Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.2025 – C-633/23

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2025:991

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 18. Dezember 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektrizitätsbinnenmarkt – Verordnung (EU) 2022/1854 – Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise – Art. 2 Nrn. 5 und 9 – Art. 6 bis 8 – Obergrenze für Markterlöse von Stromerzeugern, die bestimmte Energiequellen nutzen – Ermittlung der ‚Markterlöse‘ – Nationale Regelung, die den Rückgriff auf Vermutungen vorsieht, die entweder unwiderlegbar oder mittels anderer Vermutungen widerlegbar sind – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – Art. 22 Abs. 2 Buchst. c – Geltungsdauer der Art. 6 bis 8 dieser Verordnung – Anwendung einer Erlösobergrenze für einen vor dem in dieser Verordnung vorgesehenen Zeitraum aufgrund einer nationalen Regelung, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurde – Grundsätze des Vorrangs und der Effektivität des Unionsrechts – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“ In der Rechtssache C‑633/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 18. Oktober 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Oktober 2023, in dem Verfahren Electrabel SA, Fédération Belge des Entreprises Électriques et Gazières ASBL, Organisatie voor Duurzame Energie Vlaanderen ASBL, Wind4Wallonia 2 SA, Luminus SA, EDF Belgium SA, ActiVent Wallonie SCRL, Eol’Wapi SA, Lumiwind SC, Luminus Wind Together SC gegen Commission de Régulation de l’Électricité et du Gaz (CREG), Beteiligter: État belge, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer), unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis (Berichterstatter) sowie der Richter M. Condinanzi und N. Jääskinen, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Electrabel SA, vertreten durch X. Taton, Avocat, und H. Vanhulle, Advocaat, – der Fédération Belge des Entreprises Électriques et Gazières ASBL, der Organisatie voor Duurzame Energie Vlaanderen ASBL und der Wind4Wallonia 2 SA, vertreten durch D. Verhoeven, Avocat, – der Luminus SA, der EDF Belgium SA, der ActiVent Wallonie SCRL, der Eol’Wapi SA, der Lumiwind SC und der Luminus Wind Together SC, vertreten durch D. Verhoeven, Avocat, – der Commission de Régulation de l’Électricité et du Gaz (CREG), vertreten durch G. Block, M. Vandersmissen und K. Wauters, Advocaten, – der belgischen Regierung, vertreten durch P. Cottin, M. Jacobs und C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von K. Decroix und B. Martel, Advocaten, – der griechischen Regierung, vertreten durch K. Boskovits und C. Kokkosi als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Beynet und T. Scharf als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Februar 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 6 bis 8 und 22 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. 2022, L 261 I, S. 1) in Verbindung mit Art. 2 Nrn. 5 und 9 dieser Verordnung, Art. 6 EUV, Art. 288 AEUV sowie mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, des Vorrangs, der Effektivität und der loyalen Zusammenarbeit.

2 Es ergeht im Rahmen dreier Rechtsstreitigkeiten zwischen erstens der Electrabel SA, zweitens der Fédération Belge des Entreprises Électriques et Gazières ASBL, der Organizatie voor Duurzame Energie Vlaanderen ASBL und der Wind4Wallonia 2 SA (im Folgenden zusammen: FEBEG u. a.) sowie drittens der Luminus SA, der EDF Belgium SA, der ActiVent Wallonie SCRL, der Eol’Wapi SA, der Lumiwind SC und der Luminus Wind Together SC (im Folgenden zusammen: Luminus u. a.) (im Folgenden alle zusammen: Klägerinnen des Ausgangsverfahrens) auf der einen Seite und der Commission de Régulation de l’Électricité et du Gaz (Regulierungskommission für Strom und Gas, CREG) (Belgien) auf der anderen Seite über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der CREG vom 28. Februar 2023 über das Muster für die Erklärung, die von den Schuldnern der im Rahmen der Obergrenze für Markterlöse der Stromerzeuger festgelegten Abgabe einzureichen ist (im Folgenden: Entscheidung vom 28. Februar 2023). Rechtlicher Rahmen Unionsrecht EU-Vertrag

3 Art. 4 Abs. 3 EUV sieht vor: „Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die [Europäische] Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten.“

4 Art. 6 EUV bestimmt: „(1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [(im Folgenden: Charta)] niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig. Durch die Bestimmungen der Charta werden die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert. Die in der Charta niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Titels VII der Charta, der ihre Auslegung und Anwendung regelt, und unter gebührender Berücksichtigung der in der Charta angeführten Erläuterungen, in denen die Quellen dieser Bestimmungen angegeben sind, ausgelegt. (2) Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union. (3) Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.“ AEU-Vertrag

5 Art. 288 Abs. 2 AEUV lautet: „Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“ Verordnung 2022/1854

6 In den Erwägungsgründen 1, 5, 28, 30 und 37 der Verordnung 2022/1854 hieß es: „(1) Seit September 2021 sind auf den Strommärkten sehr hohe Preise zu beobachten. … Die Eskalation des Angriffskriegs [der Russischen Föderation] gegen die Ukraine … hat seit Februar 2022 dazu geführt, dass die Gaslieferungen deutlich zurückgegangen sind. Zudem hat der Angriffskrieg [der Russischen Föderation] gegen die Ukraine zu Unsicherheit hinsichtlich der Versorgung mit anderen Rohstoffen … geführt, die in Stromerzeugungsanlagen verwendet werden. Dadurch kam es zu zusätzlichen erheblichen Strompreissteigerungen und ‑schwankungen. … (5) Von der derzeitigen Energiekrise sind alle Mitgliedstaaten betroffen, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß. … … (28) … der seit Februar 2022 zu beobachtende extreme und andauernde Preisanstieg hebt sich jedoch deutlich von einer normalen Marktsituation mit gelegentlichen Preisspitzen ab. … … (30) Um erhebliche Auswirkungen auf die ursprünglich zu erwartende Rentabilität eines Vorhabens zu verhindern, sollte die Obergrenze für Markterlöse nur für Markterlöse und nicht für die gesamten Erzeugungserlöse … gesetzt werden. Unabhängig davon, in welcher vertraglichen Form der Stromhandel stattfindet, sollte die Obergrenze für Markterlöse nur für realisierte Markterlöse gelten. Dies ist notwendig, um Erzeugern nicht zu schaden, die von den derzeit hohen Strompreisen nicht tatsächlich profitieren, da sie ihre Erlöse gegen Preisschwankungen auf dem Stromgroßhandelsmarkt abgesichert haben. Soweit bestehende oder künftige vertragliche Verpflichtungen … Markterlöse aus der Stromerzeugung bis zur Höhe der Obergrenze für Markterlöse einbringen, sollten diese Erlöse von dieser Verordnung nicht berührt werden. … … (37) Um eine wirksame Durchsetzung der Obergrenze für Markterlöse zu gewährleisten, sollten die Erzeuger, Vermittler und einschlägigen Marktteilnehmer den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Netzbetreibern und nominierten Strommarktbetreibern die erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. Da die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Durchsetzung der Obergrenze für Markterlöse für eine Vielzahl einzelner Transaktionen sicherstellen müssen, sollten diese Behörden die Möglichkeit haben, für die Berechnung der Obergrenze für Markterlöse auf angemessene Schätzungen zurückzugreifen.“

7 Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) dieser Verordnung lautete: „In dieser Verordnung sind Notfallmaßnahmen festgelegt, um die Auswirkungen der hohen Energiepreise durch außerordentliche, gezielte und zeitlich begrenzte Maßnahmen abzumildern. Ziel dieser Maßnahmen ist es, den Stromverbrauch zu senken, eine Obergrenze für die mit der Stromerzeugung erzielten Markterlöse bestimmter Erzeuger einzuführen und diese Erlöse gezielt an Stromendkunden weiterzuverteilen, …“

8 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung hatte folgenden Wortlaut: „Für die Zwecke dieser Verordnung … gelten [zudem] folgende Begriffsbestimmungen: … 5. ‚Markterlöse‘ bezeichnet die realisierten Erträge, die ein Erzeuger für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhält, unabhängig von der Vertragsform, in der dieser Austausch stattfindet, einschließlich Strombezugsverträgen und anderer Absicherungen gegen Schwankungen auf dem Stromgroßhandelsmarkt und unter Ausschluss jeglicher von Mitgliedstaaten gewährter Unterstützung; … 9. ‚Überschusserlöse‘ bezeichnet eine positive Differenz zwischen den Markterlösen der Erzeuger je [Megawattstunde (MWh)] Strom und der Obergrenze für Markterlöse von 180 [Euro] je MWh Strom gemäß Artikel 6 Absatz 1; …“

9 Art. 6 („Verbindliche Obergrenze für Markterlöse“) der Verordnung sah vor: „(1) Die Markterlöse, die Erzeuger für die Stromerzeugung aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzielen, werden auf höchstens 180 [Euro] je MWh erzeugter Elektrizität begrenzt. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Obergrenze für Markterlöse auf alle Markterlöse der Erzeuger und gegebenenfalls der Vermittler, die im Namen von Erzeugern an Stromgroßhandelsmärkten teilnehmen, angewandt wird, unabhängig davon, in welchem Marktzeitraum die Transaktion stattfindet und ob der Strom bilateral oder auf einem zentralen Markt gehandelt wird. (3) Die Mitgliedstaaten treffen wirksame Maßnahmen, um eine Umgehung der Verpflichtungen der Erzeuger gemäß Absatz 2 zu verhindern. Sie stellen insbesondere sicher, dass die Obergrenze für Markterlöse wirksam angewandt wird, wenn Erzeuger unter der Kontrolle oder teilweise im Besitz von anderen Unternehmen stehen, insbesondere wenn sie Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind. (4) Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob die Obergrenze für Markterlöse zum Zeitpunkt der Abwicklung des Energieaustauschs oder danach angewandt wird. (5) Die [Europäische] Kommission gibt für die Mitgliedstaaten Leitlinien für die Durchführung dieses Artikels heraus.“

10 Art. 7 („Anwendung der Obergrenze für Markterlöse auf Stromerzeuger“) der Verordnung 2022/1854 bestimmte: „(1) Die Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 gilt für die mit dem Verkauf von Strom aus folgenden Quellen erzielten Markterlöse: a) Windenergie; b) Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik); c) Erdwärme; d) Wasserkraft ohne Speicher; e) Biomasse-Brennstoffe (feste oder gasförmige Biomasse-Brennstoffe) außer Biomethan; f) Abfall; g) Kernenergie; h) Braunkohle; i) Erdölerzeugnisse; j) Torf. (2) Die in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehene Obergrenze für Markterlöse gilt nicht für Demonstrationsprojekte oder für Erzeuger, deren Erlöse pro MWh erzeugten Stroms bereits aufgrund von nicht gemäß Artikel 8 erlassenen staatlichen oder öffentlichen Maßnahmen begrenzt sind. (3) Die Mitgliedstaaten können insbesondere in Fällen, in denen die Anwendung der Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führt, beschließen, diese Obergrenze für Markterlöse nicht auf Stromerzeuger anzuwenden, die Strom mit Anlagen mit einer installierten Kapazität von bis zu 1 MW erzeugen. … … (6) Erzeuger, Vermittler und relevante Marktteilnehmer sowie gegebenenfalls Netzbetreiber stellen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Netzbetreibern und nominierten Strommarktbetreibern unabhängig von dem Marktzeitraum, in dem die Transaktion stattfindet, und davon, ob der Strom bilateral, unternehmensintern oder auf einem zentralen Markt gehandelt wird, alle für die Anwendung von Artikel 6 erforderlichen Daten, auch über den erzeugten Strom und die damit verbundenen Markterlöse, zur Verfügung.“

11 Art. 8 („Nationale Krisenmaßnahmen“) dieser Verordnung lautete: „(1) Die Mitgliedstaaten können: a) Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen, durch die die Markterlöse der Erzeuger, die Strom aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzeugen, weiter begrenzt werden, wobei auch zwischen Technologien unterschieden werden kann, und durch die die Markterlöse anderer Marktteilnehmer, einschließlich im Stromhandel tätiger Marktteilnehmer, weiter begrenzt werden; … c) nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Markterlöse von Erzeugern, die Strom aus nicht in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzeugen, beibehalten oder einführen; … (2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gilt im Einklang mit dieser Verordnung Folgendes: Sie a) sind verhältnismäßig und diskriminierungsfrei; b) dürfen Investitionssignale nicht gefährden; c) stellen sicher, dass die Investitions- und Betriebskosten gedeckt sind; d) dürfen das Funktionieren der Stromgroßhandelsmärkte nicht verzerren und insbesondere keine Auswirkungen auf die Einsatzreihenfolge (Merit Order) und die Preisbildung auf dem Großhandelsmarkt haben; e) sind mit dem Unionsrecht vereinbar.“

12 Art. 22 („Inkrafttreten und Anwendung“) der Verordnung sah vor: „(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Unbeschadet der Verpflichtung, die Verteilung der Überschusserlöse gemäß Artikel 10 sicherzustellen und die Einnahmen aus dem befristeten Solidaritätsbeitrag gemäß Artikel 17 zu verwenden, sowie unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Berichterstattungspflicht gilt diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2023 unter den folgenden Bedingungen. … c) Die Artikel 6, 7 und 8 gelten vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023; …“ Belgisches Recht Elektrizitätsgesetz

13 Art. 22ter des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 zur Abänderung des Gesetzes über die Organisation des Elektrizitätsmarktes und zur Einführung einer Obergrenze für die von Elektrizitätserzeugern erzielten Markterlöse (Moniteur belge vom 22. Dezember 2022, S. 98819) (im Folgenden: Elektrizitätsgesetz) sieht vor: „§ 1 Durch vorliegenden Artikel wird eine Obergrenze für die von Elektrizitätserzeugern erzielten Markterlöse eingeführt, und zwar durch eine Abgabe auf Überschusserlöse, die zwischen dem 1. August 2022 und dem 30. Juni 2023 von den in § 2 erwähnten Schuldnern erzielt werden, zugunsten des Staates. § 2 Die Abgabe schulden: 1.° natürliche oder juristische Personen, die während des in § 1 erwähnten Zeitraums durch eine in Belgien gelegene Stromerzeugungsanlage mit einer installierten Mindestleistung von 1 MW, die eine der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung [2022/1854] aufgeführten Technologien verwendet, Strom in das Übertragungsnetz, ein Netz mit Übertragungsfunktion, ein (geschlossenes) Verteilernetz, ein geschlossenes Industrienetz, ein Eisenbahntraktionsnetz oder eine Direktleitung eingespeist haben, 2.° Betreiber kerntechnischer Anlagen …; 3.° beitragende Gesellschaften …; 4.° Eigentümer des Kernkraftwerks, erwähnt in Artikel 4/1 des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung [(Moniteur belge vom 28. Februar 2003, S. 9879)]. In Abweichung von Absatz 1 schulden Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften oder gleichwertige Gemeinschaften im Sinne der regionalen Rechtsvorschriften die Abgabe nicht, sofern die Überschusserlöse direkt an die Verbraucher, die Mitglieder dieser Gemeinschaften sind, übertragen werden. § 3 Die von dem in § 2 erwähnten Schuldner geschuldete Abgabe entspricht hundert Prozent der Überschusserlöse. Die Überschusserlöse entsprechen der Plusdifferenz zwischen den Markterlösen und der gemäß § 4 festgelegten Obergrenze für Markterlöse, berechnet für jede Stromverkaufstransaktion in MWh, die in dem in § 1 erwähnten Zeitraum geliefert worden sind, und für jede in Belgien gelegene Stromerzeugungsanlage mit einer installierten Mindestleistung von 1 MW, die eine der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung [2022/1854] aufgeführten Technologien verwendet. Überschusserlöse gelten als gleich null, wenn der auf dem Markt verkaufte Strom von einer Stromerzeugungsanlage erzeugt worden ist, auf die ein Produktionsfördermechanismus anwendbar ist, nach dem Markterlöse von einer zuständigen Behörde begrenzt werden. § 4 Die Obergrenze für Markterlöse beträgt 130 [Euro] pro MWh Strom. … § 5 Markterlöse sind die realisierten Erträge, die der in § 2 erwähnte Schuldner für jede Transaktion in dem in § 1 erwähnten Zeitraum für den Verkauf und die Lieferung von Strom erhält, unabhängig von der Vertragsform, in der dieser Austausch stattfindet, einschließlich Strombezugsverträgen und anderer Absicherungen gegen Schwankungen auf dem Stromgroßhandelsmarkt und unter Ausschluss jeglicher von einer öffentlichen Behörde gewährter Unterstützungen oder Zuschüsse. Für die Bestimmung der in Absatz 1 erwähnten Markterlöse gelten folgende Vermutungen: 1.° Für die im Gesetz vom 11. April 2003 über den Umlagebeitrag [(Moniteur belge vom 15. Juli 2003, S. 37954)] erwähnten Kernkraftwerke werden die Markterlöse pro Anlage berechnet gemäß Abschnitt 3 der Anlage zum Gesetz vom 11. April 2003 über den Umlagebeitrag, so wie es abgeändert worden ist durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 2003 über die Rückstellungen für den Abbau von Kernkraftwerken und die Verwaltung des in diesen Kraftwerken bestrahlten Spaltmaterials und des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes [(Moniteur belge vom 29. Dezember 2016, S. 90988], wobei: a) davon ausgegangen wird, dass die Menge auf Termin verkaufter Elektrizität an jedem Tag, an dem eine tägliche Notierung eines ‚baseload calendar product‘ von der im vorerwähnten Abschnitt 3 erwähnten Energiebörse veröffentlicht worden ist, gehandelt worden ist, b) davon ausgegangen wird, dass die Menge auf dem Day-Ahead-Markt verkaufter Elektrizität für jeden Lieferzeitraum von einer Stunde für die betreffende Stundenmenge gehandelt worden ist. 2.° Für das in Artikel 4/1 des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung erwähnte Kernkraftwerk werden die Markterlöse gemäß Artikel 4/1 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung berechnet, wobei: a) davon ausgegangen wird, dass die Menge auf Termin verkaufter Elektrizität am ersten Werktag jedes Monats, an dem im Rahmen der Anwendung des vorerwähnten Artikels 4/1 eine tägliche Notierung eines ‚baseload calendar product‘ von der Energiebörse veröffentlicht worden ist, gehandelt worden ist, b) davon ausgegangen wird, dass die Menge auf dem Day-Ahead-Markt verkaufter Elektrizität für jeden Lieferzeitraum von einer Stunde für die betreffende Stundenmenge gehandelt worden ist. 3.° Für Stromerzeugungsanlagen, die nicht in den Nummern 1 und 2 erwähnt sind und deren Erzeugung Gegenstand eines Strombezugsvertrags ist, werden die Markterlöse gemäß den Bedingungen dieses Vertrags berechnet, sofern die Handelsbedingungen des Vertrags angemessenen Marktbedingungen entsprechen, wobei: a) davon ausgegangen wird, dass die Menge auf Termin verkaufter Elektrizität an jedem Tag, der im vorerwähnten Vertrag für die Festlegung des Preises berücksichtigt worden ist, gehandelt worden ist; b) davon ausgegangen wird, dass die Menge auf dem Day-Ahead-Markt verkaufter Elektrizität für jeden Lieferzeitraum von einer Stunde für die betreffende Stundenmenge gehandelt worden ist. 4.° Für Stromerzeugungsanlagen, die nicht in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnt sind und auf die kein Produktionsfördermechanismus anwendbar ist oder auf die ein Produktionsfördermechanismus anwendbar ist, dessen Betrag nicht von der Entwicklung des Strompreises abhängt, oder auf die ein Produktionsfördermechanismus anwendbar ist, dessen Betrag von der Entwicklung des Strompreises über einen Zeitraum von drei Jahren abhängt, werden die Markterlöse auf folgender Grundlage berechnet: a) Es wird davon ausgegangen, dass die durchschnittliche Jahreserzeugung, die für den Verkauf im Jahr‑1 erwartet wird, auf Termin verkauft ist auf der Grundlage eines ‚baseload calendar product‘ gemäß der Strategie zum Verkauf eines Drittels im Jahr‑3 (CAL+3), eines Drittels im Jahr‑2 (CAL+2) und eines Drittels im Jahr‑1 (CAL+1) zu den Preisen, die von einer in Belgien tätigen Energiebörse veröffentlicht werden. Es wird davon ausgegangen, dass diese durchschnittliche Jahreserzeugung, die für den Verkauf im Jahr‑1 erwartet wird, der Jahreserzeugung im Jahr 2019 für Stromerzeugungsanlagen entspricht, die die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a), b), d) e) und f) der Verordnung (EU) 2022/1854 aufgeführten Technologien verwenden. Wenn die Stromerzeugungsanlage im Jahr 2019 nicht in Betrieb war, wird diese erwartete Erzeugung im Jahr‑1 vom Schuldner mitgeteilt. Für andere Stromerzeugungsanlagen wird davon ausgegangen, dass diese erwartete durchschnittliche Jahreserzeugung für den Verkauf im Jahr‑1 fünfundachtzig Prozent der maximalen Leistung der Stromerzeugungsanlage entspricht. b) Es wird davon ausgegangen, dass die Plusdifferenz zwischen der pro Viertelstunde erzeugten und verkauften Elektrizitätsmenge und der in Buchstabe a) erwähnten Elektrizitätsmenge zum Marktreferenzpreis pro Stunde verkauft wird. c) Es wird davon ausgegangen, dass die Menge auf Termin verkaufter Elektrizität an jedem Tag, an dem eine tägliche Notierung eines ‚baseload calendar product‘ von einer in Belgien tätigen Energiebörse veröffentlicht worden ist, gehandelt worden ist. d) Es wird davon ausgegangen, dass die Menge auf dem Day-Ahead-Markt verkaufter Elektrizität für jeden Lieferzeitraum von einer Stunde gehandelt worden ist. 5° Für Stromerzeugungsanlagen, die nicht in den Nummern 1, 2, 3 und 4 erwähnt sind, werden die Markterlöse auf folgender Grundlage berechnet: a) Es wird davon ausgegangen, dass die durchschnittliche Jahreserzeugung, die für den Verkauf im Jahr‑1 erwartet wird, auf Termin verkauft ist auf der Grundlage eines ‚baseload calendar product‘ im Jahr‑1 (CAL+1) zu den Preisen, die von einer in Belgien tätigen Energiebörse veröffentlicht werden. Es wird davon ausgegangen, dass diese durchschnittliche Jahreserzeugung, die für den Verkauf im Jahr‑1 erwartet wird, der Jahreserzeugung im Jahr 2019 für Stromerzeugungsanlagen entspricht, die die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a), b), d) e) und f) der Verordnung (EU) 2022/1854 aufgeführten Technologien verwenden. Wenn die Stromerzeugungsanlage im Jahr 2019 nicht in Betrieb war, wird diese erwartete Erzeugung im Jahr‑1 vom Schuldner mitgeteilt. Für andere Stromerzeugungsanlagen wird davon ausgegangen, dass diese erwartete durchschnittliche Jahreserzeugung für den Verkauf im Jahr‑1 fünfundachtzig Prozent der maximalen Leistung der Stromerzeugungsanlage entspricht. b) Es wird davon ausgegangen, dass die Plusdifferenz zwischen der pro Viertelstunde erzeugten und verkauften Elektrizitätsmenge und der in Buchstabe a) erwähnten Elektrizitätsmenge zum Marktreferenzpreis pro Stunde verkauft wird. c) Es wird davon ausgegangen, dass die Menge auf Termin verkaufter Elektrizität an jedem Tag, an dem eine tägliche Notierung eines ‚baseload calendar product‘ von einer in Belgien tätigen Energiebörse veröffentlicht worden ist, über einen Zeitraum von einem Jahr oder, wenn ein Produktionsfördermechanismus auf der Entwicklung des Strompreises über einen Zeitraum von sechs Monaten beruht, über einen Zeitraum von sechs Monaten gehandelt worden ist. d) Es wird davon ausgegangen, dass die Menge auf dem Day-Ahead-Markt verkaufter Elektrizität für jeden Lieferzeitraum von einer Stunde gehandelt worden ist. 6.° Für die in den Nummern 3, 4 und 5 erwähnten Stromerzeugungsanlagen kann der in § 2 erwähnte Schuldner nachweisen, dass die Markterlöse von denen abweichen, die in den Nummern 3, 4 und 5 festgelegt sind, sofern der Schuldner diesen Nachweis für seinen gesamten Erzeugungspark erbringt, wobei: a) davon ausgegangen wird, dass An- und Verkäufe von Elektrizität innerhalb eines vertikal integrierten Unternehmens oder zwischen Unternehmen, von denen eines direkt oder indirekt von dem anderen kontrolliert wird oder in dessen Teileigentum steht, für die Anwendung des vorliegenden Artikels auf der Grundlage eines Preises abgeschlossen worden sind, der mit dem Marktpreis am Tag der Transaktion für den von der Transaktion betroffenen Lieferzeitraum übereinstimmt, wie er von einer in Belgien tätigen Energiebörse veröffentlicht worden ist, b) davon ausgegangen wird, dass jede Elektrizitätsmenge, die erzeugt und verkauft, aber nicht auf Termin verkauft wird, zum Marktreferenzpreis verkauft wird, c) davon ausgegangen wird, dass jeder Verkauf von Elektrizität auf Termin eine Transaktion darstellt, die durch das Datum der Transaktion, den Preis und die Menge definiert ist, d) davon ausgegangen wird, dass die Menge auf dem Day-Ahead-Markt verkaufter Elektrizität für jeden Lieferzeitraum von einer Stunde gehandelt worden ist. Außer für die in Nr. 3 erwähnte Vermutung werden die Überschusserlöse um die Kosten für den Kauf von Elektrizitätsmengen zur Lieferung von Elektrizitätsmengen, die während des in § 1 erwähnten Zeitraums verkauft und nicht erzeugt worden sind, verringert, wenn die tatsächliche Erzeugung geringer ist als die auf Termin verkaufte Erzeugung, und zwar in Höhe der Plusdifferenz zwischen dem Marktreferenzpreis und der in § 4 erwähnten Obergrenze für Markterlöse. Diese Verringerung darf nicht zu negativen Überschusserlösen führen, und die betreffenden Kosten dürfen weder aus einem früheren Zeitraum noch in einen späteren Zeitraum oder zwischen Stromerzeugungsanlagen übertragen werden. § 6. Für die für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2022 geschuldete Abgabe reichen die in § 2 erwähnten Schuldner spätestens am 30. April 2023 eine Erklärung bei der Kommission ein. Für die für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 30. Juni 2023 geschuldete Abgabe reichen die in § 2 erwähnten Schuldner spätestens am 7. September 2023 eine Erklärung bei der [CREG] ein. Die Erklärung enthält mindestens folgende Angaben: 1. vollständige Identifizierung des Schuldners, 2. vollständige Identifizierung jeder seiner Stromerzeugungsanlagen …, Gesamtmenge der im betreffenden Zeitraum eingespeisten Elektrizität je Stromerzeugungsanlage und maximale installierte Leistung jeder Stromerzeugungsanlage, bestätigt von dem beziehungsweise den betreffenden Netzbetreiber(n), 3. wenn die in Nr. 2 erwähnte Gesamtmenge Elektrizität je Stromerzeugungsanlage auf verschiedene Schuldner aufgeteilt wird, die Aufteilung der betreffenden Elektrizitätsmenge auf die betroffenen Schuldner und jedes Dokument, das die Zustimmung der betroffenen Schuldner zu dieser Aufteilung belegt, 4. Profil der pro Viertelstunde erzeugten und verkauften Elektrizität jeder Stromerzeugungsanlage, bestätigt von dem beziehungsweise den betreffenden Netzbetreiber(n), 5. gegebenenfalls Angabe der in Belgien tätigen Energiebörse, die benutzt wird, 6. gegebenenfalls den in § 5 Absatz 2 Nr. 6 erwähnten Nachweis mit allen Belegen und einer Begründung der gewählten Verkaufsstrategie, 7. in Abweichung von den Nummern 3 bis 6 für die in § 2 Absatz 2 erwähnten juristischen Personen den Nachweis, dass die Überschusserlöse direkt an die Verbraucher übertragen werden. In Ermangelung dessen übermitteln diese juristischen Personen die in den Nummern 3 bis 6 erwähnten Angaben. Die [CREG] legt das Muster der Erklärung und das Format der zu übermittelnden Dokumente fest, und zwar: …“ Entscheidung vom 28. Februar 2023

14 Die Entscheidung vom 28. Februar 2023 wurde von der CREG gemäß Art. 22ter § 6 Abs. 4 des Elektrizitätsgesetzes erlassen. Diese Entscheidung legt das Muster für die Erklärung und das Format der Dokumente fest, die von den Schuldnern der durch Art. 22ter § 1 dieses Gesetzes eingeführten Abgabe zu übermitteln sind. Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

15 Bei den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens handelt es sich um juristische Personen des Privatrechts, die Erzeuger und/oder Lieferanten von Strom aus in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2022/1854 genannten Energiequellen sind und die, da sie der Abgabe nach Art. 22ter § 2 des Elektrizitätsgesetzes unterliegen, in den Anwendungsbereich der Entscheidung vom 28. Februar 2023 fallen, um juristische Personen des Privatrechts, die keine Stromerzeuger oder Stromlieferanten sind, die aber, da sie dieser Abgabe unterliegen, ebenfalls in diesen Anwendungsbereich fallen, oder um Verbände von Energieunternehmen, die für ihre Mitglieder handeln.

16 Am 29. März 2023 erhoben Electrabel und FEBEG u. a. sowie am 30. März 2023 Luminus u. a. bei der Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel, Belgien), dem vorlegenden Gericht, drei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 28. Februar 2023. Das Gericht hat diese drei Klagen angesichts ihrer Ähnlichkeiten verbunden.

17 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens berufen sich zur Begründung dieser Klagen als Erstes auf Nichtigkeitsgründe, die den Ausschließlichkeitscharakter der mit der Entscheidung vom 28. Februar 2023 aufgestellten Vermutungen betreffen. Electrabel macht im Wesentlichen geltend, diese Entscheidung verstoße gegen Art. 2 Abs. 5 und die Art. 6 bis 8 der Verordnung 2022/1854, indem sie ihr die Verpflichtung auferlege, tatsächlich nicht erzielte Einnahmen anzugeben, obwohl diese Verordnung die Erklärung über tatsächlich erzielte Erlöse vorschreibe. FEBEG u. a. sowie Luminus u. a. machen einen Verstoß gegen diese Verordnung, insbesondere deren Art. 6 und 7, Art. 288 AEUV sowie die Grundsätze des Vorrangs und der Effektivität des Unionsrechts geltend, da diese Entscheidung zur Ermittlung von unter die in Art. 22ter des Elektrizitätsgesetzes festgelegte Obergrenze fallenden Einnahmen gesetzliche Vermutungen anwende. Diese Vermutungen seien je nach der betreffenden Energiequelle entweder unwiderlegbar oder widerlegbar, könnten im letztgenannten Fall aber nur unter bestimmten Voraussetzungen und mittels Rückgriff auf andere Vermutungen widerlegt werden. Die Verordnung sehe jedoch nur die Obergrenze für erzielte Markterlöse vor, so dass es zumindest möglich sein müsse, die tatsächlichen Erlöse anzugeben.

18 Daher beanstanden die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, dass die CREG in der Entscheidung vom 28. Februar 2023 auf das System der sechs Vermutungen nach Art. 22ter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 des Elektrizitätsgesetzes zurückgegriffen habe. Ein solches ausschließlich auf Vermutungen beruhendes System führe zu einer 100%igen Besteuerung fiktiver Erlöse, während die Obergrenze nach der Verordnung 2022/1854 für „Markterlöse“ gelte, d. h. für Erlöse, die von den Stromerzeugern tatsächlich erzielt würden. Darüber hinaus sehe diese Verordnung vor, dass die Obergrenze „je Transaktion“ anwendbar sei, während nach sämtlichen in Rede stehenden Vermutungen fingiert werde, dass der Strom pro Tag zum Strompreis jedes dieser Tage auf einer Strombörse verkauft worden sei, wenn der Strom auf Termin verkauft werde, und pro Stunde, wenn der Strom auf dem Day-Ahead-Markt verkauft werde. Dies führe zu einer Abgabe, wenn die Obergrenze einen Tag oder eine Stunde des Zeitraums überschritten würde, selbst wenn der tatsächlich erhobene Preis ein unter der Obergrenze liegender Durchschnittspreis oder ein unter der Obergrenze liegender Festpreis sei. Die Anwendung eines ausschließlich auf Vermutungen beruhenden Systems sei in keiner Weise gerechtfertigt und verfolge in Wirklichkeit das Ziel, die erhobenen Beträge zu erhöhen.

19 Die CREG und der belgische Staat treten dieser Argumentation entgegen und verweisen insbesondere auf den 37. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/1854, wonach die Mitgliedstaaten für die Berechnung der Obergrenze für Markterlöse auf angemessene Schätzungen zurückgreifen könnten. Diese Verordnung habe keine spezifische Regel für die Berechnung des Betrags der Überschusserlöse festgelegt, und die Kommission habe hierzu entgegen Art. 6 Abs. 5 der Verordnung keine Hinweise gegeben. Der Rückgriff auf die im Elektrizitätsgesetz vorgesehenen Vermutungen führe nicht zur Besteuerung fiktiver Erlöse und ermögliche es außerdem, die technischen Schwierigkeiten bei der genauen Bestimmung des Preises für jede während der Geltungsdauer der Abgabe verkaufte und gelieferte MWh Strom auszugleichen. Darüber hinaus sei die Unwiderlegbarkeit der in Art. 22ter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Elektrizitätsgesetzes enthaltenen Vermutungen gerechtfertigt, da das System auf Verkaufsstrategien beruhe, die zuvor im Einverständnis mit den betroffenen Kernkraftwerksbetreibern festgelegt worden seien.

20 Das vorlegende Gericht weist einleitend darauf hin, dass sich der Umstand, dass die gerügten Rechtsverstöße auf Art. 22ter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 des Elektrizitätsgesetzes zurückzuführen seien, nicht auf seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 28. Februar 2023 auswirke. In der Sache befindet es, dass die in diesen Bestimmungen aufgestellten Vermutungen, auf die diese Entscheidung ihr Muster für die Erklärung von Erlösen stütze, das die Vorstufe für die Festsetzung der von jedem Schuldner zu entrichtenden Abgabe darstelle, auf einem Bündel oder einer Abfolge von Vermutungen beruhten, denen sich der Schuldner nie vollständig entziehen könne, so dass er nicht in der Lage sei, seine tatsächlich erzielten Erlöse zu erklären.

21 Insoweit sieht das vorlegende Gericht keine hinreichende technische Rechtfertigung für die Aufstellung von Vermutungen, die die spezifischen Verkaufsstrategien jeder Technologie oder einer anderen Besonderheit widerspiegeln sollten, anstatt es den Schuldnern zu ermöglichen, ihre tatsächlichen Verkaufsstrategien und ihre tatsächlichen Erlöse zu dokumentieren, zumindest wenn dies möglich sei. Die durch die Verordnung 2022/1854 und in der Folge durch den belgischen Gesetzgeber eingeführte Obergrenze gelte nämlich nur für Strom aus bestimmten Technologien, und das Meldesystem beruhe auf der Rückverfolgbarkeit bestimmter Daten mit einer speziellen Anlage. Zwar könnten technische Schwierigkeiten die Anwendung von Vermutungen rechtfertigen, doch rechtfertigten sie nicht deren Unwiderlegbarkeit.

22 Darüber hinaus ergebe sich aus den Art. 6 bis 8 der Verordnung 2022/1854 in Verbindung mit deren Art. 2 Nrn. 5 und 9, dass die Berechnung der Überschusserlöse auf der Grundlage der von den Erzeugern tatsächlich erzielten Markterlöse zu erfolgen habe. Dies werde durch die Systematik des eingerichteten Systems bestätigt, das auf den ersten Blick die Bezugnahme auf tatsächlich erzielte Erlöse vorschreibe. Der 30. Erwägungsgrund dieser Verordnung bestätige diese Einschätzung. Zwar gehe aus dem 37. Erwägungsgrund der Verordnung hervor, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, für die Berechnung der Obergrenze für Markterlöse auf angemessene Schätzungen zurückzugreifen, doch dürfe dieser Erwägungsgrund nicht die Bestimmungen dieser Verordnung außer Kraft setzen. Das vorlegende Gericht fügt hinzu, es sei im Übrigen nicht davon überzeugt, dass es den Mitgliedstaaten, weil sie auf Schätzungen zurückgreifen könnten, gestattet sei, ein System vorzusehen, das nur auf unwiderlegbaren Vermutungen oder auf teilweise widerlegbaren Vermutungen beruhe, aber in einer Weise, die von dem Mitgliedstaat theoretisch vorgegebene Elemente bestehen lasse, ohne dass die tatsächlich erzielten Erlöse berücksichtigt würden.

23 Was als Zweites den von der streitigen Entscheidung erfassten Zeitraum betrifft, machen Electrabel sowie FEBEG u. a. im Wesentlichen geltend, dass die Entscheidung vom 28. Februar 2023, soweit sie ein Muster für die Erklärung für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2022 festlege, wohingegen der Zeitraum der Preisobergrenze nach der Verordnung 2022/1854 am 1. Dezember 2022 beginne, gegen die Art. 6 bis 8, 20 und 22 dieser Verordnung, Art. 288 AEUV, die Grundsätze des Vorrangs und der Effektivität des Unionsrechts sowie den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoße. Der Vorschlag der Kommission vom 14. September 2022 für eine Verordnung des Rates über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise [COM(2022) 473 final], der zur Verabschiedung der Verordnung 2022/1854 geführt habe, habe den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, eine vorzeitige Anwendung der Obergrenze zu beschließen, doch habe diese Möglichkeit in der endgültig verabschiedeten Fassung dieser Verordnung keine Berücksichtigung gefunden. Außerdem ermächtige diese Verordnung die Mitgliedstaaten nicht zu einer rückwirkenden Erhebung der Überschusserlöse.

24 Die CREG und der belgische Staat entgegnen im Wesentlichen, dass erstens der belgische Gesetzgeber aufgrund seiner allgemeinen Steuerhoheit für den Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November 2022 so handeln konnte, wie er es getan habe, zweitens Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2022/1854 im Übrigen vorsehe, dass die Mitgliedstaaten „Maßnahmen beibehalten oder einführen [können], durch die die Markterlöse der Erzeuger … weiter begrenzt werden“, und drittens der Umstand, dass die in dem in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Verordnungsvorschlag vorgesehene Möglichkeit der freiwilligen vorzeitigen Anwendung dieser Verordnung nicht in den endgültig angenommenen Text übernommen worden sei, auf die Unwichtigkeit einer solchen Bestimmung zurückzuführen sei.

25 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der belgische Gesetzgeber nicht begründet habe, warum er das Datum des Inkrafttretens der in Rede stehenden Abgabe abweichend von dem in der Verordnung 2022/1854 vorgesehenen Datum festgelegt habe, und sich auf den Hinweis beschränkt habe, dass das eingeführte System nicht gegen das steuerrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße. Auch aus den Vorarbeiten zum Elektrizitätsgesetz gehe nicht hervor, dass die in Rede stehende Abgabe hybrider Natur sei, d. h. eine vom Unionsrecht unabhängige nationale Maßnahme für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 30. November 2022 und die Durchführung der Verordnung 2022/1854 für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022. In Anbetracht dessen könnte Art. 22 Abs. 2 dieser Verordnung auf den ersten Blick nationalen Maßnahmen, die die Regelungen dieser Verordnung von einem früheren als dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Zeitpunkt an umsetzten, unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vorrangs, der Effektivität und der loyalen Zusammenarbeit entgegenstehen. Insoweit sei Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2022/1854 hinsichtlich der Frage unklar, ob die den Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung eröffnete Möglichkeit, Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, die die Markterlöse weiter beschränkten, die Möglichkeit einschließt, eine Obergrenzenregelung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung 2022/1854 umzusetzen.

26 Unter diesen Umständen hat die Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind die Art. 6, 7 und 8 der Verordnung 2022/1854 in Verbindung mit Art. 2 Nrn. 5 und 9 dieser Verordnung im Licht aller ihrer Erwägungsgründe und in Verbindung mit u. a. Art. 288 AEUV und Art. 6 EUV dahin auszulegen, dass sie der Anwendung innerstaatlicher Maßnahmen wie derjenigen nach Art. 22ter, insbesondere § 5 Abs. 2, des Elektrizitätsgesetzes entgegenstehen, wonach die in Art. 6 dieser Verordnung vorgesehene Obergrenze zu einer Abgabe auf die Überschusserlöse der Stromerzeuger führt, wenn das Merkmal, dass die Erlöse bezogen auf die festgelegte Obergrenze überschüssig sind, auf der Grundlage von Markterlösen festgestellt wird, die für bestimmte Anlagen auf der Grundlage unwiderlegbarer Vermutungen ermittelt werden, die theoretische Erlöse berechnen (vgl. Art. 22ter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Elektrizitätsgesetzes), wodurch die Abgabeschuldner daran gehindert werden, ihre tatsächlichen Erlöse zu erklären und geltend zu machen? 2. Sind die Art. 6, 7 und 8 der Verordnung 2022/1854 in Verbindung mit deren Art. 2 Nrn. 5 und 9 im Licht aller ihrer Erwägungsgründe und in Verbindung mit u. a. Art. 288 AEUV und Art. 6 EUV sowie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie der Anwendung innerstaatlicher Maßnahmen wie derjenigen nach Art. 22ter, insbesondere § 5 Abs. 2, des Elektrizitätsgesetzes entgegenstehen, wonach die in Art. 6 dieser Verordnung vorgesehene Obergrenze zu einer Abgabe auf die Überschusserlöse der Stromerzeuger führt, wenn das Merkmal, dass die Erlöse bezogen auf die festgelegte Obergrenze überschüssig sind, auf der Grundlage von Markterlösen festgestellt wird, die für bestimmte Anlagen (vgl. Art. 22ter § 5 Abs. 2 Nrn. 3, 4, 5 und 6) auf der Grundlage von Vermutungen ermittelt werden, die als widerlegbar dargestellt werden, aber zum einen nur mit dem Nachweis ihrer tatsächlichen Einnahmen für alle ihre Anlagen, einschließlich der Anlagen, auf die diese Verordnung keine Anwendung findet, und zum anderen wiederum nur unter Rückgriff auf bestimmte Vermutungen widerlegt werden können, wodurch die Abgabeschuldner daran gehindert werden, ihre tatsächlichen Erlöse zu erklären und geltend zu machen? 3. Sind die Art. 6, 7, 8 und 22 der Verordnung 2022/1854 in Verbindung mit den Grundsätzen des Vorrangs und der Effektivität des Unionsrechts und dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) und mit u. a. Art. 288 AEUV sowie im Licht ihrer Erwägungsgründe dahin auszulegen, dass sie der Anwendung innerstaatlicher Maßnahmen entgegenstehen, die wie der durch das Gesetz vom 16. Dezember 2022 eingefügte Art. 22ter § 1 des Elektrizitätsgesetzes nach dem Inkrafttreten der genannten Verordnung erlassen wurden und die die Anwendung des Systems der Obergrenze für von den Stromerzeugern ab einem Zeitpunkt vor dem 1. Dezember 2022, wie dem 1. August 2022, erzielte Markterlöse vorsehen? Verfahren vor dem Gerichtshof

27 Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.

28 Dieser Antrag ist durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Januar 2024, Electrabel u. a. (C‑633/23, EU:C:2024:41), zurückgewiesen worden. Zu den Vorlagefragen Zur ersten und zur zweiten Frage

29 Einleitend ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich dem vorlegenden Gericht nach dem Wortlaut seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, Fragen zu den Modalitäten der Bestimmung der Markterlöse stellen, für die die „in Art. 6 [der Verordnung 2022/1854] vorgesehene Obergrenze“ gilt. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass im vorliegenden Fall die Obergrenze für Markterlöse nach Art. 22ter § 4 des Elektrizitätsgesetzes auf 130 Euro je MWh erzeugten Stroms festgesetzt ist, während jener Art. 6 Abs. 1 bestimmt, dass die Markterlöse im Sinne dieses Artikels auf höchstens 180 Euro je MWh erzeugter Elektrizität begrenzt werden. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung sieht jedoch im Wesentlichen vor, dass die Mitgliedstaaten insbesondere Maßnahmen einführen können, durch die diese Erlöse weiter begrenzt werden.

30 Somit ist festzustellen, dass es sich bei der in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehenen Obergrenze nicht um die „in Art. 6“ der Verordnung 2022/1854 vorgesehene Obergrenze handelt, sondern um eine gemäß Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegte nationale Obergrenze.

31 Zum anderen ersucht das vorlegende Gericht mit seiner ersten und seiner zweiten Frage zwar insbesondere um die Auslegung von Art. 6 EUV, legt jedoch nicht dar, inwiefern diese Auslegung für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten erforderlich sein soll. Das Vorabentscheidungsersuchen begründet nämlich weder, weshalb sich für das vorlegende Gericht die Frage nach der Auslegung dieses Artikels stellt, noch legt es den Zusammenhang dar, den es zwischen diesem Artikel und der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung herstellen würde. Daher ist die Auslegung von Art. 6 EUV für die Entscheidung dieser Rechtsstreitigkeiten offensichtlich nicht erforderlich.

32 Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten und seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob die Art. 6 bis 8 der Verordnung 2022/1854 in Verbindung mit deren Art. 2 Nrn. 5 und 9, Art. 288 AEUV sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach welcher der einer gemäß diesem Art. 8 einer Obergrenze für Markterlöse unterliegende Betrag der Erlöse je nach den betreffenden Stromerzeugungsanlagen entweder aufgrund unwiderlegbarer Vermutungen bestimmt wird oder aufgrund widerlegbarer Vermutungen, die aber zum einen nur mit dem Nachweis der tatsächlich erzielten Erlöse aus allen Anlagen des betreffenden Betreibers widerlegt werden können, und zum anderen mittels anderer Vermutungen.

33 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2022/1854 die Markterlöse, die Stromerzeuger aus den in Art. 7 Abs. 1 genannten Quellen erzielen, auf höchstens 180 Euro je MWh erzeugter Elektrizität begrenzt werden. Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung fügt hinzu, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Obergrenze für Markterlöse auf alle Markterlöse der Erzeuger und gegebenenfalls der Vermittler, die im Namen von Erzeugern an Stromgroßhandelsmärkten teilnehmen, angewandt wird, unabhängig davon, in welchem Marktzeitraum die Transaktion stattfindet und ob der Strom bilateral oder auf einem zentralen Markt gehandelt wird. Zudem bestimmt Art. 6 Abs. 3 der Verordnung, dass die Mitgliedstaaten wirksame Maßnahmen treffen, um eine Umgehung der Verpflichtungen der Erzeuger gemäß Abs. 2 zu verhindern, und insbesondere sicherstellen, dass die Obergrenze für Markterlöse wirksam angewandt wird, wenn Erzeuger unter der Kontrolle oder teilweise im Besitz von anderen Unternehmen stehen, insbesondere wenn sie Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind. Art. 6 Abs. 4 der Verordnung 2022/1854 stellt klar, dass die Mitgliedstaaten entscheiden, ob die Obergrenze für Markterlöse zum Zeitpunkt der Abwicklung des Energieaustauschs oder danach angewandt wird.

34 Im Übrigen bestimmt Art. 6 Abs. 5 der Verordnung 2022/1854 zwar, dass die Kommission für die Mitgliedstaaten Leitlinien für die Durchführung dieses Artikels herausgibt, doch steht außer Frage, dass sie insoweit keine Leitlinie erstellt hat.

35 Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2022/1854 bestimmt, dass die Obergrenze für Markterlöse gemäß Art. 6 dieser Verordnung für die mit dem Verkauf von Strom aus den in dieser Bestimmung aufgeführten Quellen erzielten Markterlöse gilt. Ferner stellt Art. 7 Abs. 6 klar, dass Erzeuger, Vermittler und relevante Marktteilnehmer sowie gegebenenfalls Netzbetreiber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Netzbetreibern und nominierten Strommarktbetreibern unabhängig von dem Marktzeitraum, in dem die Transaktion stattfindet, und davon, ob der Strom bilateral, unternehmensintern oder auf einem zentralen Markt gehandelt wird, alle für die Anwendung von Art. 6 erforderlichen Daten, auch über den erzeugten Strom und die damit verbundenen Markterlöse, zur Verfügung stellen.

36 Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2022/1854 sieht seinerseits vor, dass die Mitgliedstaaten weitere Maßnahmen ergreifen können, die in den Buchst. a bis e dieses Absatzes aufgeführt sind. Insbesondere können sie nach Buchst. a Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen, durch die die Markterlöse der Erzeuger, die Strom aus den in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung genannten Quellen erzeugen, weiter begrenzt werden, wobei auch zwischen Technologien unterschieden werden kann, und durch die die Markterlöse anderer Marktteilnehmer weiter begrenzt werden. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung stellt klar, dass die in Abs. 1 genannten Maßnahmen im Einklang mit dieser Verordnung verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind, Investitionssignale nicht gefährden, die Investitions- und Betriebskosten sicherstellen, das Funktionieren der Stromgroßhandelsmärkte nicht verzerren und insbesondere keine Auswirkungen auf die Einsatzreihenfolge (Merit Order) und die Preisbildung auf dem Großhandelsmarkt haben dürfen und mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

37 Im Übrigen stellt Art. 2 Nr. 5 der Verordnung 2022/1854 klar, dass für die Zwecke dieser Verordnung der Begriff „Markterlöse“ die realisierten Erträge bezeichnet, die ein Erzeuger für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhält, unabhängig von der Vertragsform, in der dieser Austausch stattfindet, einschließlich Strombezugsverträgen und anderer Absicherungen gegen Schwankungen auf dem Stromgroßhandelsmarkt und unter Ausschluss jeglicher von Mitgliedstaaten gewährter Unterstützung. In Art. 2 Nr. 9 dieser Verordnung heißt es ferner, dass mit dem Begriff „Überschusserlöse“ eine positive Differenz zwischen den Markterlösen der Erzeuger je MWh Strom und der Obergrenze für Markterlöse von 180 Euro je MWh Strom gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung bezeichnet wird.

38 Somit legt zwar keine der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung 2022/1854 die Methodik fest, nach der die Markterlöse zu bestimmen sind, auf die die mit der Verordnung vorgeschriebene Erlösobergrenze anzuwenden ist, doch ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen, dass, wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 38 und 39 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, diese Obergrenze nicht auf theoretische Einnahmen, die nicht der Marktwirklichkeit entsprechen, angewandt werden kann, sondern auf Beträge anzuwenden ist, die die von den betroffenen Betreibern tatsächlich erzielten Einnahmen widerspiegeln.

39 Im 30. Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es im Übrigen, dass die Obergrenze für Markterlöse „nur für Markterlöse und nicht für die gesamten Erzeugungserlöse“ gesetzt werden sollte und dass unabhängig davon, in welcher vertraglichen Form der Stromhandel stattfindet, die Obergrenze für Markterlöse „nur“ für „realisierte“ Markterlöse gelten sollte.

40 Da jedoch keine Bestimmung der Verordnung 2022/1854 festlegt, nach welchen Modalitäten die Markterlöse bestimmt werden, auf die die Erlösobergrenze anzuwenden ist, obliegt es den Mitgliedstaaten, sie festzulegen. Soweit die Mitgliedstaaten dabei diese Verordnung und damit das Unionsrecht durchführen, müssen sie ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Unionsrechts und damit im vorliegenden Fall in einer Weise ausüben, die insbesondere die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Verordnung wahrt (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Dezember 2023, Kommission/Dänemark [Höchstparkdauer], C‑167/22, EU:C:2023:1020, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2025, Alenopik,C‑745/23, EU:C:2025:294, Rn. 28).

41 Es bleibt daher zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten in diesem Rahmen zur genauen Bestimmung des Betrags der Markterlöse, auf den sie die mit der Verordnung 2022/1854 vorgeschriebene Erlösobergrenze anwenden, auf Vermutungen zurückgreifen dürfen.

42 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach dem 37. Erwägungsgrund dieser Verordnung zur Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung der Obergrenze für Markterlöse die Erzeuger, Vermittler und einschlägigen Marktteilnehmer den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Netzbetreibern und nominierten Strommarktbetreibern die erforderlichen Daten zur Verfügung stellen sollten, dass aber, da die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Durchsetzung der Obergrenze für Markterlöse für eine Vielzahl einzelner Transaktionen sicherstellen müssen, diese Behörden die Möglichkeit haben sollten, für die Berechnung dieser Obergrenze auf „angemessene Schätzungen“ zurückzugreifen.

43 Wie auch der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist eine Schätzung naturgemäß eine Annäherung an einen bestimmten Wert und entspricht folglich nicht immer dem genauen Wert. Daher kann eine etwaige Differenz zwischen den tatsächlichen und den vermuteten Erlösen hingenommen werden, ohne dass dies den Rückgriff auf Vermutungen zwangsläufig mit der Verordnung 2022/1854 unvereinbar macht, sofern diese Differenz, die im Übrigen sowohl negativ als auch positiv sein kann, sich im Rahmen des Angemessenen hält, d. h., moderat bleibt, und sofern die in Anwendung dieser Vermutungen zugrunde gelegten Schätzungen der Marktwirklichkeit im Bezugszeitraum entsprechen.

44 Zweitens hat die Verordnung 2022/1854, wie aus ihrem Art. 1 hervorgeht, namentlich zum Gegenstand, Notfallmaßnahmen festzulegen, um die Auswirkungen der hohen Energiepreise durch außerordentliche, gezielte und zeitlich begrenzte Maßnahmen abzumildern; diese Maßnahmen zielen insbesondere darauf ab, eine Obergrenze für die mit der Stromerzeugung erzielten Markterlöse bestimmter Erzeuger einzuführen und diese Erlöse gezielt an Stromendkunden weiter zu verteilen.

45 In einem solchen Notfallkontext und unter Berücksichtigung dieses Ziels des Schutzes der Stromendkunden kann der Rückgriff auf angemessene Schätzungen, auch in Form von Vermutungen, zur raschen Umsetzung kurzfristiger Maßnahmen ein geeignetes oder sogar notwendiges Mittel darstellen, um die Wirksamkeit der mit der Verordnung 2022/1854 vorgeschriebenen Erlösobergrenze zu gewährleisten und damit dieses Ziel zu erreichen.

46 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 3 dieser Verordnung verpflichtet sind, wirksame Maßnahmen zu treffen, um die wirksame Anwendung der Obergrenze zu gewährleisten und deren Umgehung zu verhindern. Angesichts des Inhalts von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 6 der Verordnung, deren Wortlaut in den Rn. 33 und 35 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gebracht wird, kann es erforderlich sein, die Erhebung und Kontrolle einer sehr großen Datenmenge sicherzustellen. Dieser Umstand erlaubt es daher ebenfalls, zuzugestehen, dass sich der Rückgriff auf Vermutungen als erforderlich erweisen kann, je nach den Besonderheiten des betreffenden nationalen Marktes oder den technischen Schwierigkeiten, die hinsichtlich der Möglichkeit bestehen können, die Erlöse zu bestimmen, die tatsächlich der durch diese Verordnung auferlegten Obergrenze unterliegen.

47 Das erhebliche Gewicht des Verwaltungsaufwands, der sich aus der Einführung dieser Obergrenze ergeben kann, wird im Übrigen vom Unionsgesetzgeber erkannt, denn er überlässt es den Mitgliedstaaten in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2022/1854 vor allem dann, wenn die Anwendung der Obergrenze gemäß Art. 6 Abs. 1 zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führt, insbesondere zu entscheiden, diese Obergrenze nicht auf Stromerzeuger anzuwenden, die Strom mit Anlagen mit einer installierten Kapazität von bis zu 1 MW erzeugen.

48 Daraus folgt, dass die Verordnung 2022/1854 einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, auf Vermutungen zurückzugreifen, um den Betrag der Markterlöse zu bestimmen, die der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Obergrenze unterliegen, sofern anhand dieser Vermutungen angemessene Schätzungen dieser Erlöse erzielt werden können, die der Marktwirklichkeit im Bezugszeitraum entsprechen.

49 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass der Umstand, dass sich ein Mitgliedstaat gegebenenfalls dafür entschieden hat, auf der Grundlage objektiver Unterscheidungsmerkmale verschiedenartige Vermutungen je nach den betroffenen Betreibern, Anlagen oder Technologien oder eine Abfolge von Vermutungen einzuführen, nicht zum Nachweis geeignet ist, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist, sofern die eingeführte Vermutung für jede der möglicherweise betroffenen Kategorien von Betreibern, Anlagen oder Technologien eine angemessene Schätzung der Erlöse dieser Kategorie ermöglicht, zumal darüber hinaus die Möglichkeit, zwischen den Technologien zu unterscheiden, nach der Verordnung 2022/1854, insbesondere deren Art. 8 Abs. 1 Buchst. a, ausdrücklich gestattet ist. Zum anderen kann selbst der Rückgriff auf unwiderlegbare Vermutungen diese Voraussetzung erfüllen, insbesondere wenn diese sich auf eine begrenzte und besondere Kategorie von Erzeugern beziehen, deren Erlöse aufgrund individueller Umstände oder wegen Besonderheiten des betreffenden nationalen Marktes zuvor im Einvernehmen mit den Behörden festgelegt wurden oder durch nationale Vorschriften geregelt sind, so dass die betroffenen Erzeuger nicht ohne Weiteres davon abweichen können.

50 Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann der Rückgriff auf solche Vermutungen, sofern sie diese Voraussetzung erfüllen, auch nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesehen werden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz, der zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört und daher von den Mitgliedstaaten gemäß der in Rn. 40 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung bei der Durchführung des Unionsrechts zu beachten ist, verlangt, dass die eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2008, Netto Supermarkt,C‑271/06, EU:C:2008:105, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C‑620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 111).

51 Angesichts der Dringlichkeit, mit der die mit der Verordnung 2022/1854 auferlegte Erlösobergrenze eingeführt werden musste, und zwar im Hinblick auf das Ziel des Schutzes der Stromendkunden sowie des außergewöhnlichen und zeitlich begrenzten Charakters dieser Maßnahme, erweist sich der Rückgriff auf Vermutungen, gegebenenfalls auch unwiderlegbare Vermutungen, zur genauen Bestimmung der Höhe der Erlöse, auf die diese Maßnahme anzuwenden ist, als verhältnismäßig, soweit anhand dieser, wie in Rn. 48 des vorliegenden Urteils ausgeführt, angemessene Schätzungen dieser Erlöse erzielt werden können, die der Marktwirklichkeit im Bezugszeitraum entsprechen.

52 Da es sich bei der Frage, ob eine bestimmte Vermutung diese Voraussetzung erfüllt, um eine konkrete Tatsachenwürdigung handelt, fällt sie in die Zuständigkeit der nationalen Behörden, die dabei der Kontrolle der nationalen Gerichte, im vorliegenden Fall des vorlegenden Gerichts, unterliegen. Gleichwohl kann ihm der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, eine Richtschnur für seine Würdigung geben (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a.,C‑255/02, EU:C:2006:121, Rn. 77, sowie vom 11. Januar 2024, Nárokuj,C‑755/22, EU:C:2024:10, Rn. 42).

53 Für diese Würdigung sind somit alle tatsächlichen und technischen Aspekte zu berücksichtigen, die nicht nur die Situation der betroffenen Betreiber und Anlagen, sondern auch den nationalen Strommarkt kennzeichnen. Von Bedeutung sein können insoweit insbesondere die unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten bestehenden Hindernisse für die Erhebung und Kontrolle von Daten, die ermöglichen sollen, innerhalb eines Zeitraums, der mit der Dringlichkeit, das Ziel des Schutzes der Stromendkunden zu verwirklichen, vereinbar ist, die genauen Erlöse der Anlagen oder Betreiber, die der in Rede stehenden Obergrenze unterliegen, zu bestimmen, ebenso wie die Frage, ob die aufgestellten Vermutungen hinreichend genau sind, um eine Überbewertung oder eine signifikante Unterbewertung der von den betreffenden Betreibern erzielten Erlöse zu vermeiden, sowie die Frage, ob es einen Korrekturmechanismus gibt, der es den Betreibern oder den nationalen Behörden gegebenenfalls ermöglicht, die tatsächlichen Erlöse geltend zu machen, um das Ergebnis dieser Vermutungen zu berichtigen, wenn sie nicht zu angemessenen Schätzungen führen, die der Marktwirklichkeit im Bezugszeitraum entsprechen.

54 Angesichts der Feststellungen in Rn. 40 des vorliegenden Urteils ist es für den Gerichtshof im Übrigen nicht erforderlich, sich zu der vom vorlegenden Gericht erbetenen Auslegung von Art. 288 AEUV zu äußern.

55 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass die Art. 6 bis 8 der Verordnung 2022/1854 in Verbindung mit deren Art. 2 Nrn. 5 und 9 sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach welcher der einer gemäß diesem Art. 8 einer Obergrenze für Markterlöse unterliegende Betrag der Erlöse je nach den betreffenden Stromerzeugungsanlagen entweder aufgrund unwiderlegbarer Vermutungen bestimmt wird oder aufgrund widerlegbarer Vermutungen, die aber zum einen nur mit dem Nachweis der tatsächlich erzielten Erlöse aus allen Anlagen des betreffenden Betreibers widerlegt werden können und zum anderen mittels anderer Vermutungen, sofern mit diesen Vermutungen angemessene Schätzungen dieser Erlöse erzielt werden können, die der Marktwirklichkeit im Bezugszeitraum entsprechen. Zur dritten Frage

56 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 6 bis 8 und Art. 22 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2022/1854 in Verbindung mit Art. 288 AEUV sowie den Grundsätzen des Vorrangs und der Effektivität des Unionsrechts sowie der loyalen Zusammenarbeit dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurde und die Anwendung einer Obergrenze für Markterlöse vorsieht, die derjenigen ähnelt, deren Einführung diese Verordnung vorschreibt, jedoch für einen Zeitraum, der vor dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitraum liegt.

57 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung 2022/1854 gemäß ihrem Art. 22 Abs. 1 am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten ist, d. h. am 8. Oktober 2022. Nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung galten ihre Art. 6, 7 und 8 vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023.

58 Aus keiner Bestimmung der Verordnung 2022/1854 geht jedoch hervor, dass diese auf eine Erlösobergrenze anwendbar wäre, die durch eine nationale Regelung für einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten eingeführt wurde, und erst recht nicht, dass eine solche Regelung die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen müsste. Daher kann, wie auch der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, mangels einer in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Unionsregelung auf diesem Gebiet nicht davon ausgegangen werden, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit genommen wird, ihre Befugnisse auszuüben, im vorliegenden Fall durch den Erlass einer Obergrenze für Markterlöse, die derjenigen ähnelt, deren Einführung die Verordnung 2022/1854 vorschreibt, aber mit einem anderen zeitlichen Anwendungsbereich als dem in dieser Verordnung vorgesehenen, oder dass sie eine solche Möglichkeit nur vorbehaltlich einer entsprechenden ausdrücklichen Ermächtigung des Unionsgesetzgebers ausüben könnten.

59 Der Umstand, dass eine solche nationale Regelung erlassen wurde, obwohl die genannte Verordnung bereits in Kraft war, ist insoweit unerheblich. Keine der Bestimmungen dieser Verordnung deutet nämlich darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber mit deren Erlass den Mitgliedstaaten diese Möglichkeit nehmen oder ihre Ausübung einer solchen Ermächtigung unterwerfen wollte. Vielmehr hat der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2022/1854 ergibt, ausdrücklich die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die Mitgliedstaaten strengere Obergrenzen für Markterlöse einführen oder beibehalten als die in Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Obergrenze. In diesem Sinne wird auch im ersten Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgehoben, dass seit September 2021 auf den Strommärkten sehr hohe Preise zu beobachten sind und es durch den Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine zu zusätzlichen erheblichen Strompreissteigerungen und ‑schwankungen gekommen ist. Zudem hat der Unionsgesetzgeber im fünften Erwägungsgrund der Verordnung darauf hingewiesen, dass alle Mitgliedstaaten von der Energiekrise betroffen sind, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß, und aus dem 28. Erwägungsgrund dieser Verordnung geht hervor, dass seit Februar 2022 ein extremer und andauernder Preisanstieg zu beobachten war.

60 Diese Umstände deuten darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber in voller Kenntnis der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer nationalen Märkte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten tätig zu werden, beschlossen hat, auf Unionsebene die Obergrenze für Markterlöse über den in der Verordnung 2022/1854 vorgesehenen zeitlichen Anwendungsbereich hinaus nicht zu regeln, und erst recht nicht, den Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit für die Regelung dieser Frage für einen Zeitraum vor dem in dieser Verordnung vorgesehenen Anwendungszeitraum abzuerkennen.

61 Insoweit müssen die Mitgliedstaaten zwar, wie bereits in Rn. 40 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben. Abgesehen von den Fragestellungen, die das vorlegende Gericht in seiner ersten und seiner zweiten Frage unterbreitet hat, geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen im vorliegenden Fall jedoch nicht hervor, dass das Gericht die inhaltliche Vereinbarkeit der den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden nationalen Regelung mit anderen Bestimmungen des Unionsrechts, die ihrerseits in zeitlicher Hinsicht anwendbar wären, anzweifelte.

62 Weder Art. 288 AEUV noch die Grundsätze des Vorrangs und der Effektivität des Unionsrechts oder der loyalen Zusammenarbeit können im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung rechtfertigen.

63 Zum einen können weder Art. 288 AEUV noch die Grundsätze des Vorrangs und der Effektivität des Unionsrechts den Anwendungsbereich einer Verordnung ändern, wie er vom Unionsgesetzgeber beschlossen wurde.

64 Zum anderen trifft es zwar zu, dass die Mitgliedstaaten nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit insbesondere alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten. In Anbetracht insbesondere der Feststellungen in Rn. 60 des vorliegenden Urteils sowie des Umstands, dass mit der Einführung einer Erlösobergrenze, die der in der Verordnung 2022/1854 vorgesehenen ähnelt, naturgemäß Ziele verfolgt werden, die mit denen dieser Verordnung vereinbar sind, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Mitgliedstaat gegen diesen Grundsatz verstieße, wenn er eine solche Maßnahme auf nationaler Ebene anwendet, bevor ihre Anwendung auf Unionsebene zur Pflicht wird.

65 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Art. 6 bis 8 und Art. 22 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2022/1854 in Verbindung mit Art. 288 AEUV sowie den Grundsätzen des Vorrangs und der Effektivität des Unionsrechts sowie der loyalen Zusammenarbeit dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurde und die Anwendung einer Obergrenze für Markterlöse vorsieht, die derjenigen ähnelt, deren Einführung diese Verordnung vorschreibt, jedoch für einen Zeitraum, der vor dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitraum liegt. Kosten

66 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: 1. Die Art. 6 bis 8 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise in Verbindung mit Art. 2 Nrn. 5 und 9 dieser Verordnung sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach welcher der einer gemäß diesem Art. 8 einer Obergrenze für Markterlöse unterliegende Betrag der Erlöse je nach den betreffenden Stromerzeugungsanlagen entweder aufgrund unwiderlegbarer Vermutungen bestimmt wird oder aufgrund widerlegbarer Vermutungen, die aber zum einen nur mit dem Nachweis der tatsächlich erzielten Erlöse aus allen Anlagen des betreffenden Betreibers widerlegt werden können und zum anderen mittels anderer Vermutungen, sofern mit diesen Vermutungen angemessene Schätzungen dieser Erlöse erzielt werden können, die der Marktwirklichkeit im Bezugszeitraum entsprechen. 1. Die Art. 6 bis 8 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise in Verbindung mit Art. 2 Nrn. 5 und 9 dieser Verordnung sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach welcher der einer gemäß diesem Art. 8 einer Obergrenze für Markterlöse unterliegende Betrag der Erlöse je nach den betreffenden Stromerzeugungsanlagen entweder aufgrund unwiderlegbarer Vermutungen bestimmt wird oder aufgrund widerlegbarer Vermutungen, die aber zum einen nur mit dem Nachweis der tatsächlich erzielten Erlöse aus allen Anlagen des betreffenden Betreibers widerlegt werden können und zum anderen mittels anderer Vermutungen, sofern mit diesen Vermutungen angemessene Schätzungen dieser Erlöse erzielt werden können, die der Marktwirklichkeit im Bezugszeitraum entsprechen. 2. Die Art. 6 bis 8 und Art. 22 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2022/1854 in Verbindung mit Art. 288 AEUV sowie mit den Grundsätzen des Vorrangs und der Effektivität des Unionsrechts sowie der loyalen Zusammenarbeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurde und die Anwendung einer Obergrenze für Markterlöse vorsieht, die derjenigen ähnelt, deren Einführung diese Verordnung vorschreibt, jedoch für einen Zeitraum, der vor dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitraum liegt. 2. Die Art. 6 bis 8 und Art. 22 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2022/1854 in Verbindung mit Art. 288 AEUV sowie mit den Grundsätzen des Vorrangs und der Effektivität des Unionsrechts sowie der loyalen Zusammenarbeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurde und die Anwendung einer Obergrenze für Markterlöse vorsieht, die derjenigen ähnelt, deren Einführung diese Verordnung vorschreibt, jedoch für einen Zeitraum, der vor dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitraum liegt. Unterschriften