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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.05.2025 – C-621/23
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2025:368
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 2 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 22. Mai 2025 ( „Rechtsmittel – Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union – Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten – Art. 10a Abs. 1 – Begriff ‚Ersatzstoffe‘ – Nationale Durchführungsmaßnahmen – Art. 11 Abs. 1 – Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87 fallenden Anlagen, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission vorlegen – Beschluss (EU) 2021/355 – Vorschlag des betreffenden Mitgliedstaats, dass für einen Anlagenteil, der Eisenerzpellets herstellt, eine Benchmark für Eisenerzsinter gelten soll – Ablehnung – Festlegung der Benchmarks durch die Kommission – Allgemeines Ziel, Anreize für die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu bieten – Keine Ergebnispflicht – Art. 296 AEUV – Pflicht zur Begründung von Beschlüssen der Organe der Europäischen Union“ In der Rechtssache C‑621/23 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 6. Oktober 2023, Luossavaara-Kiirunavaara AB mit Sitz in Luleå (Schweden), vertreten durch A. Bryngelsson, A. Johansson und F. Sjövall, Advokater, Rechtsmittelführerin, andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, vertreten durch B. De Meester und G. Wils als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, Königreich Schweden, vertreten durch C. Meyer-Seitz und R. Shahsavan Eriksson als Bevollmächtigte, Streithelfer im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) sowie der Richter D. Gratsias, E. Regan, J. Passer und B. Smulders, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. November 2024 folgendes Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Luossavaara-Kiirunavaara AB die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Juli 2023, Luossavaara-Kiirunavaara/Kommission (T‑244/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:428), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 3 des Beschlusses (EU) 2021/355 der Kommission vom 25. Februar 2021 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2021, L 68, S. 221, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat. Rechtlicher Rahmen Richtlinie 2003/87/EG
2 Art. 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 (ABl. 2018, L 76, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/87) bestimmt: „Mit dieser Richtlinie wird ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (nachstehend ‚[EHS]‘ genannt) geschaffen, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken. …“
3 Art. 2 („Geltungsbereich“) der Richtlinie 2003/87 bestimmt: „(1) Diese Richtlinie gilt für die Emissionen aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten und die Emissionen der in Anhang II aufgeführten Treibhausgase. (2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Anforderungen gemäß [der] Richtlinie 96/61/EG [des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. 1996, L 257, S. 26)]. …“
4 Art. 10a („Unionsweite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung“) der Richtlinie 2003/87 sieht in Abs. 1 vor: „Der [Europäischen] Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die unionsweiten und vollständig harmonisierten Maßnahmen für die Zuteilung der in den Absätzen 4, 5, 7 und 19 genannten Zertifikate betreffen. Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 legen so weit wie möglich die unionsweiten Ex-ante-Benchmarks fest, um sicherzustellen, dass durch die Art der Zuteilung Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden, indem sie den effizientesten Techniken, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der effizienten energetischen Verwertung von Restgasen, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von CO2, sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen, Rechnung tragen, und sie keine Anreize für eine Erhöhung der Emissionen bieten. Für die Stromerzeugung erfolgt keine kostenlose Zuteilung, mit Ausnahme der unter Artikel 10c fallenden Fälle und des aus Restgasen erzeugten Stroms. In jedem Sektor bzw. Teilsektor wird [die] Benchmark grundsätzlich für die Produkte und nicht für die Einsatzstoffe berechnet, um die Treibhausgasemissionsreduktionen und Energieeinsparungen während sämtlicher Produktionsprozesse des betreffenden Sektors bzw. Teilsektors zu maximieren. Die Kommission konsultiert die betroffenen Interessenträger einschließlich der betroffenen Sektoren bzw. Teilsektoren zur Definition der Grundsätze zur Festlegung der Ex-ante-Benchmarks für die jeweiligen Sektoren bzw. Teilsektoren. …“
5 Art. 10b („Übergangsmaßnahmen zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien für den Fall der Verlagerung von CO2-Emissionen“) Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 lautet: „Sektoren und Teilsektoren, bei denen das Produkt aus der Multiplikation der Intensität ihres Handels mit Drittländern, definiert als das Verhältnis des Gesamtwerts der Ausfuhren in Drittländer zuzüglich des Wertes der Einfuhren aus Drittländern zur Gesamtgröße des Marktes des Europäischen Wirtschaftsraums (Jahresumsatz plus Gesamteinfuhren aus Drittländern), mit ihrer Emissionsintensität in kg CO2, dividiert durch ihre Bruttowertschöpfung (in [Euro]) 0,2 überschreitet, gelten als Sektoren bzw. Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Derartigen Sektoren und Teilsektoren werden für den Zeitraum bis 2030 Zertifikate in Höhe von 100 % der gemäß Artikel 10a bestimmten Menge kostenlos zugeteilt.“
6 Art. 11 („Nationale Umsetzungsmaßnahmen“) der Richtlinie 2003/87 lautet: „(1) Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht und unterbreitet der Kommission bis 30. September 2011 das Verzeichnis der in seinem Hoheitsgebiet unter diese Richtlinie fallenden Anlagen und alle den einzelnen Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilten Zertifikate, die im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 10a Absatz 1 und Artikel 10c berechnet wurden. Ein Verzeichnis der Anlagen, die in den fünf Jahren beginnend mit dem 1. Januar 2021 unter diese Richtlinie fallen, wird bis 30. September 2019 übermittelt, Verzeichnisse für jeden der sich anschließenden Fünfjahreszeiträume alle fünf Jahre danach. Jedes Verzeichnis umfasst für die fünf Jahre vor seiner Übermittlung Informationen über Aktivitätsraten, Wärme- und Gasaustausch, Stromerzeugung und Emissionen auf Ebene von etwaigen Anlagenteilen. Kostenlose Zertifikate werden nur Anlagen zugeteilt, für die diese Informationen bereitgestellt werden. (2) Bis 28. Februar jeden Jahres vergeben die zuständigen Behörden die gemäß den Artikeln 10, 10a und 10c berechnete Menge der in dem betreffenden Jahr zuzuteilenden Zertifikate. (3) Die Mitgliedstaaten dürfen Anlagen, deren Eintrag in die in Absatz 1 genannte Liste von der Kommission abgelehnt wurde, keine kostenlosen Zertifikate gemäß Absatz 2 zuteilen.“
7 In Anhang I der Richtlinie 2003/87 sind die Kategorien von Tätigkeiten aufgeführt, die in ihren Geltungsbereich fallen. Richtlinie 2009/29/EG
8 In den Erwägungsgründen 24 und 25 der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. 2009, L 140, S. 63) heißt es: „(24) … Sollten andere Industrieländer und andere Großemittenten von Treibhausgasen [dem internationalen Abkommen über den Klimawandel, mit dem das Ziel der Begrenzung des Anstiegs der Erdtemperatur auf einen Anstieg von 2 °C erreicht wird,] nicht beitreten, so könnte dies zu einem Anstieg von Treibhausgasemissionen in Drittländern führen, deren Industrien nicht an vergleichbare CO2-Auflagen gebunden sind (Verlagerung von CO2-Emissionen), und zugleich eine wirtschaftliche Benachteiligung bestimmter energieintensiver, im internationalen Wettbewerb stehender Sektoren und Teilsektoren in der [Europäischen] Gemeinschaft bedeuten. Dies könnte die Umweltintegrität und den Nutzen von Gemeinschaftsmaßnahmen untergraben. Um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen zu begegnen, sollte die Gemeinschaft für Sektoren oder Teilsektoren, die die einschlägigen Kriterien erfüllen, 100 % der Zertifikate kostenlos zuteilen. … (25) Die Kommission sollte daher die Lage bis 30. Juni 2010 überprüfen, alle relevanten Sozialpartner anhören und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen Verhandlungen einen Bericht zusammen mit geeigneten Vorschlägen vorlegen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission bis 31. Dezember 2009 ermitteln, in welchen energieintensiven Industriesektoren oder Teilsektoren CO2-Emissionsverlagerungen wahrscheinlich sind. Sie sollte als Grundlage für ihre Analyse untersuchen, wieweit in den Sektoren die Kosten der erforderlichen Zertifikate nicht ohne einen erheblichen Verlust von Marktanteilen an Anlagen außerhalb der Gemeinschaft, die keine vergleichbaren Maßnahmen zur Minderung ihrer Emissionen unternehmen, in die jeweiligen Produkte eingepreist werden können. Energieintensive Industrien, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ermittelt wurde, könnten eine größere Menge kostenloser Zuteilungen erhalten …“ Delegierte Verordnung (EU) 2019/331
9 In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2019, L 59, S. 8) wurden u. a. die Produkt-Benchmarks festgelegt, die als Grundlage für die kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten an Anlagen und Anlagenteile in der Union dienen, die die betreffenden Produkte nutzen. Ferner werden darin die Benchmarkwerte definiert.
10 Der dritte Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2019/331 lautet: „Gemäß Artikel 10a Absatz 1 der [Richtlinie 2003/87] werden mit den EU-weiten und vollständig harmonisierten Übergangsmaßnahmen für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten so weit wie möglich die Ex-ante-Benchmarks festgesetzt, um sicherzustellen, dass durch die Art der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten Anreize für die Reduzierung der Emissionen von Treibhausgasen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden, indem sie den effizientesten Techniken, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der effizienten energetischen Verwertung von Restgasen, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von CO2, sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen, Rechnung tragen. Gleichzeitig dürfen diese Maßnahmen keine Anreize für die Erhöhung von Emissionen bieten. Um die Anreize für das Abfackeln von Restgasen – außer der Sicherheitsabfackelung – zu verringern, sollten die historischen Emissionen aus abgefackelten Restgasen – ausgenommen Sicherheitsabfackelung – und aus Restgasen, die nicht zum Zweck der Erzeugung von messbarer Wärme, nicht messbarer Wärme oder Strom verwendet werden, von der Zahl kostenlos zugeteilter Zertifikate für relevante Anlagenteile abgezogen werden. Unter Berücksichtigung der Sonderbehandlung gemäß Artikel 10a Absatz 2 der [Richtlinie 2003/87] und zur Gewährleistung eines Übergangs sollte dieser Abzug erst ab 2026 vorgenommen werden.“
11 In Nr. 1 von Anhang I („Benchmarks“) der Delegierten Verordnung 2019/331 werden die Produkt-Benchmarks und die Systemgrenzen ohne Berücksichtigung der Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom wie folgt festgelegt: „Produkt-Benchmark Einbezogene Produkte Einbezogene Verfahren und Emissionen (Systemgrenzen) Ausgangswert für die Bestimmung der jährlichen Kürzung der Benchmarkwerte (Zertifikate/t) … Eisenerzsinter Agglomeriertes eisenhaltiges Produkt aus feinkörnigem Eisenerz, Flussmitteln und eisenhaltigem Recyclingmaterial mit den chemischen und physikalischen Eigenschaften (Basizitätswert, Druckfestigkeit und Durchlässigkeit), die erforderlich sind, um Eisen und die notwendigen Flussmittel in den Prozess der Eisenerzreduktion einzubringen. Ausgedrückt in Tonnen Eisenerzsinter bei Verlassen der Sinteranlage. Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit folgenden Prozesseinheiten in Zusammenhang stehen: Sinterband, Zündung, Einrichtungen für die Sintergut-vorbereitung, Heißsieb, Sinterkühler, Kaltsieb und Dampfgenerator. 0,171 …“ Beschluss 2011/278/EU
12 Der Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 130, S. 1) wurde durch die Delegierte Verordnung 2019/331 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
13 Der vierte Erwägungsgrund dieses Beschlusses lautete: „Die Kommission hat für Produkte, die im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Anhang I der [Richtlinie 2003/87] hergestellt werden, sowie für Zwischenprodukte, die zwischen Anlagen gehandelt werden, so weit wie möglich Benchmarks entwickelt. Grundsätzlich sollte für jedes Produkt eine Benchmark festgesetzt werden. Ist ein Produkt ein direkter Ersatz für ein anderes Produkt, so sollten die Produkt-Benchmark und die diesbezügliche Produktdefinition für beide Produkte gelten.“ Streitiger Beschluss
14 In den Erwägungsgründen 1 bis 5, 12 und 13 des streitigen Beschlusses wird ausgeführt: „(1) Seit 2013 werden Betreibern von Anlagen, die in den Anwendungsbereich des [EHS] fallen, Zertifikate in der Regel durch Versteigerung zugeteilt. Betreibern, die hierfür in Betracht kommen, werden im Handelszeitraum 2021 bis 2030 Zertifikate weiterhin kostenlos zugeteilt. Die Zertifikatmenge, die jeder dieser Betreiber erhält, wird anhand unionsweit harmonisierter Vorschriften bestimmt, die in der [Richtlinie 2003/87] und der [Delegierten Verordnung 2019/331] festgelegt sind. (2) Die Mitgliedstaaten mussten der Kommission bis zum 30. September 2019 ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen unterbreiten, die ein Verzeichnis der unter die [Richtlinie 2003/87] fallenden Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet umfassen, das für die fünf Jahre des Bezugszeitraums (2014-2018) Informationen über Aktivitätsraten, Wärme- und Gasaustausch, Stromerzeugung und Emissionen auf Ebene der Anlagenteile gemäß Anhang IV der [Delegierten Verordnung 2019/331] enthält. (3) Um die Qualität und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten, übermittelten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen und die relevanten Daten für die einzelnen Anlagen unter Verwendung der von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der [Delegierten Verordnung 2019/331] zur Verfügung gestellten elektronischen Vorlage. Die Mitgliedstaaten legten außerdem einen Methodikbericht zur Erläuterung des von ihren Behörden angewandten Datenerhebungsverfahrens vor. (4) Angesichts der Bandbreite der übermittelten Angaben und Daten prüfte die Kommission als Erstes die Vollständigkeit aller nationalen Umsetzungsmaßnahmen. In den Fällen, in denen die Kommission feststellte, dass die Mitteilungen unvollständig waren, ersuchte sie die betreffenden Mitgliedstaaten um weitere Angaben. Auf diese Ersuchen hin übermittelten die zuständigen Behörden weitere sachdienliche Angaben, um die übermittelten nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu vervollständigen. (5) Anschließend bewertete die Kommission die nationalen Umsetzungsmaßnahmen anhand der in der [Richtlinie 2003/87] und der [Delegierten Verordnung 2019/331] festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der zwischen Januar und April 2020 veröffentlichten Leitfäden der Kommission für die Mitgliedstaaten. Diese Kohärenzkontrollen bildeten die zweite Phase der Bewertung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen. … (12) Schweden schlug die Einbeziehung einer Anlage vor, deren Emissionen aus einem Kalkofen stammen, in dem Kalkschlamm, ein Rückstand aus der Rückgewinnung der Kochchemikalien in Zellstofffabriken, gebrannt wird. Das Verfahren der Rückgewinnung von Kalk aus Kalkschlamm fällt unter die für Kurzfaser-/Langfaser-Sulfatzellstoff festgelegten Systemgrenzen. Somit führt die betreffende Anlage ein Zwischenprodukt ein, das unter eine Produkt-Benchmark fällt. Da Emissionen gemäß Artikel 16 Absatz 7 der [Delegierten Verordnung 2019/331] nicht doppelt gezählt werden sollten, sind die Daten bezüglich der kostenlosen Zuteilungen für diese Anlage abzulehnen. (13) Schweden schlug vor, für die Herstellung von Eisenerzpellets in drei Anlagen andere Anlagenteile mit Benchmark als in Phase 3 der nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu verwenden. Der Vorschlag Schwedens bestand darin, für die Herstellung von Eisenerzpellets einen Anlagenteil mit einer Benchmark für Eisenerzsinter zu nutzen, während in Phase 3 Wärme- und Brennstoff-Benchmarks angewendet wurden. Die Benchmark für Eisenerzsinter ist jedoch in Anhang I der [Delegierten Verordnung 2019/331] festgelegt, und die im Rahmen dieser Produkt-Benchmark festgelegten Produkte sowie Prozesse und Emissionen sind auf die Sinterproduktion zugeschnitten und umfassen keine Eisenerzpellets. Artikel 10a Absatz 2 der [Richtlinie 2003/87] erfordert darüber hinaus eine Aktualisierung der Benchmarkwerte für Phase 4, sieht aber keine Anpassung der Auslegung der Benchmarkdefinitionen vor. Die für die Herstellung von Eisenerzpellets vorgelegten Daten, die auf einem Anlagenteil für Eisenerzsinter beruhen, sind daher abzulehnen.“
15 Art. 1 Abs. 3 des streitigen Beschlusses bestimmt: „Die Daten für die Anlagenteile mit Produkt-Benchmark der in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen, die in den der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der [Richtlinie 2003/87] unterbreiteten Verzeichnissen der unter die [Richtlinie 2003/87] fallenden Anlagen eingetragen sind, werden abgelehnt.“
16 In Anhang III („Anlagen mit einer Produkt-Benchmark für Eisenerzsinter anstelle von Wärme- oder Brennstoff-Benchmarks“) des streitigen Beschlusses sind hierbei die Kennungen folgender Anlagen aufgeführt: „SE000000000000497 SE000000000000498 SE000000000000499“ Vorgeschichte des Rechtsstreits
17 Die den Rn. 2 bis 6 des angefochtenen Urteils zu entnehmende Vorgeschichte des Rechtsstreits lässt sich wie folgt zusammenfassen.
18 Die Rechtsmittelführerin ist eine schwedische Bergbaugesellschaft, die dem Staat gehört. Sie erzeugt u. a. Eisenerz, den Hauptrohstoff für die Herstellung von Stahl. Die vorliegende Rechtssache betrifft ihre drei in Anhang III des streitigen Beschlusses aufgeführten Anlagen, und zwar die Anlagen mit den Kennungen SE‑497, SE‑498 und SE‑499, die sich in Kiruna, Malmberget (Gällivare) und Svappavaara in Schweden befinden (im Folgenden: in Rede stehende Anlagen).
19 Die in Rede stehenden Anlagen fallen unter das mit der Richtlinie 2003/87 eingeführte EHS.
20 Wie aus dem streitigen Beschluss hervorgeht, werden seit 2013 Betreibern von Anlagen, die unter das EHS fallen, Zertifikate in der Regel durch Versteigerung zugeteilt. Betreibern, die hierfür in Betracht kommen, werden Zertifikate jedoch in dem auch als „vierte Handelsperiode“ bezeichneten Handelszeitraum 2021 bis 2030 weiterhin kostenlos zugeteilt. In diesem Zeitraum wird die Zertifikatmenge, die jeder dieser Betreiber erhält, anhand harmonisierter, in der Richtlinie 2003/87 und der Delegierten Verordnung 2019/331 festgelegter Vorschriften bestimmt.
21 Im Jahr 2019 übermittelte das Königreich Schweden zur Vorbereitung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung für den genannten, am 1. Januar 2021 beginnenden Zeitraum der Kommission über das Naturvårdsverket (Umweltschutzagentur, Schweden) im Einklang mit Art. 11 der Richtlinie 2003/87 das Verzeichnis der unter diese Richtlinie fallenden Anlagen und der den einzelnen Anlagen kostenlos zugeteilten Zertifikate. In diesem Rahmen schlug das Königreich Schweden vor, Teile der in Rede stehenden Anlagen zwecks kostenloser Zuteilung von Zertifikaten auf der Grundlage der in Anhang I Nr. 1 der Delegierten Verordnung 2019/331 festgelegten Produkt-Benchmark für Eisenerzsinter (im Folgenden: Benchmark für Eisenerzsinter) in das Verzeichnis aufzunehmen, obwohl insoweit zuvor Wärme- und Brennstoff-Benchmarks verwendet worden waren.
22 Im Anschluss an ihre Analyse der vom Königreich Schweden übermittelten Informationen anhand der in der Richtlinie 2003/87 und der Delegierten Verordnung 2019/331 genannten Kriterien lehnte die Kommission den Vorschlag dieses Mitgliedstaats aus den im 13. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses dargelegten Gründen ab. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
23 Mit Klageschrift, die am 4. Mai 2021 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.
24 Sie stützte ihre Klage auf sechs Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Anhang I der Delegierten Verordnung 2019/331 und Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87, zweitens die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots, drittens einen Verstoß gegen die Verpflichtungen und Zusagen der Union im Rahmen des internationalen Umweltrechts, viertens die Verletzung der Pflicht des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, und fünftens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV rügte. Schließlich beantragte die Rechtsmittelführerin mit ihrem hilfsweise geltend gemachten sechsten Klagegrund, gemäß Art. 277 AEUV die Nichtigkeit der Delegierten Verordnung 2019/331 festzustellen, soweit sie auf den streitigen Beschluss Anwendung findet.
25 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht alle von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen und infolgedessen die Klage insgesamt abgewiesen. Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens
26 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, – das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben, – Art. 1 Abs. 3 des streitigen Beschlusses für nichtig zu erklären und – der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
27 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
28 Das Königreich Schweden beantragt, dem Rechtsmittel stattzugeben. Zum Rechtsmittel
29 Die Rechtsmittelführerin macht fünf Rechtsmittelgründe geltend, von denen das Königreich Schweden den ersten und den dritten unterstützt. Zum ersten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
30 Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile; mit ihm wird im Wesentlichen eine fehlerhafte Auslegung des Begriffs „Ersatzstoffe“ in Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 durch das Gericht gerügt.
31 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in Rn. 88 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass sie nachweisen müsse, dass Eisenerzpellets und Eisenerzsinter „direkt substituierbar“ seien, obwohl das Wort „direkt“ weder in der Richtlinie 2003/87 noch im streitigen Beschluss oder in der Delegierten Verordnung 2019/331 vorkomme. Folglich habe das Gericht gegen Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 verstoßen, indem es ihn in einer Weise ausgelegt habe, die zu einer Änderung des bei der Festlegung der Benchmarks für die Zuteilung von Zertifikaten in Bezug auf Ersatzstoffe geltenden rechtlichen Kriteriums führe.
32 Erstens lasse der Wortlaut dieser Bestimmung eine solche Auslegung nicht zu. Zwar bezeichne der Begriff „Substitut“ ein Produkt, das ein anderes Produkt bei einer bestimmten Verwendung ersetzen könne, doch sei ein Substitut nicht zwangsläufig identisch oder vergleichbar mit der Sache, die es ersetze.
33 So habe der Gerichtshof im Urteil vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C‑80/16, EU:C:2017:588, Rn. 45), im Wesentlichen entschieden, dass zwei Produkte, von denen eines das andere bei derselben Verwendung ersetzen könne, „Ersatzstoffe“ im Sinne von Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 seien; dies sei bei Eisenerzsinter und Pellets in der Anlage, um die es in der dortigen Rechtssache gegangen sei, der Fall gewesen.
34 Zweitens sei die genannte Bestimmung in Anbetracht ihres Kontexts weit auszulegen, so dass sich der darin enthaltene Begriff „Ersatzstoffe“ nicht schlicht auf dieselben, aus unterschiedlichen Produktionsmethoden resultierenden Erzeugnisse beziehen könne.
35 Drittens werde diese Auslegung durch das Ziel von Art. 10a der Richtlinie 2003/87 bestätigt, das darin bestehe, Treibhausgasemissionen unter Berücksichtigung der effizientesten Techniken zu verringern.
36 In Anbetracht dieses Ziels könne ein Produkt, das wie Eisenerzpellets geringere Emissionen erzeuge als ein anderes substituierbares Produkt wie Eisenerzsinter, nicht von der Benchmark für Eisenerzsinter ausgenommen werden.
37 Viertens sei der Begriff „Ersatzstoffe“ im Sinne von Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 anhand zum einen des Unterziels, die Integrität des Binnenmarkts und der Wettbewerbsbedingungen zu schützen, und zum anderen des Grundsatzes der Gleichbehandlung auszulegen. Dies bedeute, dass er nicht in einer Weise ausgelegt werden dürfe, die zu einer Verfälschung des Wettbewerbs oder zu einer unterschiedlichen Behandlung von Anlagen führen würde, die sich in ähnlichen Situationen befänden.
38 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht erstens vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es in Rn. 69 des angefochtenen Urteils aus der Wendung „so weit wie möglich“ in Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 den Schluss gezogen habe, dass diese Bestimmung keine Ergebnispflicht der Kommission begründe.
39 In Wirklichkeit sei dieser Ausdruck dahin auszulegen, dass er sich auf die Möglichkeit der Festlegung einer Benchmark selbst beziehe.
40 Werde eine solche Benchmark von der Kommission festgelegt, treffe sie die Verpflichtung, ihren Inhalt so zu bestimmen, dass Anreize zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Verwendung energieeffizienter Techniken geschaffen würden.
41 Zweitens habe das Gericht in den Rn. 93 bis 99 des angefochtenen Urteils zu Unrecht anstelle der Substituierbarkeit der Produkte ihre „Ähnlichkeit“ geprüft, wobei es sich auf irrelevante Unterschiede zwischen Eisenerzsinter und Eisenerzpellets gestützt habe, mit der Folge, dass der Begriff „Ersatzstoffe“ im Sinne von Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 zu eng und im Widerspruch zu seinem gewöhnlichen Sinn ausgelegt worden sei. Überdies habe das Gericht diesen Begriff nicht im Einklang mit dem Ziel der Bestimmung, zu der er gehöre – der Verringerung von Treibhausgasemissionen –, und unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ausgelegt.
42 Die Kommission hält den ersten Rechtsmittelgrund für unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof – Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
43 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der zuerst zu prüfen ist, ist festzustellen, dass nach den Ausführungen des Gerichts in Rn. 69 des angefochtenen Urteils das allgemeine Ziel, Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen zu schaffen, indem emissionsarme Technologien Vorrang vor den in dieser Hinsicht weniger effizienten Technologien erhalten, gemäß Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87, dem vierten Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/278 und dem dritten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2019/331 „so weit wie möglich“ erreicht werden muss. Die Kommission habe daher insoweit keine Ergebnispflicht. Eine Technik oder eine Tätigkeit könne für sich genommen Effizienzvorteile gegenüber einer anderen aufweisen, aber diese andere Technik oder Tätigkeit könne auch eigene Vorzüge haben, die als solche im Rahmen der Regelung bei einer vergleichenden Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden könnten. Außerdem könnte angesichts des Inhalts der Sektorgutachten die andere Technik oder Tätigkeit, auch wenn sie weniger effizient sei, gleichwohl die Wiederverwertung von Materialien ermöglichen, die sonst zu Abfall würden.
44 In Rn. 70 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, von der Kommission seien daher bei der Beurteilung mehrerer Techniken oder Tätigkeiten alle sie kennzeichnenden Parameter zu berücksichtigen, statt sich nur auf einen von ihnen zu konzentrieren.
45 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/87 mit den von der Kommission gemäß Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 1 getroffenen Maßnahmen so weit wie möglich die unionsweiten Ex-ante-Benchmarks festgelegt werden, um sicherzustellen, dass durch die Art der Zuteilung von Zertifikaten Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden, indem sie den effizientesten Techniken, Ersatzstoffen und alternativen Herstellungsprozessen, der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der effizienten energetischen Verwertung von Restgasen, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von CO2, sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen, Rechnung tragen, und keine Anreize für eine Erhöhung der Emissionen bieten.
46 Wie die Generalanwältin in Nr. 80 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, zeigt schon der Wortlaut dieser Bestimmung, dass die Kommission beim Erlass der fraglichen Maßnahmen verschiedene Gesichtspunkte berücksichtigen muss.
47 Zwar wird in Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/87 ausdrücklich das Ziel genannt, Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken zu schaffen, doch soll dieses Hauptziel nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Einhaltung einer Reihe von Unterzielen erreicht werden. Dabei handelt es sich, wie aus den Erwägungsgründen 5 und 7 der Richtlinie 2003/87 hervorgeht, u. a. um den Schutz der wirtschaftlichen Entwicklung, der Beschäftigungslage, der Integrität des Binnenmarkts und der Wettbewerbsbedingungen (Urteil vom 22. Juni 2016, DK Recycling und Roheisen/Kommission, C‑540/14 P, EU:C:2016:469, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Im Licht dieser Erwägungen hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 69 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Kommission im Rahmen der Ausarbeitung der Benchmarks das allgemeine Ziel verfolgen müsse, so weit wie möglich Anreize zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen zu schaffen, ohne dass es sich dabei um eine Ergebnispflicht handele.
49 Somit ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. – Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
50 Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem die Rechtsmittelführerin die im angefochtenen Urteil vorgenommene Prüfung der Substituierbarkeit der in Rede stehenden Produkte rügt, ist festzustellen, dass das Gericht dort in den Rn. 86 und 87 den vierten Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/278 und Rn. 47 des Urteils vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C‑80/16, EU:C:2017:588), angeführt und daraus in Rn. 88 den Schluss gezogen hat, dass die Rechtsmittelführerin zu Recht geltend gemacht habe, dass Eisenerzpellets und Eisenerzsinter, wenn nachgewiesen würde, dass Erstere Letzteren direkt ersetzen könnten, grundsätzlich unter dieselbe Produkt-Benchmark und die entsprechende Produktdefinition fallen müssten.
51 In den Rn. 93 bis 99 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Rahmen seiner freien Würdigung des Sachverhalts die direkte Ersetzbarkeit dieser Produkte geprüft.
52 In Rn. 94 des angefochtenen Urteils hat es festgestellt, dass Eisenerzsinter und Eisenerzpellets zwar gewisse Ähnlichkeiten aufwiesen, da beide – mit technischen Anpassungen im Fall des Übergangs vom einen zum anderen – für die Stahlherstellung in einem Hochofen verwendet werden könnten, zwischen ihnen aber gleichwohl Unterschiede bestünden.
53 Zu diesen Unterschieden hat das Gericht in Rn. 95 des angefochtenen Urteils den Umstand gezählt, dass die Herstellung dieser beiden Produkte auf einem unterschiedlichen Substrat beruhe, mit der Folge, dass der Eisengehalt von Eisenerzsinter (55 % bis 58 %) im Allgemeinen vom Eisengehalt von Eisenerzpellets (62 % bis 66 %) abweiche.
54 In Rn. 96 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin bei der Produktion von Eisenerzpellets geringere Mengen an Koksgrus benötige als bei der Produktion von Eisenerzsinter und dass im Rahmen der Produktion von Eisenerzsinter Eisenrückstände direkt als Einsatzstoffe wiederverwertet würden, während bei der Produktion von Eisenerzpellets insoweit eine andere Lösung gefunden werden müsse.
55 In Rn. 97 seines Urteils hat das Gericht weitere Unterschiede zwischen diesen Produkten angeführt, die ihre Zusammensetzung und ihre jeweiligen Merkmale sowie ihren Produktionsprozess betreffen.
56 In Rn. 98 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, die Treibhausgasemissionen bei der Produktion von Eisenerzsinter seien etwa sechs- bis siebenmal höher als bei der Produktion von Eisenerzpellets, so dass die Einbeziehung neuer Kategorien von Anlagen in die Benchmark für Eisenerzsinter zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen den unter diese Benchmark fallenden Anlagen führen könnte.
57 In Rn. 99 des angefochtenen Urteils ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Unterschiede ausreichten, um die Kommission im Rahmen ihres weiten Ermessens zu der Annahme zu berechtigen, dass es hinsichtlich der Bestimmung der von der Benchmark für Eisenerzsinter betroffenen Anlagen keine direkte Ersetzbarkeit von Eisenerzpellets und Eisenerzsinter gebe.
58 Insoweit verfügt die Kommission, wie der Gerichtshof bereits in den Rn. 31 und 37 des Urteils vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C‑80/16, EU:C:2017:588), ausgeführt hat und wie das Gericht selbst in den Rn. 13 bis 15 des angefochtenen Urteils dargelegt hat, über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Benchmarks für die einzelnen Sektoren oder Teilsektoren gemäß Art. 10a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87. Diese Aufgabe verlangt von ihr nämlich insbesondere komplexe Entscheidungen sowie komplexe technische und wirtschaftliche Beurteilungen. Eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme ist daher nur dann rechtswidrig, wenn sie offensichtlich ungeeignet ist.
59 In dem genannten Urteil hat der Gerichtshof die Gültigkeit des Beschlusses 2011/278 geprüft, der ebenso wie der streitige Beschluss, mit dem die Benchmarks für die nunmehr in Anhang I der Delegierten Verordnung 2019/331 aufgeführten Produkte festgelegt werden, auf der Grundlage der Richtlinie 2003/87 erlassen wurde.
60 Im 13. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses heißt es dazu, dass die Benchmark für Eisenerzsinter in Anhang I Nr. 1 der Delegierten Verordnung 2019/331 festgelegt ist, wobei die im Rahmen dieser Produkt-Benchmark festgelegten Produkte sowie Prozesse und Emissionen auf die Sinterproduktion zugeschnitten sind und keine Eisenerzpellets umfassen. Weiter heißt es dort, dass Art. 10a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87 eine Aktualisierung der Benchmarkwerte für Phase 4 erfordert, aber keine Anpassung der Auslegung der Benchmarkdefinitionen vorsieht.
61 Nach dem vierten Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/278 sollten, wenn ein Produkt ein direkter Ersatz für ein anderes Produkt ist, die Produkt-Benchmark und die entsprechende Produktdefinition für beide Produkte gelten.
62 In diesem Kontext hat der Gerichtshof in Rn. 40 des Urteils vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C‑80/16, EU:C:2017:588), geprüft, ob die Produkte, um die es dort ging, aufgrund ihrer Merkmale und ihrer Zusammensetzung einander direkt ersetzten.
63 Unter diesen Umständen hat das Gericht in den Rn. 94 bis 98 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei die jeweiligen Merkmale und die jeweilige Zusammensetzung von Eisenerzsinter und Eisenerzpellets berücksichtigt, als es geprüft hat, ob diese Produkte einander direkt ersetzten.
64 Das Gericht ist daher in Rn. 99 des angefochtenen Urteils zu Recht im Wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kommission in Anbetracht des weiten Ermessens, über das sie verfüge, berechtigt gewesen sei, im streitigen Beschluss die Benchmark für Eisenerzsinter nicht auf die von den in Rede stehenden Anlagen produzierten Eisenerzpellets anzuwenden, da diese Produkte aufgrund ihrer unterschiedlichen Merkmale und Zusammensetzungen einander nicht direkt ersetzen könnten.
65 Die für eine solche Entscheidung erforderliche Prüfung, die eine Beurteilung der Merkmale des fraglichen Produkts, seiner Zusammensetzung und seiner Herstellung impliziert, stellt nämlich eine komplexe technische Bewertung dar, bei der die Kommission über ein weites Ermessen verfügt (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine, C‑80/16, EU:C:2017:588, Rn. 44).
66 Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin entkräftet, der Gerichtshof habe in Rn. 42 des Urteils vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C‑80/16, EU:C:2017:588), festgestellt, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, die Pellets und den Eisenerzsinter, um die es in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache gegangen sei, als substituierbare Erzeugnisse einzustufen.
67 Wie das Gericht in den Rn. 106 bis 112 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt hat, hat der Gerichtshof diese Feststellung nämlich im besonderen Kontext jener Rechtssache getroffen, in der es, wie sich aus den Rn. 42, 44 bis 46 und 48 des Urteils vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C‑80/16, EU:C:2017:588), ergibt, um ein integriertes Stahlwerk ging, das sowohl eine Produktionseinheit für Pellets als auch eine Produktionseinheit für Eisenerzsinter umfasste; diese waren miteinander verbunden, um den Hochöfen direkt eine Mischung aus Pellets und Eisenerzsinter zuzuführen, die aufgrund ihrer Eigenschaften als direkter Ersatz für Eisenerzsinter in den Hochöfen verwendet werden konnte.
68 Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ist die vorliegende Rechtssache hingegen nicht durch einen besonderen, mit dem der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C‑80/16, EU:C:2017:588), ergangen ist, vollauf vergleichbaren Kontext gekennzeichnet.
69 Zu dem oben in Rn. 35 wiedergegebenen Vorbringen der Rechtsmittelführerin, mit dem sie im Wesentlichen geltend macht, das Gericht habe das mit Art. 10a der Richtlinie 2003/87 verfolgte Ziel – Reduzierung der Treibhausgasemissionen unter Berücksichtigung der effizientesten Techniken – verkannt, ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 68 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, zwar bestehe eines der Ziele der Richtlinie 2003/87, wie sich u. a. aus ihrem Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 2 ergebe, darin, Anreize zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen zu schaffen, indem emissionsarme Technologien den in dieser Hinsicht weniger effizienten Technologien vorgezogen würden, so dass mit den Maßnahmen zur Festlegung der Ex-ante-Benchmarks Anreize für die Nutzung der effizientesten Techniken zur Reduzierung der Emissionen geschaffen werden sollten.
70 Wie das Gericht in Rn. 99 des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt hat und wie die Prüfung des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ergeben hat, werden mit der Richtlinie 2003/87 jedoch verschiedene Ziele verfolgt, da die Reduzierung der Treibhausgasemissionen nach ihrem Art. 1 „auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise“ erfolgen muss. Daher muss, wie das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils hervorgehoben hat, das Ziel der Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie „so weit wie möglich“ erreicht werden, in dem Sinne, dass eine im Bereich der Reduzierung von Treibhausgasemissionen weniger effiziente Technik oder Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtbeurteilung eigene Vorteile in Bezug auf die wirtschaftliche Effizienz aufweisen kann.
71 Hierzu hat das Gericht in Rn. 96 des angefochtenen Urteils im Rahmen seiner freien Würdigung des Sachverhalts festgestellt, dass die Eisenrückstände aus der Herstellung von Eisenerzsinter direkt als Einsatzstoffe wiederverwertet würden, während dies im Rahmen der Herstellung von Eisenerzpellets nicht der Fall sei.
72 Außerdem hat das Gericht in Rn. 98 des angefochtenen Urteils, ebenfalls im Rahmen seiner freien Würdigung des Sachverhalts, ausgeführt, dass die Treibhausgasemissionen bei der Produktion von Eisenerzsinter etwa sechs- bis siebenmal höher seien als bei der Produktion von Eisenerzpellets, so dass die Einbeziehung neuer Kategorien von Anlagen in die Benchmark für Eisenerzsinter zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen den dann unter diese Benchmark fallenden Anlagen führen könnte.
73 Die Gefahr eines solchen erheblichen Ungleichgewichts ist u. a. im Licht des 24. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2009/29 zu verstehen, in dem hervorgehoben wird, dass die Union Schritte unternommen hat, um sowohl einen Anstieg von Treibhausgasemissionen in Drittländern, deren Industrien keinen Beschränkungen unterliegen, die mit den innerhalb der Union im Bereich der CO2-Emissionen geltenden vergleichbar sind („Verlagerung von CO2-Emissionen“), als auch eine wirtschaftliche Benachteiligung bestimmter energieintensiver, im internationalen Wettbewerb stehender Sektoren und Teilsektoren in der Union zu verhindern. Nach Ansicht des Unionsgesetzgebers könnte dies die Umweltintegrität und den Nutzen von Maßnahmen der Union untergraben. Um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen zu begegnen, sollten daher Sektoren oder Teilsektoren, die die einschlägigen Kriterien erfüllen, 100 % der Zertifikate kostenlos erhalten.
74 Die Kommission hat unstreitig sowohl den Eisenerzbergbau als auch die Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen als Sektoren anerkannt, bei denen das Risiko einer „Verlagerung von CO2-Emissionen“ im Sinne von Art. 10b Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 besteht.
75 In diesem Kontext hat die Kommission den streitigen Beschluss erlassen, in dessen 13. Erwägungsgrund es heißt, dass die Benchmark für Eisenerzsinter in Anhang I der Delegierten Verordnung 2019/331 festgelegt ist und die im Rahmen dieser Produkt-Benchmark festgelegten Produkte, Prozesse und Emissionen auf die Sinterproduktion zugeschnitten sind und keine Eisenerzpellets umfassen.
76 Da nämlich, wie die Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift anerkannt hat, die Herstellung von Eisenerzpellets weniger Treibhausgasemissionen verursacht als die Herstellung von Eisenerzsinter, erhalten die Pellethersteller im Rahmen der im 13. Erwägungsgrund angesprochenen Wärme- und Brennstoff-Benchmarks eine entsprechend geringere Menge kostenloser Emissionsrechte. Folglich würde, wie die Generalanwältin in Nr. 108 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, bei einer Einbeziehung der Herstellung von Eisenerzpellets in die Benchmark für Eisenerzsinter der Wert dieser Benchmark sinken, so dass für die Herstellung von Eisenerzsinter nur noch ein Bruchteil der benötigten Emissionsrechte zugeteilt würde.
77 Wie die Generalanwältin in Nr. 107 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen hervorgehoben hat, entspricht die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für die Herstellung von Eisenerzpellets und von Eisenerzsinter aber der Entscheidung, die der Unionsgesetzgeber im Bereich des Umweltschutzes in Bezug auf die Bekämpfung der „Verlagerung von CO2-Emissionen“ getroffen hat (siehe oben, Rn. 73), um zum einen zu gewährleisten, dass weder die Hersteller von Eisenerzpellets noch die Hersteller von Eisenerzsinter, wenn sie die effizientesten Methoden einsetzen, Emissionsrechte erwerben müssen, und zum anderen, dass sie ihre Produktion nicht wegen der Kosten für Emissionsrechte einstellen oder aus der Union in Drittländer verlagern.
78 In Anbetracht dieser Erwägungen ist das Gericht in Rn. 99 des angefochtenen Urteils zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission im Rahmen ihres weiten Ermessens und unter Berücksichtigung der verschiedenen mit der Richtlinie 2003/87 verfolgten Ziele davon ausgehen durfte, dass ein Anlagenteil für die Herstellung von Eisenerzpellets nicht unter die Benchmark für Eisenerzsinter fallen kann.
79 Aus diesen Gründen kann auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer im Binnenmarkt und zur Wahrung der Bedingungen eines unverfälschten Wettbewerbs die vom Gericht in Rn. 98 des angefochtenen Urteils vorgenommene Beurteilung nicht in Frage stellen.
80 Unter diesen Umständen ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.
81 Mithin ist der gesamte erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
82 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 93 bis 99 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es die Begründung für die von der Kommission im streitigen Beschluss vorgenommene Beurteilung der Substituierbarkeit durch ihre eigene Begründung für diese Beurteilung ersetzt habe.
83 Zunächst trägt die Rechtsmittelführerin vor, die in den Rn. 93 bis 99 des angefochtenen Urteils angeführten Gründe tauchten im Wortlaut des streitigen Beschlusses nicht auf. Der Beschluss werde allein damit begründet, dass die Benchmark auf die Herstellung von Eisenerzsinter zugeschnitten sei und dass Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 keine Anpassung der Auslegung der Benchmarkdefinitionen vorsehe.
84 Ferner führt sie aus, selbst wenn der Schriftwechsel zwischen der Kommission und dem Königreich Schweden als Teil der Begründung des streitigen Beschlusses anzusehen sein sollte, würden darin eine Reihe von Merkmalen, die das Gericht herangezogen habe, nicht erwähnt, und zwar die Herkunft des Eisenerzes, die Anreicherung, der Eisengehalt und die Unterscheidung zwischen Hämatit und Magnetit, die geringere für die Herstellung von Eisenerzpellets erforderliche Menge an Koksgrus oder der Umstand, dass die Einbeziehung von Anlagen zur Herstellung der Pellets in die Eisenerz-Benchmark zu einem erheblichen Ungleichgewicht für die dann unter diese Benchmark fallenden Anlagen führen könnte.
85 Schließlich macht die Rechtsmittelführerin unter Berufung auf das Urteil vom 6. Oktober 2021, Sigma Alimentos Exterior/Kommission (C‑50/19 P, EU:C:2021:792), geltend, das Gericht habe unabhängig vom streitigen Beschluss aufgrund seiner eigenen Auslegung eine nachträgliche Begründung des streitigen Beschlusses auf der Grundlage spezifischer, erstmals im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgebrachter Gesichtspunkte gegeben. Somit habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die Begründung des streitigen Beschlusses durch seine eigene Begründung ersetzt habe.
86 Die Kommission beantragt, den zweiten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof
87 In den Rn. 93 bis 99 des angefochtenen Urteils, auf die sich der zweite Rechtsmittelgrund bezieht, hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres ersten Klagegrundes geprüft, mit dem sie einen Verstoß der Kommission gegen Anhang I der Delegierten Verordnung 2019/331 und Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 in Bezug auf die direkte Substituierbarkeit der in Rede stehenden Produkte rügte.
88 Dieser Prüfung ging zum einen die Feststellung in Rn. 89 des angefochtenen Urteils voraus, wonach aus dem streitigen Beschluss nicht hervorgehe, dass die Kommission eine eingehende Analyse der direkten Substituierbarkeit der beiden Produkte vorgenommen habe. Zum anderen hat das Gericht in Rn. 90 des angefochtenen Urteils im Rahmen seiner freien Würdigung des Sachverhalts und der Beweise auf den Schriftwechsel zwischen dem Königreich Schweden und der Kommission abgestellt, an dessen Ende die Kommission den schwedischen Behörden klar zu verstehen gegeben habe, dass Eisenerzpellets und Eisenerzsinter nicht direkt substituierbar seien.
89 In Rn. 91 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, in diesem Kontext seien die verschiedenen von den Parteien für oder gegen die direkte Substituierbarkeit von Eisenerzpellets und Eisenerzsinter vorgebrachten Argumente zu würdigen.
90 Hierzu ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres ersten Klagegrundes zwar geltend machte, die im 13. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses enthaltene Begründung für den Ausschluss der Produktion von Eisenerzpellets von der Benchmark für Eisenerzsinter sei nicht „überzeugend“.
91 Das Vorbringen zur Stützung dieses ersten Klagegrundes bezog sich jedoch nicht auf einen Verstoß der Kommission gegen ihre Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV, sondern auf die Unvereinbarkeit des streitigen Beschlusses mit Anhang I der Delegierten Verordnung 2019/331 und Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 aufgrund der Weigerung der Kommission, die Herstellung von Eisenerzpellets in die Benchmark für Eisenerzsinter einzubeziehen.
92 In Wirklichkeit wurde die Verletzung der Begründungspflicht der Kommission im Rahmen des fünften Klagegrundes geltend gemacht, den das Gericht in den Rn. 149 bis 160 des angefochtenen Urteils geprüft hat. Diese Randnummern sind aber Gegenstand des fünften Rechtsmittelgrundes.
93 Folglich kann die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem sie einen Rechtsfehler des Gerichts bei seiner Prüfung der Begründungspflicht der Kommission rügt, die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Begründetheit des streitigen Beschlusses nicht in Frage stellen.
94 Somit ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Zum dritten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
95 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 116 und 117 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, da es Beweise verfälscht habe, und zwar das Sachverständigengutachten von Herrn S. Kallo, des technischen und metallurgischen Direktors des Stahlunternehmens SSAB Europe, der für die Produktion von SSAB in Schweden und Finnland verantwortlich sei (im Folgenden: Gutachten von Herrn Kallo).
96 Sie trägt hierzu vor, die vom Gericht in diesen Randnummern des angefochtenen Urteils angeführten Beweise reichten nicht aus, um seine Schlussfolgerung in Rn. 99 des Urteils zu rechtfertigen, dass Eisenerzpellets und Eisenerzsinter nicht direkt substituierbar seien.
97 Zur Stützung ihres Rechtsmittelgrundes legt die Rechtsmittelführerin zwei Tabellen vor, wobei in einer Spalte die Randnummern des angefochtenen Urteils aufgeführt sind, in denen sich das Gericht auf das Gutachten von Herrn Kallo gestützt hat und in diesem Kontext dessen Ausführungen verfälscht haben soll, und in der anderen Spalte die entsprechenden dem Gericht vorgelegten Passagen des Gutachtens.
98 Dabei macht sie erstens geltend, das Gericht habe die Rn. 15 und 19 des Gutachtens von Herrn Kallo in Rn. 117 des angefochtenen Urteils falsch ausgelegt, da es dort u. a. ausgeführt habe, dass nach diesem Gutachten der Übergang von der Bestückung einer Anlage mit Eisenerzsinter zur Bestückung mit Eisenerzpellets in unterschiedlichem Umfang Versuche und Anpassungen erfordere. Im Gutachten von Herrn Kallo werde aber angegeben, dass sich die jeweiligen Anteile dieser beiden Produkte leicht ändern ließen.
99 Zweitens habe das Gericht in Rn. 116 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Übergang von einer Bestückung mit Eisenerzsinter zu einer Bestückung mit Eisenerzpellets nicht „auf bloßen Knopfdruck“ möglich sei, während es im Gutachten von Herrn Kallo ausdrücklich heiße, dass „die Zufuhr von Rohstoffen automatisch berechnet und geändert“ werde.
100 Drittens habe das Gericht in Rn. 116 ferner ausgeführt, dass „erhebliche Anpassungen erforderlich [sind], um den Übergang von einer Bestückung zu einer anderen zu ermöglichen“. Auch diese Erwägung sei mit dem Gutachten von Herrn Kallo unvereinbar, wonach „solche Anpassungen … ganz kurzfristig vorgenommen werden [können], da der Sinter vor Ort produziert wird“.
101 Die Kommission beantragt, den dritten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof
102 In den Rn. 100 bis 118 des angefochtenen Urteils hat das Gericht geprüft, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hatte, als sie ausschloss, dass die Herstellung von Eisenerzpellets unter die Benchmark für Eisenerzsinter fallen könnte, obwohl der Gerichtshof in Rn. 42 des Urteils vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C‑80/16, EU:C:2017:588), in Bezug auf das integrierte Stahlwerk, um das es dort ging, die Substituierbarkeit von Eisenerzpellets und Eisenerzsinter bejaht hat.
103 In Rn. 114 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorliegen eines solchen offensichtlichen Beurteilungsfehlers verneint, wobei es sich zum einen auf die Schlussfolgerung in Rn. 99 dieses Urteils gestützt hat, die von der Rechtsmittelführerin im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes vergeblich beanstandet worden ist.
104 Zum anderen hat das Gericht erstens in Rn. 115 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die von der Rechtsmittelführerin genannten Beispiele für die ausschließliche Verwendung von Eisenerzpellets zur Bestückung von Hochöfen zeigten, dass es sich um Ausweichlösungen oder bloße Tests von Lösungen gehandelt habe, die im Übrigen relativ alt seien.
105 Diese Ausführungen sind von der Rechtsmittelführerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht in Frage gestellt worden.
106 Zweitens hat sich das Gericht in den Rn. 116 und 117 des angefochtenen Urteils auf einen Bericht der Beratungsgesellschaft CRU sowie auf das Gutachten von Herrn Kallo gestützt, um seine Schlussfolgerung zu untermauern, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie im vorliegenden Fall die Substituierbarkeit von Eisenerzpellets und Eisenerzsinter verneint habe.
107 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass das Gericht auf der Grundlage seiner mit dem ersten Rechtsmittelgrund erfolglos beanstandeten Prüfung der Substituierbarkeit der genannten Produkte in den Rn. 94 bis 99 des angefochtenen Urteils und angesichts der Erwägung in dessen Rn. 115, die mit dem vorliegenden Rechtsmittel nicht in Frage gestellt wird (siehe oben, Rn. 105), zu der Annahme berechtigt war, dass die Kommission beim Erlass des streitigen Beschlusses keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hatte.
108 Zum anderen ist in Bezug auf die Rüge, das Gericht habe in den Rn. 116 und 117 des angefochtenen Urteils Beweise verfälscht, jedenfalls darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Würdigung der Tatsachen, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt. Eine solche Verfälschung liegt vor, wenn sich ohne Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorhandenen Beweise als offensichtlich unzutreffend erweist oder ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht. Die Verfälschung muss sich jedoch in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen und Beweise bedarf (Urteil vom 27. April 2023, Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u. a./Kommission, C‑549/21 P, EU:C:2023:340, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
109 Im vorliegenden Fall geht aus Rn. 15 des der Klageschrift als Anlage beigefügten Gutachtens von Herrn Kallo zwar hervor, dass eine Änderung der jeweiligen Anteile von Eisenerzpellets und Eisenerzsinter bei der Bestückung von Hochöfen leicht sei und in den meisten Stahlwerken häufig vorkomme. In Rn. 22 des Gutachtens heißt es jedoch, dass derartigen Änderungen, wenn sie erheblich seien oder einen in der fraglichen Anlage noch nie verwendeten Rohstoff beträfen, im Allgemeinen Tests zur Beurteilung ihrer Auswirkungen auf den Prozess, die Produktivität und die Gesamtkosten vorausgingen. Außerdem geht aus Rn. 25 des Gutachtens hervor, dass es zur Ermöglichung einer dauerhaften Veränderung der Anlage im Hinblick auf eine Bestückung allein mit Eisenerzpellets erforderlich sein kann, die interne Logistik zur Anpassung an einen neuen Rohstoffstrom auf den neuesten Stand zu bringen, um die Abläufe in der betreffenden Anlage zu optimieren.
110 Der streitige Beschluss betrifft aber die Weigerung der Kommission, Eisenerzpellets in Bezug auf die in Rede stehenden Anlagen in die Benchmark für Eisenerzsinter einzubeziehen, und nicht den Sonderfall eines integrierten Stahlwerks, um den es in Rn. 42 des Urteils vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C‑80/16, EU:C:2017:588), ging.
111 Unter diesen Umständen hat das Gericht das Gutachten von Herrn Kallo nicht verfälscht, als es in Rn. 117 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, dass sich aus diesem Gutachten trotz der Schlussfolgerung, dass Eisenerzpellets und Eisenerzsinter direkt substituierbar seien, ergebe, dass der Übergang von Eisenerzsinter zu Eisenerzpellets in unterschiedlichem Umfang Versuche und Anpassungen sowie vorbereitende Arbeiten erfordere, einschließlich einer Anpassung der internen Logistik an einen neuen Rohstofffluss.
112 Somit ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Zum vierten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
113 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 148 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Stützung ihres vierten Klagegrundes ihrer Verpflichtung nachgekommen sei, alle relevanten Aspekte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen.
114 Sie macht geltend, die Kommission habe vor dem Erlass des streitigen Beschlusses keine solche sorgfältige und unparteiische Untersuchung angestellt. Wie das Gericht in Rn. 89 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, lasse sich diesem Beschluss nämlich nicht entnehmen, dass die Kommission eine eingehende Analyse der direkten Substituierbarkeit der beiden betroffenen Produkte vorgenommen habe. Insbesondere hätte die Beurteilung der Frage, wie relativ leicht oder schwierig die Kontrolle der Basizität der Befüllung des Hochofens bei der Änderung der Einsatzstoffe sei, die Heranziehung eines Sachverständigen für Metallurgie erfordert.
115 Die Kommission beantragt, diesen Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof
116 Im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes hat das Gericht in Rn. 89 des angefochtenen Urteils ausgeführt, aus dem streitigen Beschluss gehe in der Tat nicht hervor, dass die Kommission eine detaillierte Analyse der direkten Substituierbarkeit der beiden Produkte vorgenommen habe, denn sie habe sich auf die Prüfung des Wortlauts der Benchmark für Eisenerzsinter und auf den Hinweis beschränkt, dass von ihr keine „Anpassung der Auslegung der Benchmarkdefinitionen“ verlangt werde.
117 In Rn. 90 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch den Schriftwechsel zwischen der Kommission und dem Königreich Schweden angeführt, in dem das Königreich Schweden ihr vor dem Erlass des streitigen Beschlusses Vorschläge unterbreitete, die den Interessen der Betreiber der fraglichen Anlagen Rechnung trugen, so dass es eng in das mit dem Erlass des Beschlusses abgeschlossene Verfahren eingebunden war. Bei diesem Schriftwechsel hatte die Kommission den schwedischen Behörden deutlich gemacht, dass ihres Erachtens Eisenerzpellets und Eisenerzsinter insbesondere aufgrund des Urteils des Gerichtshofs vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C‑80/16, EU:C:2017:588), nicht direkt substituierbar seien.
118 Angesichts des Inhalts dieses Schriftwechsels war das Gericht in Rn. 147 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss berechtigt, dass der Kommission nicht vorgeworfen werden kann, gegen ihre Verpflichtung verstoßen zu haben, solche Argumente im Verwaltungsverfahren sorgfältig und unparteiisch zu prüfen.
119 Unter diesen Umständen hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 148 des angefochtenen Urteils den vierten Klagegrund zurückgewiesen hat.
120 Somit ist der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Zum fünften Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
121 Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, als es in Rn. 160 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Kommission ihrer Begründungspflicht nachgekommen sei.
122 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, der streitige Beschluss hätte angesichts der technischen Komplexität der Beurteilung der Substituierbarkeit eine ausreichende Darstellung der wissenschaftlichen Gründe für seine Schlussfolgerung enthalten müssen. Die Kommission sei verpflichtet gewesen, im streitigen Beschluss nicht nur zu erläutern, weshalb Eisenerzpellets und Eisenerzsinter substituierbar seien oder nicht, sondern auch, weshalb dies ihrer Ansicht nach hier nicht der Fall sei.
123 Die Rechtsmittelführerin verweist dabei auf die Urteile des Gerichts vom 2. Juli 1992, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission (T‑61/89, EU:T:1992:79, Rn. 131), und vom 14. Mai 1998, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (T‑354/94, EU:T:1998:104, Rn. 126), sowie des Gerichtshofs vom 26. November 1981, Michel/Parlament (195/80, EU:C:1981:284, Rn. 22), und vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (C‑286/98 P, EU:C:2000:630), und trägt vor, nach dieser Rechtsprechung müsse die Begründung eines Beschlusses der Kommission in ihm selbst enthalten sein, während Erläuterungen, die sie nach dessen Erlass gebe, nur unter außergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden könnten.
124 Die vom Gericht in den Rn. 157 bis 159 des angefochtenen Urteils angeführten Gründe könnten aber nicht als „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Rechtsprechung angesehen werden.
125 Überdies könnten die Schreiben der Kommission an das Königreich Schweden nicht als für den streitigen Beschluss relevant angesehen werden und enthielten, selbst wenn sie relevant sein sollten, keine hinreichende Darstellung der wissenschaftlichen Gründe, um die Schlussfolgerung in Bezug auf die fehlende Substituierbarkeit der beiden betroffenen Produkte zu rechtfertigen.
126 Die Kommission beantragt, den fünften Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof
127 In Rn. 154 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zunächst zu Recht darauf hingewiesen, dass die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Urhebers des angefochtenen Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen und die Unionsgerichte ihre Kontrollaufgabe wahrnehmen können.
128 In Rn. 155 des angefochtenen Urteils hat das Gericht sodann zutreffend hinzugefügt, dass in einer solchen Begründung nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden brauchen, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.
129 Schließlich hat das Gericht in Rn. 156 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei hervorgehoben, dass der Beachtung der Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV in Bezug auf einen Beschluss über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten im Einklang mit Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 eine umso größere Bedeutung zukommt, als in diesem Kontext die Ausübung des Ermessens der Kommission im Rahmen der letztgenannten Bestimmung komplexe wirtschaftliche und ökologische Bewertungen voraussetzt und die Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Begründetheit dieser Bewertungen durch die Unionsgerichte beschränkt ist.
130 Gestützt auf diese Grundsätze hat das Gericht in den Rn. 157 bis 159 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg geltend machen könne, nicht in der Lage gewesen zu sein, die Gründe nachzuvollziehen, aus denen die Kommission davon ausgegangen sei, dass die Benchmark für Eisenerzsinter auf dessen Herstellung zugeschnitten sei und nicht, wie vom Königreich Schweden angeregt, die Herstellung von Eisenerzpellets umfassen könne.
131 Hierzu hat das Gericht erstens in Rn. 158 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Rechtsmittelführerin sei, wie sich aus den ihm vorliegenden Akten ergebe, in der Lage gewesen, die Begründetheit des streitigen Beschlusses, soweit er sie betreffe, in Frage zu stellen, und zwar sowohl hinsichtlich des Wortlauts der Benchmark für Eisenerzsinter als auch hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der verschiedenen Ziele der einschlägigen Regelung auf ihre Auslegung oder hinsichtlich des Umstands, dass die Kommission es im vorliegenden Fall implizit, aber zwangsläufig für unangebracht gehalten habe, bei den fraglichen Anlagen die gleiche Lösung zu wählen wie zuvor bei einer Anlage von Tata Steel (vormals Corus) in IJmuiden (Niederlande), die zu einem integrierten Stahlwerk gehöre.
132 Zweitens ergibt sich, wie das Gericht in Rn. 159 des angefochtenen Urteils hervorgehoben hat, aus der Klageschrift und insbesondere aus dem Inhalt der verschiedenen zu ihrer Stützung geltend gemachten Klagegründe, dass die Rechtsmittelführerin auch den gesamten Schriftwechsel zwischen dem Königreich Schweden und der Kommission während des Verfahrens, das zum Erlass des streitigen Beschlusses führte, als Teil des Kontexts gut kannte.
133 Wie das Gericht in Rn. 155 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, brauchen insoweit nach ständiger Rechtsprechung in der Begründung des Rechtsakts eines Unionsorgans nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines solchen Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C‑589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 29, vom 20. Januar 2022, Rumänien/Kommission, C‑899/19 P, EU:C:2022:41, Rn. 68, und vom 23. Januar 2025, Neos/Ryanair und Kommission, C‑490/23 P, EU:C:2025:32, Rn. 34).
134 Im vorliegenden Fall heißt es im 13. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, das Königreich Schweden habe vorgeschlagen, für die Herstellung von Eisenerzpellets einen Anlagenteil mit einer Benchmark für Eisenerzsinter zu verwenden, während in Phase 3 Wärme- und Brennstoff-Benchmarks angewendet worden seien. Im selben Erwägungsgrund wies die Kommission darauf hin, dass jedoch erstens die Benchmark für Eisenerzsinter in Anhang I der Delegierten Verordnung 2019/331 festgelegt sei, zweitens die im Rahmen dieser Produkt-Benchmark festgelegten Produkte sowie Prozesse und Emissionen auf die Sinterproduktion zugeschnitten seien und keine Eisenerzpellets umfassten und drittens Art. 10a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87 eine Aktualisierung der Benchmarkwerte für Phase 4 erfordere, aber keine Anpassung der Auslegung der Benchmarkdefinitionen vorsehe.
135 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerin mit ihrem Rechtsmittel nur dagegen wendet, dass die Herstellung von Eisenerzpellets nicht unter die Benchmark für Eisenerzsinter fallen soll.
136 Zum anderen reicht der im 13. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses angesprochene und oben in den Rn. 73 bis 77 wiedergegebene normative Kontext für den Erlass dieses Beschlusses in Verbindung mit den Erläuterungen im 13. Erwägungsgrund aus, um zu verstehen, aus welchen Gründen die Kommission entschied, dass die Herstellung von Eisenerzpellets nicht unter die Benchmark für Eisenerzsinter fällt.
137 Überdies ist – abgesehen davon, dass das Königreich Schweden, das der Kommission Vorschläge unterbreitete, die den Interessen der Betreiber der in Rede stehenden Anlagen Rechnung trugen, eng in das Verfahren eingebunden war, das zum Erlass des streitigen Beschlusses führte – festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin im Licht ihrer beim Gericht eingereichten Schriftsätze in der Lage war, die Begründetheit dieses Beschlusses sachgerecht in Frage zu stellen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. September 2024, Kommission/Irland u. a., C‑465/20 P, EU:C:2024:724, Rn. 393).
138 Angesichts dieser Erwägungen entspricht die Begründung des streitigen Beschlusses den Anforderungen von Art. 296 AEUV, so dass das Gericht durch die Zurückweisung des fünften Klagegrundes, mit dem ein Verstoß der Kommission gegen ihre Begründungspflicht gerügt wurde, keinen Rechtsfehler begangen hat.
139 Somit ist der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
140 Da alle Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Kosten
141 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
142 Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.
143 Gemäß Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, die das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt, aber am schriftlichen oder mündlichen Rechtsmittelverfahren teilgenommen hat, ihre eigenen Kosten auferlegen. Im vorliegenden Fall sind dem Königreich Schweden, das am schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat, seine eigenen Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Luossavaara-Kiirunavaara AB trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. 2. Die Luossavaara-Kiirunavaara AB trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. 3. Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten. 3. Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten. Unterschriften