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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.04.2025 – C-39/24
Achte Kammer · ECLI:EU:C:2025:298
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 30. April 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 4 und 5 – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Hypothekendarlehensverträge – Klausel über die Provision für die Bereitstellung des Darlehens – Klarheit und Verständlichkeit der Klauseln In der Rechtssache C‑39/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta (Gericht erster Instanz und Ermittlungsgericht Nr. 6 Ceuta, Spanien) mit Entscheidung vom 2. Januar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Januar 2024, in dem Verfahren Justa gegen Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin (Berichterstatter) sowie der Richter N. Piçarra und N. Fenger, Generalanwalt: D. Spielmann, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA, vertreten durch M. Á. Cepero Aránguez, J. M. Martínez Gimeno und C. Vendrell Cervantes, Abogados, – der spanischen Regierung, vertreten durch M. J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz, P. Kienapfel und N. Ruiz García als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) und von Art. 7 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 60, S. 34).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Justa und der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA über eine Vertragsklausel, die eine Provision für die Bereitstellung eines Darlehens vorsieht und missbräuchlich sein soll. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 93/13
3 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt: „Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“
4 Art. 4 dieser Richtlinie sieht vor: „(1) Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt. (2) Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“
5 Art. 5 dieser Richtlinie lautet: „Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. Diese Auslegungsregel gilt nicht im Rahmen der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.“ Richtlinie 2014/17
6 Art. 7 („Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vergabe von Verbraucherkrediten“) Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Kreditgeber, der Kreditvermittler oder der benannte Vertreter bei der Gestaltung von Kreditprodukten oder der Gewährung oder der Vermittlung von Krediten oder der Erbringung von Beratungsdienstleistungen zu Krediten oder gegebenenfalls von Nebenleistungen für Verbraucher oder bei der Ausführung eines Kreditvertrags unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher ehrlich, redlich, transparent und professionell handelt. …“
7 Art. 43 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet: „Diese Richtlinie gilt nicht für vor dem 21. März 2016 bereits bestehende Kreditverträge.“ Spanisches Recht Gesetz 5/2019
8 Art. 14 der Ley 5/2019 reguladora de los contratos de crédito inmobiliario (Gesetz 5/2019 über Immobilienkreditverträge) vom 15. März 2019 (BOE Nr. 65 vom 16. März 2019) sieht vor: „3. Provisionen oder Kosten für im Zusammenhang mit Darlehen erbrachte Dienstleistungen dürfen nur erhoben werden, wenn sie vom Darlehensnehmer bzw. potenziellen Darlehensnehmer verbindlich verlangt oder ausdrücklich akzeptiert wurden und wenn sie nachweislich tatsächlich erbrachten Dienstleistungen oder entstandenen Kosten entsprechen. 4. Wird eine Bereitstellungsprovision vereinbart, so ist diese nur einmal zu zahlen und umfasst alle Kosten der Prüfung, der Gewährung oder Bearbeitung des Darlehens oder andere ähnliche Kosten, die mit der Tätigkeit des Darlehensgebers anlässlich der Gewährung des Darlehens verbunden sind. Bei Darlehen, die auf Fremdwährungen lauten, umfasst die Bereitstellungsprovision auch die Umtauschgebühr für die Auszahlung des Darlehens.“ Verordnung des Ministeriums der Präsidentschaft zur Transparenz bei finanziellen Bedingungen von Hypothekendarlehen
9 In Anhang II der Orden del Ministerio de la Presidencia, sobre transparencia de las condiciones financieras de los préstamos hipotecarios (Verordnung des Ministeriums der Präsidentschaft zur Transparenz bei finanziellen Bedingungen von Hypothekendarlehen) vom 5. Mai 1994 (BOE Nr. 112 vom 11. Mai 1994, S. 14444) heißt es in Abs. 4.a („Provisionen“): „1. Bereitstellungsprovision – Alle Kosten der Prüfung des Darlehens, der Gewährung oder Bearbeitung des Hypothekendarlehens oder andere ähnliche Kosten, die mit der Tätigkeit des Darlehensgebers anlässlich der Gewährung des Darlehens verbunden sind, müssen zwingend in eine einheitliche Provision einbezogen werden, die als Bereitstellungsprovision bezeichnet wird und nur einmal zu zahlen ist. Ihre Höhe sowie Form und Zeitpunkt ihrer Zahlung sind in der Klausel anzugeben. …“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
10 Am 3. November 2005 schloss Justa mit Banco Bilbao Vizcaya Argentaria mit notarieller Urkunde einen hypothekarisch gesicherten Kreditvertrag.
11 Nach Art. 4 Abs. 1 dieses Vertrags hatte der Darlehensnehmer bei Unterzeichnung der Urkunde eine Bereitstellungsprovision in Höhe von 0,25 % des Darlehenskapitals zu entrichten.
12 Justa erhob beim Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta (Gericht erster Instanz und Ermittlungsgericht Nr. 6 Ceuta, Spanien), dem vorlegenden Gericht, Klage gegen Banco Bilbao Vizcaya Argentaria u. a. auf Feststellung der Missbräuchlichkeit der Bereitstellungsprovisionsklausel begehrte.
13 In der Vorlageentscheidung weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578), insbesondere die Richtlinie 93/13 in Bezug auf die Kontrolle der Missbräuchlichkeit und des Erfordernisses der Transparenz einer Klausel ausgelegt habe, die in einem dem spanischen Recht unterliegenden Darlehensvertrag enthalten sei und dem Darlehensnehmer die Zahlung einer Bereitstellungsprovision auferlege. Im Anschluss an dieses Urteil hätten mehrere nationale Gerichte Entscheidungen erlassen, mit denen die Klauseln, die eine solche Provision vorsähen, für nichtig erklärt worden seien, was das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) dazu veranlasst habe, ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, in dem es erneut um diese Klausel gegangen sei und das zum Urteil vom 16. März 2023, Caixabank (Provision für die Bereitstellung des Darlehens) (C‑565/21, EU:C:2023:212), geführt habe.
14 Das vorlegende Gericht wirft die Frage auf, ob die Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) mit diesem Urteil vereinbar ist.
15 Insoweit verweist das vorlegende Gericht auf ein Urteil des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vom 29. Mai 2023 (816/2023, ES:TS:2023:2131), in dem dieses festgestellt habe, dass die Bereitstellungsprovision, mit der die Kosten der Prüfung, der Gewährung oder der Bearbeitung des Hypothekendarlehens oder ‑kredits vergütet würden, nicht zum Hauptgegenstand eines Darlehensvertrags gehöre und daher vom nationalen Gericht nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 überprüft werden könne, wobei eine Klausel, die diese Provision vorsehe, als solche nicht missbräuchlich sei. Es sei daher Sache dieses Gerichts, sich zu vergewissern, dass der Verbraucher in die Lage versetzt werde, zu verstehen, welcher Art die Dienstleistungen seien, die als Gegenleistung für die in der Klausel vorgesehenen Kosten erbracht würden, zu prüfen, ob keine Überschneidungen zwischen den verschiedenen Kosten vorlägen und anhand der vom Finanzinstitut nach den nationalen Regelungen zur Verfügung gestellten Informationen hinreichend vom wirtschaftlichen Inhalt und der Funktionsweise der Klausel Kenntnis zu nehmen, auch wenn der Darlehensgeber nicht verpflichtet sei, im Vertrag die Art aller erbrachten Leistungen, die mit der Bereitstellungsprovision vergütet würden, zu erläutern, wobei das nationale Gericht insoweit die besondere Aufmerksamkeit zu berücksichtigen habe, die der Durchschnittsverbraucher einer solchen Klausel schenke. Außerdem verpflichtete das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) das nationale Gericht, zu prüfen, ob die Kosten der Bereitstellungsprovision nicht im Verhältnis zum Darlehensbetrag übermäßig hoch seien, und zwar verglichen mit den durchschnittlichen Kosten einer solchen Provision.
16 Vor diesem Hintergrund hat das Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta (Gericht erster Instanz und Ermittlungsgericht Nr. 6 Ceuta) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Stehen die unionsrechtlichen Vorschriften der Auslegung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) zur Bereitstellungsprovision entgegen, wonach die bloße Angabe des Betrags der Klausel in der Hypothekenurkunde und die Tatsache, dass dieser Betrag die vorgegebene Grenze nicht überschreitet, ausreichen, um feststellen zu können, dass keine Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 wegen mangelnder Transparenz vorliegt, obwohl diese Klausel keine Angaben zu Inhalt und Zeitpunkt enthält? 2. Ist die fragliche Klausel dem Verbraucher vorab mitgeteilt worden und ist sie nicht im Sinne der Richtlinie 2014/17 mit der Tätigkeit der Darlehensgewährung verbunden und gehört auch nicht zu den Darlehenszinsen, müssten dann nicht Rechnungen ausgestellt und die betreffenden Dienstleistungen endgültig bestimmt werden, bevor die betreffenden Kosten auf den Verbraucher abgewälzt werden? Und würden entsprechende Versäumnisse nicht gegen die Unionsvorschriften verstoßen, da die materielle Transparenz dieser Klausel beeinträchtigt wäre? Zu den Vorlagefragen Zur Zulässigkeit
17 In ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen äußern die Beklagte des Ausgangsverfahrens, das Königreich Spanien und die Europäische Kommission Zweifel an der Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens oder zumindest der zweiten Vorlagefrage.
18 Die von der Beklagten des Ausgangsverfahrens erhobene Einrede der Unzulässigkeit bezüglich des Vorabentscheidungsersuchens wird darauf gestützt, dass das Ersuchen nicht den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genüge, da das vorlegende Gericht nicht dargelegt habe, aus welchen Gründen es Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts habe. Die Problematik, die den zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zugrunde liege, sei vom Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 16. März 2023, Caixabank (Provision für die Bereitstellung des Darlehens) (C‑565/21, EU:C:2023:212), behandelt worden, so dass eine Beantwortung dieser Fragen nicht mehr erforderlich sei.
19 Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 19. September 2024, Booking.com und Booking.com [Deutschland], C‑264/23, EU:C:2024:764, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Daraus folgt, dass für Fragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Unionsvorschrift offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 19. September 2024, Booking.com und Booking.com [Deutschland], C‑264/23, EU:C:2024:764, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Im vorliegenden Fall betreffen die Vorlagefragen im Wesentlichen die Auslegung der Art. 4 und 5 der Richtlinie 93/13 und von Art. 7 der Richtlinie 2014/17. Außerdem ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung des Vorabentscheidungsersuchens, dass das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens, in dem sein Ersuchen um Auslegung steht, hinreichend präzise definiert hat, um es sowohl den Beteiligten zu ermöglichen, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben, als auch dem Gerichtshof, dieses Ersuchen zweckdienlich zu beantworten. Insbesondere hat das vorlegende Gericht klar auf die in Rede stehende nationale Rechtsprechung hingewiesen und Zweifel an der Vereinbarkeit des Urteils des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vom 29. Mai 2023 (816/2023, ES:TS:2023:2131) mit der Richtlinie 93/13 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 16. März 2023, Caixabank (Provision für die Bereitstellung des Darlehens) (C‑565/21, EU:C:2023:212), geäußert. Diese Fragestellungen ergeben sich auch aus dem Wortlaut der Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts und betreffen insbesondere die Kriterien für die Beurteilung der Transparenz einer Bereitstellungsprovisionsklausel. Sie erfordern ergänzende Klarstellungen zum Urteil vom 16. März 2023, Caixabank (Provision für die Bereitstellung des Darlehens) (C‑565/21, EU:C:2023:212).
22 Folglich ist die von der Beklagten des Ausgangsverfahrens erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.
23 Zur Unzulässigkeit der zweiten Vorlagefrage vertreten das Königreich Spanien und die Kommission die Auffassung, dass die Richtlinie 2014/17, auf die sie sich beziehe, in zeitlicher Hinsicht auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar sei.
24 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Folgen es hätte, wenn die Dienstleistungen, die mit der Bereitstellungsprovision vergütet werden, nach der Richtlinie 2014/17 nicht von der Tätigkeit der Darlehensgewährung erfasst wären. Diese Frage beruht auf der Annahme, dass diese Richtlinie auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist.
25 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2014/17 nach ihrem Art. 43 Abs. 1 nicht für vor dem 21. März 2016 bereits bestehende Kreditverträge gilt. Der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kreditvertrag wurde aber am 3. November 2005 geschlossen.
26 Somit ist festzustellen, dass die Richtlinie 2014/17, um deren Auslegung mit der zweiten Vorlagefrage im Wesentlichen ersucht wird, in zeitlicher Hinsicht auf die Umstände des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar ist.
27 Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, dass die im Rahmen der zweiten Vorlagefrage erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht. Die zweite Frage ist daher nach der in den Rn. 19 und 20 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung für unzulässig zu erklären. Zur Beantwortung der Vorlagefrage
28 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner ersten Frage im Wesentlichen klären, ob Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die in Anbetracht einer nationalen Regelung, nach der mit der Bereitstellungsprovision die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Gewährung oder Bearbeitung des Hypothekendarlehens oder ‑kredits oder andere ähnliche Dienstleistungen vergütet werden, davon ausgeht, dass die Klausel, mit der dem Darlehensnehmer eine solche Provision auferlegt wird, dem Transparenzgebot genügt, ohne dass sie die Einzelheiten der als Gegenleistung für die Provision erbrachten Dienstleistungen und die für die Erbringung dieser Dienstleistungen erforderliche Zeit festlegt.
29 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage die Beurteilung der Klarheit und Verständlichkeit und damit der Transparenz – im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 – einer Bereitstellungsprovisionsklausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betrifft.
30 Der Gerichtshof hat entschieden, dass unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrags“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 diejenigen Klauseln zu fassen sind, die die Hauptleistungen des Vertrags festlegen und ihn charakterisieren. Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter diesen Begriff fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 35 und 36, sowie vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria [Nebenleistungen zum Kreditvertrag], C‑714/22, EU:C:2024:263, Rn. 60).
31 Die Hauptleistungen eines Kreditvertrags bestehen darin, dass sich der Kreditgeber in erster Linie verpflichtet, dem Kreditnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, während sich der Kreditnehmer in erster Linie verpflichtet, den Betrag – im Allgemeinen zuzüglich Zinsen – zu den vorgesehenen Fälligkeitsterminen zurückzuzahlen (Urteil vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria [Nebenleistungen zum Kreditvertrag], C‑714/22, EU:C:2024:263, Rn. 61).
32 Im Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578, Rn. 64), hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Bereitstellungsprovision nicht allein deshalb als eine Hauptleistung eines Hypothekendarlehensvertrags angesehen werden kann, weil sie in dessen Gesamtkosten enthalten ist.
33 Aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts zur anwendbaren nationalen Regelung ergibt sich, dass die Bereitstellungsprovision das Entgelt für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Gewährung oder Bearbeitung des Darlehens oder Kredits oder andere ähnliche Dienstleistungen umfasst, die mit der Tätigkeit des Darlehensgebers anlässlich der Gewährung des Darlehens oder Kredits verbunden sind.
34 In Anbetracht des Gebots, Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 eng auszulegen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Pflicht, solche Dienstleistungen zu vergüten, zu den sich aus einem Kreditvertrag ergebenden Hauptpflichten im Sinne der in Rn. 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung gehört. Denn es widerspräche diesem Gebot der engen Auslegung, wenn in den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrags“ alle Leistungen einbezogen würden, die lediglich mit dem Hauptgegenstand selbst zusammenhängen und daher im Sinne der in Rn. 30 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C‑565/21, EU:C:2023:212, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung) akzessorisch sind.
35 Allerdings findet sich das gleiche Transparenzgebot wie das in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 enthaltene auch in Art. 5 der Richtlinie, der vorsieht, dass schriftlich niedergelegte Vertragsklauseln „stets“ klar und verständlich abgefasst sein müssen. Wie vom Gerichtshof bereits entschieden, hat das in der erstgenannten Vorschrift enthaltene Transparenzgebot dieselbe Tragweite wie das in der zweitgenannten (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C‑565/21, EU:C:2023:212, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist daher davon auszugehen, dass es mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 5 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die in Anbetracht einer nationalen Regelung, nach der mit der Bereitstellungsprovision die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Gewährung oder Bearbeitung des Hypothekendarlehens oder ‑kredits oder andere ähnliche Dienstleistungen vergütet werden, davon ausgeht, dass die Klausel, mit der dem Darlehensnehmer eine solche Provision auferlegt wird, dem Transparenzgebot genügt, ohne dass sie die Einzelheiten der als Gegenleistung für die Provision erbrachten Dienstleistungen und die für die Erbringung dieser Dienstleistungen erforderliche Zeit festlegt.
37 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass das in Art. 5 der Richtlinie 93/13 enthaltene Transparenzgebot nicht auf die bloße Verständlichkeit dieser Klauseln in formaler und grammatikalischer Hinsicht beschränkt werden kann. Vielmehr ist, da das durch diese Richtlinie eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befindet, weil er u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, das in der Richtlinie festgelegte Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung der Vertragsklauseln und damit der Transparenz umfassend zu verstehen (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C‑565/21, EU:C:2023:212, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Somit ist dieses Erfordernis dahin zu verstehen, dass die betreffende Klausel für den Verbraucher nicht nur in grammatikalischer Hinsicht nachvollziehbar sein muss, sondern dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Verfahrens, auf das diese Klausel Bezug nimmt, und gegebenenfalls das Verhältnis zwischen diesem Verfahren und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Verfahren in transparenter Weise darstellen muss, damit der Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C‑565/21, EU:C:2023:212, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich nicht, dass der Darlehensgeber verpflichtet wäre, in dem betreffenden Vertrag ausführliche Angaben zur Art aller Dienstleistungen zu machen, die als Gegenleistung für ein in einer oder mehreren Vertragsklauseln vorgesehenes Entgelt erbracht werden. Im Hinblick auf den Schutz, den die Richtlinie 93/13 dem Verbraucher deshalb gewähren soll, weil er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, ist es jedoch wichtig, dass die Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen anhand des Vertrags als Ganzes angemessen verstanden oder daraus abgeleitet werden kann. Darüber hinaus muss der Verbraucher in der Lage sein, zu überprüfen, dass sich diese verschiedenen Entgelte oder damit vergüteten Dienstleistungen nicht überschneiden (Urteile vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C‑621/17, EU:C:2019:820, Rn. 43, sowie vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C‑565/21, EU:C:2023:212, Rn. 32).
40 Insoweit hat der Gerichtshof in Rn. 70 des Urteils vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578), ausgeführt, dass das nationale Gericht zu prüfen hat, ob das Finanzinstitut dem Verbraucher ausreichende Informationen mitgeteilt hat, damit er Kenntnis von dem Inhalt und der Funktionsweise der ihm die Zahlung einer Bereitstellungsprovision auferlegenden Klausel sowie ihrer Rolle in dem Darlehensvertrag erhält. Dadurch wird der Verbraucher Zugang zu den Gründen bekommen, die das Entgelt rechtfertigen, das dieser Provision entspricht, so dass er den Umfang seiner Verpflichtung und insbesondere die Gesamtkosten des Vertrags einschätzen kann (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C‑565/21, EU:C:2023:212, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Die Klarheit und Verständlichkeit einer Klausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden sind vom zuständigen Gericht unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen zu beurteilen, insbesondere des Wortlauts der geprüften Klausel, der Informationen, die das Finanzinstitut dem Darlehensnehmer erteilt hat, einschließlich der Informationen, die es nach der einschlägigen nationalen Regelung zu erteilen hat, und der Werbung des Finanzinstituts für die Art des geschlossenen Vertrags, wobei auf den Aufmerksamkeitsgrad abzustellen ist, der von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher erwartet werden kann (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C‑565/21, EU:C:2023:212, Rn. 40).
42 Was den Zeitpunkt der Unterrichtung des Verbrauchers angeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass es für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist, dass er vor Abschluss des Vertrags über die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert wird. Namentlich auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen gebunden sein möchte (Urteile vom 9. Juli 2020, Ibercaja Banco, C‑452/18, EU:C:2020:536, Rn. 47, und vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung – Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C‑395/21, EU:C:2023:14, Rn. 39).
43 In Bezug auf einen Vertrag über juristische Dienstleistungen mit Abrechnung auf Stundenbasis hat der Gerichtshof klargestellt, dass von einem Gewerbetreibenden zwar nicht verlangt werden kann, dass er den Verbraucher über die endgültigen finanziellen Folgen der von ihm eingegangenen Verpflichtung informiert, die von unvorhersehbaren zukünftigen Ereignissen abhängen, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat, dass jedoch die Informationen, die der Gewerbetreibende vor Vertragsabschluss zu erteilen hat, den Verbraucher in die Lage versetzen müssen, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis zum einen des Umstands, dass solche Ereignisse eintreten können, und zum anderen der Folgen, die solche Ereignisse während der Dauer der Erbringung der betreffenden Rechtsdienstleistungen haben können, zu treffen (Urteil vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung – Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C‑395/21, EU:C:2023:14, Rn. 43).
44 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klausel, die dem Darlehensnehmer eine Bereitstellungsprovision in Höhe von 435 Euro auferlegt, was 0,25 % des gewährten Darlehensbetrags entspricht, in der nationalen Regelung als Entgelt für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Gewährung oder Bearbeitung des Hypothekendarlehens oder ‑kredits oder anderer ähnlicher Dienstleistungen definiert wird. Aus dem Transparenzgebot, mit dem in erster Linie sichergestellt werden soll, dass der Verbraucher in die Lage versetzt wird, die finanziellen Folgen einer Klausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einzuschätzen, folgt für das Finanzinstitut weder die Verpflichtung, die Art der als Gegenleistung für die Bereitstellungsprovision erbrachten Dienstleistungen im Einzelnen darzulegen, wie es sich aus der in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, noch die Verpflichtung, die für die Erbringung jeder dieser Dienstleistungen aufgewendete Zeit genau anzugeben, sofern die fragliche Klausel mit dem nationalen Recht vereinbar ist.
45 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist noch klarzustellen, dass sich aus der Richtlinie 93/13 auch nicht ergibt, dass das Finanzinstitut verpflichtet ist, dem Verbraucher Rechnungen vorzulegen, in denen die Art der erbrachten Dienstleistungen im Einzelnen aufgeführt ist, sofern das nationale Gericht überprüfen kann, ob diese Dienstleistungen tatsächlich erbracht wurden. Eine solche Verpflichtung wäre nämlich naturgemäß nicht geeignet, dem Verbraucher das Verständnis vor Abschluss des Vertrags zu erleichtern, da die Zahlung der Bereitstellungsprovision einmalig bei Gewährung des Darlehens und die Rechnungsstellung nach Unterzeichnung des Vertrags erfolgt.
46 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Frage, ob eine Vertragsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 93/13 „klar und verständlich“ ist, vom nationalen Gericht unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände vorzunehmen ist. Im Rahmen dieser Beurteilung sind insbesondere die Informationen zu berücksichtigen, die das Finanzinstitut dem Darlehensnehmer in den verschiedenen Phasen vor Unterzeichnung des Darlehensvertrags erteilt hat, einschließlich derjenigen, die es nach der nationalen Regelung zu erteilen hat. Eine solche Einzelfallprüfung ist umso wichtiger, als die Transparenz einer Vertragsklausel, wie sie in Art. 5 der Richtlinie 93/13 verlangt wird, einen der Gesichtspunkte darstellt, die bei der vom nationalen Gericht anhand von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorzunehmenden Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel zu berücksichtigen sind (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C‑621/17, EU:C:2019:820, Rn. 49). Daher kann die Missbräuchlichkeit einer bestimmten Vertragsklausel grundsätzlich nicht unterstellt werden, da eine solche Einstufung von den spezifischen Umständen beim jeweiligen Vertragsabschluss, u. a. von den konkreten Informationen, die der jeweilige Gewerbetreibende dem jeweiligen Verbraucher erteilt, sowie von der tatsächlichen Erbringung der Dienstleistungen, abhängen kann.
47 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 5 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegensteht, die davon ausgeht, dass eine Vertragsklausel, die im Einklang mit der einschlägigen nationalen Regelung die Zahlung einer Bereitstellungsprovision durch den Verbraucher vorsieht, die dazu bestimmt ist, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Gewährung oder Bearbeitung des Hypothekendarlehens oder ‑kredits oder andere ähnliche Dienstleistungen zu vergüten, und die weder eine detaillierte Beschreibung der Art dieser Dienstleistungen noch die Angabe der für ihre Erbringung aufgewendeten Zeit enthält, dem Transparenzgebot genügt, sofern der Verbraucher tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen einzuschätzen, die Art der Dienstleistungen, die als Gegenleistung für ein in der Klausel vorgesehenes Entgelt erbracht werden, zu verstehen und zu überprüfen, dass sich die verschiedenen im Vertrag vorgesehenen Entgelte oder damit vergüteten Dienstleistungen nicht überschneiden. Kosten
48 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegensteht, die davon ausgeht, dass eine Vertragsklausel, die im Einklang mit der einschlägigen nationalen Regelung die Zahlung einer Bereitstellungsprovision durch den Verbraucher vorsieht, die dazu bestimmt ist, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Gewährung oder Bearbeitung des Hypothekendarlehens oder ‑kredits oder andere ähnliche Dienstleistungen zu vergüten, und die weder eine detaillierte Beschreibung der Art dieser Dienstleistungen noch die Angabe der für ihre Erbringung aufgewendeten Zeit enthält, dem Transparenzgebot genügt, sofern der Verbraucher tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen einzuschätzen, die Art der Dienstleistungen, die als Gegenleistung für ein in der Klausel vorgesehenes Entgelt erbracht werden, zu verstehen und zu überprüfen, dass sich die verschiedenen im Vertrag vorgesehenen Entgelte oder damit vergüteten Dienstleistungen nicht überschneiden. Unterschriften