Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.04.2025 – C-745/23
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2025:294
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 30. April 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) 2018/1672 – Art. 3 Abs. 1 – Nichtanmeldung eines Barmittelbetrags – Bestimmung des Werts eines auf Fremdwährungen lautenden Barmittelbetrags – Währungskurs, der nicht von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird – Ukrainische Griwna“ In der Rechtssache C‑745/23 [Alenopik] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Riigikohus (Oberstes Gerichts, Estland) mit Entscheidung vom 4. Dezember 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Dezember 2023, in dem Verfahren Maksu‑ ja Tolliamet gegen UT erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter D. Gratsias, E. Regan (Berichterstatter), J. Passer und B. Smulders, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der estnischen Regierung, vertreten durch M. Kriisa als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Moro und E. Randvere als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 28. November 2024 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. 2018, L 284, S. 6).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen UT und dem Maksu‑ ja Tolliamet (Steuer- und Zollbehörde, Estland, im Folgenden: MTA oder Verwaltungsbehörde) über den Wert eines auf die ukrainische Währung lautenden Barmittelbetrags in Euro für die Zwecke der Anwendung der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2018/1672 vorgesehenen Anmeldepflicht. Rechtlicher Rahmen Zollrechtliche Vorschriften der Union
3 Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1) (im Folgenden: ZK) enthält einen Titel I („Allgemeine Vorschriften“), der ein Kapitel 1 („Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen“) umfasst, zu dem Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) gehört, in dessen Abs. 1 es heißt: „Diese Verordnung enthält den [ZK], in dem die allgemeinen Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die auf die in das und aus dem Zollgebiet der [Europäischen] Union verbrachten Waren Anwendung finden. …“
4 Titel I der Verordnung enthält ein Kapitel 3 („Währungsumrechnung und Fristen“), das Art. 53 („Währungsumrechnung“) umfasst, der den Bereich Wechselkurse betreffende Regeln vorsieht, die anzuwenden sind, wenn für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften eine Währungsumrechnung erforderlich ist.
5 Die Art. 48 und 146 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 558) (im Folgenden: ZK-DVO) enthalten ebenfalls Regeln zu diesem Bereich, mit denen einige der in Art. 53 ZK aufgestellten Regeln durchgeführt werden. Verordnung 2018/1672
6 Im vierten Erwägungsgrund der Verordnung 2018/1672 heißt es: „Mit der … Verordnung [(EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. 2005, L 309, S. 9)] sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit einem System von Kontrollen verhindert und aufgedeckt werden, das bei natürlichen Personen, die in die Union einreisen oder sie verlassen und Barmittelbeträge oder übertragbare Inhaberpapiere im Wert von 10000 [Euro] oder mehr oder deren Gegenwert in einer anderen Währung mit sich führen, anzuwenden ist. Der Ausdruck ‚in die Union oder aus der Union verbracht werden‘ bzw. ‚in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen‘ sollte mit einem Verweis auf das Gebiet der Union im Sinne von Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) definiert werden, um sicherzustellen, dass die vorliegende Verordnung den größtmöglichen Geltungsbereich aufweist und dass keine Gebiete davon ausgenommen sind und Möglichkeiten zur Umgehung der durchzuführenden Kontrollen bieten.“
7 Art. 1 („Gegenstand“) dieser Verordnung bestimmt: „Diese Verordnung sieht ein Kontrollsystem für Barmittel vor, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und ergänzt den in der Richtlinie (EU) 2015/849 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73)] festgeschriebenen Rechtsrahmen für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.“
8 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 der Verordnung sieht vor: „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: a) ‚Barmittel‘: i) Bargeld; …“
9 Art. 3 („Anmeldepflicht für begleitete Barmittel“) Abs. 1 der Verordnung sieht vor: „Mitführende, die in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen und Barmittel im Wert von 10000 [Euro] oder mehr mit sich führen, müssen diesen Barmittelbetrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die Union einreisen oder aus der die Union ausreisen, anmelden und ihnen die Barmittel für eine Kontrolle zur Verfügung stellen. Die Anmeldepflicht für Barmittel gilt als nicht erfüllt, wenn die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind oder die Barmittel nicht für eine Kontrolle zur Verfügung gestellt werden.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
10 Am 13. Januar 2023 überquerte UT mit ihrer Tochter über die Grenzübergangsstelle Narva (Estland) zu Fuß die Grenze zwischen der Russischen Föderation und der Republik Estland. Dabei benutzte UT den „grünen Kanal“ für den Grenzübertritt, was bedeutete, dass sie keine anmeldepflichtigen Waren mit sich führte bzw. deren Menge die nach den Rechtsvorschriften zulässigen Grenzen nicht überschritt. Bei der Durchsuchung von UT wurden in ihren Taschen, unter ihrer Kleidung und unter dem Futter der Kapuze ihrer Jacke insgesamt 500000 ukrainische Griwna in bar gefunden. Am selben Tag erstellte das MTA in Bezug auf UT ein Protokoll wegen einer Ordnungswidrigkeit.
11 Um den Wert in Euro der 500000 ukrainischen Griwna, die UT als Barmittel bei sich hatte, zu bestimmen, stützte sich das MTA auf den auf der Website www.xe.com veröffentlichten Wechselkurs und kam zu dem Schluss, dass der Wert dieses Fremdwährungsbetrags am Tag des Grenzübertritts etwa 12565 Euro betrug. Nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2018/1672 müssen Personen, die in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen und Barmittel im Wert von 10000 Euro oder mehr mit sich führen, diesen Barmittelbetrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen, anmelden. Das MTA war daher der Auffassung, dass UT das von ihr mitgeführte Geld bei ihm hätte anmelden müssen.
12 Mit Bescheid vom 13. Februar 2023 verhängte das MTA gegen UT gemäß dem Tollliseadus (Zollgesetz) eine Geldbuße in Höhe von 600 Euro wegen Nichtanmeldung von Barmitteln. Außerdem entschied das MTA, die nicht angemeldeten 500000 ukrainischen Griwna in Anwendung dieses Gesetzes und des estnischen Strafgesetzbuchs einzuziehen.
13 Vor dem MTA hatte UT erklärt, dass sie von der Verpflichtung zur Anmeldung dieses Barmittelbetrags nichts gewusst habe und sie daher die 500000 ukrainische Griwna nicht heimlich nach Estland habe verbringen wollen. Außerdem gehörten die Barmittel nicht ihr, vielmehr sei deren Eigentümer ein ukrainischer Staatsbürger, der in Estland wohnhaft sei und wegen des Krieges, der auf die Invasion der Ukraine durch die Russische Föderation gefolgt sei, nicht in der Lage gewesen sei, Transaktionen mit seinem Geld zu tätigen. Sie habe die Barmittel aus Angst, bestohlen zu werden, unter ihrer Kleidung versteckt. Schließlich habe der Eigentümer der Barmittel den Kurs der ukrainischen Griwna zum maßgeblichen Zeitpunkt auf der Website www.tavid.ee überprüft und sei daraufhin zu dem Ergebnis gelangt, dass UT nicht verpflichtet wäre, den Betrag von 500000 ukrainischen Griwna anzumelden, da der Gegenwert dieses Betrags unter 10000 Euro gelegen habe.
14 UT focht den Bescheid vom 13. Februar 2023 mit einer Klage vor dem Viru Maakohus (Gericht erster Instanz Viru, Estland) an, das der Klage teilweise stattgab und den Bescheid mit Urteil vom 28. April 2023 in dem die Sanktion und die Einziehungsmaßnahme betreffenden Teil aufhob. Mit diesem Urteil verhängte das Viru Maakohus (Gericht erster Instanz Viru) gegen UT eine Geldbuße in Höhe von 100 Bußgeldeinheiten, d. h. 400 Euro. Es sprach keine Einziehungsmaßnahme aus und ordnete die Rückgabe der als Beweismittel beschlagnahmten 500000 ukrainischen Griwna an UT an.
15 Das MTA legte beim Riigikohus (Oberstes Gericht, Estland), dem vorlegenden Gericht, Kassationsbeschwerde ein.
16 Im Verfahren vor diesem Gericht erläuterte das MTA, dass es sich bei der Umrechnung einer Währung zum Zweck der Bestimmung ihres Zollwerts auf das in Art. 53 ZK sowie in den Art. 48 und 146 ZK-DVO festgelegte Verfahren stütze. Im Fall von Fremdwährungen, für die der Wechselkurs nicht von der Europäischen Zentralbank (EZB) veröffentlicht werde, lege die zuständige Verwaltungsbehörde, im vorliegenden Fall das MTA, die Wechselkurse zugrunde, die auf der Website www.xe.com veröffentlicht seien, wie dies im Übrigen auch andere Mitgliedstaaten handhabten.
17 Das MTA wies ferner darauf hin, dass Informationen über die Pflicht, Barmittel beim Überschreiten der estnischen Grenze aus einem Land außerhalb der Union anzumelden, auf seiner Website sowie in Broschüren in estnischer und russischer Sprache, die an Grenzübergangsstellen verteilt würden, und auf Informationstafeln verfügbar seien. In dem Fall, dass die die Grenze überschreitende Person die Modalitäten der Ein- oder Ausfuhr von Barmitteln vor dem Grenzübertritt nicht geklärt habe, könne sie beim Grenzübertritt den „roten Kanal“ wählen, wo in Zusammenarbeit mit einem Beamten des MTA entschieden werde, ob eine Anmeldung der Barmittel erforderlich sei.
18 Das Riigikohus (Oberstes Gericht) hat Zweifel hinsichtlich der Art und Weise der Bestimmung des Wechselkurses in der bei ihm anhängigen Rechtssache. Das Verfahren zur Umrechnung in Euro von auf Fremdwährungen lautenden Barmitteln, die in die Union verbracht würden, sei weder im Unionsrecht noch im nationalen Recht konkretisiert. Für die Umrechnung des Werts der ukrainischen Griwna in Euro habe sich das MTA in Ermangelung eines von der EZB veröffentlichten Referenzkurses auf den auf der Website www.xe.com veröffentlichten Wechselkurs gestützt, was der Praxis anderer Mitgliedstaaten entspreche. Diese Website werde zwar auf der Website der Verwaltungsbehörde betreffend die Anmeldepflicht für Barmittel (www.emta.ee) erwähnt, jedoch gebe es keine Rechtsgrundlage für die Annahme, dass die auf dieser Website veröffentlichten Wechselkurse rechtlich relevant seien. Wäre der auf einer anderen Website, nämlich der der Tavid AS, angegebene Wechselkurs als der zum Zeitpunkt des Grenzübertritts von UT und ihrer Tochter geltende Wechselkurs angewandt worden, hätten 500000 ukrainische Griwna zu diesem Zeitpunkt nur einen Wert von 9487,67 Euro gehabt.
19 Des Weiteren habe sich die Verwaltungsbehörde auf Art. 53 ZK betreffend die Währungsumrechnung bezogen, dessen Abs. 1 bestimme, dass die zuständigen Behörden den Wechselkurs, der anwendbar sei, wenn eine Währungsumrechnung – sei es zur Ermittlung des Zollwerts der Waren, sei es für deren zolltarifliche Einreihung – erforderlich sei, im Internet veröffentlichten und/oder ihn über das Internet zur Verfügung stellten. Nach Abs. 2 dieses Artikels müssten aber die Mitgliedstaaten, wenn eine Währungsumrechnung aus anderen als den in Abs. 1 genannten Gründen erforderlich sei, vorsehen, dass der Kurs zur Bestimmung des anwendbaren Wechselkurses mindestens einmal im Jahr in den zollrechtlichen Vorschriften festgesetzt werde.
20 Das vorlegende Gericht hat allerdings Zweifel, ob Art. 53 ZK die geeignete Rechtsgrundlage für die Auslösung der Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2018/1672 ist, da in dieser Verordnung nicht darauf Bezug genommen werde.
21 Unter diesen Umständen hat das Riigikohus (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Wie ist der Wechselkurs festzulegen, auf dessen Grundlage der Wert von Barmitteln im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2018/1672 festzustellen ist, wenn es sich um eine Währung handelt, deren Wechselkurs nicht von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird? Zur Vorlagefrage
22 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2018/1672 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat den Wert eines Barbetrags, der nicht auf Euro, sondern auf andere Währungen lautet, für deren Umrechnung die EZB keinen Referenzwechselkurs veröffentlicht, für die Bestimmung, ob die in dieser Vorschrift vorgesehene Anmeldepflicht anwendbar ist, auf der Grundlage des Kurses ermittelt, der auf einer Website als die Parität zwischen dem Euro und der betreffenden Fremdwährung an dem Tag widerspiegelnd angegeben war, an dem die betreffende Person in das Gebiet der Union einreiste oder aus diesem ausreiste, auch wenn dieser Kurs höher ist als der auf einer anderen Website angegebene Kurs.
23 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung 2018/1672 in Art. 3 Abs. 1 für jede natürliche Person, die in die Union einreist oder aus der Union ausreist, die Verpflichtung vorsieht, mitgeführte Barmittel im Wert von 10000 Euro oder mehr anzumelden.
24 Zum einen wird in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dieser Verordnung klargestellt, dass der Begriff „Barmittel“ im Sinne dieser Verordnung Bargeld umfasst.
25 Zum anderen sind die genannten Bestimmungen im Licht des vierten Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 2018/1672 auszulegen, aus dem hervorgeht, dass diese Verordnung insbesondere bezweckt, den in der Verordnung Nr. 1889/2005 enthalten Ausdruck „in die Union oder aus der Union verbracht werden“ bzw. „in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen“ zu definieren, obgleich mit der letztgenannten Verordnung unter identischen Umständen ein für einen Betrag von 10000 Euro oder deren Gegenwert in anderen Währungen geltendes System zur Kontrolle von Barmitteln eingeführt wurde. Daraus ergibt sich, dass mit der Verordnung 2018/1672 ein solches Kontrollsystem und insbesondere die Schwellen, die seine Anwendung bedingen, beibehalten und gleichzeitig präzisiert wurden.
26 Folglich ist die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2018/1672 vorgesehene Anmeldepflicht auf den Fall einer natürlichen Person, die in die Union einreist oder aus der Union ausreist und einen auf andere Währungen als den Euro lautenden Barmittelbetrag mit sich führt, anwendbar, wenn die Barmittel einen Wert von 10000 Euro oder mehr haben.
27 Da jedoch keine Bestimmung der Verordnung 2018/1672 den Wechselkurs konkretisiert, der für die Festlegung des Werts eines solchen Betrags in Euro anzuwenden ist, ist es Sache der Mitgliedstaaten, diesen Kurs zu bestimmen.
28 Da die Mitgliedstaaten mit der Bestimmung dieses Kurses die Verordnung 2018/1672 und damit das Unionsrecht durchführen, müssen sie ihre Befugnisse in einer Weise ausüben, die die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Verordnung wahrt und die Rechte beachtet, die dem Einzelnen aus der Unionsrechtsordnung erwachsen, und zwar in den von dieser erfassten Situationen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2024, G [Gebühren bei vorzeitiger Kündigung], C‑371/22, EU:C:2024:21, Rn. 50).
29 Insoweit sind die Mitgliedstaaten entgegen der vom MTA im Ausgangsverfahren vertretenen Auffassung nicht verpflichtet, bei dieser Bestimmung Art. 53 ZK sowie die Art. 48 und 146 ZK-DVO einzuhalten. In Art. 1 ZK wird nämlich klargestellt, dass im ZK die allgemeinen Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die auf die in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren Anwendung finden. Wie die Generalanwältin in den Nrn. 38 bis 50 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, stellt ein Barbetrag, der auf Fremdwährungen lautet, die auf den Währungsmärkten als Geld behandelt werden, jedoch keine Ware im Sinne der Bestimmungen des ZK dar, so dass die oben genannten Bestimmungen jedenfalls nicht auf das Mitführen von auf andere Währungen als den Euro lautenden Barmitteln durch natürliche Personen angewandt werden können.
30 Dagegen ist zum einen festzustellen, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2018/1672 den Schwellenwert, unterhalb dessen natürliche Personen einen bestimmten Geldbetrag mit sich führen können, ohne ihn anmelden zu müssen, auf 10000 Euro festlegt, und dieser Betrag einen sehr genauen Wert darstellt. Unter diesen Umständen würde die praktische Wirksamkeit dieser Vorschrift beeinträchtigt, wenn die Mitgliedstaaten einen Wechselkurs wählen könnten, der nicht geeignet wäre, den tatsächlichen Wert der betreffenden Fremdwährung widerzuspiegeln. Auch wenn es nicht zwingend einen einzigen Wechselkurs gibt, der für ein und dieselbe Fremdwährung gilt, muss der gewählte Kurs folglich, um gültig zu sein, zumindest einem der tatsächlich und häufig auf Euro-Wechselgeschäfte mit dieser Fremdwährung angewandten Kurse entsprechen.
31 Zum anderen verlangt der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, auf den sich, wie Art. 2 EUV gewährleistet, die Union gründet und dessen Grundsatz der Rechtssicherheit eine der grundlegenden Voraussetzungen darstellt, an die sich die Mitgliedstaaten daher halten müssen, u. a., dass der Einzelne seine Rechte und Pflichten genau und eindeutig erkennen können muss. Dies bedeutet, dass die von den Mitgliedstaaten zur Durchführung des Unionsrechts erlassenen Maßnahmen, um den Einzelnen entgegengehalten werden zu können, klar, bestimmt und hinsichtlich ihrer Auswirkungen vorhersehbar sein müssen, damit sich die Betroffenen an unter das Unionsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Hungeod u. a., C‑496/18 und C‑497/18, EU:C:2020:240, Rn. 93, sowie vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C‑160/20, EU:C:2022:101, Rn. 41, 42 und 45), und außerdem frei und leicht zugänglich.
32 Folglich ist es in Bezug auf die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2018/1672 zwar Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, über den Wechselkurs zu entscheiden, der anzuwenden ist, um den Wert in Euro eines auf andere Währungen als den Euro lautenden Barbetrags zu bestimmen, sofern der zugrunde gelegte Kurs einem der in der Praxis tatsächlich und häufig auf Euro-Wechselgeschäfte mit der betreffenden Fremdwährung angewandten Kurse entspricht. Um jedoch den betroffenen Personen, die in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen, entgegengehalten werden zu können, muss der Kurs, den der betreffende Mitgliedstaat anwenden möchte, als solcher zunächst klar, verständlich und eindeutig bezeichnet worden sein, so dass diese Personen eindeutig erkennen können, dass dieser Kurs für die Bestimmung, ob sie die von ihnen mitgeführten Barmittel anzumelden haben, gilt.
33 Sodann muss die Information über diesen Kurs für die betroffenen Personen leicht und frei zugänglich sein, was u. a. bedeutet, dass sie davon kostenlos Kenntnis nehmen können müssen und dass sie sich, wenn zur Bestimmung dieses Kurses auf auf einer Website veröffentlichte Informationen verwiesen wird, nicht auf dieser Website anmelden müssen. Dagegen erlegt eine solche Zugänglichkeitsverpflichtung den Mitgliedstaaten nicht auf, jeder natürlichen Person, die in die Union einreist oder aus der Union ausreist, den für jede der existierenden Währung geltenden Kurs anzugeben, da es genügt, dass die erforderlichen Informationen jedem Reisenden zur Verfügung stehen, der sich über die geltenden Rechtsvorschriften erkundigen möchte.
34 Was schließlich die Vorhersehbarkeit des zugrunde gelegten Wechselkurses betrifft, die nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit erforderlich ist, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2018/1672 nicht bezweckt, das Mitführen von auf andere Währungen als den Euro lautenden Barmittelgeldbeträgen, deren Wert 10000 Euro oder mehr beträgt, zu verbieten, sondern lediglich, für diesen Fall eine Anmeldepflicht vorzuschreiben. Da die betroffenen Personen noch zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in das Gebiet der Union einreisen oder aus diesem ausreisen, beurteilen können, ob sie dieser Verpflichtung nachkommen müssen, ist es, um dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit des zugrunde gelegten Kurses zu genügen, ausreichend, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Personen in die Lage versetzt hat, mit Gewissheit von dem zu dem betreffenden Zeitpunkt geltenden Kurs Kenntnis zu nehmen und somit zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Gebiet der Union oder ihrer Ausreise aus diesem zu bestimmen, ob sie die von ihnen mitgeführten Barmittel anmelden müssen.
35 Was den Ausgangsrechtsstreit betrifft, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats, für die Zwecke der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2018/1672 den zum maßgeblichen Zeitpunkt auf der Website www.xe.com veröffentlichten Wechselkurs der ukrainischen Griwna in Euro zugrunde zu legen, diese Voraussetzungen erfüllt. Gleichwohl kann der Gerichtshof diesem Gericht, um es bei dieser Beurteilung zu leiten, alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die ihm dienlich sein können (vgl. entsprechend Urteil vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C‑333/20, EU:C:2022:291, Rn. 46).
36 Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten zunächst hervor, dass die auf der Website www.xe.com aufgeführten Informationen darauf hindeuten, dass es sich bei den dort veröffentlichten Wechselkursen um die auf verschiedenen Währungsmärkten angewandten Kurse handelt, so dass die auf dieser Website veröffentlichten Kurse tatsächlich und häufig bei Umtauschgeschäften angewandten Kursen entsprechen und der betreffende Mitgliedstaat daher solche Kurse für die Anwendung der Anmeldepflicht nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2018/1672 wählen konnte.
37 Sodann hatten die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, wie die Generalanwältin in Nr. 68 ihrer Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, auf ihrer Website angegeben – was zu prüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist –, dass die auf der Website www.xe.com veröffentlichten Wechselkurse diejenigen Wechselkurse seien, die von natürlichen Personen, die in die Union einreisten oder aus der Union ausreisten, für die Bestimmung, ob die in Art. 3 Abs. 1 vorgesehene Anmeldepflicht auf sie anwendbar sei, anzuwenden seien.
38 Im Übrigen scheint es auch, dass die auf dieser Website veröffentlichten Wechselkursinformationen kostenlos und frei zugänglich sind, da insbesondere für den Zugang dazu keine Registrierung erforderlich ist, was zu prüfen ebenfalls Sache des vorlegenden Gerichts ist.
39 Dagegen enthält die dem Gerichtshof vorgelegte Akte keinen Hinweis darauf, ob die auf der Website www.xe.com angegeben Wechselkurse für bestimmte Zeiträume festgelegt sind oder ob sie kontinuierlich schwanken und ob die Klägerin des Ausgangsverfahrens folglich in der Lage war, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Entscheidung traf, die von ihr mitgeführten Barmittel nicht anzumelden, mit Gewissheit festzustellen, dass die Anmeldepflicht nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2018/1672 für sie galt.
40 Allerdings ergäbe sich in Anbetracht der Tragweite des Grundsatzes der Rechtssicherheit insoweit in dem Fall, dass der vorliegend in Rede stehende Wechselkurs kontinuierlich schwanken sollte, lediglich, dass der Klägerin des Ausgangsverfahrens das Recht zuerkannt werden müsste, sich auf den vorteilhaftesten Wechselkurs der ukrainischen Griwna in Euro zu berufen, der auf der Website www.xe.com während eines kurzen Zeitraums rund um den Zeitpunkt veröffentlicht war, der vernünftigerweise als der Zeitpunkt angesehen werden kann, zu dem sie beschloss, in die Union einzureisen, ohne den von ihr mitgeführten Barmittelbetrag anzumelden.
41 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2018/1672 dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat den Wert eines Barbetrags, der nicht auf Euro, sondern auf andere Währungen lautet, für deren Umrechnung die EZB keinen Referenzwechselkurs veröffentlicht, für die Bestimmung, ob die in dieser Vorschrift vorgesehene Anmeldepflicht anwendbar ist, auf der Grundlage des Kurses ermittelt, der auf einer Website als die Parität zwischen dem Euro und der betreffenden Fremdwährung an dem Tag widerspiegelnd angegeben war, an dem die betreffende Person in das Gebiet der Union einreiste oder aus diesem ausreiste, auch wenn dieser Kurs höher ist als der auf einer anderen Website angegebene Kurs, sofern – erstens dieser Kurs einem tatsächlich und häufig auf Euro-Wechselgeschäfte mit der betreffenden Fremdwährung angewandten Kurs entspricht, – zweitens dieser Kurs von dem betreffenden Mitgliedstaat klar, verständlich und eindeutig als der zum diesem Zweck anzuwendende Kurs bezeichnet worden ist, – drittens die Information über diesen Kurs frei und leicht zugänglich ist und – viertens die betroffenen Personen somit in der Lage waren, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in das Gebiet der Union einreisten oder aus diesem ausreisten, davon mit Gewissheit Kenntnis zu nehmen. Kosten
42 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat den Wert eines Barbetrags, der nicht auf Euro, sondern auf andere Währungen lautet, für deren Umrechnung die EZB keinen Referenzwechselkurs veröffentlicht, für die Bestimmung, ob die in dieser Vorschrift vorgesehene Anmeldepflicht anwendbar ist, auf der Grundlage des Kurses ermittelt, der auf einer Website als die Parität zwischen dem Euro und der betreffenden Fremdwährung an dem Tag widerspiegelnd angegeben war, an dem die betreffende Person in das Gebiet der Union einreiste oder aus diesem ausreiste, auch wenn dieser Kurs höher ist als der auf einer anderen Website angegebene Kurs, sofern – erstens dieser Kurs einem tatsächlich und häufig auf Euro-Wechselgeschäfte mit der betreffenden Fremdwährung angewandten Kurs entspricht, – erstens dieser Kurs einem tatsächlich und häufig auf Euro-Wechselgeschäfte mit der betreffenden Fremdwährung angewandten Kurs entspricht, – zweitens dieser Kurs von dem betreffenden Mitgliedstaat klar, verständlich und eindeutig als der zum diesem Zweck anzuwendende Kurs bezeichnet worden ist, – zweitens dieser Kurs von dem betreffenden Mitgliedstaat klar, verständlich und eindeutig als der zum diesem Zweck anzuwendende Kurs bezeichnet worden ist, – drittens die Information über diesen Kurs frei und leicht zugänglich ist und – drittens die Information über diesen Kurs frei und leicht zugänglich ist und – viertens die betroffenen Personen somit in der Lage waren, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in das Gebiet der Union einreisten oder aus diesem ausreisten, davon mit Gewissheit Kenntnis zu nehmen. – viertens die betroffenen Personen somit in der Lage waren, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in das Gebiet der Union einreisten oder aus diesem ausreisten, davon mit Gewissheit Kenntnis zu nehmen. Unterschriften