericht, Irland) die Übergabe von MA an das Vereinigte Königreich an und lehnte zugleich die Zulassung eines Rechtsmittels zum Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) ab.
10 Mit Entscheidung vom 17. Januar 2023 ließ der Supreme Court (Oberstes Gericht, Irland), das vorlegende Gericht, ein Rechtsmittel von MA gegen das Urteil und die Beschlüsse des High Court (Hohes Gericht) zu.
11 MA macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass seine Übergabe an das Vereinigte Königreich mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen unvereinbar sei, da sich im Fall seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe seine etwaige vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen nach Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs richten würde, die nach Begehung der Straftaten, derentwegen er strafrechtlich verfolgt werde, erlassen worden seien und die strenger seien als die zum Zeitpunkt der Begehung dieser Straftaten geltenden Rechtsvorschriften.
12 Das vorlegende Gericht wies zunächst das Vorbringen von MA zurück, wonach die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 7 EMRK bestehe, war aber der Auffassung, dass Unsicherheiten hinsichtlich der Notwendigkeit bestünden, darüber hinaus zu prüfen, ob die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 49 Abs. 1 der Charta bestehe, und, gegebenenfalls, nach welchen Modalitäten diese Prüfung vorzunehmen sei. Daher beschloss es am 7. März 2024, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des AHZ zur Vorabentscheidung vorzulegen.
13 Im Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster (C‑202/24, EU:C:2024:649), hat der Gerichtshof in Beantwortung dieser Frage entschieden, dass Art. 524 Abs. 2 und Art. 604 Buchst. c AHZ in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen sind, dass eine vollstreckende Justizbehörde in dem Fall, dass eine Person, gegen die auf Grundlage des AHZ ein Haftbefehl erlassen wurde, geltend macht, dass bei einer Übergabe an das Vereinigte Königreich wegen einer für sie ungünstigen und nach der mutmaßlichen Begehung der in Rede stehenden Straftat erfolgten Änderung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 49 Abs. 1 der Charta bestehe, das Vorliegen dieser Gefahr eigenständig prüfen muss, bevor sie über die Vollstreckung des Haftbefehls entscheidet, und zwar auch dann, wenn sie die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 7 EMRK unter Verweis auf die Garantien, die das Vereinigte Königreich im Allgemeinen in Bezug auf die Einhaltung der EMRK bietet, und auf die Möglichkeit der betroffenen Person, eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einzulegen, bereits verneint hat. Am Ende dieser Prüfung darf die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung des Haftbefehls nur dann ablehnen, wenn sie, nachdem sie die ausstellende Justizbehörde um zusätzliche Informationen und Garantien ersucht hat, über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, nach denen eine echte Gefahr besteht, dass der Umfang der Strafe, die zum Zeitpunkt der Begehung der in Rede stehenden Straftat verwirkt wurde, geändert und somit eine schwerere Strafe verhängt wird, als sie ursprünglich verwirkt wurde.
14 In Anbetracht dieser Antwort bat das vorlegende Gericht gemäß Art. 613 Abs. 2 AHZ die Behörden des Vereinigten Königreichs um die Übermittlung zusätzlicher Informationen hinsichtlich der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die auf MA im Fall seiner Verurteilung wegen einer oder mehrerer der Straftaten, derentwegen er verfolgt werde, anwendbar wären. Der District Judge (Bezirksrichter) der Magistrates’ Courts of Northern Ireland (erstinstanzliches Gericht für Strafsachen, Nordirland) beantwortete dieses Ersuchen am 17. September 2024.
15 Auf der Grundlage u. a. dieser Antwort weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass nach den Rechtsvorschriften, die in Nordirland zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Begehung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Straftaten galten, das die Strafe festsetzende Gericht bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von bestimmter Dauer verpflichtet gewesen sei, eine „Haftdauer“ von höchstens der Hälfte der Dauer der verhängten Strafe festzusetzen, nach deren Ablauf die verurteilte Person einen automatischen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus der Haft unter Auflagen gehabt habe.
16 Nach den neuen, in Nordirland seit dem 30. April 2021 auch für vor diesem Zeitpunkt begangene Straftaten geltenden Rechtsvorschriften setze sich eine Freiheitsstrafe von bestimmter Dauer wegen einer „bestimmten terroristischen Straftat“ (specified terrorism offence) aus einer vom Gericht festgesetzten „angemessenen Haftdauer“ zuzüglich eines weiteren Zeitraums von einem Jahr, in dem die verurteilte Person Auflagen unterliege, zusammen. Dabei dürfe die Gesamtdauer dieser Zeiträume die Höchstdauer der verwirkten Freiheitsstrafe nicht überschreiten. Darüber hinaus könne die verurteilte Person nach Verbüßung von zwei Dritteln der „angemessenen Haftdauer“ vorzeitig unter Auflagen aus der Haft entlassen werden, sofern nach Überzeugung der Parole Commissioners (Ausschuss, der über die Gewährung einer vorzeitigen Haftentlassung unter Auflagen entscheidet, Vereinigtes Königreich) ihre weitere Haft zum Schutz der Gesellschaft nicht mehr erforderlich sei.
17 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts betreffen die Rügen von MA ausschließlich die Änderungen der Rechtsvorschriften über die Freiheitsstrafen von bestimmter Dauer, so dass die Regelungen über die vorzeitige Haftentlassung einer zu einer verlängerten Freiheitsstrafe, einer Freiheitsstrafe von unbestimmter Dauer oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Person unter Auflagen im Ausgangsverfahren nicht relevant seien.
18 Es bestehe eine tatsächliche Möglichkeit, dass gegen MA im Fall seiner Übergabe an das Vereinigte Königreich eine Freiheitsstrafe von bestimmter Dauer verhängt werde. Die Höchstdauer der Strafe, die für die erste im Ausgangsverfahren in Rede stehende Straftat verwirkt sei, sei nach wie vor auf zehn Jahre festgelegt, doch führten die Änderungen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelungen über die vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen u. a. dazu, dass die wegen einer „bestimmten terroristischen Straftat“ zu einer solchen Strafe verurteilten Personen länger in Haft blieben.
19 MA und der Minister for Justice and Equality (Minister für Justiz und Gleichberechtigung, Irland) halten diese Änderungen insoweit für mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen unvereinbar, als mit diesen Änderungen eine Regelung in Frage gestellt worden sei, nach der die vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen automatisch erfolgt sei. In diesem Zusammenhang stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage, ob diese Änderungen gleichwohl so betrachtet werden können, dass sie lediglich die Vollstreckung der Strafen betreffen, oder ob im Gegenteil davon auszugehen sei, dass sie rückwirkend den Umfang der Strafe änderten, die MA im Fall seiner Übergabe an das Vereinigte Königreich zu erwarten habe.
20 Vor diesem Hintergrund hat der Supreme Court (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Wäre die Anwendung geänderter Regelungen auf eine wegen einer (oder mehrerer) Straftat(en) zu einer (oder mehreren) Freiheitsstrafe(n) von bestimmter Dauer verurteilte Person, wenn diese Regelungen dazu führen, dass sie zumindest zwei Drittel dieser Strafe verbüßen muss und dann nur einen an Voraussetzungen gebundenen Anspruch auf vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen hat, der von einer Beurteilung der Gefährlichkeit abhängt, wohingegen diese Person nach den zum Zeitpunkt der Begehung der mutmaßlichen Straftaten geltenden Regelungen einen automatischen Rechtsanspruch auf vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen nach Verbüßung der Hälfte dieser Strafe gehabt hätte, als Verhängung einer „schwereren Strafe“ als der zum Zeitpunkt der Begehung der mutmaßlichen Straftaten geltenden Strafe gegen die verurteilte Person anzusehen, die somit einen Verstoß gegen Art. 49 Abs. 1 der Charta darstellt? Verfahren vor dem Gerichtshof
21 Mit Beschluss vom 26. November 2024, Alchaster II (C‑743/24, EU:C:2024:983), hat der Präsident des Gerichtshofs entschieden, die vorliegende Vorlage zur Vorabentscheidung dem in Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahren zu unterwerfen. Zur Vorlagefrage
22 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage im Wesentlichen wissen, ob Art. 49 Abs. 1 Satz 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass es die Verhängung einer schwereren Strafe darstellt, wenn auf eine Person, die zu einer Freiheitsstrafe von bestimmter Dauer verurteilt werden kann, eine Regelung angewandt wird, wonach diese Person zumindest zwei Drittel einer festgelegten Haftdauer verbüßen muss, bevor sie unter Auflagen vorzeitig aus der Haft entlassen werden kann, wonach eine solche Haftentlassung davon abhängt, dass eine spezielle Behörde zu der Überzeugung gelangt, dass die weitere Haft dieser Person zum Schutz der Gesellschaft nicht mehr erforderlich sei, und wonach der betreffenden Person zwangsläufig ein Jahr vor dem Ende der verhängten Strafe eine vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen gewährt wird, wohingegen sie nach den Regelungen, die zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Begehung der in Rede stehenden Straftaten galten, nach Verbüßung der Hälfte dieser Strafe automatisch unter Auflagen vorzeitig aus der Haft hätte entlassen werden müssen.
23 Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 2 der Charta darf keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
24 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass Art. 49 der Charta zumindest die gleichen Garantien wie die in Art. 7 EMRK vorgesehenen enthält, die gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta als Mindestschutzstandard zu berücksichtigen sind (Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C‑202/24, EU:C:2024:649, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Da die vorgelegte Frage die Anwendung von Änderungen einer Regelung der vorzeitigen Haftentlassung unter Auflagen auf eine Person betrifft, die wegen einer vor dem Inkrafttreten dieser Änderungen begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von bestimmter Dauer verurteilt werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Anwendung von Art. 7 EMRK zwischen einer Maßnahme, die im Wesentlichen eine „Strafe“ darstellt, und einer Maßnahme, die deren „Vollstreckung“ oder „Vollzug“ betrifft, zu unterscheiden ist. Wenn sich folglich die Art und der Zweck einer Maßnahme auf einen Straferlass oder die Änderung einer Regelung über eine vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen beziehen, ist dies nicht Teil der „Strafe“ im Sinne von Art. 7 EMRK (EGMR, 21. Oktober 2013, Del Río Prada/Spanien, CE:ECHR:2013:1021JUD004275009, § 83, und Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C‑202/24, EU:C:2024:649, Rn. 94).
26 Da die Abgrenzung zwischen einer Maßnahme, die eine „Strafe“ darstellt, und einer solchen, die sich auf die „Vollstreckung“ einer Strafe bezieht, in der Praxis nicht immer klar gezogen ist, muss, um festzustellen, ob eine Maßnahme lediglich die Art der Vollstreckung der Strafe betrifft oder vielmehr Auswirkungen auf ihren Umfang hat, in jedem Einzelfall geprüft werden, was die verhängte oder verwirkte „Strafe“ nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Recht tatsächlich beinhaltete, oder, mit anderen Worten, welcher Art sie war (EGMR, 21. Oktober 2013, Del Río Prada/Spanien, CE:ECHR:2013:1021JUD004275009, §§ 85 und 90, sowie Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C‑202/24, EU:C:2024:649, Rn. 95).
27 Insoweit hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt, dass die Vollstreckung der Strafe und nicht die Strafe selbst betroffen ist, wenn sich die Haftsituation möglicherweise dadurch verschärft, dass nach der Verurteilung die zeitliche Schwelle für die Zulässigkeit einer vorzeitigen Haftentlassung unter Auflagen angehoben wird, und dass daraus nicht abgeleitet werden kann, dass die verhängte Strafe schwerer ist als die vom Tatrichter verhängte Strafe (EGMR, 31. August 2021, Devriendt/Belgien, CE:ECHR:2021:0831DEC003556719, § 29, und Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C‑202/24, EU:C:2024:649, Rn. 96).
28 Demgegenüber hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die rückwirkende Anwendung einer Maßnahme, durch die eine lebenslange Freiheitsstrafe, die verkürzt werden kann, in eine solche umgewandelt wird, die nicht mehr verkürzt werden kann, gegen Art. 7 EMRK verstoße (EGMR, 10. November 2022, Kupinskyy/Ukraine, CE:ECHR:2022:1110JUD000508418, §§ 56 und 64).
29 Eine sich auf die Vollstreckung der Strafe beziehende Maßnahme ist daher nur dann mit Art. 49 Abs. 1 Satz 2 der Charta unvereinbar, wenn sie rückwirkend den Umfang der Strafe ändert, die zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Begehung der in Rede stehenden Straftat verwirkt wurde, und somit eine schwerere Strafe verhängt wird, als sie ursprünglich verwirkt wurde. Das ist zwar jedenfalls dann nicht der Fall, wenn diese Maßnahme lediglich die zeitliche Schwelle für die Zulässigkeit einer vorzeitigen Haftentlassung unter Auflagen anhebt, doch mag sich die Situation insbesondere dann anders darstellen, wenn diese Maßnahme die Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung unter Auflagen im Wesentlichen aufhebt oder wenn sie Teil einer Reihe von Maßnahmen ist, die dazu führen, dass die ursprünglich verwirkte Strafe ihrer Art nach schwerer wird (Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C‑202/24, EU:C:2024:649, Rn. 97).
30 Demnach kann der Umstand, dass eine innerstaatliche Regelung, die in Bezug auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Straftaten eine Verlängerung des Teils einer Freiheitsstrafe vorsieht, der notwendigerweise in Haft verbüßt sein muss, bevor eine vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen angeordnet werden kann, für sich genommen nicht zu einem Verstoß gegen Art. 49 Abs. 1 Satz 2 der Charta führen.
31 Allerdings betrifft die vorgelegte Frage Änderungen von Vorschriften über die vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen, die über die reine Anhebung der zeitlichen Schwelle für die Zulässigkeit einer solchen Haftentlassung hinausgehen. Diese Änderungen weisen nämlich die Besonderheit auf, dass sie eine Regelung in Frage stellen, nach der eine vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen automatisch erfolgen musste, wenn die Hälfte der Strafe verbüßt war. So ersetzen sie diese Regelung durch ein System, in dem die vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen in einem ersten Schritt von einer Einschätzung der Gefährlichkeit der verurteilten Person durch eine spezielle Behörde abhängt, nachdem ein im Voraus bestimmter Teil der verhängten Strafe vollstreckt ist, und dann in einem zweiten Schritt von Rechts wegen ein Jahr vor dem Ende dieser Strafe erfolgen muss.
32 Eine solche Änderung führt gewiss an sich zu einer Verschärfung der Haftsituation. So ist nach dieser Änderung ungewiss, zu welchem Zeitpunkt die vorzeitige Haftentlassung einer verurteilten Person unter Auflagen erfolgen wird, und kann in einigen Fällen bedeuten, dass eine solche Haftentlassung erst im letzten Jahr der verhängten Strafe erfolgt, wohingegen die Person nach der Regelung, die zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Begehung der in Rede stehenden Straftaten galt, die Gewissheit hatte, dass sie von Rechts wegen zu einem vor diesem letzten Jahr liegenden Zeitpunkt in den Genuss dieser Regelung kommen würde.
33 Allerdings geht aus der in den Rn. 27 und 29 des vorliegenden Urteils erwähnten Rechtsprechung hervor, dass dadurch, dass Änderungen der Regelung über die vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen zu einer Verschärfung der Haftsituation führen, nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden kann, dass dies zur Verhängung einer schwereren Strafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 2 der Charta führt.
34 Diese Erwägung geht auf die Trennung zwischen dem Begriff „Strafe“, verstanden als die ausgesprochene Verurteilung bzw. diejenige, die ausgesprochen werden kann, auf der einen und dem der Maßnahmen zur „Vollstreckung“ oder zum „Vollzug“ der Strafe auf der anderen Seite zurück. Sie gilt nicht nur hinsichtlich der Anhebung der zeitlichen Schwelle für die Zulässigkeit der vorzeitigen Haftentlassung unter Auflagen, sondern auch für Änderungen der weiteren Voraussetzungen, von denen die Gewährung einer vorzeitigen Haftentlassung unter Auflagen abhängt, oder für Änderungen der für eine solche Gewährung geltenden Verfahrensvorschriften.
35 Solange diese Änderungen die Möglichkeit einer solchen Haftentlassung nicht im Wesentlichen aufheben und nicht dazu führen, dass die zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Begehung der in Rede stehenden Straftaten verwirkte Strafe ihrer Art nach schwerer wird, verstößt die Anwendung der Änderungen auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Straftaten daher nicht gegen Art. 49 Abs. 1 Satz 2 der Charta.
36 Zur ersten dieser beiden Voraussetzungen ist festzustellen, dass eine Änderung wie die in Rn. 31 des vorliegenden Urteils angesprochene weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch in der Praxis dazu führt, dass die Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung unter Auflagen im Wesentlichen aufgehoben würde.
37 Denn zum einen wahrt eine solche Änderung die Möglichkeit, eine vorzeitige Haftentlassung der verurteilten Person nach Maßgabe der vorgenommenen Einschätzung ihrer Gefährlichkeit unter Auflagen anzuordnen, sobald die in den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte zeitliche Schwelle für die Zulässigkeit erreicht ist.
38 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht insoweit nicht hervor, dass die Ausübung der Befugnisse des Ausschusses, der über die Gewährung einer vorzeitigen Haftentlassung unter Auflagen entscheidet, in Bezug auf die vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen in der Praxis dazu führen kann, dass die Möglichkeit für eine solche Haftentlassung dadurch aufgehoben würde, dass sie nicht durch angemessene Verfahrensgarantien, einschließlich der Bearbeitungsfrist für Anträge auf vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen, flankiert wäre.
39 Zum anderen muss nach einer Änderung wie der in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannten die vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen jedenfalls von Rechts wegen ein Jahr vor dem Ende der verhängten Strafe erfolgen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Strafe nunmehr systematisch in vollem Umfang in Haft verbüßt werden muss.
40 Was die zweite in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführte Voraussetzung betrifft, ist nicht ersichtlich, dass eine Änderung wie die in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannte Teil einer Reihe von Maßnahmen ist, die dazu führen, dass die ursprünglich verwirkte Strafe ihrer Art nach schwerer wird.
41 Eine solche Änderung erhöht nicht das Höchstmaß der wegen einer Straftat verwirkten Freiheitsstrafe von bestimmter Dauer, deren Vollstreckung unter die sich aus dieser Änderung ergebende Regelung der vorzeitigen Haftentlassung unter Auflagen fallen wird. Im Übrigen geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Höchstdauer der Strafe, die für die erste im Ausgangsverfahren in Rede stehende Straftat verwirkt ist, nach wie vor auf zehn Jahre festgelegt ist.
42 Die Dauer der vom Strafgericht zu verhängenden Freiheitsstrafe würde aber sowohl nach der geänderten Regelung als auch nach den Vorschriften für eine vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen, die zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Begehung der in Rede stehenden Straftaten galten, die Höchstdauer darstellen, für die die verurteilte Person letztendlich in Haft genommen werden könnte.
43 Die eine wie die andere der in der Vorlagefrage angesprochenen Regelungen für eine vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen umfassen nämlich die Möglichkeit, dass die Person, die in den Genuss einer solchen Haftentlassung gekommen ist, innerhalb der Dauer der bei ihrer Verurteilung festgesetzten Gefängnisstrafe erneut in Haft genommen wird, wenn ihr Verhalten einen Widerruf dieser Haftentlassung rechtfertigt. Keine dieser Regelungen garantiert der betreffenden Person also, dass sie für einen im Voraus festgelegten Teil der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe in Freiheit bleibt.
44 Was darüber hinaus die Voraussetzungen für die vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen angeht, die sich aus einer Änderung wie der in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannten ergeben, stellt, wie der Generalanwalt in Nr. 96 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, das Kriterium der Gefährlichkeit der verurteilten Person, wie diese zum Zeitpunkt der möglichen vorzeitigen Haftentlassung unter Auflagen eingeschätzt wird, ein im Strafvollzug übliches Kriterium dar. Indem dieses Kriterium eine vorausschauende Beurteilung des vorhersehbaren Verhaltens der verurteilten Person anhand ihrer Situation voraussetzt, wie sie sich darstellt, nachdem diese Person einen wesentlichen Teil ihrer Strafe in Haft verbüßt hat, impliziert es eine Beurteilung anderer Art als die, die ursprünglich bei der Verurteilung vorgenommen wurde, und knüpft dadurch an die Strafvollstreckung an.
45 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht insoweit nicht hervor, dass dem Ausschuss, der über die Gewährung einer vorzeitigen Haftentlassung unter Auflagen entscheidet, ein reines Ermessen zustünde, das über das Ermessen in Bezug auf die Bewertung u. a. der Gefährlichkeit der verurteilten Person, nachdem diese einen wesentlichen Teil ihrer Strafe in Haft verbüßt hat, hinausginge. Insbesondere geht aus den Akten nicht hervor, dass dieser Ausschuss sich auf von dieser Bewertung unabhängige strafpolitische Erwägungen stützen könnte.
46 Vor diesem Hintergrund können weder der Umstand, dass Änderungen der Regelung über die vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nur bestimmte Gruppen verurteilter Personen betreffen, noch die hinter diesen Änderungen stehenden Gründe bedeuten, dass die Änderungen mit Art. 49 Abs. 1 Satz 2 der Charta unvereinbar sind. Die Auswirkungen dieser Änderungen auf die objektive Situation dieser Personen bleiben nämlich durch diesen Umstand und diese Gründe unberührt, so dass die Änderungen als solche nicht zu der Annahme führen können, dass sie mit der Anwendung einer schwereren Strafe auf diese Personen einhergehen.
47 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 49 Abs. 1 Satz 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass es nicht die Verhängung einer schwereren Strafe darstellt, wenn auf eine Person, die zu einer Freiheitsstrafe von bestimmter Dauer verurteilt werden kann, eine Regelung angewandt wird, wonach diese Person zumindest zwei Drittel einer festgelegten Haftdauer verbüßen muss, bevor sie unter Auflagen vorzeitig aus der Haft entlassen werden kann, wonach eine solche Haftentlassung davon abhängt, dass eine spezielle Behörde zu der Überzeugung gelangt, dass die weitere Haft dieser Person zum Schutz der Gesellschaft nicht mehr erforderlich sei, und wonach der betreffenden Person zwangsläufig ein Jahr vor dem Ende der verhängten Strafe eine vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen gewährt wird, wohingegen sie nach den Regelungen, die zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Begehung der in Rede stehenden Straftaten galten, nach Verbüßung der Hälfte dieser Strafe automatisch unter Auflagen vorzeitig aus der Haft hätte entlassen werden müssen. Kosten
48 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: Art. 49 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass es nicht die Verhängung einer schwereren Strafe darstellt, wenn auf eine Person, die zu einer Freiheitsstrafe von bestimmter Dauer verurteilt werden kann, eine Regelung angewandt wird, wonach diese Person zumindest zwei Drittel einer festgelegten Haftdauer verbüßen muss, bevor sie unter Auflagen vorzeitig aus der Haft entlassen werden kann, wonach eine solche Haftentlassung davon abhängt, dass eine spezielle Behörde zu der Überzeugung gelangt, dass die weitere Haft dieser Person zum Schutz der Gesellschaft nicht mehr erforderlich sei, und wonach der betreffenden Person zwangsläufig ein Jahr vor dem Ende der verhängten Strafe eine vorzeitige Haftentlassung unter Auflagen gewährt wird, wohingegen sie nach den Regelungen, die zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Begehung der in Rede stehenden Straftaten galten, nach Verbüßung der Hälfte dieser Strafe automatisch unter Auflagen vorzeitig aus der Haft hätte entlassen werden müssen. Unterschriften