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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.2025 – C-136/24

Große Kammer · ECLI:EU:C:2025:977

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 18. Dezember 2025 ( „Rechtsmittel – Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und Einwanderung – Verordnung (EU) 2019/1896 – Integrierte europäische Verwaltung der Außengrenzen der Europäischen Union – Europäische Grenz- und Küstenwache – Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) – Verpflichtungen von Frontex im Bereich des Schutzes der Grundrechte – Praktiken der pauschalen Zurückschiebung (Pushback) in ein Drittland in der Region des Ägäischen Meeres – Außervertragliche Haftung von Frontex – Tatsächlicher und sicherer Schaden – Beweislast – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Anfangsbeweis – Verpflichtung des Gerichts der Europäischen Union, die Rechtssache zu prüfen“ In der Rechtssache C‑136/24 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. Februar 2024, Alaa Hamoudi, zunächst vertreten durch F. Gatta, Avvocato, dann durch F. Gatta, Avvocato, und A. Musco Eklund, Hochschullehrerin, im Beistand von J. De Coninck, Sachverständiger, Rechtsmittelführer, andere Partei des Verfahrens: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), zunächst vertreten durch C. Carroll und R.‑A. Popa als Bevollmächtigte im Beistand von B. Wägenbaur, Avocat, dann durch H. Y. Caniard, C. Carroll und R.‑A. Popa als Bevollmächtigte im Beistand von B. Wägenbaur, Avocat, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Kammerpräsidentinnen K. Jürimäe, M. L. Arastey Sahún und I. Ziemele, des Kammerpräsidenten J. Passer, der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin, D. Gratsias, M. Gavalec, Z. Csehi und B. Smulders (Berichterstatter), Generalanwalt: R. Norkus, Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2025, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. April 2025 folgendes Urteil

1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Alaa Hamoudi die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2023, Hamoudi/Frontex (T‑136/22, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2023:821), mit dem das Gericht seine Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihm durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sein soll, die die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) im Rahmen von durch die griechischen Behörden gegen ihn ergriffenen Ausweisungsmaßnahmen begangen haben soll. Rechtlicher Rahmen Verordnung (EU) 2019/1896

2 In den Erwägungsgründen 2, 3, 24, 81 und 103 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. 2019, L 295, S. 1) heißt es: „(2) Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates [vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. 2004, L 349, S. 1)] errichtet. Seit Aufnahme ihrer Tätigkeit am 1. Mai 2005 hat sie die Mitgliedstaaten bei den operativen Aspekten der Verwaltung der Außengrenzen erfolgreich mit gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken, Risikoanalysen, dem Austausch von Informationen, der Pflege von Beziehungen zu Drittstaaten und der Rückkehr von zur Rückkehr verpflichteten Personen unterstützt. (3) Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde in ‚Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache‘ … umbenannt und wird gemeinhin als Frontex bezeichnet, und ihre Aufgaben wurden bei voller Kontinuität aller ihrer Tätigkeiten und Verfahren erweitert. Die Hauptaufgaben [von Frontex] sollten [F]olgende sein: die Ausarbeitung einer technischen und operativen Strategie als Teil des mehrjährigen strategischen Politikzyklus für die Umsetzung der integrierten europäischen Grenzverwaltung, die Aufsicht über die Kontrollen an den Außengrenzen im Hinblick auf deren Wirksamkeit, die Durchführung von Risikoanalysen und Schwachstellenbewertungen, die Zurverfügungstellung einer größeren technischen und operativen Unterstützung der Mitgliedstaaten und Drittstaaten in Form von gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken, die Gewährleistung einer konkreten Durchführung von Maßnahmen in Situationen, in denen dringendes Handeln an den Außengrenzen geboten ist, die Zurverfügungstellung technischer und operativer Hilfe zur Unterstützung von Such- und Rettungsoperationen für Menschen in Seenot zu leisten sowie die Organisation, Koordinierung und Durchführung von Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze zu organisieren, zu koordinieren und durchzuführen. … (24) Die erweiterten Aufgaben und Zuständigkeiten [von Frontex] sollten mit verstärkten Maßnahmen zur Sicherung der Grundrechte und erhöhter Rechenschaftspflicht und Haftung einhergehen, was insbesondere die Wahrnehmung von Exekutivbefugnissen durch das Statutspersonal betrifft. … (81) [Frontex] sollte unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Rückkehrentscheidungen technische und operative Unterstützung für die Mitgliedstaaten im Rahmen des Rückkehrprozesses leisten, einschließlich der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen und anderen rückkehrvorbereitenden und ‑bezogenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Zusätzlich sollte [Frontex] die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Behörden der entsprechenden Drittstaaten bei der Beschaffung von Reisedokumenten für die Rückkehr unterstützen. … (103) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die in den Artikeln 2 und 6 EUV und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (‚Charta‘) anerkannt sind, insbesondere mit der Achtung der Würde des Menschen, dem Recht auf Leben, dem Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, dem Verbot des Menschenhandels, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Zugang zu Dokumenten, dem Recht auf Asyl und dem Schutz vor Abschiebung und Ausweisung, den Grundsätzen der Nichtzurückweisung und der Nichtdiskriminierung sowie den Rechten des Kindes.“

3 Art. 1 („Gegenstand“) dieser Verordnung lautet: „Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Grenz- und Küstenwache eingerichtet, die für eine integrierte europäische Grenzverwaltung an den Außengrenzen sorgen soll, um diese Außengrenzen effizient unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte zu verwalten, und um die Effizienz der Rückkehrpolitik der Union zu erhöhen. Die vorliegende Verordnung befasst sich mit dem Migrationsdruck und potenziellen künftigen Herausforderungen und Bedrohungen an den Außengrenzen. Mit der Verordnung wird ein hohes Maß an innerer Sicherheit innerhalb der Union unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der Wahrung der Freizügigkeit in diesem Raum gewährleistet. Sie trägt zur Aufdeckung, Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität an den Außengrenzen bei.“

4 Art. 4 („Europäische Grenz- und Küstenwache“) dieser Verordnung bestimmt: „Die für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden einschließlich der Küstenwachen, soweit [L]etztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, die für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden und [Frontex] bilden die Europäische Grenz- und Küstenwache.“

5 Art. 5 („[Frontex]“) Abs. 3 und 4 dieser Verordnung sieht vor: „(3) Zur Gewährleistung einer kohärenten integrierten europäischen Grenzverwaltung erleichtert [Frontex] die Anwendung von Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit der Verwaltung der Außengrenzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/399 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2016, L 77, S. 1)] sowie im Zusammenhang mit Rückkehr, und fördert ihre Wirksamkeit. (4) [Frontex] trägt zu einer konstanten und einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, einschließlich des Besitzstands der Union im Bereich der Grundrechte, insbesondere der Charta …, an den Außengrenzen bei. Ihr Beitrag umfasst den Austausch bewährter Verfahren.“

6 In Art. 7 („Gemeinsame Verantwortung“) der Verordnung 2019/1896 heißt es: „(1) Die integrierte europäische Grenzverwaltung wird von der Europäischen Grenz- und Küstenwache in gemeinsamer Verantwortung [von Frontex] und der für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden einschließlich der Küstenwachen, soweit [L]etztere mit Operationen zur Überwachung der Seegrenzen und anderen Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, wahrgenommen. Den Mitgliedstaaten kommt nach wie vor die vorrangige Zuständigkeit für die Verwaltung ihrer Abschnitte der Außengrenzen zu. … (4) [Frontex] unterstützt die Anwendung der Maßnahmen der Union im Bereich der Verwaltung der Außengrenzen und der Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen durch Verstärkung, Bewertung und Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen und durch die Bereitstellung technischer und operativer Unterstützung zur Umsetzung dieser Maßnahmen und für die Rückkehr. [Frontex] unterstützt keinerlei Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Kontrollen an den Binnengrenzen stehen, und beteiligt sich auch nicht an entsprechenden Tätigkeiten. [Frontex] ist für alle ihre Entscheidungen voll verantwortlich und rechenschaftspflichtig sowie für sämtliche Tätigkeiten, für die sie im Rahmen dieser Verordnung ausschließlich verantwortlich ist. …“

7 Art. 10 („Aufgaben [von Frontex]“) dieser Verordnung bestimmt: „(1) [Frontex] nimmt folgende Aufgaben wahr: a) Überwachung der Migrationsströme und Durchführung von Risikoanalysen zu allen Aspekten der integrierten Grenzverwaltung; b) Beobachtung der operativen Bedürfnisse der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Durchführung von Rückkehr, unter anderem durch die Sammlung operativer Daten; … e) Überwachung der Einhaltung der Grundrechte bei allen ihren Tätigkeiten an den Außengrenzen und bei Rückkehraktionen; … g) Unterstützung der Mitgliedstaaten durch die Koordinierung und Organisation gemeinsamer Aktionen in Situationen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordern, wozu im Einklang mit dem Recht der Union und dem Völkerrecht auch die Unterstützung in humanitären Notsituationen und Seenotrettungen gehören können; …“

8 Art. 36 („Aktion [von Frontex] an den Außengrenzen“) Abs. 2 dieser Verordnung sieht vor: „[Frontex] organisiert – im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und Völkerrecht, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung – die geeignete technische und operative Unterstützung für den Einsatzmitgliedstaat und kann eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen: a) Koordinierung gemeinsamer Aktionen für einen oder mehrere Mitgliedstaaten und Entsendung der ständigen Reserve sowie technischer Ausrüstung; b) Organisation von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Entsendung der ständigen Reserve sowie technischer Ausrüstung; … e) technische und operative Unterstützung für Mitgliedstaaten und Drittstaaten zur Unterstützung von Such- und Rettungseinsätzen, die Menschen in Seenot gelten und sich unter Umständen während einer Grenzüberwachungsaktion auf See ergeben, im Einklang mit dem unter Buchstaben a, b und c dieses Absatzes dargelegten Tätigkeitsrahmen sowie der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit (ABl. 2014, L 189, S. 93)] und dem Völkerrecht; …“

9 In Art. 37 („Einleitung von gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken an den Außengrenzen“) dieser Verordnung heißt es: „(1) Ein Mitgliedstaat kann [Frontex] um Einleitung gemeinsamer Aktionen ersuchen, um künftigen Herausforderungen, einschließlich illegaler Einwanderung, aktueller oder künftiger Bedrohungen an seinen Außengrenzen oder grenzüberschreitender Kriminalität, zu begegnen, oder verstärkte technische und operative Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Außengrenzkontrolle zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen eines solchen Ersuchens kann ein Mitgliedstaat auch die für die gemeinsame Aktion erforderlichen Profile von Einsatzkräften angeben, auch diejenigen, die, falls zutreffend, Exekutivbefugnisse haben. (2) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der insbesondere durch den Zustrom einer großen Anzahl von Drittstaatsangehörigen an bestimmten Stellen der Außengrenzen, die versuchen, unbefugt in sein Hoheitsgebiet einzureisen, besonderen und unverhältnismäßig großen Herausforderungen ausgesetzt ist, kann [Frontex] einen zeitlich befristeten Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats veranlassen. (3) Der Exekutivdirektor prüft, billigt und koordiniert Vorschläge der Mitgliedstaaten für gemeinsame Aktionen oder Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken. Gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken hat eine sorgfältige, zuverlässige und aktuelle Risikoanalyse vorauszugehen, auf deren Grundlage [Frontex] unter Berücksichtigung der Risikoeinschätzung für die Außengrenzabschnitte nach Artikel 34 und der verfügbaren Ressourcen eine Rangfolge der vorgeschlagenen gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken aufstellen kann. …“

10 Art. 38 („Einsatzplan für gemeinsame Aktionen“) der Verordnung 2019/1896 bestimmt: „(1) Zur Vorbereitung einer gemeinsamen Aktion stellt der Exekutivdirektor gemeinsam mit dem Einsatzmitgliedstaat eine Liste der benötigten technischen Ausrüstung, des erforderlichen Personals und der erforderlichen Personalprofile zusammen, einschließlich, falls zutreffend, der des Personals, das Exekutivbefugnisse hat, die nach Artikel 82 Absatz 2 zu genehmigen sind. … (2) Der Exekutivdirektor stellt einen Einsatzplan für die gemeinsamen Aktionen an den Außengrenzen auf. Der Exekutivdirektor und der Einsatzmitgliedstaat vereinbaren in enger und rechtzeitiger Absprache mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Einsatzplan, in dem die organisatorischen und verfahrensbezogenen Aspekte im Einzelnen festgelegt sind. (3) Der Einsatzplan ist für [Frontex], den Einsatzmitgliedstaat und die teilnehmenden Mitgliedstaaten verbindlich. Er enthält alle Angaben, die für die Durchführung der gemeinsamen Aktion als notwendig erachtet werden, darunter: … d) eine Beschreibung der Aufgaben, einschließlich derjenigen, die Exekutivbefugnisse erfordern, der Zuständigkeiten – auch in Bezug auf die Achtung der Grundrechte und die Erfüllung der Datenschutzanforderungen – sowie besondere Anweisungen für die Teams, einschließlich der zulässigen Abfrage von Datenbanken und der zulässigen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung im Einsatzmitgliedstaat; … i) Regeln für die Berichterstattung und Evaluierung mit Benchmarks für den Evaluierungsbericht, auch im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte, und mit dem Datum für die Einreichung des abschließenden Evaluierungsberichts; … l) allgemeine Anweisungen für den Schutz der Grundrechte während der operativen Tätigkeit [von Frontex]; …“

11 Art. 39 („Verfahren zur Einleitung eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken“) dieser Verordnung sieht vor: „(1) Das Ersuchen eines Mitgliedstaats um Einleitung eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken muss eine Beschreibung der Lage, der etwaigen Ziele und des voraussichtlichen Bedarfs sowie der erforderlichen Personalprofile, falls zutreffend auch Profile solchen Personals, das Exekutivbefugnisse hat, enthalten. … … (5) Der Exekutivdirektor entscheidet über das Ersuchen um Einleitung eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dessen Eingang. Er teilt dem betreffenden Mitgliedstaat und gleichzeitig dem Verwaltungsrat seine Entscheidung schriftlich mit. In der Entscheidung werden die wichtigsten Gründe genannt, auf denen sie beruht. … (8) Der Exekutivdirektor vereinbart und stellt zusammen mit dem Einsatzmitgliedstaat umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Datum des Beschlusses, einen Einsatzplan im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 auf. …“

12 In Art. 44 („Koordinierungsbeamter“) dieser Verordnung heißt es: „(1) [Frontex] gewährleistet die operative Umsetzung aller organisatorischen Aspekte der gemeinsamen Aktionen, der Pilotprojekte oder der Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, einschließlich der Anwesenheit von Statutspersonal. … (3) Der Koordinierungsbeamte handelt in Bezug auf alle Aspekte des Einsatzes der Teams im Namen [von Frontex]. Er hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen dem Einsatzmitgliedstaat und den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu fördern. Der Koordinierungsbeamte wird von mindestens einem Grundrechtebeobachter unterstützt und beraten. Die Aufgabe des Koordinierungsbeamten besteht insbesondere darin, … b) die korrekte Durchführung des Einsatzplans zu überwachen, einschließlich des Schutzes der Grundrechte in Zusammenarbeit mit den Grundrechtebeobachtern, und dem Exekutivdirektor darüber Bericht zu erstatten; … d) dem Exekutivdirektor Bericht zu erstatten, wenn die den Teams vom Einsatzmitgliedstaat erteilten Anweisungen nicht dem Einsatzplan entsprechen – insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Grundrechte – und gegebenenfalls dem Exekutivdirektor vorzuschlagen, eine Entscheidung gemäß Artikel 46 zu treffen. …“

13 Art. 46 („Entscheidungen zur Aussetzung, Beendigung oder Nichteinleitung von Tätigkeiten“) Abs. 4 und 5 dieser Verordnung lautet: „(4) Nach Konsultation des Grundrechtsbeauftragten und Unterrichtung des betroffenen Mitgliedstaats zieht der Exekutivdirektor die Finanzierung jedweder Tätigkeit [von Frontex] zurück oder setzt jedwede Tätigkeit [von Frontex] ganz oder teilweise aus oder beendet diese ganz oder teilweise, wenn er der Auffassung ist, dass im Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit schwerwiegende oder voraussichtlich weiter anhaltende Verstöße gegen Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes vorliegen. (5) Der Exekutivdirektor entscheidet nach Konsultation des Grundrechtsbeauftragten, keine Tätigkeit [von Frontex] einzuleiten, wenn er der Auffassung ist, dass bereits zu Beginn der Tätigkeit schwerwiegende Gründe für eine Aussetzung oder Beendigung vorliegen würden, weil diese Tätigkeit zu schwerwiegenden Verstößen gegen Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes führen könnte. Der Exekutivdirektor unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten über diese Entscheidung.“

14 Art. 48 („Rückkehr“) Abs. 1 der Verordnung 2019/1896 bestimmt: „[Frontex] befasst sich nicht mit der Begründetheit von Rückkehrentscheidungen, die weiterhin in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, und ist, was die Rückkehr betrifft, im Einklang mit den Grundrechten, den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und dem Völkerrecht einschließlich des internationalen Schutzes, der Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und der Rechte des Kindes, für Folgendes zuständig: a) Bereitstellung technischer und operativer Unterstützung der Mitgliedstaaten im Bereich der Rückkehr, u. a. i) beim Sammeln der für den Erlass von Rückkehrentscheidungen erforderlichen Informationen und bei der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, die von Rückkehrverfahren oder anderen rückkehrvorbereitenden und rückkehrbezogenen sowie nach der Ankunft und nach der Rückkehr durchgeführten Tätigkeiten der Mitgliedstaaten betroffen sind, im Hinblick auf ein integriertes System der Rückkehrverwaltung unter den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Einbeziehung zuständiger Drittstaatsbehörden und anderer Beteiligter; …“

15 Art. 80 („Schutz der Grundrechte und Grundrechtsstrategie“) dieser Verordnung sieht vor: „(1) Die Europäische Grenz- und Küstenwache gewährleistet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung den Schutz der Grundrechte unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Charta, und der einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, einschließlich des [am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten] Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge[, United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 (1954),] und des [am 31. Januar 1967 in New York geschlossenen] Protokolls [über die Rechtsstellung der Flüchtlinge], des [von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 verabschiedeten] Übereinkommens über die Rechte des Kindes[, United Nations Treaty Series, Bd. 1577, S. 3, Nr. 27531 (1990),] sowie der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung. [Frontex] erarbeitet zu diesem Zweck unter Beteiligung und vorbehaltlich der Zustimmung des Grundrechtsbeauftragten eine Grundrechtsstrategie und einen Aktionsplan – einschließlich eines wirksamen Mechanismus zur Überwachung der Achtung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten [von Frontex] –, führt diese durch und entwickelt sie weiter. (2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewährleistet die Europäische Grenz- und Küstenwache, dass keine Person unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung in ein Land ausgewiesen, abgeschoben, ausgeliefert, zurückgeführt oder auf andere Weise den Behörden eines solchen Landes übergeben oder zu diesen rückgeführt wird, wenn dort u. a. die ernste Gefahr besteht, dass diese Person Opfer von Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe wird, oder wenn aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Orientierung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe oder politischen Anschauung ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht wäre oder aber die Gefahr der Ausweisung, Abschiebung, Auslieferung oder Rückkehr in ein anderes Land unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung besteht. (3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben trägt die Europäische Grenz- und Küstenwache den besonderen Bedürfnissen von Kindern, unbegleiteten Minderjährigen, Menschen mit Behinderungen, Opfern des Menschenhandels, Personen, die medizinischer Hilfe bedürfen, Personen, die internationalen Schutz benötigen, Personen in Seenot und anderen gefährdeten Personen Rechnung und geht im Rahmen ihres Mandats auf diese Bedürfnisse ein. Die Europäische Grenz- und Küstenwache trägt bei allen ihren Aktivitäten insbesondere den Rechten des Kindes Rechnung und sorgt dafür, dass das Kindeswohl gewahrt bleibt. …“

16 Art. 97 („Haftung“) Abs. 4 dieser Verordnung lautet: „Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt [Frontex] einen durch ihre Dienststellen oder Personal in Ausübung seines Amtes – auch im Zusammenhang mit der Ausübung von Exekutivbefugnissen – verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.“ Verfahrensordnung des Gerichts

17 Art. 88 der Verfahrensordnung des Gerichts hat folgenden Wortlaut: (1) Prozessleitende Maßnahmen und Maßnahmen der Beweisaufnahme können in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen oder auf Antrag einer Hauptpartei getroffen oder abgeändert werden. (2) In dem Antrag nach Absatz 1 sind der Gegenstand der beantragten Maßnahmen und die sie rechtfertigenden Gründe genau zu bezeichnen. Wird der Antrag nach dem ersten Schriftsatzwechsel gestellt, so hat die antragstellende Partei die Gründe darzulegen, aus denen ihr eine frühere Antragstellung unmöglich war. (3) Bei einem Antrag auf prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme gibt der Präsident den anderen Parteien Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.“

18 Art. 89 der Verfahrensordnung sieht vor: „(1) Prozessleitende Maßnahmen sollen die Vorbereitung der Entscheidungen, den Ablauf der Verfahren und die Beilegung der Rechtsstreitigkeiten unter den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten. (2) Prozessleitende Maßnahmen haben insbesondere zum Ziel, a) den ordnungsgemäßen Ablauf des schriftlichen oder des mündlichen Verfahrens zu gewährleisten und die Beweiserhebung zu erleichtern; b) die Punkte zu bestimmen, zu denen die Parteien ihr Vorbringen ergänzen sollen oder die eine Beweisaufnahme erfordern; c) die Tragweite der Anträge sowie der Gründe und Argumente der Parteien zu verdeutlichen und die zwischen den Parteien streitigen Punkte zu klären; d) die gütliche Beilegung der Rechtsstreitigkeiten zu erleichtern. (3) Zu den prozessleitenden Maßnahmen, die beschlossen werden können, gehören unter anderem: a) Fragen an die Parteien; b) die Aufforderung an die Parteien, schriftlich oder mündlich zu bestimmten Aspekten des Rechtsstreits Stellung zu nehmen; c) Auskunftsverlangen an die Parteien oder Dritte gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Satzung [des Gerichtshofs der Europäischen Union]; d) die Aufforderung an die Parteien, mit der Rechtssache im Zusammenhang stehende Unterlagen vorzulegen; e) die Ladung der Parteien zu Sitzungen. (4) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, fordert das Gericht, wann immer möglich, die Parteien auf, ihre mündlichen Ausführungen auf eine oder mehrere festgelegte Fragen zu konzentrieren.“

19 Art. 90 Abs. 1 der Verfahrensordnung lautet: „Prozessleitende Maßnahmen werden vom Gericht beschlossen.“

20 Art. 91 der Verfahrensordnung bestimmt: „Unbeschadet der Artikel 24 und 25 der Satzung [des Gerichtshofs der Europäischen Union] sind folgende Beweismittel zulässig: a) persönliches Erscheinen der Parteien; b) die Einholung von Auskünften bei einer Partei oder die Aufforderung an eine Partei, mit der Rechtssache im Zusammenhang stehende Unterlagen vorzulegen; c) die Aufforderung zur Vorlage von Schriftstücken, in die ein Organ die Einsicht verweigert hat, in einem Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Verweigerung; d) Zeugenbeweis; e) Sachverständigengutachten; f) Einnahme des Augenscheins.“

21 Gemäß Art. 92 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung bestimmt das Gericht die Beweismittel durch Beschluss, der die zu beweisenden Tatsachen bezeichnet.

22 Art. 93 der Verfahrensordnung sieht vor: „(1) Zeugen, deren Vernehmung für erforderlich erachtet wird, werden aufgrund eines Beschlusses nach Artikel 92 Absatz 1 geladen; der Beschluss muss enthalten: a) Namen, Stellung und Anschrift der Zeugen; b) Termin und Ort der Vernehmung; c) die Benennung der Tatsachen, über die Beweis zu erheben ist, und der Zeugen, die zu den einzelnen Tatsachen vernommen werden sollen. (2) Die Zeugen werden vom Gericht geladen, gegebenenfalls nach Hinterlegung des Vorschusses gemäß Artikel 100 Absatz 1.“

23 Art. 94 der Verfahrensordnung hat folgenden Wortlaut: „(1) Der Präsident weist die Zeugen nach Feststellung ihrer Identität darauf hin, dass sie die Richtigkeit ihrer Aussagen nach den Bestimmungen des Absatzes 5 und des Artikels 97 zu versichern haben. (2) Die Zeugen werden vom Gericht vernommen; die Parteien sind hierzu zu laden. Der Präsident kann nach Beendigung der Aussage auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen Fragen an die Zeugen richten. (3) Die gleiche Befugnis steht den einzelnen Richtern und dem Generalanwalt zu. (4) Die Vertreter der Parteien können unter der Aufsicht des Präsidenten Fragen an die Zeugen richten. (5) Vorbehaltlich des Artikels 97 leistet der Zeuge nach Beendigung seiner Aussage folgenden Eid: ‚Ich schwöre, dass ich die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit gesagt habe.‘ (6) Das Gericht kann nach Anhörung der Hauptparteien auf die Beeidigung des Zeugen verzichten.“

24 Art. 95 der Verfahrensordnung lautet: „(1) Zeugen, die ordnungsgemäß geladen sind, haben der Ladung Folge zu leisten und zur Vernehmung zu erscheinen. (2) Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge ohne berechtigten Grund nicht vor dem Gericht, so kann dieses eine Geldbuße von bis zu 5000 Euro gegen ihn verhängen und die erneute Ladung des Zeugen auf dessen Kosten beschließen. (3) Die gleiche Sanktion kann gegen einen Zeugen verhängt werden, der ohne berechtigten Grund die Aussage oder die Eidesleistung verweigert.“

25 Art. 106 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt: „(1) Das Verfahren vor dem Gericht umfasst im Rahmen des mündlichen Verfahrens eine mündliche Verhandlung, die entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Hauptpartei durchgeführt wird. (2) In dem von einer Hauptpartei gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung sind die Gründe anzugeben, aus denen diese Hauptpartei gehört werden möchte. Der Antrag ist innerhalb von drei Wochen, nachdem die Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens an die Parteien erfolgt ist, zu stellen. Diese Frist kann vom Präsidenten verlängert werden. (3) Wird kein Antrag nach Absatz 2 gestellt, so kann das Gericht, wenn es sich für durch die Aktenstücke der Rechtssache hinreichend unterrichtet hält, die Entscheidung treffen, über die Klage ohne mündliches Verfahren zu entscheiden. In diesem Fall kann es gleichwohl später entscheiden, das mündliche Verfahren zu eröffnen.“

26 Art. 126 der Verfahrensordnung lautet: „Ist das Gericht für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann es auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits

27 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 2 bis 5 und 10 des angefochtenen Beschlusses wie folgt dargelegt: „2 Der [Rechtsmittelführer] ist syrischer Staatsangehöriger. Er behauptet, dass er am 28. April 2020, als er mit einem Boot aus der Türkei gekommen sei, zusammen mit einer Gruppe anderer Menschen griechisches Hoheitsgebiet, nämlich die Insel Samos, betreten habe, um dort Asyl zu beantragen. Er führt weiter aus, dass die örtliche Polizei ihn und die anderen Personen nach ihrer Ankunft auf der Insel abgefangen habe und dass die griechischen Behörden ihn noch am selben Tag aufs Meer zurückgebracht hätten, wo ihn am Tag darauf ein Schiff der türkischen Küstenwache an Bord genommen und ihn auf türkisches Hoheitsgebiet verbracht habe (im Folgenden: behaupteter Vorfall vom 28. und 29. April 2020). 3 Außerdem sei am 29. April 2020, während seiner Zeit auf offener See, der Ort des Geschehens zwei Mal von einem privaten Überwachungsflugzeug, das vermutlich mit einer Kamera ausgestattet und für Frontex tätig gewesen sei, überflogen worden. 4 Der [Rechtsmittelführer] gibt an, im Anschluss an den behaupteten Vorfall vom 28. und 29. April 2020 in eine Haftanstalt in der Türkei verbracht worden zu sein, wo er zehn Tage lang festgehalten worden sei. In der Folge sei ihm eine Ausweisungsverfügung erteilt und sein syrischer Reisepass eingezogen worden. Infolgedessen habe er in der Türkei ohne Zugang zum Asylsystem festgesessen und als Illegaler unter der unmittelbaren Bedrohung der Abschiebung nach Syrien gelebt. 5 Seinen bei Gericht eingereichten Schriftsätzen zufolge ist es dem [Rechtsmittelführer] in der Zwischenzeit gelungen, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Union einzureisen und in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. … 10 Zum Zeitpunkt des behaupteten Vorfalls vom 28. und 29. April 2020 waren in dem geografischen Gebiet, in dem sich dieser ereignet haben soll, zwei operative Einsätze von Frontex im Gang, und zwar der Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken im Ägäischen Meer und die gemeinsame Aktion ‚Poseidon‘.“ Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

28 Mit Klageschrift, die am 10. März 2022 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer eine Klage nach den Art. 268 und 340 AEUV auf Ersatz des Schadens, der ihm durch das rechtswidrige Verhalten von Frontex im Rahmen ihrer Aktionen im Ägäischen Meer, namentlich bei dem behaupteten Vorfall vom 28. und 29. April 2020 entstanden sein soll. Aus diesem Grund beantragte er, Frontex zu verurteilen, 500000 Euro zum Ersatz des immateriellen Schadens an ihn zu zahlen, der ihm aufgrund von Verstößen gegen die Art. 38, 46 und 80 der Verordnung 2019/1896 sowie gegen Art. 1 (Würde des Menschen), Art. 2 (Recht auf Leben), Art. 3 (Recht auf Unversehrtheit), Art. 4 (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), Art. 6 (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Art. 18 (Asylrecht), Art. 19 (Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung) und Art. 21 (Nichtdiskriminierung) der Charta entstanden sein soll.

29 Am 10. März 2022 beantragte der Rechtsmittelführer, das Gericht möge zum einen prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme erlassen, um Frontex die Vorlage in ihrem Besitz befindlicher Dokumente aufzugeben, und zum anderen eine mündliche Verhandlung durchführen. Am 29. April und 18. Mai 2022 beantragte der Rechtsmittelführer, das Gericht möge prozessleitende Maßnahmen mit dem Ziel der Vorlage weiterer Dokumente durch Frontex erlassen.

30 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers ab. In den Rn. 19 bis 23 dieses Beschlusses wies es zunächst auf die für die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union geltenden Grundsätze und in den Rn. 28 bis 34 dieses Beschlusses auf die Grundsätze in Bezug auf insbesondere das tatsächliche Vorliegen des geltend gemachten Schadens hin und fasste sodann in Rn. 36 des Beschlusses den vom Rechtsmittelführer in seiner Klageschrift vorgetragenen, dem angeblichen Schaden zugrunde liegenden Sachverhalt mit folgenden Worten zusammen: „Der [Rechtsmittelführer] trägt in seiner Klageschrift vor, dass am 28. April 2020 gegen 7.30 Uhr 22 Personen, darunter auch er, auf der Insel Samos in Griechenland angekommen seien. Sie seien an einem Strand in der Nähe von Bergen angekommen, die sie nach dem Verlassen des Bootes zu erklimmen begonnen hätten. Als sie den Gipfel des Berges erreicht hätten, habe er Fotos und Videos gemacht, die er an einen Bekannten in Österreich geschickt habe. Die Gruppe habe einige Stunden damit verbracht, die Einheimischen darum zu bitten, die Polizei zu rufen. Als die Polizeibeamten eingetroffen seien, hätten sie ihre Telefone eingezogen und die Gruppe per Kleinlaster zum Strand gebracht, wo sich ein kleines Schiff und ein kleines Boot befunden hätten. Sodann seien alle Mitglieder der Gruppe an Bord eines kleinen orangefarbenen Bootes gebracht worden, bei dem es sich um eine Rettungsinsel ohne Antriebssystem gehandelt habe. Auf See sei die Gruppe dann gezwungen worden, noch zweimal das Boot zu wechseln. Dieses Hin und Her habe sich während der ganzen Nacht und bis in den Nachmittag des 29. April 2020 fortgesetzt, als sie schließlich von der türkischen Küstenwache an Bord genommen worden seien.“

31 In Rn. 37 des angefochtenen Beschlusses stellte das Gericht fest, dass „sich [der Rechtsmittelführer] zum Nachweis dieser Aussagen in Bezug auf seine Gegenwart bei dem behaupteten Vorfall vom 28. und 29. April 2020 und seine Beteiligung daran auf folgende Beweise gestützt [hat]: – als Erstes auf seine eigene, der Klageschrift als Anlage A.1 beigefügte Aussage; – als Zweites auf einen am 20. Mai 2020 von der Mediengruppe Bellingcat im Internet veröffentlichten Artikel (im Folgenden: [Bellingcat-Artikel]) und insbesondere zwei in diesem Artikel verlinkte YouTube-Videos. Die Klageschrift enthält sowohl in ihrem Text als auch in ihrer Anlage A.2 einen Hyperlink zu der Internetseite mit diesem Artikel; – als Drittes auf vier der Klageschrift als Anlage A.2 beigefügte Fotografien. Bei diesen Fotografien handelt es sich um Farb-Screenshots aus den im [Bellingcat-Artikel] verlinkten Videos“.

32 In Rn. 39 des angefochtenen Beschlusses vertrat das Gericht die Auffassung, dass diese Beweise offensichtlich unzureichend seien, um schlüssig zu belegen, dass der Rechtsmittelführer bei dem behaupteten Vorfall vom 28. und 29. April 2020 zugegen und darin verwickelt gewesen sei. Aus den in den Rn. 40 bis 60 dieses Beschlusses dargelegten Gründen gelangte es in dessen Rn. 61 zu dem Ergebnis, dass der Rechtsmittelführer das tatsächliche Vorliegen des geltend gemachten Schadens nicht bewiesen habe und daher die Voraussetzung in Bezug auf das tatsächliche Vorliegen des Schadens offensichtlich nicht erfüllt sei.

33 Daher wies das Gericht in Rn. 62 dieses Beschlusses die Klage ab, weil ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehle, ohne dass geprüft zu werden brauche, ob die übrigen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung von Frontex erfüllt seien. Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

34 Der Rechtsmittelführer beantragt, – den angefochtenen Beschluss aufzuheben; – den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, falls der Gerichtshof sich aufgrund des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet hält; hilfsweise, die Sache zur vollständigen Prüfung des Sachverhalts an das Gericht zurückzuverweisen; – Frontex die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten aufzuerlegen.

35 Frontex beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – dem Rechtsmittelführer die Kosten, einschließlich der Frontex entstandenen Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel

36 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem er geltend macht, das Gericht habe unter Missachtung der durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) garantierten Rechte, deren Wahrung gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta als Mindestschutzstandard geboten sei, gegen die allgemeinen Grundsätze der Beweislast verstoßen. Dieser einzige Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen, die zusammen zu prüfen sind. Vorbringen der Parteien

37 Mit dem ersten Teil seines einzigen Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass das Gericht in den Rn. 35, 39, 61 und 62 des angefochtenen Beschlusses unter Verstoß gegen die Beweislastregeln davon ausgegangen sei, dass er offensichtlich nicht hinreichend dargetan habe, dass die Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Union in Bezug auf das tatsächliche Vorliegen des Schadens erfüllt sei.

38 Wie sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) in die Ausweisung von Asylbewerbern betreffenden Rechtssachen entnehmen lasse, sei in Ansehung der Schutzbedürftigkeit dieser Asylbewerber zu berücksichtigen, dass es für diese Personen schwierig, ja sogar unmöglich sei, Beweise zu sammeln. Der EGMR vertrete insbesondere die Auffassung, dass in derartigen Situationen das Fehlen unmittelbarer Beweise nicht ausschlaggebend sei, dass es regelmäßig notwendig sei, bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser Personen und der zur Stützung der Aussagen vorgelegten Dokumente im Zweifel zu ihren Gunsten zu entscheiden, und dass dann, wenn diese Personen einen Prima-facie-Beweis für ihre Sachverhaltsdarstellung erbracht hätten, die Beweislast übergehe (vgl. in diesem Sinne EGMR, 23. August 2016, J. K. u. a./Schweden, CE:ECHR:2016:0823JUD005916612, §§ 92 bis 97, EGMR, 13. Februar 2020, N. D. und N. T./Spanien, CE:ECHR:2020:0213JUD000867515, § 85, und EGMR, 18. November 2021, M. H. u. a./Kroatien, CE:ECHR:2021:1118JUD001567018, § 268).

39 Indem das Gericht Beweisanforderungen gestellt habe, denen zu genügen im Rahmen von Zurückweisungsaktionen schwierig, wenn nicht gar unmöglich sei, habe es durch die Charta garantierte Grundrechte verletzt, darunter das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, und das im AEU-Vertrag errichtete vollständige System von Rechtsbehelfen beeinträchtigt. Diese Anforderungen liefen darauf hinaus, Frontex ihrer rechtlichen Verpflichtung zu entbinden, einschlägige, allein ihr zugängliche Informationen vorzulegen, und von den Konsequenzen freizustellen, die sich aus der Nichtvorlage dieser Informationen ergäben.

40 Zudem habe das Stellen dieser Anforderungen dazu geführt, dass das Gericht Fehler bei der rechtlichen Würdigung der Tatsachen begangen und Beweise verfälscht habe.

41 So würden erstens durch die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 37, 42, 46, 47, 53 und 55 des angefochtenen Beschlusses, dass die Fotografien und die Videos aus dem Bellingcat-Artikel es nicht ermöglichten, den Rechtsmittelführer oder auch den Ort und den Zeitpunkt zu identifizieren, an bzw. zu dem sie aufgenommen worden seien, diese Fotografien und diese Videos falsch gewürdigt.

42 Zweitens seien dem Gericht in diesen Randnummern Fehler bei der rechtlichen Würdigung der Tatsachen unterlaufen und habe es gegen den Grundsatz der geordneten Rechtspflege verstoßen, indem es davon ausgegangen sei, dass die vom Rechtsmittelführer vorgelegten Beweise zu ungenau seien, um als relevant und beweiskräftig betrachtet werden zu können. Anhand der dem Gericht vorgelegten Fotografien und Videos lasse sich der Rechtsmittelführer identifizieren und bestätigen, dass er bei dem behaupteten Vorfall vom 28. und 29. April 2020 zugegen gewesen sei. Diese Tatsachen würden durch den Bericht des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) untermauert, der im Anschluss an die Untersuchung OC/2020/0866/A1 erstellt worden sei und die schwerwiegenden Regelwidrigkeiten betroffen habe, die Frontex insbesondere dadurch begangen habe, dass sie Kollektivausweisungen von Migranten verschwiegen habe oder daran beteiligt gewesen sei (im Folgenden: OLAF‑Bericht), zu dem der Rechtsmittelführer Zugang gehabt habe, nachdem der Bericht an die Presse durchgesickert gewesen sei. Der Rechtsmittelführer habe beim Gericht den Erlass einer prozessleitenden Maßnahme beantragt, um die Vorlage dieses Berichts zu erwirken. Diesem Antrag sei jedoch nicht stattgegeben worden und er habe im angefochtenen Beschluss nicht einmal Erwähnung gefunden.

43 Drittens habe das Gericht in den Rn. 40 und 41 des angefochtenen Beschlusses einen Fehler bei der rechtlichen Würdigung der Tatsachen begangen und die Beweise verfälscht, indem es davon ausgegangen sei, dass der der Klageschrift als Anlage beigefügten Aussage des Rechtsmittelführers nur ein geringer Beweiswert beizumessen sei, dass sie nicht hinreichend genau sei und dass sich durch sie nicht feststellen lasse, welche anderen Personen bei dem behaupteten Vorfall vom 28. und 29. April 2020 zugegen gewesen seien. Der Rechtsmittelführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf den OLAF‑Bericht, in dem zunächst festgestellt werde, dass – entgegen den Beteuerungen von Frontex im Lauf der Untersuchung – von Frontex mitfinanzierte Kräfte an Kollektivausweisungen beteiligt gewesen seien. Des Weiteren belege dieser Bericht, dass Frontex entschieden habe, seine luftgestützten Kräfte zu verlegen, um nicht Zeuge der Vorfälle im Ägäischen Meer zu werden, sowie den Umstand, dass die Bediensteten von Frontex aus Furcht vor Repressalien des Einsatzmitgliedstaats davon abgesehen hätten, Vorfälle zu melden. Durch diese Anhaltspunkte werde sein Vorbringen untermauert, dass es bei dem behaupteten Vorfall vom 28. und 29. April 2020 eher darum gehe, dass ein Vorfall nicht gemeldet worden sei, als darum, dass er nicht entdeckt worden sei. Schließlich bestätige dieser Bericht die Glaubhaftigkeit des Bellingcat-Artikels über den behaupteten Vorfall vom 28. und 29. April 2020. In Ansehung dieser, ihm unterbreiteten Anhaltspunkte hätte das Gericht bei der Feststellung des tatsächlichen Vorliegens der in Rede stehenden Tatsachen im Zweifel zugunsten des Rechtsmittelführers entscheiden müssen.

44 Mit dem zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, dass dem Gericht Fehler bei der rechtlichen Würdigung der Tatsachen unterlaufen seien, indem es in den Rn. 14 und 62 des angefochtenen Beschlusses angenommen habe, dass es durch den Akteninhalt hinreichend unterrichtet sei und dass der Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehle. Er wirft dem Gericht im Wesentlichen vor, die Rechtssache nicht ordnungsgemäß geprüft und Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts fehlerhaft angewandt zu haben. Es habe insbesondere gegen den Grundsatz der geordneten Rechtspflege sowie gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen und den Sachverhalt unvollständig geprüft, indem es ohne Angabe von Gründen den Anträgen des Rechtsmittelführers auf Vorlage und Berücksichtigung des OLAF‑Berichts sowie der drei Berichte in der ausschließlich Frontex zugänglichen Datenbank über die Anwendung der Berichterstattung über gemeinsame Aktionen (Joint Operations Reporting Application) (im Folgenden: JORA-Berichte) nicht stattgegeben und es abgelehnt habe, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die er beantragt habe, um dort eine Aussage machen zu können. Diese Fehler, die den in den Verträgen aufgestellten Grundsatz des vollständigen Systems von Rechtsbehelfen untergrüben und darauf hinausliefen, Frontex zu Unrecht von jeder Haftung freizustellen, schlügen auf die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 14, 58, 59, 61 und 62 des angefochtenen Beschlusses durch.

45 Der Rechtsmittelführer hält den vorliegenden Rechtsmittelgrund – entgegen dem Vorbringen von Frontex – auch für zulässig. Zum einen stütze sich der Rechtsmittelführer nicht auf nicht in den Akten befindliche Beweise, sondern auf an das Gericht gerichtete Anträge auf Erlass prozessleitender Maßnahmen mit dem Ziel, die Vorlage ausschließlich Frontex zugänglicher Dokumente zu erwirken. Zum anderen berufe er sich auf eine Verfälschung von Beweisen, die sich so offensichtlich aus dem Akteninhalt ergebe, dass eine erneute Würdigung der Tatsachen und Beweise durch den Gerichtshof nicht erforderlich sei.

46 Frontex macht geltend, dass der einzige Rechtsmittelgrund offensichtlich unzulässig sei und ihm auf jeden Fall jede Grundlage fehle.

47 Als Erstes hält sie den ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes für unzulässig. Zunächst beantrage der Rechtsmittelführer lediglich eine erneute Prüfung von Beweisen bzw. die Würdigung erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgelegter Beweise. Sodann nenne er im Rahmen seiner Behauptung von Verstößen gegen die Grundsätze der Beweislast bzw. gegen Art. 52 Abs. 3 der Charta nicht die beanstandeten Teile des angefochtenen Beschlusses. Ferner stelle der Rechtsmittelführer die Würdigung von Tatsachen als Rechtsfragen dar. Dies sei etwa bei der Frage der Fall, ob im Sinne der Rechtsprechung des EGMR im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei. Diese Rechtsprechung könne gegenüber der Vorschrift der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt sei, keinen Vorrang genießen. Schließlich wiederholt der Rechtsmittelführer nach Ansicht von Frontex in mehrerlei Hinsicht lediglich das im ersten Rechtszug geltend gemachte Vorbringen.

48 Jedenfalls gehe dieser Teil teils ins Leere und sei teils unbegründet. Zunächst werde keineswegs in Abrede gestellt, dass im Bellingcat-Artikel der Name des Rechtsmittelführers nicht genannt werde und dass die Grafikqualität dieser Videos relativ schlecht sei. Darüber hinaus seien die angeblichen Verfälschungen oder Fehler keineswegs erwiesen, da sie sich nicht offensichtlich aus dem Akteninhalt ergäben. Der OLAF‑Bericht sei ohne Belang, weil sich darin kein Beleg dafür finde, dass auf den mit diesem Bericht vorgelegten Fotos der Rechtsmittelführer abgebildet sei. Schließlich habe das Gericht entgegen der Behauptung des Rechtsmittelführers dessen Vorbringen und die von ihm vorgelegten Beweise gebührend berücksichtigt.

49 Als Zweites hält Frontex den zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ebenfalls für unzulässig. Zum einen stütze sich der Rechtsmittelführer auf den OLAF‑Bericht, der sich nicht in den Akten des ersten Rechtszugs befinde. Was zum anderen die JORA-Berichte betreffe, gebe er nicht die Randnummern des angefochtenen Beschlusses an, die er auf der Grundlage dieser Berichte beanstande.

50 In jedem Fall sei dieser Teil unbegründet. Insoweit könne der Rechtsmittelführer die in Rn. 14 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Würdigung des Gerichts, dass es aufgrund des Akteninhalts ausreichend unterrichtet sei, oder auch die Abweisung der Klage in Rn. 62 dieses Beschlusses, weil ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehle, nicht beanstanden, indem er sich auf den OLAF‑Bericht, die JORA-Berichte oder auch seinen Antrag berufe, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, damit er vor dem Gericht eine Aussage machen könne.

51 Was den Antrag des Rechtsmittelführers angehe, das Gericht möge die Vorlage des OLAF‑Berichts in seinem vollen Umfang nebst seiner Anlagen anordnen, lasse sich dem Urteil vom 16. Juli 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission (C‑481/07 P, EU:C:2009:461, Rn. 44), entnehmen, dass es allein Sache des Gerichts sei, zu entscheiden, ob das ihm vorliegende Beweismaterial möglicherweise der Ergänzung bedürfe, indem es prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme anordne, die nicht den Zweck haben dürften, den Mangel in der Beweisführung des Klägers zu heilen. Jedenfalls sei dieser Bericht ohne Belang, weil der Rechtsmittelführer nicht angebe, dass darin sein Name aufgeführt sei oder dass der Bericht den Nachweis ermöglichte, dass er auf den von ihm im ersten Rechtszug vorgelegten Fotografien abgebildet sei.

52 Was ferner den Antrag des Rechtsmittelführers betreffe, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, damit er als Zeuge auftreten könne, verkennt dieser nach Ansicht von Frontex, dass die Entscheidung darüber, ob in einer Rechtssache die Zeugeneinvernahme oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich sei, Sache des Gerichts sei. Da der Rechtsmittelführer keinen Beweis vorgelegt habe, aus dem hervorgehe, dass er eine der Personen sei, die von den durch die griechischen Behörden ergriffenen Maßnahmen betroffen und/oder auf den im ersten Rechtszug vorgelegten Fotografien abgebildet seien, bestehe keine Verpflichtung des Gerichts, prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme anzuordnen, denn diese hätten es nicht ermöglicht, die Beweise zu liefern, deren Beibringung der Rechtsmittelführer versäumt habe. Weder das Gericht noch der Gerichtshof könnten vermuten, dass der Rechtsmittelführer von dem behaupteten Vorfall vom 28. und 29. April 2020 betroffen gewesen sei. Der Rechtsmittelführer gebe auch nicht an, in welcher Art und Weise sich durch eine mündliche Verhandlung vor dem Gericht hätte nachweisen lassen, dass er eine der Personen sei, die auf den im ersten Rechtszug vorgelegten Fotografien von schlechter Qualität abgebildet seien. Würdigung durch den Gerichtshof Zur Zulässigkeit

53 Frontex stellt als Erstes die Zulässigkeit des einzigen Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen deshalb in Abrede, weil der Rechtsmittelführer nicht hinreichend genau angebe, welche Teile des angefochtenen Beschlusses er beanstande.

54 Insoweit folgt aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnet werden müssen. Andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 12. Dezember 2024, DD/FRA, C‑680/22 P, EU:C:2024:1019, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55 Insbesondere entspricht ein Rechtsmittelgrund diesen Erfordernissen nicht und ist für unzulässig zu erklären, der nicht so klar und deutlich vorgebracht wird, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, insbesondere, weil die wesentlichen Teile, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervorgehen, die insofern unklar und zweideutig formuliert ist. Ferner ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, dem es an einer kohärenten Struktur fehlt, das auf allgemeine Aussagen beschränkt ist und das keine genauen Angaben dazu enthält, welche Teile der angefochtenen Entscheidung mit einem Rechtsfehler behaftet sein könnten (Urteil vom 12. Dezember 2024, DD/FRA, C‑680/22 P, EU:C:2024:1019, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56 Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelführer im Rahmen seines einzigen Rechtsmittelgrundes dargelegt, welche Konsequenzen die angeblichen Verstöße gegen die Grundsätze der Beweislast im Hinblick auf die durch die EMRK und Art. 52 Abs. 3 der Charta garantierten Rechte für zum einen die Prüfung der vorliegenden Rechtssache durch das Gericht und zum anderen für dessen Würdigung des im ersten Rechtszug in Rede stehenden Akteninhalts gehabt haben sollen. Im Übrigen hat der Rechtsmittelführer in jedem Teil dieses Rechtsmittelgrundes die Randnummern des angefochtenen Beschlusses angegeben, die mit den geltend gemachten Fehlern behaftet sein sollen. Folglich gehen die wesentlichen Gesichtspunkte, auf die dieser Rechtsmittelgrund gestützt wird, hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervor und ist das Vorbringen des Rechtsmittelführers so klar und deutlich, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann.

57 Mithin ist die Einrede der Unzulässigkeit, die darauf gestützt wird, dass nicht hinreichend angegeben werde, welche Teile des angefochtenen Beschlusses beanstandet würden, zurückzuweisen.

58 Als Zweites hält Frontex das Rechtsmittel deshalb für unzulässig, weil der Rechtsmittelführer mit ihm versuche, Tatsachenfragen als Rechtsfragen darzustellen, und den Gerichtshof um eine erneute Würdigung der Tatsachen bzw. Beweise ersuche. Insbesondere die Frage, ob ein Zweifel bestehe, aufgrund dessen zugunsten des Rechtsmittelführers zu entscheiden sei, sei eine Tatsachenfrage, und die Rechtsprechung des EGMR zur Beweislast der Asylbewerber in die Ausweisung betreffenden Rechtssachen könne gegenüber der Vorschrift der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt sei, keinen Vorrang genießen.

59 Aus Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich insoweit, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60 Die Frage jedoch, ob in Anbetracht der Rechtsprechung des EGMR und von Art. 52 Abs. 3 der Charta die Beweislastregeln, die für Personen gelten, die sich in einer Lage wie der des Rechtsmittelführers befinden, so anzupassen sind, dass im Zweifel zugunsten dieser Personen zu entscheiden ist, ist eine Rechtsfrage. Denn die Frage der Beweislastverteilung ist eine Rechtsfrage, auch wenn sie sich auf die Tatsachenfeststellungen des Gerichts auswirken kann (Urteil vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C‑2/01 P und C‑3/01 P, EU:C:2004:2, Rn. 61).

61 Außerdem begründet der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelschrift konkret die vom Gericht angeblich begangenen Verfälschungen. Die behaupteten Verfälschungen sind daher nicht einem Antrag auf erneute Tatsachen- oder Beweiswürdigung gleichzusetzen.

62 Folglich ist die Einrede der Unzulässigkeit, die darauf gestützt wird, dass Tatsachenfragen als Rechtsfragen dargestellt würden, ebenfalls zurückzuweisen.

63 Soweit als Drittes Frontex die Zulässigkeit des Rechtsmittels mit der Behauptung in Zweifel zieht, der Rechtsmittelführer wiederhole lediglich das im ersten Rechtszug geltend gemachte Vorbringen, darf sich zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel nicht darauf beschränken, die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente zu wiederholen, ohne Argumente vorzutragen, um zu belegen, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist (Urteil vom 26. Juni 2025, Mainova/Kommission, C‑484/23 P, EU:C:2025:482, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). Doch hat der Rechtsmittelführer im vorliegenden Fall konkrete Argumente vorgetragen, um zu belegen, dass dem Gericht im angefochtenen Beschluss Rechtsfehler unterlaufen sind, so dass diese Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen ist.

64 Nach alledem ist das Rechtsmittel des Rechtsmittelführers zulässig. Zum Rechtsmittel

65 Der Rechtsmittelführer macht im Wesentlichen geltend, dass das Gericht gegen die Grundsätze der Beweislast verstoßen habe, dass es Beweise verfälscht habe und dass ihm Fehler bei der rechtlichen Würdigung der Tatsachen unterlaufen seien, indem es entschieden habe, dass die vom Rechtsmittelführer vorgelegten Beweise offensichtlich nicht hinreichend seien, um schlüssig zu belegen, dass er bei dem behaupteten Vorfall vom 28. und 29. April 2020 zugegen und beteiligt gewesen sei, so dass er nicht dargetan habe, dass der von ihm geltend gemachte Schaden tatsächlich vorliege und mithin die Voraussetzung für das tatsächliche Vorliegen des Schadens erfüllt sei, von der die außervertragliche Haftung der Union für das Handeln von Frontex abhänge. – Vorbemerkungen

66 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass Frontex eine Agentur der Union ist, die durch die Verordnung Nr. 2007/2004 zur Verbesserung des integrierten Schutzes der Außengrenzen der Union im Sinne des heutigen Art. 77 Abs. 1 Buchst. c AEUV errichtet wurde. Aus Art. 7 Abs. 1 und 4 der Verordnung 2019/1896 geht hervor, dass Frontex und die für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden insoweit zwar eine gemeinsame Verantwortung haben, Frontex jedoch für alle ihre Entscheidungen voll verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist sowie für sämtliche Tätigkeiten, für die sie im Rahmen dieser Verordnung ausschließlich verantwortlich ist.

67 Art. 97 Abs. 4 der Verordnung 2019/1896 sieht – wie Art. 340 Abs. 2 AEUV, den er konkretisiert – vor, dass Frontex im Bereich der außervertraglichen Haftung einen durch ihre Dienststellen oder Personal in Ausübung seines Amtes verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Daher ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Bestimmung des AEU-Vertrags im vorliegenden Fall einschlägig.

68 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, das tatsächliche Bestehen des Schadens sowie einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem betreffenden Organ obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden voraus (vgl. Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur et Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51, sowie vom 5. März 2024, Kočner/Europol, C‑755/21 P, EU:C:2024:202, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass die Klage, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, insgesamt abzuweisen ist, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union geprüft zu werden brauchten, und dass der Unionsrichter nicht gehalten ist, diese Voraussetzungen in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (Urteil vom 21. Dezember 2023, United Parcel Service/Kommission, C‑297/22 P, EU:C:2023:1027, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70 Was konkret die zweite dieser Voraussetzungen, das tatsächliche Bestehen des Schadens, betrifft, muss der Schaden, für den Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2014, Giordano/Kommission, C‑611/12 P, EU:C:2014:2282, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71 Was als Zweites die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren im Zusammenhang mit der außervertraglichen Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV angeht, ist es grundsätzlich Sache der Partei, die sich auf diese Haftung beruft, Beweise dafür zu erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Haftung erfüllt sind. Daher ist diese Partei u. a. verpflichtet, solche Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens beizubringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2024, Nemea Bank/EZB u. a.,C‑181/22 P, EU:C:2024:1020, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie kann sich dabei auf Beweismittel jeder Art berufen, da im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2024, DD/FRA, C‑130/22 P, EU:C:2024:1018, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72 Bei der Ausübung der Zuständigkeit, die Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV für Streitsachen über den in Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV vorgesehenen Schadensersatz dem Gericht im ersten Rechtszug und dem Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren verleiht, müssen die Unionsgerichte jedoch einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz der Einzelnen gewährleisten.

73 Die Schadensersatzklage gemäß Art. 268 AEUV ist nämlich im Hinblick auf das gesamte durch die Verträge eingeführte System des Individualrechtsschutzes zu betrachten und trägt zur Wirksamkeit dieses Schutzes bei (Urteil vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat, C‑134/19 P, EU:C:2020:793, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Union namentlich auf die Werte der Gleichheit und des Rechtsstaats gegründet ist, wie aus Art. 2 EUV hervorgeht. Das Vorhandensein einer wirksamen, zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dienenden gerichtlichen Kontrolle gehört zum Wesen eines Rechtsstaats (Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C‑14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75 Zudem bekräftigt Art. 47 der Charta den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes. Nach seinem Abs. 1 hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der darin vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (Urteil vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat, C‑134/19 P, EU:C:2020:793, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76 Im Übrigen wurde das Gericht, wie der Präambel des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1988, L 319, S. 1) zu entnehmen ist, zur Aufrechterhaltung der Qualität und der Effizienz des Rechtsschutzes in der Rechtsprechung der Gemeinschaft, jetzt der Rechtsprechung der Union, errichtet. Erläuternd heißt es hierzu in dieser Präambel, dass die Übertragung der erstinstanzlichen Zuständigkeit für Klagen, deren Entscheidung eine eingehende Prüfung komplexer Sachverhalte erfordert, auf das Gericht und damit die Einführung zweier Rechtszüge geeignet sei, den Rechtsschutz des Einzelnen zu verbessern.

77 Dementsprechend darf die Anwendung der Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren durch das Gericht nicht die Wirksamkeit des gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte beeinträchtigen. Eine solche Anwendung darf insbesondere nicht darauf hinauslaufen, an eine Partei eine überzogene, ja sogar unmöglich zu erfüllende Beweisanforderung (probatio diabolica) zu stellen oder den Grundsatz der Waffengleichheit in Frage zu stellen, der es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (Urteil vom 17. November 2022, Harman International Industries, C‑175/21, EU:C:2022:895, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78 Daher hat das Gericht bei der Anwendung dieser Vorschriften die uneingeschränkte Achtung des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf sicherzustellen, indem es den besonderen Gegebenheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache Rechnung trägt. Stellt sich in Ansehung dieser Gegebenheiten heraus, dass die Anwendung dieser Vorschriften einer Streitpartei eine übermäßig schwere oder sogar unmögliche Beweislast auferlegt, ist eine Anpassung dieser Vorschriften geboten.

79 Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass dem Gericht die Befugnisse zur Vorbereitung der Entscheidungen und die Prüfung der bei ihm anhängigen Rechtssachen übertragen wurden. Nach den Art. 88 und 89 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht nämlich prozessleitende Maßnahmen erlassen, die die Vorbereitung der Entscheidungen, den Ablauf der Verfahren und die Beilegung der Rechtsstreitigkeiten unter den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten sollen. Wie aus Art. 24 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach deren Art. 53 für das Gericht entsprechend gilt, in Verbindung mit Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts hervorgeht, kann das Gericht Maßnahmen ergreifen, die u. a. darin bestehen, die Parteien aufzufordern, von ihm für erforderlich gehaltene Unterlagen und Informationen vorzulegen. Gemäß Art. 91 dieser Verfahrensordnung kann das Gericht Maßnahmen der Beweisaufnahme treffen, zu denen u. a. das persönliche Erscheinen der Parteien, die Einholung von Auskünften bei diesen Parteien oder die Aufforderung an sie gehören, mit der Rechtssache im Zusammenhang stehende Unterlagen vorzulegen. Im Übrigen kann das Gericht nach den Art. 26 bis 30 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die nach deren Art. 53 für das Gericht entsprechend gelten, in Verbindung mit den Art. 93 bis 95 der Verfahrensordnung des Gerichts Zeugen unter Eid vernehmen. Schließlich kann das Gericht während der mündlichen Verhandlung nach Art. 32 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach deren Art. 53 für das Gericht entsprechend gilt, die Parteien sowie Zeugen vernehmen.

80 Zwar ist es Sache des Gerichts zu entscheiden, ob es erforderlich ist, von diesen Befugnissen Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Heli-Flight/EASA, C‑61/15 P, EU:C:2016:59, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch hat es diese Befugnisse unter vollständiger Einhaltung der sich aus Art. 47 der Charta ergebenden Anforderungen wahrzunehmen. Lässt die Anwendung der Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren es ausnahmsweise nicht zu, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers sicherzustellen, muss das Gericht daher zur Gewährleistung dieses in der Union als einer Rechtsunion grundlegenden Schutzes von diesen Befugnissen Gebrauch machen, um die ihm in der bei ihm anhängigen Rechtssache vorliegenden Informationen zu vervollständigen.

81 Daher kann sich das Gericht nicht darauf beschränken, die Behauptungen eines Klägers wegen unzulänglichen Beweises zurückzuweisen, obwohl es von ihm abhängt, dass, namentlich durch Bewilligung deren Antrags, eine Beweisaufnahme wie etwa die Vorlage von Schriftstücken anzuordnen, die etwaige Ungewissheit über die Richtigkeit dieser Behauptungen ausgeräumt wird oder aber die Gründe dafür dargelegt werden, dass ein solches Schriftstück unabhängig von seinem Inhalt keinesfalls für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 1999, Ufex u. a./Kommission, C‑119/97 P, EU:C:1999:116, Rn. 110 und 111, sowie Beschluss vom 4. Oktober 2007, Olsen/Kommission, C‑320/05 P, EU:C:2007:573, Rn. 64).

82 Im gleichen Sinne ergibt sich aus gefestigter Rechtsprechung des Gerichts, dass dieses im Rahmen prozessleitender Maßnahmen in Ausnahmefällen eine Beweiserhebung zugunsten eines Klägers veranlasst, in denen dieser Kläger tatsächlich einer solchen Beweiserhebung bedarf, um sein Vorbringen zu untermauern, dem aber Schwierigkeiten beim Zugang oder eine Zugangsverweigerung entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 25. September 2002, Ajour u. a./Kommission, T‑201/00 und T‑384/00, EU:T:2002:224, Rn. 75, vom 16. Oktober 2013, TF1/Kommission, T‑275/11, EU:T:2013:535, Rn. 116, und vom 11. Dezember 2014, van der Aat u. a./Kommission, T‑304/13 P, EU:T:2014:1055, Rn. 61, sowie Beschluss des Gerichts vom 4. Februar 2005, Aguar Fernandez u. a./Kommission, T‑20/04, EU:T:2005:35, Rn. 36).

83 Um das Gericht zu einer Beweiserhebung zu veranlassen, muss die antragstellende Partei allerdings zumindest einen Anhaltspunkt dafür geben, dass dieses Tätigwerden dem ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zweckdienlich wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C‑474/09 P bis C‑476/09 P, EU:C:2011:522, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84 In einem Rechtsmittelverfahren, in dem die Anwendung der Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren durch das Gericht beanstandet wird, ist es Sache des Gerichtshofs zu überprüfen, ob das Gericht seinen in den Rn. 78 und 80 des vorliegenden Urteils genannten Verpflichtungen unter vollständiger Einhaltung der sich aus Art. 47 der Charta ergebenden Anforderungen nachgekommen ist.

85 Ob das Gericht im vorliegenden Fall gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren anzupassen, um einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, ist in Ansehung dieser einleitenden Erläuterungen zu prüfen. – Zur Erforderlichkeit einer Anpassung der Beweislast

86 In Rn. 39 des angefochtenen Beschlusses ist das Gericht davon ausgegangen, dass die vom Rechtsmittelführer vorgelegten Beweise offensichtlich unzureichend seien, um schlüssig zu belegen, dass er bei dem behaupteten Vorfall vom 28. und 29. April 2020 zugegen und daran beteiligt gewesen sei.

87 Für die Feststellung, ob – wie der Rechtsmittelführer geltend macht – diese Erwägung deshalb mit einem Rechtsfehler behaftet ist, weil das Gericht angesichts der besonderen Gegebenheiten seiner Klage aus außervertraglicher Haftung gegen die Union auf Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund angeblicher Verstöße gegen Art. 46 Abs. 4 und 5 der Verordnung 2019/1896 sowie der Verletzung seiner Grundrechte aus den Art. 1 bis 4, 6, 18, 19 und 21 der Charta durch Frontex bei dem behaupteten Vorfall entstanden sein soll, die Erforderlichkeit einer Anpassung der Beweislast verkannt hat, ist darauf hinzuweisen, dass diese Klage folgende Besonderheiten aufweist.

88 Erstens soll es sich bei diesem behaupteten Vorfall um eine Aktion gehandelt haben, bei der aus ihrem Herkunftsland geflohene Personen wie der Rechtsmittelführer auf dem Seeweg vom Gebiet der Union in einen Drittstaat zurückgeschoben worden sein sollen, ohne dass sie die Möglichkeit gehabt hätten, im Unionsgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Kennzeichnend für solche pauschalen Zurückschiebungen ist die große Schutzbedürftigkeit der von ihnen betroffenen Personen sowie die fehlende Feststellung ihrer Identität und individuelle Behandlung durch die Behörden. Außerdem befinden sich diese Personen zum Zeitpunkt des Geschehens in einer Lage, in der es insbesondere dann für sie sehr schwierig, wenn nicht gar völlig unmöglich ist, Beweise zum Beleg dieser Ereignisse zu sammeln, wenn die nationalen Behörden die Telefone dieser Personen eingezogen haben.

89 Zweitens waren ausweislich der Rn. 10 des angefochtenen Beschlusses zum Zeitpunkt des behaupteten Vorfalls vom 28. und 29. April 2020 in dem geografischen Gebiet, in dem sich dieser ereignet haben soll, zwei operative Einsätze von Frontex im Gang, und zwar der Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken im Ägäischen Meer und die gemeinsame Aktion „Poseidon“.

90 Wie den Art. 1 und 4 der Verordnung 2019/1896 zu entnehmen ist, handelt es sich bei Frontex um eine Agentur der Union, die zusammen mit den in besagtem Art. 4 genannten nationalen Behörden die Europäische Grenz- und Küstenwache bildet; die Europäische Grenz- und Küstenwache soll für eine integrierte europäische Grenzverwaltung an den Außengrenzen sorgen, um diese Außengrenzen effizient unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte zu verwalten, und um die Effizienz der Rückkehrpolitik der Union zu erhöhen.

91 Namentlich aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung 2019/1896 geht hervor, dass Frontex zu diesem Zweck auf dem Gebiet der Kontrolle der Außengrenzen der Union erweiterte Aufgaben und Zuständigkeiten übertragen wurden, die, wie es im 24. Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt, mit verstärkten Maßnahmen zur Sicherung der Grundrechte und erhöhter Rechenschaftspflicht und Haftung dieser Agentur einhergehen sollten.

92 So erleichtert Frontex gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung 2019/1896 die Anwendung von Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit der Verwaltung der Außengrenzen sowie im Zusammenhang mit Rückkehr und fördert ihre Wirksamkeit. Art. 7 Abs. 4 dieser Verordnung erläutert insoweit, dass Frontex die Anwendung dieser Maßnahmen durch Verstärkung, Bewertung und Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen und durch die Bereitstellung technischer und operativer Unterstützung zur Umsetzung dieser Maßnahmen unterstützt. Darüber hinaus nimmt Frontex nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a, b und g dieser Verordnung insbesondere folgende Aufgaben wahr: Überwachung der Migrationsströme und Durchführung von Risikoanalysen zu allen Aspekten der integrierten Grenzverwaltung, Beobachtung der operativen Bedürfnisse der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Durchführung von Rückkehr, unter anderem durch die Sammlung operativer Daten, sowie Unterstützung der Mitgliedstaaten durch die Koordinierung und Organisation gemeinsamer Aktionen in Situationen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordern, wozu im Einklang mit dem Recht der Union und dem Völkerrecht auch die Unterstützung in humanitären Notsituationen und Seenotrettungen gehören können.

93 Zugleich steht die Verordnung 2019/1896 ausweislich ihres 103. Erwägungsgrundes im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die in den Art. 2 und 6 EUV und in der Charta anerkannt sind. So sieht Art. 5 Abs. 4 dieser Verordnung vor, dass Frontex zur Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich der Grundrechte, insbesondere der Charta, an den Außengrenzen beiträgt, und Art. 10 Abs. 1 Buchst. e dieser Verordnung überträgt Frontex die Überwachung der Einhaltung der Grundrechte bei allen ihren Tätigkeiten an den Außengrenzen und bei Rückkehraktionen.

94 Insoweit stellt Art. 80 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2019/1896 klar, dass die Europäische Grenz- und Küstenwache bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung den Schutz der Grundrechte unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Charta, und der einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, einschließlich des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]), ergänzt durch das am 31. Januar 1967 in New York geschlossene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 verabschiedeten Übereinkommens über die Rechte des Kindes (United Nations Treaty Series, Bd. 1577, S. 3, Nr. 27531 [1990]) sowie der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gewährleistet. Konkret gewährleistet Frontex bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, dass keine Person unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung in ein Land ausgewiesen, abgeschoben, ausgeliefert, zurückgeführt oder auf andere Weise den Behörden eines solchen Landes übergeben oder zu diesen rückgeführt wird.

95 Was ferner die technische und operative Unterstützung im Rahmen des Rückkehrprozesses betrifft, stellt Art. 48 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung 2019/1896 in Verbindung mit deren 81. Erwägungsgrund klar, dass diese Unterstützung unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte zu erfolgen hat und die Identifizierung von Drittstaatsangehörigen umfasst, die von Rückkehrverfahren oder anderen rückkehrvorbereitenden Tätigkeiten der Mitgliedstaaten betroffen sind.

96 Unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben der Überwachung, der Sammlung operativer Daten, der Unterstützung der Behörden der Mitgliedstaaten und ihrer Verpflichtung, zur Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich der Grundrechte an den Außengrenzen der Union beizutragen, ist es grundsätzlich möglich, dass sich Frontex im Besitz relevanter Informationen befindet, die beweisen, dass pauschale Zurückschiebungen stattgefunden haben.

97 Erst recht kann sich diese Agentur im Besitz solcher Informationen befinden, wenn es um geografische Gebiete geht, in denen sie an konkreten operativen Einsätzen beteiligt ist, wie hier dem Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken im Ägäischen Meer und der gemeinsamen Aktion „Poseidon“ (siehe oben, Rn. 89), die zu dem Zeitpunkt und in dem geografischen Gebiet im Gang waren, zu dem bzw. in dem sich der behauptete Vorfall vom 28. und 29. April 2020 ereignet haben soll.

98 Denn gemäß Art. 36 Abs. 2 Buchst. a, b und e, Art. 37 Abs. 1 bis 3, Art. 38 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 5 und 8 der Verordnung 2019/1896 hat der Exekutivdirektor von Frontex für solche operativen Einsätze gemeinsam mit dem Einsatzmitgliedstaat und in Absprache mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten den Einsatzplan für diese Aktionen aufzustellen, zu billigen und zu koordinieren.

99 Nach Art. 38 Abs. 3 Buchst. d, i und l dieser Verordnung ist der Einsatzplan sowohl für Frontex als auch für die Mitgliedstaaten verbindlich, was u. a. eine Beschreibung der Aufgaben, Regeln für die Berichterstattung und Evaluierung sowie allgemeine Anweisungen für den Schutz der Grundrechte während dieser operativen Tätigkeit der Agentur angeht.

100 Insbesondere hat Frontex die Achtung der Grundrechte bei der operativen Umsetzung durch Koordinierungsbeamte zu gewährleisten, deren Aufgabe nach Art. 44 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. b und d dieser Verordnung darin besteht, die korrekte Durchführung des Einsatzplans zu überwachen und dem Exekutivdirektor Bericht zu erstatten, wenn die den Teams vom Einsatzmitgliedstaat erteilten Anweisungen nicht dem Einsatzplan entsprechen – insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte.

101 Überdies setzt der Exekutivdirektor gemäß Art. 46 Abs. 4 dieser Verordnung jedwede Tätigkeit der Agentur aus oder beendet diese, wenn er der Auffassung ist, dass im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit schwerwiegende oder voraussichtlich weiter anhaltende Verstöße gegen Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes vorliegen.

102 Außerdem erlegt die sich aus den sowohl in der vorstehenden Randnummer als auch in den Rn. 93 bis 95 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen ergebende Verpflichtung, zur Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich der Grundrechte an den Außengrenzen der Union beizutragen, Frontex auf, bei allen Verwaltungsuntersuchungen oder Gerichtsverfahren wegen mutmaßlicher Verletzungen dieser Grundrechte an den Außengrenzen der Union umsichtig mitzuwirken.

103 Drittens kann es sein, dass die Klage aus außervertraglicher Haftung nach Art. 268 AEUV den einzigen Rechtsbehelf darstellt, durch den sich ein hinreichender gerichtlicher Rechtsschutz gegenüber Frontex vor den Unionsgerichten sicherstellen lässt.

104 Angesichts dieser besonderen Gegebenheiten einer Klage aus außervertraglicher Haftung gegen die Union wegen angeblicher von Frontex begangener Rechtsverstöße im Zusammenhang mit einer pauschalen Zurückschiebungsaktion von Personen in ein Drittland, die – wie der Rechtsmittelführer – behaupten, Opfer dieser Zurückschiebung gewesen zu sein, kann von diesen Personen nicht verlangt werden, schlüssige Beweise für den Ablauf dieser Aktion und ihre Anwesenheit dabei beizubringen.

105 Wird nämlich – wie auch der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge sinngemäß ausgeführt hat – die diesen Personen obliegende Beweislast nicht angepasst, könnte das zur Behinderung von Klagen führen, die von den Opfern einer pauschalen Zurückschiebung wegen angeblicher rechtswidriger von Frontex begangener Handlungen gegen diese Agentur erhoben werden, sowie dieser eine faktische Immunität verleihen und damit den wirksamen Schutz der u. a. in den Art. 18, 19 und 47 der Charta verankerten Grundrechte dieser Opfer unterlaufen.

106 Machen Personen geltend, Opfer einer pauschalen Zurückschiebungsaktion gewesen zu sein, verlangt die uneingeschränkte Wahrung des in Art. 47 der Charta verbürgten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf daher, dass es genügt, wenn diese Personen einen Anfangsbeweis dafür beibringen, dass diese Aktion unter Beteiligung von Frontex stattgefunden hat und sie in deren Verlauf zugegen waren.

107 Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR.

108 Gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta hat nämlich der Gerichtshof die durch die EMRK garantierten Rechte, die denen der Charta entsprechen, als Mindestschutzstandard zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2025, Alchaster II, C‑743/24, EU:C:2025:230, Rn. 24). Daher muss der Gerichtshof darauf achten, dass seine Auslegung von Art. 47 der Charta, dessen Abs. 1 und 2 Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK entsprechen, ein Schutzniveau gewährleistet, das das in diesen Bestimmungen der EMRK in ihrer Auslegung durch den EGMR garantierte Schutzniveau nicht verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2024, KS u. a./Rat u. a., C‑29/22 P und C‑44/22 P, EU:C:2024:725, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109 Der EGMR hat aber in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dann, wenn sich im Kontext der Kollektivausweisungen von Migranten die Beschwerde eines Beschwerdeführers im Kern darum dreht, dass keine Identitätsfeststellung und keine individuelle Behandlung durch die staatlichen Behörden stattgefunden habe, dieser Beschwerdeführer nur einen Prima-facie-Beweis für seine Sachverhaltsdarstellung zu erbringen braucht. Hierfür genügt es, dass er eine detaillierte, konkrete und kohärente Darstellung der betreffenden Ereignisse abgibt (vgl. u. a. EGMR,13. Februar 2020, N. D. und N. T./Spanien, CE:ECHR:2020:0213JUD000867515, § 85, EGMR, 18. November 2021, M. H u. a./Kroatien, CE:ECHR:2021:1118JUD001567018, § 268, und EGMR, 7. Januar 2025, A. R. E/Griechenland, CE:ECHR:2025:0107JUD001578321, § 214).

110 Folglich ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es in Rn. 39 des angefochtenen Beschlusses davon ausgegangen ist, dass zu beurteilen sei, ob der Rechtsmittelführer schlüssige Beweise dafür vorgelegt habe, dass er bei dem behaupteten Vorfall vom 28. und 29. April 2020 zugegen und daran beteiligt gewesen sei, anstatt zu prüfen, ob der Rechtsmittelführer einen Anfangsbeweis für diese Anwesenheit und diese Beteiligung beigebracht hatte.

111 Unter diesem Rechtsfehler hat zwangsläufig die Würdigung der vom Rechtsmittelführer vorgelegten Beweise durch das Gericht in den Rn. 40 bis 57 des angefochtenen Beschlusses gelitten, da diese Würdigung anhand eines zu hohen Beweisstandards vorgenommen wurde.

112 Zwar genügt allein dieser Rechtsfehler, um den angefochtenen Beschluss aufzuheben, doch obliegt es dem Gerichtshof, um die vollständige Einhaltung der sich aus Art. 47 der Charta ergebenden Anforderungen zu gewährleisten, auf der Grundlage der vom Gericht getroffenen Feststellungen zu beurteilen, ob der Rechtsmittelführer einen Anfangsbeweis für seine Anwesenheit und seine Beteiligung bei dem behaupteten Vorfall vom 28. und 29. April 2020 beigebracht hat. – Zum Vorliegen eines Anfangsbeweises

113 In Rn. 37 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht ausgeführt, dass sich der Rechtsmittelführer zum Nachweis seiner Anwesenheit und seiner Beteiligung bei dem behaupteten Vorfall vom 28. und 29. April 2020 als Erstes auf seine eigene Aussage, als Zweites auf den Bellingcat-Artikel und als Drittes auf vier Fotografien gestützt habe, bei denen es sich um Farb-Screenshots aus in diesem Artikel verlinkten Videos handele.

114 Um festzustellen, ob diese vom Rechtsmittelführer geltend gemachten und vorgelegten Beweise als dafür hinreichend betrachtet werden können, dass er einen Anfangsbeweis für seine Anwesenheit und seine Beteiligung bei dem behaupteten Vorfall vom 28. und 29. April 2020 beigebracht hat, ist vor allem darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der freien Beweisführung – wie das Gericht in den Rn. 31 und 32 des angefochtenen Beschlusses zu Recht in Erinnerung gerufen hat – die logische Folge des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ist. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das alleinige Kriterium für die Beurteilung der Beweiskraft ordnungsgemäß vorgelegter Beweise deren Glaubhaftigkeit (Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission, C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115 Was als Erstes die schriftliche Aussage des Rechtsmittelführers betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung ihrer Beweiskraft verlangt, die Glaubhaftigkeit dieser Aussage und die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Information zu prüfen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, unter welchen Umständen diese Aussage erstellt wurde, an wen sie gerichtet ist und ob sie ihrem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. entsprechend Beschluss vom 12. Juni 2019, OY/Kommission, C‑816/18 P, EU:C:2019:486, Rn. 4 [Stellungnahme des Generalanwalts Pikamäe, Rn. 6]).

116 Insbesondere kann die Aussage eines Klägers nicht als von geringer Beweiskraft zurückgewiesen werden, ohne dass sämtliche im Einzelfall vorgelegten Beweise Berücksichtigung finden.

117 Folglich ist dem Gericht in den Rn. 33 und 40 des angefochtenen Beschlusses ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es davon ausgegangen ist, dass der Aussage eines Klägers selbst im Allgemeinen nur ein geringer Beweiswert beizumessen sei.

118 Den Feststellungen in den Rn. 36 und 37 dieses Beschlusses zufolge hat der Rechtsmittelführer in seiner, der beim Gericht eingereichten Klageschrift als Anlage beigefügten schriftlichen Aussage detailliert und kohärent seine Überfahrt auf die Insel Samos, die seiner Behauptung zufolge im April 2020 stattfand, sowie die pauschale Zurückschiebungsaktion dargestellt, der er nach seiner Ankunft auf dieser Insel angeblich zum Opfer gefallen ist.

119 Aufgrund dieser Feststellungen hätte das Gericht aber zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die schriftliche Aussage des Rechtsmittelführers hinreichend detailliert, konkret und kohärent war, um einen Anfangsbeweis dafür darzustellen, dass der Rechtsmittelführer im April 2020 tatsächlich Opfer einer pauschalen Zurückschiebungsaktion von der Insel Samos war.

120 Die Beurteilung des Gerichts in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses, dass diese Aussage mehrere Erklärungen enthalte, die hinsichtlich der wesentlichen Elemente des Sachverhalts nicht genau genug seien, lässt nicht den Schluss zu, dass diese Aussage keinen solchen Anfangsbeweis darstellt.

121 Insoweit geht aus Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass das Gericht zur Begründung dieser Beurteilung zum einen angegeben hat, dass der Rechtsmittelführer auf die Frage, ob er sich erinnere, wann er zu seiner Reise nach Europa aufgebrochen sei, ausgesagt habe, dass er sich nicht wirklich an das Datum erinnere, aber denke, dass es im April gewesen sei, und zum anderen er angegeben habe, bei dem behaupteten Vorfall vom 28. und 29. April 2020 Teil einer Gruppe von 22 Personen gewesen zu sein, in seiner Aussage jedoch keine dieser weiteren Personen identifiziert habe und auch keine Zeugenaussage einer dieser Personen vorgelegt habe.

122 Allein der Umstand, dass sich eine Person, die vorbringt, Opfer einer pauschalen Zurückschiebungsaktion geworden zu sein, nicht erinnert, wann genau sie zu ihrer Reise nach Europa aufgebrochen ist, und nicht in der Lage ist, die übrigen Opfer dieser Aktion genau zu identifizieren oder gar deren Zeugenaussage vorzulegen, ist offensichtlich nicht hinreichend, um bei der Feststellung, ob die Aussage dieser Person einen Anfangsbeweis darstellt, dieser Aussage den Beweiswert abzusprechen.

123 Wie den Rn. 109 und 115 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, hängt der Beweiswert nämlich allein davon ab, wie detailliert, konkret und kohärent die Darstellung in dieser Aussage und wie glaubhaft die darin enthaltene Information sind.

124 Was als Zweites den Bellingcat-Artikel betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser ausweislich der Rn. 50 und 53 bis 55 des angefochtenen Beschlusses über die Ankunft einer Gruppe von Personen auf dem Seeweg auf der Insel Samos am 28. April 2020, die pauschale Zurückschiebung dieser Personen durch die griechischen Behörden in einem kaum seetüchtigen, nicht motorisierten Boot und ihre Aufnahme auf offener See am folgenden Tag durch die türkische Küstenwache berichtet. Der Inhalt dieses Artikels stimmt daher mit der Aussage des Rechtsmittelführers überein.

125 Diese Feststellung wird nicht durch die Beurteilungen des Gerichts in Rn. 55 des angefochtenen Beschlusses in Frage gestellt, wonach im Wesentlichen zum einen die Angaben in diesem Artikel zum Zeitpunkt und Ort der entsprechenden Ereignisse nicht hinreichend genau seien, und zum anderen nicht habe überprüft werden können, aus welchen Quellen sich die Feststellungen der Verfasser dieses Artikels gespeist hätten. Denn mit diesen Beurteilungen lässt sich zwar belegen, dass der Bellingcat-Artikel nicht als schlüssiger Beweis für den behaupteten Vorfall vom 28. und 29. April 2020 betrachtet werden kann, doch können sie diesem Artikel nicht jeglichen Beweiswert nehmen und mithin verhindern, dass er als Bestätigung des Anfangsbeweises angesehen wird, den die schriftliche Aussage des Rechtsmittelführers darstellt.

126 Was als Drittes die vier Fotografien aus dem Bellingcat-Artikel betrifft, hat das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass der Rechtsmittelführer darauf weder leicht auszumachen noch klar zu erkennen sei und diese Fotografien daher nicht als Beleg dessen geeignet seien, dass die auf ihnen abgebildete Person dieselbe sei, wie diejenige, die im Reisepass des Rechtsmittelführers ausgewiesen sei. Von diesen Befunden des Gerichts – unterstellt, sie seien zutreffend – bleibt indes die Tatsache unberührt, dass die durch den Bellingcat-Artikel bestätigte schriftliche Aussage des Rechtsmittelführers, in der detailliert, konkret und übereinstimmend eine pauschale Zurückschiebungsaktion dargestellt wird, der er im April 2020 bei seiner Ankunft auf der Insel Samos angeblich zum Opfer gefallen ist, einen Anfangsbeweis im Sinne von Rn. 106 des vorliegenden Urteils darstellt.

127 Im Übrigen wird der vom Rechtsmittelführer beigebrachte Anfangsbeweis für seine Anwesenheit und seine Beteiligung bei dem behaupteten Vorfall vom 28. und 29. April 2020 nicht durch das in Rn. 38 des angefochtenen Beschlusses wiedergegebene Vorbringen von Frontex in Frage gestellt, wonach ihr kein Vorfall gemeldet worden sei und sie auch keinerlei Information über den behaupteten Vorfall erhalten habe. Diese Agentur kann sich nämlich unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtung, die Wahrung der Grundrechte zu gewährleisten, sowie der Informationen, über die sie u. a. im Zusammenhang mit dem Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken im Ägäischen Meer und der gemeinsamen Aktion „Poseidon“ insoweit verfügen musste, hinsichtlich dieses behaupteten Vorfalls nicht ohne nähere Erläuterung auf ihre Unkenntnis berufen.

128 Im Hinblick darauf, dass der Rechtsmittelführer keinen schlüssigen Beweis, sondern einen Anfangsbeweis für seine Anwesenheit und seine Beteiligung bei dem behaupteten Vorfall vom 28. und 29. April 2020 beizubringen hatte, ist daher festzustellen, dass die von ihm geltend gemachten und vorgelegten Beweise, die ein Bündel übereinstimmender Beweisstücke darstellen, hinreichend waren, um einen solchen Anfangsbeweis beizubringen. – Zur Verpflichtung des Gerichts, das Verfahren fortzusetzen und die Rechtssache zu prüfen

129 Aus den in den Rn. 110 und 128 des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass dem Gericht in den Rn. 13, 14, 61 und 62 des angefochtenen Beschlusses ein Rechtsfehler unterlaufen ist, indem es entschieden hat, dass die Klage des Rechtsmittelführers, der das tatsächliche Vorliegen seines Schadens nicht dargetan habe, gemäß Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts ohne Fortsetzung des Verfahrens abzuweisen sei, weil ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehle.

130 Zum einen ist dem Gericht, unabhängig vom Beweiswert der vom Rechtsmittelführer vorgelegten Beweise, ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es entschieden hat, dass der Umstand, dass der Rechtsmittelführer das tatsächliche Vorliegen seines Schadens nicht dargetan habe, es rechtfertige, seine Klage aus außervertraglicher Haftung gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung abzuweisen, weil ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehle.

131 Zum anderen ist dem Gericht in Anbetracht erstens der oben in den Rn. 88 bis 103 dargelegten Besonderheiten des Rechtsstreits und zweitens des Umstands, dass der Rechtsmittelführer durch Vorlage einer schriftlichen Aussage und des Bellingcat-Artikels einen Anfangsbeweis für die pauschale Zurückschiebung, der er zum Opfer gefallen sein soll, beigebracht hat, ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es nicht das Verfahren fortgesetzt hat, um vor einer Entscheidung über die bei ihm anhängige Rechtssache diese zu prüfen.

132 Bringt ein Kläger einen Anfangsbeweis dafür bei, dass er einer pauschalen Zurückschiebung zum Opfer gefallen sei, und wirft er Frontex vor, an dieser pauschalen Zurückschiebung beteiligt gewesen zu sein, hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und die bei ihm anhängige Rechtssache zu prüfen, um auf der Grundlage aller ihm vorliegenden Angaben die Glaubhaftigkeit dieses Umstands zu beurteilen. Gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass dieser Anfangsbeweis weder bei einer Anhörung des Rechtsmittelführers noch durch die von den anderen Beteiligten an dieser Rechtssache vorgelegten Beweise und deren Vorbringen in ihren Schriftsätzen oder auch durch etwaige weitere, im Rahmen seiner Prüfung der Rechtssache erlangte Beweise entkräftet werde, muss es von der Vermutung ausgehen, dass dieser Umstand erwiesen ist.

133 Insbesondere in Anbetracht der Informationen, über die Frontex bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten verfügen musste, sowie ihrer Verpflichtung, im Zusammenhang mit dem Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken im Ägäischen Meer und der gemeinsamen Aktion „Poseidon“ die Wahrung der Grundrechte zu gewährleisten, war das Gericht im vorliegenden Fall verpflichtet, prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme erlassen, um im Hinblick auf die Aufklärung der Umstände des behaupteten Vorfalls vom 28. und 29. April 2020 von dieser Agentur alle ihr zur Verfügung stehenden relevanten Informationen zu erlangen. Diese Beweisaufnahme war geboten, damit das Gericht unter Berücksichtigung der dem Rechtsmittelführer angesichts der Erwägungen in Rn. 106 des vorliegenden Urteils zu gewährenden Anpassung der Beweislast tatsächlich so hinreichend unterrichtet sein konnte, dass es die Begründetheit der Klage des Rechtsmittelführers zu beurteilen und einen wirksamen gerichtlichen Schutz seiner Rechte zu gewährleisten vermochte.

134 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelführer im Verfahren vor dem Gericht mehrere Anträge auf Erlass solcher Maßnahmen gestellt hat.

135 Erstens beantragte er am 10. März 2022, das Gericht möge im Wege prozessleitender Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme Frontex auffordern, ihm Zugang zu folgenden Dokumenten zu gewähren.

136 Zunächst begehrte er in Bezug auf den Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken im Ägäischen Meer im Jahr 2020 Einsicht in die wesentlichen Teile des Einsatzplans, in sämtliche Anlagen zu diesem Plan sowie in das zum Einsatzplan gehörende Handbuch.

137 Sodann begehrte er die Übermittlung der gesamten Korrespondenz, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Briefe, E‑Mails und alle Anlagen bzw. Anhänge, der Dokumente, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bewertungen, Beschreibungen, Briefings, Vermerke, Berichte und Analysen, des Austauschs zwischen der Beklagten und den griechischen Behörden zur Vorbereitung des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken im Ägäischen Meer im Jahr 2020, einschließlich sämtlicher ausgetauschter Unterlagen, die eine Beschreibung der Lage und der Ziele der betreffenden Aktion im Sinne von Art. 39 der Verordnung 2019/1896 enthalten.

138 Schließlich forderte er die Vorlage der gesamten Korrespondenz, einschließlich, aber nicht beschränkt auf E‑Mails, Mitteilungen, Vermerke und Schreiben sowie aller Anhänge bzw. Anlagen, zwischen dem Exekutivdirektor von Frontex auf der einen Seite und dem griechischen Ministerium für Migration, dem Frontex-Büro für Grundrechtsfragen und allen weiteren Personen auf der anderen Seite in Bezug auf die dokumentierten Zurückweisungsaktionen vom 18. und 19. April 2020, also zehn Tage vor dem behaupteten Vorfall vom 28. und 29. April 2020.

139 Zweitens forderte der Rechtsmittelführer das Gericht mit seinem Antrag vom 10. März 2022 ferner auf, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, damit er über die Zurückweisungsaktion im Ägäischen Meer, der er zum Opfer gefallen sei, und über den ihm insoweit entstandenen immateriellen Schaden mündlich aussagen könne.

140 Drittens ersuchte der Rechtsmittelführer am 29. April 2022 das Gericht, Frontex im Wege prozessleitender Maßnahmen zur Vorlage des vollständigen OLAF‑Berichts einschließlich seiner Anlagen aufzufordern.

141 Viertens beantragte der Rechtsmittelführer am 18. Mai 2022, das Gericht möge im Wege prozessleitender Maßnahmen Frontex die Vorlage der JORA-Berichte über die Vorfälle vom 28. und 29. April 2020 aufgeben.

142 Außerdem gab der Rechtsmittelführer gemäß der oben in Rn. 83 angeführten Rechtsprechung für jeden seiner Anträge auf prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme zumindest einen Anhaltspunkt dafür, dass diese Maßnahmen dem ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zweckdienlich wären.

143 In Bezug auf den Antrag auf vollumfängliche Vorlage des OLAF‑Berichts machte der Rechtsmittelführer nämlich geltend, dass in diesem Bericht, der zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Klage vor dem Gericht noch nicht veröffentlicht gewesen war, u. a. dokumentiert werde, dass am 28. und 29. April 2020 eine Zurückweisungsaktion im Ägäischen Meer stattgefunden habe. Zudem werde durch diesen Bericht sein Vorbringen vor dem Gericht bestätigt, dass zum einen der Verwaltungsrat von Frontex Kenntnis davon gehabt habe, dass diese Agentur mit Mitteln und Bediensteten an illegalen Zurückweisungsaktionen beteiligt gewesen sei; zum anderen bestätige dieser Bericht, dass die Informationen und die Beweise im Zusammenhang mit diesen Aktionen und das rechtswidrige Unterlassen verschleiert und verfälscht worden seien, was namentlich Frontex daran gehindert habe, ihre Befugnisse im Einklang mit Art. 46 Abs. 4 und 5 der Verordnung 2019/1896 auszuüben. Im Übrigen lasse sich durch diesen Bericht belegen, dass die fehlende Meldung der Zurückweisungsaktion vom 28. und 29. April 2020 nicht der fehlenden Entdeckung durch ein hervorragend ausgestattetes Flugzeug von Frontex, das ein Gebiet überflogen habe, in dem die zur Überquerung des Meeres zurückzulegenden Strecken sehr kurz seien, sondern einer Organisationskultur innerhalb von Frontex geschuldet sei, nach der es angebracht sei, vor den Verletzungen der Grundrechte von Migranten „die Augen zu verschließen“.

144 Zur Begründung seines Antrags auf Vorlage der JORA-Berichte trug der Rechtsmittelführer vor, dass es ihm im Anschluss an eine am 28. April 2022 veröffentlichte Untersuchung durch ein Konsortium von Investigativjournalisten gelungen sei, Beweise dafür zu erlangen, dass am 28. und 29. April 2020 in einem zum Einsatzbereich von Frontex gehörenden Gebiet drei verschiedene Einsätze stattgefunden hätten, die alle in der auf dem Frontex-Server gespeicherten Datenbank der Anwendung zum Informationsaustausch über gemeinsame Einsätze (Joint Operations Reporting Application) als Einsätze zur „Verhinderung von Ausreisen“ eingestuft seien.

145 Hinsichtlich der am 10. März 2022 gestellten Anträge auf Vorlage von Dokumenten war der Rechtsmittelführer im Wesentlichen der Meinung, dass das Gericht dieser Dokumente bedürfe, um feststellen zu können, ob die Frontex vorgeworfenen Aktionen und Unterlassungen geeignet seien – wie vom Rechtsmittelführer in seiner Klageschrift vorgetragen –, die außervertragliche Haftung von Frontex auszulösen.

146 In Anbetracht der Anträge des Rechtsmittelführers auf Erlass prozessleitender Maßnahmen und Maßnahmen der Beweisaufnahme sowie der von ihm dafür gelieferten Anhaltspunkte, dass diese Maßnahmen zweckdienlich seien, ist darauf hinzuweisen, dass es gemäß Art. 90 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 und Art. 106 seiner Verfahrensordnung zwar Sache des Gerichts ist, über die Zweckdienlichkeit solcher Maßnahmen für die Entscheidung des ihm unterbreiteten Rechtsstreits zu befinden, es jedoch dem Gerichtshof zusteht zu prüfen, ob das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es diese Anträge abgelehnt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C‑474/09 P bis C‑476/09 P, EU:C:2011:522, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

147 Insbesondere ist es – wie den Rn. 80 und 84 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist – in einem Rechtsmittelverfahren, in dem die Anwendung der Vorschriften über die Beweislast und die Beweiserhebung durch das Gericht beanstandet wird, Sache des Gerichtshofs zu überprüfen, ob das Gericht diese Befugnis unter vollständiger Einhaltung der sich aus Art. 47 der Charta ergebenden Anforderungen ausgeübt hat.

148 Da vorliegend der Rechtsmittelführer einen Anfangsbeweis dafür beigebracht hat, dass er von einer pauschalen Zurückschiebungsaktion betroffen war, und in Ermangelung freiwilliger Kooperation seitens Frontex wird er von den Ausnahmefällen im Sinne der oben in den Rn. 81 und 82 angeführten Rechtsprechung erfasst, die es rechtfertigen, dass sich das Gericht durch den Erlass prozessleitender Maßnahmen und Maßnahmen der Beweisaufnahme, wie sie der Rechtsmittelführer angeregt hat, an der Erhebung von Beweisen beteiligt, die sich im Besitz von Frontex befinden sollen und mit dieser pauschalen Zurückschiebung in Zusammenhang stehen.

149 Insoweit ist ganz besonders hervorzuheben, dass der durch verschiedene Medien teilweise offengelegte und der Rechtsmittelschrift des Rechtsmittelführers beigefügte OLAF‑Bericht in Abschnitt 2.2.1 Buchst. c ausdrücklich auf Aktionen der Kollektivabschiebungen Bezug nimmt, die am 28. und 29. April 2020 stattgefunden hätten und denen zum Opfer gefallen zu sein der Rechtsmittelführer geltend macht, und angibt, dass zwei Einheiten von Frontex (die „risk analysis unit“ oder „RAU“ und die „vulnerability assessment unit“ oder „VAU“) die Glaubhaftigkeit bestimmter, sich genau auf diese Ereignisse beziehender „Open‑source“-Berichte, u. a. des Bellingcat-Artikels, bestätigt hätten.

150 Daher konnte das Gericht die Anträge des Rechtsmittelführers auf Erlass prozessleitender Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme nicht rechtsfehlerfrei aus den in Rn. 60 des angefochtenen Beschlusses herangezogenen Gründen ablehnen, nämlich, dass es selbst dann keineswegs verpflichtet sei, eine ergänzende Maßnahme der Beweiserhebung in Bezug auf den streitigen Sachverhalt zu erlassen, wenn es am Ende seiner Prüfung zu dem Ergebnis gelange, dass sich in den Akten nichts befinde, was beweiskräftig wäre.

151 Darüber hinaus ist dem Gericht in Bezug auf den Antrag des Rechtsmittelführers, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, damit er vor dem Gericht mündlich aussagen könne, in Rn. 58 des angefochtenen Beschlusses ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt hat, dass im Hinblick auf die Feststellung, dass die vom Rechtsmittelführer vorgelegten Beweise offensichtlich nicht geeignet seien, den dem behaupteten Schaden zugrunde liegenden Sachverhalt zu belegen, sowie im Hinblick auf die Tatsache, dass der Aussage des Klägers im Allgemeinen nur ein geringer Beweiswert beizumessen sei, die Anhörung des Rechtsmittelführers diesem nicht ermöglichen könnte, der ihm obliegenden Beweislast in Bezug auf die dem behaupteten Schaden zugrunde liegenden Tatsachen nachzukommen, zumal er ja bereits seine schriftliche Aussage vorgelegt habe.

152 Wie in den Rn. 116 und 117 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, kann das Gericht nämlich nicht von vornherein davon ausgehen, dass der Aussage eines Klägers selbst im Allgemeinen nur ein geringer Beweiswert beizumessen sei. Außerdem bildet aus den oben in den Rn. 113 bis 128 dargelegten Gründen die schriftliche Aussage des Rechtsmittelführers, die durch den Bellingcat-Artikel bestätigt wird und somit ein Bündel übereinstimmender Beweisstücke darstellt, einen Anfangsbeweis dafür, dass er von dem behaupteten Vorfall vom 28. und 29. April 2020 betroffen war, so dass das Gericht durch die Anhörung des Rechtsmittelführers Klarstellungen zu dem in der schriftlichen Aussage des Rechtsmittelführers vorgetragenen Sachverhalt hätte erlangen und die Glaubhaftigkeit dieser Aussage umfassend hätte würdigen können.

153 Nach alledem ist dem einzigen Rechtsmittelgrund stattzugeben, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben ist. Zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht

154 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

155 Das ist vorliegend nicht der Fall. Denn da das Gericht den Rechtsstreit nicht ordnungsgemäß geprüft hat, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung von Frontex erfüllt sind, ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif. Die Sache ist daher zur Entscheidung über die Klage des Rechtsmittelführers an das Gericht zurückzuverweisen. Kosten

156 Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2023, Hamoudi/Frontex (T‑136/22, EU:T:2023:821), wird aufgehoben. 1. Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2023, Hamoudi/Frontex (T‑136/22, EU:T:2023:821), wird aufgehoben. 2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Unterschriften