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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.02.2026 – C-471/24
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2026:85
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 12. Februar 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Kreditvertrag – Hypothekenkreditvertrag mit variablem Zinssatz – Vertragsklausel zur Bestimmung der Höhe des Zinssatzes auf der Grundlage eines Referenzwerts im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 – Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 – Vertragsklausel, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruht – Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 – Begriff ‚Hauptgegenstand des Vertrags‘ – Transparenzgebot – Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 – Missbräuchlichkeit“ In der Rechtssache C‑471/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy w Częstochowie (Regionalgericht Częstochowa, Polen) mit Entscheidung vom 31. Mai 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juli 2024, in dem Verfahren J. J. gegen PKO BP S.A. erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra und N. Fenger, Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von J. J., vertreten durch S. Frejowski, Radca prawny, D. Rosa und A. Twardygrosz, Adwokaci, – der PKO BP S.A., vertreten durch A. Cudna-Wagner, Radca prawny, P. Haiduk, B. Miąskiewicz und M. Romanowski, Adwokaci, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, E. Buczkowska und M. Kozak als Bevollmächtigte, – der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, A. Cunha, C. Freire, A. Morais und A. Rodrigues als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Brauhoff und P. Kienapfel als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. September 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2, Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen J. J., einem Verbraucher, und der PKO BP S.A. (im Folgenden: PKO), einer Bank mit Sitz in Polen, über die Nichtdurchsetzbarkeit oder Unwirksamkeit der Klausel eines Hypothekenkreditvertrags zur Bestimmung der Höhe des variablen Zinssatzes sowie über die Rückerstattung eines Teils der Beträge, die dieser Verbraucher in Erfüllung dieses Vertrags an diese Bank gezahlt hat. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 93/13
3 In den Erwägungsgründen 13 und 16 der Richtlinie 93/13 heißt es: „Bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für Verbraucherverträge festgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Daher sind Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Grundsätzen oder Bestimmungen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die [Europäische] Gemeinschaft Vertragsparteien sind, nicht dieser Richtlinie zu unterwerfen; der Begriff ‚bindende Rechtsvorschriften‘ in Artikel 1 Absatz 2 umfasst auch Regeln, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde. … … Dem Gebot von Treu und Glauben kann durch den Gewerbetreibenden Genüge getan werden, indem er sich gegenüber der anderen Partei, deren berechtigten Interessen er Rechnung tragen muss, loyal und billig verhält.“
4 Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 bestimmt: „Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“
5 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 besagt: „Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“
6 Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 bestimmt: „Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“
7 In Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 heißt es: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“ Richtlinie 2008/48/EG
8 Art. 3 Buchst. j der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66) bestimmt: „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … j) ‚Sollzinssatz‘ den als festen oder variablen periodischen Prozentsatz ausgedrückten Zinssatz, der auf jährlicher Basis auf die in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge angewandt wird.“ Richtlinie 2014/17
9 Im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 60, S. 34) in der durch die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 (ABl. 2016, L 171, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2014/17) heißt es: „Um einen echten Binnenmarkt mit einem hohen und vergleichbaren Maß an Verbraucherschutz zu schaffen, enthält diese Richtlinie Bestimmungen, die einer größtmöglichen Harmonisierung in Bezug auf die Bereitstellung vorvertraglicher Informationen mittels des ‚Europäischen standardisierten Merkblatts‘ (European Standardised Information Sheet, ESIS-Merkblatt) und der Berechnung des effektiven Jahreszinses unterliegen. …“
10 Art. 2 („Maß der Harmonisierung“) der Richtlinie 2014/17 bestimmt: „(1) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Bestimmungen zum Zweck des Verbraucherschutzes beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Bestimmungen mit ihren Pflichten nach dem Unionsrecht übereinstimmen. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem nationalen Recht beibehalten oder einführen, die von den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2, des Anhangs II Teil A in Bezug auf einheitliche vorvertragliche Informationen durch ein [ESIS-Merkblatt] sowie des Artikels 17 Absätze 1 bis 5, Absatz 7 und Absatz 8 sowie des Anhangs I in Bezug auf einen gemeinsamen, konsistenten unionsweiten Standard für die Berechnung des effektiven Jahreszinses abweichen.“
11 Art. 13 („Allgemeine Informationen“) Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und gegebenenfalls gebundene Kreditvermittler oder deren benannte Vertreter jederzeit klare und verständliche allgemeine Informationen über Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder in elektronischer Form bereitstellen. … Diese allgemeinen Informationen umfassen zumindest: … ea) falls Verträge verfügbar sind, in denen auf einen Referenzwert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 … Bezug genommen wird, die Namen der Referenzwerte und ihrer Administratoren sowie die möglichen Auswirkungen auf den Verbraucher; …“
12 In Art. 14 („Vorvertragliche Informationen“) der Richtlinie 2014/17 heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler oder der benannte Vertreter dem Verbraucher auf ihn zugeschnittene Informationen erteilt, die er benötigt, um die auf dem Markt verfügbaren Kreditprodukte zu vergleichen, ihre jeweiligen Auswirkungen zu prüfen und eine fundierte Entscheidung über den Abschluss eines Kreditvertrags zu treffen; … … (2) Die auf die Person zugeschnittenen Informationen gemäß Absatz 1 werden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mittels des ESIS-Merkblatts in Anhang II erteilt.“
13 Art. 17 („Berechnung des effektiven Jahreszinses“) Abs. 6 der Richtlinie 2014/17 bestimmt: „Sieht der Kreditvertrag die Möglichkeit von Änderungen des Zinssatzes vor, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Verbraucher zumindest mittels des ESIS-Merkblatts über die möglichen Auswirkungen der Änderungen auf die zu zahlenden Beträge und den effektiven Jahreszins informiert wird. Dem Verbraucher werden zu diesem Zweck mittels eines zusätzlichen effektiven Jahreszinses die möglichen Risiken veranschaulicht, die mit einer signifikanten Erhöhung des Zinssatzes verbunden sind. Ist der Zinssatz nicht gedeckelt, so wird dieser Information ein Warnhinweis beigefügt, mit dem darauf hingewiesen wird, dass sich die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die aus dem effektiven Jahreszins deutlich werden, ändern können. …“
14 Anhang II der Richtlinie 2014/17 trägt die Überschrift „Europäisches standardisiertes Merkblatt (ESIS-Merkblatt)“. Anhang II Teil A enthält die folgenden Angaben: „Das folgende Muster ist im selben Wortlaut in das ESIS-Merkblatt zu übernehmen. Text in eckigen Klammern ist durch die entsprechende Angabe zu ersetzen. … … Die nachstehenden Informationen müssen in einem einzigen Dokument enthalten sein. … Muster für das ESIS-Merkblatt … 4. Zinssatz und andere Kosten Der effektive Jahreszins entspricht den Gesamtkosten des Kredits, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz. Der effektive Jahreszins erleichtert den Vergleich verschiedener Angebote. … (falls zutreffend) Dieser effektive Jahreszins wird anhand des angenommenen Zinssatzes berechnet. (falls zutreffend) Da es sich bei Ihrem Kredit [einem Teil Ihres Kredits] um einen Kredit mit variablem Zinssatz handelt, kann der tatsächliche effektive Jahreszins von dem angegebenen effektiven Jahreszins abweichen, falls sich der Zinssatz ihres Kredits ändert. Falls sich der Zinssatz beispielsweise auf [unter Teil B beschriebenes Szenario] erhöht, kann der effektive Jahreszins auf [Beispiel für den gemäß diesem Szenario fälligen effektiven Jahreszins] ansteigen. … 6. Höhe der einzelnen Raten … (falls zutreffend) Der Zinssatz dieses Kredits oder eines Teils davon kann sich ändern. Daher kann die Höhe Ihrer Raten steigen oder sinken. Falls sich der Zinssatz beispielsweise auf [unter Teil B beschriebenes Szenario] erhöht, können Ihre Ratenzahlungen auf [Angabe der Höhe der gemäß diesem Szenario fälligen Rate] ansteigen. …“
15 Anhang II Teil B der Richtlinie 2014/17 trägt die Überschrift „Hinweise zum Ausfüllen des ESIS-Merkblatts“. In Teil B Abschnitt 3 Nr. 6 und Abschnitt 4 Nr. 2 heißt es: „Abschnitt ‚3. Hauptmerkmale des Kredits‘ … (6) In diesem Abschnitt ist anzugeben, ob der Sollzinssatz fest oder variabel ist, sowie gegebenenfalls die Zeiträume, für die der Zinssatz festgeschrieben ist, wie häufig der Zinssatz in der Folge überprüft wird und inwieweit die Variabilität des Sollzinssatzes nach oben oder nach unten hin begrenzt ist. Die Formel für die Überprüfung des Sollzinssatzes und seiner einzelnen Bestandteile (z. B. Referenzzinssatz, Zinsmarge) ist zu erläutern. Der Kreditgeber hat anzugeben, etwa mittels einer Internetadresse, wo weitere Informationen zu den in der Formel zugrunde gelegten Indizes oder Zinssätzen zu finden sind, z. B. Euribor-Satz oder Referenzzins[s]atz der Zentralbank. … Abschnitt ‚4. Zinssatz und andere Kosten‘ … (2) Der Sollzinssatz ist als Prozentwert anzugeben. Handelt es sich um einen variablen Sollzinssatz auf Basis eines Referenzzinssatzes, so kann der Kreditgeber den Sollzinssatz in Form eines Referenzzinssatzes und eines Prozentwerts seiner Zinsmarge angeben. Der Kreditgeber muss allerdings den am Tag der Ausstellung des ESIS-Merkblatts geltenden Wert des Referenzzinssatzes angeben. Im Falle eines variablen Sollzinssatzes ist Folgendes anzugeben: a) die für die Berechnung des effektiven Jahreszinses zugrunde gelegten Annahmen, b) gegebenenfalls die geltenden Ober- und Untergrenzen sowie c) ein Warnhinweis, dass sich die Variabilität negativ auf die tatsächliche Höhe des effektiven Jahreszinses auswirken könnte. Der Warnhinweis hat in größerer Schrift deutlich sichtbar im Hauptteil des ESIS-Merkblatts zu erscheinen, damit die Aufmerksamkeit der Verbraucher darauf gelenkt wird. Der Warnhinweis sollte durch ein anschauliches Beispiel zum effektiven Jahreszins ergänzt werden. … Besteht keine Obergrenze, so bildet das Beispiel den effektiven Jahreszins beim höchsten Sollzinssatz der mindestens letzten zwanzig Jahre ab oder – falls die der Berechnung des Sollzinssatzes zugrunde liegenden Daten nur für einen Zeitraum von weniger als 20 Jahren vorliegen – des längsten Zeitraums, für den solche Daten vorliegen, und zwar ausgehend vom Höchststand des jeweiligen externen Referenzsatzes, der gegebenenfalls für die Berechnung des Sollzinssatzes herangezogen wurde …“ Verordnung 2016/1011
16 Die Verordnung 2016/1011 enthält u. a. die folgenden Erwägungsgründe: „(1) Bei zahlreichen Finanzinstrumenten und ‑kontrakten hängt die Preisbildung von der Genauigkeit und Integrität bestimmter Referenzwerte ab. Die schweren Manipulationen bei Referenzzinssätzen wie [London Interbank Offered Rate (Libor)] und [Euro Interbank Offered Rate (Euribor)] sowie die Manipulationsvorwürfe in Bezug auf Energie‑, Öl- und Devisen-Referenzwerte zeigen, dass Referenzwerte Interessenkonflikten unterliegen können. Die Ausnutzung von Ermessensspielräumen und schwache Unternehmensführungsstrukturen erhöhen die Anfälligkeit von Referenzwerten für Manipulationen. Versagen oder Zweifel in Bezug auf die Genauigkeit und Integrität von Indizes, die als Referenzwerte verwendet werden, können das Marktvertrauen untergraben, Verbrauchern und Anlegern Verluste verursachen und Verzerrungen der Realwirtschaft zur Folge haben. Aus diesem Grund ist es notwendig, die Genauigkeit, Robustheit und Integrität der Referenzwerte und des Verfahrens zu ihrer Bestimmung sicherzustellen. … (5) Der Aspekt der angemessenen Informationen über Referenzwerte für Finanzkontrakte wird in den Unions-Verbraucherschutzvorschriften nicht eigens geregelt. Infolge von Verbraucherbeschwerden und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung von Referenzwerten in mehreren Mitgliedstaaten ist es wahrscheinlich, dass aufgrund legitimer Verbraucherschutzanliegen auf nationaler Ebene unterschiedliche Maßnahmen eingeführt würden, was zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen könnte, da ein unterschiedliches Verbraucherschutzniveau divergierende Wettbewerbsbedingungen mit sich bringt. (6) Daher ist es angemessen, auf Unionsebene einen Regulierungsrahmen für Referenzwerte festzulegen, um für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu sorgen und die Voraussetzungen hierfür insbesondere in Bezug auf die Finanzmärkte zu verbessern und um einen hohen Verbraucher- und Anlegerschutz sicherzustellen. … (8) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte so umfassend sein, wie es die Schaffung eines präventiven Regulierungsrahmens erfordert. Zur Bereitstellung von Referenzwerten gehört ein Ermessensspielraum bei deren Bestimmung, und sie unterliegt naturgemäß bestimmten Arten von Interessenkonflikten, was impliziert, dass auch Möglichkeiten und Anreize für die Manipulation von Referenzwerten bestehen. Diese Risikofaktoren sind allen Referenzwerten gemein und sollten angemessenen Anforderungen an Unternehmensführung und Kontrolle unterworfen werden. Der Grad des Risikos variiert allerdings, und bei dem verfolgten Ansatz sollte deshalb den besonderen Gegebenheiten Rechnung getragen werden. Da sich Anfälligkeit und Bedeutung eines Referenzwerts im Zeitverlauf verändern, würde die Einschränkung des Anwendungsbereichs durch Bezugnahme auf Indizes, die gegenwärtig bedeutend oder anfällig sind, nicht den Risiken gerecht, die ein Referenzwert künftig einmal bergen kann. So könnten insbesondere Referenzwerte, die aktuell nicht weit verbreitet sind, später einmal weithin Verwendung finden, so dass bei ihnen selbst geringe Manipulation möglicherweise große Auswirkungen hätten. … (17) Ein Index wird nach einer Formel oder anderen Methodik auf der Grundlage von Basiswerten berechnet. Beim Konstruieren dieser Formel, bei der Durchführung der erforderlichen Berechnung oder beim Bestimmen der Eingabedaten besteht ein Ermessensspielraum, der ein Manipulationsrisiko schafft. Daher sollte diese Verordnung für alle Referenzwerte gelten, die diese Eigenschaft des Ermessensspielraums aufweisen. … (22) Durch Manipulation oder Unzuverlässigkeit von Referenzwerten kann Anlegern und Verbrauchern Schaden entstehen. Darum sollte diese Verordnung einen Rahmen für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Administratoren und Kontributoren sowie zur Herstellung von Transparenz hinsichtlich des Zwecks eines Referenzwerts und der hierfür angewandten Methodik festlegen, was eine effizientere und gerechtere Beilegung potenzieller Schadenersatzforderungen in Einklang mit einzelstaatlichem Recht oder Unionsrecht ermöglicht. … (26) Jeder Ermessensspielraum bei der Bereitstellung von Eingabedaten eröffnet auch die Möglichkeit, einen Referenzwert zu manipulieren. Handelt es sich bei den Eingabedaten um transaktionsbasierte Daten, ist der Ermessensspielraum geringer und die Möglichkeit zur Manipulation der Daten folglich eingeschränkt. In aller Regel sollten Referenzwert-Administratoren als Eingabedaten daher nach Möglichkeit transaktionsbasierte Ist-Daten verwenden, doch können auch andere Daten herangezogen werden, wenn die Transaktionsdaten nicht ausreichen oder nicht geeignet sind, um die Integrität und Genauigkeit des Referenzwerts sicherzustellen. … (71) Verbraucher können Finanzkontrakte, insbesondere Hypothekar- und Verbraucherkreditverträge, abschließen, für die ein Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, aber ungleiche Verhandlungsmacht und die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen bringen es mit sich, dass ihre Wahlmöglichkeiten in Bezug auf den verwendeten Referenzwert möglicherweise begrenzt sind. Darum muss zumindest sichergestellt werden, dass Kreditgeber oder Vermittler für Verbraucherkredite angemessene Informationen zur Verfügung stellen. Um diese zu erreichen, sollten die Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU daher entsprechend geändert werden. …“
17 Art. 1 der Verordnung 2016/1011 lautet: „Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen zur Sicherstellung der Genauigkeit und Integrität von Indizes eingeführt, die als Referenzwert bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds in der Union verwendet werden. Diese Verordnung trägt somit zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt mit hohem Verbraucher- und Anlegerschutz bei.“
18 Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 2016/1011 besagt: „Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Referenzwerten, das Beitragen von Eingabedaten zu einem Referenzwert und die Verwendung eines Referenzwerts in der Union.“
19 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2016/1011 bestimmt: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … 10. ‚beaufsichtigter Kontributor‘ ein beaufsichtigtes Unternehmen, das Eingabedaten für einen in der Union angesiedelten Administrator beiträgt; … 17. ‚beaufsichtigtes Unternehmen‘ eines der Folgenden: a) ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1)]; … i) ein Nichtkreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Richtlinie 2014/17/EU zu Zwecken von Kreditverträgen im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 jener Richtlinie; … 22. ‚Referenzzinssatz‘ einen Referenzwert, der im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Absatzes auf der Grundlage des Zinssatzes bestimmt wird, zu dem Banken anderen Banken oder anderen Agenten als Banken auf dem Geldmarkt Kredite gewähren oder bei diesen Kredite aufnehmen können; …“
20 Titel II („Integrität und Zuverlässigkeit von Referenzwerten“) der Verordnung 2016/1011 enthält ein Kapitel 1 („Unternehmensführung und Kontrolle durch Administratoren“), das eine Reihe von Bestimmungen umfasst, die die Tätigkeit der Administratoren von Referenzwerten regeln. So legt Art. 4 dieser Verordnung die Anforderungen mit Blick auf die Unternehmensführung und Interessenkonflikte fest, Art. 5 der Verordnung die Anforderungen an die Aufsichtsfunktion hinsichtlich aller Aspekte der Bereitstellung von Referenzwerten, Art. 6 der Verordnung die Anforderungen an den Kontrollrahmen, durch den sichergestellt wird, dass die Referenzwerte in Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellt und veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden, und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung die Anforderungen hinsichtlich der Benennung eines unabhängigen externen Prüfers, der die Einhaltung der Referenzwert-Methodik und dieser Verordnung durch den Administrator überprüft.
21 Ebenfalls Teil der Regeln zur Unternehmensführung und Kontrolle durch Administratoren ist Art. 9 („Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden“) der Verordnung 2016/1011, der bestimmt: „(1) Der Administrator unterhält und veröffentlicht Verfahren für die Entgegennahme und Untersuchung von Beschwerden sowie für die Führung von Aufzeichnungen über Beschwerden, einschließlich über Beschwerden über den Prozess des Administrators zur Referenzwert-Bestimmung. (2) Durch diesen Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden muss sichergestellt werden, dass: a) der Administrator die Verfahren zur Behandlung von Beschwerden zur Verfügung stellt, mittels deren Beschwerden darüber, ob eine bestimmte Bestimmung des Referenzwerts für den Marktwert repräsentativ ist, über vorgeschlagene Änderungen des Verfahrens zur Bestimmung des Referenzwerts, über die Anwendung der Methodik auf eine bestimmte Bestimmung der Berechnung und über sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Prozess der Bestimmung des Referenzwerts eingelegt werden können; …“
22 In Titel II der Verordnung 2016/1011 enthält Kapitel 2 („Eingabedaten, Methodik sowie Meldung von Verstößen“) die Art. 11 bis 14 der Verordnung. Art. 11 („Eingabedaten“) bestimmt: „(1) Bei der Bereitstellung eines Referenzwerts gelten in Bezug auf deren Eingabedaten folgende Anforderungen: a) Die Eingabedaten müssen ausreichen, um den Markt oder die wirtschaftliche Realität, den/die der Referenzwert messen soll, genau und zuverlässig wiederzugeben. Bei den Eingabedaten muss es sich, falls verfügbar und angemessen, um Transaktionsdaten handeln. Reichen die Transaktionsdaten nicht aus oder sind sie nicht geeignet, den Markt oder die wirtschaftliche Realität, den der Referenzwert messen soll, genau und zuverlässig wiederzugeben, können Eingabedaten verwendet werden, die keine Transaktionsdaten sind, darunter geschätzte Preise, Quotierungen und verbindliche Quotierungen oder sonstige Werte. b) Die unter Buchstabe a genannten Eingabedaten müssen nachprüfbar sein. … d) Wenn ein Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren gründet, muss der Administrator die Eingabedaten, sofern angemessen, von einem zuverlässigen und repräsentativen Ausschuss oder einer zuverlässigen und repräsentativen Auswahl von Kontributoren erhalten, um zu gewährleisten, dass der resultierende Referenzwert den Markt oder die wirtschaftliche Realität, den bzw. die er messen soll, zuverlässig und repräsentativ wiedergibt. e) Der Administrator verwendet Eingabedaten von Kontributoren nicht, wenn ihm Hinweise darauf vorliegen, dass diese Kontributoren den Verhaltenskodex gemäß Artikel 15 nicht befolgen, und beschafft in einem solchen Fall repräsentative öffentlich verfügbare Daten. (2) Der Administrator sorgt dafür, dass seine Kontrollen im Hinblick auf die Eingabedaten Folgendes umfassen: … b) ein Verfahren zur Bewertung der Eingabedaten der Kontributoren und gegebenenfalls zur Beendigung weiterer Eingabedatenbeiträge des Kontributors oder zur Anwendung anderer Sanktionen bei Verstößen durch den Kontributor und c) ein Verfahren zur Validierung der Eingabedaten, einschließlich Vergleichen mit anderen Indikatoren oder Daten, um Integrität und Genauigkeit sicherzustellen. …“
23 In Art. 12 („Methodik“) der Verordnung 2016/1011 heißt es: „(1) Der Administrator wendet zur Bestimmung eines Referenzwerts eine Methodik an, die a) robust und zuverlässig ist, b) klare Vorschriften dazu enthält, wie und wann bei der Bestimmung dieses Referenzwerts ein Ermessensspielraum ausgeübt werden kann, c) genau und kontinuierlich ist und einer Validierung, einschließlich gegebenenfalls Rückvergleichen mit verfügbaren Transaktionsdaten, unterzogen werden kann, d) belastbar ist und sicherstellt, dass der Referenzwert vor dem Hintergrund eines möglichst breiten Spektrums unterschiedlicher Umstände berechnet werden kann, ohne dass seine Integrität gefährdet wird, e) nachvollziehbar und nachprüfbar ist. … (3) Der Administrator muss über eindeutige, veröffentlichte Regelungen verfügen, in denen festgelegt ist, unter welchen Umständen Menge oder Qualität der Eingabedaten nicht mehr den Standards entsprechen, die die Methodik zur genauen und zuverlässigen Bestimmung des Referenzwerts erfüllen muss, und in denen angegeben ist, ob und wie der Referenzwert in solchen Fällen berechnet werden soll.“
24 Art. 13 („Transparenz der Methodik“) Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung 2016/1011 sieht vor: „Der Administrator lässt in Bezug auf die Entwicklung, Verwendung und Verwaltung des Referenzwerts und der Referenzwert-Methodik Transparenz walten. Zu diesem Zweck muss der Administrator folgende Informationen veröffentlichen oder zur Verfügung stellen: a) die wichtigsten Elemente der Methodik, die er für jeden bereitgestellten und veröffentlichten Referenzwert oder gegebenenfalls für jede bereitgestellte oder veröffentlichte Referenzwert-Familie verwendet, b) Einzelheiten über die interne Überprüfung und Genehmigung einer bestimmten Methodik und die Häufigkeit einer solchen Überprüfung“.
25 Art. 14 („Meldung von Verstößen“) Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung 2016/1011 bestimmt: „(1) Der Administrator schafft angemessene Systeme und wirksame Kontrollen, um für die Integrität der Eingabedaten zu sorgen, damit er Verhaltensweisen, die mit Manipulation oder versuchter Manipulation eines Referenzwerts im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. 2014, L 173, S. 1)] verbunden sein könnten, ermitteln und der zuständigen Behörde melden kann. (2) Der Administrator überwacht die Eingabedaten und Kontributoren, damit er die zuständige Behörde benachrichtigen und ihr alle relevanten Informationen mitteilen kann, falls er den Verdacht hegt, dass in Bezug auf den Referenzwert eine Verhaltensweise, die mit Manipulation oder versuchter Manipulation des Referenzwerts im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, einschließlich einer Absprache darüber, verbunden sein könnte, aufgetreten ist.“
26 Kapitel 3 der Verordnung 2016/1011, das die Art. 15 und 16 der Verordnung enthält, befasst sich mit dem Verhaltenskodex und den Anforderungen an Kontributoren.
27 Gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 2016/1011 muss in Fällen, in denen ein Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren beruht, dessen Administrator einen Verhaltenskodex ausarbeiten, der mit dieser Verordnung in Einklang steht und in dem geregelt ist, welche Verantwortlichkeiten die Kontributoren in Bezug auf das Beitragen von Eingabedaten haben, und sich fortlaufend davon überzeugen, dass die Kontributoren den Verhaltenskodex einhalten. Nach Art. 15 Abs. 2 muss der Verhaltenskodex mindestens eine klare Beschreibung der bereitzustellenden Eingabedaten und die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit Eingabedaten nach Maßgabe der Art 11 und 14 dieser Verordnung bereitgestellt werden, Strategien, mit denen sichergestellt wird, dass ein Kontributor alle relevanten Eingabedaten bereitstellt, und die Systeme und Kontrollen, die ein Kontributor einrichten muss, umfassen. Gemäß Art. 15 Abs. 4 und 5 wird die Kontrolle der Einhaltung des Verhaltenskodex im Hinblick auf die Anforderungen in dieser Verordnung von der zuständigen nationalen Behörde durchgeführt.
28 In Art. 16 („Anforderungen an die Unternehmensführung und Kontrolle beaufsichtigter Kontributoren“) Abs. 1 und 2 der Verordnung 2016/1011 heißt es: „(1) Für die Unternehmensführung und Kontrolle eines beaufsichtigten Kontributors gelten folgende Anforderungen: a) Der beaufsichtigte Kontributor stellt sicher, dass die Bereitstellung der Eingabedaten nicht durch bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte beeinflusst wird und dass eine etwaige erforderliche Ermessensausübung unabhängig und wahrheitsgetreu auf der Grundlage relevanter Informationen im Einklang mit dem in Artikel 15 genannten Verhaltenskodex erfolgt. b) Der beaufsichtigte Kontributor verfügt über einen Kontrollrahmen, mit dem die Integrität, Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Eingabedaten sichergestellt und dafür gesorgt wird, dass die Eingabedaten in Einklang mit dieser Verordnung und dem in Artikel 15 genannten Verhaltenskodex bereitgestellt werden. (2) Ein beaufsichtigter Kontributor muss über wirksame Systeme und Kontrollen zur Wahrung der Integrität und Zuverlässigkeit aller Beiträge von Eingabedaten für den Administrator verfügen; dazu zählen: … d) über einen angemessenen Zeitraum das Führen von Aufzeichnungen über die Kommunikation in Bezug auf die Bereitstellung von Eingabedaten, über sämtliche Informationen, die dem Kontributor Eingaben ermöglichen, und über alle bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die Risikoposition des Kontributors gegenüber Finanzinstrumenten, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage verwendet wird, e) das Führen von Aufzeichnungen über interne und externe Prüfungen.“
29 Gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung 2016/1011 ist die Europäische Kommission befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um eine Liste der kritischen Referenzwerte zu erstellen und mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen.
30 Titel IV dieser Verordnung trägt die Überschrift „Transparenz und Verbraucherschutz“. Zu diesem Titel gehört Art. 27 („Referenzwert-Erklärung“) dieser Verordnung, der in seinem Abs. 1 und 2 bestimmt: „(1) Innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme des Administrators in das in Artikel 36 genannte Register [von Administratoren und Referenzwerten, das von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geführt wird] veröffentlicht der Administrator für jeden Referenzwert bzw. für jede Referenzwert-Familie, die gemäß Artikel 29 in der Union verwendet werden darf, eine Referenzwert-Erklärung mit Mitteln, die den fairen und mühelosen Zugang sicherstellen. Wenn der Administrator beginnt, einen neuen Referenzwert oder eine neue Referenzwert-Familie, der bzw. die gemäß Artikel 29 in der Union verwendet werden darf, bereitzustellen, veröffentlicht er innerhalb von zwei Wochen mit Mitteln, die einen fairen und mühelosen Zugang sicherstellen, eine Referenzwert-Erklärung für jeden neuen Referenzwert bzw. jede neue Referenzwert-Familie. … In der Referenzwert-Erklärung: a) werden der Markt oder die wirtschaftliche Realität, der bzw. die durch den Referenzwert gemessen wird, sowie die Umstände, unter denen eine solche Messung möglicherweise an Zuverlässigkeit verliert, klar und unmissverständlich festgelegt; b) werden die technischen Spezifikationen festgelegt, aus denen klar und unmissverständlich hervorgeht, bei welchen Elementen der Berechnung des Referenzwerts Ermessensspielraum besteht, nach welchen Kriterien dieser Ermessensspielraum ausgeübt wird, welche Stellung die Personen innehaben, die über den Ermessensspielraum verfügen können, und wie die Ermessensausübung nachfolgend bewertet werden kann; … (2) Eine Referenzwert-Erklärung umfasst mindestens folgende Elemente: a) die Definitionen aller für den Referenzwert relevanten Schlüsselbegriffe, b) die Gründe für die Festlegung der Referenzwert-Methodik und von Verfahren für die Überprüfung und Genehmigung der Methodik, c) die Kriterien und Prozesse der Bestimmung des Referenzwerts, einschließlich einer Beschreibung der Eingabedaten, der Prioritäten der verschiedenen Arten von Eingabedaten, des für eine Referenzwert-Bestimmung benötigten Mindestumfangs an Daten, der Nutzung von Extrapolationsmodellen oder ‑verfahren sowie jeglicher Verfahren für eine Neugewichtung der Bestandteile eines Referenzwert‑Indexes, d) Kontrollen und Regeln für die Wahrnehmung von Beurteilungs- oder Ermessensspielraum durch den Administrator oder Kontributoren zur Wahrung von Kohärenz bei der Ausübung von Beurteilungs- oder Ermessensspielräumen, … f) Verfahren für den Umgang mit Fehlern bei Eingabedaten … …“
31 Nach Art. 29 der Verordnung 2016/1011 darf ein beaufsichtigtes Unternehmen einen Referenzwert oder eine Kombination von Referenzwerten in der Union verwenden, wenn der Referenzwert von einem Administrator bereitgestellt wird, der in der Union angesiedelt und in das von der ESMA geführte öffentliche Register nach Art. 36 dieser Verordnung eingetragen ist, das u. a. Angaben zur Identität der zugelassenen oder registrierten Administratoren sowie die für deren Aufsicht jeweils zuständigen Behörden enthält.
32 Titel VI der Verordnung 2016/1011 trägt die Überschrift „Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung von Administratoren“. Titel VI Kapitel 1 („Zulassung und Registrierung“) enthält u. a. die Art. 34 und 35 dieser Verordnung, die ein Zulassungs- oder Registrierungssystem vorsehen, dem sich jede in der Union angesiedelte natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, als Administrator eines Referenzwerts tätig zu sein, auf Veranlassung der zuständigen nationalen Behörde unterordnen muss, sowie die Befugnis dieser Behörde, die Zulassung oder Registrierung zu entziehen oder diese auszusetzen.
33 Titel VI Kapitel 3 („Aufgaben der zuständigen Behörden“) umfasst u. a. die Art. 41 und 42 der Verordnung 2016/1011. Nach Art. 41 („Befugnisse der zuständigen Behörden“) verfügen die zuständigen Behörden, um die Pflichten, die ihnen aus dieser Verordnung erwachsen, erfüllen zu können, gemäß nationalem Recht zumindest über die in Art. 41 Abs. 1 aufgeführten Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse, der u. a. Folgendes vorsieht: die Einsicht in Unterlagen und Daten, das Einholen von Auskünften von jeder Person, die an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt ist oder zu seiner Definition beiträgt, erforderlichenfalls durch Vorladung oder Befragung dieser Person, Untersuchungen vor Ort und Prüfungen an anderen Orten als den Wohnräumen natürlicher Personen, die Beschlagnahme von Unterlagen und Daten in den Räumlichkeiten juristischer Personen, die Anforderung von Aufzeichnungen sowie die notwendigen Maßnahmen, damit die Öffentlichkeit korrekt über die Bereitstellung eines Referenzwerts unterrichtet wird, und zu diesem Zweck kann unter anderem die Veröffentlichung einer korrigierten Erklärung zu vergangenen Beiträgen zu dem Referenzwert oder den älteren Werten eines Referenzwerts verlangt werden. Gemäß Art. 42 der Verordnung werden diese Befugnisse durch die Befugnis ergänzt, Verwaltungssanktionen zu verhängen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu treffen.
34 In Anhang I der Verordnung 2016/1011 werden einige spezielle Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die Referenzzinssätze konkretisiert oder ergänzt, u. a. in Bezug auf das Erfordernis der genauen und ausreichenden Eingabedaten sowie die Kontrollen, die die Kontributoren einrichten müssen, und die Kontrollen, denen sie unterliegen. Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368
35 Auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung 2016/1011 hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 vom 11. August 2016 zur Erstellung einer Liste der an den Finanzmärkten verwendeten kritischen Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2016, L 217, S. 1) erlassen. Die Durchführungsverordnung 2016/1368 wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/482 der Kommission vom 22. März 2019 (ABl. 2019, L 82, S. 26) geändert, die am 26. März 2019 in Kraft getreten ist.
36 Der Anhang der Durchführungsverordnung 2016/1368 in der durch die Verordnung 2019/482 geänderten Fassung enthielt im Zeitpunkt des dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts eine Liste der kritischen Referenzwerte, in der unter Nr. 5 der Referenzwert „Warsaw Interbank Offered Rate (WIBOR)“ aufgeführt war, dessen Administrator die GPW Benchmark S.A. und dessen Standort Warschau (Polen) ist. Polnisches Recht Zivilgesetzbuch
37 Art. 3851 der Ustawa – Kodeks cywilny (Zivilgesetzbuch) vom 23. April 1964 (Dz. U. von 1964, Nr. 16, Pos. 93) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) bestimmt: „§ 1 Die Bestimmungen eines mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrags, die nicht individuell vereinbart worden sind, sind für ihn nicht bindend, wenn sie seine Rechte und Pflichten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise ausgestalten und seine Interessen grob verletzen (unzulässige Vertragsbestimmungen). Dies gilt nicht für Bestimmungen, die die Hauptleistungen der Parteien, darunter den Preis oder das Entgelt, festlegen, wenn sie eindeutig formuliert worden sind. § 2 Ist eine Vertragsbestimmung nach § 1 für den Verbraucher nicht bindend, so sind die Parteien an den Vertrag in seinem übrigen Umfang gebunden. § 3 Als nicht individuell vereinbart gelten diejenigen Vertragsbestimmungen, auf deren Inhalt der Verbraucher keinen tatsächlichen Einfluss gehabt hat. Dies gilt insbesondere für Vertragsbestimmungen aus einem Vertragsmuster, das dem Verbraucher von dem Vertragspartner vorgeschlagen wurde. § 4 Die Beweislast dafür, dass eine Bestimmung individuell vereinbart worden ist, trägt derjenige, der sich darauf beruft.“ Hypothekenkreditgesetz
38 Art. 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 der Ustawa o kredycie hipotecznym oraz o nadzorze nad pośrednikami kredytu hipotecznego i agentami (Gesetz über den Hypothekenkredit und die Beaufsichtigung von Hypothekenkreditvermittlern und Agenten) vom 23. März 2017 (Dz. U. von 2017, Pos. 819) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Hypothekenkreditgesetz) bestimmt: „Der Kreditgeber, der Hypothekenkreditvermittler und der Agent sind verpflichtet, dem Verbraucher jederzeit auf einem dauerhaften Datenträger oder in elektronischer Form genaue und verständliche allgemeine Informationen über den Hypothekenkreditvertrag bereitzustellen, die zumindest Folgendes umfassen: … 5) bei Hypothekenkreditverträgen, bei denen ein Referenzwert als Grundlage angewandt wird, die Bezeichnungen der Referenzwerte und die ihrer Administratoren im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung [2016/1011] sowie Informationen über die möglichen Folgen für den Verbraucher; 6) die Arten der verfügbaren Zinssätze für Hypothekenkredite mit der Angabe, ob es sich um einen festen oder einen variablen Zinssatz oder eine Kombination beider Arten von Zinssätzen handelt, mit einer kurzen Darstellung der Merkmale eines festen und eines variablen Zinssatzes, einschließlich der sich hieraus ergebenden Konsequenzen für den Verbraucher.“
39 In Art. 11 Abs. 1 und 2 des Hypothekenkreditgesetzes heißt es: „1. Vor Abschluss eines Hypothekenkreditvertrags sind der Kreditgeber, der Hypothekenkreditvermittler und der Agent verpflichtet, dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger auf ihn zugeschnittene Informationen zu erteilen, die er benötigt, um die auf dem Markt verfügbaren Hypothekenkreditprodukte zu vergleichen, die Auswirkungen des Abschlusses eines Hypothekenkreditvertrags zu prüfen und eine fundierte Entscheidung über den Abschluss eines Hypothekenkreditvertrags zu treffen. 2. Die in Abs. 1 genannten Informationen werden vom Kreditgeber, dem Hypothekenkreditvermittler und dem Agenten auf dem Informationsformular über den Hypothekenkredit, dessen Muster in Anhang 1 des Gesetzes enthalten ist, bereitgestellt.“
40 Art. 29 Abs. 1 und 2 des Hypothekenkreditgesetzes bestimmt: „1. Im Hypothekenkreditvertrag sind die in Art. 69 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. August 1997 über das Bankrecht aufgeführten Angaben anzugeben sowie … 8) die Modalitäten und die Bedingungen der Bestimmung des Zinssatzes, auf dessen Grundlage die Höhe der Kapital- und Zinsraten berechnet wird. … 2. Falls die Parteien keinen festen Zinssatz für den Hypothekenkredit vereinbart haben, wird die Methode zur Bestimmung des Zinssatzes im Sinne von Abs. 1 Nr. 8 unter Berücksichtigung des Werts des Referenzwerts und der Höhe der im Hypothekenkreditvertrag festgelegten Marge bestimmt.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
41 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass sich der Kläger des Ausgangsverfahrens am 18. Juni 2019 an PKO wandte, um einen Hypothekenkredit in Höhe von 400000 Zloty (PLN) (etwa 96700 Euro) abzuschließen. Bei dieser Gelegenheit wurde er u. a. allgemein über die mit dem Abschluss eines Kreditvertrags mit variablem Zinssatz verbundenen Risiken informiert. Er erhielt keine spezifischen Informationen darüber, wie ein Referenzwert berechnet wird.
42 Am 1. August 2019 schlossen die Parteien des Ausgangsverfahrens einen Hypothekenkreditvertrag über einen Gesamtbetrag von 413436,69 PLN (etwa 99980 Euro) für den Kauf einer Wohnung mit einer Laufzeit von 20 Jahren (im Folgenden: im Ausgangsverfahren in Rede stehender Kreditvertrag). Auf diesen Kredit ist ein variabler Zins zu zahlen, der auf der Grundlage zum einen des Referenzwerts WIBOR 6M, der zur Referenzwert-Familie des WIBOR, einem Referenzzinssatz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 22 der Verordnung 2016/1011, gehört und dessen Wert zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf 1,79 % festgelegt wurde, und zum anderen einer festen Marge von 1,85 % berechnet wird, mit einer halbjährlichen Anpassung des geltenden Zinssatzes an die Veränderungen des Referenzwerts.
43 In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrags wird der WIBOR 6M als Referenzwert für Einlagen in polnischen Zloty mit einer Laufzeit von sechs Monaten auf dem polnischen Interbankenmarkt angegeben, dessen Wert gemäß den u. a. für den WIBOR geltenden Regeln bestimmt und auf der Informationswebsite des Administrators dieser Referenzwerte, GPW Benchmark, veröffentlicht wird.
44 In den besonderen Bedingungen dieses Vertrags heißt es, dass PKO den Kreditnehmer auf das mit einem variablen Zinssatz verbundene Risiko hingewiesen habe, das darin bestehe, dass sich im Fall eines Anstiegs des Referenzwerts der zu zahlende Zinsbetrag und damit die monatlichen Raten erhöhten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ebenfalls Informationen zu diesem Punkt.
45 Nachdem der Kläger des Ausgangsverfahrens die Rechtswidrigkeit der Vertragsbestimmungen zum variablen Zinssatz erfolglos gegenüber PKO geltend gemacht hatte, hat er vor dem Sąd Okręgowy w Częstochowie (Regionalgericht Częstochowa, Polen), dem vorlegenden Gericht, Klage gegen diese Bank erhoben.
46 Mit dieser Klage beantragt er in erster Linie zum einen die Feststellung, dass die Klausel des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrags über den variablen Zinssatz missbräuchlich ist, soweit sie auf den Referenzwert WIBOR 6M Bezug nimmt, und dass diese Klausel daher insoweit für ihn nicht bindend oder jedenfalls unwirksam ist, und zum anderen die Zahlung eines Betrags in Höhe von 10828,93 PLN (etwa 2620 Euro) zuzüglich Verzugszinsen.
47 Das vorlegende Gericht führt aus, dass nach Ansicht des Klägers des Ausgangsverfahrens PKO keine zuverlässigen, verständlichen und vollständigen Informationen über das mit der Anwendung eines variablen Zinssatzes verbundene Risiko und den Mechanismus zur Bestimmung des Referenzwerts WIBOR 6M bereitgestellt habe, insbesondere in Bezug auf den Einfluss, den die Banken, die die zur Festlegung des Referenzwerts dienenden Eingabedaten bereitstellten, darunter PKO, auf die Bestimmung der späteren Werte dieses Referenzwerts ausüben könnten, und zwar unabhängig von den auf dem nationalen Interbankenmarkt herrschenden wirtschaftlichen Bedingungen und der wirtschaftlichen Realität. Der Kläger des Ausgangsverfahrens macht geltend, dass sich die Banken auf diese Weise eine „versteckte Marge“ verschafften, während sich Klauseln über einen variablen Zinssatz auf objektive Indikatoren beziehen müssten, auf die die Parteien der Kreditverträge keinen Einfluss ausüben könnten. PKO habe dadurch die Möglichkeit, die Höhe der Zinsverpflichtung des Kreditnehmers zu beeinflussen, und habe zudem das gesamte Risiko der Variabilität des Zinssatzes auf Letzteren verlagert.
48 Der Kläger des Ausgangsverfahrens macht außerdem geltend, dass PKO ihm keine Informationen über die Zusammensetzung des Referenzwerts WIBOR 6M zur Verfügung gestellt habe, so dass er nicht in der Lage gewesen sei, die wirtschaftlichen Folgen der von ihm eingegangenen Verpflichtung einzuschätzen.
49 Zu den Folgen der geltend gemachten Unwirksamkeit der Bezugnahme auf diesen Referenzwert trägt der Kläger des Ausgangsverfahrens vor, dass die betreffende Klausel des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrags, soweit sie eine solche Bezugnahme enthalte, als eigenständige Klausel anzusehen sei und daher ohne Beeinträchtigung des Gegenstands dieses Vertrags gestrichen werden könne, so dass als Zinssatz nur die zugunsten der Bank vereinbarte feste Marge verbleibe.
50 PKO bestreitet, dass der Referenzwert WIBOR 6M von tatsächlichen Transaktionen abgekoppelt sei und dass die Banken, die zu diesem Referenzwert beitrügen, die Möglichkeit hätten, ihn zu manipulieren oder untereinander eine Vereinbarung zu treffen, um seine späteren Werte zu bestimmen.
51 PKO trägt vor, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens ordnungsgemäß über die mit dem Abschluss eines Kreditvertrags mit variablem Zinssatz verbundenen Risiken aufgeklärt worden sei, und betont, dass der in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrag vorgesehene Zinssatz deutlich unter dem gesetzlichen Zinssatz und noch deutlicher unter dem Höchstzinssatz gelegen habe, der im Zivilgesetzbuch in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung festgelegt sei.
52 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die vom Kläger des Ausgangsverfahrens erhobene Beanstandung die potenzielle Missbräuchlichkeit der Verwendung des Referenzwerts WIBOR 6M in Klauseln über die Anwendung eines variablen Zinssatzes in einem Hypothekenkreditvertrag betreffe. Es stellt fest, dass es sich im vorliegenden Fall um einen kritischen Referenzwert im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung 2016/1011 handele.
53 Das vorlegende Gericht fragt sich erstens, ob es angesichts von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 überhaupt möglich sei, eine Klausel über die Anwendung eines variablen Zinssatzes in einem in Polen geschlossenen Hypothekenkreditvertrag anhand dieser Richtlinie zu prüfen.
54 Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts entspricht nämlich die in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrag vorgesehene Methode zur Bestimmung des Zinssatzes der Vorschrift in Art. 29 Abs. 2 des Hypothekenkreditgesetzes, wonach, wenn kein fester Zinssatz vereinbart ist, die Bestimmung des Zinssatzes unter Berücksichtigung des Wertes des Referenzwerts und der Höhe der festgelegten Marge erfolgt. Im Fall der Anwendung eines variablen Zinssatzes schreibe das Gesetz daher die Verwendung eines Referenzwerts vor. Es könne auch relevant sein, dass, wenn es sich bei diesem Referenzwert wie im vorliegenden Fall um einen kritischen Referenzwert im Sinne der Verordnung 2016/1011 handele, der Verbraucherschutz im Vergleich zur Verwendung einer anderen Art von Referenzwerten erheblich gestärkt werde.
55 Zweitens ist das vorlegende Gericht für den Fall, dass die Prüfung der beanstandeten Klausel des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrags anhand der Richtlinie 93/13 möglich sei, der Ansicht, dass diese Klausel den Hauptgegenstand des Vertrags im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie betreffe, und fragt sich daher, ob das in dieser Bestimmung aufgestellte Transparenzgebot beachtet werde.
56 Insoweit führt das vorlegende Gericht aus, dass diese Klausel die Methode der Anpassung des Zinssatzes und die Häufigkeit der Anpassungen festlege, dass der vertraglich vereinbarte Referenzwert von einem gemäß der Verordnung 2016/1011 zugelassenen Administrator bereitgestellt werde, dass der Vertrag Informationen über diesen Administrator und über die Grundlage für die Bestimmung dieses Referenzwerts enthalte und dass die späteren Werte des Referenzwerts für die Öffentlichkeit leicht zugänglich seien.
57 Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob das Transparenzgebot den gewerblichen Kreditgeber nicht dazu verpflichte, auch andere Informationen bereitzustellen, die es dem Verbraucher ermöglichten, sich eine Meinung über die künftige Entwicklung des vertraglich vereinbarten Referenzwerts und die Folgen dieser Entwicklung für seine vertraglichen Verpflichtungen zu bilden. Als solche zusätzlichen Informationen, die verlangt werden könnten, nennt das vorlegende Gericht die Art und Weise, wie der Referenzwert konzipiert sei, die Faktoren und Umstände, die die Bestimmung seines Wertes beeinflussten, wie Inflations- und Arbeitslosenraten, das Bestehen möglicher „Bedenken“ hinsichtlich der Transparenz seiner Funktionsweise, die damit zusammenhingen, dass die Eingabedaten von Banken bereitgestellt würden und nicht unbedingt tatsächlichen Transaktionen entsprächen, die Kriterien, die für die Erstellung dieser Daten verwendet würden, die Art und Weise, wie sie vor ihrer Bereitstellung zusammengestellt würden, und die Tatsache, dass der Kreditgeber eine dieser Kontributoren-Banken sei.
58 Das vorlegende Gericht weist jedoch erstens darauf hin, dass weder das Hypothekenkreditgesetz noch die Richtlinien 2008/48 und 2014/17 den Kreditgeber zur Bereitstellung solcher Informationen verpflichteten, und zweitens, dass die Daten, die PKO als Kontributor zum Referenzwert WIBOR 6M bereitstelle, nur eine begrenzte Auswirkung auf diesen Referenzwert hätten, da sie nur eine der zehn Kontributoren-Banken sei. Darüber hinaus erscheint es dem vorlegenden Gericht aufgrund der Komplexität oder des technischen Charakters bestimmter dieser Informationen schwierig, sie für einen durchschnittlichen Verbraucher ohne wirtschaftliche Kenntnisse verständlich darzustellen, so dass die fehlende Bereitstellung solcher Informationen möglicherweise schlichtweg keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung der Verbraucher habe.
59 Drittens fragt das vorlegende Gericht für den Fall, dass die beanstandete Klausel des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrags wegen ihrer unzureichenden Transparenz auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin zu prüfen wäre, welche Folgen es habe, dass an der Transparenz der Art und Weise der Bestimmung des Referenzwerts WIBOR 6M gewisse Zweifel bestünden, die PKO habe kennen müssen, über die sie den Verbraucher aber nicht informiert habe, so dass die Verwendung dieses Referenzwerts in diesem Vertrag zu einem Ungleichgewicht zwischen den Parteien führen könne.
60 Allerdings sei der Kreditmarkt in Polen zum Zeitpunkt des Abschlusses des fraglichen Vertrags dadurch gekennzeichnet gewesen, dass es zum einen fast ausschließlich Kredite mit variablem Zinssatz gegeben habe und zum anderen für diese Kredite der Referenzwert WIBOR verwendet worden sei. Selbst wenn sich ein Verbraucher für einen Kredit mit festem Zinssatz hätte entscheiden wollen oder Zweifel hinsichtlich der Funktionsweise des Referenzwerts WIBOR gehabt habe, hätte er daher möglicherweise auch nach ordnungsgemäßer Aufklärung über die Funktionsweise des Referenzwerts keine andere Wahl gehabt, als dem Abschluss eines Vertrags mit variablem Zinssatz, der an diesen Referenzwert gebunden sei, zuzustimmen. In jedem Fall verlange das polnische Recht die Verwendung des Referenzwerts WIBOR, da dieser zu einem kritischen Referenzwert im Sinne der Verordnung 2016/1011 geworden sei. Im Übrigen sei die Verwendung anderer Referenzwerte angesichts ihrer geringeren Transparenz für den Verbraucher nachteilig.
61 Das vorlegende Gericht fragt sich ferner, ob das Angebot eines Kredits mit variablem Zinssatz nicht schon an sich eine Verletzung der Interessen des Verbrauchers darstelle, da der Verbraucher während der gesamten Vertragslaufzeit dem Risiko steigender Zinsen ausgesetzt und nur durch die für die anwendbaren Zinssätze geltende gesetzliche Obergrenze geschützt sei.
62 Viertens und letztens fragt sich das vorlegende Gericht für den Fall, dass die Prüfung einer Klausel zur Feststellung der Missbräuchlichkeit der Verwendung des Referenzwerts WIBOR führe, welche Konsequenzen aus einer solchen Feststellung zu ziehen seien.
63 Es erwägt die Möglichkeit, den Teil der beanstandeten Klausel des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrags, in dem auf den Referenzwert WIBOR 6M Bezug genommen werde, als abtrennbare, eigenständige vertragliche Verpflichtung anzusehen, so dass nur dieser Teil für unwirksam erklärt werden könne, was dem Verbraucher die nachteiligen Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags in seiner Gesamtheit erspare. In diesem Fall würde der Sollzinssatz auf die feste Marge reduziert, die zugunsten der Bank vereinbart worden sei.
64 Allerdings berühre eine solche Änderung nach der überwiegenden nationalen Rechtsprechung eine solche Klausel in ihrem Wesensgehalt. Insbesondere bringe der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kreditvertrag bei einer solchen Änderung für die Parteien deutlich andere Aussichten mit sich, u. a., weil die Vorteilhaftigkeit eines Kredits mit festem Zinssatz von der vorhersehbaren Entwicklung der Zinssätze im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abhänge.
65 Unter diesen Umständen hat der Sąd Okręgowy w Częstochowie (Regionalgericht Częstochowa) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass er die Prüfung von Vertragsklauseln über einen auf den WIBOR-Referenzwert gestützten variablen Zinssatz zulässt? 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass er die Prüfung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln über einen auf den WIBOR-Referenzwert gestützten variablen Zinssatz zulässt? 3. Falls die erste und die zweite Frage bejaht werden: Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln, die einen auf den WIBOR-Referenzwert gestützten variablen Zinssatz betreffen, als Klauseln angesehen werden können, die gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen und zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen, da der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Risiko eines variablen Zinssatzes informiert wurde, u. a., weil er weder über die Art und Weise der Festlegung des Referenzwerts, der die Grundlage für die Bestimmung des variablen Zinssatzes bildet, noch über Zweifel in Bezug auf dessen fehlende Transparenz aufgeklärt wurde und weil dieses Risiko nicht gleichmäßig auf die Vertragsparteien verteilt ist? 4. Falls die vorstehenden Fragen bejaht werden: Ist Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie Art. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass ein Vertrag, in dem der Zinssatz für den Kapitalbetrag des Kredits auf einer zweiten im Vertrag enthaltenen Komponente, die die Höhe des Zinssatzes bestimmt, d. h. auf der festen Marge der Bank, beruht, was zu einer Änderung des Zinssatzes von einem variablen zu einem festen Zinssatz führt, aufrechterhalten werden kann, wenn eine Vertragsklausel über einen auf den WIBOR-Referenzwert gestützten variablen Zinssatz für missbräuchlich befunden wird? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
66 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine Klausel eines Hypothekenkreditvertrags, in der ein variabler Zinssatz auf der Grundlage eines Referenzwerts im Sinne der Verordnung 2016/1011 und eine feste Marge festgelegt sind, unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fällt.
67 Das vorlegende Gericht führt hierzu aus, dass zum einen der in der beanstandeten Klausel des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrags festgelegte variable Zinssatz mit Art. 29 Abs. 2 des Hypothekenkreditgesetzes in Einklang stehe und zum anderen im Hinblick darauf, dass die zuständige nationale Behörde dem Administrator des Referenzwerts WIBOR, bei dem es sich um den in dieser Klausel genannten Referenzwert handele, die in Art. 34 der Verordnung 2016/1011 genannte Zulassung erteilt habe, davon auszugehen sei, dass dieser Referenzwert mit allen Bestimmungen dieser Verordnung, die für kritische Referenzwerte gälten, in Einklang stehe.
68 Festzustellen ist, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 Vertragsklauseln, die auf „bindenden Rechtsvorschriften“ beruhen, vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließt, wobei dieser Ausdruck im Licht des 13. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie sowohl Vorschriften des nationalen Rechts umfasst, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, als auch solche, die abdingbar sind und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (Urteil vom 5. Mai 2022, Zagrebačka banka, C‑567/20, EU:C:2022:352, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung), da davon ausgegangen wird, dass solche Klauseln kein missbräuchliches Element enthalten.
69 Die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme ist eng auszulegen (Urteil vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring, C‑51/17, EU:C:2018:750, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
70 Was erstens den Umstand betrifft, dass die beanstandete Klausel des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrags mit Art. 29 Abs. 2 des Hypothekenkreditgesetzes in Einklang steht, ist festzustellen, dass diese Bestimmung lediglich vorsieht, dass, falls die Parteien eines Hypothekenkreditvertrags keinen festen Zinssatz vereinbart haben, die Methode zur Bestimmung des Zinssatzes unter Berücksichtigung des Wertes des Referenzwerts und der Höhe der im Vertrag festgelegten Marge bestimmt wird.
71 Aus Rn. 33 des Urteils vom 30. Mai 2024, Raiffeisen Bank (C‑176/23, EU:C:2024:443), ergibt sich, dass der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Ausschluss in einer Situation, in der Rechtsvorschriften nur einen allgemeinen Rahmen für die Festlegung des Zinssatzes für solche Verträge schaffen, dem Gewerbetreibenden aber sowohl bei der Wahl des Referenzindex für diesen Zinssatz als auch hinsichtlich der Höhe der festen Marge, die auf den Zinssatz aufgeschlagen werden kann, einen Gestaltungsspielraum lassen, keine Anwendung findet.
72 Folglich steht eine nationale Bestimmung wie Art. 29 Abs. 2 des Hypothekenkreditvertrags der Anwendung der Richtlinie 93/13 nicht entgegen.
73 Was zweitens den Umstand angeht, dass der in der beanstandeten Klausel des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrags genannte Referenzwert ein Referenzwert im Sinne der Verordnung 2016/1011 ist, dessen Methodik und ganz allgemein dessen Funktionsweise allen Anforderungen, die diese Verordnung für die Bereitstellung von kritischen Referenzwerten aufstellt, genügen müssen, ist festzuhalten, dass sich Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, wie sich aus dem 13. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, zwar grundsätzlich auf Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezieht.
74 Gleichwohl sind Bestimmungen in Rechtsakten, die der Unionsgesetzgeber in Form von Verordnungen erlassen hat, angesichts der in Art. 288 Abs. 2 AEUV festgelegten Wirkungen dieser Verordnungen insoweit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gleichzustellen, wenn solche Bestimmungen des Unionsrechts in gleicher Weise darauf abzielen, die Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge unabdingbar oder abdingbar festzulegen. Denn die bereits in Rn. 68 des vorliegenden Urteils dargelegte Begründung für den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 eingeführten Ausschluss, nämlich dass grundsätzlich die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung all dieser Rechte und Pflichten der Parteien getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber wahren wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2023, First Bank, C‑593/22, EU:C:2023:555, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), greift auch dann, wenn diese Rechte und Pflichten unmittelbar durch den Unionsgesetzgeber selbst festgelegt werden.
75 In Bezug auf die Verordnung 2016/1011 ist daher festzustellen, dass diese erstens nach ihrem Art. 1 einen gemeinsamen Rahmen zur Sicherstellung der Genauigkeit und Integrität von Indizes einführen soll, die als Referenzwert u. a. bei Finanzkontrakten verwendet werden, um damit zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt mit hohem Verbraucherschutz beizutragen. Zu diesem Zweck legt die Verordnung eine Reihe von Anforderungen fest, u. a. in Bezug auf die Methodik dieser Indizes, die für ihre Administratoren und ihre Kontributoren gelten. Somit zielt die Verordnung nicht darauf ab, eine ausgewogene Regelung der Rechte und Pflichten der Parteien von Finanzkontrakten zu treffen, sondern sie führt Verpflichtungen ein, die für Entitäten gelten, die jeweils in einer speziellen Eigenschaft tätig werden, unabhängig davon, dass Kontributoren auch zu den Verwendern eines Referenzwerts gehören können.
76 Zweitens hat die zuständige nationale Behörde zwar dem Administrator des Referenzwerts WIBOR die in Art. 34 der Verordnung 2016/1011 genannte Zulassung erteilt und damit bescheinigt, dass diese Regeln allen in dieser Verordnung aufgestellten Anforderungen entsprechen, doch stammen die Regeln zur Festlegung der Methodik dieses Referenzwerts von einer privaten Entität, nämlich dem Administrator dieses Referenzwerts, und sind damit keine Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13.
77 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine Klausel eines Hypothekenkreditvertrags, in der ein variabler Zinssatz auf der Grundlage eines Referenzwerts im Sinne der Verordnung 2016/1011 und eine feste Marge festgelegt sind, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fällt, wenn die auf eine solche Klausel anwendbaren Rechtsvorschriften nur einen allgemeinen Rahmen für die Festlegung des Zinssatzes für solche Verträge schaffen, dem Gewerbetreibenden aber die Möglichkeit lassen, den vertraglichen Referenzwert oder die feste Marge, die auf den Wert dieses Referenzwerts aufgeschlagen werden kann, zu bestimmen. Zur zweiten Frage
78 Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, betrifft, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.
79 Wie aus den Ausführungen in der Vorlageentscheidung zur zweiten Frage hervorgeht, ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Klausel eines Hypothekenkreditvertrags, in der ein variabler Zinssatz auf der Grundlage eines Referenzwerts und eine feste Marge festgelegt sind, wie die beanstandete Klausel des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrags, den „Hauptgegenstand des Vertrags“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 und der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung betreffen könne, nach der sich diese Bestimmung auf Klauseln bezieht, die die Hauptleistungen des Vertrags festlegen und ihn als solche charakterisieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 49, und vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C‑565/21, EU:C:2023:212, Rn. 17).
80 Eine solche Einstufung, die in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C‑621/17, EU:C:2019:820, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), scheint mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar zu sein, der bereits klargestellt hat, dass eine Klausel, mit der der Zinssatz in einem Kreditvertrag festgelegt wird, Teil des Hauptgegenstands dieses Vertrags sein kann (Urteil vom 26. Februar 2015, Matei, C‑143/13, EU:C:2015:127, Rn. 62).
81 Da es dem vorlegenden Gericht denkbar erscheint, dass die beanstandete Klausel des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrags der Definition des Hauptgegenstands dieses Vertrags entspricht, ersucht das vorlegende Gericht um Auslegung der Wendung „sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind“, mit der der Unionsgesetzgeber ein Transparenzgebot in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 aufgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2025, Justa, C‑39/24, EU:C:2025:298, Rn. 29 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, kann die Missbräuchlichkeit einer Klausel, die der Definition des Hauptgegenstands des Vertrags entspricht, nämlich nur dann geprüft werden, wenn sich erweist, dass die beanstandete Klausel nicht „klar und verständlich“ dargestellt ist und somit diesem Transparenzgebot nicht genügt.
82 In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht insbesondere, ob der Kreditgeber Angaben zu bestimmten Aspekten der Methodik des vertraglichen Referenzwerts machen muss, wie z. B. zu dem Umstand, dass die verwendeten Eingabedaten noch nicht abgeschlossenen Transaktionsangeboten entsprechen können, oder zu den Faktoren, die die Variabilität dieses Referenzwerts beeinflussen können.
83 Es ist folglich davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass, wenn ein Hypothekenkreditvertrag eine Klausel enthält, in der ein variabler Zinssatz auf der Grundlage eines Referenzwerts im Sinne der Verordnung 2016/1011 festgelegt ist, das sich aus dieser Bestimmung ergebende Transparenzgebot dem Kreditgeber bestimmte spezielle Informationspflichten in Bezug auf die Methodik dieses Referenzwerts auferlegt.
84 Insoweit ist festzustellen, dass dieses Transparenzgebot so zu verstehen ist, dass die fragliche Klausel nicht nur in grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein, sondern der betreffende Verbraucher auch in die Lage versetzt werden muss, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C‑621/17, EU:C:2019:820, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
85 Für den Verbraucher ist es in der Tat von grundlegender Bedeutung, dass er vor Abschluss eines Vertrags über die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert ist. Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er sich durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen binden möchte. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass das mit der Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, muss das Erfordernis der Transparenz umfassend verstanden werden (Urteil vom 13. Juli 2023, Banco Santander [Bezugnahme auf einen offiziellen Index], C‑265/22, EU:C:2023:578, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
86 Was insbesondere eine Klausel betrifft, die im Rahmen eines Hypothekendarlehensvertrags ein Entgelt für dieses Darlehen in Form von Zinsen vorsieht, die auf der Grundlage eines variablen Satzes berechnet werden, der wie im Ausgangsverfahren unter Bezugnahme auf einen offiziellen Index festgelegt wird, ist das Transparenzerfordernis so zu verstehen, dass es u. a. verlangt, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt werden muss, zu verstehen, wie dieser Zinssatz konkret berechnet wird, und somit auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen (Urteil vom 12. Dezember 2024, Kutxabank, C‑300/23, EU:C:2024:1026, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
87 Die Einhaltung des Transparenzgebots ist anhand aller relevanten Tatsachen – wozu nicht nur die Klauseln des betreffenden Vertrags zählen, sondern auch die Werbung und die Informationen, die der Darlehensgeber im Rahmen der Aushandlung des Vertrags bereitstellt – zu prüfen (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C‑621/17, EU:C:2019:820, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
88 Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass die Hauptelemente zur Berechnung eines vertraglichen Referenzindex aufgrund ihrer Veröffentlichung leicht zugänglich sind, sofern ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher mit den öffentlich verfügbaren und zugänglichen sowie den eventuell vom Gewerbetreibenden zur Verfügung gestellten Informationen in der Lage ist, die konkrete Funktionsweise der Methode zur Berechnung des variablen Zinssatzes zu verstehen, insbesondere, soweit diese Methode einen Referenzindex beinhaltet, und so auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen der Klausel für seine finanzielle Situation einzuschätzen (Urteil vom 12. Dezember 2024, Kutxabank, C‑300/23, EU:C:2024:1026, Rn. 80 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
89 Im Übrigen sind für die Feststellung, ob eine Klausel eines Kreditvertrags, die unter Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fällt, dem in dieser Bestimmung aufgestellten Transparenzgebot genügt, alle Vorschriften des Unionsrechts zu berücksichtigen, die Pflichten in Bezug auf die Information der Verbraucher festlegen und möglicherweise auf den betreffenden Vertrag anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, EOS KSI Slovensko, C‑448/17, EU:C:2018:745, Rn. 62).
90 Da es sich im vorliegenden Fall um einen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/17 fallenden Hypothekenkreditvertrag handelt, dessen variabler Zinssatz auf einen durch die Verordnung 2016/1011 geregelten Referenzwert gestützt ist, ist zu berücksichtigen, dass diese beiden Rechtsakte die Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern mit dem Ziel des Verbraucherschutzes genau festlegen, wie sich insbesondere aus dem siebten Erwägungsgrund der Richtlinie sowie aus den Erwägungsgründen 5, 6 und 71 der Verordnung ergibt.
91 Somit regelt die Richtlinie 2014/17 die Informationspflicht von Kreditgebern auf mehreren Ebenen.
92 Zum einen muss der Kreditgeber nach Art. 14 der Richtlinie 2014/17 in der Phase individueller Kontakte mit einem bestimmten potenziellen Kreditnehmer diesem auf ihn zugeschnittene vorvertragliche Informationen erteilen, die er benötigt, um die auf dem Markt verfügbaren Kreditprodukte zu vergleichen, ihre jeweiligen Auswirkungen zu prüfen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Diese Informationen müssen mittels des ESIS-Merkblatts, eines auf Unionsebene standardisierten Informationsdokuments, erteilt werden. Nach Art. 17 Abs. 6 dieser Richtlinie muss der Verbraucher bei einem Kredit mit variablem Zinssatz zumindest mittels des ESIS-Merkblatts über die möglichen Auswirkungen der Änderungen des Zinssatzes auf die zu zahlenden Beträge und den effektiven Jahreszins informiert werden, ihm müssen mittels eines zusätzlichen effektiven Jahreszinses die möglichen Risiken veranschaulicht werden, die mit einer signifikanten Erhöhung des Zinssatzes verbunden sind, und diesen Informationen muss ein Warnhinweis beigefügt werden, mit dem darauf hingewiesen wird, dass sich die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die aus dem effektiven Jahreszins deutlich werden, ändern können.
93 Aus Anhang II der Richtlinie 2014/17, in dem die Angaben, die im ESIS-Merkblatt enthalten sein müssen, sowie deren Inhalt aufgeführt sind (Teil A), und der Hinweise zum Ausfüllen des ESIS-Merkblatts enthält, die die Kreditgeber beachten müssen (Teil B), ergibt sich, dass, wenn einem Verbraucher ein Hypothekenkreditvertrag mit variablem Zinssatz angeboten wird, die spezielle Informationspflicht des Kreditgebers die Auswirkungen des variablen Zinssatzes auf den effektiven Jahreszins betrifft. Hierzu ist festzustellen, dass die Änderungen, die der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Verordnung 2016/1011 an dieser Richtlinie vorgenommen hat, nicht diesen Anhang betrafen. So hat er nicht vorgesehen, dass das ESIS-Merkblatt bei Krediten mit einem variablen Zinssatz auf der Grundlage eines in dieser Verordnung geregelten Referenzwerts konkrete Informationen zur Methodik dieses Referenzwerts oder zu den möglichen Ursachen für dessen Variabilität enthalten muss.
94 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2014/17 das nationale Recht der Mitgliedstaaten keine Bestimmungen enthalten darf, die von den Bestimmungen in Art. 14 Abs. 2 und in Anhang II Teil A dieser Richtlinie in Bezug auf einheitliche vorvertragliche Informationen durch das ESIS-Merkblatt abweichen.
95 Zum anderen und ganz allgemein ist ein Kreditgeber, der auf dem Markt den Abschluss von Kreditverträgen anbietet, die auf einen Referenzwert im Sinne der Verordnung 2016/1011 Bezug nehmen, nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. ea der Richtlinie 2014/17 verpflichtet, in den allgemeinen Informationen, die er jederzeit bereitstellen muss, „die Namen der [betreffenden] Referenzwerte und ihrer Administratoren sowie die möglichen Auswirkungen auf den Verbraucher“ mitzuteilen. Wie aus dem 71. Erwägungsgrund der Verordnung 2016/1011, mit der diese Bestimmung in die Richtlinie 2014/17 eingefügt wurde, hervorgeht, wollte der Unionsgesetzgeber mit der Verpflichtung zur Mitteilung dieser Angaben sicherstellen, dass den Verbrauchern angesichts der Unterlegenheit, in der sie sich aufgrund der asymmetrischen Verhandlungsmacht und der Anwendung von Standardklauseln bei der Wahl eines Referenzwerts befinden, Informationen zur Verfügung gestellt werden, die er für angemessen erachtete.
96 Im Übrigen, da es sich bei den nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. ea der Richtlinie 2014/17 zu erteilenden Informationen um allgemeine Informationen über Kreditverträge handelt, die ein Kreditgeber jederzeit bereitstellen muss, kann sich die in dieser Bestimmung enthaltene Wendung „die möglichen Auswirkungen auf den Verbraucher“ von Verträgen, die auf einen Referenzwert Bezug nehmen, nicht auf Informationen beziehen, die genauer sind als die in den Rn. 92 und 93 des vorliegenden Urteils beschriebenen, auf den Kreditnehmer zugeschnittenen vorvertraglichen Informationen. Insbesondere kann sich diese Wendung nicht auf die Methodik des Referenzwerts oder der Referenzwerte beziehen, die dieser Kreditgeber in den von ihm angebotenen Verträgen verwendet, oder auf die Faktoren, die die Variabilität dieser Referenzwerte beeinflussen können.
97 Die Verordnung 2016/1011 regelt ihrerseits die Informationspflichten der Administratoren von Referenzwerten.
98 Insoweit sieht zum einen Art. 13 der Verordnung 2016/1011 eine allgemeine Transparenzpflicht für diese Administratoren vor, die von ihnen u. a. verlangt, die wichtigsten Elemente der Methodik zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen, die sie für jeden bereitgestellten und veröffentlichten Referenzwert oder für jede bereitgestellte oder veröffentlichte Referenzwert-Familie verwenden.
99 Zum anderen schreibt Art. 27 der Verordnung 2016/1011 diesen Administratoren zum Zweck der Transparenz und des Verbraucherschutzes vor, für jeden Referenzwert oder jede Referenzwert-Familie eine klare und unmissverständliche Referenzwert-Erklärung zugänglich zu veröffentlichen, in der u. a. der Markt oder die wirtschaftliche Realität, der bzw. die durch den Referenzwert gemessen wird, sowie die Umstände, unter denen eine solche Messung möglicherweise an Zuverlässigkeit verliert, festgelegt werden müssen und in der mittels technischer Spezifikationen angegeben werden muss, bei welchen Elementen der Berechnung des Referenzwerts Ermessensspielraum besteht, nach welchen Kriterien dieser Ermessensspielraum ausgeübt wird, welche Stellung die Personen innehaben, die über den Ermessensspielraum verfügen können, und wie die Ermessensausübung nachfolgend bewertet werden kann. Darüber hinaus enthält diese Erklärung eine Definition aller für den Referenzwert relevanten Schlüsselbegriffe, die Angabe der Gründe für die Festlegung der Referenzwert-Methodik, die Kriterien und Prozesse der Bestimmung des Referenzwerts, einschließlich einer Beschreibung der Eingabedaten, der Prioritäten der verschiedenen Arten von Eingabedaten, des für eine Referenzwert-Bestimmung benötigten Mindestumfangs an Daten, der Nutzung von Extrapolationsmodellen oder ‑verfahren sowie jeglicher Verfahren für eine Neugewichtung der Bestandteile eines Referenzwert‑Indexes sowie Kontrollen und Regeln für die Wahrnehmung von Beurteilungs- oder Ermessensspielraum durch den Administrator oder Kontributoren zur Wahrung von Kohärenz bei der Ausübung von Beurteilungs- oder Ermessensspielräumen.
100 Wie die Generalanwältin in Nr. 54 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, versetzt die Veröffentlichung der Informationen, für die der Administrator eines Referenzindex verantwortlich ist, alle Interessenträger, einschließlich der Verbraucher, in die Lage, die für die Bereitstellung dieses Referenzindex verwendete Methodik zu verstehen.
101 Somit ergibt sich, dass bei Kreditverträgen über Wohnimmobilien die Richtlinie 2014/17 und die Verordnung 2016/1011 zusammengenommen genaue Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern aufstellen, die zum einen die Klauseln in Hypothekenkreditverträgen, in denen ein variabler Zinssatz festgelegt wird, der auf einen in dieser Verordnung geregelten Referenzwert Bezug nimmt, und zum anderen solche Referenzwerte betreffen, und dass diese Pflichten zwischen den Kreditgebern und den Administratoren dieser Referenzwerte aufgeteilt sind. Innerhalb des so festgelegten Rahmens obliegt es den Erstgenannten, den Verbrauchern die Angaben bereitzustellen, die es ihnen ermöglichen, sowohl die konkreten Folgen der Variabilität des Zinssatzes für die Verpflichtungen, die sich für sie aus dem ihnen angebotenen Vertrag ergeben, einzuschätzen als auch von allen Informationen Kenntnis zu nehmen, die der Administrator eines Referenzwerts veröffentlichen muss.
102 Da angesichts der in Rn. 89 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung alle Bestimmungen des Unionsrechts zu berücksichtigen sind, die Verpflichtungen zur Information der Verbraucher festlegen und die im vorliegenden Fall auf die Klausel anwendbar sein können, in der ein variabler Zinssatz auf der Grundlage eines Referenzwerts im Sinne der Verordnung 2016/1011 festgelegt ist, muss die Einhaltung des Transparenzgebots gemäß der Richtlinie 93/13 durch einen Kreditgeber im Fall des Abschlusses eines Hypothekenkreditvertrags mit einer solchen Klausel dann, wenn diese Klausel wie im Ausgangsverfahren in einem Kreditvertrag über eine Wohnimmobilie enthalten ist, im Hinblick auf die Verpflichtungen beurteilt werden, die dem Kreditgeber durch die Richtlinie 2014/17 auferlegt werden.
103 Andererseits müssen in dem Fall, dass die vom Kreditgeber übermittelten Daten nicht lediglich auf öffentlich zugängliche Informationen verweisen, wie etwa die, deren Bereitstellung die Verordnung 2016/1011 jedem Administrator eines Referenzwerts vorschreibt, sondern diese beschreiben, zusammenfassen oder erläutern, diese Daten in Bezug auf diese Informationen zutreffend sein.
104 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass in dem Fall, dass ein Hypothekenkreditvertrag über eine Wohnimmobilie eine Klausel enthält, in der ein variabler Zinssatz auf der Grundlage eines Referenzwerts im Sinne der Verordnung 2016/1011 festgelegt ist, das sich aus dieser Bestimmung ergebende Transparenzgebot dem Kreditgeber keine bestimmten besonderen Informationspflichten in Bezug auf die Methodik dieses Referenzwerts auferlegt. Der Umstand, dass der Kreditgeber alle Informationspflichten erfüllt hat, die ihm die Richtlinie 2014/17 in Bezug auf eine solche Klausel auferlegt, und dass er, sofern er zusätzliche Auskünfte erteilt hat, keine Angaben gemacht hat, die ein verzerrtes Bild des betreffenden Referenzwerts vermitteln, ist geeignet, zu belegen, dass dieser Kreditgeber in Bezug auf diese Klausel dem Transparenzgebot genügt hat. Zur dritten Frage
105 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass in dem Fall, dass eine Klausel eines Hypothekenkreditvertrags einen variablen Zinssatz auf der Grundlage eines Referenzwerts im Sinne der Verordnung 2016/1011 festlegt, zum einen die fehlende Unterrichtung des Verbrauchers über bestimmte Besonderheiten des vertraglichen Referenzwerts, insbesondere die Tatsache, dass dessen Methodik die Verwendung von Eingabedaten vorsieht, die nicht notwendigerweise tatsächlichen Transaktionen entsprechen, und die Tatsache, dass der Kreditgeber eine der Banken ist, die zur Bestimmung dieses Referenzwerts beitragen, und zum anderen diese Besonderheiten selbst zur Missbräuchlichkeit der Klausel führen können.
106 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass zum einen der Kläger des Ausgangsverfahrens die Objektivität des Referenzwerts WIBOR 6M mit der Begründung in Frage stellt, dass dessen spätere Werte auf der Grundlage von Eingabedaten bestimmt würden, die sich ganz überwiegend nicht aus tatsächlich auf dem polnischen Interbankenmarkt durchgeführten Transaktionen ergäben, sondern aus auf diesem Markt vorgelegten Quotierungen, was den zu diesem Referenzwert beitragenden Kontributoren einen Ermessensspielraum verleihe.
107 Zum anderen sei es in Anbetracht dieses Elements der Methodik des Referenzwerts WIBOR 6M aufgrund der Tatsache, dass PKO eine der Kontributoren-Banken für den Referenzwert WIBOR 6M sei und dem Administrator dieses Referenzwerts Eingabedaten liefere, die dieser zur Bestimmung seiner späteren Werte verwende, PKO möglich, die Entwicklung dieses Referenzwerts zu beeinflussen. Indem PKO bei der Festlegung des variablen Zinssatzes für einen Vertrag, bei dem sie selbst Vertragspartei sei, diesen Referenzwert verwendet habe, habe sie sich die Möglichkeit verschafft, die Höhe der Verpflichtung des Kreditnehmers zu beeinflussen und somit ihre Einnahmen aus diesem Vertrag zu steigern. Der Kläger des Ausgangsverfahrens macht geltend, dass er unter solchen Umständen gezwungen werde, das mit dem variablen Zinssatz verbundene Risiko insgesamt zu tragen, während der Kreditgeber von einer „versteckten Marge“ profitiere.
108 Vorab ist festzustellen, dass nach der in Rn. 81 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die Beantwortung der dritten Frage, in der es um die Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel wie der beanstandeten Klausel des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrags geht, voraussetzt, dass sich aus einer vorherigen Beurteilung des vorlegenden Gerichts ergibt, dass das in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 aufgestellte Transparenzgebot in Bezug auf diese Klausel nicht eingehalten worden ist.
109 Insoweit ist zu beachten, dass die etwaige Nichteinhaltung dieses Transparenzgebots zwar einen der Gesichtspunkte darstellt, die bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu berücksichtigen sind, doch ergibt sich aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, dass ein Verstoß gegen dieses Gebot für sich allein nicht geeignet ist, die Klausel missbräuchlich zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, Banco Santander [Bezugnahme auf einen offiziellen Index], C‑265/22, EU:C:2023:578, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
110 Das gilt auch dann, wenn sich ein solcher Verstoß aus der Verletzung einer Pflicht ergibt, die dem Gewerbetreibenden auf der Grundlage einer anderen Unionsregelung als der Richtlinie 93/13 auferlegt wurde, wie dies unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens bei den Informationspflichten des Kreditgebers nach der Richtlinie 2014/17 der Fall sein könnte.
111 Dies vorausgeschickt, ist daran zu erinnern, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen ist, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.
112 Im Rahmen der Beurteilung, die das nationale Gericht nach dieser Bestimmung vorzunehmen hat, hat es unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Rechtssache zunächst zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben vorliegt, und dann, ob zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis im Sinne dieser Bestimmung besteht (Urteil vom 13. Juli 2023, Banco Santander [Bezugnahme auf einen offiziellen Index], C‑265/22, EU:C:2023:578, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
113 In Bezug auf die Frage, unter welchen Umständen ein solches Missverhältnis „entgegen dem Gebot von Treu und Glauben“ verursacht wird, muss das nationale Gericht in Anbetracht des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 zum einen prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 69, und vom 13. Juli 2023, Banco Santander [Bezugnahme auf einen offiziellen Index], C‑265/22, EU:C:2023:578, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
114 Zum anderen sind bei der Frage, ob eine Klausel ein „erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis“ der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, insbesondere diejenigen Vorschriften zu berücksichtigen, die im nationalen Recht anwendbar sind, wenn die Parteien in diesem Punkt keine Vereinbarung getroffen haben, um zu bewerten, ob – und gegebenenfalls inwieweit – der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, Banco Santander [Bezugnahme auf einen offiziellen Index], C‑265/22, EU:C:2023:578, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
115 In Fortführung dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass in dem Fall, dass bei einem bestimmten Vertragstyp für ein Vertragselement ein abschließender Rechtsrahmen gilt, ein Verbraucher in Bezug auf dieses Element grundsätzlich nicht in eine ungünstige Lage versetzt wird, wenn dieses Element im Vertrag in einer Weise festgelegt ist, die den Vorschriften dieses Rahmens entspricht. Entsprechend der ratio legis von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist nämlich die Annahme zulässig, dass der Gesetzgeber mit diesem Rahmen in Bezug auf dieses Element eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien eines solchen Vertrags getroffen hat.
116 Im Übrigen ergibt sich aus Rn. 74 des vorliegenden Urteils, dass es unerheblich ist, ob ein solcher Rechtsrahmen durch Vorschriften des nationalen Rechts oder durch eine vom Unionsgesetzgeber erlassene Verordnung geschaffen wird.
117 Im vorliegenden Fall wird die Missbräuchlichkeit der beanstandeten Klausel des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrags, die den variablen Zinssatz betrifft, mit der Begründung geltend gemacht, dass die Eingabedaten, die zur Bestimmung der späteren Werte des vertraglichen Referenzwerts dienten, im Wesentlichen aus auf dem betreffenden Interbankenmarkt vorgelegten Quotierungen bestünden, aber nicht tatsächlichen Transaktionen entsprächen, und dass diese Daten dem Administrator dieses Referenzwerts von einer Gruppe von Banken bereitgestellt würden, die diesen Referenzwert selbst in ihren mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen verwenden könnten.
118 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung 2016/1011 nach ihrem Art. 2 sowohl die Bereitstellung von Referenzwerten durch ihre Administratoren als auch das Beitragen von Eingabedaten zu den Referenzwerten durch deren Kontributoren und die Verwendung dieser Referenzwerte regelt.
119 Was erstens die Bereitstellung von Referenzwerten betrifft, so sieht Art. 27 der Verordnung 2016/1011 vor, dass der Administrator eines solchen Referenzwerts eine Erklärung veröffentlichen muss, in der die wesentlichen Merkmale des Referenzwerts dargelegt werden, wie in Rn. 99 des vorliegenden Urteils ausgeführt.
120 Darüber hinaus legen die Art. 12 und 13 der Verordnung 2016/1011 Anforderungen an den Aufbau sowie die Transparenz der Methodik fest, die eine genaue und zuverlässige Bestimmung des Referenzwerts ermöglichen soll.
121 Ferner werden in den Art. 4 bis 7 der Verordnung 2016/1011 genaue Anforderungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Interessenkonflikte, die Überwachung aller Aspekte der Bereitstellung von Referenzwerten, die Kontrolle der Einhaltung der Verordnung 2016/1011 und der Einhaltung der Methodik aufgestellt.
122 Was zweitens die Bereitstellung der Eingabedaten betrifft, legt die Verordnung 2016/1011 – zusätzlich zu den in Rn. 119 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen in Art. 27 über die Regeln für die Nutzung des Ermessensspielraums durch die Kontributoren und Verfahren für den Umgang mit Fehlern bei Eingabedaten – in Art. 11 Anforderungen an die Repräsentativität, Integrität, Genauigkeit, Kontrolle und Validierung dieser Eingabedaten fest, und in Art. 14 werden die Administratoren verpflichtet, wirksame Kontrollen zu schaffen, insbesondere in Bezug auf die Integrität der Eingabedaten und das Verhalten der Kontributoren, um Manipulationen oder versuchte Manipulationen ermitteln und der zuständigen nationalen Behörde melden zu können.
123 Darüber hinaus muss der Administrator eines Referenzwerts nach Art. 15 der Verordnung 2016/1011 unter Aufsicht der zuständigen nationalen Behörde einen Verhaltenskodex ausarbeiten, der für die Kontributoren verbindlich ist, und sich fortlaufend davon überzeugen, dass die Kontributoren diesen Verhaltenskodex einhalten. Dieser Verhaltenskodex umfasst u. a. die Anforderungen, die erforderlich sind für die Einhaltung der Art. 11 und 14 dieser Verordnung, für die Vollständigkeit der Eingabedaten und für die Kontrollen, die jeder Kontributor bei der Bereitstellung der Eingabedaten einrichten muss, u. a. Regeln für die Nutzung des Ermessensspielraums bei der Bereitstellung von Eingabedaten und für den Umgang mit Interessenkonflikten. Darüber hinaus stellt Art. 16 der Verordnung strengere Anforderungen an beaufsichtigte Kontributoren im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung in Bezug auf Interessenkonflikte, Ermessensspielraum, Integrität, Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Eingabedaten sowie Kontrollen.
124 Zudem wird die Einhaltung aller in den Rn. 119 bis 123 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen durch ein System der Vorabkontrolle und Beaufsichtigung sichergestellt, dessen Umsetzung insbesondere den zuständigen nationalen Behörden anvertraut ist, die bei der Erfüllung ihrer Pflichten über die in Art. 41 der Verordnung 2016/1011 festgelegten weitreichenden Befugnisse verfügen, die nach Art. 42 der Verordnung durch die Befugnis ergänzt werden, Verwaltungssanktionen zu verhängen, wenn u. a. gegen die in den genannten Randnummern des vorliegenden Urteils angeführten Bestimmungen verstoßen wird oder wenn bei einer Untersuchung oder Prüfung nicht zusammengearbeitet oder einem Ersuchen dieser Behörden nicht nachgekommen wird.
125 Darüber hinaus können die Betroffenen den in Art. 9 der Verordnung 2016/1011 vorgesehenen und geregelten Beschwerdemechanismus in Gang setzen, um u. a. Beschwerden darüber, ob eine Bestimmung des Referenzwerts für den Marktwert repräsentativ ist, einzulegen.
126 Was drittens und letztens die Verwendung von Referenzwerten betrifft, gestattet Art. 29 der Verordnung 2016/1011 beaufsichtigten Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 dieser Verordnung ausdrücklich, ohne beaufsichtigte Kontributoren im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 auszuschließen, in der Union einen Referenzwert zu verwenden, der von einem Administrator bereitgestellt wird, der in der Union angesiedelt und in das von der ESMA geführte Register eingetragen ist. Ferner muss der in Art. 3 Abs. 1 Nr. 22 definierte Referenzzinssatz in Anbetracht seiner Eigenart zwingend auf der Grundlage von Daten bestimmt werden, die von Banken bereitgestellt werden, die diese aufgrund der Eigenart ihrer Tätigkeit selbst verwenden.
127 Zudem kann in Anbetracht der Anforderungen, die den Administratoren von Referenzwerten in Bezug auf die Zuverlässigkeit dieser Referenzwerte und diesen Administratoren sowie Kontributoren zur Gewährleistung der Integrität der Eingabedaten und ganz allgemein der Zuverlässigkeit der Messung der wirtschaftlichen Realität, die ein solcher Referenzwert unter der Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden messen soll, auferlegt werden, nicht davon ausgegangen werden, dass eine von mehreren Kontributoren-Banken allein in der Lage ist, einen entscheidenden Einfluss auf den Wert eines Referenzzinssatzes auszuüben, insbesondere wenn sich dieser Referenzwert auf einen nationalen Markt bezieht.
128 Somit zeigt sich, dass die Verordnung 2016/1011 eine Reihe von Bestimmungen enthält, die die Bereitstellung von Referenzwerten und die Bereitstellung der zur Bestimmung dieser Referenzwerte dienenden Eingabedaten – insbesondere in Bezug auf die Eigenart dieser Daten und ihre Zuverlässigkeit – sowie die Verwendung dieser Referenzwerte im Einzelnen regeln. Im Übrigen ergibt sich aus der Präambel dieser Verordnung und aus mehreren Bestimmungen der Verordnung, insbesondere den Erwägungsgründen 1, 5, 6, 8, 17, 22 und 71 sowie den Art. 1, 9 und 13 sowie den Bestimmungen von Titel IV dieser Verordnung, dass der Unionsgesetzgeber einen Ausgleich gewährleisten wollte zwischen dem allgemeinen Interesse, das mit dem Erfordernis verbunden ist, über solche Referenzwerte verfügen zu können, u. a. für den Abschluss von Finanzkontrakten wie Hypothekenkreditverträgen, und dem Interesse der Verbraucher, über Garantien in Bezug auf die Integrität und Transparenz dieser Referenzwerte zu verfügen, insbesondere unter Berücksichtigung der Risiken eines Interessenkonflikts und von Manipulationen, die sich auf ihre Bereitstellung auswirken können.
129 Folglich kann die Verwendung eines Referenzwerts in einem Hypothekenkreditvertrag, bei dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen werden kann, dass er insbesondere hinsichtlich seiner Methodik den Anforderungen des in der Verordnung 2016/1011 festgelegten Rahmens in Anbetracht der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolle entspricht, als solche grundsätzlich nicht dazu führen, dass zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner entsteht, ungeachtet der Tatsache, dass der Kreditgeber eine der Banken ist, die die Eingabedaten bereitstellen, die vom Administrator dieses Referenzwerts zur Bestimmung der späteren Werte dieses Referenzwerts verwendet werden.
130 Demzufolge ist unter solchen Umständen dieser Kreditgeber nicht verpflichtet, zusätzlich zu den ihm nach der Richtlinie 2014/17 obliegenden Informationspflichten den Kreditnehmer darüber zu informieren, dass der vertragliche Referenzwert entsprechend seiner Methodik auf der Grundlage von Eingabedaten bestimmt werden kann, die nicht tatsächlichen Transaktionen, sondern auf dem betreffenden Markt vorgelegten Quotierungen entsprechen, oder dass dieser Kreditgeber eine der Banken ist, die zur Bestimmung dieses Referenzwerts beitragen.
131 Was die Beurteilung der beanstandeten Klausel des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrags in ihrer Gesamtheit angeht, ist außerdem zu beachten, dass bei der Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel über die Berechnung der Zinsen aus einem Darlehensvertrag u. a. die in der Klausel vorgesehene Methode zur Berechnung des ordentlichen Zinssatzes und die sich daraus ergebende tatsächliche Höhe des Satzes mit den üblicherweise angewandten Berechnungsmethoden und dem gesetzlichen Zinssatz sowie den Zinssätzen zu vergleichen sind, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des in Rede stehenden Vertrags für ein Darlehen in gleicher Höhe und mit gleicher Laufzeit wie der betreffende Darlehensvertrag auf dem Markt praktiziert wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, Banco Santander [Bezugnahme auf einen offiziellen Index], C‑265/22, EU:C:2023:578, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
132 Im vorliegenden Fall sind die Ausführungen des vorlegenden Gerichts zu Art und Höhe der auf dem polnischen Hypothekenkreditmarkt allgemein festgestellten Zinssätze sowie zum Stand des Referenzwerts WIBOR 6M im Vergleich zu anderen ähnlichen Referenzwerten zum Zeitpunkt des Abschlusses des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrags daher relevante Gesichtspunkte im Rahmen der Beurteilung der beanstandeten Klausel dieses Kreditvertrags in ihrer Gesamtheit im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13.
133 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass in dem Fall, dass eine Klausel eines Hypothekenkreditvertrags einen variablen Zinssatz auf der Grundlage eines Referenzwerts im Sinne der Verordnung 2016/1011 festlegt, zum einen die fehlende Unterrichtung des Verbrauchers über bestimmte Besonderheiten des vertraglichen Referenzwerts, insbesondere die Tatsache, dass dessen Methodik die Verwendung von Eingabedaten vorsieht, die nicht notwendigerweise tatsächlichen Transaktionen entsprechen, und die Tatsache, dass der Kreditgeber eine der Banken ist, die zur Bestimmung dieses Referenzwerts beitragen, und zum anderen diese Besonderheiten selbst nicht zur Missbräuchlichkeit der Klausel führen können, sofern der genannte Referenzwert zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags als mit dieser Verordnung in Einklang stehend angesehen werden konnte. Zur vierten Frage
134 Im Vorabentscheidungsersuchen hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass es die Beurteilung der zuständigen nationalen Behörde, wonach der Referenzwert WIBOR mit der Verordnung 2016/1011 in Einklang stehe, nicht überprüfen wolle. Unter diesen Umständen erübrigt sich in Anbetracht der Antwort auf die dritte Frage die Beantwortung der vierten Frage. Kosten
135 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine Klausel eines Hypothekenkreditvertrags, in der ein variabler Zinssatz auf der Grundlage eines Referenzwerts im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und eine feste Marge festgelegt sind, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fällt, wenn die auf eine solche Klausel anwendbaren Rechtsvorschriften nur einen allgemeinen Rahmen für die Festlegung des Zinssatzes für solche Verträge schaffen, dem Gewerbetreibenden aber die Möglichkeit lassen, den vertraglichen Referenzwert oder die feste Marge, die auf den Wert dieses Referenzwerts aufgeschlagen werden kann, zu bestimmen. 1. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine Klausel eines Hypothekenkreditvertrags, in der ein variabler Zinssatz auf der Grundlage eines Referenzwerts im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und eine feste Marge festgelegt sind, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fällt, wenn die auf eine solche Klausel anwendbaren Rechtsvorschriften nur einen allgemeinen Rahmen für die Festlegung des Zinssatzes für solche Verträge schaffen, dem Gewerbetreibenden aber die Möglichkeit lassen, den vertraglichen Referenzwert oder die feste Marge, die auf den Wert dieses Referenzwerts aufgeschlagen werden kann, zu bestimmen. 2. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass ein Hypothekenkreditvertrag über eine Wohnimmobilie eine Klausel enthält, in der ein variabler Zinssatz auf der Grundlage eines Referenzwerts im Sinne der Verordnung 2016/1011 festgelegt ist, das sich aus dieser Bestimmung ergebende Transparenzgebot dem Kreditgeber keine bestimmten besonderen Informationspflichten in Bezug auf die Methodik dieses Referenzwerts auferlegt. Der Umstand, dass der Kreditgeber alle Informationspflichten erfüllt hat, die ihm die Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der durch die Verordnung 2016/1011 geänderten Fassung in Bezug auf eine solche Klausel auferlegt, und dass er, sofern er zusätzliche Auskünfte erteilt hat, keine Angaben gemacht hat, die ein verzerrtes Bild des betreffenden Referenzwerts vermitteln, ist geeignet, zu belegen, dass dieser Kreditgeber in Bezug auf diese Klausel dem Transparenzgebot genügt hat. 2. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass ein Hypothekenkreditvertrag über eine Wohnimmobilie eine Klausel enthält, in der ein variabler Zinssatz auf der Grundlage eines Referenzwerts im Sinne der Verordnung 2016/1011 festgelegt ist, das sich aus dieser Bestimmung ergebende Transparenzgebot dem Kreditgeber keine bestimmten besonderen Informationspflichten in Bezug auf die Methodik dieses Referenzwerts auferlegt. Der Umstand, dass der Kreditgeber alle Informationspflichten erfüllt hat, die ihm die Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der durch die Verordnung 2016/1011 geänderten Fassung in Bezug auf eine solche Klausel auferlegt, und dass er, sofern er zusätzliche Auskünfte erteilt hat, keine Angaben gemacht hat, die ein verzerrtes Bild des betreffenden Referenzwerts vermitteln, ist geeignet, zu belegen, dass dieser Kreditgeber in Bezug auf diese Klausel dem Transparenzgebot genügt hat. 3. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass eine Klausel eines Hypothekenkreditvertrags einen variablen Zinssatz auf der Grundlage eines Referenzwerts im Sinne der Verordnung 2016/1011 festlegt, zum einen die fehlende Unterrichtung des Verbrauchers über bestimmte Besonderheiten des vertraglichen Referenzwerts, insbesondere die Tatsache, dass dessen Methodik die Verwendung von Eingabedaten vorsieht, die nicht notwendigerweise tatsächlichen Transaktionen entsprechen, und die Tatsache, dass der Kreditgeber eine der Banken ist, die zur Bestimmung dieses Referenzwerts beitragen, und zum anderen diese Besonderheiten selbst nicht zur Missbräuchlichkeit der Klausel führen können, sofern der genannte Referenzwert zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags als mit dieser Verordnung in Einklang stehend angesehen werden konnte. 3. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass eine Klausel eines Hypothekenkreditvertrags einen variablen Zinssatz auf der Grundlage eines Referenzwerts im Sinne der Verordnung 2016/1011 festlegt, zum einen die fehlende Unterrichtung des Verbrauchers über bestimmte Besonderheiten des vertraglichen Referenzwerts, insbesondere die Tatsache, dass dessen Methodik die Verwendung von Eingabedaten vorsieht, die nicht notwendigerweise tatsächlichen Transaktionen entsprechen, und die Tatsache, dass der Kreditgeber eine der Banken ist, die zur Bestimmung dieses Referenzwerts beitragen, und zum anderen diese Besonderheiten selbst nicht zur Missbräuchlichkeit der Klausel führen können, sofern der genannte Referenzwert zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags als mit dieser Verordnung in Einklang stehend angesehen werden konnte. Unterschriften