Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.02.2026 – C-401/22

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2026:132

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 4 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 26. Februar 2026 ( „Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Luftfrachtmarkt – Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr festgestellt wird – Abstimmung von Elementen der Preise für Luftfrachtdienste (Treibstoffaufschlag, Sicherheitsaufschlag, Weigerung, auf die Aufschläge Provisionen zu zahlen) – Luftfrachtdienste für eingehende Sendungen – Räumliche Zuständigkeit der Kommission – Qualifizierte Auswirkungen – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung als Ganzes betrachtet – Auswechslung der Begründung – Bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs – Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts – Umfang – Kriterien für die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Verantwortlichkeit für alle Tatkomplexe der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung – Voraussetzungen – Dauer der Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung – Beteiligung an einem Tatkomplex der Zuwiderhandlung während nicht unerheblicher Zeiträume nicht nachgewiesen – Gleichbehandlung“ In der Rechtssache C‑401/22 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. Juni 2022, Cargolux Airlines International SA mit Sitz in Sandweiler (Luxemburg), vertreten durch E. Aliende Rodríguez, Abogada, Rechtsmittelführerin, andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission, zunächst vertreten durch A. Dawes, N. Khan und I. Söderlund als Bevollmächtigte, dann durch A. Dawes und I. Söderlund als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer I. Jarukaitis (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter E. Regan und D. Gratsias, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2024, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. September 2024 folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Cargolux Airlines International SA (im Folgenden: Cargolux) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. März 2022, Cargolux Airlines/Kommission (T‑334/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:178), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 1742 final der Kommission vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 – Luftfracht) (im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit er sie betrifft, und hilfsweise auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen wurde. Rechtlicher Rahmen Luftverkehrsabkommen EG-Schweiz

2 Das am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnete und durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigte Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (ABl. 2002, L 114, S. 1) (im Folgenden: Luftverkehrsabkommen EG-Schweiz) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Seine Art. 8 und 9 entsprechen im Großen und Ganzen den Art. 101 und 102 AEUV.

3 Art. 11 des Abkommens bestimmt: „1. Die Organe der Gemeinschaft wenden die Artikel 8 und 9 an … gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, wobei dem Erfordernis einer engen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Gemeinschaft und den schweizerischen Behörden Rechnung getragen wird. 2. Die schweizerischen Behörden entscheiden gemäß den Artikeln 8 und 9 über die Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen … in Bezug auf Strecken zwischen der Schweiz und Drittländern.“ AEU-Vertrag

4 Art. 101 Abs. 1 AEUV bestimmt: „Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; …“ EWR-Abkommen

5 Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) entspricht im Großen und Ganzen Art. 101 AEUV. Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

6 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits und der streitige Beschluss (angefochtenes Urteil, Rn. 1 bis 60) lassen sich für die Zwecke des Rechtsmittelverfahrens wie folgt zusammenfassen.

7 Cargolux ist eine Fluggesellschaft, die auf dem Luftfrachtmarkt tätig ist.

8 Im Luftfrachtsektor befördern Fluggesellschaften Güter mit Luftfahrzeugen (im Folgenden: Luftfrachtunternehmen). Die Luftfrachtunternehmen erbringen ihre Leistungen in der Regel für Spediteure, die für die Versender die Versendung des Gutes besorgen. Sie erhalten dafür von den Spediteuren ein Entgelt, das sich aus gewichtsabhängigen Gebühren und verschiedenen Aufschlägen zusammensetzt. Verwaltungsverfahren

9 Am 7. Dezember 2005 ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag der Deutsche Lufthansa AG und zweier Tochtergesellschaften dieser Gesellschaft, der Lufthansa Cargo AG und der Swiss International Air Lines AG, auf Erlass der Geldbuße gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3) ein. Diese Fluggesellschaften gaben an, dass zwischen mehreren Luftfrachtunternehmen wettbewerbswidrige Kontakte bestünden. Es gehe dabei um Elemente der Preise für Luftfrachtdienste, nämlich die Einführung eines sogenannten Treibstoffaufschlags und eines sogenannten Sicherheitsaufschlags und die Weigerung der Luftfrachtunternehmen, den Spediteuren auf die Aufschläge Provisionen zu zahlen (im Folgenden: Nichtzahlung von Provisionen).

10 Am 14. und am 15. Februar 2006 durchsuchte die Kommission unangekündigt die Geschäftsräume mehrerer Luftfrachtunternehmen.

11 Daraufhin wurden von mehreren Luftfrachtunternehmen, darunter Cargolux, gemäß der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (siehe oben, Rn. 9) Anträge auf Erlass der Geldbuße gestellt.

12 Am 19. Dezember 2007 übermittelte die Kommission 27 Luftfrachtunternehmen, darunter Cargolux, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Diese reichten schriftliche Erklärungen ein. Vom 30. Juni bis zum 4. Juli 2008 fand eine Anhörung statt. Erster Beschluss

13 Am 9. November 2010 erließ die Kommission den Beschluss K(2010) 7694 endg. in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 – Luftfracht) (im Folgenden: erster Beschluss). Dieser erste Beschluss war an 21 Luftfrachtunternehmen gerichtet, darunter Cargolux.

14 Die Kommission stellte in der Begründung des Beschlusses fest, dass die betroffenen Luftfrachtunternehmen ihre Verhaltensweisen in Bezug auf die Gestaltung der Preise für Luftfrachtdienste aufeinander abgestimmt hätten. Sie hätten sich über den Treibstoffaufschlag, den Sicherheitsaufschlag und die Nichtzahlung von Provisionen verständigt und sich damit an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Luftverkehrsabkommens EG-Schweiz beteiligt. Diese habe sich auf das Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz erstreckt. Urteile vom 16. Dezember 2015

15 Mit Urteil vom 16. Dezember 2015, Cargolux Airlines/Kommission (T‑39/11, EU:T:2015:991), erklärte das Gericht den ersten Beschluss, soweit er Cargolux betraf, für nichtig. Mit zwölf weiteren Urteilen vom selben Tag erklärte es ihn auch, soweit er zwölf weitere Luftfrachtunternehmen oder ‑konzerne betraf, ganz oder teilweise für nichtig.

16 Nach Auffassung des Gerichts litt der erste Beschluss unter einem Begründungsmangel. Streitiger Beschluss

17 Am 20. Mai 2016 übermittelte die Kommission den Luftfrachtunternehmen, an die der erste Beschluss gerichtet war und die dagegen beim Gericht Klage erhoben hatten, ein Schreiben, mit dem sie ihnen mitteilte, dass sie vorhabe, erneut einen Beschluss zu erlassen, mit dem festgestellt werde, dass sie sich in Bezug auf alle Strecken, die im ersten Beschluss genannt worden seien, an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Luftverkehrsabkommens EG-Schweiz beteiligt hätten. Die Luftfrachtunternehmen erhielten einen Monat Zeit, um Stellung zu nehmen, und machten von dieser Möglichkeit auch alle Gebrauch.

18 Am 17. März 2017 erließ die Kommission dann den streitigen Beschluss, der an 19 Luftfrachtunternehmen gerichtet ist, darunter Cargolux.

19 Die Kommission stellt im streitigen Beschluss fest, dass die betroffenen Luftfrachtunternehmen bei der Gestaltung der Preise für Luftfrachtdienste mit dem Treibstoffaufschlag, dem Sicherheitsaufschlag und der Nichtzahlung von Provisionen ihr Verhalten weltweit abgestimmt (im Folgenden: in Rede stehendes Kartell) und damit eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Luftverkehrsabkommens EG-Schweiz begangen hätten.

20 In Abschnitt 4 („Sachverhalt“) des streitigen Beschlusses stellt die Kommission insbesondere fest, dass die Untersuchung ergeben habe, dass ein weltweites Kartell bestanden habe, das auf einem Netz bi- und multilateraler Kontakte beruht habe. Die Wettbewerber hätten diese über einen langen Zeitraum gepflegt. Es sei um das Verhalten gegangen, das sie im Zusammenhang mit den verschiedenen Elementen der Preise für Luftfrachtdienste, die in der vorstehenden Randnummer genannt sind, beschlossen, geplant oder ins Auge gefasst hätten. Gemeinsames Ziel dieses Netzes von Kontakten sei die Abstimmung des Verhaltens der Wettbewerber bei der Preisgestaltung oder die Verringerung der Ungewissheit in Bezug auf die Preispolitik der Wettbewerber gewesen. Die Kommission geht dann im Einzelnen auf die Kontakte zum Treibstoffaufschlag, zum Sicherheitsaufschlag und zur Nichtzahlung von Provisionen ein und würdigt die Beweise, und zwar sowohl die, die das in Rede stehende Kartell insgesamt betreffen, als auch die, die die einzelnen Adressaten des streitigen Beschlusses betreffen.

21 In Abschnitt 5 („Anwendung der einschlägigen Wettbewerbsregeln“) des streitigen Beschlusses wendet die Kommission Art. 101 AEUV auf den Sachverhalt an. Sie weist aber darauf hin, dass, wenn auf diese Vorschrift Bezug genommen werde, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Luftverkehrsabkommens EG-Schweiz mitgemeint seien. Sofern nichts anderes gesagt werde, fänden diese Bestimmungen mutatis mutandis ebenfalls Anwendung.

22 Die Kommission prüft, inwieweit sie im vorliegenden Fall für die Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln räumlich und zeitlich zuständig ist.

23 In Abschnitt 5.2 („Zuständigkeit der Kommission“, Erwägungsgründe 822 bis 832) weist die Kommission darauf hin, dass sie Art. 101 AEUV nicht auf Vereinbarungen und Verhaltensweisen aus der Zeit vor dem 1. Mai 2004 betreffend die Strecken zwischen Flughäfen innerhalb der Europäischen Union und Flughäfen außerhalb des EWR (im Folgenden: Strecken EU – Drittländer), Art. 53 des EWR-Abkommens nicht auf Vereinbarungen und Verhaltensweisen aus der Zeit vor dem 19. Mai 2005 betreffend die Strecken EU – Drittländer und Strecken zwischen Flughäfen in Ländern, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens, aber keine Mitglieder der Union seien, und Flughäfen in Drittländern (im Folgenden: Strecken EWR [ohne EU] – Drittländer) und Art. 8 des Luftverkehrsabkommens EG-Schweiz nicht auf Vereinbarungen und Verhaltensweisen aus der Zeit vor dem 1. Juni 2002 betreffend die Strecken zwischen Flughäfen innerhalb der Union und schweizerischen Flughäfen (im Folgenden: Strecken EU – Schweiz) anwenden werde. Sie stellt klar, dass der streitige Beschluss „keineswegs den Anspruch [erhebt], irgendeinen Verstoß gegen Art. 8 des [Luftverkehrsabkommens EG-Schweiz] betreffend Frachtdienste [zwischen] der Schweiz [und] Drittländern offenzulegen“ (streitiger Beschluss, 832. Erwägungsgrund).

24 In Abschnitt 5.3.8 („Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens auf Luftfrachtdienste für eingehende Sendungen“, Erwägungsgründe 1036 bis 1046) des streitigen Beschlusses begründet die Kommission, warum sie das Vorbringen mehrerer betroffener Luftfrachtunternehmen zurückgewiesen habe, dass sie völkerrechtlich die Grenzen ihrer räumlichen Zuständigkeit überschreite, wenn sie eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens auf den Strecken mit Abflug in Drittländern und Ankunft im EWR (im Folgenden: Strecken mit Ankunft im EWR, in Bezug auf die auf diesen Strecken angebotenen Luftfrachtdienste: Luftfrachtdienste für eingehende Sendungen) feststelle und ahnde.

25 Die Kommission stellt insbesondere fest, dass die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen in Bezug auf die Luftfrachtdienste für eingehende Sendungen geeignet seien, „unmittelbare, erhebliche und vorhersehbare Auswirkungen in der Union und im EWR zu haben, da sich erhöhte Kosten für Luftfrachtdienste für Sendungen in den EWR und somit höhere Preise für eingeführte Waren naturgemäß auf die Verbraucher im EWR auswirken können“ (streitiger Beschluss, 1045. Erwägungsgrund). Im vorliegenden Fall könnten die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen solche Auswirkungen auch auf die Erbringung von Luftfrachtdiensten durch andere Luftfrachtunternehmen im EWR haben, nämlich zwischen den von Luftfrachtunternehmen aus Drittländern genutzten Luftkreuzen („Hubs“) im EWR und den Zielflughäfen der Sendungen im EWR, die von diesen Luftfrachtunternehmen nicht bedient würden.

26 Das Kartell sei „weltweit umgesetzt“ worden, die Absprachen betreffend die Strecken mit Ankunft im EWR seien Bestandteil der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens gewesen, und die weltweit einheitliche Anwendung der Aufschläge sei ein Schlüsselelement des Kartells gewesen (streitiger Beschluss, 1046. Erwägungsgrund).

27 Abschnitt 5.3 des streitigen Beschlusses (Erwägungsgründe 833 bis 1052) betrifft die Anwendung von Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und von Art. 8 des Luftverkehrsabkommens EG-Schweiz auf den vorliegenden Fall. Die Kommission stellt erstens fest, dass die betroffenen Luftfrachtunternehmen ihr Verhalten untereinander abgestimmt oder die Preisgestaltung beeinflusst hätten, „was letztlich auf eine Preisabsprache in Bezug auf“ den Treibstoffaufschlag, den Sicherheitsaufschlag und die Nichtzahlung von Provisionen hinauslaufe (streitiger Beschluss, 846. Erwägungsgrund). Das „allgemeine System zur Koordinierung des Verhaltens bei der Gestaltung der Preise für Luftfrachtdienste“, das durch ihre Untersuchung aufgedeckt worden sei, zeige, dass es eine „aus verschiedenen Handlungen bestehende komplexe Zuwiderhandlung“ gegeben habe, „die als Vereinbarung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise eingestuft werden kann, in deren Rahmen die Wettbewerber die mit dem Wettbewerb verbundenen Risiken bewusst durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben“ (streitiger Beschluss, 861. Erwägungsgrund).

28 Zweitens stellt die Kommission fest, dass das „in Rede stehende Verhalten … eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen [Art. 101 AEUV] dar[stellt]“ (streitiger Beschluss, 869. Erwägungsgrund). Die Vereinbarungen hätten das einheitliche wettbewerbswidrige Ziel gehabt, den Wettbewerb im Luftfrachtsektor im EWR einzuschränken, die Erbringung von Luftfrachtdiensten und die Gestaltung der Preise für dieses Dienste sowie dieselben Unternehmen betroffen, ein einheitliches und fortgesetztes Verhalten dargestellt und sich auf drei Elemente, nämlich den Treibstoffaufschlag, den Sicherheitsaufschlag und die Nichtzahlung von Provisionen, bezogen (streitiger Beschluss, Erwägungsgründe 870 bis 902). Cargolux habe sich an allen diesen drei Tatkomplexen der Zuwiderhandlung beteiligt (streitiger Beschluss, 881. Erwägungsgrund).

29 Drittens stellt die Kommission fest, dass mit dem wettbewerbswidrigen Verhalten, das Gegenstand des streitigen Beschlusses sei, das Ziel verfolgt worden sei, den Wettbewerb zumindest in der Union, im EWR und in der Schweiz einzuschränken (streitiger Beschluss, 903. Erwägungsgrund). Es sei daher nicht erforderlich, die konkreten Auswirkungen dieses Verhaltens zu berücksichtigen (streitiger Beschluss, 917. Erwägungsgrund).

30 Viertens geht die Kommission auf die Rechtsvorschriften von sieben Drittländern ein (streitiger Beschluss, Erwägungsgründe 972 bis 1021). Mehrere betroffene Luftfrachtunternehmen hatten behauptet, dass sie danach verpflichtet seien, sich untereinander über die Aufschläge abzustimmen, weshalb die einschlägigen Wettbewerbsregeln nicht anwendbar seien. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Luftfrachtunternehmen nicht dargetan hätten, dass sie unter dem Zwang dieser Drittländer gehandelt hätten.

31 Fünftens stellt die Kommission fest, dass die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung geeignet sei, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, den Vertragsparteien des EWR-Abkommens und den Vertragsparteien des Luftverkehrsabkommens EG-Schweiz spürbar zu beeinträchtigen (streitiger Beschluss, Erwägungsgründe 1024 bis 1035).

32 Abschnitt 7 („Dauer der Zuwiderhandlung“) des streitigen Beschlusses enthält die Erwägungsgründe 1146 bis 1169. Die Kommission stellt dort im 1146. Erwägungsgrund fest, dass das in Rede stehende Kartell am 7. Dezember 1999 begonnen und bis zum 14. Februar 2006 gedauert habe und mit ihm verstoßen worden sei: – vom 7. Dezember 1999 bis zum 14. Februar 2006 gegen Art. 101 AEUV (Luftverkehr zwischen Flughäfen innerhalb der Union); – vom 1. Mai 2004 bis zum 14. Februar 2006 gegen Art. 101 AEUV (Luftverkehr auf den Strecken EU – Drittländer); – vom 7. Dezember 1999 bis zum 14. Februar 2006 gegen Art. 53 des EWR-Abkommens (Luftverkehr zwischen Flughäfen innerhalb des EWR); – vom 19. Mai 2005 bis zum 14. Februar 2006 gegen Art. 53 des EWR-Abkommens (Luftverkehr auf den Strecken EWR [ohne EU] – Drittländer); – vom 1. Juni 2002 bis zum 14. Februar 2006 gegen Art. 8 des Luftverkehrsabkommens EG-Schweiz (Luftverkehr auf den Strecken EU – Schweiz).

33 Bei Cargolux habe die Zuwiderhandlung vom 22. Januar 2001 bis zum 14. Februar 2006 gedauert (streitiger Beschluss, 1169. Erwägungsgrund).

34 In Abschnitt 8 des streitigen Beschlusses prüft die Kommission, welche Abhilfemaßnahmen zu treffen und welche Geldbußen zu verhängen sind. Sie bezieht sich dabei auf die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2). Sie bezieht sich dabei auf die Leitlinien von 2006. Sie setzt insbesondere gemäß deren Ziff. 37 die Grundbeträge der Geldbußen um 50 % herab, da die Luftfrachtdienste für die Strecken mit Ankunft im EWR und die Strecken mit Abflug im EWR und Ankunft in Drittländern, mit Ausnahme der Strecken EU – Schweiz, teilweise außerhalb des vom EWR-Abkommen erfassten Gebiets erbracht worden seien und der Schaden somit möglicherweise teilweise außerhalb dieses Gebiets eingetreten sei. Darüber hinaus verringert sie den Grundbetrag der Geldbuße bei den betroffenen Luftfrachtunternehmen gemäß Ziff. 29 der Leitlinien von 2006 um weitere 15 %, da bestimmte Rechtsvorschriften zum in Rede stehenden Kartell ermutigt hätten.

35 Die Art. 1, 3 und 4 des verfügenden Teils des streitigen Beschlusses lauten: „Artikel 1 Durch die Abstimmung ihres Verhaltens bei der Festsetzung von Preisen für die weltweite Erbringung von Luftfrachtdiensten in Bezug auf den Treibstoffaufschlag, den Sicherheitsaufschlag und die Zahlung einer Provision auf die Aufschläge haben die folgenden Unternehmen in den folgenden Zeiträumen auf den folgenden Strecken die folgende einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 [AEUV], Artikel 53 des [EWR-Abkommens] und Artikel 8 des [Luftverkehrsabkommen EG-Schweiz] begangen. 1.) Die folgenden Unternehmen haben auf den Strecken zwischen den innerhalb des EWR gelegenen Flughäfen in den folgenden Zeiträumen gegen Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen: … f) [Cargolux]: vom 22. Januar 2001 bis zum 14. Februar 2006; … 2.) Die folgenden Unternehmen haben auf den Strecken [EU – Drittländer] in den folgenden Zeiträumen gegen Artikel 101 [AEUV] verstoßen: … f) [Cargolux]: vom 1. Mai 2004 bis zum 14. Februar 2006; … 3.) Die folgenden Unternehmen haben auf den Strecken [EWR (ohne EU) – Drittländer] in den folgenden Zeiträumen gegen Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen: … f) [Cargolux]: vom 19. Mai 2005 bis zum 14. Februar 2006; … 4.) Die folgenden Unternehmen haben auf den Strecken [EU – Schweiz] in den folgenden Zeiträumen gegen Artikel 8 des [Luftverkehrsabkommens EG-Schweiz] verstoßen: … f) [Cargolux]: vom 1. Juni 2002 bis zum 14. Februar 2006; … Artikel 3 Für die in Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses genannte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung … werden folgende Geldbußen verhängt: … f) [Cargolux]: 79900000 [Euro]; … Artikel 4 Soweit noch nicht geschehen, stellen die in Artikel 1 genannten Unternehmen die dort genannte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung unverzüglich ab. Zudem sehen sie von allen Handlungen und Verhaltensweisen ab, die denselben oder einen ähnlichen Zweck oder dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.“ Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

36 Mit Klageschrift, die am 31. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Cargolux Klage auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung von Art. 1 des streitigen Beschlusses, soweit er sie betrifft, auf Aufhebung oder, hilfsweise, Herabsetzung der mit Art. 3 Buchst. f des streitigen Beschlusses gegen sie verhängten Geldbuße und auf „Erlass der entsprechenden Maßnahmen, die in Bezug auf Art. 4 des [streitigen Beschlusses] erforderlich sind“, soweit dieser sie betrifft.

37 Cargolux machte im Hinblick auf den Antrag auf Nichtigerklärung sieben Klagegründe geltend, im Hinblick auf den Antrag auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße neun Argumente.

38 Cargolux rügte u. a. einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 101 AEUV im Zusammenhang mit der Feststellung einer bezweckten Zuwiderhandlung (dritter Klagegrund), einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, einen Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift und eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Bestimmung der Tragweite und der Kriterien der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung (vierter Klagegrund), Fehler tatsächlicher Art und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln und ihrer Beteiligung daran (fünfter Klagegrund), die fehlende Zuständigkeit der Kommission für die Anwendung von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens auf Luftfrachtdienste für eingehende Sendungen (sechster Klagegrund) sowie Fehler bei der Berechnung der Geldbuße (siebter Klagegrund).

39 Das Gericht prüfte zudem von Amts wegen, ob die Kommission bei den Strecken zwischen Flughäfen, die in Ländern liegen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens, aber nicht Mitglieder der Union sind, und Flughäfen in der Schweiz nach dem Luftverkehrsabkommen EG-Schweiz für die Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 53 des EWR-Abkommens zuständig ist.

40 Von den Argumenten, die in Bezug auf den Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße vorgebracht wurden, entsprachen acht den Argumenten, die zur Stützung des siebten Klagegrundes vorgebracht wurden. Auf prozessleitende Maßnahmen hin, die das Gericht in Bezug auf den von Amts wegen berücksichtigten Klagegrund erließ, brachte Cargolux zu den mit den letztgenannten Strecken erzielten Umsätzen ein neuntes Argument vor.

41 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese Klagegründe alle zurückgewiesen, auch den Klagegrund, den es von Amts wegen berücksichtigt hat. Es hat insbesondere festgestellt, dass die Bedeutung der in den Erwägungsgründen 250 und 350 des streitigen Beschlusses beschriebenen Kontakte, an denen Cargolux teilgenommen habe, zu relativieren sei (angefochtenes Urteil, Rn. 401) und dass die Kommission in den Erwägungsgründen 750 und 880 des streitigen Beschlusses zu Unrecht angenommen habe, dass Cargolux an dem im 387. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses beschriebenen Treffen teilgenommen habe (angefochtenes Urteil, Rn. 445). Es hat jedoch angenommen, dass es nicht gerechtfertigt sei, Cargolux deshalb eine weitere Verringerung der Geldbuße wegen mildernder Umstände zu gewähren (angefochtenes Urteil, Rn. 447). In Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hat es die gegen Cargolux zu verhängende Geldbuße auf 79900000 Euro festgesetzt (angefochtenes Urteil, Rn. 647). Dieser Betrag entsprach dem Betrag der Geldbuße, die mit dem streitigen Beschluss gegen Cargolux verhängt worden war. Das Gericht hat die von Cargolux gestellten Anträge auf Änderung der Geldbuße deshalb zurückgewiesen. Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

42 Cargolux beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – Art. 1 Abs. 1 bis 4 des streitigen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft; – hilfsweise, diese Bestimmungen insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als sie sie und das Verhalten in Bezug auf die Nichtzahlung von Provisionen und/oder den Sicherheitsaufschlag betreffen, und/oder Art. 1 Abs. 2 und 3 des streitigen Beschlusses insoweit für nichtig zu erklären, als er sie und die Strecken mit Ankunft im EWR betrifft, jedenfalls die mit Art. 3 Buchst. f des streitigen Beschlusses gegen sie verhängte Geldbuße entsprechend herabzusetzen; – die mit Art. 3 Buchst. f des streitigen Beschlusses gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder, hilfsweise, erheblich herabzusetzen; – hilfsweise, falls der Gerichtshof zu der Auffassung gelangen sollte, dass der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; – der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen; – die Maßnahmen zu erlassen, die nach den Umständen des Falls veranlasst sind.

43 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und Cargolux die Kosten aufzuerlegen; – hilfsweise, falls der Gerichtshof dem Rechtsmittel stattgeben sollte, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten. Zum Rechtsmittel

44 Cargolux macht vier Rechtsmittelgründe geltend. Sie rügt, dass das Gericht rechtsfehlerhaft bestätigt habe, dass die Kommission bei den Strecken mit Ankunft im EWR für die Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens zuständig sei (erster Rechtsmittelgrund), dass es die Feststellung der Kommission, dass das Verhalten, an dem sie sich beteiligt habe, eine bezweckte Zuwiderhandlung dargestellt habe, rechtsfehlerhaft bestätigt und dabei auch ihre Verteidigungsrechte verletzt habe (zweiter Rechtsmittelgrund), dass es das für die Feststellung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung maßgebliche rechtliche Kriterium rechtsfehlerhaft aufgestellt und angewandt und den streitigen Beschluss insoweit bestätigt habe, als sie wegen einer solchen Zuwiderhandlung geahndet werde (dritter Rechtsmittelgrund), hilfsweise, dass es rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass sie für alle Aspekte der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung verantwortlich sei, obwohl ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung begrenzt gewesen sei (vierter Rechtsmittelgrund). Zum ersten Rechtsmittelgrund: Zuständigkeit der Kommission für die Anwendung von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens auf Luftfrachtdienste für eingehende Sendungen

45 Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus sechs Teilen. Cargolux macht geltend, dass das Gericht bei der Bestätigung der Zuständigkeit der Kommission für die Ahndung des Verhaltens betreffend die Strecken mit Ankunft im EWR rechtsfehlerhaft ein unzutreffendes rechtliches Kriterium angewandt habe (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes), jedenfalls rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass die Kommission den Nachweis erbracht habe, dass im vorliegenden Fall das Kriterium der qualifizierten Auswirkungen der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen in der Union (im Folgenden: Kriterium der qualifizierten Auswirkungen) erfüllt sei (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes), rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass die Kommission ihre Zuständigkeit für die Luftfrachtdienste für eingehende Sendungen auf der Grundlage der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung als Ganzes betrachtet habe nachweisen können (dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes), bei der Bestätigung der Zuständigkeit der Kommission die Beweislast zu Unrecht umgekehrt habe (vierter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes), die im streitigen Beschluss enthaltene Begründung der Zuständigkeit der Kommission durch seine eigene ersetzt habe (fünfter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes) und bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses rechtsfehlerhaft Argumente und eine Analyse herangezogen habe, die erstmals in dem Verfahren vor dem Gericht vorgebracht worden seien, und insoweit auch ihre Verteidigungsrechte verletzt habe (sechster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes).

46 Es bietet sich an, zunächst den ersten, den zweiten, den vierten, den fünften und den sechsten Teil und dann den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zu prüfen. Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Kriterium für die Zuständigkeit der Kommission für Luftfrachtdienste für eingehende Sendungen – Vorbringen der Parteien

47 Zu den Rn. 103 und 115 des angefochtenen Urteils macht Cargolux geltend, dass die Zuständigkeit der Kommission für die Ahndung eines außerhalb der Union oder des EWR erfolgten Verhaltens nicht durch das Völkerrecht begründet werden könne. Maßgeblich sei insoweit das Unionsrecht, insbesondere der Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV. Danach habe die Kommission nachzuweisen, dass die in Rede stehenden Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „innerhalb des Binnenmarkts“ bezweckten oder bewirkten.

48 Hierzu müsse das in dem Urteil vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:447, Rn. 12), aufgestellte Kriterium des Ortes der Durchführung der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen (im Folgenden: Kriterium der Durchführung) erfüllt sein: Es müssten Waren oder Dienstleistungen unmittelbar an in der Union ansässige Abnehmer verkauft, innerhalb des Binnenmarkts Preiserhöhungen angewandt oder Bestellungen von im EWR ansässigen Kunden aufgegeben worden sein. Andernfalls müsse nach den Rn. 22 und 28 des Urteils vom 28. April 1998, Javico (C‑306/96, EU:C:1998:173), nachgewiesen werden, dass das betreffende Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bewirke. Es werde also mehr verlangt, als dass lediglich das völkerrechtliche Kriterium der qualifizierten Auswirkungen erfüllt sei.

49 Das Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632), enthebe die Kommission nicht von ihrer Verpflichtung, die Anforderungen von Art. 101 AEUV einzuhalten. Der Gerichtshof habe in diesem Urteil nicht entschieden, dass das Kriterium der qualifizierten Auswirkungen genügen würde, um die unionsrechtliche Zuständigkeit der Kommission zu begründen. Dieses Kriterium diene lediglich dazu, zu bestimmen, ob die Anwendung von Art. 101 AEUV mit dem Völkerrecht vereinbar sei.

50 Das Ergebnis, zu dem das Gericht in Rn. 183 des angefochtenen Urteils gelangt sei, sei daher unzutreffend. Die Erwägungsgründe 1042 bis 1046 des streitigen Beschlusses genügten nicht dem rechtlichen Kriterium, das für den Nachweis der Zuständigkeit der Kommission für die Entscheidung über außerhalb der Union erfolgte rechtswidrige Verhaltensweisen gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV maßgeblich sei. Wie sich aus Rn. 131 des angefochtenen Urteils ergebe, seien die Luftfrachtdienste für eingehende Sendungen nämlich nahezu alle außerhalb des EWR verkauft worden. Es sei also nicht nachgewiesen worden, dass das in Rede stehende Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezweckt hätte.

51 Rn. 121 des angefochtenen Urteils sei auch insoweit fehlerhaft, als das Gericht dort die Kommission von der Verpflichtung enthoben habe, die wettbewerbswidrigen Auswirkungen im Binnenmarkt zu prüfen. Dies sei nicht mit Rn. 15 des Urteils vom 28. April 1998, Javico (C‑306/96, EU:C:1998:173), zu vereinbaren. Danach könnten Verhaltensweisen, die eine Einschränkung des Wettbewerbs darstellten, nur dann gemäß Art. 101 AEUV geahndet werden, wenn sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet seien. Dies gelte auch für bezweckte Einschränkungen des Wettbewerbs. Vereinbarungen, die ausschließlich für ein Gebiet außerhalb der Union gälten, bezweckten nach den Rn. 20 und 21 dieses Urteils aber, auch wenn sie als bezweckte Zuwiderhandlung einzustufen wären, wenn sie innerhalb der Union gelten würden, keine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb der Union.

52 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. – Würdigung durch den Gerichtshof

53 Als Erstes ist festzustellen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632), zu einem Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wurde, dass das Gericht zu Unrecht entschieden habe, dass sich die Zuständigkeit der Kommission nach Art. 102 AEUV zur Feststellung und Ahndung einer außerhalb der Union erfolgten Verhaltensweise völkerrechtlich entweder mit dem Kriterium der Durchführung oder mit dem Kriterium der qualifizierten Auswirkungen begründen lasse, in Rn. 46 entschieden hat, dass bereits das Kriterium der qualifizierten Auswirkungen die Zuständigkeit der Kommission begründen könne.

54 Der Gerichtshof ist zu diesem Schluss gelangt, nachdem er vorher festgestellt hatte, dass die in den Art. 101 und 102 AEUV aufgestellten Wettbewerbsregeln der Union – kollektive wie einseitige – Verhaltensweisen der Unternehmen erfassen sollen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt einschränken (Rn. 42), und dass das Kriterium der Durchführung und das Kriterium der qualifizierten Auswirkungen denselben Zweck verfolgen, nämlich Verhaltensweisen zu erfassen, die zwar nicht im Gebiet der Union erfolgt sind, deren wettbewerbswidrige Auswirkungen aber auf dem Unionsmarkt zu spüren sein können (Rn. 45).

55 Bei dem Kriterium der Durchführung und dem Kriterium der qualifizierten Auswirkungen handelt es sich also um alternative Kriterien. Bereits eines von ihnen genügt, um völkerrechtlich die Zuständigkeit der Kommission für die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union auf ein außerhalb der Union erfolgtes Verhalten zu begründen.

56 Cargolux kann deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, dass die unionsrechtliche Zuständigkeit der Union für die Ahndung eines außerhalb der Union oder des EWR erfolgten Verhaltens voraussetzte, dass die in Rede stehenden Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „innerhalb des Binnenmarkts“ bezweckten oder bewirkten, was nur anhand des Kriteriums der Durchführung nachgewiesen werden könnte.

57 Cargolux kann sich insoweit auch nicht auf die Rn. 20 bis 22 und 28 des Urteils vom 28. April 1998, Javico (C‑306/96, EU:C:1998:173), berufen. Diese betreffen nämlich nicht die Zuständigkeit der Kommission für die Anwendung von Art. 101 oder 102 AEUV auf ein außerhalb der Union oder des EWR erfolgtes Verhalten, sondern das materielle Kriterium für die Anwendung dieser Bestimmungen auf ein bestimmtes Verhalten. Sie betreffen somit die von der Frage der Zuständigkeit der Kommission zu unterscheidende Frage, ob die Vereinbarungen, um die es in dieser Rechtssache ging, wettbewerbswidrig waren, d. h., ob die entsprechende Verhaltensweise eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckte oder bewirkte und geeignet war, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, sowie die insoweit zu berücksichtigenden Umstände.

58 Das Gericht hat in den Rn. 115 und 183 des angefochtenen Urteils also rechtsfehlerfrei entschieden, dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Kommission beim Nachweis ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über das in Rede stehende Kartell, soweit dieses die Luftfrachtdienste für eingehende Sendungen betraf, auf das Kriterium der qualifizierten Auswirkungen abgestellt habe.

59 Als Zweites ist das Vorbringen, mit dem sich Cargolux gegen Rn. 121 des angefochtenen Urteils wendet, zum einen, soweit Cargolux geltend macht, dass das Gericht die Kommission zu Unrecht von der Verpflichtung enthoben habe, die wettbewerbswidrigen Auswirkungen im Binnenmarkt zu prüfen, und sich auf Rn. 15 des Urteils vom 28. April 1998, Javico (C‑306/96, EU:C:1998:173), beruft, aus einem vergleichbaren Grund wie dem oben in Rn. 57 dargelegten zurückzuweisen. Der Gerichtshof hat in Rn. 15 dieses Urteils nämlich lediglich darauf hingewiesen, dass die Kommission gegen Verhaltensweisen, die den Wettbewerb beeinträchtigen, nur dann nach Art. 101 Abs. 1 AEUV vorgehen kann, wenn diese auch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind.

60 Zum anderen ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 121 des angefochtenen Urteils zwar ausgeführt hat, dass bei einem Verhalten, bei dem die Kommission, wie im vorliegenden Fall, festgestellt habe, dass es den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts oder des EWR derart beeinträchtige, dass es als bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens eingestuft werden könne, für die Anwendung des Kriteriums der qualifizierten Auswirkungen der Nachweis der konkreten Auswirkungen, den die Einstufung eines Verhaltens als bewirkte Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne dieser Vorschriften voraussetze, nicht erforderlich sei.

61 Wie sich aus einer Gesamtschau der Rn. 117 bis 135 des angefochtenen Urteils ergibt, gehört Rn. 121 des angefochtenen Urteils aber zu den Ausführungen des Gerichts, mit denen es diesem allein darum ging, das in den Rn. 105 bis 108 dieses Urteils dargestellte Vorbringen von Cargolux zurückzuweisen. So hat das Gericht in den Rn. 117 bis 135 des angefochtenen Urteils erläutert, warum Cargolux nicht mit Erfolg geltend machen könne, dass die Kommission, weil sie den Begriff der bezweckten Einschränkung des Wettbewerbs verwendet habe, in keiner Weise geprüft habe, welche Auswirkungen das in Rede stehende Verhalten gehabt habe. Es hat insbesondere das Vorbringen von Cargolux zurückgewiesen, dass die Kommission, indem sie im 917. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses darauf hingewiesen habe, dass es nicht erforderlich sei, nachzuweisen, dass die zur Last gelegten Verhaltensweisen tatsächlich wettbewerbswidrige Auswirkungen gehabt hätten, wegen des wettbewerbswidrigen Zwecks der zur Last gelegten Verhaltensweisen nicht geprüft habe, ob die Verhaltensweisen die für den Nachweis ihrer Zuständigkeit für die Anwendung von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens auf Luftfrachtdienste für eingehende Sendungen erforderlichen qualifizierten Auswirkungen gehabt hätten.

62 Zu dem Vorbringen von Cargolux hat das Gericht aber rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass das Kriterium der qualifizierten Auswirkungen, das der Begründung der extraterritorialen Zuständigkeit der Kommission diene, von der Frage zu unterscheiden sei, ob das in Rede stehende Kartell als Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens angesehen werden könne. Wie auch der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, deckt sich das Kriterium der qualifizierten Auswirkungen, das die Zuständigkeit der Kommission für die extraterritoriale Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union und des EWR völkerrechtlich begründen kann, nicht mit dem materiellen Kriterium der bezweckten oder bewirkten Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts der Union oder des EWR, das für die unionsrechtliche Zuständigkeit der Kommission für die Feststellung und Ahndung eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln maßgeblich ist.

63 Auf die Frage, ob die Kommission zu Recht angenommen hat, dass das Kriterium der qualifizierten Auswirkungen im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist das Gericht in Bezug auf die Abstimmung über die Luftfrachtdienste für eingehende Sendungen für sich genommen in den Rn. 136 bis 171 des angefochtenen Urteils und in Bezug auf die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung als Ganzes betrachtet in den Rn. 172 bis 182 des angefochtenen Urteils eingegangen.

64 Dem Vorbringen von Cargolux, dass das Gericht die Kommission rechtsfehlerhaft von der Verpflichtung enthoben habe, zur Beurteilung des Kriteriums der qualifizierten Auswirkungen zu prüfen, welche Auswirkungen das in Rede stehende Verhalten gehabt habe, kann mithin nicht gefolgt werden.

65 Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Kriterium der qualifizierten Auswirkungen – Vorbringen der Parteien

66 Cargolux macht geltend, dass das Gericht jedenfalls rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass die Kommission ihrer Verpflichtung nachgekommen sei, nachzuweisen, dass das Kriterium der qualifizierten Auswirkungen im vorliegenden Fall erfüllt sei.

67 Erstens habe sich das Gericht bei der Feststellung, dass das in Rede stehende Verhalten hinreichend wahrscheinliche Auswirkungen im EWR gehabt habe, auf das Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632), gestützt, ohne die konkreten Umstände der betreffenden Rechtssache zu berücksichtigen. Diese hätten mit denen der vorliegenden Rechtssache sehr wenig gemein. Es habe daher zu Unrecht angenommen, dass die Kommission ihre Zuständigkeit anhand einer Reihe von Faktoren, wie sie in den Rn. 131 bis 134 des angefochtenen Urteils dargestellt seien, nachgewiesen habe. Diese gäben zu einem großen Teil wenig her und hätten sehr wenig mit den Umständen gemein, die in der Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen sei, untersucht worden seien.

68 Zweitens habe das Gericht in Rn. 130 des angefochtenen Urteils zwar eingeräumt, dass bei der Prüfung des Kriteriums der qualifizierten Auswirkungen der wirtschaftliche und rechtliche Kontext des in Rede stehenden Verhaltens zu berücksichtigen sei. Es habe diesen aber nicht untersucht. Das Ergebnis, zu dem das Gericht aufgrund seiner Ausführungen in den Rn. 142, 148 und 150 des angefochtenen Urteils gelangt sei, nämlich, dass die Voraussetzung der Vorhersehbarkeit erfüllt sei, sei daher rechtsfehlerhaft.

69 Drittens betreffe die Rechtsprechung, auf die sich das Gericht in Rn. 152 des angefochtenen Urteils berufe, um zu bestätigen, dass es sich bei den von ihm untersuchten Auswirkungen um wesentliche Auswirkungen handele, Sachverhalte, die nicht mit ihrer Situation vergleichbar seien. Das erste Urteil, das dort angeführt sei, habe ein Verhalten betroffen, das zehn Jahre lang gedauert habe. An ihm seien Unternehmen beteiligt gewesen, die nahezu den gesamten Markt repräsentiert hätten. Das zweite habe ein Verhalten betroffen, das neuneinhalb Jahre gedauert habe. Es sei um eine Festsetzung der Preise und eine abgestimmte Einschränkung der Erzeugung gegangen. Das Verhalten, dass ihr zur Last gelegt werde, habe hingegen nur 21 (Strecken EU – Drittländer) bzw. 8 Monate (Strecken EWR [ohne EU] – Drittländer) gedauert, und die beteiligten Unternehmen hätten nur 34 % des Markts ausgemacht.

70 Viertens habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass bei dem Verhalten betreffend die Strecken mit Ankunft im EWR die Voraussetzung der Unmittelbarkeit erfüllt gewesen sei. Es habe insoweit in Rn. 170 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass das Urteil vom 27. Februar 2014, InnoLux/Kommission (T‑91/11, EU:T:2014:92), nicht einschlägig sei. Im angefochtenen Urteil würden keine Beweise dafür angeführt, dass die Luftfrachtdienste für eingehende Sendungen, die den Spediteuren verkauft worden seien, letztlich dazu bestimmt gewesen wären, im EWR verkauft zu werden. In Rn. 132 des angefochtenen Urteils heiße es lediglich, dass es „jedenfalls wahrscheinlich“ sei, dass die Versender im EWR ansässig seien. Ihr Verkauf von Luftfrachtdiensten für eingehende Sendungen an außerhalb des EWR ansässige Spediteure sei daher mit dem Verkauf von Produkten, die von einem Kartell betroffen seien, an außerhalb des EWR ansässige Dritte vergleichbar, so wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. Februar 2014, InnoLux/Kommission (T‑91/11, EU:T:2014:92), ergangen sei. Der Zusammenhang zwischen dem in Rede stehenden Verhalten und den angenommenen Auswirkungen im EWR genüge daher nicht für den Nachweis, dass die Voraussetzung der Unmittelbarkeit erfüllt sei. Sonst könnte die Kommission bei allen Zuwiderhandlungen, die außerhalb des EWR erfolgten, ihre Zuständigkeit nachweisen.

71 Die Kommission meint, der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sei teils unbegründet, teils unzulässig. – Würdigung durch den Gerichtshof

72 Als Erstes ist festzustellen, dass die Rn. 131 bis 134 des angefochtenen Urteils zu den in den Rn. 117 bis 135 des angefochtenen Urteils enthaltenen Ausführungen des Gerichts zur Stichhaltigkeit der ersten der drei Erwägungen gehören, mit denen die Kommission in den Erwägungsgründen 1045 und 1046 des streitigen Beschlusses ihre Feststellung begründet hat, dass im vorliegenden Fall das Kriterium der qualifizierten Auswirkungen erfüllt sei, nämlich, dass „sich erhöhte Kosten für Luftfrachtdienste für Sendungen in den EWR und somit höhere Preise für eingeführte Waren naturgemäß auf die Verbraucher im EWR auswirken können“ (im Folgenden: Auswirkungen auf die Preise eingeführter Waren). Mit den „in Rede stehenden Auswirkungen“ hat das Gericht diese Auswirkungen gemeint, in Bezug auf die Cargolux geltend gemacht hatte, dass es sich nicht um Auswirkungen der streitigen Verhaltensweise handele, die die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um qualifizierte Auswirkungen handele, berücksichtigen dürfe (angefochtenes Urteil, Rn. 116).

73 Insoweit hat das Gericht in Rn. 119 des angefochtenen Urteils tatsächlich insbesondere festgestellt, dass bei der Anwendung des Kriteriums der qualifizierten Auswirkungen nicht nachgewiesen werden müsse, dass das in Rede stehende Verhalten tatsächlich Auswirkungen im Binnenmarkt oder im EWR gehabt habe, sondern dass es genüge, zu berücksichtigen, welche Auswirkungen das Verhalten wahrscheinlich auf den Wettbewerb haben würde. Es hat insoweit auf Rn. 51 des Urteils vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632), verwiesen.

74 Zum einen hat das Gericht auf diese Weise aber lediglich die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Kriterium der qualifizierten Auswirkungen dargestellt. Ihm ist insoweit kein Rechtsfehler unterlaufen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt sich mit dem Kriterium der qualifizierten Auswirkungen nämlich die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union völkerrechtlich rechtfertigen, wenn vorhersehbar ist, dass das in Rede stehende Verhalten in der Union unmittelbare und wesentliche Auswirkungen hat. Beim Erfordernis der Vorhersehbarkeit reicht es aus, die wahrscheinlichen Auswirkungen eines Verhaltens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, beim Erfordernis der Unmittelbarkeit, dass die betreffende Verhaltensweise unmittelbare Auswirkungen in der Union bzw. im EWR haben „kann“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 49, 51 und 52).

75 Da sie allgemein formuliert sind, gelten die Ausführungen in den Rn. 49, 51 und 52 des Urteils vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632), wie sie in der vorstehenden Randnummer dargestellt sind, entgegen dem Vorbringen von Cargolux aber nicht nur für die besonderen Umstände der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, sondern immer dann, wenn zu beurteilen ist, ob die Kommission für die Anwendung von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens auf Verhaltensweisen, die außerhalb des EWR erfolgt sind, zuständig ist.

76 Zum anderen hat das Gericht festgestellt, dass sich aus den Erwägungsgründen 14, 17 und 70 des streitigen Beschlusses und den Antworten auf die von ihm erlassenen prozessleitenden Maßnahmen ergebe, dass die Luftfrachtunternehmen ihre Luftfrachtdienste ausschließlich oder nahezu ausschließlich an Spediteure verkauften. Bei den Luftfrachtdiensten für eingehende Sendungen erfolgten nahezu alle Verkäufe am Ausgangspunkt der betreffenden Strecken außerhalb des EWR, wo die Spediteure ansässig seien. Aus der Klageschrift gehe hervor, dass der Anteil der Verkäufe von Luftfrachtdiensten für eingehende Sendungen an im EWR ansässige Kunden bei Cargolux vom 1. Mai 2004 bis zum 14. Februar 2006 zu vernachlässigen sei (angefochtenes Urteil, Rn. 131).

77 Das Gericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass die Spediteure die entsprechenden Dienstleistungen als Zwischenglied der Lieferkette kauften, um sie in ein Dienstleistungspaket zu integrieren, dessen Ziel es per definitionem sei, für den Versender die Beförderung der Güter in das Gebiet des EWR zu organisieren. Wie sich aus dem 70. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses ergebe, könne es sich beim Versender insbesondere um den Käufer oder den Eigentümer des beförderten Guts handeln. Es sei daher zumindest wahrscheinlich, dass der Versender im EWR ansässig sei (angefochtenes Urteil, Rn. 132).

78 Das Gericht hat daraus gefolgert, dass sich die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, soweit sie Strecken mit Ankunft im EWR betroffen habe und die Spediteure durch das in Rede stehende Kartell bedingte Mehrkosten über den Preis ihrer Dienstleistungspakete auf ihre Kunden abgewälzt hätten, insbesondere auf den Wettbewerb habe auswirken können, den sich die Spediteure geliefert hätten, um die Versender als Kunden zu gewinnen, und sich konkrete Auswirkungen auf die Preise eingeführter Waren in der Folge dann innerhalb des Binnenmarkts oder des EWR gezeigt hätten (angefochtenes Urteil, Rn. 133).

79 Das Gericht ist zu dem Schluss gelangt, dass die Mehrkosten, die die Spediteure möglicherweise zu entrichten gehabt hätten, und eine dadurch bedingte Verteuerung der in den EWR eingeführten Waren Auswirkungen des in Rede stehenden Verhaltens dargestellt hätten, auf die sich die Kommission bei der Anwendung des Kriteriums der qualifizierten Auswirkungen habe stützen dürfen (angefochtenes Urteil, Rn. 134).

80 Das Gericht hat daraus geschlossen, dass zu prüfen sei, ob diese Auswirkungen vorhersehbar, wesentlich und unmittelbar gewesen seien, wie die Rechtsprechung verlange (angefochtenes Urteil, Rn. 135). In den Rn. 136 bis 171 des angefochtenen Urteils hat es dies dann geprüft.

81 Demnach hat das Gericht nicht in Anbetracht der Umstände der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632), ergangen ist, sondern anhand der allgemeinen Kriterien, die in diesem Urteil aufgestellt wurden, im Hinblick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falls angenommen, dass die Auswirkungen auf die Preise der eingeführten Waren Auswirkungen des in Rede stehenden Kartells gewesen seien, die die Kommission bei der Anwendung des Kriteriums der qualifizierten Auswirkungen habe berücksichtigen dürfen.

82 Das oben in Rn. 67 dargestellte Vorbringen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

83 Als Zweites ist zu der Voraussetzung der Vorhersehbarkeit festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 142, 148 und 150 des angefochtenen Urteils, die zu seinen Ausführungen zur Vorhersehbarkeit der Auswirkungen auf die Preise der eingeführten Waren gehören, zunächst festgestellt hat, dass die Unternehmen, die an dem in Rede stehenden Kartell beteiligt gewesen seien, bei verständiger Würdigung hätten vorhersehen können, dass die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, soweit sie Luftfrachtdienste für eingehende Sendungen betroffen habe, zu einer Erhöhung von deren Preis führen würde. Sodann hat es im Hinblick auf die Ausführungen in den Rn. 143 bis 147 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die betroffenen Transportunternehmen hätten vorhersehen können, dass die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, soweit sie sich auf die Strecken mit Ankunft im EWR bezogen habe, zu einer Erhöhung der Preise der eingeführten Waren führen würde. Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass die Auswirkungen auf die Preise der eingeführten Waren zum normalen Lauf der Dinge gehört und der wirtschaftlichen Logik entsprochen hätten und dass Cargolux, um sie vorhersehen zu können, nicht genau habe wissen müssen, wie die nachgelagerten Märkte funktioniert hätten.

84 Das Gericht hat aber festgestellt, dass sich aus den Erwägungsgründen 14 und 70 des streitigen Beschlusses ergebe, dass die Preise für die Luftfrachtdienste für die Spediteure Input-Kosten darstellten und es sich bei ihnen um variable Kosten handele, deren Anstieg grundsätzlich zu einer Erhöhung der Grenzkosten führe, anhand deren die Spediteure ihre eigenen Preise festlegten (angefochtenes Urteil, Rn. 144). Cargolux habe nicht dargetan, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles eine Abwälzung der durch die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung betreffend die Strecken mit Ankunft im EWR bedingten Mehrkosten auf die in der Lieferkette nachgelagerten Versender wenig wahrscheinlich gewesen wäre (angefochtenes Urteil, Rn. 145). Die betroffenen Luftfrachtunternehmen hätten unter diesen Umständen bei verständiger Würdigung vorhersehen können, dass die Spediteure diese Mehrkosten durch eine Erhöhung der Preise für Speditionsdienste auf die Versender abwälzen würden (angefochtenes Urteil, Rn. 146). Wie sich aus den Erwägungsgründen 70 und 1031 des streitigen Beschlusses ergebe, umfassten die Kosten der Waren, deren gesamte Beförderung die Spediteure im Namen der Versender organisierten, den Preis der Speditionsdienstleistungen, insbesondere den Preis der Luftfrachtdienste, der in Letzterem enthalten sei (angefochtenes Urteil, Rn. 147).

85 Im Übrigen hat das Gericht dargelegt, warum die an dem in Rede stehenden Kartell beteiligten Unternehmen in Anbetracht der insbesondere die Art des in Rede stehenden Verhaltens und die Zusammensetzung der Preise für Luftfrachtdienste betreffenden Umstände, auf die im streitigen Beschluss hingewiesen werde, bei verständiger Würdigung hätten vorhersehen können, dass die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, soweit sie die Luftfrachtdienste für eingehende Sendungen betroffen habe, zu einer Erhöhung des Preises für Luftfrachtdienste auf den Strecken mit Ankunft im EWR führen würde (angefochtenes Urteil, Rn. 138 bis 142), und festgestellt, dass deshalb noch zu prüfen sei, ob die betroffenen Luftfrachtunternehmen hätten vorhersehen können, dass die Spediteure diese Mehrkosten auf ihre eigenen Kunden, die Versender, abwälzen würden (angefochtenes Urteil, Rn. 143).

86 Somit ist festzustellen, dass das Gericht bei seiner Prüfung, nach der es zu dem Schluss gelangt ist, dass die Auswirkungen auf die Preise der eingeführten Waren vorhersehbar gewesen seien, indem es insbesondere auf die Art des in Rede stehenden Verhaltens, die Funktionsweise des Marktes, die Zusammensetzung der betreffenden Preise und die Beziehungen zwischen den verschiedenen Marktteilnehmern hingewiesen hat, jedenfalls den wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext des betreffenden Verhaltens berücksichtigt hat.

87 Das oben in Rn. 68 dargestellte Vorbringen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

88 Als Drittes ist zu der Voraussetzung der Wesentlichkeit festzustellen, dass sich die Ausführungen des Gerichts zu der Frage, ob die Kommission hinreichend nachgewiesen hat, dass die Auswirkungen auf die Preise der eingeführten Waren wesentlich waren, wie die oben in Rn. 74 dargestellte Rechtsprechung, auf die das Gericht in Rn. 115 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat, verlangt, in erster Linie in den Rn. 152 bis 157 des angefochtenen Urteils finden. Die Rn. 158 bis 161 des angefochtenen Urteils enthalten darüber hinaus weitere Ausführungen, die das Gericht als nicht tragend angesehen hat.

89 Insoweit hat das Gericht in Rn. 152 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Wesentlichkeit der Auswirkungen der in Rede stehenden Verhaltensweise anhand sämtlicher relevanter Umstände des konkreten Falls zu erfolgen habe, u. a. der Dauer, der Art und der Tragweite der Zuwiderhandlung. Es hat ergänzt, dass andere Umstände, etwa die Größe der Unternehmen, die sich an dem Verhalten beteiligt hätten, ebenso von Belang sein könnten.

90 Aus diesen Randnummern des angefochtenen Urteils ergibt sich jedoch in keiner Weise, dass diese Umstände nur bei Verhaltensweisen relevant wären, die eine bestimmte Zeit lang angedauert haben oder an denen ein gewisser Anteil der Marktteilnehmer beteiligt gewesen ist. Das oben in Rn. 69 dargestellte Vorbringen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

91 Als Viertes ist zu der Voraussetzung der Unmittelbarkeit zum einen festzustellen, dass das Gericht in Rn. 170 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass sich Cargolux nicht auf Rn. 87 des Urteils vom 27. Februar 2014, InnoLux/Kommission (T‑91/11, EU:T:2014:92), berufen könne, da der Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde liege, völlig anders gelagert sei als der des vorliegenden Falls. Das Gericht hat dies dann in Rn. 170 des angefochtenen Urteils weiter erläutert. Wie aus Rn. 169 des angefochtenen Urteils erhellt, hat das Gericht in Rn. 170 des angefochtenen Urteils aber lediglich das Vorbringen von Cargolux zurückgewiesen, mit dem die Feststellung in Zweifel gezogen wurde, die das Gericht in Rn. 168 des angefochtenen Urteils getroffen hatte, nämlich, dass die Auswirkungen auf die Preise der eingeführten Waren unmittelbar seien, wie die Rechtsprechung verlange. Diese Feststellung trugen bereits hinreichend die Rn. 163 bis 167 des angefochtenen Urteils, die von Cargolux nicht angegriffen werden. Rn. 170 des angefochtenen Urteils ist mithin als nicht tragender Grund anzusehen.

92 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen können und daher ins Leere gehen (Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 537, und vom 4. Oktober 2024, thyssenkrupp/Kommission, C‑581/22 P, EU:C:2024:821, Rn. 263 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist das gegen Rn. 170 des angefochtenen Urteils gerichtete Vorbringen somit als ins Leere gehend zurückzuweisen.

93 Zum anderen ist, soweit sich Cargolux mit dem oben in Rn. 70 dargestellten Vorbringen allgemein gegen die Ausführungen zur Unmittelbarkeit der Auswirkungen auf die Preise der eingeführten Waren wendet, die das Gericht insbesondere im Hinblick auf die in Rn. 132 des angefochtenen Urteils genannten Umstände vorgenommen hat, festzustellen, dass das Gericht dort festgestellt hat, dass die Spediteure Luftfrachtdienste für eingehende Sendungen kauften, um sie in ein Dienstleistungspaket zu integrieren, dessen Ziel es gerade sei, für die Versender die Beförderung der Güter in das Gebiet des EWR zu organisieren.

94 Mit diesem Vorbringen greift Cargolux die Würdigung der Tatsachen an, die das Gericht in Rn. 132 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, ohne geltend zu machen, dass das Gericht die betreffenden Tatsachen verfälscht hätte.

95 Nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Rechtsmittel aber auf Rechtsfragen beschränkt.

96 Für die Feststellung und Würdigung der Tatsachen und die Beweiswürdigung ist daher allein das Gericht zuständig. Sind die Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Die Würdigung der Tatsachen und Beweise ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die im Rechtsmittelverfahren als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteile vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C‑7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 22, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C‑440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97 Das Vorbringen von Cargolux ist demnach als ins Leere gehend zurückzuweisen.

98 Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig, teils unbegründet und teils ins Leere gehend zurückzuweisen. Zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: rechtswidrige Umkehr der Beweislast – Vorbringen der Parteien

99 Cargolux macht geltend, dass das Gericht in den Rn. 145 und 167 des angefochtenen Urteils die Beweislast zu Unrecht umgekehrt habe. Zum einen habe es ihr bei der Prüfung der Voraussetzung der Vorhersehbarkeit der Auswirkungen auf die Preise der eingeführten Waren vorgeworfen, nicht dargetan zu haben, dass eine Abwälzung der Mehrkosten wenig wahrscheinlich gewesen sei. Zum anderen habe es ihr bei der Prüfung der Voraussetzung der Unmittelbarkeit der Auswirkungen auf die Preise der eingeführten Waren vorgeworfen, nicht dargetan, ja nicht einmal behauptet, zu haben, dass die vorhersehbare Abwälzung der Mehrkosten auf die Versender im EWR schuldhaft erfolgt wäre oder nichts mit dem normalen Funktionieren des Markts zu tun gehabt hätte. Es obliege aber nicht ihr, die Zuständigkeit der Kommission nachzuweisen.

100 Die Kommission meint, der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sei zurückzuweisen. – Würdigung durch den Gerichtshof

101 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission den Sachverhalt, der eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht darstellt, rechtlich hinreichend nachzuweisen. Das Unternehmen, das gegen die Feststellung einer solchen Zuwiderhandlung einen Verteidigungsgrund geltend macht, hat hingegen darzutun, dass dem Verteidigungsgrund stattzugeben ist. Auch wenn nach diesen Grundsätzen die Kommission oder das betroffene Unternehmen die Beweislast trägt, können die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen, da sonst der Schluss zulässig ist, dass den Anforderungen an die Beweislast genügt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C‑680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

102 Diese Rechtsprechung, die auf den allgemeinen Beweisregeln beruht, lässt sich auf Fälle übertragen, in denen die Kommission bei Verhaltensweisen, die von Gebieten außerhalb des Hoheitsgebiets der Union oder des EWR ausgehen, ihre räumliche Zuständigkeit nachzuweisen hat.

103 Im vorliegenden Fall ist zum einen zu der gegen Rn. 145 des angefochtenen Urteils gerichteten Rüge festzustellen, dass das Gericht dort festgestellt hat, dass Cargolux nicht dargetan habe, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles eine Abwälzung der durch die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung betreffend die Strecken mit Ankunft im EWR bedingten Mehrkosten auf die in der Lieferkette nachgelagerten Versender wenig wahrscheinlich gewesen wäre. Zuvor hatte es zunächst festgestellt, dass aus verschiedenen Umständen, die im streitigen Beschluss genannt würden, hervorgehe, dass die Unternehmen, die an dem in Rede stehenden Kartell beteiligt gewesen seien, bei verständiger Würdigung hätten vorhersehen können, dass die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, soweit sie Luftfrachtdienste für eingehende Sendungen betroffen habe, zu einer Erhöhung von deren Preis führen würde (angefochtenes Urteil, Rn. 138 bis 142).

104 Sodann hat das Gericht festgestellt, dass somit zu prüfen sei, ob die betroffenen Luftfrachtunternehmen hätten vorhersehen können, dass die Spediteure diese Mehrkosten auf ihre eigenen Kunden, die Versender, abwälzen würden (angefochtenes Urteil, Rn. 143). Hierzu hat es ausgeführt, dass sich aus den Erwägungsgründen 14 und 70 des streitigen Beschlusses ergebe, dass die Preise für die Luftfrachtdienste für die Spediteure Input-Kosten darstellten und es sich bei ihnen um variable Kosten handele, deren Anstieg grundsätzlich zu einer Erhöhung der Grenzkosten führe, anhand deren die Spediteure ihre eigenen Preise festlegten (angefochtenes Urteil, Rn. 144).

105 Da es zuvor festgestellt hatte, dass die Kommission die Umstände, auf die es in den Rn. 138 bis 144 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat, hinreichend nachgewiesen habe, kann somit nicht angenommen werden, dass das Gericht mit der Feststellung in Rn. 145 des angefochtenen Urteils die Beweislast zu Unrecht umgekehrt hätte. Die gegen Rn. 145 des angefochtenen Urteils gerichtete Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

106 Zum anderen ist zu der gegen Rn. 167 des angefochtenen Urteils gerichteten Rüge festzustellen, dass das Gericht dort festgestellt hat, dass Cargolux nicht dargetan, ja nicht einmal behauptet, habe, dass die vorhersehbare Abwälzung der Mehrkosten auf die Versender im EWR schuldhaft erfolgt wäre oder nichts mit dem normalen Funktionieren des Markts zu tun gehabt hätte.

107 Zuvor hatte das Gericht aber festgestellt, dass im vorliegenden Fall vorhersehbar gewesen sei, dass die Spediteure, die insoweit frei entschieden hätten, ihre Mehrkosten auf die Versender abwälzen würden, und dass dies die Auswirkungen auf die Preise der eingeführten Waren mitverursacht habe, das Verhalten der Spediteure für sich genommen aber nicht geeignet gewesen sei, den Kausalzusammenhang zwischen dem in Rede stehenden Verhalten und diesen Auswirkungen zu unterbrechen und Letztere damit zu mittelbaren Auswirkungen zu machen (angefochtenes Urteil, Rn. 163 bis 166, insbesondere Rn. 165).

108 In Anbetracht dieser Umstände, die mit dem Rechtsmittel nicht bestritten werden, kann daher nach der oben in Rn. 101 dargestellten Rechtsprechung nicht angenommen werden, dass das Gericht in Rn. 167 des angefochtenen Urteils die Beweislast zu Unrecht umgekehrt hätte. Die gegen Rn. 167 des angefochtenen Urteils gerichtete Rüge ist daher ebenfalls unbegründet.

109 Der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist somit als unbegründet zurückzuweisen. Zum fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Ersetzung der Begründung – Vorbringen der Parteien

110 Cargolux macht geltend, dass das Gericht bei der Prüfung der Anwendung des Kriteriums der qualifizierten Auswirkungen durch die Kommission deren Begründung rechtsfehlerhaft durch seine eigene ersetzt habe. Das Gericht habe eine eigene Begründung konstruiert. Es habe Faktoren berücksichtigt, die die Kommission nicht berücksichtigt habe, und sich auf Erwägungen gestützt, auf die sich die Kommission im streitigen Beschluss nicht gestützt habe. Im streitigen Beschluss seien insbesondere nicht die Tatbestandsmerkmale des Kriteriums der qualifizierten Auswirkungen geprüft worden. Auf dieses Kriterium werde lediglich in zwei Erwägungsgründen des streitigen Beschlusses eingegangen. Das Gericht habe ihm hingegen 69 Randnummern des angefochtenen Urteils gewidmet. Cargolux bezieht sich insbesondere auf Rn. 165 des angefochtenen Urteils, die die Abwälzung der Mehrkosten auf die Versender im EWR betreffe, während es im 1045. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses lediglich um die Verbraucher im EWR gehe. Und in den Rn. 155 bis 161 des angefochtenen Urteils werde auf Teile des streitigen Beschlusses Bezug genommen, die nicht die Anwendung des Kriteriums der qualifizierten Auswirkungen beträfen. Es sei unerheblich, dass das Gericht auf ihr Vorbringen eingegangen sei. Die Tatbestandsmerkmale des Kriteriums der qualifizierten Auswirkungen seien im streitigen Beschluss nachweislich nicht geprüft worden.

111 Die Kommission hält den fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof

112 Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle auf sämtliche Bestandteile der Beschlüsse der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle das Gericht sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der von der klagenden Partei geltend gemachten Klagegründe und unter Berücksichtigung aller von ihr vorgebrachten Umstände. Im Rahmen dieser Kontrolle dürfen die Unionsgerichte jedoch die vom Urheber der fraglichen Handlung gegebene Begründung keinesfalls durch ihre eigene ersetzen (Urteil vom 4. Juli 2024, Westfälische Drahtindustrie und Pampus Industriebeteiligungen/Kommission, C‑70/23 P, EU:C:2024:580, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

113 Das Gericht darf also eine Lücke in der Begründung der angefochtenen Handlung nicht durch seine eigene Begründung füllen, so dass seine Prüfung an keine in der angefochtenen Handlung zu findende Beurteilung anknüpfen würde (Urteil vom 18. Juli 2013, UEFA/Kommission, C‑201/11 P, EU:C:2013:519, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

114 Beschränkt sich das Gericht aber darauf, auf Vorbringen einzugehen und dabei die Begründung der angefochtenen Handlung zu erläutern, kann nicht angenommen werden, dass es diese durch seine eigene Begründung ersetzen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2014, Deltafina/Kommission, C‑578/11 P, EU:C:2014:1742, Rn. 56, und vom 23. November 2023, Ryanair/Kommission, C‑209/21 P, EU:C:2023:905, Rn. 49).

115 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gericht die Feststellung in Rn. 165 des angefochtenen Urteils in der Tat auf keinen Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses gestützt hat. Wie sich aus einer Gesamtschau der Randnummern des angefochtenen Urteils, in denen auf das Kriterium der qualifizierten Auswirkungen eingegangen wird, insbesondere der Rn. 111 und 127 des angefochtenen Urteils, ergibt, enthielt der erste Satz des 1045. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses aber, wenn auch recht knapp, die Angaben, anhand deren das Gericht prüfen konnte, ob die Kommission ihre extraterritoriale Zuständigkeit anhand des Kriteriums der qualifizierten Auswirkungen nachgewiesen hat. Anhand dieser Angaben – in Verbindung mit den übrigen relevanten Erwägungsgründen des streitigen Beschlusses, die in den Rn. 131, 132, 138 bis 141, 144, 147, 155 bis 157, 160 und 161 des angefochtenen Urteils angesprochen werden – konnte das Gericht nämlich prüfen, ob die Kommission tatsächlich solche qualifizierten Auswirkungen nachgewiesen hat. Im Übrigen geht aus den Rn. 116 bis 171 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht dort lediglich auf das Vorbringen von Cargolux eingegangen ist und die Begründung des streitigen Beschlusses erläutert hat, indem es insbesondere die darin enthalten Angaben auf eine bestimmte Weise gedeutet hat.

116 Dass die Kommission die Gesichtspunkte, die in diesen Randnummern des angefochtenen Urteils, insbesondere in den Rn. 155 bis 161 des angefochtenen Urteils, angesprochen werden, in dem Teil des streitigen Beschlusses, in dem sie auf ihre räumliche Zuständigkeit eingeht, nicht ausdrücklich erwähnt hat, beweist nicht, dass das Gericht die Begründung der Kommission zu Unrecht durch seine eigene ersetzt hätte. Nach der oben in Rn. 113 dargestellten Rechtsprechung ist nämlich lediglich erforderlich, dass die Prüfung des Gerichts an eine in der angefochtenen Handlung zu findende Beurteilung anknüpft. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 115), enthielt der erste Satz des 1045. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses die Angaben, anhand deren das Gericht prüfen konnte, ob die Kommission ihre räumliche Zuständigkeit anhand des Kriteriums der qualifizierten Auswirkungen tatsächlich nachgewiesen hat.

117 Somit ist festzustellen, dass das Gericht die Begründung des streitigen Beschlusses nicht, wie die Rechtsmittelführerin geltend macht, durch seine eigene ersetzt hat. Der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Zum sechsten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler und Verletzung der Verteidigungsrechte – Vorbringen der Parteien

118 Cargolux macht geltend, dass das Gericht ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, weil es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses Argumente und eine Analyse herangezogen habe, die erstmals in dem Verfahren vor dem Gericht vorgebracht bzw. vorgelegt worden seien. Dadurch, dass das Gericht bei der Beurteilung des Kriteriums der qualifizierten Auswirkungen die Begründung des streitigen Beschlusses durch seine eigene ersetzt habe, sei ihr das Recht genommen worden, im Verwaltungsverfahren zur Anwendung dieses Kriteriums Stellung zu nehmen. Dies stelle einen Verstoß gegen die Rechtsprechung dar, wonach dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben werden müsse, zur sachlichen Richtigkeit und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände Stellung zu nehmen und zu allen Schriftstücken, auf die die Kommission ihre Feststellung stütze, Erklärungen abzugeben. Auch wenn sie die Problematik, auf die im angefochtenen Urteil eingegangen werde, im Verwaltungsverfahren hätte erkennen können, habe sich das Gericht auf eine neue Analyse und neue Argumente zum Kriterium der qualifizierten Auswirkungen gestützt, die in den Verwaltungsakten der Kommission nicht enthalten seien.

119 Die Kommission hält den sechsten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof

120 Der sechste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beruht auf der Annahme, dass das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob die Kommission hinreichend dargetan hat, dass das Kriterium der qualifizierten Auswirkungen im vorliegenden Fall erfüllt ist, die Begründung des streitigen Beschlusses zu Unrecht durch seine eigene ersetzt hat. Wie die Prüfung des fünften Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ergeben hat, trifft diese Annahme aber nicht zu.

121 Der sechste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Nachweis der völkerrechtlichen Zuständigkeit der Kommission auf der Grundlage der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung als Ganzes betrachtet – Vorbringen der Parteien

122 Cargolux macht geltend, dass das Gericht in den Rn. 174, 176 und 177 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Kommission ihre Zuständigkeit für die Anwendung von Art. 101 AEUV auf die Strecken mit Ankunft im EWR darauf gestützt habe, dass es sich bei der Zuwiderhandlung als Ganzes betrachtet um eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gehandelt habe.

123 Erstens habe das Gericht den Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung mit dem Nachweis der Zuständigkeit der Kommission vermengt. Mit diesem Begriff, mit dem die Beweislast der Kommission erleichtert werden solle, könne deren Zuständigkeit für die Anwendung von Art. 101 AEUV nicht ausgedehnt werden. Sonst würde der Kommission eine unbegrenzte Zuständigkeit für alle Verhaltensweisen eingeräumt, die außerhalb des EWR erfolgten und angeblich Bestandteil einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung seien, obwohl lediglich bestimmte Teile Auswirkungen im EWR hätten.

124 Zweitens setze der Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung voraus, dass jeder wesentliche Teil der Zuwiderhandlung selbst eine Zuwiderhandlung darstelle. Die Kommission könne sich mithin nicht auf ihn stützen, um ihre Zuständigkeit auf ein Strecken mit Ankunft im EWR betreffendes Verhalten auszudehnen, mit dem eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des EWR weder bezweckt noch bewirkt wurde.

125 Drittens habe das Gericht nicht beachtet, dass dem Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632), ein Sachverhalt zugrunde liege, mit dem der, um den es hier gehe, nichts gemein habe.

126 Viertens sei Rn. 177 des angefochtenen Urteils insoweit fehlerhaft, als das Gericht dort angenommen habe, dass die Kommission im 1046. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses geprüft habe, welche Auswirkungen die Zuwiderhandlung als Ganzes betrachtet haben würde. In dieser Randnummer des angefochtenen Urteils werde auf diese Frage aber überhaupt nicht eingegangen.

127 Wie aus der Klageschrift ersichtlich sei, habe sie den 1046. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses in ihrer Klage, anders als die Kommission geltend mache, durchaus angegriffen. Auf ihn werde in Abschnitt 5.3.2 der Klageschrift eingegangen. Im Übrigen habe das Gericht nicht auf der Grundlage des streitigen Beschlusses, sondern auf der Grundlage der Antworten, die die Kommission auf seine Fragen gegeben habe, festgestellt, dass der 1046. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses eine der Erwägungen sei, auf deren Grundlage die Kommission angenommen habe, dass das Kriterium der qualifizierten Auswirkungen erfüllt sei.

128 Die Kommission hält den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für unzulässig. Cargolux habe den 1046. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses in erster Instanz nicht angegriffen. Jedenfalls sei der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof

129 Cargolux hat die Zuständigkeit der Kommission für die Anwendung von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens auf das in Rede stehende Verhalten mit dem sechsten Klagegrund lediglich insoweit in Frage gestellt, als dieses die Luftfrachtdienste für eingehende Sendungen betraf. Das Gericht ist in Rn. 171 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass die Kommission zu Recht angenommen habe, dass das Kriterium der qualifizierten Auswirkungen bei der Abstimmung über die Luftfrachtdienste für eingehende Sendungen für sich betrachtet erfüllt sei. Soweit sie in Frage gestellt wurde, war die Zuständigkeit der Kommission für die Anwendung von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens auf das in Rede stehende Verhalten damit nachgewiesen. Auf die Frage, ob die Kommission, um ihre Zuständigkeit für die Anwendung von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens auf das in Rede stehende Verhalten nachzuweisen, im 1046. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses auch zu Recht angenommen hat, dass das Kriterium der qualifizierten Auswirkungen bei der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung als Ganzes betrachtet erfüllt sei, ist das Gericht in den Rn. 172 bis 182 des angefochtenen Urteils daher nur ergänzend eingegangen.

130 Wie sich aus den Ausführungen zum ersten, zum zweiten, zum vierten, zum fünften und zum sechsten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ergibt, hat das Gericht bei seiner Feststellung in Rn. 171 des angefochtenen Urteils nicht die gerügten Rechtsfehler begangen und entgegen dem Vorbringen von Cargolux die Begründung des streitigen Beschlusses auch nicht durch seine eigene ersetzt.

131 Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes werden demnach nicht tragende Gründe des angefochtenen Urteils angegriffen.

132 Nach der oben in Rn. 92 dargestellten Rechtsprechung ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes daher jedenfalls als ins Leere gehend zurückzuweisen.

133 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als teils unzulässig, teils ins Leere gehend und teils unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Einstufung des in Rede stehenden Verhaltens als bezweckte Zuwiderhandlung

134 Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Cargolux macht geltend, dass das Gericht unter Verletzung ihrer Verteidigungsrechte rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass die Kommission den wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext des in Rede stehenden Kartells hinreichend geprüft habe (erster Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes) und dass die auf das unbedingt notwendige Maß beschränkte Beurteilung des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts, die die Kommission durchgeführt habe, genüge, um das in Rede stehende Verhalten als bezweckte Zuwiderhandlung einstufen zu können (zweiter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes). Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Umfang der von der Kommission vorzunehmenden Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts – Vorbringen der Parteien

135 Cargolux macht zum einen geltend, dass das Gericht in den Rn. 303 bis 305 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass sich die Kommission bei der Prüfung des relevanten wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts, da sie angenommen habe, dass das in Rede stehende Verhalten einer horizontalen Absprache zur Festlegung der Preise entspreche, auf „das unbedingt notwendige Maß“ habe beschränken können und diesen Anforderungen an die Prüfungstiefe auch entsprochen habe. Im streitigen Beschluss seien der Einstufung des in Rede stehenden Kartells als bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs lediglich drei Seiten gewidmet. Auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext des Markts werde dort, wie sie bereits in der Klageschrift ausgeführt habe, überhaupt nicht eingegangen.

136 Das Gericht habe in Rn. 305 des angefochtenen Urteils auch zu Unrecht angenommen, dass die Prüfung, die die Kommission vorgenommen habe, den genannten Anforderungen an die Prüfungstiefe entspreche. Es habe sich insoweit lediglich auf die Ausführungen der Kommission gestützt, wonach der Preis das wichtigste Wettbewerbsinstrument sei, mit den in Rede stehenden Verhaltensweisen das Ziel verfolgt worden sei, die Unsicherheit bei der Preisgestaltung auf dem Markt zu beseitigen und zu gewährleisten, dass auf dem Markt die Disziplin eingehalten werde, und die Aufschläge alle angewandt worden seien. In früheren Entscheidungen habe die Kommission hingegen eine eingehendere Prüfung vorgenommen, obwohl es sich ebenfalls um eine auf das unbedingt notwendige Maß beschränkte Prüfung gehandelt habe.

137 Anders als das Gericht in Rn. 309 des angefochtenen Urteils angenommen habe, berufe sie sich auf die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht, um darzutun, dass diese höheren Anforderungen hätte genügen müssen, sondern um darzutun, dass die Kommission bei der Durchführung der auf das unbedingt notwendige Maß beschränkten Prüfung derart verschieden vorgehe, dass sie ihre frühere Entscheidungspraxis nicht einmal als Anhaltspunkt herangezogen habe. Bei der angeblichen Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts des vorliegenden Falls habe die Kommission zu Unrecht eine ganze Reihe von Gesichtspunkten, die relevant gewesen seien, nicht berücksichtigt, etwa die Art der Luftfrachtdienste, die tatsächlichen Bedingungen der Funktionsweise und der Struktur des Luftfrachtmarkts, die Komplexität dieses Markts oder die Marktmacht der Spediteure. Das Gericht habe dabei auch nicht berücksichtigt, dass der Begriff der bezweckten Einschränkung des Wettbewerbs restriktiv auszulegen sei.

138 Zum anderen habe das Gericht dadurch, dass es eine bezweckte Zuwiderhandlung festgestellt habe, ohne die Argumente, die sie in der Klageschrift zur Beurteilung des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts im vorliegenden Fall vorgebracht habe, gebührend zu berücksichtigen, ihre Verteidigungsrechte verletzt. Es habe ihr die Möglichkeit einer eingehenden kontradiktorischen Erörterung des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts ihres Verhaltens genommen.

139 Die Kommission meint, der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sei zurückzuweisen. – Würdigung durch den Gerichtshof

140 Als Erstes ist festzustellen, dass bei der Prüfung der Frage, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen oder ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, um als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV aufgefasst zu werden, nach ständiger Rechtsprechung auf den Inhalt ihrer Bestimmungen und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext, in dem sie steht, abzustellen ist. Im Rahmen der Beurteilung dieses Kontexts sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 165 und 166).

141 Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass die Analyse des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts der Verhaltensweise bei Vereinbarungen oder kollusiven Verhaltensweisen, die besonders schwere Wettbewerbsverstöße darstellen, auf das beschränkt werden kann, was unbedingt notwendig ist, um auf das Bestehen einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung schließen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C‑373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Oktober 2023, EDP – Energias de Portugal u. a., C‑331/21, EU:C:2023:812, Rn. 100 bis 102).

142 Zu diesen Arten von Vereinbarungen oder kollusiven Verhaltensweisen gehören u. a. horizontale Vereinbarungen über die Festsetzung der Preise (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 82, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 163), die Art. 101 Abs. 1 Buchst. a AEUV ausdrücklich verbietet.

143 In den Rn. 300 und 302 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die oben in den Rn. 140 bis 142 dargestellte Rechtsprechung im Wesentlichen wiedergegeben. Es hat festgestellt, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 908, 909, 1199 und 1208 des streitigen Beschlusses angenommen habe, dass das in Rede stehende Verhalten, auch wenn es sich nicht auf den gesamten Endpreis der betreffenden Dienstleistungen beziehe, einem horizontalen Kartell über die Festsetzung der Preise gleichkomme (angefochtenes Urteil, Rn. 303), und daraus gefolgert, dass die Kommission in der Klagebeantwortung zu Recht geltend mache, dass sie sich bei der Prüfung des relevanten wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts auf das habe beschränken können, was unbedingt notwendig gewesen sei, um die in Rede stehenden Vereinbarungen und Verhaltensweisen als bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs einstufen zu können (angefochtenes Urteil, Rn. 304).

144 Die Feststellung des Gerichts, dass es, da die Kommission angenommen habe, dass das in Rede stehende Verhalten einer horizontalen Absprache zur Festsetzung der Preise gleichkomme, nicht zu beanstanden sei, dass sie die Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts dieses Verhaltens auf das beschränkt habe, was unbedingt notwendig gewesen sei, um eine bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs feststellen zu können, steht mithin im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs.

145 Als Zweites ist speziell zu dem Vorbringen, mit dem sich Cargolux gegen Rn. 305 des angefochtenen Urteils wendet, festzustellen, dass das Gericht dort zwar entschieden hat, dass die Prüfung des relevanten wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts, die die Kommission im streitigen Beschluss vorgenommen habe, diesen Anforderungen genüge. Insoweit hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 909 und 916 des streitigen Beschlusses erläutert habe, dass der Preis das wichtigste Wettbewerbsinstrument sei, dass die in Rede stehenden Vereinbarungen und Verhaltensweisen das Ziel gehabt hätten, die Unsicherheit bei der Preisgestaltung auf dem Luftfrachtmarkt zu beseitigen und so zu gewährleisten, dass auf dem Markt die Disziplin eingehalten werde, und dass die durch die Kraftstoffindizes bedingten Preiserhöhungen alle koordiniert angewandt worden seien.

146 Das Gericht hat in Rn. 305 des angefochtenen Urteils aber weiter festgestellt, dass diese Erwägungen der Kommission insbesondere auf Abschnitt 4 des streitigen Beschlusses beruhten, in dem insbesondere auf die Grundprinzipien und die Struktur des in Rede stehenden Kartells eingegangen werde, und auch im Zusammenhang mit der Beschreibung des Luftfrachtsektors und der anwendbaren Preisgestaltungsmodalitäten zu sehen seien, die in Abschnitt 2.1 enthalten seien, wie Cargolux selbst einräume.

147 Das Gericht hat sich in Rn. 305 des angefochtenen Urteils also nicht auf die von Cargolux oben in Rn. 136 dargestellte Feststellung beschränkt. Es hat sie ergänzt, indem es auf andere relevante Gesichtspunkte hingewiesen hat, die die Kommission im streitigen Beschluss dargestellt hat, nämlich, wie aus Rn. 305 des angefochtenen Urteils hervorgeht, die Grundprinzipien und die Struktur des in Rede stehenden Kartells und die Beschreibung des Luftfrachtsektors und der anwendbaren Preisgestaltungsmodalitäten, die nach der oben in Rn. 140 dargestellten Rechtsprechung bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten eine bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs darstellt, zu berücksichtigen sind.

148 Die Einwände, die Cargolux gegen Rn. 305 des angefochtenen Urteils erhebt, beruhen also auf einer unvollständigen Lektüre des angefochtenen Urteils.

149 Cargolux kann sich insoweit auch nicht auf die frühere Entscheidungspraxis der Kommission berufen, selbst wenn es ihr dabei, wie sie im Rechtsmittelverfahren geltend macht, nur darum geht, darzutun, dass das Gericht zu Unrecht nicht beanstandet habe, dass die Kommission bei der Prüfung, die sie habe durchführen müssen, zu Unrecht eine ganze Reihe relevanter Gesichtspunkte nicht berücksichtigt habe. Denn, wie das Gericht in Rn. 309 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, hat die frühere Entscheidungspraxis der Kommission lediglich Hinweischarakter (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, Kommission/CK Telecoms UK Investments, C‑376/20 P, EU:C:2023:561, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

150 Als Drittes ist zu dem oben in Rn. 138 dargestellten Vorbringen festzustellen, dass mit einem Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, dass das Gericht auf im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente nicht eingegangen sei, nach ständiger Rechtsprechung im Wesentlichen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, die sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung für das Gericht entsprechend gilt, und Art. 117 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt (Urteil vom 28. September 2023, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C‑123/21 P, EU:C:2023:708, Rn. 185 und die dort angeführte Rechtsprechung). Soweit sie geltend macht, dass das Gericht ihr Vorbringen zur Beurteilung des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts des vorliegenden Falls nicht gebührend berücksichtigt habe, macht Cargolux unter dem Vorwand, dass das Gericht ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, somit in Wirklichkeit geltend, dass das Gericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.

151 Es ist daher darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht, die dem Gericht gemäß Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs obliegt, von ihm verlangt, dass es die von ihm angestellten Überlegungen klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, so dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile vom 11. April 2013, Mindo/Kommission, C‑652/11 P, EU:C:2013:229, Rn. 29, und vom 26. September 2024, Covestro Deutschland und Deutschland/Kommission, C‑790/21 P und C‑791/21 P, EU:C:2024:792, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

152 Die Begründungspflicht verlangt vom Gericht jedoch nicht, dass es bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann (Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 372, und vom 26. September 2024, Covestro Deutschland und Deutschland/Kommission, C‑790/21 P und C‑791/21 P, EU:C:2024:792, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

153 Bei der Begründungspflicht handelt es sich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67, und vom 4. Oktober 2024, UPL Europe und Indofil Industries [Netherlands]/Kommission, C‑262/23 P, EU:C:2024:862, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).

154 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutert, warum es zu dem Schluss gelangt ist, dass die Kommission zu Recht angenommen habe, dass sie sich bei der Prüfung des relevanten wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts auf das habe beschränken können, was unbedingt notwendig gewesen sei, um die in Rede stehenden Vereinbarungen und Verhaltensweisen als bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs einstufen zu können (angefochtenes Urteil, Rn. 293 bis 304), und warum die Prüfung des relevanten wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts, die die Kommission im streitigen Beschluss vorgenommen habe, diesen Anforderungen seiner Auffassung nach entgegen dem Vorbringen von Cargolux genüge (angefochtenes Urteil, Rn. 305 bis 310). Es hat das Vorbringen von Cargolux zu einem etwaigen Effekt kommunizierender Röhren (angefochtenes Urteil, Rn. 306), zur früheren Entscheidungspraxis der Kommission (angefochtenes Urteil, Rn. 309) und zur Einstufung des in Rede stehenden Verhaltens als „qualifiziertes Kartell“ (angefochtenes Urteil, Rn. 310) zurückgewiesen.

155 Nach der oben in den Rn. 151 und 152 dargestellten Rechtsprechung kann daher nicht angenommen werden, dass das Gericht bei der Zurückweisung des Vorbringens von Cargolux, dass die Kommission das in Rede stehende Verhalten zu Unrecht als bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs eingestuft habe, ohne vorher den relevanten wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext geprüft zu haben, seiner Verpflichtung, das angefochtene Urteil zu begründen, nicht nachgekommen wäre.

156 Insoweit ist das oben in Rn. 138 dargestellte Vorbringen daher als unbegründet zurückzuweisen.

157 Soweit Cargolux mit dem oben in Rn. 138 dargestellten Vorbringen geltend machen will, dass das Gericht zu Unrecht angenommen habe, dass die Kommission das in Rede stehende Verhalten zu Recht als bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs eingestuft habe, ist dieses Vorbringen nach der oben in Rn. 153 dargestellten Rechtsprechung nicht geeignet, ein Verstoß des Gerichts gegen seine Begründungspflicht darzutun. Es bezieht sich vielmehr auf die Stichhaltigkeit der Ausführungen des Gerichts. Diese wird von Cargolux aber mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in Zweifel gezogen. Insoweit wird das oben in Rn. 138 dargestellte Vorbringen von Cargolux daher zusammen mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes geprüft werden.

158 Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist somit als unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Analyse, aufgrund deren die Kommission das in Rede stehende Verhalten als bezweckte Zuwiderhandlung eingestuft hat – Vorbringen der Parteien

159 Cargolux macht geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass die auf das unbedingt notwendige Maß beschränkte Beurteilung des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts, die die Kommission durchgeführt habe, genüge, um das in Rede stehende Verhalten als bezweckte Zuwiderhandlung einstufen zu können. Es habe die Umstände, die diesen Kontext gekennzeichnet hätten, nicht berücksichtigt, ja nicht einmal die entsprechenden Beweise untersucht. Das Gericht habe insoweit auch ihre Verteidigungsrechte verletzt.

160 Zum einen habe das in Rede stehende Verhalten nicht als bezweckte Zuwiderhandlung eingestuft werden können. Es sei weder unmittelbar noch mittelbar geeignet gewesen sei, den Wettbewerb auf dem Luftfrachtmarkt einzuschränken. Wie sie in der Klageschrift ausgeführt habe, träfen die Kunden ihre Kaufentscheidungen im Hinblick auf den ihnen in Rechnung gestellten Gesamtpreis. Die Erhöhung der Aufschläge könne durch Wettbewerb in Bezug auf die Grundpreise neutralisiert werden. Das Verhalten betreffend die Aufschläge habe nämlich nicht darin bestanden, den Verkaufspreis gegenüber den Kunden festzusetzen oder den Wettbewerb über den Preis einzuschränken oder zu beseitigen. Die Rn. 298 und 299 des angefochtenen Urteils seien daher fehlerhaft. Das Gericht habe dort zu Unrecht Faktoren außer Acht gelassen, die in dem wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext der in diesen Randnummern des angefochtenen Urteils angeführten Rechtssachen eine wichtige Rolle gespielt hätten und in den betreffenden Fällen von der Kommission herangezogen worden seien, um eine bezweckte Zuwiderhandlung nachzuweisen. Im vorliegenden Fall lägen diese Faktoren aber nicht vor.

161 Abgesehen davon sei das in Rede stehende Verhalten auch nicht geeignet gewesen, den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt mittelbar einzuschränken. Die Preise auf dem Luftfrachtmarkt seien weitgehend undurchsichtig, und die betroffenen Unternehmen hätten 2005 auf dem Luftfrachtweltmarkt nur einen Anteil von 34 % gehabt. Dieser Markt sei außerdem stark fragmentiert. Selbst wenn erwiesen wäre, dass sich die betroffenen Unternehmen abgestimmt hätten, sei es daher höchst unwahrscheinlich, dass der Wettbewerb dadurch hätte spürbar verfälscht werden können.

162 Zum anderen könne auch die Nichtzahlung von Provisionen nicht als bezweckte Zuwiderhandlung eingestuft werden. Wie sie ebenfalls in der Klageschrift ausgeführt habe, habe die Kommission den speziellen rechtlichen Kontext nicht gebührend berücksichtigt, in dem die betroffenen Unternehmen über die Provisionen auf die Aufschläge gesprochen hätten. Es habe sich um eine gerechtfertigte Reaktion auf die Verhaltensweisen der Spediteure gehandelt. Deshalb könne die Nichtzahlung von Provisionen nicht als bezweckte Zuwiderhandlung eingestuft werden. In Rn. 485 des angefochtenen Urteils habe sich das Gericht aber die Erwägungen, die die Kommission in den Erwägungsgründen 675 bis 702 des streitigen Beschlusses angestellt habe, zu eigen gemacht, ohne den Streit mit den Spediteuren und die Drohungen zu berücksichtigen, unter denen die Gespräche zwischen den Luftfrachtunternehmen und den Spediteuren stattgefunden hätten.

163 Außerdem habe das Gericht in den Rn. 487 bis 490 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen nicht richtig aufgefasst. Sie habe nämlich nicht geltend gemacht, dass sie wegen des rechtswidrigen Verhaltens der Spediteure befugt gewesen sei, in Bezug auf die Nichtzahlung von Provisionen Kontakte mit den übrigen Luftfrachtunternehmen zu pflegen, sondern, dass die Kommission beim Nachweis einer bezweckten Zuwiderhandlung nicht das richtige rechtliche Kriterium angewandt habe und auch ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, weil sie ihr Vorbringen zum rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext der Nichtzahlung von Provisionen nicht untersucht habe.

164 Die Kommission meint, der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sei teils unzulässig, teils unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof

165 Nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt.

166 Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV lediglich zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der aus ihnen gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C‑7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 21, und vom 11. Januar 2024, Planistat Europe und Charlot/Kommission, C‑363/22 P, EU:C:2024:20, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

167 Für die Feststellung und Würdigung der Tatsachen und die Beweiswürdigung ist hingegen allein das Gericht zuständig (siehe oben, Rn. 96). Die Würdigung der Tatsachen und Beweise ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die im Rechtsmittelverfahren als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt

168 Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass es sich bei der Einstufung des in Rede stehenden Kartells als bezweckte Zuwiderhandlung um eine rechtliche Einstufung der Tatsachen handelt. Zum einen will Cargolux aber, wie aus den Rn. 160 bis 163 des vorliegenden Urteils hervorgeht, auch wenn sie eine fehlerhafte rechtliche Einstufung der Tatsachen geltend macht, im Wesentlichen erreichen, dass der Gerichtshof die in erster Instanz vorgebrachten Tatsachen und Beweise neu würdigt, ohne deren Verfälschung geltend zu machen. Cargolux stellt nämlich dar, wie der Markt für Luftfrachtdienste seiner Auffassung nach funktioniert und welche begrenzten Auswirkungen das in Rede stehende Verhalten auf die Preise der Luftfrachtdienste gehabt habe. Insoweit ist das Vorbringen von Cargolux nach der oben in Rn. 96 dargestellten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

169 Zum anderen beruht das Vorbringen von Cargolux, soweit mit ihm geltend gemacht wird, dass das Gericht in den Rn. 298 und 299 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage einer Rechtsprechung, die im Wesentlichen nicht einschlägig sei, rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass ein Verhalten, mit dem lediglich ein Teil des Preises der betreffenden Ware oder Dienstleistung festgesetzt werde, als horizontales Kartell zur Festsetzung von Preisen eingestuft werden könne, auf der Annahme, dass eine Vereinbarung zwischen Wettbewerbern, mit der lediglich ein Teil des Preises der betreffenden Ware oder Dienstleistung festgesetzt wird, nicht unter dem Begriff der bezweckten Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen könne.

170 Insoweit hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass der Begriff der bezweckten Einschränkung des Wettbewerbs eng auszulegen ist und unter ihn ausschließlich bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen fallen können, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass eine Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist. Diese Rechtsprechung liegt darin begründet, dass bestimmte Formen der Koordination zwischen Unternehmen schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2024, Kommission/KRKA, C‑151/19 P, EU:C:2024:546, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

171 Insoweit steht fest, dass bestimmte kollusive Verhaltensweisen, wie z. B. diejenigen, die zur horizontalen Festsetzung der Preise durch Kartelle führen, als aufgrund ihrer Art geeignet angesehen werden können, negative Auswirkungen auf insbesondere den Preis, die Menge oder die Qualität der Waren und Dienstleistungen zu haben, so dass für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV der Nachweis, dass sie konkrete Auswirkungen auf den Markt haben, als überflüssig erachtet werden kann (Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung). Derartige Verhaltensweisen ziehen nämlich eine Verringerung der Produktion und eine Erhöhung der Preise nach sich, was eine Fehlallokation von Ressourcen zum Nachteil insbesondere der Verbraucher zur Folge hat (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 163).

172 Bei der Prüfung der Frage, ob eine Vereinbarung eine bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellt, ist rechtlich maßgeblich, dass eine solche Vereinbarung oder Verhaltensweise von einer Art ist, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um davon ausgehen zu können, dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen nicht notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 162). Dabei sind die oben in Rn. 140 genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

173 Das in Rede stehende kollusive Verhalten stellt daher nicht bereits deshalb, weil es nur einen Teil des Preises der betreffenden Ware oder Dienstleistung betroffen hat, keine Form der Abstimmung dar, bei der aufgrund ihrer Art davon auszugehen ist, dass sie den normalen Wettbewerb beeinträchtigt. Vielmehr führt ein solches Verhalten bereits aufgrund seiner Art zu einer Erhöhung der Preise, was eine Fehlallokation von Ressourcen zum Nachteil insbesondere der Verbraucher zur Folge hat.

174 Das gegen die Rn. 298 und 299 des angefochtenen Urteils gerichtete Vorbringen beruht mithin auf einer unzutreffenden Annahme. Es ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

175 Als Zweites ist zu der Einstufung der Nichtzahlung von Provisionen als bezweckte Zuwiderhandlung festzustellen, dass sich Cargolux mit dem oben in den Rn. 162 und 163 dargestellten Vorbringen gegen die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 483 bis 491 des angefochtenen Urteils wendet, die die Wettbewerbswidrigkeit der Kontakte zur Nichtzahlung von Provisionen betreffen, an denen sie teilgenommen hat.

176 In Rn. 485 des angefochtenen Urteils hat das Gericht aber lediglich den Inhalt der Erwägungsgründe 675 bis 702 des streitigen Beschlusses wiedergegeben. Cargolux macht nicht geltend, dass das Gericht diese Erwägungsgründe des streitigen Beschlusses verfälscht hätte. Nach der oben in Rn. 96 dargestellten Rechtsprechung ist das Vorbringen, mit dem sich Cargolux gegen Rn. 485 des angefochtenen Urteils wendet, daher als unzulässig zurückzuweisen.

177 Zu den Rn. 487 bis 490 des angefochtenen Urteils ist festzustellen, dass das Gericht dort im Wesentlichen festgestellt hat, dass Cargolux geltend mache, dass die Nichtzahlung von Provisionen eine gerechtfertigte Reaktion auf das von ihr für rechtswidrig gehaltene Verhalten der Spediteure dargestellt habe, sich nach der in den Rn. 487 und 488 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung aber nicht auf das für rechtswidrig gehaltene Verhalten der Spediteure berufen könne, um zu bestreiten, dass die Kontakte betreffend die Nichtzahlung von Provisionen, an denen sie teilgenommen habe, wettbewerbswidrig gewesen seien.

178 Das Gericht hat in Rn. 488 des angefochtenen Urteils im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs aber zu Recht darauf hingewiesen, dass es Aufgabe der Behörden und nicht privater Unternehmen ist, dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C‑591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

179 Das Gericht hat mithin rechtsfehlerfrei festgestellt, dass dieser Umstand, der zum Kontext des in Rede stehenden Verhaltens gehöre, selbst wenn er erwiesen wäre, jedenfalls keinen Verstoß gegen Art. 101 AEUV zu rechtfertigen vermöchte, und schon gar keine kollusive Verhaltensweise, bei der festgestellt worden sei, wie es es in den Rn. 293 bis 311 des angefochtenen Urteils getan habe, dass sie den Wettbewerb derart beeinträchtige, dass sie als bezweckte Einschränkung eingestuft werden könne.

180 Das oben in Rn. 163 dargestellte Vorbringen ist daher unbegründet.

181 Folglich ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen. Der zweite Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen. Zum dritten Rechtsmittelgrund: Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung und Beteiligung von Cargolux daran

182 Der dritte Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Cargolux macht geltend, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, weil es das rechtliche Kriterium für den Nachweis einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht richtig dargestellt habe (erster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes), und dass es zu Unrecht die Feststellung der Kommission bestätigt habe, dass sie für die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung als Ganzes betrachtet verantwortlich sei (zweiter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes). Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: rechtliches Kriterium für den Nachweis einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung – Vorbringen der Parteien

183 Cargolux macht geltend, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, weil es das rechtliche Kriterium für den Nachweis einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht richtig dargestellt habe. In den Rn. 322 bis 324 und 335 des angefochtenen Urteils habe das Gericht angenommen, dass der Nachweis einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung voraussetze, dass es einen Gesamtplan gegeben habe, mit dem ein gemeinsames Ziel verfolgt worden sei, dass das betroffene Unternehmen vorsätzlich an dem Plan mitgewirkt habe und dass es nachweislich oder vermutlich Kenntnis von den rechtswidrigen Verhaltensweisen der übrigen Teilnehmer gehabt habe, an denen es sich selbst nicht unmittelbar beteiligt habe. In Rn. 325 des angefochtenen Urteils sei es dann auf den Begriff der Komplementarität eingegangen. In den Rn. 325 bis 327 des angefochtenen Urteils habe es aber angenommen, dass die Komplementarität zwar ein objektives Indiz für das Vorliegen eines Gesamtplans zur Verwirklichung eines wettbewerbswidrigen Ziels darstellen könne, zum Nachweis einer inhaltlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung aber nicht geprüft zu werden brauche, ob zwischen verschiedenen rechtswidrigen Verhaltensweisen ein Komplementaritätsverhältnis bestehe. Diese Auffassung sei nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung des Gerichts zu vereinbaren, die vom Gerichtshof in dem Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission (C‑440/19 P, EU:C:2021:214), implizit bestätigt worden sei. Auch die Entscheidungspraxis der Kommission zeige, dass die Kommission dieses Kriterium anwende, wie sie dies im Übrigen auch im 879. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses getan habe.

184 In diesem Zusammenhang macht Cargolux geltend, dass der Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, was Verhaltensweisen angehe, die keine Verbindungen zueinander aufwiesen, in den Rn. 107 und 108 des Urteils vom 16. Juni 2022, Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission (C‑700/19 P, EU:C:2022:484), zu weit ausgelegt worden sei, wodurch gleichzeitig die Beweislast der Kommission erheblich erleichtert worden sei. Eine solche Ausuferung müsse aber vermieden werden.

185 Die Kommission hält den ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes für unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof

186 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten ergeben, selbst wenn ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift darstellen könnten. Somit ist die Kommission, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen „Gesamtplan“ einfügen, berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes betrachtet aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2024, Servier u. a./Kommission, C‑201/19 P, EU:C:2024:552, Rn. 240).

187 Ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten „Vereinbarungen“ oder „aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfüllten und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollten, an einer solchen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hat, kann somit für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung auch für das Verhalten anderer Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2024, Servier u. a./Kommission, C‑201/19 P, EU:C:2024:552, Rn. 241).

188 Bei der Qualifizierung verschiedener Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung ist nicht zu prüfen, ob sie insofern in einem Komplementaritätsverhältnis stehen, als jede von ihnen eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs beseitigen soll und durch Interaktion zur Verwirklichung sämtlicher wettbewerbswidriger Wirkungen beiträgt, die ihre Urheber im Rahmen eines auf ein einheitliches Ziel gerichteten Gesamtplans anstreben. Die den Begriff „einheitliches Ziel“ betreffende Voraussetzung bedeutet vielmehr, dass geprüft werden muss, ob es nicht die verschiedenen Verhaltensweisen, die Bestandteil der Zuwiderhandlung sind, kennzeichnende Gesichtspunkte gibt, die darauf hindeuten könnten, dass die von anderen beteiligten Unternehmen vorgenommenen Handlungen nicht das gleiche Ziel oder die gleiche wettbewerbswidrige Wirkung haben und sich daher nicht wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen „Gesamtplan“ einfügen (Urteile vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C‑644/13 P, EU:C:2017:59, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2024, Servier u. a./Kommission, C‑201/19 P, EU:C:2024:552, Rn. 242).

189 Demnach hat das Gericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass bei der Einstufung verschiedener rechtswidriger Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung nicht zu prüfen sei, ob zwischen diesen ein Komplementaritätsverhältnis im Sinne der in der vorstehenden Randnummer dargestellten Rechtsprechung bestehe (angefochtenes Urteil, Rn. 325 und 326), und daraus rechtsfehlerfrei gefolgert, dass die Einstufung der Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung nicht bereits deshalb fehlerhaft wäre, weil die Kommission, wie Cargolux behaupte, nicht nachgewiesen hätte, dass zwischen den in Rede stehenden Vereinbarungen und Verhaltensweisen ein Komplementaritätsverhältnis bestehe (angefochtenes Urteil, Rn. 327).

190 Cargolux kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf eine Rechtsprechung des Gerichts berufen, die dem entgegenstehe und vom Gerichtshof mit dem Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission (C‑440/19 P, EU:C:2021:214), bestätigt worden sei. In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, hatte der Gerichtshof nämlich überhaupt nicht darüber zu befinden, ob beim Nachweis einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zu prüfen ist, ob zwischen den verschiedenen rechtswidrigen Verhaltensweisen ein Komplementaritätsverhältnis im Sinne der oben in Rn. 188 dargestellten Rechtsprechung besteht. Dass sich der Gerichtshof zu diesem Punkt nicht geäußert hat, kann daher nicht dahin verstanden werden, dass er die oben in Rn. 188 dargestellte ständige Rechtsprechung in Frage gestellt hätte.

191 Da diese Rechtsprechung erst jüngst vom Gerichtshof bestätigt worden ist – insbesondere in Rn. 242 des Urteils vom 27. Juni 2024, Servier u. a./Kommission (C‑201/19 P, EU:C:2024:552) –, kann Cargolux mit dem oben in Rn. 183 dargestellten Vorbringen, dass es sich nicht um eine ständige Rechtsprechung handele und die Rechtsprechung überdies uneinheitlich sei, nicht durchdringen.

192 Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung durch die oben in Rn. 188 dargestellte Rechtsprechung – die im Wesentlichen auch in den Rn. 107 und 108 des Urteils vom 16. Juni 2022, Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission (C‑700/19 P, EU:C:2022:484), dargestellt wird, auf die sich Cargolux beruft – zu weit ausgelegt würde, weil unter ihn damit Verhaltensweisen gefasst würden, die nichts miteinander zu tun hätten. Nach dieser ständigen Rechtsprechung setzt eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung nämlich einen Gesamtplan voraus, in den sich die verschiedenen Verhaltensweisen, aus denen sie zusammengesetzt ist, einfügen, und dass diese den identischen Zweck der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts haben.

193 Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist mithin als unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Beteiligung von Cargolux an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung – Vorbringen der Parteien

194 Cargolux macht geltend, dass das Gericht zu Unrecht die Feststellung der Kommission bestätigt habe, dass sie für die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung als Ganzes betrachtet verantwortlich gemacht werden könne.

195 Zum einen habe das Gericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Kommission nachgewiesen habe, dass es sich bei der Zuwiderhandlung um eine komplementäre und fortgesetzte Zuwiderhandlung gehandelt habe. Rn. 509 des angefochtenen Urteils sei insofern fehlerhaft, als das Gericht dort angenommen habe, dass der Umstand, dass das Verhalten betreffend die Nichtzahlung von Provisionen etwa fünf Jahre nach dem Beginn der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung begonnen habe, nichts daran ändere, dass es durch die Interaktion mit den übrigen Komplexen der Zuwiderhandlung zur Verwirklichung des einheitlichen Ziels, das verfolgt worden sei, beigetragen habe. Ein so deutlicher zeitlicher Abstand lasse vielmehr die Annahme zu, dass das Verhalten betreffend die Nichtzahlung von Provisionen völlig unabhängig von der Absprache über die Aufschläge gewesen sei. Die im 880. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses genannten Umstände, die gegen diese Annahme sprächen, seien nicht relevant.

196 Außerdem habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass es sich bei den Kontakten betreffend den Treibstoffaufschlag, wie sie in der Klageschrift dargelegt habe, um weltweite Kontakte gehandelt habe, die an den Sitzen der betreffenden Unternehmen stattgefunden hätten, während die Kontakte betreffend den Sicherheitsaufschlag hauptsächlich auf lokaler Ebene stattgefunden hätten. Rn. 466 des angefochtenen Urteils, mit dem dieses Vorbringen zurückgewiesen werde, sei fehlerhaft. Dass bei den Kontakten betreffend den Sicherheitsaufschlag von Gesprächen mit der Unternehmenszentrale die Rede sei, ändere nämlich nichts daran, dass die multilateralen Kontakte betreffend die beiden Tatkomplexe der Zuwiderhandlung jeweils lokal erfolgt seien. Rn. 473 des angefochtenen Urteils sei daher auch insoweit fehlerhaft, als das Gericht angenommen habe, dass es ihr nicht gelungen sei, die Zugehörigkeit der den Treibstoff- und den Sicherheitsaufschlag betreffenden Tatkomplexe zu ein und derselben Zuwiderhandlung, mit der ein einheitliches Ziel verfolgt worden sei, in Zweifel zu ziehen. Die Kommission dürfe Kontakte, die zeitlich weit auseinander lägen, nicht heranziehen, um eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung festzustellen.

197 Zum anderen sei die Begründung des angefochtenen Urteils insoweit widersprüchlich, als das Gericht in Rn. 326 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass es nicht erforderlich sei, ein Komplementaritätsverhältnis nachzuweisen, um eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung feststellen zu können, in seinen Ausführungen zu ihren Lasten in den Rn. 497 und 523 des angefochtenen Urteils, um zu rechtfertigen, dass die Verhaltensweise der Nichtzahlung von Provisionen Bestandteil der im streitigen Beschluss festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung sei, dann aber doch auf ein solches Komplementaritätsverhältnis abgestellt habe.

198 Die Kommission meint, der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes sei zurückzuweisen. – Würdigung durch den Gerichtshof

199 Als Erstes ist festzustellen, dass die Prüfung des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes ergeben hat, dass das Gericht in Rn. 326 des angefochtenen Urteils zu Recht angenommen hat, dass bei der Qualifizierung verschiedener Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung nicht geprüft zu werden brauche, ob insofern ein Komplementaritätsverhältnis zwischen ihnen bestehe, als jede von ihnen eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs beseitigen soll, und ob sie durch Interaktion zur Verwirklichung sämtlicher wettbewerbswidriger Auswirkungen beitragen, die die betroffenen Unternehmen mit ihnen anstreben.

200 So hat das Gericht in Rn. 508 des angefochtenen Urteils unter Verweis auf Rn. 326 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission bei der Qualifizierung verschiedener rechtswidriger Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung nicht zu prüfen habe, ob zwischen diesen ein Komplementaritätsverhältnis bestehe. Es hat daraus gefolgert, dass der streitige Beschluss nicht bereits deshalb rechtswidrig wäre, weil die Kommission, wie Cargolux behaupte, nicht nachgewiesen hätte, dass zwischen dem die Nichtzahlung von Provisionen und dem den Treibstoffaufschlag betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung ein Komplementaritätsverhältnis bestehe.

201 In Rn. 509 des angefochtenen Urteils, die auch mit „jedenfalls“ eingeleitet wird, hat das Gericht das Vorbringen von Cargolux, dass der die Nichtzahlung von Provisionen betreffende Tatkomplex der Zuwiderhandlung im Verglich zu den übrigen Tatkomplexen relativ späten begonnen habe, mithin lediglich ergänzend geprüft. Nach der oben in Rn. 92 dargestellten Rechtsprechung ist die oben in Rn. 195 dargestellte Rüge, mit der Rn. 509 des angefochtenen Urteils angegriffen wird, daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

202 Als Zweites ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 466 des angefochtenen Urteils lediglich darauf hingewiesen hat, dass die drei Kontakte, auf die sich Cargolux berufe, um ihre Beteiligung an dem den Sicherheitsaufschlag betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung zu bestreiten, die Organisation auf mehreren Ebenen, die die Kommission im streitigen Beschluss beschrieben habe, nicht entkräfteten, sondern beispielhaft verdeutlichten, da bei allen diesen Kontakten von Weisungen der Zentrale der betroffenen Unternehmen oder der Kommunikation mit der Zentrale der betroffenen Unternehmen die Rede sei. Das Gericht verweist insoweit beispielhaft auf die in den Erwägungsgründen 594 und 595 des streitigen Beschlusses beschriebenen E‑Mails.

203 In Rn. 473 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass Cargolux ihrer Beteiligung an dem den Treibstoffaufschlag betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung nicht mit Erfolg bestritten habe. Es sei ihr nämlich nicht gelungen, die Zugehörigkeit der den Treibstoff- und den Sicherheitsaufschlag betreffenden Tatkomplexe zu einer einheitlichen Zuwiderhandlung, mit der ein einheitliches Ziel verfolgt worden sei, in Zweifel zu ziehen. Es sei unstreitig, dass ihre Beteiligung an dem den Treibstoffaufschlag betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung bis zum 14. Februar 2006 angedauert habe. „Stichhaltige Beweise“ gebe es zumindest für die Zeit ab dem 10. Juni 2005. Für die Zeit davor gebe es zahlreiche Beweise und Indizien für wettbewerbswidrige Kontakte.

204 Die Rn. 466 und 473 enthalten mithin nur Beurteilungen von Tatsachen. Mit dem oben in Rn. 196 dargestellten Vorbringen will Cargolux also in Wirklichkeit erreichen, dass der Gerichtshof die Tatsachen und Beweise, die das Gericht bereits in den Rn. 466 und 473 des angefochtenen Urteils in voller Unabhängigkeit beurteilt hat, neu beurteilt. Cargolux macht nicht geltend, dass das Gericht diese verfälscht hätte. Nach der oben in Rn. 96 dargestellten Rechtsprechung ist ihr Vorbringen daher unzulässig.

205 Als Drittes ist zu dem behaupteten Widerspruch in der Begründung festzustellen, dass das Gericht in Rn. 497 des angefochtenen Urteils zwar u. a. ausgeführt hat, dass wegen der „Komplementarität“, die zwischen den den Treibstoff- und den Sicherheitszuschlag betreffenden Tatkomplexen der Zuwiderhandlung und dem die Nichtzahlung von Provisionen betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung bestanden habe, aus den in Rn. 497 des angefochtenen Urteils genannten Beweisen bei verständiger Würdigung habe geschlossen werden können, dass sich die Kontakte zur Nichtzahlung von Provisionen, an denen Cargolux teilgenommen habe, auf denselben oder nahezu denselben räumlichen Bereich bezogen hätten wie die Kontakte zu den Aufschlägen. Diese Komplementarität sei von Cargolux nicht mit Erfolg bestritten worden. Das Gericht verweist insoweit auf die Rn. 329 und 509 des angefochtenen Urteils.

206 Das Gericht hat in Rn. 523 des angefochtenen Urteils weiter festgestellt, dass die Aufschläge generell weltweit für alle Strecken gegolten hätten. Dies habe daher wahrscheinlich auch für die Nichtzahlung von Provisionen gegolten. Im 879. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses habe die Kommission festgestellt, dass die Nichtzahlung von Provisionen und die beiden anderen Tatkomplexe der Zuwiderhandlung insoweit komplementär seien, als die Nichtzahlung von Provisionen es „ermöglicht [habe], die Aufschläge dem Wettbewerb im Zusammenhang mit der Aushandlung von Provisionen (in Wirklichkeit Nachlässen auf die Aufschläge) mit den Kunden zu entziehen“.

207 Zum einen handelt es sich bei den Ausführungen in Rn. 497, wie sich aus Rn. 496 des angefochtenen Urteils ergibt, aber um nicht tragende Gründe. Dasselbe gilt für die Ausführungen in den Rn. 329 und 520 des angefochtenen Urteils. Die Rüge des Widerspruchs in der Begründung, die Cargolux insoweit erhebt, ist nach der oben in Rn. 92 dargestellten Rechtsprechung daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

208 Zum anderen betrifft Rn. 523 des angefochtenen Urteils nicht den Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, sondern, wie aus Rn. 511 des angefochtenen Urteils hervorgeht, das Vorbringen von Cargolux zum vierten Teil des fünften Klagegrundes, mit dem Cargolux gerügt hatte, dass die Kommission nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass sich die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung auf die ganze „Welt“ erstreckt habe. Der behauptete Widerspruch in der Begründung liegt also nicht vor.

209 Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher als teils unzulässig, teils unbegründet und teils ins Leere gehend zurückzuweisen. Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Zum vierten Rechtsmittelgrund: Umfang der Beteiligung von Cargolux an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung

210 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, macht Cargolux geltend, dass das Gericht jedenfalls rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass sie für alle Aspekte der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung verantwortlich sei. Sie rügt, dass das Gericht, indem es festgestellt habe, dass sie sich an dem die Nichtzahlung von Provisionen betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung beteiligt habe, einen Rechtsfehler begangen und die Beweise verfälscht (erster Teil des vierten Rechtsmittelgrundes) sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe (zweiter Teil des vierten Rechtsmittelgrundes), und dass dem Gericht bei der Beurteilung ihrer Verantwortlichkeit für den den Sicherheitsaufschlag betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung Rechtsfehler unterlaufen seien (dritter Teil des vierten Rechtsmittelgrundes). Zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: Beteiligung von Cargolux an dem die Nichtzahlung von Provisionen betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung – Vorbringen der Parteien

211 Cargolux macht geltend, dass das Gericht, indem es festgestellt habe, dass sie sich an dem die Nichtzahlung von Provisionen betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung beteiligt habe, einen Rechtsfehler begangen und die Beweise verfälscht habe.

212 Zum einen habe sich das Gericht in Rn. 486 des angefochtenen Urteils bei seiner Feststellung, dass mehrere Luftfrachtunternehmen auf bilateraler Ebene Informationen ausgetauscht hätten, um sich gegenseitig zu versichern, dass sie weiter keine Provisionen zahlten, auf den 688. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses gestützt. Dieser beziehe sich aber auf einen bilateralen Kontakt zwischen Deutsche Lufthansa und Société Air France, an dem sie überhaupt nicht teilgenommen habe. Er sei daher kein Beweis dafür, dass sie sich an diesem Tatkomplex der Zuwiderhandlung beteiligt habe.

213 Zum anderen habe das Gericht den streitigen Beschluss nicht eingehend im Hinblick auf die von ihr geltend gemachten Klagegründe untersucht und damit die Rechtmäßigkeitskontrolle, die es vorzunehmen habe, nicht vorgenommen. In einer Anlage ihrer Klageschrift habe sie die Beweise für ihre Beteiligung an dem die Nichtzahlung von Provisionen betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung, auf die sich die Kommission gestützt habe, nämlich Beweis für Beweis in Zweifel gezogen. Das Gericht sei darauf im angefochtenen Urteil aber überhaupt nicht eingegangen, so dass sie anhand des Urteils nicht nachvollziehen könne, warum die betreffenden Beweise „gegen sie verwertet worden sind“.

214 Die Kommission hält den ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes für unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof

215 Als Erstes ist, soweit mit der ersten Rüge des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes Rn. 486 des angefochtenen Urteils angegriffen wird, festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Verfälschung der Beweise vorliegt, wenn sich die Würdigung der vorliegenden Beweise, ohne dass neue Beweise erhoben werden, als offensichtlich unzutreffend erweist oder ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht. Sie muss sich jedoch in offensichtlicher Weise aus den Prozessakten ergeben, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen und Beweise bedarf. Außerdem muss ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht behauptet, genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 2024, JCDecaux Street Furniture Belgium/Kommission,C‑710/22 P, EU:C:2024:787, Rn. 63, und vom 22. Mai 2025, Luossavaara-Kiirunavaara/Kommission, C‑621/23 P, EU:C:2025:368, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

216 Das Gericht hat in Rn. 486 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich aus dem streitigen Beschluss ergebe, dass mehrere Luftfrachtunternehmen auf bilateraler Ebene Informationen ausgetauscht hätten, um sich gegenseitig zu versichern, dass sie wie vereinbart weiter keine Provisionen zahlten. Es hat insoweit beispielhaft den Inhalt des 688. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses wiedergegeben, in dem ein Telefongespräch zwischen zwei anderen Luftfrachtunternehmen als Cargolux beschrieben wird.

217 Wie sich aus dem streitigen Beschluss ergibt, hat das Gericht dessen 688. Erwägungsgrund aber richtig wiedergegeben. Die behauptete Verfälschung liegt mithin nicht vor.

218 Soweit Cargolux mit der ersten Rüge des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes, mit der Rn. 486 des angefochtenen Urteils angegriffen wird, geltend macht, dass das Gericht mit seinen Ausführungen in Rn. 486 des angefochtenen Urteils nicht dargetan habe, dass sie sich an dem die Nichtzahlung von Provisionen betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung beteiligt habe, ist die Rüge nach der oben in Rn. 96 dargestellten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen. Mit ihr will Cargolux nämlich erreichen, dass der Gerichtshof die vom Gericht in den Rn. 486 und 485 des angefochtenen Urteils gewürdigten Tatsachen und Beweise neu würdigt.

219 Als Zweites ist zu der oben in Rn. 213 dargestellten Rüge festzustellen, dass das Gericht, wenn es gemäß Art. 263 AEUV mit einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung über die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV befasst ist, generell auf der Grundlage der vom Kläger zur Stützung seiner Klagegründe vorgelegten Beweise eine umfassende Prüfung der Frage vornehmen muss, ob die Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung erfüllt sind. Das Gericht muss auch prüfen, ob die Kommission ihre Entscheidung begründet hat. Bei dieser Kontrolle kann sich das Gericht nicht auf den Beurteilungsspielraum stützen, über den die Kommission gemäß der Rolle, die ihr im Bereich der Wettbewerbspolitik vom EU- und vom AEU-Vertrag zugewiesen ist, verfügt, um auf eine gründliche rechtliche wie tatsächliche Kontrolle zu verzichten (Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

220 Im vorliegenden Fall geht aus den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, insbesondere aus den in erster Instanz eingereichten Schriftsätzen, hervor, dass Cargolux die in der oben in Rn. 213 angesprochenen Anlage genannten Beweise in erster Instanz zur Stützung ihres Vorbringens vorgelegt hat, dass die Kommission nicht berücksichtigt habe, in welchem speziellen rechtlichen Kontext ihre Kontakte mit anderen Luftfrachtunternehmen, die die Nichtzahlung von Provisionen betroffen hätten, stattgefunden hätten. Dieser Kontext zeige, dass das Ziel der Gespräche zur Nichtzahlung von Provisionen eine gerechtfertigte Reaktion der Luftfrachtunternehmen auf abgestimmte Verhaltensweisen, einen Rechtsstreit und Boykottdrohungen seitens der Spediteure dargestellt habe. Die von ihr angeführten Beweise bewiesen, dass sich die Luftfrachtunternehmen bei ihren Gesprächen auf die Frage konzentriert hätten, ob nach den betreffenden Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung einer Provision auf die Aufschläge bestehe. Cargolux wollte mit den von ihr angeführten Beweisen dartun, dass die Kommission, da sie diesen Kontext nicht berücksichtigt habe, rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass es sich bei dem Verhalten der Luftfrachtunternehmen um eine bezweckte Einschränkung gehandelt habe.

221 Gerade auf dieses Vorbringen, das in Rn. 479 des angefochtenen Urteils zusammengefasst ist, ist das Gericht in den Rn. 482 bis 491 des angefochtenen Urteils aber eingegangen. Es hat festgestellt, dass dieses Vorbringen auf einer unzutreffenden tatsächlichen (angefochtenes Urteil, Rn. 484 bis 486) und auf einer unzutreffenden rechtlichen Annahme beruhe (angefochtenes Urteil, Rn. 487 bis 490). Es hat insoweit insbesondere festgestellt, dass Cargolux zu Unrecht geltend mache, dass sich die Luftfrachtunternehmen bei ihren Gesprächen auf die Frage konzentriert hätten, ob grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung einer Provision auf die Aufschläge bestehe. Es hat dabei die Erwägungsgründe 675 bis 702 des streitigen Beschlusses und die von der Kommission herangezogenen Beweise analysiert, bei denen es sich um die Beweise handelt, die auch Cargolux in ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen angesprochen hat.

222 Wenn Cargolux geltend macht, dass das Gericht die gebotene Rechtmäßigkeitskontrolle nicht vorgenommen habe, geht es ihr also eigentlich darum, eine neue Würdigung der Tatsachen und Beweise durch den Gerichtshof zu erreichen. Sie macht aber nicht geltend, dass das Gericht diese verfälscht hätte. Soweit Cargolux rügt, dass das Gericht ihr Vorbringen gegen die Feststellung, dass die in Rede stehenden Kontakte wettbewerbswidrig gewesen seien, zu Unrecht zurückgewiesen habe, obwohl sie die von der Kommission herangezogenen Beweise Beweis für Beweis in Zweifel gezogen habe, ist die oben in Rn. 213 dargestellte Rüge nach der oben in Rn. 96 dargestellten Rechtsprechung mithin als unzulässig zurückzuweisen.

223 Soweit Cargolux mit dieser Rüge geltend macht, dass sie anhand des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehen könne, warum die in der Anlage der Klageschrift genannten Beweise „gegen sie verwendet worden sind“, ist festzustellen, dass sich aus Rn. 485 des angefochtenen Urteils ergibt, dass das Gericht diese in den Erwägungsgründen 675 bis 702 des streitigen Beschlusses genannten Beweise nur herangezogen hat, um nachzuweisen, dass die betroffenen Luftfrachtunternehmen nicht lediglich eine gemeinsame Position zur Frage der Zahlung von Provisionen bestimmt hätten, um diese vor den zuständigen Gerichten koordiniert zu vertreten oder insbesondere vor den Behörden gemeinsam zu vertreten, sondern sich abgestimmt hätten, indem sie multilateral übereingekommen seien, mit den Spediteuren nicht über die Zahlung von Provisionen zu verhandeln und ihnen keine Rabatte auf die Abschläge zu gewähren. Das Gericht hat die genannten Beweise also nicht zulasten von Cargolux verwertet, sondern herangezogen, um deren Vorbringen zurückzuweisen, dass sich die Luftfrachtunternehmen bei ihren Gesprächen auf die Frage konzentriert hätten, ob grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung einer Provision auf die Abschläge bestehe. Die Rüge von Cargolux beruht mithin auf einem unrichtigen Verständnis des angefochtenen Urteils. Sie ist unbegründet.

224 Nach der oben in den Rn. 151 und 152 dargestellten Rechtsprechung kann auch nicht angenommen werden, dass das Gericht, weil es die oben in Rn. 213 angesprochene Anlage und die einzelnen Beweise, die Cargolux darin Beweis für Beweis in Zweifel gezogen haben will, im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erwähnt hat, seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre. Die oben in Rn. 213 dargestellte Rüge ist daher auch insoweit als unbegründet zurückzuweisen, als Cargolux mit ihr geltend macht, dass das Gericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.

225 Der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist somit als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung – Vorbringen der Parteien

226 Cargolux macht geltend, dass das Gericht, indem es festgestellt habe, dass sie für den die Nichtzahlung von Provisionen betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung verantwortlich sei, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe.

227 Zum einen habe das Gericht dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, dass es sie anders behandelt habe als die British Airways plc, obwohl sie und dieses Unternehmen sich in einer vergleichbaren Situation befunden hätten. In Rn. 493 des angefochtenen Urteils beziehe sich das Gericht auf die Erwägungsgründe des streitigen Beschlusses, in denen dargetan werde, dass sie sich an dem die Nichtzahlung von Provisionen betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung beteiligt habe. Diese Erwägungsgründe zeigten, dass sie sich hinsichtlich der Beweise für diese Verhaltensweise in einer Situation befunden habe, die mit der von British Airways vergleichbar gewesen sei. Vergleiche man die Feststellungen, die in den Erwägungsgründen 685, 686, 692, 694 und 696 des streitigen Beschlusses, wie sie im 743. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses zusammengefasst seien, zu British Airways enthalten seien, mit den sie betreffenden, wie sie in Rn. 493 des angefochtenen Urteils dargestellt seien, zeige sich, dass ihre Situation mit der von British Airways vergleichbar gewesen sei. British Airways sei nämlich in zehn Monaten an sieben Kontakten betreffend die Nichtzahlung von Provisionen beteiligt gewesen, sie hingegen in zehn Monaten an neun Kontakten. An drei dieser neun Kontakte sei auch British Airways beteiligt gewesen.

228 Diese drei Kontakte, die vom Gericht in den Rn. 493, 497 und 499 des angefochtenen Urteils als Stütze für die Feststellung der Kommission zu ihrer Beteiligung an der Nichtzahlung von Provisionen herangezogen worden seien, auf die in den Erwägungsgründen 503, 560 und 695 des streitigen Beschlusses eingegangen werde, seien, wie sich aus Rn. 386 des Urteils vom 30. März 2022, British Airways/Kommission (T‑341/17, EU:T:2022:182), ergebe, bei British Airways aber nicht verwertet worden, obwohl die Erwägungsgründe 503 und 560 des streitigen Beschlusses multilaterale Treffen beträfen, an denen sowohl sie als auch British Airways beteiligt gewesen seien.

229 So habe das Gericht nur bei British Airways die Feststellung der Beteiligung an diesem Tatkomplex der Zuwiderhandlung für nichtig erklärt und die Geldbuße entsprechend herabgesetzt, die Feststellung der Beteiligung an Zuwiderhandlung bei ihr aber aufrechterhalten. Es habe diese Ungleichbehandlung in keiner Weise erklärt.

230 Zum anderen habe das Gericht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem es sie anders behandelt habe als die SAS Cargo Group A/S, Scandinavian Airlines System Denmark-Norway-Sweden und die SAS AB (im Folgenden zusammen: SAS Cargo Group u. a.). In Rn. 958 des Urteils vom 30. März 2022, SAS Cargo Group u. a./Kommission (T‑324/17, EU:T:2022:175), habe es die gegen die betreffenden Klägerinnen verhängte Geldbuße wegen der beschränkten Dauer der Beteiligung an dem die Nichtzahlung von Provisionen betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung im Hinblick auf die Dauer der Zuwiderhandlung insgesamt um 21 % herabgesetzt, wie in Rn. 958 dieses Urteils ausgeführt werde. Wie aus den Erwägungsgründen 1169, 680 und 686 des streitigen Beschlusses hervorgehe, sei bei SAS Cargo Group u. a. eine Gesamtdauer der Zuwiderhandlung von sechs Jahren und zwei Monaten festgestellt worden, obwohl die Beweise für das Verhalten von SAS Cargo Group u. a. in Bezug auf die Nichtzahlung von Provisionen eine Dauer von sieben Monaten betroffen hätten. Wie aus den Erwägungsgründen 1169, 695 und 698 des streitigen Beschlusses hervorgehe, sei bei ihr aber eine Gesamtdauer der Zuwiderhandlung von fünf Jahren festgestellt worden und hätten die Beweise für ihr Verhalten in Bezug auf die Nichtzahlung von Provisionen eine Dauer von fünf Monaten betroffen. Das Gericht habe diese Parallele nicht beachtet und die Ungleichbehandlung auch in keiner Weise gerechtfertigt oder erläutert. Es habe die gegen sie verhängte Geldbuße also zu Unrecht nicht zu einem gleichen Prozentsatz herabgesetzt.

231 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. – Würdigung durch den Gerichtshof

232 Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist. Er verlangt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 54 und 55, und vom 27. Juni 2024, Lupin/Kommission, C‑144/19 P, EU:C:2024:545, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

233 Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist vom Gericht auch zu beachten, wenn es seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausübt. Die Ausübung dieser Befugnis darf nämlich nicht dazu führen, dass Unternehmen, die an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften beteiligt waren, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission, C‑291/98 P, EU:C:2000:631, Rn. 97, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C‑440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 138).

234 Im vorliegenden Fall ist als Erstes zu dem Vorbringen, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, weil es Cargolux hinsichtlich der Feststellung der Beteiligung dieser Luftfrachtunternehmen an dem die Nichtzahlung von Provisionen betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung anders behandelt habe als British Airways, festzustellen, dass das Gericht festgestellt hat, dass die Kommission anhand der im 754. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses genannten Beweise, die in Rn. 493 des angefochtenen Urteils angeführt werden, festgestellt habe, dass sich Cargolux an diesem Tatkomplex der Zuwiderhandlung beteiligt habe (angefochtenes Urteil, Rn. 493).

235 Entgegen dem Vorbringen von Cargolux ergibt ein Vergleich der Feststellungen im 754. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses mit den Feststellungen im 743. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, in dem die Kontakte angeführt sind, die die Kommission British Airways zur Last gelegt hat, aber nicht, dass sich diese beiden Luftfrachtunternehmen hinsichtlich der bei ihnen zum Nachweis der Beteiligung an dem die Nichtzahlung von Provisionen betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung herangezogenen Beweise in einer vergleichbaren Situation befunden hätten. Sie befanden sich also auch vor dem Gericht nicht in einer vergleichbaren Situation.

236 Somit ist festzustellen, dass die Annahme, auf die Cargolux das oben in den Rn. 227 bis 229 dargestellte Vorbringen stützt, jedenfalls unzutreffend ist. Das Vorbringen von Cargolux ist mithin als unbegründet zurückzuweisen.

237 Als Zweites ist zu dem Vorbringen von Cargolux, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, weil es sie anders behandelt habe als SAS Cargo Group u. a. (siehe oben, Rn. 230), festzustellen, dass dieses Vorbringen auf einem unrichtigen Verständnis des Urteils vom 30. März 2022, SAS Cargo Group u. a./Kommission (T‑324/17, EU:T:2022:175), beruht. Zwar mag Rn. 958 des angefochtenen Urteils, auf die sich Cargolux beruft, insoweit mehrdeutig erscheinen, als dort die Rede ist von „der im Hinblick auf die Gesamtdauer der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung begrenzten Dauer, in der sich die betroffenen Luftfrachtunternehmen über die Nichtzahlung von Provisionen abgestimmt haben“. Aus dem genannten Urteil, insbesondere aus den Rn. 698 bis 712, 901 und 957, geht jedoch eindeutig hervor, dass das Gericht es deshalb für angemessen gehalten hat, den betreffenden Klägerinnen wegen ihrer begrenzten Beteiligung an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht lediglich eine Ermäßigung von 10 %, sondern von 21 % des Grundbetrags der Geldbuße zu gewähren, weil die Kommission die betreffenden Klägerinnen zu Unrecht für den die Nichtzahlung von Provisionen betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht und somit den Grad ihrer Beteiligung an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zu hoch angesetzt habe.

238 Im vorliegenden Fall ist aber unstreitig, dass das Gericht nicht festgestellt hat, dass die Kommission Cargolux zu Unrecht für den die Nichtzahlung von Provisionen betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht hätte. Wie die Prüfung des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes ergeben hat, hat Cargolux auch nicht dargetan, dass das angefochtene Urteil insoweit rechtsfehlerhaft wäre oder das Gericht insoweit die Tatsachen oder Beweise verfälscht hätte. Daher kann nicht angenommen werden, dass das Gericht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hätte, weil es SAS Cargo Group u. a. wegen der aufgrund der Nichtigerklärung der Feststellung ihrer Beteiligung an dem die Nichtzahlung von Provisionen betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung begrenzten Beteiligung an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung eine zusätzliche Ermäßigung des Grundbetrags der Geldbuße gewährt hat, Cargolux, bei der die Feststellung, dass sie sich an diesem Tatkomplex der Zuwiderhandlung beteiligt habe, nicht für nichtig erklärt wurde, hingegen keine solche Ermäßigung gewährt hat.

239 Das oben in Rn. 230 dargestellte Vorbringen ist also unbegründet.

240 Der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Zum dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit von Cargolux für den den Sicherheitsaufschlag betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung – Vorbringen der Parteien

241 Cargolux macht geltend, dass die Feststellung des Gerichts in Rn. 477 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission aus den Beweisen, über die sie verfügt habe, zu Recht geschlossen habe, dass sie sich während der langen Zeiträume, für die überhaupt keine Beweise gegen sie vorgelegen hätten, weiter an dem den Sicherheitszuschlag betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung beteiligt habe, unter mehreren Rechtsfehlern leide.

242 Cargolux verweist insoweit auf die Rn. 467 und 468 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht bei den Beweisen für ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung vom 26. November 2002 bis zum 14. Januar 2004 und vom 28. September 2004 bis zum 14. Februar 2006, dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung geendet habe, Lücken festgestellt habe. Wie das Gericht in Rn. 471 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, genüge in solchen Fällen nach der Rechtsprechung die fehlende Distanzierung des betroffenen Unternehmens aber nicht, um feststellen zu können, dass sich das Unternehmen ununterbrochen an der Zuwiderhandlung beteiligt hätte, wenn in einem erheblichen Zeitraum mehrere kollusive Kontakte stattgefunden hätten, an denen die Vertreter des Unternehmens nicht teilgenommen hätten. In solchen Fällen obliege es der Kommission, weitere Beweise beizubringen. Im vorliegenden Fall habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass aufgrund der Würdigung dieser weiteren Beweise, die es in den Rn. 473 bis 476 des angefochtenen Urteils vorgenommen habe, angenommen werden könne, dass sie sich in den betreffenden Zeiträumen weiter an dem den Sicherheitsaufschlag betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung beteiligt hätte.

243 Erstens habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass der Sicherheits- und der Treibstoffaufschlag zur einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gehört hätten. Die entsprechenden Verhaltensweisen seien nicht hinreichend komplementär gewesen und hätten nicht zu einem Gesamtplan gehört. Rn. 473 des angefochtenen Urteils sei daher fehlerhaft. Das Gericht habe sich deshalb nämlich nicht auf die Kontakte zu dem den Treibstoffaufschlag betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung stützen können, um ihre Beteiligung an dem den Sicherheitsaufschlag betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung zu verlängern und somit den Zeitpunkt des Endes ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes betrachtet hinauszuschieben. Auch die in Rn. 229 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung vermöge einen solchen Ansatz nicht zu stützen. Sie betreffe nämlich nicht die Möglichkeit, die Verlängerung der Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung nachzuweisen, wenn es Zeiten gegeben habe, für die keine Kontakte mit unmittelbarer Beteiligung des betroffenen Unternehmens nachgewiesen seien (im Folgenden: Zeiträume, für die es keine Beweise gibt).

244 Zweitens sei Rn. 474 des angefochtenen Urteils fehlerhaft. Weder in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils noch sonst irgendwo im angefochtenen Urteil, ja nicht einmal im streitigen Beschluss, werde erläutert, inwieweit der Umstand, dass es sich bei den Kontakten zu dem den Sicherheitsaufschlag betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung um punktuelle Kontakte gehandelt habe, beweise, dass die Zeiträume, für die es keine Beweise gebe, normale Zeiträume zwischen solchen Kontakten gewesen seien oder dass sie sich in diesen Zeiträumen weiter an diesem Tatkomplex der Zuwiderhandlung beteiligt habe, zumal die Kontakte der übrigen Luftfrachtunternehmen zu diesem Tatkomplex der Zuwiderhandlung in diesen Zeiträumen fortgesetzt worden seien. Der Vergleich der Häufigkeit der Kontakte zum Treibstoffaufschlag und der Häufigkeit der Kontakte zum Sicherheitsaufschlag sei nicht relevant. Es sei allein maßgeblich, ob die den Sicherheitsaufschlag betreffenden Kontakte zwischen den übrigen Luftfrachtunternehmen ohne sie fortgesetzt worden seien. Wenn ja, beweise dies, dass die Art des den Sicherheitsaufschlag betreffenden Verhaltens solche Kontakte erfordert habe. Das Gericht habe daher zu Unrecht festgestellt, dass nicht zu beanstanden sei, dass die Kommission angenommen habe, dass sie es sich in diesen Zeiträumen, in denen es zwischen ihr und den übrigen Luftfrachtunternehmen keine Kontakte gegeben habe, weiter an dem den Sicherheitsaufschlag betreffenden Teil der Zuwiderhandlung beteiligt habe. Deshalb genüge es auch nicht, festzustellen, dass der Sicherheitsaufschlag lediglich punktuelle Kontakte erfordert habe, um daraus abzuleiten, dass sie sich in den betreffenden Zeiträumen weiter an dem den Sicherheitsaufschlag betreffenden Teil der Zuwiderhandlung beteiligt habe, da zwischen den übrigen Luftfrachtunternehmen in den betreffenden Zeiträumen weiter Kontakte stattgefunden hätten, die den Sicherheitsaufschlag betroffen hätten. Die Ausführungen des Gerichts seien daher insoweit fehlerhaft, als das Gericht übersehen habe, dass es in den Zeiträumen, für die es keine Beweise für ihre Beteiligung gebe, weiter wiederholt Kontakte zwischen den übrigen Luftfrachtunternehmen gegeben habe, die den Sicherheitsaufschlag betroffen hätten.

245 Drittens sei Rn. 475 des angefochtenen Urteils insoweit fehlerhaft, als das Gericht dort annehme, dass sie nicht bestritten habe, dass die Auswirkungen der Abstimmung über den Sicherheitsaufschlag in dem Zeitraum, für den es keine Beweise für Kontakte gebe, fortgedauert hätten.

246 Weder die Kommission noch das Gericht hätten irgendwelche Ausführungen dazu gemacht, inwieweit die Auswirkungen fortgedauert hätten. Dies sei nicht mit der Rechtsprechung zu vereinbaren, wonach sich die Kommission auf Beweise stützen müsse, die sich auf Tatsachen bezögen, die zeitlich so nahe beieinander lägen, dass bei verständiger Würdigung angenommen werden könne, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung fortgesetzt worden sei. Es obliege der Kommission, die Dauer der Zuwiderhandlung nachzuweisen. Zweifel müssten dabei zugunsten des betroffenen Unternehmens gehen. Insoweit sei auch Rn. 30 des Urteils vom 14. Januar 2021, Kilpailu- ja kuluttajavirasto (C‑450/19, EU:C:2021:10), zu beachten, die die Möglichkeit der Kommission, anzunehmen, dass die Zuwiderhandlung über den Zeitpunkt der letzten Kontakte zwischen den Parteien hinaus gedauert habe, in Fällen, in denen es nicht genügend Beweise gebe, beschränke.

247 Das Gericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die Kommission im streitigen Beschluss, anders als die Rn. 125 und 128 des Urteils vom 16. Juni 2011, Caffaro/Kommission (T‑192/06, EU:T:2011:278), verlangten, nicht nachgewiesen habe, dass die Vereinbarungen, die bei den letzten, in den Erwägungsgründen 618 und 640 des streitigen Beschlusses beschriebenen Kontakten, an denen auch sie teilgenommen habe, bis zu einem späteren Zeitpunkt weiter Auswirkungen haben würden. Somit sei klar, dass ihre Beteiligung an dem den Sicherheitsaufschlag betreffenden Verhalten geendet habe, als sie die Kontakte mit den übrigen Luftfrachtunternehmen beendet habe, also nach den in den genannten Erwägungsgründen des streitigen Beschlusses beschriebenen Kontakten vom 26. November 2002 und vom 28. September 2004.

248 Im Übrigen habe das Gericht in Rn. 475 die Beweislast zu Unrecht umgekehrt. Es obliege nicht dem betroffenen Unternehmen, die Annahme zu widerlegen, dass die Auswirkungen der Abstimmung fortgedauert hätten, noch darzutun, dass es nicht gewusst habe, dass die übrigen Luftfrachtunternehmen ihre Abstimmung fortgesetzt hätten. Vielmehr habe die Kommission nachzuweisen, dass diese Auswirkungen während der angenommenen Dauer der Zuwiderhandlung fortgedauert hätten, und nachzuweisen, dass das Unternehmen Kenntnis von den rechtswidrigen Verhaltensweisen hatte oder bei verständiger Würdigung hätte haben können. Die Kommission erläutere aber nicht, inwieweit sie die betreffenden rechtswidrigen Verhaltensweisen hätte vorhersehen und bereit sein können, das entsprechende Risiko auf sich zu nehmen.

249 Viertens sei auch Rn. 476 des angefochtenen Urteils fehlerhaft, in dem das Gericht festgestellt habe, dass sie nicht nachgewiesen habe, dass sie sich in den Zeiträumen, für die es keine Beweise gebe, öffentlich von der Abstimmung betreffend den Sicherheitsaufschlag distanziert hätte oder sich wettbewerblich wieder lauter und unabhängig verhalten hätte. Das Gericht habe in Rn. 471 des angefochtenen Urteils im Übrigen selbst anerkannt, dass die Distanzierung nur einer von mehreren Gesichtspunkten sei, der bei der Prüfung der Frage, ob sich ein Unternehmen in erheblichen Zeiträumen, für die es keine Beweise für seine Beteiligung gebe, weiter an einer Zuwiderhandlung beteiligt habe.

250 Für den Fall, dass der Gerichtshof ihrem Vorbringen zum vierten Rechtsmittelgrund nicht folgen und zu der Auffassung gelangen sollte, dass das angefochtene Urteil nicht aufzuheben und der streitige Beschluss, soweit er sie betrifft, nicht für nichtig zu erklären sei, beantragt Cargolux hilfsweise, den streitigen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären und die Geldbuße in Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung aus den in den Rechtsmittelgründen dargelegten Gründen oder aus vom Gerichtshof von Amts wegen berücksichtigten Gründen herabzusetzen.

251 Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der dritte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes teils unzulässig, jedenfalls aber teils unbegründet sei. – Würdigung durch den Gerichtshof

252 Nach ständiger Rechtsprechung muss das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung in den meisten Fällen aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 57, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C‑440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

253 Derartige Indizien und Koinzidenzen können, insgesamt beurteilt, nicht nur Aufschluss über das Bestehen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen oder Vereinbarungen geben, sondern auch über die Dauer eines fortgesetzten wettbewerbswidrigen Verhaltens und den Zeitraum der Anwendung einer unter Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln getroffenen Vereinbarung (Urteile vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C‑105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 95, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C‑440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

254 Auch wenn der Nachweis für das Vorliegen einer Vereinbarung während bestimmter Zeiträume oder zumindest für ihre Durchführung durch ein Unternehmen während eines bestimmten Zeitraums nicht erbracht wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuwiderhandlung während eines längeren Gesamtzeitraums fortbestand, sofern eine solche Feststellung auf objektiven und übereinstimmenden Indizien beruht. Im Rahmen einer Zuwiderhandlung, die sich über mehrere Jahre erstreckt, bleibt die Tatsache, dass sich das Kartell während verschiedener Zeitabschnitte manifestiert, die durch mehr oder weniger lange Zwischenräume voneinander getrennt sein können, ohne Einfluss auf den Bestand dieses Kartells, sofern mit den verschiedenen Maßnahmen, die Teil dieser Zuwiderhandlung sind, im Rahmen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung das gleiche Ziel verfolgt wird (Urteile vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C‑113/04 P, EU:C:2006:593, Rn. 169, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C‑440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

255 Bei einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Zuwiderhandlung steht das Fehlen eines unmittelbaren Beweises für die Beteiligung einer Gesellschaft an der Zuwiderhandlung während eines bestimmten Zeitraums nicht der Feststellung entgegen, dass sich die Gesellschaft auch während dieses Zeitraums daran beteiligte, sofern diese Feststellung auf objektiven und übereinstimmenden Indizien beruht (Urteil vom 17. September 2015, Total Marketing Services/Kommission, C‑634/13 P, EU:C:2015:614, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

256 Die Kommission kann daher, selbst wenn sie für bestimmte Zeiträume nicht über Beweise für die Zuwiderhandlung verfügt, davon ausgehen, dass die Zuwiderhandlung oder die Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung nicht unterbrochen wurde, wenn mit den verschiedenen Maßnahmen, die Teil der betreffenden Zuwiderhandlung sind, im Rahmen einer potenziell einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung das gleiche Ziel verfolgt wird und sich das betreffende Unternehmen nicht auf Indizien oder Beweise dafür gestützt hat, dass die Zuwiderhandlung – oder seine Beteiligung daran – während der genannten Zeiträume gerade nicht fortgedauert hat (Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C‑440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 114).

257 Das Fehlen einer offenen Distanzierung bildet einen Sachverhalt, auf den sich die Kommission beziehen darf, um die Fortführung des wettbewerbswidrigen Verhaltens einer Gesellschaft zu beweisen. Jedoch kann die Kommission in einem Fall, in dem während eines nicht unerheblichen Zeitraums mehrere kollusive Treffen stattgefunden haben, an denen keine Vertreter der betreffenden Gesellschaft teilnahmen, nicht lediglich feststellen, dass sich die Gesellschaft nicht öffentlich distanziert habe. Sie muss ihre Beurteilung auch auf andere Beweise stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2015, Total Marketing Services/Kommission, C‑634/13 P, EU:C:2015:614, Rn. 28, und vom 28. November 2019, LS Cable & System/Kommission, C‑596/18 P, EU:C:2019:1025, Rn. 33).

258 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 467 des angefochtenen Urteils, wie Cargolux geltend macht, festgestellt hat, dass dem streitigen Beschluss zufolge bei den Beweisen für die Beteiligung von Cargolux an dem den Sicherheitsaufschlag betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung vom 26. November 2002 bis zum 14. Januar 2004 und vom 28. September 2004 bis zum Ende der einheitlichen Zuwiderhandlung am 14. Februar 2006 eine „Lücke“ bestehe. Es hat deshalb in Rn. 468 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass diese Zeiträume im vorliegenden Fall so lang seien, dass geprüft werden müsse, ob die Beteiligung von Cargolux an dem den Sicherheitsaufschlag betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung vom 26. November 2002 bis zum 14. Januar 2004 unterbrochen gewesen sei und nicht am14. Februar 2006, sondern am 28. September 2004 geendet habe. Hierzu hat es in den Rn. 469 bis 471 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen die oben in den Rn. 254 bis 257 dargestellte Rechtsprechung wiedergegeben.

259 Weiter hat das Gericht in Rn. 472 des angefochtenen Urteils, die von Cargolux nicht angegriffen wird, festgestellt, dass zu den Beweisen dafür, dass ein Unternehmen in Zeiträumen, in denen es sich nicht an einem oder mehreren kollusiven Kontakten beteiligt habe, ein wettbewerbswidriges Verhalten fortgeführt habe, u. a. die Art der betreffenden Zuwiderhandlung, die Funktionsweise des betreffenden Kartells, das Verhalten des betroffenen Unternehmens auf dem relevanten Markt, die Zugehörigkeit der Verhaltensweise zu einer aus mehreren Tatkomplexen bestehenden einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung oder die Auswirkungen des Verhaltens gehörten.

260 Cargolux meint, dem Gericht seien in den Rn. 473 bis 476 des angefochtenen Urteils bei der Anwendung der Kriterien gemäß dieser Rechtsprechung die von ihm beanstandeten Rechtsfehler unterlaufen.

261 Nach der oben in den Rn. 252 bis 257 dargestellten Rechtsprechung begeht das Gericht keinen Rechtsfehler, wenn es seine Beurteilung des Vorliegens und der Dauer einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung auf eine Gesamtbewertung aller relevanten Beweise und Anhaltspunkte stützt. Die in den Rn. 473 bis 476 des angefochtenen Urteils genannten Beweise und Anhaltspunkte können daher nicht isoliert betrachtet werden. Die Frage, welche Beweiskraft das Gericht jedem einzelnen dieser von der Kommission vorgelegten Beweise und Anhaltspunkte beigemessen hat, betrifft aber die Tatsachenwürdigung und ist als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C‑105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 96).

262 Als Erstes ist zu der Rüge, mit der sich Cargolux gegen Rn. 473 des angefochtenen Urteils wendet, festzustellen, dass diese auf der Annahme beruht, dass das Gericht zu Unrecht festgestellt habe, dass die Kommission hinreichend nachgewiesen habe, dass der Sicherheits- und der Treibstoffaufschlag zur einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gehörten. Wie die Prüfung des zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes ergeben hat, trifft diese Annahme aber nicht zu. Die betreffende Rüge von Cargolux ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

263 Als Zweites ist zu der Rüge, mit der sich Cargolux gegen Rn. 474 des angefochtenen Urteils wendet, festzustellen, dass das Gericht dort festgestellt hat, dass beim Sicherheitsaufschlag zur Durchführung der Zuwiderhandlung deutlich seltenere Kontakte erforderlich gewesen seien als beim Treibstoffzuschlag, der nicht auf einem Index beruht habe, dessen Entwicklung regelmäßige Anpassungen erforderlich gemacht hätte. Dies erkläre, warum beim Sicherheitsaufschlag, nachdem er einmal eingeführt gewesen sei, zur Durchführung der Zuwiderhandlung nur punktuelle Kontakte der Luftfrachtunternehmen stattgefunden hätten.

264 Demnach hat das Gericht in Rn. 474 des angefochtenen Urteils lediglich festgestellt, dass der Umstand, dass es sich um ein Verhalten gehandelt habe, das einen Aufschlag betroffen habe, dessen Höhe wegen seiner Art keine regelmäßigen Anpassungen erforderlich machte, ein Indiz dafür sei, dass Cargolux ihr wettbewerbswidriges Verhalten fortgesetzt habe, auch wenn es für ihre unmittelbare Beteiligung an den kollusiven Kontakten zum Sicherheitsaufschlag für bestimmte Zeiträume keine Beweise gebe. Diese Beurteilung der Tatsachen, die vom Gerichtshof, da nicht geltend gemacht worden ist, dass die Tatsachen verfälscht worden wären, im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage gestellt werden kann, bezieht sich im Wesentlichen auf die Art der Zuwiderhandlung. Nach der Rechtsprechung, die das Gericht in Rn. 472 des angefochtenen Urteils, die mit dem vorliegenden Rechtsmittel nicht angegriffen wird, dargestellt hat, kann die Art der betreffenden Zuwiderhandlung aber in der Tat als Beweis dafür berücksichtigt werden, dass ein Unternehmen sein wettbewerbswidriges Verhalten, auch wenn es sich in bestimmten Zeiträumen nicht unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt hat, fortgesetzt hat.

265 Soweit Cargolux im Wesentlichen geltend macht, dass das Gericht zu Unrecht angenommen habe, dass beim Sicherheitszuschlag wegen der Art des betreffenden Verhaltens keine regelmäßigen Kontakte erforderlich gewesen seien, wendet sich Cargolux gegen die Beurteilung der Tatsachen, die das Gericht vorgenommen hat. Nach der oben in den Rn. 96 und 261 dargestellten Rechtsprechung ist der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren dafür nicht zuständig.

266 Die Rüge von Cargolux ist deshalb als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.

267 Als Drittes ist zu der Rüge, mit der sich Cargolux gegen Rn. 475 des angefochtenen Urteils wendet, festzustellen, dass das Gericht dort festgestellt hat, dass Cargolux nicht bestreite, dass die Auswirkungen der Abstimmung über den Sicherheitsaufschlag in dem Zeitraum, für den keine Kontakte nachgewiesen werden könnten, fortgedauert hätten. Außerdem behaupte Cargolux nicht, dass sie nicht gewusst hätte, dass sich die übrigen betroffenen Luftfrachtunternehmen in diesem Zeitraum weiter über den Sicherheitsaufschlag abgestimmt hätten.

268 Soweit Cargolux im Wesentlichen rügt, dass das Gericht das angefochtene Urteil nicht begründet habe, weil es nicht angegeben habe, um welche Auswirkungen es sich gehandelt habe, ist zum einen festzustellen, dass aus der betreffenden Randnummer des angefochtenen Urteils ganz klar hervorgeht, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Verhaltens betreffend den Sicherheitsaufschlag gemeint sind, nämlich eine Erhöhung des Preises für Luftfrachtdienste zum Nachteil der Verbraucher des EWR. Nach der Rechtsprechung, die das Gericht in Rn. 472 des angefochtenen Urteils, die mit dem vorliegenden Rechtsmittel nicht angegriffen wird, dargestellt hat, können die Auswirkungen des betreffenden wettbewerbswidrigen Verhaltens aber in der Tat als Beweis dafür berücksichtigt werden, dass ein Unternehmen sein wettbewerbswidriges Verhalten, auch wenn es sich in bestimmten Zeiträumen nicht unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt hat, fortgesetzt hat.

269 Daher kann auch dem Vorbringen von Cargolux, dass das Gericht die Beweislast zu Unrecht umgekehrt hätte, weil es von ihr verlangt habe, die Annahme wettbewerbswidriger Auswirkungen, die die Kommission vorher nicht festgestellt und auch nicht nachgewiesen habe, zu widerlegen und nachzuweisen, dass sie nicht gewusst habe, dass die übrigen Luftfrachtunternehmen ihre Abstimmung fortgeführt hätten, nicht gefolgt werden.

270 Soweit Cargolux rügt, dass die Kommission nicht erläutert habe, wie sie die betreffenden rechtswidrigen Verhaltensweisen hätte vorhersehen können, wird nicht das angefochtene Urteil, sondern der streitige Beschluss angegriffen. Die Rüge von Cargolux ist insoweit deshalb als unzulässig zurückzuweisen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2023, TUIfly/Kommission, C‑763/21 P, EU:C:2023:528, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

271 Auch die Urteile, auf die sich Cargolux beruft, zeigen nicht, dass Rn. 475 des angefochtenen Urteils fehlerhaft wäre. Ihnen liegen nämlich andere Sachverhalte zugrunde als der, um den es hier geht. Rn. 30 des Urteils vom 14. Januar 2021, Kilpailu‑ ja kuluttajavirasto (C‑450/19,EU:C:2021:10), betrifft Kartelle, die nicht mehr galten. Es ist aber unstreitig, dass die Kommission im streitigen Beschluss festgestellt hat, dass die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung am 14. Februar 2006, dem ersten Tag, an dem sie ihre Untersuchungen durchgeführt hat, geendet hat. Im vorliegenden Fall geht es also nicht um eine Zuwiderhandlung, deren Dauer nach dem Zeitraum beurteilt worden ist, in dem die betroffenen Unternehmen ein durch Art. 101 AEUV verbotenes Verhalten durchgeführt haben, obwohl das Kartell formal bereits nicht mehr galt.

272 Die Rn. 125 und 128 des Urteils des Gerichts vom 16. Juni 2011, Caffaro/Kommission (T‑192/06, EU:T:2011:278), betreffen einen Sachverhalt, in dem die betreffende wettbewerbswidrige Vereinbarung angeblich nicht durchgeführt worden ist, was im vorliegenden Fall nicht der Fall ist.

273 Das oben in den Rn. 245 bis 248 dargestellte Vorbringen ist mithin teils unzulässig, teils unbegründet.

274 Als Viertes ist zu der Rüge, mit der sich Cargolux gegen Rn. 476 des angefochtenen Urteils wendet, festzustellen, dass das Gericht dort festgestellt hat, dass Cargolux nicht dargetan, ja nicht einmal behauptet, habe, dass sie sich in den Zeiträumen, für die keine Kontakte nachgewiesen seien, öffentlich von der Abstimmung über den Sicherheitsaufschlag distanziert hätte, und auch nicht dargetan habe, dass sie sich in diesen Zeiträumen auf dem relevanten Markt wettbewerblich wieder lauter und unabhängig verhalten hätte.

275 Wie der Ausdruck „unter diesen Umständen“ zeigt, mit der in Rn. 477 des angefochtenen Urteils die Feststellung des Gerichts eingeleitet wird, dass die Kommission aus den ihr vorliegenden Beweisen zu Recht geschlossen habe, dass sich Cargolux sowohl vom 26. November 2002 bis zum 14. Januar 2004 als auch vom 28. September 2004 bis zum Ende der Zuwiderhandlung weiter an dem den Sicherheitsaufschlag betreffenden Tatkomplex der Zuwiderhandlung beteiligt habe, und wie die Prüfung des dritten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes ergeben hat, ist diese fehlende Distanzierung aber nicht der einzige Umstand, auf den das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Daher kann nicht angenommen werden, dass sich das Gericht mit der Feststellung in Rn. 476 des angefochtenen Urteils in Widerspruch zu der oben in Rn. 257 und auch in Rn. 471 des angefochtenen Urteils dargestellten ständigen Rechtsprechung gesetzt hätte, wonach die Kommission in einem Fall, in dem während eines nicht unerheblichen Zeitraums mehrere kollusive Treffen stattgefunden haben, an denen keine Vertreter der betreffenden Gesellschaft teilnahmen, nicht lediglich feststellen kann, dass sich die Gesellschaft nicht öffentlich distanziert habe, sondern ihre Beurteilung auch auf andere Beweise stützen muss.

276 Die Rüge, mit der Rn. 476 des angefochtenen Urteils angegriffen wird, ist also unbegründet.

277 Folglich ist der dritte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen und damit auch der vierte Rechtsmittelgrund insgesamt.

278 Da keinem der Rechtsmittelgründe von Cargolux stattgegeben wird, ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen. Kosten

279 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist, über die Kosten.

280 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

281 Da Cargolux mit ihren Rechtsmittelgründen nicht durchdringen konnte, sind ihr, wie von der Kommission beantragt, neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Cargolux Airlines International SA trägt die Kosten. 2. Die Cargolux Airlines International SA trägt die Kosten. Unterschriften